EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 9.2.2026
COM(2026) 63 final
2026/0041(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Das Ziel des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Übereinkommen von 1980“), das bislang von 103 Ländern einschließlich aller EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, ist es, den Status quo durch die sofortige Rückgabe widerrechtlich verbrachter oder zurückgehaltener Kinder mithilfe eines Systems der Zusammenarbeit zwischen den zentralen Behörden, die von den Vertragsstaaten bestimmt werden, wiederherzustellen.
Da die Verhinderung von Kindesentführung ein wesentlicher Aspekt der EU-Politik zur Förderung der Rechte des Kindes ist, wirkt die Europäische Union auf internationaler Ebene darauf hin, die Anwendung des Übereinkommens vom 1980 zu verbessern, und bestärkt Drittstaaten darin, ihm beizutreten.
Cabo Verde hat die Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 4. Oktober 2022 hinterlegt. Das Übereinkommen trat in Cabo Verde am 1. Januar 2023 in Kraft.
Nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens von 1980 gilt dieses nur zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die den Beitritt angenommen haben.
Im Gutachten 1/13 entschied der Gerichtshof der Europäischen Union, dass das Einverständnis zum Beitritt eines Drittstaats zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Union fällt.
Der Gerichtshof unterstrich die Notwendigkeit eines einheitlichen Vorgehens auf EU-Ebene, um eine uneinheitliche Praxis in den Mitgliedstaaten zu vermeiden.
Da der Bereich der internationalen Kindesentführung in die ausschließliche Außenkompetenz der Europäischen Union fällt, muss die Entscheidung über die Annahme des Beitritts Cabo Verdes auf EU-Ebene im Wege eines Ratsbeschlusses getroffen werden. Daher sollten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union ihre Erklärung über die Annahme des Beitritts Cabo Verdes im Interesse der Europäischen Union hinterlegen.
Die Annahme durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union würde dazu führen, dass das Haager Übereinkommen von 1980 zwischen Cabo Verde und den EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme Dänemarks anwendbar wird.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Was die elterliche Kindesentführung betrifft, ist das Haager Übereinkommen von 1980 das internationale Pendant zur Verordnung (EG) Nr. 2019/1111 des Rates (bekannt als Brüssel-IIb-Verordnung), die den Eckpfeiler der justiziellen Zusammenarbeit der EU in Ehesachen und Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung bildet.
Eines der wichtigsten Ziele der Verordnung ist die Verhinderung von Kindesentführungen zwischen den Mitgliedstaaten. Hierzu wurden Verfahren festgelegt, um die sofortige Rückkehr des Kindes in den Mitgliedstaat seines gewöhnlichen Aufenthalts zu gewährleisten. Die Brüssel-IIb-Verordnung bildet in ihrem Kapitel III das Verfahren nach, das im Haager Übereinkommen von 1980 festgelegt ist, und ergänzt es durch Klarstellung einiger Aspekte, insbesondere der Anhörung des Kindes, der Frist für den Erlass einer Entscheidung nach Stellung eines Antrags auf Rückgabe eines Kindes und der Gründe für die Nichtrückgabe eines Kindes.
Auf internationaler Ebene unterstützt die Europäische Union den Beitritt von Drittstaaten zum Übereinkommen von 1980, damit sich ihre Mitgliedstaaten auf einen gemeinsamen Rechtsrahmen bei internationalen Kindesentführungen stützen können.
Zwischen Juni 2015 und Dezember 2022 wurden bereits 22 Ratsbeschlüsse verabschiedet, um den Beitritt von 30 Drittstaaten (Marokko, Singapur, Russische Föderation, Albanien, Andorra, Seychellen, Armenien, Republik Korea, Kasachstan, Peru, Georgien, Südafrika, Chile, Island, Bahamas, Panama, Uruguay, Kolumbien, El Salvador, San Marino, Dominikanische Republik, Belarus, Usbekistan, Honduras, Ecuador, Ukraine, Jamaika, Bolivien, Philippinen und Tunesien) zum Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführung anzunehmen.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Der vorliegende Vorschlag steht mit dem in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union verankerten allgemeinen Ziel, die Rechte des Kindes zu schützen, in erkennbarem Zusammenhang. Das System des Haager Übereinkommens von 1980 wurde entwickelt, um das Kind vor den schädlichen Auswirkungen einer elterlichen Entführung zu schützen und um sicherzustellen, dass das Kind den Kontakt zu beiden Elternteilen pflegen kann, zum Beispiel durch die wirksame Ausübung des Umgangsrechts. Erwähnenswert ist auch die Förderung der Anwendung der Mediation zur Beilegung von grenzüberschreitenden Familienstreitigkeiten.
