<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.55-20141201.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C‑69/14</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62014CC0069</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:269">EU:C:2015:269</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>13</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>13</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN JÄÄSKINEN – RECHTSSACHE C‑69/14</P><P>TÂRȘIA</P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Niilo Jääskinen</HT></P><P>vom <DATE ISO="20150423">23. April 2015</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Rechtssache C‑69/14</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">Dragoș Constantin Târșia</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">gegen</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">Statul român,</HT></P><P><HT TYPE="BOLD">Serviciul Public Comunitar Regim Permise de Conducere si Inmatriculare a Autovehiculelor</HT></P><P><HT TYPE="NORMAL">(Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Sibiu [Rumänien])</HT></P></STI></TITLE><INDEX><KEYWORD>Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die die Wiederaufnahme des Verfahrens in Bezug auf dem Unionsrecht zuwiderlaufende rechtskräftige (gerichtliche) Entscheidungen in verwaltungsgerichtlichen, nicht jedoch in zivilgerichtlichen Verfahren erlauben</KEYWORD><KEYWORD>Antrag auf Abänderung einer zivilgerichtlichen rechtskräftigen Entscheidung zur Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge</KEYWORD><KEYWORD>Rechtskraft</KEYWORD><KEYWORD>Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz</KEYWORD><KEYWORD>Art. 47 der Charta der Grundrechte</KEYWORD></INDEX><CONTENTS.CONCLUSION><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I –</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Einleitung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>Im Jahr 2007 erhob der Antragsteller bei einem rumänischen Zivilgericht eine Klage, mit der er die Erstattung der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge beantragte, die er für ein aus einem anderen Mitgliedstaat eingeführtes Fahrzeug gezahlt hatte. Die Zahlung war geschuldet, weil die Zulassung von der zuständigen Behörde in Rumänien von der Vorlage eines Nachweises über die Zahlung der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge abhängig gemacht wurde. Im April 2011 stellte der Gerichtshof im Urteil Tatu fest, dass Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist, dass er es Rumänien verbietet, eine Umweltsteuer einzuführen, die auf Kraftfahrzeuge bei deren erstmaliger Zulassung in diesem Mitgliedstaat erhoben wird, wenn diese steuerliche Maßnahme so ausgestaltet ist, dass sie die Inbetriebnahme von in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Gebrauchtfahrzeugen in diesem Mitgliedstaat erschwert, ohne zugleich den Erwerb von Gebrauchtfahrzeugen desselben Alters und desselben Abnutzungsgrads auf dem inländischen Markt zu erschweren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Tatu</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑402/09</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:219">EU:C:2011:219</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Bevor das Urteil Tatu erging, wurde die im vorliegenden Fall erhobene Klage auf Erstattung desjenigen Teils der Sondersteuer, der der Umweltsteuer entsprach, durch ein zivilgerichtliches Urteil abgewiesen, das nach rumänischem Recht rechtskräftig geworden ist. Daher trägt der Antragsteller vor, ihm müsse nach dem Unionsrecht die Möglichkeit gegeben werden, die Steuer zurückzufordern, insbesondere weil das rumänische Recht eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft von Urteilen vorsehe, die sich als mit dem Unionsrecht unvereinbar erwiesen, dies aber nur für Urteile in verwaltungsrechtlichen Streitsachen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="2"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unionsrechtswidrig erhobene Abgaben sowie Beträge, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an den Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind, zu erstatten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Manea</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑76/14</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:74">EU:C:2015:74</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0050">50</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Vgl. auch Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Nicula</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑331/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2285">EU:C:2014:2285</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0027">27</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0028">28</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Zugleich hat der Gerichtshof jedoch anerkannt, dass der in den Rechtssystemen aller Mitgliedstaaten sowie im Unionsrecht verankerte Grundsatz der Rechtskraft<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Der Gerichtshof hat außerdem bestätigt, dass sich die Rechtskraft auch auf seine eigenen Entscheidungen erstreckt. Vgl. u. a. Urteile <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kommission/Luxemburg</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑526/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:379">EU:C:2010:379</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0027">27</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>ThyssenKrupp Nirosta/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑352/09 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:191">EU:C:2011:191</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0123">123</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> für endgültige Entscheidungen nationaler Gerichte auch dann gilt, wenn diese offensichtlich unionsrechtswidrig sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>Vgl. insbesondere Urteile <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Impresa Pizzarotti</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑213/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2067">EU:C:2014:2067</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Fallimento Olimpiclub</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑2/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:506">EU:C:2009:506</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kempter</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑2/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:78">EU:C:2008:78</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Lucchini</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑119/05</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2007:434">EU:C:2007:434</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), i-21 Germany und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Arcor</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑392/04 und C‑422/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:586">EU:C:2006:586</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kapferer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑234/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:178">EU:C:2006:178</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) sowie Kühne &amp; Heitz (<REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑453/00</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2004:17">EU:C:2004:17</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). Zum Grundsatz der Rechtskraft bei Schiedsverfahren vgl. Urteile <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Eco Swiss</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑126/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:269">EU:C:1999:269</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Asturcom Telecomunicaciones</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑40/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:615">EU:C:2009:615</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). Vgl. auch die Ausführungen im Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Köbler</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑224/01</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2003:513">EU:C:2003:513</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) zur Relevanz der Rechtskraft für die Entwicklung von Vorschriften über Schadensersatzansprüche bei Verstößen gegen das Unionsrecht durch gerichtliche Entscheidungen der Mitgliedstaaten.</P></NOTE>. Dies bedeutet, dass die Rückzahlung solcher Abgaben unter bestimmten Umständen (rechtmäßig) verweigert werden kann.