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15.9.2021 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 371/134 |
P9_TA(2020)0194
Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten*
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Juli 2020 zu dem Vorschlag für einen Beschluss des Rates zu Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (COM(2020)0070 — C9-0079/2020 — 2020/0030(NLE))
(Anhörung)
(2021/C 371/26)
Das Europäische Parlament,
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unter Hinweis auf den Vorschlag der Kommission an den Rat (COM(2020)0070), |
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gestützt auf Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gemäß dem es vom Rat angehört wurde (C9-0079/2020), |
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gestützt auf Artikel 82 seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Ausschusses für Beschäftigung und soziale Angelegenheiten (A9-0124/2020), |
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1. |
billigt den Vorschlag der Kommission in der geänderten Fassung; |
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2. |
fordert die Kommission auf, ihren Vorschlag gemäß Artikel 293 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union entsprechend zu ändern; |
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3. |
fordert den Rat auf, es zu unterrichten, falls er beabsichtigt, von dem vom Parlament gebilligten Text abzuweichen; |
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4. |
fordert den Rat auf, es erneut anzuhören, falls er beabsichtigt, den Vorschlag der Kommission entscheidend zu ändern; |
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5. |
beauftragt seinen Präsidenten, den Standpunkt des Parlaments dem Rat und der Kommission zu übermitteln. |
Abänderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 37
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 7
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 8
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 9
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägung 10
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Abänderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 2 — Absatz 1 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die im Anhang enthaltenen Leitlinien werden spätestens ein Jahr nach ihrer Verabschiedung überarbeitet, um der COVID-19-Krise und ihren Auswirkungen auf die Gesellschaft und den Arbeitsmarkt Rechnung zu tragen und damit besser auf künftige Krisen reagiert werden kann. Zur Stärkung der demokratischen Entscheidungsfindung wirkt das Europäische Parlament gleichberechtigt mit dem Rat an der Festlegung der integrierten Leitlinien für Wachstum und Arbeitsplätze mit. |
Abänderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 5 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten eine nachhaltige soziale Marktwirtschaft aktiv fördern und Investitionen in die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erleichtern und unterstützen . Dazu sollten sie die Hindernisse für Unternehmen bei der Einstellung von Arbeitskräften verringern , verantwortungsvolles Unternehmertum und echte Selbstständigkeit fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen, unter anderem durch den Zugang zu Finanzmitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung der Sozialwirtschaft aktiv fördern, soziale Innovation und Sozialunternehmen unterstützen und diese innovativen Arbeitsformen fördern, durch die hochwertige Beschäftigungsmöglichkeiten geschaffen und positive soziale Auswirkungen auf lokaler Ebene erzielt werden. |
Die Mitgliedstaaten sollten aktiv eine auf einer prosperierenden Wirtschaft basierende Vollbeschäftigung mit hochwertigen Arbeitsplätzen fördern. Da staatliche Investitionen eine entscheidende Rolle bei der Schaffung von Arbeitsplätzen spielen, sollten die Mitgliedstaaten mit umfangreichen Maßnahmenpaketen für öffentliche Investitionen und intelligenten und ehrgeizigen Beschäftigungsmaßnahmen zur Schaffung von Arbeitsplätzen eine führende Rolle spielen. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Maßnahmen im Bereich Beschäftigung anpassen und die Umsetzung bewährter Verfahren in Bezug auf befristete Maßnahmen zum Schutz aller Arbeitnehmer und Arbeitsmärkte auf Unionsebene koordinieren. Zu diesen Maßnahmen sollten Lohn- und Einkommenszuschüsse und eine Ausweitung der Arbeitslosenunterstützung sowie von Kranken- und Pflegegeld und eine Erweiterung der Möglichkeiten, von zu Hause aus zu arbeiten, gehören. Die Mitgliedstaaten sollten die Transformation europäischer Unternehmen unterstützen, so dass insbesondere auf dem Gebiet von Schutzmaterial und medizinischen Geräten Autarkie erlangt wird. Die Mitgliedstaaten sollten ihre Unterstützung für Unternehmen aufstocken, die aufgrund der Krise in Schwierigkeiten geraten sind, sofern diese Unternehmen keine Mitarbeiter entlassen. Die Mitgliedstaaten sollten zudem prüfen, ob während der Krise ausgesprochene Entlassungen ausgesetzt werden können. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Sozialpartner in die Ausarbeitung und Durchführung dieser Maßnahmen einbezogen werden. Diese Maßnahmen sollten solange aufrechterhalten werden, bis eine umfassende wirtschaftliche Erholung stattgefunden hat, und dann schrittweise auslaufen. Besonderes Augenmerk sollte darauf gelegt werden, die Rechte und Arbeitsplätze mobiler Arbeitnehmer und Grenzgänger zu wahren, die von Grenzschließungen zwischen Mitgliedstaaten stark betroffen sind. Mitgliedstaaten sollten verantwortungsvolles Unternehmertum auch von Frauen und jungen Menschen und echte Selbstständigkeit fördern und insbesondere die Gründung und das Wachstum von Kleinstunternehmen sowie kleinen und mittleren Unternehmen unterstützen, unter anderem durch den Zugang zu Finanzmitteln. Die Mitgliedstaaten sollten die Entwicklung der Kreislauf- und Sozialwirtschaft aktiv fördern, soziale Innovationen und Sozialunternehmen unterstützen und deren Nachhaltigkeit verbessern und die Arbeitsformen fördern, durch die hochwertige Arbeitsplätze geschaffen und positive soziale Auswirkungen auf lokaler Ebene erzielt werden , insbesondere in strategisch wichtigen Branchen mit großem Wachstumspotenzial, wie etwa in der Digitalwirtschaft und den umweltverträglichen Wirtschaftsbranchen. Diesbezüglich sollten Maßnahmen umgesetzt werden, die die Entstehung neuer Arbeitsplätze insbesondere in Bereichen öffentlicher oder privater Leistungen der Daseinsvorsorge, und zwar vor allem in der Kinderbetreuung, Krankenversorgung und im Bereich Wohnen, fördern. |
Abänderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 5 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Steuerlast sollte vom Faktor Arbeit auf andere, mehr auf die Förderung von Beschäftigung und inklusivem Wachstum ausgerichtete Quellen verlagert und gleichzeitig auf Klima- und ökologische Ziele abgestimmt werden; dabei sollte der Umverteilungseffekt des Steuersystems berücksichtigt werden, und es sollten zugleich Steuereinnahmen für angemessenen sozialen Schutz und für wachstumsfördernde Ausgaben sichergestellt werden. |
