9.8.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 721/2012 DER KOMMISSION

vom 6. August 2012

über ein Verbot des Fangs von Rotem Thun im Atlantik östlich von 45°W oder im Mittelmeer durch Langleiner, die die Flagge Griechenlands oder Maltas führen oder in Griechenland oder Malta registriert sind

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EU) Nr. 44/2012 des Rates vom 17. Januar 2012 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten im Jahr 2012 in EU-Gewässern und für EU-Schiffe in bestimmten Nicht-EU-Gewässern für bestimmte, über internationale Verhandlungen und Übereinkünfte regulierte Fischbestände und Bestandsgruppen (2) ist festgelegt, welche Mengen Roten Thun Fischereifahrzeuge der Europäischen Union 2012 im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer fangen dürfen.

(2)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates vom 6. April 2009 über einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 43/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 (3) müssen die Mitgliedstaaten der Kommission die individuellen Quoten, die sie den Schiffen mit einer Länge von mehr als 24 m zugeteilt haben, sowie für Schiffe mit einer Länge von weniger als 24 m mindestens die den Erzeugerorganisationen oder Gruppen von Schiffen, die mit ähnlichem Fanggerät fischen, zugeteilte Quote mitteilen.

(3)

Die gemeinsame Fischereipolitik ist darauf ausgerichtet, die Lebensfähigkeit des Fischereisektors durch eine nachhaltige Nutzung der lebenden aquatischen Ressourcen auf der Grundlage des Vorsorgeansatzes zu gewährleisten.

(4)

Gemäß Artikel 36 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 informiert die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sie auf der Grundlage der Angaben der Mitgliedstaaten und anderer ihr vorliegender Angaben feststellt, dass die der Europäischen Union, einem Mitgliedstaat oder einer Gruppe von Mitgliedstaaten zur Verfügung stehenden Fangmöglichkeiten für eines oder mehrere Fanggeräte oder Flotten als ausgeschöpft gelten, und untersagt jede Fischereitätigkeit für das betreffende Gebiet, Fanggerät, den betreffenden Bestand, die betreffende Bestandsgruppe oder die an diesen Fischereitätigkeiten beteiligte Fangflotte.

(5)

Die der Kommission vorliegenden Angaben weisen darauf hin, dass die Fangmöglichkeiten, die Langleinern, die die Flagge Griechenlands oder Maltas führen oder in Griechenland bzw. in Malta registriert sind, für Roten Thun im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer zugeteilt wurden, ausgeschöpft sind.

(6)

Am 3. Mai 2012 hat Griechenland die Kommission über ein Fangverbot für seine Langleiner in der Fischerei 2012 auf Roten Thun informiert, welches am selben Tag um 00:00 Uhr in Kraft getreten ist.

(7)

Am 2. Juli 2012 hat Malta die Kommission über ein Fangverbot für seine Langleiner in der Fischerei 2012 auf Roten Thun informiert, welches am 1. Juli um 00:00 Uhr in Kraft getreten ist.

(8)

Unbeschadet der genannten Maßnahmen Griechenlands und Maltas ist es erforderlich, dass die Kommission das seit dem 3. Mai 2012 um 00:00 Uhr für Langleiner, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind, und seit dem 1. Juli 2012 um 00:00 Uhr für Langleiner, die die Flagge Maltas führen oder in Malta registriert sind, geltende Fangverbot für Roten Thun im Atlantischen Ozean östlich von 45o westlicher Länge und im Mittelmeer bestätigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Spätestens ab dem 3. Mai 2012 um 00:00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch Langleiner, die die Flagge Griechenlands führen oder in Griechenland registriert sind, im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, mit diesen Fangschiffen gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 2

Spätestens ab dem 1. Juli 2012 um 00:00 Uhr ist die Fischerei auf Roten Thun durch Langleiner, die die Flagge Maltas führen oder in Malta registriert sind, im Atlantik östlich von 45oW und im Mittelmeer verboten.

Ab diesem Zeitpunkt ist es ebenfalls verboten, mit diesen Fangschiffen gefangenen Roten Thun an Bord zu behalten, zum Zweck der Mast oder Aufzucht in Käfige einzusetzen, umzuladen, umzusetzen oder anzulanden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. August 2012

Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

(2)   ABl. L 25 vom 27.1.2012, S. 55.

(3)   ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.