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>Sofern nationales Recht Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft vorsieht, indem es die Wiederaufnahme von rechtskräftig entschiedenen Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen zulässt, muss eine solche Ausnahmeregelung aufgrund der Schranken, die das Unionsrecht der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten setzt, auch gelten, wenn das fragliche Urteil unionsrechtswidrig ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>U. a. Urteile <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kapferer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑234/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:178">EU:C:2006:178</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0022">22</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>die dort angeführte Rechtsprechung) und Impresa Pizzarotti</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑213/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2067">EU:C:2014:2067</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0062">62</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>Der vorliegende Fall gibt dem Gerichtshof daher Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen dem Grundsatz der Rechtskraft und dem Vorrang des Unionsrechts weiterzuentwickeln. Konkret ist dieses Verhältnis im Licht des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit sowie verschiedener Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu betrachten, namentlich des in Art. 47 der Charta festgeschriebenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der durch Art. 20 der Charta garantierten Gleichheit vor dem Gesetz sowie der üblichen Maßstäbe, an denen die Rüge eines Verstoßes gegen das Unionsrecht durch nationale Regelungen zur Rechtskraft geprüft worden ist, und zwar der Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Vgl. zuletzt Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Impresa Pizzarotti</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑213/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2067">EU:C:2014:2067</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II –</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Rahmen</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>Art. 148 der Verfassung Rumäniens<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Verfassung vom <DATE ISO="19911121">21. November 1991</DATE>, geändert und ergänzt durch Gesetz Nr. 429/2003, neu veröffentlicht im <HT TYPE="ITALIC">Monitor Oficial al României</HT> Nr. 767 vom <DATE ISO="20031031">31. Oktober 2003</DATE>.</P></NOTE> erkennt den Vorrang des Unionsrechts an und verpflichtet das Parlament, den Präsidenten Rumäniens, die Regierung und die rechtsprechende Gewalt, dies zu gewährleisten.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="3"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>Art. 322 der rumänischen Zivilprozessordnung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Codul de procedură civilă, verkündet durch Erlass vom <DATE ISO="18690909">9. September 1869</DATE>, neu veröffentlicht im <HT TYPE="ITALIC">Monitor Oficial al României</HT>, Teil 1, Nr. 45 vom <DATE ISO="19480224">24. Februar 1948</DATE>, in geänderter und ergänzter Fassung, in Kraft seit dem <DATE ISO="20130215">15. Februar 2013</DATE>.</P></NOTE> lautet:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich eines Urteils, das in der Berufungsinstanz oder wegen Nichteinlegung der Berufung rechtskräftig geworden ist, sowie bezüglich eines Urteils eines Revisionsgerichts, soweit es Entscheidungen zur Sache enthält, kann in den folgenden Fällen beantragt werden:</P><P>…</P><NP><NO.P>9</NO.P><TXT>wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt hat, dass durch eine gerichtliche Entscheidung gegen Grundrechte oder Grundfreiheiten verstoßen wurde, und die schwerwiegenden Folgen dieses Verstoßes fortbestehen und nur durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich des ergangenen Urteils beseitigt werden können;</TXT></NP><NP><NO.P>10</NO.P><TXT>wenn die Curtea Constituțională, nachdem das Urteil rechtskräftig geworden ist, über eine in dieser Rechtssache erhobene Einrede der Verfassungswidrigkeit entschieden hat und ein Gesetz, eine Verordnung oder eine Bestimmung in einem Gesetz oder in einer Verordnung, die den Gegenstand dieser Einrede der Verfassungswidrigkeit bildet, oder eine andere Bestimmung des angefochtenen Rechtsakts, die offenkundig von den bei der Anrufung der Curtea Constituțională angeführten Bestimmungen nicht getrennt werden kann, für verfassungswidrig erklärt hat.<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/></TXT></NP></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 554/2004 über das Verwaltungsverfahren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Legea contenciosului administrative Nr. 554 vom <DATE ISO="20041202">2. Dezember 2004</DATE>, bekannt gemacht in seiner geänderten und ergänzten Fassung im <HT TYPE="ITALIC">Monitor Oficial al României</HT> Nr. 1154 vom <DATE ISO="20041207">7. Dezember 2004</DATE>.</P></NOTE> sieht vor, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>[d]ie von der Zivilprozessordnung vorgesehenen Verfahrensarten … gegen unwiderrufliche und rechtskräftige von Organen des Verwaltungsverfahrens getroffene Entscheidungen in Anspruch genommen werden [können]<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Erlassen mit Art. 1 Nr. 30 des Gesetzes Nr. 262/2007, veröffentlicht im <HT TYPE="ITALIC">Monitor Oficial al României</HT> Nr. 510 vom <DATE ISO="20070730">30. Juli 2007</DATE>, aufgehoben durch Gesetz Nr. 299/2011, bekannt gemacht im <HT TYPE="ITALIC">Monitor Oficial al României</HT> Nr. 916 vom <DATE ISO="20111222">22. Dezember 2011</DATE>. Mit dem Urteil Nr. 1039/2012 der Curte Constituțională wurde das letztere Gesetz für verfassungswidrig erklärt.</P></NOTE> sieht vor, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>[d]ie Verkündung rechtskräftiger und unwiderruflicher Entscheidungen unter Verstoß gegen den in Art. 148 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 2 der neu bekannt gemachten Verfassung Rumäniens normierten Grundsatz des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts … einen Wiederaufnahmegrund dar[stellt], der neben die in der Zivilprozessordnung geregelten Wiederaufnahmegründe tritt<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>Nach Art. 175 Abs. 1 der rumänischen Finanzprozessordnung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Erlassen durch Regierungsverordnung Nr. 92 vom <DATE ISO="20031224">24. Dezember 2003</DATE>. Neu bekannt gemacht im <HT TYPE="ITALIC">Monitor Oficial al României</HT> Nr. 513 vom <DATE ISO="20070731">31. Juli 2007</DATE>, geändert und später ergänzt.</P></NOTE> kann gegen alle Steuerforderungen und sonstigen Steuerverwaltungsakte Einspruch eingelegt werden. Als verwaltungsinterner Rechtsbehelf bewirkt ein solcher Einspruch nicht, dass ein durch einen Steuerverwaltungsakt bzw. den Nichterlass eines solchen Geschädigter daran gehindert ist, im Rahmen der Rechtsvorschriften gerichtlich gegen den Verwaltungsakt oder dessen Nichterlass vorzugehen. Eine von einer zuständigen Behörde aufgrund eines Einspruchs gegen eine Steuerforderung getroffene Entscheidung kann nach Art. 188 Abs. 2 der Finanzprozessordnung vor einem zuständigen Organ des Verwaltungsverfahrens angegriffen werden.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="4"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>Die Ordonanță de Urgență a Guvernului (Dringlichkeitsverordnung der Regierung, im Folgenden: OUG) Nr. 50/2008 führte eine (als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Umweltsteuer<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/> bezeichnete) Steuer auf Kraftfahrzeuge der Klassen M1 bis M3 und N1 bis N3 ein<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P>Die am <DATE ISO="20080701">1. Juli 2008</DATE> in Kraft getretene Dringlichkeitsverordnung Nr. 50/2008 der Regierung zur Einführung einer Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge vom <DATE ISO="20080421">21. April 2008</DATE> (Ordonanță de urgență a Guvernului nr. 21/2008 pentru instituirea taxei pe poluare pentru autovehicule, veröffentlicht im <HT TYPE="ITALIC">Monitor Oficial al României</HT>, Partea I, Nr. 327 vom <DATE ISO="20080425">25. April 2008</DATE>), führte mit ihrem Art. 3 eine Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge der Klassen M1 bis M3 und N1 bis N3 ein. Klasse M umfasst <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/>. Klasse N umfasst <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindestens vier Rädern<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/>. Vgl. auch Anhang II der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20070905">5. September 2007</DATE> zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="263" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2007">ABl. L 263, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III –</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens, Herr Târșia, erwarb am <DATE ISO="20070503">3. Mai 2007</DATE> einen Pkw, der zuvor in Frankreich zugelassen war. Wie bereits dargelegt, wurde zum relevanten Zeitpunkt die Zulassung des Pkw in Rumänien von der Vorlage eines Nachweises über die Zahlung der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge abhängig gemacht. Der Pkw wurde am <DATE ISO="20070606">6. Juni 2007</DATE> zugelassen, nachdem der Antragsteller am <DATE ISO="20070605">5. Juni 2007</DATE> die Sondersteuer in Höhe von <FT TYPE="DECIMAL">6899,51</FT> RON gezahlt hatte.