<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:fmx="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.REF="2014R0468" CONSLEG.DATE="20180308" DATE.LAST.MOD="20180308" PROD.SEQ="000.002.0" START.DATE="20140514" END.DATE="99999999" END="NONE" LEG.VAL="REG"/><INFO.PROD PRODUCER="ES" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PROD.DATE="20180308"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014R0468DE0000020.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20140514">20140514</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>76</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>76</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>141</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140514">20140514</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>50</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>50</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>468</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC><NO.DOC TYPE="INTERNAL"><TXT>EZB/2014/17</TXT></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0468</NO.CELEX><DATE ISO="20140416">20140416</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 468/2014 <HT TYPE="UC">der Europäischen Zentralbank</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140416">16. April 2014</DATE></P><P>zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)</P><P>(EZB/2014/17)</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>113</NO.OJ><YEAR>2017</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>64</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20170429">20170429</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0021</NO.SEQ><PAGE.FIRST>64</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>64</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0468R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom <DATE ISO="20140416">16. April 2014</DATE> zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) (EZB/2014/17)</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140514" NO.OJ="141">Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 14. Mai 2014</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>065</NO.OJ><YEAR>2018</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>49</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20180308">20180308</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0009</NO.SEQ><PAGE.FIRST>49</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>49</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0468R(02)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank vom <DATE ISO="20140416">16. April 2014</DATE> zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung) <HT TYPE="ITALIC">(EZB/2014/17)</HT></P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140514" NO.OJ="141">Amtsblatt der Europäischen Union L 141 vom 14. Mai 2014</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Verordnung</HT> (EU) Nr. 468/2014 <HT TYPE="UC">der Europäischen Zentralbank</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140416">16. April 2014</DATE></P><P>zur Einrichtung eines Rahmenwerks für die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen zuständigen Behörden und den nationalen benannten Behörden innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus (SSM-Rahmenverordnung)</P><P>(EZB/2014/17)</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT/><PREAMBLE.FINAL/></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand und Ziel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Verordnung legt Vorschriften zu Folgendem fest:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dem in Artikel 6 Absatz 7 der SSM-Verordnung genannten Rahmenwerk, nämlich ein Rahmenwerk zur Gestaltung der praktischen Modalitäten für die Durchführung von Artikel 6 der SSM-Verordnung, der die Zusammenarbeit innerhalb des SSM betrifft, wobei das Rahmenwerk Folgendes umfasst:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Methodik für die Bewertung und Überprüfung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß den in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung festgelegten Kriterien als bedeutend oder weniger bedeutend eingestuft wird, und die sich aus dieser Bewertung ergebenden Modalitäten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>die Verfahren samt Fristen, die — auch für die Möglichkeit, dass die NCAs Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB ausarbeiten — das Verhältnis zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die Beaufsichtigung von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Verfahren samt Fristen, die das Verhältnis zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die Beaufsichtigung von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen betreffen. Diese Verfahren verpflichten die NCAs insbesondere, je nach den in dieser Verordnung festgelegten Fällen:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>die EZB über jedes wesentliche Aufsichtsverfahren zu informieren,</P></ITEM><ITEM><P>auf Ersuchen der EZB bestimmte Aspekte des Verfahrens weiter zu prüfen,</P></ITEM><ITEM><P>der EZB Entwürfe von wesentlichen Aufsichtsbeschlüssen zu übermitteln, zu denen die EZB eine Stellungnahme abgeben kann;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>den Vorschriften für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der EZB und den NCAs innerhalb des SSM im Zusammenhang mit den Verfahren betreffend bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, einschließlich gemeinsamer Verfahren für die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung und die Beurteilung des Erwerbs und der Veräußerung von qualifizierten Beteiligungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>den Verfahren für die Zusammenarbeit zwischen der EZB, den NCAs und den NDAs bezüglich der makroprudenziellen Aufgaben und Instrumente im Sinne von Artikel 5 der SSM-Verordnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>den Verfahren für die Funktionsweise der engen Zusammenarbeit im Sinne von Artikel 7 der SSM-Verordnung, die zwischen der EZB, den NCAs und den NDAs zum Tragen kommt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>den Verfahren für die Zusammenarbeit der EZB und den NCAs in Bezug auf Artikel 10 bis 13 der SSM-Verordnung, einschließlich bestimmter Aspekte im Zusammenhang mit der aufsichtlichen Berichterstattung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>den Verfahren für den Erlass von Aufsichtsbeschlüssen, die sich an beaufsichtigte Unternehmen oder andere Personen richten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>den Sprachenregelungen zwischen der EZB und den NCAs sowie zwischen der EZB und den beaufsichtigten Unternehmen und anderen Personen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>den Verfahren, die für die Sanktionsbefugnisse der EZB und der NCAs innerhalb des SSM im Zusammenhang mit den der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben gelten, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>den Übergangsbestimmungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Aufsichtsaufgaben, die der EZB durch die SSM-Verordnung nicht übertragen wurden, bleiben von dieser Verordnung unberührt; sie verbleiben daher bei den nationalen Behörden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Verordnung ist insbesondere in Verbindung mit dem Beschluss EZB/2004/2<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss EZB/2004/2 der Europäischen Zentralbank vom <DATE ISO="20040219">19. Februar 2004</DATE> zur Verabschiedung einer Geschäftsordnung der Europäischen Zentralbank (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040318" NO.OJ="080" PAGE.FIRST="33">ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 33</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und der Geschäftsordnung des Aufsichtsgremiums der Europäischen Zentralbank<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Am <DATE ISO="20140331">31. März 2014</DATE> erlassen und auf der Website der EZB unter www.ecb.europa.eu abrufbar. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.</P></NOTE> zu lesen, insbesondere in Bezug auf die Aspekte, die die Entscheidungsfindung innerhalb des SSM betreffen, einschließlich des Verfahrens, das zwischen dem Aufsichtsgremium und dem EZB-Rat im Hinblick auf die in Artikel 26 Absatz 8 der SSM-Verordnung genannte implizite Zustimmung und andere einschlägige Rechtsakte der EZB, einschließlich des Beschlusses EZB/2014/16<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss EZB/2014/16 vom <DATE ISO="20140414">14. April 2014</DATE> über die Einrichtung eines administrativen Prüfungsausschusses und die Festlegung der Vorschriften über dessen Arbeitsweise. Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.</P></NOTE>, anwendbar ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='4'?><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Für die Zwecke dieser Verordnung gelten, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Begriffsbestimmungen der SSM-Verordnung. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:</P><DLIST SEPARATOR=":"><DLIST.ITEM><PREFIX>1.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>Zulassung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/></TERM><DEFINITION>einen Hoheitsakt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130626">26. Juni 2013</DATE> über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130627" NO.OJ="176" PAGE.FIRST="1">ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>2.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Zweigstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/></TERM><DEFINITION>eine Betriebsstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>3.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>gemeinsame Verfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/></TERM><DEFINITION>die in Teil V dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren in Bezug auf die Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts, den Entzug der Zulassung zur Ausübung dieser Tätigkeit und die Beschlüsse hinsichtlich qualifizierter Beteiligungen;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>4.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/></TERM><DEFINITION>ein Mitgliedstaat, dessen Währung der Euro ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>5.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Gruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/></TERM><DEFINITION>eine Gruppe von Unternehmen, von denen mindestens eines ein Kreditinstitut ist, und die aus einem Mutterunternehmen und deren Tochterunternehmen oder Unternehmen besteht, die miteinander im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130626">26. Juni 2013</DATE> über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130629" NO.OJ="182" PAGE.FIRST="19">ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> in Beziehung stehen, einschließlich aller Untergruppen;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>6.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>gemeinsames Aufsichtsteam<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/></TERM><DEFINITION>ein Team von Aufsehern, die mit der Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe betraut sind;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>7.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></TERM><DEFINITION>sowohl a) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaat, der ein teilnehmender Mitgliedstaat ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>8.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/></TERM><DEFINITION>ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist und nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung hat;</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='5'?><DLIST.ITEM><PREFIX>9.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>nationale zuständige Behörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> (<HT TYPE="ITALIC">National Competent Authority</HT> — NCA)</TERM><DEFINITION>eine nationale zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der SSM-Verordnung. Regelungen nach nationalem Recht, die bestimmte Aufsichtsaufgaben einer nationalen Zentralbank (NZB) übertragen, die nicht als NCA benannt wurde, bleiben von dieser Begriffsbestimmung unberührt. In diesem Fall erfüllt die NZB diese Aufgaben innerhalb des nach nationalem Recht und dieser Verordnung festgelegten Rahmenwerks. Bezugnahmen auf eine NCA in dieser Verordnung gelten in diesem Fall entsprechend auch für die NZB für die ihr nach nationalem Recht übertragenen Aufgaben;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>10.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>NCA in enger Zusammenarbeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/></TERM><DEFINITION>eine NCA, die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130626">26. Juni 2013</DATE> über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130627" NO.OJ="176" PAGE.FIRST="338">ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> benannt wurde;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>11.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>nationale benannte Behörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> (<HT TYPE="ITALIC">National Designated Authority</HT> — NDA)</TERM><DEFINITION>eine nationale benannte Behörde im Sinne von Artikel 2 Nummer 7 der SSM-Verordnung;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>12.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>NDA in enger Zusammenarbeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/></TERM><DEFINITION>eine nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörende NDA, die von einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit für die Zwecke der mit Artikel 5 der SSM-Verordnung verbundenen Aufgaben benannt wurde;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>13.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/></TERM><DEFINITION>ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>14.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>Mutterunternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/></TERM><DEFINITION>ein Mutterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 15 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>15.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>teilnehmender Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/></TERM><DEFINITION>ein nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörender Mitgliedstaat, der gemäß Artikel 7 der SSM-Verordnung eine enge Zusammenarbeit mit der EZB eingegangen ist, die weder ausgesetzt noch beendet wurde;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>16.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0016" REF.END="QE0016"/>bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0016" REF.START="QS0016"/></TERM><DEFINITION>sowohl a) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets als auch b) ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden, teilnehmenden Mitgliedstaat;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>17.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0017" REF.END="QE0017"/>bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0017" REF.START="QS0017"/></TERM><DEFINITION>ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen ist und gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat;</DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='6'?><DLIST.ITEM><PREFIX>18.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0018" REF.END="QE0018"/>bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden, teilnehmenden Mitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0018" REF.START="QS0018"/></TERM><DEFINITION>ein beaufsichtigtes Unternehmen, das in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist und gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>19.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0019" REF.END="QE0019"/>Tochterunternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0019" REF.START="QS0019"/></TERM><DEFINITION>ein Tochterunternehmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>20.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0020" REF.END="QE0020"/>beaufsichtigtes Unternehmen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0020" REF.START="QS0020"/></TERM><DEFINITION><P>a) ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Kreditinstitut; b) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Finanzholdinggesellschaft; c) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene gemischte Finanzholdinggesellschaft, sofern sie die in Nummer 21 Buchstabe b festgelegten Bedingungen erfüllt, oder d) eine in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts.</P><P>Eine zentrale Gegenpartei (<HT TYPE="ITALIC">Central Counterparty</HT> — CCP) im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20120704">4. Juli 2012</DATE> über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20120727" NO.OJ="201" PAGE.FIRST="1">ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>, die als Kreditinstitut im Sinne der Richtlinie 2013/36/EU einzustufen ist, gilt als beaufsichtigtes Unternehmen gemäß der SSM-Verordnung, dieser Verordnung und dem einschlägigen Unionsrecht, unbeschadet der Beaufsichtigung von CCPs durch die betreffenden nationalen Behörden nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;</P></DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>21.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0021" REF.END="QE0021"/>beaufsichtigte Gruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0021" REF.START="QS0021"/></TERM><DEFINITION><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>eine Gruppe, dessen Mutterunternehmen ein Kreditinstitut oder eine Finanzholdinggesellschaft ist, dessen bzw. deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Gruppe, deren Mutterunternehmen eine gemischte Finanzholdinggesellschaft ist, deren Hauptsitz sich in einem teilnehmenden Mitgliedstaat befindet, sofern der Koordinator im Sinne der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20021216">16. Dezember 2002</DATE> über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20030211" NO.OJ="035" PAGE.FIRST="1">ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> eine für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständige Behörde, die auch die Koordinatorin in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde von Kreditinstituten ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>beaufsichtigte Unternehmen mit Hauptsitz in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat, sofern sie einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, die sie nach den in Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen beaufsichtigt und im selben teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist;</TXT></NP></ITEM></LIST></DEFINITION></DLIST.ITEM><?PAGE NO='7'?><DLIST.ITEM><PREFIX>22.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0022" REF.END="QE0022"/>bedeutende beaufsichtigte Gruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0022" REF.START="QS0022"/></TERM><DEFINITION>eine beaufsichtigte Gruppe, die gemäß einem Beschluss der EZB auf Grundlage von Artikel 6 Absatz 4 oder Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung den Status einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe hat;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>23.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0023" REF.END="QE0023"/>weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0023" REF.START="QS0023"/></TERM><DEFINITION>eine beaufsichtigte Gruppe, die keinen Status einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung hat;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>24.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0024" REF.END="QE0024"/>EZB-Aufsichtsverfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0024" REF.START="QS0024"/></TERM><DEFINITION>eine Tätigkeit der EZB, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines EZB-Aufsichtsbeschlusses gerichtet ist, wozu auch gemeinsame Verfahren und die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen gehören. Jedes EZB-Aufsichtsverfahren unterliegt Teil III dieser Verordnung. Teil III gilt auch für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen, sofern in Teil X nichts anderes vorgesehen ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><?CLG.MDFO ID="O000002M001000" IDREF="C000002M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0468R(02)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><DLIST.ITEM><PREFIX>25.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0025" REF.END="QE0025"/>NCA-Aufsichtsverfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0025" REF.START="QS0025"/></TERM><DEFINITION>eine Tätigkeit einer NCA, die auf die Vorbereitung des Erlasses eines Aufsichtsbeschlusses durch eine NCA gerichtet ist, der sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen richtet, einschließlich der Verhängung von Verwaltungssanktionen;</DEFINITION></DLIST.ITEM><?CLG.MDFC ID="C000002M001000" IDREF="O000002M001000"?><DLIST.ITEM><PREFIX>26.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0026" REF.END="QE0026"/>EZB-Aufsichtsbeschluss<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0026" REF.START="QS0026"/></TERM><DEFINITION>ein Rechtsakt, der von der EZB im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben und Ausübung ihrer Befugnisse, die ihr durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, erlassen wurde, der die Form eines Beschlusses der EZB annimmt und sich an ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen oder an eine oder mehrere Personen richtet und kein allgemeingültiger Rechtsakt ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>27.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0027" REF.END="QE0027"/>Drittland<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0027" REF.START="QS0027"/></TERM><DEFINITION>ein Land, das weder ein Mitgliedstaat noch ein EWR-Staat ist;</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><PREFIX>28.</PREFIX><TERM><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0028" REF.END="QE0028"/>Geschäftstag<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0028" REF.START="QS0028"/></TERM><DEFINITION>ein Tag, der weder ein Samstag oder Sonntag noch ein EZB-Feiertag gemäß dem für die EZB geltenden Feiertagskalender<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Auf der Website der EZB veröffentlicht.</P></NOTE> ist.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ORGANISATION DES SSM</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ORGANISATION DES SSM</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Aufsichtsteams</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Beaufsichtigung jedes einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder jeder einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingerichtet. Jedes gemeinsame Aufsichtsteam setzt sich aus Mitarbeitern der EZB und der NCAs zusammen, die gemäß Artikel 4 ernannt werden und in Abstimmung mit einem benannten Mitarbeiter der EZB (nachfolgend der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0029" REF.END="QE0029"/>JST-Koordinator<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0029" REF.START="QS0029"/>) und einem oder mehreren NCA-Unterkoordinatoren gemäß den weiteren Bestimmungen des Artikels 6 arbeiten.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='8'?><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet sonstiger Bestimmungen dieser Verordnung umfassen die Aufgaben des gemeinsamen Aufsichtsteams unter anderem folgende:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Durchführung des in Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU genannten aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (<HT TYPE="ITALIC">supervisory review and evaluation process</HT> — SREP) für das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die bedeutende beaufsichtigte Gruppe, die es beaufsichtigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>unter Berücksichtigung des SREP, Beteiligung an der Festlegung eines aufsichtlichen Prüfungsprogramms, das dem Aufsichtsgremium vorzuschlagen ist, einschließlich eines Vor-Ort-Prüfungsplans gemäß Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU für ein derartiges bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine derartige bedeutende beaufsichtigte Gruppe;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Umsetzung des von der EZB genehmigten aufsichtlichen Prüfungsprogramms und von der EZB gefasster Beschlüsse bezüglich des bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe, die es beaufsichtigt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Sicherstellung der Abstimmung mit dem in Teil XI dieser Verordnung genannten Vor-Ort-Prüfungsteam hinsichtlich der Umsetzung des Vor-Ort-Prüfungsplans;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Kontaktaufnahme zu NCAs bezüglich der Tätigkeiten, die für die JSTs von Belang sind.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Einrichtung und Zusammensetzung gemeinsamer Aufsichtsteams</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB ist für die Einrichtung und Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams zuständig. Die Ernennung von Mitarbeitern der NCAs für gemeinsame Aufsichtsteams erfolgt durch die jeweiligen NCAs im Einklang mit Absatz 2.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß den in Artikel 6 Absatz 8 der SSM-Verordnung festgelegten Grundsätzen und unbeschadet von Artikel 31 der SSM-Verordnung ernennen die NCAs eine oder mehrere Personen ihres Mitarbeiterstabs als Mitglied/Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams. Ein Mitarbeiter einer NCA kann Mitglied in mehr als einem gemeinsamen Aufsichtsteam sein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet von Absatz 2 kann die EZB von den NCAs Modifizierungen ihrer Ernennungen verlangen, wenn dies für die Zwecke der Zusammensetzung des gemeinsamen Aufsichtsteams angemessen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Falls mehr als eine NCA Aufsichtsaufgaben in einem teilnehmenden Mitgliedstaat wahrnimmt oder das nationale Recht eines teilnehmenden Mitgliedstaats einer NZB besondere Aufsichtsaufgaben überträgt und die NZB keine NCA ist, koordinieren die betreffenden Behörden ihre Teilnahme an den gemeinsamen Aufsichtsteams.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB und die NCAs stimmen sich untereinander ab und einigen sich über die Verwendung von NCA-Ressourcen im Hinblick auf die gemeinsamen Aufsichtsteams.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='9'?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Einbindung von Mitarbeitern der NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten, die in die Aufsicht eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe nach nationalem Recht eingebunden, aber keine NCAs sind, können ebenfalls ein oder mehrere Mitarbeiter als Mitglied eines gemeinsamen Aufsichtsteams ernennen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB wird von derartigen Ernennungen in Kenntnis gesetzt, und Artikel 4 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Falls Mitarbeiter von NZBen teilnehmender Mitgliedstaaten für ein gemeinsames Aufsichtsteam ernannt werden, schließen Bezugnahmen auf NCAs im Zusammenhang mit gemeinsamen Aufsichtsteams diese NZBen ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>JST-Koordinator und Unterkoordinatoren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Der JST-Koordinator, der durch NCA-Unterkoordinatoren im Sinne von Absatz 2 unterstützt wird, stellt die Abstimmung der Arbeiten innerhalb des gemeinsamen Aufsichtsteams sicher. Zu diesem Zweck befolgen die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams die Weisungen des JST-Koordinators bezüglich ihrer Aufgaben im JST. Die Aufgaben und Pflichten gegenüber ihrer jeweiligen NCA bleiben davon unberührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jede NCA, die mehr als einen Mitarbeiter für das gemeinsame Aufsichtsteam ernennt, benennt einen von ihnen zum Unterkoordinator (nachfolgend der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0030" REF.END="QE0030"/>NCA-Unterkoordinator<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0030" REF.START="QS0030"/>). Die NCA-Unterkoordinatoren unterstützen den JST-Koordinator bei der Organisation und Abstimmung der Aufgaben im gemeinsamen Aufsichtsteam, das gilt insbesondere in Bezug auf die Mitarbeiter, die von derselben NCA wie der jeweilige NCA-Unterkoordinator ernannt wurden. Der NCA-Unterkoordinator kann den Mitgliedern des gemeinsamen Aufsichtsteams, die von derselben NCA ernannt wurden, Weisungen erteilen, sofern diese den vom JST-Koordinator erteilten Weisungen nicht widersprechen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Einbindung von Mitarbeitern anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 31 Absatz 1 der SSM-Verordnung kann die EZB, wenn sie es für angebracht hält, in Bezug auf die Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen Mitarbeiter von einer oder mehrerer anderer NCAs in das Aufsichtsteam einer NCA einzubinden, von Letzterer verlangen, Mitarbeiter anderer NCAs einzubinden.