zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1108/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 (2), insbesondere Artikel 5 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Zur Aufrechterhaltung eines einheitlich hohen Niveaus der Flugsicherheit in Europa ist es erforderlich, Änderungen einzuführen bezüglich der Anforderungen und Verfahren für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, insbesondere eine Definition für den Begriff des Hauptgeschäftssitzes, die Bedeutung des Konzepts des „offiziell anerkannten Standards“ zu verdeutlichen, das Vorrecht von Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit einzuführen, Fluggenehmigungen auszustellen, den Inhalt der Freigabebescheinigung „EASA-Formblatt 1“ zu verbessern und sicherzustellen, dass das an Tätigkeiten zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit beteiligte Personal hinsichtlich der Risiken im Zusammenhang mit Verbindungssystemen zur elektrischen Verkabelung großer Flugzeuge, die zu mehreren Unfällen und Störungen geführt haben, angemessen geschult ist.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 (3) sollte daher entsprechend geändert werden.
(3)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen fußen auf den gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 abgegebenen Stellungnahmen (4) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (nachstehend „Agentur“).
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1.
Dem Artikel 2 wird folgender Buchstabe m angefügt:
„m)
‚Hauptgeschäftssitz‘ bedeutet den Hauptsitz oder eingetragenen Sitz des Unternehmens, innerhalb dessen die hauptsächlichen Finanzfunktionen und die betriebliche Kontrolle der Tätigkeiten, auf die in dieser Verordnung Bezug genommen wird, ausgeübt werden.“
2.
Dem Artikel 7 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„7. Abweichend von Absatz 1
a)
gelten die Bestimmungen von M.A.706(k) von Anhang I (Teil-M) ab dem 28. September 2010;
b)
gelten die Bestimmungen von Nummer 7.7 der Anlage I von Anhang III (Teil-66) ab dem 28. September 2010;
c)
dürfen Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Hauptabschnitt A von Abschnitt F von Anhang I (Teil-M) oder Hauptabschnitt A von Anhang ii (Teil-145) zugelassen sind, bis zum 28. September 2010 weiterhin Freigabebescheinigungen unter Verwendung des EASA-Formblatts 1, ursprüngliche Ausgabe, gemäß Anlage II von Anhang I (Teil-M) sowie Anlage I von Anhang II (Teil-145) ausstellen;
d)
dürfen zuständige Behörden bis zum 28. September 2010 weiterhin Genehmigungen/Bescheinigungen der vorhergehenden Ausgabe gemäß Anlagen III, V und VI von Anhang I (Teil-M), Anlage ÍII von Anhang II (Teil-145), Anlage V von Anhang III (Teil-66) oder Anlage II von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 ausstellen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung in Kraft war;
e)
bleiben Genehmigungen/Bescheinigungen, die in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M), Anhang II (Teil-145), Anhang III (Teil-66) oder Anhang IV (Teil-147) vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, gültig, bis sie geändert oder widerrufen werden.“
3.
Die Anhänge I, II, III und IV werden nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
(4) Stellungnahme 06/2005 zu redaktionellen Änderungen, Stellungnahme 04/2006 zum offiziell anerkannten Standard, Stellungnahme 05/2006 zum Hauptgeschäftssitz, Stellungnahme 04/2007 zur Fluggenehmigung, Stellungnahme 04/2008 zum Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung und Stellungnahme 06/2008 zu EASA Formblatt 1.
ANHANG
Die Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1.
Nach dem Titel „(Teil-M)“ wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„
Inhaltsverzeichnis
M.1
ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES
M.A.101
Geltungsbereich
UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT
M.A.201
Verantwortlichkeiten
M.A.202
Meldung besonderer Ereignisse
UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.A.301
Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.302
Instandhaltungsprogramm
M.A.303
Lufttüchtigkeitsanweisungen
M.A.304
Unterlagen für Änderungen und Reparaturen
M.A.305
Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
M.A.306
Technisches Bordbuch des Betreibers
M.A.307
Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs
UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN
M.A.401
Instandhaltungsunterlagen
M.A.402
Durchführung der Instandhaltung
M.A.403
Mängel am Luftfahrzeug
UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN
M.A.501
Einbau
M.A.502
Instandhaltung von Komponenten
M.A.503
Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
M.A.504
Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten
UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSBETRIEB
M.A.601
Geltungsbereich
M.A.602
Antrag
M.A.603
Umfang der Genehmigung
M.A.604
Instandhaltungsbetriebshandbuch
M.A.605
Einrichtungen
M.A.606
Anforderungen an das Personal
M.A.607
Freigabeberechtigtes Personal
M.A.608
Komponenten, Ausrüstungen und Werkzeuge
M.A.609
Instandhaltungsunterlagen
M.A.610
Arbeitsaufträge für die Instandhaltung
M.A.611
Instandhaltungsnormen
M.A.612
Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
M.A.613
Freigabebescheinigung für Luftfahrzeugbauteile
M.A.614
Instandhaltungsaufzeichnungen
M.A.615
Rechte des Betriebs
M.A.616
Innerbetriebliche Prüfung
M.A.617
Änderungen beim genehmigten Instandhaltungsbetrieb
M.A.618
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigungen
M.A.619
Verstöße
UNTERABSCHNITT G — UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.A.701
Geltungsbereich
M.A.702
Antrag
M.A.703
Umfang der Genehmigung
M.A.704
Handbuch für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.705
Einrichtungen
M.A.706
Anforderungen an das Personal
M.A.707
Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.708
Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.709
Dokumentation
M.A.710
Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.711
Rechte des Betriebs
M.A.712
Qualitätssicherungssystem
M.A.713
Änderungen beim anerkannten Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
M.A.714
Führung der Aufzeichnungen
M.A.715
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
M.A.716
Verstöße
UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)
M.A.801
Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge
M.A.802
Freigabebescheinigung für Komponenten
M.A.803
Berechtigung des Piloten/Eigentümers
UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.A.901
Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
M.A.902
Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit
M.A.903
Übertragung von Eintragungen in die Luftfahrzeugrolle innerhalb der EU
M.A.904
Prüfung der Lufttüchtigkeit von in die EU importierten Luftfahrzeugen
M.A.905
Verstöße
ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES
M.B.101
Geltungsbereich
M.B.102
Zuständige Behörde
M.B.103
Annehmbare Nachweisverfahren
M.B.104
Führung von Aufzeichnungen
M.B.105
Gegenseitiger Informationsaustausch
UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT
M.B.201
Pflichten
UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.B.301
Instandhaltungsprogramm
M.B.302
Ausnahmen
M.B.303
Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen
M.B.304
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung
UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN
UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN
UNTERABSCHNITT F — INSTANDHALTUNGSBETRIEB
M.B.601
Antrag
M.B.602
Erstgenehmigung
M.B.603
Erteilung der Genehmigung
M.B.604
Fortdauernde Aufsicht
M.B.605
Verstöße
M.B.606
Änderungen
M.B.607
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung
UNTERABSCHNITT G — UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.B.701
Antrag
M.B.702
Erstgenehmigung
M.B.703
Erteilung der Genehmigung
M.B.704
Fortdauernde Aufsicht
M.B.705
Verstöße
M.B.706
Änderungen
M.B.707
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung einer Genehmigung
UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS)
UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
M.B.901
Beurteilung von Empfehlungen
M.B.902
Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde
M.B.903
Verstöße
Anlage I — Vereinbarung zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
Anlage II — Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1
Anlage III — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15
Anlage IV — System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
Anlage V — Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F
Anlage VI — Genehmigungsurkunde des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
Anlage VII — Komplexe Instandhaltungsaufgaben
Anlage VIII — Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer“;
2.
M.A.301 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
„2.
die Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinflussen, in Übereinstimmung mit den in M.A.304 und/oder M.A.401, sofern zutreffend, genannten Unterlagen unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste und der Konfigurationsabweichungsliste für alle großen Luftfahrzeuge und Luftfahrzeuge für die gewerbsmäßige Beförderung, sofern für das Luftfahrzeugmuster zutreffend,“;
3.
M.A.305 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung gemäß M.A.801 oder 145.A.50 in die Unterlagen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs eingefügt werden. Jede Eintragung hat sobald dies praktisch möglich ist, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsarbeiten zu erfolgen.“;
ii)
Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden:
1.
Kennzeichnung der Komponente und
2.
das Muster, die Baureihennummer und, sofern zutreffend, das Kennzeichen des Luftfahrzeugs, des Motors, des Propellers, der Motorbaugruppe oder der Komponente mit Lebensdauerbegrenzung, in das/den/die die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente und
3.
das Datum zusammen mit der von der betreffenden Komponente zurückgelegten Gesamtflugzeit und/oder Zahl der Flüge und/oder Landungen und/oder Kalenderzeit, sofern zutreffend, und
4.
die für die Komponente geltenden Angaben nach Buchstabe d.“;
iii)
Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h)
Ein Eigentümer oder ein Betreiber muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren:
1.
sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute lebensdauerbegrenzte Komponenten, mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem auf die darin enthaltenen Informationen neue Informationen mit gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgen, jedoch für mindestens 36 Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente freigegeben wurde, und
2.
die Gesamtdauer (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), während der das Luftfahrzeug und alle lebensdauerbegrenzten Komponenten in Betrieb waren, für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
3.
die Zeit (Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen), je nach Zweckmäßigkeit, seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der Komponente, für die eine Lebensdauerbegrenzung gilt, mindestens solange bis auf die planmäßige Instandhaltung der Komponente eine erneute planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
4.
den gültigen Stand der Einhaltung des Instandhaltungsprogramms, so dass die Übereinstimmung mit dem genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgestellt werden kann, jedoch mindestens solange bis auf die Kontrolle des Luftfahrzeugs oder der Komponente eine weitere planmäßige Instandhaltung von gleichwertigem Umfang und gleichwertiger Tiefe folgte, und
5.
den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde, und
6.
Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden.“;
4.
M.A.401 Buchstabe b Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
alle geltenden Forderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden,“;
5.
M.A.503 erhält folgende Fassung:
„M.A.503Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung
a)
Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem anerkannten Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer nicht überschreiten, außer gemäß den Bestimmungen von M.A.504 Buchstabe c.
b)
Die genehmigte Lebensdauer wird als Kalenderzeit, Flugstunden, Landungen oder Zyklen, je nach Zweckmäßigkeit, angegeben.
c)
Am Ende der genehmigten Lebensdauer muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit zertifizierter Lebensdauerbegrenzung, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden.“;
6.
M.A.602 erhält folgende Fassung:
„M.A.602Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung eines Instandhaltungsbetriebs muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.“;
7.
M.A.603 erhält folgende Fassung:
„M.A.603Umfang der Genehmigung
a)
Ein Betrieb, der Tätigkeiten durchführt, die Gegenstand dieses Unterabschnitts sind, darf nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde tätig werden. Anlage V von Anhang I (Teil-M) enthält das Muster der entsprechenden Genehmigungsbescheinigung.
b)
In dem in M.A.604 genannten Instandhaltungsbetriebshandbuch ist der Umfang der Arbeiten anzugeben, für die die Genehmigung gilt. In Anlage IV von Anhang I (Teil-M) sind alle Klassen und Berechtigungen aufgeführt, die im Rahmen von Unterabschnitt F möglich sind.
c)
Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb kann in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen eine beschränkte Vielzahl von Teilen zur Verwendung bei laufenden Arbeiten in eigenen Einrichtungen herstellen, wie dies im Instandhaltungsbetriebshandbuch angegeben ist.“;
8.
M.A.614 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
Der genehmigte Instandhaltungsbetrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsunterlagen drei Jahre aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem genehmigten Instandhaltungsbetrieb freigegeben wurde.
1.
Die Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
2.
Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
3.
Wenn ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten drei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder nach Vorschrift der zuständigen Behörde aufbewahrt werden.“;
9.
M.A.702 erhält folgende Fassung:
„M.A.702Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung als Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.“;
10.
M.A.704 Buchstabe a wird wie folgt geändert:
i)
Nummer 4 erhält folgende Fassung:
„4)
ein Organigramm, aus dem die Verknüpfungen zwischen den Zuständigkeitsbereichen der Personen hervorgehen, auf die in M.A.706 Buchstaben a, c, d und i Bezug genommen wird, und“;
ii)
Nummer 5 erhält folgende Fassung:
„5)
eine Liste des Personals für die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.707, in der gegebenenfalls angegeben ist, welches Personal zur Ausstellung von Fluggenehmigungen gemäß M.A.711 Buchstabe c berechtigt ist, und“;
11.
In M.A.706 wird folgender Buchstabe k angefügt:
„k)
Für alle großen Luftfahrzeuge und für Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, hat das Unternehmen die Kompetenz des Personals, das mit der Führung der fortlaufenden Lufttüchtigkeit, der Prüfung der Lufttüchtigkeit und/oder Qualitätsaudits befasst ist, gemäß einem von der zuständigen Behörde gebilligten Verfahren und Standard festzustellen und zu kontrollieren.“;
12.
