Verordnung (EWG) Nr. 3499/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Änderung der Verordnung Nr. 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette
Amtsblatt Nr. L 338 vom 05/12/1990 S. 0001 - 0002
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0177
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 35 S. 0177
VERORDNUNG ( EWG ) Nr . 3499/90 DES RATES vom 27 . November 1990 zur Änderung der Verordnung Nr . 136/66/EWG über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 42 und 43, auf Vorschlag der Kommission ( 1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts - und Sozialausschusses ( 3 ), in Erwägung nachstehender Gründe : Mit Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr . 136/66/EWG ( 4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung ( EWG ) Nr . 2902/89 ( 5 ), ist für die Erzeugungsbeihilfe eine Hoechstgarantiemengenregelung eingeführt worden . Danach wird die Einheitsbeihilfe gekürzt, wenn die für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr festgesetzte Hoechstmenge überschritten wird . Um das Marktgleichgewicht zu gewährleisten und die Ausgaben für den Absatz des Olivenöls besser in den Griff zu bekommen, ist es angebracht, in diese Regelung den Interventionspreis einzubeziehen . Der Interventionspreis sollte jedoch erst im folgenden Wirtschaftsjahr gesenkt werden . Es empfiehlt sich ausserdem, diese Preissenkung zu begrenzen . Es empfiehlt sich, die Olivenölmenge, die die Erzeuger nicht erreichen dürfen, wenn sie aufgrund ihrer geringen Betriebsgrösse in den Genuß besonderer Vorteile kommen wollen, zu überprüfen . Denselben Erzeugern sollte eine pauschal festgesetzte ergänzende Erzeugungsbeihilfe gewährt werden, um die Auswirkungen der sich gegebenenfalls aus einer Überschreitung der Hoechstgarantiemenge ergebenden Senkung des Marktpreises auszugleichen . Im Interesse einer ordnungsgemässen Verwaltung und zur Vereinfachung der Erzeugungsbeihilferegelung ist je nachdem, ob eine bestimmte Olivenölmenge erreicht wird oder nicht, zwischen zwei Kategorien von Olivenbauern zu unterscheiden . Für den Erzeuger, dessen Erzeugung diese Menge nicht erreicht, ist die Einheitsbeihilfe pauschal festzusetzen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN : Artikel 1 Die Verordnung Nr . 136/66/EWG wird wie folgt geändert : 1 . In Artikel 4 wird folgender Absatz eingefügt : "( 4a ) Wenn für ein Wirtschaftsjahr - die geschätzte Olivenölerzeugung die für dieses Wirtschaftsjahr festgesetzte, gegebenenfalls gemäß Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 Buchstabe a ) erhöhte Hoechstgarantiemenge überschreitet, wird der Interventionspreis für das folgende Wirtschaftsjahr durch Anwendung des in Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 5 Buchstabe b ) genannten Koeffizienten gesenkt . Diese Senkung darf jedoch 3 % nicht überschreiten; - die tatsächliche Olivenölerzeugung von der geschätzten Erzeugung nach unten oder nach oben abweicht, wird der Interventionspreis für das zweite auf das betreffende Wirtschaftsjahr folgende Wirtschaftsjahr entsprechend angehoben bzw . gesenkt, jedoch unbeschadet der Begrenzung von 3 % je Wirtschaftsjahr . Die Kommission nimmt die in Unterabsatz 1 vorgesehene Senkung bzw . Anhebung des Interventionspreises jährlich vor Beginn des bezeichneten Wirtschaftsjahres vor ." 2 . In Artikel 5 a ) Absatz 1 Unterabsätze 2 und 6 wird die Zahl "400" durch "500" ersetzt; b ) erhält Absatz 2 folgende Fassung : "( 2 ) Die Beihilfe wird - den Olivenbauern, deren Durchschnittserzeugung je Wirtschaftsjahr mindestens 500 kg Olivenöl beträgt, nach Maßgabe der tatsächlich erzeugten Olivenölmenge gewährt; - den übrigen Olivenbauern je nach der Anzahl, dem Erzeugungspotential und den pauschal festgesetzten Erträgen der von ihnen gepflanzten Olivenbäume sowie unter der Bedingung gewährt, daß die erzeugten Oliven tatsächlich ausgepresst worden sind ." 3 . Folgender Artikel wird eingefügt : "Artikel 5a ( 1 ) Ab dem Wirtschaftsjahr 1991/92 und während der Anwendungszeit von Artikel 4 Absatz 4a wird Olivenbauern, deren Durchschnittserzeugung von Olivenöl je Wirtschaftsjahr unter 500 kg liegt, eine ergänzende Erzeugungsbeihilfe gewährt . Sie beträgt 3 ECU je 100 kg . ( 2 ) Für den Erlaß von Durchführungsvorschriften zu diesem Artikel gilt das Verfahren des Artikels 38 ." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft . Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat . Geschehen zu Brüssel am 27 . November 1990 . Im Namen des Rates Der Präsident V . SACCOMANDI ( 1 ) ABl . Nr . C 277 vom 5 . 11 . 1990, S . 1 . ( 2 ) Stellungnahme vom 23 . November 1990 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 3 ) Stellungnahme vom 19 . September 1990 ( noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht ). ( 4 ) ABl . Nr . 172 vom 30 . 9 . 1966, S . 3025/66 . ( 5 ) ABl . Nr . L 280 vom 29 . 8 . 1989, S . 2 .