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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Serie C


C/2023/407

23.11.2023

P9_TA(2023)0084

Die jüngsten Angriffe auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und Gewerkschaften in Tunesien, insbesondere der Fall des Journalisten Noureddine Boutar

Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. März 2023 zu den jüngsten Angriffen auf das Recht auf freie Meinungsäußerung, die Vereinigungsfreiheit und Gewerkschaften in Tunesien, insbesondere zu dem Fall des Journalisten Noureddine Boutar (2023/2588(RSP))

(C/2023/407)

Das Europäische Parlament,

—

gestützt auf Artikel 144 Absatz 5 und Artikel 132 Absatz 4 seiner Geschäftsordnung,

A.

in der Erwägung, dass Präsident Saied seit dem 25. Juli 2021 allein regiert und die Regierung entlassen, die Versammlung der Volksvertreter aufgelöst, die Verfassung von 2014 ausgesetzt, die Unabhängige Hohe Wahlbehörde, den Hohen Justizrat sowie alle Gemeinderäte aufgelöst und 57 Richter entlassen hat;

B.

in der Erwägung, dass Antiterroreinheiten am 13. Februar 2023 den Journalisten Noureddine Boutar, Direktor des größten unabhängigen Radiosenders Tunesiens, auf der Grundlage politisch motivierter und unbegründeter Anschuldigungen zusammen mit einer Reihe von Mitgliedern der Opposition, darunter Chaima Issa, Issam Chebbi, Ghazi Chaouachi, Khayam Turki und Jaouhar Ben Mbarek, festgenommen haben; in der Erwägung, dass ein Militärgericht den Journalisten Salah Attia zu drei Monaten Gefängnis und ein Antiterrorgericht den Journalisten Khalifa Gasmi zu einem Jahr Gefängnis verurteilt hat; in der Erwägung, dass die Polizei am 24. Februar 2023 die Zeitung „OneTN“ durchsucht hat; in der Erwägung, dass die festgenommenen Journalisten als „Terroristen“ und „Verräter“ bezeichnet wurden;

C.

in der Erwägung, dass demokratische Institutionen, Rechte und Freiheiten durch eine Reihe von Präsidialdekreten untergraben werden, darunter das Gesetzesdekret Nr. 54 über Cyberkriminalität, wonach das Verbreiten von Falschmeldungen mit fünf Jahre Gefängnis bestraft wird;

D.

in der Erwägung, dass Migranten aus Afrika südlich der Sahara zu Unrecht beschuldigt wurden, die Tunesier demografisch zu verdrängen, und in der Folge angegriffen wurden;

E.

in der Erwägung, dass der Gewerkschaftsvertreter Anis Kaabi am 31. Januar 2023 verhaftet wurde, mehr als 36 Gewerkschafter wegen Streiks strafrechtlich verfolgt wurden, die EGB-Generalsekretärin Esther Lynch am 23. Februar 2023 aus Tunesien ausgewiesen wurde und Gewerkschaften aus sechs EU-Ländern die Einreise verweigert wurde;

F.

in der Erwägung, dass das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen angeblich eine vorherige Genehmigung nichtstaatlicher Organisationen durch die Regierung und die Genehmigung der Finanzierung aus dem Ausland durch die Zentralbank vorsieht;

1.

fordert die tunesischen Staatsorgane nachdrücklich auf, Noureddine Boutar und alle anderen willkürlich festgenommenen Personen, darunter Journalisten, Richter, Rechtsanwälte, politisch engagierte Bürger und Gewerkschafter wie Anis Kaabi, umgehend freizulassen und die Meinungs- und Vereinigungsfreiheit sowie die Gewerkschafts- und Arbeitnehmerrechte im Einklang mit der tunesischen Verfassung und internationalen Verträgen zu achten, einschließlich der IAO-Übereinkommen, zu achten; verurteilt die Ausweisung von Esther Lynch, EGB-Generalsekretärin, und die Kriminalisierung der internationalen Gewerkschaftssolidarität als eklatante Angriffe auf den Gewerkschaftsdachverband UGTT und die weltweite Gewerkschaftsbewegung;

2.

fordert die tunesische Regierung auf, für den sozialen Dialog zu sorgen, Tarifverträge zu achten und Maßnahmen zur Bewältigung der Krise der Lebenshaltungskosten zu ergreifen;

3.

ist zutiefst besorgt über die autoritären Tendenzen von Präsident Saied und seine Instrumentalisierung der katastrophalen sozioökonomischen Lage Tunesiens, um den historischen Übergang des Landes zu demokratischen Verhältnissen umzukehren; fordert daher ein Ende des derzeitigen harten Vorgehens gegen die Zivilgesellschaft;

4.

fordert die staatlichen Stellen nachdrücklich auf, die willkürlich entlassenen Richter umgehend wiedereinzusetzen, alle Maßnahmen, die die Unabhängigkeit der Justiz untergraben, rückgängig zu machen und den Einsatz von Militärgerichten zur strafrechtlichen Verfolgung von Zivilisten zu beenden; bedauert, dass sich die Staatsorgane weigern, der Anordnung des Verwaltungsgerichts zur Wiedereinsetzung von 49 Richtern nachzukommen;

5.

fordert den Vizepräsidenten der Kommission und Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und die Mitgliedstaaten auf, die drastische Verschlechterung der Menschenrechtslage öffentlich anzuprangern; betont, dass spezifische Unterstützungsprogramme der EU für das Justiz- und das Innenministerium ausgesetzt werden sollten; fordert die EU-Delegation und die Mitgliedstaaten auf, politisch motivierte Gerichtsverfahren zu beobachten und ihnen beizuwohnen und in einen regelmäßigen Dialog mit der Zivilgesellschaft einzutreten;

6.

weist darauf hin, dass die Erhaltung repräsentativer Institutionen für die Entwicklung des Landes von grundlegender Bedeutung ist; bringt seine tiefe Besorgnis über das Gesetz über nichtstaatliche Organisationen zum Ausdruck; betont, wie wichtig ein inklusiver nationaler Dialog und eine freie und starke Zivilgesellschaft sind, einschließlich des nobelpreisgekrönten Quartetts für den nationalen Dialog, insbesondere des Gewerkschaftsdachverbands UGTT;

7.

verurteilt aufs Schärfste die rassistische Rhetorik von Präsident Saied gegen Migranten aus den Ländern Afrikas südlich der Sahara und die darauffolgenden Angriffe; fordert die staatlichen Stellen auf, die internationalen und nationalen Rechtsvorschriften einzuhalten, insbesondere das Gesetz 50-2018 gegen Rassendiskriminierung;

8.

beauftragt seine Präsidentin, diese Entschließung dem Rat, der Kommission, dem EAD, dem Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und Vizepräsidenten der Kommission, dem tunesischen Präsidenten, der tunesischen Regierung und der Versammlung der Volksvertreter zu übermitteln.

ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/407/oj

ISSN 1977-088X (electronic edition)