EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.9.2025
COM(2025) 356 final
ANHANG
des
Vorschlags für einen Beschluss des Rates
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits
ANHANG 21-A
GESETZE UND SONSTIGE VORSCHRIFTEN DER VERTRAGSPARTEIEN
IM ZUSAMMENHANG MIT GEOGRAFISCHEN ANGABEN
ABSCHNITT 1
Gesetze und sonstige Vorschriften der Europäischen Union
–
Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012, einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen
–
Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, einschließlich der zugehörigen Durchführungsbestimmungen
–
Delegierte Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung
–
Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008
ABSCHNITT 2
Gesetze und sonstige Vorschriften Argentiniens
–
Ley 25.163 – Vinos y bebidas espirituosas de origen vínico
–
Decreto Reglamentario Nº 57/2004
–
Resolución C 11/04 (INV) – Procedimientos: Inscripciones, Registros, Certificados, Infracciones.
–
Resolución C 35/02 – Publicación edictos, conforme ley en vigencia (INV)
–
Resolución C 8/03 – Registro, protección y derecho al uso de una DOC (INV)
–
Resolución C 19/2012 – Condiciones para la elaboración de vinos con IG (INV)
–
Resolución 57/2024 – Unificación listado de variedades
–
Ley 25.380 – Indicación Geográfica y Denominación de Origen de productos agrícolas y alimentarios
–
Ley 25.966 – Modificatoria de la Ley Nº 25.380
–
Resolución 546/2011 – Aprobación de signos distintivos
–
Decreto reglamentario 556/2009 – Reglamenta la Ley 25.380 y su modificatoria
–
Resolución 13/2021 – Registro de Indicaciones Geográficas y Denominaciones de Origen de productos agrícolas y alimentarios.
ABSCHNITT 3
Gesetze und sonstige Vorschriften Brasiliens
–
Portaria INPI/PR nº 04, de 12 de janeiro de 2022
–
Decreto nº 4.062, 21 de dezembro de 2001
–
Portaria INPI/PR nº 06/2022
–
Lei da Propriedade Industrial N° 9279/1996
ABSCHNITT 4
Gesetze und sonstige Vorschriften Paraguays
–
Ley Nº 4.923 – De indicaciones geográficas y denominaciones de origen y su Decreto Reglamentario N° 1286/2019
ABSCHNITT 5
Gesetze und sonstige Vorschriften Uruguays
–
Ley Nº 17.011 – Ley de marcas
–
Decreto Reglamentario Nº 34/999 – Reglamentación de la ley de marcas
________________
ANHANG 21-B
GEOGRAFISCHE ANGABEN NACH ARTIKEL 21.33
ABSCHNITT 1
Geografische Angaben der Europäischen Union nach Artikel 21.33
|
Mitgliedstaat der Europäischen Union
|
Bezeichnung/Name
|
Produktklasse
|
|
Belgien
|
Beurre d'Ardenne
|
Butter und andere Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse
|
|
Belgien
|
Fromage de Herve
|
Käse
|
|
Belgien
|
Gentse azalea
|
Blumen und Zierpflanzen
|
|
Belgien
|
Jambon d'Ardenne
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Belgien
|
Pâté gaumais
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Belgien
|
Plate de Florenville
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Belgien
|
Vin mousseux de qualité de Wallonie
|
Weine
|
|
Belgien
|
Vin de pays des jardins de Wallonie
|
Weine
|
|
Belgien
|
Crémant de Wallonie
|
Weine
|
|
Belgien
|
Côtes de Sambre et Meuse
|
Weine
|
|
Belgien
|
Peket-Pekêt
|
Spirituosen
|
|
Belgien
|
Pèket-Pèkèt de Wallonie
|
Spirituosen
|
|
Belgien
Deutschland
Österreich
|
Korn
|
Spirituosen
|
|
Belgien
Deutschland
Österreich
|
Kornbrand
|
Spirituosen
|
|
Bulgarien
|
Българско розово масло (Bulgarsko rozovo maslo)
|
Ätherische Öle
|
|
Bulgarien
|
Дунавска равнина (Dunavska ravnina)
|
Weine
|
|
Bulgarien
|
Тракийска низина (Trakiĭska nizina)
|
Weine
|
|
Tschechien
|
České pivo
|
Bier
|
|
Tschechien
|
Českobudějovické pivo
|
Bier
|
|
Tschechien
|
Žatecký chmel
|
Ölsamen und ölhaltige Früchte
|
|
Dänemark
|
Danablu
|
Käse
|
|
Deutschland
|
Allgäuer Bergkäse
|
Käse
|
|
Deutschland
|
Allgäuer Emmentaler
|
Käse
|
|
Deutschland
|
Bayerische Breze / Bayerische Brezn / Bayerische Brez’n / Bayerische Brezel
|
Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide
|
|
Deutschland
|
Bayerisches Bier
|
Bier
|
|
Deutschland
|
Bremer Bier
|
Bier
|
|
Deutschland
|
Dresdner Christstollen / Dresdner Stollen / Dresdner Weihnachtsstollen
|
Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide
|
|
Deutschland
|
Holsteiner Katenschinken / Holsteiner Schinken / Holsteiner Katenrauchschinken / Holsteiner Knochenschinken
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Deutschland
|
Hopfen aus der Hallertau
|
Ölsamen und ölhaltige Früchte
|
|
Deutschland
|
Münchener Bier
|
Bier
|
|
Deutschland
|
Nürnberger Bratwürste; Nürnberger Rostbratwürste
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Deutschland
|
Nürnberger Lebkuchen
|
Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide
|
|
Deutschland
|
Schwäbische Maultaschen / Schwäbische Suppenmaultaschen
|
Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide
|
|
Deutschland
|
Schwäbische Spätzle / Schwäbische Knöpfle
|
Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide
|
|
Deutschland
|
Schwarzwälder Schinken
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Deutschland
|
Tettnanger Hopfen
|
Ölsamen und ölhaltige Früchte
|
|
Deutschland
|
Baden
|
Weine
|
|
Deutschland
|
Franken
|
Weine
|
|
Deutschland
|
Mittelrhein
|
Weine
|
|
Deutschland
|
Mosel
|
Weine
|
|
Deutschland
|
Pfalz
|
Weine
|
|
Deutschland
|
Rheingau
|
Weine
|
|
Deutschland
|
Rheinhessen
|
Weine
|
|
Deutschland
|
Württemberg
|
Weine
|
|
Deutschland
|
Schwarzwälder Kirschwasser
|
Spirituosen
|
|
Deutschland
|
Steinhäger
|
Spirituosen
|
|
Irland
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
|
Irish Cream
|
Spirituosen
|
|
Irland
Vereinigtes Königreich (Nordirland)
|
Irish Whiskey / Uisce Beatha Eireannach / Irish Whisky
|
Spirituosen
|
|
Griechenland
|
Ελιά Καλαμάτας (Elia Kalamatas)
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Griechenland
|
Καλαμάτα (Kalamata)
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Griechenland
|
Κεφαλογραβιέρα (Kefalograviera)
|
Käse
|
|
Griechenland
|
Κολυμβάρι Χανίων Κρήτης (Kolymvari Chanion Kritis)
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Griechenland
|
Κονσερβολιά Αμφίσσης (Konservolia Amfissis)
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Griechenland
|
Κορινθιακή Σταφίδα Βοστίτσα (Korinthiaki Stafida Vostitsa)
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Griechenland
|
Κρόκος Κοζάνης (Krokos Kozanis)
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Griechenland
|
Λυγουριό Ασκληπιείου (Lygourio Asklipiou)
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Griechenland
|
Μανούρι (Manouri)
|
Käse
|
|
Griechenland
|
Μαστίχα Χίου (Masticha Chiou)
|
Zuckerwaren, Kakao und Schokolade
|
|
Griechenland
|
Σητεία Λασιθίου Κρήτης (Sitia Lasithiou Kritis)
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Griechenland
|
Φέτα (Feta)
|
Käse
|
|
Griechenland
|
Αμύνταιο (Amyntaio)
|
Weine
|
|
Griechenland
|
Μαντινεία (Mantineia)
|
Weine
|
|
Griechenland
|
Νάουσα (Naousa)
|
Weine
|
|
Griechenland
|
Νεμέα (Nemea)
|
Weine
|
|
Griechenland
|
Ρετσίνα Αττικής (Retsina of Attiki)
|
Weine
|
|
Griechenland
|
Σάμος (Samos)
|
Weine
|
|
Griechenland
|
Σαντορίνη (Santorini)
|
Weine
|
|
Griechenland
|
Τσίπουρο (Tsipouro)
|
Spirituosen
|
|
Spanien
|
Aceite del Baix Ebre-Montsià; Oli del Baix Ebre-Montsià
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Aceite del Bajo Aragón
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Antequera
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Azafrán de la Mancha
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Baena
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Cecina de León
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Cítricos Valencianos / Cítrics Valencians
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Dehesa de Extremadura
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Estepa
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Guijuelo
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Idiazabal
|
Käse
|
|
Spanien
|
Jabugo
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Jamón de Teruel / Paleta de Teruel
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Jijona
|
Zuckerwaren, Kakao und Schokolade
|
|
Spanien
|
Les Garrigues
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Los Pedroches
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Mahón-Menorca
|
Käse
|
|
Spanien
|
Polvorones de Estepa
|
Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide
|
|
Spanien
|
Priego de Córdoba
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Queso Manchego
|
Käse
|
|
Spanien
|
Salchichón de Vic; Llonganissa de Vic
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Sierra de Cádiz
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Sierra de Cazorla
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Sierra de Segura
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Sierra Mágina
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Siurana
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Spanien
|
Sobrasada de Mallorca
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Spanien
|
Turrón de Alicante
|
Zuckerwaren, Kakao und Schokolade
|
|
Spanien
|
Alicante
|
Weine
|
|
Spanien
|
Bierzo
|
Weine
|
|
Spanien
|
Calatayud
|
Weine
|
|
Spanien
|
Campo de Borja
|
Weine
|
|
Spanien
|
Cariñena
|
Weine
|
|
Spanien
|
Castilla
|
Weine
|
|
Spanien
|
Castilla y León
|
Weine
|
|
Spanien
|
Cataluña
|
Weine
|
|
Spanien
|
Cava
|
Weine
|
|
Spanien
|
Empordà
|
Weine
|
|
Spanien
|
Jerez-Xérès-Sherry
|
Weine
|
|
Spanien
|
Jumilla
|
Weine
|
|
Spanien
|
La Mancha
|
Weine
|
|
Spanien
|
Manzanilla-Sanlúcar de Barrameda
|
Weine
|
|
Spanien
|
Navarra
|
Weine
|
|
Spanien
|
Penedès
|
Weine
|
|
Spanien
|
Priorat
|
Weine
|
|
Spanien
|
Rías Baixas
|
Weine
|
|
Spanien
|
Ribeiro
|
Weine
|
|
Spanien
|
Ribera del Duero
|
Weine
|
|
Spanien
|
Rioja
|
Weine
|
|
Spanien
|
Rueda
|
Weine
|
|
Spanien
|
Somontano
|
Weine
|
|
Spanien
|
Toro
|
Weine
|
|
Spanien
|
Utiel-Requena
|
Weine
|
|
Spanien
|
Valdepeñas
|
Weine
|
|
Spanien
|
Valencia
|
Weine
|
|
Spanien
|
Yecla
|
Weine
|
|
Spanien
|
Brandy de Jerez
|
Spirituosen
|
|
Spanien
|
Brandy del Penedés
|
Spirituosen
|
|
Spanien
|
Pacharán Navarro
|
Spirituosen
|
|
Frankreich
|
Beurre Charentes-Poitou; Beurre des Charentes; Beurre des Deux-Sèvres
|
Butter und andere Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse
|
|
Frankreich
|
Bleu d'Auvergne
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Bœuf de Charolles
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Frankreich
|
Brie de Meaux
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Brillat-Savarin
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Camembert de Normandie
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Canard à foie gras du Sud-Ouest (Chalosse, Gascogne, Gers, Landes, Périgord, Quercy)
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Frankreich
|
Cantal; fourme de Cantal; cantalet
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Chaource
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Comté
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Emmental de Savoie
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Époisses
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Génisse Fleur d'Aubrac
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Frankreich
|
Gruyère (Frankreich)
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Huile essentielle de lavande de Haute-Provence / Essence de lavande de Haute-Provence
|
Ätherische Öle
|
|
Frankreich
|
Huîtres Marennes Oléron
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Frankreich
|
Jambon de Bayonne
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Frankreich
|
Livarot
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Pont-l'Évêque
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Pruneaux d'Agen
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Frankreich
|
Reblochon / Reblochon de Savoie
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Riz de Camargue
|
Getreide
|
|
Frankreich
|
Roquefort
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Sainte-Maure de Touraine
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Saint-Marcellin
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Selles-sur-Cher
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Soumaintrain
|
Käse
|
|
Frankreich
|
Alsace / Vin d'Alsace
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Anjou
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Beaujolais
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Bordeaux
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Bourgogne
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Cahors
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Chablis
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Champagne
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Châteauneuf-du-Pape
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Côtes de Provence
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Côtes du Rhône
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Côtes du Roussillon
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Fronton
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Graves
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Irouléguy
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Languedoc
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Madiran
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Margaux
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Médoc
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Pauillac
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Pays d'Oc
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Pessac-Léognan
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Pomerol
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Pommard
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Romanée-Conti
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Saint-Emilion
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Saint-Estèphe
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Saint-Julien
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Sauternes
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Touraine
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Val de Loire
|
Weine
|
|
Frankreich
|
Armagnac
|
Spirituosen
|
|
Frankreich
|
Calvados
|
Spirituosen
|
|
Frankreich
|
Cognac
|
Spirituosen
|
|
Frankreich
|
Rhum de Guadeloupe
|
Spirituosen
|
|
Frankreich
|
Rhum de la Martinique
|
Spirituosen
|
|
Kroatien
|
Baranjski kulen
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Kroatien
|
Dalmatinski pršut
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Kroatien
|
Drniški pršut
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Kroatien
Slowenien
|
Istarski pršut / Istrski pršut
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Kroatien
|
Krčki pršut
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Kroatien
|
Dingač
|
Weine
|
|
Italien
|
Aceto Balsamico di Modena
|
Essig
|
|
Italien
|
Aceto balsamico tradizionale di Modena
|
Essig
|
|
Italien
|
Aprutino Pescarese
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Italien
|
Asiago
|
Käse
|
|
Italien
|
Bresaola della Valtellina
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Cantuccini Toscani / Cantucci Toscani
|
Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide
|
|
Italien
|
Culatello di Zibello
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Fontina
|
Käse
|
|
Italien
|
Gorgonzola
|
Käse
|
|
Italien
|
Grana Padano
|
Käse
|
|
Italien
|
Mela Alto Adige; Südtiroler Apfel
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Mortadella Bologna
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Mozzarella di Bufala Campana
|
Käse
|
|
Italien
|
Pancetta Piacentina
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Parmigiano Reggiano
|
Käse
|
|
Italien
|
Pasta di Gragnano
|
Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide
|
|
Italien
|
Pecorino Romano
|
Käse
|
|
Italien
|
Pomodoro S. Marzano dell'Agro Sarnese-Nocerino
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Prosciutto di Parma
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Prosciutto di San Daniele
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Prosciutto Toscano
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Provolone Valpadana
|
Käse
|
|
Italien
|
Salamini italiani alla cacciatora
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Taleggio
|
Käse
|
|
Italien
|
Toscano
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Italien
|
Zampone Modena
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Italien
|
Asti
|
Weine
|
|
Italien
|
Barbaresco
|
Weine
|
|
Italien
|
Barbera d'Alba
|
Weine
|
|
Italien
|
Barbera d'Asti
|
Weine
|
|
Italien
|
Bardolino / Bardolino Superiore
|
Weine
|
|
Italien
|
Barolo
|
Weine
|
|
Italien
|
Brachetto d'Acqui / Acqui
|
Weine
|
|
Italien
|
Brunello di Montalcino
|
Weine
|
|
Italien
|
Campania
|
Weine
|
|
Italien
|
Chianti
|
Weine
|
|
Italien
|
Chianti Classico
|
Weine
|
|
Italien
|
Conegliano – Prosecco / Conegliano Valdobbiadene – Prosecco / Valdobbiadene – Prosecco
|
Weine
|
|
Italien
|
Dolcetto d'Alba
|
Weine
|
|
Italien
|
Emilia / dell'Emilia
|
Weine
|
|
Italien
|
Fiano di Avellino
|
Weine
|
|
Italien
|
Franciacorta
|
Weine
|
|
Italien
|
Greco di Tufo
|
Weine
|
|
Italien
|
Lambrusco di Sorbara
|
Weine
|
|
Italien
|
Lambrusco Grasparossa di Castelvetro
|
Weine
|
|
Italien
|
Marca Trevigiana
|
Weine
|
|
Italien
|
Marsala
|
Weine
|
|
Italien
|
Montepulciano d'Abruzzo
|
Weine
|
|
Italien
|
Prosecco
|
Weine
|
|
Italien
|
Sicilia
|
Weine
|
|
Italien
|
Soave
|
Weine
|
|
Italien
|
Toscana / Toscano
|
Weine
|
|
Italien
|
Valpolicella
|
Weine
|
|
Italien
|
Veneto
|
Weine
|
|
Italien
|
Vernaccia di San Gimignano
|
Weine
|
|
Italien
|
Vino Nobile di Montepulciano
|
Weine
|
|
Italien
|
Grappa
|
Spirituosen
|
|
Zypern
|
Λουκούμι Γεροσκήπου (Loukoumi Geroskipou)
|
Zuckerwaren, Kakao und Schokolade
|
|
Zypern
|
Λεμεσός (Lemesos)
|
Weine
|
|
Zypern
|
Κουμανδαρία (Commandaria)
|
Weine
|
|
Zypern
Griechenland
|
Ouzo / Ούζο
|
Spirituosen
|
|
Zypern
|
Ζιβανία / Τζιβανία / Ζιβάνα / Zivania
|
Spirituosen
|
|
Zypern
|
Πάφος (Pafos)
|
Weine
|
|
Litauen
|
Originali lietuviška degtinė / Original Lithuanian vodka
|
Spirituosen
|
|
Ungarn
|
Szegedi szalámi; Szegedi téliszalámi
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Ungarn
|
Tokaj / Tokaji
|
Weine
|
|
Ungarn
Österreich
|
Pálinka
|
Spirituosen
|
|
Ungarn
|
Törkölypálinka
|
Spirituosen
|
|
Niederlande
|
Edam Holland
|
Käse
|
|
Niederlande
|
Gouda Holland
|
Käse
|
|
Niederlande
|
Hollandse geitenkaas
|
Käse
|
|
Niederlande
Belgien
Frankreich
Deutschland
|
Genièvre / Jenever / Genever
|
Spirituosen
|
|
Österreich
|
Steirischer Kren
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Österreich
|
Steirisches Kürbiskernöl
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Österreich
|
Tiroler Almkäse
|
Käse
|
|
Österreich
|
Tiroler Alpkäse
|
Käse
|
|
Österreich
|
Tiroler Bergkäse
|
Käse
|
|
Österreich
|
Tiroler Graukäse
|
Käse
|
|
Österreich
|
Tiroler Speck
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Österreich
|
Vorarlberger Alpkäse
|
Käse
|
|
Österreich
|
Vorarlberger Bergkäse
|
Käse
|
|
Österreich
|
Inländerrum
|
Spirituosen
|
|
Österreich
|
Jägertee
|
Spirituosen
|
|
Österreich
|
Jagertee
|
Spirituosen
|
|
Österreich
|
Jagatee
|
Spirituosen
|
|
Polen
|
Polska Wódka / Polish Vodka
|
Spirituosen
|
|
Polen
|
Wódka ziołowa z Niziny Północnopodlaskiej aromatyzowana ekstraktem z trawy żubrowej / Herbal vodka from the North Podlasie Lowland aromatised with an extract of bison grass
|
Spirituosen
|
|
Portugal
|
Azeite de Moura
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Portugal
|
Azeite do Alentejo Interior
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Portugal
|
Azeites da Beira Interior (Azeite da Beira Alta, Azeite da Beira Baixa)
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Portugal
|
Azeite de Trás-os-Montes
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Portugal
|
Azeites do Norte Alentejano
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Portugal
|
Azeites do Ribatejo
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Portugal
|
Chouriça de Carne de Vinhais; Linguiça de Vinhais
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Portugal
|
Chouriço de Portalegre
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Portugal
|
Mel dos Açores
|
Honig und andere genießbare Waren tierischen Ursprungs
|
|
Portugal
|
Ovos Moles de Aveiro
|
Zuckerwaren, Kakao und Schokolade
|
|
Portugal
|
Pêra Rocha do Oeste
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Portugal
|
Presunto de Barrancos / Paleta de Barrancos
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Portugal
|
Queijo S. Jorge
|
Käse
|
|
Portugal
|
Queijo Serra da Estrela
|
Käse
|
|
Portugal
|
Queijos da Beira Baixa (Queijo de Castelo Branco, Queijo Amarelo da Beira Baixa, Queijo Picante da Beira Baixa)
|
Käse
|
|
Portugal
|
Açores
|
Weine
|
|
Portugal
|
Alentejano
|
Weine
|
|
Portugal
|
Alentejo
|
Weine
|
|
Portugal
|
Algarve
|
Weine
|
|
Portugal
|
Bairrada
|
Weine
|
|
Portugal
|
Beira Interior
|
Weine
|
|
Portugal
|
Carcavelos
|
Weine
|
|
Portugal
|
Dão
|
Weine
|
|
Portugal
|
Douro
|
Weine
|
|
Portugal
|
Duriense
|
Weine
|
|
Portugal
|
Lisboa
|
Weine
|
|
Portugal
|
Vinho da Madeira / Madère / Vin de Madère / Madera /Madeira Wein / Madeira Wine / Vino di Madera / Madeira Wijn / Madeira
|
Weine
|
|
Portugal
|
Madeirense
|
Weine
|
|
Portugal
|
Oporto / Port / Port Wine / Porto / Portvin / Portwein / Portwijn / vin du Porto / vinho do Porto
|
Weine
|
|
Portugal
|
Palmela
|
Weine
|
|
Portugal
|
Pico
|
Weine
|
|
Portugal
|
Setúbal
|
Weine
|
|
Portugal
|
Távora-Varosa
|
Weine
|
|
Portugal
|
Tejo
|
Weine
|
|
Portugal
|
Trás-os-Montes
|
Weine
|
|
Portugal
|
Vinho Verde
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Magiun de prune Topoloveni
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Rumänien
|
Salam de Sibiu
