Brüssel, den 11.6.2021

COM(2021) 312 final

2021/0145(NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OAKPS) andererseits


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

•Gründe und Ziele des Vorschlags

Der vorliegende Vorschlag betrifft die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung eines neuen Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten. Aus der früher als „Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean“ (AKP) bekannten Gruppe wurde im April 2020 die Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OAKPS), eine internationale Organisation.

Von 2000 an bildete das Partnerschaftsabkommen von Cotonou den Rahmen für die Beziehungen zwischen der EU und den 79 AKP-Staaten, gestützt auf den politischen Dialog und die wirtschaftliche, handelspolitische und entwicklungspolitische Zusammenarbeit. Das Abkommen, das 2005 und 2010 überarbeitet wurde, lief Ende Februar 2020 aus. Da die Partner jedoch mehr Zeit benötigten, um das Folgeabkommen auszuhandeln, wurde die Anwendung des Cotonou-Abkommens zweimal vorübergehend verlängert: zunächst bis zum 31. Dezember 2020 und ein zweites Mal bis zum 30. November 2021 bzw. bis zur vorläufigen Anwendung des neuen Partnerschaftsabkommens (im Folgenden „Abkommen“), je nachdem, welcher Zeitpunkt zuerst eintritt.

Ein moderneres Abkommen wird dringend benötigt, um die Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten an die neuen Ambitionen anzupassen, die sich aus neuen Bedürfnissen und Herausforderungen ergeben. Die Welt, die enger vernetzt ist denn je, hat sich seit der Annahme des Cotonou-Abkommens stark verändert. Dies gilt auch für die EU, ihre Partner und ihre gemeinsamen Bestrebungen.

Die Verhandlungen über ein neues Abkommen begannen im September 2018, kurz nachdem der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin durch die Annahme von Verhandlungsrichtlinien im Juni 2018 ermächtigt hatte, im Namen der Europäischen Union Verhandlungen über die in die Zuständigkeit der Union fallenden Bestimmungen eines Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean andererseits aufzunehmen und zu führen. Während der gesamten Verhandlungen wurde der Rat regelmäßig unterrichtet. Der durch den Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen eingesetzte Sonderausschuss wurde während der gesamten Verhandlungen konsultiert. Die Verhandlungsführer paraphierten den Entwurf des Abkommens am 15. April 2021, mit Ausnahme der Definition der Vertragsparteien des Abkommens.

Allgemeines Ziel des Abkommens ist es, eine ehrgeizige, verstärkte politische Partnerschaft zu begründen, die eine neue Dynamik in Gang bringt und über die herkömmliche Entwicklungszusammenarbeit hinausgeht. Im Rahmen des Abkommens wird die Rolle der einzelnen Regionen gestärkt. Dies wird es der EU und den Mitgliedern der OAKPS ermöglichen, auf lokaler, nationaler, regionaler und internationaler Ebene ehrgeizigere Ziele zu erreichen.

Die spezifischen Ziele des neuen Abkommens sind folgende:

1.Förderung, Schutz und Verwirklichung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung unter besonderer Berücksichtigung der Gleichstellung der Geschlechter,

2.Aufbau friedlicher und resilienter Staaten und Gesellschaften, Bewältigung bestehender und neuer Bedrohungen für Frieden und Sicherheit,

3.Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung und insbesondere Beseitigung der Armut und Abbau von Ungleichheiten, damit jeder Mensch ein Leben in Würde führen kann und niemand zurückgelassen wird, unter besonderer Berücksichtigung von Frauen und Mädchen,

4.Mobilisierung von Investitionen, Unterstützung des Handels und Förderung der Entwicklung des Privatsektors, um nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen und menschenwürdige Arbeit für alle zu schaffen,

5.Bekämpfung des Klimawandels, Schutz der Umwelt und Gewährleistung einer nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen sowie

6.Umsetzung eines umfassenden und ausgewogenen Ansatzes im Bereich Migration, um die Vorteile einer sicheren, geordneten und regulären Migration und Mobilität zu nutzen, sowie Eindämmung der irregulären Migration und Bekämpfung ihrer Ursachen unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts und im Einklang mit den jeweiligen Zuständigkeiten der Vertragsparteien.

