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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/868

19.3.2024

VERORDNUNG (EU) 2024/868 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 13. März 2024

zur Änderung des Beschlusses 2009/917/JI des Rates im Hinblick auf dessen Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) enthält harmonisierte Vorschriften zum Schutz und zum freien Verkehr personenbezogener Daten, die zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, verarbeitet werden. Nach dieser Richtlinie ist die Kommission verpflichtet, andere einschlägige von der Union erlassene Rechtsakte zu überprüfen, um festzustellen, inwieweit eine Anpassung an die Richtlinie notwendig ist, und um gegebenenfalls die erforderlichen Vorschläge zur Änderung dieser Rechtsakte zu unterbreiten, damit ein einheitliches Vorgehen beim Schutz der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden personenbezogenen Daten sichergestellt ist.

(2)

Durch den Beschluss 2009/917/JI des Rates (3) wurde das Zollinformationssystem (ZIS) eingerichtet, dessen Zweck es ist, die Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung schwerer Zuwiderhandlungen gegen einzelstaatliche Rechtsvorschriften zu unterstützen, indem die Daten schneller zur Verfügung gestellt werden, und auf diese Weise die Effizienz der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten zu steigern. Das ZIS besteht aus einer zentralen Datenbank, in der personenbezogene Daten wie Namen und Vornamen, Anschriften, Nummern von Identitätsnachweisen in Bezug auf Waren, Transportmittel, Unternehmen oder Personen sowie beschlagnahmte, sichergestellte oder eingezogene Gegenstände und Bargeld erfasst werden. Die zentrale Datenbank wird von der Kommission verwaltet, die keinen Zugang zu den darin gespeicherten personenbezogenen Daten hat. Die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden haben das Recht auf Zugang zur zentralen Datenbank und können Daten in sie eingeben und die in ihr gespeicherten Daten abfragen. Die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) haben im Rahmen ihrer jeweiligen Mandate und zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Recht auf Zugang zu den Daten, die die von den Mitgliedstaaten benannten Behörden in die zentrale Datenbank eingegeben haben, und auf Abfrage dieser Daten.

(3)

Um für ein einheitliches Vorgehen beim Schutz personenbezogener Daten in der Union zu sorgen, sollte der Beschluss 2009/917/JI geändert und dabei an die Richtlinie (EU) 2016/680 angeglichen werden. Insbesondere sollten die in diesem Beschluss niedergelegten Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten dem Grundsatz der Zweckbindung entsprechen, auf bestimmte Kategorien betroffener Personen und personenbezogener Daten beschränkt sein, die Anforderungen an die Datensicherheit erfüllen, einen zusätzlichen Schutz für besondere Kategorien personenbezogener Daten vorsehen und die Bedingungen für die anschließende Verarbeitung erfüllen. Überdies sollte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) eine koordinierte Überwachung des Betriebs des ZIS durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten und die nationalen Aufsichtsbehörden vorgesehen werden.

(4)

Um ein klares und einheitliches Vorgehen zu ermöglichen, mit dem ein angemessener Schutz personenbezogener Daten sichergestellt wird, sollte der in dem Beschluss 2009/917/JI verwendete Begriff „schwere Zuwiderhandlungen“ durch den in der Richtlinie (EU) 2016/680 verwendeten Begriff „Straftaten“ ersetzt werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Tatsache, dass eine bestimmte Handlung nach dem Strafrecht eines Mitgliedstaats verboten ist, an sich bereits eine gewisse Schwere der Zuwiderhandlung impliziert. Darüber hinaus sollte sich der Zweck des ZIS auf die Unterstützung bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften im Sinne des Beschlusses 2009/917/JI beschränken, d. h. auf einzelstaatliche Rechtsvorschriften, auf die sich die Zuständigkeit der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten erstreckt und die daher für den Zoll von besonderer Bedeutung sind. Daher ist die Einstufung als Straftat zwar eine notwendige Voraussetzung, doch werden nicht alle Straftaten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften von dem Beschluss 2009/917/JI erfasst. So sind beispielsweise die Straftaten des illegalen Drogenhandels, des illegalen Waffenhandels und der Geldwäsche von dem Beschluss 2009/917/JI erfasst. Ferner ist die Ersetzung des Begriffs „schwerwiegende Zuwiderhandlungen“ durch den Begriff „Straftaten“ nicht so zu verstehen, dass sie die besonderen Anforderungen des Beschlusses 2009/917/JI in Bezug auf die Aufstellung und Übermittlung eines Verzeichnisses von Straftaten durch die einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren jeweiligen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, bei denen bestimmte Voraussetzungen für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke erfüllt sind, berührt.

