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23.6.2005 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 161/11 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES
Nr. 5/2005
vom 8. Februar 2005
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend „Abkommen“ genannt, insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2004 vom 3. Dezember 2004 (1) geändert. |
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(2) |
Die Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 zur Anpassung der Richtlinie 93/93/EWG des Rates über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (2) ist in das Abkommen aufzunehmen - |
BESCHLIESST:
Artikel 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird nach Nummer 45p (Richtlinie 93/93/EG des Rates) Folgendes eingefügt:
„, geändert durch:
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— |
32004 L 0086: Richtlinie 2004/86/EG der Kommission vom 5. Juli 2004 (ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 12)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2004/86/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 9. Februar 2005 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des Abkommens vorliegen (*1).
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 8. Februar 2005
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Vorsitzende
Richard WRIGHT
(1) ABl. L 133 vom 26.5.2005, S. 3.
(2) ABl. L 236 vom 7.7.2004, S. 12.
(*1) Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.