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='10'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BEAUFSICHTIGUNG AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND BETEILIGUNG DER EZB UND DER NCAS AN AUFSICHTSKOLLEGIEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB übt die in Artikel 111 der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehene Aufsicht auf konsolidierter Basis in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischten Finanzholdinggesellschaften aus, die auf konsolidierter Basis bedeutend sind, sofern das Mutterunternehmen entweder ein Mutterinstitut in einem teilnehmenden Mitgliedstaat oder ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes Mutterinstitut der EU ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die betreffende NCA übt die Funktion der konsolidierenden Aufsichtsbehörde in Bezug auf Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften aus, die auf konsolidierter Basis weniger bedeutend sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Die EZB als Vorsitzende des Aufsichtskollegiums</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die EZB die konsolidierende Aufsichtsbehörde, führt sie den Vorsitz in dem nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Kollegium. Die NCAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, in denen das Mutterunternehmen, Tochterunternehmen und bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelassen sind, haben das Recht, als Beobachter an dem Kollegium teilzunehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Falls kein Kollegium nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wird und ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten hat, die gemäß Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend gelten, richtet die EZB mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmemitgliedstaaten ein Aufsichtskollegium ein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Die EZB und die NCAs als Mitglieder eines Aufsichtskollegiums</STI.ART><ALINEA><P>Befindet sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde nicht in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, nehmen die EZB und die NCAs gemäß den folgenden Vorschriften und dem einschlägigen Unionsrecht an dem Aufsichtskollegium teil:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten allesamt um bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nimmt die EZB als Mitglied am Aufsichtskollegium teil, die NCAs sind hingegen berechtigt, als Beobachter an diesem Kollegium teilzunehmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen in teilnehmenden Mitgliedstaaten allesamt um weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nehmen die NCAs als Mitglieder an dem Aufsichtskollegium teil;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>sofern es sich bei den beaufsichtigten Unternehmen sowohl um weniger bedeutende als auch um bedeutende beaufsichtigte Unternehmen handelt, nehmen die EZB und die NCAs als Mitglieder am Aufsichtskollegium teil. Die NCAs der bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen haben das Recht, als Beobachter am Aufsichtskollegium teilzunehmen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN, DIE DAS NIEDERLASSUNGSRECHT UND DEN FREIEN DIENSTLEISTUNGSVERKEHR REGELN</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM regeln</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Niederlassungsrecht von Kreditinstituten innerhalb des SSM</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich der Hauptsitz des beaufsichtigten Unternehmens befindet, ihre Absicht an. Diesbezügliche Angaben werden im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen vorgelegt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Weniger bedeutende Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, die die Errichtung einer Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA im Einklang mit den in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen ihre Absicht an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Fasst die EZB innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die in Absatz 1 genannte Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. Dies wird der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats mitgeteilt, in dem die Zweigstelle errichtet werden wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Fasst die NCA des Herkunftsmitgliedstaats innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Schreibens keinen gegenteiligen Beschluss, kann die in Absatz 2 genannte Zweigstelle errichtet werden und ihre Tätigkeiten aufnehmen. Dies wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats mitgeteilt, in dem die Zweigstelle errichtet werden wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Fall einer Änderung der gemäß den Absätzen 1 und 2 vorgelegten Angaben zeigt das beaufsichtigte Unternehmen diese Änderung der NCA, die die anfänglichen Angaben erhalten hat, mindestens einen Monat bevor die Änderung umgesetzt wird, schriftlich an. Diese NCA unterrichtet die EZB des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Freier Dienstleistungsverkehr von Kreditinstitute innerhalb des SSM</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen seinen Hauptsitz hat, ihre Absicht an. Informationen werden im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen zur Verfügung gestellt. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die NCA übermittelt die Anzeige auch der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, die erstmals die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs im Hoheitsgebiet eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaats anstreben, zeigen dies ihrer NCA im Einklang mit den in Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen an. Die Anzeige wird der EZB und der NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats übermittelt, in dem die Dienstleistungen erbracht werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr innerhalb des SSM in Bezug auf in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute regeln</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Anzeige der Ausübung des Niederlassungsrechts innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Legt die zuständige Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats der NCA eines teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet werden soll, die in Artikel 35 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Angaben gemäß dem in Artikel 35 Absatz 3 dieser Richtlinie festgelegten Verfahren vor, unterrichtet diese NCA die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige von der zuständigen Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats bereitet sich die EZB, falls die Zweigstelle gemäß den in Artikel 6 der SSM-Verordnung und Teil IV dieser Verordnung festgelegten Kriterien bedeutend ist, oder die betreffende NCA, falls die Zweigstelle auf Grundlage der in Artikel 6 der SSM-Verordnung und Teil IV dieser Verordnung festgelegten Kriterien weniger bedeutend ist, auf die Beaufsichtigung der Zweigstelle gemäß der Artikel 40 bis 46 der Richtlinie 2013/36/EU vor und teilt erforderlichenfalls die Bedingungen mit, unter den die Zweigstelle im Interesse des Allgemeinwohls ihre Tätigkeit im Aufnahmemitgliedstaat ausüben darf.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCAs teilen der EZB die Bedingungen mit, unter denen Tätigkeiten nach nationalem Recht und im Interesse des Allgemeinwohls von einer Zweigstelle in ihrem Mitgliedstaat ausgeübt werden dürfen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Änderung der Angaben, die gemäß Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben b, c oder d der Richtlinie 2013/36/EU von dem Kreditinstitut vorgelegt werden, das eine Zweigstelle errichten möchte, wird der in Absatz 1 genannten NCA angezeigt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='13'?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Für Zweigstellen zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der SSM-Verordnung übt die EZB die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus, wenn eine Zweigstelle im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung bedeutend ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist eine Zweigstelle weniger bedeutend im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung, übt die NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem die Zweigstelle errichtet wird, die Befugnisse der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats aus.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Anzeige der Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb des SSM durch in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute</STI.ART><ALINEA>Für die Übermittlung einer Anzeige im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU durch die zuständige Behörde eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats ist die NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem der freie Dienstleistungsverkehr ausgeübt werden soll, die Adressatin der Anzeige. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Für den freien Dienstleistungsverkehr zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 4 Absatz 2 und im Rahmen des Anwendungsbereichs von Artikel 4 Absatz 1 der SSM-Verordnung nimmt die EZB die Aufgaben der zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaats in Bezug auf in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassene Kreditinstitute wahr, die das Recht zur Erbringung von Dienstleistungen in teilnehmenden Mitgliedstaaten ausüben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unterliegt der freie Dienstleistungsverkehr nach dem nationalen Recht der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Interesse des Allgemeinwohls bestimmten Bedingungen, bringen die NCAs der EZB diese Bedingungen zur Kenntnis.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Verfahren, die das Niederlassungsrecht und den freien Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten regeln</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr in Bezug auf nicht teilnehmende Mitgliedstaaten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr ausüben möchte, zeigt der betreffenden NCA seine Absicht im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht an. Die NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über den Eingang dieser Anzeige. Die EZB übt die Befugnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aus.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='14'?><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat, das im Hoheitsgebiet eines nicht teilnehmenden Mitgliedstaats eine Zweigstelle errichten oder den freien Dienstleistungsverkehr ausüben möchte, zeigt der betreffenden NCA seine Absicht im Einklang mit dem anwendbaren Unionsrecht an. Die betreffende NCA übt die Befugnisse der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats aus.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 4</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSÄTZLICHE BEAUFSICHTIGUNG VON FINANZKONGLOMERATEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Koordinator</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB nimmt die Aufgabe eines Koordinators von Finanzkonglomeraten gemäß den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen wahr</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA nimmt die Aufgabe eines Koordinators von Finanzkonglomeraten gemäß den im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Kriterien in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen wahr.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR DIE ARBEITSWEISE DES SSM</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">GRUNDSÄTZE UND PFLICHTEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Überblick</STI.ART><ALINEA>Dieser Teil legt a) die allgemeinen Vorschriften für die Arbeitsweise des SSM in Bezug auf die Funktionen der EZB und der NCAs und b) die Bestimmungen fest, die von der EZB bei der Durchführung eines EZB-Aufsichtsverfahrens anzuwenden sind.</ALINEA><ALINEA>Die allgemeinen Grundsätze und Bestimmungen, die zwischen der EZB und den NCAs in enger Zusammenarbeit gelten, sind in Teil IX dieser Verordnung festgelegt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit</STI.ART><ALINEA>Die EZB und die NCAs unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Pflicht zum Informationsaustausch</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Befugnis der EZB, Informationen, die von den Kreditinstituten regelmäßig zu melden sind, direkt zu erhalten oder direkt auf sie zuzugreifen, stellen die NCAs der EZB insbesondere alle Informationen rechtzeitig und korrekt zur Verfügung, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt. Diese Informationen umfassen auch Informationen aus den Überprüfungs- und Vor-Ort-Tätigkeiten der NCAs.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='15'?><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Erhält die EZB Informationen direkt von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen, stellt sie diese den betreffenden NCAs rechtzeitig und korrekt zur Verfügung. Diese Informationen umfassen insbesondere auch die Informationen, die die NCAs benötigen, um ihre Aufgabe im Zusammenhang mit der Unterstützung der EZB wahrzunehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 2 eröffnet die EZB den NCAs einen regelmäßigen Zugang zu aktualisierten Informationen, die die NCAs benötigen, um ihre Aufgaben in Bezug auf die Aufsicht wahrzunehmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Recht der EZB, den NCAs oder NDAs Anweisungen zur Ausübung ihrer Befugnisse und Ergreifung von Maßnahmen zu erteilen, wenn der EZB Aufsichtsaufgaben zukommen, für die sie keine entsprechende Befugnis hat</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Soweit für die Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich, kann die EZB die NCAs oder NDAs oder beide durch Anweisung auffordern, von ihren Befugnissen gemäß und im Einklang mit den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen und nach Maßgabe von Artikel 9 der SSM-Verordnung Gebrauch zu machen, sofern die SSM-Verordnung der EZB die entsprechenden Befugnisse nicht übertragen hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCAs und/oder — in Bezug auf Artikel 5 der SSM-Verordnung — die NDAs unterrichten die EZB unverzüglich über die Ausübung dieser Befugnisse.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Sprachenregelung zwischen der EZB und den NCAs</STI.ART><ALINEA>Die EZB und die NCAs vereinbaren Regelungen über ihre Kommunikation innerhalb des SSM, einschließlich der zu verwendenden Sprache(n).</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Sprachenregelung zwischen der EZB und juristischen oder natürlichen Personen, einschließlich beaufsichtigter Unternehmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Dokument, das ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine andere juristische oder natürliche Person, die den Aufsichtsverfahren der EZB individuell unterliegt, an die EZB sendet, kann in einer der Amtssprachen der Union verfasst werden, die von dem beaufsichtigten Unternehmen oder der Person gewählt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB, die beaufsichtigten Unternehmen und alle anderen juristischen oder natürlichen Personen, die den Aufsichtsverfahren der EZB individuell unterliegen, können vereinbaren, in ihrer schriftlichen Kommunikation, auch in Bezug auf EZB-Aufsichtsbeschlüsse, ausschließlich eine Amtssprache der Union zu verwenden.</ALINEA><?PAGE NO='16'?><ALINEA>Ein Widerruf dieser Vereinbarung über die Verwendung einer Sprache betrifft lediglich die Aspekte des EZB-Aufsichtsverfahrens, die noch nicht ausgeführt wurden.</ALINEA><ALINEA>Sofern Beteiligte einer mündlichen Anhörung beantragen, in einer anderen Amtssprache der Union als der Sprache des EZB-Aufsichtsverfahrens gehört zu werden, ist der EZB dieser Bedarf unter Wahrung einer ausreichenden Frist vorab mitzuteilen, damit sie die erforderlichen Maßnahmen ergreifen kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN FÜR EIN ORDNUNGSGEMÄßES VERFAHREN ZUM ERLASS VON AUFSICHTSBESCHLÜSSEN DER EZB</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">EZB-Aufsichtsverfahren</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Grundsätze</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jedes gemäß Artikel 4 und Kapitel III Abschnitt 2 der SSM-Verordnung eingeleitete EZB-Aufsichtsverfahren wird nach Artikel 22 der SSM-Verordnung und den Bestimmungen dieses Titels durchgeführt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bestimmungen dieses Titels gelten nicht für Verfahren des administrativen Überprüfungsausschusses.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Parteien</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahren sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Antragsteller;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Adressaten, an die sich ein EZB-Aufsichtsbeschluss richten soll oder gerichtet ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>NCAs gelten nicht als Parteien.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Vertretung von Parteien</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Partei kann von ihren rechtlichen oder gesetzlichen Vertretern oder durch eine andere schriftlich zur Vornahme sämtlicher Handlungen im Zusammenhang mit einem EZB-Aufsichtsverfahren bevollmächtigte Person vertreten werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='17'?><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Widerruf der Bevollmächtigung ist erst mit Eingang eines schriftlichen Widerrufs bei der EZB wirksam. Die EZB bestätigt der Partei den Eingang dieses Widerrufs.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Hat eine Partei in einem EZB-Aufsichtsverfahren einen Vertreter bestellt, wendet sich die EZB in diesem Aufsichtsverfahren ausschließlich an den bestellten Vertreter, sofern nicht besondere Umstände gebieten, dass die EZB direkten Kontakt zu der Partei aufnimmt. Im letzteren Fall wird der Vertreter informiert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Pflichten der EZB und der Parteien eines EZB-Aufsichtsverfahrens</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein EZB-Aufsichtsverfahren kann von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei eingeleitet werden. Vorbehaltlich des Absatzes 3 stellt die EZB die Tatsachen fest, die für den Erlass ihres endgültigen Beschlusses in einem von Amts wegen eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahren relevant sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei ihrer Beurteilung berücksichtigt die EZB alle relevanten Umstände.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich des Unionsrechts ist eine Partei verpflichtet, am EZB-Aufsichtsverfahren teilzunehmen und an der Aufklärung der Tatsachen mitzuwirken. In einem auf Antrag einer Partei eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahren kann die EZB ihre Tatsachenfeststellung darauf beschränken, von der Partei die Beibringung der relevanten Tatsacheninformationen zu verlangen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Beweismittel im EZB-Aufsichtsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Feststellung der Tatsachen eines Falls zieht die EZB die Beweismittel heran, die sie nach sorgfältiger Prüfung für angebracht hält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich des Unionsrechts unterstützen die Parteien die EZB bei der Feststellung der Tatsachen des Falls. Insbesondere und vorbehaltlich der im Unionsrecht festgelegten Grenzen im Zusammenhang mit Sanktionsverfahren teilen die Parteien die ihnen bekannten Tatsachen wahrheitsgemäß mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann eine Frist setzen, innerhalb derer Beweismittel von den Parteien vorgelegt werden können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Zeugen und Sachverständige in EZB-Aufsichtsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann Zeugen und Sachverständige anhören, wenn sie dies für erforderlich hält.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='18'?><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bestellt die EZB einen Sachverständigen, definiert sie dessen Aufgabe in einer Vereinbarung und setzt eine Frist, innerhalb derer der Sachverständige sein Gutachten abgibt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Hört die EZB Zeugen oder Sachverständige an, sind diese berechtigt, einen Antrag auf Erstattung ihrer Reise- und Aufenthaltskosten zu stellen. Zeugen haben Anspruch auf eine Entschädigung für Verdienstausfall und Sachverständige haben Anspruch auf die vereinbarte Vergütung ihrer Tätigkeit, nachdem sie ihr Gutachten abgegeben haben. Die Entschädigung wird im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen geleistet, die für die Entschädigung von Zeugen bzw. die Vergütung von Sachverständigen durch den Gerichtshof der Europäischen Union gelten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann verlangen, dass die in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SSM-Verordnung genannten Personen als Zeugen in den Geschäftsräumen der EZB oder an einem anderen von der EZB bestimmten Ort in einem teilnehmenden Mitgliedstaat anwesend sind. Falls es sich bei einer in Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c der SSM-Verordnung genannten Person um eine juristische Person handelt, sind die natürlichen Personen, die diese juristische Person vertreten, gemäß dem vorstehenden Satz verpflichtet, anwesend zu sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Recht auf rechtliches Gehör</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor die EZB einen an eine Partei gerichteten EZB-Aufsichtsbeschluss, der die Rechte dieser Partei beeinträchtigen würde, erlassen kann, ist der Partei Gelegenheit zu geben, sich schriftlich gegenüber der EZB zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. Sofern die EZB es für angebracht hält, kann sie den Parteien Gelegenheit geben, sich in einer Sitzung zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. In der Mitteilung, mittels derer die EZB der Partei Gelegenheit zur Äußerung gibt, wird der wesentliche Inhalt des geplanten EZB-Aufsichtsbeschlusses sowie die wesentlichen Tatsachen, Beschwerdepunkte und Rechtsgründe angegeben, auf die die EZB ihren Beschluss zu stützen gedenkt. Kapitels III Abschnitt 1 der SSM-Verordnung bleibt von den Bestimmungen dieses Artikels unberührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Gibt die EZB einer Partei Gelegenheit, sich in einer Sitzung zu den für den Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern, stellt die Abwesenheit der Partei — sofern keine ordnungsgemäße Entschuldigung vorliegt — keinen Grund für eine Verschiebung der Sitzung dar. Ist die Partei ordnungsgemäß entschuldigt, kann die EZB die Sitzung verschieben oder der Partei Gelegenheit geben, sich schriftlich zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. Die EZB erstellt ein schriftliches Protokoll der Sitzung, das von den Parteien unterzeichnet wird und sie stellt den Parteien eine Abschrift des Protokolls zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In der Regel wird der Partei Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Eingang einer Erklärung, in der die Tatsachen, Beschwerdepunkte und Rechtsgründe dargelegt sind, auf welche die EZB den EZB-Aufsichtsbeschlusses zu stützen gedenkt, schriftlich zu äußern.</ALINEA><?PAGE NO='19'?><ALINEA>Auf Antrag der Partei kann die EZB die Frist soweit angemessen verlängern.</ALINEA><ALINEA>Unter besonderen Umständen kann die EZB die Frist auf drei Arbeitstage verkürzen. In den in den Artikeln 14 und 15 der SSM-Verordnung vorgesehenen Fällen wird die Frist ebenfalls auf drei Arbeitstage verkürzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 3 und vorbehaltlich des Absatzes 5 kann die EZB einen an eine Partei gerichteten EZB-Aufsichtsbeschluss erlassen, der die Rechte dieser Partei beeinträchtigen würde, ohne der Partei vor dem Erlass Gelegenheit zu geben, sich zu den für den Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern, wenn ein dringender Beschluss erforderlich erscheint, um ernsthaften Schaden vom Finanzsystem abzuwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein dringender EZB-Aufsichtsbeschluss gemäß Absatz 4 erlassen, wird der Partei die Gelegenheit gegeben, sich unverzüglich nach dessen Erlass schriftlich zu den für den EZB-Aufsichtsbeschluss erheblichen Tatsachen, Beschwerdepunkten und Rechtsgründen zu äußern. In der Regel wird der Partei Gelegenheit gegeben, sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Eingang des Aufsichtsbeschlusses der EZB schriftlich zu äußern. Auf Antrag der Partei kann die EZB die Frist verlängern; die Frist darf jedoch höchstens sechs Monate betragen. Die EZB überprüft den EZB-Aufsichtsbeschluss in Anbetracht der Erklärungen der Partei und kann ihn entweder bestätigen, widerrufen oder ändern oder aber widerrufen und durch einen neuen EZB-Aufsichtsbeschluss ersetzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle eines EZB-Aufsichtsverfahrens, das Sanktionen gemäß Artikel 18 der SSM-Verordnung und Teil X dieser Verordnung betrifft, finden die Absätze 4 und 5 keine Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Akteneinsicht in einem EZB-Aufsichtsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In EZB-Aufsichtsverfahren werden die Verteidigungsrechte der betroffenen Parteien in vollem Umfang gewahrt. Zu diesem Zweck und nach der Eröffnung eines EZB-Aufsichtsverfahrens haben die Parteien das Recht die Akten der EZB einzusehen, vorbehaltlich des berechtigten Interesses anderer juristischer und natürlicher Personen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Das Recht auf Akteneinsicht erstreckt sich nicht auf vertrauliche Informationen. Die NCAs leiten der EZB alle Anträge auf Akteneinsicht, die im Zusammenhang mit EZB-Aufsichtsverfahren bei ihnen eingegangen sind, unverzüglich weiter.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Akten bestehen aus sämtlichen Dokumenten — unabhängig von deren Speichermedium — die von der EZB während des EZB-Aufsichtsverfahrens erlangt, erstellt oder zusammengestellt wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Keine Bestimmung dieses Artikels hindert die EZB oder die NCAs an der Offenlegung und Nutzung von Informationen zum Nachweis eines Verstoßes.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='20'?><PARAG IDENTIFIER="032.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die EZB kann bestimmen, dass die Akteneinsicht unter gebührender Berücksichtigung der technischen Möglichkeiten der Parteien auf eine oder mehrere der folgenden Arten gewährt werden kann:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>mittels einer oder mehrerer CD-ROMs oder jedes anderen elektronischen Speichermediums, einschließlich künftig zur Verfügung stehender Speichermedien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>mittels Zusendung von Kopien der Akte in Papierform auf dem Postweg;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>mittels Einladung zur Einsichtnahme der Akte in den Geschäftsräumen der EZB.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Vertrauliche Informationen im Sinne dieses Artikels umfassen gegebenenfalls interne Dokumente der EZB oder NCAs sowie die Korrespondenz zwischen der EZB und einer NCA oder zwischen den NCAs.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Aufsichtsbeschlüsse der EZB</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Begründung für Aufsichtsbeschlüsse der EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird ein EZB-Aufsichtsbeschluss mit einer Begründung für diesen Beschluss versehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Begründung umfasst die wesentlichen Tatsachen und die Rechtsgründe, auf welche der EZB-Aufsichtsbeschluss gestützt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich des Artikels 31 Absatz 4 stützt die EZB einen EZB-Aufsichtsbeschluss nur auf Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich eine Partei äußern konnte.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Aufschiebende Wirkung</STI.ART><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 278 AEUV und des Artikels 24 Absatz 8 der SSM-Verordnung kann die EZB beschließen, den Vollzug eines EZB-Aufsichtsbeschlusses auszusetzen a) indem sie eine entsprechende Erklärung in dem betreffenden EZB-Aufsichtsbeschluss aufnimmt oder b) auf Antrag des Adressaten des EZB-Aufsichtsbeschlusses in anderen Fällen als einem Antrag auf Überprüfung durch den administrativen Überprüfungsausschuss.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Bekanntgabe von EZB-Aufsichtsbeschlüssen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann einer Partei einen EZB-Aufsichtsbeschluss a) mündlich, b) durch Zustellung oder Aushändigung einer Kopie des Aufsichtsbeschlusses, c) per Einschreiben mit Empfangsbestätigung, d) per Kurierdienst, e) per Telefax oder f) auf elektronischem Weg gemäß Absatz 10 bekanntgeben.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='21'?