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Rumänien
|
Telemea de Ibănești
|
Käse
|
|
Rumänien
|
Cotești
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Cotnari
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Dealu Mare
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Murfatlar
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Odobești
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Panciu
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Recaș
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Târnave
|
Weine
|
|
Rumänien
|
Pălincă
|
Spirituosen
|
|
Rumänien
|
Țuică Zetea de Medieșu Aurit
|
Spirituosen
|
|
Rumänien
|
Vinars Târnave
|
Spirituosen
|
|
Rumänien
|
Vinars Vrancea
|
Spirituosen
|
|
Slowenien
|
Kranjska klobasa
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Slowenien
|
Kraška panceta
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Slowenien
|
Kraški pršut
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Slowenien
|
Kraški zašink
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Slowenien
|
Slovenski med
|
Honig und andere genießbare Waren tierischen Ursprungs
|
|
Slowenien
|
Štajersko prekmursko bučno olje
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Slowakei
|
Vinohradnícka oblasť Tokaj
|
Weine
|
|
Finnland
|
Suomalainen Marjalikööri / Suomalainen Hedelmälikööri / Finsk Bärlikör / Finsk Fruktlikör / Finnish berry liqueur / Finnish fruit liqueur
|
Spirituosen
|
|
Finnland
|
Suomalainen Vodka / Finsk Vodka / Vodka of Finland
|
Spirituosen
|
|
Schweden
|
Svensk Aquavit / Svensk Akvavit / Swedish Aquavit
|
Spirituosen
|
|
Schweden
|
Svensk Punsch / Swedish Punch
|
Spirituosen
|
|
Schweden
|
Svensk Vodka / Swedish Vodka
|
Spirituosen
|
ABSCHNITT 2
GEOGRAFISCHE ANGABEN DES MERCOSUR NACH ARTIKEL 21.33
|
Land
|
Bezeichnung/Name
|
Produktklasse
|
|
Argentinien
|
25 de Mayo
|
Weine
|
|
Argentinien
|
9 de Julio
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Agrelo
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Albardón
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Alto valle de Río Negro
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Angaco
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Añelo
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Arauco
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Avellaneda
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Barrancas
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Barreal
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Belén
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Cachi
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Cafayate – Valle de Cafayate
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Calingasta
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Castro Barros
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Catamarca
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Caucete
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Chapadmalal
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Chilecito
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Chimbas
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Colón
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Colonia Caroya
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Confluencia
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Córdoba Argentina
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Cruz del Eje
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Cuyo
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Distrito Medrano
|
Weine
|
|
Argentinien
|
El Paraíso
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Famatina
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Felipe Varela
|
Weine
|
|
Argentinien
|
General Alvear
|
Weine
|
|
Argentinien
|
General Conesa
|
Weine
|
|
Argentinien
|
General Lamadrid
|
Weine
|
|
Argentinien
|
General Roca
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Godoy Cruz
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Guaymallén
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Iglesia
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Jáchal
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Jujuy
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Junín
|
Weine
|
|
Argentinien
|
La Consulta
|
Weine
|
|
Argentinien
|
La Paz
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Las Compuertas
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Las Heras
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Lavalle
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Luján de Cuyo
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Lunlunta
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Maipú
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Mendoza
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Molinos
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Neuquén
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Paraje Altamira
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Patagonia
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Pichimahuida
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Pocito
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Pomán
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Pozo de los Algarrobos
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Quebrada de Humahuaca
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Rawson
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Río Negro
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Rivadavia de San Juan
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Rivadavia de Mendoza
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Russel
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Salta
|
Weine
|
|
Argentinien
|
San Blas de los Sauces
|
Weine
|
|
Argentinien
|
San Carlos de Mendoza
|
Weine
|
|
Argentinien
|
San Carlos de Salta
|
Weine
|
|
Argentinien
|
San Javier
|
Weine
|
|
Argentinien
|
San Juan
|
Weine
|
|
Argentinien
|
San Martín de Mendoza
|
Weine
|
|
Argentinien
|
San Martín de San Juan
|
Weine
|
|
Argentinien
|
San Rafael
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Sanagasta
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Santa Lucía
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Santa María
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Santa Rosa
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Sarmiento
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Tafí
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Tinogasta
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Tucumán
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Tunuyán
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Tupungato – Valle de Tupungato
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Ullum
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Valle de Chañarmuyo
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Valle de Uco
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Valle del Pedernal
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Valle del Tulum
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Valle Fértil
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Valle de Zonda
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Valles Calchaquíes
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Valles del Famatina
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Vinchina
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Villa Ventana
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Vista Flores
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Zonda
|
Weine
|
|
Argentinien
|
Alcauciles Platenses / Alcachofas Platenses
Alcauciles Romanesco, Híbridos Violeta y Blanco
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Argentinien
|
Chivito Criollo del Norte Neuquino / Chivito mamón / Chivito de veranada
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Argentinien
|
Cordero Patagónico
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Argentinien
|
Dulce de Membrillo Rubio de San Juan
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Argentinien
|
Melón de Media Agua, San Juan
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Argentinien
|
Salame de Tandil
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Argentinien
|
Salame Típico de Colonia Caroya
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Argentinien
|
Yerba Mate Argentina / Yerba Mate Elaborada con Palo
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Brasilien
|
Alta Mogiana
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Brasilien
|
Altos Montes
|
Weine
|
|
Brasilien
|
Cachaça
|
Spirituosen
|
|
Brasilien
|
Canastra
|
Käse
|
|
Brasilien
|
Carlópolis
|
Obst und Nüsse, frisch und verarbeitet
|
|
Brasilien
|
Costa Negra
|
Krebstiere
|
|
Brasilien
|
Cruzeiro do Sul
|
Müllereierzeugnisse
|
|
Brasilien
|
Farroupilha
|
Weine
|
|
Brasilien
|
Linhares
|
Kakao und Zubereitungen aus Kakao
|
|
Brasilien
|
Litoral Norte Gaúcho
|
Getreide
|
|
Brasilien
|
Manguezais de Alagoas
|
Andere genießbare Waren tierischen Ursprungs
|
|
Brasilien
|
Maracaju
|
Frisches, gefrorenes und verarbeitetes Fleisch
|
|
Brasilien
|
Marialva
|
Obst und Nüsse, frisch und verarbeitet
|
|
Brasilien
|
Microrregião Abaíra
|
Spirituosen
|
|
Brasilien
|
Monte Belo
|
Weine
|
|
Brasilien
|
Mossoró
|
Obst und Nüsse, frisch und verarbeitet
|
|
Brasilien
|
Norte Pioneiro do Paraná
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Brasilien
|
Oeste do Paraná
|
Honig
|
|
Brasilien
|
Ortigueira
|
Honig
|
|
Brasilien
|
Pampa Gaúcho da Campanha Meridional
|
Frisches, gefrorenes und verarbeitetes Fleisch
|
|
Brasilien
|
Pantanal
|
Honig
|
|
Brasilien
|
Paraty
|
Spirituosen
|
|
Brasilien
|
Pelotas
|
Zucker- und Backwaren
|
|
Brasilien
|
Piauí
|
Obst und Nüsse, frisch und verarbeitet
|
|
Brasilien
|
Pinto Bandeira
|
Weine
|
|
Brasilien
|
Região da Mara Rosa
|
Gewürze
|
|
Brasilien
|
Região da Própolis Verde de Minas Gerais
|
Andere genießbare Waren tierischen Ursprungs
|
|
Brasilien
|
Região da Serra da Mantiqueira de Minas Gerais
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Brasilien
|
Região de Pinhal
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Brasilien
|
Região de Salinas
|
Spirituosen
|
|
Brasilien
|
Região do Cerrado Mineiro
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Brasilien
|
Região São Bento de Urânia
|
Frische und verarbeitete Waren pflanzlichen Ursprungs
|
|
Brasilien
|
São Matheus
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Brasilien
|
Serro
|
Käse
|
|
Brasilien
|
Vale do Submédio São Francisco
|
Obst und Nüsse, frisch und verarbeitet
|
|
Brasilien
|
Vale dos Vinhedos
|
Weine
|
|
Brasilien
|
Vales da Uva Goethe
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Bella Unión
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Atlántida
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Canelón Chico
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Canelones
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Carmelo
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Carpinteria
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Cerro Carmelo
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Cerro Chapeu
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Constancia
|
Weine
|
|
Uruguay
|
El Carmen
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Garzón
|
Weine
|
|
Uruguay
|
José Ignacio
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Juanico
|
Weine
|
|
Uruguay
|
La Caballada
|
Weine
|
|
Uruguay
|
La Cruz
|
Weine
|
|
Uruguay
|
La Puebla
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Las Brujas
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Las Violetas
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Lomas De La Paloma
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Los Cerrillos
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Los Cerros De San Juan
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Manga
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Paso Cuello
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Progreso
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Rincón De Olmos
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Rincón del Colorado
|
Weine
|
|
Uruguay
|
San José
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Santos Lugares
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Sauce
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Sierra de la Ballena
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Sierra de Mahoma
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Suarez
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Villa Del Carmen
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Montevideo
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Sur de Florida
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Maldonado
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Sur de Rocha
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Colonia
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Soriano
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Rio Negro
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Salto
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Paysandú
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Artigas
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Tacuarembó
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Flores
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Norte de Florida
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Cerro Largo
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Norte de Lavalleja
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Norte de Rocha
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Colon
|
Weine
|
|
Uruguay
|
La Paz
|
Weine
|
|
Uruguay
|
San Carlos
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Santa Rosa
|
Weine
|
|
Uruguay
|
Santa Lucía
|
Weine
|
ABSCHNITT 3
Der Ausdruck „Produktklasse“ bezeichnete eine Produktklasse im Sinne von Artikel 21.35, wie in diesem Anhang wie folgt aufgelistet*:
1.
„Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus“ bezeichnet Erzeugnisse der Kapitel 2, 3 und 16 des Harmonisierten Systems.
2.
„Butter und andere Milcherzeugnisse, ausgenommen Käse“ bezeichnet Erzeugnisse der Positionen 04.01 bis 04.05.
3.
„Käse“ bezeichnet Erzeugnisse der Position 04.06.
4.
„Honig und andere genießbare Waren tierischen Ursprungs“ bezeichnet Erzeugnisse der Positionen 04.09 und 04.10.
5.
„Blumen und Zierpflanzen“ bezeichnet Erzeugnisse des Kapitels 06.
6.
„Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus“ bezeichnet Erzeugnisse der Kapitel 7, 8 und 20 sowie der Unterposition 12.12.99.10.
7.
„Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus“ bezeichnet Erzeugnisse des Kapitels 9 und der Position 21.01.
8.
„Getreide“ bezeichnet Erzeugnisse des Kapitels 10.
9.
„Mehl und Stärke“ bezeichnet Erzeugnisse des Kapitels 11.
10.
„Ölsamen und ölhaltige Früchte“ bezeichnet Erzeugnisse des Kapitels 12.
11.
„Öle, genießbare Öle und tierische Fette“ bezeichnet Erzeugnisse des Kapitels 15.
12.
„Zuckerwaren, Kakao und Schokolade“ bezeichnet Erzeugnisse der Kapitel 17 und 18.
13.
„Teigwaren, Backwaren und andere Zubereitungen aus Getreide“ bezeichnet Erzeugnisse des Kapitels 19.
14.
„Soßen“ bezeichnet Erzeugnisse der Position 21.03.
15.
„Bier“ bezeichnet Erzeugnisse der Position 22.03.
16.
„Weine“ bezeichnet Erzeugnisse der Position 22.04.
17.
„Spirituosen“ bezeichnet Erzeugnisse der Position 22.08.
18.
„Essig“ bezeichnet Erzeugnisse der Position 22.09.
19.
„Ätherische Öle“ bezeichnet Erzeugnisse des Kapitels 33.
(*)
Die Liste bezieht sich nur auf geografische Angaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
Anlage 21-B-1
1.
In Bezug auf die Liste der geografischen Angaben der Europäischen Union in Anhang 21-B Abschnitt 1 wird der Schutz nach Artikel 21.35 nicht für die folgenden einzelnen Begriffe angestrebt, die Teil des Namens einer zusammengesetzten geografischen Angabe sind:
„aceite“, „aceto balsamico“, „aceto balsamico tradizionale“, „alla cacciatora“, „almkäse“, „alpkäse“, „amarelo“, „aprutino“, „aquavit“, „akvavit“, „apfel“, „azafrán“, „azalea“, „azeite“, „bärlikör“, „beef“, „bergkäse“, „berry liqueur“, „beurre“, „bier“, „bleu“, „blue cheese“, „bœuf“, „brandy“, „bratwürste“, „bresaola“, „breze“, „brezn“, „brez’n“, „brezel“, „brie“, „cacciatora“, „camembert“, „canard à foie gras“, „cantucci“, „cantuccini“, „cecina“, „chmel“, „chorizo“, „chouriça de carne“, „chouriço“, „christstollen“, „cítricos“, „cítrics“, „cream“, „crémant“, „culatello“, „degtinė“, „dehesa“, „edam“, „emmental“, „emmentaler“, „essence de lavande“, „farmed salmon“, „fleur“, „fromage“, „fruit liqueur“, „fruktlikör“, „geitenkaas“, „génisse“, „gouda“, „graukäse“, „hedelmälikööri“, „herbal vodka“, „hopfen“, „huile essentielle de lavande“, „huîtres“, „jambon“, „jamón“, „katenschinken“, „katenrauchschinken“, „knochenschinken“, „kirschwasser“, „klobasa“, „knöpfle“, „kren“, „kulen“, „kürbiskernöl“, „lamb“, „lebkuchen“, „linguiça“, „llonganissa“, „magiun de prune“, „marjalikööri“, „maultaschen“, „med“, „mel“, „mela“, „mortadella“, „mozzarella“, „mozzarella di bufala“, „oli“, „olje“, „original“, „ovos moles“, „pacharán“, „paleta“, „panceta“, „pancetta“, „pasta“, „pâté“, „pecorino“, „pêra“, „picante“, „pivo“, „plate“, „polvorones“, „pomodoro“, „prekmursko bučno olje“, „presunto“, „priego“, „prosciutto“, „provolone“, „pršut“, „pruneaux“, „pruneaux mi-cuits“, „punsch“, „punch“, „queijo“, „queso“, „rhum“, „riz“, „rostbratwürste“, „salam“, „salamini“, „salchichón“, „schinken“, „sierra“, „sobrasada“, „spätzle“, „speck“, „stollen“, „suppenmaultaschen“, „szalámi“, „téliszalámi“, „telemea“, „ţuică zetea“, „turrón“, „vin de pays“, „vin mousseux de qualité“, „vinars“, „vinho“, „vin“, „vino“, „wein“, „wine“, „uisce beatha“, „vinohradnícka oblasť“, „vodka“, „weihnachtsstollen“, „whiskey“, „whisky“, „white cheese“, „wijn“, „wódka“, „wódka ziołowa“, „zampone“, „zašink“, „κονσερβολιά“ (konservolia), „κορινθιακή σταφίδα“ (korinthiaki stafida), „λουκούμι“ (loukoumi), „μαστίχα“ (masticha), „розово масло“ (rozovo maslo).
2.
In Bezug auf die Liste der geografischen Angaben des MERCOSUR in Anhang 21-B Abschnitt 2 wird der Schutz nach Artikel 21.35 nicht für die folgenden einzelnen Begriffe angestrebt, die Teil des Namens einer zusammengesetzten geografischen Angabe sind:
„alcauciles“, „alcachofas“, „chivito“, „criollo“, „mamón“, „veranda“, „cordero“, „dulce de membrillo“, „melón“, „salame“, „salame típico“, „mate“, „yerba mate“, „chorizo“, „batiburrillo“, „frutilla“, „mango“, „sandía“, „poncho“, „licor“, „vino“, „yerbamate“, „stevia“, „katuaba“, „menta'i“, „burrito“, „caña“, „miel negra de caña“, „melón“, „aceite de coco“, „cecina“, „naranja“, „palmito“.
3.
Ungeachtet des Schutzes der folgenden Bezeichnungen des MERCOSUR dürfen diese Begriffe in der Europäischen Union für Erzeugnisse verwendet werden, sofern keine anderen Elemente der Etikettierung oder Verpackung des betreffenden Erzeugnisses zu Verwirrung beim Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs oder der Art des Erzeugnisses führen und nicht gegen die auf andere Weise geschützte geografische Angabe verstoßen:
„flores“, „iglesia“, „la cruz“, „la paz“, „las violetas“, „molinos“, „salto“, „sarmiento“.
4.
In Bezug auf die Liste der geografischen Angaben der Europäischen Union in Anhang 21-B Abschnitt 1 und in Bezug auf die Namen von Pflanzensorten oder Tierrassen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Gebiet des MERCOSUR bestehen, stellt die Europäische Union fest, dass die folgenden Begriffe für Pflanzensorten oder Tierrassen nach Inkrafttreten dieses Abkommens weiterhin im MERCOSUR verwendet werden dürfen, auch auf der Etikettierung:
„Καλαμάτα“ (Kalamata), „Valencia Late“, „Alicante Buschet“, „Cariñán“, „Charolais“, „Semillón“, „Barbera“, „Dolcetto“, „Fiano“, „Greco“, „Lambrusco“, „Lambrusco Grasparossa“, „Montepulciano“, „Trebbiano Toscano“.
5.
Ungeachtet des Schutzes der Bezeichnung „Cava“ der Europäischen Union darf dieser Begriff im MERCOSUR für Erzeugnisse verwendet werden, wenn er unstreitig als Synonym für „bodega“ oder „adega“ verwendet wird und sich somit auf eine Weinkellerei bezieht und sofern keine anderen Elemente der Etikettierung oder Verpackung des betreffenden Erzeugnisses zu Verwirrung beim Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs oder der Art des Erzeugnisses führen und nicht gegen die auf andere Weise geschützte geografische Angabe verstoßen.
6.
Ungeachtet des Schutzes der Bezeichnung der Europäischen Union „Φέτα“ (Feta) wird der Schutz gemäß Artikel 21.35 nicht für den spanischen Ausdruck „corte en fetas“ (in Scheiben geschnitten) angestrebt, wenn dieser Ausdruck auf Käseerzeugnisse außer Weißkäse in Salzlake Anwendung finden kann, sofern keine anderen Elemente der Etikettierung oder Verpackung der betreffenden Erzeugnisse zu Verwirrung beim Verbraucher hinsichtlich des Ursprungs oder der Art des Erzeugnisses führen und nicht gegen die auf andere Weise geschützte geografische Angabe „Φέτα“ (Feta) verstoßen.
7.
Ungeachtet des Schutzes der Bezeichnung der Europäischen Union „Danablu“ wird der Schutz nach Artikel 21.35 nicht für den spanischen Ausdruck „queso azul“ angestrebt.
8.
Durch den Schutz der geografischen Angabe „Boeuf de Charolles“ werden Verwender des Begriffs „Charolês“ oder „Charolez“, der ein aus der Tierrasse „Charolais“ gewonnenes Erzeugnis bezeichnet, im Gebiet Brasiliens nicht daran gehindert, diesen Begriff weiterhin zu verwenden, sofern die betreffenden Erzeugnisse nicht unter Verwendung von Hinweisen (Grafiken, Namen, Bildern, Flaggen) auf den tatsächlichen Ursprung der geografischen Angabe oder unter Ausnutzung des Ansehens der geografischen Angabe vermarktet werden und der Verbraucher in Bezug auf den Namen der Tierrasse nicht irregeführt wird oder die Verwendung eine unlautere Wettbewerbshandlung in Bezug auf die geografische Angabe darstellt.
