Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 356 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits


ANHANG 18-E

SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN DER UNTERZEICHNENDEN MERCOSUR-STAATEN
GEMÄẞ DEN ARTIKELN 18.3 UND 18.4

Allgemeine Bestimmungen

(1)    In der nachstehenden Liste der spezifischen Verpflichtungen sind die nach den Artikeln 18.3 Absatz 1, 18.4 Absatz 1, 18.5, 18.8, 18.9, 18.10 Absatz 1 und 18.10 Absatz 2 liberalisierten Dienstleistungs- und Nicht-Dienstleistungssektoren und die als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt.

(2)    Die nachstehend aufgeführten spezifischen Verpflichtungen sind nach dem vierten Absatz der Präambel des GATS und den wesentlichen Zielen von Teil III dieses Abkommens nicht als Beschränkungen innerstaatlicher Regelungen oder Beschränkungen für die Einführung neuer Regelungen im Hinblick auf die Erreichung nationaler politischer Ziele auszulegen.

(3)    Die Liste der spezifischen Verpflichtungen für einzelne Dienstleistungssektoren und -teilsektoren wird auf der Grundlage einer Positivliste ausgearbeitet und wird im Einklang mit der Liste zur Klassifizierung der Dienstleistungssektoren im WTO-Dokument MTN.GNS/W/120 und den entsprechenden CPC-Nummern laut Definition in Artikel 9.3 Buchstabe c bestimmt.



(4)    Die Liste der spezifischen Verpflichtungen für Nicht-Dienstleistungssektoren wird auf der Grundlage einer Positivliste ausgearbeitet und für Argentinien, Paraguay und Uruguay im Einklang mit der Internationalen Systematik der Wirtschaftszweige in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, No. 4, ISIC Rev. 3, 1989 veröffentlichten Fassung (im Folgenden „ISIC – Rev.3“) bestimmt. Für Brasilien wird die Liste der spezifischen Verpflichtungen für Nicht-Dienstleistungssektoren im Einklang mit der Zentralen Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC, 2008 (im Folgenden „CPC – Rev. 2“) veröffentlichten Fassung bestimmt und gilt ausschließlich für Nicht-Dienstleistungssektoren oder Wirtschaftstätigkeiten (Positionen 0, 1, 2, 3 und 4).

(5)    Bezieht sich ein unterzeichnender MERCOSUR-Staat oder beziehen sich mehrere unterzeichnende MERCOSUR-Staaten nicht auf einen bestimmten Sektor oder Teilsektor, so geht dieser unterzeichnende MERCOSUR-Staat oder gehen diese unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten für diesen spezifischen Sektor oder Teilsektor keinerlei Verpflichtungen ein.

(6)    Maßnahmen, die mit den Artikeln 18.3 und 18.4 nicht vereinbar sind, sind in der Spalte aufgeführt, die sich auf Artikel 18.3 bezieht. Diese Einträge gelten auch als Bedingung oder Voraussetzung in Bezug auf Artikel 18.4.

Sonderbestimmungen

Argentinien

(7)    Argentinien behält sich das Recht vor, Wechselkursregelungen gemäß den Artikeln des am 22. Juli 1944 in Bretton Woods, New Hampshire, unterzeichneten Übereinkommens über den Internationalen Währungsfonds anzuwenden.


Brasilien

(8)    Im Zweifelsfall oder bei Abweichungen zwischen der Liste der spezifischen Verpflichtungen Brasiliens für Nicht-Dienstleistungssektoren und derjenigen für Dienstleistungssektoren hat letztere Vorrang.

(9)    Für die Auslegung der Liste der spezifischen Verpflichtungen, die Brasilien eingegangen ist, wird die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Weg, einschließlich über das Internet, auf die Erbringungsart 1 beschränkt.

Paraguay und Uruguay

(10)    Die Liste der spezifischen Verpflichtungen, die Paraguay und Uruguay eingegangen sind, gilt unbeschadet bestehender bilateraler von Paraguay und Uruguay abgeschlossener Abkommen in Bezug auf Steuern und steuerliche Maßnahmen oder der Fähigkeit unterzeichnender MERCOSUR-Staaten, die Ziele ihrer Fiskalpolitik zu verfolgen.

Liste der spezifischen Verpflichtungen

Erbringungsarten:    1) Grenzüberschreitende Erbringung    2) Nutzung im Ausland    3) Kommerzielle Präsenz    4) Präsenz natürlicher Personen

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ARGENTINIEN

ALLE IN DIESER LISTE ENTHALTENEN DIENSTLEISTUNGS- UND NICHT-DIENSTLEISTUNGSSEKTOREN

Die Erbringung gewisser Dienstleistungen kann von öffentlichen Konzessionen und den darin festgelegten Bedingungen abhängen.

Erwerb von Grundstücken: Ungebunden in Grenzregionen (hundertfünfzig (150) Kilometer an Landgrenzen und fünfzig (50) Kilometer in Küstengebieten).

Der Erwerb von Land in ländlichen Gebieten durch Ausländer ist gesetzlich begrenzt.

Der Erwerb in Grenzgebieten („Sicherheitszonen“) ist auf argentinische Staatsbürger beschränkt. Ausländische natürliche Personen und Unternehmen, die Investitionsprojekte mit mehrheitlich argentinischem Personal durchführen, können – nur mit vorheriger Genehmigung – Gebäude erwerben oder Zulassungen und Konzessionen in Sicherheitszonen nutzen.

Die absolute Mehrheit der Personen mit Leistungs- bzw. Kontrollfunktionen einer juristischen Person muss dauerhaft in Argentinien gebietsansässig sein.

Bei staatseigenen Unternehmen, die privatisiert werden, behält Argentinien sich das Recht vor, besondere Aktienrechte (wie das Zurückhalten sogenannter „goldenen Aktien“) festzuschreiben oder Mitarbeitenden dieser staatseigenen Unternehmen, die privatisiert werden, Vorrechte beim Erwerb von Aktien einzuräumen.

Argentinien behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Entwicklung weniger entwickelter Regionen oder von Grenzgebieten oder zur Verringerung regionaler Ungleichheiten sowie zur Sicherstellung sozialer Inklusion und industrieller Entwicklung erforderliche Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der folgenden Kategorien auswirken: Personal in Schlüsselpositionen, Vertriebsagenten und Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, nach Kapitel 18 Abschnitt B und den in der Liste der spezifischen Verpflichtungen für diese Kategorien genannten Bedingungen. Zur Erbringung einer vertraglichen Dienstleistung muss der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen die Qualifikationserfordernisse und die in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen beschriebenen Bedingungen erfüllen.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der folgenden Kategorien auswirken: Personal in Schlüsselpositionen, Vertriebsagenten und Erbringer vertraglicher Dienstleistungen, nach Kapitel 18 Abschnitt B und den in der Liste der spezifischen Verpflichtungen für diese Kategorien genannten Bedingungen. Zur Erbringung einer vertraglichen Dienstleistung muss der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen die Qualifikationserfordernisse und die in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen beschriebenen Bedingungen erfüllen.

BRASILIEN

ALLE IN DIESER LISTE ENTHALTENEN DIENSTLEISTUNGS- UND NICHT‑DIENSTLEISTUNGSSEKTOREN

1), 2), 3), 4)

i)    Brasilien behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Entwicklung weniger privilegierter Regionen oder zur Verringerung regionaler Ungleichheiten sowie sämtliche zur Sicherstellung sozialer Inklusion und ländlicher Entwicklung erforderliche Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

ii)    Brasilien behält sich das Recht vor, Anreize für seine Dienstleistungen und Dienstleister einzuführen oder aufrechtzuerhalten mit dem Ziel, technologische Entwicklung, Technologietransfer, wissenschaftliche Forschung und die Entwicklung von Standards und Normen in Brasilien zu fördern. Dieser Vorbehalt umfasst zum Beispiel steuerliche Maßnahmen und Vorteile für brasilianische Dienstleistungen und Dienstleister.

3)

i)    Ausländische Dienstleister und Investoren, die als juristische Person in Brasilien Dienstleistungen erbringen und Investitionstätigkeiten ausführen möchten, müssen einer der juristischen Personen nach brasilianischem Recht entsprechen.

3)    Ausländisches Kapital in Brasilien muss in einem elektronischen Meldeverfahren bei der brasilianischen Zentralbank registriert werden.

ii)    In Grenzregionen (Gebiete innerhalb von hundertfünfzig (150) Kilometern entlang der Landesgrenzen) und in einigen Gebieten (Amazonasbecken, Mata Atlântica, Serra do Mar und Pantanal des Mato Grosso) ist für einige Tätigkeiten eine Zulassung erforderlich, unter anderem für folgende: a) Beteiligung von Ausländern (natürlichen und juristischen Personen) in jeglicher Funktion an einer juristischen Person, die Eigentumsrechte an Immobilien in ländlichen Gebieten besitzt,

b) Einrichtung und Betrieb von Medien, die zum Ziel haben, Dienstleistungen für Ton- oder Bild- und Ton-Rundfunk zu nutzen, c) Niederlassung und Nutzung von Industrieanlagen, die für die nationale Sicherheit von besonderem Interesse sind, d) Niederlassung und Betrieb von Gesellschaften, die sich mit der Prospektion, dem Abbau und der Gewinnung mineralischer Rohstoffe und der Lieferung hydraulischer Energie beschäftigen,

und e) Niederlassung von Gesellschaften, die sich mit Ansiedlungen in ländlichen Gebieten beschäftigen. Im Fall der Buchstaben c), d) und e) müssen die jeweiligen Gesellschaften unter anderem die folgenden Anforderungen erfüllen: 51 % des Gesellschaftskapitals müssen von Brasilianern gehalten werden;

die Mehrheit der Geschäftsleitungspositionen muss von Brasilianern gehalten werden. Werden derartige Tätigkeiten von nur einer Einzelperson durchgeführt, so dürfen die Sondergenehmigungen für die Durchführung dieser Tätigkeiten nur Brasilianern erteilt werden. Im Fall von Buchstabe b) muss sich das Gesellschaftskapital unter anderem vollständig im Eigentum brasilianischer Staatsangehöriger befinden.

iii)    Der Erwerb oder das Anmieten ländlicher Immobilien oder der Erwerb jeglicher sonstiger Rechte an ländlichen Immobilien durch ausländische natürliche Personen, ausländische juristische Personen oder brasilianische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung unterliegt nach brasilianischem Recht Sonderbestimmungen, Einschränkungen und Zulassungserfordernissen. Sofern im brasilianischen Recht nicht anders vorgesehen, ist die Schenkung von Immobilien der Union oder der Staaten an Ausländer (natürliche oder juristische Personen) untersagt.

3), 4)

In Unternehmen mit drei (3) oder mehr Arbeitnehmern müssen zwei Drittel der Beschäftigten brasilianische Staatsangehörige sein, auf die zwei Drittel der Lohnkosten entfallen. Mitglieder des „Conselho Fiscal“ (Aufsichtsrat nach brasilianischem Recht) und des Leitungs- und Kontrollorgans börsennotierter Gesellschaften sowie deren Führungskräfte müssen in Brasilien ansässig sein. Bei unternehmensintern transferierten Personen hängt die Ernennung von Geschäftsleitungsmitgliedern und Führungskräften vom Nachweis einer Investition durch den ausländischen Dienstleister ab. Bei Erbringern vertraglicher Dienstleistungen hängt die Arbeitserlaubnis von der Vorlage eines Schulungsprogramms für brasilianische Arbeitnehmer ab. Ungebunden für Freiberufler.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen im Zusammenhang mit den folgenden Kategorien:

A)    Personal in Schlüsselpositionen

(1)    Unternehmensintern transferierte Personen (im Folgenden „UTP“)

Zwischen dem Dienstleister im brasilianischen Gebiet und dessen ausländischem Hauptsitz muss eine gesellschaftsrechtliche Verbindung bestehen. Die von der UTP zu besetzende Position muss unbesetzt sein.

Juristische Personen müssen sicherstellen, dass von drei (3) Beschäftigten mindestens zwei (2) Brasilianer sind.

4)    Zeitarbeitsverträge müssen von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt werden.

Beschäftigte sind:

i)    Führungskräfte

Für die Ernennung einer Führungskraft ist Folgendes vorgeschrieben:

a)    Investition in Höhe von mindestens 50 000 USD, vorausgesetzt, die Gesellschaft schafft in den ersten zwei (2) Jahren nach Niederlassung oder Eintritt der Führungskraft oder des Geschäftsführers zehn (10) neue Arbeitsplätze, oder

b)    die Gesellschaft muss mindestens 200 000 USD in Brasilien investiert haben.

ii)    Spezialisten

Die Gesellschaft, die den Spezialisten beschäftigt, muss den Bedarf für die vertragliche Verpflichtung solcher Fachkräfte und Techniker im Vergleich zu ähnlichen, in Brasilien verfügbaren Fachkräften und Technikern rechtfertigen.

(2)    Geschäftsreisende

Gemäß den Bedingungen und der Aufenthaltsdauer laut Kapitel 18 Abschnitt B.

B)    Vertriebsagenten

Gemäß den Bedingungen und der Aufenthaltsdauer laut Kapitel 18 Abschnitt B.

C)    Erbringer vertraglicher Dienstleistungen

Der Dienstleistungsnutzer muss eine in Brasilien niedergelassene juristische Person sein.

Es muss ein Vertrag über technische Unterstützung oder Technologietransfer zwischen dem Unternehmen der Union und dem Dienstleistungsnutzer in Brasilien bestehen.

Für jede vom Vertrag erfasste ausländische Fachkraft ist Folgendes vorgeschrieben: a) Rechtfertigung des Bedarfs für die Dienstleistungen dieser Fachkraft mit Blick auf in Brasilien verfügbare Fachkräfte und b) Nachweis von mindestens drei (3) Jahren Berufserfahrung.

Verfügt das Unternehmen der Union über keine brasilianischen Fachkräfte, so muss es ein Schulungsprogramm für brasilianische Fachkräfte vorweisen.

PARAGUAY

ALLE IN DER VORLIEGENDEN LISTE AUFGEFÜHRTEN DIENSTLEISTUNGEN

Paraguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Förderung der technischen Entwicklung, wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung von Standards und Normen in Paraguay einzuführen oder aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob sie diskriminierend sind oder nicht.

Paraguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Entwicklung weniger privilegierter Regionen oder zur Verringerung regionaler Ungleichheiten sowie Maßnahmen, die zur Sicherstellung sozialer Inklusion und ländlicher Entwicklung erforderlich sind, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

3)    Erfordernisse für den Erwerb von Grundstücken oder Ansässigkeitserfordernisse für ausländische Investoren, in Grenzgebieten innerhalb von hundert (100) Kilometern von den Landesgrenzen entfernt ungebunden.

3)    Gemäß dem paraguayischen Zivilgesetzbuch (Gesetz 1183/1985) unterliegen im Ausland gegründete Unternehmen hinsichtlich ihres Bestehens und ihrer Rechtsfähigkeit dem Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz haben. Die Gesellschaftsform, unter der sie tätig sind, ermöglicht ihnen die vollständige Ausübung der ihnen zustehenden Handlungen und Rechte in der Republik Paraguay. Darüber hinaus müssen sie sich für die gewöhnliche Ausübung von Tätigkeiten im Rahmen des besonderen Zwecks ihrer jeweiligen Einrichtung an die in der Republik geltenden Vorschriften halten.

Als Sitz der ausländischen Unternehmen gilt der Ort, an dem sich ihr Kerngeschäft befindet. In der Republik Paraguay errichtete Niederlassungen, Agenturen oder Zweigstellen gelten jedoch für die im Gebiet von Paraguay vorgenommenen Handlungen als in Paraguay ansässig, daher müssen sie die Formalitäten und Pflichten für diejenige paraguayische Gesellschaftsform erfüllen, die derjenigen des betreffenden ausländischen Unternehmens am ähnlichsten ist.

Gemäß dem paraguayischen Zivilgesetzbuch ist jedes im Ausland gegründete Unternehmen, das seine Tätigkeit in Paraguay ausüben will, zur Erfüllung der vorgenannten Formalitäten zu Folgendem verpflichtet:

a)    Einrichtung einer Repräsentanz mit einer bestimmten Anschrift im Land und gesonderten Adressen der Repräsentanten für andere rechtliche Angelegenheiten,

b)    Bestätigung, dass die Gesellschaft nach den Gesetzen seines Landes gegründet wurde, und

c)    gleichermaßen Nachweis der Vereinbarung oder des Beschlusses zur Gründung einer Niederlassung oder Repräsentanz, gegebenenfalls des zuzuweisenden Kapitals und der Bezeichnung der Repräsentanten.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der folgenden Kategorien auswirken: Personal in Schlüsselpositionen (unternehmensintern transferierte Personen, Geschäftsreisende, Führungskräfte und Spezialisten) und Trainees mit Abschluss gemäß Kapitel 18 Abschnitt B und den in der Liste der spezifischen Verpflichtungen genannten Bedingungen. Zur Erbringung einer vertraglichen Dienstleistung muss der Dienstleister die Qualifikationserfordernisse und die in der Liste der spezifischen Verpflichtungen für diese Kategorien beschriebenen Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen für diese Kategorien unterliegen der von der Union gewährten Gegenseitigkeit.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen der folgenden Kategorien auswirken: Personal in Schlüsselpositionen (unternehmensintern transferierte Personen, Geschäftsreisende, Führungskräfte und Spezialisten) und Trainees mit Abschluss gemäß Kapitel 18 Abschnitt B und den in der Liste der spezifischen Verpflichtungen genannten Bedingungen. Zur Erbringung einer vertraglichen Dienstleistung muss der Dienstleister die Qualifikationserfordernisse und die in der Liste der spezifischen Verpflichtungen für diese Kategorien beschriebenen Bedingungen erfüllen. Die Bedingungen für diese Kategorien unterliegen der von der Union gewährten Gegenseitigkeit.

URUGUAY

ALLE IN DER VORLIEGENDEN LISTE AUFGEFÜHRTEN DIENSTLEISTUNGEN

3)    Uruguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Errichtung einer an die Land- und Flussgrenzen des nationalen Gebiets grenzenden Grenzsicherheitszone (Zona de Seguridad Fronteriza) einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen in den Kategorien gemäß Kapitel 18 Abschnitt B und den in der Liste der spezifischen Verpflichtungen genannten Bedingungen auswirken.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen, die sich auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen in den Kategorien gemäß Kapitel 18 Abschnitt B und den in der Liste der spezifischen Verpflichtungen genannten Bedingungen auswirken.



