Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 356 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits


ANHANG 18-A

EUROPÄISCHE UNION

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER GRENZÜBERSCHREITENDEN ERBRINGUNG VON DIENSTLEISTUNGEN
GEMÄẞ DEN ARTIKELN 18.3 UND 18.4

1.    In der nachstehenden Liste der Verpflichtungen sind die nach den Artikeln 18.3 und 18.4 liberalisierten Dienstleistungssektoren und die für Dienstleistungen und Dienstleister der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten in diesen Sektoren geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die nachstehende Liste besteht aus zwei Spalten, die folgende Elemente enthalten:

a)    in der linken Spalte den Sektor bzw. Teilsektor, für den die Europäische Union eine Verpflichtung eingeht, sowie die Angabe, in welchem Bereich Vorbehalte für die Liberalisierung gelten, und

b)    in der rechten Spalte eine Beschreibung der anwendbaren Vorbehalte.

2.    Die Europäische Union geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in Sektoren oder Teilsektoren ein, die von Teil III dieses Abkommens erfasst sind und nicht in diesem Anhang aufgeführt sind.

3.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten bei der Nennung der einzelnen Sektoren und Teilsektoren folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CPC“ bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) im Sinne des Artikels 9.3 Buchstabe c;

b)    „CPC Ver. 1.0“ bezeichnet die Zentrale Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.


4.    Die Liste in diesem Anhang beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, die keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 18.3 bzw. Artikel 18.4 darstellen. Solche Maßnahmen (zum Beispiel eine Zulassungspflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen) gelten für Dienstleistungen und Dienstleister aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

5.    Die nachstehende Liste gilt unbeschadet der Realisierbarkeit der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des Artikels 18.2 Buchstabe b in bestimmten Dienstleistungssektoren und -teilsektoren und unbeschadet des Bestehens öffentlicher Monopole und ausschließlicher Rechte, wie in der Liste der Verpflichtungen in Bezug auf die Niederlassung beschrieben.

6.    Die Europäische Union geht gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Verpflichtungen gemäß Artikel 18.3 in Bezug auf den Marktzugang ein.

7.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich der Umsetzung dieses Vertrags oder dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den nachstehenden Personen gewährt wird:

a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder


b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder dem Recht der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem ihrer Mitgliedstaaten haben.

Eine solche Inländerbehandlung wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen gewährt, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, einschließlich jener, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats stehen.

8.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

—    EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

—    EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

—    AT    Österreich

—    BE    Belgien

—    BG    Bulgarien

—    CY    Zypern

—    CZ    Tschechien

—    DE    Deutschland

—    DK    Dänemark

—    EE    Estland

—    EL    Griechenland

—    ES    Spanien

—    FI    Finnland

—    FR    Frankreich

—    HR    Kroatien

—    HU    Ungarn


—    IE    Irland

—    IT    Italien

—    LT    Litauen

—    LU    Luxemburg

—    LV    Lettland

—    MT    Malta

—    NL    Niederlande

—    OECD    Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung.

—    PL    Polen

—    PT    Portugal

—    RO    Rumänien

—    SE    Schweden

—    SI    Slowenien

—    SK    Slowakische Republik


Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

Alle Sektoren

Immobilien

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, FI, HU, IE, IT, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Keine.

AT: Für den Erwerb, das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörde („Länder“), die prüft, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen berührt werden.

BG: Ausländische juristische Personen und dauerhaft im Ausland ansässige Ausländer können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte 1 an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in BG Investitionen getätigt haben.

Ausländer mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland, ausländische juristische Personen und Gesellschaften, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

CY: Ungebunden.

CZ: Land- und forstwirtschaftliche Flächen können von ausländischen natürlichen und juristischen Personen mit ständigem Sitz in CZ erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum.

DK: Es gelten Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Es gelten Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

DE: Es können bestimmte Gegenseitigkeitsbedingungen gelten.

EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums.

FI (Ålandinseln): Es gelten Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Es gelten Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

HU: Ungebunden für den Erwerb staatseigener Immobilien. Es gelten Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren 2 .

IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und ausländische Staatsangehörige eine vorherige schriftliche Zustimmung der „Land Commission“. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Wirtschaft, Unternehmen und Innovation vorgelegt wird. Dieses Erfordernis gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LT: Ungebunden für den Erwerb von Grundstücken.

MT: Es gelten die maltesischen Gesetze und sonstigen Vorschriften über den Erwerb von Immobilien.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen ausländische (natürliche und juristische) Personen eine Genehmigung. Ungebunden für den Erwerb von Staatseigentum (zum Beispiel die Vorschriften über die Privatisierung).

RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht in Rumänien ansässig sind, und juristische Personen, die nicht die Staatszugehörigkeit Rumäniens haben oder ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

SI: In SI gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet von SI erwerben. In SI von ausländischen Personen gegründete Zweigniederlassungen 3 können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden.

SK: Es gelten Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Rechtspersonen können Immobilien durch Niederlassung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Joint Ventures erwerben. Ungebunden für Land, einschließlich natürlicher Ressourcen, Seen, Flüssen und öffentlicher Straßen.

1. Unternehmensdienstleistungen

A. Freiberufliche Dienstleistungen

a) Juristische Dienstleistungen

(CPC 861) 4

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher (huissiers de justice) oder andere Amtspersonen (officiers publics et ministériels) erbracht werden

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

AT, EL, LT, MT, PL, SK: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. SK: in Verbindung mit dem Ansässigkeitserfordernis in SK.

FI: Die für Rechtsvertretungsdienste uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist an ein Staatsangehörigkeitserfordernis und an ein Ansässigkeitserfordernis gebunden.

CY: Es gilt sowohl ein Staatsangehörigkeits- als auch ein Ansässigkeitserfordernis. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen in CY ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an ein Ansässigkeitserfordernis gekoppelt. Partner oder Anteilseigner oder Vorstandsmitglieder einer Anwaltskanzlei in CY können nur Rechtsanwälte sein, die zur Rechtsanwaltschaft zugelassen sind.

BE: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsdiensten erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. Ausnahmen können unter bestimmten Bedingungen gewährt werden (z. B. Ansässigkeitserfordernis und Gegenseitigkeit). Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt.

BG: Ausländische Rechtsanwälte können nur für Angehörige ihres eigenen Staates und nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt Rechtsvertretungsdienste erbringen. Für Rechtsvermittlungsdienste ist die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

CZ: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Es gelten Anforderungen an die Rechtsform, ohne Diskriminierung. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit in CZ erforderlich.

DK: Die Erbringung juristischer Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung „Advokat“ ist nur Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung gestattet. Die Vertretung vor Gericht ist hauptsächlich Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung vorbehalten. Andere Personen als Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung dürfen juristische Dienstleistungen gemäß dem dänischen Gesetz über juristische Dienstleistungen erbringen, sind jedoch nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Advokat“ zu führen. Um eine Rechtsanwaltszulassung zu erhalten, muss eine Person über einen dänischen Bachelor- und Masterabschluss in Rechtswissenschaften verfügen und drei (3) Jahre lang als Rechtsanwaltsgehilfe tätig gewesen sein.

ES: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des EU-Rechts und des Rechts der Mitgliedstaaten, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Die zuständigen Behörden können Ausnahmen vom Staatsangehörigkeitserfordernis gewähren. Es gelten Anforderungen an die Rechtsform, ohne Diskriminierung. Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

FR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des französischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten) kann in nichtdiskriminierender Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls in nichtdiskriminierender Weise ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden. Die Vertretung vor dem „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'Etat“ ist an Quoten gebunden. Bei einer auf dem Gebiet des französischen Rechts oder des EU-Rechts tätigen Anwaltskanzlei können die Beteiligungen und die Stimmrechte quantitativen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen.

FI: Die für die Ausübung des Berufs erforderliche Aufnahme in das Berufsregister der Patentanwälte ist nur im EWR ansässigen Patentanwälten gestattet.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen nach kroatischem Recht.

HU: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an ein Ansässigkeitserfordernis gekoppelt. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang der Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt.

IE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des irischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Rechtsanwälte in IE sind in zwei (2) verschiedene Kategorien unterteilt: Solicitor und Barrister. Die Law Society of Ireland ist die für die Zulassung der Solicitors in IE zuständige Berufsorganisation. Die Honorable Society of King's Inns ist für die Zulassung der Barristers in IE zuständig.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

PT: Die Anerkennung der Qualifikationen, die für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des portugiesischen Rechts erforderlich sind, erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Notarsberuf „solicitadores“ und für Patentanwälte.

SI: Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in SI erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft. Die kommerzielle Präsenz von Anwälten, die von der Slowenischen Anwaltskammer bestellt wurden, ist nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt ist an ein Ansässigkeitserfordernis geknüpft.

b) 1. Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen

(CPC 86212 ausgenommen Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, 86213, 86219 und 86220)

Für die Erbringungsart 1:

HU, IT, MT, RO, SI, CY: Ungebunden.

AT: Die Vertretung vor den zuständigen Behörden unterliegt dem Staatsangehörigkeitserfordernis.

FR: Die Erbringung durch ausländische Dienstleister kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten gestattet werden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens)

Für die Erbringungsart 1:

BE, BG, CY, DE, ES, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SI: Ungebunden.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (z. B. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

HR: Ausländische Prüfungsgesellschaften können Prüfungsleistungen im kroatischen Staatsgebiet erbringen, wenn sie eine Zweigniederlassung errichtet haben.

SE: Nur in SE zugelassene Wirtschaftsprüfer, zertifizierte Wirtschaftsprüfer und registrierte Prüfungsgesellschaften dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei allen Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie bei natürlichen Personen. Nur in SE zugelassene Wirtschaftsprüfer und eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zertifizierung oder Zulassung ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in SE zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Wirtschaftsprüfer sind, müssen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.

LT: Der Bericht eines Wirtschaftsprüfers ist gemeinsam mit einem in LT zugelassenen Wirtschaftsprüfer zu erstellen.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

CY: Ungebunden.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 5

Für die Erbringungsart 1:

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

CY: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigstes Kriterium ist die Beschäftigungssituation im Teilsektor.

BG, CY, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und 8674)

Für die Erbringungsart 1:

AT: Ungebunden, außer für reine Planungsdienstleistungen.

BE, BG, CY, CZ, EL, IT, MT, PL, PT, SI: Ungebunden.

HU, RO: Ungebunden für Dienstleistungen von Landschaftsarchitekten.

HR: Natürliche und juristische Personen können nach Genehmigung der kroatischen Architektenkammer Dienstleistungen von Architekten erbringen. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in HR zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften validiert werden. Ungebunden für Stadtplanung.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

f) Ingenieurdienstleistungen und

g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und 8673)

Für die Erbringungsart 1:

AT, SI: Ungebunden, außer für reine Planungsdienstleistungen.

BG, CY, EL, IT, MT, PT: Ungebunden.

HR: Natürliche und juristische Personen können nach Genehmigung der kroatischen Ingenieurskammer Ingenieurdienstleistungen erbringen. Ein im Ausland erstelltes Design oder Projekt muss von einer in HR zugelassenen natürlichen oder juristischen Person im Hinblick auf die Einhaltung kroatischer Rechtsvorschriften validiert werden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

h) Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen

(CPC 9312 und Teil von 85201)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, MT, NL, PT, RO, SK: Ungebunden.

SI: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen eine Lizenz und Zulassung des Gesundheitsministeriums oder der Ärztekammer. Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und medizinische oder ökologische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten, Transplantaten sowie Obduktionen.

CZ: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LV, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen komplementärmedizinischer Berufe

(Teil von CPC 93191)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden.

FI, PL: Ungebunden, außer für Krankenpflegepersonal.

HR: Ungebunden, außer für Telemedizin.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

k) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 6

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SK, SI: Ungebunden.

LV: Ungebunden, außer für Versandhandel.

LT: Eine Zulassung durch die zuständigen Behörden ist erforderlich. Der Versandhandel mit pharmazeutischen Artikeln ist verboten.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

C. Forschungs- und Entwicklungsleistungen (FuE)

FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) 7

Keine.

FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

EU: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern 8

a) betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

HR: kommerzielle Präsenz erforderlich.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, CZ, EE, HU, IE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

HR: kommerzielle Präsenz erforderlich.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Bedienpersonal

a) für Schiffe

(CPC 83103)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, HU, MT, RO: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

b) für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

Für die Erbringungsarten 1 und 2

EU: Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der EU genutzt werden, den geltenden Anforderungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der EU Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind. Für die Zulassung eines Luftfahrzeug kann vorgeschrieben werden, dass es entweder im Eigentum natürlicher Personen steht, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder im Eigentum von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

c) für andere Fahrzeuge

(CPC 83101, 83102 und 83105)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, HU, LV, MT, PL, RO, SI: Ungebunden.

SE: Erbringer von Miet-/Leasingdienstleistungen für Kraftfahrzeuge und bestimmte Geländefahrzeuge („terraengmotorfordon“) ohne Fahrer, die für einen Zeitraum von weniger als einem (1) Jahr gemietet oder geleast werden, sind verpflichtet, eine Person zu ernennen, die zum Beispiel dafür zuständig ist, sicherzustellen, dass das Geschäft gemäß den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften betrieben wird und dass die Verkehrssicherheitsvorschriften eingehalten werden. Die zuständige Person muss in Schweden gebietsansässig sein.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

d) für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, 83107, 83108 und 83109)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

e) für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

EE: Ungebunden, außer für Miet-/Leasingdienstleistungen betreffend bespielte Videokassetten für den Privatgebrauch.

f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a) Werbung

(CPC 871)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

b) Markt- und Meinungsforschung

(CPC 864)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

c) Unternehmensberatung

(CPC 865)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

d) Mit Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen

(CPC 866)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

e) Technische Prüf- und Analysedienstleistungen

(CPC 8676)

Für die Erbringungsart 1:

IT: Ungebunden für die Berufe Biologe und chemischer Analytiker.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung vorgeschriebener Nachweise und ähnlicher amtlicher Unterlagen.

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SE, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK, SE: Ungebunden.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Ausstellung vorgeschriebener Nachweise und ähnlicher amtlicher Unterlagen

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

(Teil von CPC 881)

Für die Erbringungsart 1:

IT: Ungebunden für die den Agronomen („periti agrari“) vorbehaltenen Tätigkeiten.

RO, SI: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

Für die Erbringungsart 1:

LT, LV, MT, RO, SI: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe

(Teil von CPC 884 und Teil von 885)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

i) Vermittlung und Beschaffung von Personal

i) 1. Vermittlung von Führungskräften

(CPC 87201)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, ES, FI, HR, IE, LT LV, MT, PL, PT, RO, SK, SE, SI: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften

(CPC 87202)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LT, LV, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

i) 3. Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, IT, IE, LT, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HR, LT, LV, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

i) 4. Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal

(CPC 87204, 87205, 87206, 87209)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer HU: Ungebunden.

HU: Keine.

j) 1. Dienstleistungen von Detekteien

(CPC 87301)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden.

j) 2. Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten

(CPC 87302, 87303, 87304 und 87305)

Für die Erbringungsart 1:

HU: Ungebunden für CPC 87304, 87305.

BE, BG, CY, CZ, EE, ES, FI, FR, HR, IT, LT, LV, MT, PT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

HU: Ungebunden für CPC 87304, 87305.

BG, CY, CZ, EE, HR, LT, LV, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

k) Zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

Für die Erbringungsart 1:

BE, BG, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO: Ungebunden für Explorations- (FR: und Prospektions-) Dienstleistungen

SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für den Bergbau zuständige Ministerium überprüft.

HR: Grundlegende geologische, geodätische und Bergbauberatungsdienstleistungen sowie verwandte Umweltschutzberatungsdienstleistungen im Gebiet Kroatiens können nur gemeinsam mit oder über inländische juristische Personen erbracht werden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

l) 1. Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen

(Teil von CPC 8868)

Für die Erbringungsart 1:

Für Seefrachtschiffe: BE, BG, CY, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI: Ungebunden.

Für Binnenfrachtschiffe: Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer EE, HU, LV: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

l) 2. Instandhaltung und Reparatur von Schienenfahrzeugen

(Teil von CPC 8868)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

l) 3. Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Straßenfahrzeugen

(CPC 6112, 6122, Teil von 8867 und Teil von 8868)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

l) 4. Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

Für die Erbringungsart 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

l) 5. Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Transportmitteln und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 9

(CPC 633, 7545, 8861, 8862, 8864, 8865 und 8866)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

n) Dienstleistungen von Fotografen

(CPC 875)

Für die Erbringungsart 1:

BG, EE, MT, PL: Ungebunden für die Erbringung von Luftbildfotografieleistungen.

HR, LV: Ungebunden für fotografische Spezialdienstleistungen (CPC 87504).

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

o) Verpackungsdienstleistungen

(CPC 876)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

p) Druck- und Verlagsdienstleistungen

(CPC 88442)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

SE: Ansässigkeitserfordernis für Verleger und für Verlags- oder Druckereiinhaber.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen

(Teil von CPC 87909)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

Für die Erbringungsart 1:

FI: EWR-Ansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher.

HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

HR: Ungebunden für offizielle Dokumente.

CY: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

Für die Erbringungsart 1:

DE: Anwendung der nationalen Honorarordnung auf alle aus dem Ausland erbrachten Dienstleistungen.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

r) 3. Dienstleistungen von Inkassobüros

(CPC 87902)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden.

r) 4. Dienstleistungen von Auskunfteien

(CPC 87901)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) 10

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung

(CPC 7544)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen

(CPC 87903)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

s) Vertrieb und Marketing

t) Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

EU: Wenn EU-Luftverkehrsunternehmen von außerhalb der EU tätigen Dienstleistern, die Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) anbieten, keine gleichwertige (d. h. nichtdiskriminierende) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der EU gewährt wird, oder wenn CRS-Dienstleistern aus der EU von Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der EU gewährt wird, können die CRS-Dienstleister aus der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die EU-Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die außerhalb der EU tätigen CRS-Dienstleister Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

2. Kommunikationsdienstleistungen

A. Post- und Kurierdienstleistungen

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung 11 von Postsendungen 12 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger 13 , einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen 14 , iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen 15 , iv) Bearbeitung von unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung 16 der unter den Ziffer i bis iii genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen und vii) Dokumentenaustausch 17 .

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine (unter der Bedingung, dass die bestehende autonome Liberalisierung durch die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten in vergleichbarer Weise verbindlich ist).

Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, wenn sie in den Anwendungsbereich der Dienstleistungen fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache (5-Fache) des öffentlichen Grundtarifs beträgt, falls sie weniger als fünfzig Gramm (50 g) 18 wiegen, und die Dienstleistung für eingeschriebene Sendungen, die in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genutzt wird.)

(Teil von CPC 751, Teil von 71235 19 und Teil von 73210 20 )

B. Telekommunikationsdienste

Telekommunikationsdienste schließen Dienste aus, die Inhalte bereitstellen oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.

a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von elektromagnetischen Signalen mit elektromagnetischen Mitteln 21 zum Inhalt haben außer Rundfunk 22

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

3. Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 511, 512, 513, 514, 515, 516, 517 und 518)

Für die Erbringungsart 1:

LT: Zulassung erforderlich

CY: Es gelten besondere Bedingungen und eine Zulassung ist erforderlich.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

4. Vertriebsdienstleistungen

(außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

A. Dienstleistungen von Kommissionären

a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von 6113 und Teil von 6121)

b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer AT, FI, HR, SE, SI: Ungebunden für den Vertrieb von chemischen Erzeugnissen, Edelmetallen und Edelsteinen.

AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen.

AT, BG: Ungebunden für den Vertrieb von Waren für medizinische Zwecke wie medizinische und chirurgische Geräte, pharmazeutische Erzeugnisse, medizinische Stoffe oder Gegenstände.

HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.

B. Großhandel

a) Großhandel mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie Teilen davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von 6113 und Teil von 6121)

b) Großhandel mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

c) Sonstiger Großhandel

(CPC 622, ausgenommen Großhandel mit Energieerzeugnissen 23 )

Für die Erbringungsart 1:

AT, BG, FR, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.

IT: Im Großhandel staatliches Monopol für Tabak.

BG, FI, PL, RO: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken.

SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken.

CY, CZ, FI, FR, RO, SI, SK: Ungebunden für den Vertrieb von pharmazeutischen Artikeln.

BG, HU, PL: Ungebunden für Dienstleistungen von Handelsmaklern.

FR: In Bezug auf Dienstleistungen von Kommissionären ungebunden für Händler und Makler, die auf siebzehn (17) Märkten für frische Lebensmittel von nationalem Interesse tätig sind.

MT: Ungebunden für Dienstleistungen von Kommissionären.

BE, BG, CY, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK: In Bezug auf Einzelhandel ungebunden, außer für Versandhandel.

LT: Für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen ist eine Zulassung erforderlich. Nur in der EU niedergelassene juristische Personen können eine Zulassung erhalten.