Die Besteuerung sollte vom Faktor Arbeit auf andere Quellen verlagert werden , wo sie sich weniger schädlich auf inklusives Wachstum auswirkt und gleichzeitig für die vollständige Angleichung an die Ziele für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen und die klimapolitischen und ökologischen Ziele des europäischen Grünen Deals sorgt, womit auch der Umverteilungseffekt des Steuersystems intensiviert und ausreichende Steuereinnahmen für ein angemessenes soziales Sicherungssystem und öffentliche Investitionen sichergestellt werden. |
Abänderung 14
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 5 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten, die über nationale Mechanismen für die Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne verfügen, sollten für eine wirksame, transparente und verlässliche Einbeziehung der Sozialpartner sorgen , die eine angemessene Anpassung der Löhne an die Produktivitätsentwicklung sowie gerechte Löhne für einen angemessenen Lebensstandard ermöglicht‚ wobei im Hinblick auf eine Aufwärtskonvergenz besonderes Augenmerk auf Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu legen ist. Bei diesen Mechanismen sollte die Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen und Sektoren berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog und Tarifverhandlungen im Hinblick auf die Lohnfestsetzung fördern . Unter Beachtung der nationalen Verfahren sollten die Mitgliedstaaten und die Sozialpartner gewährleisten, dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf tarifvertraglich vereinbarte angemessene und gerechte Löhne bzw. auf angemessene gesetzliche Mindestlöhne haben, und deren Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen. |
Maßnahmen, mit denen dafür gesorgt wird, dass ein gerechtes Arbeitseinkommen einen menschenwürdigen Lebensstandard ermöglicht, und Maßnahmen zur Aufstockung von Arbeitseinkommen durch staatliche Zuschüsse, die die Benachteiligungen gesellschaftlicher Randgruppen ausgleichen, sind für die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armutsbekämpfung in der Union weiterhin von Bedeutung. Die Mitgliedstaaten, die über nationale Mechanismen für die Festlegung gesetzlicher Mindestlöhne verfügen, sollten für eine wirksame, transparente und verlässliche Einbeziehung der Sozialpartner in die diesbezüglichen Verfahren zur Lohnfestsetzung sorgen . Im Kampf gegen prekäre Beschäftigungsverhältnisse und Armut unter Erwerbstätigen sollte bei der Entwicklung von Mindestlöhnen die Produktivitätsentwicklung berücksichtigt werden, wobei mit dem Ziel der Aufwärtskonvergenz besonderes Augenmerk auf Gruppen mit niedrigem und mittlerem Einkommen zu legen ist. Im Rahmen dieser Verfahren sollten die Armutsindikatoren des jeweiligen Mitgliedstaats sowie die Wirtschaftsleistung der verschiedenen Regionen und Wirtschaftszweige berücksichtigt werden. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog intensivieren und Maßnahmen ergreifen, um die Tarifbindung auszuweiten . Unter Beachtung der nationalen Verfahren und der Autonomie der Sozialpartner sollten die Mitgliedstaaten bzw. die Sozialpartner Lohndiskriminierung aufgrund von Alter oder Geschlecht abschaffen und gewährleisten, dass alle Arbeitnehmer Anspruch auf tarifvertraglich vereinbarte angemessene und gerechte Löhne bzw. auf angemessene gesetzliche Mindestlöhne haben, und deren positive Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Armut trotz Erwerbstätigkeit berücksichtigen. |
Abänderung 15
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 5 — Absatz 3 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten haben die Möglichkeit, Unterstützung durch das Instrument zur vorübergehenden Unterstützung bei der Minderung von Arbeitslosigkeitsrisiken in Ausnahmesituationen (SURE) einzufordern. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass diese finanzielle Unterstützung nur Unternehmen bewilligt wird, die die geltenden Tarifabkommen einhalten. Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass die Empfängerunternehmen keine Aktienrückkäufe tätigen oder Dividenden an Aktionäre bzw. Boni an die Geschäftsleitung auszahlen und ihren Sitz nicht in Steueroasen haben. |
Abänderung 16
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 6 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vor dem Hintergrund technologischer und ökologischer Übergangsprozesse und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten Nachhaltigkeit, Produktivität, Beschäftigungsfähigkeit und das Humankapital fördern, indem im Hinblick auf aktuelle und künftige Bedürfnisse des Arbeitsmarktes einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen während des gesamten Arbeitslebens gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch ihre Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung anpassen und in sie investieren , um hochwertige und inklusive Bildung , einschließlich der beruflichen Aus- und Weiterbildung, bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern der allgemeinen und beruflichen Bildung , Unternehmen und anderen Interessenträgern an der Beseitigung struktureller Schwächen in den Systemen der allgemeinen und beruflichen Bildung arbeiten und deren Qualität und Relevanz für den Arbeitsmarkt verbessern , auch um den Weg für den ökologischen Übergang zu ebnen . Besondere Aufmerksamkeit sollte den Herausforderungen des Lehrerberufs gewidmet werden. Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten alle Lernenden mit Schlüsselkompetenzen ausstatten, einschließlich Grund- und digitaler Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen, damit sie im späteren Leben die nötige Anpassungsfähigkeit besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, die Übertragung von Fortbildungsansprüchen bei beruflicher Neuorientierung, gegebenenfalls auch über individuelle Lernkonten , sicherzustellen . Sie sollten es allen ermöglichen , den Bedarf des Arbeitsmarktes zu antizipieren und sich besser an ihn anzupassen , insbesondere durch kontinuierliche Neu- und Weiterqualifizierung, und so faire und gerechte Übergänge für alle unterstützen, positive soziale Ergebnisse stärken, den Arbeitskräftemangel beheben und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Schocks insgesamt verbessern. |