M.A.707 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
Um für die Prüfungen der Lufttüchtigkeit und gegebenenfalls für die Ausstellung von Fluggenehmigungen genehmigt zu sein, muss ein genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit geeignetes Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit haben, um Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit oder Empfehlungen gemäß Unterabschnitt I Abschnitt A und gegebenenfalls eine Fluggenehmigung gemäß M.A.711 Buchstabe c erteilen zu können.
1.
Für alle Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von mehr als 2 730 kg außer Ballone muss dieses Personal
a)
wenigstens fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
b)
über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
c)
eine Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
d)
eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
e)
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 1b angegebene Anforderung durch fünf Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 1a geforderten vorliegen müssen.
2.
Für Luftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse von bis zu 2 730 kg, die nicht für die gewerbsmäßige Beförderung genutzt werden, und für Ballone muss dieses Personal
a)
wenigstens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben und
b)
über eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation verfügen und
c)
eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben und
d)
eine Position innerhalb des genehmigten Unternehmens mit einschlägigen Verantwortlichkeiten einnehmen.
e)
Unbeschadet der Punkte a bis d kann die in M.A.707 Buchstabe a Nummer 2b angegebene Anforderung durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu den bereits nach M.A.707 Buchstabe a Nummer 2a geforderten vorliegen müssen.“;
13.
M.A.710 erhält folgende Fassung:
„M.A.710Prüfung der Lufttüchtigkeit
a)
Um der Anforderung an die in M.A.901 genannte Prüfung der Lufttüchtigkeit gerecht zu werden, muss das anerkannte Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eine vollständige dokumentierte Prüfung der Luftfahrzeugaufzeichnungen durchführen, um sich zu überzeugen, dass
1.
die Flugstunden und die zugehörigen Flüge für die Zelle, den Motor und den Propeller ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
2.
das Flughandbuch für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit hat und auf dem neuesten Stand ist und
3.
sämtliche für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung in Übereinstimmung mit dem genehmigten Instandhaltungsprogramm durchgeführt wurde und
4.
alle bekannten Mängel behoben oder, wenn zutreffend, ordnungsgemäß zurückgestellt wurden und
5.
alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen durchgeführt und ordnungsgemäß aufgezeichnet wurden und
6.
alle Änderungen und Reparaturen, die an dem Luftfahrzeug durchgeführt worden sind, aufgezeichnet und gemäß dem Anhang (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 genehmigt sind und
7.
alle in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Komponenten ordnungsgemäß gekennzeichnet und erfasst wurden und ihre genehmigte Lebensdauer nicht überschritten haben und
8.
alle Instandhaltungsarbeiten in Übereinstimmung mit Anhang I (Teil-M) freigegeben wurden und
9.
der aktuelle Wägebericht die Konfiguration des Luftfahrzeugs wiedergibt und gültig ist und
10.
das Luftfahrzeug dem neuesten von der Agentur genehmigten Änderungsstand seines Musters entspricht und
11.
falls erforderlich für das Luftfahrzeug eine Lärmbescheinigung, die der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, gemäß Unterabschnitt I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellt wurde.
b)
Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal des anerkannten Unternehmens für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine physische Prüfung am Luftfahrzeug durchführen. Für diese Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht entsprechend Anhang III (Teil-66) qualifiziert ist, von qualifiziertem Personal unterstützt werden.
c)
Durch die physische Prüfung am Luftfahrzeug muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass:
1.
alle erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder ordnungsgemäß angebracht sind und
2.
das Luftfahrzeug seinem genehmigten Flughandbuch entspricht und
3.
die Luftfahrzeugkonfiguration mit der genehmigten Dokumentation übereinstimmt und
4.
kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden kann, der nicht gemäß M.A.403 aufgezeigt wurde, und
5.
keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der gemäß Absatz a dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden können.
d)
Abweichend von M.A.901 Buchstabe a kann die Lufttüchtigkeitsprüfung um eine Höchstdauer von neunzig Tagen ohne Beeinträchtigung der Kontinuität des Prüfungsverlaufs vorgezogen werden, so dass die physische Prüfung während einer Instandhaltungskontrolle stattfinden kann.
e)
Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15b) oder eine Empfehlung zur Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15a), auf die in Anlage III zu Anhang I (Teil-M) Bezug genommen wird, kann nur ausgestellt werden
1.
durch Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das gemäß M.A.707 im Namen des genehmigten Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ordnungsgemäß berechtigt ist, oder durch freigabeberechtigtes Personal in den in M.A.901 Buchstabe g vorgesehenen Fällen und
2.
wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Lufttüchtigkeitsprüfung vollständig durchgeführt wurde und keine Nichtübereinstimmungen vorliegen, die die Flugsicherheit bekanntermaßen gefährden.
f)
Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen an den Mitgliedstaat gesandt werden, in dem das Luftfahrzeug eingetragen ist.
g)
Aufgaben im Rahmen der Prüfung der Lufttüchtigkeit dürfen nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden.
h)
Die zuständige Behörde ist von einem nicht eindeutigen Ergebnis der Prüfung der Lufttüchtigkeit zu informieren, sobald dies praktikabel ist, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Unternehmen den Zustand festgestellt hat, auf den sich die Prüfung bezieht.“;
14.
M.A.711 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe a Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen, ausgenommen von Luftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung, gemäß der Auflistung in seinem Genehmigungszeugnis führen,“;
ii)
Folgender Buchstabe c wird angefügt:
„c)
Ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, dessen Genehmigung die in M.A.711 Buchstabe b genannten Vorrechte einschließt, kann zusätzlich die Genehmigung erhalten, eine Fluggenehmigung in Übereinstimmung mit 21A.711 Buchstabe d des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 für das bestimmte Luftfahrzeug auszustellen, für das das Unternehmen die Genehmigung hat, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit auszustellen, wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Übereinstimmung mit den genehmigten Flugbedingungen bescheinigt, vorbehaltlich eines angemessenen genehmigten Verfahrens in dem in M.A.704 genannten Handbuch.“;
15.
M.A.714 erhält folgende Fassung:
„M.A.714Führung der Aufzeichnungen
a)
Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss alle Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten aufzeichnen. Die gemäß M.A.305 und, wenn zutreffend, M.A.306 geforderten Aufzeichnungen müssen aufbewahrt werden.
b)
Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe b besitzt, muss es eine Kopie einer jeden erteilten oder, falls zutreffend, verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit und einer jeden erteilten Empfehlung zusammen mit allen Belegunterlagen aufbewahren. Außerdem muss das Unternehmen eine Kopie einer jeden Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die es aufgrund des Rechts gemäß M.A.711(a)4 verlängert hat, aufbewahren.
c)
Falls das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit das Recht gemäß M.A.711 Buchstabe c besitzt, muss es eine Kopie einer jeden in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von 21A.729 des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 ausgestellten Fluggenehmigung aufbewahren.
d)
Das Unternehmen für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit muss eine Kopie aller in Buchstaben b und c genannten Aufzeichnungen für einen Zeitraum von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden, aufbewahren.
e)
Die Aufzeichnungen müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
f)
Sämtliche EDV-Hardware für die Sicherung von Daten muss an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die für die Arbeit verwendeten Daten befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleibt.
g)
Wenn die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit eines Luftfahrzeugs an ein anderes Unternehmen oder eine andere Person übertragen wird, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem betreffenden Unternehmen bzw. der betreffenden Person übergeben werden. Die vorgeschriebenen Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen gelten weiterhin für das betreffende Unternehmen bzw. die betreffende Person.
h)
Wenn ein Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seine Tätigkeit beendet, müssen alle aufbewahrten Aufzeichnungen dem Eigentümer des Luftfahrzeugs übergeben werden.“;
16.
M.A.901 Buchstabe i Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
wenn das Luftfahrzeug von einem nach Abschnitt A Unterabschnitt G dieses Anhangs (Teil-M) genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das sich in einem Drittland befindet, betreut wird;“;
17.
M.A.905 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen gemäß M.B.903 muss die in M.A.201 genannte zuständige Person oder das Unternehmen einen Plan mit Abhilfemaßnahmen festlegen und innerhalb eines mit der zuständigen Behörde zu vereinbarenden Zeitraums die Durchführung der Abhilfemaßnahmen zur Zufriedenheit der zuständigen Behörde nachweisen; darin eingeschlossen sind Abhilfemaßnahmen, durch die eine Wiederholung der Beanstandung verhindert und dessen Ursache beseitigt wird.“;
18.
M.A.104 Buchstabe d Nummer 7 erhält folgende Fassung:
„7.
allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde gemäß Anhang I (Teil-M) oder Anhang III (EU-OPS) der Verordnung Nr. 3922/91 genehmigt wurden.“;
19.
Anlage II erhält folgende Fassung:
„Anlage II
Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1
Die vorliegenden Anweisungen gelten ausschließlich für die Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Instandhaltungszwecke. Zur Verwendung des EASA-Formblatts 1 für Herstellungszwecke wird auf Anlage I des Anhangs (Teil-21) der Verordnung (EG) Nr. 1702/2003 verwiesen.
1. ZWECK UND VERWENDUNG
1.1
Hauptzweck der Bescheinigung ist die Erklärung der Lufttüchtigkeit von Instandhaltungsarbeiten an Luftfahrtprodukten, Bau- und Ausrüstungsteilen (im Folgenden als ‚Artikel‘ bezeichnet).
1.2
Zwischen der Bescheinigung und den Artikeln muss eine Korrelation hergestellt werden. Der Aussteller muss die Bescheinigung in einer Form aufbewahren, die eine Überprüfung der ursprünglichen Daten erlaubt.
1.3
Die Bescheinigung wird von vielen Luftfahrtbehörden akzeptiert, was jedoch von bilateralen Abkommen und/oder der Politik der jeweiligen Luftfahrtbehörde abhängen kann. Unter den in dieser Bescheinigung genannten ‚genehmigten Konstruktionsdaten‘ sind die von der Luftfahrtbehörde des Einfuhrlandes genehmigten Daten zu verstehen.
1.4
Die Bescheinigung ist kein Liefer- oder Versandschein.
1.5
Luftfahrzeuge dürfen mit der Bescheinigung nicht freigegeben werden.
1.6
Die Bescheinigung stellt keine Genehmigung zum Einbau des Artikels in einem bestimmten Luftfahrzeug, Motor oder Propeller dar, sondern hilft dem Endverwender dabei, den Genehmigungsstatus des Artikels bezüglich der Lufttüchtigkeit festzustellen.
1.7
Die Freigabe von Artikeln nach Herstellung zusammen mit der Freigabe von Artikeln nach Instandhaltung auf derselben Bescheinigung ist unzulässig.
2. ALLGEMEINE GESTALTUNG
2.1
Die Bescheinigung muss dem beigefügten Gestaltungsmuster entsprechen, einschließlich der Nummerierung und Anordnung der Felder. Die Größe der Felder kann gegebenenfalls geändert werden, nicht jedoch in einem Ausmaß, dass dadurch die Wiedererkennbarkeit der Bescheinigung beeinträchtigt wird.
2.2
Die Bescheinigung muss Querformat haben, die Gesamtgröße kann jedoch vergrößert oder verringert werden, solange die Bescheinigung kenntlich und deutlich lesbar bleibt. Im Zweifelsfall ist die zuständige Behörde zu konsultieren.
2.3
Die Erklärung zur Verantwortlichkeit des Benutzers/Ausrüsters kann auf der Vorder- oder Rückseite des Formblatts erscheinen.
2.4
Gedruckter Text muss klar und deutlich lesbar sein.
2.5
Die Bescheinigung kann entweder vorgedruckt oder per EDV generiert werden, in jedem Fall müssen jedoch gedruckte Linien und Zeichen klar und deutlich lesbar sein und dem festgelegten Gestaltungsmuster entsprechen.
2.6
Für die Bescheinigung sollten die englische Sprache und gegebenenfalls eine oder mehrere weitere Sprachen verwendet werden.
2.7
Die Eintragungen in die Bescheinigung können entweder mit der Schreibmaschine, per Computer oder handschriftlich in Blockbuchstaben erfolgen und müssen gut lesbar sein.
2.8
Die Verwendung von Abkürzungen ist im Interesse der Klarheit auf ein Mindestmaß zu beschränken.
2.9
Der verbleibende Platz auf der Rückseite der Bescheinigung kann vom Aussteller für zusätzliche Angaben verwendet werden, darf jedoch keinerlei Freigabeerklärungen enthalten. Auf eine Verwendung der Rückseite der Bescheinigung muss in dem entsprechenden Feld auf der Vorderseite der Bescheinigung hingewiesen werden.
3. AUSFERTIGUNGEN
3.1
Es bestehen keinerlei Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Ausfertigungen der Bescheinigung, die dem Kunden übermittelt oder vom Aussteller einbehalten werden.
4. FEHLER IN DER BESCHEINIGUNG
4.1
Findet ein Benutzer Fehler in einer Bescheinigung, muss er diese dem Aussteller schriftlich mitteilen. Der Aussteller kann eine neue Bescheinigung nur dann ausstellen, wenn die Fehler überprüft und berichtigt werden können.