I.    LISTE DER SPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN FÜR NICHT-DIENSTLEISTUNGEN

SEKTOREN UND TEILSEKTOREN

BESCHRÄNKUNGEN DES MARKTZUGANGS

BESCHRÄNKUNGEN DER INLÄNDERBEHANDLUNG

ARGENTINIEN

II.    LISTE DER SEKTORSPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN

A.    LANDWIRTSCHAFT, JAGD UND FORSTWIRTSCHAFT

(01)    Landwirtschaft, Jagd

Keine.

Keine.

(02)    Forstwirtschaft und Holzeinschlag 1

Keine.

Keine.

B.    FISCHEREI

(05)    Fischerei, Fischzucht und Fischkultur

Die Gewinnung lebender Meeresressourcen ist nur natürlichen, in Argentinien ansässigen Personen oder nach argentinischem Recht gegründeten juristischen Personen gestattet.

Von der Fischereiindustrie genutzte Wasserfahrzeuge müssen im einschlägigen argentinischen Verzeichnis eingetragen sein und unter argentinischer Flagge fahren.

Die Aktivitäten von Wasserfahrzeugen unter ausländischer Flagge müssen mit den Bedingungen des Gesetzes 24.922/97 im Einklang stehen. Laut Gesellschaftsrecht, Gesetz 19550, werden sie nur gemeinsam mit einem oder mehreren lokal registrierten Unternehmen zugelassen.

Besatzungsmitglieder sämtlicher Fischereifahrzeuge müssen den folgenden Vorschriften entsprechen:

a)    Kapitäne und Offiziere müssen die argentinische Staatsbürgerschaft besitzen – durch Geburt, Wahl oder Einbürgerung, und

b)    75 % der übrigen Besatzungsmitglieder auf Fischereifahrzeugen müssen entweder Argentinier oder Ausländer mit mehr als zehn (10) Jahren wirksam nachgewiesener dauerhafter Gebietsansässigkeit in Argentinien sein.

Ist der unter Buchstabe b) festgelegte Prozentsatz wegen Personalmangels nicht möglich, können ausländische Staatsbürger – sofern alle rechtlichen Voraussetzungen eingehalten werden – vorübergehend an Bord des Wasserfahrzeugs gehen, bis dieser Prozentsatz wiederhergestellt ist. Stehen argentinische Besatzungsmitglieder zur Verfügung, muss die Besatzung mit ihnen vervollständigt werden.

Im Fall von Verstößen gegen Gesetze oder Vorschriften können ausländische Wasserfahrzeuge zusätzlich zu den anwendbaren Sanktionen in einem argentinischen Hafen festgehalten werden, und zwar entweder bis die Strafzahlungen geleistet sind oder bis zufriedenstellende Garantien bereitgestellt werden.

C.    BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

(10)    Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung

Keine.

Keine.

(12)    Bergbau auf Uran- und Thoriumerze

Ungebunden.

Ungebunden.

(13)    Erzbergbau

Keine.

Keine.

(14)    Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Keine.

Keine.

D.    VERARBEITENDES GEWERBE

Argentinien behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit Leistungsanforderungen in Vorschriften oder Programmen für inländische Hersteller von Investitionsgütern und Informationstechnologiegütern einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Argentinien behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit Anreizen in Vorschriften oder Programmen für inländische Hersteller von Investitionsgütern und Informationstechnologiegütern einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

(15)    Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken

Keine.

Keine.

(16)    Herstellung von Tabakwaren.

Keine.

Keine.

(17)    Herstellung von Textilien

Keine.

Keine.

(18)    Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen

Keine.

Keine.

(19)    Gerben und Zurichten von Leder; Herstellung von Reisegepäck, Handtaschen, Geschirren und Schuhen

Keine.

Keine.

(20)    Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren

Keine.

Keine.

(21)    Herstellung von Papier, Pappe 2 und Waren daraus

Keine.

Keine.

(22)    Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

Keine.

Keine.

(24)    Herstellung von chemischen Erzeugnissen

Keine.

Keine.

(25)    Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

Keine.

Keine.

(26)    Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

Keine.

Keine.

(27)    Metallerzeugung und ‑bearbeitung

Keine.

Keine.

(28)    Herstellung von Metallerzeugnissen, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse

Keine.

Keine.

(29)    Maschinenbau a. n. g.

(291)    Herstellung nicht wirtschaftszweigspezifischer Maschinen

(293)    Herstellung von Haushaltsgeräten a. n. g.

Keine.

Keine.

(30)    Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

Keine.

Keine.

(31)    Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g.

Keine.

Keine.

(32)    Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten

Keine.

Keine.

(33)    Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren

Keine.

Keine.

(34)    Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern

Argentinien behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf die Entwicklung seiner Automobil-, Motorrad und Landmaschinenindustrie abzielen, einschließlich steuerlicher Maßnahmen, Leistungsanforderungen, Mechanismen für Technologietransfer und Arbeitskräfteentwicklung.

Argentinien behält sich das Recht vor, Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die auf die Entwicklung seiner Automobil-, Motorrad und Landmaschinenindustrie abzielen, einschließlich steuerlicher Maßnahmen, Leistungsanforderungen, Mechanismen für Technologietransfer und Arbeitskräfteentwicklung.

(35)    Sonstiger Fahrzeugbau

Keine.

Keine.

(36)    Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g.

Keine.

Keine.

(37)    Recycling

Keine.

Keine.

E.    ERZEUGUNG VON STROM, GAS, DAMPF UND WARMWASSER (ausgenommen damit verbundene Dienstleistungen)

(4010)    Stromerzeugung

(4020)    Erzeugung von Gas, ausgenommen Flüssiggas und Derivate

Die Bedingungen sind durch individuelle Konzessionsverträge zu regeln.

Die Bedingungen sind durch individuelle Konzessionsverträge zu regeln.

Die Bedingungen sind durch individuelle Konzessionsverträge zu regeln.

Die Bedingungen sind durch individuelle Konzessionsverträge zu regeln.

BRASILIEN

(0)    ERZEUGNISSE DER LAND- UND FORSTWIRTSCHAFT UND FISCHEREI

(01)    Erzeugnisse der Landwirtschaft, des Gartenbaus und des Erwerbsgartenbaus

Keine.

Keine.

(02)    Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs (ausgenommen Fleisch)

(03)    Erzeugnisse der Forst- und Holzwirtschaft

Keine.

(04)    Fische und Fischereierzeugnisse

Wasserfahrzeuge unter ausländischer Flagge können in Brasilien (einschließlich seiner ausschließlichen Wirtschaftszone) nur im kommerziellen Fischfang betrieben werden, wenn sie von juristischen Personen mit Sitz in Brasilien gechartert werden und eine staatliche Zulassung haben. Fisch, Fischereierzeugnisse und Nebenprodukte der Fischerei brasilianischer Wasserfahrzeuge oder ausländischer Wasserfahrzeuge, die von in Brasilien ansässigen juristischen Personen gechartert werden, sind brasilianischen Ursprungs. Zudem gelten die in der brasilianischen Liste der spezifischen Verpflichtungen für Dienstleistungen aufgeführten Einschränkungen.

(1)    ERZE UND MINERALIEN, STROM, GAS UND WASSER (ausgenommen Teilsektor 13)

(2)    NAHRUNGS- UND GENUSSMITTEL; TEXTILIEN, BEKLEIDUNG UND LEDERWAREN

(3)    SONSTIGE TRANSPORTIERBARE WAREN, AUSGENOMMEN METALLERZEUGNISSE, MASCHINEN UND AUSRÜSTUNGEN (ausgenommen Teilsektor 33)

(4)    METALLERZEUGNISSE, MASCHINEN UND AUSRÜSTUNGEN

Keine, außer: Prospektion und Gewinnung von Erdöllagerstätten, Erdgas und sonstigen flüssigen Kohlenwasserstoffen, die Raffinierung brasilianischen oder ausländischen Öls, die Einfuhr und Ausfuhr von Erzeugnissen und grundlegenden Nebenerzeugnissen, der Seetransport von Rohöl brasilianischen Ursprungs oder von in Brasilien hergestellten grundlegenden Öl-Nebenerzeugnissen sowie der Transport durch Rohrleitungen, der Großhandelsvertrieb und Einzelhandelsvertrieb von Rohöl, dessen Nebenerzeugnissen und Erdgas sind staatliche Monopole, die unter Konzession oder Zulassung nach brasilianischem Recht von nach brasilianischem Recht gegründeten Unternehmen betrieben werden können, deren Hauptsitz und Verwaltung sich in Brasilien befinden.

Ungebunden für Erze und Mineralien.

Keine. Ungebunden für Erze und Mineralien.

PARAGUAY

I.    HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DIESER LISTE AUFGEFÜHRTEN NICHT-DIENSTLEISTUNGSSEKTOREN ODER -TEILSEKTOREN

Ungebunden für Maßnahmen im Zusammenhang mit Anreizen für Hersteller aller Waren im Rahmen von Vorschriften und/oder Programmen.

Erfordernisse für den Erwerb von Grundstücken oder Ansässigkeitserfordernisse für ausländische Investoren sind in Grenzgebieten innerhalb von hundert (100) Kilometern von den Landesgrenzen entfernt ungebunden.

Paraguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Einklang mit derzeitigen oder künftigen WTO-Regeln für Investitionen einzuführen.

Paraguay behält sich das Recht vor, nach Inkrafttreten dieses Abkommens Maßnahmen oder Regelungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die der statistischen Kontrolle der Registrierung ausländischer Investitionen und deren Übertragung dienen.

Paraguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Einklang mit derzeitigen oder künftigen WTO-Regeln für Investitionen einzuführen.

Paraguay behält sich das Recht vor, nach Inkrafttreten dieses Abkommens Maßnahmen oder Regelungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die der statistischen Kontrolle der Registrierung ausländischer Investitionen und deren Übertragung dienen.

Paraguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Entwicklung weniger privilegierter Regionen oder zur Verringerung regionaler Ungleichheiten sowie Maßnahmen, die zur Sicherstellung sozialer Inklusion und ländlicher Entwicklung erforderlich sind, einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Paraguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen zur Förderung der technischen Entwicklung, wissenschaftlichen Forschung und der Entwicklung von Standards und Normen in Paraguay einzuführen oder aufrechtzuerhalten, unabhängig davon, ob sie diskriminierend sind oder nicht.

Paraguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen in Bezug auf die Registrierung ausländischen Kapitals durch eine öffentliche Institution einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Paraguay behält sich das Recht vor, Maßnahmen im Zusammenhang mit Steuervorschriften einzuführen oder aufrechtzuerhalten, die zu unterschiedlicher Behandlung in Bezug auf wissenschaftliche Forschung, Technologieentwicklung und Technologietransfer führen könnten.

II.    LISTE DER SEKTORSPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN

A.    LANDWIRTSCHAFT, JAGD UND FORSTWIRTSCHAFT

(01)    Landwirtschaft, Jagd

(02)    Forstwirtschaft und Holzeinschlag

Keine.

Keine.

D.    VERARBEITENDES GEWERBE

(15)    Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken

(16)    Herstellung von Tabakwaren

(17)    Herstellung von Textilien

(18)    Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen

(19)    Gerben und Zurichten von Leder; Herstellung von Reisegepäck, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirren und Schuhen

(20)    Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren

(21)    Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

Keine.

Keine.

(22)    Kokerei, Mineralölverarbeitung, Herstellung und Verarbeitung von Spalt- und Brutstoffen

Keine, außer dass die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffvorkommen eventuell direkt durch Paraguay oder jede Einrichtung, die unter seiner Kontrolle zu diesem Zweck gegründet werden kann, erfolgt, oder durch Lizenznehmer oder Konzessionäre durch von Paraguay an in- oder ausländische natürliche oder juristische Personen nach paraguayischem Recht erteilte Genehmigungen oder Konzessionen.

Feste, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffvorkommen, die auf dem Gebiet von Paraguay natürlich vorkommen (ausgenommen sandige, erdige und kalkhaltige Substanzen) fallen in die Zuständigkeit von Paraguay.

Keine.

Paraguay kann natürlichen oder juristischen Personen, unabhängig davon, ob sie öffentlich oder privat sind, oder inländischen, ausländischen oder Gemeinschaftsunternehmen für einen begrenzten Zeitraum Konzessionen zur Prospektion, Exploration, Erforschung oder Gewinnung von Vorkommen erteilen.

Das paraguayische Recht regelt das Wirtschaftssystem, das die Interessen des Staates, der Lizenznehmer oder Konzessionäre sowie potenziell betroffener Eigentümer berücksichtigt.

(23)    Herstellung von chemischen Erzeugnissen

(24)    Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

(25)    Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

(26)    Metallerzeugung und ‑bearbeitung

(27)    Herstellung von Metallerzeugnissen, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse

Keine.

Keine.

(29)    Maschinen- und Anlagenbau a. n. g.

(30)    Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

(31)    Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g.

(32)    Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten

(33)    Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren

Keine.

Keine.

(34)    Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern

(35)    Sonstiger Fahrzeugbau

(36)    Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g.

(37)    Recycling

Keine.

Keine.

URUGUAY

I.    HORIZONTALE VERPFLICHTUNGEN

ALLE IN DER VORLIEGENDEN LISTE AUFGEFÜHRTEN SEKTOREN

Uruguay behält sich das Recht vor, nach Inkrafttreten dieses Abkommens Maßnahmen oder Regelungen aufrechtzuerhalten oder einzuführen, die der statistischen Kontrolle der Registrierung ausländischer Investitionen und deren Übertragung dient.

II.    LISTE DER SEKTORSPEZIFISCHEN VERPFLICHTUNGEN

A.    LANDWIRTSCHAFT, JAGD UND FORSTWIRTSCHAFT

(01)    Landwirtschaft, Jagd

Keine.

Keine.

(02)    Forstwirtschaft und Holzeinschlag*

Keine.

Keine.

B.    FISCHEREI

(05)    Fischerei, Fischzucht und Fischkultur

Kommerzielle Fischerei und Jagdaktivitäten im Meer, die in inneren Gewässern und Küstenmeeren innerhalb eines Bereichs von zwölf (12) Meilen, gemessen ab den Basislinien, ausgeübt werden, sind ausschließlich ordnungsgemäß lizenzierten Wasserfahrzeugen vorbehalten, die unter der Flagge von Uruguay fahren.

Kommerziellen Wasserfahrzeugen, die unter ausländischer Flagge fahren, ist die Nutzung lebender Ressourcen nur zwischen dem im vorhergehenden Absatz genannten Bereich von zwölf (12) Meilen und zweihundert (200) Seemeilen gestattet, sofern die Exekutive eine entsprechende Genehmigung gemäß dem Gesetz Nr. 13833 erteilt hat und diese in das von der Dirección Nacional de Recursos Acuáticos geführte Register eingetragen ist. Die Verarbeitung und Vermarktung von Fisch wird von der Exekutive genehmigt und kann an die Bedingung geknüpft werden, dass der Fisch ganz oder teilweise in Uruguay verarbeitet wird.

C.    BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

Bergbaulizenzen oder -rechte vergibt die der Staatsregierung unterstehende Bergbaubehörde.

Vorschriften für die einzelne Gewinnung stehen ebenfalls unter der Aufsicht der Bergbaubehörde.

Prospektion und Exploration von Mineralvorkommen und Bergbau dürfen nur betrieben werden:

a)    vom Staat oder von staatlichen Stellen oder

b)    auf der Grundlage eines Abbaurechts.

Die Nutzung der mit dem jeweiligen Rechtstitel verbundenen Abbaurechte unterliegt spezifischen Regelungen und den Bestimmungen des spezifischen Vertrags für diese Abbaulizenz oder dieses Abbaurecht.

Der Inhaber einer Konzession zur Prospektion und Exploration, der in der Lage ist, Metallerze auszuführen, muss dem inländischen Markt 15 % des Werts jeder Ausfuhr zum Frei-an-Bord-Preis zur Verfügung stellen.

(10)    Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung.

(12)    Bergbau auf Uran- und Thoriumerze

(13)    Erzbergbau

(14)    Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

Keine, außer den vorstehend angeführten.

Keine, außer den vorstehend angeführten.

D.    VERARBEITENDES GEWERBE

(15)    Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken

(16)    Herstellung von Tabakwaren

Keine.

Keine.

(17)    Herstellung von Textilien

Keine.

(18)    Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen

Keine.

Keine.

(19)    Gerben und Zurichten von Leder; Herstellung von Reisegepäck, Handtaschen, Geschirren und Schuhen

(20)    Herstellung von Holz sowie Holz- und Korkwaren (ohne Möbel); Herstellung von Korb- und Flechtwaren

(21)    Herstellung von Papier, Pappe 3 und Waren daraus

Keine.

Keine.

(22)    Veröffentlichung, Druck sowie Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

Keine.

Keine, außer: Die verantwortliche Person oder die Person mit Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen einer Zeitung, Zeitschrift oder eines Magazins muss die uruguayische Staatsangehörigkeit besitzen.

(24)    Herstellung von chemischen Erzeugnissen

(25)    Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

(26)    Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

(27)    Metallerzeugung und ‑bearbeitung

(28)    Herstellung von Metallerzeugnissen, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse

Keine.

Keine.

(29)    Maschinenbau a. n. g.

(291)    Herstellung nicht wirtschaftszweigspezifischer Maschinen

(293)    Herstellung von Haushaltsgeräten a. n. g.

Keine.

Keine.

(30)    Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

(31)    Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g.

(32)    Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten

(33)    Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren

Keine.

Keine.

(34)    Herstellung von Kraftfahrzeugen, Anhängern und Sattelanhängern

Keine.

Keine.

(35)    Sonstiger Fahrzeugbau

(36)    Herstellung von Möbeln; Herstellung, a. n. g.

(37)    Recycling

Keine.

Keine.

E.    ERZEUGUNG VON STROM, GAS, DAMPF UND WARMWASSER (ausgenommen damit verbundene Dienstleistungen)

(4010)    Stromerzeugung

Die Bedingungen sind durch individuelle Konzessionsverträge zu regeln.

Die Bedingungen sind durch individuelle Konzessionsverträge zu regeln.

(4020)    Erzeugung von Gas, ausgenommen Flüssiggas und Derivate

Die Bedingungen sind durch individuelle Konzessionsverträge zu regeln.

Keine.