(5)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Beschlusses 2009/917/JI unterliegen die Mitgliedstaaten unbeschadet besonderer Vorschriften jenes Beschlusses ihren gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen einzelstaatlichen Vorschriften; die Kommission unterliegt den in der Verordnung (EU) 2018/1725 niedergelegten Vorschriften, Europol den in der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) niedergelegten Vorschriften und Eurojust den in der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) niedergelegten Vorschriften. In diesen Rechtsakten sind unter anderem die Pflichten und Zuständigkeiten der Verantwortlichen, der gemeinsamen Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter sowie das Verhältnis zwischen ihnen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten geregelt. Die einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden, die mit der Überwachung und Sicherstellung der Anwendung der Richtlinie (EU) 2016/680 in jedem Mitgliedstaat betraut sind, sollten für die Überwachung und Sicherstellung der Anwendung der in dem Beschluss 2009/917/JI niedergelegten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden jedes Mitgliedstaats zuständig sein. Der Europäische Datenschutzbeauftragte sollte dafür zuständig sein, die Anwendung der in dem Beschluss 2009/917/JI niedergelegten Bestimmungen über den Schutz personenbezogener Daten durch die Kommission, Europol und Eurojust zu überwachen und sicherzustellen.

(6)

Damit für eine optimale Sicherung der Daten im ZIS gesorgt ist, gleichzeitig der Verwaltungsaufwand der zuständigen Behörden verringert wird und die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates (7) eingehalten wird, sollte das Verfahren für die Speicherung personenbezogener Daten im ZIS vereinfacht werden, indem die Verpflichtung zur jährlichen Überprüfung, ob die Speicherung der personenbezogenen Daten notwendig ist, aufgehoben und eine maximale Speicherdauer von fünf Jahren festgelegt wird, die um weitere zwei Jahre verlängert werden kann, sofern diese Verlängerung begründet ist. Diese Speicherdauer ist angesichts der üblichen Dauer eines Strafverfahrens und der Tatsache, dass die Daten für gemeinsame Zollaktionen und Untersuchungen benötigt werden, erforderlich und verhältnismäßig.

(7)

Die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Beschlusses 2009/917/JI umfasst die Verarbeitung, den Austausch und die anschließende Nutzung einschlägiger Informationen für die in Artikel 87 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannten Zwecke. Im Interesse der Kohärenz und des wirksamen Schutzes personenbezogener Daten sollte die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem Beschluss 2009/917/JI dem Unionsrecht und nationalem Recht über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit, entsprechen.

(8)

Nach Artikel 6a des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist Irland an den Beschluss 2009/917/JI gebunden und beteiligt sich somit an der Annahme dieser Verordnung.

(9)

Nach den Artikeln 1, 2 und 2a des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks ist Dänemark durch den Beschluss 2009/917/JI gebunden und beteiligt sich somit an der Annahme dieser Verordnung.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 4. Juli 2023 eine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Der Beschluss 2009/917/JI sollte daher entsprechend geändert werden —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Beschluss 2009/917/JI wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zweck des Zollinformationssystems ist es, nach Maßgabe dieses Beschlusses die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zu unterstützen, indem die Daten schneller zur Verfügung gestellt werden und auf diese Weise die Effizienz der Kooperations- und Kontrollverfahren der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gesteigert wird.“

2.

Artikel 2 wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

‚personenbezogene Daten‘ personenbezogene Daten im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1);

(*1)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).“ "

b)

Folgende Nummer wird angefügt:

„6.

‚Aufsichtsbehörde‘ eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 3 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2016/680.“

3.

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

4.

Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten bestimmen, welche Daten in den jeweiligen Kategorien nach Artikel 3 Absatz 1 in das Zollinformationssystem eingegeben werden, soweit dies für die Zwecke des Systems notwendig ist. In Bezug auf die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e genannte Kategorie dürfen auf keinen Fall personenbezogene Daten eingegeben werden.“

b)

Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   In keinem Fall dürfen besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 in das Zollinformationssystem aufgenommen werden.“

5.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen dürfen personenbezogene Daten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kategorien nur dann in das Zollinformationssystem eingegeben werden, wenn es — insbesondere aufgrund früherer illegaler Handlungen — plausible Gründe für die Annahme gibt, dass die betreffende Person eine Straftat nach einzelstaatlichen Rechtsvorschriften begangen hat, begeht oder begehen wird.“

6.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

(betrifft nicht die deutsche Fassung)

b)

Absatz 3 wird gestrichen.