Vor dem Hintergrund der fortlaufend stattfindenden technologischen und ökologischen Übergangsprozesse, des demografischen Wandels und der gegenwärtigen Herausforderungen sollten die Mitgliedstaaten soziale Rechte, Nachhaltigkeit, Produktivität, Beschäftigungsfähigkeit und menschliche Fähigkeiten fördern, indem als Reaktion auf die aktuelle Beschäftigungskrise auf derzeitige und künftige Bedürfnisse des Arbeitsmarktes eingegangen wird und einschlägige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Verlauf des gesamten Arbeitslebens gefördert werden. Die Erfüllung des in den Mitgliedstaaten durch die Krise entstandenen Bedarfs an Umschulung und Höherqualifizierung der Arbeitskräfte sollte durch Investitionen in das öffentliche allgemeine und berufliche Bildungswesen gefördert werden , um hochwertige und inklusive Bildungsangebote , etwa in den Bereichen berufliche Bildung und Weiterbildung und formelle sowie nicht formelle lebensbegleitende Bildung , bereitzustellen. Die Mitgliedstaaten sollten gemeinsam mit den Sozialpartnern, den Trägern von allgemeinen und beruflichen Bildungsangeboten , Unternehmen , einschlägigen sozialen nichtstaatlichen Organisationen und anderen Interessenträgern an der Beseitigung struktureller und neuer Schwächen im allgemeinen und beruflichen Bildungswesen arbeiten und ihre Qualität und Relevanz für den Arbeitsmarkt verbessern . Die Mitgliedstaaten sollten auf die Probleme von Branchen mit einem chronischen Defizit an qualifizierten Arbeitskräften reagieren , auch um den Weg dafür zu ebnen, dass der ökologische Übergang sowie technologische und digitale Veränderungen, die auf künstlicher Intelligenz basierende Lösungen zum Ziel haben, gleichzeitig erfolgen können. Besondere Aufmerksamkeit sollte den Herausforderungen des Lehrerberufs gewidmet werden. Das allgemeine und berufliche Bildungswesen sollte alle Lernenden mit Schlüsselkompetenzen wie etwa grundlegenden und digitalen Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen ausstatten , damit sie im späteren Leben die nötige Anpassungsfähigkeit besitzen , und es sollte die Lehrenden entsprechend vorbereiten, so dass sie in der Lage sind, ihren Lernenden diese Kompetenzen zu vermitteln . Die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sollten alle Lernenden mit Schlüsselkompetenzen ausstatten, einschließlich Grund- und digitaler Kompetenzen sowie Querschnittskompetenzen, damit sie im späteren Leben die nötige Anpassungsfähigkeit besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, die Übertragung von Fortbildungsansprüchen bei beruflicher Neuorientierung sicherzustellen , und zwar auch über individuelle Lernkonten. Sie sollten gleichzeitig dafür sorgen , dass dieser Ansatz die humanistische Natur der Bildung sowie die individuelle Lebensplanung nicht gefährdet. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die Mitgliedstaaten frühzeitig aktiv werden , um insbesondere durch kontinuierliche Neu- und Weiterqualifizierung negativen Auswirkungen auf Einzelpersonen und Gruppen entgegenzuwirken, die dem Bedarf des Arbeitsmarktes nicht entsprechen , und so faire und gerechte Übergänge für alle unterstützen und dabei Arbeitslosenunterstützung von ausreichender Reichweite und Höhe sicherstellen , positive soziale Ergebnisse stärken, den Arbeitskräftemangel beheben und die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft gegenüber Schocks insgesamt verbessern. |
Abänderung 17
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 6 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit für alle fördern, indem sie gegen Ungleichheiten in der allgemeinen und beruflichen Bildung vorgehen , unter anderem durch Gewährleistung des Zugangs zu hochwertiger frühkindlicher Erziehung und Bildung. Sie sollten das Bildungsniveau insgesamt anheben, die Zahl der jungen Menschen, die die Schule frühzeitig verlassen, verringern, den Zugang zur Hochschulbildung verbessern und die Zahl der Hochschulabschlüsse erhöhen sowie die Teilnahme Erwachsener an Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere von Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen, die am geringsten qualifiziert sind, steigern. Unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen in digitalen, grünen und alternden Gesellschaften sollten die Mitgliedstaaten das Lernen am Arbeitsplatz in ihren Systemen der beruflichen Aus- und Weiterbildung stärken (unter anderem im Rahmen hochwertiger und wirksamer Lehrlingsausbildungen) und die Zahl der Absolventen von MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) sowohl in der Berufsbildung auf mittlerer Ebene als auch in der tertiären Bildung erhöhen. Weiterhin sollten die Mitgliedstaaten die Arbeitsmarktrelevanz von Hochschulbildung und Forschung erhöhen, Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern, die Darstellung von Kompetenzen verbessern und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen — auch der im Ausland erworbenen — erhöhen sowie mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und Validierung von Fähigkeiten und Kompetenzen schaffen, die außerhalb der formalen allgemeinen und beruflichen Bildung erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexiblen Maßnahmen für die berufliche Bildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten gering qualifizierte Erwachsene dabei unterstützen , langfristig beschäftigungsfähig zu werden bzw. zu bleiben, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Umsetzung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen , den Chancen am Arbeitsmarkt entsprechende Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote und die Validierung und Anerkennung erworbener Kompetenzen umfassen. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Chancengleichheit für alle fördern, indem sie Ungleichheiten im allgemeinen und beruflichen Bildungswesen abschaffen , unter anderem durch Gewährleistung des Zugangs zu hochwertiger und allgemeiner inklusiver frühkindlicher Erziehung und Bildung. Sie sollten das Bildungsniveau insgesamt anheben, die Zahl der jungen Menschen, die die Schule verlassen, verringern, den Zugang zur Hochschulbildung verbessern und die Zahl der Hochschulabschlüsse erhöhen sowie die Teilnahme Erwachsener an Weiterbildungsmaßnahmen, insbesondere von Lernenden aus benachteiligten Verhältnissen, die häufig am geringsten qualifiziert sind, steigern. Unter Berücksichtigung der neuen Anforderungen in digitalen, ökologisch orientierten und alternden Gesellschaften sowie der bestehenden Klischees über Geschlechterrollen sollten die Mitgliedstaaten das Lernen am Arbeitsplatz im Rahmen der beruflichen Aus- und Weiterbildung fördern (unter anderem im Rahmen hochwertiger und kompetenzorientierter Lehrlingsausbildungen) und die Zahl der Absolventen von MINT-Fächern (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) sowohl in der Berufsbildung auf mittlerer Ebene als auch in der tertiären Bildung durch einen gleichstellungsorientierten Ansatz erhöhen , ohne die Bedeutung kontinuierlicher Investitionen in die Humanwissenschaften zu unterschätzen . Weiterhin sollten die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die Arbeitsmarktrelevanz von Hochschulbildung und Forschung erhöhen, duale und kooperative Ausbildungswege ausbauen, Überwachungs- und Prognoseinstrumente für Kompetenzen verbessern, die Darstellung von Kompetenzen verbessern und die Vergleichbarkeit von Qualifikationen — auch von im Ausland erworbenen — erhöhen sowie mehr Möglichkeiten für die Anerkennung und formale Validierung von Fähigkeiten und Kompetenzen schaffen, die innerhalb und außerhalb des formalen allgemeinen und beruflichen Bildungswesens erworben werden. Sie sollten das Angebot an flexibleren und inklusiveren Angeboten der beruflichen Bildung verbessern und ausweiten. Ferner sollten die Mitgliedstaaten in Arbeitsplätze und Sozialschutzprogramme für diejenigen, die nicht umschulen können, investieren und gering qualifizierte Erwachsene durch öffentliche Dienstleistungen beim Zugang zu sicheren und hochwertigen Beschäftigungsverhältnissen und dabei, langfristig beschäftigungsfähig zu werden bzw. zu bleiben, unterstützen, indem sie für einen besseren Zugang zu hochwertigen Lernangeboten sorgen, und zwar durch die Umsetzung von Weiterbildungspfaden, die eine Bewertung der Kompetenzen sowie den Angeboten des Arbeitsmarkts entsprechende Bildungs- bzw. Berufsbildungsangebote umfassen. Die Umsetzung des Rechts auf bezahlten Bildungsurlaub zu beruflichen Zwecken gemäß den einschlägigen Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisatio n (IAO ) , laut denen Arbeitnehmer die Möglichkeit erhalten sollten, während der Arbeitszeit an Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, sollte verbessert werden. Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um Bildungs- und Ausbildungsangebote im Fernunterricht zu fördern, wobei den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen in vollem Umfang Rechnung zu tragen ist. |
