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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1799 |
9.9.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1799 DES RATES
vom 8. August 2025
zur Feststellung der zufriedenstellenden Erfüllung der Bedingungen für die Zahlung der vierten Tranche der Unterstützung in Darlehensform im Rahmen des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 4,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Rahmen der Säule I der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Fazilität“) wird der Ukraine für den Zeitraum 2024-2027 finanzielle Unterstützung in Höhe von bis zu 38 270 000 000 EUR in Form nicht rückzahlbarer Unterstützung und eines Darlehens zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung im Rahmen von Säule I wird hauptsächlich auf der Grundlage des Ukraine-Plans der Fazilität für die Ukraine (im Folgenden „Plan“) zugewiesen. In dem Plan sind die Reform- und Investitionsagenda der Ukraine sowie die qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen der Säule I der Fazilität zusammenhängen, dargelegt. |
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(2) |
Der Rat hat gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) 2024/792 den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 (2) zur Billigung der Bewertung des Plans erlassen. Der Zeitplan für die Überwachung und Umsetzung des Plans, einschließlich der qualitativen und quantitativen Schritte, die mit der Finanzierung im Rahmen der Säule I der Fazilität zusammenhängen, ist im Anhang dieses Beschlusses festgelegt. |
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(3) |
Der Gesamtbetrag der im Rahmen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 für den Plan bereitgestellten Finanzmittel beläuft sich auf 32 270 000 000 EUR, davon 5 270 000 000 EUR in Form nicht rückzahlbarer finanzieller Unterstützung und bis zu 27 000 000 000 EUR in Form eines Darlehens. |
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(4) |
Im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden der Ukraine 6 000 000 000 EUR als außerordentliche Brückenfinanzierung und 1 890 000 000 EUR in Form einer Vorfinanzierung zur Verfügung gestellt, die einer Zahlung in Höhe von 7 % der Unterstützung in Darlehensform entspricht, die die Ukraine im Rahmen des Plans erhalten kann. |
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(5) |
Im Einklang mit Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/792 wurden 11 939 263 363 EUR im Rahmen der ersten drei Tranchen im Rahmen des Plans an die Ukraine ausgezahlt, davon 3 400 000 000 EUR in Form einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung und 8 307 021 428 EUR in Form eines Darlehens. Im Einklang mit der gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossenen Darlehensvereinbarung wurde von den ersten drei Tranchen ein Betrag von 625 259 677 EUR zur Verrechnung der Vorfinanzierung des Darlehens verwendet. |
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(6) |
Am 6. Juni 2025 stellte die Ukraine gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/792 einen ordnungsgemäß begründeten Antrag auf Zahlung eines Teils der vierten Tranche der Unterstützung in Form eines Darlehens in Höhe von 3 286 218 317 EUR. Dem Antrag waren eine Reihe von Unterlagen beigefügt, die die zufriedenstellende Erfüllung von 13 quantitativen und qualitativen Schritten belegen, sowie alle sonstigen Unterlagen, die nach Artikel 12 des Rahmenabkommens, nach Artikel 5 der Finanzierungsvereinbarung und nach Artikel 6 der Darlehensvereinbarung erforderlich sind, welche gemäß Artikel 9, 10 bzw. 22 der Verordnung (EU) 2024/792 zwischen der Union und der Ukraine geschlossen wurden. |
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(7) |
Die 13 Schritte betreffen verschiedene Reformen, die im Plan in den Kapiteln „Reform der öffentlichen Verwaltung“, „Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte“, „Humankapital“, „Dezentralisierung und Regionalpolitik“, „Agrar- und Lebensmittelsektor“, „Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe“, „Digitaler Wandel“ sowie „Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Umweltschutz“ dargelegt sind. Es sind Rechtsvorschriften in folgenden Bereichen in Kraft getreten: Besoldung im öffentlichen Dienst, Vorschulbildung, öffentliche Konsultationen zur öffentlichen Politik, Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten staatlicher Informationsressourcen und kritischer Informationsinfrastrukturen sowie staatliche Klimapolitik. Eine Strategie für die Entwicklung der ukrainischen Kultur sowie ein Aktionsplan für die Digitalisierung öffentlicher Dienste bis 2026 und ein Aktionsplan für die Einrichtung eines nationalen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen wurden angenommen. Die Ukraine hat auch einen Fahrplan für die Trennung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Tätigkeiten, die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen, einen langfristigen Plan für das Bewässerungssystem und einen überarbeiteten Plan für die Zuweisung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums angenommen. Es wurde außerdem ein verbessertes E-Kabinett für Nutzer des Unterbodens eingerichtet. |
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(8) |
Die Kommission hat den Antrag der Ukraine gemäß Artikel 26 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/792 eingehend geprüft und die zufriedenstellende Erfüllung der im Anhang dieses Beschlusses beschriebenen 13 von insgesamt 16 für die vierte Tranche erforderlichen Schritten positiv bewertet. Diese positive Bewertung wurde im Zusammenhang mit der Umsetzung des Plans vorgenommen. Die weitere Angleichung an den Besitzstand der Union wird durch den EU-Beitrittsprozess erleichtert werden. |
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(9) |
Die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Schritten, bei denen die Ukraine im Rahmen der vorangegangenen Tranchen des Plans zufriedenstellende Ergebnisse erzielt hatte, wurden von der Ukraine nicht rückgängig gemacht. |
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(10) |
Die Kommission kam außerdem zu dem Schluss, dass die Ukraine die Vorbedingung für die Unterstützung durch die Union gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/792 weiterhin erfüllt. Insbesondere hält die Ukraine weiterhin wirksame demokratische Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und die Rechtsstaatlichkeit aufrecht und respektiert diese und gewährleistet die Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Rechte von Personen, die Minderheiten angehören. |
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(11) |
Daher sollte in diesem Beschluss festgestellt werden, dass die einschlägigen Bedingungen für die Zahlung der vierten Tranche im Hinblick auf 13 der 16 Schritte des Plans in zufriedenstellender Weise erfüllt wurden. |
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(12) |
Angesichts der schwierigen Haushaltslage der Ukraine ist es äußerst wichtig, die Mittel so bald wie möglich auszuzahlen. Aufgrund der Dringlichkeit der Lage und zur Beschleunigung des Verfahrens sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und ab dem Datum seines Erlasses gelten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die zufriedenstellende Erfüllung der einschlägigen Bedingungen für die Zahlung eines Teils der vierten Tranche der Unterstützung in Darlehensform in Höhe von 3 286 218 317 EUR wird im Einklang mit der von der Kommission vorgelegten Bewertung gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792, die diesem Beschluss beigefügt ist, festgestellt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Er gilt ab dem Datum seines Erlasses.
Geschehen zu Brüssel am 8. August 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj).
ANHANG
Bewertung der zufriedenstellenden Erfüllung der Schritte im Zusammenhang mit der vierten Tranche des Ukraine-Plans
ZUSAMMENFASSUNG
Am 6. Juni 2025 übermittelte die Ukraine im Einklang mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) einen Antrag auf Zahlung eines Teils der vierten Tranche des Ukraine-Plans. Mit dem Zahlungsantrag übermittelte die Ukraine Belege als Nachweis für die zufriedenstellende Erfüllung von 13 Schritten, die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1447 des Rates (2) aufgeführt sind.
Auf Grundlage der von der Ukraine vorgelegten Informationen werden die 13 Schritte als in zufriedenstellender Weise erfüllt angesehen.
Im Rahmen von Kapitel 1 „Reform der öffentlichen Verwaltung“ sind die Rechtsvorschriften zur Reform der Besoldung im öffentlichen Dienst in Kraft getreten.
Im Rahmen von Kapitel 6 „Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte“ wurde der Fahrplan für die Trennung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Tätigkeiten, die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen, angenommen.
Im Rahmen von Kapitel 7 „Humankapital“ sind Rechtsvorschriften zur Vorschulbildung in Kraft getreten und wurde die Strategie zur Entwicklung der ukrainischen Kultur angenommen.
Im Rahmen von Kapitel 9 „Dezentralisierung und Regionalpolitik“ sind Rechtsvorschriften über öffentlichen Konsultationen zur öffentlichen Politik in Kraft getreten.
