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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/258 |
20.2.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/258 DER KOMMISSION
vom 7. Februar 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren Lastkraftwagen, schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen, zur Einbeziehung von mit Wasserstoff betriebenen Fahrzeugen und anderen neuen Technologien sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 hinsichtlich der geltenden Vorschriften für die Bestimmung von CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs zur Erlangung einer Erweiterung der EU-Typgenehmigung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Reparatur- und -wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3 und Artikel 5 Absatz 4 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission (2) wurde eine gemeinsame Methode zum Vergleich der Leistung schwerer Nutzfahrzeuge, die in der Union in Verkehr gebracht werden, hinsichtlich ihrer CO2-Emissionen und ihres Kraftstoffverbrauchs eingeführt. Darin sind Bestimmungen für die Zertifizierung von Bauteilen, die sich auf die CO2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch von schweren Nutzfahrzeugen auswirken, festgelegt, es wird ein Simulationsinstrument zur Bestimmung und Angabe der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs solcher Fahrzeuge eingeführt und es werden unter anderem die Behörden der Mitgliedstaaten sowie die Hersteller verpflichtet, die Konformität der Zertifizierung der Bauteile sowie des Betriebs des Simulationsinstruments zu überprüfen. |
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(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission (3) wurde der Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2017/2400 auf mittelschwere Lastkraftwagen und schwere Busse ausgeweitet und es wurden neue Technologien wie Hybridfahrzeuge und Fahrzeuge mit reinem Elektroantrieb, Zweistofffahrzeuge und Wärmerückgewinnung darin einbezogen. |
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(3) |
Da sich andere neue Technologien in der Entwicklung befinden und in Zukunft in den Markt eintreten könnten, sollten Anforderungen für solche neuen Technologien festgelegt werden. Zu diesen neuen Technologien sollten mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, effiziente Radenden, von mehreren unabhängig betriebenen Antriebssträngen angetriebene Fahrzeuge, oder Fahrzeuge, die während der Fahrt aufgeladen werden können, zählen. |
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(4) |
Da zum Zeitpunkt der Zertifizierung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte unklar sein kann, ob es sich bei einem Fahrzeug um ein Arbeitsfahrzeug handelt oder nicht, sollten alle Simulationen für Fahrzeuge der betreffenden Gruppen für alle Verwendungsprofile vorgenommen werden. Die korrekte Zuweisung der zertifizierten CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte sollte daher je nach Zulassungsstatus des Fahrzeugs erfolgen. |
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(5) |
Da sich die Ausrüstung von Fahrzeugen mit effizienten Radenden positiv auf die CO2-Emissionen auswirkt, wird ein neues Verfahren eingeführt, das die Zertifizierung effizienter Radenden ermöglicht, um sicherzustellen, dass sich ihre hohe Effizienz in der Bestimmung der CO2- und Kraftstoffverbrauchswerte widerspiegelt. |
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(6) |
Das Verfahren zur Bestimmung der Luftwiderstandsleistung von Fahrzeugen sollte verstärkt werden, um seine Wiederholbarkeit und Reproduzierbarkeit zu verbessern, und um den Prüfaufwand zu verringern, und um sicherzustellen, dass Merkmale, die die Aerodynamik verbessern, wirksam zertifiziert werden können, sollte es durch einen neuen Prozess ergänzt werden, der auf numerischer Strömungssimulation beruht. |
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(7) |
Da sich das Überprüfungstestverfahren auf der Straße als wichtiges Instrument für die Überprüfung der Berechnungen der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs mittelschwerer und schwerer Lastkraftwagen erwiesen hat, sollte es auch für schwere Busse gelten, wobei bestimmte Anpassungen vorzunehmen sind, um der Komplexität der häufig mehrstufigen Produktion solcher Fahrzeuge Rechnung zu tragen. |
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(8) |
Da neue Technologien, insbesondere für mittelschwere Lastkraftwagen, unter diese Verordnung fallen, sollten widersprüchliche Verpflichtungen zwischen der Verordnung (EU) 2017/2400 und dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für Personenkraftwagen und leichte Nutzfahrzeuge zur Bestimmung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (4) vermieden werden. Die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 sollte entsprechend geändert werden, um sicherzustellen, dass mittelschwere Lastkraftwagen keinesfalls nach zwei unterschiedlichen Regelungen zur Bestimmung der CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte geprüft werden. |
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(9) |
Damit die Mitgliedstaaten, die nationalen Behörden und die Wirtschaftsakteure ausreichend Zeit haben, sich auf die Anwendung der mit dieser Verordnung eingeführten Vorschriften vorzubereiten, sollte der Beginn der Anwendung verschoben werden. |
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(10) |
Um eine frühzeitige Anwendung der Verordnung zu ermöglichen, insbesondere für Technologien, die neu unter diese Änderung fallen, sollte es möglich sein, eine Lizenz für den Betrieb des Simulationsinstruments und eine Zertifizierung für Bauteile gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung ab deren Inkrafttreten zu erhalten. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 12 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 14 wird wie folgt geändert:
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4. |
In Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
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5. |
In Artikel 16 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
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6. |
In Artikel 17 Absatz 2 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
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7. |
In Artikel 18 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Gedankenstrich hinzugefügt:
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8. |
Artikel 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 24 erhält folgende Fassung: „ Artikel 24 Anwendung der Anforderungen Wurden die in Artikel 9 der vorliegenden Verordnung genannten Verpflichtungen nicht eingehalten, so betrachten die Mitgliedstaaten Konformitätsbescheinigungen für typgenehmigte Fahrzeuge unbeschadet des Artikels 10 Absatz 3 als nicht mehr gültig im Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EU) 2018/858 und verbieten für typgenehmigte Fahrzeuge und einzeln genehmigte Fahrzeuge die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen der Gruppen 1s, 1, 2, 3, 4, 5, 9, 10, 11, 12, 16, 31 bis 40, 53 und 54.“ |
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10. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
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11. |
Anhang III wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
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12. |
Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
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13. |
Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert. |
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14. |
Anhang VI wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
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15. |
Der Wortlaut in Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIIa eingefügt. |
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16. |
Anhang VIII wird gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
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17. |
Anhang IX wird gemäß Anhang VIII der vorliegenden Verordnung geändert. |
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18. |
Anhang Xa wird gemäß Anhang IX der vorliegenden Verordnung geändert. |
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19. |
Anhang Xb wird gemäß Anhang X der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 wird wie folgt geändert:
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1. |
In Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der letzte Satz gestrichen. |
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2. |
Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Für die Erweiterung der EU-Typgenehmigung eines nach dieser Verordnung typgenehmigten Fahrzeugs mit einer Bezugsmasse über 2 380 kg, aber höchstens 2 610 kg, hinsichtlich der Emissionen erfüllt der Hersteller die in Anhang VIII Abschnitt 5 aufgeführten Vorschriften, es sei denn, die CO2-Emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte für solche Fahrzeuge werden im Einklang mit der Verordnung (EU) 2017/2400 bestimmt.“ |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung gilt ab dem 1. Januar 2026.
Anhang X Nummer 21 findet ab dem 1. März 2025 Anwendung.
Ungeachtet der Absätze 2 und 3 dürfen die Genehmigungsbehörden ab dem 12. März 2025 die Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften von Bauteilen gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung nicht verweigern. Ab dem 12. März 2025 dürfen die Mitgliedstaaten die Zulassung, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme eines neuen Fahrzeugs nicht untersagen, wenn das betreffende Fahrzeug den Verordnungen (EU) 2017/2400 und (EU) Nr. 582/2011 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung entspricht und ein Hersteller dies beantragt.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 7. Februar 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/595/oj.
(2) Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von schweren Nutzfahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission (ABl. L 349 vom 29.12.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/2400/oj).
(3) Verordnung (EU) 2022/1379 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2400 hinsichtlich der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs von mittelschweren und schweren Lastkraftwagen und schweren Bussen sowie der Einbeziehung von Elektrofahrzeugen und anderen neuen Technologien (ABl. L 212 vom 12.8.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/1379/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und zur Änderung der Anhänge I und III der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 167 vom 25.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/582/oj).
ANHANG I
Anhang I der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Nummer 1.1 Tabelle 1 erhält folgende Fassung: „Tabelle 1 Fahrzeuggruppen für schwere Lastkraftwagen
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(2) |
Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:
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(*1) EMS — europäisches modulares System.
(*2) In diesen Fahrzeugklassen werden Zugmaschinen wie Sololastkraftwagen, jedoch mit dem spezifischen Leergewicht der Zugmaschine behandelt.