Die Kommission ist der Auffassung, dass die vom Rat in seinen Verhandlungsrichtlinien vorgegebenen Ziele erreicht wurden und der ausgehandelte Wortlaut für die Union annehmbar ist.

•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich

Das Abkommen wurde im Einklang mit den umfassenden Verhandlungsrichtlinien 1 ausgehandelt, die der Rat im Juni 2018 auf der Grundlage der Empfehlung der Kommission für einen Beschluss des Rates über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean annahm, der wiederum eine Vorabbewertung, eine Folgenabschätzung und eine Mitteilung zugrunde lagen. In all diesen Grundlagendokumenten wurden die einschlägigen politischen Konzepte und Strategien der EU in den fraglichen Bereichen wie auch diejenigen der Partner berücksichtigt, darunter die Agenda 2063 der Afrikanischen Union, die Gemeinsame Strategie Afrika-EU von 2007, die Gemeinsame Partnerschaftsstrategie Karibik-EU von 2012 und die Strategie für eine verstärkte Partnerschaft mit den Pazifik-Inseln von 2006.

Die neue Partnerschaft baut auf verschiedenen international vereinbarten Standards und Zielvorgaben auf. So sind die Agenda 2030 der Vereinten Nationen und das Klimaübereinkommen von Paris von zentraler Bedeutung für das Abkommen und die künftigen Maßnahmen der Partner.

Im Einzelnen steht das Abkommen auf der thematischen Ebene mit der EU-Politik voll und ganz im Einklang:

·Gemäß der Globalen Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union 2 wird das Abkommen zum Aufbau inklusiver, friedlicher und resilienter Gesellschaften beitragen. Es fördert ein umfassendes und integriertes Konzept für Konflikte und Krisen und zielt darauf ab, deren Ursachen ebenso wie neue oder zunehmende Sicherheitsbedrohungen wie Terrorismus, Terrorismusfinanzierung und Gewaltextremismus – um nur einige zu nennen – anzugehen. Der politische Dialog wird entscheidend dazu beitragen, die Maßnahmen nicht nur in diesen, sondern generell in allen Bereichen der Partnerschaft zu vertiefen. In dem Abkommen, das eine stärkere politische Zusammenarbeit vorsieht, wird die große Bedeutung bekräftigt, die einer Zusammenarbeit in internationalen Foren, aber auch der Bildung von Allianzen auf der Weltbühne für ein wirksames multilaterales System zukommt. 

·Im Einklang mit dem Europäischen Konsens über die Entwicklungspolitik 3 enthält das Abkommen umfassende Verpflichtungen, die sich an den Zielen für nachhaltige Entwicklung der Agenda 2030 der Vereinten Nationen orientieren und zu deren Verwirklichung beitragen werden. Der auf den Menschen ausgerichtete Ansatz des Abkommens berücksichtigt die verschiedenen, miteinander zusammenhängenden Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, sei es in wirtschaftlicher, sozialer, ökologischer oder sicherheitspolitischer Hinsicht. All diese wichtigen Dimensionen sowie andere Querschnittsthemen wie Jugend, Geschlechtergleichstellung, gute Regierungsführung und Menschenrechte ergänzen einander und wurden in besonderem Maße berücksichtigt. Gemeinsam werden die Partner darauf hinarbeiten, den Planeten zu schützen, Armut in all ihren Formen zu beseitigen, Ungleichheiten zu bekämpfen und den sozialen Zusammenhalt zu fördern.