4.2
Die neue Bescheinigung muss eine neue laufende Nummer aufweisen und muss neu unterschrieben und datiert werden.
4.3
Die angeforderte neue Bescheinigung kann ausgestellt werden, ohne dass der Zustand des betreffenden Artikels neu überprüft wird. Die neue Bescheinigung stellt keine Erklärung des gegenwärtigen Zustands dar und sollte in Feld 12 mit der folgenden Angabe auf die vorherige Bescheinigung verweisen: ‚Diese Bescheinigung berichtigt den/die Fehler in Feld/den Feldern [Angabe der berichtigten Felder] der Bescheinigung [Angabe der laufenden Nummer] vom [Angabe des ursprünglichen Ausstellungsdatums] und betrifft nicht Konformität/Zustand/Freigabe‘. Beide Bescheinigungen sollten bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist für die erste Bescheinigung aufbewahrt werden.
5. AUSFÜLLEN DER BESCHEINIGUNG DURCH DEN AUSSTELLER
Feld 1Zuständige Genehmigungsbehörde/Staat
Angabe des Namens und des Staats der zuständigen Behörde, unter deren Aufsicht die Bescheinigung ausgestellt wird. Ist die zuständige Behörde die Agentur, ist lediglich ‚EASA‘ anzugeben.
Feld 2Kopfzeile des EASA-Formblatts 1
‚FREIGABEBESCHEINIGUNG
EASA-FORMBLATT 1‘
Feld 3Laufende Nummer
Angabe der eindeutigen Nummer, die entsprechend dem Nummernsystem/Verfahren des in Feld 4 angegebenen Betriebs zu vergeben ist. Die Nummer kann aus Buchstaben und Zahlen bestehen.
Feld 4Name und Anschrift des Betriebs
Angabe des vollständigen Namens und der Anschrift des genehmigten Betriebs (siehe EASA-Formblatt 3), der die von dieser Bescheinigung erfassten Arbeiten freigibt. Logos usw. sind zulässig. sofern sie von der Größe in das Feld passen.
Feld 5Arbeitsauftrag / Bestellung / Rechnung
Angabe der Nummer des Arbeitsauftrags, der Bestellung, der Rechnung oder einer anderen Referenznummer, um dem Kunden die Nachverfolgung zu erleichtern.
Feld 6Position (Pos.)
Bei mehr als einer Zeile sind diese durchzunummerieren. Dieses Feld ermöglicht einfache Querverweise zu Bemerkungen in Feld 12.
Feld 7Beschreibung
Angabe des Namens oder der Beschreibung des Artikels. Vorzugsweise sind die Bezeichnungen zu benutzen, die in den Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit oder in Instandhaltungsunterlagen (z. B. Illustrierte Teilekataloge, Luftfahrzeug-Instandhaltungshandbücher, Werkstattbulletins, Instandhaltungsunterlagen von Komponenten) verwendet werden.
Feld 8Teile-Nr.
Angabe der Teile-Nr., wie sie auf dem Artikel oder dessen Anhänger/Verpackung angegeben ist. Bei einem Motor oder Propeller kann die Musterbezeichnung verwendet werden.
Feld 9Menge
Angabe der Menge der Artikel.
Feld 10Werk-/Los-Nr.
Falls der Artikel nach den Vorschriften durch eine Werk-/Los-Nr. bezeichnet werden muss, ist diese hier anzugeben. Zusätzlich kann auch eine nicht vorgeschriebene Werk-/Los-Nr. angegeben werden. Bei Artikeln ohne Werk-/Los-Nr. ist ‚N/A‘ einzutragen.
Feld 11Status/Arbeiten
Die folgenden Eintragungen sind in Feld 11 zulässig. Es ist nur einer der folgenden Begriffe einzutragen. Könnte mehr als ein Begriff zutreffen, ist derjenige zu verwenden, der die Mehrheit der durchgeführten Arbeiten und/oder den Status des Artikels am ehesten beschreibt.
i) Überholt. Bedeutet ein Verfahren, durch das sichergestellt wird, dass der Artikel vollständig mit allen geltenden, in den Anweisungen für fortdauernde Lufttüchtigkeit des Inhabers der Musterzulassung oder des Ausrüstungsherstellers genannten Toleranzen für den Flugbetrieb oder den von der Behörde genehmigten oder akzeptierten Daten konform ist. Der Artikel wird gemäß den oben angegebenen Daten zumindest zerlegt, gereinigt, inspiziert, erforderlichenfalls repariert, zusammengesetzt und getestet.
ii) Repariert. Beseitigung von Mängeln unter Verwendung eines anwendbaren Standards (*1).
iii) Inspiziert/getestet. Prüfung, Messung usw. in Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard (*1) (z. B. Sichtprüfung, Funktionsprüfung, Prüfung auf der Werkbank usw.).
iv) Geändert. Änderung eines Artikels zur Erreichung der Übereinstimmung mit einem anwendbaren Standard (*1).
Feld 12Bemerkungen
Die in Feld 11 genannten Arbeiten sind zu beschreiben, entweder unmittelbar oder durch Bezugnahme auf unterstützende Unterlagen, die für den Benutzer oder Ausrüster zur Feststellung der Lufttüchtigkeit der Artikel in Bezug auf die bescheinigten Arbeiten erforderlich sind. Nötigenfalls kann ein separates Blatt verwendet werden, auf das im Hauptformular des EASA-Formblatts 1 Bezug genommen wird. Für jede Angabe muss eindeutig aufgeführt sein, auf welche Position in Feld 6 sie sich bezieht.
Beispiele für Angaben in Feld 12:
i)
verwendete Instandhaltungsunterlagen, einschließlich Änderungsstand und Bezugsangaben
ii)
Einhaltung von Lufttüchtigkeitsanweisungen oder Service Bulletins
iii)
durchgeführte Reparaturen
iv)
durchgeführte Änderungen
v)
eingebaute Ersatzteile
vi)
Status von lebensdauerbegrenzten Teilen
vii)
Abweichungen vom Arbeitsauftrag des Kunden
viii)
Freigabeerklärungen, um Instandhaltungsanforderungen einer ausländischen Luftfahrtbehörde nachzukommen
ix)
erforderliche Informationen für Sendungen mit fehlenden Teilen oder nötigem Zusammenbau nach Auslieferung
x)
Für Instandhaltungsbetriebe, die in Übereinstimmung mit Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) genehmigt sind, die in M.A.613 genannte Freigabeerklärung für die Komponente:
‚Bescheinigt hiermit, dass, wenn in diesem Feld nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in diesem Feld beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist. DIES IST KEINE FREIGABE GEMÄSS ANHANG II (TEIL-145) DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2042/2003.‘
Werden die Daten ausgehend von einem elektronischen EASA-Formblatt 1 ausgedruckt, sollten Angaben, die nicht in andere Felder gehören, in diesem Feld eingetragen werden.
Feld 13a-13e
Allgemeines zu den Feldern 13a-13e: Wird nicht für die Instandhaltungsfreigabe verwendet. Die Felder sind zu schattieren, dunkel zu unterlegen oder auf andere Weise hervorzuheben, um eine versehentliche oder nicht zulässige Verwendung zu verhindern.
Feld 14a
Die entsprechenden Kästchen zur Angabe, welche Vorschriften für die abgeschlossenen Arbeiten gelten, sind zu markieren. Wird das Kästchen ‚Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschriften‘ markiert, sind die Vorschriften der anderen Luftfahrtbehörde(n) in Feld 12 anzugeben. Es muss mindestens ein Kästchen markiert werden, gegebenenfalls können beide Kästchen markiert werden.
Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben ausgeführt worden sind, ist das Kästchen ‚Andere, in Feld 12 aufgeführte Vorschrift‘ anzukreuzen und die Freigabeerklärung in Feld 12 abzugeben. Die Erklärung ‚wenn in diesem Feld nichts anderes angegeben ist‘ ist dann für die folgenden Fälle vorgesehen:
a)
Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.
b)
Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang I (Teil-M) geforderten Standard durchgeführt wurde.
c)
Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang I (Teil-M) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.
Für alle Instandhaltungsarbeiten, die von nach Abschnitt A von Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt worden sind, ist das Kästchen ‚wenn in Feld 12 nichts anderes angegeben ist‘ für folgende Fälle vorgesehen:
a)
Fälle, in denen die Instandhaltung nicht zu Ende geführt werden konnte.
b)
Fälle, in denen die Instandhaltung abweichend von dem durch Anhang II (Teil-145) geforderten Standard durchgeführt wurde.
c)
Fälle, in denen die Instandhaltung in Übereinstimmung mit einer anderen Vorschrift als der in Anhang II (Teil-145) angegebenen Vorschrift durchgeführt wurde. In diesem Fall ist in Feld 12 die entsprechende nationale Vorschrift anzugeben.
Feld 14bRechtsgültige Unterschrift
Dieses Feld ist für die Unterschrift der bevollmächtigten Person vorgesehen. Nur Personen, die nach den Regeln und Vorschriften der zuständigen Behörde besonders bevollmächtigt sind, sind zur Unterzeichnung berechtigt. Zur besseren Kenntlichmachung kann zusätzlich eine eindeutige Nummer zur Kennzeichnung der bevollmächtigten Person angegeben werden.
Feld 14cNr. der Genehmigung/Zulassung
Angabe der Nummer/des Aktenzeichens der Genehmigung/Zulassung. Die Nummer oder das Aktenzeichen werden von der zuständigen Behörde erteilt.
Feld 14dName
Angabe des Namens der Person, die in Feld 14b unterschrieben hat, in lesbarer Form.
Feld 14eDatum
Angabe des Datums, an dem die Unterschrift in Feld 14b erfolgt ist; das Datum ist einzutragen im Format TT = zweistellige Angabe des Tages, MMM = die ersten drei Buchstaben des Monatsnamens, JJJJ = vierstellige Angabe des Jahres.
Verantwortlichkeiten des Benutzers/Ausrüsters
Der folgende Hinweis muss auf der Bescheinigung erfolgen, um die Benutzer darauf aufmerksam zu machen, dass sie weiterhin Verantwortung für den Einbau und die Verwendung von Artikeln tragen, für die das Formblatt ausgestellt wurde.
‚DIESE BESCHEINIGUNG VERLEIHT NICHT AUTOMATISCH DIE BEFUGNIS ZUM EINBAU.
FÜHRT DER BENUTZER/AUSRÜSTER ARBEITEN IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN VORSCHRIFTEN EINER ANDEREN LUFTFAHRTBEHÖRDE ALS DIE IN FELD 1 ANGEGEBENE LUFTFAHRTBEHÖRDE DURCH, MUSS DER BENUTZER/AUSRÜSTER SICHERSTELLEN, DASS SEINE LUFTFAHRTBEHÖRDE ARTIKEL DER IN FELD 1 ANGEGEBENEN LUFTFAHRTBEHÖRDE AKZEPTIERT.
ANGABEN IN DEN FELDERN 13A UND 14A STELLEN KEINE EINBAUBESCHEINIGUNG DAR. IN JEDEM FALL MÜSSEN DIE INSTANDHALTUNGSUNTERLAGEN DES LUFTFAHRZEUGS EINE EINBAUBESCHEINIGUNG ENTHALTEN, DIE IN ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN NATIONALEN VORSCHRIFTEN VOM BENUTZER/AUSRÜSTER AUSGESTELLT WURDE, BEVOR EIN FLUG MIT DEM LUFTFAHRZEUG DURCHGEFÜHRT WERDEN DARF.‘
13a. Bescheinigt, dass die oben angegebenen Artikel hergestellt wurden in Übereinstimmung mit:
genehmigten Konstruktionsdaten und sich in einem betriebssicheren Zustand befinden
nicht genehmigten Konstruktionsdaten gemäß Angabe in Feld 12
14a.
Teil-145.A.50 Freigabe
Andere, in Feld 12 angegebene Vorschrift
‚Bescheinigt hiermit, dass, wenn in Feld 12 nichts anderes festgelegt ist, die in Feld 11 aufgeführte und in Feld 12 beschriebene Arbeit in Übereinstimmung mit Teil-145 durchgeführt wurde und dass der Artikel im Hinblick auf diese Arbeit für die Erteilung einer Freigabe geeignet ist.‘
13b. Rechtsgültige Unterschrift
13c. Nr. der Genehmigung
14b. Rechtsgültige Unterschrift
14c. Nr. der Genehmigung/Zulassung
13d. Name
13e. Datum (TT/MMM/JJJJ)
14d. Name
14e. Datum (TT/MMM/JJJJ)
VERANTWORTLICHKEITEN DES BENUTZERS/AUSRÜSTERS
Diese Bescheinigung verleiht nicht automatisch die Befugnis zum Einbau der Artikel.
Führt der Benutzer/Ausrüster Arbeiten in Übereinstimmung mit den Vorschriften einer anderen Luftfahrtbehörde als der in Feld 1 angegebenen Luftfahrtbehörde durch, muss der Benutzer/Ausrüster sicherstellen, dass seine Luftfahrtbehörde Artikel der in Feld 1 angegebenen Luftfahrtbehörde akzeptiert.