ANHANG II
Anhang III der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Unter Nummer 2 werden die folgenden Punkte angefügt:
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(2) |
Nummer 3 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung: „In den Tabellen 1 bis 17 sind die Sätze von Eingabeparametern aufgeführt, die in Bezug auf die Merkmale des Fahrzeugs anzugeben sind.“ |
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(3) |
Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
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(4) |
Tabelle 2 wird wie folgt geändert:
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(5) |
Tabelle 3 wird wie folgt geändert:
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(6) |
Tabelle 3a wird wie folgt geändert:
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(7) |
Tabelle 4 wird wie folgt geändert:
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(8) |
Tabelle 5 wird wie folgt geändert:
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(9) |
Tabelle 6 wird wie folgt geändert:
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(10) |
Tabelle 7 erhält folgende Fassung: „Tabelle 7 Allgemeine Eingabeparameter für HEV, PEV und FCHV
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(11) |
Tabelle 8 wird wie folgt geändert:
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(12) |
In Tabelle 9 wird nach dem einleitenden Satz der folgende Absatz angefügt: „Bei mehreren mechanisch unabhängigen Antriebssträngen ist gemäß Nummer 10.1.4 für jeden einzelnen Antriebsstrang ein separater Eintrag erforderlich.“ |
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(13) |
Tabelle 10 erhält folgende Fassung: „Tabelle 10 Eingabeparameter pro REESS (gilt nur, wenn das Bauteil im Fahrzeug vorhanden ist)
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(14) |
Nach Tabelle 11 wird folgende Tabelle eingefügt: „Tabelle 11a Eingangsparameter nach Brennstoffzellensystem (gilt nur, wenn das Bauteil im Fahrzeug vorhanden ist) Ein oder zwei verschiedene Brennstoffzellensysteme, wobei bis zu drei identische Einheiten jedes Systems installiert sein dürfen.
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(15) |
Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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(16) |
Nummer 6.2 erhält folgende Fassung:
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(17) |
Nummer 10 erhält folgende Fassung:
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(18) |
In Nummer 10.1.1 wird folgender Absatz angefügt: „Bei FCHV:
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(19) |
Nummer 10.1.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Wenn die Konfiguration des Antriebsstrangs des Fahrzeugs gemäß Nummer 10.1.1 ‚P‘, ‚S‘, ‚F‘ oder ‚E‘ lautet, ist die Position der EM im Antriebsstrang des Fahrzeugs gemäß den Definitionen in Tabelle 14 zu bestimmen.“ |
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(20) |
Tabelle 14 wird wie folgt geändert:
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(21) |
In Tabelle 15 wird folgender Eintrag angefügt:
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(22) |
Nach Tabelle 15 wird folgende Nummer eingefügt:
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(23) |
Nach Nummer 10.1.4 wird folgende Tabelle eingefügt: „Tabelle 15a Gültige Werte für die Antriebsstrangarchitektur zur Eingabe in das Simulationsinstrument
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(24) |
Nach Nummer 11.5 werden folgende Nummern angefügt:
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(25) |
Anlage 1 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
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(1) Verordnung (EU) 2024/1257 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Emissionen und der Dauerhaltbarkeit von Batterien (Euro 7), zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission, der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission und der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1362 der Kommission (ABl. L, 2024/1257, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1257/oj).
(2) Bei ‚normalem Fahrzeugbetrieb‘ dürfen keine nennenswerten Betriebseinschränkungen vorhanden sein (z. B. gilt der ‚Notbetrieb‘ nicht als normaler Fahrzeugbetrieb).“
(3) ‚Yes‘ (d. h. Achskomponente vorhanden) nur für den Fall, dass beide Parameter ‚DifferentialIncluded‘ und ‚DesignTypeWheelMotor‘ auf ‚false‘ gesetzt wurden.“
(*1) Die angegebenen Werte für fusable setzen voraus, dass der Tank über ein internes Verdampfersystem verfügt, das bei Erreichen des Mindestdrucks aktiviert wird. Ist kein solches Verdampfersystem im Tank vorhanden, so wendet der Hersteller nach Genehmigung durch die Genehmigungsbehörde einen niedrigeren Wert für fusable an.“
ANHANG III
Anhang IV der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Nummer 2 wird folgender Unterpunkt angefügt:
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(2) |
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
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ANHANG IV
Anhang V der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Nummer 3.1.2 wird folgender Absatz angefügt: „Ist ein Motor der gemäß Anlage 3 festgelegten CO2-Motorenfamilie in einem Fahrzeug eingebaut, das mit eingebauten Einrichtungen ausgerüstet ist, die die Überwachung und Aufzeichnung des Kraftstoff- und/oder Energieverbrauchs sowie der Kilometerleistung von Kraftfahrzeugen entsprechend den Anforderungen gemäß Artikel 5c Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 ermöglichen, so ist der Prüfmotor mit dieser eingebauten Einrichtung auszurüsten.“ |
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(2) |
Die Überschrift der Tabelle „Tabelle 1“ in Nummer 3.1.6.2 wird durch „Tabelle 1a“ ersetzt. |
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(3) |
Nummer 3.2 wird wie folgt geändert:
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(4) |
In Nummer 3.2.1 Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Einer der beiden Bezugskraftstoffe ist stets B7 oder B100, der andere G25, GR, LPG-Kraftstoff B oder Wasserstoff.“ |
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(5) |
In Nummer 3.5 Tabelle 2 erhält die Zeile „Kraftstoffmassendurchsatz für gasförmige Kraftstoffe“ folgende Fassung:
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(6) |
In Nummer 4.3.3.1 erhält der Absatz folgende Fassung: „Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 49 müssen auch der vom Motor verbrauchte tatsächliche Massendurchsatz des Kraftstoffs entsprechend Absatz 3.4 und die in Nummer 4.3.5.3 Absatz 5 Buchstabe a genannten, für die WHTC-Prüfung geltenden Daten aufgezeichnet werden.“ |
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(7) |
In Nummer 4.3.4.1 erhält der Absatz folgende Fassung: „Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Anhang 4 der UN-Regelung Nr. 49 müssen auch der vom Motor verbrauchte tatsächliche Massendurchsatz des Kraftstoffs entsprechend Absatz 3.4 und die in Nummer 4.3.5.3 Absatz 5 Buchstabe a genannten, für die WHTC-Prüfung geltenden Daten aufgezeichnet werden.“ |
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(8) |
In Nummer 4.3.5.3 Absatz 1 wird nach Unterpunkt 4 folgender Unterpunkt angefügt:
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(9) |
In Nummer 5.3.3.1 Tabelle 4 werden folgende Einträge angefügt:
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(10) |
In Nummer 6.1.9 wird folgender Text angefügt: „Bei einem Dieselmotor, der mit einem Bezugskraftstoff des Typs B100 gemäß Nummer 3.2 geprüft wird, ist ‚Diesel-B100-CI‘ in das Motorvorbehandlungsinstrument einzugeben.“ |
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(11) |
In Anlage 2 wird Teil 1 wie folgt geändert:
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(12) |
In Anlage 3 werden nach Nummer 1.10.1 folgende Nummern angefügt:
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(13) |
Anlage 4 wird wie folgt geändert:
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(14) |
In Anlage 7 erhält die Zeile „FuelType“ der Tabelle 1a folgende Fassung:
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ANHANG V
Anhang VI der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
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(1) |
Nummer 4.1.7.2 nach Nummer 4.2.7.1 erhält folgende Fassung:
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(2) |
Nach Nummer 6.1.2.1 wird folgende Nummer angefügt:
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(3) |
In Nummer 7.6 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Es darf nur ein Getriebe pro Familie geprüft werden.“ |
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(4) |
In Nummer 7.10 erhält Satz 1 folgende Fassung: „Ungeachtet der Nummer 7.6 müssen drei weitere Getriebe aus derselben Familie geprüft werden, wenn das Ergebnis einer Prüfung gemäß Nummer 8 über den in Nummer 8.1.3 genannten Angaben liegt.“ |
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(5) |
In Anlage 9 erhält der zweite „Anfahrpunkt“-Abschnitt folgende Fassung: „Anfahrpunkt:
μ(v0)=1,8/vs “ |
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(6) |
In Anlage 12 Tabelle 1 wird in der Zeile „DifferentialIncluded“ Spalte „Beschreibung/Referenz“ folgender Text angefügt: „Eingabeparameter nur bei Fahrzeugen mit Vorderradantrieb erforderlich.“ |
ANHANG VI
„ANHANG VIIA
Zertifizierungsverfahren für die Radendprüfung
1. Einleitung und Begriffsbestimmungen
1.1. Einleitung
Dieser Anhang behandelt das Zertifizierungsverfahren für Radenden im Hinblick auf Reibungsverluste in Anwendungen mit nicht angetriebenen Achsen. Die Zertifizierung von Radenden bei angetriebenen Achsen ist Teil des Verfahrens nach Anhang VII.
Alternativ zur Zertifizierung der Radenden kann zur Bestimmung der fahrzeugspezifischen CO2-Emissionen das Berechnungsverfahren für standardmäßige Reibungsverluste gemäß Nummer 6 angewandt werden.