________________
ANHANG 21-C
GEOGRAFISCHE ANGABEN
NACH ARTIKEL 21.34
|
Land
|
Bezeichnung/Name
|
Produktklasse
|
|
Paraguay
|
Miel Negra de caña paraguaya de Arroyos y Esteros
|
Zuckerrohrmelasse
|
|
Paraguay
|
Chorizo Sanjuanino
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Licor de Yegros
|
Spirituosen
|
|
Paraguay
|
Chipa de Coronel Bogado
|
Zuckerwaren, Kakao und Schokolade
|
|
Paraguay
|
Miel de abeja de los Humedales del Ñeembucu
|
Honig und andere genießbare Waren tierischen Ursprungs
|
|
Paraguay
|
Cordero misionero
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Batiburrillo de Misiones
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Frutilla de Areguá
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Mango de Areguá
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Sandía de Estanzuela
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Vino de Independencia
|
Weine
|
|
Paraguay
|
Yerbamate Paraguaya
|
Kaffee, Mate, Gewürze und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Stevia Paraguaya / Ka'a He'e del Paraguay
|
Andere Waren pflanzlichen Ursprungs
|
|
Paraguay
|
Katuaba Paraguaya
|
Andere Pflanzen und Pflanzenteile
|
|
Paraguay
|
Menta'i Paraguaya
|
Andere Pflanzen und Pflanzenteile
|
|
Paraguay
|
Burrito Paraguayo
|
Andere Pflanzen und Pflanzenteile
|
|
Paraguay
|
Chipa Barrero
|
Zucker- und Backwaren
|
|
Paraguay
|
Caña Paraguaya
|
Spirituosen
|
|
Paraguay
|
Carne del Paraguay
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Carne del Chaco
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Melón de Yaguaron
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Aceite de coco Paraguayo / Mbokaja
|
Öle, genießbare Öle und tierische Fette
|
|
Paraguay
|
Cecina so`o piru Paraguayo
|
Fleisch, Fisch und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Naranja de Itapua
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Palmito del Bosque del Atlántico del Alto Paraguay
|
Gemüse, Früchte, Nüsse und Zubereitungen daraus
|
|
Paraguay
|
Miel de abeja del pantanal del Chaco paraguayo
|
Honig und andere genießbare Waren tierischen Ursprungs
|
|
Paraguay
|
Azúcar Orgánica Paraguaya
|
Rohrzucker
|
________________
ANHANG 21-D
GEOGRAFISCHE ANGABEN DES MERCOSUR
NACH ARTIKEL 21.33.5
|
Land
|
Bezeichnung/Name
|
Produktklasse*
|
|
Brasilien
|
Franca
|
Schuhe.
|
|
Brasilien
|
Região das Lagoas Mundaú-Manguaba
|
Spezialgewebe, Stickereien, Spitzen.
|
|
Brasilien
|
Divina Pastora
|
Spezialgewebe, Stickereien, Spitzen.
|
|
Brasilien
|
Cachoeiro do Itapemirim
|
Stein; Waren aus Steinen.
|
|
Brasilien
|
Cariri Paraibano
|
Spezialgewebe, Stickereien, Spitzen.
|
|
Brasilien
|
Paraíba
|
Baumwolle.
|
|
Brasilien
|
São João del Rei
|
Zinn und Waren daraus.
|
|
Brasilien
|
Vale do Sinos
|
Häute und Felle und Leder; und Lederwaren
|
|
Brasilien
|
Pedro II
|
Edelsteine und Schmucksteine
|
|
Brasilien
|
Goiabeiras
|
Keramische Waren.
|
|
Brasilien
|
Região do Jalapão do Estado do Tocantins
|
Schnittgrün
|
|
Brasilien
|
Região das Lagoas Mundaú-Manguaba
|
Spezialgewebe, Stickereien, Spitzen.
|
|
Paraguay
|
Aó Po'í de Yataity
|
Spezialgewebe, Stickereien, Spitzen.
|
|
Paraguay
|
Ñanduti de Itaugua
|
Spezialgewebe, Stickereien, Spitzen.
|
|
Paraguay
|
Poncho de Cordillera
|
Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken
|
|
Paraguay
|
Piedra de Cerro Koi
|
Stein; Waren aus Steinen.
|
|
Paraguay
|
Cerámica de Areguá
|
Keramische Waren.
|
|
Paraguay
|
Hamaca Paraguaya
|
Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren.
|
|
Paraguay
|
Carbón del Chaco Paraguayo
|
Holz und Holzwaren; Holzkohle.
|
|
Paraguay
|
Jabón de coco Paraguayo / Mbokaja
|
Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips.
|
________________
ANHANG 21-E
LISTE DER FRÜHEREN VERWENDER IN DEN UNTERZEICHNENDEN MERCOSUR-STAATEN
1.
Die früheren Verwender nach Artikel 21.35 Absatz 8 sind:
|
GEBIET
|
BEGRIFF
|
FRÜHERE VERWENDER
|
|
ARGENTINIEN
|
PARMESANO
|
1.
Alto Campo S.R.L.
2.
Canut Hnos S.R.L.
3.
Casarias S.A.
4.
Cassini y Cesaratto S.A.
5.
Cooperativa de Trabajo Blaquier Ltda.
6.
Ensemble S.R.L.
7.
Ernesto Rodriguez e Hijos S.A.
8.
Familia Benvenuto S.A.
9.
Ingredients Solutions S.A.
10.
Institucion Salesiana Nuestra Señora de Luján
11.
Kiollo Quesos de Sorrenti Cristian José
12.
Instituto Cultural Ermita Asociación Civil
13.
La Mucca S.A.
14.
Lácteos Don Victorino S.R.L.
15.
Lácteos La Familia S.R.L.
16.
Lácteos Lattaia S.R.L.
17.
Lácteos Tío Pujio S.R.L.
18.
Leig – Lac S.R.L.
19.
LW S.R.L.
20.
Man S.A.
21.
Mastellone Hnos. S.A.
22.
Milkaut S.A.
23.
Molfino Hnos. S.A.
|
|
|
|
24.
Noal S.A.
25.
Poland S.A.
26.
Quesos Trelau S.A.
27.
Remotti S.A.
28.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda.
29.
San Gotardo Lácteos De García Jorge Alberto
30.
Tandileofu de Raúl Edgardo Mastrángelo
31.
Tresanto S.R.L.
32.
Verónica S.A.C.I.A.F.E.I.
33.
Vifran S.A.
|
|
ARGENTINIEN
|
GRUYERE / GRUYÈRE
|
1.
Caffalac S.R.L.
2.
Canut Hnos. S.R.L.
3.
Cassini y Cesaratto S.A.
4.
Cooperativa Agrícola Ganadera de Arroyo Cabral Ltda.
5.
Cooperativa Agrícola Tambera de James Craik Ltda.
6.
Día Argentina S.A.
7.
Doña Emilia S.R.L.
8.
Ernesto Rodríguez e Hijos S.A.
9.
Granjas Patagónicas S.R.L.
10.
Institución Salesiana Nuestra Señora de Luján
11.
Lactear S.A.
12.
Lácteos 3L S.A.
13.
Lácteos Don Victorino S.R.L.
14.
Lácteos Tío Pujio S.R.L.
15.
LW S.R.L.
16.
Magnasco Hnos. S.A.
17.
Manfrey coop. de Tamberos de Com. e Ind. Ltda.
18.
Mastellone Hnos. S.A.
19.
Miguel Peiretti S.R.L.
|
|
|
|
20.
Milkaut S.A.
21.
Molfino Hnos. S.A.
22.
Quesos Don Atilio S.A.
23.
Remotti S.A.
24.
Ricolact S.R.L.
25.
Steber S.A.
26.
Sucesores de Alfredo Williner S.A.
27.
Tandileofu de Raúl Edgardo Mastrángelo
28.
Tradición Inza S.R.L.
29.
Tremblay S.R.L.
30.
Verónica S.A.C.I.A.F.E.I.
|
|
ARGENTINIEN
|
FONTINA
|
1.
Ball-Mor S.R.L.
2.
Brescialat S.A.
3.
Capilla del Señor S.A.
4.
Cayelac S.A.
5.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
6.
Cooperativa Agrícola Ganadera de Arroyo Cabral Ltda.
7.
Cooperativa Agrícola Tambera de James Craik Ltda.
8.
Cooperativa de Trabajo Blaquier Ltda.
9.
D.V.H. Productos Alimenticios S.A.
10.
Establecimiento Don Santiago de Bessone Miguel, Mauro y Mario S.H (Samijor S.A.S.)
11.
Don Felipe S.R.L.
12.
Ensemble S.R.L.
13.
Ernesto Rodríguez e Hijos S.A.
14.
Establecimientos Lácteos Silvia S.R.L.
15.
García Hermanos Agroindustrial S.R.L.
16.
Granjas Patagónicas S.R.L.
|
|
|
|
17.
La Francisca S.R.L.
18.
La Varense S.R.L.
19.
Lactar S.A.
20.
Lactear S.A.
21.
Lácteos 3L S.A.
22.
Lácteos Barraza S.A.
23.
Lácteos Castel de Giordano Rafael Mario
24.
Lácteos Don Angel de Laspina Miguel Angel
25.
Lácteos Don Victorino S.R.L.
26.
Lácteos Esperanza Blanca S.A.
27.
Lácteos Her-Bal de Baldo Héctor José y Rodolfo Avelino S.H.
28.
Lácteos La Familia S.R.L.
29.
Lácteos San Jorge S.R.L.
30.
Lácteos Vidal S.A.
31.
Leig - Lac S.R.L.
32.
Los Pinos S.R.L.
33.
LW S.R.L.
34.
Magnasco Hnos. S.A.
35.
Manfrey Coop. de Tamberos de Com. e Ind. Ltda.
36.
Mastellone Hnos. S.A.
37.
Milkaut S.A.
38.
Modesto Bertolini S.A.
39.
Molfino Hnos. S.A.
40.
Montechiari y Pognante S.R.L.
41.
Noal S.A.
42.
Pgb S.A.
43.
Poland S.A.
44.
Quesada Comercial e Industrial S.R.L.
|
|
|
|
45.
Quesos Chamen de López Julián A. y Ozcoidi Dario R. S.H.
46.
Quesos Don Atilio S.A.
47.
Quesos Fermier de Daniel Rigabert
48.
Quesos Trelau S.A.
49.
Remotti S.A.
50.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda.
51.
San Gotardo Lácteos de García Jorge Alberto
52.
Sobrero y Cagnolo S.A.
53.
Steber S.A.
54.
Tandileofu de Raúl Edgardo Mastrángelo
55.
Tradición Inza S.R.L.
56.
Usina Láctea El Puente S.A.
57.
Verónica S.A.C.I.A.F.E.I.
58.
Vila S.A.C.I.
|
|
ARGENTINIEN
|
REGGIANITO
|
1.
Algarrobitos de Folmer Raúl Gaspar
2.
Alto Campo S.R.L.
3.
Asociación Cooperadora de la Escuela de Producción e Industrialización de Leche Dr. Ramón Santamarina de Tandil
4.
Brescialat S.A.
5.
Canagro S.A.
6.
Canut Hnos. S.R.L.
7.
Capilla del Señor S.A.
8.
Casarias S.A.
9.
Cassini y Cesaratto S.A.
10.
Cayelac S.A.
11.
Cencosud S.A.
12.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
13.
Compañía de Sabores S.A.
|
|
|
|
14.
Cooperativa Agrícola Ganadera de Arroyo Cabral Ltda.
15.
Cooperativa Agrícola Tambera De James Craik Ltda.
16.
Cooperativa de Tamberos Unidos Ltda.
17.
Cooperativa de Trabajo 22 de marzo Ltda. (ex Lugui S.R.L.)
18.
Cooperativa de Trabajo Blaquier Ltda.
19.
Cooperativa de Trabajo Nuevo Amanecer Ltda.
20.
Cremigal S.R.L.
21.
Establecimiento Don Santiago de Bessone Miguel, Mauro y Mario S.H (Samijor S.A.S.)
22.
D.V.H. Productos Alimenticios S.A.
23.
Diazlac S.R.L.
24.
Doña Emilia S.R.L.
25.
Ensemble S.R.L.
26.
Ernesto Mayol S.A.
27.
Ernesto Rodriguez e Hijos S.A.
28.
Escuela Agrótecnica Salesiana Ambrosio Olmos
29.
Establecimientos Lácteos Silvia S.R.L.
30.
Establecimientos San Ignacio S.A.
31.
Familia Benvenuto S.A.
32.
Fanelácteo S.A.
33.
Folgoso Bardullas S.A.
34.
Funesil
35.
García Hermanos Agroindustrial S.R.L.
36.
Gotte S.A.
37.
Grupo Muu S.R.L. – Lácteos Las 2 S
38.
Industrias Alimenticias La Blanquita S.R.L.
39.
Institución Salesiana Nuestra Señora de Luján
|
|
|
|
40.
J.A.P. S.R.L.
41.
La Lácteo S.A.
42.
La Margarita Establecimiento Lácteo De Francescutti Fabiana
43.
La Mucca S.A.
44.
La Varense S.R.L.
45.
Lácteos Castel de Giordano Rafael Mario
46.
Lacrey de Rey Orestes Oscar
47.
Lactear S.A.
48.
Lácteos Amasuyo S.A.
49.
Lácteos Camurri S.A.
50.
Lácteos Don Angel de Laspina Miguel Angel
51.
Lácteos Don Victorino S.R.L.
52.
Lácteos Elortondo S.R.L.
53.
Lácteos Esperanza Blanca S.A.
54.
Lácteos La Familia S.R.L.
55.
Lácteos La Juanita de Miqueo Martin Osvaldo
56.
Lácteos Las Tres S.R.L.
57.
Lácteos O´Higgins S.R.L
58.
Lácteos Premium S.A.
59.
Lácteos Puán de Seitz Alfredo
60.
Lácteos Puyehué S.R.L.
61.
Lácteos San Francisco S.R.L.
62.
Lácteos San Jorge S.R.L.
63.
Lácteos San José de José German Tavaut
64.
Lácteos Santa Fe S.A.
65.
Lácteos Udaondo S.R.L.
66.
Lattay de Careri Gustavo d. y Careri Liliana N. SH
67.
Leig – Lac S.R.L.
|
|
|
|
68.
Los Alemanes de Hosmann Julio Máximo
69.
LW S.R.L.
70.
Magnasco Hnos. S.A.
71.
Man S.A.
72.
Manfrey Coop. de Tamberos de Com. e Ind. Ltda.
73.
Marca S.A.
74.
Mastellone Hnos. S.A.
75.
Maxiconsumo S.A.
76.
Milkaut S.A.
77.
Modesto Bertolini S.A.
78.
Molfino Hnos. S.A.
79.
Montechiari y Pognante S.R.L.
80.
Noal S.A.
81.
Nonna Pia S.R.L.
82.
Nuestra Tierra S.R.L.
83.
Pgb S.A.
84.
Poland S.A.
85.
Prinlac S.R.L.
86.
Punta del Agua S.A.
87.
Quesada Comercial e Industrial S.R.L.
88.
Quesos Chamen de López Julián A. y Ozcoidi Darío R. S.H.
89.
Quesos Don Atilio S.A.
90.
Quesos Trelau S.A.
91.
Ramolac de Peiretti Celso, Héctor, Haydee y Raúl
92.
Remotti S.A.
93.
Ricolact S.R.L.
94.
S.A. Importadora y Exportadora de La Patagonia
|
|
|
|
95.
San Gotardo Lácteos De García Jorge Alberto
96.
San Isidro Cooperativa Agropecuaria Ltda.
97.
San Lucio S.A.
98.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda.
99.
Sobrero y Cagnolo S.A.
100.
Soc. Coop.de Tamberos de la Zona de Rosario Ltda.
101.
Steber S.A.
102.
Sucesores de Alfredo Williner S.A.
103.
Supermercados Mayoristas Makro S.A.
104.
Tandileofu de Raúl Edgardo Mastrángelo
105.
Tradicion Inza S.R.L.
106.
Tremblay S.R.L.
107.
Ucalac S.A.
108.
Usina Láctea El Puente S.A.
109.
Verónica S.A.C.I.A.F.E.I.
110.
Vifran S.A.
111.
Vila S.A.C.I.
|
|
ARGENTINIEN
|
GINEBRA
|
1.
Campari Argentina S.A.
2.
Peters Hnos, C.C.I.S.A.
|
|
BRASILIEN
|
FONTINA
|
1.
Laticinios PJ Ltda
2.
Cooperativa Santa Clara
Ausländische Verwender
1.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda – Argentina
2.
Verónica SA – Argentinien
|
|
BRASILIEN
|
GORGONZOLA
|
1.
Agro-Leite Noroeste Indústria e Comércio Ltda
2.
ARC Logistica e Alimentos Ltda
3.
Cooperativa Santa Clara
4.
Dan Vigor Indústria e Comércio de Laticinios Ltda
5.
Frimesa Cooperativa Central
6.
Lactalis do Brasil
7.
Laticínio Minas Gerais Ltda
8.
Laticínios Latco Ltda
9.
Laticínios Sabor da Serra Ltda
10.
Laticínios São João SA
11.
Laticínios São Vicente de Minas SA
12.
Laticínios Sibéria Ltda
13.
Laticínios Tirolez Ltda
14.
Laticínios Union Ltda
15.
Laticínios Minas Forte Ltda
16.
Na morada Industria e Comércio Ltda
17.
Nacon Araraquara Comércio e Representações Eireli
18.
Neolat Comércio de Laticínios Ltda
19.
Nova Mix Industrial e Comercial de Alimentos Ltda
20.
Polenghi Industrias Alimentícias Ltda
21.
Premiato Indústria e Comércio de Alimentos Ltda
22.
Queijos Finos Industria, Comércio, Importação, Exportação e Serviços Eireli
23.
Scalon & Cerchi Ltda
24.
Vicente Roberto de Carvalho & CIA Ltda
25.
Yema Distribuidora de Alimentos Eireli
|
|
BRASILIEN
|
GRANA
|
1.
RAR Indústria e Comércio de Alimentos Ltda
2.
Gran Mestri Alimentos SA
3.
Gran Parma Agroindústria Ltda
4.
Parmíssimo Alimentos Ltda
|
|
BRASILIEN
|
GRUYÈRE
|
1.
Barbosa & Marques SA
2.
Cooperativa Santa Clara
3.
Dan Vigor Indústria e Comércio de Laticínios Ltda
4.
Lactalis do Brasil
5.
Laticínios Iterere Ltda
6.
Laticínios PJ Ltda
7.
Laticínios São João SA
8.
Laticínios São Vicente de Minas SA
9.
Laticínios Sibéria Ltda
10.
Laticínios Tirolez Ltda
11.
Indústria e Comércio de Laticínios Vale dos Buritis Ltda
12.
Laticínios União Total Ltda
13.
Nacon Araraquara Comércio e Representações Eireli
14.
Nova Mix Industrial e Comercial de Alimentos Ltda
15.
Polenghi Industrias Alimentícias Ltda
16.
Usina de Beneficiamento Paiolzinho Ltda
17.
Vialat Indústria & Comércio Ltda
18.
Yema Distribuidora de Alimentos Eireli
Ausländische Verwender
1.
Seglar SA – Uruguay
2.
Verónica SA – Argentinien
|
|
BRASILIEN
|
PARMESAO
|
1.
A. F. Sampaio EPP
2.
Agroindústria e Comércio Serra Negra Ltda
3.
Agro-leite Noroeste Indústria e Comércio Ltda
4.
ARC Logística e Alimentos Ltda
5.
Atalat Industria e Comércio de Laticínios Ltda
6.
Barbosa & Marques SA
7.
BRQ Indústria de Alimentos SA
8.
Buritama Industria e Comercio de Laticinios Ltda
09.
Campanella Alimentos Ltda
10.
Citale Brasil Ltda
11.
Cooperativa Agropecuária de Boa Esperança Ltda
12.
Cooperativa Agropecuária do Vale do Paracatu Ltda
13.
Cooperativa Agropecuária do Vale do Sapucaí Ltda
14.
Cooperativa de Laticínios Selita
15.
Cooperativa dos Pequenos Produtores Rurais de Icaraí de Minas Ltda
16.
Cooperativa Mista Agropecuária de Patos de Minas Ltda
17.
Cooperativa Mista dos Produtores de Leite de Morrinhos
18.
Cooperativa Mista dos Produtores Rurais de Conselheiro Pena Ltda
19.
Cooperativa Regional Agropecuária de Santa Rita do Sapucaí Ltda
20.
Cooperativa Regional de Produtores de Leite Serrania Ltda
21.
Cooperativa Santa Clara
|
|
|
|
22.
Cristaulat Indústria e Comércio de Laticínios Ltda
23.
Dan Vigor Indústria e Comércio de Laticinios Ltda
24.
Deusdete Soares da Silva ME
25.
Eduardo Barbosa Levate
26.
Fábrica de Laticínios Jorge Pereira dos Anjos
27.
Fábrica de Laticínios Minas Milk Ltda
28.
Forno de Minas Alimentos SA
29.
Frimesa Cooperativa Central
30.
Gran Mestri Alimentos SA
31.
Gran Paladare Indústria e Comércio de Lácteos Eireli
32.
Gran Parma Agroindústria Ltda
33.
Gonçalves Salles S.A. Indústria e Comércio
34.
Indústria, Comércio, Importação e Exportação de Alimentos Multlac Eireli
35.
Indústria de Alimentos Costa Uruguai Ltda
36.
Indústria de Laticínios Kase Haus Ltda ME
37.
Indústria de Queijos Nato Bom Ltda
38.
Industria e Comércio de Laticínio Minas Lacto
39.
Indústria e Comércio de Laticínios Vale dos Buritis Ltda
40.
Indústria e Comércio de Laticínios Vila Nova Ltda
41.
Indústria e Comércio de Laticínio Vitória Ltda
42.
Indústria e Comércio de Laticínios VLF Eireli
43.
Indústria e Comércio de Queijos Lelo Ltda
44.
Indústria e Comércio de Queijos Litza Ltda
|
|
|
|
45.
Indústria e Comércio de Queijos Oriente Ltda
46.
Indústria & Comércio Irmãos & Irmãos
47.
Indústria e Comércio de Laticínios Sabor do Vale
48.
Indústria e Comércio de Laticínios Rex Ltda
49.
Lactalis do Brasil Comercio Importação Exportação de Laticínios Ltda
50.
Laticínio Belo Vale Ltda
51.
Laticínios Estrela do Norte Comércio e Indústria LTDA
52.
Laticínio Fazenda Bella Vista Ltda
53.
Laticínio Flor dos Alpes Ltda
54.
Laticínio Lacbom Ltda
55.
Laticínio Mais Vida Ltda
56.
Laticínio Minas Gerais Ltda
57.
Laticínio Nova Vitória Indústria e Comércio Ltda
58.
Laticínio Rocha Ltda
59.
Laticínio Santa Izabel Eireli
60.
Laticínio Santa Rosa LTDA
61.
Laticínios Alkmim Ltda
62.
Laticínios Bela Vista Ltda
63.
Laticínios Bom Pastor Ltda
64.
Laticínios Campo Belo Ltda
65.
Laticínios Curral de Minas Ltda
66.
Laticínios Dona Formosa Ltda
67.
Laticínios Dupavão Ltda ME
68.
Laticínios Estrela da Mantiqueira Bocaina de Minas Ltda – EPP
69.
Laticínios Fartura Eireli
|
|
|
|
70.
Laticínios Heloisa Ltda
71.
Laticínios JL Ltda
72.
Laticínios Kiformaggio Ltda
73.
Laticínios Latco Ltda
74.
Laticínios Madre de Deus de Minas Ltda
75.
Laticínios Noroeste Ltda
76.
Laticínios Norte de Minas Eireli
77.
Laticínios Nutrileite Indústria e Comércio Ltda
78.
Laticínios Oliveira Industria e Comercio Ltda – ME
79.
Laticínios Palmital Ltda
80.
Laticínios Paula Freitas Ltda
81.
Laticínios Peçanha Ltda
82.
Laticínios PJ Ltda
83.
Laticínios Porto Alegre Indústria e Comércio SA
84.
Laticinios Q'nutry Ltda
85.
Laticínios Rosena Ltda
86.
