Brüssel, den 15.3.2024

COM(2024) 139 final

2024/0073(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Mit den Strategieplänen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) will die Europäische Union einen intelligenten, wettbewerbsfähigen, krisenfesten und diversifizierten Agrarsektor fördern, der langfristig die Ernährungssicherheit gewährleistet. Gleichzeitig will sie den Umweltschutz, einschließlich des Schutzes der biologischen Vielfalt, und den Klimaschutz unterstützen und stärken, zur Verwirklichung der umwelt- und klimabezogenen Ziele der Union, einschließlich der Verpflichtungen im Rahmen des Übereinkommens von Paris, beitragen und das sozioökonomische Gefüge ländlicher Gebiete stärken.

Seit 2023 werden 28 von den Mitgliedstaaten ausgearbeitete und von der Kommission genehmigte GAP-Strategiepläne umgesetzt, die direkte Einkommensstützung für Landwirte, Unterstützung für Umweltregelungen sowie Unterstützung z. B. für Investitionen, bestimmte Agrarsektoren, die Entwicklung des ländlichen Raums sowie Wissen und Innovation vorsehen. Mit den Strategieplänen wird sowohl die Subsidiarität bei der Verwaltung der GAP als auch die Leistungsorientierung deutlich gesteigert. Die Ausgaben müssen dazu beitragen, die zehn spezifischen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Ziele der GAP zu verwirklichen, was anhand einer Reihe von gemeinsamen Indikatoren gemessen wird.

Diese Strategiepläne tragen in Verbindung mit Rechtsetzungsinitiativen, Forschungsinvestitionen und anderen Maßnahmen zur ehrgeizigen Agenda der Kommission für den Grünen Deal und damit zum Erreichen der Umwelt- und Klimaziele der Union für 2050 bei. Vor diesem Hintergrund wurden mit der Verordnung über die GAP-Strategiepläne (Verordnung (EU) 2021/2115) die Ausgangsbedingungen für die Unterstützung landwirtschaftlicher Betriebe angehoben, und in den 28 Strategieplänen sind für die Landwirte im Vergleich zur vorherigen GAP insgesamt wesentlich höhere Unterstützungsbeträge für Verpflichtungen vorgesehen, die zu den Umwelt- und Klimazielen beitragen.

Insgesamt funktioniert der neue Ansatz gut. Nach einem Jahr der Umsetzung der GAP-Strategiepläne ist jedoch deutlich geworden, dass Anpassungen erforderlich sind, um für eine wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu sorgen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Außerdem sollte die Umsetzung der Pläne nicht unabhängig von den Beratungen über andere Gesetzgebungsvorschläge zum Grünen Deal gesehen werden, die sowohl die Landwirte unmittelbar als auch die aus den Strategieplänen hervorgehenden Anforderungen betreffen oder betreffen können. Ferner wurde die Verordnung über die GAP-Strategiepläne vor Beginn des groß angelegten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine verabschiedet, der sowohl die Märkte (und die Gewinnspannen der Landwirte) als auch den agrarpolitischen Kontext Europas weiterhin stark beeinflusst.

Die Gründe für die vielen Proteste der Landwirte in den Mitgliedstaaten der Union sind zwar komplex und vielfältig, die hier genannten Gründe spielen jedoch eine wichtige Rolle.

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 1. Februar 2024 die Herausforderungen im Agrarsektor, einschließlich der von den Landwirten während der Proteste vorgebrachten Anliegen erörtert. Er wies auf die zentrale Rolle der GAP hin und forderte den Rat und die Kommission auf, die Arbeiten entsprechend voranzubringen. Dies erfordert die Bereitschaft zur Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Kommission, den anderen EU-Institutionen, den Mitgliedstaaten und den Landwirten. Kommissionspräsidentin von der Leyen hat zugesagt, eine umfassende Analyse des Verwaltungsaufwands für die Landwirte einzuleiten, um Bereiche zu ermitteln, in denen Verbesserungsbedarf besteht. Unter anderem legte die Kommission am 22. Februar 2024 als Beitrag zu den Beratungen im Rat ein Non-Paper über mögliche Maßnahmen zur Vereinfachung vor, und zwar auch auf der Grundlage der vom Ratsvorsitz zusammengetragenen Beiträge der Mitgliedstaaten sowie der Beiträge von EU-Landwirtschaftsverbänden und dem Europäischen Parlament.

Bei der Tagung des Rates „Landwirtschaft und Fischerei“ vom 26. Februar 2024 wurde der politische Wille bestätigt, effizient auf die Anliegen der Landwirte zu reagieren, und in einem ersten Schritt unterstützte der Rat als Priorität für die kurzfristige Reaktion auf die derzeitige Krise eine Reihe der in dem Non-Paper der Kommission enthaltenen Maßnahmen. Er forderte ferner nachdrücklich eine Überprüfung der Basisrechtsakte der Gemeinsamen Agrarpolitik, die so bald wie möglich eingeleitet werden sollte. Die Kommission schenkte auch den Ansichten Gehör, die bei der Tagung des Ausschusses für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments vom 26. Februar im Rahmen des Meinungsaustauschs über das vorgeschlagene Vereinfachungspaket für Landwirte und nationale Verwaltungen vorgebracht wurden.

Zielsetzung des Vorschlags

Die Kommission strebt mit diesen Vorschlägen gezielte Anpassungen der Verordnung über die GAP-Strategiepläne an, um bestimmte Schwierigkeiten bei ihrer Umsetzung zu beheben. Dieser gezielte Ansatz ist eine umfassende Reaktion der Kommission auf die festgestellten Probleme und geäußerten Bedenken und die Kommission ist bestrebt, die allgemeine Ausrichtung der derzeitigen GAP und ihre Rolle bei der Unterstützung des Übergangs der europäischen Landwirtschaft zu einer nachhaltigen Landwirtschaft beizubehalten und zu verteidigen. Die Kommission ist der Ansicht, dass diese gezielten Änderungen rasch vom Europäischen Parlament und vom Rat angenommen werden können.

Die Anpassungen betreffen vor allem Änderungen, die den Landwirten zugutekommen, indem der Verwaltungsaufwand verringert wird, mehr Flexibilität, durch die die nationalen Verwaltungen die Umsetzung an die Situation der Landwirte anpassen können, Änderungen im Verhältnis zwischen Konditionalitätsanforderungen und freiwilligen Regelungen, um Anreize für die Anwendung umweltfreundlicher Verfahren zu schaffen, sowie die Versicherung, dass die Politik während der Laufzeit der Strategiepläne stabil bleibt. So wird zum Beispiel den Mitgliedstaaten durch die Anpassung in Bezug auf die Konditionalität mehr Flexibilität bei der Festlegung von GLÖZ-Standards auf nationaler Ebene eingeräumt, wodurch der Aufwand für die Landwirte verringert wird, und zwar indem zum Beispiel mehr Möglichkeiten für die Erfüllung der Anforderungen vorgesehen werden oder spezifische gezielte Ausnahmeregelungen zugelassen werden, insbesondere im Falle widriger Witterungsverhältnisse. Der Verwaltungsaufwand für kleinere Betriebe (bis zu 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche, d. h. 65 % der Landwirte) wird verringert, indem sie von Kontrollbesuchen zur Prüfung der Einhaltung der Konditionalitätsanforderung ausgenommen werden. Gleichzeitig wird der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verringert, da kleinere Betriebe von Sanktionen ausgenommen werden und nationale Behörden somit keine Sanktionen berechnen müssen, die möglicherweise unter dem geltenden De-minimis-Schwellenwert liegen.

Mit dem Vorschlag, die zugelassene Anzahl der Änderungen der GAP-Strategiepläne zu erhöhen, soll es den Mitgliedstaaten ermöglicht werden, ihre GAP-Strategiepläne erforderlichenfalls anzupassen, um die sich für die Landwirte verändernden Bedingungen zu berücksichtigen. So werden nicht mehr gerechtfertigte Anforderungen nicht mehr aus rein administrativen Gründen bestehen bleiben, wodurch das System einfacher wird.