Die Richtlinie über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen gilt auch für das Familienrecht im gemeinsamen europäischen Rechtsraum. Das Haager Übereinkommen von 1980 fördert die gütliche Beilegung von Familienstreitigkeiten. Einer der Praxisleitfäden auf der Grundlage des Haager Übereinkommens von 1980, die von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht veröffentlicht wurden, befasst sich mit der Beilegung internationaler Familienrechtsstreitigkeiten durch Mediation in Bezug auf Kinder, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen. Auf Initiative der Europäischen Kommission wurde dieser auf Englisch und Französisch erstellte Leitfaden in alle anderen EU-Sprachen sowie ins Arabische übersetzt, um den Dialog mit den Staaten zu fördern, die das Übereinkommen noch nicht ratifiziert haben bzw. diesem noch nicht beigetreten sind, und um konkrete Wege für die Bewältigung der Probleme finden zu können, die sich bei internationalen Kindesentführungen ergeben.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Nach Artikel 38 des Haager Übereinkommens von 1980 ist die Erklärung über die Annahme des Beitritts Bestandteil einer mit dem beitretenden Staat geschlossenen internationalen Übereinkunft.
Die materielle Rechtsgrundlage für einen Beschluss nach Artikel 218 Absatz 6 AEUV hängt in erster Linie vom Ziel und Inhalt einer zu schließenden internationalen Übereinkunft ab. Da das Hauptziel und der Inhalt des Haager Übereinkommens von 1980 darin besteht, Kindesentführungen durch einen Elternteil zu verhindern, und dies daher in den Bereich des Familienrechts fällt, ist die materielle Rechtsgrundlage Artikel 81 Absatz 3 AEUV. Artikel 81 Absatz 3 AEUV sieht vor, dass Maßnahmen zum Familienrecht mit grenzüberschreitendem Bezug vom Rat gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden. Der Rat beschließt einstimmig nach Anhörung des Europäischen Parlaments.
Da Artikel 81 AEUV die materielle Rechtsgrundlage ist, erlässt der Rat gemäß Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe b AEUV nach Anhörung des Europäischen Parlaments den Beschluss zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Union den Beitritt eines Drittstaats zum Übereinkommen von 1980 anzunehmen.
Nach Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV beschließt der Rat einstimmig, wenn die Übereinkunft einen Bereich betrifft, in dem für den Erlass eines Rechtsakts der Union Einstimmigkeit erforderlich ist.
Somit sind Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV die verfahrensrechtlichen Grundlagen für den vorgeschlagenen Beschluss.
Irland ist durch die Verordnung (EU) 2019/1111 (Brüssel-IIb-Verordnung) gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen gebunden noch ist dieser Beschluss Dänemark gegenüber anwendbar.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Nicht zutreffend
•Verhältnismäßigkeit
Der vorliegende Vorschlag folgt dem Vorbild der bereits angenommenen Beschlüsse des Rates über den gleichen Gegenstand und geht nicht über das hinaus, was notwendig ist, um ein kohärentes Handeln der EU im Bereich der internationalen Kindesentführung zu erreichen, indem sichergestellt wird, dass die Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 innerhalb einer vorgegebenen Frist annehmen.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 6 AEUV vorgelegt, dem zufolge ein Beschluss über den Abschluss der Übereinkunft vom Rat erlassen wird. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Nicht zutreffend
•Konsultation der Interessenträger
Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von der Kommission im Rahmen der Ratsgruppe „Zivilrecht“ zu ihrer Bereitschaft konsultiert wurden, den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 anzunehmen, haben eine befürwortende Stellungnahme abgegeben.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die Kommission hat einschlägige Informationen über die Umsetzung des Übereinkommens bei der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht, der EU-Delegation in Cabo Verde und der zentralen Abteilung für Zusammenarbeit und Rechtsvergleichung der Generalstaatsanwaltschaft, die gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 als zentrale Behörde benannt wurde, eingeholt.