Angaben in den Feldern 13a und 14a stellen keine Einbaubescheinigung dar. In jedem Fall müssen die Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs eine Einbaubescheinigung enthalten, die in Übereinstimmung mit den nationalen Vorschriften vom Benutzer/Ausrüster ausgestellt wurde, bevor ein Flug mit dem Luftfahrzeug durchgeführt werden darf.
EASA-Formblatt 1 — MF/145 Ausgabe 2“
20.
Anlage III erhält folgende Fassung:
„Anlage III
Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
Aktenzeichen der Bescheinigung: …
Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hat das folgende Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, das nach Abschnitt A Unterabschnitt G von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission genehmigt ist,
[NAME UND ANSCHRIFT DES GENEHMIGTEN UNTERNEHMENS]
Aktenzeichen der Genehmigung: [CODE DES MITGLIEDSTAATS].MG.[NNNN].
an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission vorgenommen:
Hersteller des Luftfahrzeugs: …
Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: …
Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: …
Werknummer des Luftfahrzeugs: …
Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden.
Ausstellungsdatum: …
Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Unterschrift: …
Berechtigungsnummer: …
1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden.
Ausstellungsdatum: …
Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Unterschrift: …
Berechtigungsnummer: …
Name des Unternehmens: …
Aktenzeichen der Genehmigung: …
2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden.
BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT
Aktenzeichen der Bescheinigung: …
Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS], dass das nachstehend genannte Luftfahrzeug
Hersteller des Luftfahrzeugs: …
Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs: …
Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: …
Werknummer des Luftfahrzeugs: …
zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist.
Ausstellungsdatum: …
Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Unterschrift: …
Berechtigungsnummer: …
1. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden.
Ausstellungsdatum: …
Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Unterschrift: …
Berechtigungsnummer: …
Name des Unternehmens: …
Aktenzeichen der Genehmigung: …
2. Verlängerung: Das Luftfahrzeug hat sich während des letzten Jahres in einer überwachten Umgebung gemäß M.A.901 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 der Kommission befunden. Das Luftfahrzeug ist zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung für lufttüchtig befunden worden.
Ausstellungsdatum: …
Datum des Ablaufs der Gültigkeit: …
Unterschrift: …
Berechtigungsnummer: …
Name des Unternehmens: …
Aktenzeichen der Genehmigung: …
EASA-Formblatt 15a Ausgabe 3
(*) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen.“
21.
Anlage IV erhält folgende Fassung:
„Anlage IV
System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
1.
Mit Ausnahme der anders lautenden Erklärungen für die kleinsten Betriebe in Nummer 12 gibt die Tabelle in Nummer 13 das standardisierte System für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben nach Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) und Anhang II (Teil-145) vor. Einem Betrieb muss eine Genehmigung erteilt werden, die von einer einzigen Klasse und Kategorie mit Einschränkungen bis zu allen Klassen und Kategorien mit Einschränkungen reicht.
2.
Zusätzlich zu der Tabelle in Nummer 13 ist der genehmigte Instandhaltungsbetrieb verpflichtet, den Arbeitsumfang in seinem Instandhaltungsbetriebshandbuch anzugeben. Siehe auch Nummer 11.
3.
Innerhalb der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) werden die genauen Grenzen der Genehmigung durch den in dem Instandhaltungsbetriebshandbuch aufgeführten Arbeitsumfang festgelegt. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass die Genehmigungsklasse(n) und -kategorie(n) und der Arbeitsumfang des Betriebes miteinander vereinbar sind.
4.
Eine Klassenberechtigung der Kategorie A beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten am Luftfahrzeug und an jeglichen Komponenten (einschließlich Motoren und/oder Hilfsturbinen [APU]) in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Luftfahrzeugs oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten im Luftfahrzeug eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie A Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Dies unterliegt einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen.
5.
Eine Klassenberechtigung der Kategorie B beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an dem nicht eingebauten Motor/der nicht eingebauten Hilfsturbine (APU) und an Komponenten des Motors/der Hilfsturbine in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen des Motors/der Hilfsturbine oder, wenn die zuständige Behörde dem zugestimmt hat, in Übereinstimmung mit den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten, nur durchführen darf, solange diese Komponenten in den Motor/die Hilfsturbine eingebaut sind. Dessen ungeachtet können Instandhaltungsbetriebe mit einer Berechtigung der Kategorie B Komponenten vorübergehend für Instandhaltungsarbeiten ausbauen, um die Zugänglichkeit zu erleichtern, sofern der Ausbau keine zusätzlichen Instandhaltungsarbeiten erforderlich macht, die nicht unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie B darf auch Instandhaltungsarbeiten an einem eingebauten Motor während der ‚Base Maintenance‘- und ‚Line Maintenance‘-Instandhaltung durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.
6.
Eine Klassenberechtigung der Kategorie C beinhaltet, dass der genehmigte Instandhaltungsbetrieb Instandhaltungsarbeiten an nicht eingebauten Komponenten (ausgenommen Motoren und Hilfsturbinen) durchführen darf, die für den Einbau in das Luftfahrzeug oder den Motor/die Hilfsturbine vorgesehen sind. Der Umfang der Instandhaltung ist dem Abschnitt ‚Einschränkungen‘, aus dem der Umfang der Genehmigung hervorgeht, zu entnehmen. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie C darf auch Instandhaltungsarbeiten an einer eingebauten Komponente während der ‚Base Maintenance‘- und ‚Line Maintenance‘-Instandhaltung oder in einer Instandhaltungseinrichtung für Motoren/Hilfsturbinen durchführen, die einem Kontrollverfahren im Instandhaltungsbetriebshandbuch unterliegen, das von der zuständigen Behörde zu genehmigen ist. Der Arbeitsumfang nach dem Instandhaltungsbetriebshandbuch spiegelt diese Tätigkeit wider, soweit sie durch die zuständige Behörde gestattet ist.
7.
Eine Klassenberechtigung der Kategorie D ist eine selbständige Klassenberechtigung, die nicht notwendigerweise mit einem bestimmten Luftfahrzeug, einem bestimmten Motor oder einer bestimmten sonstigen Komponente in Verbindung steht. Die Berechtigung D1 für zerstörungsfreie Prüfung ist nur für einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb erforderlich, der zerstörungsfreie Prüfungen als gesonderte Aufgabe für einen anderen Betrieb durchführt. Ein genehmigter Instandhaltungsbetrieb mit einer Klassenberechtigung der Kategorie A, B oder C darf auch zerstörungsfreie Prüfungen an Produkten durchführen, die von ihm instandgehalten werden, sofern das Instandhaltungsbetriebshandbuch Verfahren für zerstörungsfreie Prüfungen enthält, ohne dass eine Klassenberechtigung der Kategorie D1 erforderlich ist.
8.
Im Fall von Instandhaltungsbetrieben, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, sind die Klassenberechtigungen der Kategorie A in ‚Base Maintenance‘ und ‚Line Maintenance‘ unterteilt. Ein solcher Betrieb kann entweder für ‚Base Maintenance‘ oder ‚Line Maintenance‘ oder für beides genehmigt werden. Zu beachten ist, dass eine ‚Line Maintenance‘-Einrichtung, die sich bei einer ‚Base Maintenance‘-Einrichtung befindet, eine Genehmigung für die ‚Line Maintenance‘ benötigt.
9.
Der Abschnitt ‚Einschränkungen‘ soll den zuständigen Behörden die Flexibilität verschaffen, die Genehmigung einem bestimmten Betrieb anzupassen. Berechtigungen sind in der Genehmigung nur aufzuführen, wenn sie entsprechend eingeschränkt sind. In der Tabelle in Nummer 13 sind die möglichen Arten von Einschränkungen aufgeführt. Während die Instandhaltung als letztes in jeder Klassenberechtigung aufgeführt ist, ist es akzeptabel, eher die Instandhaltungsaufgabe hervorzuheben als das Luftfahrzeug- oder Motormuster oder den Hersteller, wenn dies dem Betrieb eher gerecht wird (z. B. Einbau von Avioniksystemen und damit zusammenhängende Instandhaltung). Eine solche Angabe im Abschnitt ‚Einschränkungen‘ bedeutet, dass der Instandhaltungsbetrieb die Genehmigung hat, Instandhaltungsarbeiten bis einschließlich dieser besonderen Art/Aufgabe durchzuführen.
10.
Wird im Abschnitt ‚Einschränkungen‘ Bezug genommen auf Serie, Muster und Gruppe, bedeutet Serie eine spezifische Musterserie wie Airbus 300 oder 310 oder 319 oder Boeing 737-300 oder RB211-524 oder Cessna 150 oder Cessna 172 oder Beech 55 oder Continental O-200 usw.; Muster bedeutet ein spezifisches Muster oder Modell wie Airbus 310-240 oder RB-211-524-B4 oder Cessna 172RG; es kann eine beliebige Anzahl von Serien oder Mustern aufgeführt werden; Gruppe bedeutet beispielsweise einmotorige Cessna-Flugzeuge mit Kolbenantrieb oder Lycoming-Kolbenmotoren ohne Aufladung usw.
11.
Bei Verwendung einer längeren Befähigungsliste, die häufigen Änderungen unterliegen kann, können solche Änderungen in Übereinstimmung mit dem indirekten Genehmigungsverfahren nach M.A.604 Buchstabe c und M.B.606 Buchstabe c oder 145.A.70 Buchstabe c und 145.B.40, falls zutreffend, vorgenommen werden.
12.
Einem Instandhaltungsbetrieb, der nur eine einzige Person sowohl für die Planung als auch die Durchführung aller Instandhaltungsarbeiten beschäftigt, kann nur eine Berechtigung mit begrenztem Genehmigungsumfang erteilt werden. Die maximal zulässigen Einschränkungen sind:
KLASSE
KATEGORIE
EINSCHRÄNKUNG
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE
KATEGORIE A2 — FLUGZEUGE 5 700 KG UND DARUNTER
KOLBENMOTOR 5 700 KG UND DARUNTER
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE
KATEGORIE A3 — HUBSCHRAUBER
EINMOTORIG MIT KOLBENMOTOR 3 175 KG UND DARUNTER
KLASSE: LUFTFAHRZEUGE
KATEGORIE A4 — ANDERE LUFTFAHRZEUGE ALS A1, A2 UND A3
KEINE EINSCHRÄNKUNG
KLASSE: MOTOREN
KATEGORIE B2 — KOLBENMOTOREN
UNTER 450 PS
KLASSE: ANDERE KATEGORIENKOMPONENTEN ALS VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN
C1 BIS C22
GEMÄSS BEFÄHIGUNGSLISTE
KLASSE: SPEZIALISIERT
D1 — ZERSTÖRUNGSFREIE PRÜFUNG
METHODE(N) DER ZERSTÖRUNGSFREIEN PRÜFUNG SIND ANZUGEBEN
Es ist zu beachten, dass die zuständige Behörde für einen solchen Betrieb den Genehmigungsumfang in Abhängigkeit von der Befähigung des einzelnen Betriebes weiter einschränken kann.
13.
Tabelle
KLASSE
KATEGORIE
EINSCHRÄNKUNG
BASE MAINTENANCE
LINE MAINTENANCE
LUFTFAHRZEUGE
A1 — Flugzeuge über 5 700 kg
[Berechtigungskategorie ist Instandhaltungsbetrieben vorbehalten, die gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigt sind]
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]
Beispiel: Airbus A320-Serie
[JA/NEIN] (*)
[JA/NEIN] (*)
A2 — Flugzeuge bis 5 700 kg
[Angabe des Flugzeugherstellers oder der Flugzeuggruppe, der Flugzeugserie oder des Flugzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeiten]
Beispiel: DHC-6 Twin Otter-Serie
[JA/NEIN] (*)
[JA/NEIN] (*)
A3 — Hubschrauber
[Angabe des Hubschrauberherstellers oder der Hubschraubergruppe, der Hubschrauberserie oder des Hubschraubermusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: Robinson R44
[JA/NEIN] (*)
[JA/NEIN] (*)
A4 — Andere Luftfahrzeuge als A1, A2 und A3
[Angabe der Luftfahrzeugserie oder des Luftfahrzeugmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
[JA/NEIN] (*)
[JA/NEIN] (*)
MOTOREN
B1 — Turbine
[Angabe der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: PT6A-Serie
B2 — Kolben
[Angabe des Motorenherstellers, der Motorengruppe, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
B3 — Hilfsturbinen (APU)
[Angabe des Motorenherstellers, der Motorenserie oder des Motorenmusters und/oder der Instandhaltungsarbeit(en)]
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN
C1 — Klima- und Druckluftanlage
[Angabe des Luftfahrzeugmusters, des Luftfahrzeugherstellers, des Komponentenherstellers oder der jeweiligen Komponente und/oder Bezugnahme auf eine Befähigungsliste im Handbuch und/oder Angabe der Instandhaltungsarbeit(en)]
Beispiel: PT6A Kraftstoffregelung
C2 — Automatische Flugsteuerungssyssteme
C3 — Sprechfunk und Navigationsausrüstung
C4 — Türen — Luken/Klappen
C5 — Stromversorgung
C6 — Ausrüstung
C7 — Motoren — Hilfsturbinen
C8 — Flugsteuerungen
C9 — Kraftstoffsystem
C10 — Hubschrauber-Rotoren
C11 — Hubschrauber-Getriebe
C12 — Hydrauliksysteme
C13 — Instrumente
C14 — Fahrwerk
C15 — Sauerstoff
C16 — Propeller
C17 — Druckluft
C18 — Vereisungs-/Regen-/Brandschutz
C19 — Fenster
C20 — Strukturbauteile
C21 — Wasserballast
C22 — Antriebssteigerung
SPEZIELLE LEISTUNGEN
D1 — Zerstörungsfreie Prüfung
[Angabe der jeweiligen zerstörungsfreien Prüfverfahren]“
22.