Die Mitgliedsaaten sind dafür verantwortlich, die Bestimmungen zur Vereinfachung voll auszuschöpfen, um den Verwaltungsaufwand für die Landwirte zu verringern.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit dem allgemeinen Grundgedanken der derzeit geltenden Basisrechtsakte der GAP (Verordnung über die GAP-Strategiepläne und Verordnung über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der GAP). Der Vorschlag steht daher im Einklang mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich.

•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Mit dem Legislativvorschlag wird eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen der derzeit geltenden GAP-Verordnungen angepasst, die als mit der Politik der Union in anderen Bereichen vereinbar angesehen wurden. Der Vorschlag steht daher im Einklang mit der Politik der Union in anderen Bereichen.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Artikel 43 Absatz 2 AEUV, da mit der Verordnung die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 geändert werden, die hauptsächlich auf dieser Rechtsgrundlage beruhen.

•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ist die Zuständigkeit für die Landwirtschaft zwischen der Union und den Mitgliedstaaten geteilt. Die Union übt ihre Zuständigkeit durch die Annahme verschiedener Rechtsakte aus, mit denen eine GAP der EU gemäß den Artikeln 38 bis 44 AEUV festgelegt und umgesetzt wird. Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und 2021/2116 sind Teil des Rechtsrahmens der GAP der EU. Um bestimmte Schwierigkeiten zu überwinden, Vereinfachungen zu bewirken und den Aufwand für die Landwirte zu verringern, müssen diese Verordnungen geändert werden; dies kann nur auf EU-Ebene erfolgen.

•Verhältnismäßigkeit

Mit dem Vorschlag werden die bestehenden Verordnungen nur insoweit geändert, als dies zur Erreichung der genannten Ziele unbedingt erforderlich ist.

•Wahl des Instruments

Da es sich bei den ursprünglichen Rechtsakten um Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates handelt, müssen die Änderungen ebenfalls in Form einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens vorgenommen werden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

•Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Entfällt.

•Konsultation der Interessenträger

Angesichts der vielen Proteste im landwirtschaftlichen Bereich und zur Analyse des Verwaltungsaufwands für die Landwirte sowie zur Ermittlung von Bereichen mit Verbesserungsbedarf hat die Kommission vier große landwirtschaftliche Organisationen auf EU-Ebene schriftlich aufgefordert, Vorschläge für Maßnahmen auf EU-Ebene (GAP und andere EU-Rechtsvorschriften) zu unterbreiten, mit denen der Verwaltungsaufwand für die Landwirte verringert werden kann. Ein ähnliches Schreiben mit der Bitte, Probleme auf EU-Ebene zu ermitteln, mit deren Lösung der Verwaltungsaufwand für Landwirte verringert werden kann, hat der belgische Ratsvorsitz an die Landwirtschaftsminister gerichtet. Ferner hat der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments ein Schreiben übermittelt, in dem sechs Bereiche genannt werden, in denen er konkrete und sofortige Maßnahmen für erforderlich hält. Aufgrund der Dringlichkeit dieses Vorschlags war kein übliches Konsultationsverfahren möglich.

Aus diesem einwöchigen Ad-hoc-Konsultationsprozess ging eine Vielzahl von Anregungen und Vorschlägen hervor. Die Beiträge aller Verwaltungen der Mitgliedstaaten sind weit gefasst; während einige sich mit praktischen Herausforderungen bei der Umsetzung befassen und kurzfristig durchführbar sind, sind viele Beiträge weitreichender und gehen über die Verringerung des Verwaltungsaufwands, die Vereinfachung der Umsetzung oder die Schaffung von politischer Stabilität für Landwirte hinaus. Die konsultierten landwirtschaftlichen Organisationen forderten dringende Maßnahmen zur Verringerung des Verwaltungsaufwands für die Landwirte gefordert wurden, mit Vorschlägen für längerfristige Reformen wurde aber auch die Notwendigkeit eines stabilen und kohärenten politischen Rahmens hervorgehoben. Der Ausschuss für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung des Europäischen Parlaments hat ebenso einige vorrangige Arbeitsbereiche ermittelt.

Die eingegangenen Vorschläge wurden von der Kommission in fünf große Gruppen eingeteilt:

1.Eine Reihe von Vorschlägen betrifft die Verwaltung der GAP-Strategiepläne und bezieht sich auf Verfahren zur Änderung der Strategiepläne (einschließlich der zulässigen Anzahl von Änderungen), auf die Leistungsüberwachung und -überprüfung (einschließlich des jährlichen Leistungsberichts), auf bestimmte Elemente des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (Vereinfachung des Verfahrens zur Qualitätsbeurteilung des Flächenüberwachungssystems, Verwendung georeferenzierter Fotos und geodatenbasierte Anträge) sowie auf das Kontroll- und Sanktionssystem (einschließlich Rationalisierung aller Kontrollen in einem landwirtschaftlichen Betrieb).

Die Kommission hat mit einer Reihe nichtlegislativer Maßnahmen auf diese Vorschläge reagiert und einige gezielte und begrenzte Initiativen in den vorliegenden Vorschlag aufgenommen, insbesondere um häufigere Änderungen der GAP-Strategiepläne zu erleichtern und Konditionalitätskontrollen für kleine landwirtschaftliche Betriebe abzuschaffen.

2.Eine zweite Gruppe von Vorschlägen betrifft Maßnahmen im Rahmen der GAP-Strategiepläne zum Nutzen der Umwelt und des Klimas. Viele Vorschläge betreffen (drastische) Veränderungen der Konditionalitätsanforderungen und -kontrollen, aber es gab auch andere Vorschläge, z. B. Vorschläge zur Behandlung kleiner landwirtschaftlicher Betriebe oder zur Finanzverwaltung bei Umweltinterventionen.

Die Kommission hat bereits eine befristete und teilweise Ausnahme von der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 für 2024 und eine Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2022/126 mit Anpassungen für den GLÖZ-Standard Nr. 1 angenommen. Zusätzlich enthält der vorliegende Vorschlag einige spezifische Anpassungen in Bezug auf die Konditionalität, mit denen Probleme bei der Umsetzung ausgeräumt werden sollen. Die Kommission strebt präzise Anpassungen an, um die allgemeinen politischen Ziele der Verordnung über die GAP-Strategiepläne, wie sie in den Beschlüssen der beiden gesetzgebenden Organe von 2021 zum Ausdruck kommen, beizubehalten.

3.Eine dritte Gruppe von Vorschlägen betrifft andere GAP-Bestimmungen, die über die Bestimmungen zu Umwelt und Klima hinausgehen, wie die Ausweitung der gekoppelten Stützung, die Verschiebung oder Abschaffung der sozialen Konditionalität oder Änderungen bei sektoralen Stützungsregelungen, bei Absatzförderungsmaßnahmen und beim ökologischen/biologischen Landbau. In anderen Vorschlägen wird ein grundlegendes Überdenken der EU-Agrarpolitik gefordert.

Viele dieser Vorschläge gehen über das Ziel der Vereinfachung und besseren Umsetzung der GAP-Strategiepläne hinaus. Darüber hinaus hält die Kommission an den wichtigsten Leitlinien der Verordnung über die GAP-Strategiepläne fest, wie z. B. an der sozialen Konditionalität. Mehrere Vorschläge sind im Rahmen des den Mitgliedstaaten durch das neue Umsetzungsmodell der GAP eingeräumten größeren Handlungsspielraums außerdem bereits durchführbar.

