12.1.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 7/15


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2006

zur Änderung der Entscheidung 2005/779/EG mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 6574)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2007/9/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Entscheidung 2005/779/EG der Kommission vom 8. November 2005 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in Italien (2) wurde als Reaktion auf das Auftreten dieser Krankheit in Italien verabschiedet. Sie enthält Tiergesundheitsvorschriften hinsichtlich der Vesikulären Schweinekrankheit (VSK) für anerkannt VSK-freie italienische Regionen und für nicht als VSK-frei anerkannte Regionen.

(2)

Angesichts der von Italien jetzt vorgelegten Informationen sollten die in der Entscheidung 2005/779/EG hinsichtlich der Überwachung von Schweinehaltungsbetrieben und -sammelstellen vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere hinsichtlich der durchzuführenden Probenahme und Untersuchung, zur Prävention der Ausbreitung der Krankheit verstärkt werden. Darüber hinaus sollte die Verbringung von Schweinen aus Haltungen und Regionen, die nicht anerkannt VSK-frei sind, weiter eingeschränkt werden.

(3)

Die Entscheidung 2005/779/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2005/779/EG wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 5 Absatz 2 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

„2.   In Haltungsbetrieben mit Zuchtschweinen erfolgt die Probenahme für die serologische Untersuchung anhand einer Zufallsstichprobe von 12 Zuchtschweinen bzw. allen Zuchtschweinen, wenn im Betrieb weniger als 12 Zuchtschweine gehalten werden, in folgenden Zeitabständen:“

2.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Überwachung in nicht anerkannt VSK-freien Regionen

1.   Italien trägt dafür Sorge, dass zum Nachweis der Vesikulären Schweinekrankheit in nicht anerkannt seuchenfreien Regionen Stichprobenuntersuchungen und Kontrollen im Sinne der Absätze 2, 3 und 4 durchgeführt werden.

2.   Für anerkannt VSK-freie Haltungsbetriebe, in denen Zuchtschweine gehalten werden, gelten die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2.

3.   In anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieben, in denen keine Zuchtschweine gehalten werden, erfolgt die Probenahme für die serologische Untersuchung anhand einer Zufallsstichprobe von 12 Zuchtschweinen bzw. allen Zuchtschweinen, wenn im Betrieb weniger als 12 Zuchtschweine gehalten werden, zweimal jährlich.

4.   In Schweinesammelstellen werden alle zwei Monate in jeder Bucht, in der normalerweise Schweine gehalten werden, Fäzesproben zur virologischen Untersuchung entnommen.

Die Schweine dürfen die Sammelstelle erst verlassen, wenn negative Ergebnisse dieser Untersuchungen vorliegen.“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„1.   Italien trägt dafür Sorge, dass die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 hinsichtlich der innerstaatlichen Verbringung lebender Schweine eingehalten werden.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen.

c)

Die Abätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.   Die Verbringung von Schweinen aus einem nicht anerkannt VSK-freien Haltungsbetrieb ist verboten, bis der Haltungsbetrieb als VSK-frei anerkannt ist.

4.   Die Verbringung von Schweinen aus nicht anerkannt VSK-freien Regionen in andere Regionen Italiens ist verboten.“

4.

In Artikel 8 erhält Buchstabe e folgende Fassung:

„e)

die Probenahme und serologische Untersuchung wird wie folgt durchgeführt:

i)

im Bestimmungsbetrieb befindliche Schweine werden frühestens 28 Tage nach der Verbringung beprobt, und eine bestimmte Anzahl dieser Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen; diese Probenahme muss die in den Bestimmungsbetrieb verbrachten Schweine mitumfassen und Schweine dürfen den Bestimmungsbetrieb erst verlassen, wenn diese Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt wurde;

ii)

von Schweinen, die in einen Schlachthof verbracht werden sollen, werden innerhalb von 10 Tagen vor der Verbringung Proben entnommen und eine bestimmte Anzahl dieser Schweine, die ausreicht, um mit einer Nachweissicherheit von 95 % eine VSK-Befallsrate von 5 % festzustellen, wird einer serologischen Untersuchung unterzogen; diese Schweine dürfen den Ursprungsbetrieb erst verlassen, wenn die Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt wurde;“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. Dezember 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 29. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 315 vom 19.11.2002, S. 14).

(2)   ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 28.