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Der Antragsteller beantragte die Rückzahlung der Steuer bei einem Zivilgericht mit der Begründung, dass deren Erhebung mit Art. 90 EG (jetzt Art. 110 AEUV) unvereinbar sei, da sie eine diskriminierende steuerliche Maßnahme begründe, mit der Waren aus anderen Mitgliedstaaten einer nationalen Steuer unterworfen würden, die die Steuern auf gleichartige inländische Waren erheblich übersteige. Mit Zivilurteil Nr. 6553/2007 vom <DATE ISO="20071213">13. Dezember 2007</DATE> gab die Judecătorie Sibiu (Amtsgericht Sibiu) der Klage statt und verurteilte den rumänischen Staat zur Erstattung der Steuer.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Der gegen diese Entscheidung vom rumänischen Staat eingelegten Revision gab jedoch das Tribunal Sibiu mit dem Zivilurteil Nr. 401/2008 statt und verurteilte den rumänischen Staat, dem Antragsteller lediglich einen Teil der gezahlten Steuer zu erstatten, nämlich den Unterschied zwischen der am <DATE ISO="20070605">5. Juni 2007</DATE> als Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge gezahlten Steuer und dem Betrag, der sich bei Anwendung der OUG Nr. 50/2008 und der Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge ergibt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Den schriftlichen Erklärungen Rumäniens zufolge, denen Herr Târşia insoweit nicht entgegengetreten ist, hat dieser am <DATE ISO="20080613">13. Juni 2008</DATE> einen außerordentlichen Antrag auf Aufhebung des Zivilurteils Nr. 401/2008 gestellt, diesen jedoch am <DATE ISO="20080924">24. September 2008</DATE> wieder zurückgezogen.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20110929">29. September 2011</DATE> beantragte Herr Târșia ein Wiederaufnahmeverfahren gegen das Zivilurteil Nr. 401/2008 des Tribunal Sibiu, das sich auf Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 und das vorstehend genannte Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Tatu des Gerichtshofs</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑402/09</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:219">EU:C:2011:219</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) vom <DATE ISO="20110407">7. April 2011</DATE> stützt, in dem der Gerichtshof entschieden hat, dass eine Steuer wie die durch die OUG Nr. 50/2008 eingeführte Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge wegen Art. 110 AEUV mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Herr Târșia trägt vor, er habe aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts sowie der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil Tatu Anspruch auf Erstattung der gezahlten Steuern in voller Höhe.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="5"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Dem Vorlagebeschluss zufolge kann das Zivilurteil Nr. 401/2008 in diesem Stadium nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsbehelf angefochten werden. Es existiere im Zivilprozess kein prozessualer Rechtsbehelf entsprechend Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 im Hinblick auf rechtskräftige Urteile, die gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstießen. Daher ist das Tribunal Sibiu der Ansicht, dass es zur Vorlage der folgenden Frage an den Gerichtshof nach Art. 267 AEUV verpflichtet sei:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><P>Können die Art. 17, 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 EUV, Art. 110 AEUV und der sich aus dem Unionsrecht und der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergebende Grundsatz der Rechtssicherheit dahin ausgelegt werden, dass sie einer Regelung wie Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes über das verwaltungsgerichtliche Verfahren entgegenstehen, die bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ausschließlich für in verwaltungsrechtlichen Streitsachen ergangene nationale gerichtliche Entscheidungen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, diese Möglichkeit für gerichtliche Entscheidungen, die in anderen Bereichen als verwaltungsrechtlichen Streitsachen (Zivil- oder Strafsachen) ergangen sind und gegen den genannten Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen, jedoch nicht eröffnet?</P></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Herr Târșia, die rumänische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht und der mündlichen Verhandlung am <DATE ISO="20150127">27. Januar 2015</DATE> beigewohnt.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV –</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Zulässigkeit</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Nach meiner Auffassung ist die Vorlagefrage unzulässig, soweit sie dahin geht, ob der Ausschluss eines Wiederaufnahmeverfahrens im Fall nationaler gerichtlicher Entscheidungen, die in strafrechtlichen Streitsachen ergangen sind und gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstoßen, mit dem Unionsrecht vereinbar ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Das nationale Gericht verweist zudem auf Art. 17 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Eigentumsrecht<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/>) und Art. 21 (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Nichtdiskriminierung<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/>) der Charta. Diese Vorschriften stehen nur insoweit in einem entfernten Zusammenhang mit den vorliegend zu prüfenden Fragen, als ein Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Steuern im rumänischen Recht nach Art. 21 Abs. 1 und 4 der Finanzprozessordnung offenbar ein Eigentumsrecht darstellt und die Verfassungswidrigkeit der Umweltsteuer mit der Diskriminierung eingeführter Gebrauchtfahrzeuge zusammenhängt. Diese Vorschriften sind für die rechtliche Würdigung des vorliegenden Falles jedoch nicht nützlich, und ich werde daher nicht näher auf sie eingehen.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Wie Polen in seinen schriftlichen Erklärungen angemerkt hat, ist dieser Teil der Frage rein hypothetischer Natur, da die Anwendung des Grundsatzes der Rechtskraft auf strafrechtliche Streitsachen für den Gegenstand des Ausgangsverfahrens nicht relevant ist. Nach ständiger Rechtsprechung kann der Gerichtshof die Entscheidung über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, und wenn das Problem hypothetischer Natur ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Érsekcsanádi Mezőgazdasági</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑56/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:352">EU:C:2014:352</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0036">36</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Da das Ausgangsverfahren keine Entscheidung betrifft, die in einem Strafverfahren ergangen ist, ist die Vorlagefrage insoweit unzulässig, als sie um Klarstellung im Hinblick auf die Vereinbarkeit von rumänischem Strafverfahrensrecht mit Unionsrecht ersucht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="6"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>V –</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Würdigung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A –</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Zur Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Rechtskraft</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Das Unionsrecht gebietet es einem nationalen Gericht nicht, innerstaatliche Verfahrensvorschriften, aufgrund deren eine Entscheidung Rechtskraft erlangt, außer Anwendung zu lassen, selbst wenn das nationale Gericht dadurch einen Verstoß dieser Entscheidung gegen Unionsrecht abstellen könnte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Urteil (<REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑234/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:178">EU:C:2006:178</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0021">21</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Diese Regel hängt eng mit der Pflicht zur Einhaltung der im mitgliedstaatlichen Recht vorgesehenen angemessenen Verjährungsfristen für eine Klage zusammen, die Klägern im Rahmen der Geltendmachung von sich aus dem Unionsrecht ergebenden Rechten obliegt. Mit anderen Worten ist die etwaige Feststellung eines Unionsrechtsverstoßes durch den Gerichtshof für den Beginn der Verjährungsfrist grundsätzlich unerheblich. Diese Pflicht kann nur entfallen, wenn der etwaige Schädiger den Antragsteller davon abgehalten hat, die Klage fristgemäß einzuleiten. Vgl. Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Iaia u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑452/09</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:323">EU:C:2011:323</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0017">17</REF.NP.ECR>, <REF.NP.ECR REF="NP0018">18</REF.NP.ECR>, <REF.NP.ECR REF="NP0021">21</REF.NP.ECR>, <REF.NP.ECR REF="NP0022">22</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Somit sind die Antragsteller nach dem Unionsrecht daran gehindert, sich auf eine Entscheidung des Gerichtshofs zu berufen, die nach Ablauf der in einem Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfrist ergangen ist, um eine rechtswidrig ergangene Entscheidung, die innerhalb der entsprechenden Frist hätte angefochten werden können, zu korrigieren. Nach Unionsrecht schützt die Rechtskraft nämlich auch den Bestand zu Unrecht ergangener Entscheidungen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Vgl. ähnlich die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Lucchini</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑119/05</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:576">EU:C:2006:576</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Dies ist jedoch anders, wenn eine <HT TYPE="ITALIC">mitgliedstaatliche Vorschrift</HT> eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft vorsieht. Ist dies der Fall, muss dies auch für Entscheidungen zum Unionsrecht gelten, die mit einer rein innerstaatliches Recht betreffenden Klage, für die die Ausnahme gilt, vergleichbar sind. Darüber hinaus darf die mitgliedstaatlich geregelte Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kapferer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑234/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:178">EU:C:2006:178</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0022">22</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung), Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Impresa Pizzarotti</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑213/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2067">EU:C:2014:2067</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0062">62</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>So hat der Gerichtshof u. a. entschieden, dass im Interesse der Rechtssicherheit die nach dem Recht der Mitgliedstaaten geltenden Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft angemessenen Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung unterliegen können. Solche Fristen sind nämlich nicht geeignet, die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kempter</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑2/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:78">EU:C:2008:78</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0058">58</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0059">59</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Vgl. ähnlich Urteile <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Eco Swiss</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑126/97</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:1999:269">EU:C:1999:269</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Asturcom Telecomunicaciones</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑40/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:615">EU:C:2009:615</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>Andererseits ist festzuhalten, dass der Gerichtshof den Vorrang des Unionsrechts gegenüber der Rechtskraft bestätigt hat in Fällen, in denen – wie im Ausgangsverfahren – der Rechtsstreit nicht eine nationale Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft betraf, auf die sich ein Antragsteller zur Geltendmachung von Unionsrechten berief, sondern vielmehr einen Antrag auf weite Auslegung der Vorschriften der Mitgliedstaaten zur Rechtskraft, um den Bestand <HT TYPE="ITALIC">nationaler</HT> Urteile, die möglicherweise unionsrechtswidrig sind, zu sichern<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Vgl. Urteile <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Impresa Pizzarotti</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑213/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2014:2067">EU:C:2014:2067</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Fallimento Olimpiclub</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑2/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:506">EU:C:2009:506</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Lucchini</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑119/05</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2007:434">EU:C:2007:434</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). Wie der Gerichtshof z. B. in Rn. 62 des Urteils Lucchini entschieden hat, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>ist ausschließlich die Kommission, die dabei der Kontrolle des Gemeinschaftsrichters unterliegt, für die Beurteilung der Vereinbarkeit von Beihilfemaßnahmen oder einer Beihilferegelung mit dem Gemeinsamen Markt zuständig. Infolge des Grundsatzes des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts gilt diese Regel in der innerstaatlichen Rechtsordnung.<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/> Im Urteil Impresa Pizzarotti wies der Gerichtshof in Rn. 61 darauf hin, dass das Urteil Luccini <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>[einen] ganz besonders gelagerten Fall [betraf], in dem es um die grundsätzliche Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Union auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen ging<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/>.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Bevor ich fortfahre, möchte ich noch auf zwei weitere Grundsatzurteile hinweisen, nämlich die Urteile <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kühne &amp; Heitz</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑453/00</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2004:17">EU:C:2004:17</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) sowie <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Köbler</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑224/01</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2003:513">EU:C:2003:513</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>). Das Urteil Kühne &amp; Heitz betraf die Voraussetzungen, unter denen eine Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, eine von ihr erlassene bestandskräftige Entscheidung, die mit einem späteren Urteil des Gerichtshofs nicht in Einklang stand, zu überprüfen. Das Urteil Kühne &amp; Heitz betraf daher eine niedrigere<?PAGE NO="7"?> Entscheidungsebene als das Problem im Ausgangsverfahren und bezog sich konkret auf die Frage, ob eine dänische Steuerbehörde verpflichtet war, eine bestandskräftig gewordene Entscheidung wegen eines späteren Urteils des Gerichtshofs zu überprüfen. Darüber hinaus lässt sich diese Situation aus ähnlichen Gründen wie den vom Gerichtshof im Urteil Kapferer angeführten vom vorliegenden Fall unterscheiden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Der Gerichtshof führte im Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kapferer</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑234/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:178">EU:C:2006:178</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0023">23</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) Folgendes aus: <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Selbst wenn nämlich die [im Urteil Kühne &amp; Heitz] aufgestellten Grundsätze auf einen Sachverhalt übertragbar sein sollten, der, wie der des Ausgangsverfahrens, eine in Rechtskraft erwachsene gerichtliche Entscheidung betrifft, ist doch zu beachten, dass dieses Urteil die Verpflichtung der betreffenden Behörde aus Artikel 10 EG, eine unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht erlassene bestandskräftige Entscheidung zu überprüfen, u. a. von der Voraussetzung abhängig macht, dass diese Behörde nach nationalem Recht zur Rücknahme dieser Entscheidung befugt ist (siehe Randnrn. 