4.Eine vierte Gruppe von Vorschlägen betrifft landwirtschaftliche Einkommen und insbesondere das Risiko- und Krisenmanagement, wobei vorgeschlagen wird, mehr GAP-Mittel für das Krisenmanagement bereitzustellen, die GAP-Bestimmungen zur Unterstützung von Risikomanagementinstrumenten zu überarbeiten und Maßnahmen zur Verbesserung der Position der Landwirte in der Lebensmittelkette zu ergreifen.

Während Änderungen der finanziellen Aspekte der GAP im Zusammenhang mit der Vorbereitung des nächsten Mehrjährigen Finanzrahmens erörtert werden sollten, teilt die Kommission die Bedenken im Zusammenhang mit den landwirtschaftlichen Einkommen und plant in einem gesonderten Verfahren Maßnahmen zur Verbesserung der Position der Landwirte in der Lebensmittelkette.

5.Eine fünfte und letzte Gruppe von Vorschlägen betrifft Verordnungen außerhalb der GAP wie Bestimmungen zu Entwaldung, Waldmonitoring, Hygiene oder erneuerbaren Energien.

Die Kommission erwägt eine Reihe von punktuellen Änderungen in Rechtsakten außerhalb der GAP und arbeitet an nichtlegislativen Maßnahmen mit dem Ziel, bestimmte Vorschriften zu vereinfachen oder zu präzisieren, während andere politische Änderungen im Rahmen laufender Gesetzgebungsverfahren ausgehandelt werden müssen.

•Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Entfällt (es wurden keine externen Experten hinzugezogen).

•Folgenabschätzung

Angesichts der politischen Dringlichkeit der Vorlage dieses Vorschlags, mit dem auf die Krisensituation in der Landwirtschaft der EU reagiert werden soll, wurde keine Folgenabschätzung durchgeführt, wie in Instrument Nr. 1 der Leitlinien der Kommission für eine bessere Rechtssetzung vorgesehen, das auf die Bedeutung ihrer flexiblen und verhältnismäßigen Anwendung verweist. Dieser Vorschlag betrifft eine Reihe gezielter Änderungen der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116. Viele der umfassenderen Vorschläge, die im Rahmen des Ad-hoc-Konsultationsprozesses vorgelegt wurden, um Probleme hinsichtlich des Verwaltungsaufwands und der stabilen und wirksamen Umsetzung der GAP auszuräumen, wurden nicht berücksichtigt. Die Kommission ist der Auffassung, dass politische Stabilität wichtig ist und dass die reformierte GAP weiterhin „eine wichtige Rolle dabei spielt, die Landwirtschaft in der EU beim Übergang zu einem nachhaltigen Bewirtschaftungsmodell zu unterstützen und gleichzeitig die Einkommen der Landwirte zu stützen sowie für Ernährungssicherheit zu sorgen.“ Dies basiert auf der umfassenden externen Bewertung der 28 genehmigten GAP-Strategiepläne, die die Kommission in Auftrag gegeben hat und die die Grundlage für ihren Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 23. November 2023 „Zusammenfassung der GAP-Strategiepläne für den Zeitraum 2023–2027: Gemeinsame Bemühungen und kollektive Ambitionen“ 1 war, in dem das vorstehende Zitat zu finden ist. In diesem Bericht kommt die Kommission zu dem Schluss, dass „[d]ie neuen GAP-Strategiepläne … ein geeignetes Instrument [sind], um die politischen Ziele der GAP auf integrierte Weise zu verwirklichen. So erarbeiten und liefern die Mitgliedstaaten im Rahmen dieser Pläne Antworten auf die Herausforderungen in ihren jeweiligen Gebieten, wobei sie die Ziele priorisieren und die verfügbaren Ressourcen auf wirksame und effiziente Weise einsetzen.“

Dennoch haben sich im ersten Jahr der Umsetzung des GAP-Strategieplans einige praktische Probleme bei der Umsetzung ergeben. Aus diesem Grund und zusätzlich zu nichtlegislativen Maßnahmen sind in begrenztem Umfang Anpassungen des Rechtsrahmens der Union für die GAP notwendig, um für eine wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne zu sorgen und insbesondere den mit ihrer Durchführung verbundenen Verwaltungsaufwand weiter zu verringern.

Für die 2021 vereinbarte Reform der GAP wurde eine gründliche Folgenabschätzung durchgeführt. Diese Folgenabschätzung wurde 2018 mit den Vorschlägen der Kommission vorgelegt. 2 Die Folgenabschätzung liefert auch wichtige Hintergrundinformationen für die in dem vorliegenden Vorschlag enthaltenen Anpassungen. Die wichtigsten Unterschiede zwischen den 2018 bewerteten Optionen betreffen insbesondere das Gleichgewicht zwischen freiwilligen („Öko-Regelungen“) und verpflichtenden („Konditionalität“) Umweltanforderungen. Während die letztlich angenommene Verordnung beide Ansätze umfasst, zeigt die Folgenabschätzung ihre Vor- und Nachteile auf (S. 35). Auf der Grundlage der veränderten Situation und der Erfahrungen aus dem ersten Jahr der Anwendung schlägt die Kommission vor, stärker auf Freiwilligkeit zu setzen.

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Mit den Vorschlägen wird insbesondere der Aufwand für kleine landwirtschaftliche Betriebe, bei denen es sich um Kleinstunternehmen handelt, reduziert. Der Vorschlag, Betriebe einer Größe von weniger als 10 Hektar von Kontrollen der Konditionalität auszunehmen, betrifft 65 % der GAP-Begünstigten.

•Grundrechte 

Der Vorschlag steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag hat keine Auswirkungen auf den Haushalt.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten 

Gemäß Artikel 128 der Verordnung über die GAP-Strategiepläne wurde in gemeinsamer Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und der Kommission ein Leistungsrahmen festgelegt. Der Leistungsrahmen ermöglicht die Berichterstattung, Überwachung und Evaluierung der Leistung des GAP-Strategieplans während dessen Umsetzung. Die Änderungen in diesem Vorschlag würden von diesem Rahmen abgedeckt.

•Erläuternde Dokumente (bei Richtlinien)

Entfällt (es handelt sich um eine Verordnung).

•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Die Kommission schlägt eine Reihe von Änderungen der Konditionalität vor.

Es wird eine allgemeine Bestimmung aufgenommen, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, befristete und gezielte Ausnahmen von bestimmten Konditionalitätsanforderungen zuzulassen, da Landwirte durch zunehmend unvorhersehbare Witterungsbedingungen daran gehindert werden können, bestimmte Anforderungen zu erfüllen, z. B. das Einhalten von Fristen in einem bestimmten Jahr. Im Interesse der Vollständigkeit des Leistungs-, Überwachungs- und Evaluierungsrahmens wird die Kommission in Erwägung ziehen, dass die Mitgliedstaaten die Kommission einmal jährlich gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) 2021/2115, insbesondere Absatz 4 des genannten Artikels, über die Umsetzung solcher befristeten Ausnahmen unterrichten müssen.

Die Mitgliedstaaten können auch spezifische Ausnahmen von den Standards Nr. 5, 6, 7 und 9 für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) für Situationen vorsehen, in denen die Gefahr besteht, dass die Anforderungen deren Zielen zuwiderlaufen, z. B. aufgrund besonderer agronomischer Gegebenheiten für Kulturen auf bestimmten Bodentypen und besonderer Boden- und Klimabedingungen oder aufgrund von Schäden des Dauergrünlands, unter anderem verursacht durch Raubtiere oder invasive Arten. In Bezug auf einzelne GLÖZ-Standards schlägt die Kommission vor, die Verpflichtung, einen Mindestanteil des Ackerlandes für nichtproduktive Flächen (brachliegende Flächen) oder Landschaftselemente (z. B. Hecken, Bäume) vorzusehen und gleichzeitig den Schutz bestehender Landschaftselemente zu wahren, aus dem GLÖZ-Standard Nr. 8 zu streichen. Stattdessen sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine Öko-Regelung einführen, mit der Landwirte dabei unterstützt werden, einen Anteil des Ackerlands in einem nichtproduktiven Zustand zu halten oder neue Landschaftselemente zu schaffen. So könnte sichergestellt werden, dass Landwirte speziell für diese nichtproduktiven Flächen und Landschaftselemente belohnt werden, die sich positiv auf die biologische Vielfalt auf landwirtschaftlichen Flächen und ganz allgemein für die ländlichen Gebiete auswirken.

