Verordnung (EG) Nr. 2496/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2001
Amtsblatt Nr. L 337 vom 20/12/2001 S. 0025 - 0026
Verordnung (EG) Nr. 2496/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 zur Gewährung der Ausgleichsentschädigung an Erzeugerorganisationen für Thunfischlieferungen an die Verarbeitungsindustrie vom 1. Januar bis 31. März 2001 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur(1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 6, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird den Erzeugerorganisationen unter bestimmten Bedingungen für die an die Verarbeitungsindustrie gelieferten Thunfischmengen gewährt, wenn im vierteljährlichen Preisfeststellungszeitraum sowohl der durchschnittliche Verkaufspreis auf dem Gemeinschaftsmarkt als auch der Einfuhrpreis, gegebenenfalls zuzüglich der Ausgleichsabgabe, weniger als 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises für das betreffende Erzeugnis betrugen. (2) Die Analyse der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt ergab, dass bei Echtem Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis) sowohl der vierteljährliche durchschnittliche Verkaufspreis als auch der Einfuhrpreis nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 zwischen dem 1. Januar und dem 31. März 2001 unter 87 % des gemeinschaftlichen Produktionspreises lagen, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2764/2000 des Rates(2) festgesetzt worden war. (3) Maßgebend für die Bestimmung des Anspruchs auf Ausgleichsentschädigung sollten die Verkäufe mit Rechnungsdatum in dem betreffenden Vierteljahr sein, die der Berechnung des durchschnittlichen monatlichen Verkaufspreises nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 142/98 der Kommission(3) zugrunde lagen. (4) Die Höhe der Entschädigung gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 darf weder die Differenz zwischen der Auslösungsschwelle und dem durchschnittlichen Verkaufspreis des betreffenden Erzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt noch einen Pauschalbetrag in Höhe von 12 % dieser Schwelle übersteigen. (5) Die Mengen, die im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 für die Ausgleichsentschädigung in Betracht kommen, dürfen für das betreffende Vierteljahr in keinem Fall die in Absatz 3 desselben Artikels genannten Grenzen überschreiten. (6) In dem betreffenden Vierteljahr waren die Mengen an Echtem Bonito (Euthynnus (Katsuwonus) pelamis), die an die im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Verarbeitungsuntemehmen verkauft und geliefert wurden, höher als der Durchschnitt der Mengen, die während des gleichen Vierteljahres der drei vorausgehenden Fischwirtschaftsjahre verkauft und geliefert wurden. Weil diese Mengen, die in Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 festgesetzte Grenze überschreiten, sollten die Gesamtmengen der entschädigungsfähigen Erzeugnisse beschränkt werden. (7) Für die Entschädigungsbeträge, die den einzelnen Erzeugerorganisationen gewährt werden, gelten die Hoechstsätze nach Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000. Die Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen auf die betroffenen Erzeugerorganisationen ist im Verhältnis zu ihrer jeweiligen Erzeugung im entsprechenden Vierteljahr der Fischwirtschaftsjahre 1998, 1999 und 2000 vorzunehmen. (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Ausgleichsentschädigung gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 wird für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2001 für nachstehende Erzeugnisse gewährt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 (1) Die Entscheidung wird im Rahmen folgender Gesamtmengen je Art gewährt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (2) Diese Gesamtmengen werden entsprechend dem Anhang auf die einzelnen Erzeugerorganisationen aufgeteilt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Dezember 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22. (2) ABl. L 321 vom 19.12.2000, S. 1. (3) ABl. L 17 vom 22.1.1998, S. 8. ANHANG Aufteilung der entschädigungsfähigen Mengen Thunfisch vom 1. Januar bis zum 31. März 2001 auf die Erzeugerorganisationen gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 nach Entschädigungssätzen >PLATZ FÜR EINE TABELLE>