><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist ein Vertreter schriftlich bevollmächtigt, kann die EZB dem Vertreter den EZB-Aufsichtsbeschluss bekanntgeben. In diesen Fällen ist die EZB nicht verpflichtet, den EZB-Aufsichtsbeschluss auch dem beaufsichtigten Unternehmen bekanntzugeben, das von diesem Vertreter vertreten wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle einer mündlichen Bekanntgabe eines EZB-Aufsichtsbeschlusses gilt der Beschluss als dem Adressaten bekanntgegeben, wenn ein Mitarbeiter der EZB a) im Falle einer natürlichen Person die betreffende natürliche Person oder b) im Falle einer juristischen Person einen Empfangsbevollmächtigten der juristischen Person über den EZB-Aufsichtsbeschluss informiert hat. In diesem Fall wird dem Adressaten unverzüglich nach dieser mündlichen Bekanntgabe eine schriftliche Kopie des Aufsichtsbeschlusses der EZB übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein EZB-Aufsichtsbeschluss per Einschreiben mit Empfangsbestätigung bekanntgegeben, gilt der EZB-Aufsichtsbeschluss am zehnten Tag nach Aufgabe des Einschreibens beim Postdienstleister als dem Adressaten bekanntgeben, sofern die Empfangsbestätigung nicht darauf hinweist, dass der Brief an einem anderen Datum eingegangen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wird ein EZB-Aufsichtsbeschluss per Kurierdienst bekanntgegeben, gilt der EZB-Aufsichtsbeschluss am zehnten Tag nach Aufgabe des Briefes beim Kurierdienst als dem Adressaten zugestellt, sofern die Empfangsbestätigung des Kurierdienstes nicht darauf hinweist, dass der Brief an einem anderen Tag eingegangen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für die Zwecke der Absätze 4 und 5 muss ein EZB-Aufsichtsbeschluss an eine für die Zustellung geeignete Anschrift (d. h. eine gültige Anschrift) adressiert werden. Eine gültige Anschrift ist:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>im Falle eines auf Ersuchen oder Antrag des Adressaten eines EZB-Aufsichtsbeschlusses eingeleiteten EZB-Aufsichtsverfahrens die vom Adressaten in seinem Ersuchen oder Antrag angegebene Anschrift und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens die letzte Geschäftsadresse des Hauptsitzes, die das beaufsichtigte Unternehmen der EZB mitgeteilt hat, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>im Falle einer natürlichen Person die letzte Adresse, die der EZB mitgeteilt wurde, und wenn der EZB keine Adresse mitgeteilt wurde und die natürliche Person ein Mitarbeiter, Manager oder Anteilseigner eines beaufsichtigten Unternehmens ist, die Geschäftsadresse des beaufsichtigten Unternehmens gemäß Buchstabe b.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Person, die Partei eines EZB-Aufsichtsverfahrens ist, teilt der EZB auf Anfrage eine gültige Anschrift mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Falls eine Person in einem Staat niedergelassen oder ansässig ist, der keine Mitgliedstaat ist, kann die EZB die Partei auffordern, innerhalb eines angemessenen Zeitraums einen Empfangsbevollmächtigten zu benennen, der in einem Mitgliedstaat ansässig ist oder Geschäftsräume in einem Mitgliedstaat hat. Wird auf eine derartige Aufforderung kein Empfangsbevollmächtigter benannt, können — bis ein derartiger Empfangsbevollmächtigter benannt wird — alle Mitteilungen im Einklang mit den Absätzen 3 bis 5 und 9 an die Anschrift der Partei zugestellt werden, die der EZB vorliegt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='22'?><PARAG IDENTIFIER="035.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Hat die Person, die der Adressat eines EZB-Aufsichtsbeschlusses ist, der EZB eine Telefaxnummer mitgeteilt, kann die EZB einen EZB-Aufsichtsbeschluss durch Übertragung einer Kopie des Aufsichtsbeschlusses per Telefax bekanntgeben. Der EZB-Aufsichtsbeschluss gilt als dem Adressaten bekanntgegeben, wenn die EZB einen Bericht über den erfolgreichen Versand des Telefax erhält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann die Kriterien festlegen, nach denen ein EZB-Aufsichtsbeschluss auf elektronischem Wege oder auf sonstigem, vergleichbarem Wege zugestellt werden kann.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">MELDUNG VON VERSTÖßEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Meldung von Verstößen</STI.ART><ALINEA>Jede Person kann gutgläubig unmittelbar bei der EZB eine Meldung erstatten, wenn die Person angemessene Gründe für die Annahme hat, dass die Meldung Verstöße gegen die in Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte durch Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften, gemischte Holdinggesellschaften oder zuständige Behörden (einschließlich der EZB selbst) aufdeckt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Angemessener Schutz für die Meldung von Verstößen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="037.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Erstattet eine Person gutgläubig eine Meldung über mutmaßliche Verstöße gegen die in Artikel 4 Absatz 3 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte durch beaufsichtigte Unternehmen oder zuständige Behörden, wird die Meldung als geschützte Meldung behandelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Alle persönlichen Daten, die sowohl die Person betreffen, die eine geschützte Meldung erstattet, als auch die Person betreffen, die für einen Verstoß verantwortlich sein soll, sind in Übereinstimmung mit dem geltenden Datenschutz-Rechtsrahmen der Union geschützt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="037.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB gibt die Identität einer Person, die eine geschützte Meldung erstattet hat, nicht preis, ohne vorher die ausdrückliche Zustimmung dieser Person eingeholt zu haben, es sei denn, diese Offenlegung wird durch einen Gerichtsbeschluss im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder einem anschließenden Gerichtsverfahren angeordnet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Verfahren für die Weiterbehandlung von Meldungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="038.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB prüft alle Meldungen bezüglich bedeutender beaufsichtigter Unternehmen. Meldungen bezüglich weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen prüft sie im Hinblick darauf, ob Verstöße gegen Vorschriften oder -Beschlüsse der EZB vorliegen. Die NCAs nehmen im letzteren Fall solche Meldungen an, leiten diese an die EZB weiter, ohne die Identität der meldenden Person zu übermitteln, es sei denn, diese Person erteilt ausdrücklich ihr Einverständnis.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='23'?><PARAG IDENTIFIER="038.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 1 leitet die EZB Meldungen bezüglich eines weniger bedeutenden Unternehmens an die betreffende NCA weiter, ohne die Identität der meldenden Person zu übermitteln, es sei denn, diese Person erteilt ausdrücklich ihr Einverständnis.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB tauscht mit den NCAs Informationen aus: a) um zu prüfen, ob die Meldungen sowohl an die EZB als auch die betreffende NCA gesandt wurden, und um die Maßnahmen zu koordinieren und b) um sich über das Ergebnis der Weiterbehandlung der an die NCAs weitergeleiteten Meldungen zu informieren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB übt bei der Beurteilung, wie die eingegangenen Meldungen zu bewerten und welche Maßnahmen zu ergreifen sind, ein angemessenes Ermessen aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Fall mutmaßlicher Verstöße durch beaufsichtigte Unternehmen legt das betreffende beaufsichtigte Unternehmen der EZB alle Informationen und Dokumente vor, die von ihr angefordert werden, um die eingegangenen Meldungen zu prüfen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Im Fall mutmaßlicher Verstöße durch zuständige Behörden (mit Ausnahme der EZB) fordert die EZB die betreffende zuständige Behörde auf, sich zu den gemeldeten Sachverhalten zu äußern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="038.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>In ihrem in Artikel 20 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten jährlichen Bericht legt die EZB in abgekürzter oder zusammengefasster Form Angaben zu den eingegangenen Meldungen so vor, dass die einzelnen beaufsichtigten Unternehmen oder Personen nicht identifiziert werden können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESTIMMUNG DES STATUS EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BEZÜGLICH DER EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ODER WENIGER BEDEUTEND</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis als bedeutend</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="039.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein beaufsichtigtes Unternehmen gilt als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, wenn die EZB dies in einem an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Beschluss der EZB gemäß den Artikeln 43 bis 49 unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss feststellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein beaufsichtigtes Unternehmen wird nicht mehr als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft, wenn die EZB in einem an das beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Aufsichtsbeschluss unter Angabe der Gründe für diesen Beschluss feststellt, dass es ein weniger bedeutendes Unternehmen oder kein beaufsichtigtes Unternehmen mehr ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='24'?><PARAG IDENTIFIER="039.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein beaufsichtigtes Unternehmen kann auf Grundlage eines der folgenden Kriterien als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>seiner Größe, wie gemäß den Artikeln 50 bis 55 festgestellt (nachfolgend das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0031" REF.END="QE0031"/>Größenkriterium<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0031" REF.START="QS0031"/>), oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>seiner Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats, wie gemäß den Artikeln 56 bis 58 festgestellt (nachfolgend das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0032" REF.END="QE0032"/>Kriterium der wirtschaftlichen Relevanz<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0032" REF.START="QS0032"/>), oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>seiner Bedeutung in Bezug auf die grenzüberschreitenden Tätigkeiten, wie gemäß den Artikeln 59 und 60 festgestellt (nachfolgend das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0033" REF.END="QE0033"/>Kriterium der grenzüberschreitenden Tätigkeit<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0033" REF.START="QS0033"/>), oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eines Antrags auf oder der Entgegennahme von direkter öffentlicher finanzieller Unterstützung durch den Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM), wie gemäß den Artikeln 61 bis 64 festgestellt (nachfolgend das <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0034" REF.END="QE0034"/>Kriterium der direkten öffentlichen finanziellen Unterstützung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0034" REF.START="QS0034"/>), oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>der Tatsache, dass das beaufsichtigte Unternehmen, eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist, wie gemäß den Artikeln 65 und 66 festgestellt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen werden von der EZB direkt beaufsichtigt, sofern nicht besondere Umstände eine Beaufsichtigung durch die betreffende NCA gemäß Titel 9 dieses Teils rechtfertigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB beaufsichtigt auch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe direkt auf der Grundlage eines gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung erlassenen Beschlusses der EZB, wonach die EZB sämtliche in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse unmittelbar ausübt. Für die Zwecke des SSM wird ein derartiges weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine derartige weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe als bedeutend eingestuft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="039.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor sie die in diesem Artikel genannten Beschlüsse fasst, stimmt sich die EZB mit den betreffenden NCAs ab. Jeder in diesem Artikel genannte Beschluss der EZB wird auch den betreffenden NCAs bekanntgegeben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="040"><TI.ART>Artikel 40</TI.ART><STI.ART>Einstufung beaufsichtigter Unternehmen, die Teil einer Gruppe sind, als bedeutend</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="040.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sind ein oder mehrere beaufsichtigte Unternehmen Teil einer beaufsichtigten Gruppe, werden die Kriterien für die Bestimmung der Bedeutung auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten gemäß den Bestimmungen des Teils IV Titel 3 bis 7 geprüft.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='25'?><PARAG IDENTIFIER="040.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jedes einzelne beaufsichtigte Unternehmen, das Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, gilt in einem der folgenden Fälle als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn die beaufsichtigte Gruppe auf der obersten Konsolidierungsebene innerhalb der teilnehmenden Mitgliedstaaten das Größenkriterium, das Kriterium der wirtschaftlichen Relevanz oder das Kriterium der grenzüberschreitenden Tätigkeit erfüllt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn eines der beaufsichtigten Unternehmen, die Teil der beaufsichtigten Gruppe sind, das Kriterium der direkten öffentlichen finanziellen Unterstützung erfüllt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn eines der beaufsichtigten Unternehmen, die Teil der beaufsichtigten Gruppe sind, eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="040.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird festgestellt, dass eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend oder nicht mehr bedeutend ist, erlässt die EZB einen Beschluss zur Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder zur Aufhebung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und legt für jedes beaufsichtigtes Unternehmen, das Teil der betreffenden beaufsichtigten Gruppe ist, die Daten für den Beginn und das Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB nach den in Artikel 39 vorgesehenen Kriterien und Verfahren fest.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="041"><TI.ART>Artikel 41</TI.ART><STI.ART>Sonderbestimmungen für Zweigstellen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten niedergelassenen Kreditinstituten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="041.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Alle in demselben teilnehmenden Mitgliedstaat errichteten Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, gelten im Sinne dieser Verordnung als ein einziges beaufsichtigtes Unternehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In verschiedenen teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtete Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, werden im Sinne dieser Verordnung einzeln als getrennte beaufsichtigte Unternehmen behandelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="041.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 1 werden Zweigstellen eines Kreditinstituts, das in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, bei der Feststellung, ob die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, einzeln als getrennte beaufsichtigte Unternehmen und getrennt von Tochterunternehmen desselben Kreditinstituts bewertet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="042"><TI.ART>Artikel 42</TI.ART><STI.ART>Sonderbestimmungen für Tochterunternehmen von in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern niedergelassenen Kreditinstituten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="042.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In einem oder mehreren teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtete Tochterunternehmen eines Kreditinstituts, das seinen Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittland hat, werden bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt ist, getrennt von den Zweigstellen dieses Kreditinstituts bewertet.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='26'?><PARAG IDENTIFIER="042.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die folgenden Tochterunternehmen werden bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt sind, getrennt bewertet:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Tochterunternehmen, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Tochterunternehmen, die einer Gruppe angehören, deren Mutterunternehmen ihren Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder einem Drittland hat,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Tochterunternehmen, die keiner beaufsichtigten Gruppe in teilnehmenden Mitgliedstaaten angehören.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN FÜR DIE EINSTUFUNG BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN ALS BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 1</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Einstufung beaufsichtigter Unternehmen als bedeutend</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="043"><TI.ART>Artikel 43</TI.ART><STI.ART>Überprüfung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="043.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, überprüft die EZB mindestens jährlich, ob ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe weiterhin eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, überprüft jede NCA mindestens jährlich, ob ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt. Im Falle einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe führt die betreffende NCA des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem das auf der obersten Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bestimmte Mutterunternehmen niedergelassen ist, diese Überprüfung durch.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann jederzeit nach Erhalt relevanter Informationen, insbesondere in den in Artikel 52 genannten Fällen, prüfen, a) ob ein beaufsichtigtes Unternehmen eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt, und b) ob ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen keines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien mehr erfüllt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Kommt eine NCA zu dem Schluss, dass ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt, informiert sie unverzüglich die EZB.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='27'?><PARAG IDENTIFIER="043.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Ersuchen der EZB oder einer NCA arbeiten die EZB und die betreffende NCA bei der Feststellung, ob eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe erfüllt sind, zusammen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Beschließt die EZB entweder a) die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe zu übernehmen oder b) dass die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB enden soll, arbeiten die EZB und die betreffende NCA zusammen, um den reibungslosen Übergang der Aufsichtsbefugnisse sicherzustellen. Insbesondere erstellt die betreffende NCA einen Bericht über die bisherige Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des beaufsichtigten Unternehmens, wenn die EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens übernimmt, und die EZB erstellt einen solchen Bericht, wenn die NCA die Zuständigkeit für die Beaufsichtigung des betreffenden Unternehmens übernimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="043.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB stellt fest, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe bedeutend ist, indem sie die in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien in der darin angegebenen Reihenfolge prüft, nämlich: a) die Größe, b) die Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats, c) die Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten, d) das Vorliegen eines Antrags auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM, e) die Tatsache, dass das beaufsichtigte Unternehmen eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="044"><TI.ART>Artikel 44</TI.ART><STI.ART>Verfahren für die Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="044.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Beim Erlass von Beschlüssen über die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe als bedeutend nach Maßgabe dieses Titels — und sofern nichts anderes vorgesehen — wendet die EZB die in Teil III Titel 2 dieser Verordnungen vorgesehenen Verfahrensvorschriften an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen ihren Beschluss über die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe als bedeutend innerhalb der in Artikel 45 festgelegten Frist schriftlich bekannt und unterrichtet die betreffende NCA ebenfalls über diesen Beschluss. Im Fall von beaufsichtigten Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, gibt die EZB ihren Beschluss dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt und gewährleistet, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen innerhalb der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ordnungsgemäß informiert wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für beaufsichtigte Unternehmen, gegenüber denen keine Bekanntgabe durch die EZB gemäß Absatz 1 erfolgt, dient die in Artikel 49 Absatz 2 genannte Liste als Bekanntgabe ihrer Einstufung als weniger bedeutend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit, sich vor Erlass eines Beschlusses der EZB gemäß Absatz 1 schriftlich zu äußern.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='28'?><PARAG IDENTIFIER="044.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB gibt darüber hinaus den betreffenden NCAs gemäß Artikel 39 Absatz 6 Gelegenheit, Anmerkungen und Stellungnahmen in Schriftform abzugeben, und die EZB trägt diesen gebührend Rechnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="044.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe gilt ab dem Datum der Bekanntgabe des Beschlusses der EZB, mit dem festgestellt wird, dass das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe bedeutend ist, als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder bedeutende beaufsichtigte Gruppe.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 2</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="045"><TI.ART>Artikel 45</TI.ART><STI.ART>Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="045.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB legt in einem Beschluss den Tag fest, an dem sie die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe übernimmt, das bzw. die als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen bzw. als bedeutende beaufsichtigte Gruppe eingestuft wurde. Dieser Beschluss der EZB kann mit dem in Artikel 44 Absatz 2 genannten identisch sein. Vorbehaltlich des Absatzes 2 gibt die EZB diesen Beschluss jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen mindestens einen Monat vor dem Tag bekannt, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die EZB die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe auf Grundlage eines Antrags auf oder der Entgegennahme von direkter öffentlicher finanzieller Unterstützung durch den ESM übernimmt, gibt die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen rechtzeitig bekannt, d. h. mindestens eine Woche vor dem Tag, an dem sie die direkte Beaufsichtigung übernimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB übermittelt den betreffenden NCAs Kopien der in Absatz 1 genannten Beschlüsse.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB übernimmt die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe spätestens 12 Monate nach dem Tag, an dem die EZB diesem beaufsichtigten Unternehmen oder, im Fall einer beaufsichtigten Gruppe, dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene einen Beschluss der EZB gemäß Artikel 44 Absatz 2 bekanntgibt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="045.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke dieses Artikels gibt die EZB im Fall einer beaufsichtigten Gruppe ihren Beschluss dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt und gewährleistet, dass jedes beaufsichtigte Unternehmen innerhalb dieser Gruppe ordnungsgemäß informiert wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='29'?><ARTICLE IDENTIFIER="046"><TI.ART>Artikel 46</TI.ART><STI.ART>Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="046.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bestimmt die EZB, dass die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer beaufsichtigten Gruppe durch die EZB endet, erlässt die EZB für jedes betroffene beaufsichtigte Unternehmen einen Beschluss, in dem der Tag festgelegt wird, an dem die direkte Beaufsichtigung endet, und die Gründe für die Beendigung. Die EZB erlässt einen derartigen Beschluss mindestens einen Monat vor dem Tag, an dem die direkte Beaufsichtigung durch die EZB endet. Die EZB übermittelt den betreffenden NCAs ebenfalls eine Kopie dieses Beschlusses. Artikel 45 Absatz 5 gilt entsprechend.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB gibt jedem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung, bevor ein Beschluss der EZB gemäß Absatz 1 erlassen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="046.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beschluss der EZB, in dem der Tag festgelegt wird, an dem die direkte Beaufsichtigung eines beaufsichtigten Unternehmens durch die EZB endet, kann zusammen mit dem Beschluss erlassen werden, durch den das beaufsichtigte Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="047"><TI.ART>Artikel 47</TI.ART><STI.ART>Gründe für die Beendigung der direkten Beaufsichtigung durch die EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="047.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens, das als solches aufgrund a) seiner Größe, b) seiner Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats oder c) der Bedeutung seiner grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder weil es Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, die mindestens eines dieser Kriterien erfüllt, eingestuft wurde, fasst die EZB einen Beschluss zur Beendigung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und der direkten Beaufsichtigung, wenn in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren entweder auf Ebene des einzelnen beaufsichtigten Unternehmens oder auf Ebene der beaufsichtigten Gruppe, der das beaufsichtigte Unternehmen angehört, keines der oben genannten, in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung vorgesehenen Kriterien erfüllt war.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens, das als bedeutend eingestuft wurde, weil in Bezug auf a) das beaufsichtigte Unternehmen selbst, b) die beaufsichtigte Gruppe, der das beaufsichtigte Unternehmen angehört, oder c) ein beaufsichtigtes Unternehmen, das der Gruppe angehört und aus anderen Gründen nicht bedeutend ist, eine direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM beantragt wurde, fasst die EZB einen Beschluss zur Beendigung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und der direkten Beaufsichtigung, wenn die direkte öffentliche finanzielle Unterstützung abgelehnt, vollständig zurückgezahlt oder beendet wurde. Dieser Beschluss kann im Falle der Rückzahlung oder Beendigung der direkten öffentlichen finanziellen Unterstützung erst drei Kalenderjahre nach der vollständigen Rückzahlung oder Beendigung der direkten öffentlichen finanziellen Unterstützung gefasst werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='30'?><PARAG IDENTIFIER="047.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens, das als bedeutend eingestuft wurde, weil es eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist, wie gemäß den Artikeln 65 und 66 festgestellt ist, oder weil es der beaufsichtigten Gruppe eines derartigen Kreditinstituts angehört und aus anderen Gründen nicht bedeutend ist, fasst die EZB einen Beschluss zur Beendigung der Einstufung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und der direkten Beaufsichtigung, wenn das betreffende beaufsichtigte Unternehmen in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren nicht mehr eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat war.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="047.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle eines beaufsichtigten Unternehmens, das gemäß eines nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung erlassenen Beschlusses der EZB direkt von der EZB beaufsichtigt wird und aus anderen Gründen nicht bedeutend ist, fasst die EZB einen Beschluss zur Beendigung der direkten Beaufsichtigung durch die EZB, wenn die direkte Beaufsichtigung nach ihrem vernünftigen Ermessen für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards nicht mehr erforderlich ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="048"><TI.ART>Artikel 48</TI.ART><STI.ART>Schwebende Verfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="048.