In Bezug auf den GLÖZ-Standard Nr. 7, mit dem ein Fruchtwechsel vorgeschrieben wird, schlägt die Kommission vor, den Fruchtwechsel beizubehalten, den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit einzuräumen, diese Anforderung durch Anbaudiversifizierung zu erfüllen. Die Anbaudiversifizierung trägt auch zur Erhaltung des Bodenpotenzials bei, indem sie die Vielfalt der innerhalb eines Jahres angebauten Kulturen sicherstellt und somit indirekt einen Fruchtwechsel von einem Jahr zum anderen fördert. Die Kommission ist der Auffassung, dass die Landwirte, die von regelmäßigen Dürren oder starken Niederschlägen betroffen sind, dank dieser Flexibilität in die Lage versetzt werden, diese Bedingungen in einer Weise zu erfüllen, die besser mit den jeweiligen landwirtschaftlichen Gegebenheiten vereinbar ist. Gleichzeitig erkennt die Kommission die agronomischen Vorteile des Fruchtwechsels an und betont diese. Aus diesem Grund werden im Rahmen von Öko-Regelungen ehrgeizigere Formen des Fruchtwechsels und der Diversifizierung belohnt, und sollten weiterhin belohnt werden, insbesondere die Einbeziehung von Eiweißpflanzen in die Fruchtfolge zur Verbesserung der Bodenqualität und der Widerstandsfähigkeit des Ackerbaus.

Die Anwendung des Standards zur Bodenbedeckung in den sensibelsten Zeiten (GLÖZ-Standard Nr. 6) hat zu starren Verwaltungsverfahren und Unsicherheiten für die Landwirte geführt, wobei Letztere häufig von „Kalenderwirtschaft“ sprechen, bei der die (zunehmenden) Witterungsschwankungen nicht berücksichtigt werden. Um der Flexibilität der GAP-Strategiepläne Rechnung zu tragen, schlägt die Kommission vor klarzustellen, dass die Umsetzung dieses Konditionalitätsstandards hauptsächlich Aufgabe der Mitgliedstaaten ist.

Es wird außerdem vorgeschlagen, die Anzahl von Anträgen auf Änderung des GAP-Strategieplans, die ein Mitgliedstaat stellen kann, von einem auf zwei pro Jahr zu erhöhen. Dies ist erforderlich, um schneller auf die sich ändernden Situationen der Landwirte, einschließlich der durch widrige Wetterereignisse verursachten Situationen, zu reagieren.

Um den Aufwand zu verringern und die Vorhersehbarkeit der GAP-Unterstützung für Landwirte zu erhöhen, wird vorgeschlagen, die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Prüfung, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen bestimmter umwelt- und klimabezogener Rechtsvorschriften der Union geändert werden müssen, und der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung innerhalb einer bestimmten Frist mitzuteilen, auf Änderungen von in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakten, die spätestens am 31. Dezember 2025 in Kraft treten, zu begrenzen. Bestehen bleibt die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, zu erläutern, wie der größere Gesamtbeitrag zu den Umwelt- und Klimazielen gemäß Artikel 105 der Verordnung (EU) 2021/2115 erreicht wird und wie die grüne Architektur der GAP zur Erreichung der langfristigen nationalen Ziele beiträgt, die in den in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Rechtsakten festgelegt sind oder sich daraus ergeben. Ferner wird die Kommission das Klimaschutzpotenzial der GAP-Strategiepläne für den Zeitraum 2023–2027 schätzen.

Es wird vorgeschlagen, die Verordnung (EU) 2021/2116 zu ändern, um Kleinerzeuger mit höchstens 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche von Konditionalitätskontrollen und Sanktionen auszunehmen. Ziel ist es, den Verwaltungsaufwand sowohl für die nationalen Verwaltungen als auch für die Landwirte im Zusammenhang mit Kontrollen und der Einziehung von Sanktionen zu verringern, der für kleine landwirtschaftliche Betriebe höher ist als für größere Betriebe. Dass Kleinerzeuger von Konditionalitätskontrollen und Sanktionen ausgenommen werden, wird sich nicht auf die im Rahmen anderer Rechtsvorschriften durchgeführten Kontrollen auswirken, die Teil der Grundanforderungen an die Betriebsführung (GAB) sind. Außerdem sollten Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen sowohl im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 durchgeführten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten und daher einer Kontrolle der Konditionalität gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 unterzogen werden, von Cross-Compliance-Kontrollen und der Anwendung von Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgenommen werden.

Um den Bedenken der Mitgliedstaaten und Landwirten in Bezug auf das Antragsjahr 2024 Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, Änderungen der GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 sowie eine Ausnahme von Sanktionen für Kleinerzeuger mit höchstens 10 Hektar landwirtschaftlicher Fläche rückwirkend anzuwenden. Vor diesem Hintergrund werden Übergangsbestimmungen für das Antragsjahr 2024 vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Änderungen ihrer GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit den GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 vornehmen können, bevor die Kommission diese Änderungen im Einklang mit Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 genehmigt. In Bezug auf GLÖZ-Standard Nr. 8 sollte eine solche Möglichkeit an das Vorhandensein von Öko-Regelungen geknüpft werden, die Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, z. B. brachliegender Flächen, oder Öko-Regelungen für die Schaffung neuer Landschaftselemente auf Ackerland umfassen. Die Möglichkeit, auch aus rechtlicher Sicht, eine rückwirkende Anwendung der Änderungen der GLÖZ-Standards Nr. 6, 7 und 8 vorzusehen, hängt jedoch vom genauen Inhalt und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der in dieser Verordnung enthaltenen Änderungen ab. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt kann nicht entschieden werden, ob eine solche rückwirkende Anwendung vorgesehen werden kann. Die entsprechenden Bestimmungen von Artikel 3 und Artikel 4 Unterabsatz 2 stehen in dem Vorschlag daher in Klammern. Ihre Durchführbarkeit sollte mit den beiden gesetzgebenden Organen im Hinblick auf den endgültigen Inhalt und das Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung erörtert werden.

2024/0073 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Änderung der Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 in Bezug auf Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand, Regelungen für Klima, Umwelt und Tierwohl, Änderungen der GAP-Strategiepläne, Überprüfung der GAP-Strategiepläne und Ausnahmen von Kontrollen und Sanktionen

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 3 ,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 4 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Die Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 enthält Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne. Die Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 enthält Vorschriften über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik.

(2)Obwohl diese Verordnungen den Mitgliedstaaten erhebliche Flexibilität einräumen und die Möglichkeit bieten, den Verwaltungsaufwand für Landwirte zu verringern, hat das erste Jahr der konkreten Anwendung dieser Verordnungen durch die GAP-Strategiepläne gezeigt, dass bestimmte begrenzte Anpassungen des Rechtsrahmens der Union für die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) erforderlich sind, um eine wirksame Umsetzung der GAP-Strategiepläne sicherzustellen und den mit der Umsetzung dieser Pläne und der Kontrolle bestimmter Anforderungen verbundenen Verwaltungsaufwand zu verringern.