ES: Staatliches Monopol für den Einzelhandel oder die Abgabe von Tabak.

C. Einzelhandel 24

Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(CPC 61112, Teil von 6113 und Teil von 6121)

Einzelhandel mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Einzelhandel mit Lebensmitteln

(CPC 631)

Einzelhandel mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln 25

(CPC 632 außer 63211 (ausgenommen HU) und 63297)

C. Franchising

(CPC 8929)

5. Dienstleistungen im Bereich Bildung (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE, SI: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

CY, FI, HR, MT, RO, SE, SI: Ungebunden.

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, FI, FR, HR, IT, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Menschen mit Behinderung (CPC 9224).

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

FR: Für die Lehrtätigkeit in einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist eine französische oder eine andere EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit in Hochschulen erhalten. Ausländische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Hochschule erhalten. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind

Für die Erbringungsart 2:

AT, BG, CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

CZ, SK: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung, außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 1:

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung mittels Radio- oder TV-Sendungen.

E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

AT, BE, BG, CY, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 1:

HR: Keine für Bildungsangebote über Fernkurse oder im Wege der Telekommunikation.

6. Dienstleistungen im Bereich Umwelt

A. Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) 26

B. Bewirtschaftung fester oder gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle

a) Abfallbeseitigung

(CPC 9402)

b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) 27

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem oder verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 94060) 28

E. Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 94090)

7. Finanzdienstleistungen

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

AT, BE, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung oder

b)    Güter im internationalen Transitverkehr.

AT: Werbungs- und Vermittlungsleistungen im Auftrag einer nicht in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer nicht in AT niedergelassenen Zweigniederlassung sind (außer bei der Rückversicherung und Retrozession) verboten. Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen, außer Versicherungen für den internationalen gewerblichen Luftverkehr, dürfen nur bei einer in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer in AT niedergelassenen Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

DK: Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von in der EU niedergelassenen Gesellschaften abgeschlossen werden. Bei der Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung für in DK gebietsansässige Personen, dänische Schiffe oder in DK belegene Vermögenswerte dürfen Personen oder Gesellschaften (auch Versicherungsgesellschaften) keine gewerbliche Unterstützung leisten, es sei denn, sie sind Versicherungsgesellschaften nach dänischem Recht oder durch die zuständigen dänischen Behörden zugelassen.

DE: Obligatorische Luftfahrzeughaftpflichtversicherungen dürfen nur von einer in der EU niedergelassenen Tochtergesellschaft oder einer Zweigniederlassung in DE abgeschlossen werden. Verfügt eine ausländische Versicherungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung in DE, so darf sie in DE Verträge über internationale Transportversicherungen nur über diese Zweigniederlassung abschließen.

FR: Risiken im Zusammenhang mit dem Transport auf dem Landweg können nur von Versicherungsgesellschaften versichert werden, die in der EU niedergelassen sind.

PL: Ungebunden, außer für Rückversicherung, Retrozession und die Versicherung von Gütern im internationalen Handel.

PT: Luft- und Seetransportversicherungen (für Güter, Luftfahrzeuge, Schiffe und Haftpflicht) dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Gesellschaften abgeschlossen werden. Nur in der EU niedergelassene Personen oder Gesellschaften dürfen in PT als Vermittler für diese Versicherungen tätig werden.

RO: Die Rückversicherung auf dem internationalen Markt ist nur zulässig, wenn die Rückversicherung des Risikos auf dem rumänischen Markt nicht möglich ist.

SK: Luft- und Seetransportversicherungen, die Luft- oder Wasserfahrzeuge und die Haftung abdecken, dürfen nur bei in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften oder bei in SK zugelassenen Zweigniederlassungen von nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden.

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LU, NL, PT, RO, SK, SE, SI: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherungsvermittlung außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung oder

b)    Güter im internationalen Transitverkehr.

BG: Ungebunden für Direktversicherungen außer für Dienstleistungen ausländischer Dienstleister für ausländische Personen im Hoheitsgebiet von BG. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel als solche sowie Haftpflichtversicherungen für in BG belegene Risiken können nicht direkt von ausländischen Versicherungsgesellschaften übernommen werden. Eine ausländische Versicherungsgesellschaft kann Versicherungsverträge nur über eine Zweigniederlassung in der EU abschließen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme.

CY, LV, MT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung oder

b)    Güter im internationalen Transitverkehr.

LT: Ungebunden für Direktversicherungsdienstleistungen außer für die Versicherung von Risiken in Bezug auf:

a)    Seeschifffahrt, gewerblichen Luftverkehr, Raumfahrt und Weltraumtransport (einschließlich Satelliten), wobei diese Versicherung folgende Risiken einzeln oder insgesamt abdeckt: die beförderten Güter, das die Güter befördernde Fahrzeug und jede sich daraus ergebende Haftung oder

b)    Güter im internationalen Transitverkehr, außer im Zusammenhang mit Landverkehr, bei dem das Risiko in LT belegen ist.

BG, LT, LV, PL: Ungebunden für Versicherungsvermittlung.

FI: Direktversicherungsdienstleistungen (einschließlich Mitversicherung) dürfen nur von Versicherungsgesellschaften mit Hauptverwaltung in der EU oder einer Zweigniederlassung in FI angeboten werden. Voraussetzung für die Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist ein ständiger Geschäftssitz in der EU. Mindestens die Hälfte (½) der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Geschäftsführer einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR gebietsansässig sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Mindestens ein (1) Wirtschaftsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Der Generalvertreter der Versicherungsgesellschaft der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten muss in FI gebietsansässig sein, es sei denn, die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in der EU.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherung und Direktversicherungsvermittlung mit folgenden Ausnahmen:

a)    Erbringung von Lebensversicherungsdienstleistungen für in HR ansässige ausländische Personen,

b)    Erbringung von Nichtlebensversicherungsdienstleistungen in HR außer Kfz-Haftpflichtversicherungen für in HR ansässige ausländische Personen und

c)    Erbringung von Nichtlebensversicherungsdienstleistungen für See-, Luftfahrt- und Transportversicherung.

HU: Direktversicherungen im Gebiet von HU dürfen bei nicht in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften nur über eine in HU eingetragene Zweigniederlassung abgeschlossen werden.

IT: Ungebunden für Versicherungsmathematiker. Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel sowie Haftpflichtversicherungen für in IT belegene Risiken können nur bei in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach IT.

SE: Direktversicherungen dürfen nur über in SE zugelassene Versicherungsdienstleister abgeschlossen werden, unter der Voraussetzung, dass der ausländische Dienstleister und die schwedische Versicherungsgesellschaft zur selben Unternehmensgruppe gehören oder eine Kooperationsvereinbarung geschlossen haben.

ES: Zur Ausübung des Berufs des Versicherungsmathematikers sind die Ansässigkeit oder zwei (2) Jahre Berufserfahrung erforderlich.

Für die Erbringungsart 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI: Ungebunden für Vermittlung.

BG: Direktversicherung: Natürliche und juristische Personen aus Bulgarien sowie ausländische Staatsangehörige, die im Hoheitsgebiet von BG einer Geschäftstätigkeit nachgehen, dürfen ihre Tätigkeit in BG nur bei Anbietern versichern, die über eine Zulassung für eine Versicherungstätigkeit in BG verfügen. Schadensersatzleistungen aus einem solchen Versicherungsvertrag sind in BG zu zahlen. Ungebunden für Einlagenversicherungen und ähnliche Entschädigungssysteme sowie Pflichtversicherungssysteme.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen der Direktversicherung und Direktversicherungsvermittlung mit folgenden Ausnahmen:

a)    in Bezug auf Lebensversicherungen: die Möglichkeit für in HR ansässige ausländische Personen, eine Lebensversicherung abzuschließen,

b)    in Bezug auf Nichtlebensversicherungen: die Möglichkeit für in HR ansässige ausländische Personen, eine Nichtlebensversicherung mit Ausnahme der Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen, und Personenversicherungen oder Sachversicherungen, die in HR nicht verfügbar sind, Gesellschaften, die im Ausland Versicherungen im Zusammenhang mit Investitionsarbeiten im Ausland erwerben, einschließlich der Ausrüstung für diese Arbeiten; die Sicherstellung der Rückzahlung von ausländischen Krediten (Garantieversicherung); Personenversicherung und Sachversicherung von hundertprozentigen Tochterunternehmen und Joint Ventures, die im Ausland eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, falls dies den Bestimmungen des betreffenden Landes entspricht bzw. für die Zulassung erforderlich ist; im Bau oder in Reparatur befindliche Schiffe, falls dies mit dem Auslandskunden (Käufer) vertraglich vereinbart wurde, und

c)    Erbringung von Nichtlebensversicherungen für See-, Luftfahrt- und Transportdienstleistungen.

IT: Transportversicherungen für Transportgüter, Versicherungen für Transportmittel sowie Haftpflichtversicherungen für in IT belegene Risiken können nur bei in der EU niedergelassenen Versicherungsgesellschaften abgeschlossen werden. Dieser Vorbehalt gilt nicht für den internationalen Transport in Verbindung mit Einfuhren nach IT.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HU, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE, SK: Ungebunden, außer für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

BE: Für die Erbringung von Anlageberatungsdienstleistungen ist eine Niederlassung in BE erforderlich.

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

CY: Ungebunden, außer für den Handel mit übertragbaren Wertpapieren, Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen (ausgenommen Vermittlung).

EE: Für die Annahme von Spareinlagen sind eine Zulassung der estnischen Finanzaufsichtsbehörde und die Eintragung als Aktiengesellschaft, Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung nach estnischem Recht erforderlich.

Für die Verwaltung von Investmentfonds ist die Niederlassung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der EU dürfen als Verwahrstelle für Anteile von Investmentfonds tätig werden.

HR: Ungebunden, außer für die Ausreichung von Krediten, Finanzierungsleasing, Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen, Bürgschaften, Garantien und ähnliche Verpflichtungen; Geldmaklergeschäfte, die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzfinanzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

LT: Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Niederlassung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, und nur Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der EU dürfen als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds tätig werden.

IE: Die Erbringung von Anlage- und Anlageberatungsdienstleistungen erfordert entweder a) eine Zulassung in IE, die in der Regel nur einer nach inländischem Recht gegründeten Einrichtung, einer Partnerschaftsgesellschaft oder einer Einpersonengesellschaft mit Hauptverwaltung oder satzungsmäßigem Sitz in IE erteilt wird (in bestimmten Fällen bedarf es keiner Zulassung, z. B. wenn ein ausländischer Dienstleister über keine kommerzielle Präsenz in IE verfügt und die Dienstleistung nicht gegenüber Privatpersonen erbringt), oder b) eine Zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349).

IT: Ungebunden für Verkäufer von Finanzprodukten „promotori di servizi finanziari“.

LV: Ungebunden, außer für die Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, für die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

LT: Kommerzielle Präsenz erforderlich für Pensionsfondsverwaltung.

MT: Ungebunden, außer für die Annahme von Spareinlagen, die Ausreichung von Krediten jeder Art, die Bereitstellung von Finanzinformationen und Verarbeitung von Finanzdaten sowie für Beratungs- und sonstige Zusatzdienstleistungen, ausgenommen Vermittlung.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software ist die Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers vorgeschrieben.

RO: Ungebunden für Finanzierungsleasing, Handel mit Geldmarktinstrumenten, Devisen, derivativen Instrumenten, Wechselkurs- und Zinsinstrumenten, übertragbaren Wertpapieren und sonstigen handelbaren Instrumenten und Finanzanlagen, Beteiligung an Emissionen von Wertpapieren jeder Art, Vermögensverwaltung und Abwicklungs- und Clearingdienstleistungen im Zusammenhang mit Finanzanlagen. Zahlungs- und Überweisungsdienstleistungen sind nur über eine in RO ansässige Bank zulässig.

SI:

a)    Beteiligung an der Emission von Staatsanleihen, Pensionsfondsverwaltung: Ungebunden.

b)    Ungebunden, außer für die Ausreichung von Krediten jeder Art; die Annahme von Bürgschaften, Garantien und ähnlichen Verpflichtungen ausländischer Kreditinstitute durch inländische juristische Personen und Einzelkaufleute; die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und von Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software durch die Erbringer anderer Finanzdienstleistungen sowie Beratungsdienstleistungen und sonstige finanzielle Hilfsdienstleistungen in Bezug auf Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen.

Die Mitglieder der Slowenischen Börse müssen juristische Personen nach dem Recht der Republik Slowenien oder Zweigniederlassungen ausländischer Investmentgesellschaften oder Banken sein.

Altersversorgungssysteme können von einem Pensionsfonds auf Gegenseitigkeit (der keine juristische Person ist und daher von einer Versicherungsgesellschaft, einer Bank oder einer Pensionsgesellschaft verwaltet wird), Pensionsgesellschaften oder Versicherungsgesellschaften angeboten werden. Ferner können Altersversorgungssysteme von Altersversorgungsträgern angeboten werden, die nach den in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden Regeln gegründet wurden.

Für die Erbringungsart 2:

BG: Für die Benutzung des Telekommunikationsnetzes können Beschränkungen und Bedingungen gelten.

PL: Für die Bereitstellung und Übermittlung von Finanzinformationen und Software für die Verarbeitung von Finanzdaten sowie damit in Verbindung stehender Software ist die Benutzung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder des Netzes eines anderen zugelassenen Betreibers vorgeschrieben.

8. Dienstleistungen im Bereich Gesundheit und Soziales

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

EU: Ungebunden in Bezug auf Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit.

A. Dienstleistungen von Krankenhäusern

(CPC 9311)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, DE, CY, CZ, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

D. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, HR, HU, IE, IT, LU, MT, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

FR: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

Für die Erbringungsart 2:

BE: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

9. Dienstleistungen in den Bereichen Fremdenverkehr und Reisen

A. Hotels und Restaurants (einschließlich Catering)

(CPC 641, 642 und 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen 29

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI: Ungebunden, außer für Catering.

HR: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern

(einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, HU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, CZ, HU, IT, LT, MT, PL, SI, SK: Ungebunden.

FR: Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern in seinem Gebiet.

ES: Es gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

10. Dienstleistungen in den Bereichen Freizeit, Kultur und Sport (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

Für die Erbringungsart 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

CY, CZ, FI, HR, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

BG: Ungebunden, außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC  96191 ), Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC  96192 ) sowie Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC  96193 ).

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC  96199 ) außer für Filmtheater.

LT, LV: Ungebunden, außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC  96199 ).

B. Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen

(CPC 962)

Für die Erbringungsart 1:

BG, CY, CZ, HU, LT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

BG, CY, CZ, HU, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

C. Dienstleistungen von Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

(CPC 963)

Für die Erbringungsart 1:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, HU, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

D. Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 9641)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

AT: Ungebunden für Dienstleistungen von Skischulen und Bergführer.

BG, CZ, HR, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 1:

CY, EE: Ungebunden.

E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

(CPC 96491)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

11. Verkehrsdienstleistungen

A. Seeverkehr

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 30 ).

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 31 )

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

EU: Keine.

D. Straßenverkehr

a) Personenverkehr

(CPC 7121 und 7122)

b) Frachtverkehr

(CPC 7123, ausgenommen Beförderung von Post- und Kuriersendungen für eigene Rechnung 32 )

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 33

(CPC 7139)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE, SI: Ungebunden.

12. Hilfsdienstleistungen für den Verkehr 34

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a) Seefrachtumschlag

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern

e) Schiffsagenturdienste

f) Seeverkehrsspedition

g) Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 7213)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden für Frachtumschlag und Schub- und Schleppdienstleistungen.

EU: Keine, außer Ansässigkeitserfordernis für Zollabfertigung.

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, HU, LT, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden für Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung.

HR: Ungebunden, außer für Spedition.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

h) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i) Unterstützungsdienstleitungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

C. Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Dienstleistungen von Speditionen

(Teil von CPC 748)

d) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7113)

e) Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

(CPC 743)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

HR: Ungebunden, außer für Spedition.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Dienstleistungen von Speditionen

(Teil von CPC 748)

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Bedienpersonal

(CPC 7124)

e) Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr

(CPC 744)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Bedienpersonal.

HR: Ungebunden, außer für Speditionsdienstleistungen und Unterstützungsdienstleistungen für den Straßenverkehr.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

a) Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering-Dienstleistungen)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden, außer für Catering.

Für die Erbringungsart 2:

BG, CY, CZ, HR, HU, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

c) Dienstleistungen von Speditionen

(Teil von CPC 748)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen 35

a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoffe)

(Teil von CPC 742)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

13. Sonstige Verkehrsdienstleistungen

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer AT, BG, CY, CZ, EE, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Transportmittel gemäß dieser Liste.

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

14. Energiedienstleistungen

A. Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) 36

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für den Bergbau zuständige Ministerium überprüft.

SK: Für Bergbau, Bergbauaktivitäten und geologische Tätigkeiten ist eine Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen

(CPC 7131)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, ES, FI, FR, IE, IT, LU, LV, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe

(Teil von CPC 742)

Für die Erbringungsart 1:

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

D. Großhandel mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und verwandten Produkten

(CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser.

SK: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich) für flüssige und gasförmige Brennstoffe.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff

(CPC 613)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

(CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, EL, ES, FR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SK: Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz, ungebunden, außer für Versandhandel. Für Versandhandel: keine

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen. Für Beratungsdienstleistungen: keine.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

15. Sonstige Dienstleistungen a. n. g.

a) Wäscherei, Reinigung und Färben

(CPC 9701)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

c) Kosmetikdienstleistungen, einschließlich Maniküre und Pediküre

(CPC 97022)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

d) Sonstige Dienstleistungen der Schönheitspflege a. n. g.

(CPC 97029)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 37

(CPC Ver. 1.0 97230)

Für die Erbringungsart 1:

EU: Ungebunden.

Für die Erbringungsart 2:

Keine.

g) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung

(CPC 7543)

Für die Erbringungsarten 1 und 2:

Keine.

________________

ANHANG 18-B

EUROPÄISCHE UNION

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IM BEREICH DER NIEDERLASSUNG
GEMÄẞ DEN ARTIKELN 18.3 UND 18.4

1.    In der Liste der Verpflichtungen in diesem Anhang sind die nach den Artikeln 18.3 und 18.4 liberalisierten wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die für Unternehmen und Investoren des MERCOSUR in Bezug auf diese Tätigkeiten geltenden, als Vorbehalte formulierten Beschränkungen des Marktzugangs und der Inländerbehandlung aufgeführt. Die Liste in diesem Anhang besteht aus zwei Spalten, die folgende Elemente enthalten:

a)    in der linken Spalte den Sektor bzw. Teilsektor, für den die Europäische Union eine Verpflichtung eingeht, sowie die Angabe, in welchem Bereich Vorbehalte für die Liberalisierung gelten, und

b)    in der rechten Spalte eine Beschreibung der anwendbaren Vorbehalte.

2.    Für die Niederlassung in Sektoren oder Teilsektoren, die von Teil III dieses Abkommens erfasst sind, aber in der Liste in diesem Anhang nicht aufgeführt sind, werden keine Verpflichtungen eingegangen.

3.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten bei der Nennung der einzelnen Sektoren und Teilsektoren folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CPC“ bezeichnet die vorläufige Zentrale Gütersystematik (Central Products Classification) im Sinne des Artikels 9.3 Buchstabe c;


b)    „CPC Ver. 1.0“ bezeichnet die Zentrale Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung;

c)    „ISIC Rev. 3.1“ bezeichnet die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

4.    Die Liste in diesem Anhang beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, wenn sie keine Beschränkungen des Marktzugangs oder der Inländerbehandlung im Sinne der Artikel 18.3 bzw. 18.4 darstellen. Diese Maßnahmen (z. B. Lizenzpflicht, Universaldienstverpflichtungen, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen sowie nichtdiskriminierende Auflagen, dass bestimmte Aktivitäten in Naturschutzgebieten oder in Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse nicht ausgeübt werden dürfen) gelten für Unternehmen und Investoren eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats auch dann, wenn sie in der Liste nicht aufgeführt sind.

5.    Die Europäische Union geht gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Verpflichtungen gemäß Artikel 18.3 Absatz 1 in Bezug auf den Marktzugang ein.

6.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich der Umsetzung dieses Vertrags oder dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den nachstehenden Personen gewährt wird:

a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder


b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder dem Recht der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

Eine solche Inländerbehandlung wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder dem der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen gewährt, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, einschließlich jener, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats stehen.