7.

Artikel 8 wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1)   Die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 benannten einzelstaatlichen Behörden, Europol und Eurojust dürfen personenbezogene Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, verarbeiten, um — im Einklang mit dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten, mit vorheriger Genehmigung der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, und vorbehaltlich der Einhaltung der etwaigen von diesen Behörden festgelegten Bedingungen — den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.

Die von jedem Mitgliedstaat benannten einzelstaatlichen Behörden, Europol und Eurojust dürfen nicht personenbezogene Daten, die sie vom Zollinformationssystem erhalten, zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks oder für andere — auch administrative — Zwecke zu den Bedingungen der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die nicht personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, verarbeiten.

(2)   Unbeschadet der Absätze 1 und 4 dieses Artikels sowie der Artikel 11 und 12 dürfen Daten aus dem Zollinformationssystem in jedem Mitgliedstaat nur von den Behörden verwendet werden, die von diesem benannt wurden und befugt sind, nach Maßgabe der Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats zur Erreichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks tätig zu werden.“

b)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Personenbezogene Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen mit vorheriger Zustimmung der benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der sie in das System eingegeben hat, zu den von ihm festgesetzten Bedingungen

a)

gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten an andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden übermittelt und von ihnen weiterverarbeitet werden oder

b)

gemäß dem geltenden Unionsrecht oder dem geltenden nationalen Recht über den Schutz personenbezogener Daten an die zuständigen Behörden von Drittländern und internationale oder regionale Organisationen übermittelt und von ihnen weiterverarbeitet werden.

Nicht personenbezogene Daten aus dem Zollinformationssystem dürfen zu den von den benannten einzelstaatlichen Behörden des Mitgliedstaats, der die nicht personenbezogenen Daten in das System eingegeben hat, festgesetzten Bedingungen an andere als die in Absatz 2 genannten einzelstaatlichen Behörden, Drittländer und internationale oder regionale Organisationen übermittelt und von diesen weiterverarbeitet werden.“

8.

Artikel 13 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Trifft in einem Mitgliedstaat ein Gericht oder eine andere zuständige Behörde eine endgültige Entscheidung zur Änderung, Ergänzung, Berichtigung oder Löschung von Daten im Zollinformationssystem, so verpflichten sich die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des vorliegenden Beschlusses dazu, diese Entscheidung durchzuführen. Im Fall widersprüchlicher Entscheidungen von Gerichten oder anderen zuständigen Behörden in verschiedenen Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Aufsichtsbehörden über eine Berichtigung oder Löschung werden die betreffenden Daten von dem Mitgliedstaat, der sie eingegeben hat, aus dem System gelöscht.“

9.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

In das Zollinformationssystem eingegebene personenbezogene Daten sind nur so lange zu speichern, wie es zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zwecks notwendig ist, und dürfen nicht länger als fünf Jahre gespeichert werden. Ausnahmsweise dürfen sie jedoch bis zu zwei weitere Jahre lang aufbewahrt werden, wenn und soweit dies im Einzelfall zwingend erforderlich ist, um den Zweck zu erreichen.“

10.

Artikel 15 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Zweck des Aktennachweissystems für Zollzwecke ist es, den für die Zollfahndung zuständigen, gemäß Artikel 7 benannten Behörden eines Mitgliedstaats, die Ermittlungen über eine oder mehrere Personen oder Unternehmen aufnehmen oder durchführen, und Europol sowie Eurojust zu ermöglichen, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten ausfindig zu machen, die mit Ermittlungen über diese Personen oder Unternehmen befasst sind oder waren, um durch Informationen über das Bestehen von Ermittlungsakten den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zweck zu erreichen.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Für die Zwecke des Aktennachweissystems für Zollzwecke übermittelt jeder Mitgliedstaat den anderen Mitgliedstaaten, Europol, Eurojust und dem in Artikel 27 genannten Ausschuss ein Verzeichnis der Straftaten nach seinen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften.

Dieses Verzeichnis enthält lediglich Straftaten, die

a)

mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme der Sicherung und Besserung mit einem Höchstmaß von mindestens zwölf Monaten oder

b)

mit einer Geldstrafe von mindestens 15 000 EUR bedroht sind.“

11.