Laticínios Sabor da Serra Ltda
87.
Laticínios Saldalis SA
88.
Laticínios São João SA
89.
Laticínios São José do Barreiro Ltda
90.
Laticínios Sevilha Ltda
91.
Laticínios Sibéria Ltda
92.
Laticínios Silva e Oliveira Ltda
93.
Laticínios Tirolez Ltda
94.
Laticínios Union Ltda
95.
Cooperativa de Laticínios Vale do Mucuri Ltda
|
|
|
|
96.
Laticínios União Total Ltda
97.
Leitesol Indústria e Comércio SA
98.
Leandro Barcelos da Fonseca EPP
99.
Leite Fazenda Bela Vista Ltda
100.
Leme Indústria e Comércio de Produtos Alimentícios Ltda
101.
Luís Henrique Delgado EPP
102.
Mania Cristina Neves Matos Eireli
103.
Minas Alimentos Ltda
104.
Na morada Indústria e Comércio Ltda
105.
Nacon Araraquara Comércio e Representações Eireli
106.
Natamil Friburgo Industria e Comércio de Laticínios Eireli
107.
Neolat Comércio de Laticínios Ltda
108.
Nova Mix Industrial e Comercial de Alimentos Ltda
109.
Oxente Indústria e Comércio de Laticínios Ltda
110.
Pastora Indústria de Laticínios ME
111.
Promissão Alimentos e Lácteos Eireli
112.
Polenghi Indústrias Alimentícias Ltda
113.
P&L Agroindústria de Laticínios
114.
Pinheiro & Silva Indústria e Comércio de Laticínios Ltda
115.
Premiato Indústria e Comércio de Alimentos Ltda
116.
Primor Indústria e Comércio de Laticínios Ltda
117.
Parmíssimo Alimentos Ltda
118.
RAR Indústria e Comércio de Alimentos Ltda
|
|
|
|
119.
Real Comércio e Laticínios Ltda
120.
RPJ Distribuidora de Laticínios e Frios Ltda
121.
S Teixeira Produtos Alimenticios Ltda
122.
São Leopoldo Alimentos Ltda
123.
Scalon & Cerchi Ltda
124.
Tapuya Indústria e Comércio Ltda
125.
Três Barras Indústria de Lácteos do Brasil Ltda
126.
Usina de Beneficiamento Del Rios Ltda
127.
Usina de Beneficiamento Paiolzinho Ltda
128.
Villam Laticínios Ltda
129.
Vicente Roberto de Carvalho & CIA Ltda
130.
Yema Distribuidora de Alimentos Eireli
Ausländische Verwender
1.
CALCAR (Cooperativa Agraria de Responsabilidad Limitada Carmelo) – Uruguai
2.
CONAPROLE – Cooperativa Nacional de Produtores de Leche – Uruguai
3.
Industria Láctea Salteña SA –Uruguai
4.
Mastellone Hnos SA – Argentina
5.
Milkaut SA – Argentina
6.
Molfino Hnos SA – Argentina
7.
Noal SA – Argentina
8.
Remotti SA – Argentina
9.
SanCor Cooperativas Unidas Ltda – Argentina
10.
Seglar SA – Uruguay
|
|
BRASILIEN
|
GENEBRA
|
1.
Bebidas Guichard Ltda
2.
Dubar Indústria e Comércio de Bebidas Ltda
3.
Multidrink do Brasil Ltda
|
|
BRASILIEN
|
STEINHAEGER
|
1.
Distilaria Doble W Exportação e Importação Ltda
2.
Distillerie Stock do Brasil Ltda
3.
Dubar Indústria e Comércio de Bebidas Ltda
4.
Multidrink do Brasil Ltda
5.
Natique Indústria e Comércio Ltda
|
|
PARAGUAY
|
PARMESANO
|
1.
Lácteos Norte S.R.L.
2.
Lácteos San Cristóbal de Delci Lópes Correa / Lácteos Katuete S.A.
Ausländische Verwender
1.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
2.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda.
|
|
PARAGUAY
|
GRUYERE
|
1.
Dominique Gaston Frossard / Cremo Euro Gourmet S.A.
Ausländische Verwender
1.
García Hermanos Agroindustrial S.R.L
|
|
PARAGUAY
|
FONTINA
|
Ausländische Verwender
1.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
2.
Sucesores de Alfredo Williner S.A.
3.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda.
4.
García Hermanos Agroindustrial S.R.L
|
|
PARAGUAY
|
REGGIANITO
|
Ausländische Verwender
1.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
2.
Sucesores de Alfredo Williner S.A.
3.
Mastellone Hnos. S.A.
4.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda.
5.
García Hermanos Agroindustrial S.R.L
6.
Milkaut S.A.
7.
Manfrey Coop. de Tamberos de Com. E Ind. Ltda.
|
|
URUGUAY
|
PARMESANO
|
1.
ALKLA SRL
2.
CALCAR (Cooperativa Agraria de Responsabilidad Limitada Carmelo)
3.
CATENI S.A.
4.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
5.
Conarey S.A.
6.
ECOMEL S.A.
7.
El Nuevo Gaucho SRL
8.
FARMING S.A.
9.
Farolur S.A.
10.
FORMAGGIO LTDA
11.
Granja Brassetti SRL
12.
Henderson & CIA S.A
13.
Horacio Bentacor
14.
INDULACSA (Industria Lactea Salteña S.A.)
15.
Juan Manuel Guerequiz Melo
16.
La Magnolia S.A.
17.
La Nueva Cerro S.A
18.
La vieja bodega SRL
19.
Pronaturalia S.A.
20.
Queseria Helvetica S.A.
21.
SEGLAR S.A.
|
|
URUGUAY
|
GRUYERE /
GRUYÈRE
|
1.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
2.
Granja Brassetti SRL
3.
Pronaturalia S.A.
4.
SEGLAR S.A.
Ausländische Verwender
1.MILKAUT S.A.
|
|
URUGUAY
|
GRUYERITO /
GRUYER
|
1.
Bonprole Industrias Lacteas S.A.
|
|
URUGUAY
|
FONTINA
|
1.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
2.
Farolur S.A.
3.
Pronaturalia S.A.
Ausländische Verwender
1.
MILKAUT S.A.
2.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda
|
|
URUGUAY
|
REGGIANITO
|
1.
CLALDY S.A.
2.
CONAPROLE (Cooperativa Nacional de Productores de Leche)
Ausländische Verwender
1.
MILKAUT S.A.
2.
Sancor Cooperativas Unidas Ltda
|
|
URUGUAY
|
GRAPPAMIEL
|
1.
A. López & CIA
2.
Bodega Tunin Hnos. S.R.L.
3.
CABORIL S.A.
4.
CEPAS Uruguay Bebidas y Alimentos S.A. (Ex BACARDI-MARTINI S.A.)
5.
Eduardo Bon Perez
6.
Gerardo Nabune Sciutti
7.
Valdi Fraga Gonzalo Martin (ex JORGE L. VALDI)
8.
La vieja bodega SRL
9.
LICOGIN SRL
10.
MENDOZA SRL
11.
NABITUR S.A.
12.
NAFIREY S.A.
13.
REWILAT S.A.
14.
Rodríguez HNOS & CIA LTDA
|
2.
Ab Inkrafttreten dieses Abkommens gilt ein Übergangszeitraum von zwölf (12) Monaten, damit sich alle in diesem Anhang aufgeführten früheren Verwender auf die Spezifikationen gemäß Artikel 21.35 Absatz 8 Buchstaben a bis i einstellen können.
________________
ANHANG 25-A
LISTEN DER EINZELNEN VERTRAGSPARTEIEN FÜR STAATSEIGENE UNTERNEHMEN
UND UNTERNEHMEN MIT AUSSCHLIEẞLICHEN ODER BESONDEREN VORRECHTEN
Anlage 25-A-1
ARGENTINIEN
1.
Kapitel 25 gilt nicht für staatseigene Unternehmen oder Unternehmen, denen auf subzentraler Ebene ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt werden.
2.
Artikel 25.4 gilt weder für die nachfolgend aufgeführten staatseigenen Unternehmen oder Unternehmen mit ausschließlichen oder besonderen Vorrechten noch für Unternehmen, Tochtergesellschaften und verbundene Gesellschaften, die sich in ihrem Eigentum befinden oder von ihnen kontrolliert werden, oder für neue, umstrukturierte oder Nachfolgeunternehmen bzw. -einrichtungen:
a)
Integración Energética Argentina S.A.;
b)
Nucleoeléctrica Argentina S.A. und
c)
Soluciones Satelitales S.A.
Anlage 25-A-2
BRASILIEN
Kapitel 25 gilt nicht für staatseigene Unternehmen oder Unternehmen, denen auf subzentraler Ebene ausschließliche oder besondere Vorrechte gewährt werden.
________________
ANHANG 26-A
PRÄAMBEL
DIE VERTRAGSPARTEIEN —
IN DER GEMEINSAMEN ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen vor dem Hintergrund eines beispiellosen Zusammentreffens von Krisen und Herausforderungen unterzeichnet wird,
UNTER HINWEIS DARAUF, dass
a)
es dringend erforderlich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um die ökologischen Herausforderungen und Krisen zu bewältigen, einschließlich des Klimawandels, des Verlusts an biologischer Vielfalt und der Umweltverschmutzung, die durch die jüngsten wissenschaftlichen Erkenntnisse eindeutig belegt sind und die durch anhaltende Armut, einschließlich extremer Armut, Ernährungsunsicherheit und Ungleichheit, noch verschärft werden,
b)
die COVID-19-Pandemie zahlreiche Schwachstellen in unseren Gesellschaften aufgezeigt hat, darunter auch die Sorge um die Widerstandsfähigkeit der Versorgungsketten, nicht zuletzt in den nationalen Gesundheitssystemen,
c)
geopolitische Spannungen zu einer stärkeren Überlagerung der wirtschaftlichen Beziehungen und der Widerstandsfähigkeit geführt haben, was zu Störungen der internationalen Handelsströme geführt hat,
d)
die Gewährleistung eines angemessenen Lebensstandards zu einer noch schwierigeren Herausforderung wird, da die Lebensmittelversorgungsketten anfällig für Störungen sind und die Ökosysteme durch die negativen Auswirkungen des Klimawandels beeinträchtigt werden, und
e)
die letzten Jahre, in denen sich Herausforderungen und Krisen gehäuft haben, die Fortschritte bei der Umsetzung der Agenda 2030 und ihrer Ziele für nachhaltige Entwicklung zunichtegemacht haben,
EINGEDENK DESSEN, dass es vor diesem Hintergrund von entscheidender Bedeutung ist, das Funktionieren eines offenen, transparenten und regelbasierten internationalen Handels zu gewährleisten,
UNTER BETONUNG, dass unsere Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele für nachhaltige Entwicklung, zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Beschaffung der dafür erforderlichen Mittel dringend beschleunigt werden müssen,
IN DER FESTEN ÜBERZEUGUNG, dass dieses Abkommen zwei Regionen zusammenbringt, die einen entscheidenden Beitrag zur Bewältigung der oben genannten Herausforderungen leisten,
UNTER HERVORHEBUNG, dass
a)
sie Werte teilen, die bei der Bewältigung der Herausforderungen des gegenwärtigen globalen Kontexts gefordert sind, wie zum Beispiel
i)
die Anerkennung der Bedeutung der Inklusivität bei der Bereitstellung von Lösungen, die allen zugutekommen, insbesondere den Beschäftigten, den lokalen und traditionellen Gemeinschaften und den Kleinerzeugern, und bei der Stärkung der Rolle der Frau,
ii)
die Bejahung des Multilateralismus und die Ablehnung unnötiger Handelshemmnisse,
iii)
die Achtung des Völkerrechts, und
iv)
der Schutz und die Bewahrung der Umwelt,
b)
sie eine zentrale Rolle in der Struktur der globalen Lieferketten in verschiedenen Sektoren und auf verschiedenen technologischen Ebenen, u. a. bei der Lebensmittelerzeugung, spielen,
c)
sie sich für eine nachhaltige Entwicklung in ihren sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Dimensionen einsetzen, die integriert, unteilbar, voneinander abhängig und sich gegenseitig verstärkend sind, wobei sie die große Vielfalt der Produktionssysteme anerkennen, da es kein einheitliches Entwicklungsmodell für alle gibt,
d)
sie anerkennen, dass die Beseitigung der Armut in allen ihren Formen und Dimensionen, einschließlich extremer Armut, die größte Herausforderung für die Welt und eine unabdingbare Voraussetzung für eine nachhaltige Entwicklung darstellt,
e)
sie anerkennen, wie wichtig es ist, die Anstrengungen zum Schutz, zur Erhaltung, zur nachhaltigen Nutzung sowie zur nachhaltigen Bewirtschaftung und Wiederherstellung aller Ökosysteme entsprechend ihren nationalen Möglichkeiten und Gegebenheiten zu intensivieren, und sie auch anerkennen, wie wichtig es ist, die Mobilisierung von Ressourcen zur Unterstützung dieser Anstrengungen zu verstärken,
f)
sie auch die wesentliche Rolle der Zusammenarbeit auf multilateraler Ebene anerkennen, um gemeinsame Herausforderungen im Bereich der Umwelt und der nachhaltigen Entwicklung wirksam anzugehen, und sich verpflichten, die Zusammenarbeit im Bereich der internationalen Handels- und Investitionstätigkeiten zu verstärken, um unnötige Störungen zu vermeiden und die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, und sie ferner darauf hinweisen, dass die Agenda 2030 sowie die Ziele und Vorgaben für nachhaltige Entwicklung, einschließlich der Mittel zur Umsetzung, universell, unteilbar und miteinander verknüpft sind, und
g)
sie in Bezug auf den Klimawandel insbesondere
i)
in Anbetracht ihrer Führungsrolle ihre feste Zusage bekräftigen, zur Erreichung des Ziels des UNFCCC den Klimawandel zu bekämpfen, indem sie die vollständige und wirksame Umsetzung des Übereinkommens von Paris verstärken und seinen Zweck und seine langfristigen Ziele verwirklichen, einschließlich seines Temperaturziels, seines Ziels, die Fähigkeit zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels zu verbessern, und seines Ziels, die Finanzströme mit den beiden vorgenannten Zielen in Einklang zu bringen, unter Berücksichtigung der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und der jeweiligen Möglichkeiten im Lichte der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten, bestrebt sind, die weltweite Reaktion auf die Bedrohung durch Klimaveränderungen im Zusammenhang mit nachhaltiger Entwicklung und den Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu verstärken, und sie auch anerkennen, dass die Auswirkungen des Klimawandels weltweit zu spüren sind, insbesondere bei den Ärmsten und Schwächsten, und
ii)
sie anerkennen, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind,
IN DER ERKENNTNIS, dass zur Bewältigung der oben genannten Krisen und Herausforderungen ein regelbasiertes, nichtdiskriminierendes, faires, offenes, inklusives, gerechtes und transparentes multilaterales Handelssystem, in dessen Mittelpunkt die WTO steht und das mit dem Ziel der nachhaltigen Entwicklung im Einklang steht, unerlässlich ist,
IN ERNEUERUNG ihrer Verpflichtung, gleiche Wettbewerbsbedingungen und einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, indem Protektionismus und marktverzerrende Praktiken verhindert werden, um ein günstiges Handels- und Investitionsumfeld für alle zu fördern,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Verpflichtung zur uneingeschränkten Einhaltung der WTO-Regeln und zur Verhinderung einer willkürlichen oder nicht zu rechtfertigenden Diskriminierung oder einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels,
IN DER ERKENNTNIS, dass die oben genannten Herausforderungen in einen neuen Kontext für die Formulierung öffentlicher Maßnahmen zur Schaffung einer besseren Zukunft fallen,
UNTER HINWEIS AUF Artikel 26.1 Absatz 5 dieses Abkommens und IN ANERKENNUNG des unterschiedlichen Entwicklungsstands, in dem Einvernehmen, dass diesem Anhang ein kooperativer Ansatz zugrunde liegt, der auf gemeinsamen Werten und Interessen basiert,
ENTSCHLOSSEN zusammenzuarbeiten, damit durch ihre Handelsbeziehungen die nachhaltige Entwicklung gefördert wird,
UNTER HINWEIS auf die Bedeutung des Handels für die Verbesserung des Lebensstandards und die Förderung des Beschäftigungswachstums bei gleichzeitiger Ermöglichung der optimalen Nutzung der Hilfsquellen der Welt im Einklang mit dem Ziel einer nachhaltigen Entwicklung,
IN DEM BEWUSSTSEIN, in dem Bestreben zu handeln, den Schutz und die Erhaltung der Umwelt und gleichzeitig die Steigerung der dafür erforderlichen Mittel zu erreichen, und zwar in einer Weise, die mit den ihrem jeweiligen wirtschaftlichen Entwicklungsstand entsprechenden Bedürfnissen und Anliegen vereinbar ist,
UNTER BETONUNG der Notwendigkeit, den besonderen Herausforderungen der Binnenentwicklungsländer Rechnung zu tragen, um den Marktzugang und die Vorteile aus diesem Abkommen zu gewährleisten,
IN ANBETRACHT der vorgenannten Herausforderungen
EINIGEN SICH AUF diesen Anhang.
TEIL A
HANDEL UND NACHHALTIGE ENTWICKLUNG
A.1.
Allgemeine Bestimmungen
1.
Die Vertragsparteien bekräftigen die in Kapitel 26 eingegangenen Verpflichtungen. Sie sind der Ansicht, dass sie in einer einzigartigen Position sind, um bei der Integration von Handel und nachhaltiger Entwicklung mit gutem Beispiel voranzugehen, und dass dies in kooperativer Weise erfolgen sollte.
2.
In Anerkennung des Rechts jeder Vertragspartei, ihre Strategien und Prioritäten im Bereich der nachhaltigen Entwicklung festzulegen, die mit den jeweiligen Verpflichtungen der Vertragspartei aus den internationalen Übereinkünften, denen sie beigetreten ist, im Einklang stehen sollten, ist jede Vertragspartei bestrebt, ihre einschlägigen Gesetze, sonstigen Vorschriften und Strategien zu verbessern, um ein hohes und wirksames Niveau des Umwelt- und Arbeitsschutzes im Einklang mit Artikel 26.2 Absatz 2 zu gewährleisten. Dies steht im Einklang mit dem in Artikel 26.1 formulierten allgemeinen Ziel, dieses Abkommen in einer Weise umzusetzen, die zu einer nachhaltigen Entwicklung beiträgt. Darüber hinaus erinnern die Vertragsparteien an ihr Einvernehmen in Artikel 26.2 Absatz 3, wonach eine Vertragspartei das nach ihren Gesetzen und Vorschriften in den Bereichen Umwelt oder Arbeit gewährte Schutzniveau nicht mit der Absicht schwächen oder senken darf, Handel oder Investitionen zu fördern. Die Vertragsparteien erinnern daran, dass gemäß Artikel 26.2 Absatz 5 eine Vertragspartei ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umwelt oder Arbeit nicht durch anhaltende oder wiederkehrende Maßnahmen oder durch Untätigkeit in der Absicht unterlaufen darf, den Handel oder Investitionen zu fördern. In diesem Zusammenhang erkennen die Vertragsparteien an, wie wichtig es ist, geeignete Mittel für diese Durchsetzung bereitzustellen. Darüber hinaus darf eine Vertragspartei gemäß Artikel 26.2 Absatz 6 ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften in den Bereichen Umwelt und Arbeit nicht in einer Weise anwenden, die eine verschleierte Beschränkung des Handels oder eine ungerechtfertigte oder willkürliche Diskriminierung darstellen würde.
3.
Die Vertragsparteien erinnern daran, dass gemäß Grundsatz 11 der im Jahr 1992 von der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung angenommenen Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung (im Folgenden „Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992“) Normen, Verwaltungsziele und Prioritäten im Bereich der Umwelt die Umwelt- und Entwicklungsbedingungen widerspiegeln sollten, auf die sie sich beziehen. Unter Hinweis auf Artikel 26.1 Absatz 1 und Artikel 26.1 Absatz 5 dieses Abkommens erkennen die Vertragsparteien auch die Unterschiede in ihrem Entwicklungsstand und ihren nationalen Gegebenheiten an und streben gleichzeitig die Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in ihre Handels- und Investitionsbeziehungen an. Sie erkennen an, dass zu diesen Unterschieden auch die Herausforderungen der Binnenentwicklungsländer gehören.
4.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass sich auf den Handel auswirkende Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit voll und ganz mit ihren Verpflichtungen aus den WTO-Übereinkommen im Einklang stehen müssen. Die Vertragsparteien erinnern daran, dass im Einklang mit dem TBT-Übereinkommen Maßnahmen, die technische Vorschriften zur Beschränkung des Handels im Rahmen dieses Abkommens darstellen, unter anderem i) auf wissenschaftlichen und technischen Informationen beruhen sollten, ii) nicht handelsbeschränkender als notwendig sein sollten, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, wobei die Gefahren, die entstünden, wenn dieses Ziel nicht erreicht würde, berücksichtigt werden; und iii) auf einschlägigen internationalen Normen beruhen sollten. Die Vertragsparteien erinnern ferner daran, dass gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen, die unter das SPS-Übereinkommen fallen, nach diesem Abkommen unter anderem i) sich auf das für den Schutz von Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren oder Pflanzen notwendige Maß beschränken sollten, ii) auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen sollten, iii) sich auf einschlägige internationale Normen, Richtlinien oder Empfehlungen stützen sollten, soweit im SPS-Übereinkommen nichts anderes bestimmt ist, iv) nicht ohne hinreichenden wissenschaftlichen Nachweis beibehalten werden sollten, sofern im SPS-Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, und v) nicht so angewandt werden sollten, dass sie zu einer verschleierten Beschränkung des internationalen Handels führen.
5.
In Artikel 2.7 heben die Vertragsparteien die zentrale Rolle der Organisationen der Zivilgesellschaft bei der wirksamen Umsetzung dieses Abkommens hervor und beabsichtigen die Einrichtung Interner Beratungsgruppen im Einklang mit den innerstaatlichen Mechanismen und Rechtsvorschriften der Vertragsparteien unter umfassender Einbindung zivilgesellschaftlicher Akteure.