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Fall einer Änderung der Zuständigkeit der EZB und einer NCA unterrichtet die Behörde, deren Zuständigkeit endet (nachfolgend die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0035" REF.END="QE0035"/>Behörde, deren Zuständigkeit endet<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0035" REF.START="QS0035"/>), die zuständig werdende Behörde (nachfolgend die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0036" REF.END="QE0036"/>Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0036" REF.START="QS0036"/>) über formell eingeleitete Aufsichtsverfahren, die einen Beschluss erfordern. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, stellt diese Informationen umgehend zur Verfügung, nachdem sie Kenntnis von einer bevorstehenden Änderung der Zuständigkeit erlangt hat. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, aktualisiert diese Informationen laufend und im Regelfall monatlich, wenn neue Informationen zu einem Aufsichtsverfahren zu melden sind. Die Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, kann in hinreichend begründeten Fällen eine Meldung auf weniger häufiger Basis gestatten. Für die Zwecke der Artikel 48 und 49 hat der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0037" REF.END="QE0037"/>Aufsichtsverfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0037" REF.START="QS0037"/> die Bedeutung eines EZB- oder NCA-Aufsichtsverfahrens.</ALINEA><ALINEA>Vor einer Änderung der Zuständigkeit nimmt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, unverzüglich nach der formellen Einleitung eines neuen Aufsichtsverfahrens, das einen Beschluss erfordert, Kontakt mit der Behörde auf, die die Beaufsichtigung übernimmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn sich die Aufsichtszuständigkeit ändert, unternimmt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, alle Anstrengungen, schwebende Verfahren, die einen Beschlusses erfordern, vor dem Tag zu beenden, an dem die Änderung der Aufsichtszuständigkeit eintritt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='31'?><PARAG IDENTIFIER="048.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn ein formell eingeleitetes Aufsichtsverfahren, das einen Beschlusses erfordert, nicht vor dem Tag beendet werden kann, an dem die Änderung der Aufsichtszuständigkeit eintritt, bleibt die Behörde, deren Zuständigkeit endet, für die Beendigung dieses schwebenden Verfahrens zuständig. Zu diesem Zweck verbleiben alle einschlägigen Befugnisse, bis das Aufsichtsverfahren beendet ist, bei der Behörde, deren Zuständigkeit endet. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, beendet das betreffende schwebende Verfahren im Einklang mit dem geltenden Recht im Rahmen der bei ihr verbliebenen Befugnisse. Die Behörde, deren Zuständigkeit endet, unterrichtet die Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, bevor sie in einem Aufsichtsverfahren, das vor der Änderung der Zuständigkeit schwebend war, einen Beschluss fasst. Sie übermittelt der Behörde, die die Beaufsichtigung übernimmt, eine Kopie des gefassten Beschlusses und der Dokumente, die in Bezug auf den Beschluss relevant sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Absatz 3 kann die EZB beschließen, innerhalb eines Monats ab Eingang der notwendigen Information ihre Bewertung des betreffenden formell eingeleiteten Aufsichtsverfahrens abzuschließen und das betreffende Aufsichtsverfahren in Absprache mit der betreffenden NCA zu übernehmen. Wenn aufgrund des nationalen Rechts vor der Beendigung des im vorstehenden Satz genannten Bewertungszeitraum ein Beschluss der EZB erforderlich ist, übermittelt die NCA der EZB die notwendigen Informationen und gibt insbesondere den Zeitrahmen an, innerhalb dessen die EZB entscheiden muss, ob sie das Verfahren übernehmen will. Wenn die EZB ein Aufsichtsverfahren übernimmt, teilt sie der betreffenden NCA und den Parteien ihre Entscheidung mit, das betreffende Aufsichtsverfahren zu übernehmen. Die EZB legt in ihrem Beschluss die Folgen der Übernahme eines solchen Aufsichtsverfahrens dar.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB und die betreffende NCA arbeiten in Bezug auf den Abschluss eines schwebenden Verfahrens zusammen und können zu diesem Zweck alle relevanten Informationen austauschen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="048.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Dieser Artikel findet keine Anwendung auf gemeinsame Verfahren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">KAPITEL 3</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Liste beaufsichtigter Unternehmen</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="049"><TI.ART>Artikel 49</TI.ART><STI.ART>Veröffentlichung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="049.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB veröffentlicht eine Liste, in der die Namen aller beaufsichtigten Unternehmen und beaufsichtigten Gruppen, die von der EZB direkt beaufsichtigt werden, und gegebenenfalls für beaufsichtigte Unternehmen, die Gruppe, der es angehört, aufgeführt sind; in der Liste ist ferner die spezifische Rechtsgrundlage für diese direkte Beaufsichtigung angegeben. Im Falle einer Einstufung als bedeutend auf Grundlage des Größenkriteriums umfasst die Liste den Gesamtwert der Aktiva des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe. Die EZB veröffentlicht auch die Namen der beaufsichtigten Unternehmen, die, obwohl sie eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung genannten Kriterien erfüllen und daher als bedeutend einzustufen wären, aufgrund besonderer Umstände gemäß Teil IV Titel 9 aber dennoch als weniger bedeutend gelten und daher nicht von der EZB direkt beaufsichtigt werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='32'?><PARAG IDENTIFIER="049.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB veröffentlicht eine Liste mit den Namen aller beaufsichtigten Unternehmen, die von einer NCA beaufsichtigt werden, und den Namen der betreffenden NCA.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen werden elektronisch veröffentlicht und sind auf der Website der EZB abrufbar.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="049.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Listen werden regelmäßig aktualisiert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER GRÖßE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="050"><TI.ART>Artikel 50</TI.ART><STI.ART>Feststellung der Bedeutung auf Basis der Größe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="050.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist, wird anhand des Gesamtwerts seiner/ihrer Aktiva festgestellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="050.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn der Gesamtwert seiner/ihrer Aktiva 30 Mrd. EUR übersteigt (nachfolgend der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0038" REF.END="QE0038"/>Größenschwellenwert<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0038" REF.START="QS0038"/>).</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="051"><TI.ART>Artikel 51</TI.ART><STI.ART>Grundlage für die Feststellung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen auf Basis des Größenkriteriums bedeutend ist.</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="051.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist ein beaufsichtigtes Unternehmen Teil einer beaufsichtigten Gruppe, wird der Gesamtwert seiner Aktiva auf Grundlage der nach geltendem Recht erstellten aufsichtsrechtlichen konsolidierten Jahresendmeldung festgestellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="051.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht auf Grundlage der in Absatz 1 genannten Daten festgestellt werden, wird er auf Grundlage des nach den in der Union gemäß des letzten geprüften konsolidierten Jahresabschlusses festgestellt, welcher gemäß den Internationalen Rechnungslegungsstandards (IFRS) erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20020719">19. Juli 2002</DATE> betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020911" NO.OJ="243" PAGE.FIRST="1">ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten konsolidierten Jahresabschlusses.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="051.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ist das beaufsichtigte Unternehmen nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe, wird der Gesamtwert seiner Aktiva auf Grundlage der nach geltendem Recht auf Einzelinstitutsbasis erstellten aufsichtsrechtlichen Jahresendmeldung festgestellt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='33'?><PARAG IDENTIFIER="051.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht anhand der in Absatz 3 genannten Daten festgestellt werden, wird er auf Grundlage des letzten geprüften Jahresabschlusses festgestellt, welcher gemäß den IFRS erstellt wurde, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 in der Union gelten, und wenn dieser Jahresabschluss nicht vorliegt, auf Grundlage des nach den geltenden nationalen Rechnungslegungsvorschriften erstellten Jahresabschlusses.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="051.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist das beaufsichtigte Unternehmen eine Zweigstelle eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstituts, wird der Gesamtwert der Aktiva auf Basis der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 25/2009 (EZB/2008/32) der Europäischen Zentralbank<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 25/2009 der Europäischen Zentralbank vom <DATE ISO="20081219">19. Dezember 2008</DATE> über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2008/32) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090120" NO.OJ="015" PAGE.FIRST="14">ABl. L 15 vom 20.1.2009, S. 14</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> gemeldeten statistischen Daten festgestellt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="052"><TI.ART>Artikel 52</TI.ART><STI.ART>Grundlage für die Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums bei spezifischen oder außergewöhnlichen Umständen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="052.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Tritt in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eine außergewöhnliche wesentliche Änderung der Umstände ein, die für die Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums relevant ist, prüft die betreffende NCA, ob der Größenschwellenwert weiterhin eingehalten wird.</ALINEA><ALINEA>Tritt eine solche Änderung in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ein, prüft die EZB, ob der Größenschwellenwert weiterhin eingehalten wird.</ALINEA><ALINEA>Außerordentliche wesentliche Änderungen der Umstände, die für Bestimmung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums relevant sind, umfassen folgende Fälle: a) die Fusion von zwei oder mehr Kreditinstituten, b) die Veräußerung oder Übertragung eines wesentlichen Geschäftsbereichs, c) die Übertragung von Anteilen an einem Kreditinstitut, infolge derer es nicht mehr zu der beaufsichtigten Gruppe gehört, zu der es vor der Veräußerung gehörte, d) der endgültige Beschluss, dass eine ordentliche Liquidation des beaufsichtigten Unternehmens (oder der beaufsichtigten Gruppe) durchgeführt wird, und (e) vergleichbare Fälle.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="052.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und im Falle einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten, unterrichtet die betreffende NCA über alle Änderungen im Sinne von Absatz 1.</ALINEA><ALINEA>Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen und — im Falle einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe — das beaufsichtigte Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten unterrichtet die EZB über alle Änderungen im Sinne von Absatz 1.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='34'?><PARAG IDENTIFIER="052.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von der in Artikel 47 Absätze 1 bis 3 vorgesehenen Dreijahresregel und im Falle außerordentlicher Umstände, einschließlich solcher im Sinne von Absatz 1, beschließt die EZB in Abstimmung mit den NCAs, ob die betreffenden beaufsichtigten Unternehmen bedeutend oder weniger bedeutend sind, und legt das das Datum fest, ab dem die Beaufsichtigung von der EZB oder den NCAs ausgeführt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="053"><TI.ART>Artikel 53</TI.ART><STI.ART>Gruppen konsolidierter Unternehmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="053.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums besteht die beaufsichtigte Gruppe konsolidierter Unternehmen aus Unternehmen, die für Aufsichtszwecke nach Unionsrecht zu konsolidieren sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="053.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung auf Basis des Größenkriteriums umfasst eine beaufsichtigte Gruppe konsolidierter Unternehmen auch Tochterunternehmen und Zweigstellen in nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten und Drittländern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="054"><TI.ART>Artikel 54</TI.ART><STI.ART>Konsolidierungsmethode</STI.ART><ALINEA>Die Konsolidierungsmethode ist die nach Unionsrecht für Aufsichtszwecke geltende Konsolidierungsmethode.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="055"><TI.ART>Artikel 55</TI.ART><STI.ART>Methode zur Berechnung des Gesamtwerts der Aktiva</STI.ART><ALINEA>Für die Zwecke der Feststellung der Bedeutung eines Kreditinstituts auf Basis des Größenkriteriums wird der <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0039" REF.END="QE0039"/>Gesamtwert der Aktiva<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0039" REF.START="QS0039"/> aus der Zeile <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0040" REF.END="QE0040"/>Bilanzsumme<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0040" REF.START="QS0040"/> der gemäß dem Unionsrecht für Aufsichtszwecke erstellten Bilanz abgeleitet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 4</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER RELEVANZ FÜR DIE WIRTSCHAFT DER UNION ODER EINES TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAATS</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="056"><TI.ART>Artikel 56</TI.ART><STI.ART>Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft</STI.ART><ALINEA><P>Ein in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, dessen Mutterunternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, wird auf Basis seiner Relevanz für die Volkswirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats eingestuft, wenn:</P><P><FORMULA TYPE="INLINE"><EXPR>A : B</EXPR><OP.CMP TYPE="GE"/><EXPR>0,2</EXPR></FORMULA> (Schwelle für die Relevanz für die nationale Volkswirtschaft)</P><P>und</P><P>A ≥ 5 Mrd. EUR ist,</P><?PAGE NO='35'?><P>wobei:</P><DLIST TYPE="TBL"><DLIST.ITEM><TERM>A</TERM><DEFINITION>der Gesamtwert der Aktiva ist, der nach den Artikeln 51 bis 55 für ein bestimmtes Kalenderjahr festgestellt wird, und</DEFINITION></DLIST.ITEM><DLIST.ITEM><TERM>B</TERM><DEFINITION>das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen gemäß der Definition in Artikel 8.89 des Anhangs A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20130521">21. Mai 2013</DATE> zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20130626" NO.OJ="174" PAGE.FIRST="1">ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1</REF.DOC.OJ>.)</P></NOTE> (ESVG 2010) ist, das von Eurostat für das bestimmte Kalenderjahr veröffentlicht wird.</DEFINITION></DLIST.ITEM></DLIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="057"><TI.ART>Artikel 57</TI.ART><STI.ART>Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="057.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der Beurteilung, ob ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe für die Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats aus anderen als den in Artikel 56 vorgesehenen Gründen bedeutend ist, berücksichtigt die EZB insbesondere die folgenden Kriterien:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Relevanz des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe für spezifische Wirtschaftsbereiche der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Verflechtung des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe mit der Wirtschaft der Union oder eines teilnehmenden Mitgliedstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Ersetzbarkeit des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe sowohl als Marktteilnehmer als auch als Kundendienstleister und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die unternehmensbezogene, strukturelle und operative Komplexität des beaufsichtigten Unternehmens oder der beaufsichtigten Gruppe.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="057.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="058"><TI.ART>Artikel 58</TI.ART><STI.ART>Feststellung der Bedeutung eines beaufsichtigten Unternehmens auf Basis der Relevanz für die Wirtschaft eines teilnehmenden Mitgliedstaats auf Ersuchen einer NCA</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="058.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA kann der EZB mitteilen, dass sie ein beaufsichtigtes Unternehmen in Bezug auf ihre Volkswirtschaft als bedeutend einschätzt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='36'?><PARAG IDENTIFIER="058.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB beurteilt die Mitteilung der NCA auf Grundlage der in Artikel 57 Absatz 1 festgelegten Kriterien.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="058.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 57 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 5</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DER BEDEUTUNG DER GRENZÜBERSCHREITENDEN TÄTIGKEITEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="059"><TI.ART>Artikel 59</TI.ART><STI.ART>Kriterien für die Feststellung der Bedeutung auf Basis der Bedeutung der grenzüberschreitenden Tätigkeiten einer beaufsichtigten Gruppe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="059.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn das Mutterunternehmen der beaufsichtigten Gruppe in mehr als einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat Tochterunternehmen eingerichtet hat, die selbst Kreditinstitute sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="059.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine beaufsichtigte Gruppe kann von der EZB auf Basis ihrer grenzüberschreitenden Tätigkeiten nur dann als bedeutend angesehen werden, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva 5 Mrd. EUR übersteigt und:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Anteil ihrer grenzüberschreitenden Aktiva an ihren gesamten Aktiva 20 % übersteigt oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>der Anteil ihrer grenzüberschreitenden Passiva an ihren gesamten Passiva 20 % übersteigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="059.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="060"><TI.ART>Artikel 60</TI.ART><STI.ART>Grenzüberschreitende Aktiva und Passiva</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="060.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0041" REF.END="QE0041"/>grenzüberschreitende Aktiva<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0041" REF.START="QS0041"/> der Teil der gesamten Aktiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="060.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Im Zusammenhang mit einer beaufsichtigten Gruppe sind <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0042" REF.END="QE0042"/>grenzüberschreitende Passiva<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0042" REF.START="QS0042"/> der Teil der gesamten Passiva, bei denen die Gegenpartei ein Kreditinstitut oder eine andere juristische Person oder eine natürliche Person ist, die in einem anderen teilnehmenden Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat ansässig ist, in dem das Mutterunternehmen der betreffenden beaufsichtigten Gruppe seinen Hauptsitz hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='37'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 6</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS EINES ANTRAGS AUF ÖFFENTLICHE FINANZIELLE UNTERSTÜTZUNG DURCH DEN ESM</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="061"><TI.ART>Artikel 61</TI.ART><STI.ART>Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung durch den ESM</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="061.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Antrag auf direkte öffentliche finanzielle Unterstützung für ein beaufsichtigtes Unternehmen liegt vor, wenn von einem ESM-Mitglied ein Antrag auf Gewährung von finanzieller Unterstützung durch den ESM für dieses Unternehmen gemäß einem nach Artikel 19 des Vertrags zur Einrichtung des europäischen Stabilitätsmechanismus gefassten Beschluss des Gouverneursrats des ESM bezüglich der direkten Rekapitalisierung von Kreditinstituten gestellt wird, wobei der Antrag eine Unterstützung mittels den nach diesem Beschluss vorgesehenen Instrumenten betrifft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="061.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Kreditinstitut erhält direkte öffentliche finanzielle Unterstützung, wenn ihm die finanzielle Unterstützung gemäß dem in Absatz 1 genannten Beschluss und Instrumenten gewährt wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="062"><TI.ART>Artikel 62</TI.ART><STI.ART>Verpflichtung der NCAs, die EZB über einen möglichen Antrag auf öffentliche finanzielle Unterstützung durch ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zu unterrichten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="062.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der in Artikel 96 vorgesehenen Verpflichtung, die EZB über die Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden Unternehmens zu informieren, unterrichtet die NCA die EZB, sobald sie Kenntnis davon erhält, dass in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen möglicherweise Bedarf besteht, dass auf nationaler Ebene indirekt vom ESM und/oder durch den ESM öffentliche finanzielle Unterstützung gewährt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="062.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Außer in hinreichend begründeten, dringlichen Fällen legt die NCA der EZB ihre Beurteilung der Finanzlage des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zur Erwägung vor, ehe sie diese an den ESM übermittelt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="063"><TI.ART>Artikel 63</TI.ART><STI.ART>Beginn und Ende der direkten Beaufsichtigung durch die EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="063.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein beaufsichtigtes Unternehmen, für das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung beim ESM beantragt wird oder das direkte öffentliche finanzielle Unterstützung vom ESM entgegengenommen hat, wird ab dem Tag, an dem die direkte öffentliche finanzielle Unterstützung im Namen des Unternehmens beantragt wurde, als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen eingestuft.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='38'?><PARAG IDENTIFIER="063.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Tag, an dem die EZB die direkte Beaufsichtigung übernimmt, wird in einem Beschluss der EZB gemäß Titel 2 festgelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="063.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="064"><TI.ART>Artikel 64</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich</STI.ART><ALINEA>Wird in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen, das Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, öffentliche finanzielle Unterstützung beantragt, werden alle beaufsichtigten Unternehmen, die Teil dieser beaufsichtigten Gruppe sind, als bedeutend eingestuft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 7</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">FESTSTELLUNG DER BEDEUTUNG AUF BASIS DES KRITERIUMS, DASS DAS BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN EINES DER DREI BEDEUTENDSTEN KREDITINSTITUTE IN EINEM TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAAT IST</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="065"><TI.ART>Artikel 65</TI.ART><STI.ART>Kriterien für die Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="065.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein Kreditinstitut oder eine beaufsichtigte Gruppe wird als bedeutend eingestuft, wenn es bzw. sie eines der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="065.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Feststellung der drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat berücksichtigten die EZB und die betreffende NCA die im Einklang mit den Artikeln 50 bis 55 festgestellte Größe des beaufsichtigten Unternehmens bzw. der beaufsichtigten Gruppe.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="066"><TI.ART>Artikel 66</TI.ART><STI.ART>Überprüfungsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="066.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für jeden teilnehmenden Mitgliedstaat legt die EZB bis zum 1. Oktober jedes Kalenderjahres fest, ob drei Kreditinstitute oder beaufsichtigte Gruppen mit einem in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Mutterunternehmen als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen einzustufen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="066.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Ersuchen der EZB geben die NCAs der EZB bis zum 1. Oktober des betreffenden Kalenderjahres die drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen an, die in ihrem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen sind. Die drei bedeutendsten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen werden von den NCAs auf Grundlage der in den Artikeln 50 bis 55 festgelegten Kriterien festgestellt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='39'?><PARAG IDENTIFIER="066.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für jede(s) der drei bedeutendsten Kreditinstitute bzw. beaufsichtigten Gruppen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten legt die betreffende NCA der EZB einen Bericht über dessen bzw. deren Aufsichtsbilanz und Risikoprofil vor; es sei denn, das Kreditinstitut oder die beaufsichtigte Gruppe ist bereits als bedeutend eingestuft.</ALINEA><ALINEA>Bei Eingang der in Absatz 2 genannten Informationen führt die EZB ihre eigene Beurteilung durch. Die EZB kann zu diesem Zweck die Vorlage aller relevanten Informationen von der betreffenden NCA verlangen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="066.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sind eines oder mehrere der drei bedeutendsten beaufsichtigten Kreditinstitute oder beaufsichtigten Gruppen eines teilnehmenden Mitgliedstaats zum 1. Oktober eines bestimmten Kalenderjahres nicht als bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eingestuft, erlässt die EZB gemäß Titel 2 einen Beschluss in Bezug auf jede(s) einzelne der drei bedeutendsten beaufsichtigten Kreditinstitute bzw. beaufsichtigten Gruppen, das bzw. die nicht als bedeutend eingestuft ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="066.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 52 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 8</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESCHLUSS DER EZB, EIN WENIGER BEDEUTENDES BEAUFSICHTIGTES UNTERNEHMEN GEMÄß ARTIKEL 6 ABSATZ 5 BUCHSTABE B DER SSM-VERORDNUNG DIREKT ZU BEAUFSICHTIGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="067"><TI.ART>Artikel 67</TI.ART><STI.ART>Kriterien für einen Beschluss der EZB nach Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="067.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung jederzeit durch einen Beschluss beschließen, die direkte Beaufsichtigung eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe auszuüben, wenn dies für die Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="067.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Bevor die EZB den in Absatz 1 genannten Beschluss fasst, berücksichtigt sie unter anderem folgende Faktoren:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ob das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe kurz davor steht, eines der in Artikel 6 Absatz 4 der SSM-Verordnung festgelegten Kriterien zu erfüllen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Verflechtung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe mit anderen Kreditinstituten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ob das betreffende weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ein Tochterunternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens mit Hauptsitz in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder Drittland ist, das ein oder mehrere Tochterunternehmen, die auch Kreditinstitute sind, oder eine oder mehrere Zweigstellen in teilnehmenden Mitgliedstaaten errichtet hat, von denen eine oder mehrere bedeutend sind;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='40'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Tatsache, dass die NCA Anweisungen der EZB nicht eingehalten hat, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Tatsache, dass die NCA die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 der SSM-Verordnung genannten Rechtsakte nicht eingehalten hat.