·Im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal 4 und der Umweltpolitik der EU wird in dem Abkommen anerkannt, dass dringend Maßnahmen auf verschiedenen Ebenen ergriffen werden müssen, um die Nachhaltigkeit unseres Planeten zu gewährleisten und der ernsten Bedrohung durch den Klimawandel, die Umweltzerstörung und die nicht nachhaltige Nutzung natürlicher Ressourcen entgegenzuwirken. Die Partner streben an, die globale Reaktion auf den Klimawandel zu verstärken, Resilienz aufzubauen und eine wichtige Rolle bei der Umsetzung des Übereinkommens von Paris zu spielen, das als übergreifender Rahmen dient, an dem sich die Partnerschaft orientiert.

·Im Einklang mit dem neuen Migrations- und Asylpaket 5 und der Migrationspolitik der EU verfolgt das Abkommen einen umfassenden und ausgewogenen Ansatz, bei dem die verschiedenen miteinander zusammenhängenden Dimensionen sowohl der legalen als auch der irregulären Migration kohärent angegangen werden, um eine gut gesteuerte Migration und Mobilität zu fördern.

Der Vorschlag steht auch vollständig mit der einschlägigen Politik der Union im Zusammenhang mit anderen Prioritäten wie Energie, Bildung, Geschlechtergleichstellung, Beschäftigung sowie Forschung und Innovation im Einklang.

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT

•Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für den Abschluss dieses Abkommens ist Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Im Einklang mit den Verträgen unterbreitet die Kommission einen Vorschlag für die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung eines reinen Unionsabkommens. 6

•Verhältnismäßigkeit

Diese Initiative verfolgt unmittelbar die außenpolitische Zielsetzung der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Globalen Strategie der EU, die darauf ausgerichtet ist, mit anderen zusammenzuarbeiten und die externen Partnerschaften der EU umzugestalten, um die außenpolitischen Prioritäten der EU in verantwortungsvoller Weise zu verwirklichen. Der Vorschlag sieht den Ausbau der Zusammenarbeit mit den einzelnen Regionen vor, ermöglicht auf diese Weise ein gezielteres Vorgehen und unterstützt den einheitlichen Ansatz der EU für ganz Afrika. Das vorgeschlagene Abkommen erleichtert auch die Interaktion zwischen den verschiedenen Regierungsebenen.

•Wahl des Instruments

Der Vorschlag steht im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV, dem zufolge Beschlüsse über internationale Übereinkünfte vom Rat erlassen werden. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele des Vorschlags erreicht werden könnten.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

·    Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Für die EU und ihre Partner war es wichtig, den aus der langjährigen Zusammenarbeit gewonnenen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. Im Zuge der politischen Vorbereitungen auf ein neues Partnerschaftsabkommen mit den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten wurden im Vorfeld und während der Verhandlungen eine Reihe spezifischer Bewertungen und Konsultationen durchgeführt, und zwar sowohl um die Meinung der Öffentlichkeit, der Interessenträger und der Partner einzuholen als auch um Schlussfolgerungen aus der Zusammenarbeit zwischen der EU und den AKP-Staaten in den vergangenen Jahrzehnten zu ziehen. Die Maßnahmen sind folglich zwei Kategorien zuzuordnen:

·Bewertung des Partnerschaftsabkommens von Cotonou

·Öffentliche Konsultationen

Die diesbezüglichen Schlussfolgerungen und Ergebnisse wurden berücksichtigt und sind in das vorgeschlagene Abkommen eingeflossen.