7.    In der in diesem Anhang enthaltenen Liste werden folgende Abkürzungen verwendet:

—    EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

—    EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

—    AT    Österreich

—    BE    Belgien

—    BG    Bulgarien

—    CY    Zypern

—    CZ    Tschechien

—    DE    Deutschland

—    DK    Dänemark

—    EE    Estland

—    EL    Griechenland

—    ES    Spanien

—    FI    Finnland

—    FR    Frankreich

—    HR    Kroatien


—    HU    Ungarn

—    IE    Irland

—    IT    Italien

—    LV    Lettland

—    LT    Litauen

—    LU    Luxemburg

—    MT    Malta

—    NL    Niederlande

—    PL    Polen

—    PT    Portugal

—    RO    Rumänien

—    SK    Slowakische Republik

—    SI    Slowenien

—    SE    Schweden


Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Immobilien

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer AT, BG, CY, CZ, DE, DK, EE, EL, FI, HU, IE, IT, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK, ES: Keine.

AT: Für den Erwerb sowie für das Mieten oder Leasen von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung der zuständigen Landesbehörden („Länder“), die prüfen, ob wichtige wirtschaftliche, soziale oder kulturelle Interessen berührt werden.

BG: Ausländische natürliche und juristische Personen (einschließlich deren Zweigniederlassungen) können kein Eigentum an Grundstücken erwerben. Bulgarische juristische Personen mit ausländischer Beteiligung können kein Eigentum an landwirtschaftlichen Grundstücken erwerben. Ausländische juristische Personen und dauerhaft im Ausland ansässige Ausländer können das Eigentum an Gebäuden und beschränkte Eigentumsrechte 38 an Immobilien nur mit Genehmigung des Finanzministeriums erwerben. Die Genehmigungspflicht gilt nicht für Personen, die in Bulgarien Investitionen getätigt haben. Ausländer mit dauerhafter Gebietsansässigkeit im Ausland, ausländische juristische Personen und Unternehmen, bei denen die ausländische Beteiligung eine Mehrheit bei der Annahme von Beschlüssen gewährleistet oder die Annahme von Beschlüssen blockiert, können Eigentumsrechte an Immobilien in bestimmten, vom Ministerrat festgelegten geografischen Regionen nur mit Genehmigung erwerben.

CY: Ungebunden.

CZ: Land- und forstwirtschaftliche Flächen können von ausländischen natürlichen und juristischen Personen mit ständigem Sitz in Tschechien erworben werden. Sonderregelungen gelten für landwirtschaftliche Grundstücke und Wälder in Staatseigentum.

DE: Es können bestimmte Gegenseitigkeitsbedingungen gelten.

DK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch gebietsfremde natürliche und juristische Personen. Beschränkungen für den Erwerb landwirtschaftlicher Grundstücke durch ausländische natürliche und juristische Personen.

EE: Ungebunden für den Erwerb von land- und forstwirtschaftlichen Flächen 39 .

EL: Nach dem Gesetz Nr. 1892/90 benötigt ein Bürger für den Erwerb von Grundstücken in grenznahen Gebieten eine Genehmigung des Verteidigungsministeriums.

FI: (Ålandinseln): Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln Immobilien auf den Ålandinseln zu erwerben und zu besitzen. Beschränkungen des Rechts natürlicher Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und juristischer Personen, sich ohne Genehmigung der zuständigen Behörden der Ålandinseln niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen.

HR: Ungebunden für den Erwerb von Immobilien durch Dienstleister, die nicht in Kroatien niedergelassen und gegründet sind. Der für die Erbringung von Dienstleistungen erforderliche Erwerb von Immobilien durch Gesellschaften, die in Kroatien als juristische Personen niedergelassen oder gegründet sind, ist zugelassen. Für den Erwerb von Immobilien für die Erbringung von Dienstleistungen durch Zweigniederlassungen ist die Genehmigung des Justizministeriums erforderlich. Ausländische Staatsangehörige können keine landwirtschaftlichen Flächen erwerben.

HU: Beschränkungen für den Erwerb von Grundstücken und Immobilien durch ausländische Investoren 40 .

IE: Für den Erwerb von Rechten an Grundstücken in Irland benötigen in- und ausländische Gesellschaften und ausländische Staatsangehörige eine vorherige schriftliche Zustimmung der „Land Commission“. Soll das Grundstück für gewerbliche Zwecke (mit Ausnahme der Agrarindustrie) genutzt werden, wird auf dieses Erfordernis verzichtet, sofern eine entsprechende Bescheinigung des Ministers für Unternehmen, Handel und Beschäftigung vorgelegt wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Grundstücke, die innerhalb der Grenzen von Städten liegen.

IT: Der Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen unterliegt der Bedingung der Gegenseitigkeit.

LV: Der Erwerb von Grundstücken ist ungebunden; Pacht von Grundstücken ist bis zu einer Dauer von neunundneunzig (99) Jahren zulässig.

LT: Der Erwerb von Grundstücken ist ungebunden 41 .

MT: Die maltesischen Gesetze und sonstigen Vorschriften über den Erwerb von Immobilien gelten weiterhin.

PL: Für den direkten oder indirekten Erwerb von Immobilien benötigen ausländische natürliche und juristische Personen eine Genehmigung. Der Erwerb von Staatseigentum ist ungebunden (zum Beispiel die Vorschriften über die Privatisierung).

RO: Natürliche Personen, die nicht die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen und nicht in Rumänien ansässig sind, und juristische Personen, die nicht die Staatszugehörigkeit Rumäniens haben und ihren Sitz nicht in Rumänien haben, können das Eigentum an Grundstücken nicht durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden erwerben.

SI: In Slowenien gegründete juristische Personen mit ausländischer Kapitalbeteiligung können Immobilien im Hoheitsgebiet von Slowenien erwerben. In Slowenien von ausländischen Personen gegründete Zweigniederlassungen 42 können nur die Immobilien (ausgenommen Grundstücke) erwerben, die zur Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind, für die sie gegründet wurden.

SK: Beschränkungen für den Erwerb von Immobilien durch ausländische natürliche und juristische Personen. Ausländische Rechtspersonen können Immobilien durch Niederlassung slowakischer juristischer Personen oder durch Beteiligung an Joint Ventures erwerben. Ungebunden für Land, einschließlich z. B. natürlicher Ressourcen, Seen, Flüssen, öffentlicher Straßen.

ES: Für ausländische Investitionen in Aktivitäten in direktem Zusammenhang mit Immobilieninvestitionen für diplomatische Vertretungen von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU sind, ist eine behördliche Genehmigung des spanischen Ministerrats erforderlich, es sei denn, es wurde eine Übereinkunft über eine gegenseitige Liberalisierung getroffen.

ALLE SEKTOREN

Dienstleistungen der Daseinsvorsorge

EU: Dienstleistungen, die auf nationaler oder örtlicher Ebene als Dienstleistungen der Daseinsvorsorge angesehen werden, können öffentlichen Monopolen oder privaten Betreibern gewährten ausschließlichen Rechten unterliegen 43   44 .

ALLE SEKTOREN

Niederlassungsformen

EU: Die Behandlung von Tochtergesellschaften (juristischer Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats), die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sind und ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Europäischen Union haben, wird nicht auf Zweigniederlassungen oder Vertretungen ausgedehnt, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union von einer juristischen Person eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats gegründet werden 45 .

BG: Die Niederlassung ausländischer Dienstleister, einschließlich Joint Ventures, ist nur in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft mit mindestens zwei Aktionären möglich. Die Gründung von Zweigniederlassungen ist genehmigungspflichtig. Ungebunden für Repräsentanzen. Repräsentanzen dürfen keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als dreißig Prozent (30 %) beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig.

CY: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union), einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) und eine EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

EE: Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder muss in der EU ansässig sein.

FI: Ein Staatsangehöriger eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats, der ein Gewerbe als Gesellschafter einer finnischen Kommanditgesellschaft oder offenen Handelsgesellschaft ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss dauerhaft in der EU ansässig sein. In Bezug auf alle Sektoren mit Ausnahme der Telekommunikationsdienste gilt für mindestens die Hälfte der ordentlichen oder stellvertretenden Mitglieder des Verwaltungsrats und für den Geschäftsführer das Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis; für bestimmte Gesellschaften können jedoch Ausnahmen zugelassen werden. Im Bereich der Telekommunikationsdienste gilt das Erfordernis der dauerhaften Gebietsansässigkeit für die Hälfte der Gründer und die Hälfte der Vorstandsmitglieder und den Geschäftsführer. Ist der Gründer eine juristische Person, gilt für diese ebenfalls das Ansässigkeitserfordernis. Möchte eine Organisation eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats eine Geschäftstätigkeit oder ein Gewerbe durch Gründung einer Zweigniederlassung in Finnland ausüben, so benötigt sie eine Gewerbeerlaubnis. Organisationen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats oder natürliche Personen, die keine EU-Staatsbürger sind, benötigen zur Gründung einer Aktiengesellschaft eine entsprechende Erlaubnis.

FR: Der Geschäftsführer eines mit gewerblichen oder handwerklichen Tätigkeiten befassten Betriebs benötigt eine besondere Genehmigung, wenn er keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzt.

HU: Die kommerzielle Präsenz sollte die Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Aktiengesellschaft oder einer Repräsentanz annehmen. Der Erstzugang in Form einer Zweigniederlassung ist nur bei Finanzdienstleistungen zulässig.

IT: Für den Zugang zu gewerblichen und handwerklichen Tätigkeiten sind eine Aufenthaltsgenehmigung und eine besondere Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit erforderlich.

BG, PL: Die Aktivitäten einer Repräsentanz dürfen sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen zugunsten der vertretenen ausländischen Muttergesellschaft erstrecken.

PL: Mit Ausnahme von Finanzdienstleistungen, ungebunden für Zweigniederlassungen. Investoren eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats können eine wirtschaftliche Tätigkeit nur in Form einer Kommanditgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer Aktiengesellschaft aufnehmen und ausüben (im Falle der Rechtsdienstleistungen nur in Form einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft). Ausländische Dienstleister können Repräsentanzen mit Sitz in Polen einrichten. Die Aktivitäten einer Repräsentanz darf sich nur auf Werbe- und Verkaufsförderungsmaßnahmen für die ausländischen Dienstleister erstrecken.

RO: Der alleinige Geschäftsführer bzw. der Vorsitzende der Geschäftsführung und die Hälfte aller Führungskräfte einer Handelsgesellschaft muss bzw. müssen die rumänische Staatsangehörigkeit besitzen, sofern im Vertrag bzw. in der Satzung der Gesellschaft nichts anderes bestimmt ist. Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer einer Handelsgesellschaft und ihre Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Eine ausländische Gesellschaft, die in Schweden keine juristische Person gegründet hat oder über einen Handelsvertreter Geschäfte tätigt, muss ihre Geschäftstätigkeit über eine in Schweden registrierte Zweigniederlassung mit unabhängiger Geschäftsleitung und getrennten Büchern ausüben. Der Geschäftsführer und der stellvertretende Geschäftsführer der Zweigniederlassung müssen im EWR gebietsansässig sein. Natürliche Personen, die nicht im EWR gebietsansässig sind und in Schweden eine Geschäftstätigkeit ausüben, müssen einen in Schweden gebietsansässigen Vertreter, der die Verantwortung für diese Geschäftstätigkeit trägt, bestellen und eintragen lassen. Für die Geschäftstätigkeit in Schweden sind getrennte Bücher erforderlich. Die zuständige Behörde kann in Einzelfällen Ausnahmen von dem Erfordernis der Zweigniederlassung und der Gebietsansässigkeit gewähren. Bauvorhaben mit einer Dauer von unter einem (1) Jahr, die von einer nicht im EWR ansässigen Gesellschaft oder natürlichen Person geleitet werden, sind von der Bedingung befreit, eine Zweigniederlassung zu gründen oder einen gebietsansässigen Vertreter zu bestellen. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann in Schweden von einer im EWR ansässigen natürlichen Person, von einer schwedischen juristischen Person oder von einer juristischen Person, die nach dem Recht eines EWR-Mitgliedstaats errichtet wurde und die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit im EWR hat, gegründet werden. Eine Partnerschaft kommt für die Funktion eines Gründers nur infrage, wenn alle Eigentümer mit unbeschränkter persönlicher Haftung im EWR ansässig sind. Gründer aus Nicht-EWR-Staaten können eine Zulassung bei der zuständigen Behörde beantragen. Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung und kooperativen wirtschaftlichen Vereinen müssen mindestens fünfzig Prozent (50 %) der Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, mindestens fünfzig Prozent (50 %) der stellvertretenden Mitglieder der Leitungs- und Kontrollorgane, der Geschäftsführer, der stellvertretende Geschäftsführer und mindestens eine der gegebenenfalls für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen im EWR gebietsansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren. Ist keiner der Vertreter der Gesellschaft bzw. des Vereins in Schweden gebietsansässig, muss das Leitungs- und Kontrollorgan eine in Schweden ansässige Person einsetzen und registrieren, die dazu berechtigt ist, als ladungsfähige Anschrift der Gesellschaft bzw. des Vereins zu dienen. Entsprechende Bedingungen gelten für die Niederlassung aller anderen juristischen Personen.

SK: Eine natürliche Person eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats, die als Bevollmächtigte des Unternehmers ins Handelsregister eingetragen werden soll, muss eine Aufenthaltsgenehmigung für die Slowakische Republik vorlegen.

ALLE SEKTOREN

Investitionen

EU: Ungebunden in Bezug auf Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen einer staatlichen Alterssicherung oder eines gesetzlichen Systems der sozialen Sicherheit.

BG: Bei Unternehmen, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als dreißig Prozent (30 %) beträgt, ist die Übertragung dieser Anteile an Dritte genehmigungspflichtig. Für bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Nutzung oder Verwendung staatlichen oder öffentlichen Eigentums ist eine Konzession nach dem Konzessionsgesetz erforderlich. Ausländische Investoren dürfen sich nicht an der Privatisierung beteiligen. Ausländische Investoren und bulgarische juristische Personen mit ausländischer Mehrheitsbeteiligung benötigen eine Genehmigung für a) die Erforschung, Erschließung und Gewinnung natürlicher Ressourcen aus dem Küstenmeer, dem Festlandsockel oder der ausschließlichen Wirtschaftszone und b) den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung an Gesellschaften, die eine der unter Buchstabe a genannten Tätigkeiten ausüben.

CY: Das eingezahlte Kapital von Gesellschaften mit ausländischer Beteiligung muss in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Finanzbedarf stehen; die Gebietsfremden müssen ihren Beitrag durch Einfuhr von Devisen finanzieren. Beträgt die Beteiligung der Gebietsfremden mehr als vierundzwanzig Prozent (24 %), so muss der zusätzliche Finanzbedarf für Betriebskapital und sonstige Zwecke entsprechend dem Verhältnis der Beteiligung der Gebietsansässigen und der Gebietsfremden am Eigenkapital der Gesellschaft aus inländischen und ausländischen Quellen gedeckt werden. Im Falle von Zweigniederlassungen ausländischer Gesellschaften muss das gesamte Kapital für die Erstinvestition aus ausländischen Quellen aufgebracht werden. Die Darlehensaufnahme im Inland ist erst nach Beginn der Durchführung des Projekts und nur zur Finanzierung des Betriebskapitalbedarfs zulässig.

FI: Für den Erwerb von Anteilen, die mehr als ein Drittel der Stimmrechte einer großen finnischen Gesellschaft oder einer großen Unternehmung (mit mehr als Eintausend (1 000) Beschäftigten oder mit einem Umsatz von mehr als hundertachtundsechzig Millionen Euro (168 Mio. EUR) oder einer Bilanzsumme 46 von mehr als hundertachtundsechzig Millionen Euro (168 Mio. EUR) verleihen, benötigen ausländische Eigentümer eine Genehmigung der finnischen Behörden. Die Genehmigung kann nur verwehrt werden, wenn ein wichtiges nationales Interesse gefährdet würde. Diese Beschränkungen gelten nicht für Telekommunikationsdienste.

FR: Gemäß den Artikeln L151-1 und R153-1 sec des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen unterliegen ausländische Investitionen in Frankreich in den in Artikel R153-2 des Gesetzbuchs über das Währungs- und Finanzwesen genannten Sektoren der vorherigen Genehmigung des Wirtschaftsministers. Frankreich behält sich das Recht vor, ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften auf einen variablen Betrag der öffentlich angebotenen Anteile zu beschränken, der von der französischen Regierung auf Einzelfallbasis festgelegt wird.

HU: Ungebunden für ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften.

IT: Neu privatisierten Gesellschaften können ausschließliche Rechte neu oder weiterhin gewährt werden. Die Stimmrechte in neu privatisierten Gesellschaften können in einigen Fällen beschränkt werden. Für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens kann der Erwerb großer Beteiligungen am Eigenkapital von Gesellschaften, die in den Bereichen Verteidigung, Verkehrsdienstleistungen, Telekommunikation und Energie tätig sind, von einer Genehmigung der zuständigen Behörden abhängig gemacht werden.

LT: Unternehmen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit, die sich im Staatsbesitz befinden müssen (Teil des Kapitals, der den nationalen Sicherheitsinteressen zufolge von in- oder ausländischen privaten Personen gehalten werden kann, in Bezug auf Investitionen in Unternehmen, Sektoren und Einrichtungen von strategischer Bedeutung für die nationale Sicherheit sowie Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Konformität potenzieller nationaler Investoren und potenzieller Teilnehmer am Unternehmen usw.).

MT: Gesellschaften, an denen gebietsfremde juristische oder natürliche Personen beteiligt sind, benötigen ein Mindestaktienkapital, von dem fünfzig Prozent (50 %) voll eingezahlt sein müssen. Der prozentuale Anteil der Gebietsfremden am Eigenkapital ist mit aus dem Ausland stammenden Mitteln zu bezahlen. Gemäß Abschnitt 17 des Devisenkontrollgesetzes (Exchange Control Act) dürfen Gebietsfremde Dienstleistungen über eine kommerzielle Präsenz in Malta nur nach Registereintragung einer einheimischen Gesellschaft mit vorheriger Zustimmung der Zentralbank von Malta erbringen.

PT: Ausländische Beteiligungen an neu privatisierten Gesellschaften können auf einen im Einzelfall von der portugiesischen Regierung bestimmten Anteil an der öffentlich angebotenen Beteiligung beschränkt werden.

SI: Für Finanzdienstleistungen wird die Genehmigung von den in der Liste der sektorspezifischen Verpflichtungen genannten Behörden unter den dort genannten Voraussetzungen erteilt. Für die Gründung neuer Niederlassungen (Neuansiedlungsinvestitionen) gelten keine Beschränkungen.

ALLE SEKTOREN

Geografische Gebiete

FI: Auf den Ålandinseln: Beschränkungen des Rechts, sich niederzulassen, für natürliche Personen, die nicht das regionale Bürgerrecht der Ålandinseln besitzen, und für alle juristischen Personen.

1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT

A. Landwirtschaft, Jagd

(ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 47

EU: Für die Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gelten mengenmäßige Beschränkungen.

AT, HR, HU, MT, RO: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

CY: Die Beteiligung von Investoren eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats ist nur bis zu neunundvierzig Prozent (49 %) zulässig.

FI: Nur EWR-Staatsangehörige, die im Rentierhaltungsgebiet ansässig sind, dürften Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. Ausschließliche Rechte können gewährt werden.

FR: Die Niederlassung landwirtschaftlicher Betriebe oder landwirtschaftlicher Genossenschaften durch Nicht-EU-Investoren ist genehmigungspflichtig.

IE: Die Niederlassung Gebietsansässiger eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats im Bereich der Mehlmüllerei ist genehmigungspflichtig.

SE: Nur Angehörige der Sami-Ethnie dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben.

B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag

(ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 48

BG: Ungebunden für Holzeinschlag.

2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR

(ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 49

EU: Ungebunden.

3. BERGBAU UND GEWINNUNG VON STEINEN UND ERDEN

A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung

(ISIC Rev. 3.1: 10)

B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas 50

(ISIC Rev. 3.1: 1110)

C. Erzbergbau

(ISIC Rev. 3.1: 13)

D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

(ISIC Rev. 3.1: 14)

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen eines Nicht-EU-Landes, das mehr als fünf Prozent (5 %) der Öl- oder Erdgasimporte der EU beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

EU: Vorbehalt für die Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen: Nach der Richtlinie 94/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen (ABl. L 164 vom 30.6.1994, S. 3) könnte der Rat, wenn festgestellt wird, dass die Behandlung, die ein Drittland Rechtspersonen aus der EU bezüglich des Zugangs zu diesen Tätigkeiten und ihrer Ausübung gewährt, nicht derjenigen vergleichbar ist, welche die EU den Rechtspersonen dieses Landes gewährt, auf Vorschlag der Kommission einen Mitgliedstaat der Europäischen Union ermächtigen, einer Rechtsperson die Genehmigung zu versagen, die von dem betreffenden Drittland oder von Staatsangehörigen dieses Drittlands effektiv kontrolliert wird (Gegenseitigkeit).

EU: Ungebunden für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas.

BG, HU, LT, MT, CZ, SK, CY: Ungebunden.

ES: Vorbehalt für Investitionen in strategische Mineralien aus Nicht-EU-Staaten.