Im Rahmen von Kapitel 12 „Agrar- und Lebensmittelsektor“ wurde ein automatisiertes Systems für die öffentliche Überwachung der Grundstücksverhältnisse eingerichtet und in Betrieb genommen und der langfristige Plan für das Bewässerungssystem wurde angenommen.
Im Rahmen von Kapitel 13 „Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe“ wurde ein verbessertes E-Kabinett für Nutzer des Unterbodens eingerichtet und in Betrieb genommen.
Im Rahmen von Kapitel 14 „Digitaler Wandel“ sind Rechtsvorschriften zur Stärkung der Cybersicherheit in Kraft getreten und der Aktionsplan für die Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Aktionsplan für die Digitalisierung öffentlicher Dienste wurden angenommen.
Im Rahmen von Kapitel 15 „Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Umweltschutz“ sind Rechtsvorschriften zur staatlichen Klimapolitik in Kraft getreten und der Aktionsplan zur Einrichtung eines nationalen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen wurde angenommen.
Schritt 1.1
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Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Gesetzesänderungen zur Reform des Besoldungssystems für den öffentlichen Dienst |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Reform des Besoldungssystems für den öffentlichen Dienst |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 1.1 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Inkrafttreten von Rechtsvorschriften (einschließlich der Annahme der erforderlichen sekundären und normativen Rechtsakte), die den einschlägigen OECD/SIGMA-Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung entsprechen. Im Mittelpunkt der neuen Rechtsvorschriften stehen u. a. folgende Hauptbereiche:
Schritt 1.1 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 1 (Reform der öffentlichen Verwaltung). |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 1.1 ab. Ziel der Reform 1 in Kapitel 1 (Reform der öffentlichen Verwaltung) ist es, ein transparentes, faires und berechenbares Besoldungssystem für den öffentlichen Dienst einzuführen, das mit den einschlägigen OECD/SIGMA-Grundsätzen der öffentlichen Verwaltung im Einklang steht. Zu diesem Zweck hat das ukrainische Parlament am 11. März 2025 das Gesetz Nr. 4282-IX verabschiedet, welches am 4. Juni 2025 vom Präsidenten der Ukraine unterzeichnet wurde. Das Gesetz trat am 1. April 2025 in Kraft, und die einschlägigen sekundärrechtlichen Vorschriften wurden am 6. Juni 2025 verabschiedet Mit dem Gesetz wird ein obligatorisches System zur Einstufung der Stellen im öffentlichen Dienst in allen staatlichen Gremien eingeführt. Die Stellen werden in Gruppen zusammengelegt, die einen gemeinsamen funktionalen Schwerpunkt haben, und jede Gruppe wird in verschiedene Stufen mit unterschiedlicher Komplexität und Verantwortung aufgeteilt. Das Ministerkabinett genehmigt einen landesweiten Katalog typischer Arbeitsplatzeinstufungen im öffentlichen Dienst und die Kriterien zur Einweisung in diese Stellen; darüber hinaus wird eine verbindliche Methodik veröffentlicht. Alle staatlichen Behörden müssen sich bei der Einstufung ihrer Stellen gemäß dem Katalog dieser Methodik bedienen. Diese Arbeitsplatzeinstufung ist direkt mit den Bezügen verknüpft, da die Höhe der Beamtenbezüge auf der Grundlage des Katalogs festgelegt wird. Jede Stelle wird mit gleichwertigen Stellen in der ukrainischen Privatwirtschaft verglichen, und die Bezügetabellen werden jährlich aktualisiert. Mit dem Gesetz wird außerdem die variable Komponente der Bezüge eines Beamten auf 30 % seiner monatlichen und jährlichen Bezüge begrenzt, was sicherstellt, dass die feste Komponente mindestens 70 % der monatlichen und jährlichen Bezüge ausmacht. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz eine Obergrenze für die Besoldung nach dem Dienstalter eingeführt: 2 % der Bezüge eines Beamten für jedes Kalenderjahr an Berufserfahrung im öffentlichen Dienst, aber höchstens 30 % seiner gesamten Bezüge. Durch diese Gesetzesänderungen hat eine stärkere Angleichung des Besoldungssystems im öffentlichen Dienst der Ukraine an die einschlägigen Grundsätze der öffentlichen Verwaltung (OECD/SIGMA) stattgefunden, insbesondere an Grundsatz 11: „Beamte sind motiviert, werden fair und nach dem Wettbewerbsprinzip vergütet und haben gute Arbeitsbedingungen.“ Nach diesem Grundsatz sollte eine öffentliche Verwaltung „gleiches Entgelt für gleiche Arbeit fördern, indem sie das Grundgehalt auf der Basis einer Arbeitsplatzeinstufung festlegt. Zulagen und sonstige Vergütungen sollten auf objektiven, gesetzlich festgelegten Kriterien basieren, und es sollte sichergestellt werden, dass keinerlei Diskriminierung bei der Besoldung besteht.“ |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 6.6
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Bezeichnung des Schrittes: Annahme des Fahrplans zur Trennung von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Tätigkeiten, die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3: Trennung der Buchführung zwischen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Tätigkeiten, die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen, in staatseigenen Unternehmen |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 6.6 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Annahme und Veröffentlichung des Fahrplans, in dem die Schritte für eine obligatorische strukturelle Trennung der Tätigkeiten im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen von den Tätigkeiten, die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen, für alle staatseigenen Unternehmen, die an gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beteiligt sind, festgelegt sind. Der Fahrplan basiert auf dem ermittelten derzeitigen Stand der Übernahme der erforderlichen Rechnungslegungsansätze und enthält operative Schritte für die getrennte Buchführung von Unternehmen in verschiedenen Phasen der Umsetzung der erforderlichen Änderungen. In dem Fahrplan wird beschrieben, wie die Trennung der Buchführung zwischen Tätigkeiten im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Tätigkeiten, die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen, in allen vom Ministerkabinett per Protokollbeschluss genehmigten wichtigsten staatseigenen Unternehmen erfolgen soll.“ Schritt 6.6 ist der erste von drei Schritten zur Umsetzung der Reform 3 in Kapitel 6 (Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte). Auf ihn folgt Schritt 6.7 (umzusetzen bis zum 3. Quartal 2025) betreffend das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften, die in dem Fahrplan aufgeführt sind, und Schritt 6.8 (umzusetzen bis zum 4. Quartal 2027) betreffend die Vorlage eines unabhängigen Prüfberichts zur Trennung der Buchführung staatseigener Unternehmen, die an Tätigkeiten im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beteiligt sind. |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 6.6 ab. Ziel der Reform 3 in Kapitel 6 (Verwaltung öffentlicher Vermögenswerte) ist es, durch die Trennung der Buchführung zwischen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und Tätigkeiten, die keine gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erfüllen, in staatseigenen Unternehmen fairere Wettbewerbsbedingungen zu schaffen und eine weitere Angleichung an den Besitzstand der EU zu erreichen. Zu diesem Zweck nahm das Ministerkabinett der Ukraine am 4. April 2025 einen Aktionsplan zur Trennung der Buchführung bei staatseigenen Unternehmen, die an gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beteiligt sind, in Form des Erlasses Nr. 308-r an und veröffentlichte diesen. Mit dem Aktionsplan wird eine horizontale Definition von gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen eingeführt, die in allen staatseigenen Unternehmen sowie in privaten Unternehmen zu verwenden ist, die in unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig sind, darunter Energie, Transportwesen und Postdienste. Diese Definition stimmt mit der Definition gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen gemäß der im November 2024 verabschiedeten Politik für das staatliche Eigentum der Ukraine überein und trägt