</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>die Tatsache, dass das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen indirekt öffentliche finanzielle Unterstützung beim EFSF oder ESM beantragt oder vom EFSF oder ESM erhalten hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="068"><TI.ART>Artikel 68</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur Vorbereitung eines Beschlusses der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Ersuchen einer NCA</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="068.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Ersuchen einer NCA prüft die EZB, ob die Ausübung einer direkten Beaufsichtigung gemäß den Bestimmungen der SSM-Verordnung in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="068.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In dem Ersuchen der NCA: a) wird das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe benannt, bezüglich derer die NCA der Auffassung ist, dass die EZB die direkte Beaufsichtigung übernehmen sollte, und b) wird angegeben, aus welchem Grund die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="068.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Dem Ersuchen der NCA wird ein Bericht über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil des betreffenden weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der betreffenden weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe beigefügt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="068.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern die EZB dem Ersuchen der NCA nicht nachkommen will, stimmt sie sich vor ihrer endgültigen Beurteilung, ob die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, mit der betroffenen NCA ab.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="068.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Beschließt die EZB, dass die direkte Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, fasst sie gemäß Titel 2 einen Beschluss der EZB.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="069"><TI.ART>Artikel 69</TI.ART><STI.ART>Verfahren zur Vorbereitung von Beschlüssen der EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b der SSM-Verordnung auf Initiative der EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="069.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann von einer NCA einen Bericht über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe anfordern. Die EZB gibt das Datum an, zu dem ihr dieser Bericht vorzulegen ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='41'?><PARAG IDENTIFIER="069.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB stimmt sich vor ihrer endgültigen Beurteilung, ob die Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, mit der NCA ab.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="069.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Kommt die EZB zu dem Schluss, dass die direkte Beaufsichtigung des weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder der weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe durch die EZB zur Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards erforderlich ist, fasst sie gemäß Titel 2 einen Beschluss der EZB.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 9</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESONDERE UMSTÄNDE, DIE EINE EINSTUFUNG EINES BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMENS ALS WENIGER BEDEUTEND RECHTFERTIGEN KÖNNEN, OBWOHL DIE KRITERIEN FÜR DIE EINSTUFUNG ALS BEDEUTEND ERFÜLLT SIND</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="070"><TI.ART>Artikel 70</TI.ART><STI.ART>Besondere Umstände, die zur Einstufung eines bedeutenden Kreditinstituts als weniger bedeutend führen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="070.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Besondere Umstände im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 5 der SSM-Verordnung (nachfolgend die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0043" REF.END="QE0043"/>besonderen Umstände<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0043" REF.START="QS0043"/>) liegen vor, wenn spezifische und tatsächliche Umstände vorliegen, aufgrund derer die Einstufung eines beaufsichtigten Unternehmens als bedeutend unter Berücksichtigung der Ziele und Grundsätze der SSM-Verordnung und insbesondere des Erfordernisses der Sicherstellung der kohärenten Anwendung hoher Aufsichtsstandards unangemessen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="070.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0044" REF.END="QE0044"/>besondere Umstände<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0044" REF.START="QS0044"/> wird eng ausgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="071"><TI.ART>Artikel 71</TI.ART><STI.ART>Beurteilung des Vorliegens besonderer Umstände</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="071.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ob besondere Umstände vorliegen, die eine Einstufung eines anderweitig als bedeutend geltenden beaufsichtigten Unternehmens als weniger bedeutend rechtfertigen, wird auf Einzelfallbasis und speziell für das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe festgestellt; diese Feststellung erfolgt jedoch nicht für Kategorien von beaufsichtigten Unternehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="071.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 40 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="071.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Artikel 44 bis 46 und die Artikel 48 und 49 finden entsprechende Anwendung. Die EZB gibt in einem Beschluss die Gründe an, aufgrund derer sie zu dem Schluss kommt, dass besondere Umstände vorliegen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='42'?><ARTICLE IDENTIFIER="072"><TI.ART>Artikel 72</TI.ART><STI.ART>Überprüfung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="072.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB überprüft mit Unterstützung der betreffenden NCA zumindest jährlich, ob die besonderen Umstände in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, das bzw. die aufgrund dieser besonderen Umstände als weniger bedeutend eingestuft wurde, weiterhin vorliegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="072.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das betroffene beaufsichtigte Unternehmen legt der EZB alle von ihr zur Durchführung einer Überprüfung im Sinne von Absatz 1 geforderten Informationen vor.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="072.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die EZB der Ansicht ist, dass die besonderen Umstände nicht mehr vorliegen, erlässt sie einen an das betreffenden beaufsichtigte Unternehmen gerichteten Beschluss, in dem festgestellt wird, dass es als bedeutend eingestuft ist und keine besonderen Umstände mehr vorliegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="072.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Teil IV Titel 2 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL V</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">GEMEINSAME VERFAHREN</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSAMMENARBEIT BEI ANTRÄGEN AUF ZULASSUNG ZUR AUFNAHME DER TÄTIGKEIT EINES KREDITINSTITUTS</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="073"><TI.ART>Artikel 73</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung der EZB über einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="073.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA, die einen Antrag auf Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts erhält, das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat errichtet werden soll, unterrichtet die EZB innerhalb von 15 Arbeitstagen über den Eingang dieses Antrags.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="073.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA teilt der EZB auch die Frist mit, innerhalb derer ein Beschluss über den Antrag zu fassen und dem Antragsteller nach dem einschlägigen nationalen Recht mitzuteilen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="073.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ist der Antrag unvollständig, fordert die NCA entweder von sich aus oder auf Ersuchen der EZB den Antragsteller auf, die erforderlichen zusätzlichen Informationen beizubringen. Die NCA sendet der EZB diese zusätzlichen Informationen innerhalb von 15 Arbeitstagen nach deren Eingang bei der NCA.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="074"><TI.ART>Artikel 74</TI.ART><STI.ART>Beurteilung von Anträgen durch die NCAs</STI.ART><ALINEA>Die NCA, bei der ein Antrag eingereicht wird, prüft, ob der Antragsteller alle im einschlägigen nationalen Recht des Mitgliedstaats der NCA festgelegten Zulassungsbedingungen erfüllt.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='43'?><ARTICLE IDENTIFIER="075"><TI.ART>Artikel 75</TI.ART><STI.ART>Beschluss der NCA, einen Antrag abzulehnen</STI.ART><ALINEA>Die NCAs lehnen Anträge, die die im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zulassungsbedingungen nicht erfüllen, ab und senden der EZB eine Kopie ihres Beschlusses.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="076"><TI.ART>Artikel 76</TI.ART><STI.ART>Von den NCAs ausgearbeitete Beschlussentwürfe bezüglich der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit eines Kreditinstituts</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="076.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Erfüllt der Antrag nach Auffassung der NCA alle im einschlägigen nationalen Recht festgelegten Zulassungsbedingungen, arbeitet sie einen Beschlussentwurf aus, mit dem der EZB die Erteilung der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut vorgeschlagen wird (nachfolgend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0045" REF.END="QE0045"/>Entwurf eines Zulassungsbeschlusses<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0045" REF.START="QS0045"/>).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA stellt sicher, dass der Entwurf eines Zulassungsbeschlusses der EZB und dem Antragsteller spätestens 20 Arbeitstage vor dem Ende der nach einschlägigem nationalen Recht für die Prüfung eines Zulassungsantrags vorgesehenen Frist übermittelt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="076.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA kann vorschlagen, einen Entwurf eines Zulassungsbeschlusses gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht mit Empfehlungen zu versehen oder an Bedingungen und/oder Beschränkungen zu knüpfen. In diesen Fällen ist die NCA für die Prüfung der Einhaltung der Bedingungen und/oder Beschränkungen verantwortlich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="077"><TI.ART>Artikel 77</TI.ART><STI.ART>Prüfung von Anträgen und Anhörung durch die EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="077.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB prüft den Antrag auf Grundlage der im einschlägigen Unionsrecht festgelegten Zulassungsbedingungen. Sind diese Bedingungen nach Auffassung der EZB nicht erfüllt, gibt die EZB dem Antragsteller Gelegenheit, sich gemäß Artikel 31 schriftlich zu den Tatsachen und Beschwerdepunkten zu äußern, die für die Beurteilung relevant sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="077.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In Fällen, in denen eine Sitzung als erforderlich angesehen wird, und in anderen hinreichend begründeten Fällen kann die EZB die Frist für die Entscheidung über einen Antrag nach Artikel 14 Absatz 3 der SSM-Verordnung verlängern. Die Verlängerung wird dem Antragsteller gemäß Artikel 35 dieser Verordnung bekanntgegeben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="078"><TI.ART>Artikel 78</TI.ART><STI.ART>Beschlüsse der EZB über Anträge</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="078.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB entscheidet über einen von der NCA übermittelten Entwurf eines Zulassungsbeschlusses innerhalb von zehn Arbeitstagen nach dessen Eingang, es sei denn, es wurde ein Beschluss zur Fristverlängerung gemäß Artikel 77 Absatz 2 erlassen. Sie kann den Entwurf eines Zulassungsbeschlusses unterstützen und damit der Zulassung zustimmen oder sie kann den Entwurf eines Zulassungsbeschlusses ablehnen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='44'?><PARAG IDENTIFIER="078.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB gründet ihre Entscheidung auf ihre Prüfung des Antrags, des Entwurfs eines Zulassungsbeschlusses sowie etwaiger vom Antragsteller gemäß Artikel 77 vorgebrachte Äußerungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="078.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Trifft die EZB innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist keine Entscheidung, gilt der von der NCA ausgearbeitete Entwurf eines Zulassungsbeschlusses als erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="078.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB erlässt einen Beschluss, mit dem die Zulassung erteilt wird, wenn der Antragsteller alle Zulassungsbedingungen im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und nationalen Recht des Mitgliedstaats erfüllt, in dem der Antragsteller niedergelassen ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="078.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Der Beschluss, mit dem die Zulassung erteilt wird, erstreckt sich auf die vom Antragsteller ausgeübten Tätigkeiten eines Kreditinstituts gemäß den nationalen Rechtsvorschriften, unbeschadet aller zusätzlichen, nach einschlägigem nationalem Recht bestehenden Zulassungsanforderungen für andere Tätigkeiten als die Tätigkeit, Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegenzunehmen und Kredite für eigene Rechnung zu gewähren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="079"><TI.ART>Artikel 79</TI.ART><STI.ART>Verfahren für das Erlöschen der Zulassung</STI.ART><ALINEA>Die Zulassung erlischt in den in Artikel 18 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Fällen, wenn das einschlägige nationale Recht dies vorsieht. Die NCAs unterrichten die EZB über einzelne Fälle, in denen eine Zulassung erlischt. Die EZB kann das Erlöschen der Zulassung daraufhin gemäß den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften öffentlich bekanntmachen, nachdem sie die betreffende NCA und das betroffene beaufsichtigte Unternehmen informiert hat.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSAMMENARBEIT BEIM ENTZUG DER ZULASSUNG</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="080"><TI.ART>Artikel 80</TI.ART><STI.ART>Entzug der Zulassung auf Vorschlag von NCAs</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="080.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die betreffende NCA der Auffassung, dass einem Kreditinstitut die Zulassung ganz oder teilweise nach dem einschlägigen Unionsrecht oder nationalem Recht, einschließlich auf Antrag des Kreditinstituts, zu entziehen ist, übermittelt sie der EZB einen Entwurf eines Beschlusses, mit dem sie den Entzug der Zulassung vorschlägt (nachfolgend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0046" REF.END="QE0046"/>Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0046" REF.START="QS0046"/>), zusammen mit allen relevanten zugehörigen Dokumenten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="080.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA stimmt sich im Hinblick auf einen Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung, der für die mit der für die Abwicklung von Kreditinstituten zuständigen nationalen Behörde (nachfolgend die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0047" REF.END="QE0047"/>nationale Abwicklungsbehörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0047" REF.START="QS0047"/>) relevant ist, mit dieser Behörde ab.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='45'?><ARTICLE IDENTIFIER="081"><TI.ART>Artikel 81</TI.ART><STI.ART>Prüfung des Beschlussentwurfs zum Entzug der Zulassung durch die EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="081.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB prüft den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung unverzüglich. Sie berücksichtigt insbesondere die von der NCA vorgetragenen Dringlichkeitsgründe.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="081.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Das in Artikel 31 vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör findet Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="082"><TI.ART>Artikel 82</TI.ART><STI.ART>Beurteilung auf Initiative der EZB und in Absprache mit den NCAs</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="082.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Erlangt die EZB Kenntnis von Umständen, die den Entzug der Zulassung gebieten können, prüft sie von sich aus, ob die Zulassung im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht entzogen werden sollte.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="082.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann sich jederzeit mit den betreffenden NCAs abstimmen. Beabsichtigt die EZB eine Zulassung zu entziehen, stimmt sie sich mit der NCA des Mitgliedstaats, in dem das Kreditinstitut niedergelassen ist, mindestens 25 Arbeitstage vor dem Tag, an dem sie beabsichtigt, über den Entzug der Zulassung zu entscheiden, ab. In hinreichend begründeten, dringlichen Fällen kann die Frist für die Abstimmung auf fünf Arbeitstage verkürzt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="082.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Beabsichtigt die EZB eine Zulassung zu entziehen, unterrichtet sie die betreffende NCA über alle vom Kreditinstitut vorgetragenen Äußerungen. Das in Artikel 31 vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör findet Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="082.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB stimmt sich mit der nationalen Abwicklungsbehörde im Hinblick auf einen Vorschlag zum Entzug der Zulassung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der SSM-Verordnung ab und informiert die NCA umgehend, nachdem sie mit der nationalen Abwicklungsbehörde Kontakt aufgenommen hat.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O000001M001000" IDREF="C000001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014R0468R(01)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="083"><TI.ART>Artikel 83</TI.ART><STI.ART>Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="083.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB fasst unverzüglich einen Beschluss über den Entzug der Zulassung. Dabei kann sie den betreffenden Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung annehmen oder ablehnen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="083.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei ihrer Entscheidung berücksichtigt die EZB alle nachfolgend genannten Aspekte: a) ihre Beurteilung der Umstände, die ihrer Ansicht nach den Entzug der Zulassung rechtfertigen; b) gegebenenfalls den Beschlussentwurf zum Entzug der Zulassung der NCA; c) die Abstimmung mit der betreffenden NCA und, wenn die NCA nicht die nationale Abwicklungsbehörde ist, der nationalen Abwicklungsbehörde (zusammen mit der NCA nachfolgend die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0048" REF.END="QE0048"/>nationalen Behörden<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0048" REF.START="QS0048"/>); d) die vom Kreditinstitut gemäß Artikel 81 Absatz 2 und Artikel 82 Absatz 3 vorgetragenen Äußerungen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='46'?><PARAG IDENTIFIER="083.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Auch in den in Artikel 84 genannten Fällen fasst die EZB einen Beschluss, wenn die betreffende nationale Abwicklungsbehörde dem Entzug der Zulassung nicht widerspricht oder die EZB feststellt, dass die nationalen Behörden keine angemessenen, zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C000001M001000" IDREF="O000001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="084"><TI.ART>Artikel 84</TI.ART><STI.ART>Verfahren im Falle etwaiger Abwicklungsmaßnahmen der nationalen Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="084.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Teilt die nationale Abwicklungsbehörde der EZB ihre Bedenken gegen den von der EZB beabsichtigten Entzug einer Zulassung mit, einigen sich die EZB und die nationale Abwicklungsbehörde auf einen Zeitraum, während dessen die EZB von der Durchführung des beabsichtigten Entzugs der Zulassung absieht. Die EZB unterrichtet die NCA umgehend nachdem sie mit der nationalen Abwicklungsbehörde Kontakt aufgenommen hat, um diese Einigung zu erzielen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Nach Ablauf des vereinbarten Zeitraums prüft die EZB, ob sie den Entzug der Zulassung weiterverfolgen oder den vereinbarten Zeitraum gemäß Artikel 14 Absatz 6 der SSM-Verordnung unter Berücksichtigung des erzielten Fortschritts verlängern will. Die EZB stimmt sich mit der betreffenden NCA und der nationalen Abwicklungsbehörde, wenn dies nicht die NCA ist, ab. Die NCA unterrichtet die EZB über die von diesen Behörden ergriffenen Maßnahmen und über ihre Beurteilung der Auswirkungen eines Entzugs der Zulassung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="084.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die nationale Abwicklungsbehörde keine Bedenken gegen den Entzug der Zulassung hat oder die EZB feststellt, dass die nationalen Behörden keine angemessenen, zur Aufrechterhaltung der Finanzmarktstabilität erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, findet Artikel 83 Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DEN ERWERB QUALIFIZIERTER BETEILIGUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="085"><TI.ART>Artikel 85</TI.ART><STI.ART>Anzeige des Erwerbs einer qualifizierten Beteiligung gegenüber der NCA</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="085.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA, die eine Anzeige über den geplanten Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem in diesem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut erhält, unterrichtet die EZB spätestens fünf Arbeitstage nach der Bestätigung ihres Eingangs gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU über die Anzeige.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="085.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA unterrichtet die EZB, wenn sie den Prüfungszeitraum aufgrund eines Ersuchens um zusätzliche Informationen aussetzen muss. Die NCA übermittelt der EZB solche weiteren Informationen innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Eingang bei der NCA.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='47'?><PARAG IDENTIFIER="085.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA teilt der EZB auch das Datum mit, an dem der Beschluss, mit dem der Erwerb einer qualifizierten Beteiligung abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, dem Antragsteller nach einschlägigem nationalem Recht mitzuteilen ist..</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="086"><TI.ART>Artikel 86</TI.ART><STI.ART>Prüfung des geplanten Erwerbs</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="086.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA, der ein geplanter Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut angezeigt wird, prüft, ob der geplante Erwerb alle im einschlägigen Unions- und nationalen Recht vorgesehenen Bedingungen erfüllt. Nach dieser Prüfung arbeitet die NCA einen Beschlussentwurf für die EZB aus, mit dem der Erwerb abgelehnt oder nicht abgelehnt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="086.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA übermittelt der EZB den Entwurf des Beschlusses, mit dem der Erwerb abgelehnt oder nicht abgelehnt wird, mindestens 15 Arbeitstage vor Ablauf des nach einschlägigem Unionsrecht festgelegten Prüfungszeitraums.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="087"><TI.ART>Artikel 87</TI.ART><STI.ART>Beschluss der EZB über den Erwerb</STI.ART><ALINEA>Die EZB beschließt, ob sie den Erwerb auf Grundlage ihrer Prüfung des geplanten Erwerbs und des Beschlussentwurfs der NCA ablehnt oder nicht ablehnt. Das in Artikel 31 vorgesehene Recht auf rechtliches Gehör findet Anwendung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 4</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BEKANNTGABE VON BESCHLÜSSEN ZU GEMEINSAMEN VERFAHREN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="088"><TI.ART>Artikel 88</TI.ART><STI.ART>Verfahren für die Bekanntgabe von Beschlüssen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="088.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die EZB gibt den Parteien gemäß Artikel 35 die folgenden Beschlüsse unverzüglich bekannt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung als Kreditinstitut;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Beschluss der EZB über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="088.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die EZB gibt der betreffenden NCA die folgenden Beschlüsse unverzüglich bekannt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Beschluss der EZB über einen Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung als Kreditinstitut;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='48'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>einen Beschluss der EZB über den Erwerb einer qualifizierten Beteiligung an einem Kreditinstitut.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="088.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die NCA gibt dem Zulassungsantragsteller folgende Beschlüsse bekannt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einen Entwurf eines Zulassungsbeschlusses;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einen Beschluss der NCA, den Antrag auf Zulassung abzulehnen, wenn der Antragsteller die im einschlägigen nationalen Recht vorgesehenen Zulassungsbedingungen nicht erfüllt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>einen Beschluss der EZB, den in Buchstabe a genannten Entwurf eines Zulassungsbeschlusses abzulehnen, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>einen Zulassungsbeschluss der EZB.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="088.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCA gibt der betreffenden nationalen Abwicklungsbehörde den Beschluss der EZB über den Entzug der Zulassung als Kreditinstitut bekannt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="088.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB gibt der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) jeden Beschluss der EZB über die Erteilung oder den Entzug einer Zulassung als Kreditinstitut und jeden Fall des Erlöschens einer Zulassung bekannt. Dabei gibt die EZB die Gründe für den jeweiligen Beschluss über den Entzug der Zulassung oder für deren Erlöschen an.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL VI</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BEAUFSICHTIGUNG BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN UND UNTERSTÜTZUNG DURCH DIE NCAS</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="089"><TI.ART>Artikel 89</TI.ART><STI.ART>Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen</STI.ART><ALINEA>Die EZB übt die direkte Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen im Einklang mit den in Teil II vorgesehenen Verfahren, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben und die Zusammensetzung der gemeinsamen Aufsichtsteams, aus.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="090"><TI.ART>Artikel 90</TI.ART><STI.ART>Rolle der NCAs bei der Unterstützung der EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="090.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine NCA unterstützt die EZB bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter den in der SSM-Verordnung und dieser Verordnung festgelegten Bedingungen und übt insbesondere sämtliche nachfolgend genannten Tätigkeiten aus:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Übermittlung von Beschlussentwürfen an die EZB gemäß Artikel 91, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat der NCA niedergelassene, bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='49'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Unterstützung der EZB bei der Vorbereitung und Durchführung sämtlicher Rechtsakte im Zusammenhang mit der Wahrnehmung der der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben, einschließlich der Unterstützung bei Überprüfungstätigkeiten und der täglichen Bewertung der Lage eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Unterstützung der EZB bei der Durchsetzung ihrer Beschlüsse, erforderlichenfalls unter Ausübung der in Artikel 9 Absatz 1 dritter Unterabsatz und in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="090.