DK: Für die Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen und Erdwärmepotenzial ist eine Konzession des dänischen Ministers für Wirtschaft, Handel und Industrie erforderlich. Bei der Exploration für die Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ist eine Beteiligung des Staates vorgeschrieben. Der Staat kann von einem Lizenznehmer den Abschluss einer Zusammenlegungsvereinbarung mit anderen Lizenznehmern verlangen, die eine Konzession für ein benachbartes Gebiet haben. Ein außerhalb Dänemarks ansässiger Betreiber, der eine Lizenz beantragt, muss über einen eingetragenen Sitz innerhalb des Gebiets der EU verfügen.

EL: Für die Exploration und Gewinnung aller Mineralien, mit Ausnahme von Kohlenwasserstoffen, festen Brennstoffen, radioaktiven Mineralien und Erdwärmepotenzial, ist eine Konzession Griechenlands erforderlich, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird.

FR: Gebietsfremde können sich in der Bergbauindustrie nur in Form einer französischen oder europäischen Tochtergesellschaft niederlassen, deren Geschäftsführer in Frankreich oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein und seinen Wohnort der örtlichen Präfektur melden muss.

NL: Bei der Herstellung von Kohlenwasserstoffen ist eine Beteiligung des Staates vorgeschrieben. Dazu gehört auch die Beteiligung an Produktionsanlagen. Der Staat kann von einem Lizenznehmer den Abschluss einer Zusammenlegungsvereinbarung mit einem anderen Lizenznehmer verlangen, der eine Konzession für ein benachbartes Gebiet hat.

SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für den Bergbau zuständige Ministerium überprüft.

4. VERARBEITENDES GEWERBE 51

A. Herstellung von Nahrungsmitteln und Getränken

(ISIC Rev. 3.1: 15)

Keine.

B. Tabakverarbeitung

(ISIC Rev. 3.1: 16)

Keine.

C. Herstellung von Textilien

(ISIC Rev. 3.1: 17)

Keine.

D. Herstellung von Bekleidung; Zurichtung und Färben von Fellen

(ISIC Rev. 3.1: 18)

Keine.

E. Gerben und Zurichten von Leder; Herstellung von Reisegepäck, Handtaschen, Sattlerwaren, Geschirren und Schuhen

(ISIC Rev. 3.1: 19)

Keine.

F. Herstellung von Holz-, Flecht-, Korb- und Korkwaren, ohne Möbel

(ISIC Rev. 3.1: 20)

Keine.

G. Herstellung von Papier, Pappe und Waren daraus

(ISIC Rev. 3.1: 21)

Keine.

H. Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern 52

(ISIC Rev. 3.1: 22, ausgenommen Druck- und Verlagsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis 53 )

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Eigentümer von Verlagen oder Druckereien.

SE: Ansässigkeitserfordernis für Verleger und für Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

HR: Ansässigkeitserfordernis.

I. Kokerei

(ISIC Rev. 3.1: 231)

Keine.

J. Mineralölverarbeitung

(ISIC Rev. 3.1: 232)

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen eines Nicht-EU-Landes, das mehr als fünf Prozent (5 %) der Öl- oder Erdgasimporte der EU beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

K. Herstellung von chemischen Erzeugnissen außer Sprengstoffen

(ISIC Rev. 3.1: 24, ausgenommen Herstellung von Sprengstoffen)

Keine.

L. Herstellung von Gummi- und Kunststoffwaren

(ISIC Rev. 3.1: 25)

Keine.

M. Herstellung von Glas und Glaswaren, Keramik, Verarbeitung von Steinen und Erden

(ISIC Rev. 3.1: 26)

Keine.

N. Metallerzeugung und -bearbeitung

(ISIC Rev. 3.1: 27)

Keine.

O. Herstellung von Metallwaren, ausgenommen Maschinenbauerzeugnisse

(ISIC Rev. 3.1: 28)

Keine.

P. Maschinenbau

a) Herstellung nicht wirtschaftszweigspezifischer Maschinen

(ISIC Rev. 3.1: 291)

Keine.

b) Herstellung von Maschinen für bestimmte Wirtschaftszweige mit Ausnahme von Waffen und Munition

(ISIC Rev. 3.1: CPC 2921, 2922, 2923, 2924, 2925, 2926, 2929)

Keine.

c) Herstellung von Haushaltsgeräten, a. n. g.

(ISIC Rev. 3.1: 293)

Keine.

d) Herstellung von Büromaschinen sowie Datenverarbeitungsgeräten und -einrichtungen

(ISIC Rev. 3.1: 30)

Keine.

e) Herstellung von elektrischen Maschinen und Geräten, a. n. g.

(ISIC Rev. 3.1: 31)

Keine.

f) Herstellung von Hörfunk-, Fernseh- und Nachrichtenübermittlungsausrüstung und -geräten

(ISIC Rev. 3.1: 32)

Keine.

Q. Herstellung von medizinischen, feinmechanischen und optischen Instrumenten sowie Uhren

(ISIC Rev. 3.1: 33)

Keine.

R. Herstellung von Kraftwagen und Kraftwagenmotoren sowie Anhängern und Sattelanhängern

(ISIC Rev. 3.1: 34)

Keine.

S. Herstellung von sonstigen (nichtmilitärischen) Fahrzeugen

(ISIC Rev. 3.1: 35 mit Ausnahme der Herstellung von Kriegsschiffen, Kampfflugzeugen und anderen Fahrzeugen für militärische Zwecke)

Keine.

T. Herstellung von Möbeln Herstellung, a. n. g.

(ISIC Rev. 3.1: 361, 369)

Keine.

U. Recycling

(ISIC Rev. 3.1: 37)

Keine.

5. ERZEUGUNG, WEITERLEITUNG UND VERTEILUNG VON ELEKTRIZITÄT, GAS, DAMPF UND WARMWASSER FÜR EIGENE RECHNUNG

(MIT AUSNAHME DER NUKLEAREN ENERGIEERZEUGUNG)

A. Erzeugung von Strom Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität für eigene Rechnung

(Teil von ISIC Rev. 3.1:) (4010) 54

EU: Ungebunden.

B. Erzeugung von Gas Verteilung gasförmiger Brennstoffe durch Rohrleitungen für eigene Rechnung

(Teil von ISIC Rev. 3.1:) (4020) 55

EU: Ungebunden.

C. Erzeugung von Dampf und Warmwasser; Verteilung von Dampf und Warmwasser für eigene Rechnung

(Teil von ISIC Rev. 3.1:) (4030) 56

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen eines Nicht-EU-Landes, das mehr als fünf Prozent (5 %) der Öl- oder Erdgasimporte der EU beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

BG, DE, CZ, HU, LT, MT, SK: Ungebunden.

AT: Ungebunden für die Inländerbehandlung.

EL: Für feste Brennstoffe, radioaktive Mineralien und geothermische Energie darf natürlichen oder juristischen Personen aus Nicht-EU-Ländern keine Explorationsgenehmigung erteilt werden. Für die Gewinnung ist eine Konzession Griechenlands erforderlich, die nach Zustimmung des Ministerrats erteilt wird.

FI: Vorbehalt für Investitionen in Unternehmen, die mit Kernenergie oder Kernmaterial umgehen. Ungebunden für die Übertragungs- und Verteilungsnetze sowie -systeme für Energie, Dampf und Warmwasser.

FR: Ungebunden für die Erzeugung von Strom.

LV: Staatliches Monopol im Stromsektor.

6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A. Freiberufliche Dienstleistungen

a) Juristische Dienstleistungen

(CPC 861) 57

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden

AT, ES, EL, LT, MT, PL, SK: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. In SK in Verbindung mit dem Erfordernis der Ansässigkeit in SK.

AT: Rechtsanwälte aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat (die in einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat vollumfänglich qualifiziert sein müssen) dürfen eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer Anwaltskanzlei von höchstens fünfundzwanzig Prozent (25 %) besitzen. Sie dürfen keinen entscheidenden Einfluss auf die Beschlussfassungsprozesse haben.

BE: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsdiensten erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. Ausnahmen können unter bestimmten Bedingungen gewährt werden (u. a. Ansässigkeitserfordernis und Gegenseitigkeit). Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt.

CY: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen gilt das Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis, und die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist erforderlich. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an ein Ansässigkeitserfordernis gekoppelt. Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

HR: Die Vertretung vor Gerichten kann nur durch Mitglieder der Kroatischen Rechtsanwaltskammer wahrgenommen werden (kroatische Bezeichnung: „odvjetnici“). Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mitgliedschaft in der Anwaltskammer.

DK: Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung und in Dänemark registrierte Anwaltskanzleien können Anteile an einer dänischen Anwaltskanzlei besitzen. Nur Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung können Mitglied des Vorstands oder der Leitung einer dänischen Anwaltskanzlei sein. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

FR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen französischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht der Mitgliedstaaten der Europäischen Union) kann in nichtdiskriminierender Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen („association d'avocats“ und „société en participation d'avocat“) können, ebenfalls in nichtdiskriminierender Weise, ausschließlich Rechtsanwälten vorbehalten sein, die uneingeschränkt als Rechtsanwalt in Frankreich zugelassen sind. Die Vertretung vor dem „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'Etat“ ist an Quoten gebunden. Bei einer auf dem Gebiet des französischen Rechts oder des EU-Rechts tätigen Anwaltskanzlei können die Beteiligungen und die Stimmrechte quantitativen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen.

HU: Die kommerzielle Präsenz sollte in Form einer Partnerschaftsgesellschaft mit einem ungarischen Rechtsanwalt („ügyvéd“) oder einer ungarischen Anwaltskanzlei („ügyvédi iroda“) oder in Form einer Repräsentanz erfolgen.

IE: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen irischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Rechtsanwälte in Irland sind in zwei verschiedene Kategorien unterteilt: Solicitor und Barrister. Die Law Society of Ireland ist die für die Zulassung der Solicitors in Irland zuständige Berufsorganisation. Die Honorable Society of King's Inns ist für die Zulassung der Barristers in Irland zuständig.

PL: Für Rechtsanwälte der EU-Mitgliedstaaten sind alle Rechtsformen zulässig, für ausländische Rechtsanwälte jedoch nur die Rechtsformen der eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft bzw. der Kommanditgesellschaft.

PT: Die Anerkennung der Qualifikationen, die für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des portugiesischen Rechts erforderlich sind, erfolgt auf der Grundlage der Gegenseitigkeit. Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf „solicitadores“ und für Patentanwälte. Nur Anwaltskanzleien, deren Anteile ausschließlich im Eigentum von in Portugal zugelassenen Rechtsanwälten stehen, sind zur Berufsausübung in Portugal berechtigt.

SI: Für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist eine kommerzielle Präsenz in Slowenien erforderlich. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft. Die kommerzielle Präsenz von Anwälten, die von der Slowenischen Anwaltskammer bestellt wurden, ist nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt ist an ein Ansässigkeitserfordernis geknüpft.

b) 1. Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

AT: Rechnungsleger aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat (die nach Recht eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens fünfundzwanzig Prozent (25 %) besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

DK: Ausländische Rechnungsleger, die eine Partnerschaft mit dänischen zugelassenen Rechnungslegern begründen, benötigen eine Genehmigung der dänischen Unternehmensbehörde.

FR: Erbringung nur durch SEL („société anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions“), AGC („Association de gestion et comptabilité“) oder SCP („Société civile professionnelle“).

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens)

AT: Wirtschaftsprüfer aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat (die nach Recht eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens fünfundzwanzig Prozent (25 %) besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Wirtschaftsprüfern aus Drittländern wird unter bestimmten Bedingungen eine spezielle Zulassung erteilt.

CZ und SK: Mindestens sechzig Prozent (60 %) des Kapitals bzw. der Stimmrechte sind den jeweiligen Staatsangehörigen vorbehalten.

DK: Um eine Partnerschaftsgesellschaft mit dänischen zugelassenen Wirtschaftsprüfern eingehen zu dürfen, bedürfen ausländische Wirtschaftsprüfer einer Genehmigung der dänischen Behörde für Handel und Unternehmen.

FI: Ansässigkeitserfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Aktiengesellschaft und der Gesellschaften, die zur Durchführung einer solchen Prüfung verpflichtet sind. Als Prüfer muss ein lokal zugelassener Wirtschaftsprüfer oder eine lokal zugelassene Prüfungsgesellschaft eingesetzt werden.

FR: Bei Abschlussprüfungen Erbringung durch jede Rechtsform mit Ausnahme von SNC („Société en nom collectif“) und SCS („Société en commandite simple“).

HR: Keine, außer dass Wirtschaftsprüfungen nur von juristischen Personen durchgeführt werden können.

LV: Der Anteilseigner bzw. der Leiter einer Gesellschaft sollte ein in Lettland vereidigter Wirtschaftsprüfer sein. In einer Handelsgesellschaft, die sich aus vereidigten Wirtschaftsprüfern zusammensetzt, müssen mehr als fünfzig Prozent (50 %) der Anteile mit Stimmrecht im Eigentum von vereidigten Wirtschaftsprüfern oder von aus vereidigten Wirtschaftsprüfern bestehenden Handelsgesellschaften in der EU stehen.

LT: Mindestens fünfundsiebzig Prozent (75 %) der Anteile sollten im Besitz von Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften aus der EU sein.

PL: Prüfungsgesellschaften dürfen nur in bestimmten polnischen Rechtsformen mit Sitz in der EU gegründet werden.

RO: Ungebunden.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer, zertifizierte Wirtschaftsprüfer und registrierte Prüfungsgesellschaften dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, u. a. bei allen Arten von Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sowie bei natürlichen Personen. Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer und eingetragene Wirtschaftsprüfungsgesellschaften können Anteilseigner oder Gesellschafter von Gesellschaften sein, die qualifizierte Prüfungen (für amtliche Zwecke) vornehmen. Für die Zertifizierung oder Zulassung ist die Ansässigkeit im EWR erforderlich. Die Bezeichnungen „zugelassener Wirtschaftsprüfer“ und „zertifizierter Wirtschaftsprüfer“ dürfen nur von in Schweden zugelassenen oder zertifizierten Prüfern verwendet werden. Wirtschaftsprüfer für kooperative wirtschaftliche Vereine und bestimmte andere Unternehmen, die keine zertifizierten oder zugelassenen Wirtschaftsprüfer sind, müssen im EWR ansässig sein. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von dieser Regelung gewähren.

SI: Die kommerzielle Präsenz sollte die Form einer juristischen Person annehmen. Ein Wirtschaftsprüfungsunternehmen aus einem Drittland darf Anteilseigner oder Gesellschafter slowenischer Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein, sofern nach dem Recht des Landes, in dem das Wirtschaftsprüfungsunternehmen aus dem Drittland gegründet wurde, slowenische Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Anteilseigner oder Gesellschafter eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens in diesem Land sein dürfen. Mindestens ein Mitglied der Geschäftsführung einer in Slowenien niedergelassenen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft muss in Slowenien dauerhaft gebietsansässig sein.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für Abschlussprüfer und für Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87) fallen.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 58

AT: Steuerberater aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat (die nach Recht eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats zugelassen sein müssen) dürfen nur eine Kapitalbeteiligung oder einen Anteil am Geschäftsergebnis einer österreichischen juristischen Person von höchstens fünfundzwanzig Prozent (25 %) besitzen, sofern sie nicht Mitglied der österreichischen Berufsorganisation sind.

CY: Der Zugang wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

FR: Erbringung nur durch SEL („société anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions“) oder SCP („société anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions“).

BG, PL, SI, RO: Ungebunden.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Investoren aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

FR: Architekten können sich in Frankreich für die Erbringung ihrer Dienstleistungen nur in einer der folgenden Rechtsformen niederlassen (ohne Diskriminierung): SA („sociétés anonymes“) und SARL („sociétés anonymes, à responsabilité limitée“), EURL („enterprise unipersonelle à responsabilité limitée“), SCP („en commandite par actions“), SCOP („société coopérative ouvrière de production“), SELARL („société d'exercice liberal à responsabilité limitée“), SELAFA („société d'exercice liberal à forme anonyme“), SELAS („société d'exercice libéral par actions simplifiée“) oder SAS („Société par actions simplifiée“) bzw. als Selbstständige oder Partner in einem Architekturbüro.

LV: Für Dienstleistungen von Architekten sind eine dreijährige (3‑jährige) Berufserfahrung in Lettland im Bereich Projektierung und ein Hochschulabschluss erforderlich, um zugelassen zu werden, damit die Tätigkeit mit uneingeschränkter rechtlicher Haftung und allen Rechten, für ein Projekt verantwortlich zu zeichnen, ausgeübt werden kann.

SK: Natürliche Personen, die sich im Gebiet der Slowakischen Republik aufhalten und solche Dienstleistungen erbringen wollen, müssen Mitglied der slowakischen Architektenkammer oder der slowakischen Ingenieurskammer sein. Für die Mitgliedschaft ist die Ansässigkeit in der Slowakei erforderlich.

f) Ingenieurdienstleistungen

und

g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

BG: Bei Projekten von nationaler oder regionaler Bedeutung können Investoren aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat nur als Partner oder Subunternehmer lokaler Investoren fungieren.

CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

h) Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CY, EE, FI, MT: Ungebunden.

AT: Ungebunden, außer für Psychologen und Psychotherapeuten.

DE: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte und Zahnärzte, die zur Behandlung gesetzlich krankenversicherter Personen zugelassen sind. Wichtigste Kriterien: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region.

FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offenstehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. Die Staatsangehörigkeit ist erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund jährlich festgesetzter Quoten gestattet werden.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen. Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Mangel an Ärzten bzw. Zahnärzten in der betreffenden Region.

BG, LT: Für medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen ist eine Genehmigung auf der Grundlage eines Gesundheitsplans erforderlich, der nach dem Bedarf unter Berücksichtigung der Bevölkerungszahl und der bereits bestehenden Kapazitäten im Bereich medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen aufgestellt wird.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

RO: Ungebunden.

SE: Zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die mit öffentlichen Mitteln subventioniert werden sollen, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

SI: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen eine Lizenz und Zulassung des Gesundheitsministeriums oder der Ärztekammer. Ungebunden für sozialmedizinische, gesundheitsdienstliche, epidemiologische und umweltmedizinische Dienstleistungen, die Versorgung mit Blut, Blutpräparaten und Transplantaten sowie für Autopsien.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

AT, CY, EE, HU, MT, SI: Ungebunden.

BG: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der bestehenden Anbieter. Ungebunden für alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit grenztierärztlichen Kontrollen, mit Vorbeugung, Lokalisierung, Heilung u. a. von infektiösen und parasitären Tierseuchen und mit entsprechenden diagnostischen Analysen sowie mit Kontrollen tierischer Erzeugnisse.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis beschränkt auf EU- und EWR-Bürger. Sofern der MERCOSUR französischen Staatsbürgerin die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gestattet, wird Frankreich unter den gleichen Bedingungen auch Dienstleistern aus dem MERCOSUR die Erbringung tierärztlicher Dienstleistungen gestatten. Eine Gesellschaft, die tierärztliche Dienstleistungen erbringt, muss eine der drei folgenden Rechtsformen haben (SEP („société en participation“), SCP („société en commandite par actions“), SEL („société anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions“).

SK: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt. Erforderlich ist eine Genehmigung der Veterinärfachverwaltung.

SE: Zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die mit öffentlichen Mitteln subventioniert werden sollen, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

ES: Zugang wird nur natürlichen Personen gewährt.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

BG, CY, CZ, EE, FI, HU, MT, RO, SK: Ungebunden.

FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offenstehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. Die Staatsangehörigkeit ist erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund einer jährlich festgesetzten Quote gestattet werden.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen/Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

LT: Gegebenenfalls wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

SI: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen eine Lizenz und Zulassung des Gesundheitsministeriums oder der Ärztekammer.

SE: Zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die mit öffentlichen Mitteln subventioniert werden sollen, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen komplementärmedizinischer Berufe

(Teil von CPC 93191)

BG, CY, CZ, EE, HU, MT, SI, SK: Ungebunden.

AT: Ausländische Investoren sind nur für folgende Tätigkeiten zugelassen: Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten, Ergotherapeuten, Logotherapeuten, Diätassistenten und Ernährungswissenschaftlern.

FI, SI: Ungebunden für Physiotherapeuten und Angehörige komplementärmedizinischer Berufe.

FR: Ausländische Investoren können – im Gegensatz zu Investoren aus der EU, denen auch andere Rechtsformen offenstehen – lediglich zwischen den Rechtsformen „société d'exercice libéral“ und „société civile professionnelle“ wählen. Die Staatsangehörigkeit ist erforderlich. Allerdings kann ausländischen Staatsangehörigen der Zugang aufgrund einer jährlich festgesetzten Quote gestattet werden.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

LT: Gegebenenfalls wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Beschäftigungssituation im Teilsektor.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis.