Abänderung 18
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 6 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen und Nichterwerbstätigen effiziente, frühzeitige, koordinierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote unterbreiten, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung und Zugang zu anderen Unterstützungsdiensten basieren. Um die Langzeitarbeitslosigkeit und die strukturelle Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihnen vorzubeugen, sollten so schnell wie möglich umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung umfassen . Gegen die Jugendarbeitslosigkeit und das Phänomen der jungen Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, sollte weiterhin mit Maßnahmen zur Verhinderung eines frühen Schulabgangs und strukturellen Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben vorgegangen werden ; dazu gehört auch die uneingeschränkte Umsetzung der Jugendgarantie (15). |
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen effiziente, frühzeitige, koordinierte und bedarfsgerechte Hilfsangebote unterbreiten, die auf Unterstützung bei der Arbeitssuche, Fortbildung und Umschulung und Zugang zu anderen Unterstützungsleistungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit und Wohnen basieren. Um das Risiko eines Ansteigens von Langzeitarbeitslosigkeit und struktureller Arbeitslosigkeit erheblich zu verringern und ihm vorzubeugen, sollten so schnell wie möglich umfassende Strategien verfolgt werden, die eine eingehende individuelle Bewertung der von Arbeitslosigkeit Betroffenen umfassen , darunter Strategien zur Verringerung der Arbeitslosigkeit unter Menschen mit Behinderungen und anderen benachteiligten Gruppen. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung des Europäischen Sozialfonds unter Beteiligung der Sozialpartner Verfahren und Strukturen zur Unterstützung beruflicher Veränderungen einrichten oder ausbauen. Gegen Jugendarbeitslosigkeit , prekäre Beschäftigungsverhältnisse für junge Menschen und das Phänomen junger Menschen, die weder einen Arbeitsplatz haben noch eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren (NEET) , sollte weiterhin vorrangig mit Maßnahmen zur Verhinderung eines vorzeitigen Schulabgangs und Zugang zu beruflicher Bildung in Zukunftsbranchen wie umweltverträgliche und digitale Wirtschaftsbereiche im Rahmen von strukturellen Verbesserungen beim Übergang von der Schule ins Berufsleben und Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen vorgegangen werden , um die Zunahme prekärer Beschäftigungsverhältnisse unter jungen Menschen zu bekämpfen. Dieses Problem sollte zudem durch eine erneuerte und wirksame Jugendgarantie bekämpft werden, die hochwertige Angebote in den Bereichen Arbeit, Bildung oder Ausbildung machen kann und alle einschlägigen Akteure tatsächlich einbezieht . |
Abänderung 19
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 6 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten sich um den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen und die Schaffung von Anreizen für die Erwerbsbeteiligung vor allem von Gering- und Zweitverdienern sowie denjenigen bemühen, die dem Arbeitsmarkt am fernsten sind . Sie sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte finanzielle Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen. |
Die Mitgliedstaaten sollten sich um den Abbau von Hindernissen und Negativanreizen und die Schaffung von Anreizen für die Erwerbsbeteiligung vor allem für Angehörige benachteiligter Gruppen sowie diejenigen bemühen, für die der Zugang zum Arbeitsmarkt am schwierigsten ist . Sie sollten die Bereitstellung eines an die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen angepassten Arbeitsumfelds fördern, unter anderem durch gezielte finanzielle Unterstützung und durch Dienstleistungen, die Menschen mit Behinderungen die Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermöglichen. |
Abänderung 20
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 6 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Sie sollten die Gleichstellung der Geschlechter und eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen sicherstellen, indem sie unter anderem für Chancengleichheit und für gleiche Möglichkeiten bei der Laufbahnentwicklung sorgen und Hindernisse für die Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung beseitigen. Das geschlechtsspezifische Lohngefälle sollte angegangen werden. Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit und Lohntransparenz sollten sichergestellt werden. Die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben sowohl für Frauen auch als für Männer sollte insbesondere durch den Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege und zu erschwinglichen, hochwertigen Diensten für frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenem Urlaub aus familiären Gründen und zu flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, sodass sie ihr Arbeits-, Privat- und Familienleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Inanspruchnahme solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern. |
Sie sollten die Gleichstellung der Geschlechter und eine höhere Erwerbsbeteiligung von Frauen sicherstellen, indem sie unter anderem für Chancengleichheit und für gleiche Möglichkeiten bei der Laufbahnentwicklung sorgen und Hindernisse für die Übernahme von Führungsrollen auf allen Ebenen der Entscheidungsfindung beseitigen. Die Mitgliedstaaten sollten sich intensiv darum bemühen, die Mindestanteile gemäß der vorgeschlagenen Richtlinie über die ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Mitgliedern von Leitungsorganen zu genehmigen und umzusetzen (1a). Das geschlechtsspezifische Lohn-, Renten- und Beschäftigungsgefälle sollte beseitigt werden. Mutterschaftsurlaub und Elternzeit sollten eine angemessene Wertschätzung erfahren, und zwar in Bezug auf die Beiträge und die Rentenansprüche, sodass die Bedeutung der Erziehung künftiger Generationen insbesondere angesichts einer alternden Gesellschaft gewürdigt wird. Gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit und Entgelttransparenz sollten sichergestellt werden , unter anderem durch die Einführung eines Index der Entgeltgerechtigkeit von Männern und Frauen . Die Vereinbarkeit von Berufs-, Privat- und Familienleben sowohl für Frauen auch als für Männer sollte insbesondere durch den Zugang zu erschwinglicher, hochwertiger Langzeitpflege und zu erschwinglichen, hochwertigen Diensten in den Bereichen frühkindliche und lebenslange Bildung und Betreuung gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Eltern und Menschen mit Betreuungs- oder Pflegepflichten Zugang zu angemessenem Urlaub aus familiären Gründen und zu flexiblen Arbeitszeitregelungen haben, sodass sie ihr Arbeits-, Privat- und Familienleben miteinander in Einklang bringen können, und sie sollten eine ausgewogene Inanspruchnahme solcher Ansprüche durch Frauen und Männer fördern. Das Ziel sollte ein Mutter- und Vaterschaftsurlaub bei vollen Bezügen sein. |