1.2. Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
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(1) |
‚Radlager‘ die Lager, mit denen ein Radende in einem Fahrzeug abgestützt wird; |
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(2) |
‚Radende‘ die Baugruppe, die eine Verbindung zwischen Rad und Achse herstellt und die Radlager, Dichtungen und Schmiermittel sowie gegebenenfalls die Radnabe und alle anderen für die Rotationsreibung relevanten Bauteile umfasst, wobei Bremsscheibe und Radflansch möglicherweise nicht eingeschlossen sind; |
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(3) |
‚Radiallast‘ die Last, die im rechten Winkel und vertikal zur Wellenachse auf das Radende wirkt; |
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(4) |
‚Axiallast‘ die auf das Radende in Richtung der Wellenachse wirkende Last unter Berücksichtigung des dynamischen Rollradius; |
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(5) |
‚Lastlinienposition‘ die Position des Radendes, auf der die Radiallast wirkt; |
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(6) |
‚Radendhersteller‘ die juristische Person, die das Radende herstellt; |
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(7) |
‚Radendfamilie‘ die Einordnung von Radenden, die ähnliche Bauartmerkmale gemäß Nummer 2.3 sowie ähnliche Eigenschaften in Bezug auf CO2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch aufweisen, in eine Gruppe durch den Hersteller; |
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(8) |
‚Kunde‘ die juristische Person, die das Fahrzeug oder die Achse verkauft, in dem/der das Radende eingebaut ist; |
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(9) |
‚Prüfstelle‘ die juristische Person, die für die Prüfung des Radendes verantwortlich ist; dabei handelt es sich entweder um den Radendhersteller oder einen Dritten; |
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(10) |
‚Dichtung‘ den Teil des Radlagers, der dazu dient, das Eindringen von Partikeln oder Flüssigkeiten in das Radlager bzw. das Austreten von Schmiermitteln zu verhindern; |
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(11) |
‚Lagerluft‘ den Gesamtabstand, um den ein Lagerring relativ zu einem anderen Lagerring in axialer Richtung bewegt werden kann; |
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(12) |
‚Vorspannung‘ ein negatives Betriebsspiel im Radlager; |
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(13) |
‚Innenring‘ den Ring oder die Ringe der Radlager, die einen kleineren Durchmesser als der Außenring aufweisen; |
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(14) |
‚Außenring‘ den Ring oder die Ringe der Radlager, die einen größeren Durchmesser als der Innenring aufweisen; |
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(15) |
‚Messung‘ die Messung der Reibungsverluste am Radende als Reibungsdrehmoment in Nm; |
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(16) |
‚Lagernennlast‘ die bauartbedingte Höchstlast gemäß den Radlagerspezifikationen; |
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(17) |
‚Teilkreisdurchmesser‘ die Distanz in einem Radlager zwischen dem geometrischen Mittelpunkt zweier Walzkörper, wenn die beiden Walzkörper sich diametral gegenüberstehen; |
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(18) |
‚Einfahrverfahren‘ das Verfahren zur Konditionierung eines unbenutzten Radendes unter Last, um dieses in einen Zustand mit repräsentativen Betriebsbedingungen zu versetzen. |
2. Allgemeine Anforderungen
2.1. Auswahl der Radenden
Für die Überprüfung der Messung der Reibungsverluste sind neue Radenden zu verwenden.
Es sind dieselben Radenden zu verwenden wie in den Spezifikationen festgelegt, für die Serienproduktion bestimmt und in den Anwendungen des Kunden eingebaut.
Die Spezifikationen umfassen unter anderem die Abmessungen, Werkstoffe, Oberflächenbeschaffenheit und -behandlung, Anzahl der Walzen, Dichtung, den Schmiermitteltyp und die Qualität und Menge des Schmiermittels sowie alle sonstigen für die Reibung des Radendes relevanten Merkmale.
2.2. Anzahl der zu prüfenden Radenden
Für die Zwecke der CO2-Zertifizierung einer Radendfamilie sind mindestens vier verschiedene Radenden aus dem Familienstamm gemäß den in Nummer 3 und 4 beschriebenen Verfahren zu prüfen, wobei für jedes Radende dieselben Geschwindigkeits- und Ziellaststufen zu verwenden sind.
2.3. Parameter zur Festlegung einer Radendfamilie
Folgende Kriterien müssen bei allen zu derselben Familie gehörenden Radenden gleich sein:
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— |
Menge der Walzkörper; |
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— |
Durchmesser der Walzkörper im Bereich von ± 0,5 mm (gemessen senkrecht zur Längsachse und in deren Mitte); |
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— |
Länge der Walzkörper im Bereich von ± 1 mm (gemessen entlang der Längsachse); |
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— |
Teilkreisdurchmesser im Bereich von ± 1 mm; |
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— |
Anzahl der Reihen; |
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— |
Kontaktwinkel des Außenrings zu den Walzkörpern im Bereich von ± 1 °; |
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— |
Schmiermitteltyp; Öl oder Fett; |
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— |
Lastlinienposition (falls der Familienstamm nicht an der in Abbildung 2 angegebenen Stelle geprüft wird). |
2.4. Auswahl des Familienstamms der Radendfamilie
Der Familienstamm einer Radendfamilie muss das Radende mit der höchsten Reibung sein.
Besteht eine Familie aus mehr als einem Mitglied, so muss die Prüfstelle die Auswahl des Familienstamms auf der Grundlage der Bauteileigenschaften begründen.
Die Lagernennlast der Familie ist die höchste Lagernennlasst aller Familienmitglieder.
Für jedes Familienmitglied legt die Prüfstelle quantifizierbare Daten zu Folgendem vor:
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— |
Dichtungsleistung (z. B. Reibungsverluste); |
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— |
Schmierleistung (Öl oder Fett; z. B. Viskosität); |
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— |
Vorspannungs-/Lagerluftbereich (z. B. Höchst- und Mindestwert). |
Wenn die Genehmigungsbehörde der Auffassung ist, dass die in Absatz 4 aufgeführten Merkmale ausreichen, um die Auswahl der Familie zu begründen, kann sie die Prüfstelle auffordern, zusätzliche Begründungselemente wie unter anderem Simulationen oder Berechnungen vorzulegen.
2.5. Einfahren
Die Prüfstelle führt ein Einfahrverfahren für die Radenden durch.
Für das Einfahrverfahren wird dieselbe Prüfanordnung verwendet und es gelten dieselben Anforderungen wie für die Messung der Reibungsverluste.
2.5.1. Einfahrverfahren
Das Einfahrverfahren umfasst vier aufeinanderfolgende Phasen.
In der ersten Phase wird das Radende über eine Dauer von 60 ±2 Minuten im Uhrzeigersinn mit einer konstanten Geschwindigkeit von 300 U/min mit einer Radiallast, die 50 % der Lagernennlast entspricht, betrieben.
In der zweiten Phase wird das Radende über eine Dauer von 60 ±2 Minuten gegen den Uhrzeigersinn mit einer konstanten Geschwindigkeit von 300 U/min mit einer Radiallast, die 50 % der Lagernennlast entspricht, betrieben.
In der dritten Phase wird das Radende über eine Dauer von 660 ±2 Minuten im Uhrzeigersinn mit einer konstanten Geschwindigkeit von 500 U/min mit einer Radiallast, die 100 % der Lagernennlast entspricht, betrieben.
In der vierten Phase wird das Radende über eine Dauer von 660 ±2 Minuten gegen den Uhrzeigersinn mit einer konstanten Geschwindigkeit von 500 U/min mit einer Radiallast, die 100 % der Lagernennlast entspricht, betrieben.
Das Einfahrverfahren ist von der Prüfstelle im Hinblick auf Laufzeit, Drehzahl, Radiallast und Radlagertemperatur zu dokumentieren und der Genehmigungsbehörde mitzuteilen.
2.6. Schmiermittel
2.6.1. Anforderungen an Schmiermittel
Es sind derselbe Schmiermitteltyp sowie dieselbe Qualität und Menge des Schmiermittels zu verwenden, wie dies in den Spezifikationen festgelegt, für die Serienproduktion vorgesehen und in den Anwendungen des Kunden der Fall ist.
Liefert der Radendhersteller kein Schmiermittel mit dem Radlager, so muss der Kunde die erforderlichen Informationen zum Schmiermittel bereitstellen, das in der Endanwendung verwendet wird, um eine genaue Prüfung des Radendes zu ermöglichen.
2.6.2. Ölschmiermittel
Wenn es sich bei dem Schmiermittel um Öl handelt, muss der Ölstand im Radlager den Spezifikationen der Achse entsprechen. Bei fehlender Spezifikation ist der maximale geometrisch mögliche Ölstand für die Achse anzuwenden.
2.7. Betriebsspiel/Vorspannung
Wenn das Betriebsspiel/die Vorspannung angepasst werden kann, ist bei der Prüfung der Radlager für die Lagerluft/Vorspannung das arithmetische Mittel des in den Spezifikationen festgelegten Lagerluft-/Vorspannungsbereiches mit einer Toleranz von ± 20 μm zu verwenden.
2.8. Dichtungen
Es sind dieselben Dichtungen zu verwenden wie in den Spezifikationen festgelegt, für die Serienproduktion bestimmt und in den Anwendungen des Kunden eingebaut.
Liefert der Radendhersteller keine Dichtungen mit dem Radende, so muss der Kunde die erforderlichen Informationen zu den Dichtungen bereitstellen, die in der Endanwendung verwendet werden, um eine genaue Prüfung des Radendes zu ermöglichen.