•Folgenabschätzung
Wie bei den 22 zwischen 2015 und 2022 verabschiedeten Beschlüssen des Rates über die Annahme des Beitritts mehrerer Drittstaaten zum Haager Übereinkommen von 1980 wurde keine besondere Folgenabschätzung für diesen Vorschlag durchgeführt.
Der Stand der Umsetzung des Übereinkommens wurde jedoch anhand der Antworten von Cabo Verde auf den EU-Fragebogen sowie anhand der Beantwortung des von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht ausgearbeiteten Fragebogens für neu beitretende Länder geprüft.
Bei den Beratungen in der Ratsgruppe „Zivilrecht“ hat sich gezeigt, dass die Erfahrungen einiger Mitgliedstaaten (z. B. Portugal) mit dem Rechtssystem von Cabo Verde positiv sind. Die Behörden in Cabo Verde messen den vertraglichen Beziehungen zu den EU-Mitgliedstaaten in der Tat große Bedeutung bei. Ein gemeinsamer Rechtsrahmen mit allen EU-Mitgliedstaaten im Wege des Haager Übereinkommens von 1980 würde die Bearbeitung und Beilegung grenzüberschreitender Entführungsfälle erleichtern.
Schulungsmaßnahmen sind in Zusammenarbeit mit portugiesischsprachigen Vertragsparteien des Übereinkommens (Portugal und Brasilien) geplant. Auch UNICEF wird an der Umsetzung der Haager Kinderübereinkommen beteiligt sein.
Cabo Verde ist kürzlich auch dem Kinderschutzübereinkommen von 1996 und dem Haager Übereinkommen von 2007 beigetreten. Sein Rechtssystem, die Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der Grundrechte wurden im Rahmen des „Kein-Einwand“-Verfahrens im Zusammenhang mit dem Beitritt zu diesen Übereinkommen geprüft. Die Prüfung führte zu dem Schluss, dass gegen den Beitritt Cabo Verdes zum Kinderschutzübereinkommen von 1996 und zum Haager Übereinkommen von 2007 keine Einwände erhoben werden sollten.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
Nicht zutreffend
•Grundrechte
Kindesentführungen durch einen Elternteil stehen in direktem Widerspruch zu den Rechten des Kindes, insbesondere zum Recht auf Schutz und zum Recht auf Kontakt zu beiden Elternteilen. Durch die Schaffung eines Rechtsrahmens, der darauf abzielt, Kindesentführungen durch einen Elternteil zu verhindern und dem Kind die Möglichkeit zu geben, gehört zu werden, wurden mit dem Übereinkommen von 1980 die Rechte des Kindes gewahrt, bei denen es sich um grundlegende, im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes (KRK) anerkannte Menschenrechte handelt. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll dieser Rechtsrahmen zwischen Cabo Verde und den EU-Mitgliedstaaten gebildet werden.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der vorgeschlagene Beschluss des Rates hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Nicht zutreffend
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Nicht zutreffend
2026/0041 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 81 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe b und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Die Union hat sich in Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union zum Ziel gesetzt, den Schutz der Rechte des Kindes zu fördern. Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor dem widerrechtlichen Verbringen oder Zurückhalten sind ein wesentlicher Teil dieser Politik.
(2)Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates zielt darauf ab, Kinder vor den schädlichen Auswirkungen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens zu schützen und Verfahren einzuführen, die ihre sofortige Rückkehr in den Staat ihres gewöhnlichen Aufenthalts sowie den Schutz des Umgangs- und des Sorgerechts sicherstellen.
(3) Die Verordnung (EU) 2019/1111 des Rates ergänzt und bekräftigt das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden „Haager Übereinkommen von 1980“), mit dem auf internationaler Ebene ein System von Verpflichtungen und der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten und zwischen den zentralen Behörden eingeführt wird und das darauf abzielt, die sofortige Rückkehr von widerrechtlich verbrachten oder zurückgehaltenen Kindern zu gewährleisten.
(4)Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsstaaten des Haager Übereinkommens von 1980.