26 und 28 des Urteils). Im vorliegenden Fall ist aber diese Voraussetzung, wie sich aus der Vorlageentscheidung ergibt, nicht erfüllt.<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/></P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>Das Urteil Köbler betraf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Ersatz für durch das jeweils höchste nationale Gericht (in diesem Fall Österreichs) dadurch verursachte Schäden zu leisten, dass die betreffende Entscheidung unionsrechtswidrig ergangen war. Das Urteil Köbler betrifft daher nur einen Sachverhalt, der sich <HT TYPE="ITALIC">nach</HT> Abschluss des Ausgangsverfahrens ergeben kann, d. h. eine vom Antragsteller angestrengte spätere Schadensersatzklage gegen den rumänischen Staat für den Fall, dass sich eine Erstattung der Umweltsteuer als unmöglich herausstellen sollte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>An dieser Stelle seien zwei Beispiele aus der finnischen Rechtsprechung erwähnt. Das Oberste Verwaltungsgericht hat im Jahr 2013 entschieden, dass Klagen auf Erstattung von auf Kraftfahrzeugsteuer erhobener Mehrwertsteuer, entgegen der vom Gerichtshof im Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kommission/Finnland</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑10/08</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2009:171">EU:C:2009:171</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) vertretenen Auslegung, nicht nach Ablauf der für allgemeine Steuersachen geltenden Ausschlussfrist von fünf Jahren eingelegt werden konnten (vgl. KHO 2013:199). Dagegen hat der Oberste Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass diese Form von Besteuerung Schadensersatzansprüche nach den im Fall Francovich entwickelten Grundsätzen zur Staatshaftung begründet (vgl. KKO 2013:58).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Der vorstehenden Analyse ist zu entnehmen, dass bisher noch keine Entscheidung des Gerichtshofs vorliegt, die sich mit einem Sachverhalt befasst, der mit dem Fall von Herrn Târșia identisch ist. Zwar sind die rechtlichen Fragen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Grundsatz der Rechtskraft zu betrachten, einschlägig für die Prüfung sind jedoch überwiegend die unionsrechtlichen Grundsätze zum Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf. Auf diese Punkte werde ich im Folgenden eingehen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B –</NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Beurteilung der Vereinbarkeit der nationalen Vorschriften mit dem Unionsrecht</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Ermöglicht das rumänische Verfahrensrecht einen wirksamen gerichtlichen Schutz der in Rede stehenden Unionsrechte?</TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Ich erinnere daran, dass im vorliegenden Fall im rumänischen Recht ausdrücklich die Möglichkeit vorgesehen ist, rechtskräftige Urteile aufzuheben, die aufgrund späterer Rechtsprechung des Gerichtshofs offensichtlich unionsrechtswidrig sind. Diese Möglichkeit ist jedoch auf verwaltungsgerichtliche Urteile beschränkt. Sie kann nicht in Anspruch genommen werden, um zivilgerichtliche Urteile aufheben zu lassen. Dies gilt trotz des Umstands, dass das rumänische Recht zudem vorsieht, dass zivilgerichtliche Urteile, die vom rumänischen Verfassungsgericht (nachträglich) für verfassungswidrig erklärt wurden, ebenfalls aufgehoben werden können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>Zunächst ist es wichtig, sich den Umfang der in Art. 4 Abs. 3 EUV festgelegten Pflicht der Mitgliedstaaten einschließlich ihrer Gerichte zur loyalen Zusammenarbeit zu vergegenwärtigen. Danach haben sie <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen [zu ergreifen], die sich aus den Verträgen … der Union ergeben<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/> und <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/>. Diese Pflicht ist in Verbindung mit Art. 19 Satz 3 EUV zu lesen. Dieser sieht vor, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>[d]ie Mitgliedstaaten … die erforderlichen Rechtsbehelfe [schaffen], damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="8"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hat entschieden, dass, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>[w]as die von den Mitgliedstaaten vorzusehenden Rechtsbehelfe betrifft, … weder mit dem AEU-Vertrag noch mit Art. 19 EUV zusätzlich zu den nach nationalem Recht bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten geschaffen werden [sollten]<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑583/11 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:625">EU:C:2013:625</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0103">103</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) unter Hinweis auf das Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Unibet</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑432/05</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2007:163">EU:C:2007:163</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0040">40</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Wie der Gerichtshof hinzufügte, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>[würde e]twas anderes … nur gelten, wenn es nach dem <HT TYPE="ITALIC">System</HT> der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf gäbe, mit dem zumindest inzident die Wahrung der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder wenn die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, darin bestünde, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑583/11 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:625">EU:C:2013:625</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0104">104</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> (Hervorhebung nur hier).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf wird außerdem durch Art. 47 Abs. 1 der Charta jeder Person garantiert, deren vom Unionsrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind. Es besteht kein Zweifel daran, dass die rumänischen Behörden im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta Unionsrecht durchführten, als sie die Erstattung des der Umweltsteuer entsprechenden Teils der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge unter Verstoß gegen Art. 110 AEUV ablehnten. Der erforderliche Sachzusammenhang zwischen der angegriffenen Maßnahme des Mitgliedstaats und den materiell-rechtlichen Bestimmungen der Unionsrechtsordnung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Åkerberg Fransson</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑617/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:105">EU:C:2013:105</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0024">24</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> ist zwangsläufig gegeben, wenn ein Mitgliedstaat eine Steuer unter Verstoß gegen primäres oder auch sekundäres Unionsrecht erhebt. Der Gerichtshof hat in seiner Rechtsprechung zudem bestätigt, dass, wenn ein Einzelner einen Rechtsbehelf bei einem Gericht einlegt, um gegen einen durch die Mitgliedstaaten begangenen Verstoß bei der Durchführung von Unionsrechts zu bewirken, die Gerichte der Mitgliedstaaten sämtliche in Art. 47 der Charta festgelegten Anforderungen erfüllen müssen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>DEB</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑279/09</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:811">EU:C:2010:811</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Ich weise darauf hin, dass in Ermangelung einer Unionsregelung zur Erstattung zu Unrecht erhobener nationaler Steuer nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten jeweils nach deren innerstaatlichem Recht die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln sind, die den Schutz der dem Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Allerdings sind die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich. Die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Steuerpflichtigen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, dürfen nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Test Claimants in the Franked Investment Income Group Litigation</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑362/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:834">EU:C:2013:834</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0031">31</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0032">32</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>In dieser Hinsicht gewährt das rumänische Recht, insbesondere die Finanzprozessordnung, Zugang zu Verwaltungs- und Finanzgerichten bzw. Zugang zu den entsprechenden für Verwaltungs- oder Finanzsachen zuständigen Kammern der Rechtsmittelgerichte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>Die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Verwaltungs- und Finanzgerichten sowie den für erstinstanzliche Verwaltungs- und für Finanzsachen zuständigen Kammern der Rechtsmittelgerichte ist in Art. 10 des Gesetzes Nr. 544/2004 über das Verwaltungsverfahren festgelegt.