(3)Darüber hinaus sind die Landwirte derzeit mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten konfrontiert. Insbesondere in den vergangenen Jahren kam es häufig zu extremen Wetterereignissen wie Dürren und Überschwemmungen in verschiedenen Teilen der Union. Diese Ereignisse wirken sich sowohl auf die Produktion als auch auf die Einnahmen aus und führen auch zu erheblichen Beeinträchtigungen bei der Durchführung und dem zeitlichen Ablauf der üblichen landwirtschaftlichen Verfahren. Die hohen Energie- und Betriebsmittelpreise und die Unsicherheiten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine, die Lebenshaltungskosten, die Inflation, der 2023 verzeichnete Rückgang der Getreidepreise und veränderte internationale Handelsströme haben weitere Unsicherheiten und Druck auf die Landwirte verursacht. Durch die Gleichzeitigkeit dieser Ereignisse sind die Landwirte einem starken Druck ausgesetzt, als Bewirtschafter natürlicher Ressourcen und als Wirtschaftsakteure Anpassungen bei der Bewirtschaftung ihrer Betriebe und der Durchführung agronomischer Verfahren vorzunehmen.

(4)Daher müssen einige Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/2115 und der Verordnung (EU) 2021/2116 überprüft und vereinfacht werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten ihre GAP-Strategiepläne besser an die Bedürfnisse der Landwirte anpassen können, und um den Landwirten unter Berücksichtigung der wachsenden Herausforderungen, der unvorhersehbaren Wetterereignisse und der wirtschaftlichen Unsicherheiten mehr Flexibilität bei der Ausübung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeiten einzuräumen.

(5)Gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten müssen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III der genannten Verordnung aufgelisteten Standards für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (GLÖZ-Standards) im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte festlegen. Das Ziel des Bodenschutzes und der Bodenqualität, das mit den GLÖZ-Standards 5, 6 und 7 verfolgt wird, wird durch viele Faktoren beeinflusst, wie Bodentyp, Auswahl der Anbaukulturen, klimatische und Witterungsbedingungen oder frühere und gegenwärtige Landnutzung sowie Bewirtschaftungssysteme, wie ökologische/biologische Landwirtschaft, die bei bestimmten Tätigkeiten ein anderes Vorgehen erfordert. Die Erfahrung zeigt, dass es Situationen geben könnte, in denen es negative Auswirkungen auf bestimmte Böden oder bestimmte Kulturen haben und sogar dem Ziel des Bodenschutzes zuwiderlaufen könnte, wenn bestimmte Anforderungen, wie Einschränkungen der Bodenbearbeitung oder Verpflichtungen zur Aussaat während eines bestimmten Zeitraums, ohne gebührende Berücksichtigung dieser Faktoren auferlegt werden. Der GLÖZ-Standard Nr. 9 enthält ein Verbot der Umwandlung oder des Umpflügens von Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland in Natura-2000-Gebieten ausgewiesen ist. Die Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass es außergewöhnliche Situationen geben kann, in denen solch ökologisch empfindliches Dauergrünland z. B. durch Raubtiere oder invasive Arten geschädigt wird und geeignete Maßnahmen zur Bewältigung solcher Situationen, einschließlich Ausnahmen vom Verbot des Umpflügens der betreffenden Flächen, zur Wiederherstellung dieses Dauergrünlands erforderlich sein können, um sicherzustellen, dass die Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 9 zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten beitragen.

(6)Durch die immer häufigeren extremen Wetterereignisse und Schäden an Dauergrünland, das als umweltsensibles Dauergrünland ausgewiesen ist, aufgrund von Faktoren wie Raubtieren oder invasiven Arten, treten immer öfter spezifische Probleme bei der Anwendung der Anforderungen der GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 und 9 auf, die die Mitgliedstaaten bewältigen müssen. Außerdem besteht die Gefahr, dass solche Anforderungen angesichts ihres tatsächlichen Beitrags zum Ziel des Bodenschutzes bei den GLÖZ-Standards Nr. 5, 6 und 7 und zur Erhaltung von Lebensräumen und Arten beim GLÖZ-Standard Nr. 9 unverhältnismäßig wären. Um solche Situationen zu vermeiden, sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, spezifische Ausnahmen von den Anforderungen der GLÖZ-Standards 5, 6, 7 und 9 festzulegen, um spezifische Probleme bei der Umsetzung dieser GLÖZ-Standards auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien wie Bodentypen, Anbaukulturen oder Bewirtschaftungssysteme oder Schäden an Dauergrünland beispielsweise durch Raubtiere oder invasive Arten anzugehen. Diese Ausnahmen sollten nur für einen begrenzten Anteil der Flächen gelten und den Beitrag dieser Standards zu ihren in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten Hauptzielen nicht beeinträchtigen.

(7)Die Witterungsbedingungen und deren Auswirkungen auf den Zustand landwirtschaftlicher Flächen können es Landwirten und anderen Begünstigten unmöglich machen, in einem bestimmten Jahr die Anforderungen der GLÖZ-Standards, wie z. B. Fristen und Zeiträume für bestimmte Tätigkeiten, einzuhalten. Um zu vermeiden, dass Landwirte aufgrund solcher Anforderungen verpflichtet werden, z. B. Kulturen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt auszusäen, obwohl es die Witterungsbedingungen in dem betreffenden Jahr nicht zulassen, die erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, oder dies mit schwerwiegenden negativen Auswirkungen auf den Boden, wie Bodenverdichtung, einhergehen würde, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, bei der Umsetzung der gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2021/2115 festgelegten Mindeststandards befristete Ausnahmen von diesen Anforderungen vorzusehen. Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen sollte auf Landwirte und andere Begünstigte oder von den Witterungsbedingungen betroffene Gebiete beschränkt sein, und die Ausnahmen sollten von den Mitgliedstaaten nur so lange angewendet werden, wie sie unbedingt erforderlich sind.

(8)Die Verordnung (EU) 2021/2115 sieht eine Reihe von Elementen und Instrumenten vor, mit denen die Mitgliedstaaten das in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe f der genannten Verordnung festgelegte spezifische Ziel verfolgen können, zur Eindämmung und Umkehrung des Verlusts an biologischer Vielfalt, Verbesserung von Ökosystemleistungen und Erhaltung von Lebensräumen und Landschaften beizutragen. Eines dieser Elemente ist das System der Konditionalität. Insbesondere der in Anhang III der genannten Verordnung aufgeführte GLÖZ-Standard Nr. 8 enthält mehrere Anforderungen, darunter die Verpflichtung, einen bestimmten Anteil des Ackerlands für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen. Hauptziel des GLÖZ-Standards Nr. 8 ist die Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe. Die Mitgliedstaaten können auch Interventionen zur Unterstützung dieses Ziels vorsehen, z. B. Öko-Regelungen gemäß Artikel 31 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/2115. Angesichts der Herausforderungen und Unsicherheiten, die sich aus dem Zusammentreffen von ungünstigen Ereignissen und wirtschaftlichen Unsicherheiten ergeben, hat die Erfahrung gezeigt, dass das Gleichgewicht zwischen den verschiedenen politischen Instrumenten, die zum Schutz und zur Verbesserung der biologischen Vielfalt beitragen, neu austariert werden muss, um den Landwirten unter Berücksichtigung der besonderen Situation ihres Betriebs hinsichtlich ihres Beitrags zu diesem Ziel mehr Flexibilität einzuräumen und den finanziellen Ausgleich für diesen Beitrag zu erhöhen.

(9)Da die Verpflichtung, einen Anteil des Ackerlandes für nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente vorzusehen, derzeit Teil der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 ist, müssen Landwirte, die Direktzahlungen und Interventionen gemäß den Artikeln 70, 71 und 72 der genannten Verordnung beantragen, diese Anforderung erfüllen, ohne dass die entstandenen Kosten oder Einkommensverluste ausgeglichen werden. Dies kann in bestimmten Fällen eine erhebliche finanzielle Belastung für die betroffenen Landwirte und Begünstigten mit sich bringen, insbesondere da auf dem für nichtproduktive Flächen oder Landschaftselemente im Rahmen der ersten Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 vorgesehenen Ackerland keine pflanzliche oder tierische Erzeugung möglich ist. Angesichts des Aufwands und der Auswirkungen für bestimmte Landwirte und der außergewöhnlichen Bandbreite an Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen sie konfrontiert sind, könnte die Anforderung, nichtproduktive Flächen und Landschaftselemente auf Ackerland vorzusehen, besser im Rahmen eines Instruments erfüllt werden, das mehr Flexibilität und vor allem einen Anreiz bietet, indem die mit solchen nichtproduktiven Flächen und Landschaftselementen verbundenen Kosten und Einkommensverluste zumindest teilweise ausgeglichen werden. Dementsprechend sollte Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 geändert werden, um sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten Öko-Regelungen unterstützen, die Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente auf Ackerland einschließen.