SE: Zur Ermittlung der Zahl der privaten Praxen, die mit öffentlichen Mitteln subventioniert werden sollen, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt.

k) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 59

AT, BG, CY, CZ, EE, FI, HU, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

BE, DE, DK, ES, FR, IT, HR, IE, PT: Die Zulassung wird nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung erteilt. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Apothekendichte.

DE: Nur natürliche Personen dürfen Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und bestimmten medizinischen Artikeln betreiben. Personen, die das deutsche Pharmazie-Staatsexamen nicht absolviert haben, können nur dann eine Lizenz für die Übernahme einer Apotheke erhalten, wenn diese bereits seit drei Jahren besteht. Staatsangehörige von Nicht-EWR-Staaten können keine Lizenz zur Eröffnung einer Apotheke erlangen. Die Gesamtzahl der Apotheken pro Person ist auf eine Apotheke und bis zu drei (3) Filialapotheken beschränkt.

FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen jährlich festgelegter Quoten gestattet werden. Die kommerzielle Präsenz muss ohne Diskriminierung in einer der Rechtsformen erfolgen, die nach nationalem Recht zugelassen sind. Nur SEL („sociétè anonyme, à responsabilité limitée ou en commandite par actions“), SNC („société en noms collectifs“), „société de participations financières de profession libérale de pharmaciens d‘officine“ und SARL („sociétés anonymes, à responsabilité limitée“).

ES: Nur natürliche Personen mit einer Zulassung als Apotheker dürfen Eigentümer einer Apotheke sein und Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und bestimmten medizinischen Artikeln (CPC 63211) betreiben. Jeder Apotheker kann nicht mehr als eine Lizenz erhalten.

B. Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Keine.

C. Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

a) FuE-Dienstleistungen im Bereich Naturwissenschaften

(CPC 851)

AT, BG, EE, HU, LV, SE, SI: Für FuE-Dienstleistungen, die öffentliche Mittel oder staatliche Unterstützung in jeglicher Form erhalten und daher nicht als privat finanziert gelten, können ausschließliche Rechte oder Zulassungen nur Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gewährt werden.

BE, HR, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK: Ungebunden.

b) FuE-Dienstleistungen im Bereich Sozial- und Geisteswissenschaften

(CPC 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen) 60

Keine.

c) Disziplinübergreifende FuE-Dienstleistungen

(CPC 853)

AT, BG, EE, HU, LV, SE, SI: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen für aus öffentlichen Mitteln finanzierte FuE-Dienstleistungen können nur Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

BE, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK: Ungebunden.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern 61

a) betreffend eigene oder gemietete/gepachtete Objekte

(CPC 821)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

BG, CY, CZ, EE, HU, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen Immobilienmaklers kann in der Zulassung beschränkt werden.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Bedienpersonal

a) für Schiffe

(CPC 83103)

AT, BE, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LV LU, NL, PT, SI, SE: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

LT: Das Schiff muss im Eigentum einer natürlichen Person mit litauischer Staatsangehörigkeit oder einer in Litauen niedergelassenen Gesellschaft stehen.

SE: Im Falle ausländischer Beteiligung am Schiffseigentum muss ein beherrschender schwedischer Einfluss auf den Betrieb des Schiffes nachgewiesen werden, damit es unter schwedischer Flagge fahren kann. Der Begriff „beherrschender schwedischer Einfluss“ bedeutet, dass das Schiff zu einem verhältnismäßig großen Teil in schwedischem Besitz ist und dass der Betrieb des Schiffes von Schweden aus erfolgt.

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

b) für Luftfahrzeuge

(CPC 83104)

AT, BE, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LV LU, NL, PT, SI, SE: Bei Dienstleistungen der Vermietung oder des Leasings von Luftfahrzeugen ohne Besatzung (Dry Lease) unterliegen Luftfahrzeuge, die von einem Luftverkehrsunternehmen der EU genutzt werden, den geltenden Anforderungen für die Eintragung von Luftfahrzeugen. Eine Dry-Lease-Vereinbarung, bei der ein Luftverkehrsunternehmen der EU Vertragspartei ist, unterliegt den Anforderungen gemäß den Rechtsvorschriften der EU oder nationalen Rechtsvorschriften zur Flugsicherheit, beispielsweise hinsichtlich der vorherigen Zulassung und sonstiger Voraussetzungen für die Verwendung von Luftfahrzeugen, die in einem Drittland eingetragen sind. Für die Zulassung eines Luftfahrzeug kann vorgeschrieben werden, dass es entweder im Eigentum natürlicher Personen steht, die bestimmte Kriterien hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit erfüllen, oder im Eigentum von Unternehmen, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Eigentums am Kapital und der Kontrolle erfüllen.

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

c) für andere Fahrzeuge

(CPC 83101, CPC 83102 und CPC 83105)

BG, CY, CZ, LV, LT, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

d) für andere Maschinen und Ausrüstungen

(CPC 83106, CPC 83107, CPC 83108 und CPC 83109)

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

e) für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

Keine.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

a) Werbung

(CPC 871)

RO: Ungebunden.

b) Markt- und Meinungsforschung

(CPC 864)

RO, PL: Ungebunden.

c) Unternehmensberatung

(CPC 865)

Keine.

d) Mit Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen

(CPC 866)

HU: Ungebunden für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602).

BG: Ungebunden.

e) Technische Prüf- und Analysedienstleistungen

(CPC 8676)

BG, CY, CZ, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

(Teil von CPC 881)

RO, SI: Ungebunden.

CZ: Gebunden ausschließlich für Beratung betreffend Verfahren zur Steigerung der Produktivität, Senkung der Erzeugungskosten und Verbesserung der Erzeugungsqualität im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forsten.

g) Beratungsdienstleistungen im Bereich Fischerei

(Teil von CPC 882)

CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SK, SI: Ungebunden.

h) Beratungsdienstleistungen im Bereich verarbeitendes Gewerbe

(Teil von CPC 884 und Teil von CPC 885)

AT, BE, CY, CZ, DE, DK, ES, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

i) Vermittlung und Beschaffung von Personal

i) 1. Vermittlung von Führungskräften

(CPC 87201)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

ES: Staatliches Monopol.

i) 2. Vermittlung von Arbeitskräften

(CPC 87202)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SI, SK: Ungebunden.

BE, ES, FR, IT: Staatliches Monopol.

i) 3. Vermittlung von Büropersonal

(CPC 87203)

AT, BG, CY, CZ, DE, EE, FI, FR, HR, LV, LT, MT, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

IT: Staatliches Monopol.

i) 5. Vermittlung von Haushaltshilfen, anderen kaufmännischen oder industriellen Arbeitskräften, Pflegepersonal und anderem Personal

(CPC 87204, 87205, 87206, 87209)

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer HU: Ungebunden.

HU: Keine.

j) 1. Dienstleistungen von Detekteien

(CPC 87301)

BE, BG, CY, CZ, DE, ES, EE, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI: Ungebunden.

j) 2. Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

DK: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis für Mitglieder der Geschäftsführung. Ungebunden für Wachdienste an Flughäfen.

BG, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Zulassungen können nur Staatsangehörigen und national eingetragenen Organisationen erteilt werden.

ES: Für den Zugang ist eine vorherige Genehmigung erforderlich. Bei der Erteilung der Genehmigung berücksichtigt der Ministerrat Voraussetzungen wie Kompetenz, berufliche Integrität und Unabhängigkeit sowie Angemessenheit des Schutzes für die Sicherheit der Bevölkerung und die öffentliche Ordnung.

FI: Zulassungen zur Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen können nur natürlichen im EWR ansässigen Personen oder juristischen Personen mit einer Niederlassung im EWR erteilt werden.

HR, CY: Ungebunden.

k) Zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

FR: Zugang zu Vermessungstätigkeiten wird lediglich SEL („à forme anonyme“, „à responsabilité limitée“ oder „en commandite par actions“), SCP („société civile professionnelle“), SA („société anonyme“) und SARL (société à responsabilité limitée“) gewährt. Ausländische Investoren benötigen eine besondere Genehmigung für Explorations- und Prospektionsdienstleistungen.

CY: Ungebunden.

SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für den Bergbau zuständige Ministerium überprüft.

l) 1. Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen

(Teil von CPC 8868)

Keine.

l) 2. Instandhaltung und Reparatur von Schienenfahrzeugen

(Teil von CPC 8868)

LT: Staatliches Monopol.

SE: Wenn ein Investor beabsichtigt, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme.

l) 3. Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Straßenfahrzeugen

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

SE: Wenn ein Investor beabsichtigt, eigene Terminalinfrastruktureinrichtungen zu errichten, wird eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen. Wichtigste Kriterien: Raum- und Kapazitätsprobleme.

l) 4. Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon

(Teil von CPC 8868)

Keine.

l) 5. Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Transportmitteln und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 62

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Keine.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

Keine.

n) Dienstleistungen von Fotografen

(CPC 875)

Keine.

o) Verpackungsdienstleistungen

(CPC 876)

Keine.

p) Druck- und Verlagsdienstleistungen

(CPC 88442)

HR: Ansässigkeitserfordernis für Verleger und Redaktion.

LT, LV: Im Verlagssektor dürfen sich nur nach inländischem Recht gegründete juristische Personen niederlassen (keine Zweigniederlassungen).

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

SE: Ansässigkeitserfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen

(Teil von CPC 87909)

Keine.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

DK: Der Tätigkeitsbereich des zugelassenen Übersetzers oder Dolmetschers kann in der Zulassung beschränkt werden.

HR: Ungebunden für Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen für/vor kroatische(n) Gerichte(n).

PL: Ungebunden für Dienstleistungen vereidigter Dolmetscher.

BG, HU, SK: Ungebunden für offizielle Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

CY: Ungebunden für Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen.

r) 2. Dienstleistungen von Innenarchitekten und Dienstleistungen bezüglich Produktdesign

(CPC 87907)

Keine.

r) 3. Dienstleistungen von Inkassobüros

(CPC 87902)

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren.

r) 4. Dienstleistungen von Auskunfteien

(CPC 87901)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren, die sich an Datenbanken mit Informationen zu Konsumentenkrediten beteiligen.

IT, PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Investoren.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) 63

Keine.

r) 6. Dienstleistungen im Bereich Telekommunikationsberatung

(CPC 7544)

Keine.

r) 7. Telefonauftragsdienstleistungen

(CPC 87903)

Keine.

r) Vertrieb und Marketing

r) Dienstleistungen von Computerreservierungssystemen (CRS)

EU: Wenn EU-Luftverkehrsunternehmen von außerhalb der EU tätigen Dienstleistern, die Dienstleistungen computergesteuerter Buchungssysteme (CRS) anbieten, keine gleichwertige (d. h. nichtdiskriminierende) Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der EU gewährt wird, oder wenn CRS-Dienstleistern aus der EU von Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen keine gleichwertige Behandlung im Vergleich mit der Behandlung in der EU gewährt wird, können die CRS-Dienstleister aus der EU in Bezug auf die Nicht-EU-Luftverkehrsunternehmen bzw. können die EU-Luftverkehrsunternehmen in Bezug auf die außerhalb der EU tätigen CRS-Dienstleister Maßnahmen zur Gewährung einer gleichwertigen Behandlung ergreifen.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

7. KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN

A. Post- und Kurierdienstleistungen

(Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung 64 von Postsendungen 65 gemäß der folgenden Liste von Teilsektoren, unabhängig davon, ob der Bestimmungsort im In- oder im Ausland liegt: i) Bearbeitung von adressierten schriftlichen Mitteilungen aller Art auf einem materiellen Träger 66 , einschließlich Hybridpostdienstleistungen und Direktwerbung, ii) Bearbeitung von adressierten Päckchen und Paketen 67 , iii) Bearbeitung von adressierten Presseerzeugnissen 68 , iv) Bearbeitung von den unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungen als Einschreiben oder Wertsendungen, v) Eilzustellung 69 der unter den Ziffern i bis iii genannten Sendungen, vi) Bearbeitung nicht adressierter Sendungen, vii) Dokumentenaustausch 70 .

Keine.

Die Teilsektoren i, iv und v können ausgenommen werden, soweit sie in den Anwendungsbereich der Dienstleistungen fallen, die vorbehalten werden können: die Dienstleistung für Briefsendungen, deren Preis weniger als das Fünffache (5-Fache) des öffentlichen Grundtarifs beträgt, sofern sie weniger als fünfzig Gramm (50 g) 71 wiegen, und die Dienstleistung für eingeschriebene Sendungen, die in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren genutzt wird.)

(Teil von CPC 751, Teil von CPC 71235 72 und Teil von CPC 73210 73 )

B. Telekommunikationsdienste

Telekommunikationsdienste schließen Dienste aus, die Inhalte bereitstellen oder eine redaktionelle Kontrolle über sie ausüben.

CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Rundfunkübertragungsdienste.

a) Alle Dienstleistungen, die die Übertragung und den Empfang von elektromagnetischen Signalen mit elektromagnetischen Mitteln 74 zum Inhalt haben außer Rundfunk 75

Keine.

CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Rundfunkübertragungsdienste.

8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

CY: Es gelten besondere Bedingungen; Staatsangehörige von Drittländern benötigen eine Genehmigung.

9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(außer Vertrieb von Waffen, Munition, Sprengstoffen und sonstigem Kriegsmaterial)

Alle nachstehend aufgeführten Teilsektoren

AT: Ungebunden für den Vertrieb von pyrotechnischen Erzeugnissen, entzündbaren Waren und Zündern sowie von giftigen Stoffen. Für den Vertrieb von Arzneimittel- und Tabakerzeugnissen können ausschließliche Rechte oder Genehmigungen nur Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden.

FI: Ungebunden für den Vertrieb von alkoholischen Getränken und Arzneimittelerzeugnissen.

HR: Ungebunden für den Vertrieb von Tabak und Tabakerzeugnissen.

A. Dienstleistungen von Kommissionären

a) Dienstleistungen von Kommissionären betreffend Kraftfahrzeuge, Krafträder und Schneemobile sowie Teile davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Keine.

b) Sonstige Dienstleistungen von Kommissionären

(CPC 621)

Keine.

B. Großhandel

a) Großhandel mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie Teilen davon und Zubehör

(Teil von CPC 61111, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Keine.

b) Großhandel mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Keine.

c) Sonstiger Großhandel

(CPC 622, ausgenommen Großhandel mit Energieerzeugnissen 76 )

FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak.

FR: Die Zulassung von Großhandelsapotheken erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Apothekendichte.

C. Einzelhandel 77

Einzelhandel mit Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen sowie mit Teilen davon und mit Zubehör

(CPC 61112, Teil von CPC 6113 und Teil von CPC 6121)

Einzelhandel mit Telekommunikationsendgeräten

(Teil von CPC 7542)

Einzelhandel mit Lebensmitteln

(CPC 631)

Einzelhandel mit anderen (nichtenergetischen) Produkten ausgenommen Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln 78

(CPC 632 außer CPC 63211 und CPC 63297)

ES, FR, IT: Staatliches Monopol für Tabak.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakhändler („buraliste“).

BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Zulassung von Kaufhäusern (FR und PT: nur von großen Kaufhäusern) erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

IE, SE: Ungebunden für den Einzelhandel mit alkoholischen Getränken.

C. Franchising

(CPC 8929)

Keine.

10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

D. Dienstleistungen im Bereich Erwachsenenbildung

(CPC 924)

EU: Sofern die Erbringung privat finanzierter Erziehungs- und Unterrichtsdienstleistungen durch einen ausländischen Dienstleister gestattet ist, kann die Beteiligung privater Betreiber am Bildungssystem einer nichtdiskriminierenden Konzessionsvergabe unterworfen sein.

AT: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung und Erwachsenenbildung mittels Rundfunk- oder Fernsehsendungen.

BG: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Primar- oder Sekundarschulbildung durch ausländische natürliche Personen und Gesellschaften sowie für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums. Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung mit Ausnahme der Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

CY, FI, MT, RO, SE: Ungebunden.

HR: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung (CPC 921). Für Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung: keine für juristische Personen.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Primar- und Sekundarschulen. Ungebunden für Hochschuleinrichtungen, die staatlich anerkannte Diplome verleihen.

ES, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für die Eröffnung privater Universitäten, die ermächtigt sind, anerkannte Diplome oder Grade zu verleihen. Das entsprechende Verfahren beinhaltet eine Stellungnahme des Parlaments. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Dichte bestehender Niederlassungen.

FR: für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist eine französische oder eine andere EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Primar-, Sekundar- und Hochschulen erhalten. Ausländische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Primar-, Sekundar- oder Hochschule einholen. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

HU: Die Anzahl der Schulgründungen kann durch örtliche für die Gewährung von Zulassungen zuständige Behörden limitiert werden (bzw. durch zentrale Behörden im Falle von Hochschulen und anderen höheren Bildungseinrichtungen).

SK: Die Zahl der Schulen, die eingerichtet werden, kann von den Behörden begrenzt werden.

LV: Ungebunden für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Menschen mit Behinderung (CPC 9224).

SI: Ungebunden für Primarschulen. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums in Sekundar- und Hochschulen.

E. Dienstleistungen im Bereich sonstiger Unterricht

(CPC 929)

AT, BE, BG, CY, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LV, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SI, SE: Ungebunden.

CZ, SK: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Bildungsnetz ist genehmigungspflichtig. Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Mitglieder des Leitungsgremiums.

11. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH UMWELT

A. Abwasserbewirtschaftung

(CPC 9401) 79

B. Bewirtschaftung fester/gefährlicher Abfälle, ausgenommen grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Abfälle

a) Abfallbeseitigung

(CPC 9402)

b) Sanitäre und ähnliche Dienstleistungen

(CPC 9403)

C. Schutz der Umgebungsluft und des Klimas

(CPC 9404) 80

Keine.

D. Sanierung und Reinigung von Boden und Wasser

a) Behandlung, Sanierung von kontaminiertem/verunreinigtem Boden und Wasser

(Teil von CPC 9406) 81

E. Lärm- und Vibrationsschutz

(CPC 9405)

F. Schutz der biologischen Vielfalt und der Landschaft

a) Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz

(Teil von CPC 9406)

G. Sonstige Umwelt- und Nebendienstleistungen

(CPC 9409)

12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Die Zulassung von Zweigniederlassungen von Versicherern eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats muss versagt werden, wenn die Rechtsform des Versicherers im MERCOSUR nicht der einer Aktiengesellschaft oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit entspricht oder damit vergleichbar ist.

BG, ES: Bevor ein Versicherer aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat in Bulgarien oder Spanien eine Zweigniederlassung oder Vertretung für die Erbringung bestimmter Arten von Versicherungsdienstleistungen errichten kann, muss er in einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat seit mindestens fünf (5) Jahren zur Erbringung dieser Arten von Versicherungsdienstleistungen zugelassen sein. ES: Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist nicht erlaubt, da diese Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sind. ES: Ansässigkeitserfordernis und Erfordernis dreijähriger (3-jähriger) einschlägiger Berufserfahrung für Versicherungsmathematiker.

EL: Das Recht auf Niederlassung gilt nicht für die Errichtung von Repräsentanzen und anderen Formen der dauerhaften geschäftlichen Präsenz von Versicherungsgesellschaften, es sei denn, sie lassen sich als Vertretungen, Zweigniederlassungen oder Hauptstellen nieder.

FI: Mindestens die Hälfte der Gesellschaftsgründer und der Mitglieder von Vorstand und Aufsichtsrat sowie der Geschäftsführer einer Versicherungsgesellschaft, die die gesetzliche Rentenversicherung betreibt, müssen im EWR gebietsansässig sein. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Zweigniederlassungen ausländischer Versicherer können in Finnland keine Zulassung für die gesetzliche Rentenversicherung erhalten. Mindestens ein Rechnungsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein.

IT: Die Genehmigung der Niederlassung von Zweigniederlassungen hängt von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörden ab.

BG, PL: Versicherungsvermittler müssen eine juristische Person nach nationalem Recht gründen (keine Zweigniederlassungen).

PT: Um eine Zweigniederlassung in Portugal errichten zu können, müssen Versicherer aus einem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat, die juristische Personen sind, mindestens fünf (5) Jahre Betriebserfahrung nachweisen. Die Errichtung direkter Zweigniederlassungen zur Erbringung von Dienstleistungen der Versicherungsvermittlung ist nicht erlaubt, da diese Gesellschaften vorbehalten sind, die nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet worden sind.

SK: Staatsangehörige eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats können Versicherungsgesellschaften in Form einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Slowakischen Republik errichten oder Versicherungsgeschäfte über Tochtergesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz (keine Zweigniederlassungen) in der Slowakischen Republik tätigen. Die Genehmigung hängt in beiden Fällen von der Bewertung durch die Aufsichtsbehörde ab.

SI: Ausländische Investoren dürfen sich nicht an den zu privatisierenden Gesellschaften beteiligen. Die Mitgliedschaft bei Versicherungsträgern auf Gegenseitigkeit ist auf in Slowenien gegründete Gesellschaften (keine Zweigniederlassungen) und inländische natürliche Personen beschränkt. Für die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beratung und Schadenregulierung ist die Gründung einer juristischen Person (keine Zweigniederlassungen) erforderlich.