</P></NOTE> in Fällen, in denen gegen Entscheidungen der Steuerbehörden vorgegangen wird, wie u. a. bei Klagen auf Rückzahlung rechtswidrig erhobener Steuern<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Art. 21 Abs. 4, 113, 175 und 188 der Finanzprozessordnung.</P></NOTE>. Diese Rechtsmittel stehen offenbar auch für Situationen zur Verfügung, in denen Entscheidungen der Steuerbehörden unter Berufung auf sich aus der Unionsrechtsordnung ergebene Rechte angefochten werden. Somit gewährleisten die rumänischen Rechtsvorschriften <HT TYPE="ITALIC">prima facie</HT> einen wirksamen Rechtsschutz im Hinblick auf diese Rechte.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="9"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Darüber hinaus können rechtskräftige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 544/2004 über das Verwaltungsverfahren aufgehoben werden, wenn sie wegen eines später vom Gerichtshof erlassenen Urteils offensichtlich unionsrechtswidrig sind. Angesichts der vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Frage der Rechtskraft geht dies über die vom Unionsrecht vorgeschriebenen Mindestanforderungen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0031"><P>Siehe oben, Nr. 20.</P></NOTE> hinaus.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Unionsrechtliche Fragen infolge mangelnder Klarheit des rumänischen Verfahrensrechts</TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Wie ich bereits dargelegt habe, müssen indes sämtliche nationalen Verfahrensvorschriften zur Durchführung des Unionsrechts, einschließlich etwaiger Ausnahmen von der Rechtskraft, das Recht auf wirksamen Rechtsschutz gewährleisten und den Grundsätzen der Effektivität und der Äquivalenz genügen. Problematisch ist im vorliegenden Fall, dass das rumänische Verfahrensrecht zum maßgeblichen Zeitpunkt, nämlich als Herr Târșia Klage auf Erstattung der im Juni 2007 gezahlten Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge bei einem Zivilgericht einreichte<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0032"><P>Aus der Verfahrensakte geht das Datum der Einreichung der Klage nicht hervor.</P></NOTE>, offenbar nicht ausreichend klar war.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Nach meiner Auffassung spricht einiges dafür, dass die mangelnde Klarheit im rumänischen Verfahrensrecht gegen Art. 47 der Charta verstößt und die unionsrechtlichen Anforderungen zur Rechtssicherheit nicht erfüllt und dass sie möglicherweise die Rückforderung der unionrechtswidrigen Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge in der Praxis unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert hat.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>Es ist in Erinnerung zu rufen, dass die gerichtliche Entscheidung, die der Rückzahlung der Umweltsteuer entgegenstand und die vor der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Tatu</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑402/09</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2011:219">EU:C:2011:219</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) ergangen war, von einem Revisionsgericht für Zivilsachen (Tribunal Sibiu) im Rahmen eines Zivilverfahrens auf eine vom rumänischen Staat gegen das erstinstanzliche Zivilurteil des Judecătoriea Sibiu eingelegte Revision hin erlassen wurde. Das Ausgangsverfahren wird ebenfalls vor diesem Revisionsgericht für Zivilsachen, d. h. vor dem Tribunal Sibiu, geführt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Die Kommission weist in ihren schriftlichen Erklärungen darauf hin, dass Klagen dieser Art in Rumänien bereits sowohl bei Verwaltungsgerichten als auch bei Zivilgerichten erhoben wurden. Angesichts dieses Umstands ist es verwunderlich, dass die rumänische Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, die <HT TYPE="ITALIC">Zivilgerichte seien für solche Fälle absolut unzuständig</HT> und jedes rumänische Zivilgericht, das in einem solchen Fall angerufen werde, könne oder müsse sogar die Frage seiner Zuständigkeit von Amts wegen aufwerfen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Somit bestand erkennbar ein gewisses Maß an Verwirrung darüber, welches gerichtliche Verfahren im vorliegenden Fall für die Rückzahlung der in Rede stehenden Steuern einschlägig ist<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0033"><P>In der mündlichen Verhandlung hat Herr Târșia vorgetragen, diese Unklarheit sei durch die Entscheidung Nr. 24/2011 des rumänischen Obersten Kassationshofs beseitigt worden, bevor er die zweite Klage eingereicht habe, in der er sich auf die Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft gestützt habe, jedoch nach der ursprünglichen Klage, deren Gegenstand die Zahlung der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge gewesen sei.</P></NOTE>. Unabhängig davon, welches nunmehr das richtige Verfahren ist, steht fest, dass das rechtskräftige (rumänische) Zivilurteil (Entscheidung Nr. 401/2008 des Tribunal Sibiu), mit dem die Erstattung desjenigen Teils der Sondersteuer auf Kraftfahrzeuge abgelehnt wurde, der der Umweltsteuer entspricht, Rechtskraft hat. Dies hat zu der rechtlichen Problematik des vorliegenden Falles geführt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>Daher ist zweifelhaft, welche rumänischen Gerichte für Klagen auf Erstattung von zum entsprechenden Zeitpunkt zu Unrecht erhobener Umweltsteuer zuständig sind (oder waren). Daraus schließe ich, dass das rumänische Recht in dieser Hinsicht unklar war. Hierin liegt das Problem, insbesondere im Hinblick auf Art. 47 der Charta.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="10"?><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Art. 47 der Charta und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf</TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Art. 47 Abs. 1 der Charta sieht vor, dass jede Person, deren durch das Unionrecht garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0034"><P>Art. 47 der Charta fügt spezifische Elemente des Rechtsschutzes hinzu, u. a. dass die Sache in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt werden muss, dass das Recht auf Verteidigung gewahrt und dass Prozesskostenhilfe bewilligt wird.</P></NOTE>. Gemäß den Erklärungen zu Art. 47 stützt sich Abs. 1, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf festlegt, auf Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), gewährt jedoch einen umfassenderen Schutz<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0035"><P>In den Erklärungen wird weiter ausgeführt, dass Art. 47 Abs. 2 der Charta, der u. a. ein faires Verfahren gewährleistet, Art. 6 Abs. 1 EMRK entspricht.</P></NOTE>. Ferner ist anzumerken, dass nach Art. 52 Abs. 3 der Charta, soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, diese Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben, wie sie ihnen in der EMRK verliehen werden, wobei jedoch die Europäische Union nicht daran gehindert ist, einen weiter gehenden Schutz zu gewähren.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 Abs. 1 EMRK müssen Verfahren zur gerichtlichen Überprüfung <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>hinreichend verständlich und klar<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> sein, um ein <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>konkretes, effektives Recht auf Zugang<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/> zu einem Gericht zu ermöglichen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0036"><P>De Geouffre de la Pradelle/Frankreich, Nr. 12964/87, EGMR 1992, Rn. 35.</P></NOTE>. Sind die Vorschriften <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>derart komplex<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/>, dass sie <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>Rechtsunsicherheit<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/> verursachen, liegt ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 vor<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0037"><P>Ebd., Rn. 33. Vgl. auch Maširević/Serbien, Nr. 30671/08, EGMR 2014, Rn. 48.</P></NOTE>. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat ferner entschieden, dass gerichtliche Rechtsbehelfe <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>hinreichend zugänglich sein müssen, um Unklarheiten über das Verfahren zur Einlegung des zur Verfügung stehenden Rechtsmittels zu vermeiden<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0038"><P>Bellet/Frankreich, Nr. 23805/94, EGMR 1995, Rn. 37.