6.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Förderung des internationalen Handels in einer Weise, die zu einer nachhaltigen Entwicklung gemäß Artikel 26.1 Absatz 3 beiträgt, Maßnahmen in folgenden Kategorien umfasst:
a)
multilaterale Regelungen,
b)
biregionale Handels- und Investitionsbeziehungen,
c)
nationale und regionale handelsbezogene Strategien und Maßnahmen und
d)
Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau.
7.
Darüber hinaus kommen die Vertragsparteien überein, dass sie nach Inkrafttreten dieses Abkommens weitere Gespräche führen und eine Reihe von Maßnahmen und Aktivitäten zwecks Förderung der Kooperation einführen werden, um eine wirksame Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach Kapitel 26 und diesem Anhang zu gewährleisten.
A.2.
Multilaterale Regelungen: Zusammenarbeit zur Unterstützung multilateraler Regeln für nachhaltige Entwicklung
7.
Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass dieses Abkommen eine privilegierte Plattform für Konsultationen und Zusammenarbeit in Bezug auf handelsbezogene Aspekte multilateraler Arbeits- und Umweltnormen und ziele nach Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 26.4 Absatz 8, Artikel 26.5 Absatz 5 und Artikel 26.6 Absatz 3 im Einklang mit einem kooperativen Ansatz nach Artikel 26.1 Absatz 5 bietet, die den unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten, geografischen Besonderheiten, Möglichkeiten, Bedürfnissen und Entwicklungsniveaus der Vertragsparteien gebührend Rechnung trägt und die in Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe c genannten nationalen Strategien und Prioritäten der Vertragsparteien berücksichtigt.
8.
Die Vertragsparteien stellen fest, dass dem Zweck, den Zielen und den Grundsätzen der Agenda 21 für Umwelt und Entwicklung, die auf der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung vom 3. bis 14. Juni 1992 in Rio de Janeiro angenommen wurde, und der in Artikel 26.1 Absatz 2 dieses Abkommens genannten Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 in vollem Umfang Rechnung getragen werden muss. Darüber hinaus bekräftigen die Vertragsparteien, dass die Gewährleistung der Ernährungssicherheit und die Beendigung des Hungers grundsätzlich Vorrang haben und dass die Systeme der Nahrungsmittelerzeugung gegenüber den nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderungen besonders anfällig sind, wie im Übereinkommen von Paris betont.
9.
Sie erinnern daran, dass gemäß Grundsatz 12 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992
„handelspolitische Maßnahmen zu Umweltzwecken weder ein Mittel willkürlicher oder ungerechtfertigter Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels sein sollten. Einseitige, über die rechtliche Zuständigkeit des Einfuhrlandes hinausgehende Maßnahmen zur Lösung von Umweltproblemen sollten vermieden werden. Umweltmaßnahmen zur Bewältigung grenzübergreifender oder globaler Umweltprobleme sollten so weit wie möglich auf einem internationalen Konsens beruhen.“
10.
Sie erinnern ferner daran, dass die Staaten gemäß Grundsatz 2 der Rio-Erklärung über Umwelt und Entwicklung von 1992 gemäß der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umwelt- und Entwicklungspolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird.
11.
In Anbetracht dessen bekräftigen die Vertragsparteien ihre Zusage, den in Artikel 26.14 genannten Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ unbeschadet anderer im Rahmen dieses Abkommens eingerichteter Mechanismen unter anderem mit der Aufgabe zu betrauen, die wirksame Umsetzung des Kapitels 26 zu erleichtern, zu erörtern und zu überwachen und darauf hinzuarbeiten, Handelshemmnisse in den unter sein Mandat fallenden Bereichen zu verhindern. Die Konsultation und Zusammenarbeit im Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ umfasst unter anderem den Meinungsaustausch über die Umsetzung der nachstehend aufgeführten Instrumente und damit zusammenhängenden Prozesse, sofern die Vertragsparteien diesen beigetreten sind:
a)
die Agenda 2030 und die Ziele für nachhaltige Entwicklung,
b)
das VN-Klimaübereinkommen (UNFCCC) und das in diesem Rahmen geschlossene Übereinkommen von Paris,
c)
das Übereinkommen über die biologische Vielfalt, seine Protokolle und der am 19. Dezember 2022 im Rahmen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt in Montreal beschlossene Globale Biodiversitätsrahmen von Kunming-Montreal,
d)
das am 16. September 1987 in Montreal unterzeichnete Montrealer Protokoll über Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen, und die Kigali-Änderung dieses Protokolls vom 15. Oktober 2016,
e)
das am 17. Juni 1994 in Paris unterzeichnete Übereinkommen der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
f)
das am 22. März 1989 in Basel unterzeichnete Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung, das am 10. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel im internationalen Handel, das am 22. Mai 2001 in Stockholm unterzeichnete Stockholmer Übereinkommen über persistente organische Schadstoffe und das am 10. Oktober 2013 in Kumamoto unterzeichnete Übereinkommen von Minamata über Quecksilber,
g)
das am 23. Juni 1979 in Bonn unterzeichnete Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten,
h)
das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES),
i)
das am 2. Februar 1971 in Ramsar unterzeichnete Übereinkommen über Feuchtgebiete,
j)
die Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte der indigenen Völker, die am 13. September 2007 von der Generalversammlung angenommen wurde, und
k)
die IAO-Übereinkommen und ‑Protokolle.
12.
In Bezug auf das Übereinkommen über die biologische Vielfalt erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der folgenden Elemente für seine wirksame Umsetzung an:
a)
die ausgewogene Umsetzung der drei Ziele des Übereinkommens über die biologische Vielfalt – Erhaltung der biologischen Vielfalt, die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile,
b)
die Umsetzung des Globalen Biodiversitätsrahmens von Kunming-Montreal,
c)
die Umsetzung, Überarbeitung oder Aktualisierung und Kommunikation der nationalen Strategien und Aktionspläne zur biologischen Vielfalt, einschließlich der nationalen Ziele, gemäß Artikel 6 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und
d)
die Bereitstellung angemessener Mittel für die Umsetzung, einschließlich finanzieller Mittel, des Zugangs zu und des Transfers von Technologie, der technischen und wissenschaftlichen Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Verteilung der Vorteile der Biotechnologie unter Berücksichtigung der besonderen Herausforderungen, denen die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten gegenüberstehen, im Einklang mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die biologische Vielfalt.
13.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihr uneingeschränktes Bekenntnis zum UNFCCC und zur wirksamen Umsetzung des Übereinkommens von Paris und kommen überein, Maßnahmen zur Unterstützung ihrer Ziele und Zielvorgaben zu ergreifen und zu verstärken, unter anderem durch Berücksichtigung der weltweiten Bestandsaufnahmen des Übereinkommens von Paris sowie von Minderung, Anpassung und Mitteln zur Durchführung und Unterstützung sowie im Lichte der Gerechtigkeit und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Die Vertragsparteien erinnern an und bekräftigen alle ihre jeweiligen Verpflichtungen im Rahmen des multilateralen Klimaschutzsystems, unter anderem:
a)
in Bezug auf national festgelegte Beiträge und Minderungsmaßnahmen: dass sie aufeinanderfolgende national festgelegte Beiträge erarbeiten, übermitteln und beibehalten sowie innerstaatliche Minderungsmaßnahmen ergreifen werden, um die Ziele dieser Beiträge zu verwirklichen, dass die aufeinanderfolgenden national festgelegten Beiträge im Laufe der Zeit eine Steigerung darstellen und ihre größtmögliche Ambition unter Berücksichtigung der Gerechtigkeit und des Grundsatzes der gemeinsamen, aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten und jeweiligen Möglichkeiten angesichts der unterschiedlichen nationalen Gegebenheiten ausdrücken,
b)
in Bezug auf die Anpassung: dass sie sich mit Prozessen zur Planung der Anpassung und der Durchführung von Maßnahmen, einschließlich der Ausarbeitung oder Verbesserung einschlägiger Pläne, Strategien oder Beiträge, befassen, und
c)
in Bezug auf Finanzströme und Mittel zur Durchführung: dass sie Maßnahmen ergreifen, um die Finanzmittelflüsse mit einem Weg hin zu einer hinsichtlich der Treibhausgase emissionsarmen und gegenüber Klimaänderungen widerstandsfähigen Entwicklung in Einklang zu bringen, dass sie die Entwicklungsländer, die Vertragsparteien des Übereinkommens von Paris sind, bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen unterstützen, unter anderem durch finanzielle Mittel, Technologietransfer und Kapazitätsaufbau, in Übereinstimmung mit den Artikeln 9, 10 und 11 des Übereinkommens von Paris, wobei anerkannt wird, dass eine verstärkte Unterstützung ihnen die Möglichkeit eröffnen wird, sich für ihre Maßnahmen höhere Ambitionen zu setzen.
14.
Die Vertragsparteien kommen überein, sowohl bei den Verhandlungen innerhalb der Regelung als auch bei ihrer Umsetzung aktiv zusammenzuarbeiten, um gemeinsame Klimaschutzmaßnahmen zu fördern.
15.
Jede Vertragspartei bekräftigt ihre einschlägigen internationalen Verpflichtungen und führt im Einklang mit ihren jeweiligen internen Gesetzen und sonstigen Vorschriften Maßnahmen durch, um eine weitere Entwaldung zu verhindern und die Anstrengungen zur Stabilisierung oder Vergrößerung der Waldfläche ab 2030 zu verstärken. In diesem Zusammenhang sollten die Vertragsparteien das in ihrem Umweltrecht garantierte Schutzniveau nicht schwächen.
16.
Die Vertragsparteien erkennen ferner an, dass ihre Strategien den sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen der Entwicklungsländer und ihrem Beitrag zur weltweiten Ernährungssicherheit Rechnung tragen müssen.
17.
Die Vertragsparteien betonen ferner, dass zur Erreichung dieser Ziele mehr Unterstützung und Investitionen erforderlich sind, unter anderem durch finanzielle Mittel, Technologietransfer, Kapazitätsaufbau und andere in diesem Abkommen vorgesehene Mechanismen.
18.
Die Vertragsparteien werden ihre Anstrengungen verstärken, um den Anteil erneuerbarer Energien am globalen Energiemix deutlich zu erhöhen, und die Zusammenarbeit intensivieren, um den Zugang zu Forschung und Technologie im Bereich der sauberen Energie, einschließlich erneuerbarer Energien, Energieeffizienz und fortschrittlicher und sauberer Technologien für fossile Brennstoffe, zu erleichtern und Investitionen in Energieinfrastruktur und Technologien für saubere Energie zu fördern.
19.
Die Vertragsparteien kommen ferner überein, den Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch in Bezug auf die Umsetzung des auf der 12. WTO-Ministerkonferenz am 17. Juni 2022 angenommenen Übereinkommens der WTO über Fischereisubventionen, sobald es in Kraft getreten ist, zu nutzen.
20.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass der Unterausschuss „Handel und nachhaltige Entwicklung“ einen privilegierten Raum für Konsultationen und Zusammenarbeit bietet, betonen jedoch, dass dieses Abkommen Art und Umfang der Verpflichtungen, die im Rahmen der einschlägigen internationalen Übereinkommen, auf die in Kapitel 26 dieses Abkommens verwiesen wird, eingegangen wurden, sowie die im Rahmen dieser Übereinkommen vereinbarten Verfahren für die Umsetzung in keiner Weise berührt. Die Ausgestaltung und Funktionsweise dieser Übereinkommen, insbesondere die Art der darin eingegangenen Verpflichtungen sowie die Verfahren zu ihrer Einhaltung, soweit vorhanden, spiegeln die im Rahmen dieser Übereinkommen erzielten Gleichgewichte wider, die durch die Bezugnahme auf diese Verpflichtungen im vorliegenden Abkommen in keiner Weise geändert oder beeinflusst werden.
A.3.
Biregionale Handels- und Investitionsbeziehungen: Nutzung des Potenzials dieses Abkommens,
um eine echte nachhaltige Entwicklung voranzubringen, die allen zugutekommt
21.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Einbeziehung der nachhaltigen Entwicklung in ihre Handels- und Investitionsbeziehungen gemäß Artikel 26.1 Absatz 1 unter anderem konkrete wirtschaftliche Vorteile für die Hersteller von Waren und die Erbringer von Dienstleistungen bringen muss, die Nachhaltigkeit in ihre Tätigkeiten einbinden, vor allem für besonders schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kleinerzeuger, indigene Völker und lokale Gemeinschaften.
22.
Die unter Nummer 21 genannten Vorteile können unter anderem durch Initiativen erreicht werden, die den Handel mit Erzeugnissen fördern, welche nachhaltig und im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Vertragsparteien gewonnen oder hergestellt wurden, sowie durch Projekte zur Förderung interregionaler Lieferketten, um den positiven Beitrag des Handels zu einem Weg hin zu niedrigen Treibhausgasemissionen und einer klimaresistenten Entwicklung zu unterstützen und die Fähigkeit zur Anpassung an die negativen Auswirkungen des Klimawandels in einer Weise zu verbessern, die die Nahrungsmittelerzeugung nicht gefährdet, wie in Artikel 26.6 Absatz 2 Buchstabe b dargelegt.
23.
Die Vertragsparteien setzen sich für den Schutz der Arbeitnehmerrechte ein und erkennen die Rolle der IAO als wichtige multilaterale Organisation in diesem Bereich an.
24.
Unter Hinweis auf Artikel 26.4 Absatz 4 dieses Abkommens unternimmt jede Vertragspartei kontinuierliche und nachhaltige Anstrengungen zur Ratifizierung der grundlegenden IAO-Übereinkommen, Protokolle und sonstigen einschlägigen IAO-Übereinkommen, denen sie noch nicht beigetreten ist und die von der IAO als aktuell eingestuft werden, wobei das Hoheitsrecht einer Vertragspartei, zusätzliche internationale Verpflichtungen einzugehen, geachtet wird. Gemäß Artikel 26.4 Absatz 3 dieses Abkommens achtet, fördert und führt jede Vertragspartei die international anerkannten Kernarbeitsnormen, wie sie in den grundlegenden IAO-Übereinkommen festgelegt sind, wirksam durch.
25.
Bei der Umsetzung dieser Verpflichtungen beabsichtigen die Vertragsparteien, einen besonderen Schwerpunkt auf die Beseitigung der Kinderarbeit sowie auf die Vereinigungsfreiheit und die wirksame Anerkennung des Rechts auf Tarifverhandlungen zu legen. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass die Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung bedeutet, dass jede Vertragspartei einschlägige Gesetze und Vorschriften erlässt und ihre Hoheitsgewalt und Kontrolle ausübt, indem sie ein System einrichtet, das die Einhaltung der Anforderungen der international anerkannten Kernarbeitsnormen der grundlegenden IAO-Übereinkommen gewährleistet.
26.
Darüber hinaus heben die Vertragsparteien im Einklang mit der Verpflichtung zur Förderung menschenwürdiger Arbeit in Artikel 26.4 Absatz 8 dieses Abkommens und der Erklärung der IAO über soziale Gerechtigkeit für eine faire Globalisierung den Grundsatz des sozialen Dialogs hervor, der ein Leitprinzip der IAO ist, und sind sich darüber im Klaren, dass die Ratifizierung grundlegender und anderer einschlägiger IAO-Übereinkommen in einer Weise erfolgen sollte, die mit diesem Grundsatz im Einklang steht.
Umsetzung dieses Abkommens zum Nutzen von Herstellern nachhaltiger Waren
27.
In Anerkennung der grundlegenden Rolle, die Millionen von Einwohnern stadtferner Regionen wie Wäldern, natürlichem Weideland, Feuchtgebieten und anderen natürlichen Ökosystemen bei der Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung spielen, werden die Vertragsparteien zusammenarbeiten, um die Möglichkeiten des Marktzugangs für Erzeugnisse zu verbessern, die auf nachhaltige Weise und im Einklang mit den Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei von Kleinerzeugern, Genossenschaften, indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften gewonnen wurden, und Mechanismen zu entwickeln, um diese Bevölkerungsgruppen dabei zu unterstützen, nachhaltige Einkommensquellen zu erschließen und langfristig zu sichern, wobei die kollektiven Landnutzungsrechte indigener Völker und lokaler Gemeinschaften im Einklang mit dem Recht und den einschlägigen internationalen Verpflichtungen jeder Vertragspartei zu achten sind.
28.
Die Vertragsparteien kommen überein, spezifische Maßnahmen und Initiativen zur Erreichung dieses Ziels im Rahmen des Unterausschusses „Handel und nachhaltige Entwicklung“ oder gegebenenfalls eines anderen im Rahmen dieses Abkommens eingesetzten Gremiums zu erörtern. Solche Maßnahmen und Initiativen umfassen unter anderem die Ermittlung von Möglichkeiten des Marktzugangs, die erforderlich sind, um die Ausfuhr von nachhaltig gewonnenen oder hergestellten Erzeugnissen zu fördern, sowie Maßnahmen und Initiativen zur Beschleunigung und Erleichterung des Handels zwischen den Vertragsparteien.
Förderung nachhaltiger interregionaler Wertschöpfungsketten für die Energiewende
29.
Nach Artikel 26.6 Absatz 2 Buchstabe b bemühen sich die Vertragsparteien, das erhebliche Potenzial interregionaler Partnerschaften bei Projekten zur Energiewende zu nutzen, da sie sich in Bezug auf Inputs, Fachwissen und Technologien, die zur Entwicklung von Lösungen in Bereichen wie der nachhaltigen Mobilität und anderen von den Vertragsparteien ermittelten Bereichen erforderlich sind, in vielerlei Hinsicht ergänzen.
30.
In diesem Sinne erkennen die Vertragsparteien an, dass der Aufbau verantwortungsvoller, nachhaltiger, transparenter, unbehinderter und widerstandsfähiger interregionaler Wertschöpfungsketten ein zentraler Aspekt für die Verwirklichung der Ziele im Zusammenhang mit einer fairen und gerechten Energiewende ist, die zur sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Entwicklung beider Regionen beiträgt. Durch eine wirksame und ausgewogene Beteiligung an diesen Ketten werden beide Regionen besser in der Lage sein, ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt zu erhalten, ein hohes Beschäftigungsniveau durch die Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze aufrechtzuerhalten, ihre Produktions- und Innovationskapazitäten zu stärken, die bestehende industrielle Basis zu verbessern und ihren Wandel zu unterstützen.
31.
Im Hinblick auf die Schaffung von Arbeitsplätzen und die Förderung von Synergien zwischen dem technologischen Entwicklungsstand und den natürlichen Ressourcen im MERCOSUR und in der Europäischen Union werden die Vertragsparteien bei der Entwicklung von Initiativen zur Förderung nachhaltiger und widerstandsfähiger interregionaler Wertschöpfungsketten zusammenarbeiten. Solche Wertschöpfungsketten sollten Investitionen und die industrielle Entwicklung in rohstofferzeugenden Ländern begünstigen, um die lokale Wertschöpfung zu steigern und die Schaffung von Arbeitsplätzen zu fördern. Unter anderem räumen die Vertragsparteien der gemeinsamen Entwicklung nachhaltiger interregionaler Märkte und Wertschöpfungsketten in strategischen Sektoren im Einklang mit den jeweiligen einschlägigen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei Vorrang ein. Zu diesen Sektoren können gehören:
a)
verantwortungsvoller Bergbau, Aufbereitung und Umwandlung von Metallen und Mineralien, die für die Energiewende von entscheidender Bedeutung sind,
b)
Energiequellen, die eine entscheidende Rolle bei der Energiewende spielen, darunter Flüssigerdgas und erneuerbare Energien; dies gilt vor allem für die emissionsarme Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen sowie für die Industriesektoren, in denen die Verringerung der Treibhausgasemissionen eine besondere Herausforderung darstellt,
c)
nachhaltige Mobilität und damit verbundene Wertschöpfungsketten, einschließlich Lithium-Ionen-Batterien, Batterierecycling, Ladeinfrastruktur, Elektromobilität und industrielle Produktion von Elektrofahrzeugen,
d)
nachhaltige Biokraftstoffe, einschließlich Ethanol und Biodiesel, nachhaltiger Flugkraftstoff (SAF) und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs,
e)
Wasserstoff und seine Derivate, um einen wesentlichen Beitrag zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung zu leisten.
32.
Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass für die Verwirklichung der unter Nummer 31 genannten Ziele politische Instrumente umgesetzt werden müssen, um die Entwicklung von Fähigkeiten, insbesondere in den Entwicklungsländern, zu beschleunigen, damit sie sich wirksam an den Wertschöpfungsketten beteiligen können, die sich auf strategische verarbeitende Industrien für die Energiewende konzentrieren, welche umfangreiche Investitionen, modernste Technologie und spezialisierte Arbeitskräfte erfordern, ebenso wie spezifische Maßnahmen zur Förderung der Einbeziehung von Frauen. In diesem Sinne können die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten unter Berücksichtigung der Asymmetrien zwischen den beiden Regionen und unbeschadet der Rechte der Europäischen Union Fördermaßnahmen beschließen, die auf die Entwicklung und das Wachstum strategischer verarbeitender Industrien für einen nachhaltigen Übergang im Einklang mit der Agenda 2030 und ihren Zielen für nachhaltige Entwicklung ausgerichtet sind. Diese Maßnahmen müssen mit dem vorliegenden Abkommen und den WTO-Übereinkommen im Einklang stehen.
33.
Darüber hinaus werden die Vertragsparteien in den genannten Sektoren zusammenarbeiten, unter anderem in folgenden Bereichen:
a)
Erleichterung und Förderung von Investitionen, die die lokale Wertschöpfung in den Produktionsketten rohstofferzeugender Länder fördern,
b)
technische und sonstige Unterstützung für Projekte, die zur Schaffung interregionaler Wertschöpfungsketten und zur Entwicklung von Technologie und Wissen beitragen und den Aufbau von Kapazitäten in den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten ermöglichen.
34.
Schließlich verpflichten sich die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit bei der Förderung interregionaler Wertschöpfungsketten in Bereichen, die einen indirekten Beitrag zur Energiewende leisten, wie die Produktion von Waren und Dienstleistungen für die Gesundheitsversorgung, die Entwicklung der digitalen Wirtschaft, einschließlich wissensbasierter Dienstleistungen, sowie die nachhaltige Lebensmittelerzeugung.