dem Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse Rechnung. Es wird erwartet, dass diese Definition im Rahmen der gemäß dem Ukraine-Plan zu erbringenden Leistungen bis zum 3. Quartal 2025 in Primärrecht umgesetzt wird. Im Aktionsplan werden die Gesetzesänderungen aufgezeigt, die insgesamt zur Trennung der Buchführung notwendig sind, einschließlich der rechtlichen Verpflichtung für staatseigene Unternehmen, die an gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beteiligt sind, zur Trennung ihrer Buchführung. Zusätzlich zu Gesetzesänderungen werden im Aktionsplan auch konkrete operative Schritte für staatseigene Unternehmen zur Trennung ihrer Buchführung bis 2027 aufgezeigt. Hierzu gehört die Pflicht für staatseigene Unternehmen zur Analyse von Einnahmen, Ausgaben, Vermögenswerten und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und gewerblichen Tätigkeiten. Darüber hinaus müssen staatseigene Unternehmen auf ihrer Website veröffentlichen, mit welchen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sie betraut sind. Diese operativen Schritte gelten für alle staatseigenen Unternehmen, die an gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beteiligt sind, insbesondere die 33 größten staatseigenen Unternehmen, die im Beschluss des Ministerkabinetts Nr. 122 vom 29. Dezember 2024 genannt sind. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 7.2
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Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die Vorschulbildung |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Verbesserung der Vorschulbildung |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 7.2 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Inkrafttreten des ukrainischen Gesetzes über die Vorschulbildung im Einklang mit der Empfehlung des Rates vom 22. Mai 2019 zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen u. a. folgende Hauptbereiche:
Schritt 7.2 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 7 (Humankapital). |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 7.2 ab. Ziel der Reform 2 in Kapitel 7 (Humankapital) ist es, den Zugang zu hochwertiger Vorschulbildung zu gewährleisten, um die Beteiligung von Frauen mit Kindern im Vorschulalter am Arbeitsmarkt zu erhöhen. Zu diesem Zweck verabschiedete das ukrainische Parlament am 6. Juni 2024 das Gesetz Nr. 3788-IX über die Vorschulbildung. Dieses Gesetz trat in der durch Artikel 31 Absatz 2 des Gesetzes Nr. 4059-IX geänderten Fassung am 1. Januar 2025 in Kraft. Eines der Grundprinzipien des Gesetzes ist Zugänglichkeit, indem es gewährleistet, dass alle Kinder ungeachtet ihres Wohnorts und ungeachtet der Höhe des Einkommens ihrer Familien eine frühkindliche und Vorschulbildung erhalten. Staatliche und kommunale Institutionen bieten für alle Kinder, unabhängig von ihrem Status, eine kostenlose Vorschulbildung an. Zur Verbesserung der Zugänglichkeit zeigt das Gesetz zentrale Erwägungen auf, denen die an der Bereitstellung von Vorschulbildung beteiligten Akteure und Stellen, darunter auch staatliche und kommunale Behörden sowie Leiter von Vorschuleinrichtungen, Rechnung tragen sollten. Diese Erwägungen stehen im Zusammenhang mit territorialer Zugänglichkeit, Nähe und der Eignung von Gebäuden zur Bereitstellung von Bildungsdiensten. Mit dem Gesetz werden durch die Festlegung der gesetzlichen, organisatorischen und wirtschaftlichen Grundlagen des Systems ein allgemeiner Rahmen zur Regulierung des Systems der Vorschulbildung eingeführt und gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen verschiedenen Betreibern geschaffen. Diese neuen Vorschriften gelten für alle öffentlichen und privaten Stellen, die Vorschulbildungsdienste erbringen. Auf zentraler Ebene ist die Regierung zur Entwicklung nationaler Standards für die Vorschulbildung verpflichtet. Auf lokaler Ebene wird jede Vorschuleinrichtung Bildungsprogramme entwickeln, die den nationalen Standards entsprechen. Zur Überwachung der Qualität des Vorschulbildungssystems und zur Gewährleistung, dass es den nationalen Standards entspricht, wird mit dem Gesetz ein internes und externes Qualitätssicherungssystem eingeführt. Mit dem Gesetz werden die Arbeitsbedingungen für alle Mitarbeiter in der Vorschulbildung verbessert; so enthält es auch Bestimmungen betreffend das Verhältnis zwischen Mitarbeitern und Leitern der Einrichtungen. Es regelt die Arbeitszeiten, um die Arbeitsbelastung der Lehrkräfte zu verringern. Darüber hinaus schafft es für Leiter von Vorschuleinrichtungen die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern Bezüge und monetäre Vergütungen zu gewähren, die über die zentral festgelegten Beträge hinausgehen. Das Gesetz enthält eine klare Definition der Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten für die Anbieter von Vorschulbildung. Zur Förderung von Austausch und von Netzwerken können Vorschuleinrichtungen pädagogische Ausschüsse einrichten, in denen Lehrkräfte und pädagogisches Personal aus verschiedenen Einrichtungen zusammenkommen. Das Gesetz fördert außerdem die Zusammenarbeit zwischen Vorschulbildungsanbietern in der Ukraine und in anderen Ländern. Insgesamt entspricht das Gesetz über die Vorschulbildung den allgemeinen Grundsätzen der Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung; das schließt auch das übergeordnete Ziel des Gesetzes zur Schaffung eines Rechtsrahmens zur Regulierung der Vorschulbildung in der Ukraine sowie das Ziel der Verbesserung der Zugänglichkeit, Erschwinglichkeit und Inklusivität von frühkindlichen Bildungs- und Betreuungseinrichtungen ein. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 7.11
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Bezeichnung des Schrittes: Annahme der Strategie für die Entwicklung der ukrainischen Kultur |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 9: Verbesserung der kulturellen Entwicklung |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 7.11 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Annahme eines Erlasses durch das Ministerkabinett zur Billigung der Strategie für die Entwicklung der ukrainischen Kultur. Im Mittelpunkt der Strategie stehen u. a. folgende Hauptbereiche:
Schritt 7.11 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 9 in Kapitel 7 (Humankapital). |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 7.11 ab. Ziel der Reform 9 in Kapitel 7 (Humankapital) ist die Förderung des kulturellen Erbes der Ukraine. Zu diesem Zweck wurde die Strategie für die Entwicklung der Kultur in der Ukraine für den Zeitraum bis 2030 mit dem Erlass Nr. 293-r vom 28. März 2025 angenommen. In der Strategie sind die Ziele für die Entwicklung der ukrainischen Kultur bis 2030 und die damit verbundenen Maßnahmen festgelegt. Die strategischen Ziele sind: i) Schutz, Erhaltung und Förderung des kulturellen Erbes und der kulturellen Werte des ukrainischen Volkes, ii) Stärkung des Humankapitals durch verbesserte kulturelle Dienstleistungen, iii) Verbesserung der institutionellen Kapazität der Kultur- und Kreativwirtschaft und iv) weitere Integration der ukrainischen Kultur in kulturelle Prozesse in Europa und darüber hinaus. Für den Schutz, die Erhaltung und die Förderung des kulturellen Erbes umfasst die Strategie Maßnahmen zur Verbesserung der Verwaltung des kulturellen Erbes sowohl in Bezug auf materielle als auch immaterielle (bewegliche und unbewegliche) Kulturgüter. Diese Maßnahmen umfassen die Prüfung des Regulierungsrahmens für den Schutz des kulturellen Erbes, die Einführung eines wirksamen Systems zur Schadens- und Risikobewertung für das kulturelle Erbe und die Verbesserung des Verfahrens zur Evakuierung von Museumsbeständen im Falle von Sicherheitsbedrohungen. Weitere Maßnahmen sind: Entwicklung moderner digitaler Infrastrukturen zur Dokumentation von materiellem und immateriellem Kulturerbe, Verbesserung von Verfahren zur Restaurierung von unbeweglichem Kulturgut, das während der Gefechte beschädigt oder zerstört wurde, Integration von kulturellen Praktiken in die Bildung, um sicherzustellen, dass sie im nationalen Gedächtnis bleiben, sowie die Einführung von Bildungsprogrammen für Experten im Bereich