</P></NOTE>. Ferner kann die zu restriktive Auslegung einer Verfahrensvorschrift einen Verstoß gegen das Recht auf Zugang zu einem Gericht darstellen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0039"><P>Beles/Tschechische Republik, Nr. 47273/99, EGMR 2002, Rn. 50 und 51. Omerović/Kroatien Nr. 2, Nr. 229898, EGMR 2014, Rn. 39; hier hat der EGMR ausgeführt, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>dem Antragsteller durch eine zu enge Auslegung einer Verfahrensvorschrift sein Recht auf Zugang zu einem Gericht genommen werden kann<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/>.</P></NOTE>. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat kürzlich erneut bekräftigt, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>die Behörden die innerstaatlichen Rechtsvorschriften konsequent und auf vorhersehbare Weise zu achten und anzuwenden haben<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/> und dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>deren Voraussetzungen in der Praxis hinreichend ausgestaltet und transparent sein müssen, um Rechts- und Verfahrenssicherheit zu gewährleisten<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="201C" ID="QE0024"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0040"><P>Masirevic/Serbien, Nr. 30671/08, 2014, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung. Diese Rechtssache betrifft die Auslegung einer Verfahrensvorschrift durch ein Oberstes Gericht mit der Folge, dass eine Situation der Rechtsunsicherheit geschaffen wurde – sogar für Angehörige juristischer Berufe. Vgl. insbesondere Rn. 51.</P></NOTE>. Verfahrensvorschriften dienen dem Ziel der Rechtssicherheit und der geordneten Rechtspflege. Sie <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>dürfen den Prozessführer nicht dabei behindern, eine Sachentscheidung seines Falles bei dem zuständigen Gericht zu erwirken<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0041"><P>Omerović/Kroatien Nr. 2, Nr. 22980/09, EGMR 2014, Rn. 39.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Darüber hinaus erinnere ich daran, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>[d]er Grundsatz der Rechtssicherheit einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar[stellt], der u. a. gebietet, dass eine Regelung, die nachteilige Folgen für Einzelne hat, klar und bestimmt <HT TYPE="ITALIC">und ihre Anwendung für die Einzelnen voraussehbar sein muss</HT><QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/> (Hervorhebung nur hier)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0042"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Akzo Nobel Chemicals und Akcros Chemicals/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑550/07 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:512">EU:C:2010:512</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0100">100</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Angesichts der vorstehenden Ausführungen begründet nach meiner Auffassung die mangelnde Klarheit betreffend die Frage, welches das einschlägige gerichtliche Verfahren zur Erstattung von unionsrechtswidrig erhobener Steuer ist, einen Verstoß gegen Art. 47 der Charta, und zwar sowohl im Hinblick auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf als auch das Recht auf Zugang zu den Gerichten. Dies gilt umso mehr, wenn eine <HT TYPE="ITALIC">Entscheidung eines absolut unzuständigen Zivilgerichts Rechtskraft erlangen kann</HT> und dies einer weiteren Erstattungsklage auf Erstattung bei einem<?PAGE NO="11"?> zuständigen Gericht entgegenstehen würde, unabhängig davon, ob es sich dabei um ein Zivil- oder um ein Verwaltungsgericht handelt. Meines Erachtens ist es Sache des vorlegenden Gerichts, im vorliegenden Fall eine Gesamtbeurteilung des rumänischen Verfahrensrechts zur Frage des wirksamen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Erstattung zu Unrecht gezahlter Umweltsteuer auf Kraftfahrzeuge vorzunehmen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0043"><P>Ich weise dennoch darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>DEB</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑279/09</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:811">EU:C:2010:811</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>) entschieden hat, dass der Grundsatz des wirksamen Rechtsschutzes angemessenen Beschränkungen unterliegt.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Wird die Erstattung der Umweltsteuer durch die einschlägigen rumänischen Verfahrensvorschriften praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert?</TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Der Gerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>jeder Fall, in dem sich die Frage stellt, ob eine nationale Verfahrensvorschrift die Ausübung der dem Einzelnen aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, unter Berücksichtigung der Stellung dieser Vorschrift im gesamten Verfahren, des Verfahrensablaufs und der Besonderheiten des Verfahrens vor den verschiedenen nationalen Stellen zu prüfen ist. Dabei sind die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens.<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0044"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Surgicare – Unidades de Saúde</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑662/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:89">EU:C:2015:89</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0028">28</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE></TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das nationale Gericht und die Parteien, die schriftliche Erklärungen eingereicht haben, offenbar annehmen, dass Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 keine Anwendung auf zivilgerichtliche Verfahren findet. Dies erscheint mir logisch, da das rumänische Verfahrensrecht streng zwischen den verschiedenen Arten von Gerichtsverfahren unterscheidet. In diesem Fall bliebe kein Raum für die Auslegung der Bestimmungen dahin, dass sich der Anwendungsbereich des Gesetzes Nr. 554/2004 bei Rechtssachen, die sachlich unter das Verwaltungs- oder das Steuerrecht fallen, auch auf Zivilgerichte erstreckt. Würde ein solcher Spielraum jedoch bestehen, wäre das nationale Gericht verpflichtet, die entsprechenden nationalen Vorschriften unionsrechtskonform auszulegen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0045"><P>U. a. Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Impact</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑268/06</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:223">EU:C:2008:223</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0054">54</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob die in Rede stehenden rumänischen Vorschriften die Erstattung der unionsrechtswidrig erhobenen Umweltsteuer praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren. Hierzu genügt jedoch die Feststellung, dass die Unklarheit in der Frage, ob für die Erstattung der Umweltsteuer nun verwaltungs- oder zivilgerichtliche Rechtsbehelfe einschlägig sind, offenbar diese Wirkung hat.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Die Grundsätze der Äquivalenz und der Gleichheit vor dem Gesetz</TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Herr Târșia trägt vor, die Nichtanwendung der in Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 vorgesehenen Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft für zivilgerichtliche Verfahren verstoße gegen den in Art. 20 der Charta zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz und gegen den Grundsatz der Äquivalenz.