(4030)    Erzeugung von Dampf und Warmwasser

Keine.

Keine.


Erbringungsarten:    1) Grenzüberschreitende Erbringung    2) Nutzung im Ausland    3) Kommerzielle Präsenz    4) Präsenz natürlicher Personen

II.    SPEZIFISCHE VERPFLICHTUNGEN FÜR DIENSTLEISTUNGEN

Sektor oder Teilsektor

Beschränkungen des Marktzugangs

Beschränkungen der Inländerbehandlung

Zusätzliche Verpflichtungen

(1)    UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

ARGENTINIEN

1.A.    Freiberufliche Dienstleistungen

1), 3), 4)

Natürliche Personen, die freiberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, müssen ihren beruflichen Abschluss durch eine Zulassung der zuständigen Berufskammer anerkennen lassen und in Argentinien einen gesetzlichen oder besonderen Sitz begründen.

Gesetzlicher und besonderer Sitz: beinhaltet kein Ansässigkeitserfordernis.

a)    Juristische Dienstleistungen (CPC 861)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 862)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

e)    Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

f)    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

g)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

i)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

1.A.    Freiberufliche Dienstleistungen

a)    Juristische Dienstleistungen (CPC 861, nur Rechtsberatung zu internationalem und ausländischem Recht)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Kanzleien, die Rechtsberatungsdienstleistungen zu internationalem und ausländischem Recht anbieten, müssen nach brasilianischem Recht gegründet sein und ihren Geschäftszweck auf Beratungsdienstleistungen zu internationalem und ausländischem Recht beschränken. Alle Gesellschafter der Kanzlei müssen Berater für internationales und ausländisches Recht sein.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 862)

1)    Ungebunden, außer: Ein ausländischer Dienstleister kann seinen Namen an brasilianische Fachkräfte abtreten.

2)    Ungebunden.

3)    Die Beteiligung gebietsfremder Personen an juristischen Personen unter der Kontrolle brasilianischer Staatsbürger ist nicht gestattet. Ausländische Dienstleister dürfen ihren ausländischen Firmennamen nicht nutzen, können ihn jedoch an brasilianische Fachkräfte abtreten, die eine neue juristische Person in Brasilien gründen und daran vollständig beteiligt sind. Es ist verboten, unter einer von Ausländern gewährten Vollmacht zu handeln.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, sofern in den Beschränkungen in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Für die gesetzliche Haftpflicht müssen ausländische Dienstleister eine Partnerschaft mit brasilianischen Dienstleistern in Form eines „consórcio“ eingehen, in der der brasilianische Partner die Führung übernimmt.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

e)    Ingenieurdienstleistungen (CPC 86721, 86722, 86723, 86724, 86725, 86726, 86727, 86729)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Für die gesetzliche Haftpflicht müssen ausländische Dienstleister eine Partnerschaft mit brasilianischen Dienstleistern in Form eines „consórcio“ eingehen, in der der brasilianische Partner die Führung übernimmt.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

f)    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Für die gesetzliche Haftpflicht müssen ausländische Dienstleister eine Partnerschaft mit brasilianischen Dienstleistern in Form eines „consórcio“ eingehen, in der der brasilianische Partner die Führung übernimmt.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

g)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Für die gesetzliche Haftpflicht müssen ausländische Dienstleister eine Partnerschaft mit brasilianischen Dienstleistern in Form eines „consórcio“ eingehen, in der der brasilianische Partner die Führung übernimmt.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

(2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

h)    Tierärztliche Dienstleistungen (CPC 932)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

PARAGUAY

1.A.    Freiberufliche Dienstleistungen

a)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 862)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine. Dieser Teilsektor unterliegt einem Registrierungserfordernis bei der zuständigen Behörde.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine. Dieser Teilsektor unterliegt einem Registrierungserfordernis bei der zuständigen Behörde.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Rechtsberatungs- und -vertretungsdienstleistungen im Rahmen gesetzlicher Verfahren in Schlichtungsverfahren usw. (CPC 86120)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine, außer der Verpflichtung für ausländische Rechtsanwälte, ihre Diplome bei Gericht anerkennen, zulassen und registrieren zu lassen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine, außer der Verpflichtung für ausländische Rechtsanwälte, ihre Diplome bei Gericht anerkennen, zulassen und registrieren zu lassen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

1.A.    Freiberufliche Dienstleistungen

Natürliche Personen, die freiberufliche Dienstleistungen erbringen wollen, müssen ihren beruflichen Abschluss in Uruguay anerkennen lassen und dort einen rechtlichen Sitz errichten. Uruguayische Behörden werden künftig die Ausübung dieser Berufe regulieren. Ein rechtlicher Sitz impliziert keine Ansässigkeit in Uruguay.

a)    Juristische Dienstleistungen (CPC 861, außer 86130)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

a)    Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten (86130)

1) und 3) Die betreffenden Personen müssen die durch Geburt oder Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit seit mindestens zwei (2) Jahren besitzen. Die Gebietsansässigkeit im Land ist erforderlich.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1) und 3) Die betreffenden Personen müssen die durch Geburt oder Einbürgerung erworbene Staatsangehörigkeit seit mindestens zwei (2) Jahren besitzen. Die Gebietsansässigkeit im Land ist erforderlich.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern und Buchhaltern (CPC 862)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

c)    Dienstleistungen von Steuerberatern (863)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Dienstleistungen von Architekten (CPC 8671)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

e)    Ingenieurdienstleistungen (CPC 8672)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

f)    Integrierte Ingenieurdienstleistungen (CPC 8673)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

g)    Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten (CPC 8674)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

h)    Dienstleistungen von Ärzten und Zahnärzten (9312)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

j)    Dienstleistungen von Hebammen, Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen komplementärmedizinischer Berufe (93191)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

k)    Dienstleistungen im pharmazeutischen Bereich

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Aktiengesellschaften („Sociedades Anónimas“) und Kommanditgesellschaften („Sociedades en Comandita“), deren Gesellschaftskapital nicht in Form von Namensaktien („acciones nominativas“) vorliegt, sowie Anbieter von medizinischen, tiermedizinischen und zahnmedizinischen Dienstleistungen dürfen keine Apotheke der ersten Kategorie besitzen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Für die technische Geschäftsführung von niedergelassenen Apotheken sind die Ansässigkeit sowie eine reale und verfügbare lokale Präsenz erforderlich.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

ARGENTINIEN

1.B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen

a)    Beratung im Zusammenhang mit der Installation von Computerhardware (CPC 841)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Softwareimplementierungsdienstleistungen (CPC 842)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

c)    Datenverarbeitungsdienstleistungen (CPC 843)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Datenbankdienstleistungen (CPC 844)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

e)    Sonstige (CPC 845 und 849)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

1.B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84, ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zeitstempeln und digitaler Zertifizierung; 8432, 8433, 8439 und 8499)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

PARAGUAY

1.B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84, ausgenommen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zeitstempeln und digitaler Zertifizierung CPC 8432, 8433, 8439 und 8499)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

1.B.    Computer- und verwandte Dienstleistungen (CPC 84)

Ausgenommen Zeitstempel (n. n.), digitale Zertifizierung (n. n.)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

1.C.    Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

Subventionen für Forschung und Entwicklung sind nur für inländische Anbieter verfügbar.

b)    FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften (CPC 852)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

c)    Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen (CPC 853)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

1.D.    Dienstleistungen von Immobilienmaklern

a)    Dienstleistungen von Immobilienmaklern betreffend Eigentum oder gemietete/gepachtete Objekte (CPC 8210)

b)    Dienstleistungen von Immobilienmaklern auf Gebühren- oder vertraglicher Basis (CPC 8220)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

1.E.    Miet- oder Leasingdienstleistungen ohne Besatzung, Fahrer oder Bedienungspersonal

(CPC 831)

a)    Miet- oder Leasingdienstleistungen für private Kraftwagen ohne Fahrer (CPC 83101), (CPC 83102)

b)    Miet‑ oder Leasingdienstleistungen für andere Maschinen und Geräte ohne Bedienungspersonal (CPC 83106), (CPC 83109)

c)    Sonstige (CPC 832), (CPC 83201), (CPC 83203), (CPC 83204), (CPC 83209)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

ARGENTINIEN

1.F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Dienstleistungen im Bereich Markt- und Meinungsforschung (CPC 864)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

c)    Unternehmensberatung (CPC 865)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Mit Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen (CPC 866, außer 86609)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

e)    Technische Test- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

f)    Dienstleistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (CPC 881)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

h)    Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 833 und 5115)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

n)    Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ohne Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel) (CPC 633, 8861, 8862, 8863, 8864, 8865 und 8866, außer 63309)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

o)    Gebäudereinigung (CPC 874)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

p)    Dienstleistungen von Fotografen (CPC 87501, 87502, 87503, 87505, 87506, 87507)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

q)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

s)    Dienstleistungen im Bereich Versammlungen oder Konferenzen, Seminare (CPC 87909*)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

t)    Sonstige (CPC 8790)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

1.F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ausländische Beteiligungen sind auf 49 % des Kapitals von in Brasilien niedergelassenen Gesellschaften begrenzt. Die Geschäftsleitung muss bei den brasilianischen Gesellschaftern verbleiben. Fachkräfte unterliegen dem brasilianischen Ethik-Kodex für Werbefachleute.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Dienstleistungen im Bereich Markt- und Meinungsforschung (CPC 864)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

c)    Unternehmensberatung (CPC 865)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Mit Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen (CPC 86601)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

e)    Technische Test- und Analysedienstleistungen (CPC 8676)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

f)    Dienstleistungen im Zusammenhang mit Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft (CPC 881)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    In Gebieten, die an die Landesgrenzen angrenzen, sind Handlungen im Zusammenhang mit Besiedlung und ländlichen „loteamentos“ verboten. Im Fall einer Genehmigung müssen 51 % des Kapitals der entsprechenden Dienstleister von Brasilianern gehalten werden und Brasilianer müssen die Mehrheit im Geschäftsleitungsgremium stellen und dort über die maßgebliche Entscheidungsmacht verfügen. In Brasilien ansässige Ausländer und ausländische juristische Personen mit einer Arbeitsgenehmigung in Brasilien können Immobilien in ländlichen Gebieten nur im Einklang mit brasilianischem Recht erwerben.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

g)    Nebenleistungen im Bereich Fischerei (CPC 882)

Umfasst nicht das Eigentum an Fischereifahrzeugen

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

k)    Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC 872)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

l)    Dienstleistungen von Detekteien und Sicherheitsdiensten (CPC 873, außer 87309)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Eigentum und Geschäftsführung spezialisierter Anbieter von Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen sind Ausländern untersagt.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

n)    Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ohne Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel) (CPC 633, 8861, 8862, 8863, 8864, 8865 und 8866, außer 63309)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

o)    Gebäudereinigung (CPC 874)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

p)    Dienstleistungen von Fotografen (CPC 87501, 87502, 87503, 87505, 87506, 87507)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

q)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

s)    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

t)    Sonstige Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (ausgenommen amtliche Übersetzer) (CPC 87905)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

PARAGUAY

1.F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

c)    Unternehmensberatung (CPC 865)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(n).2.    Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ohne Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder sonstige Transportmittel) (CPC 633)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

o)    Gebäudereinigung (CPC 874)

q)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

s)    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909*)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

1.F.    Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a)    Dienstleistungen im Bereich Werbung (CPC 871)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Dienstleistungen im Bereich Markt- und Meinungsforschung (CPC 864)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

c)    Unternehmensberatung (CPC 8650)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Mit Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen (CPC 866)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

h)    Leistungen im Bereich Bergbau (CPC 883 – 5115)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

k)    Vermittlung und Beschaffung von Personal (CPC 872)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

l)    Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (CPC 873)

1) und 3) Anbieter von Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (Unternehmen und Einzelpersonen) müssen vorab eine Zulassung des Innenministeriums (Ministerio del Interior) einholen und sich dort registrieren. Geschäfts- oder Wohnsitz in Uruguay ist erforderlich.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1) und 3) Anbieter von Ermittlungs- und Sicherheitsdienstleistungen (Unternehmen und Einzelpersonen) müssen vorab eine Zulassung des Innenministeriums (Ministerio del Interior) einholen und sich dort registrieren. Geschäfts- oder Wohnsitz in Uruguay ist erforderlich.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

n)    Wartung und Instandsetzung von Ausrüstungen (ohne Seeschiffe, Luftfahrzeuge oder andere Transportmittel) CPC 633 – 8861-8866

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

o)    Gebäudereinigung (CPC 874)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

p)    Portraitfotografieleistungen (CPC 87501)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

p)    Werbefotografieleistungen (CPC 87502)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

p)    Bewegungsfotografieleistungen (CPC 87503)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

p)    Fotobearbeitungsleistungen (CPC 87505)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

p)    Dienstleistungen der Restauration, Reproduktion und des Retuschierens von Fotografien (CPC 87507)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

p)    Sonstige Dienstleistungen von Fotografen (CPC 87509)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

q)    Verpackungsdienstleistungen (CPC 876)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

s)    Dienstleistungen im Bereich Konferenzen, Seminare usw. (CPC 87909*)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

t)    Sonstige Unternehmensdienstleistungen (CPC 8790)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

t1)    Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen (CPC 87905)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

t2)    Dienstleistungen von Innenarchitekten (CPC 87907)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(2)    KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

ARGENTINIEN

(2)

A.    Postdienstleistungen (CPC 7511)

B.    Kurierdienstleistungen (CPC 7512)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

Postdienstleistungen (außer Tätigkeiten, die dem benannten brasilianischen Betreiber vorbehalten sind, darunter Abholung, Entgegennahme, Abfertigung, Transport und Zustellung von Briefen, Postkarten und gebündelter Korrespondenz, sowohl national als auch international, einschließlich jeder Sendungsart wie Prioritäts-, Standard-, Eil- oder Expresssendungen, sowie Ausgabe von Briefmarken und andere Portozahlungen) (CPC 7511).

1)    Keine.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(2)    KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

URUGUAY

2.B.    Postdienste

1) und 3) Die Regulierungsbehörde für Kommunikationsdienste (URSEC) gewährt vorläufige Betriebslizenzen, die nach drei Jahren auslaufen, es sei denn, das Unternehmen, das die Lizenz hält, bekundet vor Ablauf der Gültigkeitsdauer seine Absicht, die Lizenz zu verlängern.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

ARGENTINIEN

2.C.    Telekommunikationsdienstleistungen

Alle Teilsektoren

Dies umfasst nicht die Bereitstellung von Satellitenanlagen geostationärer Satelliten, die feste Satellitendienste betreiben. Die vorstehende Bestimmung gilt nur unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit.

Die in dieser Spalte enthaltenen Dienstleistungen können mit sämtlichen technologischen Mitteln erbracht werden (Glasfaser, Funkverbindungen, Satelliten, Kabel), sofern in den Beschränkungen in der Spalte „Marktzugang“ nichts anderes angegeben ist.

Grundlegende Telefondienstleistungen (lokal und Ferngespräche im Inland) (CPC 7521)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Internationale Telefondienstleistungen (CPC 7521)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Datendienste im Inland (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Telexdienste im Inland (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Telefaxdienste im Inland, Speichern und Weiterleiten (CPC 7521**, 7522** und 7529**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Internationale Datendienste (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Internationale Telexdienste (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Internationale Telefaxdienste, Speichern und Weiterleiten (CPC 7521** und 7529**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Gemietete Telefonleitungen

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Mietleitungen für internationale Sprach- und Datenübertragung

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Mobilfunkdienste;

Mobiltelefondienste (MTS)

Persönliche Kommunikationsdienste (PCS)

Funkrufdienste

SMR-Bündelfunk

Mobilfunk-Datendienste

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

h)    Elektronische Post (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

i)    Sprachspeicherdienste (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

j)    Online-Informations- und Datenbankabfrage (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

k)    Elektronischer Datenaustausch (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

l)    Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste (einschließlich „Speichern und Weiterleiten“ sowie „Speichern und Abrufen“) (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

m)    Umschlüsselung und Protokollumsetzung

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

n)    Online-Informationsdienstleistungen und/oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (CPC 843**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

o)    Sonstige

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

C.    TELEKOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

i)    Der Begriff „Telekommunikationsdienstleistungen“ bezeichnet für die Zwecke der Verpflichtungen Brasiliens im Bereich der Telekommunikationsdienstleistungen die Übertragung von elektromagnetischen Signalen, Ton, Daten, Bildern und beliebigen Kombinationen davon, mit Ausnahme des Rundfunks.

ii)    Die brasilianische Bundesverfassung garantiert sämtliche erworbenen Rechte von Dienstleistern, die bereits in Brasilien niedergelassen sind. Die brasilianische Regierung ist von Rechts wegen berechtigt, die Einschränkung ausländischer Beteiligungen am Kapital von Telekommunikationsdienstleistern zu erwägen.

iii)    Alle Dienstleister müssen für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen in Brasilien eine Lizenz von Anatel einholen. Lizenzen werden nur an Anbieter vergeben, die ordnungsgemäß nach brasilianischem Recht gegründet wurden; dies setzt voraus, dass sich der Hauptsitz auf brasilianischem Gebiet befindet und die Geschäftsleitung in Brasilien ansässig ist und dass die Mehrheit der stimmberechtigten Anteile sich im Eigentum natürlicher, in Brasilien ansässiger Personen oder von Unternehmen, die ordnungsgemäß nach brasilianischem Recht gegründet wurden, befindet (dies wiederum setzt den Hauptsitz und die Ansässigkeit der Geschäftsleitung auf brasilianischem Gebiet voraus).

iv)    Für den Sektor der Telekommunikationsdienstleistungen wird in Bezug auf Tätigkeiten, bei denen Inhalte durch einen Telekommunikationsdienst übertragen werden, keine Verpflichtung eingegangen. Diese Tätigkeiten unterliegen den Verpflichtungen und Vorbehalten, die für ihre jeweiligen Sektoren gelten.

v)    Für ausländische Satelliten wird der Marktzugang in Brasilien gewährt; aufsichtsrechtliche Entscheidungen über die Gewährung dieses Zugangs basieren auf einem transparenten, objektiven Verfahren und werden auf Gegenseitigkeit getroffen. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen müssen brasilianische Satelliten nutzen, wenn diese technische, betriebliche oder kommerzielle Bedingungen bieten, die denen ausländischer Satelliten entsprechen.

vi)    Die für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen gewährten Lizenzen unterliegen keinen mengenmäßigen Beschränkungen, außer wenn dies technisch nicht anders möglich ist, etwa im Zusammenhang mit der Verfügbarkeit von Frequenzen oder zur Vermeidung einer Beeinträchtigung bei der Erbringung bestimmter Dienstleistungen von öffentlichem Interesse.

vii)    Mehrwertdienste gelten nach brasilianischem Recht nicht als Telekommunikationsdienstleistungen.

viii)    Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen von allgemeinem Interesse, die in Brasilien nach brasilianischem Recht gegründet wurden, sind berechtigt, die physischen Anlagen (Masten, Rohrtrassen, Leitungswege, Grunddienstbarkeiten), die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle anderer Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen oder anderen Dienstleistungen von öffentlichem Interesse befinden, diskriminierungsfrei und zu fairen und angemessenen Preisen und Bedingungen zu nutzen. Die für die Nutzung der Anlagen verantwortliche Regulierungsbehörde definiert die Bedingungen für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Bestimmung.

ix)    Zulassungen für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen von eingeschränktem Interesse können juristischen Personen gewährt werden, die nach brasilianischem Recht gegründet wurden und ihren Hauptsitz und ihre Verwaltung in Brasilien haben, sowie anderen juristischen oder natürlichen Personen, die in Brasilien gegründet wurden oder ansässig sind.