Kulturerbe. Zur Stärkung des Humankapitals sieht die Strategie Maßnahmen zur Verbesserung der Qualität kultureller Dienstleistungen und zur Förderung der kreativen Selbstverwirklichung der Menschen vor. Der Schwerpunkt dieser Maßnahmen liegt auf der Erweiterung der Zugänglichkeit von hochwertigen kulturellen Dienstleistungen in ukrainischer Sprache mithilfe von digitalen Technologien, der Erleichterung des Zugangs zu Projektfinanzierungen in der Kreativwirtschaft, der Schaffung spezieller Ausbildungsprogramme zur Förderung von kreativem Unternehmertum und der Sensibilisierung für Rechte des geistigen Eigentums in Bezug auf kreative Erzeugnisse. Zur Verbesserung der institutionellen Kapazität in der Kulturwirtschaft umfasst die Strategie Maßnahmen zur Prüfung der Wirksamkeit der Systeme für das Management und die Finanzierung von Kultureinrichtungen, um ihren Zugang zu digitalen Diensten zu verbessern und branchenübergreifende Partnerschaften zu fördern. Die Strategie sieht außerdem Maßnahmen vor, um die ukrainische Kultur auf europäischer und internationaler Ebene stärker zu integrieren. Dazu gehören auch die Förderung der Zusammenarbeit mit Kultureinrichtungen in Partnerländern durch Austauschprogramme und die Kofinanzierung kreativer Erzeugnisse, der Ausbau der Präsenz von Vertretern der ukrainischen Kreativwirtschaft auf internationalen Märkten und die Sicherstellung der aktiven Beteiligung der Ukraine an Aktivitäten internationaler Organisationen in der Kultur- und Kreativwirtschaft, etwa durch das Programm „Kreatives Europa“. Außerdem umfassen die Maßnahmen zur Förderung der Kreativwirtschaft die Überprüfung des Berufsqualifikationssystems und die Förderung von zeitgenössischer Kunst als Motor der gesellschaftlichen Innovation durch die Verbesserung des Zugangs zu Fördermitteln für zeitgenössische Kunstprojekte auf nationaler und lokaler Ebene. Ein weiterer Schwerpunkt der Maßnahmen liegt auf der Verbesserung der Kapazitäten sowie der Systeme für die Verwaltung und die Finanzierung der wichtigsten öffentlichen Einrichtungen in der ukrainischen Kreativwirtschaft, wie der ukrainischen staatlichen Filmagentur und des ukrainischen Buchinstituts. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 9.4
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Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften für öffentliche Konsultationen zur öffentlichen Politik mit verzögerter Anwendung |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Stärkere Einbeziehung der Bürgerinnen und Bürger in die Entscheidungsfindung auf lokaler Ebene |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 9.4 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Inkrafttreten des ukrainischen Gesetzes ‚über öffentliche Konsultationen‘ mit seiner Anwendung innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung oder Abschaffung des Kriegsrechts in der Ukraine. Mit dem Gesetz wird ein rechtlicher Mechanismus für öffentliche Konsultationen während der Ausarbeitung und Umsetzung der öffentlichen Politik eingeführt, um Fragen von lokaler Bedeutung anzugehen, was die Voraussetzungen für eine kohärente, wirksame und effiziente Politikgestaltung und Entscheidungsfindung schafft.“ Schritt 9.4 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 9 (Dezentralisierung und Regionalpolitik). |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 9.4 ab. Ziel der Reform 2 in Kapitel 9 (Dezentralisierung und Regionalpolitik) ist es, die Bürgerinnen und Bürger stärker einzubeziehen und sie aktiv an lokalen Entscheidungsprozessen zu beteiligen. Aus diesem Grund trat am 20. Juni 2024 das Gesetz „über öffentliche Konsultationen“ in Kraft, das innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung oder Abschaffung des Kriegsrechts in der Ukraine zur Anwendung kommen soll. Das Gesetz schafft einen rechtlichen Mechanismus für öffentliche Konsultationen i) für die Entwicklung, Ausarbeitung und Umsetzung der staatlichen Politik, ii) für die Bewältigung von lokalen Herausforderungen durch Programmplanungsdokumente und iii) für die Entwicklung von Rechtsakten. In dem Gesetz sind die Stellen genannt, die verpflichtet sind, öffentliche Konsultationen durchzuführen, die allgemeinen Grundsätze, nach denen sich das Verfahren richten sollte, und eine Reihe von Ausnahmen von dieser Verpflichtung. Darüber hinaus sind in dem Gesetz im Einzelnen die Verfahren beschrieben, die bei der Durchführung öffentlicher Konsultationen Anwendung finden sollten, darunter auch das Format dieser Konsultationen, die Mindestfristen für die Beteiligung der Öffentlichkeit und das gesonderte Verfahren für Konsultationen durch das ukrainische Parlament. Auch die Anforderungen für die Überwachung öffentlicher Konsultationen, die Berichterstattung darüber und die Verbreitung der Beiträge dazu und der Ergebnisse sind in dem Gesetz festgelegt. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 12.3
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Bezeichnung des Schrittes: Einrichtung eines automatisierten Systems zur öffentlichen Überwachung der Grundstücksverhältnisse |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Gewährleistung eines funktionierenden Grundstücksmarkts |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 12.3 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Es wurde ein automatisiertes System für die öffentliche Überwachung der Grundstücksverhältnisse in Betrieb genommen, das im Rahmen der Aufrechterhaltung des staatlichen Katasters funktioniert. Im Rahmen der Software des Landeskatasters wurde ein Geoinformationssystem für die Massenbewertung von Liegenschaften in Betrieb genommen.“ Schritt 12.3 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 12 (Agrar- und Lebensmittelsektor). |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 12.3 ab. Ziel der Reform 2 in Kapitel 12 (Agrar- und Lebensmittelsektor) ist die Gewährleistung eines funktionierenden Grundstücksmarkts. Zu diesem Zweck wurden ein automatisiertes System zur öffentlichen Überwachung der Grundstücksverhältnisse und ein Geoinformationssystem für die Massenbewertung von Liegenschaften eingerichtet. Die Interaktion beider Systeme mit anderen bestehenden staatlichen Informationssystemen verbessert die Kontroll- und Beschlussfassungsmechanismen im Bereich der Grundstücksverhältnisse zusätzlich. Die beiden Systeme ermöglichen die Bestimmung von Transaktionspreisen im Bereich der Grundstücksverhältnisse (Verkauf, Verpachtung und Unterverpachtung von Grundstücken) und legen das Fundament für die weitere Verbesserung des Steuerwesens gemäß der globalen Steuerpraxis im Immobilienbereich. Gemäß dem durch die Entschließung des Ministerkabinetts Nr. 474 über „die öffentliche Überwachung der Grundstücksverhältnisse“ vom 12. Mai 2023 genehmigten „Verfahren für die öffentliche Überwachung der Grundstücksverhältnisse und die Überwachung des dazugehörigen Bodenmarktes“ (im Folgenden „Verfahren für die Überwachung der Grundstücksverhältnisse“) ermöglicht das automatisierte System für die öffentliche Überwachung der Grundstücksverhältnisse die automatische Erfassung, Speicherung, Aggregation und Veröffentlichung von Informationen über die aktuellen Grundstücksverhältnisse. In Übereinstimmung mit dem Verfahren für die Überwachung der Grundstücksverhältnisse wurde mit dem Erlass Nr. 120 des Staatlichen Vermessungsamts vom 31. März 2025 eine in verallgemeinerter Form (Text, Grafik, Karte oder Tabelle) im Rahmen der Software des automatisierten Systems für die öffentliche Überwachung der Grundstücksverhältnisse zu veröffentlichende Liste von Daten genehmigt. Das System ist zugänglich über die Website: https://monitoring.land.gov.ua/. Die wichtigsten Funktionen des Systems sind öffentlich zugänglich. Registrierte Nutzer erhalten Zugriff auf zusätzliche Funktionen. Das automatisierte System für die öffentliche Überwachung der Grundstücksverhältnisse wurde in Betrieb genommen, wird jedoch in mehreren Phasen eingeführt. Zum Zeitpunkt der Bewertung befand sich das System in einer Erprobungsphase unter realen Bedingungen, um die Funktionen zu prüfen und mögliche Fehler oder Schwächen zu bestimmen. Das