•Folgenabschätzung

2016 wurde eine Folgenabschätzung (SWD(2016) 0380 final) zusammen mit einer Mitteilung über die künftigen Beziehungen der EU zu den AKP-Staaten (JOIN(2016) 52 final) veröffentlicht, die als Grundlage für die Empfehlung und die Verhandlungsrichtlinien dienten. Ziel war es festzustellen, in welcher Form sich die Beziehungen zu den afrikanischen, karibischen und pazifischen Partnern am besten organisieren und steuern lassen. In der Folgenabschätzung wurden verschiedene Optionen dargelegt und die bevorzugte Option wurde erläutert, die letztlich auch ausgewählt wurde. Sie kann wie folgt zusammengefasst werden: „Die bevorzugte Option für die EU besteht in einer neuen Partnerschaft zwischen der EU und den AKP-Staaten in Form eines übergreifenden „Dachabkommens“, das die gemeinsamen Werte, Grundsätze und Interessen zum Gegenstand hat und die allgemeinen Grundsätze und die Wege für die Zusammenarbeit auf der internationalen Bühne festlegt, sowie in drei Partnerschaften mit regionenspezifischen Prioritäten und Maßnahmen, die in Afrika, in der Karibik-Region bzw. in der Pazifik-Region umgesetzt werden.“

•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Entfällt.

•Grundrechte

Eines der Ziele des Abkommens ist die Förderung und Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der guten Regierungsführung. Angesichts der sich wandelnden internationalen Gegebenheiten mit aufstrebenden Mächten, die diese Werte und Grundsätze nicht unbedingt teilen, ist dies ein wichtiger Aspekt. Im Einklang mit dem Gemeinsamen Ansatz der EU für die Verwendung politischer Klauseln führen die Vertragsparteien bei Verstößen gegen die wesentlichen Elemente des Abkommens strukturierte und systematische Konsultationen durch. Gelingt es ihnen nicht, eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden, kann die notifizierende Vertragspartei geeignete Maßnahmen treffen.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Das Abkommen enthält kein Finanzprotokoll. Die EU verpflichtet sich, im Einklang mit ihren internen Vorschriften und Verfahren angemessene finanzielle Ressourcen zur Verfügung zu stellen.

5.WEITERE ANGABEN

•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Umsetzung des Abkommens wird durch einen regelmäßigen Partnerschaftsdialog überwacht (siehe Allgemeiner Teil, Teil I Artikel 3 Absatz 1). Die Regionalprotokolle enthalten spezifische Bestimmungen für die Umsetzung und Überwachung (siehe Afrika-Regionalprotokoll, Teil I Artikel 6; Karibik-Regionalprotokoll, Teil I Artikel 8 und Pazifik-Regionalprotokoll, Teil I Artikel 8).

Der OAKPS-EU-Ministerrat überwacht die wirksame und kohärente Umsetzung des Abkommens; er erlässt politische Leitlinien und fasst Beschlüsse, die bestimmte für die Umsetzung dieses Abkommens erforderliche Aspekte betreffen (siehe Allgemeiner Teil, Teil V Artikel 88).

•Ausführliche Erläuterung der Verhandlungsergebnisse

Mit dem Abkommen wird eine ehrgeizige, verstärkte politische Partnerschaft zwischen der EU und den Mitgliedern der OAKPS begründet, um in Bezug auf gemeinsame Interessen für beide Seiten vorteilhafte Ergebnisse zu erzielen. Es wird in Form eines Assoziierungsabkommens für einen Zeitraum von zwanzig Jahren geschlossen.

Strategisch gesehen erweitert das Abkommen den Umfang der Zusammenarbeit der Partner mit dem übergeordneten Ziel, stärkere Gesellschaften aufzubauen. Die neue Partnerschaft ist eine politische Errungenschaft und stellt einen Wendepunkt dar. Sie verändert die Dynamik und stärkt die Beziehungen zwischen den Partnern, sodass die drängendsten Herausforderungen in jeder Region gezielt angegangen werden können. Das Abkommen steht im Einklang mit dem jeweiligen regionalen und dem globalen Kontext, aber auch mit den jüngsten internationalen Vorschriften, Normen und Fortschritten und vor allem mit den Bedürfnissen der Menschen.