A.4.
Nationale oder regionale handelsbezogene Strategien und Maßnahmen:
Anerkennung der Vielfalt wirksamer Ansätze zur Verwirklichung einer nachhaltigen Entwicklung
35.
Die Vertragsparteien bekräftigen ihre im Rahmen dieses Abkommens und der in Kapitel 26 genannten einschlägigen internationalen Regelungen eingegangenen Verpflichtungen in Bezug auf die Erhaltung, den Schutz und die nachhaltige Bewirtschaftung von Wäldern und anderen terrestrischen Ökosystemen sowie die nachhaltige Landnutzung im Einklang mit ihren jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften. Sie bekräftigen ferner ihre Entschlossenheit, den Handel mit forstwirtschaftlichen Erzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Wäldern, in denen der Holzeinschlag im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Erntelandes erfolgt, zu fördern und den illegalen Holzeinschlag und den damit verbundenen Handel zu bekämpfen.
36.
Die Vertragsparteien erkennen außerdem die Rolle des traditionellen und indigenen Wissens sowie die Rolle lokaler Akteure als wichtige Mitgestalter bei der nachhaltigen Landnutzung und dem Schutz, der Erhaltung und der nachhaltigen Nutzung der Wälder und der biologischen Vielfalt an. Sie erinnern daran, wie wichtig es ist, indigene Völker und lokale Gemeinschaften bei der nachhaltigen Bewirtschaftung der Wälder zu unterstützen, und erkennen an, dass Maßnahmen zur Eindämmung der Entwaldung den sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen und Rechten lokaler Gemeinschaften im Einklang mit den jeweiligen Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei und ihren einschlägigen internationalen Verpflichtungen Rechnung tragen müssen.
37.
Die Vertragsparteien sind entschlossen, die Bemühungen zur Beendigung illegaler Bedrohungen der Natur und der Umwelt, einschließlich des illegalen Holzeinschlags und Brandrodens, des illegalen Handels mit wildlebenden Tieren und Pflanzen, des illegalen Bergbaus und anderer schädlicher Tätigkeiten wie der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei und des illegalen Handels mit Abfällen, die die Umwelt bedrohen, zu bekräftigen und zu verstärken.
38.
Die Vertragsparteien erkennen an, wie wichtig es ist, die Erhaltung, Wiederherstellung, nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung aller Arten von Ökosystemen zu stärken und den sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Nutzen der biologischen Vielfalt für die Menschen, insbesondere für diejenigen, die sich in einer prekären Lage befinden und die am stärksten von der biologischen Vielfalt abhängig sind, zu verbessern, unter anderem durch nachhaltige, auf biologischer Vielfalt beruhende Tätigkeiten, Produkte und Dienstleistungen, die die biologische Vielfalt fördern. Die Vertragsparteien werden zusammenarbeiten, um nachhaltige Verbrauchs- und Produktionsmuster zu fördern, um die negativen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt schrittweise zu verringern und die positiven Auswirkungen zu verstärken. Sie bringen ferner ihre Entschlossenheit zum Ausdruck, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen und aus digitalen Sequenzinformationen über genetische Ressourcen ergebenden Vorteile im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei zu gewährleisten.
39.
Um das Potenzial des Handels zum Nutzen der Ökosysteme zu erschließen, erstellen die Vertragsparteien innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine Liste von Erzeugnissen aus den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten, die zur Erhaltung, Wiederherstellung, nachhaltigen Nutzung und Bewirtschaftung von Wäldern und empfindlichen Ökosystemen beitragen. Für die in dieser Liste aufgeführten Erzeugnisse, die regelmäßig alle drei (3) Jahre überprüft wird, sollte die Europäische Union einen präferenziellen oder zusätzlichen Marktzugang oder andere Anreize zur Förderung ihres Handels gewähren, z. B. technische Unterstützung oder Kapazitätsaufbau.
40.
Darüber hinaus sollten die Vertragsparteien Maßnahmen zur Förderung des Handels mit Waren einführen, die zu günstigen sozialen Bedingungen und umweltverträglichen Verfahren beitragen, wie Waren und Dienstleistungen, die zu einer ressourceneffizienten, CO2-armen Wirtschaft beitragen, oder Waren, die Gegenstand von Nachhaltigkeitssicherungssystemen und ‑mechanismen sind. Diese Maßnahmen, die von den Vertragsparteien regelmäßig alle drei (3) Jahre überprüft werden, können gegebenenfalls Maßnahmen zur Verbesserung des Marktzugangs, technische Unterstützung, Kapazitätsaufbau und Handelserleichterungen umfassen.
41.
Die Verpflichtung der Vertragsparteien zu einer verstärkten Zusammenarbeit und zu einem besseren Verständnis ihrer jeweiligen handelsbezogenen Strategien und Maßnahmen in den Bereichen Arbeit und Umwelt gemäß Artikel 26.1 Absatz 4 Buchstabe c setzt unter anderem das Bewusstsein voraus, dass die Strategien, Maßnahmen und Lösungen zur Bewältigung der Herausforderung der nachhaltigen Entwicklung in den einzelnen Ländern und Regionen unterschiedlich sein können.
A.5.
Handel und Stärkung der wirtschaftlichen Stellung der Frau
42.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass eine inklusive Handelspolitik dazu beiträgt, die wirtschaftliche Stellung der Frau zu stärken. Die Vertragsparteien erkennen an, dass Frauen durch ihre Teilnahme an wirtschaftlichen Tätigkeiten einschließlich des internationalen Handels einen bedeutenden Beitrag zum Wirtschaftswachstum leisten. Dementsprechend beabsichtigen die Vertragsparteien, die Bestimmungen dieses Abkommens in einer Weise durchzuführen, die die Chancengleichheit und Gleichstellung der Geschlechter fördert und diese Perspektive in die Handels- und Investitionspolitik einbezieht.
43.
Jede Vertragspartei ist bestrebt sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien Gleichberechtigung, Gleichbehandlung und Chancengleichheit von Frauen und Männern gewährleisten und fördern. Jede Vertragspartei ist bestrebt, diese Rechtsvorschriften und Strategien zu verbessern, unbeschadet des Rechts jeder Vertragspartei, ihren eigenen Geltungsbereich und ihr eigenes Schutzniveau für die Chancengleichheit von Frauen und Männern festzulegen. Diese Rechtsvorschriften und Strategien müssen mit den Verpflichtungen der jeweiligen Vertragspartei aus einschlägigen internationalen Übereinkünften, einschließlich des von der VN-Generalversammlung am 18. Dezember 1979 verabschiedeten Übereinkommens zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau, die von jeder Vertragspartei wirksam umzusetzen sind, in Einklang stehen.
44.
Die Vertragsparteien erkennen an, dass Veränderungen in den Handelsströmen unterschiedliche Auswirkungen auf die Beschäftigungsmöglichkeiten und die Erwerbsbeteiligung von Männern und Frauen, auf ihr Einkommen und ihr Wohlergehen haben können. Unter Berücksichtigung der am 21. Juni 2019 in Genf angenommenen Erklärung zum hundertjährigen Bestehen der IAO für die Zukunft der Arbeit erkennen die Vertragsparteien auch an, wie wichtig eine gerechte Aufteilung der Pflichten von Familienangehörigen und Investitionen in Pflege und Betreuung sind, damit Frauen, insbesondere in prekären Situationen, handelsbezogene wirtschaftliche Möglichkeiten und unternehmerische Tätigkeiten nutzen können.
45.
Die Vertragsparteien beabsichtigen zusammenzuarbeiten, um ihre Kooperation bei den in diesem Abschnitt behandelten handelsbezogenen Aspekten zu stärken. Die Kooperationsmaßnahmen werden mit dem Ziel durchgeführt, die Möglichkeiten und Bedingungen für Arbeitnehmerinnen, Geschäftsfrauen und Unternehmerinnen zu verbessern, damit sie Zugang zur Teilhabe, Führungsrolle und Bildung in Bereichen erhalten, in denen Frauen unterrepräsentiert sind, und umfassen Anstrengungen zur Unterstützung sektorspezifischer Maßnahmen, die die Eingliederung von Frauen in dynamische und produktivere Sektoren ermöglichen, unter anderem durch die Förderung ausländischer Direktinvestitionen, die die Beschäftigungsmöglichkeiten für Frauen auf dem Arbeitsmarkt erweitern, insbesondere in Sektoren, die von Männern dominiert werden. Diese Zusammenarbeit kann unter anderem den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren im Zusammenhang mit der Datenerhebung umfassen, die es ermöglicht, handelspolitische Maßnahmen zur Beseitigung von Hindernissen für Frauen im internationalen Handel zu ermitteln, zu gestalten, umzusetzen und zu überprüfen.
TEIL B
ZUSAMMENARBEIT
B.1.
Beitrag zur Verringerung von Ungleichheit in und zwischen Ländern
46.
Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Zusammenarbeit, um zu gewährleisten, dass die schrittweise Errichtung der Freihandelszone MERCOSUR-EU nicht nur zur Steigerung des Einkommens und des Wohlstands insgesamt, sondern auch zur Verringerung von Ungleichheit im Einklang mit dem Ziel für nachhaltige Entwicklung Nr. 10 beiträgt. Gleichzeitig erinnern die Vertragsparteien im Zusammenhang mit der Förderung des Übergangs zu emissionsarmen und klimaresistenten Volkswirtschaften an ihre jeweiligen Zusagen, auf einen gerechten Übergang hinzuarbeiten und die hierfür erforderlichen Mittel bereitzustellen und zu mobilisieren.
B.2.
Förderung der Ziele des Kapitels 26 über Handel und nachhaltige Entwicklung
47.
Für die Verwirklichung der Ziele des Kapitels 26 dieses Abkommens heben die Vertragsparteien die Bedeutung der interregionalen Zusammenarbeit unter anderem in folgenden Bereichen hervor:
a)
Umsetzung multilateraler Verpflichtungen in den Bereichen Klimawandel, biologische Vielfalt und Umwelt sowie der IAO-Arbeitsnormen,
b)
Unterstützung der Rolle der indigenen Völker und lokalen Gemeinschaften bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung,
c)
Verbesserung der Rückverfolgbarkeit in Wertschöpfungsketten,
d)
Erschließung des Potenzials einer nachhaltigen und inklusiven Bioökonomie, einschließlich biodiversitätsbasierter Produkte und Dienstleistungen, die die biologische Vielfalt fördern,
e)
Verwendung transparenter, vergleichbarer, messbarer, inklusiver, wissenschaftlich fundierter und kontextspezifischer Kriterien und Methoden zur Bewertung der Nachhaltigkeit der Bioökonomie in allen Wertschöpfungsketten,
f)
nachhaltige Biokraftstoffe, einschließlich Ethanol und Biodiesel, nachhaltiger Flugkraftstoff (SAF) und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und
g)
Produktion von nachhaltig erzeugten Waren und Dienstleistungen und Erleichterung des Handels damit, einschließlich CO2-armer Waren.
48.
Die Vertragsparteien sprechen sich dafür aus, Finanzmittel aus den Industrienationen für die Entwicklungsländer sowie aus anderen Quellen für den Schutz, die Erhaltung, die nachhaltige Nutzung und die Wiederherstellung aller Ökosysteme entsprechend den nationalen Gegebenheiten und Strategien aufzustocken. Sie erkennen ferner an, wie wichtig es für die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten ist, dass die Europäische Union die nationalen politischen Strategien und internationalen Verpflichtungen in Bezug auf den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel und seine positiven Nebeneffekte, die Zielvorgaben in Bezug auf Verluste und Schäden sowie die Bewältigung des Verlusts der biologischen Vielfalt, die Erhaltung und Wiederherstellung der Wälder im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie den geltenden internationalen Verpflichtungen der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten unterstützt und mit geeigneten Mitteln fördert. Sie erkennen auch an, wie wichtig es ist, die technische und finanzielle Unterstützung bereitzustellen und zu mobilisieren, die erforderlich ist, um die Anpassungsfähigkeit und Widerstandsfähigkeit der Nahrungsmittelproduktion zu verbessern und die Anfälligkeit von Landwirten und anderen gefährdeten Gruppen, insbesondere Kleinerzeugern, Frauen und jungen Menschen, im Zusammenhang mit dem Klimawandel zu verringern.
49.
Unter Hinweis auf das Ziel des Kapitels 26, die nachhaltige Entwicklung stärker in die Handels- und Investitionsbeziehungen der Vertragsparteien einzubeziehen, verpflichten sich die Vertragsparteien, die Überprüfung der bestehenden Finanzierungsinstrumente zu unterstützen, um eine angemessene Finanzierung für die Erhaltung der Wälder, die Wiederaufforstung, die Wiederherstellung und die Verringerung der Entwaldung sowie die Umwandlung von natürlichem Weideland zu gewährleisten, und zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass diese Instrumente aus inländischen und gegebenenfalls internationalen Quellen im Einklang mit dem jeweiligen Recht der Vertragspartei angemessen finanziert werden. Darüber hinaus unterstützen die Vertragsparteien eine stärkere Mobilisierung von Ressourcen, unter anderem durch ergebnisbasierte Zahlungen und andere politische Konzepte, wie z. B. die Bezahlung von Ökosystemdienstleistungen.
50.
Die Vertragsparteien betonen, dass an dieser Zusammenarbeit nicht nur der öffentliche Sektor, sondern auch Unternehmen, Hochschulen und die Zivilgesellschaft entsprechend ihrer jeweiligen Rolle bei der Förderung einer nachhaltigen Entwicklung beteiligt sein sollten.
B.3.
Sich auf den Handel auswirkende Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit
51.
Unter Hinweis auf ihre Verpflichtungen im Rahmen der WTO-Übereinkommen kommen die Vertragsparteien überein, einen kooperativen Ansatz zur Bewältigung der Herausforderungen zu verfolgen, die mit der Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit den sich auf den Handel auswirkenden Maßnahmen einer Vertragspartei zur Förderung der Nachhaltigkeit verbunden sind, wobei dem unterschiedlichen Entwicklungsstand, den Möglichkeiten, den Prioritäten und den nationalen Gegebenheiten und Rechtsvorschriften sowie den besonderen Herausforderungen der Binnenentwicklungsländer Rechnung zu tragen ist. In Anbetracht der vorgenannten Herausforderungen erkennen die Vertragsparteien an, dass die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung der Einhaltung der sich auf den Handel auswirkenden Maßnahmen einer Vertragspartei zur Förderung der Nachhaltigkeit erleichtert werden muss, sodass bei Ausfuhren die in diesem Abkommen vorgesehenen Möglichkeiten des Marktzugangs in vollem Umfang genutzt werden können. Sie verweisen ferner auf das dem Partnerschaftsabkommen beigefügte Protokoll über die Zusammenarbeit als Instrument zur Verwirklichung dieses Ziels und sind sich einig, dass die Unterstützung der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten die Bereitstellung von Finanzmitteln, Programme zum Kapazitätsaufbau, technische Unterstützung und andere gemeinsame Initiativen zur Förderung nachhaltiger Lieferketten umfassen sollte.
52.
Die Vertragsparteien verweisen auf die Bestimmungen des Kapitels 13, insbesondere Artikel 13.5. Die Vertragsparteien bemühen sich, gegebenenfalls Maßnahmen zu ermitteln und einzuführen und Initiativen durchzuführen, um den Handel mit einschlägigen Produkten zwischen ihnen zu beschleunigen und zu erleichtern, wie z. B. gegenseitige Anerkennung oder Gleichstellungsabkommen und die Verbesserung der Kenntnis und des Verstehens der Verfahrensweisen und Systeme des jeweils anderen.
53.
Bei der Durchführung von sich auf den Handel auswirkenden Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit berücksichtigt eine Vertragspartei im Einklang mit ihrem jeweiligen Recht in vollem Umfang die von der anderen Vertragspartei vorgelegten wissenschaftlichen oder technischen Informationen und sollte die von dieser Vertragspartei getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Verpflichtungen aus diesem Anhang berücksichtigen.
54.
Sieht das Recht einer Vertragspartei eine Überprüfung der Übereinstimmung eines eingeführten Erzeugnisses mit dem einschlägigen Recht einer anderen Vertragspartei vor, so erkennen die Vertragsparteien an, dass die Behörden einer Vertragspartei am besten in der Lage sind, die Einhaltung der Rechtsvorschriften dieser Vertragspartei zu beurteilen. Wenn also eine Vertragspartei die Einhaltung der Rechtsvorschriften einer anderen Vertragspartei beurteilt, verwendet sie die von der anderen Vertragspartei bereitgestellten Informationen.
55.
In Bezug auf die Durchführung von Maßnahmen zur Förderung der Nachhaltigkeit, die sich auf den Handel und das Inverkehrbringen im Zusammenhang mit dem Schutz bewaldeter Ökosysteme auswirken, und sofern das Recht der Europäischen Union dies zulässt,
a)
erkennt die Europäische Union an, dass dieses Abkommen und die zur Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen getroffenen Maßnahmen neben anderen Kriterien bei der Risikoeinstufung von Ländern positiv zu berücksichtigen sind,
b)
werden Unterlagen, Lizenzen, Informationen und Daten aus Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Überwachungssystemen, die von den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten offiziell anerkannt, registriert oder ermittelt wurden, von den zuständigen Behörden in der Europäischen Union als Quelle verwendet, um zu überprüfen, ob die unter diese Maßnahmen fallenden Erzeugnisse den Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit auf dem Markt der Europäischen Union, auf dem sie in Verkehr gebracht werden, entsprechen,
c)
prüft die Europäische Union im Falle von Abweichungen zwischen den Unterlagen, Lizenzen, Informationen und Daten aus Zertifizierungs-, Rückverfolgbarkeits- und Überwachungssystemen, die von den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten offiziell anerkannt, registriert oder ermittelt wurden, und den Informationen, die von den zuständigen Behörden in der Europäischen Union verwendet werden, auf Ersuchen unverzüglich die von den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten bereitgestellten Informationen und Klarstellungen, und
d)
in Anerkennung der Tatsache dass Marktteilnehmer und Händler der Europäischen Union im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten auf Rückverfolgbarkeits-, Zertifizierungs- oder andere von Dritten überprüfte Systeme zurückgreifen können, leistet die Europäische Union auf Ersuchen der zuständigen Behörden der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten Unterstützung für transparente und unabhängige Bewertungen von Systemen der Rückverfolgbarkeit, der Zertifizierung oder der Überprüfung durch Dritte und deren Übereinstimmung mit Anforderungen und bewährten Verfahren.
56.
Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht als Ausnahmeregelung, Änderung oder Aufnahme neuer Begriffsbestimmungen zum Schutz bewaldeter Ökosysteme nach dem Recht einer Vertragspartei zu verstehen oder auszulegen.
TEIL C
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
57.
Der Anhang ist Bestandteil des Kapitels 26.
58.
Gemäß Artikel 9.5 Absatz 1 ist die Europäische Union für die Erfüllung der in diesem Anhang genannten Verpflichtungen verantwortlich.
59.
Gemäß Artikel 9.5 Absatz 2 ist, soweit in diesem Anhang nichts anderes bestimmt ist, jeder unterzeichnende MERCOSUR-Staat für die Erfüllung der in diesem Anhang genannten Verpflichtungen verantwortlich.
60.
Gemäß Artikel 26.15 Absatz 4 gelten als Streitparteien im Rahmen dieses Kapitels 26 in Bezug auf Angelegenheiten, die sich aus diesem Anhang ergeben, die in Artikel 29.3 genannten Parteien.
61.
Nach Artikel 26.15 Absatz 5 darf der in Kapitel 29 vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus von keiner Vertragspartei im Zusammenhang mit Fragen, die sich aus diesem Anhang ergeben, in Anspruch genommen werden.
62.
Die Annahme und Durchführung der Bestimmungen dieses Anhangs ist nicht als Anerkennung der Übereinstimmung der Marktanforderungen einer Vertragspartei mit den WTO-Regeln und ‑Grundsätzen auszulegen und lässt die Rechte einer Vertragspartei aus den WTO-Übereinkommen unberührt.
________________
ANHANG 29-A
VERFAHRENSORDNUNG FÜR SCHIEDSVERFAHREN
I.
KOSTEN
1.
Die Vergütung für die Schiedspersonen schließt alle an deren Assistenten zu zahlenden Honorare und Auslagen ein. Der Gemischte Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ legt auf seiner ersten Sitzung Regeln für die Vergütung und die Auslagen der Schiedspersonen fest. Hat der Gemischte Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ keine solchen Regeln festgelegt, werden die Vergütung und die Auslagen der Schiedspersonen in Übereinstimmung mit den WTO-Standards festgelegt.
II.
NOTIFIKATIONEN
2.
Die Parteien und das Schiedspanel übermitteln alle Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstigen Unterlagen per E-Mail oder mithilfe eines sonstigen elektronischen Mittels, bei dem sich die Versendung belegen lässt. Bis zum Beweis des Gegenteils gilt die Notifikation als am Tag ihrer Versendung zugestellt und eingegangen. Außerdem werden Abschriften der Unterlagen auf dem Postweg oder auf andere von den Parteien vereinbarte Weise übermittelt, einschließlich Notifikation des Tags ihrer Versendung.
3.
Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätze oder sonstige Unterlagen werden wie folgt versandt:
a)
vom Schiedspanel an beide Parteien: gleichzeitig,
b)
von einer Partei an das Schiedspanel: mit Abschrift an die andere Partei,
c)
von einer Partei an die andere Partei: mit Abschrift an das Panel, sofern dies angezeigt ist, oder
d)
vom Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ an die Schiedspersonen gemäß Regel 10 Buchstabe c: mit Abschrift an den anderen Ko-Vorsitzenden und die Parteien.
4.
Alle Notifikationen sind entweder an den turnusmäßigen Vorsitz des MERCOSUR, sofern der MERCOSUR als Partei beteiligt ist, oder an den zuständigen nationalen Koordinator, wenn ein unterzeichnender MERCOSUR-Staat als Partei beteiligt ist, bzw. an die Generaldirektion Handel der Kommission der Europäischen Union zu richten. Sind die Vertreter der Parteien bereits benannt worden, so sind alle Notifikationen auch an sie zu richten.