3. Prüfverfahren für die Radenden
3.1. Prüfbedingungen
3.1.1. Umgebungstemperatur
Die Temperatur in der Prüfzelle muss bei 25° C ± 10° C liegen. Die Umgebungstemperatur ist in einem Abstand von 1 Meter zum Außenring des Radlagers zu messen und im Prüfbericht zu protokollieren. Dies ist für die Prüfstelle eine Zieltemperatur, von der bei den Prüfungen keine systematischen Abweichungen zulässig sind.
3.1.2. Temperatur des Radlagers
Die Temperatur des Radlagers ist an der Bohrung des Innenrings auf der Innenseite des Fahrzeugs zu messen. Während der Messungen darf die Temperatur des Radlagers maximal 60° C betragen. Zu diesem Zweck kann eine Luftkühlung gemäß Abschnitt 3.3.5 angewandt werden.
3.2. Prüfanordnung
Die Prüfanordnung entspricht Abbildung 1.
Abbildung 1
Vereinfachte schematische Darstellung der Prüfanordnung
3.2.1. Einbau von Geräten zur Messung des Drehmoments, der Last, der Temperatur und der Geschwindigkeit
Drehmomentmesseinrichtungen sind so anzubringen, dass Reibungsverluste am Radende gemessen und Parasitäreffekte minimiert werden.
Zur Messung der Drehzahl des Radendes ist ein Geschwindigkeitsmessgerät zu installieren.
Zur Messung der Temperatur an der Bohrung des Innenrings auf der Innenseite des Fahrzeugs ist ein Temperaturmessgerät anzubringen.
Zur Messung der auf das Radende aufgebrachten Radiallast ist ein Lastmessgerät zu installieren.
3.2.2. Prüfanordnung
Die Prüfanordnung besteht aus einer elektrischen Maschine, mit der das Radende in Drehung versetzt wird, und einer Einrichtung, die eine Radialkraft auf das Radende aufbringen kann.
Das Radende ist so anzubringen, dass sich der Außenring des Radlagers dreht und zur Geschwindigkeitsaufbringung verwendet wird, während sich der Innenring nicht dreht.
Getriebe und Kupplungen zwischen der elektrischen Maschine und dem Radende sind zulässig, sofern sie die Messergebnisse nicht beeinflussen.
3.2.3. Messeinrichtungen
Die Anlagen des Kalibrierlabors müssen den Anforderungen der IATF 16949, der ISO-9000-Reihen oder der ISO/IEC 17025 entsprechen. Sämtliche Laboreinrichtungen für Referenzmessungen, die zur Kalibrierung und/oder Überprüfung verwendet werden, müssen auf nationale (internationale) Prüfnormen zurückführbar sein.
Die in den Nummern 3.2.3.1 bis 3.2.3.4 festgelegten Messgenauigkeiten beziehen sich auf die gesamte Messkette, einschließlich Sensoren und zusätzlicher Ungenauigkeitsquellen. Die angegebenen Toleranzen für die Unsicherheit dürfen nicht für systematische Abweichungen verwendet werden, wenn Messgeräte mit höherer Genauigkeit eingesetzt werden.
3.2.3.1. Reibungsdrehmoment
Die Unsicherheit der Drehmomentmessung zur Messung des Reibungsdrehmoments des Radendes darf ± 0,2 Nm nicht überschreiten.
Bei einer höheren Unsicherheit werden die Messwerte gemäß Nummer 3.4.6 berechnet.
3.2.3.2. Radiallast
Die Unsicherheit der Lastmessung zur Messung der am Radende aufgebrachten Radiallast darf ± 1 kN nicht überschreiten.
Wird die Radiallast als Masse aufgebracht, so ist diese durch Anwendung der Gravitationskonstante von 9,81 N/kg umzurechnen.
3.2.3.3. Drehzahl
Die Unsicherheit der Drehzahlmessung zur Messung der Radendgeschwindigkeit darf ± 2,5 U/min nicht überschreiten.
3.2.3.4. Temperaturen
Die Unsicherheit der Temperaturmessung zur Messung der Umgebungstemperatur darf ± 2 °C nicht überschreiten.
Die Unsicherheit der Temperaturmessung zur Messung der Radlagertemperatur darf ± 2 °C nicht überschreiten.
3.2.4. Messsignale und Datenaufzeichnung
Zum Zweck der Berechnung der Reibungsdrehmomentverluste sind die folgenden Signale aufzuzeichnen:
|
a) |
Eingangsdrehzahl [U/min] |
|
b) |
Radendreibungsdrehmoment [Nm] |
|
c) |
aufgebrachte Radiallast [kN] |
|
d) |
Radlagertemperatur [°C] |
|
e) |
Umgebungstemperatur [°C] |
Es gelten folgende Mindestabtastfrequenzen der Sensoren:
|
a) |
Reibungsdrehmoment: 300 Hz |
|
b) |
Drehzahl: 100 Hz |
|
c) |
Temperaturen: 10 Hz |
|
d) |
Last: 10 Hz |
Die Rohdaten des Reibungsdrehmoments sind durch einen geeigneten Tiefpassfilter wie einen Butterworth-Filter 2. Ordnung mit einer Grenzfrequenz von 0,1 Hz zu filtern. Eine Filterung der anderen Signale kann in Absprache mit der Genehmigungsbehörde angewandt werden. Aliasing-Effekte jeglicher Art sind zu vermeiden.
Rohdaten müssen nicht mitgeteilt werden.
3.3. Prüfverfahren
Um die Abbildung der Drehmomentverluste eines Radendes zu ermitteln, sind die Rasterpunkte der Daten für die Abbildung der Reibungsdrehmomentverluste gemäß Nummer 3.4 zu messen.
Die Messung eines Rasterpunkts darf nur wiederholt werden, wenn hierfür ein technisch gerechtfertigter Grund vorliegt, wie z. B. das Versagen eines Messsensors. Die Wiederholung ist im Prüfbericht zu erfassen. Die Gesamtprüfung einer Radendstichprobe vom Einfahren bis zum Abschluss des letzten Rasterpunkts ist innerhalb von höchstens 55 Stunden abzuschließen, andernfalls ist die Prüfung der Probe ungültig.
3.3.1. Radiallastbereich
Die Abbildung der Reibungsverluste ist mit Radiallasten zu messen, die 25 %, 50 % und 100 % der Lagernennlast entsprechen.
Die Ziellasten sind von der Prüfstelle zusammen mit der tatsächlich gemessenen Last anzugeben.
3.3.2. Radiallastlinienposition
Die Radialkraft ist auf das Radende in seiner Mitte aufzubringen, sodass sich die Lastlinienposition in der Mitte des Radlagers mit einer Toleranz von ± 0,5 mm befindet. Die Mitte des Radlagers wird als Mitte von den Außenpositionen der Innenringe des Radlagers bestimmt (siehe Abbildung 2).
Abbildung 2
Ermittlung der Lastlinienposition
Auf Antrag des Herstellers und mit Zustimmung der Genehmigungsbehörde kann die Lastlinienposition abweichend von der Mitte des Radlagers gewählt werden. In diesem Fall muss der Hersteller nachweisen, dass diese Lastlinienposition der Anwendung des Radendes entspricht.
3.3.3. Axiallast
Für die Zwecke dieser Messungen darf auf die Radenden keine Axiallast aufgebracht werden.
3.3.4. Drehzahlbereich
Das Radende ist bei 250 und 500 U/min zu prüfen. Alle Drehzahlpunkte sind im Uhrzeigersinn und entgegen dem Uhrzeigersinn gemäß der in Nummer 3.4.1 festgelegten Prüfsequenz zu messen. Die Ergebnisse können als Mittelwerte der Messwerte für die Richtung im Uhrzeigersinn und entgegen dem Uhrzeigersinn angegeben werden.
3.3.5. Kühlen und Heizen
Das Radende kann durch einen Ventilator unter Verwendung von Umgebungsluft bei Umgebungstemperatur, wie in Nummer 3.1.1 definiert, abgekühlt werden. Sonstige externe Kühlung oder Heizung ist nicht zulässig. Wird Luftkühlung verwendet, so ist für alle geprüften Radenden an allen Rasterpunkten die gleiche Kühlbedingung anzuwenden.
3.4. Messung der Abbildung der Reibungsdrehmomentverluste
3.4.1. Prüfsequenz
Die anzuwendende Prüfsequenz hängt von der Messkonfiguration der Prüfanordnung ab.
Für den Fall, dass die Messanordnung so beschaffen ist, dass die Radiallast und das Reibungsdrehmoment jeweils einzeln durch eine spezielle Drehmomentmessvorrichtung bestimmt werden, muss die Radendprüfung nach der Prüfsequenz A gemäß Nummer 3.4.1.1 erfolgen.
Für den Fall, dass die Messanordnung so beschaffen ist, dass die Radiallast und das Reibungsdrehmoment gleichzeitig durch dieselbe Drehmomentmessvorrichtung bestimmt werden, muss die Radendprüfung nach der Prüfsequenz B gemäß Nummer 3.4.1.2 erfolgen.
Kann die Prüfstelle auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Funktionsbeschreibungen nicht beurteilen, welche Prüfsequenz zu verwenden ist, so ist die Prüfsequenz A anzuwenden.