Es schafft einen kohärenten Rahmen mit den Partnerländern auf allen politischen Ebenen, sei es auf nationaler oder (sub)regionaler Ebene oder auf der Partnerschaftsebene mit globaler Dimension. Das Abkommen stellt ein Bekenntnis zu einem wirksamen Multilateralismus dar und schafft die Voraussetzungen für ein stärker politisch ausgerichtetes und besser koordiniertes Handeln auf der Weltbühne, auf der die Partner als Gruppe nennenswerten Einfluss nehmen können.

Innovative „1 + 3“-Struktur

Die Beziehungen der EU zu den Mitgliedern der OAKPS wurden vertieft, aber auch zweckmäßiger gestaltet, indem der Schwerpunkt auf die drei Regionen verlagert wurde. Dementsprechend besteht das Abkommen nun aus folgenden Teilen:

1. Allgemeiner Teil (Grundlagenteil) für alle Länder, der folgendermaßen untergliedert ist:

Teil I– Allgemeine Bestimmungen: allgemeine Ziele und Grundsätze

Teil II – Strategische Prioritäten, unterteilt in sechs Titel:

·Titel I – Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung in rechtebasierten Gesellschaften mit dem Menschen im Mittelpunkt

·Titel II – Frieden und Sicherheit

·Titel III – Menschliche und soziale Entwicklung

·Titel IV – Inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

·Titel V – Ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel

Titel VI – Migration und Mobilität

Teil III – Globale Allianzen und internationale Zusammenarbeit: die neuen politischen Ambitionen auf der Weltbühne

Teil IV – Mittel der Zusammenarbeit und Umsetzung: Erläuterung der verschiedenen Ressourcen zur Verwirklichung der Ziele der Partnerschaft

Teil V – Institutioneller Rahmen: die verschiedenen Gremien und beteiligten Partner

Teil VI – Schlussbestimmungen: Einzelheiten zur Anwendung des Abkommens

Anhang I: Rückführungs- und Rückübernahmeverfahren

Anhang II: Operationen der Europäischen Investitionsbank

Erklärung der EU zu den Mitteln der Zusammenarbeit und Umsetzung

Im Rahmen des Abkommens gelten je nach Sachverhalt und Format unterschiedliche Regeln auf Partnerschafts- bzw. auf regionaler Ebene. Insbesondere wird der Allgemeine Teil des Abkommens, der für alle Länder gilt, vom OAKPS-EU-Ministerrat (der alle 3 Jahre zusammentreten soll) verwaltet, unterstützt durch einen Botschafterausschuss, mögliche OAKPS-EU-Gipfeltreffen (je nach Vereinbarung) und eine neue Paritätische Parlamentarische Versammlung OAKPS-EU (jährliche Treffen, die Mitglieder sind auch Mitglieder der drei regionalen paritätischen Parlamentarischen Versammlungen). 

2. Drei Regionalprotokolle regeln die Beziehungen zwischen den Ländern der einzelnen Regionen und der EU. Jedes Protokoll ist auf die Bedürfnisse und die Dynamik der jeweiligen Region zugeschnitten, sodass es sich für die Bewältigung der spezifischen Herausforderungen eignet. Dementsprechend wird jede Region über einen eigenen institutionellen Rahmen zur Steuerung des betreffenden Protokolls verfügen. Dieser umfasst einen Ministerrat, der in von den Vertragsparteien zu vereinbarenden Abständen tagt, einen Botschafterausschuss, die Möglichkeit von Treffen auf der Ebene der Staats- und Regierungschefs sowie eine paritätische Parlamentarische Versammlung:

A.Afrika-Regionalprotokoll

mit maßgeschneiderten Prioritäten, die speziell auf die Bedürfnisse der Region zugeschnitten sind:

·Inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

·Menschliche und soziale Entwicklung

·Umwelt, Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen und Klimawandel

·Frieden und Sicherheit

·Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung

·Migration und Mobilität

Spezifische Lenkungsstrukturen:

Afrika-EU-Ministerrat, Gemischter Ausschuss Afrika-EU, Parlamentarische Versammlung Afrika-EU.