durch die Entschließung des Ministerkabinetts Nr. 1078 über „bestimmte Fragen in Bezug auf die Umsetzung des Pilotprojekts zur Massenbewertung von Liegenschaften“ genehmigte „Verfahren für die Umsetzung des Pilotprojekts zur Massenbewertung von Liegenschaften“ legt Geoinformationssysteme für die Massenbewertung von Liegenschaften als Instrument zur Automatisierung des Verfahrens der Durchführung und Aktualisierung von Bewertungen von Liegenschaften für einzelne Grundstücke fest und stellt den Zugang der Öffentlichkeit zu den Ergebnissen dieser Bewertung sicher. Es schreibt außerdem vor, dass das Geoinformationssystem in die Software des Staatlichen Vermessungsamts zu integrieren ist. Mit dem Erlass des Staatlichen Vermessungsamts Nr. 121 „betreffend die Veröffentlichung der Ergebnisse des Pilotprojekts zur Massenbewertung von Liegenschaften“ vom 31. März 2025 wird die Veröffentlichung der jüngsten Ergebnisse der Massenbewertung von Liegenschaften für landwirtschaftliche Flächen auf der Grundlage eines Regressionsmodells auf der Website des Staatlichen Vermessungsamts genehmigt. Das Geoinformationssystem für die Massenbewertung von Liegenschaften ist zugänglich über die Website des Staatlichen Vermessungsamts: https://e.land.gov.ua/services. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 12.7
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Bezeichnung des Schrittes: Annahme des langfristigen Plans für das Bewässerungssystem |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 5: Langfristige Entwicklung des Bewässerungssystems zur Erhöhung der Klimaresilienz des Sektors |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 12.7 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Annahme des ‚langfristigen Plans für die Entwicklung des Bewässerungssystems‘. Im Mittelpunkt des Plans stehen u. a. folgende Hauptbereiche:
Schritt 12.7 ist der einzige Schritt zur Umsetzung der Reform 5 in Kapitel 12 (Agrar- und Lebensmittelsektor). |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 12.7 ab. Ziel der Reform 5 in Kapitel 12 (Agrar- und Lebensmittelsektor) ist es, eine langfristige und nachhaltige Planung der Bewässerungsinfrastruktur sicherzustellen, um die Widerstandsfähigkeit des Agrar- und Lebensmittelsektors vor dem Hintergrund des Klimawandels zu stärken. Zu diesem Zweck hat das Ministerkabinett im Rahmen des Erlasses Nr. 280-p vom 25. März 2025 den „Langfristigen Plan für die Entwicklung der Bewässerungsverfahren in der Ukraine bis 2050“ (im Folgenden „Plan“) angenommen. Im Plan sind auf der Grundlage einer Analyse seines vollen wirtschaftlichen Nutzens die wichtigsten Prioritäten für den Bewässerungssektor festgelegt. Er gibt die Richtung für die Entwicklung der Bewässerungsinfrastruktur bis 2050 mit Zielen und Aktivitäten für die erste Umsetzungsphase bis 2030 vor. In dieser ersten Phase liegt der Fokus auf Pilotprojekten in den Bezirken Odessa, Mykolajiw und Saporischschja. Der Plan umfasst auch Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Landwirtschaft und zur Minderung der Folgen des Klimawandels. Der geschätzte wirtschaftliche Nutzen im Rahmen der ersten Umsetzungsphase in den drei Hauptgebieten umfasst: 2 371,6 Mio. UAH (ca. 51,3 Mio. EUR) an Einnahmen aufgrund der Steigerung der Erträge auf zusätzlich bewässertem Land, 587,5 Mio. UAH (ca. 12,7 Mio. EUR) an Einsparungen durch die Verringerung von Wasserverlusten und 445 Mio. UAH (ca. 9,6 Mio. EUR) an Einsparungen durch Energieeinsparungen an Pumpstationen. Der Plan ist abgestimmt auf die Wasserstrategie der Ukraine bis 2050, die das Ministerkabinett 2022 angenommen hat, sowie auf Grundsätzen der Wasserbewirtschaftung auf der Grundlage der Wassereinzugsgebiete. Die Entwicklung der Bewässerungsinfrastruktur wird in Übereinstimmung mit den Bewirtschaftungsplänen für die Einzugsgebiete durchgeführt, um die Erhaltung der Wasserressourcen sicherzustellen. Im Plan wird hervorgehoben, dass öffentliche und private Investitionen sowie weitere Privatisierungen notwendig sind. Die Umsetzung des Plans erfordert Investitionen in Höhe von 4 644,3 Mio. UAH (ca. 100,5 Mio. EUR). Aus vorläufigen Schätzungen im Rahmen des Plans geht hervor, dass zur Entwicklung der Rückgewinnungsinfrastruktur zusätzliche Investitionen von Finanzinstitutionen und privaten Investoren in Höhe von 24 360,9 Mio. UAH (ca. 527,2 Mio. EUR) notwendig sein werden. Der Plan sieht vor, dass die wichtigsten Infrastruktureinrichtungen in staatlichem Eigentum verbleiben und im öffentlichen Interesse vom Staat verwaltet werden. Er sieht außerdem vor, dass 60 % der regionalen Bewässerungssysteme und 100 % der lokalen Bewässerungssysteme an Wassernutzergemeinschaften oder private Eigentümer übertragen werden. Dadurch werden Landwirte in der Lage sein, unabhängige Investitionen in die Bewässerungsinfrastruktur zu tätigen. Die Vorbereitungen zur Privatisierung der Pumpstationen werden bis 2030 abgeschlossen. Der Schwerpunkt des Plans liegt auf der Verbesserung der Governance- und Managementstruktur des Bewässerungssektors. Die Bewässerungsinfrastruktur wird als einheitliches, technologisch integriertes System innerhalb der ökologischen Grenzen verwaltet. Die Wasserbewirtschaftungsfunktionen werden von den Bewässerungsinfrastrukturfunktionen getrennt. Der Plan sieht die Gründung von Wassernutzergemeinschaften vor, die eine bedeutendere Rolle bei der Steuerung des Sektors übernehmen sollen. Er umfasst auch Maßnahmen zur Erhöhung der Kapazitäten der lokalen Selbstverwaltung, der lokalen staatlichen Verwaltung und landwirtschaftlicher Erzeuger beim Einsatz von Bewässerungssystemen und der Einführung moderner Technologien im Bewässerungssektor. Die nationale Überwachung der Umsetzung des Plans erfolgt jährlich, während eine umfassende Überprüfung seiner Zielsetzung und Priorisierung alle fünf Jahre stattfindet. Da der Plan gemäß den Gesetzen der Ukraine „über die strategische Umweltprüfung“ und „über die Umweltverträglichkeitsprüfung“ umgesetzt wird, werden Umweltprüfungen für Sanierungs- oder Bauvorhaben entsprechend den EU-Empfehlungen für den Bereich durchgeführt. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 13.5
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Bezeichnung des Schrittes: Einrichtung eines modernisierten E-Kabinetts für Nutzer des Unterbodens |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Verbesserung der Verwaltungsverfahren |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 13.5 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Ein verbessertes E-Kabinett für Nutzer des Unterbodens mit zusätzlichen Funktionen für den Zugang zum staatlichen Register von Sondergenehmigungen für die Nutzung des Unterbodens, das die Beantragung und Erlangung elektronischer Lizenzen (Auszug aus dem Register) und den Zugang zu digitalen geologischen Daten ermöglicht, ist einsatzbereit.“ Schritt 13.5 ist der erste von drei Schritten zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 13 (Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe). Auf ihn folgen Schritt 13.3 (umzusetzen bis zum 2. Quartal 2025) über die Veröffentlichung eines Bestands an Investitionsprojekten für die Gewinnung kritischer Rohstoffe und Schritt 13.4 (umzusetzen bis zum 2. Quartal 2025) über die Einleitung internationaler Ausschreibungen im Rahmen der Vereinbarung über die gemeinsame Nutzung von Produkten (Product Sharing Agreement, PSA) zur Gewährleistung ihrer Transparenz. |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 13.5 ab. Ziel der Reform 2 in Kapitel 13 (Bewirtschaftung kritischer Rohstoffe) ist es, das Verfahren zu optimieren und den Verwaltungsaufwand für potenzielle Investoren zu verringern. Das Hauptziel besteht darin, die Transparenz, Schnelligkeit und Kosteneffizienz bei neuen Investitionsentscheidungen zu verbessern. Zu diesem Zweck wurde das aktualisierte E-Kabinett (das staatliche Register für Sondergenehmigungen für die Nutzung des Unterbodens) für den kommerziellen Betrieb freigegeben und mit dem Erlass Nr. 109 des Staatlichen Dienstes für Geologie und für den Unterboden der Ukraine in Betrieb genommen. Es ist zugänglich auf der Website des Staatlichen Dienstes für