(10)Gleichzeitig sollte das mit der Verordnung (EU) 2021/2115 eingeführte Konditionalitätssystem angepasst werden, indem die erste Anforderung des GLÖZ-Standards Nr. 8 gemäß Anhang III der genannten Verordnung gestrichen wird. Die Verpflichtung zum Schutz von Landschaftselementen sowie das Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln, die derzeit Teil der Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 8 sind, sollten im Rahmen des Konditionalitätssystems beibehalten werden, um sicherzustellen, dass bestehende Landschaftselemente auf landwirtschaftlichen Flächen geschützt werden.

(11)Den Mitgliedstaaten sollte zusätzliche Flexibilität dabei eingeräumt werden, ihre GAP-Strategiepläne zu ändern, gleichzeitig aber für eine stabile Strategie, handhabbare GAP-Strategiepläne und ein verwaltungsseitig effizientes Änderungsverfahren zu sorgen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass es herausfordernd sein kann, die spezifischen Anforderungen sowohl des EGFL als auch des ELER in einem Änderungsantrag entsprechend zu berücksichtigen. Gleichzeitig sollte die Zahl der Änderungen pro Kalenderjahr begrenzt werden, damit die Landwirte und anderen Begünstigten ausreichend Zeit haben, die Änderungen zu berücksichtigen, der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten nicht zu groß wird und die Kommission innerhalb der im Rechtsrahmen festgelegten Fristen bewerten kann, ob die Änderungen mit dem in den Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 festgelegten Rechtsrahmen der Union vereinbar sind. Aus diesen Gründen sollte die zulässige Höchstzahl der Anträge auf Änderung der GAP-Strategiepläne auf zwei Änderungsanträge pro Kalenderjahr angehoben werden.

(12)Gemäß Artikel 120 der Verordnung (EU) 2021/2115 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu bewerten, ob ihre GAP-Strategiepläne im Falle von Änderungen der in Anhang XIII der genannten Verordnung aufgeführten Gesetzgebungsakte der Union geändert werden müssen, und die Kommission innerhalb einer bestimmten Frist über ihre Bewertung zu benachrichtigen. Da sich diese Verpflichtung für die Mitgliedstaaten als aufwendig erwiesen hat und der Aufwand begrenzt werden sollte, den die Mitgliedstaaten während des verbleibenden Programmplanungszeitraums der GAP-Strategiepläne in diese Bewertung stecken müssten, sollte die Verpflichtung nicht für Änderungen der in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakte gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 in Kraft treten.

(13)Die Erfahrung zeigt, dass das Zusammentreffen zahlreicher ungünstiger Ereignisse Herausforderungen für die Landwirte mit sich bringt, die mehr Flexibilität und eine vereinfachte Umsetzung der GAP-Strategiepläne in Bezug auf bestimmte in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführte GLÖZ-Standards erfordern.

(14)Der GLÖZ-Standard Nr. 6 zielt in erster Linie darauf ab, den Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten durch eine Mindestbodenbedeckung zu gewährleisten, um vegetationslose Böden in solchen sensiblen Zeiten zu vermeiden. Mehr als bei anderen GLÖZ-Standards wird die Gestaltung und Umsetzung der Anforderungen im Rahmen dieses GLÖZ-Standards durch eine große Bandbreite an Faktoren beeinflusst. Insbesondere kann die Mindestbodenbedeckung auf unterschiedliche Weise sichergestellt werden, die nicht nur von den Klima- und Bodenbedingungen abhängt, sondern auch von Faktoren wie den angebauten Kulturen und der Dauer der Vegetationsperiode in einem bestimmten Jahr. Darüber hinaus können sich die sensiblen Zeiten je nach den spezifischen Boden- und Klimaverhältnissen unterscheiden. Wenn Landwirte und andere Begünstigte Produktionsentscheidungen und insbesondere Pflanzentscheidungen treffen, müssen sie in der Lage sein, die Einhaltung der Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 6 mit unvorhersehbaren Witterungsbedingungen in Einklang zu bringen. Angesichts der genannten Faktoren sollten die Mitgliedstaaten diese Anforderungen des GLÖZ-Standards Nr. 6 im Vergleich zu anderen GLÖZ-Standards flexibler handhaben können, sodass der Beitrag solcher Anforderungen zum Hauptziel dieses Standards gewährleistet ist und gleichzeitig eine Reihe von Faktoren wie Boden- und Klimaverhältnisse berücksichtigt werden.

(15)Den Mitgliedstaaten sollte es daher gestattet sein, die wichtigsten Elemente des GLÖZ-Standards Nr. 6 festzulegen und sie im Einklang mit Artikel 109 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2021/2115 in den GAP-Strategieplänen zusammenzufassend darzulegen. Die Kommission sollte gemäß Artikel 13 Absatz 1, Artikel 109 Absatz 2, Artikel 118 und Artikel 119 der genannten Verordnung sicherstellen, dass der von den Mitgliedstaaten festgelegte GLÖZ-Standard Nr. 6 insgesamt dem Hauptziel dieses GLÖZ-Standards entspricht.

(16)Hauptziel des in Anhang III der Verordnung (EU) 2021/2115 aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 7 ist die Erhaltung des Bodenpotenzials. Da Anbaudiversifizierung ebenfalls zur Erhaltung des Bodenpotenzials beitragen kann und gleichzeitig für bestimmte Landwirte einfacher umzusetzen ist, sollten die Mitgliedstaaten angesichts der vielfältigen Belastungen und Herausforderungen, mit denen sie derzeit konfrontiert sind, die Möglichkeit haben, den Landwirten die Einhaltung des GLÖZ-Standards Nr. 7 auch durch Anbaudiversifizierung zu erlauben. Daher sollten Mindestanforderungen für die Anbaudiversifizierung festgelegt werden.

(17)Es ist wichtig, dass die GAP durch die Konditionalitätsanforderungen weiterhin zu den Umweltzielen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben d bis g der Verordnung (EU) 2021/2115 beiträgt. Es ist auch wichtig, dass diese Anforderungen als gemeinsamer Ausgangspunkt für die Mitgliedstaaten und die Landwirte erhalten bleiben. Daher sollten die Konditionalitätsanforderungen weiterhin für alle Landwirte gelten. Der Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit den Kontrollen der Einhaltung der Konditionalitätsanforderungen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 kann jedoch für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen unverhältnismäßig hoch sein. Daher sollte zusätzlich zur Flexibilität in Bezug auf die GLÖZ-Standards 6, 7 und 8 der Aufwand für Kleinerzeuger und nationale Verwaltungen im Zusammenhang mit den Kontrollen gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 verringert werden. Bei Landwirten, deren Betrieb maximal 10 Hektar landwirtschaftliche Fläche umfasst, sollten daher im Rahmen des Konditionalitätssystems keine Kontrollen der Einhaltung der Grundanforderungen an die Betriebsführung nach dem Unionsrecht und des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands vorgenommen werden. Da diese Kleinerzeuger 65 % der GAP-Begünstigten ausmachen, auf sie aber nur etwa 10 % der gesamten landwirtschaftlichen Fläche entfallen, würde dies vielen Landwirten und nationalen Verwaltungen die Arbeit erleichtern, ohne die Funktion der Konditionalitätsanforderungen, zu den jeweiligen Zielen beizutragen, wesentlich zu beeinträchtigen, da Kleinerzeuger nur einen relativ kleinen Anteil der landwirtschaftlichen Fläche bewirtschaften.