BRASILIEN

2.C.    Telekommunikationsdienstleistungen

Örtliche, nationale und internationale Dienstleistungen für öffentliche und nichtöffentliche Nutzung, die mithilfe einer beliebigen Netzwerktechnologie (Kabel, Satellit usw.) erbracht werden können.

a)    Telefondienste

b)    Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste

c)    Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste

f)    Telefaxdienste

g)    Private Mietleitungsdienste

1)    Ungebunden. Ausländische Unternehmen dürfen sich grenzüberschreitend mit in Brasilien gegründeten Betreibern zusammenschalten, die nach brasilianischem Recht über eine Zulassung für internationale Fernverbindungen verfügen. Sonstige Formen der grenzüberschreitenden Erbringung, einschließlich Rückrufdiensten, sind nicht zulässig. Brasilianische Verbraucher haben geschäftliche oder rechtliche Beziehungen ausschließlich mit in Brasilien gegründeten Unternehmen, die über eine Betriebsgenehmigung nach brasilianischem Recht verfügen (Erbringungsart 1).

1)    Ungebunden. Ausländische Unternehmen dürfen sich grenzüberschreitend mit in Brasilien gegründeten Betreibern zusammenschalten, die nach brasilianischem Recht über eine Zulassung für internationale Fernverbindungen verfügen. Sonstige Formen der grenzüberschreitenden Erbringung, einschließlich Rückrufdiensten, sind nicht zulässig. Brasilianische Verbraucher haben geschäftliche oder rechtliche Beziehungen ausschließlich mit in Brasilien gegründeten Unternehmen, die über eine Betriebsgenehmigung nach brasilianischem Recht verfügen (Erbringungsart 1).

(1)    Zur Klarstellung: Brasilien setzt voraus, dass seine Verpflichtungen in Sektor 2.C (Telekommunikationsdienstleistungen) unter Erbringungsart 1 (grenzüberschreitende Erbringung) juristischen Personen, die im Gebiet der Union gegründet wurden, außer den hierin (auch in den horizontalen Anmerkungen für Sektor 2.C (Telekommunikationsdienstleistungen)) ausdrücklich genannten Rechten keinerlei Rechte in Bezug auf Marktzugang oder Inländerbehandlung einräumen.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den im horizontalen Abschnitt für diesen Teilsektor und im Abschnitt zu horizontalen Verpflichtungen aufgeführten.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den im horizontalen Abschnitt für diesen Teilsektor und im Abschnitt zu horizontalen Verpflichtungen aufgeführten.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(2)    Zur Klarstellung: Für die Zwecke der vorliegenden Liste der spezifischen Verpflichtungen Brasiliens umfasst die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen unter Erbringungsart 1 nicht die Übertragung von Telekommunikationssignalen, die im Gebiet Brasiliens ihren Ursprung und ihr Ziel haben, selbst wenn diese Übertragung mithilfe eines Satelliten erfolgt, der aus dem Gebiet der Union betrieben wird.

o)    Sonstige grundlegende Telekommunikationsdienstleistungen

Mobilfunkdienste

Analoge/Digitale Mobilfunkdienstleistungen

(800 MHz, 900 MHz, 1 800 MHz, 1 900/2 100 MHz)

Globale mobile Satellitendienstleistungen

Personenrufdienste

Bündelfunkdienstleistungen

(460 MHz, 800 MHz, 900 MHz)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den im horizontalen Abschnitt für diesen Teilsektor und im Abschnitt zu horizontalen Verpflichtungen aufgeführten.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den im horizontalen Abschnitt für diesen Teilsektor und im Abschnitt zu horizontalen Verpflichtungen aufgeführten.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

PARAGUAY

2.C.    Telekommunikationsdienste

Für die in diesem Sektor eingegangenen Verpflichtungen gelten die folgenden allgemeinen Bedingungen:

(1)    In Paraguay erbrachte Telekommunikationsdienstleistungen unterliegen Zulassungserfordernissen und -verfahren von CONATEL.

(2)    Die Lizenzen, die den im vorstehenden Absatz beschriebenen Zulassungserfordernissen und -verfahren unterliegen, werden ausschließlich juristischen Personen nach dem Recht Paraguays gewährt, vorausgesetzt diese juristischen Personen haben ihren Hauptsitz und eine Vertretung im Gebiet von Paraguay.

(3)    Der Zugang zu wesentlichen Telekommunikationseinrichtungen für Dienstleister wird gewährt, wenn dies die derzeitige oder künftige Nutzung der Einrichtung durch den Eigentümer nicht beeinträchtigt, und wenn Paraguay bestimmt, dass eine Verweigerung des Zugangs zu einer solchen wesentlichen Einrichtung ein Hindernis für die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes auf Endkundenebene darstellen oder sich nachteilig auf die Endnutzer auswirken könnte. Funkfrequenzen gelten nicht als wesentliche Einrichtungen.

(4)    Erbringungsart 4) Ungebunden, außer für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Tätigkeit unternehmensintern transferierter Personen der folgenden Kategorien: Führungskräfte und Spezialisten.

a)    Telefondienstleistungen (CPC 7521)* vom Staat erbrachte Dienstleistungen

b)    Paketvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523)

c)    Leitungsvermittelte Datenübermittlungsdienste (CPC 7523)

d)    Telexdienste (CPC 7523)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

e)    Telegrammdienste (CPC 7522)

f)    Telefaxdienste (CPC 7521 und 7529)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

h)    E-Mail

(CPC 7523)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Tätigkeit unternehmensintern transferierter Personen der folgenden Kategorien: Führungskräfte und Spezialisten.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, außer für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einreise, dem Aufenthalt und der Tätigkeit unternehmensintern transferierter Personen der folgenden Kategorien: Führungskräfte und Spezialisten.

g)    Private Mietleitungsdienste (CPC 7522 und 7523)

i)    Sprachspeicherdienste (CPC 7523)

j)    Online-Informations- und Datenbankabfrage (CPC 7523)

k)    Elektronischer Datenaustausch (EDI) (CPC 7523)

l)    Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste (einschließlich „Speichern und Weiterleiten“ sowie „Speichern und Abrufen“) (CPC 7523)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

o)    Sonstige

o.1    Mobilfunkdienste 4 (CPC n.n.)

o.2    Persönliche Kommunikationsdienste (CPC n.n.)

o.3    Personenrufdienste (CPC n.n.)

o.4    Bündelfunkdienstleistungen (CPC n.n.)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

2.C.    Telekommunikationsdienste

Jede öffentliche Dienstleistung wird gemäß den jeweils geltenden Gesetzen Uruguays für jede der folgenden spezifischen Verpflichtungen definiert. Dienstleistungen, die im Rahmen einer bestehenden Konzession oder einer bestehenden Zulassung vergeben werden, unterliegen dem Recht Uruguays und den mit dem Dienstleister vereinbarten Vertragsbedingungen. Alle Dienste, die die Nutzung grundlegender Telekommunikation beinhalten, unterliegen dem Monopol der Administracion Nacional de Telecomunicaciones (ANTEL).

Für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen ist die Zulassung durch die Exekutive erforderlich.

a)    Mobiltelefondienste (CPC 75213)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b) und c) Datenübertragungsdienste (7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

f)    Telefaxdienste (CPC 7521** und 7529**)

1) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

g)    Private Mietleitungsdienste (CPC 7522** und 7523**)

1) und 2) Ungebunden.

3)    Keine, außer Datendienste. Die Erbringung von Telefondienstleistungen erfolgt unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1) und 2) Ungebunden.

3)    Keine, außer Datendienste. Die Erbringung von Telefondienstleistungen erfolgt unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

h)    Elektronische Post (CPC 7523**)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

i)    Sprachspeicherdienste (CPC 7523**)

1), 2) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1), 2) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

j)    Online-Informations- und Datenbankabfrage (CPC 7523**)

1), 2) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1), 2) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

k)    Elektronischer Datenaustausch (EDI) (CPC 7523**)

1), 2) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1), 2) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

l)    Erweiterte/Mehrwert-Telefaxdienste (einschließlich „Speichern und Weiterleiten“ sowie „Speichern und Abrufen“) (CPC 7523**)

1) und 3) Keine, außer bei der Erbringung von Dienstleistungen, die aus Telekommunikationsdiensten im Rahmen von Telefaxdiensten resultieren.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1) und 3) Keine, außer bei der Erbringung von Dienstleistungen, die aus Telekommunikationsdiensten im Rahmen von Telefaxdiensten resultieren.

2)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

n)    Online-Informations- und Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (CPC 843**)

1), 2) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1), 2) und 3) Keine, außer bei Dienstleistungserbringung unter dem ANTEL-Monopol.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

o)    Sonstige

Bündelfunkdienstleistungen (CPC 75299)

Personenrufdienste (CPC 75291)

Globale mobile Satellitendienste (CPC 75299)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(3)    BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

ARGENTINIEN

A.    Hochbauarbeiten (CPC 512)

B.    Tiefbauarbeiten (CPC 513, außer 5139)

C.    Errichtungsarbeiten an Fertigteilbauten (CPC 514 und 516)

D.    Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten (CPC 517)

E.    Sonstige (CPC 511, 515 und 518)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

A.    Hochbauarbeiten (CPC 512)

B.    Tiefbauarbeiten (CPC 513)

C.    Installationsarbeiten, Wartung und Reparatur ortsfester Bauten (CPC 514 und 516)

D.    Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten (CPC 517, außer 5179)

E.    Sonstige (CPC 511, 515 und 518)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

A.    Hochbauarbeiten (CPC 512)

B.    Tiefbauarbeiten (CPC 513)

C.    Installationsarbeiten (CPC 514 und 516)

D.    Sonstige Bauleistungen und Ausbauarbeiten (CPC 517)

E.    Sonstige (CPC 511, 515 und 518)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(4)    VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

ARGENTINIEN

B.    Großhandelsdienstleistungen (CPC 622)

C.    Einzelhandelsdienstleistungen (CPC 631 und 632)

6111, 6113 und 6121

D.    Franchising (CPC 8929)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

A.    Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621, außer 62118)

B.    B. Großhandelsdienstleistungen (CPC 622, außer CPC 62271)

C.    Einzelhandelsdienstleistungen (CPC 631, 6113, 6121, 632, außer 63297)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

D.    Franchising (CPC 8929)

1)    Franchiseverträge müssen dem Gesetz über gewerbliche Schutzrechte entsprechen, um für die Zahlung von Lizenzgebühren in Betracht zu kommen.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

PARAGUAY

4.B.    Großhandelsdienstleistungen (CPC 622)

außer CPC 62271

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

C.    Einzelhandelsdienstleistungen (CPC 631, 632, 6111, 6113, 6121, außer 63297)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

D.    Franchising (CPC 8929)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

URUGUAY

A.    Dienstleistungen von Kommissionären (CPC 621)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Wohnsitzerfordernis, und die Gesellschaft ist im Nationalen Register ausländischer Unternehmensvertreter im Ministerium für Wirtschaft und Finanzen eingetragen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

B.    Großhandelsdienstleistungen (622)

Ausgenommen 62271 (Großhandel mit festen Brennstoffen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und ähnlichen Erzeugnissen)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

C.    Einzelhandelsdienstleistungen (631, 632, 6111, 6113, 6121) (ausgenommen 63297)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Für die Niederlassung neuer oder die Erweiterung bestehender Handelsunternehmen oder den Verkauf großer Flächen mit einer Gesamtfläche von mindestens 300 Quadratmetern ist eine vorherige Genehmigung erforderlich, je nach Marktlage.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

D.    Franchising (CPC 8929)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(5)    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG

PARAGUAY

Bildungsdienstleistungen, die von der Regierung Paraguays erbracht werden, sowie Subventionen, die von der Regierung Paraguays auf Landes-, Bundesstaats- und lokaler Ebene gewährt werden, sind ausgenommen.

5.A.    Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921)

(nur für Privatfirmen)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

4)    Ungebunden.

5.B.    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung CPC 92310 – Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(6)    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

ARGENTINIEN

D.    Sonstige

(CPC 9404, 9405, 9406, 9409)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

6.A.    ABWASSERBESEITIGUNG (CPC 9401)

6.B.    ABFALLBESEITIGUNG (CPC 9402)

6.C.    SANITÄRE UND ÄHNLICHE DIENSTLEISTUNGEN (CPC 9403)

ABGASREINIGUNG (CPC 9404)

LÄRMSCHUTZ (CPC 9405)

SANIERUNG UND REINIGUNG VON BODEN UND WASSER (CPC 9406)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Für die Erbringung ist eine Zulassung der öffentlichen Behörden erforderlich, die spezifische Bedingungen festlegen können. Um eine ausgewogene Verteilung der Vorteile zwischen inländischen und ausländischen Partnern zu gewährleisten, wird ein Technologietransfer erwartet.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

6.    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

PARAGUAY

Dienstleistungen von öffentlichem Interesse oder öffentliche Dienstleistungen auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene unterliegen einem staatlichen Monopol oder ausschließlichen Nutzungsrechten, die Privatfirmen gewährt werden, und sind daher von den Listen ausgenommen.

6.A.    ABWASSERBESEITIGUNG (9401)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden. Die Dienstleistungen werden von der Regierung Paraguays oder von Privatfirmen über Lizenzen oder Konzessionen erbracht, die nach nationalem Recht erteilt werden.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

6.B.    ABFALLBESEITIGUNG (CPC 9402)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

4)    Ungebunden.

6.C.    SANITÄRE UND ÄHNLICHE DIENSTLEISTUNGEN (CPC 9403)

ABGASREINIGUNG (CPC 9404)

LÄRMSCHUTZ (CPC 9405)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden. Die Kommunen erbringen diese Dienstleistungen direkt oder vergeben Konzessionen im Einklang mit den kommunalen Regelungen.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

URUGUAY

6.A.    ABWASSERBESEITIGUNG (9401)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist den staatlichen Unternehmen Intendencias Municipales und/oder Obras Sanitarias del Estado („OSE“) vorbehalten.

Die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung, für die nach nationalem Recht Konzessionen gewährt oder vorherige Zulassungen erteilt werden können, unterliegt dem nationalen Recht, kommunalen Regelungen und den mit dem Dienstleister vereinbarten Vertragsbedingungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist den staatlichen Unternehmen Intendencias Municipales und/oder Obras Sanitarias del Estado („OSE“) vorbehalten.

Die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung, für die nach nationalem Recht Konzessionen gewährt oder vorherige Zulassungen erteilt werden können, unterliegt dem nationalen Recht, kommunalen Regelungen und den mit dem Dienstleister vereinbarten Vertragsbedingungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

6.B.    ABFALLBESEITIGUNG (9402)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist den staatlichen Unternehmen Intendencias Municipales und/oder Obras Sanitarias del Estado („OSE“) vorbehalten.

Die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung, für die nach nationalem Recht Konzessionen gewährt oder vorherige Zulassungen erteilt werden können, unterliegt dem nationalen Recht, kommunalen Regelungen und den mit dem Dienstleister vereinbarten Vertragsbedingungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist den staatlichen Unternehmen Intendencias Municipales und/oder Obras Sanitarias del Estado („OSE“) vorbehalten.

Die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung, für die nach nationalem Recht Konzessionen gewährt oder vorherige Zulassungen erteilt werden können, unterliegt dem nationalen Recht, kommunalen Regelungen und den mit dem Dienstleister vereinbarten Vertragsbedingungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

6.C.    SANITÄRE UND ÄHNLICHE DIENSTLEISTUNGEN (9403)

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist den staatlichen Unternehmen Intendencias Municipales und/oder Obras Sanitarias del Estado („OSE“) vorbehalten.

Die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung, für die nach nationalem Recht Konzessionen gewährt oder vorherige Zulassungen erteilt werden können, unterliegt dem nationalen Recht, kommunalen Regelungen und den mit dem Dienstleister vereinbarten Vertragsbedingungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Ungebunden.

3)    Die Erbringung dieser Dienstleistungen ist den staatlichen Unternehmen Intendencias Municipales und/oder Obras Sanitarias del Estado („OSE“) vorbehalten.

Die Erbringung dieser öffentlichen Dienstleistung, für die nach nationalem Recht Konzessionen gewährt oder vorherige Zulassungen erteilt werden können, unterliegt dem nationalen Recht, kommunalen Regelungen und den mit dem Dienstleister vereinbarten Vertragsbedingungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

6.D.    SANIERUNG UND REINIGUNG VON BODEN UND WASSER

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(7)    FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARGENTINIEN

Das Nachstehende gilt für alle Teilsektoren.

Für Auslegungszwecke wird die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf elektronischem Weg, einschließlich über das Internet, auf die Erbringungsart 1 beschränkt.

Bei Tätigkeiten, die die Mitwirkung von Fachkräften erfordern, deren Tätigkeit eine Registrierung oder Zugehörigkeit zu Berufsverbänden oder -kammern voraussetzt, sind diese Fachkräfte verpflichtet, sich in dem Zuständigkeitsgebiet einzutragen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

Ausländische Direktinvestitionen in Argentinien müssen den Regelungen der argentinischen Zentralbank („BCRA“) über die Offenlegung von Informationen entsprechen.