Anlage V erhält folgende Fassung:
„Anlage V
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F
BESCHEINIGUNG DER GENEHMIGUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.[XXXX]
Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen erteilt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit
[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb entsprechend Abschnitt A Unterabschnitt F von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, dem die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Freigabebescheinigungen unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente genehmigt ist.
BEDINGUNGEN:
1. Diese Genehmigung unterliegt den im Abschnitt „Genehmigungsumfang“ des genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuchs gemäß Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt F aufgeführten Einschränkungen.
2. Die Genehmigung erfordert die Einhaltung der im genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuch spezifizierten Verfahrensvorschriften
3. Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 einhält.
4. Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält die Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: …
Datum dieser Revision: …
Revisions-Nr.: …
Unterschrift: …
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
EASA-Formblatt 3 - MF Ausgabe 2.
(*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen.
GENEHMIGUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB GENEHMIGUNGSVERZEICHNIS
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MF.XXXX
Betrieb: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
KLASSE
KATEGORIE
EINSCHRÄNKUNG
LUFTFAHRZEUGE (**)
(***)
(***)
(***)
(***)
MOTOREN (**)
(***)
(***)
(***)
(***)
KOMPONENTEN AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN (**)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
SPEZIELLE LEISTUNGEN (**)
(***)
(***)
(***)
(***)
Die Genehmigung ist beschränkt auf die Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie die Tätigkeiten, die im Abschnitt ‚Genehmigungsumfang‘ des genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuchs aufgeführt sind.
Instandhaltungsbetriebshandbuch-Ref.: …
Datum der Erstausstellung: …
Datum der letzten genehmigten Revision: …
Revisions-Nr.: …
Unterschrift: …
Für die zuständige Behörde [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
EASA Formblatt 3-MF Ausgabe 2
(*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
(**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
(***) Jeweilige Kategorien und Einschränkungen eintragen.“;
23.
Anlage VI erhält folgende Fassung:
„Anlage VI
Genehmigung des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G
UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT GENEHMIGUNGSURKUNDE
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX (Ref. AOC XX.XXXX)
Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen erteilt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit
[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
als einem Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 die Genehmigung zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit der im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführten Luftfahrzeuge und, sofern angegeben, zur Erteilung von Empfehlungen und Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach erfolgter Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß M.A.710 von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 und, sofern angegeben, zur Erteilung von Fluggenehmigungen gemäß M.A.711 Buchstabe c von Anhang I (Teil-M) der genannten Verordnung.
BEDINGUNGEN
1. Diese Genehmigung ist wie im Abschnitt „Genehmigungsumfang“ des in Anhang I (Teil-M) Abschnitt A Unterabschnitt G der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genannten genehmigten Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit angegeben beschränkt.
2. Diese Genehmigung erfordert die Einhaltung der in dem gemäß Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 genehmigten Handbuch des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit festgelegten Verfahren.
3. Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Bestimmungen von Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 einhält.
4. Wenn das Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit die Dienste eines oder mehrerer Unternehmen als Unterauftragnehmer in Anspruch nimmt, die gemäß seinem Qualitätssicherungssystem arbeiten, bleibt diese Genehmigung unter der Voraussetzung gültig, dass diese Unternehmen die jeweiligen Vertragsbedingungen erfüllen.
5. Vorbehaltlich der Einhaltung der Bedingungen 1 bis 4 behält die vorliegende Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Wenn dieses Formblatt auch für Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) verwendet wird, ist die Nummer des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zusätzlich zum Aktenzeichen der Genehmigung als Referenz anzugeben, und die Bedingung 5 wird durch folgende Sonderbedingungen ersetzt:
6. Diese Genehmigung stellt keine Berechtigung zum Betrieb der in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugmuster dar. Die Berechtigung zum Betreiben der Luftfahrzeuge wird mit dem Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) erteilt.
7. Diese Genehmigung wird in Bezug auf die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis angegebenen Eintragungen von Luftfahrzeugen automatisch ungültig, wenn das Luftverkehrsbetreiberzeugnis abgelaufen ist, ausgesetzt oder widerrufen wurde, sofern von der zuständigen Behörde nicht ausdrücklich die Gültigkeit erklärt wird.
8. Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält diese Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: …
Unterschrift: …
Datum dieser Revision: …
Revisions-Nr.: …
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
UNTERNEHMEN ZUR FÜHRUNG DER AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT GENEHMIGUNGSVERZEICHNIS
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].MG.XXXX
(Ref. AOC XX.XXXX)
Betrieb: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
Luftfahrzeugmuster/-serie/-gruppe
Prüfung der Lufttüchtigkeit erlaubt
Erteilung von Fluggenehmigungen erlaubt
Unternehmen gemäß Qualitätssystem
[JA / NEIN] (***)
[JA / NEIN] (***)
[JA / NEIN] (***)
[JA / NEIN] (***)
[JA / NEIN] (***)
[JA / NEIN] (***)
[JA / NEIN] (***)
[JA / NEIN] (***)
Dieses Genehmigungsverzeichnis ist auf den im Abschnitt …des genehmigten Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit aufgeführten Genehmigungsumfang beschränkt.
Referenz des Handbuchs des Unternehmens zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit: …
Datum der Erstausstellung: …
Unterschrift: …
Datum dieser Revision: …
Revisions-Nr.: …
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
EASA-Formblatt 14 Ausgabe 3
(*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen
(***) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.“;
2.
Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1.
Das folgende Inhaltsverzeichnis wird nach dem Titel „(Teil-145)“ eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
145.1 Allgemeines
ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
145.A.10
Geltungsbereich
145.A.15
Antrag
145.A.20
Umfang der Genehmigung
145.A.25
Anforderungen an die Betriebsstätte
145.A.30
Anforderungen an das Personal
145.A.35
Freigabeberechtigtes Personal und Unterstützungspersonal der Kategorien B1 und B2
145.A.40
Ausrüstung, Werkzeuge und Material
145.A.42
Abnahme von Komponenten
145.A.45
Instandhaltungsunterlagen
145.A.47
Produktionsplanung
145.A.50
Instandhaltungsbescheinigung
145.A.55
Instandhaltungsaufzeichnungen
145.A.60
Meldung besonderer Ereignisse
145.A.65
Sicherheits- und Qualitätsstrategie, Instandhaltungsverfahren und Qualitätssicherungssystem
145.A.70
Instandhaltungsbetriebshandbuch
145.A.75
Rechte des Betriebs
145.A.80
Einschränkungen für den Betrieb
145.A.85
Änderungen beim genehmigten Betrieb
145.A.90
Fortdauer der Gültigkeit
145.A.95
Verstöße
ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
145.B.01
Geltungsbereich
145.B.10
Zuständige Behörde
145.B.15
In mehreren Mitgliedstaaten ansässige Betriebe
145.B.17
Annehmbare Nachweisverfahren
145.B.20
Erstgenehmigung
145.B.25
Erteilung der Genehmigung
145.B.30
Fortdauer der Gültigkeit der Genehmigung
145.B.35
Änderungen
145.B.40
Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs
145.B.45
Rücknahme, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung
145.B.50
Verstöße
145.B.55
Führung von Aufzeichnungen
145.B.60
Ausnahmen
Anlage I — Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1
Anlage II — System von Klassen und Berechtigungen für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
Anlage III — Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)
Anlage IV — Bedingungen für den Einsatz von nicht in Übereinstimmung mit 145.A.30 Buchstabe j Nummern 1 und 2 qualifiziertem Personal“;
2.
Der Titel von Abschnitt A erhält folgende Fassung:
„
ABSCHNITT A
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
“.
3.
145.A.15 erhält folgende Fassung:
„145.A.15Antrag
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.“;
4.
145.A.20 erhält folgende Fassung:
„145.A.20Umfang der Genehmigung
Der Betrieb muss den Arbeitsumfang benennen, der gemäß seinem Handbuch als Gegenstand seiner Genehmigung gilt (Anlage IV zu Anhang I (Teil-M) enthält eine Auflistung aller Klassen und Berechtigungen).“;
5.
145.A.35 wird wie folgt geändert:
i)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:
„b)
Mit Ausnahme der unter 145.A.30 Buchstabe j genannten Fälle darf der Betrieb eine Freigabeberechtigung nur für freigabeberechtigtes Personal in Verbindung mit den Kategorien oder Unterkategorien und Musterberechtigungen ausstellen, die in der Lizenz für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66) aufgeführt sind, sofern die Lizenz über die gesamte Gültigkeitsdauer der Berechtigung besteht und das freigabeberechtigte Personal die Bestimmungen dieses Anhangs III (Teil-66) erfüllt.“;
ii)
Buchstabe j erhält folgende Fassung:
„j)
Der Betrieb hat ein Verzeichnis des freigabeberechtigten Personals und des Unterstützungspersonals der Kategorien B1 und B2 zu führen, das folgendes beinhaltet:
1.
Angaben zu Lizenzen für die Instandhaltung von Luftfahrzeugen gemäß Anhang III (Teil-66),
2.
alle relevanten durchgeführten Schulungsmaßnahmen,
3.
den Umfang der gegebenenfalls erteilten Freigabeberechtigungen und
4.
Angaben zu Personal mit eingeschränkten Berechtigungen oder einmaligen Freigabeberechtigungen.
Der Betrieb hat die Liste über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren aufzubewahren, nachdem das in diesem Absatz genannte Personal seine Beschäftigung bei dem Betrieb beendet hat oder nachdem die Berechtigung zurückgenommen worden ist. Darüber hinaus muss der Instandhaltungsbetrieb auf Anfrage dem in diesem Absatz genannten Personal beim Verlassen des Betriebes eine Kopie der Eintragungen aushändigen.
Dem in diesem Absatz genannten Personal ist auf Anforderung Einsicht in die vorstehend genannten Personalunterlagen zu gewähren.“;
6.
145.A.50 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
„d)
Eine Freigabebescheinigung muss nach Vollendung von Instandhaltungsarbeiten an einer Komponente ausgestellt werden, so lange die Komponente aus dem Luftfahrzeug ausgebaut ist. Die Freigabebescheinigung ‚EASA-Formblatt 1‘ in Anlage II zu Anhang I (Teil-M) stellt die Freigabebescheinigung für die Komponente dar. Wenn ein Betrieb eine Komponente für den eigenen Gebrauch instand hält, ist je nach den im Handbuch festgelegten internen Freigabeverfahren unter Umständen kein EASA-Formblatt 1 erforderlich.“;
7.
145.A.55 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
„c)
Der Betrieb muss eine Kopie aller Instandhaltungsaufzeichnungen und aller zugehörigen Instandhaltungsangaben für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, gerechnet von dem Tag, an dem das Luftfahrzeug oder das Luftfahrzeugbauteil, an dem gearbeitet wurde, von dem Betrieb freigegeben wurde.
1.
Aufzeichnungen gemäß diesem Absatz müssen so aufbewahrt werden, dass sie vor Beschädigung, Änderung und Diebstahl geschützt sind.
2.
Disketten, Discs, Bänder usw. zur EDV-Datensicherung müssen an einem anderen Ort als dem aufbewahrt werden, an dem sich die Arbeitsdisketten, discs, bänder usw. befinden, und zwar in einer Umgebung, in der sichergestellt ist, dass sie in einem guten Zustand erhalten bleiben.
3.
Wenn ein nach diesem Teil genehmigter Betrieb seine Tätigkeit beendet, müssen alle Instandhaltungsaufzeichnungen, die sich über die letzten zwei Jahre erstrecken, dem letzten Eigentümer oder Kunden des betreffenden Luftfahrzeugs oder der Komponente übergeben oder, wie von der zuständigen Behörde vorgeschrieben, aufbewahrt werden.“;
8.
145.A.90(a) Nummer 1 erhält folgende Fassung:
„1.
Der Betrieb erfüllt die Bestimmungen von Anhang II (Teil-145) unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum Umgang mit Beanstandungen gemäß 145.B.40, und“;
9.
145.B.40 erhält folgende Fassung:
„145.B.40Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs
Für Änderungen des Instandhaltungsbetriebshandbuchs gilt:
1.