Abänderung 21
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um Nutzen aus dynamischen, produktiven Arbeitskräften sowie neuen Arbeits- und Geschäftsmodellen zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern auf faire, transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen hinwirken und dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten achten. Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit bekämpfen und den Übergang in unbefristete Beschäftigungsformen fördern. Durch die Vorschriften für den Beschäftigungsschutz, das Arbeitsrecht und die einschlägigen Einrichtungen sollte ein Umfeld geschaffen werden, das sowohl die Rekrutierung von Arbeitskräften begünstigt als auch gewährleistet , dass die Arbeitgeber über die notwendige Flexibilität verfügen, um sich — unter Wahrung eines angemessenen Sicherheitsniveaus und gesunder, sicherer und geeigneter Arbeitsumfelder für die Arbeitnehmer , in denen die Arbeitnehmerrechte geschützt sind und der Sozialschutz gewährleistet ist — schnell an sich verändernde wirtschaftliche Rahmenbedingungen anpassen zu können . Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen führen, sollten, auch bei Plattformarbeitern, unterbunden werden, unter anderem , indem gegen den Missbrauch atypischer Verträge vorgegangen wird . In Fällen einer ungerechtfertigten Entlassung sollte ein Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und ein Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung gewährleistet werden. |
Um Nutzen aus dynamischen, produktiven Arbeitskräften sowie neuen Arbeits- und Geschäftsmodellen zu ziehen, sollten die Mitgliedstaaten gemeinsam mit den Sozialpartnern auf faire, transparente und verlässliche Arbeitsbedingungen hinwirken und dabei auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Rechten und Pflichten achten. Kommission und Mitgliedstaaten sollten konkrete Maßnahmen ergreifen, um den gesellschaftlichen Dialog auf allen Ebenen sowie Tarifverhandlungen zu fördern, etwa im Rahmen der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (1a). Sie sollten die Segmentierung der Arbeitsmärkte verringern und ihr präventiv entgegenwirken, nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und Scheinselbstständigkeit bekämpfen und den Übergang in unbefristete Beschäftigungsformen fördern. Durch die Vorschriften für den Beschäftigungsschutz, das Arbeitsrecht und die einschlägigen Einrichtungen sollte ein Umfeld geschaffen werden, das die Schaffung von sicheren und hochwertigen Beschäftigungsverhältnissen begünstigt und ein hohes Sicherheitsniveau sowie ein gesundes , sicheres und bedarfsgerechtes Arbeitsumfeld für die Beschäftigten, den Schutz der Arbeitnehmerrechte und ein angemessenes Niveau an sozialer Absicherung sicherstellt. Sie sollten außerdem mit Gewerkschaftsvertretern zusammenarbeiten , um für ein gesundes und sicheres Arbeitsumfeld zu sorgen, wobei der Vermeidung von Unfällen und Erkrankungen am Arbeitsplatz besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte . Beschäftigungsverhältnisse, die zu prekären Arbeitsbedingungen und Lohnwettbewerb führen, sollten, auch bei Plattformarbeitern, unterbunden werden . Es sollte keinen Missbrauch atypischer Verträge geben. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass alle diese Arbeitnehmer tatsächlich faire Arbeitsbedingungen, soziale Rechte und Zugang zu einer angemessenen sozialen Absicherung genießen sowie besser vertreten werden. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten das 1947 geschlossene Übereinkommen über die Arbeitsaufsicht der IAO umfassend umsetzen , in eine wirksame Arbeitsaufsicht durch ausreichend ausgestattete zuständige Behörden investieren und im Rahmen der Europäischen Arbeitsbehörde ihre Anstrengungen zur Bekämpfung von grenzüberschreitenden Verstößen koordinieren und kooperieren . In Fällen einer ungerechtfertigten Entlassung sollte ein Zugang zu wirkungsvoller und unparteiischer Streitbeilegung und ein Anspruch auf Rechtsbehelfe einschließlich einer angemessenen Entschädigung gewährleistet werden. Die Mitgliedstaaten sollten sich auf das Europäische Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen und auf die europäischen Agenturen stützen, um faktengestützte bewährte Verfahren zu ermitteln, den gegenseitigen Erfahrungsaustausch zu fördern und zu einer stärkeren Koordinierung der Beschäftigungspolitik zu gelangen. |
Abänderung 22
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Erwerbsbeteiligung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Arbeitsmarktübergänge zu verbessern und zu unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten diejenigen , die am Arbeitsmarkt teilhaben können, aktivieren und unterstützen . Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit der aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie diese in Bezug auf Ausrichtung, Reichweite und Umfang verbessern und enger mit den Einkommensbeihilfen für Arbeitslose während der Arbeitssuche verknüpfen, und zwar auf Grundlage der Rechte und Pflichten Arbeitsloser . Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen zu steigern, indem sie Arbeitssuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen, die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren und leistungsorientiertes Management umsetzen . |
Die politischen Maßnahmen sollten darauf abzielen, die Erwerbsbeteiligung, die Abstimmung von Angebot und Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt sowie Übergänge, insbesondere die digitalen und ökologischen Übergänge, zu verbessern und zu unterstützen sowie die Beschäftigung auch in benachteiligten Gebieten zu fördern . Die Mitgliedstaaten sollten Menschen , die am Arbeitsmarkt teilhaben können, wirksame Anreize gewähren, hochwertige Arbeitsplätze zu finden . Die Mitgliedstaaten sollten die Wirksamkeit der aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen verstärken, indem sie deren Ausrichtung, Reichweite und Umfang verbessern sowie menschenwürdige Einkommensbeihilfen für Arbeitslose während der Arbeitssuche sicherstellen . Die Mitgliedstaaten sollten sich bemühen, die Wirksamkeit und Effizienz der öffentlichen Arbeitsverwaltungen auch für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen zu steigern, indem sie Arbeitssuchenden frühzeitig maßgeschneiderte Hilfsangebote bereitstellen und die Nachfrage auf dem Arbeitsmarkt stimulieren . Das Ziel dieser Dienstleistungen sollten hochwertige Beschäftigungsverhältnisse sein . |
Abänderung 23
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von angemessener Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren. Diese Leistungen sollten die Empfänger nicht davon abhalten, schnell wieder in Beschäftigung zurückzukehren, und von aktiven Arbeitsmarktmaßnahmen flankiert werden. |