Artikel 20 erhält folgende Fassung:

„Artikel 20

Sofern in dem vorliegenden Beschluss nichts anderes bestimmt ist, finden die folgenden Rechtsvorschriften wie folgt Anwendung:

a)

die gemäß der Richtlinie (EU) 2016/680 erlassenen nationalen Vorschriften auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses durch die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 7 des vorliegenden Beschlusses benannten einzelstaatlichen Behörden;

b)

die Verordnung (EU)2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch die Kommission;

c)

die Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (*3) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Europol und

d)

die Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates (*4) auf die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dem vorliegenden Beschluss durch Eurojust.

(*2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39)."

(*3)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53)."

(*4)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).“ "

12.

Die Artikel 22, 23, 24 und 25 werden gestrichen.

13.

Artikel 26 erhält folgende Fassung:

„Artikel 26

(1)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte ist dafür verantwortlich, zu überwachen, dass die Kommission personenbezogene Daten gemäß diesem Beschluss verarbeitet, und sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten im Einklang mit diesem Beschluss erfolgen. Die in den Artikeln 57 und 58 der Verordnung (EU) 2018/1725 genannten Aufgaben und Befugnisse finden entsprechend Anwendung.

(2)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte überprüft mindestens alle fünf Jahre die im Rahmen dieses Beschlusses erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Kommission nach internationalen Prüfungsstandards. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und den nationalen Aufsichtsbehörden übermittelt.

(3)   Der Europäische Datenschutzbeauftragte und die nationalen Aufsichtsbehörden arbeiten innerhalb ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen ihrer Aufgaben tatkräftig zusammen, um nach Maßgabe des Artikels 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 eine koordinierte Aufsicht über den Betrieb des Zollinformationssystems sicherzustellen.“

14.

Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

für die Durchführung und ordnungsgemäße Anwendung dieses Beschlusses unbeschadet der Befugnisse der nationalen Aufsichtsbehörden und des Europäischen Datenschutzbeauftragten;“.

15.

Artikel 28 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 2 werden folgende Buchstaben angefügt:

„i)

sicherzustellen, dass die eingesetzten Systeme im Störungsfall wiederhergestellt werden können;

j)

sicherzustellen, dass das System ordnungsgemäß funktioniert, Fehler im System gemeldet werden und gespeicherte personenbezogene Daten durch Fehlfunktionen des Systems nicht beschädigt werden können.“

b)

Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Der in Artikel 27 genannte Ausschuss überwacht die Abfragen im Zollinformationssystem, um festzustellen, ob die Suchvorgänge zulässig waren und von berechtigten Benutzern vorgenommen wurden. Mindestens 1 v.H. aller Suchvorgänge sind zu überprüfen. Von diesen Überprüfungen ist im System ein Protokoll anzulegen, das nur zu dem vorgenannten Zweck von dem genannten Ausschuss, den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten verwendet werden darf. Dieses Protokoll wird nach sechs Monaten gelöscht.“

16.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Die in Artikel 10 Absatz 1 genannte zuständige Zollbehörde ist für die in Artikel 28 festgelegten Sicherheitsmaßnahmen in Bezug auf die im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats befindlichen Terminals, die in den Artikeln 14 und 19 festgelegten Überprüfungen und — soweit nach den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und Verfahren dieses Mitgliedstaats erforderlich — in sonstiger Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses zuständig.“

17.

Artikel 30 Absatz 1 wird gestrichen.

Artikel 2

Bis zum 9. Oktober 2025 werden unbeschadet der Anwendung dieser Verordnung die personenbezogenen Daten, die vor dem 8. April 2024 in das Zollinformationssystem eingegeben wurden, von den Mitgliedstaaten, die diese Daten eingegeben haben, überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert oder gelöscht, um sicherzustellen, dass ihre Verarbeitung mit dem Beschluss 2009/917/JI in der durch diese Verordnung geänderten Fassung im Einklang steht.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Straßburg am 13. März 2024.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Die Präsidentin

R. METSOLA

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

H. LAHBIB


(1)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Februar 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. Februar 2024.

(2)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89).

(3)  Beschluss 2009/917/JI des Rates vom 30. November 2009 über den Einsatz der Informationstechnologie im Zollbereich (ABl. L 323 vom 10.12.2009, S. 20).

(4)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).

(5)  Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(6)  Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

(7)  Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/868/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)