(18)Da die von Kleinerzeugern bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche begrenzt ist und die Sanktionen für Kleinerzeuger im Allgemeinen gering ausfallen, könnte die Anwendung von Sanktionen zu einem unverhältnismäßigen Aufwand für die Verwaltungen der Mitgliedstaaten führen. Kleinerzeuger, die von den Kontrollen ausgenommen sind, sollten daher auch davon ausgenommen werden, dass Verwaltungssanktionen für Verstöße gegen die Konditionalitätsanforderungen gegen sie verhängt werden.

(19)Um übermäßige Verwaltungskosten und einen übermäßigen Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit Konditionalitäts- und Cross-Compliance-Kontrollen zu vermeiden, sollten Begünstigte, die flächenbezogene Zahlungen sowohl im Rahmen eines GAP-Strategieplans gemäß der Verordnung (EU) 2021/2115 als auch im Rahmen eines bis zum 31. Dezember 2025 gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 durchgeführten Programms zur Entwicklung des ländlichen Raums erhalten und daher einer Kontrolle der Konditionalität gemäß der Verordnung (EU) 2021/2116 unterzogen werden, von Cross-Compliance-Kontrollen und der Anwendung von Sanktionen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 ausgenommen werden.

(20)Die Verordnungen (EU) 2021/2115 und (EU) 2021/2116 sollten daher entsprechend geändert werden.

(21)[Um eine reibungslose Durchführung der Maßnahmen gemäß Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung zu gewährleisten, müssen Übergangsbestimmungen für Änderungen der GAP-Strategiepläne festgelegt werden, die die Mitgliedstaaten im Jahr 2024 gemäß Artikel 119 der Verordnung (EU) 2021/2115 der Kommission zur Genehmigung vorlegen, und für die Rechtswirksamkeit dieser Änderungen im Jahr 2024 vor ihrer Genehmigung durch die Kommission.]

(22)Um eine reibungslose Durchführung der vorgesehenen Maßnahmen sicherzustellen und aus Gründen der Dringlichkeit angesichts der außergewöhnlichen Schwierigkeiten und Unsicherheiten, mit denen die Landwirte konfrontiert sind, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(23)[Um zu vermeiden, dass für Kleinerzeuger und nationale Behörden ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand entsteht, sollte die Ausnahme von Sanktionen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Konditionalitätsanforderungen oder die Cross-Compliance-Anforderungen rückwirkend für das Antragsjahr 2024 gelten.]

(24)[Da das Antragsjahr 2024 am 1. Januar 2024 begonnen hat, sollte Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben a, b und c dieser Verordnung für das Antragsjahr 2024 gelten, um den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, die darin enthaltenen Änderungen für das Antragsjahr 2024 anzuwenden —]

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2115

Die Verordnung (EU) 2021/2115 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 3 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a) ‚Ackerland‘ sind für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen; für die Laufzeit der Verpflichtung gehören dazu auch für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachliegende Flächen, die gemäß Artikel 31 oder Artikel 70 der vorliegenden Verordnung oder gemäß den Artikeln 22, 23 oder 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates (*) oder dem Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates(**) oder dem Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) stillgelegt wurden,

________________

(*) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen ( ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1999/1257/oj ).

(**) Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) ( ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/1698/oj ).

(***) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 ( ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487 , ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj ).“

b)Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b) jede Fläche des Betriebs, die

i)Landschaftselemente beinhaltet, die der Erhaltungsverpflichtung nach GLÖZ-Standard Nr. 8 gemäß Anhang III unterliegen, oder

ii)für die Laufzeit der einschlägigen Verpflichtung des Landwirts aufgrund einer in Artikel 31 genannten Öko-Regelung bestimmt oder erhalten wird.

Wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen, kann ‚förderfähige Hektarfläche‘ andere Landschaftselemente umfassen, sofern diese nicht vorherrschend sind und die Durchführung der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgrund der von ihnen auf der landwirtschaftlichen Parzelle besetzten Fläche nicht wesentlich behindern. Bei der Umsetzung dieses Grundsatzes können die Mitgliedstaaten festlegen, auf welchen Anteil der landwirtschaftlichen Parzelle sich die mit diesen anderen Landschaftselementen bedeckte Fläche maximal belaufen darf.

Für Dauergrünland mit verstreuten, nicht förderfähigen Landschaftselementen können die Mitgliedstaaten beschließen, festgesetzte Verringerungskoeffizienten anzuwenden, um die als förderfähig geltende Fläche festzulegen.“

2.Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle landwirtschaftlichen Flächen einschließlich derjenigen, die nicht mehr für die Erzeugung genutzt werden, in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden. Die Mitgliedstaaten legen auf nationaler oder regionaler Ebene für jeden der in Anhang III aufgelisteten GLÖZ-Standards im Einklang mit dem Hauptziel dieser Standards gemäß diesem Anhang Mindeststandards für Landwirte und andere Begünstigte fest. Bei der Festlegung ihrer Standards berücksichtigen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls die besonderen Merkmale der betreffenden Flächen, einschließlich Boden- und Klimaverhältnisse, bestehende Bewirtschaftungssysteme, beispielsweise landwirtschaftliche Bewirtschaftungsverfahren, Betriebsgröße und Betriebsstrukturen, Flächennutzung, sowie die Besonderheiten von Regionen in äußerster Randlage.

Bei der Festlegung der in Anhang III aufgeführten GLÖZ-Standards Nr. 5, 6, 7 oder 9 können die Mitgliedstaaten spezifische Ausnahmen von den Anforderungen dieser Standards vorsehen. Die spezifischen Ausnahmen von den GLÖZ-Standards 5, 6, 7 oder 9 beruhen auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien wie Kulturen, Bodentypen und Bewirtschaftungssystemen oder Schäden an Dauergrünland beispielsweise durch Raubtiere oder invasive Arten und sind flächenmäßig begrenzt. Die spezifischen Ausnahmen werden nur in dem Fall und in dem Umfang eingeführt, in dem sie zur Bewältigung spezifischer Probleme bei der Anwendung dieser Standards erforderlich sind, und dürfen den Beitrag jedes dieser Standards zu deren in Anhang III aufgeführten Hauptzielen nicht erheblich beeinträchtigen.“

b)Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

„(2a) Bei der Umsetzung der gemäß den Absätzen 1 und 2 festgelegten Mindeststandards können die Mitgliedstaaten im Falle von Witterungsbedingungen, die Landwirte und andere Begünstigte daran hindern, diese Anforderungen in einem bestimmten Jahr zu erfüllen, vorübergehende Ausnahmen von den in diesen Standards festgelegten Anforderungen, wie Fristen und Zeiträume, zulassen. Der Geltungsbereich dieser befristeten Ausnahmeregelungen ist auf Landwirte und andere Begünstigte oder von den Witterungsbedingungen betroffene Gebiete beschränkt, und die Ausnahmen werden nur so lange angewendet, wie sie unbedingt erforderlich sind.“

3.In Artikel 31 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Als Teil der Öko-Regelungen gemäß Absatz 1 richten die Mitgliedstaaten eine Unterstützung für Regelungen ein, die Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen, wie brachliegender Flächen, und zur Schaffung neuer Landschaftselemente auf Ackerland einschließen. Diese Regelungen sind für aktive Landwirte und Gruppen aktiver Landwirte freiwillig.“

4.Artikel 119 Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Vorbehaltlich möglicher Ausnahmen, die in der vorliegenden Verordnung vorgesehen sind oder von der Kommission gemäß Artikel 122 festgelegt werden, kann zweimal pro Kalenderjahr ein Antrag auf Änderung des GAP-Strategieplans gestellt werden. Darüber hinaus können während des GAP-Strategieplanungszeitraums drei weitere Anträge auf Änderung des GAP-Strategieplans eingereicht werden. Dieser Absatz gilt nicht für Änderungsanträge, mit denen gemäß Artikel 118 Absatz 5 die fehlenden Elemente vorgelegt werden.“