Die Mitgliedstaaten sollten Arbeitslosen angemessene Leistungen von ausreichender Dauer entsprechend ihren Beiträgen und den nationalen Bestimmungen zur Anspruchsberechtigung gewähren. Diese sollten von aktiven Beschäftigungsmaßnahmen und von Verfahren für den Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten flankiert werden. |
Abänderung 24
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mobilität von Lernenden und Arbeitskräften sollte angemessen unterstützt werden, um Beschäftigungsfähigkeit und Kompetenzen zu verbessern und das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll auszuschöpfen; gleichzeitig sollten auch für alle, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, faire Bedingungen gewährleistet und die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen in Bezug auf mobile Arbeitskräfte intensiviert werden. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Altersversorgungsansprüchen und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden, und die Anerkennung von Qualifikationen sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten unnötig erschweren, einschließlich für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen. Ferner sollten die Mitgliedstaaten einen Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und den zugrunde liegenden Ursachen einer Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen entgegenwirken, unter anderem durch geeignete regionale Entwicklungsmaßnahmen. |
Die Mitgliedstaaten müssen die Arbeitskräftemobilität in ganz Europa unterstützen, um neue Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer zu schaffen. Die Mobilität von Lernenden während ihrer Ausbildung sollte angemessen unterstützt werden, insbesondere durch den Ausbau des Mobilitätsprogramms ERASMUS+, das es den Lernenden ermöglicht, ihre Kenntnisse und Kompetenzen zu verbessern . Ferner sollten Arbeitskräfte dabei unterstützt werden , das Potenzial des europäischen Arbeitsmarktes voll auszuschöpfen , um ihre Beschäftigungsfähigkeit und Kompetenzen zu verbessern. Gleichzeitig sollten auch für alle, die eine grenzüberschreitende Tätigkeit ausüben, gewährleistet werden, dass ihre Rechte und gerechte Arbeitsbedingungen gewahrt werden, und die Übertragbarkeit von Rechten und Ansprüchen sollte durch die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den nationalen Verwaltungen in Bezug auf mobile Arbeitskräfte verbessert werden. Hindernisse für die Mobilität in der allgemeinen und beruflichen Bildung, für die Übertragung von betrieblichen und privaten Altersversorgungsansprüchen und für die Anerkennung von Qualifikationen sollten beseitigt werden, und die Anerkennung von Qualifikationen sollte erleichtert werden. Die Mitgliedstaaten sollten Maßnahmen ergreifen, um zu verhindern, dass Verwaltungsverfahren die Aufnahme einer Beschäftigung durch Arbeitskräfte aus anderen Mitgliedstaaten unnötig erschweren, etwa für grenzüberschreitend erwerbstätige Personen und Grenzgänger. Die Mitgliedstaaten sollten auf die Digitalisierung öffentlicher Dienstleistungen hinarbeiten, um eine gerecht ausgestaltete Arbeitskräftemobilität zu fördern, insbesondere im Hinblick auf die Systeme der sozialen Absicherung. Es wird wichtig sein, dass die Mitgliedstaaten mobile Arbeitnehmer, wie etwa Grenzgänger, unter anderem in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit, Steuern und soziale Absicherung berücksichtigen, wenn sie Maßnahmen wie die Schließung von Grenzen mit dem Ziel der Eindämmung der Ausbreitung von COVID-19 umsetzen. Die Mitgliedstaaten sollte mobilen Arbeitnehmern und Grenzgängern gestatten, weiterhin die Grenzen zu überschreiten, wenn es gemäß den Leitlinien für Gesundheit und Sicherheit der EU-OSHA als sicher angesehen wird . Ferner sollten die Mitgliedstaaten einen Missbrauch der geltenden Regeln verhindern und den zugrunde liegenden Ursachen einer Abwanderung hoch qualifizierter Kräfte aus bestimmten Regionen , die der Entwicklung und Attraktivität dieser Regionen schadet, entgegenwirken, unter anderem durch geeignete regionale Entwicklungsmaßnahmen. Die Mitgliedstaaten sollten die einschlägigen europäischen Instrumente, wie das Arbeitsvermittlungsnetzwerk EURES, fördern und nutzen und grenzüberschreitende Partnerschaften ausbauen, um mobile Arbeitnehmer in Grenzregionen zu unterstützen. |
Abänderung 25
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Um einen effektiveren sozialen Dialog zu erreichen und die sozioökonomischen Ergebnisse zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten dafür sorgen, dass die Sozialpartner rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung und Umsetzung von beschäftigungs-, sozial- und gegebenenfalls auch wirtschaftspolitischen Reformen und Maßnahmen eingebunden werden, auch indem sie den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog und Kollektivverhandlungen fördern. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen. |
Um einen effektiveren und verstärkten sozialen Dialog zu fördern und zu erreichen und die gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Ergebnisse zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten dafür sorgen, dass die Sozialpartner rechtzeitig und sinnvoll in die Gestaltung und Umsetzung von beschäftigungs-, sozial- und gegebenenfalls auch wirtschaftspolitischen Reformen und Maßnahmen eingebunden werden, auch indem sie den Ausbau der Kapazitäten der Sozialpartner unterstützen. Die Mitgliedstaaten sollten den sozialen Dialog und die Tarifbindung intensivieren und fördern. Die Sozialpartner sollten darin bestärkt werden, Kollektivverträge über sie betreffende Fragen auszuhandeln und zu schließen, und zwar unter uneingeschränkter Wahrung ihrer Autonomie und des Rechts auf Kollektivmaßnahmen. |
Abänderung 26
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten die Erfahrung der einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen in Beschäftigungs- und Sozialfragen berücksichtigen. |
Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten entsprechend den einzelstaatlichen Gepflogenheiten die Erfahrung der einschlägigen zivilgesellschaftlichen Organisationen – unter anderem von Organisationen, die Gruppen vertreten, denen es nur selten gelingt, hochwertige Beschäftigungsverhältnisse anzutreten, – in Beschäftigungs- und Sozialfragen berücksichtigen. |
Abänderung 27
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 6 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Ein gesunder und sicherer Arbeitsplatz ist von entscheidender Bedeutung, um das Infektionsrisiko gering zu halten und die Ausbreitung von Viren und anderen Krankheiten zu bekämpfen. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Arbeitgeber ihrer Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit ihrer Arbeitnehmer gerecht werden, indem sie diese und ihre Vertreter entsprechend informieren, Risikobewertungen erstellen und Vorbeugemaßnahmen ergreifen. Dazu gehören insbesondere die Verringerung der Zahl tödlicher Arbeitsunfälle und berufsbedingter Krebserkrankungen auf null, die Festlegung verbindlicher Grenzwerte für die berufliche Exposition sowie die Berücksichtigung von psychosozialen Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz und Berufskrankheiten. Um das Funktionieren der Arbeitsmärkte zu verbessern, sollten die Mitgliedstaaten in den Arbeitsschutz investieren und den Vertretern der Arbeitsaufsicht und der Gewerkschaften in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit entsprechende Mittel zur Verfügung stellen. |
