8.10.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 338/8


Vorherige Anmeldung eines Zusammenschlusses

(Sache M.9552 — BP/China National Aviation Fuel Group/CNAF Air BP General Aviation Fuel Company)

Für das vereinfachte Verfahren infrage kommender Fall

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2019/C 338/04)

1.   

Am 30. September 2019 ist die Anmeldung eines Zusammenschlusses nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (1) bei der Kommission eingegangen.

Diese Anmeldung betrifft folgende Unternehmen:

—

BP Global Investments Limited („BP GIL“), eine 100%ige Tochtergesellschaft von BP plc. („BP“),

—

CNAF Group General Aviation Development Co., Ltd., eine 100%ige Tochtergesellschaft der China National Aviation Fuel Group Limited („China National Aviation Fuel Group“),

—

CNAF Air BP General Aviation Fuel Company Limited („CNAF Air BP General Aviation Fuel Company“).

BP und die China National Aviation Fuel Group übernehmen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 4 der Fusionskontrollverordnung die gemeinsame Kontrolle über die CNAF Air BP General Aviation Fuel Company.

Der Zusammenschluss erfolgt durch Erwerb von Anteilen an einem neu gegründeten Gemeinschaftsunternehmen.

2.   

Die beteiligten Unternehmen sind in folgenden Geschäftsbereichen tätig:

—

BP ist weltweit in folgenden Bereichen tätig: i) Exploration, Förderung und Vermarktung von Erdöl und Erdgas, ii) Raffination, Vermarktung, Lieferung und Transport von Mineralölerzeugnissen, iii) Herstellung und Lieferung von petrochemischen und damit verbundenen Erzeugnissen sowie iv) Versorgung mit alternativen Energien.

—

Die China National Aviation Fuel Group ist ein chinesischer staatlicher Flugzeugtreibstofflieferant.

—

Die CNAF Air BP General Aviation Fuel Company ist ein neu gegründetes Gemeinschaftsunternehmen, das die allgemeine Luftfahrt in China mit Flugzeugtreibstoff beliefern wird.

3.   

Die Kommission hat nach vorläufiger Prüfung festgestellt, dass das angemeldete Rechtsgeschäft unter die Fusionskontrollverordnung fallen könnte. Die endgültige Entscheidung zu diesem Punkt behält sie sich vor.

Dieser Fall kommt für das vereinfachte Verfahren im Sinne der Bekanntmachung der Kommission über ein vereinfachtes Verfahren für bestimmte Zusammenschlüsse gemäß der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (2) infrage.

4.   

Alle betroffenen Dritten können bei der Kommission zu diesem Vorhaben Stellung nehmen.

Die Stellungnahmen müssen bei der Kommission spätestens 10 Tage nach dieser Veröffentlichung eingehen. Dabei ist stets folgendes Aktenzeichen anzugeben:

M.9552 — BP/China National Aviation Fuel Group/CNAF Air BP General Aviation Fuel Company

Die Stellungnahmen können der Kommission per E-Mail, Fax oder Post übermittelt werden, wobei folgende Kontaktangaben zu verwenden sind:

E-Mail: COMP-MERGER-REGISTRY@ec.europa.eu

Fax +32 22964301

Postanschrift:

Europäische Kommission

Generaldirektion Wettbewerb

Registratur Fusionskontrolle

1049 Bruxelles/Brussel

BELGIQUE/BELGIË


(1)  ABl. L 24 vom 29.1.2004, S. 1 („Fusionskontrollverordnung“).

(2)  ABl. C 366 vom 14.12.2013, S. 5.