Kein Bestandteil von Teil III dieses Abkommens hindert Argentinien an der Anwendung des internen Rechts in Bezug auf das Bankgeheimnis und die Vertraulichkeit.

Die Auslagerung von Finanzdienstleistungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden und unterliegt den in bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Einschränkungen für die von der argentinischen Zentralbank kontrollierten Gesellschaften.

BRASILIEN

Brasilien behält sich das Recht vor, aufsichtsrechtliche Maßnahmen einzuführen oder aufrechtzuerhalten.

Sofern nichts anderes angegeben ist, müssen Finanzdienstleister als „sociedade anônima“ (Aktiengesellschaft) organisiert sein.

Finanzdienstleister, die Bankdienstleistungen erbringen, müssen nach brasilianischem Recht durch Präsidialdekret zugelassen werden.

Vertriebsagenten, Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler dürfen in Brasilien keine Finanzdienstleistungen erbringen.

Für den Erwerb ausländischer Finanzdienstleistungen durch brasilianische Finanzinstitute gelten gesetzliche Grenzwerte.

Finanzdienstleistungen, die von einem Offshore-Finanzdienstleister 5 erbracht werden, unterliegen nicht den spezifischen Verpflichtungen für Finanzdienstleistungen.

URUGUAY

3)    Erbringer von Finanzdienstleistungen, die beabsichtigen, in Uruguay tätig zu werden, müssen zuvor eine Zulassung der zuständigen Behörden einholen. Anträge können aus Gründen der Vorbeugung (einschließlich der aktuellen Marktlage) abgelehnt werden.

Die Auslagerung von Finanzdienstleistungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden und unterliegt den in bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Einschränkungen für die von der uruguayischen Zentralbank kontrollierten Gesellschaften.

Höheres Management und Leitungs- bzw. Kontrollorgane in der Finanzintermediation (Bankwesen): Zweigniederlassungen oder Tochtergesellschaften ausländischer Finanzdienstleister dürfen in ihren Statuten die Beteiligung uruguayischer Staatsangehöriger im Leitungs- bzw. Kontrollorgan, an der Geschäftsleitung oder anderen Positionen im Institut nicht verbieten.

Finanzintermediation (Bankwesen): Der Höchstbetrag, bis zu dem Bankeinlagen von der Einlagensicherung gedeckt sind, kann in Abhängigkeit davon, ob die Einlagen auf uruguayische Pesos oder eine andere Währung lauten, unterschiedlich ausfallen. Der uruguayische Staat und Staatsunternehmen können Mittel nur bei der Banco de la República Oriental de Uruguay hinterlegen.

Versicherung: Die Banco de Seguros del Estado ist das einzige Unternehmen, das Arbeitsunfallversicherungen anbieten darf. Daher kann ihr daraus ein Wettbewerbsvorteil für ihr gesamtes Geschäft entstehen.

ARGENTINIEN

7.A.    Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen

a)    Lebens-, Unfall- und Krankenversicherungsdienstleistungen

a.1)    Lebensversicherungen, Rentenversicherungen, Lebensversicherungen mit gestaffelter Auszahlung, Sozialversicherungen

a.1.1)    Lebensversicherung (CPC 81211)

a.1.2)    Rentenversicherung, Lebensversicherung mit gestaffelter Auszahlung, Sozialversicherung (CPC 81212)

a.2)    Sonstige Personenversicherungen (CPC 81291)

a.2.1)    Unfallversicherung

a.2.2)    Krankenversicherung (ohne vorausbezahlte medizinische Programme)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Dienstleistungen der Nichtlebensversicherungen

b.1)    Arbeitsunfallversicherung

b.3)    Kraftfahrzeugversicherung (CPC 81292)

b.4)    Feuer- und sonstige Sachversicherung (CPC 81295)

b.5)    Haftpflichtversicherung (CPC 81297)

b.6)    Sonstige Versicherungen (ohne Rückversicherung und Retrozession)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b.2)    Transportversicherungen im See- und Luftverkehr (CPC 81293)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, wie im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ bestimmt.

c)    Rückversicherung und Retrozession

c.1)    Nochmalige Versicherung

c.2)    Transport-Rückversicherung

(1)    Ungebunden.

(2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden.

(2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

4)    Ungebunden.

d)    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen (einschließlich Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen)

d.1)    Dienstleistungen von Agenturen und Maklern (CPC 81401)

außer Pensionsfonds (CPC 81402)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3) und 4) Nach Gesetz 22.400 (Abschnitt 4 Buchstabe a) müssen alle Versicherungsvermittler (auch Makler und Vermittlungsgesellschaften) in Argentinien ansässig sein und im Register der Versicherungsvermittler und -berater eingetragen sein.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3) und 4) Nach Gesetz 22.400 (Abschnitt 4 Buchstabe a) müssen alle Versicherungsvermittler (auch Makler und Vermittlungsgesellschaften) in Argentinien ansässig sein und im Register der Versicherungsvermittler und -berater eingetragen sein.

Um als Versicherungsmakler tätig zu sein, ist eine Registrierung im Register für Rückversicherungs- und Retrozessionsdienstleistungen erforderlich, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:

a)    Nachweis eines tatsächlichen Sitzes in dem Land (Ansässigkeitserfordernis) und

b)    Kompetenznachweis gemäß den gesetzlich festgelegten Qualifikationen und Verfahren.

Um als Versicherungsmakler tätig zu sein, ist eine Registrierung im Register für Rückversicherungs- und Retrozessionsdienstleistungen erforderlich, wobei folgende Bedingungen zu erfüllen sind:

a)    Nachweis eines tatsächlichen Sitzes in dem Land (Ansässigkeitserfordernis) und

b)    Kompetenznachweis gemäß den gesetzlich festgelegten Qualifikationen und Verfahren.

d.1.2)    Dienstleistungen von Rückversicherungs- und Retrozessions-Agenturen und -Maklern

(1)    Ungebunden.

(2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Rückversicherungsvermittler müssen sich ebenfalls bei der nationalen Versicherungsaufsichtsbehörde (Superintendencia de Seguros de la Nación) registrieren. Ausländische juristische Personen müssen einen rechtlichen Vertreter benennen, der dieselben Pflichten hat wie der von ausländischen Rückversicherern benannte Vertreter. Sie müssen zudem einen Nachweis der jeweiligen Kontrollorgane vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Person dort rechtmäßig registriert ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(1)    Ungebunden.

(2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Rückversicherungsvermittler müssen sich ebenfalls bei der nationalen Versicherungsaufsichtsbehörde (Superintendencia de Seguros de la Nación) registrieren. Ausländische juristische Personen müssen einen rechtlichen Vertreter benennen, der dieselben Pflichten hat wie der von ausländischen Rückversicherern benannte Vertreter. Sie müssen zudem einen Nachweis der jeweiligen Kontrollorgane vorlegen, aus dem hervorgeht, dass die Person dort rechtmäßig registriert ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d.2)    Beratungsdienstleistungen (CPC 81402)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Bei Tätigkeiten, die die Mitwirkung von Fachkräften erfordern, deren Tätigkeit eine Registrierung bei oder Zugehörigkeit zu Berufsverbänden oder -kammern voraussetzt, sind diese Fachkräfte verpflichtet, sich in dem Zuständigkeitsgebiet einzutragen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Bei Tätigkeiten, die die Mitwirkung von Fachkräften erfordern, deren Tätigkeit eine Registrierung bei oder Zugehörigkeit zu Berufsverbänden oder -kammern voraussetzt, sind diese Fachkräfte verpflichtet, sich in dem Zuständigkeitsgebiet einzutragen, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d.3)    Versicherungsschadenregulierung (CPC 81403)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Erwachsene natürliche Personen mit einem sekundären Bildungsabschluss und eingetragenem Wohnsitz in Argentinien, die die erforderliche Prüfung als Kompetenznachweis bestanden haben, können als Schadensregulierer tätig werden. Sie müssen sich in dieser Eigenschaft bei der nationalen Versicherungsaufsichtsbehörde registrieren.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Erwachsene natürliche Personen mit einem sekundären Bildungsabschluss und eingetragenem Wohnsitz in Argentinien, die die erforderliche Prüfung als Kompetenznachweis bestanden haben, können als Schadensregulierer tätig werden. Sie müssen sich in dieser Eigenschaft bei der nationalen Versicherungsaufsichtsbehörde registrieren.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d.4)    Wirtschaftsprüfungsleistungen

d.5)    Dienstleistungen der Versicherungsmathematik (CPC 81404)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Das allgemeine Versicherungsgesetz umfasst Regelungen zur Tätigkeit externer Wirtschaftsprüfer und Versicherungsmathematiker (mit einem gewissen Dienstalter und Erfahrung mit externen Wirtschaftsprüfungen bei lokalen Versicherungsgesellschaften) und Vorschriften für deren Eintragung im entsprechenden Register, u. a. die Registrierung bei Berufsverbänden in Argentinien. Das allgemeine Versicherungsgesetz enthält keine Regelungen zur Möglichkeit, die Einhaltung dieser Vorschriften im Ausland nachzuweisen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Das allgemeine Versicherungsgesetz umfasst Regelungen zur Tätigkeit externer Wirtschaftsprüfer und Versicherungsmathematiker (mit einem gewissen Dienstalter und einer gewissen Erfahrung mit externen Wirtschaftsprüfungen bei lokalen Versicherungsgesellschaften) und Vorschriften für deren Eintragung im entsprechenden Register, u. a. die Registrierung bei Berufsverbänden in Argentinien. Das allgemeine Versicherungsgesetz enthält keine Regelungen zur Möglichkeit, die Einhaltung dieser Vorschriften im Ausland nachzuweisen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d.6)    Sonstige Hilfsdienstleistungen

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Für Pläne und technische Vermerke sind versicherungsmathematische und rechtliche Zertifikate erforderlich und die jeweiligen Fachkräfte müssen ihre Registrierung bei Berufsverbänden in Argentinien nachweisen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ungebunden.

Für Pläne und technische Vermerke sind versicherungsmathematische und rechtliche Zertifikate erforderlich und die jeweiligen Fachkräfte müssen ihre Registrierung bei Berufsverbänden in Argentinien nachweisen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

7.A.    Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

i)    Pflichtversicherungen dürfen nur in Brasilien abgeschlossen werden.

ii)    Für die Übertragung der von in Brasilien ansässigen Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften verbuchten Prämien an im Ausland ansässige Dienstleister, die zur selben Finanzgruppe gehören oder anderweitig eng miteinander verbunden sind, gelten Einschränkungen.

iii)    Rückversicherungen für kapitalbildende Lebensversicherungen und Pensionspläne dürfen nur in Brasilien abgeschlossen werden.

iv)    Versicherungsgesellschaften müssen einen Teil jedes Rückversicherungsgeschäft bei einem lokalen Versicherer abschließen.

7.A.1.    Direktversicherung (einschließlich Mitversicherung):

3)    Die Gründung von Zweigniederlassungen ausländischer Unternehmen ohne die Notwendigkeit einer Gründung einer brasilianischen juristischen Person kann vom Präsidenten auf Einzelfallbasis genehmigt werden.

a)    Lebensversicherung (ohne geschlossene Pensionsfonds) (CPC 8121)

1)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Versicherungen für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

2)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Versicherungen für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

1)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Versicherungen für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

2)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Versicherungen für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

3)    Ungebunden, außer: Anbieter von Pensionsplänen dürfen keiner sonstigen Geschäftstätigkeit nachgehen, einschließlich anderer Nichtlebensversicherungsdienstleistungen. Anbieter von Lebensversicherungen dürfen Nichtlebensversicherungen anbieten, aber keinen sonstigen Geschäftstätigkeiten nachgehen.

4)    Versicherungen können nur von juristischen Personen angeboten werden.

3)    Keine.

4)    Versicherungen können nur von juristischen Personen angeboten werden.

b)    Nichtlebensversicherung (CPC 8129)

b) 1.    Krankenversicherung (außer vorausbezahlte Systeme) (CPC 81291)

1)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Versicherungen für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

2)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Versicherungen für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

3)    Keine, außer den für den Finanzdienstleistungssektor und den mit Versicherungen zusammenhängenden Teilsektor horizontal angegebenen.

4)    Versicherungen können nur von juristischen Personen angeboten werden.

1)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Versicherungen für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

2)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Versicherungen für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

3)    Keine.

4)    Versicherungen können nur von juristischen Personen angeboten werden.

b) 2.    Frachtversicherung (im See-, Luft- und Landverkehr und weiteren Bereichen) (CPC 81294)

1)    Keine für ausgeführte Waren

Ungebunden für eingeführte Waren, außer für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

2)    Keine für ausgeführte Waren

Ungebunden für eingeführte Waren, außer für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

3)    Keine, außer den für den Finanzdienstleistungssektor und den mit Versicherungen zusammenhängenden Teilsektor horizontal angegebenen.

4)    Versicherungen können nur von juristischen Personen angeboten werden.

1)    Keine für ausgeführte Waren

Ungebunden für eingeführte Waren, außer für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

2)    Keine für ausgeführte Waren

Ungebunden für eingeführte Waren, außer für in Brasilien nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den für diesen Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen.

3)    Keine.

4)    Versicherungen können nur von juristischen Personen angeboten werden.

b) 3.    Versicherungen für Wasserfahrzeuge (Seekasko-, Maschinen- und Haftpflicht) (CPC 81293)

1)    Keine für im brasilianischen Sonderregister (Registro Especial Brasileiro, „REB“) registrierte Wasserfahrzeuge, wenn die Versicherung in Brasilien nicht angeboten wird oder wenn die Inlandspreise von internationalen Preisen abweichen. Ungebunden für nicht im REB registrierte Wasserfahrzeuge.

1)    Keine für im brasilianischen Sonderregister (Registro Especial Brasileiro, „REB“) registrierte Wasserfahrzeuge, wenn die Versicherung in Brasilien nicht angeboten wird oder wenn die Inlandspreise von internationalen Preisen abweichen. Ungebunden für nicht im REB registrierte Wasserfahrzeuge.

2)    Keine für im brasilianischen Sonderregister (Registro Especial Brasileiro, „REB“) registrierte Wasserfahrzeuge, wenn die Versicherung in Brasilien nicht angeboten wird oder wenn die Inlandspreise von internationalen Preisen abweichen. Ungebunden für nicht im REB registrierte Wasserfahrzeuge.

2)    Keine für im brasilianischen Sonderregister (Registro Especial Brasileiro, „REB“) registrierte Wasserfahrzeuge, wenn die Versicherung in Brasilien nicht angeboten wird oder wenn die Inlandspreise von internationalen Preisen abweichen. Ungebunden für nicht im REB registrierte Wasserfahrzeuge.

3)    Keine außer den hier für den Finanzdienstleistungssektor und den Teilsektor im Zusammenhang mit Versicherungen horizontal angegebenen.

4)    Versicherungen können nur von juristischen Personen angeboten werden.

3)    Keine.

4)    Versicherungen können nur von juristischen Personen angeboten werden.

7.A.2.    Rückversicherung und Retrozession

1)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Rückversicherungen für innerhalb Brasiliens nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den in diesem Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen, oder für im Brasilianischen Sonderregister (Registro Especial Brasileiro, „REB“) registrierte Wasserfahrzeuge, wenn die Rückversicherung in Brasilien nicht angeboten wird oder wenn die Inlandspreise von den internationalen Preisen abweichen.

1)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Rückversicherungen für innerhalb Brasiliens nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den in diesem Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen, oder für im Brasilianischen Sonderregister (Registro Especial Brasileiro, „REB“) registrierte Wasserfahrzeuge, wenn die Rückversicherung in Brasilien nicht angeboten wird oder wenn die Inlandspreise von den internationalen Preisen abweichen.

2)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Rückversicherungen für innerhalb Brasiliens nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den in diesem Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen, oder für im Brasilianischen Sonderregister (Registro Especial Brasileiro, „REB“) registrierte Wasserfahrzeuge, wenn die Rückversicherung in Brasilien nicht angeboten wird oder wenn die Inlandspreise von den internationalen Preisen abweichen.

3)    Ungebunden.

4)    Rückversicherung und Retrozession können nur von juristischen Personen angeboten werden.

2)    Ungebunden, außer beim Abschluss von Rückversicherungen für innerhalb Brasiliens nicht gedeckte Risiken, im Einklang mit den in diesem Teilsektor horizontal festgelegten Bestimmungen, oder für im Brasilianischen Sonderregister (Registro Especial Brasileiro, „REB“) registrierte Wasserfahrzeuge, wenn die Rückversicherung in Brasilien nicht angeboten wird oder wenn die Inlandspreise von den internationalen Preisen abweichen.

3)    Ungebunden.

4)    Rückversicherung und Retrozession können nur von juristischen Personen angeboten werden.

7.A.3.    Vermittlung von Versicherungen und Rückversicherungen, wie Leistungen von Versicherungsmaklern und -agenturen (CPC 81299)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer: Der Anbieter von Maklerdienstleistungen muss in Form einer „Sociedade Anônima“ oder „Sociedade ltda“ (Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung) gegründet sein, und bei der Vermittlung von Rückversicherungen muss sein einziger Geschäftszweck in der Vermittlung von Rückversicherungs- und Retrozessionsverträgen bestehen.

4)    Keine.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer: Für die Versicherungsvermittlung müssen der technische Vertreter und der technische Direktor (oder geschäftsführende Gesellschafter) dauerhaft in Brasilien gebietsansässig sein.

4)    Keine.

7.A.4.    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen wie Beratung, Versicherungsmathematik, Risikobewertung und Schadensregulierung (CPC 8140)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den in diesem Abschnitt und Unterabschnitt horizontal angegebenen.

4)    Keine, außer den im allgemeinen Abschnitt für Beratungsdienstleistungen horizontal angegebenen.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den horizontal angegebenen.

4)    Keine, außer den horizontal angegebenen.

PARAGUAY

7.A.    Alle Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogenen Dienstleistungen: Pflicht-Sozialversicherungen sind ausgeschlossen.

1) und 2) Finanzdienstleister, die nicht rechtmäßig in Paraguay niedergelassen sind, dürfen im Inland keine Dienstleistungen erbringen. Die Verpflichtungen, die unter Erbringungsart 2 eingegangen werden, geben Verbrauchern nicht das Recht, Anträge bei den paraguayischen Behörden einzureichen.

3)    Unternehmen, die nicht rechtmäßig in Paraguay gegründet wurden, dürfen im Gebiet Paraguays nicht tätig werden.