Abänderung 38
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 6 b (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten bei der Bereitstellung von Systemen der sozialen Absicherung für mobile Arbeitnehmer, etwa für Selbstständige, die in einem anderen Mitgliedstaat arbeiten, zusammenarbeiten. Die Modernisierung von Systemen der sozialen Absicherung sollte den Grundsätzen des europäischen Arbeitsmarktes förderlich sein und eine nachhaltige soziale Absicherung bieten, die universell und grenzübergreifend ist, keine Lücken bei der Absicherung aufweist und letztendlich eine produktive Arbeitnehmerschaft gewährleistet. |
Abänderung 29
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 7 — Absatz 6 c (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten auf die Auswirkungen der COVID-19-Krise auf den Arbeitsmarkt reagieren, indem sie Arbeitnehmer unterstützen, die sich vorübergehend in betriebsbedingter Arbeitslosigkeit befinden, da ihre Arbeitgeber gezwungen waren, ihre Dienste einzustellen, sowie Selbstständige und Kleinunternehmer dabei unterstützen, Mitarbeiter zu halten und ihre Geschäftstätigkeit aufrechtzuerhalten. |
Abänderung 30
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 8 — Absatz 1
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten durch die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen; dabei ist der regionalen und territorialen Dimension gebührend Rechnung zu tragen. Sie sollten im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen für Gleichbehandlung sorgen, und zwar unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung. |
Die Mitgliedstaaten sollten als Teil einer integrierten aktiven Inklusionsstrategie durch die Einführung wirksamer Maßnahmen zur Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung und zur Förderung der Chancengleichheit von auf dem Arbeitsmarkt unterrepräsentierten Gruppen soziale Rechte und inklusive Arbeitsmärkte unterstützen, die allen Menschen offenstehen; dabei ist der regionalen und territorialen Dimension gebührend Rechnung zu tragen. Sie sollten im Hinblick auf Beschäftigung, sozialen Schutz, Gesundheitsversorgung und Langzeitpflege, Wohnen, Bildung und Zugang zu Waren und Dienstleistungen für gleiches Entgelt und gleiche Rechte für gleiche Arbeit an demselben Arbeitsplatz sowie Gleichbehandlung sorgen, und zwar unabhängig von Geschlecht, Rasse oder ethnischer Herkunft , Nationalität , Religion oder Weltanschauung, Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung. |
Abänderung 31
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 8 — Absatz 2
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten die Sozialschutzsysteme modernisieren, um einen angemessenen, wirksamen, effizienten und nachhaltigen sozialen Schutz des Einzelnen in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei die soziale Inklusion und den sozialen Aufstieg fördern, Anreize für die Beteiligung am Arbeitsmarkt schaffen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die Gestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Wenn allgemeine Ansätze durch selektive Ansätze ergänzt werden, steigert dies die Wirksamkeit der Sozialschutzsysteme. Die Modernisierung der Sozialschutzsysteme sollte dazu führen , dass diese leichter zugänglich werden, bessere Qualität bieten sowie angemessener und nachhaltiger werden. |
Die Mitgliedstaaten sollten die Systeme der sozialen Absicherung modernisieren und in sie investieren , um einen angemessenen, wirksamen, effizienten und nachhaltigen sozialen Schutz für alle in allen Lebensphasen zu gewährleisten, und dabei Armut bekämpfen und die soziale Inklusion und die soziale Aufwärtskonvergenz fördern, die Beteiligung am Arbeitsmarkt und den Zugang zu hochwertigen Arbeitsplätzen unterstützen und Ungleichheiten beseitigen, auch durch die progressive Ausgestaltung ihrer Steuer- und Sozialleistungssysteme. Wenn allgemeine Ansätze durch zusätzliche selektive Ansätze ergänzt werden, steigert dies die Wirksamkeit der Systeme der sozialen Absicherung , die damit leichter zugänglich werden, bessere Qualität bieten sowie angemessener und nachhaltiger werden. |
Abänderung 32
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 8 — Absatz 3
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten die drei Pfeiler der aktiven Inklusion integrieren und weiterentwickeln: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen, auf den individuellen Bedarf abgestimmten Unterstützungsdiensten . Die Sozialschutzsysteme sollten gewährleisten, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, angemessene Mindesteinkommensleistungen erhält, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen zu einer aktiven Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft ermutigen , unter anderem durch gezielte Sozialleistungen. |
Die Mitgliedstaaten sollten die drei Pfeiler der aktiven Inklusion integrieren und weiterentwickeln: angemessene Einkommensunterstützung, inklusive Arbeitsmärkte und Zugang zu hochwertigen, auf den individuellen Bedarf abgestimmten Dienstleistungen . Die Systeme der sozialen Absicherung sollten gewährleisten, dass jede Person, die nicht über ausreichende Mittel verfügt, angemessene Mindesteinkommensleistungen erhält, und sie sollten die soziale Inklusion fördern, indem sie die Menschen bei einer aktiven Teilhabe am Arbeitsmarkt und an der Gesellschaft unterstützen , unter anderem durch gezielte Sozialleistungen. |
Abänderung 33
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 8 — Absatz 4
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Verfügbarkeit bezahlbarer , zugänglicher und hochwertiger Dienstleistungen , beispielsweise frühkindliche Betreuung , Bildung und Erziehung , außerschulische Betreuung , allgemeine Bildung , Berufsbildung , Wohnraum , Gesundheitsdienste und Langzeitpflege, ist notwendig für die Gewährleistung von Chancengleichheit . Ein besonderes Augenmerk sollte auf die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung gerichtet werden , einschließlich der Armut trotz Erwerbstätigkeit und der Kinderarmut . Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass alle Menschen — auch Kinder – Zugang zu essenziellen Dienstleistungen haben . Personen, die hilfsbedürftig sind oder sich in einer prekären Lage befinden, sollten sie Zugang zu angemessenen Sozialwohnungen oder zu angemessener Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren. Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, unter anderem im Hinblick auf Barrierefreiheit, sollten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten spezifische Maßnahmen ergriffen werden. |