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Unterstützung der EZB folgen die NCAs den Anweisungen der EZB in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="091"><TI.ART>Artikel 91</TI.ART><STI.ART>Von den NCAs auszuarbeitende Beschlussentwürfe zur Berücksichtigung durch die EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="091.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe b der SSM-Verordnung kann die EZB eine NCA um die Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs im Hinblick auf die Wahrnehmung der in Artikel 4 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben zur Berücksichtigung durch die EZB ersuchen.</ALINEA><ALINEA>In dem Ersuchen ist eine Frist für die Übersendung des Beschlussentwurfs an die EZB anzugeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="091.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA kann der EZB auch von sich aus über das gemeinsame Aufsichtsteam einen Beschlussentwurf in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen zur Berücksichtigung durch die EZB übermitteln.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="092"><TI.ART>Artikel 92</TI.ART><STI.ART>Informationsaustausch</STI.ART><ALINEA>Die EZB und die NCAs tauschen unverzüglich Informationen in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen aus, wenn ernsthafte Anzeichen bestehen, dass diese bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen nicht mehr die Gewähr für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihnen von ihren Einlegern anvertrauten Vermögenswerte, bieten, oder wenn ernsthafte Anzeichen für Umstände bestehen, die zu der Feststellung führen könnten, dass das betroffene Kreditinstitut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe i der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19940530">30. Mai 1994</DATE> über Einlagensicherungssysteme (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19940531" NO.OJ="135" PAGE.FIRST="5">ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> nicht in der Lage ist, die Einlagen zurückzahlen. Die EZB und die NCAs tun dies vor dem Erlass eines Beschlusses hinsichtlich einer derartigen Feststellung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='50'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">EINHALTUNG DER ANFORDERUNGEN AN DIE FACHLICHE QUALIFIKATION UND DIE PERSÖNLICHE ZUVERLÄSSIGKEIT DER FÜR DIE GESCHÄFTSFÜHRUNG VON KREDITINSTITUTEN VERANTWORTLICHEN PERSONEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="093"><TI.ART>Artikel 93</TI.ART><STI.ART>Beurteilung der Eignung von Mitgliedern der Leitungsorgane bedeutender beaufsichtigter Unternehmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="093.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Um sicherzustellen, dass Institute über solide Regelungen für die Unternehmensführung verfügen, und unbeschadet des einschlägigen Unions- und nationalen Rechts und Teil V dieser Verordnung, teilt ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen der betreffenden NCA alle Änderungen der Mitglieder seiner Leitungsorgane in Bezug auf ihre Aufsichts- und Geschäftsleitungsfunktionen (im Folgenden die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0049" REF.END="QE0049"/>Geschäftsleiter<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0049" REF.START="QS0049"/>) im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 7 und Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU mit, einschließlich der Verlängerung der Amtszeit der Geschäftsleiter. Die betreffende NCA unterrichtet die EZB unverzüglich über eine derartige Änderung unter Angabe der Frist, innerhalb derer gemäß dem einschlägigen nationalen Recht ein Beschluss zu fassen und bekanntzugeben ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="093.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Beurteilung der Eignung der Geschäftsleiter bedeutender beaufsichtigter Unternehmen verfügt die EZB über die den zuständigen Behörden nach einschlägigem Unions- und nationalem Recht zustehenden Befugnisse.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="094"><TI.ART>Artikel 94</TI.ART><STI.ART>Laufende Überprüfung der Eignung der Geschäftsleiter</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="094.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen unterrichtet die betreffende NCA unverzüglich über neue Tatsachen, die die ursprüngliche Beurteilung der Eignung berühren können, oder andere Faktoren, die sich auf die Eignung eines Geschäftsleiters auswirken könnten, sobald diese Tatsachen oder Faktoren dem beaufsichtigten Unternehmen oder dem betreffenden Geschäftsleiter zur Kenntnis gelangen. Die betreffende NCA teilt der EZB diese neuen Tatsachen oder Faktoren unverzüglich mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="094.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Auf Grundlage der in Absatz 1 genannten neuen Tatsachen oder Faktoren oder wenn ihr neue Tatsachen, die sich auf die ursprüngliche Beurteilung des betreffenden Geschäftsleiters auswirken können, oder andere Faktoren zur Kenntnis gelangen, die sich auf die Eignung eines Geschäftsleiters auswirken könnten, kann die EZB eine neue Beurteilung einleiten. Die EZB beschließt gemäß dem einschlägigen Unions- und nationalen Recht angemessene Maßnahmen und unterrichtet die betreffende NCA unverzüglich über diese Maßnahmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VON BEDEUTENDEN BEAUFSICHTIGTEN UNTERNEHMEN ANZUWENDENDE ANDERE VERFAHREN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="095"><TI.ART>Artikel 95</TI.ART><STI.ART>Ersuchen, Anzeigen oder Anträge von bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="095.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der besonderen Verfahren, die insbesondere in Teil V dieser Verordnung vorgesehen sind, und des ordentlichen Zusammenwirkens mit ihrer NCA richten bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ihre Ersuchen, Anzeigen oder Anträge hinsichtlich der Wahrnehmung der der EZB übertragenen Aufgaben allesamt an die EZB.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='51'?><PARAG IDENTIFIER="095.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB stellt diese Ersuchen, Anzeigen oder Anträge der betreffenden NCA zur Verfügung, und sie kann die NCA gemäß Artikel 91 um die Ausarbeitung eines Beschlussentwurfs ersuchen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="095.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle wesentlicher Änderungen gegenüber der auf das ursprüngliche Ersuchen, die ursprüngliche Anzeige oder den ursprünglichen Antrag erteilten Zulassung richtet das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen ein neues Ersuchen, eine neue Anzeige oder einen neuen Antrag im Einklang mit dem in Absatz 1 genannten Verfahren an die EZB.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL VII</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN FÜR DIE BEAUFSICHTIGUNG WENIGER BEDEUTENDER BEAUFSICHTIGTER UNTERNEHMEN</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DER EZB VON DEN NCAS ZU ERSTATTENDE ANZEIGE ÜBER WESENTLICHE NCA-AUFSICHTSVERFAHREN UND WESENTLICHE AUFSICHTSBESCHLUSSENTWÜRFE DER NCAS</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="096"><TI.ART>Artikel 96</TI.ART><STI.ART>Verschlechterung der Finanzlage eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens</STI.ART><ALINEA>Die NCAs unterrichten die EZB, wenn sich die Situation eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens rasch und erheblich verschlechtert, insbesondere, wenn diese Verschlechterung einen Antrag auf direkte oder indirekte finanzielle Unterstützung durch den ESM nach sich ziehen könnte, unbeschadet der Anwendung von Artikel 62.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="097"><TI.ART>Artikel 97</TI.ART><STI.ART>Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeige über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="097.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Um die EZB zu befähigen, ihre Aufsicht über das Funktionieren des Systems gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, übermitteln die NCAs der EZB die Informationen über wesentliche NCA-Aufsichtsverfahren im Zusammenhang mit weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen. Die EZB legt — insbesondere unter Berücksichtigung der Risikolage und der möglichen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem des betroffenen weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens — allgemeine Kriterien fest, um zu bestimmen, welche Informationen für welches weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen anzuzeigen sind. Die Informationen werden von den NCAs im Voraus oder in hinreichend begründeten, dringlichen Fällen gleichzeitig mit der Eröffnung eines Verfahrens zur Verfügung gestellt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="097.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 1 genannten wesentlichen NCA-Aufsichtsverfahren umfassen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Abberufung von Mitgliedern der Leitungsorgane der weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die Bestellung eines Sonderverwalters zur Übernahme der Geschäftsleitung der weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Verfahren, die bedeutenden Einfluss auf das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='52'?><PARAG IDENTIFIER="097.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Zusätzlich zu den von der EZB gemäß diesem Artikel festgelegten Informationsanforderungen kann sie die NCAs jederzeit um Informationen über die von ihnen in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen wahrgenommenen Aufgaben ersuchen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="097.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu den von der EZB gemäß diesem Artikel festgelegten Informationsanforderungen zeigen die NCAs der EZB von sich aus alle anderen NCA-Aufsichtsverfahren an, die:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ihrer Auffassung nach wesentlich sind oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Reputation des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beeinträchtigen könnten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="097.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Sollte die EZB eine NCA ersuchen, besondere Aspekte eines wesentlichen NCA-Aufsichtsverfahrens weiter zu bewerten, ist in diesem Ersuchen anzugeben, welche Aspekte gemeint sind. Die EZB und die NCA stellen jeweils sicher, dass die andere Partei ausreichend Zeit hat, damit das Verfahren und der einheitliche Aufsichtsmechanismus als Ganzes effizient funktionieren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="098"><TI.ART>Artikel 98</TI.ART><STI.ART>Der EZB von den NCAs zu erstattende Anzeigeüber wesentliche Aufsichtsbeschlussentwürfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="098.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Um die EZB zu befähigen, die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, senden die NCAs der EZB Aufsichtsbeschlussentwürfe, die die in den Absätzen 2 und 3 genannten Kriterien erfüllen, sofern diese Beschlussentwürfe weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen betreffen, bezüglich derer die EZB auf Grundlage der allgemeinen, von der EZB festgelegten Kriterien hinsichtlich deren Risikolage und der potenziellen Auswirkungen auf das nationale Finanzsystem der Auffassung ist, dass ihr Informationen zu übermitteln sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="098.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Vorbehaltlich des Absatzes 1 werden der EZB Aufsichtsbeschlussentwürfe übermittelt, bevor sie an die weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen gerichtet werden, wenn:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>diese Beschlüsse die Abberufung von Mitgliedern des Leitungsorgans der weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen und die Bestellung besonderer Geschäftsleiter betreffen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>diese Beschlüsse wesentliche Auswirkungen auf das weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="098.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Informationsanforderungen übermitteln die NCAs der EZB alle anderen Aufsichtsbeschlussentwürfe:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>zu denen um eine Stellungnahme der EZB ersucht wird oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die die Reputation des einheitlichen Aufsichtsmechanismus beeinträchtigen könnten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='53'?><PARAG IDENTIFIER="098.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCAs übermitteln der EZB Beschlussentwürfe, die die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Kriterien erfüllen und daher als wesentliche Aufsichtsbeschlussentwürfe anzusehen sind, mindestens zehn Tage vor dem Tag, an dem der Beschluss erlassen werden soll. Die EZB gibt ihre Stellungnahme zu dem Beschlussentwurf innerhalb einer angemessenen Frist vor dem geplanten Erlass des Beschlusses ab. In dringenden Fällen legt die betreffende NCA eine angemessene Frist zur Übermittlung eines Beschlussentwurfs fest, der die in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Kriterien erfüllt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DER EZB NACHTRÄGLICH VON DEN NCAS ERSTATTETE BERICHTE IN BEZUG AUF WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="099"><TI.ART>Artikel 99</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Berichtspflicht der NCAs gegenüber der EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="099.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Um die EZB zu befähigen, die Aufsicht über das Funktionieren des Systems im Sinne von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c der SSM-Verordnung auszuüben, und vorbehaltlich des Kapitels 1 kann die EZB die NCAs ersuchen, ihr regelmäßig über die von ihnen ergriffenen Maßnahmen und die Wahrnehmung der Aufgaben Bericht zu erstatten, die sie gemäß Artikel 6 Absatz 6 der SSM-Verordnung wahrnehmen müssen. Die EZB unterrichtet die NCAs jährlich über die Kategorien weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und die Art der geforderten Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="099.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Durch die gemäß Absatz 1 festgelegten Anforderungen wird das Recht der EZB, die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen auszuüben, nicht berührt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="100"><TI.ART>Artikel 100</TI.ART><STI.ART>Häufigkeit und Umfang der von den NCAs an die EZB zu übermittelnden Berichte</STI.ART><ALINEA>Die NCAs übermitteln der EZB im Einklang mit den Anforderungen der EZB jährliche Berichte über weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen oder Kategorien von weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL VIII</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB, DEN NCAs UND NDAs IM HINBLICK AUF MAKROPRUDENZIELLE AUFGABEN UND INSTRUMENTE</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DEFINITION DER MAKROPRUDENZIELLEN INSTRUMENTE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="101"><TI.ART>Artikel 101</TI.ART><STI.ART>Allgemeine Bestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="101.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Im Sinne dieses Teils bezeichnet der Ausdruck makroprudenzielle Instrumente:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Kapitalpuffer im Sinne der Artikel 130 bis 142 der Richtlinie 2013/36/EU;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='54'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Maßnahmen für im Inland zugelassene Kreditinstitute oder eine Untergruppe dieser Kreditinstitute gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>alle anderen, von den NDAs oder NCAs zu ergreifenden Maßnahmen, die auf die Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken abzielen und die in der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU vorgesehen sind, vorbehaltlich der in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich bestimmten Fällen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="101.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 22 der SSM-Verordnung in Bezug auf an einzelne beaufsichtigte Unternehmen gerichtete Beschlüsse stellen die in den Artikel 5 Absätze 1 und 2 der SSM-Verordnung genannten makroprudenziellen Verfahren keine EZB- oder NCA-Aufsichtsverfahren im Sinne dieser Verordnung dar.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="102"><TI.ART>Artikel 102</TI.ART><STI.ART>Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB</STI.ART><ALINEA>Die EZB wendet die in Artikel 101 genannten makroprudenziellen Instrumente im Einklang mit dieser Verordnung und gemäß Artikel 5 Absatz 2 und Artikel 9 Absatz 2 der SSM-Verordnung sowie in Fällen an, in denen die makroprudenziellen Instrumente in einer Richtlinie vorgesehen sind, vorbehaltlich der Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht. Legt eine NDA keine Quote für den Kapitalpuffer fest, hält dies die EZB nicht davon ab, eine Anforderung für Kapitalpuffer im Einklang mit dieser Verordnung und Artikel 5 Absatz 2 der SSM-Verordnung festzulegen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE ANWENDUNG MAKROPRUDENZIELLER INSTRUMENTE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="103"><TI.ART>Artikel 103</TI.ART><STI.ART>Liste der für die makroprudenziellen Instrumente zuständigen NCAs und NDAs</STI.ART><ALINEA>Die EZB holt von den NCAs und NDAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten Informationen zu den Behörden, die für die jeweiligen in Artikel 101 genannten makroprudenziellen Instrumente benannt sind, und zu den makroprudenziellen Instrumenten ein, die diese Behörden anwenden dürfen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="104"><TI.ART>Artikel 104</TI.ART><STI.ART>Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch eine NCA oder NDA</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="104.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Beabsichtigt die betreffende NCA oder NDA, diese Instrumente anzuwenden, teilt sie dies der EZB gemäß Artikel 5 Absatz 1 der SSM-Verordnung zehn Arbeitstage, bevor sie eine solche Entscheidung fasst, mit. Unbeschadet dessen informiert eine NCA oder NDA die EZB, wenn sie ein makroprudenzielles Instrument anzuwenden beabsichtigt, baldmöglichst über das von ihr ermittelte makroprudenzielle Risiko oder Systemrisiko für das Finanzsystem und erteilt soweit möglich nähere Angaben zu dem beabsichtigten Instrument. Diese Informationen umfassen soweit wie möglich Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahme, einschließlich des geplanten Anwendungstags.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='55'?><PARAG IDENTIFIER="104.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Absichtsanzeige wird der EZB von der NCA oder NDA erstattet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="104.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Erhebt die EZB Einwände gegen die von einer NCA oder NDA beabsichtigten Maßnahme, so begründet sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erhalt der Absichtsanzeige. Diese Einwände sind schriftlich zu erheben und zu begründen. Die betreffende NCA oder NDA trägt der Begründung der EZB gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="105"><TI.ART>Artikel 105</TI.ART><STI.ART>Informationsaustausch und Zusammenarbeit in Bezug auf die Anwendung makroprudenzieller Instrumente durch die EZB</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="105.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 5 Absatz 2 der SSM-Verordnung arbeitet die EZB, wenn sie von sich aus oder auf Vorschlag einer NCA oder NDA strengere Anforderungen für Kapitalpuffer oder strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken festzulegen beabsichtigt, eng mit den NDAs in den betroffenen Mitgliedstaaten zusammen und teilt der NDA oder NCA zehn Arbeitstage, bevor sie einen solchen Beschluss fasst, diese Absicht mit. Unbeschadet dessen unterrichtet die EZB, wenn sie vorbehaltlich der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Verfahren in den im einschlägigen Unionsrecht ausdrücklich bestimmten Fällen beabsichtigt, strengere Anforderungen für Kapitalpuffer oder strengere Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken auf Ebene der Kreditinstitute festzulegen, die betreffende NCA oder NDA baldmöglichst über das von ihr ermittelte makroprudenzielle Risiko oder Systemrisiko für das Finanzsystem und erteilt wenn möglich nähere Angaben zu dem beabsichtigten Instrument. Diese Informationen umfassen soweit wie möglich Einzelheiten der beabsichtigten Maßnahme, einschließlich des geplanten Anwendungstags.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="105.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Erheben die betroffenen NCAs oder NDAs Einwände gegen die beabsichtigte Maßnahme der EZB, so begründen sie diese innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Erhalt der Absichtsanzeige. Diese Einwände sind schriftlich zu erheben und zu begründen. Die EZB trägt dieser Begründung gebührend Rechnung, bevor sie die Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL IX</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN FÜR DIE ENGE ZUSAMMENARBEIT</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE UND GEMEINSAME BESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="106"><TI.ART>Artikel 106</TI.ART><STI.ART>Verfahren für die Aufnahme einer engen Zusammenarbeit</STI.ART><ALINEA>Die EZB beurteilt Ersuchen von nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten um Aufnahme einer engen Zusammenarbeit im Einklang mit den im Beschluss EZB/2014/5<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss EZB/2014/5 vom <DATE ISO="20140131">31. Januar 2014</DATE> über die enge Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Behörden von teilnehmenden Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).</P></NOTE> festgelegten Verfahren.</ALINEA></ARTICLE><?PAGE NO='56'?><ARTICLE IDENTIFIER="107"><TI.ART>Artikel 107</TI.ART><STI.ART>Nach Aufnahme der engen Zusammenarbeit anzuwendende Grundsätze</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="107.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ab dem Tag, an dem ein Beschluss der EZB gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SSM-Verordnung zur Aufnahme einer engen Zusammenarbeit zwischen der EZB und einer NCA eines nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats Anwendung findet und bis zur Beendigung oder Aussetzung dieser engen Zusammenarbeit nimmt die EZB die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen, die in dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind, gemäß Artikel 6 der SSM-Verordnung wahr.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="107.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird gemäß Artikel 7 Absatz 2 der SSM-Verordnung eine enge Zusammenarbeit aufgenommen, sind die EZB und die NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen und weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind, in einer Position, die mit der in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen sowie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen vergleichbar ist, die in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets niedergelassen sind, wobei zu berücksichtigen ist, dass die EZB keine unmittelbar wirksamen Befugnisse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen sowie weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen hat, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="107.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 6 der SSM-Verordnung kann die EZB einer NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen Anweisungen und in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und Gruppen nur allgemeine Anweisungen erteilen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="107.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die enge Zusammenarbeit endet an dem Tag, an dem die Ausnahmeregelung nach Artikel 139 AEUV in Bezug auf einen teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit gemäß Artikel 140 Absatz 2 AEUV aufgehoben wird und die in diesem Teil vorgesehenen Bestimmungen keine Anwendung mehr finden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="108"><TI.ART>Artikel 108</TI.ART><STI.ART>Mit der Beaufsichtigung im Rahmen der engen Zusammenarbeit verbundene Rechtsinstrumente</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="108.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>In Bezug auf die in Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben kann die EZB Anweisungen erteilen, Ersuchen einreichen oder Leitlinien herausgeben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="108.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Ist die EZB der Auffassung, dass eine NCA in enger Zusammenarbeit in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe im Zusammenhang mit den in Artikel 4 Absätze 1 und 2 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben eine Maßnahme ergreifen sollte, richtet sie an diese NCA:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe eine allgemeine oder spezifische Anweisung, ein Ersuchen oder eine Leitlinie, die bzw. das den Erlass eines Aufsichtsbeschlusses in Bezug auf dieses bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder diese bedeutende beaufsichtigte Gruppe in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit vorschreibt, oder</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='57'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppe eine allgemeine Anweisung oder Leitlinie.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="108.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die EZB der Auffassung, dass die NCA oder NDA in enger Zusammenarbeit im Zusammenhang mit den in Artikel 5 der SSM-Verordnung genannten Aufgaben eine Maßnahme ergreifen sollte, kann sie an diese NCA oder NDA eine allgemeine oder spezielle Anweisung richten, ein Ersuchen oder eine Leitlinie, die bzw. das die Festlegung strengerer Anforderungen für die Kapitalpuffer oder strengerer Maßnahmen zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken vorschreibt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="108.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In der Anweisung, dem Ersuchen oder der Leitlinie legt die EZB die für die Durchführung der Maßnahme durch die NCA in enger Zusammenarbeit geltende Frist fest, die mindestens 48 Stunden betragen sollte, sofern nicht eine frühzeitige Durchführung zur Abwendung eines nicht wieder gutzumachenden Schadens erforderlich ist. Bei der Festlegung der Frist trägt die EZB den verwaltungs- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen Rechnung, die die betreffende NCA in enger Zusammenarbeit einhalten muss.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="108.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit ergreift alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anweisungen, Ersuchen oder Leitlinien der EZB einzuhalten, und unterrichtet die EZB unverzüglich über die von ihr ergriffenen Maßnahmen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF DIE TEILE III, IV, V, VIII, X UND XI</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="109"><TI.ART>Artikel 109</TI.ART><STI.ART>Sprachenregelung im Rahmen der engen Zusammenarbeit</STI.ART><ALINEA>Die in Artikel 23 genannten Regelungen finden in Bezug auf NCAs in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="110"><TI.ART>Artikel 110</TI.ART><STI.ART>Bestimmung der Bedeutung von Kreditinstituten im Rahmen der engen Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="110.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Teil IV vorgesehenen Bestimmungen zur Feststellung des Status beaufsichtigter Unternehmen oder beaufsichtigter Gruppen als bedeutend oder weniger bedeutend finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit gemäß den Bestimmungen dieses Artikels entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="110.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass die in Teil IV festgelegten Verfahren in Bezug auf in ihrem Mitgliedstaat niedergelassene beaufsichtigte Unternehmen oder beaufsichtigte Gruppen angewandt werden können.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='58'?><PARAG IDENTIFIER="110.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen, in denen Teil IV vorsieht, dass die EZB einen Beschluss an ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe richtet, erteilt die EZB, statt einen Beschluss an das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe zu richten, Anweisungen an die NCA in enger Zusammenarbeit, und diese NCA fasst im Einklang mit diesen Anweisungen einen Beschluss, der an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe gerichtet ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="111"><TI.ART>Artikel 111</TI.ART><STI.ART>Gemeinsame Verfahren im Rahmen der engen Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="111.