Dadurch wird ein gemeinsamer Ansatz gegenüber Afrika gefördert. Das Protokoll wird als Rechtsgrundlage dienen (vergleichbar mit den Assoziierungsabkommen zwischen der EU und nordafrikanischen Ländern) und die politische Ausrichtung wird von den Ergebnissen der Gipfeltreffen zwischen der Afrikanischen Union und der Europäischen Union vorgegeben.

B.Karibik-Regionalprotokoll

mit maßgeschneiderten Prioritäten, die speziell auf die Bedürfnisse der Region zugeschnitten sind:

·Inklusives, nachhaltiges Wirtschaftswachstum und inklusive, nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

·Ökologische Nachhaltigkeit, Klimawandel und nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen

·Menschenrechte, gute Regierungsführung, Frieden und Sicherheit

·Menschliche Entwicklung und sozialer Zusammenhalt

Spezifische Lenkungsstrukturen:

Karibik-EU-Ministerrat, Gemischter Ausschuss Karibik-EU, Parlamentarische Versammlung Karibik-EU.

C.Pazifik-Regionalprotokoll

mit maßgeschneiderten Prioritäten, die speziell auf die Bedürfnisse der Region zugeschnitten sind:

·Ökologische Nachhaltigkeit und Klimawandel

·Inklusive und nachhaltige wirtschaftliche Entwicklung

·Ozeane, Meere und Fischerei

·Sicherheit, Menschenrechte, Demokratie und gute Regierungsführung

·Menschliche und soziale Entwicklung

Spezifische Lenkungsstrukturen:

Pazifik-EU-Ministerrat, Gemischter Ausschuss Pazifik-EU, Parlamentarische Versammlung Pazifik-EU.

Partnerschaft mit dem Menschen im Mittelpunkt

Das Abkommen geht in verschiedener Hinsicht über die bisherigen Abkommen hinaus und bietet in vielen Bereichen die Möglichkeit, maßgeblich Einfluss zu nehmen.

Die Partner werden zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung und zur Bekämpfung des Klimawandels beitragen, wobei die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und das Übereinkommen von Paris als übergeordneter Rahmen dienen, an dem sich die Partnerschaft orientiert.

Mit dem Abkommen sollen neue wirtschaftliche Möglichkeiten für alle geschaffen werden. Besonderes Augenmerk gilt einem nachhaltigen, inklusiven Wachstum und der Schaffung von Arbeitsplätzen. Insbesondere wird es entscheidend sein, Investitionen und die Entwicklung des Privatsektors zu fördern, um die nachhaltige Entwicklung zu beschleunigen, zu der Wissenschaft, Technologie, Forschung, Innovation und der digitale Wandel erheblich beitragen werden. Auch die Zusammenarbeit in Wirtschafts- und Handelsfragen wird gestärkt, indem bilaterale Handels- und Investitionsströme erleichtert und technische Handelshemmnisse abgebaut werden, das öffentliche Beschaffungswesen verbessert und geistiges Eigentum geschützt wird. Alle bestehenden Handelsabkommen wie die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) bleiben erhalten. Die Zusammenarbeit zwischen den Partnern wird zur Einhaltung hoher Umwelt-, Sozial- und Arbeitsstandards beitragen.

Dies geht Hand in Hand mit einer neuen Schwerpunktsetzung auf Klimawandel und ökologische Nachhaltigkeit in verschiedenen Bereichen. Da dringend gehandelt werden muss und der Klimawandel und die Umweltzerstörung die Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung ernsthaft gefährden, haben sich die Partner auf weitreichende Verpflichtungen zum Erhalt und zum Schutz des Planeten und seiner Ökosysteme und Ozeane geeinigt. Im Einklang mit den Zielen des Übereinkommens von Paris wird die Reaktion auf den Klimawandel gestärkt. Gemeinsame Anstrengungen zur Anpassung an den Klimawandel und zum Klimaschutz sowie zur besseren Bewältigung von Naturkatastrophen werden unternommen. Dies ist Teil eines globalen, umweltfreundlichen Ansatzes zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung einer blauen Wirtschaft sowie des Übergangs zu „grüneren“ (emissionsarmen/ressourceneffizienten) Volkswirtschaften.