SE: Die Niederlassung von nicht in Schweden gegründeten Versicherungsgesellschaften darf nur im Wege einer Zweigniederlassung erfolgen.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

EU: Als Verwahrstelle für Anteile an Investmentfonds dürfen nur Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in der EU tätig werden. Für die Verwaltung von offenen Investmentfonds und Investmentgesellschaften ist die Niederlassung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft erforderlich, die ihren Hauptsitz und den satzungsmäßigen Sitz im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

BG: Im Bereich der Rentenversicherung ist die Beteiligung an nach inländischem Recht gegründeten Rentenversicherungsgesellschaften (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Die der Geschäftsleitung vorsitzende Person und die dem Vorstand vorsitzende Person müssen dauerhaft in Bulgarien ansässig sein.

HR: Keine, außer für Saldenausgleichs- und Verrechnungsdienstleistungen, wobei die Central Depositary Agency (im Folgenden „CDA“) der einzige Anbieter in Kroatien ist. Gebietsfremden wird der Zugang zu den Dienstleistungen der CDA ohne Diskriminierung gewährt.

HU: Zweigniederlassungen von Institutionen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung für private Pensionsfonds bzw. im Bereich der Risikokapitalverwaltung zu erbringen. Dem Vorstand einer Finanzinstitution müssen mindestens zwei (2) Mitglieder angehören, die die ungarische Staatsangehörigkeit besitzen, Gebietsansässige im Sinne der einschlägigen Devisenvorschriften sind und seit mindestens einem (1) Jahr dauerhaft in Ungarn ansässig sind.

IE: Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in Form von offenen Investmentfonds und Gesellschaften mit variablem Kapital, die keine Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (im Folgenden „OGAW“) sind, muss die Treuhand- bzw. Verwahr- und Verwaltungsgesellschaft nach irischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Investment-Kommanditgesellschaften muss mindestens ein Komplementär nach irischem Recht errichtet sein. Um Mitglied einer irischen Börse zu werden, muss eine Einrichtung entweder a) über eine Zulassung in Irland verfügen, wofür die betreffende Einrichtung in der Regel eine juristische Person, eine Personengesellschaft oder ein Einzelkaufmann mit Hauptstelle oder satzungsmäßigen Sitz in Irland sein muss, oder b) in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) zugelassen sein.

IT: Um die Zulassung für den Betrieb eines Wertpapierabwicklungssystems mit einer Niederlassung in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). Um die Zulassung für die Erbringung von Dienstleistungen als Zentralverwahrer von Wertpapieren mit einer Niederlassung in Italien zu erhalten, muss die betreffende Gesellschaft nach italienischem Recht gegründet sein (keine Zweigniederlassungen). Bei Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, die keine den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden Organismen für gemeinsame Anlagen in übertragbare Wertpapiere (OGAW) sind, muss die Treuhand- oder Verwahrstelle nach italienischem Recht oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union gegründet sein und in Italien eine Zweigniederlassung haben. Verwaltungsgesellschaften der nicht den harmonisierten Vorschriften der EU unterliegenden OGAW müssen ebenfalls nach italienischem Recht gegründet worden sein (keine Zweigniederlassungen). Die Mittel von Pensionsfonds dürfen nur von Banken, Versicherungsgesellschaften, Wertpapierfirmen und Verwaltungsgesellschaften der den harmonisierten Vorschriften der Europäischen Union unterliegenden OGAW, die ihren satzungsmäßigen Hauptsitz in der EU haben, bzw. von nach italienischem Recht gegründeten OGAW verwaltet werden. Beim Haustürverkauf müssen Vermittler zugelassene Verkäufer von Finanzprodukten einsetzen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gebietsansässig sind. Repräsentanzen ausländischer Vermittler dürfen keine Wertpapierdienstleistungen erbringen.

LT: Für die Vermögensverwaltung ist die Gründung einer besonderen Verwaltungsgesellschaft (keine Zweigniederlassungen) erforderlich. Als Verwahrstelle für die Vermögenswerte dürfen nur Gesellschaften mit satzungsmäßigem Sitz in Litauen tätig werden. Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen.

PT: Pensionsfonds dürfen nur von darauf spezialisierten Gesellschaften nach portugiesischem Recht und von in Portugal niedergelassenen und für das Lebensversicherungsgeschäft zugelassenen Versicherungsgesellschaften oder von in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union für die Verwaltung von Pensionsfonds zugelassenen Einrichtungen verwaltet werden (ungebunden für direkte Zweigniederlassungen aus Nicht-EU-Staaten).

RO: Zweigniederlassungen ausländischer Institute sind nicht berechtigt, Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung zu erbringen.

SK: Wertpapierdienstleistungen können in der Slowakischen Republik von Banken, Investmentgesellschaften, Investmentfonds und Wertpapierhändlern in Form einer Aktiengesellschaft mit den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendem Eigenkapital erbracht werden (keine Zweigniederlassungen).

SI: Ungebunden für die Beteiligung an Banken, die privatisiert werden, und für private Pensionsfonds (nicht obligatorische Pensionsfonds).

SE: Eine Sparkasse darf nur von einer in der EU ansässigen natürlichen Person gegründet werden.

13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Dienstleistungen von Krankenhäusern

(CPC 9311)

B. Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

D. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

EU: Die Beteiligung von privaten Betreibern am Krankheits- und Sozialfürsorgenetz ist genehmigungspflichtig. Gegebenenfalls kann eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen werden. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Verkehrsinfrastruktur, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen.

SI: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen eine Lizenz und Zulassung des Gesundheitsministeriums oder der Ärztekammer.

BG: Ungebunden für Krankenhausleistungen, Krankentransportdienstleistungen und für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser).

CY, CZ, FI, MT, SE, SK, SI: Ungebunden.

FR: Ungebunden für soziale Dienstleistungen außer soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Genesungs- und Erholungsheimen sowie Seniorenheimen.

HR: Keine, außer dass die Niederlassung bestimmter Sozialeinrichtungen in bestimmten geografischen Gebieten bedarfsbedingten Beschränkungen unterliegen kann. Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

HU: Ungebunden für Dienstleistungen im Bereich Soziales.

PL: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales.

BE, DE, ES: Ungebunden für Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Dienstleistungen im Bereich Soziales (ausgenommen Genesungs- und Erholungsheime sowie Seniorenheime).

DE: Rettungsdienste und „qualifizierte Krankentransportdienstleistungen“ könnten gemeinnützigen Betreibern vorbehalten bleiben. Die Zahl der Erbringer von IKT-Dienstleistungen kann beschränkt werden, um Kompatibilität, Interoperabilität und die Einhaltung der erforderlichen Sicherheitsstandards zu gewährleisten.

14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A. Hotels und Restaurants und Catering

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen 82

BG: Gründung einer juristischen Person erforderlich (keine Zweigniederlassungen).

IT: Für Bars, Cafés und Restaurants ist eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgeschrieben. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungszahl und Dichte bestehender Niederlassungen.

HR: Standorte in geschützten Gebieten von besonderem historischem und künstlerischem Interesse sowie innerhalb von National- und Naturschutzparks unterliegen der Genehmigung der Regierung der Republik Kroatien, die abgelehnt werden kann.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

CY: Ungebunden.

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

Keine.

CY: Ungebunden.

15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT (ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

CY, CZ, FI, MT, PL, RO, SI, SK: Ungebunden.

BG: Ungebunden, außer für Unterhaltungsdienstleistungen von Theaterproduzenten, Gesangsgruppen, Musikgruppen und Orchestern (CPC  96191 ), Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten, Bildhauern, Entertainern und sonstigen Künstlern (CPC  96192 ) sowie Nebendienstleistungen im Bereich Theater (CPC  96193 ).

EE: Ungebunden für sonstige Unterhaltungsdienstleistungen (CPC  96199 ) außer für Filmtheater.

LV: Ungebunden, außer für den Betrieb von Filmtheatern (Teil von CPC  96199 ).

B. Dienstleistungen von Nachrichten- und Presseagenturen

(CPC 962)

FR: Die ausländische Beteiligung an in französischer Sprache publizierenden bestehenden Gesellschaften darf zwanzig Prozent (20 %) des Kapitals oder der Stimmrechte der Gesellschaft nicht übersteigen. Die Niederlassung ausländischer Presseagenturen unterliegt den Bedingungen der internen Rechtsvorschriften. Die Niederlassung von Presseagenturen durch ausländische Investoren unterliegt der Gegenseitigkeit.

BG, CY, CZ, HU, LT, RO, PL, SK: Ungebunden.

PT: Nachrichtenagenturen, die in Portugal in Form einer „Sociedade Anónima“ eingetragen sind, müssen Nennaktien als Gesellschaftskapital haben.

C. Bibliotheken, Archive, Museen und sonstige kulturelle Dienstleistungen

BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HR, HU, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden.

AT, LT: Die Beteiligung privater Betreiber an Bibliotheken, Archiven, Museen und anderen kulturellen Dienstleistungen bedarf einer Konzession oder Lizenz.

D. Dienstleistungen im Bereich Sport

(CPC 9641)

AT, SI: Ungebunden für Dienstleistungen von Skischulen und Bergführer.

BG, CY, CZ, EE, LV, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

E. Dienstleistungen von Erholungsparks und Strandeinrichtungen

(CPC 96491)

Keine.

16. VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

A. Seeverkehr

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 83 )

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr 84 )

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

D. Straßenverkehr

a) Personenverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

EU: Ausländische Investoren dürfen keine Beförderungsdienstleistungen innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (Kabotage) erbringen, außer die Vermietung von Bussen mit Fahrer im Gelegenheitsverkehr.

EU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Taxidienstleistungen. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

AT, BG: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

BG, CZ: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.

LV und SE: Niedergelassene Gesellschaften müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen nutzen.

ES: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für CPC 7122. Wichtigste Kriterien: Örtliche Nachfrage.

IT, PT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Limousinendienstleistungen. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

ES, IE, IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für den Städte verbindenden Busverkehr. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

FR: Ungebunden für den Städte verbindenden Busverkehr.

b) Frachtverkehr

(CPC 7123, ausgenommen Beförderung von Post- und Kuriersendungen für eigene Rechnung 85 )

AT, BG: Ausschließliche Rechte oder Genehmigungen können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

ES: Dienstleistern kann die Genehmigung für die Niederlassung einer kommerziellen Präsenz in Spanien verwehrt werden, wenn deren Herkunftsland spanischen Dienstleistern keinen wirksamen Marktzugang gewährt (CPC 7123).

BG, CZ: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI, LV: Genehmigung erforderlich, wird nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt.

LV und SE: Niedergelassene Gesellschaften müssen Fahrzeuge mit nationalem Kennzeichen nutzen.

IT, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Örtliche Nachfrage.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 86

(CPC 7139)

AT: Ausschließliche Rechte können nur Angehörigen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in einem Mitgliedstaat der EU gewährt werden.

17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR 87

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a) Seefrachtumschlag

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern

e) Schiffsagenturdienste

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, HU, IE, IT, LT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden für die Niederlassung einer eingetragenen Gesellschaft für den Betrieb einer Flotte unter der Flagge des Niederlassungsstaates.

IT: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung 88 für den Seefrachtumschlag. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Niederlassungen und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr können nur von Wasserfahrzeugen erbracht werden, die unter bulgarischer Flagge betrieben werden.

f) Seeverkehrsspedition

g) Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 7213)

h) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i) Unterstützungsdienstleitungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering)

(Teil von CPC 749)

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

FI: Dienstleistungen können nur von Schiffen unter finnischer Flagge erbracht werden.

HR: Ungebunden für c) Zollabfertigung, d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern, e) Schiffsagenturdienste und f) Seeverkehrsspeditionsdienstleistungen. Für a) Seefrachtumschlag, b) Lagerdienstleistungen, j) sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (einschließlich Catering), h) Schub- und Schleppdienstleistungen und i) Unterstützungsdienstleistungen für den Seeverkehr gilt: Keine, außer dass ausländische juristische Personen eine Gesellschaft in Kroatien gründen müssen, der von der Hafenbehörde nach vorheriger öffentlicher Ausschreibung eine Konzession erteilt werden sollte. Die Anzahl der Dienstleister kann wegen der begrenzten Hafenkapazitäten beschränkt werden.

C. Hilfsdienstleistungen für den Schienenverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Dienstleistungen von Speditionen

(Teil von CPC 748)

d) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7113)

e) Unterstützungsdienstleistungen für den Eisenbahnverkehr

(CPC 743)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an einer bulgarischen Gesellschaft ist auf neunundvierzig Prozent (49 %) beschränkt.

CZ: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

HR: Ungebunden für Schub- und Schleppdienstleistungen.

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

a) Frachtumschlag

(Teil von CPC 741)

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Dienstleistungen von Speditionen

(Teil von CPC 748)

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Bedienpersonal

(CPC 7124)

e) Unterstützungsdienstleistungen für Straßenfahrzeuge

(CPC 744)

f) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen

(Teil von CPC 749)

AT: Genehmigungen für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Bedienpersonal können nur Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder juristischen Personen der EU mit Hauptsitz in der EU gewährt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Die Beteiligung an einer bulgarischen Gesellschaft ist auf neunundvierzig Prozent (49 %) beschränkt.

CZ: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI: Für die Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Bedienpersonal ist eine Genehmigung erforderlich, die nicht für im Ausland registrierte Fahrzeuge erteilt wird.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

HR, CY: Ungebunden für Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Bedienpersonal.

E. Hilfsdienstleistungen für den Luftverkehr

a) Bodenabfertigungsdienstleistungen (einschließlich Catering)

EU: Ungebunden, außer für den Marktzugang. Die Kategorien der Tätigkeiten hängen von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen begrenzt und aus anderen Gründen bis auf zwei (2) beschränkt werden.

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

BG: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

PL: Im Bereich der Lagerung von gekühlten oder tiefgekühlten Erzeugnissen und der Lagerhaltung von Flüssigkeiten und Gasen hängen die Kategorien der Tätigkeiten von der Größe des Flughafens ab. Die Zahl der Dienstleister in den einzelnen Flughäfen kann wegen räumlicher Beschränkungen und aus anderen Gründen auf mindestens zwei (2) Anbieter begrenzt werden.

c) Dienstleistungen von Speditionen

(Teil von CPC 748)

CY, CZ, HU, MT, PL, RO, SK: Ungebunden.

BG: Ausländische Personen können die Dienstleistungen nur durch Kapitalbeteiligung von höchstens neunundvierzig Prozent (49 %) an bulgarischen Gesellschaften und durch Zweigniederlassungen erbringen.

SI: Die Zollabfertigung kann nur von einer in Slowenien gegründeten juristischen Person (keine Zweigniederlassung) vorgenommen werden.

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen 89

a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoffe)

(Teil von CPC 742)

Keine.

18. SONSTIGE VERKEHRSDIENSTLEISTUNGEN

Erbringung kombinierter Verkehrsdienstleistungen

Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Keine, unbeschadet der Beschränkungen für die einzelnen Transportmittel gemäß dieser Liste.

AT, BG, CY, CZ, EE, HR, HU, LT, LV, MT, PL, RO, SE, SI, SK: Ungebunden.

19. ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN

A. Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) 90

CY: Ungebunden.

SI: Die Exploration und Nutzung mineralischer Ressourcen einschließlich regulierter Bergbaudienstleistungen erfordern eine Niederlassung in einem Mitgliedstaat des EWR, in der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder in einem OECD-Mitgliedstaat oder aber in einem Drittland auf der Grundlage der materiellen Gegenseitigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines dieser Staaten. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das für den Bergbau zuständige Ministerium überprüft.

B. Transport von Brennstoff in Rohrleitungen

(CPC 7131)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SI, SE: Ungebunden.

C. Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe

(Teil von CPC 742)

CY, CZ, MT, PL, SK: Investoren aus Staaten, die Energielieferanten sind, kann untersagt werden, die Kontrolle über diese Tätigkeit zu übernehmen. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich).

FI: Ungebunden für Kontrolle oder Eigentum eines Terminals für Flüssiggas (liquefied gas, im Folgenden „LNG“) (einschließlich derjenigen Teile des LNG-Terminals, die zur Speicherung oder Wiederverdampfung von LNG genutzt werden) oder des Eigentums daran durch ausländische Personen oder Unternehmen aus Gründen der Energieversorgungssicherheit.

D. Großhandel mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und verwandten Produkten

(CPC 62271)

und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser

EU: Ungebunden für den Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser.

FI: Ungebunden für die Einfuhr von Strom sowie den Groß- und Einzelhandel mit Strom. Es gelten quantitative Beschränkungen in Form von Monopolen oder ausschließlichen Rechten in Bezug auf die Einfuhr von Erdgas sowie die Herstellung und Verteilung von Dampf und Warmwasser.

SK: Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (die Gründung einer juristischen Person ist erforderlich) für flüssige und gasförmige Brennstoffe.

E. Einzelhandel mit Motorenkraftstoff

(CPC 613)

F. Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz

(CPC 63297)

und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser

EU: Ungebunden für den Einzelhandel mit Motorenkraftstoff, Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser.

BE, BG, DK, FR, IT, MT, PT: Die Genehmigung für Kaufhäuser (in FR und PT nur im Falle großer Kaufhäuser) für den Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz erfolgt nur nach wirtschaftlicher Bedarfsprüfung. Wichtigste Kriterien: Zahl der bereits bestehenden Geschäfte und Auswirkungen auf diese, Bevölkerungsdichte, geografische Verteilung, Auswirkungen auf den Verkehr und Schaffung neuer Arbeitsplätze.

G. Dienstleistungen im Bereich Energieversorgung

(CPC 887)

AT, BE, BG, CY, CZ, DE, DK, ES, EE, FI, FR, EL, IE, HU, IT, LU, LT, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SE: Ungebunden, außer für Beratungsdienstleistungen. Für Beratungsdienstleistungen: keine.

SI: Ungebunden, außer für Dienstleistungen im Bereich der Verteilung von Gas. Für die Verteilung von Gas: keine.

20. SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN, A. N. G

a) Wäscherei, Reinigung und Färben

(CPC 9701)

Keine.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

CY: Ungebunden.

IT: Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung ist vorgeschrieben. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der bestehenden Anbieter.

c) Kosmetikdienstleistungen, einschließlich Maniküre und Pediküre

(CPC 97022)

IT: Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung ist vorgeschrieben. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der bestehenden Anbieter.

CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

d) Sonstige Dienstleistungen der Schönheitspflege a. n. g.

(CPC 97029)

IT: Eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung auf der Grundlage der Inländerbehandlung ist vorgeschrieben. Wichtigste Kriterien: Bevölkerungsdichte und Dichte der bestehenden Anbieter.

CY: Es gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 91

(CPC Ver. 1.0 97230)

CY: Es gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis.

f) Dienstleistungen der Telekommunikationsverbindung

(CPC 7543)

Keine.

________________

ANHANG 18-C

EUROPÄISCHE UNION

LISTE DER BESCHRÄNKUNGEN GEMÄẞ DEN ARTIKELN 18.3, 18.4, 18.8 UND 18.9
(PERSONAL IN SCHLÜSSELPOSITIONEN, TRAINEES MIT ABSCHLUSS UND VERTRIEBSAGENTEN)

1.    In der Liste der Beschränkungen in diesem Anhang sind die nach den Artikeln 18.3 und 18.4 liberalisierten wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die als Vorbehalte formulierten Beschränkungen aufgeführt, die gemäß den Artikeln 18.8 und 18.9 für Personal in Schlüsselpositionen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten gelten. Die Liste in diesem Anhang besteht aus zwei Spalten, die folgende Elemente enthalten:

a)    in der linken Spalte den Sektor oder Teilsektor, in dem Beschränkungen gelten, und

b)    in der rechten Spalte eine Beschreibung der geltenden Beschränkungen.

Die Europäische Union geht keinerlei Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss in wirtschaftlichen Tätigkeiten ein, für die sie keine Verpflichtungen im Bereich der Niederlassung nach Anhang 18-B eingegangen ist, und sie geht auch keine Verpflichtungen für Vertriebsagenten ein, die wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, für die sie keine Verpflichtungen im Bereich der grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen nach den Anhängen 18-A und 18-B eingegangen ist.

2.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten bei der Nennung der einzelnen Sektoren und Teilsektoren folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CPC“ bezeichnet die Zentrale Gütersystematik im Sinne des Artikels 9.3 Buchstabe c;


b)    „CPC Ver. 1.0“ bezeichnet die Zentrale Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung;

c)    „ISIC Rev. 3.1“ bezeichnet die Internationale Systematik der Wirtschaftszweige (International Standard Industrial Classification of all Economic Activities) in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 4, ISIC REV 3.1, 2002, veröffentlichten Fassung.