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Teil V vorgesehenen Bestimmungen zu gemeinsamen Verfahren finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in den teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Artikels entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="111.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass die in Teil V festgelegten Verfahren in Bezug auf in ihrem Mitgliedstaat niedergelassene beaufsichtigte Unternehmen angewandt werden können. Insbesondere stellt die NCA in enger Zusammenarbeit sicher, dass die EZB alle Informationen erhält, die sie zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="111.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen, in denen Teil V vorsieht, dass die EZB einen Beschluss an ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe richtet, erteilt die EZB, statt einen Beschluss an das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe zu richten, Anweisungen an die NCA in enger Zusammenarbeit, und diese NCA fasst im Einklang mit diesen Anweisungen einen Beschluss, der an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe gerichtet ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="111.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen, in denen Teil V vorsieht, dass die betreffende NCA einen Beschlussentwurf ausarbeitet, übermittelt die NCA in enger Zusammenarbeit der EZB einen Beschlussentwurf und ersucht die EZB um Anweisungen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="112"><TI.ART>Artikel 112</TI.ART><STI.ART>Makroprudenzielle Instrumente im Rahmen der engen Zusammenarbeit</STI.ART><ALINEA>Die in Teil VIII vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit zwischen der EZB, den NCAs und NDAs im Hinblick auf makroprudenzielle Aufgaben und Instrumente finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="113"><TI.ART>Artikel 113</TI.ART><STI.ART>Verwaltungssanktionen im Rahmen der engen Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="113.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Teil X vorgesehenen Bestimmungen zu Verwaltungssanktionen finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='59'?><PARAG IDENTIFIER="113.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen, in denen Artikel 18 der SSM-Verordnung in Verbindung mit Teil X dieser Verordnung vorsieht, dass die EZB einen Beschluss an ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe richtet, erteilt die EZB, statt einen Beschluss an das beaufsichtigte Unternehmen oder die beaufsichtigte Gruppe zu richten, Anweisungen an die NCA in enger Zusammenarbeit, und diese NCA fasst im Einklang mit diesen Anweisungen einen Beschluss, der an das betreffende beaufsichtigte Unternehmen oder die betreffende beaufsichtigte Gruppe gerichtet ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="113.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>In den Fällen, in denen Artikel 18 der SSM-Verordnung oder Teil X dieser Verordnung vorsieht, dass die betreffende NCA einen Beschluss an ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe richtet, leitet eine NCA in enger Zusammenarbeit ein Verfahren im Hinblick auf die Ergreifung von Maßnahmen ein, um sicherzustellen, dass entsprechende Verwaltungssanktionen nur auf Anweisung der EZB auferlegt werden. Die NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB, wenn ein Beschluss gefasst wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="114"><TI.ART>Artikel 114</TI.ART><STI.ART>Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung im Rahmen der engen Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="114.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Teil XI vorgesehenen Bestimmungen zur Zusammenarbeit in Bezug auf die Artikel 10 bis 13 der SSM-Verordnung finden in Bezug auf beaufsichtigte Unternehmen und beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="114.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit übt die ihr gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung zustehenden Untersuchungsbefugnisse im Einklang mit den Anweisungen der EZB aus.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="114.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB über ihre Erkenntnisse aus der Ausübung ihrer Untersuchungsbefugnisse gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="114.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass bestimmte Mitarbeiter der EZB als Beobachter an allen Untersuchungen gemäß den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung teilnehmen können.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="115"><TI.ART>Artikel 115</TI.ART><STI.ART>Beaufsichtigung bedeutender beaufsichtigter Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="115.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Artikels finden die Teile II und VI entsprechende Anwendung auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='60'?><PARAG IDENTIFIER="115.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass die EZB alle von der NCA in enger Zusammenarbeit selbst erhaltenen Informationen und Meldungen von und in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen erhält, die die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben benötigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="115.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Beaufsichtigung jedes einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens oder jeder einzelnen bedeutenden beaufsichtigten Gruppe mit Sitz in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit wird ein gemeinsames Aufsichtsteam eingerichtet. Die Mitglieder des gemeinsamen Aufsichtsteams werden gemäß Artikel 4 ernannt. Die NDA in enger Zusammenarbeit ernennt einen NCA-Unterkoordinator, der in Bezug auf das bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder die bedeutende beaufsichtigte Gruppe im Einklang mit den Anweisungen des JST-Koordinators unmittelbar handelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="115.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt sicher, dass bestimmte Mitarbeiter der EZB zur Teilnahme an Vor-Ort-Prüfungen eingeladen werden, die in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe durchgeführt werden. Die EZB kann die Anzahl der als Beobachter teilnehmenden Mitarbeiter der EZB festlegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="115.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Im Zusammenhang mit der konsolidierten Beaufsichtigung und Aufsichtskollegien in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets oder in einem nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, ist die EZB als zuständige Behörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde und führt den Vorsitz über das Aufsichtskollegium. Die EZB ersucht die betreffende NCA in enger Zusammenarbeit, einen Mitarbeiter der NCA als Beobachter zu ernennen. Die EZB kann durch die Erteilung von Anweisungen an die betreffende NCA in enger Zusammenarbeit handeln.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="116"><TI.ART>Artikel 116</TI.ART><STI.ART>Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="116.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Befugnisse der NCAs in Bezug auf die der EZB gemäß der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben fasst eine NCA in enger Zusammenarbeit nur auf Anweisung der EZB Beschlüsse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und bedeutende beaufsichtigte Gruppen in ihrem Mitgliedstaat. Die NCA in enger Zusammenarbeit kann auch Anweisungen der EZB anfordern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="116.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit stellt der EZB einen Beschluss in Bezug auf ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen oder eine bedeutende beaufsichtigte Gruppe umgehend zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='61'?><PARAG IDENTIFIER="116.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA in enger Zusammenarbeit unterrichtet die EZB sowohl: a) über Beschlüsse, die sie aufgrund ihrer Befugnisse in Bezug auf Aufgaben erlässt, die der EZB gemäß der SSM-Verordnung nicht übertragen wurden, als auch b) über Beschlüsse, die sie gemäß den Anweisungen der EZB oder den Bestimmungen dieses Teils erlässt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 4</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ENGE ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN UND WENIGER BEDEUTENDE BEAUFSICHTIGTE GRUPPEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="117"><TI.ART>Artikel 117</TI.ART><STI.ART>Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen und weniger bedeutender beaufsichtigter Gruppen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="117.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß den folgenden Bestimmungen findet Teil VII entsprechende Anwendung auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen und weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen in teilnehmenden Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="117.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zur Sicherstellung der Kohärenz der Aufsichtsergebnisse innerhalb des einheitlichen Aufsichtsmechanismus kann die EZB allgemeine Anweisungen und Leitlinien erlassen und Ersuchen an eine NCA in enger Zusammenarbeit richten, die die NCA verpflichten, Aufsichtsbeschlüsse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder weniger bedeutende beaufsichtigte Gruppen, die in dem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit niedergelassen sind, zu fassen. Diese allgemeinen Anweisungen, Leitlinien oder Ersuchen können sich auf Gruppen oder Kategorien von Kreditinstituten beziehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="117.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe c Ziffer ii der SSM-Verordnung kann die EZB eine NCA in enger Zusammenarbeit auch ersuchen, Aspekte eines wesentlichen NCA-Verfahrens weiter zu bewerten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 5</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN IM FALLE EINER ABLEHNUNG EINES BESCHLUSSENTWURFS DURCH EINEN TEILNEHMENDEN MITGLIEDSTAAT IN ENGER ZUSAMMENARBEIT</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="118"><TI.ART>Artikel 118</TI.ART><STI.ART>Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Beschlussentwurfs des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 8 der SSM-Verordnung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="118.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich der nach Unionsrecht geltenden Vertraulichkeitsvorschriften unterrichtet die EZB die NCA in enger Zusammenarbeit über den vollständigen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums in Bezug auf ein beaufsichtigtes Unternehmen oder eine beaufsichtigte Gruppe, die bzw. das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit ansässig ist.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='62'?><PARAG IDENTIFIER="118.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Lehnt die NCA in enger Zusammenarbeit den vollständigen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, teilt sie dem EZB-Rat innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Beschlussentwurfs schriftlich die Gründe für ihre Ablehnung mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="118.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der EZB-Rat beschließt innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Erhalt dieser Mitteilung in der Sache unter umfassender Berücksichtigung der angegebenen Gründe für die Ablehnung und erläutert der NCA in enger Zusammenarbeit die Gründe für seinen Beschluss schriftlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="118.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Ein teilnehmender Mitgliedstaat in enger Zusammenarbeit kann die EZB ersuchen, die enge Zusammenarbeit unmittelbar zu beenden und ist durch den anschließenden Beschluss des EZB-Rates nicht gebunden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="119"><TI.ART>Artikel 119</TI.ART><STI.ART>Verfahren im Falle einer Ablehnung eines Widerspruchs des EZB-Rates gegen einen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums gemäß Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="119.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB unterrichtet eine NCA in enger Zusammenarbeit über einen Widerspruch des EZB-Rates gegen einen vollständigen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="119.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Lehnt die NCA in enger Zusammenarbeit den Widerspruch des EZB-Rates gegen den vollständigen Beschlussentwurf des Aufsichtsgremiums ab, teilt sie der EZB innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Erhalt des Widerspruchs des EZB-Rates schriftlich die Gründe für ihre Ablehnung mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="119.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der EZB-Rat gibt zu der begründeten Ablehnung der NCA in enger Zusammenarbeit innerhalb von 30 Tagen ab dem Erhalt der begründeten Ablehnung eine schriftliche Stellungnahme ab und bestätigt oder widerruft unter Angabe der Gründe für diese Entscheidung seinen Widerspruch. Die EZB unterrichtet die NCA in enger Zusammenarbeit davon.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="119.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bestätigt der EZB-Rat seinen Widerspruch, kann die NCA in enger Zusammenarbeit innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Tag, an dem sie davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass der EZB-Rat seinen Widerspruch bestätigt hat, der EZB mitteilen, dass sie von einem Beschluss, der nach der Änderung des ursprünglichen vollständigen Beschlussentwurfs gefasst wurde, gegen den der EZB-Rat Widerspruch erhoben hat, nicht gebunden ist.</ALINEA><ALINEA>Die EZB erwägt dann unter gebührender Berücksichtigung der Wirksamkeit der Aufsicht die Aussetzung oder Beendigung der engen Zusammenarbeit mit der NCA in enger Zusammenarbeit und erlässt diesbezüglich einen Beschluss. Die EZB berücksichtigt insbesondere die in Artikel 7 Absatz 7 der SSM-Verordnung genannten Faktoren.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='63'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL X</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERWALTUNGSSANKTIONEN</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DEFINITIONEN UND BEZIEHUNG ZUR VERORDNUNG (EG) NR. 2532/98 DES RATES</HT><NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 2532/98 des Rates vom <DATE ISO="19981123">23. November 1998</DATE> über das Recht der Europäischen Zentralbank, Sanktionen zu verhängen (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19981127" NO.OJ="318" PAGE.FIRST="4">ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 4</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="120"><TI.ART>Artikel 120</TI.ART><STI.ART>Definition von Verwaltungssanktionen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieses Teils bezeichnen <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0050" REF.END="QE0050"/>Verwaltungssanktionen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0050" REF.START="QS0050"/> entweder:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die nach Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung vorgesehenen und verhängten Verwaltungsgeldbußen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 vorgesehenen und nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung verhängten Geldbußen und in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="121"><TI.ART>Artikel 121</TI.ART><STI.ART>Beziehung zur Verordnung (EG) Nr. 2532/98</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="121.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit Artikel 18 Absatz 4 der SSM-Verordnung gelten für die Zwecke der in Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung vorgesehenen Verfahren nur die Verfahrensregeln dieser Verordnung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="121.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der in Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung vorgesehenen Verfahren ergänzen die Verfahrensregeln dieser Verordnung die in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Verfahrensregeln und werden gemäß den Artikel 25 und 26 der SSM-Verordnung angewandt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="122"><TI.ART>Artikel 122</TI.ART><STI.ART>Befugnisse der EZB, Verwaltungssanktionen nach Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung zu verhängen</STI.ART><ALINEA><P>Im Falle einer Nichteinhaltung der Verpflichtungen aus Verordnungen oder Beschlüssen der EZB verhängt die EZB die in Artikel 120 Buchstabe b definierten Verwaltungssanktionen gegen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>bedeutende beaufsichtigte Unternehmen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, sofern die einschlägigen Verordnungen oder Beschlüsse der EZB weniger bedeutenden Unternehmen Verpflichtungen gegenüber der EZB auferlegen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='64'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHRENSREGELN FÜR DIE VERHÄNGUNG VON VERWALTUNGSSANKTIONEN — MIT AUSNAHME VON IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDEN STRAFGELDERN — GEGEN BEAUFSICHTIGTE UNTERNEHMEN IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="123"><TI.ART>Artikel 123</TI.ART><STI.ART>Einrichtung einer unabhängigen Untersuchungsstelle</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="123.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB richtet eine unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0051" REF.END="QE0051"/>Untersuchungsstelle<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0051" REF.START="QS0051"/>) ein, die aus von der EZB benannten Untersuchungsbeauftragten besteht.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="123.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Untersuchungsbeauftragten sind und waren in den letzten zwei Jahren vor der Aufnahme ihrer Tätigkeit als Untersuchungsbeauftragte nicht in die direkte oder indirekte Beaufsichtigung oder Zulassung des betreffenden beaufsichtigten Unternehmens eingebunden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="123.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Untersuchungsbeauftragten nehmen ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Aufsichtsgremium und EZB-Rat wahr und nehmen nicht an den Beratungen des Aufsichtsgremiums und des EZB-Rates teil.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="124"><TI.ART>Artikel 124</TI.ART><STI.ART>Verweisung mutmaßlicher Verstöße an die Untersuchungsstelle</STI.ART><ALINEA><P>Ist die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung der Auffassung, dass es Gründe für den Verdacht gibt, dass ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen, das seinen Hauptsitz in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets hat, einen oder mehrere Verstöße</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>nach dem einschlägigen, direkt anwendbaren Unionsrecht im Sinne von Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung begeht oder begangen hat oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>gegen eine Verordnung oder einen Beschluss der EZB im Sinne von Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung begeht oder begangen hat, verweist die EZB die Sache an die Untersuchungsstelle.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="125"><TI.ART>Artikel 125</TI.ART><STI.ART>Befugnisse der Untersuchungsstelle</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="125.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Untersuchung mutmaßlicher Verstöße im Sinne von Artikel 124 kann die Untersuchungsstelle die Befugnisse ausüben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='65'?><PARAG IDENTIFIER="125.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wird aufgrund der Befugnisse, die der EZB im Zusammenhang mit einer Untersuchung durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, ein Ersuchen an das betroffene beaufsichtigte Unternehmen gerichtet, legt die Untersuchungsstelle den Gegenstand und den Zweck der Untersuchung fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="125.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben hat die Untersuchungsstelle Zugang zu allen Dokumenten und Informationen, die von der EZB und gegebenenfalls den betreffenden NCAs im Laufe ihrer Aufsichtstätigkeit eingeholt wurden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="126"><TI.ART>Artikel 126</TI.ART><STI.ART>Verfahrensrechte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="126.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei Abschluss einer Untersuchung und bevor ein Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf ausgearbeitet und dem Aufsichtsgremium übermittelt wird, teilt die Untersuchungsstelle dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen schriftlich die aus der durchgeführten Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse und diesbezügliche Beschwerdepunkte mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="126.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In der in Absatz 1 genannten Mitteilung unterrichtet die Untersuchungsstelle das betroffene beaufsichtigte Unternehmen über sein Recht, sich schriftlich gegenüber der Untersuchungsstelle zu den in der Mitteilung genannten Tatsachen und gegen das Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkten, einschließlich zu den Bestimmungen, gegen die mutmaßlich verstoßen wurde, zu äußern, und sie setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer diese Äußerungen bei ihr eingegangen sein müssen. Die EZB ist nicht verpflichtet, Äußerungen zu berücksichtigen, die nach Ablauf der von der Untersuchungsstelle gesetzten Frist eingegangen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="126.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Untersuchungsstelle kann das betroffene beaufsichtigte Unternehmen nach Übermittlung einer Mitteilung gemäß Absatz 1 auch auffordern, an einer mündlichen Anhörung teilzunehmen. Die Parteien, die sich der Untersuchung zu unterziehen haben, können sich bei der Anhörung von Rechtsanwälten oder anderen qualifizierten Personen vertreten und/oder unterstützen lassen. Mündliche Anhörungen sind nicht öffentlich.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="126.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Das Recht des von der Untersuchung betroffenen beaufsichtigten Unternehmens auf Einsicht in die Akten der Untersuchungsstelle wird gemäß Artikel 32 festgelegt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="127"><TI.ART>Artikel 127</TI.ART><STI.ART>Prüfung der Akte durch das Aufsichtsgremium</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="127.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Ist eine Untersuchungsstelle der Auffassung, dass gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen eine Verwaltungssanktion verhängt werden sollte, übermittelt sie dem Aufsichtsgremium einen Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf, in dem ein Verstoß des betroffenen beaufsichtigten Unternehmens festgestellt wird und die zu verhängende Verwaltungssanktion angegeben ist. Die Untersuchungsstelle übermittelt dem Aufsichtsgremium ebenfalls ihre Untersuchungsakte.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='66'?><PARAG IDENTIFIER="127.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Untersuchungsstelle stützt ihren Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf nur auf die Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das beaufsichtigte Unternehmen äußern konnte.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die von der Untersuchungsstelle übermittelte Akte nach Auffassung des Aufsichtsgremiums unvollständig, kann es die Akte der Untersuchungsstelle zusammen mit einem begründeten Ersuchen um weitere Informationen zurücksenden. Artikel 125 findet entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Stimmt das Aufsichtsgremium auf Grundlage der vollständigen Akte dem Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf der Untersuchungsstelle in Bezug auf einen oder mehrere Verstöße und den diesem Beschluss zugrunde gelegten Tatsachen zu, erlässt es den von der Untersuchungsstelle vorgeschlagenen vollständigen Beschlussentwurf in Bezug auf den oder die Verstöße, die seiner Auffassung nach vorliegen. Soweit das Aufsichtsgremium dem Vorschlag nicht zustimmt, wird ein Beschluss gemäß den einschlägigen Absätzen dieses Artikels gefasst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist das Aufsichtsgremium auf Grundlage der vollständigen Akte der Auffassung, dass die in dem Vorschlag für einen vollständigen Beschlussentwurf beschriebenen Tatsachen im Sinne des Absatzes 1 offenbar keine ausreichenden Nachweise für einen Verstoß im Sinne von Artikel 124 darstellen, kann es einen vollständigen Beschlussentwurf erlassen, mit dem der Fall abgeschlossen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Stimmt das Aufsichtsgremium der im Vorschlag der Untersuchungsstelle für einen vollständigen Beschlussentwurf enthaltenen Feststellung, dass das betroffene beaufsichtigte Unternehmen einen Verstoß begangen hat, auf Grundlage der vollständigen Akte zu, lehnt es jedoch die vorgeschlagene Empfehlung bezüglich der Verwaltungssanktion ab, erlässt das Aufsichtsgremium den vollständigen Beschlussentwurf unter Angabe der von ihm für angemessen gehaltenen Verwaltungssanktion.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Stimmt das Aufsichtsgremium dem Vorschlag der Untersuchungsstelle auf Grundlage der vollständigen Akte nicht zu und stellt es fest, dass von dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen ein anderer Verstoß begangen wurde oder der dem Vorschlag der Untersuchungsstelle zugrunde liegende Sachverhalt ein anderer ist, teilt es dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen seine Feststellungen und die gegen dieses Unternehmen erhobenen Beschwerdepunkte schriftlich mit. Artikel 126 Absätze 2 bis 4 finden in Bezug auf das Aufsichtsgremium entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Das Aufsichtsgremium arbeitet einen vollständigen Beschlussentwurf aus, in dem festgestellt wird, ob das beaufsichtigte Unternehmen einen Verstoß begangen hat, und in dem gegebenenfalls die zu verhängenden Verwaltungssanktionen angegeben werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="127.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA>Vom Aufsichtsgremium erlassene vollständige Beschlussentwürfe, die dem EZB-Rat vorzulegen sind, stützen sich nur auf Tatsachen und Beschwerdepunkte, zu denen sich das beaufsichtigte Unternehmen äußern konnte.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='67'?><ARTICLE IDENTIFIER="128"><TI.ART>Artikel 128</TI.ART><STI.ART>Definition des jährlichen Gesamtumsatzes zur Festlegung der Obergrenze für Verwaltungsgeldbußen</STI.ART><ALINEA>Der in Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannte jährliche Gesamtumsatz bezeichnet den jährlichen Gesamtumsatz im Sinne von Artikel 67 der Richtlinie 2013/36/EU, den ein beaufsichtigtes Unternehmen gemäß seinem letzten Jahresabschluss erzielt hat. Gehört das beaufsichtigte Unternehmen, das den Verstoß begangen hat, einer beaufsichtigten Gruppe an, ist der relevante jährliche Gesamtumsatz der sich aus dem konsolidierten Jahresabschluss der beaufsichtigten Gruppe ergebende jährliche Gesamtumsatz.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">IN REGELMÄßIGEN ABSTÄNDEN ZU ZAHLENDE STRAFGELDER</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="129"><TI.ART>Artikel 129</TI.ART><STI.ART>Verfahrensregeln für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="129.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Falle eines andauernden Verstoßes gegen eine Verordnung oder einen EZB-Aufsichtsbeschluss kann die EZB in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder auferlegen, um die betroffenen Personen zu zwingen, den die Verordnung oder den Aufsichtsbeschluss einzuhalten. Die EZB wendet die Verfahrensregeln des Artikels 22 der SSM-Verordnung und des Teils III Titel 2 dieser Verordnung an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="129.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>In regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder müssen wirksam und verhältnismäßig sein. Die in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder werden für jeden Tag des Verstoßes berechnet, bis die betroffene Person die betreffende Verordnung oder den betreffenden Aufsichtsbeschluss der EZB einhält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="129.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Obergrenzen für in regelmäßigen Abständen zu zahlende Strafgelder entsprechen den in der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 angegebenen. Der relevante Zeitraum beginnt an dem Tag, der in dem Beschluss, mit dem die in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder auferlegt werden, festgelegt ist. Der früheste Tag, der in dem Beschluss festgelegt wird, ist der Tag, an dem der betroffenen Person schriftlich die Gründe der EZB für die Auferlegung von in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder mitgeteilt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="129.