Geologie und für den Unterboden der Ukraine: Staatliches geologisches Portal — elektronisches Kabinett. Das aktualisierte E-Kabinett bietet zusätzliche Funktionen für den Zugriff auf geologische Daten und ermöglicht die Registrierung von Informationen zu Sondergenehmigungen für die Nutzung des Unterbodens. Das Register enthält Informationen zum Datum, der Gültigkeitsdauer und den Grundlagen der Ausstellung von Sondergenehmigungen für die Nutzung des Unterbodens sowie zu ihrer Verlängerung und Änderung. Es enthält außerdem Informationen zur Art und zum Zweck der Nutzung des Unterbodens, zur Lage des Unterbodens, zur Finanzierungsquelle für die durch den Nutzer des Unterbodens während dessen Nutzung durchzuführenden Arbeiten (öffentliche oder private Mittel), zu besonderen Bedingungen, Angaben zu Eigentumsverhältnissen, Angaben zum Genehmigungsverfahren und Einzelheiten zur Vereinbarung über die Nutzung des Unterbodens oder zur Vereinbarung über die gemeinsame Produktion. Seit dem 1. April 2025 wird eine Sondergenehmigung zur Nutzung des Unterbodens elektronisch (E-Lizenz) als Auszug aus dem Register ausgestellt und durch das elektronische Kabinett des Einheitlichen Geoinformationssystems, das elektronische Kabinett des Nutzers des Unterbodens und das elektronische Kabinett der Einheitlichen Umweltplattform „EcoSystem“ erzeugt. Zum Zeitpunkt der Bewertung sind die im Registerauszug enthaltenen Informationen aktuell. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 14.1
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Bezeichnung des Schrittes: Annahme des überarbeiteten Plans für die Zuweisung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums in der Ukraine |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Sichere und effiziente digitale Infrastruktur |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 14.1 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Annahme der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine zur Änderung der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine ‚zur Billigung des Plans für die Zuweisung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums in der Ukraine‘. In der Entschließung werden die Funktechnologien, die in der Ukraine eingesetzt werden dürfen, mit der Definition der Funkfrequenzbänder und Funkdienste, denen sie entsprechen, sowie die Bedingungen für die Beendigung ihrer Entwicklung und Nutzung und die Liste der vielversprechenden Funktechnologien für die Umsetzung in der Ukraine mit der Definition der Funkfrequenzbänder und Funkdienste, denen sie entsprechen, sowie die Bedingungen für ihre Umsetzung im Einklang mit dem EU-Besitzstand festgelegt.“ Schritt 14.1 ist einer von zwei Schritten zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 14 (digitaler Wandel). Er wird parallel zu Schritt 14.2 (ebenfalls umzusetzen bis zum1. Quartal 2025) über das Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten staatlicher Informationsressourcen und kritischer Informationsinfrastrukturen umgesetzt. |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 14.1 ab. Ziel der Reform 1 in Kapitel 14 (digitaler Wandel) ist es, die Cybersicherheit im Zuge des digitalen Wandels zu stärken. Zu diesem Zweck nahm das Ministerkabinett eine Entschließung an, die einen überarbeiteten Plan für die Zuweisung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums umfasst. Mit der angenommenen Entschließung wurde die Entschließung des Ministerkabinetts Nr. 1340 „über die Änderung des Plans für die Zuweisung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums in der Ukraine“ vom 19. Dezember 2023 geändert. Im überarbeiteten Plan sind die zur Nutzung in der Ukraine zulässigen Funktechnologien sowie die entsprechenden Funkfrequenzbänder und Funkdienste festgelegt. Er enthält außerdem Bedingungen für die Beendigung ihrer Entwicklung und Nutzung und eine Liste der vielversprechenden Funktechnologien mit der Definition der Funkfrequenzbänder und Funkdienste, denen sie entsprechen, wodurch die Ukraine ihre Telekommunikationslandschaft im Einklang mit dem EU-Besitzstand verbessern kann. Die strategische Ausrichtung der Ukraine dürfte zur Förderung weiterer Innovationen im Telekommunikationssektor beitragen. Darüber hinaus ist die Annahme des überarbeiteten Plans entscheidend, um eine effiziente Funkfrequenzpolitik zur Verringerung potenzieller Interferenzen, zur Erhöhung der Sicherheit und zur Optimierung der Nutzung der verfügbaren Funkfrequenzen zu erreichen. Insgesamt unterstützt diese Entschließung die Ukraine bei ihren Bemühungen, technologisch zur EU aufzuschließen, und fördert den digitalen Wandel in dem Land. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 14.2
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Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften zur Stärkung der Cybersicherheitskapazitäten staatlicher Informationsressourcen und kritischer Informationsinfrastrukturen |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 1: Sichere und effiziente digitale Infrastruktur |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 14.2 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsakte zur Angleichung an den NIS- und NIS2-Rahmen (nämlich die Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148). Im Mittelpunkt der Rechtsakte stehen u. a. folgende Hauptbereiche:
Schritt 14.2 ist der zweite und letzte von zwei Schritten zur Umsetzung der Reform 1 in Kapitel 14 (digitaler Wandel). Er wird parallel zum Schritt 14.1 (auch umzusetzen bis zum 1. Quartal 2025) zur Annahme eines überarbeiteten Plans für die Zuweisung und Nutzung des Funkfrequenzspektrums in der Ukraine umgesetzt. |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 14.2 ab. Ziel der Reform 1 in Kapitel 14 (digitaler Wandel) ist es, die Cybersicherheit im Zuge des digitalen Wandels zu stärken. Zu diesem Zweck verabschiedete das ukrainische Parlament das ukrainische Gesetz Nr. 4336-IX über „Änderungen bestimmter ukrainischer Gesetze über den Informationsschutz und die Cyberabwehr staatlicher Informationsressourcen, Objekte kritischer Informationsinfrastruktur“ vom 27. März 2025. Das Gesetz trat am 18. April 2025 in Kraft. Mit dem Gesetz werden Cybersicherheitsmaßnahmen basierend auf den Grundsätzen der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) eingeführt. Das Gesetz dürfte zur Erhöhung der Gesamtkapazität des nationalen Cybersicherheitssystems beitragen, Cyberbedrohungen anzugehen und zu mindern. Es schafft einen resilienten und einheitlichen nationalen Rahmen zur Verhütung, Aufdeckung und Bekämpfung von Cyberbedrohungen im Zusammenhang mit der russischen Invasion der Ukraine. Zu diesem Zweck wird mit dem Gesetz ein nationales System für den Informationsaustausch in Bezug auf Cybervorfälle, Cyberangriffe und Cyberbedrohungen errichtet. In dem Gesetz werden die wichtigsten Akteure in dem Bereich ermittelt, etwa Stellen, die kritische Infrastrukturen und staatliche Informationsressourcen verwalten, und ihre Pflichten abgegrenzt. Außerdem werden dort die Aufgaben der Computer-Notfallteams (CSIRTs) und der zuständigen Behörden im Hinblick auf die Erhebung, den Schutz und die Offenlegung einschlägiger Informationen beschrieben. Darüber hinaus wird mit dem Gesetz ein nationales System zur Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle geschaffen und die Aufgaben und Zuständigkeiten auf nationaler, sektoraler, regionaler und funktionaler Ebene werden klar umrissen, zusammen mit Verfahren zur Gewährleistung einer wirksamen Koordinierung zwischen diesen Akteuren. Das Gesetz zielt ab auf die Verbesserung des Schutzes staatlicher Informationsressourcen und kritischer Informationsinfrastrukturen vor Cyberangriffen. Es schreibt die Einführung eines Systems zur Erkennung von Schwachstellen speziell für Informations- und Kommunikationssysteme vor, die zur Verwaltung staatlicher Informationsressourcen dienen oder von Einrichtungen der kritischen Infrastruktur genutzt werden. Diese Maßnahmen sollen der proaktiven Ermittlung und Beseitigung von Gefahren für wesentliche technologische Ressourcen dienen. Mit dem Gesetz wird eine Reform des Regelwerks für