Siehe Anlage 18-E-1: Zusätzliche Verpflichtungen für Finanzdienstleistungen.

Versicherung (ohne Rückversicherung und Retrozession)

CPC 812

See-, Luftfahrt- und sonstige Transportversicherungen (81293)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, außer für Führungskräfte und Spezialisten.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, außer für Führungskräfte und Spezialisten.

Rückversicherung und Retrozession

CPC 81299

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, außer für Führungskräfte und Spezialisten.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, außer für Führungskräfte und Spezialisten.

Versicherungsvermittlung (CPC 81401)

Dienstleistungen von Agenturen und Versicherungsmaklern (außer Pensionsfonds)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

Dienstleistungen von Agenturen sowie Rückversicherungs- und Retrozessionsmaklern

1)    Ungebunden.

2) und 3) Rückversicherungs- und Retrozessionsmakler müssen bei der Zentralbank Paraguays registriert sein und einen in Paraguay ansässigen Vertreter bestimmen.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

Schadensregulierung nach Großschadensereignissen (CPC 81403)

1)    Ungebunden.

2)    Keine, außer: Unternehmen, die mit der Prüfung von Schadensregulierungen betraut sind, müssen eine Partnerschaft mit einem in Paraguay ansässigen und dort für die Erbringung dieser Dienstleistung zugelassenen Unternehmen eingehen.

3)    Jede natürliche oder juristische Person, die an der Erbringung von Schadensregulierungen interessiert ist, muss die Registrierung bei der Zentralbank beantragen.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

URUGUAY

7.A.    Alle Versicherungs- und versicherungsbezogenen Dienstleistungen (einschließlich Rückversicherung) sowie Pensionsfonds-Dienstleistungen, außer Sozialversicherung

Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

a.a.1.1)    Lebensversicherungen

a.1.2)    Renten

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Für eine kommerzielle Präsenz in Uruguay müssen Unternehmen eine uruguayische Aktiengesellschaft sein, und sie unterliegen den in bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten Einschränkungen. Diese Vorschrift gilt nicht im Rückversicherungssektor.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Versicherungen ohne Lebensversicherungen

—    Kraftfahrzeugversicherungen

—    Feuer- und sonstige Sachversicherungen

—    Haftpflichtversicherung

—    Veruntreuungsversicherungen

Allgemeine Haftpflichtversicherung

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Für eine kommerzielle Präsenz in Uruguay müssen Unternehmen eine uruguayische Aktiengesellschaft sein, und sie unterliegen den in bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten Einschränkungen. Diese Vorschrift gilt nicht im Rückversicherungssektor.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

See-, Luftfahrt- und sonstige internationale Transportversicherungen

1)    Keine, außer für Seekaskoversicherung, mit Ausnahme der Fischereiflotte

2)    Keine, außer für Seekaskoversicherung, mit Ausnahme der Fischereiflotte

3)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine, außer für Seekaskoversicherung, mit Ausnahme der Fischereiflotte

2)    Keine, außer für Seekaskoversicherung, mit Ausnahme der Fischereiflotte

3)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Rückversicherung und Retrozession

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Frachtversicherung

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Einschränkung wie für Kraftfahrzeugversicherungen angegeben.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Versicherungs- und Rentenberatung

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Versicherungsbezogene Hilfsdienstleistungen (81402-81403-81404-81405)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Versicherungsmathematik

(CPC 81404)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

7.B.    BANK- UND SONSTIGE FINANZDIENSTLEISTUNGEN

ARGENTINIEN

7.B.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Finanzgeschäfte, die von der Regierung und staatlichen Unternehmen oder von den zu diesem Zweck benannten Stellen durchgeführt werden, sind von den in dieser Liste aufgeführten Bedingungen ausgenommen.

Für die Beteiligung an Börsengeschäften ist eine Registrierung im „Registro de Agentes de Negociación“ (Comisión Nacional de Valores) erforderlich.

a)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden: Definiert als jeder rückzahlbare Geldbetrag (Devisen), der von Kunden entgegengenommen wird, unabhängig davon, ob diese verzinst sind oder nicht, als Sicht- oder Termineinlagen:

—    Einlagen

—    Sonstige Formen der Mittelbeschaffung bei der Öffentlichkeit (CPC 81116)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

b)    Ausreichung von Krediten aller Art, einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften

—    Bankkredite

—    Kredite außerhalb des Bankensektors: gewährt von Personen, die in keiner Form zur Mittelbeschaffung bei der Öffentlichkeit zugelassen sind (CPC 81131, 81132, 81133 und 81139)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

c)    Finanzleasing mit Kaufoption (CPC 81120)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

d)    Verarbeitung von Finanztransaktionen und Clearingstelle nur für monetäre Transaktionen (im Geltungsbereich der Kategorie 71553 Ausgabe CPC Nr. 1 – Erläuterungen) (CPC 81339)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

e)    Bürgschaften und Verpflichtungen: definiert als bedingte Verpflichtungen oder Eventualverbindlichkeiten von Finanzunternehmen, die sich aus der Einhaltung vertraglicher Verpflichtungen gegenüber Kunden ergeben (CPC 81199)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

f)    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit:

—    Geldmarktinstrumenten (Schecks, Wechsel, Einlagenzertifikate usw.) (CPC 81339)

—    Devisen (auf eigene Rechnung oder für Dritte) (CPC 81333)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

—    Derivative Instrumente, darunter Futures und Optionen (CPC 81339)

—    Devisen- und Geldmarktinstrumente, d. h. (monetäre) Swaps, Zinsvereinbarungen auf Termin (Termingeschäfte) usw. (CPC 81339)

—    Übertragbare Wertpapiere (CPC 81321)

—    Sonstige handelbare Instrumente und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes (CPC 81339)

g)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen (CPC 81322)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

h)    Tätigkeit als Börsenmakler (nur für Drittparteien) (CPC 81339)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

i)    Vermögensverwaltung, z. B.:

—    Verwaltung von liquiden Mitteln oder Wertpapierportfolios, Investmentfonds jeder Art.

—    Verwaltung von Pensionsfonds

—    Depot, Verwahr- und Treuhanddienstleistungen (CPC 81323)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

j)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen für Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen und sonstigen handelbaren Instrumenten (außer Devisen) (CPC 81319 und 81329)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

k)    Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen für alle Tätigkeiten im Bereich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien (CPC 81332)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

l)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Softwaresupport durch Anbieter sonstiger Finanzdienstleistungen (CPC 81319 und 81329)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Die Positionen i, k und l hängen von Informationen ab, die von den zuständigen Behörden der einzelnen Länder in Bezug auf die Verwaltung von Renten- und Pensionsfonds nachträglich bereitgestellt werden.

BRASILIEN

7.B.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen)

Horizontale Bestimmungen zu Teilsektoren:

Für Verpflichtungen unter Erbringungsart 3: Die Niederlassung von Finanzinstituten, einschließlich aller Arten von Banken, Verbraucher-, Immobilien- oder Hypothekenfinanzierungsunternehmen, Genossenschaftsbanken oder Kreditunternehmen, Leasingunternehmen, Maklern und Händlern, und ebenso Erhöhungen der Beteiligung ausländischer (natürlicher oder juristischer) Personen am Kapital von nach brasilianischem Recht gegründeten Finanzinstituten bedürfen einer spezifischen Genehmigung, die im Einzelfall per Präsidialdekret von der Exekutive gewährt wird. Eine solche Genehmigung kann spezifischen Bedingungen unterliegen. Instituten, die zur Ausübung von Finanzaktivitäten zugelassen sind, ist ausschließlich die Durchführung der Tätigkeiten gestattet, für die sie nach brasilianischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zugelassen sind. Repräsentanzen dürfen keiner gewerblichen Tätigkeit nachgehen.

Hinweis zur Transparenz hinsichtlich innerstaatlicher Vorschriften: Für Dienstleistungen unter Teilsektor 7.B.1 ist derzeit primär die brasilianische Zentralbank („Banco Central do Brasil“ – BACEN) zuständig, während für diejenigen unter Teilsektor 7.B.2 primär die brasilianische Wertpapieraufsichtsbehörde („Comissão de Valores Mobiliários“ – CVM) zuständig ist. Nur von diesen Behörden zugelassene Institute dürfen die in diesem Teilsektor aufgeführten Dienstleistungen erbringen.

Für Verpflichtungen unter Teilsektor 7.B.2 sind Wertpapiere wie folgt definiert: Aktien, unbesicherte Schuldverschreibungen, gesicherte Schuldtitel, Gründeranteile (2001 abgeschafft, bestehende Anteile genießen Bestandsschutz), Kupons dieser Wertpapiere; Zeichnungsscheine und -rechte oder -bescheinigungen; Wertpapiereinlagenzertifikate; jede Art von Derivaten, einschließlich Optionen, Termin-Swaps und Terminkontrakten; von börsennotierten Unternehmen (außer Finanzinstituten) begebene Geldmarktpapiere; offene oder geschlossene Investmentfonds einschließlich Immobilienfonds (Anteile von Immobilien-Investmentfonds) sowie alle Arten gemeinsamer Anlageinstrumente, die der Öffentlichkeit angeboten werden und einen Anspruch auf Gewinnbeteiligung oder sonstige Kapitalerträge begründen.

Alle Mitglieder der oberen Führungsebene von Finanzdienstleistern müssen dauerhaft in Brasilien ansässig sein. Ansässigkeit in Brasilien ist erforderlich, dieses Konzept ist jedoch nichtdiskriminierend, da es derzeit auch auf nicht ansässige Ausländer ausgeweitet werden kann. In der Praxis ist für die Registrierung nur eine Anschrift in Brasilien erforderlich; dabei wird eine Geschäftsanschrift für diese Zwecke akzeptiert.

Hinweis für Teilsektor 7.B.:

(1)    Hinweis zur Transparenz hinsichtlich innerstaatlicher Vorschriften: Die in diesem Sektor aufgeführten Tätigkeiten unterliegen spezifischen Regeln, die von der brasilianischen Wertpapieraufsichtsbehörde (CVM) erlassen wurden. Die derzeit geltenden Regelungen sind auf der Website der CVM verfügbar ( www.cvm.gov.br ). Die Verpflichtungen gelten nur für die aufgeführten Tätigkeiten.

BRASILIEN

7.B.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

(1)    Annahme von Spareinlagen und sonstigen rückzahlbaren Einlagen von Kunden,

(2)    Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkredit, Hypothekenkredit, Factoring und Finanzierung von Handelsgeschäften,

(3)    Finanzierungsleasing,

1)    Ungebunden.

2)    Keine für Beratungsleistungen (Ziffer 12) und für Finanzierungsleasing von Investitionsgütern, einschließlich Wasser- und Luftfahrzeugen, im Einklang mit den Einfuhrbedingungen für die Internalisierung dieser Waren in Brasilien. Keine für den Erwerb von Depotbescheinigungen für im Ausland gehandelte brasilianische Wertpapiere (unter Ziffer 6 und 10). Ungebunden für sonstige Positionen.

1)    Ungebunden.

2)    Keine für Beratungsleistungen (Ziffer 12) und für Finanzierungsleasing von Investitionsgütern, einschließlich Wasser- und Luftfahrzeugen, im Einklang mit den Einfuhrbedingungen für die Internalisierung dieser Waren in Brasilien. Keine für den Erwerb von Depotbescheinigungen für im Ausland gehandelte brasilianische Wertpapiere (unter Ziffer 6 und 10). Ungebunden für sonstige Positionen.

(4)    Sämtliche Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, einschließlich Kredit-, Charge- und Debitkarten, Reiseschecks und Bankwechseln,

(5)    Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen,

(6)    Handel für eigene oder Kundenrechnung an Börsen, im OTC-Handel oder in sonstiger Form mit

a)    Geldmarktinstrumenten (einschließlich Schecks, Wechseln oder Einlagenzertifikaten),

3)    Keine, außer den in diesem Abschnitt und Unterabschnitt horizontal angegebenen. Ungebunden für Factoring in Ziffer 2.

4)    Keine, außer den im allgemeinen Abschnitt für Beratungsdienstleistungen (Ziffer 12) horizontal angegebenen. Für sonstige Dienstleistungen findet die horizontale Anmerkung zum Sektor Anwendung.

3)    Keine, außer den in diesem Abschnitt und Unterabschnitt horizontal angegebenen. Ungebunden für Factoring in Ziffer 2.

4)    Keine, außer den im allgemeinen Abschnitt für Beratungsdienstleistungen (Ziffer 12) horizontal angegebenen. Für sonstige Dienstleistungen findet die horizontale Anmerkung zum Sektor Anwendung.

b)    Devisen,

c)    derivativen Instrumenten, einschließlich Futures und Optionen,

d)    Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, einschließlich Swaps, Kurssicherungsvereinbarungen,

e)    übertragbaren Wertpapieren,

f)    sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen einschließlich ungeprägten Goldes

(7)    Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren aller Art einschließlich Übernahme und Platzierung von Emissionen als (öffentlicher oder privater) Finanzmakler sowie Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit derartigen Emissionen,

(8)    Geldmaklergeschäfte,

(9)    Vermögensverwaltung wie Cash Management und Portfolioverwaltung, alle Formen von kollektivem Anlagemanagement, Pensionsfondsverwaltung, Verwahr-, Depot- und Treuhanddienstleistungen,

(10)    Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen für Finanzanlagen einschließlich Wertpapieren, derivativen und sonstigen handelbaren Instrumenten,

(11)    Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch Anbieter anderer Finanzdienstleistungen,

(12)    Beratungs-, Vermittlungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen in Bezug auf sämtliche unter den Ziffern 1 bis 11 aufgeführte Tätigkeiten, einschließlich Kreditauskunft und Bonitätsprüfung, Anlage- und Vermögensbestandsanalyse und -beratung, Beratung über Akquisition, Unternehmensumstrukturierung und -strategien

PARAGUAY

7.B.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

3)    Erbringer von Finanzdienstleistungen, die beabsichtigen, in Paraguay tätig zu werden, müssen zuvor eine Zulassung der zuständigen Behörden einholen. Für diese Dienstleister gelten die in den bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften enthaltenen Einschränkungen für von der Zentralbank kontrollierte Gesellschaften.

CPC 81115 bis 81119

Ausreichung von Krediten jeder Art einschließlich Verbraucherkrediten zwischen Privatpersonen, Hypothekenkrediten usw.

CPC 8113

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, außer für Führungskräfte und Spezialisten.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, außer für Führungskräfte und Spezialisten.

Sonstige Zusatzdienstleistungen im Bereich Finanzvermittlung

CPC 81331 bis 81334

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, außer für Führungskräfte und Spezialisten.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, außer für Führungskräfte und Spezialisten.

URUGUAY

7.B.    Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen

3)    Im Ausland ansässige Unternehmen erhalten nur dann eine Genehmigung, Zweigniederlassungen oder Agenturen zum Zwecke der Finanzvermittlung in Uruguay zu errichten, wenn ihre Satzung oder Statuten uruguayischen Staatsangehörigen nicht verbieten, Mitglieder im Vorstand oder im Leitungs- und Kontrollorgan zu sein oder eine beliebige andere leitende Position im Unternehmen („institución“) innerhalb des Gebiets von Uruguay zu bekleiden.

Repräsentanten im Ausland ansässiger Finanzinstitute müssen sich bei der Banco Central del Uruguay (Zentralbank von Uruguay) registrieren.

Für ein öffentliches Angebot müssen die Wertpapiere und deren Emittenten bei der Banco Central del Uruguay (Zentralbank von Uruguay) registriert sein. Die Banco Central del Uruguay ist für die Regulierung von Clearingstellen und sämtlichen Dienstleistungen im Zusammenhang mit Abwicklung, Verrechnung und Verwahrung zuständig, die von der zuständigen Behörde genehmigt werden müssen.

Investmentfondsgesellschaften müssen als uruguayische Aktiengesellschaften organisiert sein, und sie unterliegen den in bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften festgelegten Einschränkungen.

Einlagengeschäft im Großkundensegment

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Banken, die sich in Uruguay niederlassen wollen, müssen als uruguayische Aktiengesellschaften mit Namensaktien oder als Zweigniederlassungen ausländischer Banken organisiert sein.

Diese Bestimmung gilt ausschließlich für Institute, die per Gesetze als Banken definiert sind, und nicht für andere Finanzvermittlungsunternehmen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Kreditkartendienstleistungen

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Einschränkungen wie für das Einlagengeschäft im Großkundensegment angegeben.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Zahlungsverkehr

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Sonstige Dienstleistungen des Einlagengeschäfts

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Einschränkungen wie für das Einlagengeschäft im Großkundensegment angegeben.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen von Institutionen für Finanzierungsleasing

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Einschränkungen wie für das Einlagengeschäft im Großkundensegment angegeben.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen

(CPC 81199**)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den unter „Bank und andere Finanzdienstleistungen“ angegebenen Beschränkungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Beteiligung an der Emission von Wertpapieren aller Art, einschließlich Übernahme und Platzierung als Vertreter (öffentlich oder privat) und Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit solchen Emissionen.

(CPC 8132)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den unter „Bank und andere Finanzdienstleistungen“ angegebenen Beschränkungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Geldmaklergeschäfte

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den unter „Bank und andere Finanzdienstleistungen“ angegebenen Beschränkungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen im Zusammenhang mit privaten Ratenkrediten

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Einschränkungen wie für das Einlagengeschäft im Großkundensegment angegeben.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Beratung und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen für alle in den in Absatz 5 Buchstabe a Ziffern v bis xv der Anlage zu Finanzdienstleistungen aufgeführten Tätigkeiten.

(CPC 8131+ und 8133+)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, außer den unter „Bank und andere Finanzdienstleistungen“ angegebenen Beschränkungen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(8)    DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

PARAGUAY

Von der Regierung erbrachte Gesundheits- und Sozialleistungen sind ausgenommen, ebenso wie Subventionen der Regierung auf Ebene des Bundes, der Bundesstaaten und auf lokaler Ebene.

Wohlfahrtsleistungen für Senioren und Menschen mit Behinderungen (CPC 93311)

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(9)    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

ARGENTINIEN

A.    Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641/643)

B.    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 7471)

C.    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

D.    Sonstige

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

A.    Hotels und Restaurants (einschließlich Catering) (CPC 641 und 642)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Brasilianische Dienstleister, die in den Regionen Amazonas und Nordost tätig sind, erhalten gewisse Anreize durch Steuergutschriften. Sonstige Anreize sind auf Dienstleister beschränkt, bei denen die Mehrheit des Kapitals von brasilianischen Staatsangehörigen oder Rechtspersonen gehalten wird.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

B.    Reiseagenturen und Reiseveranstalter (CPC 7471)

C.    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

PARAGUAY

9.A.    Hotels und Restaurants (CPC 641-643)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

B.1    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 7471)

1)    Keine.