5.
Geringfügige Schreibfehler in Ersuchen, Mitteilungen, Schriftsätzen oder sonstigen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Schiedspanelverfahren können durch Zustellung einer neuen Unterlage berichtigt werden, in der die Änderungen deutlich markiert sind.
6.
Die von einer Partei übermittelten Unterlagen müssen ordnungsgemäß unterzeichnet sein, damit sie als dem Schiedspanel offiziell vorgelegt gelten.
7.
Ist der letzte Tag der Zustellfrist für eine Unterlage kein Arbeitstag der Organe der Europäischen Union oder eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats, so endet die Frist für die Zustellung der Unterlage am ersten darauf folgenden Arbeitstag.
8.
Der Vorsitzende des Schiedspanels ist für die interne und externe Kommunikation des Schiedspanels, einschließlich der Notifikationen zwischen den Parteien und dem Schiedspanel, zuständig.
9.
Der Vorsitzende des Schiedspanels ist für die Führung der Verfahrensakte zuständig. Der Vorsitzende übermittelt jeder Partei auf deren Ersuchen nach Erlass des Schiedsspruchs oder der Schiedsentscheidung eine Abschrift der Verfahrensakte. Der Vorsitzende bewahrt das Original der Akte fünf (5) Jahre nach Erlass des Schiedsspruchs oder der Schiedsentscheidung auf. Nach Ablauf dieser Frist übermittelt der Vorsitzende der Beschwerdeführerin das Original der Akte. Die Beschwerdeführerin übermittelt der Beschwerdegegnerin auf Ersuchen eine Abschrift der Akte.
III.
BEGINN DES SCHIEDSVERFAHRENS
10.
Für die Auswahl einer Schiedsperson gilt Folgendes:
a)
Werden die Mitglieder des Schiedspanels gemäß Artikel 29.9 oder Regel 26 und den Regeln 28 bis 31 bestimmt, so müssen Vertreter beider Parteien unter Einhaltung einer geeigneten Frist eingeladen werden, bei der Auslosung zugegen zu sein. Der Losentscheid wird auf jeden Fall unter Beteiligung der zum gegebenen Zeitpunkt anwesenden Parteien durchgeführt. Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ unterrichtet die von der Beschwerdegegnerin gestellten Ko-Vorsitzenden umgehend über Datum, Uhrzeit und Ort der Auslosung.
b)
Wird eine der in Artikel 29.8 Absatz 3 genannten Teillisten nicht aufgestellt, so wählt der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ spätestens fünf (5) Tage nach Zustellung des in Artikel 29.8 Absatz 5 genannten Ersuchens die Schiedsperson per Losentscheid unter den natürlichen Personen aus, die von einer oder beiden Vertragsparteien formell für die Erstellung der betreffenden Teilliste vorgeschlagen wurden.
c)
Der von der Beschwerdeführerin gestellte Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ unterrichtet die Schiedspersonen über ihre Bestellung.
d)
Eine Schiedsperson, die nach dem Verfahren des Artikels 29.9 bestellt wurde, bestätigt den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ spätestens fünf (5) Tage nach Erhalt der Bestellungsbenachrichtigung schriftlich, dass sie als Mitglied des Schiedspanels zur Verfügung steht. In der Notifikation, in der sie bestätigt, dass sie zur Verfügung steht, bestätigt die Schiedsperson auch ausdrücklich, dass sie die Bestimmungen des Anhangs 29-B einhält und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.
e)
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, treffen sie spätestens sieben (7) Tage nach Einsetzung des Schiedspanels mit diesem zusammen, um die von den Parteien oder dem Schiedspanel für relevant erachteten Fragen zu klären. Mitglieder des Schiedspanels und Vertreter der Parteien können dieser Sitzung per Telefon- oder Videokonferenz zugeschaltet werden. Vor dieser Sitzung notifizieren die Parteien dem Schiedspanel die von ihnen benannten Vertreter sowie die Anschriften, Telefonnummern und E-Mail-Adressen, an die Mitteilungen im Rahmen des Verfahrens zu richten sind.
11.
Für das Mandat des Schiedspanels gilt Folgendes:
a)
Sofern die Parteien nicht spätestens fünf (5) Tage nach Auswahl der Schiedspersonen eine andere Vereinbarung treffen, gilt für das Schiedspanel folgendes Mandat:
„Prüfung der im Ersuchen um Einsetzung des Schiedspanels vorgelegten Frage im Lichte der von den Parteien geltend gemachten einschlägigen Bestimmungen, ferner Befindung über die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahme mit den erfassten Bestimmungen oder darüber, ob die streitige Maßnahme einen der Beschwerdeführerin aus den erfassten Bestimmungen erwachsenden Vorteil in einer den Handel zwischen den Parteien beeinträchtigenden Weise zunichtemacht oder erheblich schmälert, und Erlass eines Schiedsspruchs nach Artikel 29.14.“
b)
Die Parteien notifizieren dem Schiedspanel das vereinbarte Mandat spätestens drei (3) Tage nach dieser Vereinbarung.
IV.
EINLEITUNGSSCHRIFTSÄTZE
12.
Die Beschwerdeführerin legt ihren Einleitungsschriftsatz spätestens dreißig (30) Tage nach Einsetzung des Schiedspanels vor. Die Beschwerdegegnerin legt ihren Erwiderungsschriftsatz spätestens dreißig (30)Tage nach Erhalt des Einleitungsschriftsatzes vor.
13.
In dem Einleitungsschriftsatz ist das Vorbringen der Partei klar darzulegen, einschließlich der Angabe der streitigen Maßnahmen, der Rechtsgrundlage der Beschwerde und einer Zusammenfassung der einschlägigen Fakten und Umstände.
14.
In dem Erwiderungsschriftsatz sind die Fakten und Argumente der Beschwerdegegnerin darzulegen, auf die sich die Verteidigung stützt.
V.
BEWEISE
15.
Der Einleitungsschriftsatz und der Erwiderungsschriftsatz enthalten alle vorhandenen Beweise, einschließlich etwaiger gutachterlicher oder fachlicher Stellungnahmen. Jede Partei legt dem Schiedspanel so früh wie möglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage vor dem Tag der ersten Anhörung alle Sachbeweise vor, es sei denn, es handelt sich um Beweise, die zur Widerlegung, zur Beantwortung von Fragen oder für Stellungnahmen zu den Antworten der anderen Partei erforderlich sind. Sofern hinreichend begründet, kann das Schiedspanel Ausnahmen von dieser Regel zulassen. In diesem Fall erhält die andere Partei Gelegenheit, zu den neu vorgelegten Beweisen Stellung zu nehmen.
16.
In allen Fällen erhält jede Partei Gelegenheit, zu den von der anderen Partei vorgelegten Beweisen Stellung zu nehmen.
17.
Alle von einer Partei vorgelegten Beweise werden zu den Akten des Verfahrens genommen.
18.
Das Schiedspanel darf Zeugen oder Sachverständige nur in Anwesenheit beider Parteien anhören.
VI.
ARBEITSWEISE DES SCHIEDSPANELS
19.
Der Vorsitzende des Schiedspanels leitet alle Sitzungen dieses Gremiums. Das Schiedspanel kann den Vorsitzenden ermächtigen, verwaltungs- und verfahrenstechnische Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse werden den anderen Schiedspersonen und gegebenenfalls den Parteien notifiziert.
20.
Das Schiedspanel kann sich zur Ausübung seiner Tätigkeiten aller Kommunikationsmittel bedienen, dazu zählen auch Telefon, Telefax, Computerverbindungen oder Videokonferenzen.
21.
An den Beratungen des Schiedspanels dürfen nur die Schiedspersonen teilnehmen, allerdings kann das Schiedspanel den Assistenten der Schiedspersonen gestatten, bei den Beratungen zugegen zu sein.
22.
Für die Abfassung einer Entscheidung ist ausschließlich das Schiedspanel zuständig. Diese Befugnis ist nicht übertragbar.
23.
Ergibt sich eine Verfahrensfrage, die weder in den Bestimmungen des Kapitels 29 noch in diesem Anhang geregelt ist. So kann das Schiedspanel nach Konsultation der Parteien ein geeignetes Verfahren beschließen, das mit diesen Bestimmungen vereinbar ist.
24.
Muss nach Auffassung des Schiedspanels eine Verfahrensfrist geändert oder eine andere verfahrens- oder verwaltungstechnische Anpassung vorgenommen werden, so unterrichtet es die Parteien schriftlich über die Gründe für die Änderung beziehungsweise Anpassung und nennt die erforderliche Frist oder Anpassung. Das Schiedspanel kann solche Änderungen oder Anpassungen nach Konsultation der Parteien vornehmen. Die Fristen des Artikels 29.14 Absatz 4 werden nicht geändert.
VII.
ÄNDERUNG DER LISTE DER SCHIEDSPERSONEN
25.
Die Liste der Schiedspersonen kann jederzeit auf Initiative einer Vertragspartei geändert werden. Jede Vertragspartei kann neue Personen vorschlagen, indem sie der anderen Vertragspartei die vorgeschlagenen Namen notifiziert. Die Vertragsparteien erörtern den Vorschlag spätestens einen (1) Monat nach Eingang der Notifikation über die vorgeschlagenen Namen. Der Gemischte Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ fasst den Beschluss zur Änderung der Liste spätestens sechs (6) Monate nach der Notifikation.
VIII.
ERSETZUNG VON SCHIEDSPERSONEN
26.
Kann eine Schiedsperson nicht an dem Verfahren teilnehmen, legt sie ihr Amt nieder oder muss sie ersetzt werden, so wird ihr Nachfolger nach dem Verfahren des Artikels 29.9 und Regel 10 dieses Anhangs bestimmt.
27.
Ist eine Partei der Auffassung, dass eine Schiedsperson gegen den Verhaltenskodex in Anhang 29-B verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der anderen Partei spätestens fünfzehn (15) Tage nach dem Tag, an dem sie Beweise zu den Umständen des erheblichen Verstoßes der Schiedsperson gegen den Verhaltenskodex in Anhang 29-B erlangt hat.
28.
Ist eine Streitpartei der Auffassung, dass eine Schiedsperson, die nicht den Vorsitz innehat, gegen den Verhaltenskodex in Anhang 29-B verstößt, so nehmen die Parteien Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit diese Schiedsperson durch eine andere nach Artikel 29.9 und Regel 10 dieses Anhangs bestimmte Schiedsperson. Erzielen die Parteien nicht innerhalb von fünf (5) Tagen nach dem Tag der Notifikation gemäß Regel 27 eine Einigung darüber, ob eine Schiedsperson zu ersetzen ist, so kann jede Partei beantragen, dass der Vorsitzende des Schiedspanels, dessen Entscheidung dann endgültig ist, mit dieser Frage befasst wird.
29.
Muss eine Schiedsperson, die nicht den Vorsitz innehat, ersetzt werden, und versäumt es die betreffende Partei, die Schiedsperson zu ersetzen, so bestimmt der Vorsitzende per Losentscheid eine neue Schiedsperson aus derselben Teilliste wie die zu ersetzende Schiedsperson nach dem Verfahren des Artikels 29.9 Absatz 4. Die Auswahl der neuen Schiedsperson erfolgt spätestens fünf (5) Tage nach dem Tag, an dem das Ersuchen an den Vorsitzenden übermittelt wurde.
30.
Ist eine Partei der Auffassung, dass der Vorsitzende gegen den Verhaltenskodex in Anhang 29-B verstößt und aus diesem Grund ersetzt werden sollte, so notifiziert sie dies der anderen Partei spätestens fünfzehn (15) Tage nach dem Tag, an dem sie Beweise zu den Umständen des erheblichen Verstoßes der Schiedsperson gegen den Verhaltenskodex in Anhang 29-B erlangt hat. Die Parteien nehmen Konsultationen auf und ersetzen bei Einvernehmlichkeit den Vorsitzenden durch einen anderen gemäß Artikel 29.9 und Regel 10 dieses Anhangs bestimmten Vorsitzenden.
31.
Erzielen die Parteien nicht innerhalb von fünf (5) Tagen nach Erhalt der Notifikation gemäß Regel 30 eine Einigung darüber, ob der Vorsitzende zu ersetzen ist, so wird ein neuer Vorsitzender, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, per Losentscheid von dem von der ersuchenden Partei gestellten Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder des Stellvertreters dieses Ko-Vorsitzenden aus der in Artikel 29.8 Absatz 3 Buchstabe c genannten Teilliste bestimmt. Der neue Vorsitzende wird spätestens fünf (5) Tage nach Zustellung des Ersuchens der ersuchenden Partei an den Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ ausgewählt.
32.
Das Schiedsverfahren ruht, bis die Verfahren gemäß den Regeln 27, 28, 29, 30 und 31 abgeschlossen sind.
IX.
ANHÖRUNGEN
33.
Die logistische Abwicklung der Anhörungen im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens obliegt der Beschwerdegegnerin, sofern nichts anderes vereinbart wird. Der Vorsitzende des Schiedspanels legt Tag und Uhrzeit der Anhörung im Benehmen mit den Parteien und den übrigen Mitgliedern des Schiedspanels fest und bestätigt dies den Parteien schriftlich. Diese Informationen werden von der Partei, der die logistische Abwicklung der Anhörung obliegt, auch der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, es sei denn, es handelt sich um eine nichtöffentliche Anhörung. Sofern keine der Parteien widerspricht, kann das Schiedspanel beschließen, auf eine Anhörung zu verzichten.
34.
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, findet die Anhörung an folgenden Orten statt:
a)
wenn die Beschwerdegegnerin die Europäische Union ist, in Brüssel, Belgien,
b)
wenn die Beschwerdegegnerin der MERCOSUR ist, in Asunción, Paraguay, und
c)
wenn es sich bei der Beschwerdegegnerin um einen (1) oder mehrere unterzeichnende MERCOSUR-Staaten handelt, an dem von diesen Staaten angegebenen Ort.
35.
Das Schiedspanel kann zusätzliche Anhörungen anberaumen, sofern die Parteien dies vereinbaren.
36.
Alle Schiedspersonen sind während der gesamten Dauer einer Anhörung anwesend.
37.
Die folgenden Personen dürfen der Anhörung beiwohnen, unabhängig davon, ob sie öffentlich ist oder nicht:
a)
Vertreter der Parteien,
b)
Berater der Parteien,
c)
Verwaltungspersonal, Dolmetscher, Übersetzer und
d)
Assistenten der Schiedspersonen.
Nur die Vertreter und die Berater der Parteien dürfen sich vor dem Schiedspanel äußern.
38.
Jede Partei legt dem Schiedspanel spätestens fünf (5) Tage vor der Anhörung eine Liste mit den Namen der Personen vor, die in der Anhörung im Namen dieser Partei Argumente oder Erläuterungen vortragen, sowie der Vertreter und Berater, die an der Anhörung teilnehmen. Eine Partei kann ihre Liste nach Ablauf dieser Frist ändern, wenn dies hinreichend begründet ist.
39.
Die Anhörungen des Schiedspanels sind öffentlich, sofern die Parteien nichts anderes beschließen. Die Anhörungen des Schiedspanels können zum Teil oder vollständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit abgehalten werden, wenn die Schriftsätze oder Argumente einer Partei Informationen enthalten, die von dieser Partei als vertraulich eingestuft wurden.
40.
Das Schiedspanel führt die Anhörung wie folgt durch und gewährleistet dabei, dass der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin gleich viel Zeit eingeräumt wird:
a)
Argumentation:
i)
Argumentation der Beschwerdeführerin,
ii)
Argumentation der Beschwerdegegnerin.
b)
Gegenargumentation:
i)
Erwiderung der Beschwerdeführerin,
ii)
Replik der Beschwerdegegnerin.
41.
Das Schiedspanel kann bei der Anhörung jederzeit Fragen an beide Parteien richten.
42.
Das Schiedspanel sorgt dafür, dass über jede Anhörung eine Niederschrift oder Audioaufzeichnung angefertigt und den Parteien so bald wie möglich ausgehändigt wird. Die Parteien können Stellungnahmen zur Korrektheit der Niederschrift abgeben. Das Schiedspanel kann diesen Stellungnahmen Rechnung tragen.
43.
Jede Partei kann dem Schiedspanel mit Abschrift an die andere Partei spätestens zehn (10) Tage nach der Anhörung einen ergänzenden Schriftsatz zu Fragen vorlegen, die während der Anhörung aufgeworfen wurden.
X.
SCHRIFTLICHE FRAGEN
44.
Das Schiedspanel kann während des Verfahrens jederzeit schriftliche Fragen an eine oder beide Parteien richten und eine angemessene Frist für ihre Beantwortung setzen. Jede Partei erhält eine Abschrift aller vom Schiedspanel gestellten Fragen.
45.
Zudem übermitteln die Parteien einander Abschriften ihrer schriftlichen Antworten auf die Fragen des Schiedspanels. Jede Partei erhält Gelegenheit, spätestens sieben (7) Tage nach Eingang der Antworten der anderen Partei schriftlich dazu Stellung zu nehmen.
XI.
VERTRAULICHKEIT
46.
Die Parteien und ihre Berater wahren die Vertraulichkeit der Anhörungen des Schiedspanels, wenn diese nach Regel 39 in nichtöffentlicher Sitzung stattfinden. Jede Partei und ihre Berater behandeln alle dem Schiedspanel von der anderen Partei übermittelten Informationen als vertraulich, die von dieser als vertraulich eingestuft wurden. Übermittelt eine Partei dem Schiedspanel eine vertrauliche Fassung ihres Schriftsatzes, so legt sie auf Ersuchen der anderen Partei so schnell wie möglich, spätestens jedoch dreißig (30) Tage nach Stellung des Ersuchens oder Datierung des Schriftsatzes (es gilt der spätere Zeitpunkt) eine nichtvertrauliche Zusammenfassung der in ihrem Schriftsatz enthaltenen Informationen vor, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden könnte. Dieser Anhang steht der Abgabe öffentlicher Erklärungen einer Partei zu deren Standpunkt nicht entgegen, sofern bei Bezugnahmen auf Informationen der anderen Partei keine von dieser als vertraulich eingestuften Informationen offengelegt werden.
XII.
EINSEITIGE KONTAKTE
47.
Das Schiedspanel kommuniziert nicht mit einer Partei und trifft nicht mit ihr zusammen, ohne die andere Partei hinzuzuziehen.
48.
Ein Mitglied des Schiedspanels darf keine verfahrensrelevanten Aspekte mit den Parteien erörtern, ohne die anderen Schiedspersonen hinzuzuziehen.
XIII.
INFORMATIONEN UND FACHLICHE BERATUNG
49.
Das Schiedspanel notifiziert den Parteien seine Absicht, Gutachten von Sachverständigen oder Informationen aus einschlägigen Quellen einzuholen. Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass die nach dieser Bestimmung eingeholten Gutachten oder Informationen die Parteien nicht von ihrer jeweiligen Beweislast befreien.
50.
Das Schiedspanel berücksichtigt die Kosten einer Einholung von Informationen oder eines Sachverständigengutachtens, um die Kosten des Streitbeilegungsverfahrens nicht übermäßig zu erhöhen.
51.
Das Schiedspanel stellt den Parteien Abschriften der erhaltenen Informationen oder der Sachverständigengutachten zur Verfügung und räumt ihnen eine angemessene Frist für Stellungnahmen ein.
XIV.
AMICUS-CURIAE-SCHRIFTSÄTZE
52.
Sofern die Parteien innerhalb von fünf (5) Tagen nach Einsetzung des Schiedspanels nichts anderes vereinbaren, kann das Schiedspanel unaufgefordert übermittelte Schriftsätze von im Gebiet einer Vertragspartei ansässigen und von den Regierungen der Vertragsparteien unabhängigen natürlichen oder juristischen Personen zulassen, sofern sie dem Schiedspanel spätestens zehn (10) Tage nach seiner Einsetzung zugehen. Diese Schriftsätze werden im Folgenden als „Amicus-Curiae-Schriftsätze“ bezeichnet.
53.
Amicus-Curiae-Schriftsätze müssen
a)
prägnant sein und dürfen in keinem Fall mehr als zweiundzwanzigtausendfünfhundert (22 500) Zeichen, einschließlich Leerzeichen, Fußnoten, Anmerkungen am Ende des Texts und etwaiger Anlagen, enthalten,
b)
für die vom Schiedspanel geprüfte Frage unmittelbar von Belang sein,
c)
eine Beschreibung der antragstellenden Person (ob natürliche oder juristische Person), darunter Staatsangehörigkeit oder Ort der Ansässigkeit, Art ihrer Tätigkeit und, bei juristischen Personen, Angaben zu den Mitgliedern, dem rechtlichen Status und allgemeinen Zielsetzungen,
d)
Informationen über etwaige Finanzierungsquellen enthalten,
e)
die Art des Interesses, das die Person an dem Schiedsverfahren hat, konkretisieren und
f)
in der von den Parteien gewählten Sprache oder in einer der offiziellen WTO-Sprachen gemäß den Regeln 56, 57 und 58 abgefasst sein.
54.
Das Schiedspanel führt in seinem Urteilsspruch alle eingegangenen Schriftsätze auf, die es zugelassen hat und die den Regeln 52 und 53 entsprechen. Das Schiedspanel ist nicht verpflichtet, in seinem Urteilsspruch auf die in diesen Schriftsätzen angeführten Argumente einzugehen. Das Schiedspanel stellt sicher, dass die Parteien Gelegenheit erhalten, vor dem Tag der Anhörung schriftlich zu eventuellen Amicus-Curiae-Schriftsätzen Stellung zu nehmen. Stellungnahmen der Parteien sind spätestens zehn (10) Tage nach Eingang des Schriftsatzes zu übermitteln und werden vom Schiedspanel berücksichtigt.
XV.
DRINGLICHKEIT
55.
In dringenden Fällen nach Kapitel 29 passt das Schiedspanel im Benehmen mit den Parteien die Fristen nach diesem Anhang in geeigneter Weise an und unterrichtet die Parteien über diese Anpassungen.
XVI.
ÜBERSETZUNGS- UND DOLMETSCHLEISTUNGEN
56.