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die in regelmäßigen Abständen zu zahlenden Strafgelder können für Zeiträume von höchstens sechs Monaten ab dem Tag, der in dem in Absatz 3 genannten Beschluss angegeben ist, auferlegt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 4</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">FRISTEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="130"><TI.ART>Artikel 130</TI.ART><STI.ART>Verjährungsfristen für die Verhängung von Verwaltungssanktionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="130.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis der EZB, Verwaltungssanktionen gegen beaufsichtigte Unternehmen zu verhängen unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die ab dem Tag beginnt, an dem der Verstoß begangen wurde. Im Falle laufender und wiederholter Verstöße beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem der Verstoß nicht mehr besteht.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='68'?><PARAG IDENTIFIER="130.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Maßnahmen, die von der EZB für die Zwecke der Untersuchung oder Einleitung von Verfahren in Bezug auf einen Verstoß nach Artikel 124 ergriffen wurden, unterbrechen die Verjährungsfrist für die Verhängung von Verwaltungsgeldbußen. Die Verjährungsfrist wird mit Wirkung ab dem Tag unterbrochen, an dem die Maßnahme dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen mitgeteilt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="130.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt. Die Verjährung tritt jedoch spätestens mit dem Tag ein, an dem ein der doppelten Dauer der Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist, ohne dass die EZB eine Verwaltungssanktion verhängt hat. Dieser Zeitraum kann um die Dauer der Hemmung der Verjährungsfrist gemäß Absatz 5 verlängert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="130.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verjährungsfrist für die Verhängung von Verwaltungssanktionen wird für die Dauer eines Überprüfungsverfahrens vor dem administrativen Überprüfungsausschuss oder eines Rechtsmittelverfahrens vor dem Gerichtshof im Hinblick auf den Beschluss des EZB-Rates gehemmt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="130.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verjährungsfrist wird auch für die Dauer schwebender, mit denselben Tatsachen zusammenhängender Strafverfahren gegen das beaufsichtigte Unternehmen gehemmt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="131"><TI.ART>Artikel 131</TI.ART><STI.ART>Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="131.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis der EZB, gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 7 der SSM-Verordnung gefasste Beschlüsse durchzusetzen, unterliegt einer Verjährungsfrist von fünf Jahren, die an dem Tag beginnt, an dem der betreffende Beschluss erlassen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="131.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Durch eine Maßnahme der EZB zur Durchsetzung von Zahlungen oder Zahlungsbedingungen nach Maßgabe der betreffenden Verwaltungssanktion wird die Verjährungsfrist zur Durchsetzung von Verwaltungssanktionen unterbrochen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="131.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Unterbrechung hat zur Folge, dass die Verjährungsfrist neu beginnt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="131.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verjährungsfrist für die Durchsetzung von Verwaltungssanktionen wird gehemmt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>für die Dauer der zugelassenen Zahlungsfrist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für die Dauer einer Aussetzung der Durchsetzung der Zahlung gemäß eines Beschlusses des EZB-Rates oder des Gerichtshofes.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='69'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 5</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERÖFFENTLICHUNG VON BESCHLÜSSEN UND INFORMATIONSAUSTAUSCH</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="132"><TI.ART>Artikel 132</TI.ART><STI.ART>Veröffentlichung von Beschlüssen über Verwaltungssanktionen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="132.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die EZB veröffentlicht alle Beschlüsse über die Verhängung von Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 120 gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen in einem teilnehmenden Mitgliedstaat unverzüglich und nachdem der betreffende Beschluss dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen bekanntgegeben wurde, auf ihrer Website unter Angabe von Art und Wesen des Verstoßes und Nennung des betroffenen beaufsichtigten Unternehmens, sofern eine derartige Veröffentlichung weder:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden noch</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>dem betroffenen beaufsichtigten Unternehmen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Unter diesen Umständen werden Beschlüsse über Verwaltungssanktionen anonymisiert veröffentlicht. Ist zu erwarten, dass diese Umstände in absehbarer Zeit nicht mehr bestehen, kann die in diesem Absatz vorgesehene Veröffentlichung auch verschoben werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="132.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist gegen einen Beschluss nach Absatz 1 eine Beschwerde beim Gerichtshof anhängig, veröffentlicht die EZB auf ihrer amtlichen Website auch unverzüglich Angaben zum Stand und Ergebnis des betreffenden Verfahrens.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="132.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB stellt sicher, dass die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Informationen mindestens fünf Jahre auf ihrer Website bleiben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="133"><TI.ART>Artikel 133</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung der EBA</STI.ART><ALINEA>Vorbehaltlich der in Artikel 27 der SSM-Verordnung genannten beruflichen Geheimhaltungspflichten unterrichtet die EZB die EBA über alle Verwaltungssanktionen im Sinne von Artikel 120, die gegen ein beaufsichtigtes Unternehmen in einem Mitgliedstaat des Euro-Währungsgebiets verhängt wurden, und auch über Beschwerden gegen diese Geldbußen und die diesbezüglichen Entscheidungen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 6</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">NACH ARTIKEL 18 ABSATZ 5 DER SSM-VERORDNUNG VORGESEHENE ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EZB UND DEN NCAS IN MITGLIEDSTAATEN DES EURO-WÄHRUNGSGEBIETS</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="134"><TI.ART>Artikel 134</TI.ART><STI.ART>Bedeutende beaufsichtigte Unternehmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="134.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen eröffnet eine NCA ein Verfahren nur auf Ersuchen der EZB, wenn dies für die Wahrnehmung der der EZB aufgrund der SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, um Maßnahmen zu ergreifen, mit denen sichergestellt wird, dass in den von Artikel 18 Absatz 1 der SSM-Verordnung nicht abgedeckten Fällen angemessene Sanktionen verhängt werden. Diese Fälle umfassen die Anwendung von:</P><?PAGE NO='70'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>anderen Sanktionen als Geldbußen im Falle eines Verstoßes von juristischen oder natürlichen Personen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht sowie Geldbußen im Falle eines Verstoßes von natürlichen Personen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Geldbußen oder anderen Sanktionen im Falle eines Verstoßes von juristischen oder natürlichen Personen gegen nationale Rechtsvorschriften zur Umsetzung von einschlägigen Richtlinien der Union;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Geldbußen oder anderen Sanktionen, die im Einklang mit den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu verhängen sind, die den NCAs in Mitgliedstaaten des Euro-Währungsgebiets besondere Befugnisse verleihen, die bisher durch das einschlägige Unionsrecht nicht gefordert waren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Bestimmungen dieses Absatzes lassen die Möglichkeit einer NCA unberührt, von sich aus ein Verfahren in Bezug auf die Anwendung des nationalen Rechts für nicht der EZB übertragene Aufgaben zu eröffnen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="134.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA kann die EZB ersuchen, in den in Absatz 1 genannten Fällen ein Verfahren zu eröffnen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="134.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Eine NCA eines teilnehmenden Mitgliedstaats teilt der EZB mit, wenn ein auf Ersuchen der EZB nach Absatz 1 eingeleitetes Sanktionsverfahren abgeschlossen ist. Insbesondere wird die EZB über die gegebenenfalls verhängten Sanktionen informiert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="135"><TI.ART>Artikel 135</TI.ART><STI.ART>Berichterstattung in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen</STI.ART><ALINEA>Die betreffende NCA unterrichtet die EZB regelmäßig über alle im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Aufsichtsaufgaben gegen weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen verhängten Verwaltungsgeldbußen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 7</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">STRAFTATEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="136"><TI.ART>Artikel 136</TI.ART><STI.ART>Tatbestände, die möglicherweise eine Straftat darstellen</STI.ART><ALINEA>Hat die EZB bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben aus der SSM-Verordnung Grund zu der Annahme, dass möglicherweise eine Straftat begangen wurde, ersucht sie die betreffende NCA die Sache im Einklang mit dem nationalen Recht an die zuständigen Ermittlungsbehörden und gegebenenfalls die Strafverfolgungsbehörden zu verweisen.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='71'?><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 8</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SANKTIONSERLÖSE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="137"><TI.ART>Artikel 137</TI.ART><STI.ART>Sanktionserlöse</STI.ART><ALINEA>Die Erlöse aus den von der EZB gemäß Artikel 18 Absätze 1 und 7 der SSM-Verordnung verhängten Verwaltungssanktionen sind Eigentum der EZB.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL XI</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUGANG ZU INFORMATIONEN, BERICHTERSTATTUNG, UNTERSUCHUNGEN UND VOR-ORT-PRÜFUNGEN</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 1</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="138"><TI.ART>Artikel 138</TI.ART><STI.ART>Zusammenarbeit zwischen der EZB und den NCAs in Bezug auf die in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnisse</STI.ART><ALINEA>Die in diesem Teil festgelegten Bestimmungen gelten für bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. Sie gelten auch für weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen, wenn die EZB gemäß Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe d der SSM-Verordnung beschließt, von ihren in den Artikeln 10 bis 13 der SSM-Verordnung genannten Befugnissen in Bezug auf ein weniger bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen Gebrauch zu machen. Das gilt jedoch unbeschadet der Zuständigkeit der NCAs für die direkte Beaufsichtigung weniger bedeutender beaufsichtigter Unternehmen gemäß Artikel 6 Absatz 6 der SSM-Verordnung.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 2</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSAMMENARBEIT IN BEZUG AUF INFORMATIONSERSUCHEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="139"><TI.ART>Artikel 139</TI.ART><STI.ART>Ad-hoc-Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="139.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit Artikel 10 der SSM-Verordnung und vorbehaltlich und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht kann die EZB von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen die Vorlage sämtlicher Informationen verlangen, die für die Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Die EZB gibt an, welche Informationen erforderlich sind, und setzt eine angemessene Frist, innerhalb derer diese der EZB vorzulegen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="139.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor die EZB ein Informationsersuchen gemäß Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung stellt, berücksichtigt sie die Informationen, die den NCAs bereits zur Verfügung stehen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='72'?><PARAG IDENTIFIER="139.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB stellt der betreffenden NCA eine Kopie sämtlicher Informationen zur Verfügung, die sie von der juristischen oder natürlichen Person erhalten hat, an die das Informationsersuchen gerichtet war.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 3</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">MELDEWESEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="140"><TI.ART>Artikel 140</TI.ART><STI.ART>Aufgaben in Bezug auf das aufsichtsrechtliche Meldewesen an die zuständigen Behörden</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="140.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB ist für die Sicherstellung der Einhaltung des einschlägigen Unionsrechts verantwortlich, das Anforderungen an Kreditinstitute im Bereich des Meldewesens an die zuständigen Behörden festlegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="140.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Zu diesem Zweck hat die EZB die im einschlägigen Unionsrecht zum aufsichtsrechtlichen Meldewesen festgelegten Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf bedeutende beaufsichtigte Unternehmen. Die NCAs haben die im einschlägigen Unionsrecht zum aufsichtsrechtlichen Meldewesen an die zuständigen Behörden festgelegten Aufgaben und Befugnisse in Bezug auf weniger bedeutende beaufsichtigte Unternehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="140.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Ungeachtet des Absatzes 2 und soweit nichts anderes vorgesehen ist, übermittelt jedes beaufsichtigte Unternehmen seiner betreffenden NCA die regelmäßig im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht zu meldenden Informationen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, werden alle von den beaufsichtigten Unternehmen gemeldeten Informationen den NCAs übermittelt. Sie führen erste Prüfungen der Daten durch und stellen der EZB die Informationen zur Verfügung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="140.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB organisiert die Verfahren für die Erhebung und Qualitätsprüfung der von den beaufsichtigten Unternehmen zur Verfügung gestellten Daten vorbehaltlich und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht und den technischen Durchführungsstandards der EBA.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="141"><TI.ART>Artikel 141</TI.ART><STI.ART>Regelmäßige Informationsersuchen nach Artikel 10 der SSM-Verordnung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="141.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 10 der SSM-Verordnung, insbesondere der Befugnis der EZB zu verlangen, dass ihr in regelmäßigen Abständen und festgelegten Formaten zu Aufsichts- und entsprechenden Statistikzwecken Informationen vorgelegt werden, und vorbehaltlich und im Einklang mit dem einschlägigen Unionsrecht kann die EZB von beaufsichtigten Unternehmen verlangen, dass sie zusätzliche Aufsichtsinformationen vorlegen, wenn diese Informationen für die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Vorbehaltlich der im einschlägigen Unionsrecht vorgesehenen Bedingungen kann die EZB insbesondere die Kategorien der zur Verfügung zu stellenden Informationen sowie die Verfahren, Formate, Zeitabstände und Fristen für die Vorlage der betreffenden Informationen festlegen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='73'?><PARAG IDENTIFIER="141.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Verlangt die EZB von den in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen oder natürlichen Personen regelmäßig Informationen zur Verfügung zu stellen, findet Artikel 140 Absätze 3 und 4 dieser Verordnung entsprechende Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 4</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ZUSAMMENARBEIT IM HINBLICK AUF ALLGEMEINE UNTERSUCHUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="142"><TI.ART>Artikel 142</TI.ART><STI.ART>Einleitung einer allgemeinen Untersuchung nach Artikel 11 der SSM-Verordnung</STI.ART><ALINEA><P>Die EZB führt eine Untersuchung im Hinblick auf die in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen und natürlichen Personen auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durch. In diesem Beschluss ist Folgendes anzugeben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Rechtsgrundlage für den Beschluss und der Zweck des Beschlusses;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Absicht, die in Artikel 11 Absatz 1 der SSM-Verordnung festgelegten Befugnisse auszuüben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Tatsache, dass eine Behinderung der Untersuchung durch die untersuchte Person unbeschadet des in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten nationalen Rechts einen Verstoß gegen einen Beschluss der EZB im Sinne des Artikels 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung darstellt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TITEL 5</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VOR-ORT-PRÜFUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="143"><TI.ART>Artikel 143</TI.ART><STI.ART>Beschluss der EZB, eine Vor-Ort-Prüfung gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung durchzuführen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="143.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Gemäß Artikel 12 der SSM-Verordnung ernennt die EZB zur Wahrnehmung der ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben die in Artikel 144 vorgesehenen Vor-Ort-Prüfungsteams, die alle erforderlichen Vor-Ort-Prüfungen in den Räumlichkeiten der in Artikel 10 Absatz 1 der SSM-Verordnung genannten juristischen Personen durchführen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="143.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 142 und gemäß Artikel 12 Absatz 3 der SSM-Verordnung werden Vor-Ort-Prüfungen auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durchgeführt, in dem zumindest Folgendes angegeben ist:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Gegenstand und der Zweck der Vor-Ort-Prüfung und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Tatsache, dass eine Behinderung der Vor-Ort-Prüfung durch die geprüfte juristische Person unbeschadet des in Artikel 11 Absatz 2 der SSM-Verordnung genannten nationalen Rechts einen Verstoß gegen einen Beschluss der EZB im Sinne von Artikel 18 Absatz 7 der SSM-Verordnung darstellt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='74'?><PARAG IDENTIFIER="143.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Folgt eine Vor-Ort-Prüfung auf eine auf Grundlage eines Beschlusses der EZB durchgeführte Untersuchung im Sinne von Artikel 142 und hat die Vor-Ort-Prüfung denselben Zweck und Umfang wie die Untersuchung, so ist den Bediensteten und anderen von der EZB und einer NCA bevollmächtigten Personen auf Grundlage desselben Beschlusses gemäß Artikel 12 Absätze 2 und 4 der SSM-Verordnung und unbeschadet des Artikels 13 der SSM-Verordnung Zugang zu den Geschäftsräumen und Grundstücken der juristischen Person zu gewähren, die Gegenstand der Untersuchung ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="144"><TI.ART>Artikel 144</TI.ART><STI.ART>Einrichtung und Zusammensetzung von Vor-Ort-Prüfungsteams</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="144.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Im Einklang mit Artikel 12 der SSM-Verordnung ist die EZB unter Einbindung der NCAs für die Einrichtung und Zusammensetzung der Vor-Ort-Prüfungsteams zuständig.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="144.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Von den Mitarbeitern der EZB und NCAs benennt die EZB einen als Leiter des Vor-Ort-Prüfungsteams.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="144.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB und die NCAs stimmen sich untereinander ab und einigen sich über die Verwendung der NCA-Ressourcen in Bezug auf die Vor-Ort-Prüfungsteams.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="145"><TI.ART>Artikel 145</TI.ART><STI.ART>Verfahren und Mitteilung einer Vor-Ort-Prüfung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="145.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB unterrichtet die juristische Person, die sich einer Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, von dem in Artikel 143 Absatz 2 genannten Beschluss und nennt ihr die Mitglieder des Vor-Ort-Prüfungsteams mindestens fünf Arbeitstage vor dem Beginn der Vor-Ort-Prüfung. Sie unterrichtet die NCA des Mitgliedstaats, in dem die Vor-Ort-Prüfung durchgeführt werden soll, mindestens eine Woche vor Unterrichtung der juristischen Person, die sich der Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, über diese Prüfung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="145.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die EZB kann eine Vor-Ort-Prüfung ohne vorherige Mitteilung an das betroffene beaufsichtigte Unternehmen durchführen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung und die Effizienz der Prüfung dies erfordern. Die NCA wird so bald wie möglich vor dem Beginn dieser Vor-Ort-Prüfung unterrichtet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="146"><TI.ART>Artikel 146</TI.ART><STI.ART>Durchführung von Vor-Ort-Prüfungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="146.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Personen, die die Vor-Ort-Prüfung durchführen, befolgen die Anweisungen des Leiters des Vor-Ort-Prüfungsteams.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='75'?><PARAG IDENTIFIER="146.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Handelt es sich bei dem Unternehmen, das sich der Vor-Ort-Prüfung zu unterziehen hat, um ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist der Leiter des Vor-Ort-Prüfungsteams für die Koordinierung zwischen dem Vor-Ort-Prüfungsteam und dem gemeinsamen Aufsichtsteam verantwortlich, das für die Beaufsichtigung dieses bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens zuständig ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>TEIL XII</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="147"><TI.ART>Artikel 147</TI.ART><STI.ART>Beginn der direkten Beaufsichtigung durch die EZB, wenn die EZB ihre Aufgaben erstmals wahrnimmt</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="147.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Mindestens zwei Monate vor dem <DATE ISO="20141104">4. November 2014</DATE> richtet die EZB einen Beschluss an jedes beaufsichtigte Unternehmen, in Bezug auf das sie die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben übernimmt, und bestätigt, dass es ein bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen ist. Für Unternehmen, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, gibt die EZB den Beschluss dem beaufsichtigten Unternehmen auf oberster Konsolidierungsebene in den teilnehmenden Mitgliedstaaten bekannt und gewährleistet, dass alle beaufsichtigten Unternehmen innerhalb der bedeutenden beaufsichtigten Gruppe ordnungsgemäß informiert werden. Diese Beschlüsse werden ab dem <DATE ISO="20141104">4. November 2014</DATE> wirksam.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="147.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 1 richtet die EZB, falls sie die ihr übertragenen Aufgaben vor dem <DATE ISO="20141104">4. November 2014</DATE> wahrzunehmen beginnt, einen Beschluss an das betroffene Unternehmen und die betreffenden NCAs. Soweit darin nichts anderes bestimmt ist, tritt dieser Beschluss bei Bekanntgabe in Kraft. Die betreffende NCA wird im Voraus darüber unterrichtet, dass die EZB beabsichtigt, so bald wie möglich einen Beschluss zu erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="147.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Vor dem Erlass eines Beschlusses gemäß Absatz 1 gibt die EZB dem betreffenden beaufsichtigten Unternehmen Gelegenheit, sich schriftlich zu äußern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="148"><TI.ART>Artikel 148</TI.ART><STI.ART>Festlegung des Formats des Berichts über die Aufsichtsbilanz und das Risikoprofil, der der EZB von den NCAs vorzulegen ist</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="148.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die NCAs nennen der EZB spätestens bis zum <DATE ISO="20140804">4. August 2014</DATE> die von ihnen zugelassenen Kreditinstitute und übermitteln ihr einen Bericht über diese Kreditinstitute in einem von der EZB festgelegten Format.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="148.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 1 kann die EZB, falls sie die ihr übertragenen Aufgaben vor dem <DATE ISO="20141104">4. November 2014</DATE> wahrzunehmen beginnt, die NCAs ersuchen, ihr innerhalb einer angemessenen, in dem Ersuchen angegebenen Frist die betreffenden Kreditinstitute zu nennen und einen Bericht in einem von ihr festgelegten Format zu übermitteln.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='76'?><ARTICLE IDENTIFIER="149"><TI.ART>Artikel 149</TI.ART><STI.ART>Fortsetzung bestehender Verfahren</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="149.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern die EZB nichts anderes beschließt, gelten die in Artikel 48 festgelegten Verfahren, wenn eine NCA vor dem <DATE ISO="20141104">4. November 2014</DATE> ein Aufsichtsverfahren für das die EZB auf Grundlage der SSM-Verordnung zuständig wird, eingeleitet hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="149.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Abweichend von Artikel 48 findet dieser Artikel auf gemeinsame Verfahren Anwendung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="150"><TI.ART>Artikel 150</TI.ART><STI.ART>Von den NCAs gefasste Aufsichtsbeschlüsse</STI.ART><ALINEA>Von den NCAs vor dem <DATE ISO="20141104">4. November 2014</DATE> gefasste Aufsichtsbeschlüsse bleiben unbeschadet der Ausübung der der EZB durch die SSM-Verordnung übertragenen Befugnisse durch die EZB unberührt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="151"><TI.ART>Artikel 151</TI.ART><STI.ART>Mitgliedstaaten, die den Euro als Währung einführen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="151.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Vorbehaltlich des Absatzes 2 gelten in Fällen, in denen eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 139 AEUV für einen Mitgliedstaat nach Artikel 140 Absatz 2 AEUV aufgehoben wird, die Artikel 148 bis 150 in Bezug auf Aufsichtsverfahren oder Beschlüsse entsprechend, die von der NCA dieses Mitgliedstaats eingeleitet oder gefasst wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="151.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Bezugnahme auf den <DATE ISO="20141104">4. November 2014</DATE> in den Artikeln 149 und 150 wird als Bezugnahme auf den Tag ausgelegt, an dem der Euro in dem betreffenden Mitgliedstaat eingeführt wird.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="152"><TI.ART>Artikel 152</TI.ART><STI.ART>Fortbestand bestehender Vereinbarungen</STI.ART><ALINEA>Alle bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarungen, die eine NCA vor dem <DATE ISO="20141104">4. November 2014</DATE> mit anderen Behörden geschlossen hat und die die Aufgaben, die der EZB durch die SSM-Verordnung übertragen wurden, zumindest teilweise abdecken, finden auch weiterhin Anwendung. Die EZB kann beschließen, an diesen bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarungen im Einklang mit dem für die betreffenden Vereinbarungen geltenden Verfahren teilzunehmen oder neue Zusammenarbeitsvereinbarungen mit Dritten für die ihr durch die SSM-Verordnung übertragenen Aufgaben zu schließen. Eine NCA wendet die bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarungen nur insoweit weiter an, als sie nicht durch Zusammenarbeitsvereinbarungen der EZB ersetzt wurden. Wenn dies für die Erfüllung der bestehenden Zusammenarbeitsvereinbarungen erforderlich ist, ist die NCA dafür verantwortlich, die EZB zu unterstützen, insbesondere durch die Ausübung ihrer Rechte und Erfüllung ihrer Pflichten aus den Vereinbarungen in Abstimmung mit der EZB.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="153"><TI.ART>Artikel 153</TI.ART><STI.ART>Schlussbestimmungen</STI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.</P></FINAL></CONS.DOC></CONS.ACT>