3.4.1.1. Prüfsequenz A
Die Reibungsmessungen der Rasterpunkte beginnen mit der höchsten Radiallast bis runter zur niedrigsten Radiallast, während bei jeder Laststufe zunächst die höchste und dann die niedrigste Drehzahl zu prüfen sind. Sobald der Rasterpunkt bei der niedrigsten Last und der niedrigsten Drehzahl gemessen wurde, wird die Drehrichtung am Radende umgekehrt und die zuvor beschriebene Sequenz wiederholt.
Die Prüfsequenz ist in Abbildung 3 schematisch dargestellt.
Abbildung 3
Prüfsequenzschema A
3.4.1.2. Prüfsequenz B
Die Reibungsmessungen der Rasterpunkte beginnen mit der höchsten Radiallast und der höchsten Drehzahl. Dann wird die Drehrichtung umgekehrt und derselbe Last-/Drehzahlpunkt gemessen. Unter Beibehaltung der gleichen Last wird die Drehrichtung erneut umgekehrt und die Reibung bei niedrigerer Drehzahl gemessen. Dieser Last-/Drehzahlpunkt wird ebenfalls in beiden Drehrichtungen gemessen. Die zuvor beschriebene Sequenz wird bei 50 % und 25 % Radiallast wiederholt.
Die Prüfsequenz ist in Abbildung 4 schematisch dargestellt.
Abbildung 4
Prüfsequenzschema B
3.4.2. Stabilisierung und Messdauer
Für jeden Rasterpunkt muss die Prüfstelle eine Stabilisierungsphase von 117± 2 Minuten vor Beginn der Messung vorsehen. Zusätzlich sind folgende Stabilisierungsphasen anzuwenden:
|
— |
Für Prüfsequenz A: Vor dem ersten und dem siebten Rasterpunkt (nach Umkehrung der Drehrichtung) wird die Stabilisierungsphase um weitere 60 ± 2 Minuten verlängert. Die Stabilisierungsphasen sind Abbildung 3 zu entnehmen. |
|
— |
Für Prüfsequenz B: Vor dem ersten Rasterpunkt wird die Stabilisierungsphase um weitere 60 ± 2 Minuten verlängert. Vor dem fünften und dem neunten Rasterpunkt wird die Stabilisierungsphase um weitere 30 ± 2 Minuten verlängert. Die Stabilisierungsphasen sind Abbildung 4 zu entnehmen. |
Die Reibung für jeden einzelnen Rasterpunkt ist in den letzten 180 Sekunden der entsprechenden Phase mit konstanter Geschwindigkeit zu messen. Wird das in Abschnitt 3.4.3 beschriebene Stabilisierungskriterium in den letzten 180 Sekunden des Rasterpunkts nicht erfüllt, so kann die Messung aus dem ersten früheren, ununterbrochenen Segment von 180 Sekunden entnommen werden, in dem das Stabilisierungskriterium erfüllt war.
Wird das Radende in der Prüfanordnung mithilfe eines Stützlagers gestützt, das während der Messung jedes Rasterpunkts in beide Richtungen gedreht werden muss, so ist die Reibung während der letzten 180 Sekunden der Drehung des Stützlagers im Uhrzeigersinn und während der letzten 180 Sekunden der Drehung des Stützlagers entgegen dem Uhrzeigersinn zu messen.
3.4.3. Stabilisierungskriterium
Das Stabilisierungskriterium muss erfüllt sein, wenn die Standardabweichung des Reibungsdrehmoments während der Messung 15 % des Mittelwerts oder 0,4 Nm nicht überschreitet, je nachdem, welcher Wert höher ist.
3.4.4. Mittelung der Rasterpunkte
Für jede einzelne Stichprobe sind alle aufgezeichneten Werte für jeden Rasterpunkt während der Messdauer arithmetisch zu mitteln. Anschließend werden diese arithmetischen Mittel desselben Rasterpunkts über alle Stichproben gemittelt, und zwar zu einem arithmetischen Mittel pro Rasterpunkt.
3.4.5. Validierung der Messung
Für jeden Rasterpunkt:
|
— |
Der Radendgeschwindigkeitswert vor der Mittelung darf nicht um mehr als ± 5 U/min vom Einstellwert abweichen; |
|
— |
der Radiallastwert vor der Mittelung darf nicht um mehr als ± 2 kN vom Einstellwert abweichen; |
|
— |
eine systemische Abweichung von den Einstellwerten ist nicht zulässig. |
Werden die oben stehenden Kriterien nicht erfüllt, ist die Messung des entsprechenden Rasterpunkts ungültig. In diesem Fall muss die Messung für die gesamte betreffende Drehzahl- und Laststufe wiederholt und der Grund für die Ungültigerklärung des Rasterpunkts im Prüfbericht erfasst werden. Wenn die wiederholte Messung gültig ist, sind die Daten zu konsolidieren.
3.4.6. Bewertung der Gesamtunsicherheit des Drehmomentverlustes
Liegen die Unsicherheiten beim gemessenen Reibungsdrehmoment unter dem in Nummer 3.2.3.1 festgelegten Grenzwert, ist davon auszugehen, dass der gemeldete Reibungsdrehmomentverlust mit den gemessenen Reibungsdrehmomentverlusten übereinstimmt.
Bei höheren Unsicherheiten ist der Teil der Unsicherheit, der den Grenzwert überschreitet, zu den gemessenen Reibungsdrehmomentverlusten hinzuzurechnen.
Der endgültige Reibungsdrehmomentverlust am Radende bei einer bestimmten Drehzahl und Last ist daher wie folgt zu berechnen:
Dabei gilt:
|
— |
Treported bezeichnet den berechneten Reibungsdrehmomentverlust bei einer bestimmten Drehzahl und Last, der für die CO2-Zertifizierung von Radenden gemeldet wurde [Nm]; |
|
— |
Tmeasured bezeichnet den gemessenen Reibungsdrehmomentverlust gemäß Nummer 3.4.4 bei einer bestimmten Drehzahl und Last [Nm]; |
|
— |
Ut bezeichnet den absoluten Wert der Drehmomentunsicherheit (> 0), ausgedrückt in Nm; |
|
— |
Ulimit ist 0,2 Nm. |
3.5. Berechnung des Reibungswerts für die Zertifizierung
Für die Berechnung des endgültigen Reibungswerts für das Radende sind die Rasterpunkte der gemeldeten Abbildung der Drehmomentverluste zunächst für alle Radendstichproben gemäß Abschnitt 0 zu mitteln, gegebenenfalls gemäß Nummer 3.4.6 zu korrigieren und dann gemäß Tabelle 1 für Radendanwendungen bei nicht angetriebenen Achsen zu gewichten.
Tabelle 1
Gewichtungsfaktoren für Anwendungen bei nicht angetriebenen Achsen
|
|
250 U/min |
500 U/min |
|
25 % Last |
0,4 % |
2,4 % |
|
50 % Last |
7,9 % |
35,3 % |
|
100 % Last |
9,5 % |
44,5 % |
3.6. Erklärung des zertifizierten Reibungswerts
Der Radendhersteller kann die gemäß Nummer 3.5 berechnete gewichtete durchschnittliche Reibung als zertifizierten Wert für die Radendfamilie angeben. Alternativ kann der Radendhersteller jeden höheren Reibungswert angeben. Der erklärte Reibungswert muss auf eine Nachkommastelle gerundet werden.
4. Übereinstimmung der mit den zertifizierten CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften
Jedes im Einklang mit diesem Anhang zertifizierte Radende muss in der Weise hergestellt werden, dass es im Hinblick auf die Beschreibung im Zertifizierungsformular und dessen Anlagen mit dem genehmigten Typ übereinstimmt. Die Verfahren zur Überprüfung der Übereinstimmung der zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften müssen mit denen in Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/858 übereinstimmen.
Die Übereinstimmung der zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften ist auf Grundlage der Angaben in der in Anlage 1 beschriebenen Zertifizierung und der in der vorliegenden Nummer aufgeführten besonderen Bedingungen zu überprüfen.
Der Radendhersteller muss mindestens alle zwei Jahre ab dem Datum der Zertifizierung des Familienstamms die Anzahl der in Tabelle 2 angegebenen Radendfamilien prüfen. Die Anzahl der zu prüfenden Radendfamilien hängt vom Produktionsvolumen des Jahres vor dem Jahr ab, in dem die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion durchzuführen ist.
Es sind mindestens zwei Radenden desselben Mitglieds der Familie zu prüfen.
Tabelle 2
Stichprobengröße für die Übereinstimmungsprüfung
|
Produktionszahlen |
Anzahl der zu prüfenden Radendfamilien |
|
0 -100 000 |
2 |
|
100 001 -150 000 |
3 |
|
150 001 -250 000 |
4 |
|
250 001 und mehr |
5 |
5. Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
Für die Prüfung der Übereinstimmung der zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften muss der Radendhersteller das in Nummer 3 beschriebene Verfahren anwenden, einschließlich des Einfahrverfahrens und der Validierungskriterien.