Im Fall einer direkten Genehmigung der Änderungen gemäß 145.A.70 Buchstabe b muss die zuständige Behörde feststellen, dass die in dem Handbuch dargestellten Verfahren dem Anhang II (Teil-145) entsprechen, bevor sie den genehmigten Betrieb von der Genehmigung offiziell in Kenntnis setzt.
2.
Im Fall eines indirekten Genehmigungsverfahrens für die Genehmigung von Änderungen gemäß 145.A.70 Buchstabe c muss die zuständige Behörde sicherstellen, dass i) die Änderungen geringfügig sind und ii) sie eine angemessene Kontrolle über die Genehmigung der Änderungen hat, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen von Anhang II (Teil-145) weiterhin entsprechen.“;
10.
Anlage I erhält folgende Fassung:
„Anlage I
Freigabebescheinigung — EASA-Formblatt 1
Es gelten die Bestimmungen von Anlage II des Anhangs I (Teil-M).“;
11.
Anlage II erhält folgende Fassung:
„Anlage II
System von Klassen und Kategorien für die Genehmigung von Instandhaltungsbetrieben gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F und Anhang II (Teil-145)
Es gelten die Bestimmunge von Anlage IV des Anhangs I (Teil-M).“;
12.
Anlage III erhält folgende Fassung:
„Anlage III
Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb gemäß Anhang II (Teil-145)
BESCHEINIGUNG DER GENEHMIGUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].145.XXXX
Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen erteilt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)] hiermit
[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
die Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb entsprechend Abschnitt A von Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, dem die Instandhaltung von Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen, die im beigefügten Genehmigungsverzeichnis aufgeführt sind, sowie die Erteilung entsprechender Freigabebescheinigungen unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente genehmigt ist.
BEDINGUNGEN:
1. Diese Genehmigung unterliegt den im Abschnitt ‚Genehmigungsumfang‘ des gemäß Abschnitt A von Anhang II (Teil-145) genehmigten Handbuchs des Instandhaltungsbetriebs aufgeführten Einschränkungen.
2. Diese Genehmigung erfordert die Einhaltung der im Instandhaltungsbetriebshandbuch spezifizierten Verfahrensvorschriften.
3. Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Instandhaltungsbetrieb die Bestimmungen von Anhang II (Teil-145) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 einhält.
4. Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält diese Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: …
Datum dieser Revision: …
Revisions-Nr.: …
Unterschrift: …
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
EASA-Formblatt 3-145 Ausgabe 2
(*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen
GENEHMIGUNG ALS INSTANDHALTUNGSBETRIEB GENEHMIGUNGSVERZEICHNIS
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].145.[XXXX]
Betrieb: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
KLASSE
KATEGORIE
EINSCHRÄNKUNGEN
‚BASE‘
‚LINE‘
LUFTFAHRZEUGE (**)
(***)
(***)
[JA/NEIN] (**)
[JA/NEIN] (**)
(***)
(***)
[JA/NEIN] (**)
[JA/NEIN] (**)
(***)
(***)
[JA/NEIN] (**)
[JA/NEIN] (**)
(***)
(***)
[JA/NEIN] (**)
[JA/NEIN] (**)
MOTOREN (**)
(***)
(***)
(***)
(***)
KOMPONENTEN, AUSGENOMMEN VOLLSTÄNDIGE MOTOREN ODER HILFSTURBINEN (**)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
(***)
SPEZIELLE LEISTUNGEN (**)
(***)
(***)
(***)
(***)
Dieses Genehmigungsverzeichnis ist auf die im Abschnitt ‚Genehmigungsumfang‘ des genehmigten Instandhaltungsbetriebshandbuchs aufgeführten Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen sowie Tätigkeiten beschränkt.
Referenz des Instandhaltungsbetriebshandbuchs: …
Datum der Erstausstellung: …
Datum der letzten genehmigten Revision: …
Revisions-Nr.: …
Unterschrift: …
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
EASA-Formblatt 3-145 Ausgabe 2
(*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
(**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
(***) Entsprechende Kategorie und Einschränkungen ergänzen.“
3.
Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1.
Nach dem Titel „(Teil-66)“ wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„Inhaltsverzeichnis
66.1
ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT A — LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL — FLUGZEUGE UND HUBSCHRAUBER
66.A.1
Geltungsbereich
66.A.10
Antrag
66.A.15
Antragsvoraussetzungen
66.A.20
Rechte
66.A.25
Gefordertes Grundwissen
66.A.30
Erfahrung
66.A.40
Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
66.A.45
Musterbezogene/aufgabenbezogene Ausbildung und Berechtigungen
66.A.55
Qualifikationsnachweis
66.A.70
Bestimmungen für die Umwandlung
UNTERABSCHNITT B — LUFTFAHRZEUGE MIT AUSNAHME VON FLUGZEUGEN UND HUBSCHRAUBERN
66.A.100
Allgemeines
UNTERABSCHNITT C — KOMPONENTEN
66.A.200
Allgemeines
ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES
66.B.05
Geltungsbereich
66.B.10
Zuständige Behörde
66.B.15
Annehmbare Nachweisverfahren
66.B.20
Führung von Aufzeichnungen
66.B.25
Gegenseitiger Informationsaustausch
66.B.30
Ausnahmen
UNTERABSCHNITT B — ERTEILUNG EINER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL
66.B.100
Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal durch die zuständige Behörde
66.B.105
Verfahren für die Erteilung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal über den gemäß Teil-145 genehmigten Instandhaltungsbetrieb
66.B.110
Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
66.B.115
Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung eines Luftfahrzeugmusters oder einer Luftfahrzeuggruppe
66.B.120
Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
UNTERABSCHNITT C — PRÜFUNGEN
66.B.200
Prüfung durch die zuständige Behörde
UNTERABSCHNITT D — UMWANDLUNG NATIONALER QUALIFIKATIONEN
66.B.300
Allgemeines
66.B.305
Umwandlungsbericht für nationale Qualifikationen
66.B.310
Umwandlungsbericht für Berechtigungen für genehmigte Instandhaltungsbetriebe
UNTERABSCHNITT E — BONUSPUNKTE FÜR DIE PRÜFUNG
66.B.400
Allgemeines
66.B.405
Bericht über Bonuspunkte für die Prüfung
UNTERABSCHNITT F — WIDERRUF, AUSSETZEN ODER EINSCHRÄNKEN DER LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL
66.B.500
Widerruf, Aussetzen oder Einschränken der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Anlage I — Gefordertes Grundwissen
Anlage II — Grundprüfungsstandard
Anlage III — Musterlehrgang und Prüfungsstandard
Anlage IV — Erforderliche Erfahrung für die Erweiterung einer Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
Anlage V — Antragsformblatt — EASA-Formblatt 19
Anlage VI — Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) — EASA-Formblatt 26“;
2.
Der Titel von Abschnitt A erhält folgende Fassung:
„
ABSCHNITT A
TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
“.
3.
66.A.10 erhält folgende Fassung:
„66.A.10Antrag
a)
Ein Antrag auf Erteilung oder auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss mit dem EASA-Formblatt 19 und in einer Weise bei der zuständigen Behörde gestellt werden, die von dieser festgelegt ist.
b)
Ein Antrag auf Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats zu richten, von der die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zuerst ausgestellt wurde.
c)
Zusätzlich zu den Unterlagen, die gegebenenfalls nach 66.A.10 Buchstabe a, 66.A.10 Buchstabe b und 66.B.105 erforderlich sind, hat der Antragsteller bei Beantragung zusätzlicher Kategorien oder Unterkategorien einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal seine derzeitige ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Behörde zusammen mit EASA-Formblatt 19 vorzulegen.
d)
Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von 66.B.100 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in der er sich zuerst qualifiziert hat, für diese Änderung qualifiziert, ist der Antrag an den Mitgliedstaat der Erstqualifizierung zu senden.
e)
Ist der Antragsteller, der eine Änderung der Kategorien beantragt, nach dem Verfahren von 66.B.105 in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in der er sich zuerst qualifiziert hat, für diese Änderung qualifiziert, hat der gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigte Instandhaltungsbetrieb die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zwecks deren Änderung oder Neuausstellung zusammen mit dem EASA-Formblatt 19 zur Anbringung des Stempels und Unterzeichnung durch den Mitgliedstaat an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats der Erstqualifizierung zu senden.“;
4.
66.A.40 erhält folgende Fassung:
„66.A.40Verlängerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
a)
Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird fünf Jahre nach ihrer letzten Erteilung oder Änderung ungültig, es sei denn, der Inhaber legt die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal der zuständigen Ausstellungsbehörde vor, um zu überprüfen, dass die in der Lizenz enthaltenen Informationen den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde gemäß 66.B.120 entsprechen.
b)
Der Inhaber der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal hat die zutreffenden Teile des EASA-Formblatts 19 auszufüllen und dieses zusammen mit der Inhaberausfertigung der Lizenz der zuständigen Behörde, die die ursprüngliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ausgestellt hat, vorzulegen, es sei denn, der Inhaber ist in einem gemäß Anhang II (Teil-145) genehmigten Instandhaltungsbetrieb tätig, der ein Verfahren in seinem Betriebshandbuch vorgesehen hat, wonach der Betrieb die notwendigen Unterlagen im Namen des Inhabers der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal einreichen kann.
c)
Rechte hinsichtlich der Ausstellung von Freigabebescheinigungen, die auf einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal basieren, verlieren ihre Gültigkeit, sobald die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ungültig wird.
d)
Die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal ist nur gültig, i) wenn sie von der zuständigen Behörde erteilt und/oder geändert wird und ii) wenn der Inhaber das Dokument unterzeichnet hat.“;
5.
66.A.45 Buchstabe h erhält folgende Fassung:
„h)
Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz c können Musterberechtigungen für andere als große Luftfahrzeuge vorbehaltlich der erfolgreichen Teilnahme an der relevanten Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B2 oder C und des Nachweises der praktischen Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster ebenfalls erteilt werden, es sei denn, die Behörde hat festgestellt, dass das Luftfahrzeug komplex ist, in welchem Fall ein Musterlehrgang entsprechend Absatz 3 erforderlich ist.
Bei einer Einstufung in die Kategorie C für andere als große Luftfahrzeuge hat der Inhaber eines Hochschulabschlusses gemäß 66.A.30 Buchstabe a 5 als erste relevante Luftfahrzeugmusterprüfung die Prüfung der Kategorie B1 oder der Kategorie B2 abzulegen.
1.
Zugelassene Musterprüfungen der Kategorien B1, B2 und C müssen aus einer Mechanikprüfung für Kategorie B1 und einer Avionikprüfung für Kategorie B2 und sowohl aus der Mechanikprüfung als auch aus der Avionikprüfung für die Kategorie C bestehen.
2.
Die Prüfung muss Anlage III von Anhang III (Teil-66) entsprechen. Die Prüfung wird von geeigneten, gemäß Anhang IV (Teil-147) genehmigten Ausbildungsbetrieben oder durch die zuständige Behörde durchgeführt.
3.
Die praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster hat einen repräsentativen Querschnitt der für diese Kategorie relevanten Instandhaltungsarbeiten zu enthalten.“;
6.
66.B.10 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„(a) Allgemeines
Der Mitgliedstaat muss eine geeignete Behörde einrichten, die für Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung und Widerruf von Lizenz für freigabeberechtigtes Personal verantwortlich ist. Diese zuständige Behörde muss eine Organisationsstruktur und dokumentierte Verfahren festlegen, um die Einhaltung von Anhang III (Teil-66) sicherzustellen.“;
7.
66.B.20 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
„a)
Die zuständige Behörde muss ein System für die Führung von Aufzeichnungen festlegen, das eine angemessene Rückverfolgbarkeit des Vorgangs der Erteilung, Erneuerung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder des Widerrufs jeder Genehmigung ermöglicht.“;
8.
In 66.B.100 Buchstabe b wird „Anlage 1“ ersetzt durch „Anlage I“;
9.
66.B.110 erhält folgende Fassung:
„66.B.110Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung einer zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie
a)
Nach Abschluss der Verfahren nach 66.B.100 oder 66.B.105 hat die zuständige Behörde die zusätzliche Kategorie oder Unterkategorie auf der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit Stempel und Unterschrift einzutragen oder die Lizenz neu auszustellen.
b)
Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.“;
10.
66.B.115 erhält folgende Fassung:
„66.B.115Verfahren für die Änderung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zur Einbeziehung eines Luftfahrzeugmusters oder einer Luftfahrzeuggruppe
Bei Erhalt eines zufrieden stellenden Formblatt „EASA-Formblatts 19“ und der einschlägigen Dokumentation, mit der die Einhaltung der einschlägigen Anforderungen für eine Musterberechtigung und/oder Gruppenberechtigung und der zugehörigen Lizenz für freigabeberechtigtes Personal nachgewiesen wird, hat die zuständige Behörde entweder das Luftfahrzeugmuster oder die Luftfahrzeuggruppe in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Antragstellers einzutragen oder diese Lizenz unter Einbeziehung des Luftfahrzeugmusters oder der Luftfahrzeuggruppe neu auszustellen. Die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde sind entsprechend zu ändern.“;
11.