Die Parteien bemühen sich bereits im Stadium der Konsultationen nach Artikel 29.5, spätestens jedoch auf der in Regel 10 Buchstabe e genannten Sitzung, um eine Einigung auf eine gemeinsame Arbeitssprache für das Schiedspanelverfahren.
57.
Können sich die Parteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so kann jede Partei eine ihrer Amtssprachen als ihre Arbeitssprache für das Verfahren wählen. Wählt eine Partei jedoch eine Sprache, die keine offizielle WTO-Sprache ist, so übermittelt sie zum Zeitpunkt der Einreichung ihrer Schriftsätze eine übersetzte Fassung ihrer Schriftsätze in die von der anderen Partei gewählte Sprache und sorgt dafür, dass die mündlichen Ausführungen in die und aus der von der anderen Partei gewählten Sprache gedolmetscht werden. Sie trägt die damit verbundenen Kosten.
58.
Die Urteilssprüche und Entscheidungen des Schiedspanels ergehen in der von den Parteien gewählten gemeinsamen Arbeitssprache. Können sich die Parteien nicht auf eine gemeinsame Arbeitssprache einigen, so ergehen die Urteilssprüche und die Entscheidungen des Schiedspanels in einer der vom Schiedspanel gewählten offiziellen WTO-Sprachen. Die Kosten für die Übersetzung eines Urteilsspruchs oder einer Entscheidung des Schiedspanels werden von den Parteien zu gleichen Teilen getragen.
59.
Eine Partei kann spätestens fünf (5) Tage nach Erhalt Stellungnahmen zur Korrektheit der übersetzten Fassung einer Unterlage abgeben, die im Einklang mit diesem Anhang erstellt wurde.
XVII.
BERECHNUNG DER FRISTEN
60.
Vorbehaltlich Regel 2 gilt für den Fall, dass eine Partei belegen kann, dass eine Unterlage bei ihr später eingegangen ist als bei der anderen Partei, für etwaige Fristen, die sich nach dem Eingang dieser Unterlage berechnen, der spätere Eingangstag.
XVIII.
SONSTIGE VERFAHREN
61.
Dieser Anhang gilt auch für die Verfahren nach den Artikeln 29.18 bis 29.21. Die in diesem Anhang festgelegten Fristen werden jedoch an die besonderen Fristen angepasst, die in diesen anderen Verfahren für den Erlass eines Schiedsspruchs gelten.
62.
Ist das ursprüngliche Schiedspanel oder sind einige seiner Mitglieder nicht mehr in der Lage, für die Verfahren nach den Artikeln 29.18, 29.19, 29.20 und 29.21 erneut zusammenzutreten, so finden die Verfahren des Artikels 29.9 Anwendung.
XIX.
SCHIEDSSPRÜCHE
63.
Der Schiedsspruch enthält neben allen anderen Informationen, die das Schiedspanel für geeignet hält, folgende Angaben:
a)
Bezeichnung der Parteien,
b)
die Namen der einzelnen Mitglieder des Schiedspanels und den Tag seiner Einsetzung,
c)
das Mandat des Schiedspanels, einschließlich einer Beschreibung der streitigen Maßnahme,
d)
die Vorbringen der Parteien,
e)
eine Beschreibung des Ablaufs des Schiedsverfahrens, einschließlich einer Zusammenfassung der ergriffenen Maßnahmen,
f)
eine Beschreibung des Sachverhalts der Streitigkeit,
g)
die Entscheidung über die Streitigkeit unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe,
h)
den Tag des Erlasses und
i)
die Unterschrift aller Mitglieder des Schiedspanels.
________________
ANHANG 29-B
VERHALTENSKODEX FÜR DIE MITGLIEDER DER SCHIEDSPANELS UND DIE VERMITTLER
I.
VERANTWORTUNG IM RAHMEN DES VERFAHRENS
1.
Alle Kandidaten und Schiedspersonen vermeiden unangemessenes Verhalten und den Anschein unangemessenen Verhaltens, sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden direkte und indirekte Interessenkonflikte und beachten hohe Verhaltensstandards, damit Integrität und Unparteilichkeit des Streitbeilegungsmechanismus gewährleistet bleiben. Ehemalige Schiedspersonen müssen die Verpflichtungen der Absätze 14, 15, 16 und 17 dieses Anhangs erfüllen.
II.
OFFENLEGUNGSPFLICHT
2.
Bevor die Bestellung von Kandidaten zur Schiedsperson gemäß Artikel 29.9 bestätigt wird, müssen diese alle etwaigen Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offenlegen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit im Verfahren beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten. Zu diesem Zweck unternehmen die Kandidaten alle zumutbaren Anstrengungen, um sich über derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten Klarheit zu verschaffen.
3.
Die Kandidaten oder Schiedspersonen übermitteln dem Gemischten Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zur Prüfung durch die Parteien Erkenntnisse im Zusammenhang mit tatsächlichen oder potenziellen Verstößen gegen diesen Anhang.
4.
Nach ihrer Bestellung unternehmen die Schiedspersonen weiterhin alle zumutbaren Anstrengungen, um Kenntnis von Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten im Sinne von Absatz 3 zu erlangen, und legen diese offen. Die Offenlegungspflicht besteht fort und verpflichtet die Schiedsperson dazu, etwaige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten der genannten Art, die sich in irgendeiner Phase des Verfahrens ergeben, offenzulegen. Die Schiedspersonen legen derartige Interessen, Beziehungen und Angelegenheiten offen, indem sie dem Gemischten Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ eine entsprechende schriftliche Mitteilung zur Prüfung durch die Vertragsparteien übermitteln.
III.
PFLICHTEN DER SCHIEDSPERSONEN
5.
Nach Bestätigung ihrer Bestellung hält sich eine Schiedsperson bereit und erfüllt ihre Aufgaben im gesamten Verfahren gründlich, zügig fair und gewissenhaft. Dies gilt auch für Verfahren gemäß den Artikeln 29.18 bis 29.21.
6.
Die Schiedspersonen erwägen lediglich die im Verfahren aufgeworfenen Fragen, die für einen Schiedsspruch von Bedeutung sind, und übertragen diese Aufgabe niemand anderem.
7.
Eine Schiedsperson sorgt auf geeignete Weise dafür, dass ihr Assistent und ihre Mitarbeiter die maßgeblichen Bestimmungen dieses Anhangs kennen und entsprechend beachten.
8.
Die Schiedspersonen nehmen im Zusammenhang mit dem Verfahren keine einseitigen Kontakte auf.
IV.
UNABHÄNGIGKEIT UND UNPARTEILICHKEIT DER SCHIEDSPERSONEN
9.
Die Schiedspersonen sind unabhängig und unparteiisch, vermeiden den Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit und lassen sich weder aus eigenen Interessen noch durch Druck von außen noch aus politischen Erwägungen, durch Forderungen der Öffentlichkeit, aus Loyalität gegenüber einer Vertragspartei oder aus Furcht vor Kritik beeinflussen. Die Schiedspersonen dürfen weder Weisungen einer Organisation oder Regierung entgegennehmen noch der Regierung oder einer Regierungsorganisation einer Vertragspartei nahestehen.
10.
Die Schiedspersonen gehen weder direkt noch indirekt Verpflichtungen ein, noch nehmen sie Vergünstigungen an, die in irgendeiner Weise im Widerspruch zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben stehen oder zu stehen scheinen.
11.
Die Schiedspersonen dürfen ihre Stellung im Schiedspanel nicht aus persönlichem oder privatem Interesse missbrauchen. Ferner sehen sie von Handlungen ab, die den Eindruck erwecken könnten, dass sich Dritte in einer besonderen Position befinden, aus der heraus sie sie beeinflussen könnten.
12.
Die Schiedspersonen vermeiden, dass finanzielle, geschäftliche, berufliche, familiäre oder gesellschaftliche Beziehungen oder Verpflichtungen ihr Verhalten oder ihre Entscheidungen beeinflussen.
13.
Die Schiedspersonen sehen von der Aufnahme von Beziehungen oder dem Erwerb finanzieller Beteiligungen ab, die ihre Unparteilichkeit beeinträchtigen oder den begründeten Anschein von unangemessenem Verhalten oder Befangenheit erwecken könnten.
V.
PFLICHTEN EHEMALIGER PANELMITGLIEDER
14.
Alle ehemaligen Schiedspersonen sehen von Handlungen ab, die den Anschein erwecken können, dass sie bei der Erfüllung ihrer Pflichten befangen waren oder Nutzen aus der Entscheidung oder dem Spruch des Schiedspanels zogen.
VI.
VERTRAULICHKEIT
15.
Die Schiedspersonen und die ehemaligen Schiedspersonen legen niemals unveröffentlichte Informationen, die ein Verfahren betreffen oder ihnen während eines Verfahrens bekannt wurden, offen oder machen sie sich zunutze, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens. In keinem Fall legen sie derartige Informationen offen oder nutzen sie, um sich selbst oder anderen Vorteile zu verschaffen oder die Interessen anderer zu schädigen.
16.
Eine Schiedsperson darf Urteilssprüche des Schiedspanels weder ganz noch teilweise offenlegen, solange sie noch nicht nach Maßgabe des Artikels 29.14 Absatz 12 veröffentlicht wurden.
17.
Eine Schiedsperson oder ehemalige Schiedsperson darf zu keinem Zeitpunkt Auskunft über die Beratungen eines Schiedspanels oder über den Standpunkt einzelner Mitglieder geben.
VII.
KOSTENERSTATTUNG
18.
Jede Schiedsperson führt Aufzeichnungen über die Auslagen, die ihr, ihrem Assistenten und ihren Mitarbeitern im Zuge des Verfahrens entstanden sind, und legt eine Schlussabrechnung darüber vor.
VIII.
VERMITTLER
19.
Dieser Anhang für amtierende und ehemalige Schiedspersonen gilt sinngemäß auch für amtierende und ehemalige Vermittler.
IX.
SACHVERSTÄNDIGE
20.
Für die Sachverständigen, um deren Stellungnahme das Schiedspanel ersucht, gelten folgende Regeln:
a)
Sie legen alle Interessen, Beziehungen oder Angelegenheiten offen, die ihre Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten. Die Sachverständigen handeln als Einzelpersonen und dürfen bei der Abgabe ihrer Stellungnahme keine Weisungen einer Regierung oder Organisation entgegennehmen oder einholen.
b)
Sie nehmen im Zuge des Verfahrens, zu dem sie um Stellungnahme ersucht werden, keine einseitigen Kontakte auf.
c)
Sie legen keine nichtöffentlichen Informationen, die ihnen während eines Verfahrens, zu dem sie um Stellungnahme ersucht wurden, bekannt wurden, offen oder nutzen diese, es sei denn für die Zwecke des betreffenden Verfahrens. Ferner legen sie unter keinen Umständen derartige Informationen offen oder nutzen diese, um sich selbst oder anderen einen Vorteil zu verschaffen oder die Interessen anderer zu beeinträchtigen.
d)
Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, legen sie ihre Stellungnahmen oder Teile davon vor der Veröffentlichung des Schiedsspruchs nicht offen, und
e)
sie führen Aufzeichnungen und legen eine Schlussabrechnung über ihre Auslagen vor.
21.
Den Sachverständigengutachten, die dem Schiedspanel vorgelegt werden, ist eine Erklärung des Sachverständigen beizufügen oder voranzustellen, in der er bestätigt, dass er sich verpflichtet, die in Bestimmung 20 genannten Verpflichtungen zu erfüllen.
________________
ANHANG 29-C
VERMITTLUNG
ARTIKEL 1
Ziel
Dieser Anhang soll die Herbeiführung einer einvernehmlichen Lösung im Wege eines umfassenden, zügigen Verfahrens unter Einbeziehung eines Vermittlers erleichtern.
ARTIKEL 2
Bereitstellung von Informationen
1.
Auf Ersuchen einer Vertragspartei gibt die andere Vertragspartei umgehend Auskunft und beantwortet Fragen zu geltenden oder geplanten Maßnahmen, die die Durchführung von Teil III dieses Abkommens erheblich beeinflussen.
2.
Werden Auskünfte nach diesem Artikel erteilt, so bleibt die Frage davon unberührt, ob die Maßnahme mit Teil III dieses Abkommens im Einklang steht.
ARTIKEL 3
Einleitung des Verfahrens
1.
Eine Vertragspartei kann jederzeit schriftlich um die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens in Bezug auf eine Maßnahme einer Vertragspartei ersuchen, die nachteilige Auswirkungen auf den Handel zwischen den Vertragsparteien hat. Das Ersuchen muss so detailliert sein, dass das Anliegen der ersuchenden Partei deutlich wird. Ferner ist darin
a)
die streitige Maßnahme zu nennen,
b)
darzulegen, welche vorgeblichen nachteiligen Auswirkungen die Maßnahme nach Auffassung der ersuchenden Partei auf den Handel zwischen den Parteien hat oder haben wird, und
c)
zu erläutern, welcher Zusammenhang nach Auffassung der ersuchenden Partei zwischen diesen Auswirkungen und der Maßnahme besteht.
2.
Das Vermittlungsverfahren kann nur in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien eingeleitet werden. Ein Ersuchen gemäß Absatz 1 wird von der Partei, an die es gerichtet ist, wohlwollend geprüft. Spätestens zehn (10) Tage nach Eingang des Ersuchens teilt sie der ersuchenden Partei schriftlich die Annahme oder Ablehnung des Ersuchens mit. Andernfalls gilt das Ersuchen als abgelehnt.
3.
Konsultationen, auch nach Kapitel 29, sind vor der Einleitung des Vermittlungsverfahrens nicht erforderlich. Eine Partei sollte allerdings grundsätzlich die anderen Kooperations- oder Konsultationsbestimmungen von Teil III dieses Abkommens ausschöpfen, bevor sie das Vermittlungsverfahren einleitet.
ARTIKEL 4
Auswahl des Vermittlers
1.
Die Parteien sind bestrebt, sich spätestens fünfzehn (15) Tage nach Eingang der Annahme des Ersuchens gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieses Anhangs auf einen Vermittler zu einigen.
2.
Ein Vermittler darf nicht die Staatsangehörigkeit einer der beiden Parteien besitzen, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
3.
Können sich die Parteien innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist nicht auf einen Vermittler einigen, so kann jede Partei den von der ersuchenden Partei gestellten Ko-Vorsitzenden des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder dessen Stellvertreter ersuchen, den Vermittler per Losentscheid aus der nach Artikel 29.8 Absatz 3 Buchstabe c erstellten Teilliste zu bestimmen. Vertreter beider Parteien werden mit angemessener Vorlaufzeit eingeladen, dem Losentscheid beizuwohnen. Die Auslosung wird in jedem Fall mit der/den Partei/en durchgeführt, die zugegen ist/sind.
4.
Der von der ersuchenden Partei gestellte Ko-Vorsitzende des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ oder der Stellvertreter des Ko-Vorsitzenden bestimmt innerhalb von fünf (5) Tagen nach dem Ersuchen den Vermittler nach Artikel 3 Absatz 2 dieses Anhangs.
5.
Ist die Teilliste nach Artikel 29.8 Absatz 3 Buchstabe c zum Zeitpunkt eines Ersuchens nach Absatz 3 dieses Anhangs noch nicht erstellt, so wird der Vermittler per Losentscheid aus dem Kreis der Personen bestimmt, die von einer Partei oder beiden Parteien förmlich vorgeschlagen wurden.
6.
Der Vermittler unterstützt die Parteien in unparteiischer, transparenter Weise dabei, Fragen in Bezug auf die Maßnahme und ihre möglichen Auswirkungen auf den Handel zu klären und zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.
7.
Anhang 29-B gilt sinngemäß auch für Vermittler.
8.
Die Regeln 2 bis 9 und 56 bis 59 der Verfahrensordnung für Schiedsverfahren in Anhang 29-A gelten sinngemäß.
ARTIKEL 5
Regeln für das Vermittlungsverfahren
1.
Spätestens zehn (10) Tage nach der Benennung des Vermittlers legt die Partei, die das Vermittlungsverfahren angestrengt hat, dem Vermittler und der anderen Partei eine ausführliche Problembeschreibung vor, in der sie insbesondere die praktische Anwendung der streitigen Maßnahme und ihre Auswirkungen auf den Handel darlegt. Spätestens zwanzig (20) Tage nach Eingang dieser Problembeschreibung kann die andere Partei schriftlich dazu Stellung nehmen. Jede Partei kann alle ihr sachdienlich erscheinenden Informationen in ihrer Beschreibung beziehungsweise Stellungnahme aufführen.
2.
Der Vermittler kann darüber befinden, wie am besten Klarheit bezüglich der Maßnahme und ihrer etwaigen Auswirkungen auf den Handel geschaffen wird. Insbesondere hat der Vermittler die Möglichkeit, Treffen zwischen den Parteien anzuberaumen, die Parteien gemeinsam oder getrennt zu konsultieren und jede von den Parteien gewünschte zusätzliche Unterstützung zu leisten. Der Vermittler zieht mit Zustimmung der Parteien einschlägige Sachverständige und Interessenträger zwecks Unterstützung oder Beratung hinzu.
3.
Der Vermittler darf weder Empfehlungen noch Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der streitigen Maßnahme mit Teil III dieses Abkommens abgeben. Der Vermittler kann den Parteien Ratschläge unterbreiten und ihnen eine Lösung vorschlagen. Die Parteien können den Lösungsvorschlag annehmen oder ablehnen oder sich auf eine andere Lösung einigen.
4.
Das Vermittlungsverfahren findet im Gebiet der Partei statt, an die das Ersuchen gerichtet wurde, oder mit Zustimmung beider Parteien an einem anderen Ort oder auf andere Weise.
5.
Die Parteien bemühen sich, spätestens sechzig (60) Tage nach Bestellung des Vermittlers zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Bis zu einer endgültigen Einigung können die Parteien mögliche Zwischenlösungen prüfen, insbesondere wenn sich die Maßnahme auf leicht verderbliche Waren oder auf sonstige Waren oder Dienstleistungen bezieht, deren Qualität sich rasch verschlechtert.
6.
Die Lösung kann durch Beschluss des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ angenommen werden. Der Abschluss der einvernehmlichen Lösung der Parteien kann vom Abschluss der erforderlichen internen Verfahren abhängig gemacht werden. Einvernehmliche Lösungen werden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Diese Fassung darf keine Informationen enthalten, die eine Partei als vertraulich eingestuft hat.
7.
Auf Ersuchen der Parteien legt der Vermittler den Parteien den Entwurf eines Tatsachenberichts vor, mit einer kurzen Zusammenfassung der streitigen Maßnahme, der Beschreibung des Verfahrens, nach dem vorgegangen wurde, und der erzielten einvernehmlichen Lösung, einschließlich etwaiger Zwischenlösungen. Der Vermittler gibt den Parteien Gelegenheit, innerhalb von fünfzehn (15) Tagen zu dem Berichtsentwurf Stellung zu nehmen. Nach Prüfung der fristgerecht eingegangenen Stellungnahmen der Parteien legt der Vermittler ihnen innerhalb von fünfzehn (15) Tagen schriftlich die endgültige Fassung des Tatsachenberichts vor. Der Tatsachenbericht darf keine Auslegung von Teil III dieses Abkommens enthalten.
8.
Das Verfahren endet
a)
mit der Annahme einer einvernehmlichen Lösung durch die Parteien; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag der Erzielung der Annahme dieser Lösung,
b)
mit der Erzielung gegenseitigen Einvernehmens der Parteien in jedweder Phase des Verfahrens am Tag der Erzielung des Einvernehmens,
c)
mit einer nach Konsultation der Parteien abgegebenen schriftlichen Erklärung des Vermittlers, dass weitere Vermittlungsbemühungen aussichtslos wären; in diesem Fall endet das Vermittlungsverfahren am Tag dieser Erklärung, oder
d)
mit der schriftlichen Erklärung einer Partei, nachdem sie im Rahmen des Vermittlungsverfahrens alle Möglichkeiten für einvernehmliche Lösungen sondiert und die Ratschläge und Lösungsvorschläge des Vermittlers gewürdigt hat, am Tag der Abgabe dieser Erklärung.
ARTIKEL 6
Umsetzung einer einvernehmlichen Lösung
1.
Haben sich die Parteien auf eine Lösung geeinigt, so trifft jede Partei die Maßnahmen, die sie für notwendig erachtet, um die einvernehmliche Lösung im vereinbarten Zeitrahmen umzusetzen.
2.
Die umsetzende Partei unterrichtet die andere Partei schriftlich über ihre Schritte oder Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung.
ARTIKEL 7
Vertraulichkeit
Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 6 sind alle Verfahrensschritte, einschließlich der Ratschläge und Lösungsvorschläge, vertraulich, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung. Jede Partei kann jedoch gegenüber der Öffentlichkeit offenlegen, dass ein Vermittlungsverfahren stattfindet.
ARTIKEL 8
Verhältnis zu Streitbeilegungsverfahren
1.
Das Vermittlungsverfahren lässt die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus Streitbeilegungsverfahren gemäß Teil III dieses Abkommens oder anderen Übereinkünften unberührt.
2.
Folgendes darf in anderen Streitbeilegungsverfahren nach Teil III dieses Abkommens oder nach anderen Übereinkünften weder von einer Partei geltend gemacht oder als Beweis eingeführt noch von einem Panel berücksichtigt werden:
a)
Standpunkte, welche die andere Partei im Laufe des Vermittlungsverfahrens vertreten hat, oder Informationen, die nach Artikel 5 zusammengetragen wurden,
b)
die Tatsache, dass die andere Partei ihre Bereitschaft bekundet hat, eine Lösung in Bezug auf die Maßnahme zu akzeptieren, die Gegenstand der Vermittlung war, oder
c)
Ratschläge oder Vorschläge des Vermittlers.
3.
Ein Vermittler darf in einem Streitbeilegungsverfahren nach Teil III dieses Abkommens oder dem WTO-Übereinkommen oder einer anderen Übereinkunft, der die Vertragsparteien beigetreten sind, nicht als Mitglied eines Panels fungieren, das sich mit derselben Angelegenheit befasst, in der er als Vermittler tätig war.