5.1. Konformität der zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften
Eine Prüfung der Übereinstimmung der zertifizierten mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften gilt als bestanden, wenn der Wert der gewichteten durchschnittlichen Reibung aus der Übereinstimmungsprüfung kleiner oder gleich dem angegebenen Reibungswert für die Radendfamilie ist, wobei eine zulässige Toleranzspanne von + 10 % gilt.
Ist die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion nicht bestanden, so sind drei zusätzliche Radenden nach demselben Verfahren zu prüfen. Die für alle geprüften Radenden, einschließlich der drei zusätzlichen Radenden, aufgezeichneten Werte sind für jeden Rasterpunkt arithmetisch zu mitteln. Wird die Prüfung der Übereinstimmung der Produktion erneut nicht bestanden, so gelten die Bestimmungen des Artikels 23.
Stellt sich heraus, dass ein Mitglied der Familie höhere Reibung aufweist als der Familienstamm, so ist das Mitglied der Familie in eine andere Radendfamilie umzugliedern und benötigt eine neue Bescheinigung.
6. Standardmäßiger Reibungsdrehmomentverlust
Der standardmäßige Reibungsverlust bei nicht angetriebenen Achsen ist 4,8 Nm.
„Anlage 1
MUSTER EINER BESCHEINIGUNG FÜR EIN BAUTEIL, EINE SELBSTSTÄNDIGE TECHNISCHE EINHEIT ODER EIN SYSTEM
Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm)
BESCHEINIGUNG DER MIT DEN CO2-EMISSIONEN UND DEM KRAFTSTOFFVERBRAUCH ZUSAMMENHÄNGENDEN EIGENSCHAFTEN EINER RADENDFAMILIE
|
Mitteilung über
|
Behördenstempel |
einer Zertifizierung der mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften einer Radendfamilie gemäß Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission. Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission, zuletzt geändert durch …
Zertifizierungsnummer:
Hash:
Grund für die Erweiterung:
|
1 |
Nichtzutreffendes streichen. |
ABSCHNITT I
|
1. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
|
2. |
Typ: |
|
3. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
|
4. |
Name(n) und Anschrift(en) des (der) Fertigungsstätte(n): |
|
5. |
(ggf.) Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: |
ABSCHNITT II
|
1. |
Zusätzliche Angaben (soweit vorhanden): siehe Beiblatt |
|
2. |
Genehmigungsbehörde, die für die Durchführung der Prüfungen zuständig ist: |
|
3. |
Datum des Prüfberichts: |
|
4. |
Nummer des Prüfberichts: |
|
5. |
Bemerkungen (sofern vorhanden): siehe Beiblatt |
|
6. |
Ort: |
|
7. |
Datum: |
|
8. |
Unterschrift: |
Anlagen:
|
1. |
Beschreibungsbogen |
|
2. |
Prüfbericht |
„Anlage 2
BESCHREIBUNGSBOGEN FÜR RADENDEN
|
Nr. des Beschreibungsbogens:… |
Ausgabe: … vom: … Änderung: … |
gemäß …
Radendtyp oder -familie (falls zutreffend): …
ALLGEMEINES
|
1. |
Name und Anschrift des Herstellers: |
|
2. |
Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): |
|
3. |
Radendtyp: |
|
4. |
Achstyp: |
|
5. |
Radendfamilie (falls zutreffend): |
|
6. |
Handelsname(n) (sofern vorhanden): |
|
7. |
Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): |
|
8. |
Name und Anschrift des Bevollmächtigten des Herstellers: |
TEIL 1
Wesentliche merkmale des (Stamm-)Radendes und der Radendtypen innerhalb einer Radendfamilie
|
Spezifische Radendmerkmale |
Stammradende |
Familienmitglied |
||
|
#1 |
#2 |
#3 |
||
|
Menge der Walzkörper |
… |
… |
… |
… |
|
Durchmesser der Walzkörper |
… |
… |
… |
… |
|
Länge der Walzkörper |
… |
… |
… |
… |
|
Teilkreisdurchmesser |
… |
… |
… |
… |
|
Anzahl der Reihen |
… |
… |
… |
… |
|
Kontaktwinkel des Außenrings mit den Walzkörpern |
… |
… |
… |
… |
|
Schmiermitteltyp |
… |
… |
… |
… |
|
Lastlinienposition |
… |
… |
… |
… |
|
Nennlast |
… |
… |
… |
… |
LISTE DER ANLAGEN
|
Nr. |
Beschreibung |
Ausstellungsdatum |
|
1 |
Dichtleistung |
… |
|
2 |
Schmierleistung |
… |
|
3 |
Bereich Vorspannung oder Spiel |
… |
|
4 |
Liste der Teilenummern für Radend-Bauteile |
… |
ANHANG VII
Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
In Nummer 2 wird folgender Unterpunkt angefügt:
|
|
(2) |
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
|
|
(3) |
In Nummer 3.2.2 erhält Satz 1 folgende Fassung:
|
|
(4) |
In Nummer 3.2.5 erhalten die Ziffern i und ii folgende Fassung:
|
|
(5) |
Nummer 3.3.1.7 erhält folgende Fassung:
|
|
(6) |
Nach Nummer 3.3.1.8 wird folgende Nummer eingefügt:
|
|
(7) |
Nummer 3.5.2 erhält folgende Fassung:
|
|
(8) |
Nummer 3.5.3.1 Ziffer vii Gedankenstrich 2 erhält folgende Fassung:
|
|
(9) |
In Nummer 3.5.3.4. wird folgender Absatz angefügt: „Jede Beanspruchung der mechanischen Betriebsbremse während der in dieser Nummer und in Nummer 3.5.3.5 beschriebenen Teile der Prüfung macht die gesamte Prüfung ungültig. Sind spezifische Fahrzeugeinstellungen erforderlich, um zu gewährleisten, dass die Betriebsbremse während dieser Teile der Prüfung nicht aktiviert wird, so übermittelt der Hersteller der Genehmigungsbehörde, der Kommission, einer Marktüberwachungsbehörde oder einem Dritten, der die Anforderungen der Verordnung (EU) 2022/163 erfüllt, auf Verlangen die genauen Einstellungen, um sicherzustellen, dass die Prüfung unabhängig vom Hersteller reproduziert werden kann.“ |
|
(10) |
Nummer 3.5.3.5 wird wie folgt geändert:
|
|
(11) |
Nummer 3.5.3.8 erhält folgende Fassung:
Für diese Prüfung gelten dieselben Bestimmungen wie für die erste Prüfung mit niedriger Geschwindigkeit.“ |
|
(12) |
Nummer 3.11 wird gestrichen. |
|
(13) |
In Nummer 3.9 Tabelle 5 wird die folgende Zeile angefügt:
|
|
(14) |
In Anlage 1 Abschnitt II erhält der letzte Absatz „Beschreibungsmappe, Prüfbericht“ folgende Fassung:
|
|
(15) |
In Anlage 2 Teil I wird folgender Abschnitt angefügt: „Anlage 2 zum Beschreibungsbogen „ Informationen über die Anwendung der CFD-Methode (falls zutreffend)
|
|
(16) |
Anlage 5 wird wie folgt geändert:
|
|
(17) |
Anlage 6 wird wie folgt geändert:
|
|
(18) |
Anlage 9 Tabelle 1 wird wie folgt geändert:
|
|
(19) |
Nach Anlage 9 werden folgende Anlagen angefügt: „Anlage 10 Genehmigung der CFD-Methode
Anlage 11 MUSTER EINER LIZENZ ZUR ANWENDUNG EINER CFD-METHODE ZUR ERMITTLUNG DES LUFTWIDERSTANDS Größtformat: A4 (210 mm × 297 mm) LIZENZ ZUR ANWENDUNG EINER CFD-METHODE ZUR ERMITTLUNG DES LUFTWIDERSTANDS
der Lizenz zur Anwendung einer CFD-Methode zur Ermittlung des Luftwiderstands gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) 2017/2400. Lizenznummer der CFD-Methode (nach dem Nummerierungssystem gemäß Anlage 8 Nummer 2 mit Ausnahme des zusätzlichen Buchstabens zu Nummer 3 „P“ ersetzt durch „CFD“): Grund für die Verweigerung/den Entzug: ABSCHNITT I
ABSCHNITT II
Anlagen (für jede Fahrzeugkonfiguration A und B)
Prüfberichte für jede gültige Prüfung mit konstanter Geschwindigkeit |
(1) Nichtzutreffendes streichen.