(5)Die Union bestärkt Drittstaaten darin, dem Haager Übereinkommen von 1980 beizutreten, und unterstützt die korrekte Umsetzung des Haager Übereinkommens von 1980 dadurch, dass sie neben den Mitgliedstaaten unter anderem an den Sitzungen der Spezialkommissionen teilnimmt, die regelmäßig von der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht organisiert werden.
(6)Die beste Lösung für schwierige Fälle internationaler Kindesentführung könnte ein gemeinsamer Rechtsrahmen sein, der im Verhältnis zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten Anwendung findet.
(7)Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 gilt dieses zwischen dem beitretenden Staat und den Vertragsstaaten, die dessen Beitritt angenommen haben.
(8)Gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 können Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration wie die Union nicht Vertragspartei werden. Daher kann die Union weder dem Haager Übereinkommen von 1980 beitreten noch eine Erklärung über die Annahme eines beitretenden Staates hinterlegen.
(9)Nach dem Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen Erklärungen über die Annahme eines Beitritts zum Haager Übereinkommen von 1980 in die ausschließliche Außenkompetenz der Union.
(10)Cabo Verde hat seine Urkunde über den Beitritt zum Haager Übereinkommen von 1980 am 4. Oktober 2022 hinterlegt. Das Haager Übereinkommen von 1980 ist für Cabo Verde am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
(11)Aus einer Einschätzung der Lage in Cabo Verde ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten den Beitritt Cabo Verdes gemäß dem Haager Übereinkommen von 1980 im Interesse der Union annehmen können.
(12)Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, ihre Erklärung über die Annahme des Beitritts Cabo Verdes im Interesse der Union gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Beschlusses zu hinterlegen.
(13)Irland ist durch die Verordnung (EU) 2019/1111 gebunden und beteiligt sich daher an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses.
(14)Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1)Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, im Interesse der Union den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 anzunehmen.
(2)Die Mitgliedstaaten hinterlegen im Interesse der Union bis spätestens... [zwölf Monate nach dem Tag der Annahme dieses Beschlusses] eine Erklärung über die Annahme des Beitritts Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 mit folgendem Wortlaut: „[vollständiger Name des MITGLIEDSTAATS] erklärt, dass es den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß dem Beschluss (EU)... des Rates annimmt.
(3)Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat und die Kommission über die Hinterlegung ihrer jeweiligen Erklärung über die Annahme des Beitritts Cabo Verdes und übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Erklärungen innerhalb von zwei Monaten ab deren Hinterlegung.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident/Die Präsidentin
FINANZ- UND DIGITALBOGEN ZU RECHTSAKTEN
(1)RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE
Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative
Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung anzunehmen
Politikbereich(e)
Justiz
Ziel(e)
Allgemeine(s) Ziel(e)
Mit dem vorliegenden Vorschlag sollen die Mitgliedstaaten ermächtigt werden, im Interesse der Europäischen Union den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung im Einklang mit dem Gutachten 1/13 des EuGH anzunehmen, um Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auf internationaler und europäischer Ebene zu gewährleisten.
Einzelziel(e)
Ermächtigung der EU-Mitgliedstaaten, den Beitritt Cabo Verdes zum Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführung anzunehmen
Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen
Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken sollte.
Das Haager Übereinkommen von 1980 über internationale Kindesentführung wird zwischen allen Mitgliedstaaten (mit Ausnahme Dänemarks) und Cabo Verde gelten.
Leistungsindikatoren
Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren die Fortschritte und Ergebnisse verfolgt werden sollen.
Nicht zutreffend
Der Vorschlag/Die Initiative betrifft
☑
eine neue Maßnahme
☐
eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme
☐
die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme
☐
die Zusammenführung mehrerer Maßnahmen oder die Neuausrichtung mindestens einer Maßnahme
Begründung des Vorschlags/der Initiative
Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf, einschließlich einer detaillierten Zeitleiste für die Durchführung der Initiative
Nicht zutreffend
Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU (kann sich aus unterschiedlichen Faktoren ergeben, z. B. Vorteile durch Koordinierung, Rechtssicherheit, größere Wirksamkeit oder Komplementarität). Für die Zwecke dieses Abschnitts bezeichnet der Ausdruck „Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU“ den Wert, der sich aus dem Tätigwerden der EU ergibt und den Wert ergänzt, der andernfalls allein von den Mitgliedstaaten geschaffen worden wäre.