Cybersicherheit und Informationsschutz eingeleitet. Der Regulierungsrahmen umfasst Anforderungen in Bezug auf Cybersicherheit und Informationsschutz sowie Verfahren für die Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen in Informations- und Kommunikationssystemen, die der Verarbeitung entweder von Zustandsinformationen oder von Daten mit Zugangsbeschränkung dienen. Darüber hinaus werden in dem Gesetz allgemeine Anforderungen für Berufsqualifikationen und Zuverlässigkeitsprüfungen von Mitarbeitern festgelegt, die im Bereich Cybersicherheit tätig sind, insbesondere von Mitarbeitern, die sensible oder kritische Informationen verwalten. Es schreibt außerdem die Umsetzung strukturierter Ausbildungsprogramme, regelmäßiger Übungen und gezielter Einweisungen für Cybersicherheitsfachleute vor. Diese Maßnahmen zum Kapazitätsaufbau erstrecken sich auf Personen, die mit dem Schutz kritischer Infrastrukturen betraut sind und die Leitungsfunktionen in der staatlichen Verwaltung innehaben, und stellen so ein hohes Maß an Vorsorge und Resilienz sicher. Die Beschreibung von Reform 1 in Kapitel 14 (digitaler Wandel) nimmt auch Bezug auf die Annahme von Rechtsakten, die den Weg zur Umsetzung des EU-Instrumentariums für die 5G-Cybersicherheit ebnen. Zu diesem Zweck nahmen die zuständigen Behörden am 28. Mai 2025 ein Vereinbarungsprotokoll an. Das Protokoll enthält einen genauen Zeitplan für die Einleitung der Umsetzung der Empfehlungen der Europäischen Kommission zur 5G-Cybersicherheit durch die Bestimmung und Bewertung existierender und neu entstehender Risiken, die Abstimmung der nationalen Rechtsvorschriften auf die Anforderungen der EU und die Beteiligung an Konsultationen mit der Europäischen Kommission, der Agentur der Europäischen Union für Cybersicherheit (ENISA) und den Mitgliedstaaten. Es schreibt die Durchführung der erforderlichen Gesetzesänderungen vor, die Bestimmung von Hochrisikoanbietern mit entsprechenden Nutzungsbeschränkungen und die Ausstellung ausführlicher Leitlinien für Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 14.3
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Bezeichnung des Schrittes: Annahme des Aktionsplans für die Digitalisierung öffentlicher Dienste bis 2026 |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Digitalisierung öffentlicher Dienste |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 14.3 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Annahme der Verordnung des Ministerkabinetts der Ukraine zur Billigung des Aktionsplans für die Digitalisierung öffentlicher Dienste bis 2026. Der Aktionsplan konzentriert sich auf diese Hauptbereiche:
Schritt 14.3 ist der erste von zwei Schritten zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 14 (digitaler Wandel). Auf ihn folgt Schritt 14.4 (umzusetzen bis zum 2. Quartal 2026) zum Inkrafttreten des Rechtsakts zur Unterstützung elektronischer Identifizierungssysteme, der an die eIDAS-Verordnung angeglichen ist. |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 14.3 ab. Ziel der Reform 2 in Kapitel 14 (digitaler Wandel) ist es, die Interaktionen zwischen Staat und Bürgern durch die Digitalisierung der öffentlichen Dienste zu vereinfachen. Zu diesem Zweck verabschiedete das Ministerkabinett mit der Verordnung Nr. 263-p vom 21. März 2025 einen Aktionsplan, dessen Schwerpunkt auf den folgenden Schlüsselbereichen liegt: Erholung, Bildung, Gesundheitswesen, Dienstleistungen für Veteranen, Militärangehörige, Zoll und elektronischer sozialer Bereich. Der Aktionsplan sieht bis 2026 den Übergang bestimmter öffentlicher Dienste in diesen Schlüsselbereichen zu einem elektronischen Format vor. Im Hinblick auf die Erholung zielt der Aktionsplan darauf, Zugang zu Informationen über die Verletzung von immateriellen Rechten von Einzelpersonen zu gewähren und so die Effizienz zu erhöhen. Im Hinblick auf die Bildung wird mit dem Plan die elektronische Ausstellung von Zertifikaten eingeführt und so die sichere und zugängliche Anerkennung von Bildungsabschlüssen gewährleistet. Im Hinblick auf das Gesundheitswesen zielt der Plan darauf, durch die Durchsetzung einer guten Herstellungspraxis für Arzneimittel und die Ermöglichung der elektronischen Ausstellung von Genehmigungen für die Herstellung und den Verkauf von Arzneimitteln die Digitalisierung voranzutreiben. Ein weiterer Schwerpunkt des Aktionsplans liegt auf der Verbesserung der Dienstleistungen für Veteranen durch die Erleichterung der elektronischen Verarbeitung des Veteranenstatus und von Invaliditätsrenten. In Bezug auf Militärangehörige sieht der Plan die digitale Verwaltung von Leistungen wie Unterkunft und Ruhegehalt vor. Darüber hinaus zielt der Plan darauf ab, Zollverfahren durch die elektronische Einreichung und Verwaltung von Lizenzen und Genehmigungen zu straffen. Im sozialen Bereich wird mit dem Plan außerdem der Schwerpunkt auf die digitale Bereitstellung wesentlicher Dienste gelegt, wie die Online-Registrierung und -verwaltung von Wohnberechtigungen. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 15.2
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Bezeichnung des Schrittes: Inkrafttreten der Rechtsvorschriften über die staatliche Klimapolitik |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 2: Klimapolitik |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 15.2 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Inkrafttreten des ukrainischen Gesetzes ‚über die Grundprinzipien der staatlichen Klimapolitik‘. Im Mittelpunkt des Gesetzes stehen u. a. folgende Hauptbereiche:
Schritt 15.2 ist der erste von drei Schritten zur Umsetzung der Reform 2 in Kapitel 15 (Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Umweltschutz). Auf ihn folgen Schritt 15.4 (umzusetzen bis zum 3. Quartal 2025) betreffend die Annahme des zweiten national festgelegten Beitrags der Ukraine zum Übereinkommen von Paris und Schritt 15.3 (umzusetzen bis zum 4. Quartal 2025) betreffend die Annahme der Entschließung zum Forschungs- und Sachverständigenrat für den Klimawandel und die Erhaltung der Ozonschicht. |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 15.2 ab. Ziel der Reform 2 in Kapitel 15 (Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Umweltschutz) ist es, eine Architektur für die Klimagovernance sowie einen geeigneten Mechanismus für die Entwicklung und Umsetzung der staatlichen Klimaschutzpolitik in der Ukraine zu schaffen. Zu diesem Zweck werden in der staatlichen Klimapolitik der Ukraine, welche in Gesetz Nr. 3991-IX beschrieben ist, die wichtigsten Mechanismen und Zielsetzungen für die Klimagovernance festgelegt. Die Ukraine will im Rahmen ihrer staatlichen Klimapolitik bis 2050 klimaneutral werden und verfolgt ein Zwischenziel für die Reduzierung der Treibhausgasemissionen von mindestens 65 % bis 2030 gegenüber dem Stand von 1990. Zu den mittelfristigen Zielen gehören die Reduzierung der anthropogenen Treibhausgasemissionen, die vermehrte Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Senkung der allgemeinen Energieintensität und die Förderung von Technologien mit geringen CO2-Emissionen. Die langfristigen Ziele gemäß dem Übereinkommen von Paris konzentrieren sich darauf, den weltweiten Temperaturanstieg auf deutlich unter 2 oC und nach Möglichkeit auf 1,5 oC zu begrenzen. In den Grundsätzen der staatlichen Klimapolitik der Ukraine wird das Hauptaugenmerk auf die Gleichstellung der Geschlechter, eine differenzierte Verantwortung und die Klimaneutralität gelegt. Weitere zentrale Grundsätze sind die Priorisierung der Energieeffizienz und die Umsetzung des Verursacherprinzips. Die wichtigsten für die Steuerung der staatlichen Klimapolitik zuständigen Institutionen sind das ukrainische Parlament, das Ministerkabinett und spezielle zentrale Exekutivstellen, wie der Forschungs- und Sachverständigenrat. Dem Parlament obliegt die Verantwortung für die Festlegung der Grundprinzipien der staatlichen Klimapolitik und die Ausübung der parlamentarischen Kontrolle über ihre Umsetzung. Dazu gehört auch die Entgegennahme von jährlichen Fortschrittsberichten vom Ministerkabinett. Mit der Strategie wird ein nationales System eingeführt, in dessen Rahmen zentrale