ANHANG VIII
Anhang IX der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
|
|
(2) |
In Nummer 3.3.2 Tabelle 7 Zeile „Generator“ Unterzeile „‚Alternator technology‘“ Spalte „Erläuterungen“ erhält der letzte Satz folgende Fassung:
|
|
(3) |
In Nummer 3.4.1.2 Tabelle 10 erhält die Spalte „Kompressorkupplung (P311)“ folgende Fassung:
|
|
(4) |
In Nummer 3.5.2 wird Tabelle 14 wie folgt geändert:
|
|
(5) |
Nummer 3.6 wird wie folgt geändert:
|
ANHANG IX
Anhang Xa der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
|
(1) |
In Nummer 1 erhalten der erste, zweite und dritte Absatz folgende Fassung: „Dieser Anhang enthält die Anforderungen an das Überprüfungsverfahren, bei dem es sich um das Prüfverfahren zur Überprüfung der CO2-Emissionen neuer schwerer Nutzfahrzeuge handelt. Das Überprüfungsverfahren besteht aus einer Prüfung im Fahrbetrieb auf der Straße zur Überprüfung der CO2-Emissionen von Neufahrzeugen nach der Produktion. Es wird vom Fahrzeughersteller durchgeführt und von der Genehmigungsbehörde, die die Lizenz zum Betrieb des Simulationsinstruments erteilt hat, überprüft. Im Fall schwerer Busse wird das Überprüfungsverfahren vom Hersteller des Primärfahrzeugs durchgeführt. Während des Überprüfungsverfahrens sind Drehmoment und Drehzahl an den angetriebenen Rädern, die Motordrehzahl, der Kraftstoffverbrauch, die Schadstoffemissionen und die anderen in Nummer 6.1.6 aufgeführten relevanten Parameter zu messen. Die Messdaten sind als Eingabedaten für das Simulationsinstrument zu verwenden, das die fahrzeugbezogenen Eingabedaten und die Eingabeinformationen aus der Bestimmung der CO2-Emissionen und des Kraftstoffverbrauchs des Fahrzeugs verwendet. Für die Simulation des Überprüfungsverfahrens sind das unmittelbar gemessene Raddrehmoment und die Drehzahl der Räder sowie die Motordrehzahl als Eingabe zu verwenden. Um das Prüfverfahren zu bestehen, müssen die anhand des gemessenen Kraftstoffverbrauchs berechneten CO2-Emissionen im Vergleich zu den CO2-Emissionen aus der Simulation des Prüfverfahrens innerhalb der in Nummer 7 festgelegten Toleranzen liegen. Abbildung 1 enthält eine schematische Darstellung des Überprüfungsverfahrens. Die Auswertungsschritte des Simulationsinstruments bei der Simulation des Prüfverfahrens sind in Anlage 1 dieses Anhangs dargelegt.“ |
|
(2) |
In Nummer 2 erhält Punkt 4 folgende Fassung:
|
|
(3) |
Nummer 3 wird wie folgt geändert:
|
|
(4) |
Nummer 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Jedes Fahrzeug für die Überprüfung muss sich in dem Zustand befinden, in dem es in Verkehr gebracht werden soll. Es sind keine Änderungen an der Hardware, wie beispielsweise Schmiermittel, oder an der Software, wie Hilfssteuerungen, zulässig. Die Reifen können durch Messreifen mit einem Durchmesser ersetzt werden, der den Durchmesser des ursprünglichen Reifens nicht um mehr als ± 10 % überschreitet.“ |
|
(5) |
In Nummer 5.6 wird folgender Absatz angefügt: „Für schwere Busse wird der Status des Kompressors des pneumatischen Systems aufgezeichnet. Phasen, in denen dem Behälter Druckluft zugeführt wird, sind in den Messdaten gemäß den Bestimmungen in Tabelle 4 dieses Anhangs zu kennzeichnen. Der Status des Kompressors ist entweder durch Aufzeichnung des Systemdrucks oder über verfügbare CAN-Signale zu überwachen.“ |
|
(6) |
In Nummer 5.7 Gedankenstrich 2 erhält der Eintrag „β“ in der Formel folgende Fassung:
|
|
(7) |
In Nummer 5.9 Tabelle 2 erhält die Zeile „Raddrehmoment“ folgende Fassung:
|
|
(8) |
Nach Nummer 5.11 werden folgende Nummern eingefügt:
|
|
(9) |
In Nummer 6.1.1 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Bei schweren Bussen stellt der Hersteller des Primärfahrzeugs die Eingabeinformationen und Eingabedaten sowie die Aufzeichnungsdatei des Herstellers und der Hersteller des vervollständigten Fahrzeugs die Fahrzeuginformationsdatei und die Kundeninformationsdatei bereit.“ |
|
(10) |
Nummer 6.1.1.1 wird wie folgt geändert:
|
|
(11) |
Nummer 6.1.1.2 erhält folgende Fassung:
|
|
(12) |
In Nummer 6.1.4.1 wird folgender Absatz angefügt: „Schwere Busse der in Anhang I Tabellen 4, 5 und 6 definierten Fahrzeuggruppen sind mit den endgültigen Karosserien des vollständigen bzw. vervollständigten Fahrzeugs zu prüfen.“ |
|
(13) |
In Nummer 6.1.4.2 erhält der zweite Absatz folgende Fassung: „Bei schweren Lastkraftwagen der Gruppen 1s, 1, 2 und 3, mittelschweren Lastkraftwagen und schweren Bussen muss die Nutzlast im Bereich von 55 % bis 75 % des höchstzulässigen Gewichts gemäß Richtlinie 96/53/EG für das betreffende Fahrzeug oder die betreffende Fahrzeugkombination liegen.“ |
|
(14) |
Nummer 6.1.4.4 erhält folgende Fassung:
|
|
(15) |
In Nummer 6.1.5.5 werden die folgenden Absätze angefügt: „Ist das Fahrzeug mit kraftstoffbetriebenen Zusatzheizungen ausgerüstet, so ist nur der Kraftstoffverbrauch des Verbrennungsmotors zu messen. Gegebenenfalls beginnt die Aufzeichnung der von der OBFCM-Einrichtung bestimmten Signale der Gesamtfahrzeugmasse und des Kraftstoffdurchsatzes des Motors spätestens nach Beginn der Kraftstoffverbrauchsmessung und endet gleichzeitig mit der Kraftstoffverbrauchsmessung. Die durch die OBFCM-Einrichtung ermittelten Lebenszeitwerte für Kilometerstand und Gesamtkraftstoffverbrauch sind zu Beginn der Kraftstoffverbrauchsmessung und am Ende der OBFCM-Kraftstoffverbrauchsmessung aufzuzeichnen.“ |
|
(16) |
Nummer 6.1.5.7 wird wie folgt geändert:
|
|
(17) |
Abschnitt 6.1.6 Tabelle 4 wird wie folgt geändert:
|
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(18) |
Nach Nummer 6.1.6 wird folgende Nummer eingefügt:
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(19) |
Nummer 7.1 erhält folgende Fassung:
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(20) |
In Nummer 7.2.1 wird nach Absatz 1 folgender Absatz eingefügt: „Bei schweren Bussen sind auch die Fahrzeuginformationsdatei und die Kundeninformationsdatei des vervollständigten Fahrzeugs zu überprüfen.“ |
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(21) |
Nummer 7.3 erhält folgende Fassung:
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(22) |
Nummer 8.1.1 erhält folgende Fassung:
(14) Für schwere Busse nur Hersteller des Primärfahrzeugs“ " |
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(23) |
Nummer 8.2.3 erhält folgende Fassung:
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(24) |
Nach Nummer 8.13.14.7 wird folgende Nummer eingefügt:
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(25) |
Nach Nummer 8.13.14.7 werden folgende Nummern eingefügt:
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(26) |
Anlage 1 Teil A Nummer 3 erhält folgende Fassung:
Fall b): elektrisch angetriebene Motorkühlventilatoren: Pfan(t) = P el(t) . 1,43
Bei Fahrzeugen, bei denen der Motor während der Überprüfung abgestellt wird, werden ähnliche Korrekturen für den Hilfsleistungsbedarf und die Energie zum Neustart des Motors wie im Deklarationsmodus des Simulationsinstruments vorgenommen. Die Simulation des unmittelbaren Motorkraftstoffverbrauchs (FCsim(t)) erfolgt für jedes 0,5-Sekunden-Zeitintervall wie folgt:
Der vom Simulationsinstrument berechnete bremsspezifische Kraftstoffverbrauch (BSFCm-c) gemäß Nummer 7.2.2 zur Berechnung des CVTP-Faktors wird wie folgt ermittelt:
Dabei gilt:
Bei Zweistoffmotoren wird BSFCsim für beide Kraftstoffe gesondert bestimmt.“ |
(14) Für schwere Busse nur Hersteller des Primärfahrzeugs“ “
(1) ‚Nichtlinearität‘ bezeichnet die maximale Abweichung zwischen den idealen und den tatsächlichen Eigenschaften des Ausgangssignals bezogen auf den Messwert in einem bestimmten Messbereich.
