<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20140228" CONSLEG.REF="2013R1337" DATE.LAST.MOD="20140329" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="000.001.0" START.DATE="20131217"/><INFO.PROD PROD.DATE="20140228" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2013R1337DE0000010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20131217">20131217</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>7</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>335</NO.OJ><YEAR>2013</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>19</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20131214">20131214</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0007</NO.SEQ><PAGE.FIRST>19</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>22</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>4</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>1337</NO.CURRENT><YEAR>2013</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R1337</NO.CELEX><DATE ISO="20131213">20131213</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) Nr. 1337/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20131213">13. Dezember 2013</DATE></P><P>mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>095</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>70</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140329">20140329</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0015</NO.SEQ><PAGE.FIRST>70</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>2</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>70</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32013R1337R(02)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1337/2013 der Kommission vom <DATE ISO="20131213">13. Dezember 2013</DATE> mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch</P><P>(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131214" NO.OJ="335">Amtsblatt der Europäischen Union L 335 vom 14. Dezember 2013</REF.DOC.OJ>)</P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Durchführungsverordnung</HT> (EU) Nr. 1337/2013 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20131213">13. Dezember 2013</DATE></P><P>mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,</VISA><VISA>gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20111025">25. Oktober 2011</DATE> betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20111122" NO.OJ="304" PAGE.FIRST="18">ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE>, insbesondere Artikel 26 Absatz 8,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung nachstehender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>In Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist festgelegt, dass auf dem Etikett von Fleisch, das in die in Anhang XI derselben Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt, d. h. von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, das Ursprungsland oder der Herkunftsort anzugeben ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Die Notwendigkeit, die Verbraucher zu informieren, und die Mehrkosten für Unternehmer und nationale Behörden, die sich letztlich auf den Endpreis eines Produkts auswirken, müssen gegeneinander abgewogen werden. In der Folgenabschätzung und einer von der Kommission in Auftrag gegebenen Studie wurden im Hinblick auf die wichtigsten Abschnitte während des Lebens der Tiere mehrere Optionen für die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes geprüft. Es ergab sich, dass die Verbraucher vor allem wissen wollen, wo ein Tier aufgezogen wurde. Zugleich müssten bei einer Verpflichtung zur Angabe des Geburtsortes des Tieres neue Rückverfolgbarkeitssysteme auf der Ebene der landwirtschaftlichen Betriebe mit den entsprechenden Kosten eingerichtet werden; die Angabe des Schlachtorts ist dagegen zu tragbaren Kosten möglich und bietet den Verbrauchern hilfreiche Informationen. Was die geografische Ebene betrifft, so weisen die Untersuchungen darauf hin, dass die Angabe des Mitgliedstaats bzw. des Drittlands für die Verbraucher die wichtigste Information wäre.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>In Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Ursprungsland<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> im Sinne der Artikel 23 bis 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom <DATE ISO="19921012">12. Oktober 1992</DATE> zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19921019" NO.OJ="302" PAGE.FIRST="1">ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> zu verstehen. Bei tierischen Erzeugnissen bezieht sich der Begriff auf das Land, in dem ein Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt wurde, d. h. bei Fleisch das Land, in dem das Tier geboren, aufgezogen und geschlachtet wurde. Wenn mehrere Länder an der Herstellung eines Lebensmittels beteiligt waren, bezieht sich der Begriff auf das Land, in dem es der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen wurde. Würde<?PAGE NO='3'?> dieses Prinzip jedoch auch angewendet, wenn das Fleisch von Tieren stammt, die in verschiedenen Ländern geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, wären die Verbraucher nicht ausreichend über dessen Ursprung informiert. Deshalb ist es in all diesen Fällen notwendig, auf dem Etikett die Angabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands vorzusehen, in dem ein Tier für einen Zeitraum aufgezogen wurde, der einem wesentlichen Teil des gewöhnlichen Aufzuchtszyklus der jeweiligen Tierart entspricht, sowie die Angabe des Mitgliedstaats bzw. Drittlands, in dem es geschlachtet wurde. Der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Ursprung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> sollte solchem Fleisch vorbehalten bleiben, das von Tieren stammt, die in ein und demselben Mitgliedstaat bzw. Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden, d. h. vollständig von ihnen gewonnen oder hergestellt wurde.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>In den Fällen, in denen ein Tier in mehreren Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen wurde und in keinem Land der erforderliche Aufzuchtszeitraum erreicht wird, sollte dennoch eine angemessene Angabe des Aufzuchtsortes vorhanden sein, so dass den Bedürfnissen der Verbraucher besser Rechnung getragen wird, wobei das Etikett nicht unnötig komplex gestaltet werden sollte.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Ferner sollten Bestimmungen für Verpackungen festgelegt werden, die Fleischstücke derselben Tierart oder verschiedener Tierarten enthalten, die von Tieren stammen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen und geschlachtet wurden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Dieses Etikettierungssystem erfordert Bestimmungen über die Rückverfolgbarkeit in allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des Fleisches, von der Schlachtung bis zum Verpacken, damit die Verbindung zwischen dem etikettierten Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Für aus Drittländern eingeführtes Fleisch, für das die zur Etikettierung erforderlichen Informationen nicht zur Verfügung stehen, sollten spezielle Bestimmungen festgelegt werden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten sollten die Unternehmer in Anbetracht des spezifischen Produktionsprozesses von einem vereinfachten System für die Angaben Gebrauch machen können.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Angesichts des kommerziellen Interesses, das an den gemäß dieser Verordnung zu machenden Angaben besteht, sollten Lebensmittelunternehmer die Möglichkeit haben, auf dem Etikett neben den verpflichtenden Angaben weitere Informationen zur Herkunft des Fleisches hinzuzufügen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>Da die betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ab dem <DATE ISO="20141213">13. Dezember 2014</DATE> gelten und nach deren Artikel 47 die Durchführungsbestimmungen zu ihr in jedem Kalenderjahr ab dem 1. April angewandt werden, sollte die vorliegende Verordnung ab dem <DATE ISO="20150401">1. April 2015</DATE> Anwendung finden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Geltungsbereich</STI.ART><ALINEA>In dieser Verordnung werden Bestimmungen über die Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes auf dem Etikett von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch festgelegt, das in die entsprechenden, in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='4'?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Lebensmittelunternehmer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> in Artikel 3 Nummer 3 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020128">28. Januar 2002</DATE> zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020201" NO.OJ="031" PAGE.FIRST="1">ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, für <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Betrieb<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> über Lebensmittelhygiene (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="139" PAGE.FIRST="1">ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, sowie für <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Hackfleisch/Faschiertes<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Schlachthof<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Zerlegungsbetrieb<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> in Anhang I Nummern 1.13, 1.16 bzw. 1.17 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040429">29. April 2004</DATE> mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="139" PAGE.FIRST="55">ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Außerdem bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Fleischabschnitte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> kleine Fleischstücke, die in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fallen, als für den Verzehr für den Menschen geeignet eingestuft werden sowie ausschließlich beim Parieren anfallen und beim Entbeinen der Schlachtkörper und/oder beim Zerlegen von Fleisch gewonnen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>Partie<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> Fleisch, das in die in Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt und von einer einzigen Tierart stammt, mit oder ohne Knochen, auch Teilstücke oder Hackfleisch/Faschiertes, und das unter praktisch gleichen Bedingungen zerlegt, gehackt oder verpackt wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Rückverfolgbarkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Lebensmittelunternehmer richten ein Kennzeichnungs- und Registrierungssystem ein und nutzen dies in allen Stufen der Produktion und des Vertriebs des in Artikel 1 genannten Fleisches.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Durch die Anwendung des Systems ist sicherzustellen, dass:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><?CLG.MDFO ID="O000001M001000" IDREF="C000001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R1337R(02)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1" ?