2)    Keine.

(3)    Keine.

4)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist, ausländische Führungskräfte müssen in Paraguay dauerhaft gebietsansässig sein.

1)    Keine.

2)    Keine.

(3)    Keine.

4)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist, ausländische Führungskräfte müssen in Paraguay dauerhaft gebietsansässig sein.

B.2    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern im Bereich des Einreisetourismus 6

1)    Keine.

2)    Keine.

(3)    Keine.

4)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist, ausländische Führungskräfte müssen in Paraguay dauerhaft gebietsansässig sein.

1)    Keine.

2)    Keine.

(3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist, ausländische Führungskräfte müssen in Paraguay dauerhaft gebietsansässig sein.

C.    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 7472)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine, außer dem Erfordernis einer dauerhaften Gebietsansässigkeit in Paraguay für Ausländer.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

9.A.    Hotels und Restaurants

(einschließlich Catering, bei dem Mahlzeiten aus dem Ausland angeboten werden)

(CPC 641-643)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

9.B.    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (CPC 74710)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

9.C.    Dienstleistungen von Fremdenführern (CPC 74720)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(10)    DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

ARGENTINIEN

10.B.    Dienstleistungen von Nachrichtenagenturen (CPC 962)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Der Arbeitgeber darf nur bis zu 10 % Ausländer als journalistische Mitarbeiter beschäftigen. Ausländische Nachrichtenagenturen sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Das nationale System der öffentlichen Medien ist eine Regierungskörperschaft (Sistema Nacional de Medios Públicos, Sociedad del Estado) und ist befugt, über die jeweils am besten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkmedien Werbezeiten zu planen und zu beauftragen und sämtliche offizielle Werbung zu produzieren, die von den verschiedenen Bereichen der Bundesregierung benötigt wird. Für diese Zwecke ist es als Werbeagentur tätig.

4)    Zusätzlich zu den in den horizontalen Verpflichtungen genannten Bestimmungen darf der Arbeitgeber nur bis zu 10 % Ausländer als journalistische Mitarbeiter beschäftigen. Ausländische Nachrichtenagenturen sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

4)    Zusätzlich zu den in den horizontalen Verpflichtungen genannten Bestimmungen muss ein Bewerber entweder seit Geburt oder durch Einbürgerung argentinischer Staatsbürger sein. Geschäftsführungspositionen in ausländischen Nachrichtenagenturen sind von dieser Vorschrift ausgenommen.

BRASILIEN

10.D.    Dienstleistungen im Bereich Sport (CPC 9641, außer CPC 96419)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

PARAGUAY

CPC 9641 Dienstleistungen im Bereich Sport, außer CPC 96419

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

10.A.    Dienstleistungen im Bereich Unterhaltung

(einschließlich Theater, Musikkapellen, Orchester und Zirkus)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(11)    VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

ARGENTINIEN

A.    SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Kabotage im Inland im Bereich Personen- und Frachtverkehr ist registrierten nationalen Wasserfahrzeugen nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Argentiniens vorbehalten. Zur Klarstellung: Dieser Vorbehalt schließt das Umsetzen leerer Container und Feederdienste (Zubringerdienste) ein.

Der regelmäßige Personenverkehr zwischen Argentinien und Uruguay auf See und auf Flüssen ist Wasserfahrzeugen unter der Flagge eines dieser Länder vorbehalten.

Der internationale Seeverkehr zwischen einem Seehafen in Argentinien und einem Seehafen in Brasilien ist Wasserfahrzeugen unter der Flagge eines dieser Länder vorbehalten, außer beim Massenguttransport von Mineralerzen und Weizen sowie beim Umsetzen leerer Container. Für den internationalen Seeverkehr mit Containerfracht endet dieser Vorbehalt spätestens zehn (10) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Internationaler Verkehr (Fracht und Personen) CPC 7211 und 7212 ohne Kabotage 7

1)    a)    Linienverkehr: Keine.

b)    Massengut-, Tramp- und sonstiger internationaler Verkehr, einschließlich Personenbeförderung: Keine.

1)    a)    Keine, und

b)    Keine.

Den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen werden zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen, mit Ausnahme der Preiskonditionen, am Hafen die folgenden Leistungen zur Verfügung gestellt:

(1)    Lotsendienst

(2)    Schub- und Schleppboothilfe

(3)    Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung

2)    Keine.

2)    Keine.

(4)    Abfall- und Ballastentsorgung

(5)    Navigationshilfen

(6)    Landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung

(7)    Einrichtungen für dringende Reparaturen

(8)    Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste

(1)    Laut nachstehender Definition

3)    b)    Siehe Anmerkungen 2 und 3

3)    a)    Niederlassung eines eingetragenen Unternehmens für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates: Keine. Zum Zweck der Transparenz: Um unter argentinischer Flagge zu fahren, müssen Wasserfahrzeuge im nationalen Register eingetragen sein; und

b)    andere Formen der kommerziellen Präsenz für die Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen (laut nachstehender Definition in der Anmerkung zu den Verpflichtungen Argentiniens – 2): Keine

3)    a)    Keine und

b)    Keine.

4)    a)    Schiffsbesatzungen: ungebunden und

b)    in Schlüsselpositionen beschäftigtes Personal einer kommerziellen Präsenz im Sinne der vorgenannten Erbringungsart 3 Buchstabe b: ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    a)    Ungebunden und

b)    ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

Seeverkehrsdienstleistungen (Personen, CPC 7211, und Fracht, CPC 7212, ohne Kabotage 8 )

1)    a)    Personenverkehr: ungebunden und

b)    Frachtverkehr: keine, außer Frachten, deren Transport nach nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften unter nationaler Flagge erfolgen muss (siehe beigefügte Anmerkung zu den Verpflichtungen Brasiliens).

1)    Ausländische Wasserfahrzeuge unterliegen der Gebühr für die Nutzung nautischer Signalanlagen (TUF); hiervon ausgenommen sind Wasserfahrzeuge unter der Flagge der folgenden Länder: Deutschland, Algerien, Argentinien, Bulgarien, China, USA, Frankreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland und Uruguay. Für Wasserfahrzeuge unter der Flagge der Mitgliedstaaten der Union, die nicht von der vorgenannten Ausnahme erfasst sind, endet diese Einschränkung spätestens zwei (2) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen werden gemäß den internen Gesetze und sonstigen Vorschriften zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen zur Verfügung gestellt:

(1)    Lotsendienste

(2)    Schub- und Schleppboothilfe

(3)    Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung

(4)    Abfall- und Ballastentsorgung

(5)    Dienstleistungen des Hafenmeisters

Der internationale Seeverkehr zwischen einem Seehafen in Brasilien und einem Seehafen in Argentinien oder Uruguay ist Wasserfahrzeugen unter der Flagge eines dieser Länder vorbehalten, außer beim Massenguttransport von Mineralerzen und Weizen sowie beim Umsetzen leerer Container. Für den internationalen Seeverkehr mit Containerfracht endet dieser Vorbehalt spätestens zehn (10) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

2)    Keine.

3)    Keine, außer: Für eine kommerzielle Präsenz ist die Gründung einer brasilianischen Reederei (EBN) erforderlich 9 .

2)    Keine.

3)    Keine.

(6)    Navigationshilfen

(7)    Landgestützte Betriebsdienste, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung

(8)    Dringende Reparaturen

(9)    Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste

See-Kabotage zwischen Häfen im nationalen Gebiet ist Wasserfahrzeugen unter nationaler Flagge vorbehalten.

4)    Keine, sofern

a)    im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist; und

b)    bei Wasserfahrzeugen unter brasilianischer Flagge, die im nationalen Register eingetragen sind, müssen der Kapitän, der Ingenieur und zwei Drittel (2/3) der Besatzung brasilianische Staatsangehörige sein; ist ein Wasserfahrzeug im nationalen Sonderregister (REB) eingetragen, müssen nur der Kapitän und der Ingenieur brasilianische Staatsangehörige sein.

4)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(11)    INTERNATIONALER SEEVERKEHR

PARAGUAY

Der Transport von Fracht und Personen über Binnenwasserstraßen ist für Wasserfahrzeuge unter der Nationalflagge der Länder vorbehalten, die Partei des Abkommens über den Flussverkehr auf der Wasserstraße Paraguay-Paraná sind. Nur bei einem Mangel an verfügbaren Schiffen dürfen paraguayische Unternehmen Wasserfahrzeuge unter anderer Flagge mieten oder chartern, unter der Voraussetzung, dass die gemieteten oder gecharterten Wasserfahrzeuge die Tonnage der Flotte unter paraguayischer Flagge nicht übersteigen und die gemieteten oder gecharterten Wasserfahrzeuge nach paraguayischen Gesetzen und sonstigen Vorschriften registriert sind.

3)    Für eine kommerzielle Präsenz ist die Niederlassung einer lokalen Präsenz und rechtlichen Vertretung zur Erbringung von Dienstleistungen in Paraguay erforderlich. Die Mehrheit des Kapitals muss von Paraguayern gehalten werden. Bei Kapitalgesellschaften müssen die Aktien Namensaktien sein. Die Mehrheit des Kapitals der Unternehmen, die nationale Wasserfahrzeuge besitzen, muss von natürlichen oder juristischen Personen aus Paraguay oder einem ausländischen Investor gehalten werden, dessen Kapital nach den Gesetzen für die Einbringung ausländischen Kapitals in Paraguay eingebracht werden muss.

Personenverkehr (CPC 7211)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

Den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen werden zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen zur Verfügung gestellt:

(1)    Verpflichtend in Anspruch zu nehmende Lotsendienste

(2)    Schub- und Schleppboothilfe

(3)    Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung

(4)    Abfall- und Ballastentsorgung

Frachtverkehr (CPC 7212)

(außer Kabotage auf Flüssen und Feederverkehr)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden.

2)    Keine.

3)    Keine, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden.

(5)    Navigationshilfen

(6)    Landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung

(7)    Einrichtungen für dringende Reparaturen

(8)    Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste

(9)    Dienstleistungen des Hafenmeisters

a)    Vermietung von Schiffen mit Besatzung (CPC 7213)

(außer Kabotage und Feederverkehr)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden.

SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

URUGUAY

Der Personenverkehr und die Seekabotage im Inlandsverkehr ist registrierten nationalen Wasserfahrzeugen vorbehalten.

Der regelmäßige Personenverkehr zwischen Argentinien und Uruguay auf See und auf Flüssen ist Wasserfahrzeugen unter der Flagge eines dieser Länder vorbehalten.

Der internationale Seeverkehr zwischen einem Seehafen in Uruguay und einem Seehafen in Brasilien ist Wasserfahrzeugen unter der Flagge eines dieser Länder vorbehalten, außer beim Massenguttransport von Mineralerzen und Weizen sowie beim Umsetzen leerer Container. Reedereien können mit eigenen Wasserfahrzeugen oder mit gecharterten oder gemieteten Wasserfahrzeugen tätig werden. Für den internationalen Seeverkehr mit Containerfracht endet dieser Vorbehalt spätestens zehn (10) Jahre nach Inkrafttreten dieses Abkommens.

Internationaler Seeverkehr (Fracht und Personen) CPC 7211 und 7212 ohne Kabotage 10

Feederdienste 11

1)    Nur Uruguay kann auf Grundlage der Gegenseitigkeit Beschränkungen des Zugangs zum Frachtverkehr in Bezug auf den uruguayischen Außenhandel verhängen.

1)    Nur Uruguay kann auf Grundlage der Gegenseitigkeit Beschränkungen des Zugangs zum Frachtverkehr im uruguayischen Außenhandel verhängen.

Den Erbringern internationaler Seeverkehrsdienstleistungen werden zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen am Hafen die folgenden Leistungen zur Verfügung gestellt:

(1)    Lotsendienst

(2)    Schub- und Schleppboothilfe

(3)    Bevorratung, Betankung und Wasserversorgung

2)    Keine.

3)    Für das Fahren unter nationaler Flagge muss der Seeverkehr vom Ministerio de Transporte y Obras Públicas (Ministerium für Verkehr und öffentliche Bauten) genehmigt werden und den folgenden Anforderungen genügen:

i)    Handelt es sich bei den Eigentümern, Gesellschaftern oder Schiffseigentümern um natürliche Personen, so müssen diese die uruguayische Staatsangehörigkeit seit Geburt oder durch Einbürgerung besitzen. Es besteht ein Ansässigkeitserfordernis im Gebiet von Uruguay.

2)    Keine.

3)    Für das Fahren unter nationaler Flagge muss der Seeverkehr vom Ministerio de Transporte y Obras Públicas (Ministerium für Verkehr und öffentliche Bauten) genehmigt werden und den folgenden Anforderungen genügen:

i)    Handelt es sich bei den Eigentümern, Gesellschaftern oder Schiffseigentümern um natürliche Personen, so müssen diese die uruguayische Staatsangehörigkeit seit Geburt oder durch Einbürgerung besitzen. Es besteht ein Ansässigkeitserfordernis im Gebiet von Uruguay.

(4)    Abfall- und Ballastentsorgung

(5)    Navigationshilfen

(6)    Landgestützte Betriebsdienste, die für den Betrieb des Schiffes unerlässlich sind, einschließlich Kommunikation, Wasser- und Stromversorgung

(7)    Einrichtungen für dringende Reparaturen

(8)    Ankerplätze, Liegeplätze und Anlegedienste

1)    Siehe oben

ii)    Handelt es sich bei den Eigentümern, Gesellschaftern oder Schiffseigentümern um juristische Personen, so müssen sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet von Uruguay haben. Die Gesellschaft muss von uruguayischen Staatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit seit Geburt oder durch Einbürgerung besitzen, kontrolliert und geführt werden. Sie müssen zudem über einen ordnungsgemäß bevollmächtigten und im Gebiet von Uruguay ansässigen Vertreter verfügen.

ii)    Handelt es sich bei den Eigentümern, Gesellschaftern oder Schiffseigentümern um juristische Personen, so müssen sie ihren satzungsmäßigen Sitz im Gebiet von Uruguay haben. Die Gesellschaft muss von uruguayischen Staatsangehörigen, die die Staatsangehörigkeit seit Geburt oder durch Einbürgerung besitzen, kontrolliert und geführt werden. Sie müssen zudem über einen ordnungsgemäß bevollmächtigten und im Gebiet von Uruguay ansässigen Vertreter verfügen.

4)    Schiffsbesatzungen: Ungebunden.

Personal in Schlüsselpositionen, das im Zusammenhang mit einer kommerziellen Präsenz beschäftigt ist: ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Schiffsbesatzungen: ungebunden.

Personal in Schlüsselpositionen, das im Zusammenhang mit einer kommerziellen Präsenz beschäftigt ist: ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN SEEVERKEHR

ARGENTINIEN

Seefrachtumschlag (laut nachstehender Begriffsbestimmung – 4)

1)    Ungebunden* außer: keine Beschränkung in Bezug auf die Umladung (von Bord zu Bord oder über den Kai) oder die Verwendung von Frachtumschlagsausrüstung an Bord.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden* außer: keine Beschränkung in Bezug auf die Umladung (von Bord zu Bord oder über den Kai) oder die Verwendung von Frachtumschlagsausrüstung an Bord.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Lagerdienstleistungen (CPC 742)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Zollabfertigung (laut nachstehender Begriffsbestimmung 5)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern (laut nachstehender Begriffsbestimmung – 6)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Schiffsagenturdienste (laut nachstehender Begriffsbestimmung – 7)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(Seeverkehrs-)Spedition (laut nachstehender Begriffsbestimmung – 8)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

B.    Mit dem Seeverkehr verbundene Dienstleistungen:

Frachtumschlagleistungen (CPC 714)

Lagerdienstleistungen (CPC 742)

Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern (siehe Nummer 4 – Begriffsbestimmungen)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine, abgesehen davon, dass die Belegung von öffentlichen Flächen in Häfen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit steht und Gegenstand von Konzessionsverfahren oder öffentlichen Ausschreibungen ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Schiffsagenturdienste (siehe Nummer 5 – Begriffsbestimmungen)

Spedition (siehe Nummer 6 – Begriffsbestimmungen)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine, abgesehen davon, dass die Belegung von öffentlichen Flächen in Häfen unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit steht und Gegenstand von Konzessionsverfahren oder öffentlichen Ausschreibungen ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

C.    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

URUGUAY

Seefrachtumschlag (laut nachstehender Begriffsbestimmung – 3)

1)    Ungebunden* außer: keine Beschränkung in Bezug auf die Umladung (von Bord zu Bord oder über den Kai) oder die Verwendung von Frachtumschlagsausrüstung an Bord.

2)    Keine.

3)    Keine**. Die Anbieter dieser Dienstleistung sind verpflichtet, vorab eine Zulassung der Exekutive einzuholen.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden* außer: keine Beschränkung in Bezug auf die Umladung (von Bord zu Bord oder über den Kai) oder die Verwendung von Frachtumschlagsausrüstung an Bord.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

** Im Fall der Nutzung öffentlicher Flächen sind eventuell Konzessionen oder Lizenzen für öffentliche Dienstleistungen erforderlich.

Lagerdienstleistungen (CPC 742)

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine**.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern (laut nachstehender Begriffsbestimmung – 4)

1)    Ungebunden 12*.

2)    Keine.

3)    Keine 13**. Die Anbieter müssen von der Exekutive eine Konzession oder vorherige Zulassung nach nationalem Recht und den mit dem Anbieter vereinbarten Vertragsbedingungen einholen.