(2) ‚Wiederholbarkeit‘ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung zwischen den Ergebnissen aufeinanderfolgender Messungen desselben Messwerts, die unter denselben Messbedingungen durchgeführt werden.“
ANHANG X
Anhang Xb der Verordnung (EU) 2017/2400 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Nummer 2 werden die folgenden Punkte angefügt:
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(2) |
In Nummer 3.1 Tabelle 1 werden nach der Zeile „Drehmoment“ folgende Zeilen eingefügt:
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(3) |
In Nummer 3.1 Tabelle 1 wird nach der Zeile „Temperatur“ folgende Zeile eingefügt:
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(4) |
Nach Nummer 3.2 werden folgende Nummern eingefügt:
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(5) |
In Nummer 4.1.3 wird folgender Absatz angefügt: „Die Spannung für unbegrenzte Betriebsfähigkeit muss ein repräsentativer Spannungsbereich sein, der üblicherweise in realen Fahrzeugen angewandt wird, und muss nicht unbedingt die technisch zulässige Mindest-/Höchsteingangsspannung des Prüflings widerspiegeln und darf keine extremen Randbedingungen widerspiegeln, bei denen die Betriebsfähigkeit des Prüflings durch eine leistungsstarke Fahrzeugsteuerung begrenzt wird, die nicht Teil der tatsächlichen Steuerlogik des Prüflings ist (z. B. Verringerung des verfügbaren Antriebsdrehmoments des Prüflings aufgrund von Beschränkungen im REESS des Fahrzeugs).“ |
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(6) |
Nach Nummer 4.1.8.4 wird folgende Nummer eingefügt:
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(7) |
Nummer 4.2.2 wird wie folgt geändert:
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(8) |
In Nummer 4.2.2.1 erhält Satz 2 folgende Fassung: „Diese Erklärung ist für jeden Vorwärtsgang eines IEPC mit mehrstufigem Getriebe, gemessen gemäß Nummer 4.2.2, sowie für jede der beiden Spannungen Vmin,Test und Vmax,Test getrennt abzugeben.“ |
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(9) |
Nummer 4.2.6.2 erhält folgende Fassung:
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(10) |
Nummer 4.2.6.2.1 wird wie folgt geändert:
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(11) |
Nummer 4.2.6.2.2 wird wie folgt geändert:
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(12) |
Nach Nummer 4.2.6.2.2 wird folgende Nummer eingefügt:
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(13) |
Nummer 4.2.6.4 Absatz 6 erhält folgende Fassung: „Alle Betriebspunkte sind für eine Betriebsdauer von mindestens fünf Sekunden zu halten. Während dieser Betriebszeit muss die Drehzahl des Prüflings mit einer Toleranz von ±1 % oder 20 U/min, je nachdem, welcher Wert größer ist, auf dem Drehzahlsollwert gehalten werden. Außerdem muss während dieser Betriebszeit das durchschnittliche Drehmoment (mit Ausnahme des höchsten und niedrigsten Drehmomentsollwerts bei jedem Drehzahlsollwert) mit einer Toleranz von ±1 % des Drehmomentsollwerts oder von ± 5 Nm (± 2 % des Drehmomentsollwerts oder ± 20 Nm, wenn es sich bei dem Prüfling um ein IEPC mit entweder einem Getriebe und/oder einem Differenzial handelt), je nachdem, welcher Wert größer ist, auf dem Drehmomentsollwert gehalten werden.“ |
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(14) |
Unter Nummer 4.3.2 wird folgender Absatz angefügt: „Bei einem IEPC mit mehrstufigem Getriebe, bei dem die Grenzwerte für das Drehmoment für jeden Vorwärtsgang im Einklang mit Nummer 4.2.2 Buchstabe c bestimmt wurden, ist die Einstellung für jeden Vorwärtsgang getrennt durchzuführen.“ |
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(15) |
Nummer 4.3.3 wird wie folgt geändert:
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(16) |
Nummer 4.3.4 wird wie folgt geändert:
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(17) |
Nach Nummer 6.4.1 werden folgende Nummern angefügt:
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(18) |
Anlage 7 erhält folgende Fassung: „Anlage 7 Beschreibungsbogen für FCS
einer Bescheinigung über die mit den CO2-Emissionen und dem Kraftstoffverbrauch zusammenhängenden Eigenschaften für ein elektrisches Maschinensystem/IEPC/IHPC Typ 1/Batteriesystem/Kondensatorsystem/FCS gemäß der Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission. Verordnung (EU) 2017/2400 der Kommission, wie anwendbar am [Datum] Zertifizierungsnummer: Hash: Grund für die Erweiterung:
gemäß … FCS-Typ/-Familie (falls zutreffend):
TEIL 1 WESENTLICHE MERKMALE DES (STAMM-)FCS UND DER FCS-TYPEN INNERHALB EINER FCS-FAMILIE
LISTE DER ANLAGEN
Anlage 1 zum FCS-Beschreibungsbogen Angaben zu den Bedingungen der FCS-Prüfung:
Anlage 2 zum FCS-Beschreibungsbogen Randbedingungen für den Betrieb von FCS in Fahrzeugen nach Angabe des Herstellers: Diese Tabelle wird vom Hersteller entsprechend seiner Betriebsspezifikation für den Betrieb von FCS in einem Fahrzeug übernommen/vervollständigt. Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Spezifikationen sind obligatorisch:
Anlage 3 zum FCS-Beschreibungsbogen Tabelle 1 Informationen zu den Ergebnissen der FCS-Zertifizierungsprüfung in Form arithmetischer Mittel
Erläuterungen zur Tabelle in Anlage 3 des FCS-Beschreibungsbogens Die Position der Sensoren ist in Abbildung 5 schematisch dargestellt. Alle Werte — außer für die Dauer, ARS und REE — sind arithmetische Mittel an jedem OP, die über die Analysephase tanlys bestimmt werden, die gemäß Nummer 7.3.4.4 (d. h. vor dem Mittelungsschritt des Anstiegs und des Gefälles) definiert wird. Für den SCOP entspricht der Mittelungszeitbereich dem gleichen Zeithorizont wie für die Analysephase und wird unmittelbar vor dem Übergang auf den nachfolgenden OP01a festgelegt. Die Mindestpräzisionsanforderungen an Sensoren sind in der entsprechenden Spalte in Tabelle 2 durch eine Typklassifizierung angegeben. Die folgenden Typen werden unterschieden, wobei Typ I die höchste Genauigkeit aufweist, und Typ III die niedrigste:
Wird derselbe Wert von mehr als einem Sensor gemessen, so sind nur die vom Sensor mit der höheren Genauigkeit ermittelten Zahlen zu dokumentieren. Wenn in der Spalte ‚Anmerkungen‘ der Wortlaut ‚Falls zutreffend‘ bzw. ‚Falls verfügbar‘ angegeben sind, müssen keine zusätzlichen Sensoren installiert werden. Tabelle 2 Genauigkeitsanforderungen an Sensoren
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(19) |
Anlage 8 wird wie folgt geändert:
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(20) |
Anlage 9 wird wie folgt geändert:
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(21) |
Anlage 10 wird wie folgt geändert:
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(22) |
Anlage 11 erhält folgende Fassung: „Anlage 11 Standardwerte für FCS Zur Generierung der Eingabedaten für das FCS auf der Grundlage von Standardwerten sind die folgenden Schritte durchzuführen:
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(23) |
In Anlage 12 werden folgende Nummern angefügt:
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(24) |
In Anlage 13 werden folgende Nummern angefügt:
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(25) |
In Anlage 14 Nummer 1.4 Tabelle 1 wird nach der Zeile „B“ folgende Zeile eingefügt:
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(26) |
Anlage 15 wird wie folgt geändert:
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(*1) Wird der Volumendurchsatz gemessen, so ist die Genauigkeit als Genauigkeit der Massendurchsatzmessung zu übertragen.“
(1) Die Bestimmung des Wasserstoff-Kraftstoffindex erfolgt durch Subtraktion des Gesamtwerts der Nicht-Wasserstoff-Gase in dieser Tabelle, ausgedrückt in Mol-%, von 100 Mol-%.
(2) Die Gesamtkohlenwasserstoffe außer Methan umfassen auch sauerstoffhaltige organische Spezies.
(3) Die Summe des gemessenen CO, HCHO und HCOOH darf 0,2 μmol/mol nicht überschreiten.
(4) Die Gesamtschwefelverbindungen umfassen mindestens H2S, COS, CS2 und Merkaptane, die typischerweise in Erdgas zu finden sind.
(5) Die Prüfmethode ist zu dokumentieren. In ISO 21087 festgelegte Prüfmethoden sind vorzuziehen.
(6) Die Analyse spezifischer Schadstoffe in Abhängigkeit vom Herstellungsprozess ist ausgenommen. Fahrzeughersteller müssen Ausnahmen für spezielle Schadstoffe gegenüber der zuständigen Behörde begründen.
(*2) keine weitere Aufschlüsselung
(7) Nicht Teil der zertifizierten Energiebilanz, fehlende BoPC ist nach den Methoden gemäß Nummer 7.5 zu berücksichtigen.
(8) Nach Hersteller-Vorschriften, die einen Betrieb unter realen Bedingungen gewährleisten.
(9) Falls zutreffend/am FCS bzw. am Fahrzeug angebracht.
(10) Es sind nur Anpassungen zur Ermöglichung des eigenständigen Betriebs zulässig.
(11) Die Integration der Elemente ist optional.
(12) Kann entweder Teil des TMS oder des WTS sein.
(13) Nichtzutreffendes streichen.
(*3) Falls zutreffend.
(*4) Gemäß Nummer 7.2.1 und Tabelle 9 dieses Anhangs.
(*5) Vom Hersteller des FCSS angegeben.
(*6) Die Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion ist im ersten Jahr durchzuführen.
(*7) Nur Brennstoffzellensysteme, die unter die Anforderungen dieser Verordnung fallen und für die keine Standardwerte gemäß Anlage 11 gelten, werden berücksichtigt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/258/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)