><TXT>die Verbindung zwischen dem Fleisch und dem Tier oder der Gruppe von Tieren, von denen das Fleisch stammt, erhalten bleibt, wobei auf der Stufe des Schlachtens der jeweilige Schlachthof dafür die Verantwortung trägt;</TXT><?CLG.MDFC ID="C000001M001000" IDREF="O000001M001000"?></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Informationen bezüglich der in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben — wie jeweils anwendbar — zusammen mit dem Fleisch an die Unternehmer in den nachfolgenden Produktions- und Vertriebsstufen übermittelt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Jeder Lebensmittelunternehmer trägt in seiner Produktions- oder Vertriebsstufe die Verantwortung für die Anwendung des im ersten Unterabsatz beschriebenen Kennzeichnungs- und Registrierungssystems.</ALINEA><ALINEA>Derjenige Lebensmittelunternehmer, der das Fleisch entsprechend den Artikeln 5, 6 oder 7 verpackt oder etikettiert, stellt sicher, dass die Zuordnung zwischen der Partienummer, mit der das Fleisch gekennzeichnet wird, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird, und der/den entsprechenden Fleischpartie(n), aus denen die Packung oder die etikettierte Partie stammt, hergestellt wird. Allen Packungen mit derselben Partienummer können dieselben Angaben im Einklang mit den Artikeln 5, 6 oder 7 zugeordnet werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='5'?><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Mit dem in Absatz 1 genannten System soll insbesondere erfasst werden, wann Tiere, Schlachtkörper oder Teilstücke — wie jeweils zutreffend — auf dem Betrieb eines Lebensmittelunternehmers ankommen und wann sie ihn wieder verlassen, und Zuordnungen zwischen Ankunft und Verlassen sichergestellt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Tiergruppe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Größe der in Artikel 3 genannten Tiergruppe entspricht:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>beim Zerlegen von Schlachtkörpern der Anzahl von Schlachtkörpern, die zusammen zerlegt werden und für den betreffenden Zerlegungsbetrieb eine Partie darstellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei der Feinzerlegung oder beim Hacken/Faschieren des Fleisches der Anzahl von Schlachtkörpern, deren Fleisch für den betreffenden Zerlegungs- oder Hackfleischbetrieb eine Partie darstellt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Größe einer Partie darf den Umfang einer Tagesproduktion in einem Betrieb nicht überschreiten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Außer in Fällen, in denen Artikel 7 zur Anwendung kommt, stellen Betriebe, in denen Fleisch zerlegt oder gehackt wird, bei der Zusammenstellung der Partien sicher, dass alle Schlachtkörper einer Partie Tieren zugeordnet werden können, für deren Fleisch gemäß Artikel 5 Absatz 1 oder Artikel 5 Absatz 2 die gleichen Etikettierungsangaben gelten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Fleischetikettierung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Das Etikett von in Artikel 1 genanntem Fleisch, das für die Abgabe an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, enthält folgende Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Aufzucht stattgefunden hat, in Form der Angabe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Aufgezogen in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>, gemäß den folgenden Kriterien:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>bei Schweinen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>wenn das Tier im Alter von mehr als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens vier Monaten;</P></ITEM><ITEM><P>wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht von mindestens 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des Aufzuchtsabschnitts, nachdem das Tier ein Lebendgewicht von 30 kg erreicht hat;</P></ITEM><ITEM><P>wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten und mit einem Lebendgewicht unter 80 kg geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>bei Schafen und Ziegen: den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens sechs Monaten oder, wenn das Tier im Alter von weniger als sechs Monaten geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht stattgefunden hat;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='6'?><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>bei Geflügel: den Mitgliedstaat bzw. das Drittland des letzten Aufzuchtsabschnitts von mindestens einem Monat oder, wenn das Tier im Alter von weniger als einem Monat geschlachtet wird, den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die gesamte Aufzucht nach Beginn der Mast stattgefunden hat;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Mitgliedstaat bzw. das Drittland, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, in Form der Angabe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Geschlachtet in: (Name des Mitgliedstaats bzw. Drittlands)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchstabe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, wird die unter Buchstabe a genannte Angabe ersetzt durch <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Aufgezogen in mehreren Mitgliedstaaten der EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> bzw., wenn das Fleisch oder die Tiere in die Union eingeführt wurden, durch <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>Aufgezogen in mehreren Nicht-EU-Ländern<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Aufgezogen in mehreren EU- und Nicht-EU-Ländern<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>.</ALINEA><ALINEA>Wenn der erforderliche Aufzuchtsabschnitt gemäß Buchstabe a in keinem der Mitgliedstaaten bzw. Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde, erreicht wurde, kann die unter Buchstabe a genannte Angabe jedoch auch ersetzt werden durch <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>Aufgezogen in: (Aufzählung der Mitgliedstaaten oder Drittländer, in denen das Tier aufgezogen wurde)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/>, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das Tier in diesen Mitgliedstaaten oder Drittländern aufgezogen wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><?CLG.MDFO ID="O000001M002000" IDREF="C000001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32013R1337R(02)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:2" MOD.LEVEL="1" ?><ALINEA>Anstelle der Angaben in Absatz 1 Buchstaben a und b kann auch die Angabe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>Ursprung: (Name des Mitgliedstaats oder Drittlands)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/> stehen, wenn der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde gegenüber hinreichend nachweist, dass das in Artikel 1 genannte Fleisch von Tieren stammt, die in einem einzigen Mitgliedstaat oder Drittland geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C000001M002000" IDREF="O000001M002000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn mehrere Stücke Fleisch derselben oder verschiedener Tierarten verschiedenen Etikettierungsangaben im Einklang mit den Absätzen 1 und 2 entsprechen und an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung zusammen in einer Verpackung abgegeben werden, ist auf dem Etikett anzugeben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>für jede Tierart die Aufzählung der betreffenden Mitgliedstaaten oder Drittländer entsprechend Absatz 1 oder 2;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Partienummer zur Kennzeichnung des Fleisches, das an Verbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Ausnahmeregelung für Fleisch aus Drittländern</STI.ART><ALINEA>In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a enthält das in Artikel 1 genannte Fleisch, das zum Zwecke des Inverkehrbringens in der Union eingeführt wird und für das die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind, die Angaben <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>Aufgezogen außerhalb der EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>Geschlachtet in: (Name des Drittlands, in dem das Tier geschlachtet wurde)<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/>.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='7'?><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Ausnahmeregelungen für Hackfleisch/Faschiertes und Fleischabschnitte</STI.ART><ALINEA><P>In Abweichung von Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 6 sind bei Hackfleisch/Faschiertem und Fleischabschnitten folgende Angaben möglich:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Ursprung: EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/>, wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten geboren, aufgezogen und geschlachtet wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Aufgezogen und geschlachtet in der EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/>, wenn das Hackfleisch/Faschierte oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurden, das von Tieren stammt, die in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>Aufgezogen und geschlachtet außerhalb der EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/>, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das in die Union eingeführt wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>Aufgezogen außerhalb der EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>Geschlachtet in der EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/>, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte ausschließlich aus Fleisch hergestellt wurde, das von Tieren stammt, die zur Schlachtung in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>Aufgezogen und geschlachtet in und außerhalb der EU<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/>, wenn das Hackfleisch oder die Fleischabschnitte hergestellt wurden aus:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Fleisch, das von Tieren stammt, die in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgezogen und geschlachtet wurden, und aus Fleisch, das in die Union eingeführt wurde, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Fleisch, das von Tieren stammt, die in die Union eingeführt und in einem oder mehreren Mitgliedstaaten geschlachtet wurden.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Zusätzliche freiwillige Angaben auf dem Etikett</STI.ART><ALINEA>Lebensmittelunternehmer können die in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben mit zusätzlichen Informationen zur Herkunft des Fleisches ergänzen.</ALINEA><ALINEA>Die zusätzlichen Informationen gemäß dem ersten Absatz dürfen nicht im Widerspruch zu den in den Artikeln 5, 6 oder 7 genannten Angaben stehen und müssen den Bestimmungen von Kapitel V der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten und Anwendbarkeit</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Sie gilt ab dem <DATE ISO="20150401">1. April 2015</DATE>. Sie gilt nicht für Fleisch, das vor dem <DATE ISO="20150401">1. April 2015</DATE> in der Union ordnungsgemäß in Verkehr gebracht worden ist, solange bis die jeweiligen Bestände erschöpft sind.</ALINEA><ALINEA>Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS></CONS.DOC></CONS.ACT>