Verordnung (EG) Nr. 194/97 der Kommission vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Höchstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 031 vom 01/02/1997 S. 0048 - 0050
VERORDNUNG (EG) Nr. 194/97 DER KOMMISSION vom 31. Januar 1997 zur Festsetzung der zulässigen Hoechstgehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 sind zum Schutz der Gesundheit für bestimmte Kontaminanten Hoechstgehalte festzusetzen. Diese Hoechstgehalte werden in Form einer nicht erschöpfenden Gemeinschaftsliste eingeführt, die Hoechstgehalte für denselben Kontaminanten in verschiedenen Lebensmitteln und analytische Nachweisgrenzen umfassen kann. Weiterhin kann ein Hinweis auf die anzuwendenden Probenahme- und Analysemethoden gegeben werden. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es erforderlich, den Gehalt an Kontaminanten in toxikologisch vertretbaren Grenzen zu halten. Können durch geeignete Produktionsverfahren noch niedrigere Werte erreicht werden, so sind diese niedrigeren Werte zu beachten. Gemüse kommt in der Ernährung eine wesentliche Funktion zu und spielt für die Gesundheit eine wichtige Rolle, weshalb der Verzehr von Gemüse durch Verbesserung der Qualität der angebotenen Erzeugnisse gefördert werden sollte. Einige Mitgliedstaaten haben bereits Hoechstgehalte für Nitrate in bestimmten Gemüsearten festgelegt bzw. wollen diese festlegen. Angesichts der diesbezüglichen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und der Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen sind unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gemeinschaftliche Maßnahmen erforderlich, um die Einheitlichkeit des Marktes zu gewährleisten. Spezifische Maßnahmen zur besseren Kontrolle der landwirtschaftlichen Kontaminationsquellen und Anleitungen für geeignete landwirtschaftliche Produktionsverfahren können dazu beitragen, den Gehalt an Kontaminanten, insbesondere den Nitratgehalt, in bestimmten Gemüsearten abzusenken. Die klimatischen Verhältnisse, die Produktionsverfahren und die Ernährungsgewohnheiten in den Regionen der Gemeinschaft sind sehr unterschiedlich. Für bestimmte Gemüse sollten daher saisonabhängig unterschiedliche Nitrathöchstgehalte vorgesehen werden. Außerdem sind die Mitgliedstaaten zu ermächtigen, das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum Verbrauch bestimmtem Salat und Spinat mit Nitratgehalten über den in Nummer I.1.1 des Anhangs genannten Hoechstgehalten vorläufig zuzulassen, sofern die vorhandenen Nitratmengen vom gesundheitlichen Standpunkt her annehmbar sind. Die in den Mitgliedstaaten ansässigen Erzeuger von Salat und Spinat müssen angesichts obengenannter Ermächtigung ihre Produktionsmethoden unter Anwendung der auf nationaler Ebene empfohlenen guten landwirtschaftlichen Praxis schrittweise anpassen, damit die gemeinschaftlichen Hoechstgehalte nach Ablauf einer Übergangszeit eingehalten werden können. Es ist allerdings wünschenswert, möglichst bald zu einem gemeinsamen Wert zu gelangen. Es ist anhand der verfügbaren wissenschaftlichen Kenntnisse zu prüfen, ob Hoechstgehalte an Kontaminanten in Beikost für Säuglinge und Kleinkinder festgesetzt werden sollten. Es ist wichtig, den freien Verkehr von Lebensmitteln mit gleichen oder geringeren als den im Anhang festgelegten Hoechstgehalten im gesamten Gemeinschaftsgebiet sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen zur Überwachung des Gehalts an Kontaminanten in Lebensmitteln. Die auf Gemeinschaftsebene festgesetzten zulässigen Hoechstgehalte sind den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Verbesserungen der guten Betriebspraxis anzupassen. Ferner ist es angebracht, die Hoechstgehalte für Salat und Spinat vor dem 1. Oktober 1998 zu überprüfen und gegebenenfalls zu verringern. Diese Prüfung stützt sich auf die Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen. Der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuß ist gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 zu den Vorschriften gehört worden, die sich auf die Gesundheit des Menschen auswirken können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Mit dieser Verordnung werden die zulässigen Hoechstgehalte an bestimmten Kontaminanten in verschiedenen Lebensmitteln festgesetzt. Artikel 2 (1) Die im Anhang genannten Erzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn ihre Gehalte an Kontaminanten die im Anhang genannten Gehalte nicht übersteigen. (2) Die Mitgliedstaaten können in begründeten Fällen vorläufig das Inverkehrbringen von in ihrem Hoheitsgebiet erzeugtem und zum Verbrauch bestimmtem Salat und Spinat mit höheren Nitratgehalten als jene genehmigen, die im Anhang unter Nummer I.1.1 festgelegt sind, sofern die gute Betriebspraxis eingesetzt wird, um die auf Gemeinschaftsebene vorgeschriebenen Gehalte schrittweise zu verwirklichen. (3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission jährlich über die Anwendung des Absatzes 2. Artikel 3 Vor dem 1. Oktober 1998 wird die Kommission auf der Grundlage der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Kontrollen eine erneute Prüfung der Hoechstgehalte, wie sie im Anhang für Salat und Spinat vorgesehen sind, vornehmen; gegebenenfalls werden diese Gehalte verringert. Artikel 4 Die anzuwendenden Analyse- und Probenahmemethoden sind im Anhang beschrieben. Artikel 5 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 15. Februar 1997. Abweichend von Artikel 2 dürfen die unter Nummer I.1.2 des Anhangs genannten Erzeugnisse, die nicht den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung entsprechen und die sich bei deren Inkrafttreten bereits im Handel befinden, noch vermarktet werden, bis die vorhandenen Bestände erschöpft sind. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Januar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 37 vom 13. 2. 1993, S. 1. ANHANG HÖCHSTGEHALTE AN BESTIMMTEN KONTAMINANTEN IN LEBENSMITTELN I. Kontaminanten landwirtschaftlichen Ursprungs 1. Nitrate >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> II. Andere Kontaminanten (1) Die Hoechstgehalte gelten nicht im besonderen für die für Säuglinge und Kleinkinder speziell hergestellte Beikost. (2) Vorbehaltlich einer Überprüfung vor dem 1. Oktober 1998 gemäß Artikel 3. (3) ABl. Nr. L 207 vom 15. 8. 1979, S. 26.