66.B.120 erhält folgende Fassung:
„66.B.120Verfahren für die Erneuerung der Gültigkeit einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal
(a)
Die zuständige Behörde hat die im Besitz des Inhabers befindliche Lizenz für freigabeberechtigtes Personal mit den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde zu vergleichen und auf anhängige Maßnahmen in Bezug auf Widerruf, Aussetzung oder Änderung gemäß 66.B.500 zu prüfen. Wenn diese Dokumente identisch sind und keine Maßnahmen gemäß 66.B.500 anhängig sind, ist die Lizenz des Inhabers um fünf Jahre zu verlängern und ein entsprechender Eintrag in die Akte vorzunehmen.
(b)
Wenn die Aufzeichnungen der zuständigen Behörde Unterschiede zur Lizenz für freigabeberechtigtes Personal des Lizenzinhabers enthalten:
1.
hat die zuständige Behörde die Gründe für diese Unterschiede zu untersuchen und sich möglicherweise für die Nichterneuerung der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal zu entscheiden;
2.
hat die zuständige Behörde den Lizenzinhaber und alle betroffenen bekannten Instandhaltungsbetriebe, die gemäß Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F oder Anhang II (Teil-145) genehmigt sind, über diese Tatsache zu informieren;
3.
hat die zuständige Behörde, falls erforderlich, Maßnahmen gemäß 66.B.500 zu ergreifen, um die betreffende Lizenz zu widerrufen, auszusetzen oder zu ändern.“;
12.
Anlage I Nummer 2 wird wie folgt geändert:
i)
Im Modul 7 „Instandhaltung“ erhält das Teilmodul 7.7 folgende Fassung:
„Stand
A
B1
B2
7.7
Verbindungssystem zur elektrischen Verkabelung (EWIS)
Durchgängigkeit, Isolierung und Verbindungstechniken und Prüfungen;
Verwendung von Crimpwerkzeugen: Hand- und Hydraulikbetrieb;
Prüfung von Crimpverbindungen;
Ausbau und Einbau von Steckerstiften;
Koaxialkabel: Vorsichtsmaßnahmen bei Prüfung und Einbau;
Identifizierung von Verdrahtungstypen, Kriterien für deren Inspektion und Schadenstoleranz;
Verdrahtungsschutztechniken: Kabelbaum und Kabelbaumträger, Kabelklemmen, Schutzhülsentechniken einschließlich Schrumpfhülsen, Schirmung;
Standards für Einbau, Inspektion, Reparatur, Instandhaltung und Sauberkeit des EWIS
1
3
3“
ii)
Im Modul 10 „Luftfahrtgesetzgebung“ erhält Teilmodul 10.1 folgende Fassung:
„Stand
A
B1
B2
10.1
Rechtsvorschriften
Rolle der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation;
Rolle der Mitgliedstaaten und der nationalen Luftfahrtbehörden;
Rolle der EASA;
Rolle der Europäischen Kommission;
Beziehung zwischen Teil-21, Teil-M, Teil-145, Teil-66, Teil-147 und EU-OPS.
1
1
1“
iii)
Im Modul 10 „Luftfahrtgesetzgebung“ erhält Teilmodul 10.4 folgende Fassung:
Pflichten des Betreibers, insbesondere hinsichtlich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und der Instandhaltung;
an Bord mitzuführende Dokumente;
Luftfahrzeughinweisschilder (Markierungen);
1
1
1“
iv)
Im Modul 12 „Aerodynamik, Strukturen und Systeme von Hubschraubern“ erhalten die Teilmodule 12.4 und 12.13 folgende Fassung:
„Stand
A3 A4
B1.3 B1.4
B2
12.4
Getriebe
Getriebe, Haupt- und Heckrotoren;
Kupplungen, Freilaufeinheiten und Rotorbremse;
Heckrotor-Antriebswellen, flexible Kupplungen, Lager, Schwingungsdämpfer und Lageraufhängungen
1
3
—“
„Stand
A3 A4
B1.3 B1.4
B2
12.13
Eis- und Regenschutz (ATA 30)
Bildung, Klassifizierung und Erkennung von Eis;
Vereisungsschutz- und Enteisungssysteme: elektrisch, Heißluft und chemisch;
Regenwasserabweisende Mittel und Regenwasserentfernung;
Sonden- und Abflussheizung;
Wischersystem.
1
3
—“
13.
Anlage II „Grundprüfungsstandard“ wird wie folgt geändert:
i)
Nummer 2.3 erhält folgende Fassung:
„2.3.
Fachmodul 3 Grundlagen der Elektrik:
Kategorie A — 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B1 — 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B2 — 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.“;
ii)
Die Nummern 2.17 und 2.18 erhalten folgende Fassung:
„2.17.
Fachmodul 16 Kolbentriebwerk:
Kategorie A — 50 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 65 Minuten.
Kategorie B1 — 70 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 90 Minuten.
Kategorie B2 — Keine.
2.18.
Fachmodul 17 Propeller:
Kategorie A — 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie A — 20 Auswahlfragen und 0 Textfragen. Zur Verfügung stehende Zeit: 25 Minuten.
Kategorie B2 — Keine.“;
14.
Anlage V erhält folgende Fassung:
„Anlage V
Antragsformular — EASA-Formblatt 19
1.
Diese Anlage enthält ein Muster des Formblatts für die Beantragung der in Anhang III (Teil-66) genannten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal.
2.
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaates kann das EASA-Formblatt 19 nur insoweit ändern, dass es notwendige zusätzliche Informationen enthält, um den Fall zu unterstützen, in dem die nationalen Anforderungen es erlauben oder verlangen, dass die gemäß Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für freigabeberechtigtes Personal außerhalb der Anforderungen von Anhang II (Teil-145) für nicht gewerbliche Lufttransportzwecke benutzt wird.
ANTRAG AUF ERTEILUNG / ÄNDERUNG / VERLÄNGERUNG DER TEIL-66-LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL (AML)
EASA-FORMBLATT 19
ANGABEN ZUM ANTRAGSTELLER:
Name: …
Anschrift: …
Staatsangehörigkeit: …
Geburtsdatum und -ort: …
ANGABEN ZU AML TEIL-66 (sofern zutreffend):
Lizenz-Nr.: …
Ausstellungsdatum: …
ANGABEN ZUM ARBEITGEBER:
Name: …
Anschrift: …
Aktenzeichen der Genehmigung als Instandhaltungsbetrieb: …
Tel.: …
Fax: …
ANTRAG AUF: (entsprechende Kästchen markieren)
Erteilung
Änderung
Verlängerung
Berechtigung
A
B1
B2
C
Flugzeug mit Turbinentriebwerk
Flugzeug mit Kolbentriebwerk
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
reserviert
reserviert
Avionik
Luftfahrzeug
Mustereintragungen (falls zutreffend):
Ich beantrage die Erteilung/Änderung/Verlängerung der Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wie angegeben und bestätige, dass die in diesem Formblatt gemachten Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung korrekt sind.
Ich bestätige hiermit, dass
1. ich keine in einem anderen Mitgliedstaat erteilte Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal innehabe,
2. ich keine Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal in einem anderen Mitgliedstaat beantragt habe,
3. ich nie eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal innehatte, die in einem anderen Mitgliedstaat widerrufen oder ausgesetzt wurde.
Ich bin mir bewusst, dass unrichtige Angaben dazu führen können, dass ich keine Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal erhalte.
ANTRAG AUF ERTEILUNG / ÄNDERUNG / VERLÄNGERUNG DER TEIL-66-LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL (AML))
EASA-FORMBLATT 19
Ich möchte die folgenden Anrechnungen beantragen (sofern zutreffend):
Anrechnung für Erfahrung aufgrund der Ausbildung gemäß Teil-147
Bonuspunkte aufgrund der äquivalenten Prüfung
Bitte alle entsprechenden Bescheinigungen beilegen
Empfehlung (sofern zutreffend): Hiermit wird bescheinigt, dass der Antragsteller über die relevanten Kenntnisse und Erfahrungen von Teil-66 in Bezug auf die Instandhaltung verfügt, und es wird empfohlen, dass die zuständige Behörde die Teil-66-Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gewährt oder einträgt.
Unterschrift: …
Name: …
Position: …
Datum: …
EASA-Formblatt 19 Ausgabe 2“;
15.
Die folgende Anlage VI wird angefügt:
„Anlage VI
Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66)
1.
Ein Muster der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, die in Anhang III (Teil-66) genannt ist, ist auf den folgenden Seiten wiedergegeben.
2.
Das Dokument muss auf dem gezeigten standardisierten Formblatt gedruckt werden, seine Größe kann jedoch reduziert werden, um gegebenenfalls die Erstellung auf dem Rechner zu ermöglichen. Bei Verringerung der Größe muss sichergestellt werden, dass ausreichend Platz an den Stellen vorhanden ist, an denen amtliche Siegel/Stempel erforderlich sind. Mit dem Computer erstelle Dokumente müssen nicht alle leer bleibenden Felder enthalten, solange das Dokument deutlich als Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) ausgestellt wurde, erkennbar ist.
3.
Das Dokument kann in Englisch oder in der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaates gedruckt werden, mit der Ausnahme, dass bei Verwendung der Amtssprache des betreffenden Mitgliedstaates für jeden Lizenzinhaber, der außerhalb dieses Mitgliedstaates arbeitet, eine zweite Ausfertigung in englischer Sprache beigelegt werden muss, um das Verständnis zum Zweck der gegenseitigen Anerkennung sicherzustellen.
4.
Jeder Lizenzinhaber muss eine eindeutige Lizenznummer haben, die aus einer nationalen Kennung und einer alphanumerischen Bezeichnung besteht.
5.
Die Reihenfolge der Seiten des Dokuments kann beliebig sein, und das Dokument muss nicht unbedingt alle Trennlinien aufweisen, solange die enthaltenen Informationen so angeordnet sind, dass das Layout jeder Seite eindeutig anhand des Formats des hierin enthaltenen Musters der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal identifiziert werden kann.
6.
Das Dokument kann erstellt werden i) von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder ii) mit Zustimmung der zuständigen Behörde von einem Instandhaltungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit Anhang II (Teil-145) genehmigt ist, in einem Verfahren, das als Teil des in 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) genannten Instandhaltungsbetriebshandbuchs entwickelt wurde, außer dass in allen Fällen die zuständige Behörde des Mitgliedstaates das Dokument herausgeben muss.
7.
Die Erstellung jeder Änderung einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann durchgeführt werden i) von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates oder ii) mit Zustimmung der zuständigen Behörde von einem Instandhaltungsbetrieb, der in Übereinstimmung mit Anhang II (Teil-145) genehmigt ist, in einem Verfahren, das als Teil des in 145.A.70 von Anhang II (Teil-145) genannten Instandhaltungsbetriebshandbuchs entwickelt wurde, außer dass in allen Fällen die zuständige Behörde des Mitgliedstaates das Dokument ändert.
8.
Nach ihrer Erteilung muss die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal von der Person, für die sie gilt, in gutem Zustand gehalten werden. Diese Person ist auch dafür verantwortlich sicherzustellen, dass keine unbefugten Einträge vorgenommen werden.
9.
Die Nichterfüllung von Absatz 8 kann zur Außerkraftsetzung des Dokuments, zur Aufhebung der Berechtigung zur Ausstellung von Freigabebescheinigungen gemäß 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) sowie zu rechtlichen Sanktionen nach nationalem Recht führen.
10.
Die in Übereinstimmung mit Anhang III (Teil-66) erteilte Lizenz für freigabeberechtigtes Personal wird in allen Mitgliedstaaten anerkannt und braucht bei der Arbeitsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht ausgetauscht zu werden.
11.
Der Anhang zum EASA-Formblatt 26 ist optional und darf nur zur Einbeziehung nationaler Rechte, die nicht von Anhang III (Teil-66) abgedeckt werden, verwendet werden, wenn diese Rechte von der nationalen Rechtsvorschrift, die vor Inkrafttreten von Anhang III (Teil-66) in Kraft war, abgedeckt waren.
12.
Zur Information können bei der tatsächlichen, von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaates ausgestellten Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66) die Seiten in einer anderen Reihenfolge angeordnet sein und die Trennlinien fehlen.
13.
Bezüglich der Seite für die Luftfahrzeugmusterberechtigung steht es der zuständigen Behörde frei, diese erst zum Zeitpunkt der Eintragung der ersten Luftfahrzeugmusterberechtigung auszustellen. Bei der Angabe mehrerer Luftfahrzeugmusterberechtigungen muss mehr als eine Seite ausgestellt werden.
14.
Unbeschadet Absatz 13 liegt jede ausgestellte Seite in diesem Format vor und enthält die für die betreffende Seite vorgeschriebenen Angaben.
15.
Gelten keine Begrenzungen, wird die Seite ‚BEGRENZUNGEN‘ mit dem Vermerk ‚Keine Begrenzungen‘ ausgestellt.
16.