1)    Ungebunden*.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Schiffsagenturdienste (laut nachstehender Begriffsbestimmung – 5)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

(Seeverkehrs-)Spedition (laut nachstehender Begriffsbestimmung – 6)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

SEEVERKEHR

ARGENTINIEN

ANMERKUNG ZU DEN VERPFLICHTUNGEN ARGENTINIENS

Soweit der Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie Zusatzdienstleistungen nicht anderweitig vollständig von den oben aufgeführten Verpflichtungen erfasst sind, kann ein Beförderer im multimodalen Verkehr Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons oder Lastkähne samt Ausrüstung an lokale Unternehmen vermieten oder verleasen, um Frachten im Inland zu befördern, oder er kann zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu diesen Formen multimodaler Tätigkeiten erhalten und diese nutzen, um Beförderungsvorgänge im multimodalen Verkehr durchzuführen. „Angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen“ bedeutet für Beförderungsvorgänge im multimodalen Verkehr, dass der Beförderer in der Lage sein muss, den fristgerechten Transport seiner Waren zu organisieren, einschließlich des Vorrangs vor anderen Waren, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Hafen gelangt sind.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)    Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den jeweiligen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst Kabotage im Sinne der vorstehend aufgeführten Verpflichtungen nicht die „Seekabotage“, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern, einschließlich Gütern, die für Ziele im Ausland bestimmt sind, zwischen einem Hafen in Argentinien und einem anderen Hafen in Argentinien und den Verkehr von und nach demselben Hafen in Argentinien, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer von Argentinien nicht verlässt.

(2)    „Sonstige Formen der kommerziellen Präsenz zur Erbringung internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet die Fähigkeit internationaler Seeverkehrsdienstleister der anderen Vertragspartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt. Diese Verpflichtung ist jedoch nicht so auszulegen, als beschränke sie in irgendeiner Weise die im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Erbringung übernommenen Verpflichtungen.

Diese Geschäftstätigkeiten umfassen unter anderem Folgendes:

a)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Rechnungsstellung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleister erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat,

b)    Kauf von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, insbesondere auf Binnenwasserstraßen, Straßen und Schienen, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind,

c)    Ausfertigung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren,

d)    Erteilung von geschäftlichen Auskünften in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (nach Maßgabe der in der Anlage zum GATS über Telekommunikation genannten Bedingungen),

e)    Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit lokal niedergelassenen Speditionspartnern (einschließlich Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft) und Einstellung örtlich angeworbenen Personals (oder im Falle ausländischen Personals gemäß der horizontalen Verpflichtung im Bereich Freizügigkeit) und

f)    organisatorische Tätigkeiten im Namen des Unternehmens im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Wasserfahrzeugs oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.

(3)    „Multimodaler Frachtführer“ bezeichnet die Person, in deren Namen der Frachtbrief oder das multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist.

(4)    „Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

—    des Ladens/Löschens von Schiffen,

—    des Laschens/Entlaschens von Frachtgut,

—    der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen.

(5)    „Zollabfertigung“ oder „Dienstleistungen von Zollagenten“ bezeichnet die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit.

(6)    „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung,

(7)    „Schiffsagenturdienste“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

—    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften sowie

—    organisatorische Tätigkeiten im Namen des Unternehmens im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Wasserfahrzeugs oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.

(8)    „Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und damit verbundene Leistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.

SEEVERKEHR

BRASILIEN

ANMERKUNG ZU DEN VERPFLICHTUNGEN BRASILIENS

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)    Sonstige Formen der kommerziellen Präsenz zur Erbringung „internationaler Seeverkehrsdienstleistungen“ bezeichnet die Fähigkeit im internationalen Seeverkehr tätiger Dienstleister der anderen Vertragspartei, vor Ort alle Geschäftstätigkeiten durchzuführen, die zur Erbringung einer teilweisen oder voll integrierten Verkehrsdienstleistung an ihre Kunden erforderlich sind, in deren Rahmen wiederum der Seeverkehr ein wesentliches Element darstellt.

Diese Tätigkeiten umfassen:

a)    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen im direkten Kontakt mit dem Kunden, vom Preisangebot bis zur Rechnungsstellung, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen direkt vom Dienstleister erbracht oder angeboten werden oder von Dienstleistern, mit denen der Verkäufer der Dienstleistungen feste Geschäftsvereinbarungen getroffen hat,

b)    Kauf von Verkehrsdienstleistungen und damit zusammenhängenden Dienstleistungen für eigene Rechnung oder für Rechnung der Kunden (und Weiterverkauf an die Kunden), einschließlich der eingehenden Verkehrsdienstleistungen aller Verkehrsarten, insbesondere auf Binnenwasserstraßen, Straßen und Schienen, die für die Erbringung einer integrierten Dienstleistung erforderlich sind,

c)    Ausfertigung der Beförderungs- und Zolldokumente oder sonstiger Dokumente über Ursprung und Art der beförderten Waren,

d)    Erteilung von geschäftlichen Auskünften in jeder Form, einschließlich EDV-Systemen und Austausch elektronischer Daten (nach Maßgabe der in der Anlage zum GATS über Telekommunikation genannten Bedingungen),

e)    Abschluss von Geschäftsvereinbarungen mit lokal niedergelassenen Speditionspartnern (einschließlich Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft) und Einstellung örtlich angeworbenen Personals (oder im Falle ausländischen Personals gemäß der horizontalen Verpflichtung im Bereich Freizügigkeit), und

f)    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.

(2)    „Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

—    des Ladens/Löschens von Schiffen,

—    des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und

—    der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen.

(3)    „Zollabfertigung“ oder „Dienstleistungen von Zollagenten“ bezeichnet die Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr von Frachtgut für einen Dritten, unabhängig davon, ob dies die Haupttätigkeit des Dienstleisters ist oder eine übliche Ergänzung seiner Haupttätigkeit.

(4)    „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung,

(5)    „Schiffsagenturdienste“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

—    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften sowie

—    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.

(6)    „Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und damit verbundene Leistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.

(7)    Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen (CPC 8868).

(8)    Lotsen- und Schleppdienste (CPC 7214)

ANMERKUNG ZU SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

(1)    Seekabotage im Personen- oder Frachtverkehr umfasst jeden Seetransport von Personen oder Fracht zwischen einem Hafen oder Ort im Gebiet Brasiliens und einem anderen Hafen oder Ort im selben Gebiet, einschließlich der sogenannten Feeder-Dienstleistungen (Zubringerdienste) und des Umsetzens von Ausrüstungsgegenständen.

(2)    Der Transport von Fracht bei öffentlicher Beschaffung, von Fracht, die von der brasilianischen Regierung finanziert oder subventioniert wird, sowie von Öl und dessen Nebenprodukten ist Wasserfahrzeugen unter brasilianischer Flagge vorbehalten.

SEEVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

URUGUAY

ANMERKUNG ZU DEN VERPFLICHTUNGEN URUGUAYS

Soweit der Straßen-, Schienen- und Binnenschifffahrtsverkehr sowie Zusatzdienstleistungen nicht anderweitig vollständig von den oben aufgeführten Verpflichtungen erfasst sind, kann ein Beförderer im multimodalen Verkehr Lastkraftwagen, Eisenbahnwaggons oder Lastkähne samt Ausrüstung an lokale Unternehmen vermieten oder verleasen, um Frachten im Inland zu befördern, oder er kann zu angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Zugang zu diesen Formen multimodaler Tätigkeiten erhalten und diese nutzen, um Beförderungsvorgänge im multimodalen Verkehr durchzuführen. „Angemessene und nichtdiskriminierende Bedingungen“ bedeutet für Beförderungsvorgänge im multimodalen Verkehr, dass der Beförderer in der Lage sein muss, den fristgerechten Transport seiner Waren zu organisieren, einschließlich des Vorrangs vor anderen Waren, die zu einem späteren Zeitpunkt in den Hafen gelangt sind.

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)    Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den jeweiligen nationalen Gesetzen und sonstigen Vorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst Kabotage im Sinne der vorstehend aufgeführten Verpflichtungen nicht die „Seekabotage“, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in Uruguay und einem anderen Hafen in Uruguay und Verkehr von und nach demselben Hafen in Uruguay, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer von Uruguay nicht verlässt.

(2)    „Multimodaler Frachtführer“ bezeichnet die Person, in deren Namen der Frachtbrief oder das multimodale Frachtpapier oder ein sonstiges Papier ausgestellt ist, das als Nachweis für einen Vertrag über die multimodale Beförderung von Gütern dient, und die nach dem Frachtvertrag für die Beförderung der Güter verantwortlich ist.

(3)    „Seefrachtumschlag“ bezeichnet Tätigkeiten von Stauereien, einschließlich Terminalbetreibern, jedoch nicht die direkten Tätigkeiten von Hafenarbeitern, wenn diese von den Stauereien oder Terminalbetreibern organisatorisch unabhängig sind. Zu den erfassten Tätigkeiten gehören die Organisation und Überwachung

—    des Ladens/Löschens von Schiffen,

—    des Laschens/Entlaschens von Frachtgut und

—    der Entgegennahme/Auslieferung und der sicheren Verwahrung von Frachtgut vor der Versendung oder nach dem Löschen.

(4)    „Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern“ bezeichnet die Lagerung von Containern im Hafengebiet oder im Binnenland im Hinblick auf ihre Be-/Entladung, Reparatur und Bereitstellung für die Versendung,

(5)    „Schiffsagenturdienste“ bezeichnet die Tätigkeiten eines Agenten in einem bestimmten geografischen Gebiet als Vertretung der Geschäftsinteressen einer oder mehrerer Schifffahrtslinien oder Reedereien zu folgenden Zwecken:

—    Vermarktung und Verkauf von Seeverkehrsdienstleistungen und damit verbundenen Dienstleistungen, von Preisangebot bis Rechnungsstellung, Ausstellung von Konnossementen im Namen der Unternehmen, Erwerb und Weiterverkauf erforderlicher verbundener Dienstleistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften sowie

—    organisatorische Tätigkeiten im Namen der Unternehmen im Hinblick auf den Hafenaufenthalt des Schiffes oder die Übernahme von Frachtgut, wenn erforderlich.

(6)    „Spedition“ bezeichnet die Organisation und Überwachung der Beförderungstätigkeit im Namen des Versenders durch Auftragsvergabe für Verkehrsdienstleistungen und damit verbundene Leistungen, Ausfertigung von Dokumenten und Erteilung von geschäftlichen Auskünften.

(11)    LUFTVERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

ARGENTINIEN

d)    Wartung und Instandsetzung von Luftfahrzeugen (CPC 8868)

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Zusätzlich zu den horizontalen Verpflichtungen müssen Luftfahrtingenieure und -techniker, um in Argentinien beruflich tätig sein zu können, ihre Abschlüsse und Zulassungen anerkennen lassen und sich beim Berufsverband für Luft- und Raumfahrttechnik registrieren lassen.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Zusätzlich zu den horizontalen Verpflichtungen müssen Luftfahrtingenieure und -techniker, um in Argentinien beruflich tätig sein zu können, ihre Abschlüsse und Zulassungen anerkennen lassen und sich beim Berufsverband für Luft- und Raumfahrttechnik registrieren lassen.

e)    Unterstützungsdienste für Luftverkehrsdienstleistungen (CPC 746)

Verkauf und Vertrieb von Luftverkehrsdienstleistungen

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Keine.

2)    Keine.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

BRASILIEN

E.    Eisenbahnverkehrsdienstleistungen

Frachtverkehr (CPC 71121, CPC 71123, CPC 71129)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Staatliche Zulassung erforderlich Die Erteilung neuer Zulassungen ist eine Ermessensentscheidung. Die Anzahl der Dienstleister kann begrenzt sein.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

F.    Straßenverkehrsdienstleistungen

Frachtverkehr (CPC 71231, CPC 71233, CPC 71234)

(Spezifische Verpflichtungen schließen Beschränkungen aus bilateralen Straßenverkehrsabkommen ein, bei denen Brasilien Vertragspartei ist)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Ausländische Beteiligungen sind auf ein Fünftel (1/5) der stimmberechtigten Anteile an brasilianischen Unternehmen begrenzt, die dieser Tätigkeit nachgehen.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

G.    Transport in Pipelines

Transport sonstiger Güter (CPC 7139 außer Kohlenwasserstoffprodukte)

H.    Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsträger

a)    Frachtumschlagleistungen (CPC 741)

b)    Lagerdienstleistungen (CPC 742)

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

1)    Ungebunden.

2)    Ungebunden.

3)    Keine.

4)    Ungebunden, sofern im Abschnitt „Horizontale Verpflichtungen“ nichts anderes bestimmt ist.

Anlage 18-E-1

PARAGUAY – ZUSÄTZLICHE VERPFLICHTUNGEN
FÜR FINANZDIENSTLEISTUNGEN

WIRKSAME UND TRANSPARENTE REGULIERUNG
IM FINANZDIENSTLEISTUNGSSEKTOR

(1)    Jede Vertragspartei veröffentlicht umgehend oder, von Notstandssituationen abgesehen, spätestens zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens alle einschlägigen Maßnahmen mit allgemeiner Geltung, die diesen Anhang betreffen. Diese Maßnahmen werden bekannt gemacht:

a)    in einer amtlichen Veröffentlichung oder

b)    in sonstiger schriftlicher oder elektronischer Form.

(2)    Die zuständigen Finanzbehörden jeder Vertragspartei machen den interessierten Personen die geltenden Bestimmungen für die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen zugänglich.

(3)    Die zuständige Finanzbehörde erteilt dem Antragsteller auf Anfrage Auskunft über den Stand der Bearbeitung seines Antrags. Benötigt die Behörde zusätzliche Angaben des Antragstellers, so teilt sie ihm dies unverzüglich mit.


(4)    Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften darum, dass in ihrem Gebiet international vereinbarte Standards für die Regulierung und Aufsicht im Finanzdienstleistungssektor umgesetzt und angewandt werden. Solche international vereinbarten Standards sind unter anderem die wesentlichen Grundsätze für eine wirksame Bankenaufsicht des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht, die Grundsätze der Versicherungsaufsicht der Internationalen Vereinigung der Versicherungsaufsichtsbehörden, die Ziele und Grundsätze der Wertpapieraufsicht der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden und die 40 Empfehlungen der Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Geldwäsche.

GEGENSEITIGE ANERKENNUNG AUFSICHTSRECHTLICHER MAẞNAHMEN

(1)    Eine Vertragspartei kann bei der Festlegung, wie ihre Finanzdienstleistungen betreffenden Maßnahmen anzuwenden sind, aufsichtsrechtliche Maßnahmen der anderen Vertragspartei anerkennen. Diese Anerkennung kann im Wege der Harmonisierung und auf andere Weise erreicht werden und kann auf einer Übereinkunft oder Vereinbarung beruhen oder einseitig gewährt werden.

(2)    Eine Vertragspartei, die Vertragspartei einer bestehenden oder künftigen Übereinkunft oder Vereinbarung der in Absatz 1 genannten Art mit einer Drittpartei ist, gibt der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, ihren Beitritt zu dieser Übereinkunft bzw. Vereinbarung oder eine vergleichbare Übereinkunft oder Vereinbarung mit ihr auszuhandeln, die eine gleichwertige Regelung, Umsetzung dieser Regelung, Aufsicht und gegebenenfalls gleichwertige Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den an der Übereinkunft bzw. Vereinbarung beteiligten Parteien vorsieht. Gewährt eine Vertragspartei die Anerkennung einseitig, so gibt sie der anderen Vertragspartei in geeigneter Form Gelegenheit, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.

________________

(1)    Die damit verbundenen Dienstleistungen sind Teil der Liste der spezifischen Verpflichtungen für Dienstleistungen, einschließlich Vertrieb und Transport.
(2)    Die damit verbundenen Dienstleistungen sind Teil der Liste der spezifischen Verpflichtungen für Dienstleistungen, einschließlich Vertrieb und Transport.
(3)    Die damit verbundenen Dienstleistungen sind Teil der Liste der spezifischen Verpflichtungen für Dienstleistungen, einschließlich Vertrieb und Transport.
(4)    In Paraguay erbrachte Dienstleistungen erfordern eine vom Staat Paraguay in einem transparenten und nichtdiskriminierenden Verfahren gewährte Lizenz.
(5)

   Der Begriff „Offshore-Finanzdienstleister“ bezeichnet jeden Finanzdienstleister, der nach den Gesetzen eines Mitgliedstaats der Union oder eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats gegründet wurde, der im Eigentum oder unter der Kontrolle juristischer, nicht in Brasilien ansässiger Personen steht und dessen Tätigkeiten weitgehend mit diesen nicht ansässigen Personen im Zusammenhang stehen und im Allgemeinen in einem Umfang erfolgen, der in keinem Verhältnis zur Größe der Wirtschaft des Aufnahmemitgliedstaats steht. Diese Einrichtungen könnten andernfalls von Teil III dieses Abkommens in einer Weise profitieren, wie es ihnen nicht möglich wäre, wenn ihre Dienstleistungen von der Europäischen Union aus erbracht würden: Herkunftsland des Eigentümers oder der kontrollierenden Person. http://www.imf.org/external/pubs/ft/eds/Eng/Guide/file6.pdf

(6)    Dienstleister, die im Bereich des Einreisetourismus tätig sind, also für Reisende, die aus dem Ausland nach Paraguay einreisen.
(7)    Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach dem jeweiligen nationalen Recht als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst Kabotage im Sinne dieser Verpflichtungen nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in Argentinien und einem anderen Hafen oder Ort in Argentinien, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in Argentinien.
(8)    Unbeschadet des Anwendungsbereichs der Tätigkeiten, die nach dem jeweiligen nationalen Recht als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst Kabotage im Sinne dieser Verpflichtungen nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in Brasilien und einem anderen Hafen oder Ort in Brasilien, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, und Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in Brasilien.
(9)    Die Gründung einer brasilianischen Reederei (EBN) setzt unter anderem den Besitz mindestens eines Wasserfahrzeugs und eine ausreichende Kapitalausstattung für die Durchführung dieser Tätigkeit voraus. Um unter brasilianischer Flagge zu fahren, müssen Wasserfahrzeuge beim nationalen Register oder dem nationalen Sonderregister (REB) eingetragen sein.
(10)    Diese Liste umfasst nicht die „Seekabotage“, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen in Uruguay und einem anderen Hafen in Uruguay und den Verkehr von und nach demselben Hafen in Uruguay, sofern dieser Verkehr das Küstenmeer von Uruguay nicht verlässt.
(11)    Internationaler Seefrachtverkehr schließt Feederdienste ein: Transporte ausschließlich zwischen einem Hafen in Uruguay und einem Hafen in einem anderen Mitgliedstaat der Union.
(12) *    Eine Verpflichtung ist bei dieser Erbringungsart nicht möglich.
(13) **    Im Fall der Nutzung öffentlicher Flächen sind eventuell Konzessionen oder Lizenzen für öffentliche Dienstleistungen erforderlich.