3.    Verpflichtungen in Bezug auf Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss gelten nicht, wenn durch deren vorübergehenden Aufenthalt ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche oder betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.    Die Liste in diesem Anhang beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, wenn sie keine Beschränkungen im Sinne der Artikel 18.3 und 18.4 darstellen. Diese Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Erlangung der Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, über eine Postanschrift in dem Gebiet zu verfügen, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird) gelten für Personal in Schlüsselpositionen und Trainees mit Abschluss eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates auch dann, wenn sie nicht in der nachstehenden Liste aufgeführt sind.

5.    Soweit in Kapitel 18 keine Verpflichtungen eingegangen werden, behalten alle anderen Anforderungen, die sich aus den Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt ergeben, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Bestimmungen, ihre Gültigkeit.

6.    Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitels behalten alle in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei vorgesehenen Anforderungen bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.


7.    Die Liste in diesem Anhang gilt unbeschadet des Bestehens öffentlicher Monopole und ausschließlicher Rechte, wie von der Europäischen Union in Anhang 18-B festgelegt.

8.    In Sektoren, in denen eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen wird, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der bereits bestehenden Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.    Die Europäische Union geht gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Verpflichtungen gemäß Artikel 18.3 Absatz 1 in Bezug auf den Marktzugang ein.

10.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich der Umsetzung dieses Vertrags oder dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den nachstehenden Personen gewährt wird:

a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder dem Recht der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.


Eine solche Inländerbehandlung wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder dem der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen gewährt, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben, einschließlich jener, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats stehen.

11.    In der in diesem Anhang enthaltenen Liste werden folgende Abkürzungen verwendet:

—    EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

—    EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

—    AT    Österreich

—    BE    Belgien

—    BG    Bulgarien

—    CY    Zypern

—    CZ    Tschechien

—    DE    Deutschland

—    DK    Dänemark

—    EE    Estland

—    EL    Griechenland

—    ES    Spanien

—    FI    Finnland

—    FR    Frankreich

—    HR    Kroatien

—    HU    Ungarn

—    IE    Irland

—    IT    Italien

—    LV    Lettland


—    LT    Litauen

—    LU    Luxemburg

—    MT    Malta

—    NL    Niederlande

—    PL    Polen

—    PT    Portugal

—    RO    Rumänien

—    SK    Slowakische Republik

—    SI    Slowenien

—    SE    Schweden




Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

Alle Sektoren

Rahmen für unternehmensintern transferierte Personen

BG: Die Zahl der unternehmensintern transferierten Personen darf höchstens zehn Prozent (10 %) der Zahl der EU-Staatsbürger betragen, die bei der betreffenden bulgarischen juristischen Person im Jahresdurchschnitt beschäftigt sind. Wenn weniger als hundert (100) Personen beschäftigt sind, kann die Zahl der unternehmensintern transferierten Personen nach Erteilung einer entsprechenden Genehmigung zehn Prozent (10 %) des gesamten Personals übersteigen.

HU: Die Kategorie der unternehmensintern transferierten Personen ist für eine natürliche Person, die Gesellschafter einer juristischen Person eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats war, ungebunden.

Alle Sektoren

Spezialisten 92

EU: Bei der Bewertung dieser Fachkenntnisse der natürlichen Person werden nicht nur die das Unternehmen betreffenden spezifischen Kenntnisse berücksichtigt, sondern es wird auch berücksichtigt, ob die Person im Hinblick auf bestimmte Arbeiten oder Tätigkeiten, die spezifische fachliche Kenntnisse und gegebenenfalls die Zugehörigkeit zu einem zulassungspflichtigen Beruf erfordern, über ein hohes Qualifikationsniveau einschließlich einer angemessenen Berufserfahrung verfügt.

Alle Sektoren

Trainees mit Abschluss

BG, HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen für Trainees mit Abschluss 93 .

AT, DE, ES, FR, HU, LT, SK: Das Praktikum muss mit dem erworbenen Hochschulabschluss in Verbindung stehen.

Alle Sektoren

Geschäftsführer und Wirtschaftsprüfer

AT: Die Geschäftsführer von Zweigniederlassungen juristischer Personen müssen in Österreich gebietsansässig sein. Die natürlichen Personen, die innerhalb einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung für die Einhaltung des österreichischen Handelsgesetzbuchs verantwortlich sind, müssen in Österreich ansässig sein.

FI: Ein ausländischer Staatsangehöriger, der ein Gewerbe als privater Unternehmer ausübt, benötigt eine Gewerbeerlaubnis und muss über einen Daueraufenthaltstitel in der EU verfügen. Für alle Sektoren außer Telekommunikationsdienste besteht für den Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein Ansässigkeits- und Staatsangehörigkeitserfordernis. Für den Sektor Telekommunikationsdienste ist für den Geschäftsführer eine dauerhafte Gebietsansässigkeit vorgeschrieben.

FR: Geschäftsführer im Bereich gewerblicher, industrieller oder handwerklicher Tätigkeiten benötigen eine besondere Genehmigung, wenn sie keine Daueraufenthaltsgenehmigung besitzen.

RO: Die Mehrheit der Wirtschaftsprüfer einer Handelsgesellschaft und ihre Stellvertreter müssen rumänische Staatsangehörige sein.

SE: Der Geschäftsführer einer juristischen Person oder einer Zweigniederlassung muss in Schweden ansässig sein.

Alle Sektoren

Art des Unternehmens

AT, CZ, SK: Unternehmensintern transferierte Personen, Trainees mit Abschluss und Vertriebsagenten müssen bei einem Unternehmen beschäftigt sein, das keine gemeinnützige Organisation ist; ansonsten ungebunden.

FI: Führungspersonal muss bei einem Unternehmen angestellt sein, das keine gemeinnützige Einrichtung ist.

Alle Sektoren

Erfassung

EU: Die EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Abschlüssen gelten nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen 94 .

1. LANDWIRTSCHAFT, JAGD, FORSTWIRTSCHAFT

A. Landwirtschaft, Jagd

(ISIC Rev. 3.1: 011, 012, 013, 014, 015) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 95

AT, DE, DK, HU, LT, MT, RO: Ungebunden für landwirtschaftliche Tätigkeiten.

CY: Die Beteiligung von MERCOSUR-Investoren ist nur bis zu neunundvierzig Prozent (49 %) zulässig.

FR: Die Mitgliedschaft oder Ausübung von Leitungs- bzw. Kontrollfunktionen in einer landwirtschaftlichen Genossenschaft bedarf der vorherigen Genehmigung.

FI: Nur EWR-Staatsangehörige, die im Rentierhaltungsgebiet wohnen, dürfen Rentiere besitzen und Rentierhaltung betreiben. Ausschließliche Rechte können gewährt werden.

IE: Die Niederlassung Gebietsansässiger eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats im Bereich der Mehlmüllerei ist genehmigungspflichtig.

B. Forstwirtschaft und Holzeinschlag

(ISIC Rev. 3.1: 020) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 96

BG, DE, LT: Ungebunden für Holzeinschlag.

2. FISCHEREI UND AQUAKULTUR

(ISIC Rev. 3.1: 0501, 0502) ausgenommen Beratungsdienstleistungen 97

Ungebunden.

3. Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 98

A. Steinkohlen- und Braunkohlenförderung; Torfgewinnung

(ISIC Rev. 3.1: 10)

B. Gewinnung von Erdöl und Erdgas 99

(ISIC Rev. 3.1: 1110)

C. Erzbergbau

(ISIC Rev. 3.1: 13)

D. Gewinnung von Steinen und Erden, sonstiger Bergbau

(ISIC Rev. 3.1: 14)

EU: Ungebunden für juristische Personen unter der Kontrolle natürlicher oder juristischer Personen eines Nicht-EU-Landes, das mehr als fünf Prozent (5 %) der Öl- oder Erdgasimporte der EU beiträgt. Ungebunden für direkte Zweigniederlassungen (Gründung einer juristischen Person erforderlich). Ungebunden für die Gewinnung von Erdöl und Erdgas.

CY: Ungebunden.

4. VERARBEITENDES GEWERBE 100

H. Herstellung von Verlags- und Druckerzeugnissen; Vervielfältigung von bespielten Ton-, Bild- und Datenträgern

(ISIC Rev. 3.1: 22), ausgenommen Druck- und Verlagsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis) 101

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Verleger.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Chefredakteure von Zeitungen und Zeitschriften.

SE: Ansässigkeitserfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

6. UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN

A. Freiberufliche Dienstleistungen

a) Juristische Dienstleistungen

(CPC 861) 102

mit Ausnahme von Rechtsberatungsleistungen und Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten, die durch mit öffentlichen Aufgaben betraute Angehörige von Rechtsberufen wie Notare, Gerichtsvollzieher („huissiers de justice“) oder andere Amtspersonen („officiers publics et ministériels“) erbracht werden

AT, ES, EL, LT, MT, RO, SK: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union) erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. In ES können die zuständigen Behörden Ausnahmen gewähren. In SK ist sie an das Ansässigkeitserfordernis gekoppelt.

CY, FI: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Die Zulassung als Rechtsanwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an ein Ansässigkeitserfordernis gekoppelt. Nur zugelassene Rechtsanwälte können Partner oder Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in Zypern sein.

BE: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsdiensten erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses. Ausnahmen können unter bestimmten Bedingungen (u. a. Ansässigkeitserfordernis und Gegenseitigkeit) gewährt werden. Für das Auftreten als Rechtsanwalt vor dem „Cour de cassation“ in nicht strafrechtlichen Verfahren werden Quoten angewandt.

BG: Rechtsanwälte aus dem MERCOSUR können nur für Angehörige eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats und nur auf Grundlage der Gegenseitigkeit und in Zusammenarbeit mit einem bulgarischen Anwalt Rechtsvertretungsdienste erbringen. Für Rechtsvermittlungsdienste ist die dauerhafte Gebietsansässigkeit erforderlich.

CZ: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Es gelten Anforderungen an die Rechtsform, ohne Diskriminierung. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union), einschließlich der Vertretung vor Gericht, sind die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz sowie die Ansässigkeit in der Tschechischen Republik erforderlich.

DK: Die Erbringung juristischer Dienstleistungen unter der Berufsbezeichnung „Advokat“ ist nur Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung gestattet. Die Vertretung vor Gericht ist hauptsächlich Rechtsanwälten mit dänischer Zulassung vorbehalten. Andere Personen als Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung dürfen juristische Dienstleistungen gemäß dem dänischen Gesetz über juristische Dienstleistungen erbringen, sind jedoch nicht berechtigt, die Berufsbezeichnung „Advokat“ zu führen.

ES: Für die Erbringung von Dienstleistungen als Patentanwalt ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats erforderlich.

HR: Die uneingeschränkte Zulassung als Anwalt, die für Rechtsvertretungsdienste erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses oder des Erfordernisses der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union.

FI: Die für die Ausübung des Berufs erforderliche Aufnahme in das Berufsregister der Patentanwälte ist nur im EWR ansässigen Patentanwälten gestattet.

FR: Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des französischen Rechts, einschließlich der Vertretung vor Gericht, ist die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt erforderlich. Für die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist ein Kanzleisitz (kommerzielle Präsenz) erforderlich. Für die Erbringung juristischer Dienstleistungen im Bereich des internen Rechts (EU-Recht und Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union) kann in nichtdiskriminierender Weise eine kommerzielle Präsenz in einer der nach nationalem Recht zulässigen Rechtsformen verlangt werden. Manche Rechtsformen können ebenfalls ohne Diskriminierung ausschließlich zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten werden. Die Vertretung vor dem „Cour de Cassation“ und dem „Conseil d'Etat“ ist an Quoten gebunden. Bei einer auf dem Gebiet des französischen Rechts oder des EU-Rechts tätigen Anwaltskanzlei können die Beteiligungen und die Stimmrechte quantitativen Beschränkungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der Partner unterliegen.

HU: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses und ist an ein Ansässigkeitserfordernis gekoppelt. Für ausländische Rechtsanwälte ist der Umfang der Tätigkeiten auf Rechtsberatungsleistungen beschränkt, die auf der Grundlage eines mit einem ungarischen Anwalt oder einer ungarischen Anwaltskanzlei abgeschlossenen Kooperationsvertrags erbracht werden müssen.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für vereidigte Rechtsanwälte, denen die Vertretung in Strafrechtssachen vorbehalten ist.

PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für den Zugang zum Beruf „solicitadores“ und für Patentanwälte.

SI: Voraussetzung für die entgeltliche Vertretung von Mandanten vor Gericht ist die kommerzielle Präsenz in Slowenien. Ein ausländischer Rechtsanwalt, der zur Ausübung des Anwaltsberufs in einem anderen Land berechtigt ist, darf unter den Bedingungen des Artikels 34a des Gesetzes über die Anwaltschaft juristische Dienstleistungen erbringen oder anwaltlich tätig sein, sofern die Bedingung der tatsächlichen Gegenseitigkeit erfüllt ist. Die Erfüllung der Bedingung der Gegenseitigkeit wird durch das Justizministerium überprüft. Die kommerzielle Präsenz von Anwälten, die von der Slowenischen Anwaltskammer bestellt wurden, ist nur zulässig in Form eines Einzelunternehmens, einer Anwaltskanzlei mit beschränkter Haftung (Partnerschaft) oder einer Anwaltskanzlei mit unbeschränkter Haftung (Partnerschaft). Die Tätigkeiten einer Anwaltskanzlei sind auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs begrenzt. Nur Rechtsanwälte können Partner einer Anwaltskanzlei sein.

SE: Die nur für die Führung der schwedischen Berufsbezeichnung „advokat“ (Rechtsanwalt) erforderliche Zulassung als Rechtsanwalt ist an ein Ansässigkeitserfordernis geknüpft.

b) 1. Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen

(CPC 86212, ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

FR: Die Erbringung von Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen durch ausländische Dienstleister kann nur durch eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten gestattet werden.

CY: Berufsträgern aus Drittländern wird unter bestimmten Bedingungen eine spezielle Zulassung erteilt.

b) 2. Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern

(CPC 86211 und 86212 ausgenommen Dienstleistungen des Rechnungswesens)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor den zuständigen Behörden in Österreich und für in bestimmten österreichischen Gesetzen (u. a. Aktiengesetz, Börsengesetz, Bankwesengesetz usw.) vorgesehene Prüfungen.

DK: Ansässigkeitserfordernis.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für Abschlussprüfer und für Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87) fallen.

FI: Ansässigkeitserfordernis für mindestens einen der Wirtschaftsprüfer einer finnischen Kapitalgesellschaft.

HR: Nur zertifizierte Wirtschaftsprüfer, die Inhaber einer von der kroatischen Wirtschaftsprüferkammer förmlich anerkannten Zulassung sind, dürfen Wirtschaftsprüfungsdienstleistungen erbringen.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Aufsichtsrats- und Vorstandsmitglieder sowie Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht unter Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87) fallen. Ansässigkeitserfordernis für Abschlussprüfer, bei denen es sich um natürliche Personen handelt.

SE: Nur in Schweden zugelassene Wirtschaftsprüfer dürfen gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen bei bestimmten juristischen Personen vornehmen, unter anderem bei allen Kapitalgesellschaften. Die Zulassung ist an das Ansässigkeitserfordernis gebunden.

CY: Wirtschaftsprüfern aus Drittländern wird unter bestimmten Bedingungen eine spezielle Zulassung erteilt.

c) Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 103

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Vertretung vor zuständigen Behörden.

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten.

HU: Ansässigkeitserfordernis.

CY: Berufsträgern aus Drittländern wird unter bestimmten Bedingungen eine spezielle Zulassung erteilt.

d) Dienstleistungen von Architekten

und

e) Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

EE: Mindestens eine zuständige Person (Projektleiter oder Berater) muss in Estland ansässig sein.

BG: Ausländische Spezialisten müssen über eine mindestens zweijährige (2-jährige) Erfahrung im Baubereich verfügen. Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten.

CZ, EL, HR, HU: Ansässigkeitserfordernis.

CY: Es gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis.

SK: Ansässigkeitserfordernis und Staatsangehörigkeitserfordernis.

f) Ingenieurdienstleistungen

und

g) Integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

EE: Mindestens eine zuständige Person (Projektleiter oder Berater) muss in Estland ansässig sein.

BG: Ausländische Spezialisten müssen über eine mindestens zweijährige (2-jährige) Erfahrung im Baubereich verfügen.

HR: Ansässigkeitserfordernis.

EL, HU: Ansässigkeitserfordernis (für CPC 8673 gilt das Ansässigkeitserfordernis nur für Trainees mit Abschluss).

CY: Es gilt das Staatsangehörigkeitserfordernis.

SK: Ansässigkeitserfordernis und Staatsangehörigkeitserfordernis.

h) Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen

(CPC 9312 und Teil von CPC 85201)

CZ, IT, LT, SK: Ansässigkeitserfordernis.

CZ, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BE, LU, SI: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

BG, CY, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Für höchstens achtzehn (18) Monate kann eine befristete, an ein Ansässigkeitserfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfungen für Ärzte und Zahnärzte in einer bestimmten Region.

PL: Die Ausübung medizinischer Berufe durch ausländische Staatsangehörige muss genehmigt werden. Ausländische Ärzte haben ein begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

PT: Ansässigkeitserfordernis für Psychologen.

i) Tierärztliche Dienstleistungen

(CPC 932)

BG, CY, DE, EL, FR, HR, HU: Staatsangehörigkeitserfordernis (FR: beschränkt auf EU- und EWR-Bürger).

CZ, SK: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis.

DK, IT: Ansässigkeitserfordernis.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Personen können eine Zulassung beantragen.

j) 1. Dienstleistungen von Hebammen

(Teil von CPC 93191)

BE, LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

DK: Für höchstens achtzehn (18) Monate kann eine befristete, an ein Ansässigkeitserfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis. Der Zugang ist jedoch im Rahmen jährlich festgesetzter Quoten möglich.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

CY, HU: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CZ: Ungebunden.

DK: Für höchstens achtzehn (18) Monate kann eine befristete, an ein Ansässigkeitserfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

IT, SK: Ansässigkeitserfordernis.

LV: Anhand wirtschaftlicher Bedarfsprüfungen wird die Gesamtzahl der von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Hebammen ermittelt.

LT: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis. Ausländische Personen können eine Zulassung beantragen.

j) 2. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen komplementärmedizinischer Berufe

(Teil von CPC 93191)

BE, FR, LU: Ausländische Trainees mit Abschluss benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

RO, SK: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

DK: Für höchstens achtzehn (18) Monate kann eine befristete, an ein Ansässigkeitserfordernis gebundene Genehmigung zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe erteilt werden.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

HU, CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

LV: Anhand wirtschaftlicher Bedarfsprüfungen wird die Gesamtzahl des von den örtlichen Gesundheitsbehörden zugelassenen Krankenpflegepersonals ermittelt.

LT: Ausländische natürliche Personen benötigen eine Genehmigung der zuständigen Behörden.

SK: Ansässigkeitserfordernis.

k) Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln

(CPC 63211)

und sonstige Dienstleistungen von Apotheken 104

FR: Für den Betrieb einer Apotheke ist die Staatsangehörigkeit eines EWR-Staats oder der Schweiz erforderlich. Ausländischen Apothekern kann die Niederlassung im Rahmen festgelegter Quoten gestattet werden.

DE, EL, SK, CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU: Staatsangehörigkeitserfordernis, außer für den Einzelhandel mit pharmazeutischen Artikeln und den Einzelhandel mit medizinischen und orthopädischen Artikeln (CPC 93191).

IT, PT, SK: Ansässigkeitserfordernis.

D. Dienstleistungen von Immobilienmaklern 105

a) betreffend Eigentum oder gemietete oder gepachtete Objekte

(CPC 821)

FR, HU, IT, PT: Ansässigkeitserfordernis.

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b) auf Honorar- oder Vertragsbasis

(CPC 822)

DK: Ansässigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FR, HU, IT, PT: Ansässigkeitserfordernis.

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

E. Miet-/Leasingdienstleistungen ohne Besatzung/Bedienpersonal

e) für Gebrauchsgüter

(CPC 832)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und für Trainees mit Abschluss.

f) Vermietung von Telekommunikationsgeräten

(CPC 7541)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und für Trainees mit Abschluss.

F. Sonstige Unternehmensdienstleistungen

e) Technische Prüf- und Analysedienstleistungen

(CPC 8676)

IT, PT: Ansässigkeitserfordernis für Biologen und chemische Analytiker.

f) Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd und Forstwirtschaft

(Teil von CPC 881)

IT: Ansässigkeitserfordernis für Agronomen und „periti agrari“.

j) 2. Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten

(CPC 87302, CPC 87303, CPC 87304 und CPC 87305)

BE: Staatsangehörigkeitserfordernis und Ansässigkeitserfordernis für Führungskräfte.

BG, CY, CZ, EE, LV, LT, MT, PL, RO, SI, SK: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis.