Gründe für Maßnahmen auf EU-Ebene (ex ante)
Die Ermächtigung eines EU-Mitgliedstaats steht im Einklang mit früheren Initiativen derselben Art im Anschluss an das Gutachten 1/13 des Gerichtshofs der Europäischen Union. Sie fällt unter die ausschließliche Außenkompetenz der EU nach Artikel 3 Absatz 2 AEUV. Die Ermächtigung kann nur vom Rat auf Vorschlag der Kommission erteilt werden und stellt daher naturgemäß eine ausschließliche Zuständigkeit dar, die nicht dem Subsidiaritätsprinzip unterliegt.
Erwarteter EU-Mehrwert (ex post):
Die Einhaltung der EU-Verträge und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist gewährleistet.
Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse
Es handelt sich um den 23. Vorschlag dieser Art.
Vereinbarkeit mit dem Mehrjährigen Finanzrahmen sowie mögliche Synergieeffekte mit anderen geeigneten Instrumenten
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Bewertung der verschiedenen verfügbaren Finanzierungsoptionen, einschließlich der Möglichkeiten für eine Umschichtung
Dieser Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.
Laufzeit der vorgeschlagenen Maßnahme/der Initiative und Dauer der finanziellen Auswirkungen
☐
Befristete Laufzeit
☐
Laufzeit: [TT.MM.]JJJJ bis [TT.MM.]JJJJ
☐
Finanzielle Auswirkungen auf die Mittel für Verpflichtungen von JJJJ bis JJJJ und auf die Mittel für Zahlungen von JJJJ bis JJJJ
☐
Unbefristete Laufzeit
Anlaufphase von JJJJ bis JJJJ
Anschließend reguläre Umsetzung
Vorgeschlagene Haushaltsvollzugsart(en)
☐
Direkte Mittelverwaltung durch die Kommission
☐
über ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den EU-Delegationen
☐
über Exekutivagenturen
☐
Geteilte Mittelverwaltung mit Mitgliedstaaten
☐
Indirekte Mittelverwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:
☐
Drittstaaten oder die von ihnen benannten Einrichtungen
☐
internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben)
☐
die Europäische Investitionsbank und den Europäischen Investitionsfonds
☐
Einrichtungen im Sinne der Artikel 70 und 71 der Haushaltsordnung
☐
öffentlich-rechtliche Körperschaften
☐
privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern ihnen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐
privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Umsetzung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und denen ausreichende finanzielle Garantien bereitgestellt werden
☐
Einrichtungen oder Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik im Rahmen des Titels V des Vertrags über die Europäische Union betraut und die in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind
☐
in einem Mitgliedstaat ansässige Einrichtungen, die dem Privatrecht eines Mitgliedstaats oder dem Unionsrecht unterliegen und im Einklang mit sektorspezifischen Vorschriften für die Betrauung mit der Ausführung von Unionsmitteln oder mit der Erteilung von Haushaltsgarantien in Betracht kommen, insofern diese Einrichtungen von privatrechtlichen, im öffentlichen Auftrag tätig werdenden Einrichtungen kontrolliert und von den Kontrollstellen mit angemessenen finanziellen Garantien mit gesamtschuldnerischer Haftung oder gleichwertigen finanziellen Garantien ausgestattet werden, die bei jeder Maßnahme auf den Höchstbetrag der Unionsunterstützung begrenzt sein können.
Bemerkungen
[...]
VERWALTUNGSMAẞNAHMEN
Überwachung und Berichterstattung
Nicht zutreffend
Verwaltungs- und Kontrollsystem(e)
Begründung der Haushaltsvollzugsart(en), des Durchführungsmechanismus/der Durchführungsmechanismen für die Finanzierung, der Zahlungsmodalitäten und der Kontrollstrategie, wie vorgeschlagen
Nicht zutreffend
Angaben zu den ermittelten Risiken und dem/den zu deren Eindämmung eingerichteten System(en) der internen Kontrolle
Nicht zutreffend
Schätzung und Begründung der Kosteneffizienz der Kontrollen (Verhältnis zwischen den Kontrollkosten und dem Wert der betreffenden verwalteten Mittel) sowie Bewertung des erwarteten Ausmaßes des Fehlerrisikos (bei Zahlung und beim Abschluss)
Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten
[...]