32001L0008

Richtlinie 2001/8/EG der Kommission vom 8. Februar 2001 zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden

Amtsblatt Nr. L 039 vom 09/02/2001 S. 0031 - 0032


Richtlinie 2001/8/EG der Kommission

vom 8. Februar 2001

zur Ersetzung des Anhangs I der Richtlinie 92/109/EWG des Rates über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen verwendet werden

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/109/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 über die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und pschotropen Stoffen verwendet werden(1), geändert durch die Richtlinie 93/46/EWG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es ist notwendig, den Beschluss der Suchtstoffkommission der Vereinten Nationen vom März 2000, der die Aufnahme von Norephedrin in Tabelle I des Anhangs des UN-Übereinkommens von 1988 vorsieht, umzusetzen.

(2) Dazu ist es erforderlich, die Kategorie 1 des Anhangs I der Grundrichtlinie zu ändern.

(3) Mit der Aufnahme des genannten Stoffes wird die Richtlinie weiter an die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 des Rates vom 13. Dezember 1990 über Maßnahmen gegen die Abzweigung bestimmter Stoffe zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Substanzen(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3769/92 der Kommission(4), angepasst.

(4) Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 eingesetzten Ausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 92/109/EWG wird durch den Anhang dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 1. März 2001 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten derartige Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Februar 2001

Für die Kommission

Erkki Liikanen

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 370 vom 19.12.1992, S. 76.

(2) ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 134.

(3) ABl. L 357 vom 20.12.1990, S. 1.

(4) ABl. L 383 vom 29.12.1992, S. 17.

ANHANG

"ANHANG I

KATEGORIE 1

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KATEGORIE 2

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

KATEGORIE 3

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>"