5.In Artikel 120 wird folgender Absatz angefügt:

„Absatz 1 gilt nicht für Änderungen der in Anhang XIII aufgeführten Rechtsakte, die nach dem 31. Dezember 2025 in Kraft treten.“

6.Anhang III wird wie folgt geändert:

a)Der Tabelleneintrag für „GLÖZ 6“ erhält folgende Fassung:

„

GLÖZ 6

Mindestbodenbedeckung, um vegetationslose Böden in den sensibelsten Zeiten zu vermeiden, entsprechend der Festlegung durch die Mitgliedstaaten(****)

Schutz der Böden in den sensibelsten Zeiten

(****) Die Mitgliedstaaten können insbesondere der kurzen Vegetationsperiode aufgrund eines langen und strengen Winters in den betroffenen Gebieten Rechnung tragen.“

b)Der Tabelleneintrag für „GLÖZ 7“ erhält folgende Fassung:

„

GLÖZ 7

Fruchtwechsel auf Ackerland, ausgenommen Kulturen im Nassanbau. Die Mitgliedstaaten können zusätzlich beschließen, Landwirten und anderen Begünstigten die Einhaltung dieses Standards durch Anbaudiversifizierung zu erlauben(*****).

Erhaltung des Bodenpotenzials

(*****) Der Fruchtwechsel erfolgt auf Ebene der Parzelle (außer im Falle von mehrjährigen Kulturen, Gras oder anderen Grünfutterpflanzen bzw. brachliegenden Flächen), einschließlich entsprechend bewirtschafteter Nebenkulturen.

Angesichts der Vielfalt der Bewirtschaftungsmethoden und der landwirtschaftlich-klimatischen Bedingungen können die Mitgliedstaaten in den betreffenden Regionen andere Verfahren des erweiterten Fruchtwechsels mit Leguminosen oder der Anbaudiversifizierung genehmigen, die im Sinne der Ziele dieses GLÖZ-Standards auf die Verbesserung und Erhaltung des Bodenpotenzials ausgerichtet sind.

Bei der Festlegung der Anforderungen für die Anbaudiversifizierung müssen die Mitgliedstaaten folgende Mindestanforderungen einhalten:

- Verfügt ein Betrieb über Ackerland zwischen 10 und 30 Hektar, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens zwei verschiedenen Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % dieses Ackerlandes einnehmen.

- Verfügt ein Betrieb über Ackerland von mehr als 30 Hektar, so müssen zur Anbaudiversifizierung mindestens drei verschiedenen Kulturen auf dem Ackerland des Betriebs angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 75 % und die beiden größten Kulturen zusammen dürfen nicht mehr als 95 % dieses Ackerlandes einnehmen.

Die Mitgliedstaaten können von den nach diesem Standard geltenden Verpflichtungen Betriebe ausnehmen,

a) bei denen mehr als 75 % des Ackerlandes für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, brachliegendes Land ist, dem Anbau von Leguminosen oder einer Kombination dieser Nutzungen dient;

b) bei denen mehr als 75 % der förderfähigen landwirtschaftlichen Fläche Dauergrünland ist, während eines bedeutenden Teils des Jahres oder während eines bedeutenden Teils des Anbauzyklus für die Erzeugung von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen oder für den Anbau von Kulturen im Nassanbau genutzt wird oder einer Kombination dieser Nutzungen dient oder

c) deren Ackerland bis zu 10 Hektar umfasst.

Als Maßnahme gegen große Monokulturflächen können Mitgliedstaaten für Flächen mit einer einzigen Kultur eine Obergrenze festlegen.

Bei gemäß der Verordnung (EU) 2018/848(******) zertifizierten Landwirten wird davon ausgegangen, dass sie diesen GLÖZ-Standard erfüllen.

________________

(******) Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI:  http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj ).“

c)Der Tabelleneintrag für „GLÖZ 8“ erhält folgende Fassung:

„

GLÖZ 8

— Keine Beseitigung von Landschaftselementen

— Verbot des Schnitts von Hecken und Bäumen während der Brut- und Nistzeit von Vögeln

— Option: Maßnahmen zur Bekämpfung invasiver Pflanzenarten

Erhaltung nichtproduktiver Landschaftselemente und Flächen zur Verbesserung der Biodiversität innerhalb landwirtschaftlicher Betriebe

“ 

Artikel 2

Änderungen der Verordnung (EU) 2021/2116

Die Verordnung (EU) 2021/2116 wird wie folgt geändert:

1.Artikel 83 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Abweichend von Absatz 1 sind Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 Hektar von Kontrollen im Rahmen des gemäß Absatz 1 eingeführten Systems ausgenommen.“

2.In Artikel 84 wird folgender Absatz angefügt:

„(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sowie von Artikel 85 sind Landwirte mit einer gemäß Artikel 69 Absatz 1 gemeldeten landwirtschaftlichen Fläche von höchstens 10 Hektar von den Sanktionen gemäß den Absätzen 1 bis 3 und gemäß Artikel 85 ausgenommen.“

3.Artikel 104 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a Ziffer iv erhält folgende Fassung:

„iv) für den ELER hinsichtlich der Ausgaben der Begünstigten und der Zahlungen der Zahlstellen im Rahmen der Durchführung von Programmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, mit Ausnahme der Artikel 96 und 97 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in Bezug auf Begünstigte, die dem Kontrollsystem gemäß Artikel 83 der vorliegenden Verordnung unterliegen;“

[Artikel 3

Übergangsbestimmungen

(1)Abweichend von Artikel 119 Absatz 8 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2021/2115 unterliegt der Zeitpunkt des Wirksamwerdens von Änderungen der GAP-Strategiepläne im Zusammenhang mit dem EGFL, die die Mitgliedstaaten der Kommission gemäß Artikel 119 Absatz 2 der genannten Verordnung für das Antragsjahr 2024 in Bezug auf Elemente gemäß Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung vorlegen, nicht der Genehmigung durch die Kommission.

(2)Abweichend von Artikel 119 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2021/2115 können die Mitgliedstaaten für das Antragsjahr 2024 beschließen, dass Änderungen der GAP-Strategiepläne in Bezug auf Elemente gemäß Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben a, b und c der vorliegenden Verordnung vor ihrer Genehmigung durch die Kommission Rechtswirkung entfalten können. Für das Element gemäß Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung dürfen die Mitgliedstaaten diesen Beschluss nur fassen, wenn sie für das Antragsjahr 2024 eine Regelung gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) 2021/2115 anwenden, die Verfahren zur Erhaltung nichtproduktiver Flächen wie brachliegender Flächen oder zur Schaffung neuer Landschaftselemente auf Ackerland umfasst.

Fassen die Mitgliedstaaten diesen Beschluss stellen sie sicher, dass die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere der Grundsatz der Rechtssicherheit, der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Vertrauensschutz für Landwirte und andere Begünstigte, beachtet werden und dass Landwirten und anderen Begünstigten ausreichend Zeit eingeräumt wird, um den Änderungen nachzukommen.]

Artikel 4

Inkrafttreten und Geltung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

[Artikel 1 Nummer 6 Buchstaben a, b und c und Artikel 2 Nummer 2 und 3 gelten für das Antragsjahr 2024.]

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Die Präsidentin    Der Präsident /// Die Präsidentin

(1)    COM(2023) 707 final vom 23.11.2023.
(2)    SWD(2018) 301 final vom 1.6.2018.
(3)    ABl. C […] vom […], S. […].
(4)    ABl. C […] vom […], S. […].
(5)    Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj ).
(6)    Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 187, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2116/oj ).
(7)    Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1305/oj ).