Die Zusammenarbeit zwischen der EU und den Mitgliedern der OAKPS beruht zudem auf gemeinsamen Werten und universellen Grundsätzen. Die Achtung der Menschenrechte, des Völkerrechts, der demokratischen Grundsätze und der Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen bildet die Grundlage für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens. Diese Aspekte werden als Schlüssel für die Umsetzung anderer gemeinsamer Prioritäten betrachtet, etwa der Verpflichtungen in Bezug auf Rechtsstaatlichkeit und gute Regierungsführung, die im Abkommen gestärkt wurden. Das Gleiche gilt für den Bereich Frieden und Sicherheit, in dem neue oder sich abzeichnende Bedrohungen wie Piraterie und Menschenhandel, Handel mit Drogen, Waffen und sonstigen unerlaubten Gütern sowie Cyberkriminalität und Bedrohungen der Cybersicherheit angegangen werden, die wesentliche Elemente eines integrierten Ansatzes zur Bewältigung von Konflikten, Krisen und deren Ursachen sind.

Das Abkommen fördert eine engere sektorale und politische Zusammenarbeit, auch in außenpolitischen Fragen von gemeinsamem Interesse. Dazu gehören Friedenssicherung, Terrorismus, fragile Situationen, neue Bestimmungen im Hinblick auf die Todesstrafe, aber auch Strafverfolgung sowie Migration und Mobilität. Im letztgenannten Bereich werden mit neuen Verpflichtungen, die einen umfassenden und ausgewogenen Ansatz widerspiegeln, die verschiedenen miteinander zusammenhängenden Dimensionen der legalen und der irregulären Migration in kohärenter Weise angegangen. Im Hinblick auf ein gutes Migrations- und Mobilitätsmanagement fördert das Abkommen eine stärkere Zusammenarbeit zwischen den Partnern, einschlägigen Agenturen und Einrichtungen. Gleichzeitig bringt es Verbesserungen bei der Rückführung und Rückübernahme mit sich, die zu einer größeren Vorhersehbarkeit und Durchsetzbarkeit führen. Gemeinsame Herausforderungen wie die Ursachen der irregulären Migration, der Menschenhandel und die Migrantenschleusung werden gezielter angegangen.

Die Partnerschaft dient der Förderung der menschlichen und sozialen Entwicklung, um Armut und Ungleichheiten zu bekämpfen und gleichzeitig niemanden zurückzulassen. Entsprechend den Empfehlungen in den Verhandlungsrichtlinien wurden im Rahmen des Abkommens stärkere Verpflichtungen eingegangen, um die Gleichstellung der Geschlechter, soziale Dienstleistungen wie Bildung und Gesundheit sowie die soziale Inklusion zu verbessern. Die Partner werden zusammenarbeiten, um verschiedene Herausforderungen in Bereichen wie Ernährungssicherheit, rasches Bevölkerungswachstum und globale Gesundheitskrisen besser zu bewältigen.

Der Partnerschaftsdialog steht seit Jahren im Mittelpunkt der Beziehungen zwischen der EU und den AKP-Staaten und das neue Abkommen wird diese wichtige Dimension weiter stärken. Er hat alle in dem Abkommen behandelten Themen zum Gegenstand, aber auch allgemeinere Themen von gemeinsamem Interesse.