Bei der Verwendung eines Vordrucks sind alle Felder für Kategorien, Unterkategorien oder Musterberechtigungen, die keinen Berechtigungseintrag enthalten, so zu kennzeichnen, dass daraus das Nichtvorhandensein der diesbezüglichen Berechtigung hervorgeht.
17.
Muster der Lizenz für freigabeberechtigtes Personal gemäß Anhang III (Teil-66)Text von Bild
EUROPÄISCHE UNION (*)
[STAAT]
[NAME UND LOGO DER BEHÖRDE]
Teil-66
LIZENZ FÜR FREIGABEBERECHTIGTES PERSONAL
Nr. [CODE DES MITGLIEDSTAATS].66.[XXXX]
EASA-Formblatt 26 Ausgabe 2
I. Vollständiger Name des Inhabers:
II. Geburtsdatum und -ort:
III. Anschrift des Inhabers:
IV. Staatsangehörigkeit des Inhabers:
V. Unterschrift des Inhabers:
VI. LIZENZ-Nr.:
VII. BEDINGUNGEN:
Diese Lizenz muss vom Inhaber unterzeichnet werden. Ihr muss ein Ausweisdokument, das ein Foto des Lizenzinhabers enthält, beiliegen.
Die Eintragung von (Unter-)Kategorien auf den Seiten mit der Überschrift Teil-66 (UNTER-)KATEGORIEN allein berechtigt den Inhaber nicht zur Ausstellung einer Freigabebescheinigung für ein Luftfahrzeug.
Wenn in dieser Lizenz eine Luftfahrzeugmusterberechtigung eingetragen ist, erfüllt sie den Zweck von ICAO-Anhang 1.
Die Rechte des Inhabers dieser Lizenz sind von Teil-66 und den geltenden Anforderungen von Teil-M und Teil-145 vorgeschrieben.
Diese Lizenz bleibt gültig bis zu dem Datum, das auf der Seite „Begrenzungen“ festgelegt ist, es sei denn, sie wird vorher ausgesetzt oder widerrufen.
Die Rechte im Rahmen dieser Lizenz dürfen nur dann ausgeübt werden, wenn der Inhaber entweder in den vorangegangenen zwei Jahren eine sechsmonatige Erfahrung in der Instandhaltung gemäß den mit dieser Lizenz erteilten Rechten vorweisen kann oder die Voraussetzungen für die Erteilung der entsprechenden Rechte erfüllte.
VI. LIZENZ-Nr.:
VIII. Teil-66 (UNTER-)KATEGORIEN
Gültigkeit:
A
B1
B2
C
Flugzeuge mit Turbinentriebwerk
–
–
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk
–
–
Hubschrauber mit Turbinentriebwerk
–
–
Hubschrauber mit Kolbentriebwerk
–
–
Avionik
–
–
–
Luftfahrzeuge
n/a
n/a
n/a
reserviert
IX. Unterschrift des Ausstellers und Datum:
X. Dienstsiegel oder Stempel der ausstellenden Behörde:
XIII. NATIONALE RECHTE außerhalb des Anwendungsbereichs von Teil-66 gemäß [nationale Rechtsvorschrift] (Gültig nur in [Mitgliedstaat])
Dienststempel und Datum
VI. LIZENZ-Nr.:
ABSICHTLICH LEER GELASSEN
EASA-Formblatt 26 Ausgabe 2
(*) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten zu streichen“;
4.
Anlage IV (Teil-147) der Verordnung (EG) 2042/2003 wird wie folgt geändert:
1.
Nach dem Titel „(Teil-147)“ wird das folgende Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„INHALTSVERZEICHNIS
147.1
ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN
UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES
147.A.05
Geltungsbereich
147.A.10
Allgemeines
147.A.15
Antrag
UNTERABSCHNITT B — ANFORDERUNGEN AN DEN BETRIEB
147.A.100
Anforderungen an die Betriebseinrichtung
147.A.105
Anforderungen an das Personal
147.A.110
Aufzeichnungen über die Ausbilder und die Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen
147.A.115
Lehrmittel
147.A.120
Unterrichtsmaterial
147.A.125
Aufzeichnungen
147.A.130
Ausbildungsmethoden und Qualitätssicherungssystem
147.A.135
Prüfungen
147.A.140
Handbuch des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.A.145
Rechte des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.A.150
Veränderungen des Ausbildungsbetriebes für Instandhaltungspersonal
147.A.155
Verlängerung
147.A.160
Verstöße
UNTERABSCHNITT C — DER ANERKANNTE LEHRGANG FÜR DIE GRUNDAUSBILDUNG
147.A.200
Der anerkannte Lehrgang für die Grundausbildung
147.A.205
Prüfung der theoretischen Grundkenntnisse
147.A.210
Prüfungen der praktischen Grundlagen
UNTERABSCHNITT D — MUSTERLEHRGANG / AUFGABENBEZOGENE AUSBILDUNG
147.A.300
Musterlehrgang/aufgabenbezogene Ausbildung
147.A.305
Prüfungen im Rahmen eines Musterlehrgangs oder einer aufgabenbezogenen Ausbildung
ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN
UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES
147.B.05
Geltungsbereich
147.B.10
Zuständige Behörde
147.B.15
Annehmbare Nachweisverfahren
147.B.20
Führung von Aufzeichnungen
147.B.25
Ausnahmen
UNTERABSCHNITT B — ERTEILUNG EINER GENEHMIGUNG
147.B.110
Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
147.B.120
Verlängerungsverfahren
147.B.125
Genehmigungsurkunde des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal
147.B.130
Beanstandungen
UNTERABSCHNITT C — WIDERRUF, AUSSETZUNG UND EINSCHRÄNKUNG DER GENEHMIGUNG DES AUSBILDUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL
147.B.200
Widerruf, Aussetzung und Einschränkung der Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal
Anlage I — Dauer des Grundlehrgangs
Anlage II — Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11
Anlage III — Muster einer Urkunde über den Abschluss der Ausbildung“;
2.
147.A.15 erhält folgende Fassung:
„147.A.15Antrag
a)
Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss mit einem Formblatt und in einer Weise gestellt werden, die von der zuständigen Behörde festgelegt sind.
b)
Ein Antrag auf Erteilung oder Änderung einer Genehmigung muss folgende Angaben enthalten:
1.
registrierter Name und Anschrift des Antragstellers,
2.
Anschrift des Betriebs, der die Erteilung oder Änderung der Genehmigung benötigt,
3.
angestrebter Genehmigungsumfang oder Änderung des Genehmigungsumfangs,
4.
Name und Unterschrift des verantwortlichen Managers,
5.
Datum der Antragstellung.“;
3.
147.A.105 Buchstabe f erhält folgende Fassung:
„f)
Die Erfahrungs- und Qualifikationsstandards der Ausbilder und Prüfer für theoretische und praktische Prüfungen müssen gemäß veröffentlichten Kriterien oder gemäß einem Verfahren und einem Standard, denen die zuständige Behörde zugestimmt hat, festgelegt werden.“;
4.
147.A.145 Buchstabe e erhält folgende Fassung:
„e)
Ein Betrieb kann nicht für die Durchführung von Prüfungen genehmigt werden, sofern er keine Ausbildungsgenehmigung besitzt.“;
5.
In 147.B.10 wird folgender Buchstabe d angefügt:
„d)
Qualifikation und Schulung
Das gesamte an Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit diesem Anhang beteiligte Personal muss
1.
angemessen qualifiziert sein und über das erforderliche Wissen, die erforderliche Erfahrung und eine erforderliche Schulung zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verfügen;
2.
Schulungen und Weiterbildungen zu Anhang III (Teil-66) und Anhang IV (Teil-147), wo relevant, einschließlich zu deren intendierter Bedeutung und den angestrebten Standards, absolviert haben.“;
6.
147.B.100 wird gestrichen.
7.
147.B.105 wird gestrichen.
8.
147.B.110 erhält folgende Fassung:
„147.B.110Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
a)
Verfahren für die Genehmigung und für Änderungen der Genehmigung
1.
das Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal überprüfen und
2.
die Einhaltung der Anforderung von Anhang IV (Teil-147) durch den Betrieb überprüfen.
b)
Alle festgestellten Beanstandungen werden aufgezeichnet und dem Antragsteller schriftlich bestätigt.
c)
Alle Beanstandungen müssen gemäß 147.B.130 vor Erteilung einer Genehmigung abgeschlossen sein.
d)
Auf der Genehmigungsurkunde muss die Genehmigungsnummer in einem von der Agentur festgelegten Format angegeben werden.“;
9.
147.B.115 wird gestrichen.
10.
Anlage II erhält folgende Fassung:
„Anlage II
Genehmigung des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal gemäß Anhang IV (Teil-147) — EASA-Formblatt 11
GENEHMIGUNGSURKUNDE DES AUSBLDUNGS- UND PRÜFUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX]
Gemäß der geltenden Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und vorbehaltlich der im Folgenden angegebenen Bedingungen erteilt die [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS*] hiermit
[NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
die Genehmigung als Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal entsprechend Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003, dem die Durchführung der Ausbildung und Abnahme von Prüfungen gemäß dem beigefügten Genehmigungsverzeichnis sowie die Ausstellung entsprechender Anerkennungsurkunden an die Ausbildungsteilnehmer unter Verwendung der obigen Bezugsdokumente genehmigt ist.
BEDINGUNGEN:
1. Diese Genehmigung unterliegt den im Abschnitt „Genehmigungsumfang“ des gemäß Abschnitt A von Anhang IV (Teil-147) genehmigten Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Einschränkungen.
2. Die Genehmigung setzt die Einhaltung der im genehmigten Handbuch des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Verfahren voraus.
3. Diese Genehmigung behält so lange ihre Gültigkeit, wie der Ausbildungsbetrieb für Instandhaltungspersonal die Bestimmungen von Anhang IV (Teil-147) der Verordnung (EG) Nr. 2042/2003 einhält.
4. Vorbehaltlich der Erfüllung der vorstehenden Bedingungen behält diese Genehmigung ihre Gültigkeit für eine unbegrenzte Dauer, sofern sie nicht zurückgegeben, ersetzt, ausgesetzt oder widerrufen worden ist.
Datum der Erstausstellung: …
Datum dieser Revision: …
Revisions-Nr.: …
Unterschrift: …
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
EASA-Formblatt 11 Ausgabe 2
(*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
(**) Für Nicht-EU-Mitgliedstaaten oder EASA zu streichen
GENEHMIGUNGSURKUNDE DES AUSBILDUNGS- UND PRÜFUNGSBETRIEBS FÜR INSTANDHALTUNGSPERSONAL GENEHMIGUNGSVERZEICHNIS
Aktenzeichen: [CODE DES MITGLIEDSTAATS (*)].147.[XXXX]
Betrieb: [NAME UND ANSCHRIFT DES UNTERNEHMENS]
KLASSE
BERECHTIGUNG
EINSCHRÄNKUNGEN
GRUNDAUSBILDUNG (**)
B1 (**)
TB1.1 (**)
FLUGZEUGE MIT TURBINENTRIEBWERK (**)
TB1.2 (**)
FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK (**)
TB1.3 (**)
HUBSCHRAUBER MIT TURBINENTRIEBWERK (**)
TB1.4 (**)
HUBSCHRAUBER MIT KOLBENTRIEBWERK (**)
B2 (**)
TB2 (**)
AVIONIK (**)
A (**)
TA.1 (**)
FLUGZEUGE MIT TURBINENTRIEBWERK (**)
TA.2 (**)
FLUGZEUGE MIT KOLBENTRIEBWERK (**)
TA.3 (**)
HUBSCHRAUBER MIT TURBINENTRIEBWERK (**)
TA.4 (**)
HUBSCHRAUBER MIT KOLBENTRIEBWERK (**)
MUSTER/AUFGABEN (**)
C (**)
T4 (**)
[LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***)
B1 (**)
T1 (**)
[LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***)
B2 (**)
T2 (**)
[LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***)
A (**)
T3 (**)
[LUFTFAHRZEUGMUSTER ANGEBEN] (***)
Dieses Genehmigungsverzeichnis ist auf die im Abschnitt ‚Genehmigungsumfang‘ des genehmigten Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal aufgeführten Ausbildungen und Prüfungen beschränkt.
Referenz des Handbuchs des Ausbildungsbetriebs für Instandhaltungspersonal: …
Datum der Erstausstellung: …
Datum der letzten genehmigten Revision: …
Revisions-Nr.: …
Unterschrift: …
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS (*)]
Für die zuständige Behörde: [ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE DES MITGLIEDSTAATS
(*) oder EASA, falls die EASA die zuständige Behörde ist
(**) Nichtzutreffendes streichen, falls der Betrieb nicht über die entsprechende Genehmigung verfügt.
(***) Entsprechende Berechtigung und Einschränkungen ergänzen.“.
(*1) Anwendbarer Standard bedeutet einen Standard, eine Methode, Technik oder Praxis für die Herstellung / Konstruktion / Instandhaltung / Qualitätssicherung, der/die von der zuständigen Behörde genehmigt oder akzeptiert wird. Der anwendbare Standard ist in Feld 12 anzugeben.