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt voraus, dass die nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die <HT TYPE="ITALIC">Verletzung von Unionsrecht</HT> gestützt sind, wie für solche, die auf die <HT TYPE="ITALIC">Verletzung innerstaatlichen Rechts</HT> gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0046"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Surgicare – Unidades de Saúde</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑662/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:89">EU:C:2015:89</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0030">30</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="12"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Meines Erachtens bedeutet dies, dass das Unionsrecht im Zusammenhang mit dem Äquivalenzgrundsatz einer rumänischen Rechtsvorschrift nicht entgegensteht, nach der eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft zwar für verwaltungsgerichtliche Verfahren möglich ist, die Unionsrecht zum Gegenstand haben, nicht aber für zivilgerichtliche Verfahren, die denselben Gegenstand betreffen. Der Grundsatz der Äquivalenz verlangt, dass bei vergleichbaren Rechtsbehelfen nicht danach unterschieden wird, ob sich der Rechtsbehelf auf einen Verstoß gegen Unionsrecht oder innerstaatliches Recht stützt, nicht aber, dass verschiedene Arten von Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht gleichzubehandeln sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0047"><P>Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>ÖBB Personenverkehr</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑417/13</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2015:38">EU:C:2015:38</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0074">74</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>Jedenfalls ist es angemessen, Abweichungen vom Grundsatz der Rechtskraft im Fall von endgültigen zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Urteilen aus unterschiedlichen Rechtsgründen zuzulassen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0048"><P>Den verfügbaren Quellen zufolge basieren in den meisten Rechtsordnungen der Europäischen Union die Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft in zivilrechtlichen, strafrechtlichen und verwaltungsrechtlichen Verfahren nicht auf denselben Rechtsgründen.</P></NOTE>. Die Wirkungen dieser Urteile sind unterschiedlich, genau wie die rechtspolitischen Erwägungen, die zu der etwaigen Festlegung von Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft führen. Bei Zivilurteilen sind Rechtssicherheit und die durch ein rechtskräftiges Urteil bestätigte Beständigkeit der Rechtsbeziehungen von größter Bedeutung. Dagegen sollten die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme eines Verfahrens bezüglich eines strafrechtlichen Urteils im Interesse der zu Unrecht verurteilten Person nicht zu streng sein. Im Verwaltungsrecht kann das Interesse am Schutz der Rechte von Individualpersonen und das Legalitätsprinzip einen flexibleren Ansatz im Hinblick auf die Wiederaufnahme eines Verfahrens bezüglich eines rechtskräftigen Urteils rechtfertigen, als dies bei Zivilurteilen der Fall ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Daher ist das Vorbringen von Herrn Târșia, die Beschränkung von Ausnahmen vom Grundsatz der Rechtskraft auf Verwaltungsverfahren betreffend Unionsrecht verstoße gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz, unbegründet. Eine Ungleichbehandlung vor dem Gesetz kann bekanntlich nur gegeben sein, wenn die betreffenden Situationen vergleichbar sind<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0049"><P>Der Grundsatz der Gleichbehandlung, dessen fundamentaler Charakter in Art. 20 der Charta verankert ist, verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, sofern eine solche Behandlung nicht objektiv gerechtfertigt ist. Vgl. Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Chatzi</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑149/10</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2010:534">EU:C:2010:534</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0063">63</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0064">64</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung)</P></NOTE>. Dies ist nicht der Fall, soweit es die Rechtsgründe für die Aufhebung von rechtskräftigen Zivil- und Verwaltungsurteilen betrifft. Wird eine innerstaatliche Vorschrift durch ein späteres Urteil des Gerichtshofs für unionsrechtswidrig erklärt, kann die Aufhebung einer rechtskräftigen Verwaltungsentscheidung zum Nachteil einer mitgliedstaatlichen Behörde gerechtfertigt sein, die Aufhebung eines rechtskräftigen Zivilurteils, durch das die Privatrechtsbeziehungen zwischen zwei Individualpersonen geregelt werden, kann dagegen aus Gründen der Rechtssicherheit unangemessen sein. Eine gesetzliche Regelung, wie sie in Rumänien vorgesehen ist, mit der diese Möglichkeit für Verwaltungsverfahren, nicht aber für zivilgerichtliche Verfahren eröffnet wird, verstößt als solche nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>Allerdings sind Gleichheit vor dem Gesetz und Äquivalenz unterschiedliche Rechtsgrundsätze. Wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausführt, kann der Grundsatz der Äquivalenz angesichts der Tatsache, dass das rumänische Recht eine Ausnahme vom Grundsatz der Rechtskraft für Fälle vorsieht, in denen das Verfassungsgericht die Rechtswidrigkeit früherer gerichtlicher Entscheidungen feststellt (unabhängig von innerstaatlichen Zuständigkeiten)<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0050"><P>Dies folgt aus Art. 322 Abs. 10 der Zivilprozessordnung, der nach Art. 21 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 554/2004 auch für Verwaltungsverfahren gilt.</P></NOTE>, durchaus erfordern, dass dies auch für Entscheidungen des Gerichtshofs betreffend das Unionsrecht gilt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0051"><P>Die Kommission verweist hier auf das Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Weber’s Wine World u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑147/01</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2003:533">EU:C:2003:533</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="13"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Auch wenn ich einräume, dass diese Erörterungen möglicherweise über den Rahmen der Vorlage hinausgehen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0052"><P>Ich merke jedoch an, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung bei der Beantwortung einer Vorlagefrage sämtliche relevanten Bestimmungen des Unionsrechts berücksichtigen kann, auch wenn das vorlegende Gericht diese gar nicht aufführt. Vgl. u. a. Urteil <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Efir</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑19/12</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2013:148">EU:C:2013:148</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0027">27</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>, ist doch nach meiner Meinung dem Grundsatz der Äquivalenz nicht Genüge getan, wenn eine spätere Entscheidung des nationalen Verfassungsgerichts zu einer Wiederaufnahme eines zuvor rechtskräftig entschiedenen Verfahrens bezüglich eines Zivilurteils führen kann und hierdurch die Erstattung von zu Unrecht erhobener Steuer ermöglicht wird, während ein Urteil des Gerichtshofs diese Wirkung nicht haben kann. Unter diesen Umständen würden die sich aus der nationalen Verfassung ergebenden Rechte mehr Schutz genießen als Rechte, die aus der Unionsrechtsordnung erwachsen, und somit würden letztere Rechte keinen Schutz genießen, der dem Schutz dieser Kategorie von innerstaatlichen Rechten gleichgestellt ist. Eine ähnliche Asymmetrie liegt bei Art. 322 Abs. 9 der rumänischen Zivilprozessordnung im Hinblick auf die Wirkungen von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Vergleich zu den Urteilen des Gerichtshofs vor.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>VI –</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>In Anbetracht der vorstehenden Analyse schlage ich vor, die Vorlagefrage des Tribunal Sibiu wie folgt zu beantworten:</TXT><P>Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegte Grundsatz der Effektivität stehen einer nationalen Regelung nicht entgegen, die bei einem Verstoß gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ausschließlich für in verwaltungsrechtlichen Streitsachen ergangene nationale gerichtliche Entscheidungen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, diese Möglichkeit für nationale zivilgerichtliche Entscheidungen auf derselben Grundlage jedoch nicht zulässt. Dies gilt vorbehaltlich dessen, dass hinreichende Klarheit in der Frage besteht, welches das richtige Rechtsmittel im Fall eines Verstoßes gegen die in Rede stehende unionsrechtliche Bestimmung ist, und dass ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichts, das von Amts wegen seine Nichtzuständigkeit hätte feststellen müssen, die Einlegung eines Rechtsbehelfs bei einem zuständigen Gericht nicht ausschließen kann.</P><P>Der Grundsatz der Äquivalenz steht einer nationalen Regelung entgegen, die aufgrund eines später ergangenen Urteils des nationalen Verfassungsgerichts oder des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für in zivilgerichtlichen Streitsachen ergangene nationale gerichtliche Entscheidungen die Möglichkeit der Wiederaufnahme des Verfahrens vorsieht, diese Möglichkeit in Bezug auf später ergangene Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union jedoch nicht zulässt.</P></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>