Darüber hinaus zielt das ausgehandelte Abkommen auf die Förderung der Multi-Stakeholder-Zusammenarbeit, wobei die Bedeutung der Jugend und verschiedener Partner wie lokaler Behörden, zivilgesellschaftlicher Organisationen und des Privatsektors für die Gestaltung einer besseren Zukunft anerkannt wird. Eine aktive Beteiligung am Partnerschaftsdialog und der Zusammenarbeit, aber auch gemeinsame Anstrengungen zur wirksamen Umsetzung des Abkommens werden von entscheidender Bedeutung sein.

Alle oben genannten Elemente sind miteinander verbunden und werden maßgeblich dazu beitragen, unsere Beziehungen auf eine höhere Ebene zu bringen. Dies bedeutet, dass die Auslegung und Umsetzung der Regionalprotokolle stets den Bestimmungen und Grundsätzen des Allgemeinen Teils des Abkommens entsprechen müssen.

2021/0145 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten (OAKPS) andererseits

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere Artikel 217 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5 und Absatz 8 Unterabsatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Am 21. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, im Namen der Union Verhandlungen über die in die Zuständigkeit der Union fallenden Bestimmungen eines Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Ländern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean andererseits aufzunehmen und zu führen.

(2)Die Verhandlungen über ein Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“) wurden am 15. April 2021 mit Ausnahme der Definition der Vertragsparteien des Abkommens erfolgreich abgeschlossen.

(3)Das Abkommen spiegelt sowohl die historisch engen und immer stärker werdenden Beziehungen zwischen der Europäischen Union und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten als auch deren Wunsch wider, ihre Beziehungen auf ehrgeizige und innovative Weise weiter zu vertiefen und auszubauen. In dem Abkommen werden die Beziehungen zwischen der EU und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten neu definiert, einschließlich der Prioritäten und Arbeitsmethoden in den verschiedenen Politikbereichen, die Gegenstand des Abkommens sind.

(4)Das Abkommen sollte daher im Namen der Europäischen Union – vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt – im Einklang mit Artikel 98 des Abkommens unterzeichnet werden.

(5)Das Cotonou-Abkommen wird weiterhin übergangsweise bis höchstens 30. November 2021 gelten. Tritt das Abkommen nicht am 1. Dezember 2021 in Kraft, wird die Zusammenarbeit zwischen der Union und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten auf ein Niveau absinken, das weder wünschenswert ist noch im Interesse der Union liegt und die Beziehungen zwischen der Union und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten beeinträchtigen würde. Damit es möglichst nicht zu solchen Beeinträchtigungen kommt, sollte das Abkommen vorläufig angewendet werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union einerseits und den Mitgliedern der Organisation afrikanischer, karibischer und pazifischer Staaten andererseits wird – vorbehaltlich des Abschlusses – im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut des zu unterzeichnenden Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die diesem Beschluss beigefügte Erklärung der EU zu den Mitteln der Zusammenarbeit und Umsetzung wird im Namen der Union genehmigt.

Artikel 3

Vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens stellt das Generalsekretariat des Rates die zu seiner Unterzeichnung erforderliche Bevollmächtigungsurkunde für die vom Verhandlungsführer des Abkommens benannte(n) Person(en) aus.

Artikel 4

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen gemäß Artikel 98 Absatz 4 des Abkommens ab dem darin genannten Tag vorläufig angewendet.

Artikel 5

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am […]

   Im Namen des Rates

   Der Präsident

(1)    Die Verhandlungsrichtlinien stützten sich auf folgende Vorabbewertung, Folgenabschätzung, Mitteilung und Empfehlung:
(2)     Globale Strategie für die Außen- und Sicherheitspolitik der Europäischen Union .
(3)     Europäischer Konsens über die Entwicklungspolitik .
(4) Europäischer Grüner Deal .
(5)     Ein neues Migrations- und Asylpaket .
(6)    Gemäß der Verordnung (EU, Euratom) 2015/2264 über die schrittweise Beendigung der Ausnahmeregelung für die irische Sprache werden internationale Übereinkünfte erst ab dem 1. Januar 2022 ins Irische übersetzt.