Exekutivbehörden dem Ministerkabinett über die Umsetzung und die Ergebnisse der Maßnahmen für den Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel jährlich Bericht erstatten, wodurch die Einhaltung nationaler und internationaler Verpflichtungen sichergestellt wird. Der Forschungs- und Sachverständigenrat evaluiert die Wirksamkeit dieser Strategie und ihre Übereinstimmung mit einschlägigen Vorschriften; die Überwachungsergebnisse fließen in Berichte der Regierung ein und dienen gegebenenfalls der Anpassung der Strategie. Das Ministerkabinett ist mit der Priorisierung und der Umsetzung der sektorübergreifenden staatlichen Klimapolitik, der Koordinierung der Anstrengungen zwischen den Fachministerien und dem Erlass von Rechtsakten zur Unterstützung der Strategie betraut, etwa der Beiträge der Ukraine im Rahmen des Übereinkommens von Paris. Den zentralen Exekutivstellen obliegt die Formulierung und Umsetzung staatlicher Strategien in spezifischen Bereichen in Übereinstimmung mit der staatlichen Klimapolitik. Das Ministerkabinett muss die „Langfristige Strategie für eine emissionsarme Entwicklung der Ukraine“ alle fünf Jahre überarbeiten, um einen dynamischen und bedarfsorientierten Ansatz für Klimamaßnahmen sicherzustellen. Zu den Mechanismen zur Erreichung der Klimaziele gehören steuerliche Instrumente zur Senkung von Treibhausgasemissionen, etwa Steuern, Zuschüsse und Anreize für die Einführung CO2-armer Technologien. Darüber hinaus werden spezifische Unterstützungsmechanismen geschaffen, die Unternehmen bei der Senkung ihrer Treibhausgasemissionen helfen, einschließlich finanzieller und technischer Hilfe zur Förderung des Übergangs zu nachhaltigeren Tätigkeiten. Der Forschungs- und Sachverständigenrat bewertet die staatlichen Strategien vor dem Hintergrund der Ziele und Prinzipien der staatlichen Klimapolitik. Der Rat bewertet außerdem die Wirksamkeit der steuerlichen Instrumente zur Erreichung einer Minderung des Klimawandels. Die staatliche Klimapolitik der Ukraine dient aus rechtlicher Sicht der zusätzlichen Stärkung des bereits bestehenden nationalen Systems zur Aufzeichnung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen als Prozess unter Leitung einer zentralen Exekutivbehörde für Umweltschutz, wodurch Transparenz, Präzision und die Einhaltung internationaler Normen sichergestellt werden. Sie schreibt jährliche nationale Berichte über die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen vor, welche von dieser Stelle oder einer ermächtigten Einrichtung zu erstellen und zu veröffentlichen sind, mit Datenbeiträgen von öffentlichen Behörden und von Unternehmen. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
Schritt 15.5
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Bezeichnung des Schrittes: Annahme des Aktionsplans zur Einrichtung eines nationalen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten |
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Damit zusammenhängende Reform/Investitionen: Reform 3: Marktmechanismen der CO2-Bepreisung |
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Finanziert durch: Darlehen |
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Kontext Die Anforderung für Schritt 15.5 lautet gemäß dem Beschlussanhang: „Annahme der Entschließung des Ministerkabinetts der Ukraine zur Billigung des Aktionsplans zur Einrichtung eines nationalen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten. Mit der Annahme des Aktionsplans wird Folgendes festgelegt:
Schritt 15.5 ist der erste von zwei Schritten zur Umsetzung der Reform 3 in Kapitel 15 (Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Umweltschutz). Auf ihn folgt Schritt 15.6 (umzusetzen bis zum 2. Quartal 2025) betreffend die Wiederaufnahme des obligatorischen Systems der Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung. |
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Vorgelegte Nachweise
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Analyse Die Begründung und die Nachweise, die die ukrainischen Behörden vorgelegt haben, decken alle wesentlichen Aspekte von Schritt 15.5 ab. Ziel der Reform 3 in Kapitel 15 (Übergang zu einer umweltfreundlichen Wirtschaft und Umweltschutz) ist die Förderung der Entwicklung von Marktmechanismen für die Bepreisung von CO2-Emissionen. Der Aktionsplan zur „Einrichtung eines nationalen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen“ stellt einen Schritt hin zur Umsetzung von Marktmechanismen zur Bepreisung von CO2-Emissionen in der Ukraine dar. Der Aktionsplan für die Einrichtung eines nationalen Systems für den Handel mit Treibhausgasemissionen in der Ukraine gibt zwei Hauptdurchführungsphasen mit jeweils spezifischen Aufgaben, Zeitrahmen, Verantwortungsbereichen und Fortschrittsberichterstattung vor. Während der Vorbereitungsphase liegt der Schwerpunkt auf der Konsultation der Interessenträger und der Entwicklung und der Annahme der erforderlichen Rechtsvorschriften bei einer gleichzeitigen Verbesserung der technischen Infrastruktur, insbesondere des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungssystems, das eine entscheidende Voraussetzung für das Emissionshandelssystem (EHS) darstellt. Während dieser Phase werden erste Legislativvorschläge für ein EHS ausgearbeitet, die auf die Anforderungen der EU abgestimmt sind, jedoch auch nationalen Besonderheiten Rechnung tragen; es werden außerdem ein Glossar mit einschlägigen Begriffen ausgearbeitet sowie eine Einrichtung benannt, die für die Überwachung und Festlegung einer Umsetzungsstelle verantwortlich ist. Zwischen 2025 und 2028 wird ein EHS-Gesetzentwurf ausgearbeitet, wobei die Vorschriften über das Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungssystem zwischen 2025 und 2027 geändert werden. Methodische Dokumente zum EHS-Rahmen werden zwischen 2026 und 2028 ausgearbeitet. Die operative Phase beinhaltet die vollständige Inbetriebnahme des Systems und beginnt frühestens drei Jahre nach Beendigung oder Abschaffung des Kriegsrechts in der Ukraine. Der Aktionsplan legt besonderes Augenmerk auf die Entwicklung grundlegender Infrastruktur zur Sicherstellung der Einhaltung von EU-Anforderungen. Dazu gehört die Gewährleistung der operativen Funktionalität des Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungssystems innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung oder Abschaffung des Kriegsrechts, was den Erhalt gesicherter Daten zu Treibhausgasemissionen aller unter das System fallenden Anlagen beinhaltet. Darüber hinaus wird zwischen 2025 und 2026 ein einheitliches Register im Zusammenhang mit dem Überwachungs-, Berichterstattungs- und Überprüfungssystem eingerichtet. Zur Unterstützung dieser Bemühungen werden 2026 Ausbildungsprogramme eingeleitet. Diese infrastrukturellen Verbesserungen sollen die erste operative Phase des EHS in der Ukraine bis 2028 erleichtern, im Einklang mit übergeordneten Zielen für das systematische und effiziente Management von Emissionen. Der Aktionsplan umfasst mehrere organisatorische Maßnahmen zur Unterstützung der Umsetzung. Der Schwerpunkt dieser Maßnahmen liegt auf der Förderung einer inklusiven und transparenten Plattform zur Einbeziehung der Interessenträger, wodurch gewährleisten wird, dass unterschiedliche Standpunkte und Fachkenntnisse in die Entwicklung des Systems einfließen. Darüber hinaus steht bei dem Aktionsplan die laufende Zusammenarbeit mit der EU im Mittelpunkt, insbesondere im Zusammenhang mit dem EU-Beitrittsprozess der Ukraine, um die Anstrengungen auf die Normen und Verfahren der EU abzustimmen. |
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Bewertung durch die Kommission: In zufriedenstellender Weise erfüllt. |
(1) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1447 des Rates vom 14. Mai 2024 zur Billigung der Bewertung des Ukraine-Plans (ABl. L, 2024/1447, 24.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1447/oj). Anhang des Durchführungsbeschlusses des Rates https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CONSIL%3AST_9492_2024_ADD_1&qid=1716536456361
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1799/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)