Angesichts der weiterhin erschreckend weiten Verbreitung von Armut, die deutlich über der in der 2010 beschlossenen Strategie Europa 2020 festgeschriebenen Zielsetzung im Bereich Armut liegt, und angesichts der Auswirkungen der COVID-19-Krise sind verstärkte Anstrengungen erforderlich , um Armut und gesellschaftliche Ausgrenzung zu bekämpfen , wobei besonderes Augenmerk auf Erwerbstätige , die in Armut leben, Kinder , ältere Menschen , Alleinerziehende und vor allem alleinerziehende Mütter , ethnische Minderheiten , Migranten , Personen mit Behinderungen und Obdachlose gelegt und für diese Gruppen Querschnittsstrategien geschaffen werden müssen . Zudem sollte den möglichen Auswirkungen der COVID-19-Krise auf andere Gruppen, wie etwa Menschen in prekären Beschäftigungsverhältnissen oder Menschen, die ihren Arbeitsplatz vor Kurzem verloren haben, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden. In Bezug auf Investitionen in Kinder sollten die Mitgliedstaaten eine Kindergarantie zur Bekämpfung der Kinderarmut und zur Förderung des Wohls von Kindern annehmen und damit dazu beitragen, dass alle Kinder in gleicher Weise Zugang zu kostenloser Gesundheitsversorgung , kostenloser Bildung, kostenloser Betreuung, menschenwürdigem Wohnraum und angemessener Ernährung haben . Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass jede Person Zugang zu hochwertigen Dienstleistungen hat . Personen, die hilfsbedürftig sind oder sich in einer prekären Lage befinden, sollten die Mitgliedstaaten angemessene Sozialwohnungen oder angemessene Unterstützung bei der Wohnraumbeschaffung gewähren und in barrierefreien Wohnraum für Menschen mit eingeschränkter Mobilität investieren, und sie sollten zudem Maßnahmen treffen, damit bei der Verbesserung der Energieeffizienz bestehenden Wohnraums für einen gerechten Übergang gesorgt ist, und das Problem der Energiearmut im Rahmen des Grünen Deals angemessen bekämpft wird sowie angemessene Dienstleistungen für Obdachlose bereitgestellt werden. Die Mitgliedstaaten sollten das Problem der immer häufiger werdenden Zwangsräumungen bekämpfen . Die besonderen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen, unter anderem im Hinblick auf Barrierefreiheit, sollten im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Zur Bekämpfung von Obdachlosigkeit sollten entschiedene Maßnahmen ergriffen werden , und zwar auf der Grundlage des Konzepts „Housing First“ . |
Abänderung 34
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 8 — Absatz 5
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen , dass Menschen rechtzeitig Zugang zu einer hochwertigen und bezahlbaren Gesundheitsvorsorge , Heilbehandlung und Langzeitpflege erhalten , und zugleich die langfristige Tragfähigkeit der entsprechenden Systeme sicherstellen . |
Die COVID-19-Krise macht deutlich, dass mehr öffentliche Investitionen erforderlich sind, damit gutausgebildete Arbeitskräfte in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen und alle Menschen, auch Angehörige benachteiligter Gruppen, Zugang zu Gesundheitsversorgung haben. Daher sollten die Mitgliedstaaten den allgemeinen Zugang zu erschwinglichen öffentlichen Leistungen der Gesundheitsvorsorge und Heilbehandlung sowie Langzeitpflege von hoher und nachhaltiger Qualität sicherstellen . |
Abänderung 35
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 8 — Absatz 5 a (neu)
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Die Mitgliedstaaten sollten die Gesundheit der älteren Mitmenschen schützen, den Zugang zu Krankenhausbehandlungen und Gesundheitsversorgung sicherstellen und jegliche altersbedingte Diskriminierung abschaffen. |
Abänderung 36
Vorschlag für einen Beschluss
Anhang I — Leitlinie 8 — Absatz 6
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Vorschlag der Kommission |
Geänderter Text |
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Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige nachhaltig und angemessen sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit für Frauen und Männer beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen , auch durch Zusatzsysteme, sorgen, sodass für ein angemessenes Einkommen gesorgt ist. Rentenreformen sollten durch Maßnahmen zur Verlängerung des Erwerbslebens , wie beispielsweise die Heraufsetzung des tatsächlichen Renteneintrittsalters , unterstützt und von Strategien für aktives Altern flankiert werden . Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern und anderen relevanten Interessenträgern aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen. |
Vor dem Hintergrund der steigenden Lebenserwartung und des demografischen Wandels sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Rentensysteme für Arbeitnehmer und Selbstständige angemessen und nachhaltig sind; dabei sollten sie für Chancengleichheit von Frauen und Männern beim Erwerb von Ruhegehaltsansprüchen im Rahmen öffentlicher oder betrieblicher Altersversorgungssysteme sorgen, sodass für ein menschenwürdiges Ruhestandseinkommen oberhalb der Armutsgrenze gesorgt ist. Rentenreformen sollten durch Maßnahmen flankiert werden, die im Rahmen des Konzepts des aktiven Alterns darauf ausgerichtet sind , dass Arbeitnehmer jeden Alters bis zum Erreichen des gesetzlichen Rentenalters unter hochwertigen, produktiven und gesunden Bedingungen arbeiten können, wobei gleichzeitig die Entscheidung von Senioren respektiert wird, erwerbstätig zu bleiben oder sich aus dem Erwerbsleben zurückzuziehen. Im Bereich der Altersstruktur der Arbeitskräfte, der Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, des Managements von Fertigkeiten und Kompetenzen und der Arbeitsorganisation , deren Ziel ein gesundes und produktives Berufsleben sein sollte, sollten im Rahmen eines generationsübergreifenden Ansatzes gezielte Maßnahmen festgelegt werden. So würde sowohl die Beschäftigung junger Menschen als auch die Begleitung von vor dem Ruhestand stehenden Arbeitnehmern sowie die Weitergabe von Wissen und Erfahrung zwischen den Generationen sichergestellt . Die Mitgliedstaaten sollten einen konstruktiven Dialog mit den Sozialpartnern , den Organisationen der Zivilgesellschaft und anderen einschlägigen Akteuren, wie etwa den direkten Dialog mit Menschen, die sich im Alter Armut und gesellschaftlicher Ausgrenzung gegenübersehen, aufnehmen und bei der Einführung von Reformen angemessene Übergangsphasen vorsehen. |
(5) Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).
(5) Empfehlung (EU) 2015/1184 des Rates vom 14. Juli 2015 über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 18.7.2015, S. 27).
(6) ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
(7) ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.
(8) ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
(9) ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.
(10) ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.
(11) ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4.
(12) ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1.
(6) ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
(7) ABl. C 67 vom 20.2.2016, S. 1.
(8) ABl. C 484 vom 24.12.2016, S. 1.
(9) ABl. C 153 vom 2.5.2018, S. 1.
(10) ABl. C 189 vom 4.6.2018, S. 1.
(11) ABl. C 189 vom 5.6.2019, S. 4.
(12) ABl. C 387 vom 15.11.2019, S. 1.
(13) VN-Resolution A/RES/70/1.
(13) VN-Resolution A/RES/70/1.
(14) ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
(14) ABl. C 428 vom 13.12.2017, S. 10.
(15) ABl. C 120 vom 26.4.2013, S. 1.
(1a) COM(2012)0614.
(1a) Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen (ABl. L 122 vom 16.5.2009, S. 28).