DK: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis für Führungskräfte und Wachdienste an Flughäfen.

PT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Fachpersonal.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder.

IT: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis, um die erforderliche Genehmigung für Wachdienste und den Transport von Wertsachen zu erhalten.

ES: Staatsangehörigkeitserfordernis für Sicherheitspersonal.

k) Zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung

(CPC 8675)

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten.

DE: Staatsangehörigkeitserfordernis für öffentlich bestellte Vermesser.

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts.

IT, PT: Ansässigkeitserfordernis.

l) 1. Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen

(Teil von CPC 8868)

MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 2. Instandhaltung und Reparatur von Schienenfahrzeugen

(Teil von CPC 8868)

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis.

l) 3. Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Krafträdern, Schneemobilen und Straßenfahrzeugen

(CPC 6112, CPC 6122, Teil von CPC 8867 und Teil von CPC 8868)

EU: Für Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Krafträdern und Schneemobilen: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und Trainees mit Abschluss.

l) 5. Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 106

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und Trainees mit Abschluss außer für:

—    BE, DE, DK, ES, FR, EL, HU, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, RO, SE für CPC 633, 8861, 8866;

—    BG für die Instandsetzung von Gebrauchsgütern (ausgenommen Schmuck): CPC 63301, 63302, Teil von CPC 63303, 63304, 63309,

—    AT für CPC 633, 8861-8866,

—    EE, FI, LV, LT für CPC 633, 8861-8866,

—    CZ, SK für CPC 633, 8861-8865, und

—    SI für CPC 633, 8861, 8866.

m) Gebäudereinigung

(CPC 874)

CY, EE, HR, MT, PL, RO, SI: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten.

n) Fotografische Dienstleistungen

(CPC 875)

HR, LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für fotografische Spezialdienstleistungen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Luftbildaufnahme.

p) Druck- und Verlagsdienstleistungen

(CPC 88442)

SE: Ansässigkeitserfordernis für Verleger und Eigentümer von Verlagen und Druckereien.

HR: Ansässigkeitserfordernis für Verleger.

q) Dienstleistungen im Bereich Konferenzen

(Teil von CPC 87909)

SI: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 1. Übersetzungs- und Dolmetschdienstleistungen

(CPC 87905)

FI: Ansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.

CY: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis.

r) 3. Dienstleistungen von Inkassobüros

(CPC 87902)

BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 4. Dienstleistungen von Auskunfteien

(CPC 87901)

BE, EL, IT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

r) 5. Vervielfältigungsdienstleistungen

(CPC 87904) 107

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und für Trainees mit Abschluss.

8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN

(CPC 511, CPC 512, CPC 513, CPC 514, CPC 515, CPC 516, CPC 517 und CPC 518)

BG: Ausländische Spezialisten müssen über eine mindestens zweijährige (2-jährige) Erfahrung im Baubereich verfügen.

CY: Es gelten besondere Bedingungen und eine Zulassung ist erforderlich.

9. VERTRIEBSDIENSTLEISTUNGEN

(außer Vertrieb von Waffen, Munition und Kriegsmaterial)

CY: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis für die Energieverteilung.

C. Einzelhandel 108

CY: Staatsangehörigkeitserfordernis in Bezug auf pharmazeutische, medizinische und orthopädische Artikel und sonstige Dienstleistungen von Apothekern.

c) Einzelhandel mit Lebensmitteln

(CPC 631)

FR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Tabakhändler („buraliste“).

10. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH BILDUNG (nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Dienstleistungen im Bereich Primarschulbildung

(CPC 921)

FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist eine EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Bildungseinrichtungen der Primarstufe erhalten. Ausländische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Bildungseinrichtung der Primarstufe erhalten. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrkräfte.

B. Dienstleistungen im Bereich Sekundarschulbildung

(CPC 922)

FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist eine EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Bildungseinrichtungen der Sekundarstufe erhalten. Ausländische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Bildungseinrichtung der Sekundarstufe erhalten. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Lehrkräfte.

LV: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich der sekundären technischen und beruflichen Bildung für Menschen mit Behinderung (CPC 9224).

C. Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

FR: Für die Lehrtätigkeit an einer privat finanzierten Bildungseinrichtung ist eine EU-Staatsangehörigkeit erforderlich. Ausländische Staatsangehörige können jedoch von den zuständigen Behörden eine Genehmigung für die Lehrtätigkeit an Hochschulen erhalten. Ausländische Staatsangehörige können von den zuständigen Behörden auch eine Genehmigung für die Einrichtung, den Betrieb oder die Leitung einer Hochschule erhalten. Solche Genehmigungen werden auf Ermessensbasis gewährt.

CZ, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung außer für Dienstleistungen im Bereich der postsekundären technischen und beruflichen Bildung (CPC 92310).

IT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Dienstleister, die zur Ausstellung staatlich anerkannter Diplome ermächtigt sind.

DK: Staatsangehörigkeitserfordernis für Professoren.

12. FINANZDIENSTLEISTUNGEN

A. Versicherungsdienstleistungen und versicherungsbezogene Dienstleistungen

AT: Die Leitung einer Zweigniederlassung muss aus zwei (2) in Österreich ansässigen natürlichen Personen bestehen.

EE: Bei Direktversicherungen darf der Anteil der Mitglieder der Geschäftsleitung einer Versicherungsaktiengesellschaft mit MERCOSUR-Kapitalbeteiligung, die Staatsangehörige eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates sind, nur dem Anteil der MERCOSUR-Beteiligung entsprechen und kann nicht mehr als die Hälfte der Mitglieder der Geschäftsleitung betragen. Der Vorsitzende der Geschäftsleitung einer Tochtergesellschaft oder einer unabhängigen Gesellschaft muss über einen Daueraufenthaltstitel in Estland verfügen.

ES: Ansässigkeitserfordernis für Versicherungsmathematiker (oder alternativ zwei (2) Jahre Berufserfahrung).

IT: Ansässigkeitserfordernis für Versicherungsmathematiker.

HR: Ansässigkeitserfordernis.

FI: Mindestens die Hälfte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats müssen im EWR ansässig sein; Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörden. Mindestens ein Wirtschaftsprüfer muss im EWR dauerhaft gebietsansässig sein. Der Generalvertreter einer MERCOSUR-Versicherungsgesellschaft muss in Finnland ansässig sein, es sei denn, die Gesellschaft hat ihren Hauptsitz in der EU.

B. Bank- und sonstige Finanzdienstleistungen (ausgenommen Versicherungsdienstleistungen):

BG: Die Geschäftsführer und der Bankbevollmächtigte müssen dauerhaft in Bulgarien ansässig sein.

FI: Ein Geschäftsführer und mindestens ein Wirtschaftsprüfer von Kreditinstituten müssen in der EU ansässig sein; Ausnahmen kann die Finanzaufsichtsbehörde genehmigen. Makler (natürliche Personen) an einer Derivatebörse müssen in der EU ansässig sein.

IT: Promotori di servizi finanziari (Verkäufer von Finanzprodukten) müssen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sein.

LT: Mindestens ein Vorstandsmitglied der Bank muss die litauische Sprache beherrschen.

PL: Staatsangehörigkeitserfordernis für mindestens einen Executive der Bank.

HR: Ansässigkeitserfordernis. Der Verwaltungsrat hat die Geschäfte eines Kreditinstituts direkt vom Hoheitsgebiet Kroatiens aus zu führen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrats muss die kroatische Sprache fließend beherrschen.

13. DIENSTLEISTUNGEN IM BEREICH GESUNDHEIT UND SOZIALES

(nur privatwirtschaftlich finanzierte Dienstleistungen)

A. Dienstleistungen von Krankenhäusern

(CPC 9311)

B. Krankentransportdienstleistungen

(CPC 93192)

C. Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)

(CPC 93193)

E. Dienstleistungen im Bereich Soziales

(CPC 933)

FR: Für Krankenhaus- und Krankentransportdienstleistungen, für Dienstleistungen stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser) und für Sozialdienstleistungen bedarf die Wahrnehmung von Führungsaufgaben einer Genehmigung. Bei der Genehmigung wird die Verfügbarkeit lokaler Führungskräfte berücksichtigt.

LV: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung für Ärzte, Zahnärzte, Hebammen, Krankenpflegepersonal, Krankengymnasten und Angehörige komplementärmedizinischer Berufe.

PL: Ausländische Staatsangehörige benötigen für die Ausübung medizinischer Berufe eine Genehmigung. Ausländische Ärzte haben ein begrenztes Wahlrecht in den Ärztekammern.

HR: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen eine Zulassung der Berufskammer.

SI: Alle Personen, die Dienstleistungen direkt für Patienten erbringen oder Patienten behandeln, benötigen für die Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen eine Lizenz und Zulassung des Gesundheitsministeriums.

14. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREMDENVERKEHR UND REISEN

A. Hotels und Restaurants und Catering

(CPC 641, CPC 642 und CPC 643)

außer Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen

BG: Bei bulgarischen Gesellschaften, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als fünfzig Prozent (50 %) beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Staatsangehörigkeitserfordernis für Bewirtungs- und Catering-Dienstleistungen in privaten Haushalten und ländlichen Heimstätten.

B. Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern)

(CPC 7471)

BG: Bei bulgarischen Gesellschaften, bei denen die öffentliche (staatliche oder kommunale) Beteiligung am Eigenkapital mehr als fünfzig Prozent (50 %) beträgt, darf die Zahl der ausländischen Führungskräfte nicht höher sein als die Zahl der bulgarischen Führungskräfte.

HR: Genehmigung des Tourismusministeriums von Büroleiterpositionen.

C. Dienstleistungen von Fremdenführern

(CPC 7472)

BG, CY, ES, HR, HU, IT, LT, MT, PL, SK: Staatsangehörigkeitserfordernis.

EL: Diplom der Tourist Guide Schools des griechischen Ministeriums für Tourismus erforderlich. Darauf kann verzichtet werden, wenn bestätigt wird, dass es keinen Fremdenführer für eine bestimmte Sprache gibt.

FR: Frankreich behält sich das Recht vor, für die Erbringung von Dienstleistungen von Fremdenführern in seinem Gebiet die EU-Staatsangehörigkeit zu verlangen.

15. DIENSTLEISTUNGEN IN DEN BEREICHEN FREIZEIT, KULTUR UND SPORT

(ausgenommen audiovisuelle Dienstleistungen)

A. Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken)

(CPC 9619)

FR: Genehmigung für den Zugang zu Führungspositionen erforderlich. Wenn die Genehmigung für mehr als zwei (2) Jahre erteilt werden soll, ist sie an ein Staatsangehörigkeitserfordernis geknüpft.

16. VERKEHRS

DIENSTLEISTUNGEN

A. Seeverkehr

a) Internationaler Passagierverkehr

(CPC 7211 ohne Kabotage im Inlandsverkehr).

b) Internationaler Frachtverkehr

(CPC 7212 ohne Kabotage im Inlandsverkehr)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Schiffsbesatzungen.

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

D. Straßenverkehr

a) Personenverkehr

(CPC 7121 und CPC 7122)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Partnerschaftsgesellschaft befugt sind.

DK, HR: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis für Führungskräfte.

BG, MT, CY: Staatsangehörigkeitserfordernis.

b) Frachtverkehr

(CPC 7123, ausgenommen Beförderung von Post- und Kuriersendungen für eigene Rechnung)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Partnerschaftsgesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HR: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis für Führungskräfte.

E. Transport von Gütern (außer Brennstoff) in Rohrleitungen 109

(CPC 7139)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

17. HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR 110

A. Hilfsdienstleistungen für den Seeverkehr

a) Seefrachtumschlag

b) Lagerdienstleistungen

(Teil von CPC 742)

c) Zollabfertigung

d) Bereitstellung von Containerstellplätzen und Zwischenlagerung von Containern

e) Schiffsagenturdienste

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für die Mehrheit der Geschäftsführer.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

DK: Ansässigkeitserfordernis für Zollabfertigung.

EL: Staatsangehörigkeitserfordernis für Zollabfertigung.

IT: Ansässigkeitserfordernis für den Beruf des „raccomandatorio marittimo“ (Schiffsagent).

f) Seeverkehrsspedition

g) Vermietung von Wasserfahrzeugen mit Besatzung

(CPC 7213)

h) Schub- und Schleppdienstleistungen

(CPC 7214)

i) Unterstützungsdienstleitungen für den Seeverkehr

(Teil von CPC 745)

j) Sonstige Unterstützungs- und Hilfsdienstleistungen (außer Catering)

(Teil von CPC 749)

D. Hilfsdienstleistungen für den Straßenverkehr

d) Vermietung gewerblicher Straßenfahrzeuge mit Bedienpersonal

(CPC 7124)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Personen und Anteilseigner, die zur Vertretung einer juristischen Person oder einer Partnerschaftsgesellschaft befugt sind.

BG, MT: Staatsangehörigkeitserfordernis.

CY: Staatsangehörigkeitserfordernis für Taxifahrer.

F. Hilfsdienstleistungen für den Transport von Gütern (ausgenommen Brennstoff) in Rohrleitungen 111

a) Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Güter (ausgenommen Brennstoffe)

(Teil von CPC 742)

AT: Staatsangehörigkeitserfordernis für Geschäftsführer.

19. ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN

A. Leistungen im Bereich Bergbau

(CPC 883) 112

SK: Ansässigkeitserfordernis.

CY: Ungebunden.

20. SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN, A. N. G

a) Wäscherei, Reinigung und Färben

(CPC 9701)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und für Trainees mit Abschluss.

b) Friseurdienstleistungen

(CPC 97021)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und für Trainees mit Abschluss.

c) Kosmetikdienstleistungen, einschließlich Maniküre und Pediküre

(CPC 97022)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und für Trainees mit Abschluss.

d) Sonstige Dienstleistungen der Schönheitspflege a. n. g.

(CPC 97029)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und für Trainees mit Abschluss.

e) Dienstleistungen von Heilbädern und nicht therapeutische Massagen, soweit sie der Entspannung dienen bzw. als Dienstleistungen von Bädern, Saunas, Solarien u. Ä. erbracht werden und nicht zu medizinischen oder Rehabilitationszwecken 113

(CPC Ver. 1.0 97230)

EU: Staatsangehörigkeitserfordernis für Spezialisten und für Trainees mit Abschluss.

________________

ANHANG 18-D

EUROPÄISCHE UNION

LISTE DER VERPFLICHTUNGEN IN BEZUG AUF ERBRINGER VERTRAGLICHER DIENSTLEISTUNGEN UND FREIBERUFLER
GEMÄẞ DEN ARTIKELN 18.3 UND 18.4

1.    In der Liste der Verpflichtungen in diesem Anhang sind die nach den Artikeln 18.3 und 18.4 liberalisierten wirtschaftlichen Tätigkeiten sowie die als Vorbehalte formulierten Beschränkungen für die Kategorien der Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und der Freiberufler aufgeführt. Die Liste in diesem Anhang besteht aus zwei Spalten:

a)    In der ersten Spalte wird der Sektor bzw. der Teilsektor angegeben, für den die Kategorien „Erbringer vertraglicher Dienstleistungen“ und „Freiberufler“ liberalisiert sind, und

b)    in der zweiten Spalte werden die anwendbaren Vorbehalte beschrieben.

Die Union geht keine Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen in wirtschaftlichen Tätigkeiten ein, die nicht in der ersten Spalte der Liste aufgeführt sind.

2.    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten bei der Nennung der einzelnen Sektoren und Teilsektoren folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „CPC“ bezeichnet die Zentrale Gütersystematik im Sinne des Artikels 9.3 Buchstabe c;


b)    „CPC Ver. 1.0“ bezeichnet die Zentrale Gütersystematik in der vom Statistischen Amt der Vereinten Nationen, Statistical Papers, Series M, N° 77, CPC ver 1.0, 1998, veröffentlichten Fassung.

3.    Verpflichtungen in Bezug auf Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler gelten nicht, wenn durch deren vorübergehende Präsenz ein Eingreifen in oder eine anderweitige Einflussnahme auf arbeitsrechtliche bzw. betriebliche Auseinandersetzungen oder Verhandlungen bezweckt oder bewirkt wird.

4.    Die Liste der Verpflichtungen in diesem Anhang beinhaltet keine Maßnahmen in Bezug auf Qualifikationserfordernisse und -verfahren, technische Normen und Zulassungserfordernisse und -verfahren, sofern sie keine Beschränkungen im Sinne von Artikel 18.3 bzw. Artikel 18.4 darstellen. Solche Maßnahmen (z. B. Zulassungspflicht, Pflicht zur Anerkennung von Befähigungsnachweisen in regulierten Sektoren, Pflicht zur Ablegung besonderer Prüfungen, einschließlich Sprachprüfungen, Pflicht, über eine Postanschrift in dem Gebiet zu verfügen, in dem die wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird) gelten für Erbringer vertraglicher Dienstleistungen und Freiberufler eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates auch dann, wenn sie in diesem Anhang nicht aufgeführt sind.

5.    Soweit die Europäische Union keine Verpflichtungen eingeht, behalten alle anderen Anforderungen, die sich aus den Gesetzen jeder Vertragspartei für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalte ergeben, einschließlich der die Aufenthaltsdauer betreffenden Bestimmungen, ihre Gültigkeit.

6.    Ungeachtet der Bestimmungen dieses Kapitals behalten alle Anforderungen der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei bezüglich Beschäftigung und Maßnahmen der sozialen Sicherheit, einschließlich der Vorschriften über Mindestlöhne und Tarifverträge, ihre Gültigkeit.

7.    Die Liste der Verpflichtungen in diesem Anhang berührt nicht das Bestehen öffentlicher Monopole oder ausschließlicher Rechte in den betreffenden Sektoren, wie in Anhang 18-B beschrieben.


8.    In Sektoren, in denen eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung vorgenommen wird, ist das Hauptkriterium bei dieser Prüfung die Bewertung der jeweiligen Marktlage im Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der EU-Region der vorgesehenen Dienstleistungserbringung, auch was die Zahl der bereits bestehenden Dienstleister und die Auswirkungen auf sie betrifft.

9.    Die aus der Liste der Verpflichtungen in diesem Anhang erwachsenden Rechte und Pflichten haben keine unmittelbare Wirkung; daher können natürliche oder juristische Personen daraus auch keine unmittelbaren Rechte ableiten.

10.    Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen sind an folgende Bedingungen geknüpft:

a)    Die juristische Person, die die natürliche Person beschäftigt, ist weder eine Agentur für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal noch handelt sie über eine solche Agentur.

b)    Die in die Europäische Union einreisenden natürlichen Personen bieten die betreffenden Dienstleistungen als Beschäftigte der die Dienstleistungen erbringenden juristischen Person seit mindestens einem (1) Jahr an, gerechnet ab Beantragung der Einreise in die Europäische Union, und verfügen zum Zeitpunkt der Antragstellung über mindestens drei (3) Jahre Berufserfahrung 114 in dem Tätigkeitssektor, auf den sich der Vertrag erstreckt.


c)    Die in die Europäische Union einreisenden natürlichen Personen verfügen über

i)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation 115 und

ii)    Berufsqualifikationen, sofern diese Qualifikationen nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich sind.

d)    Die Zahl der Personen, die unter den Dienstleistungsvertrag fallen, ist nicht größer als es für die Erfüllung des Vertrags nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem Dienstleistung erbracht wird, erforderlich ist.

e)    Gemäß Artikel 18.10 Absatz 1 Buchstabe d sind die Einreise natürlicher Personen in die Europäische Union und ihr vorübergehender Aufenthalt dort auf insgesamt höchstens sechs (6) Monate in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten oder auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

f)    Der Dienstleistungsvertrag betrifft eine der folgenden Tätigkeiten:

—    Rechtsberatungsleistungen im Bereich des Völkerrechts und des Rechts eines anderen Landes als eines Mitgliedstaats der Europäischen Union,

—    Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen,

—    Dienstleistungen von Steuerberatern,

—    Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten,


—    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

—    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

—    Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen,

—    Werbung,

—    Unternehmensberatung,

—    mit Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen,

—    technische Test- und Analysedienstleistungen,

—    verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste,

—    Wartung und Reparatur von Geräten,

—    Übersetzungsdienstleistungen,

—    Bauleistungen,

—    Baustellenerkundung,

—    Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung,

—    Dienstleistungen im Bereich Umwelt,

—    Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern und

—    Unterhaltungsdienstleistungen.

11.    Die Einreise und der vorübergehende Aufenthalt von Freiberuflern sind an folgende Bedingungen geknüpft:

a)    Der Vertrag der natürlichen Person über die Erbringung von Dienstleistungen mit einem Endverbraucher im Gebiet der Europäischen Union wird nicht über eine Agentur im Sinne von CPC 872 geschlossen.

b)    Die in die Europäischen Union einreisenden natürlichen Personen müssen bei Beantragung der Einreise in die EU in dem Tätigkeitssektor, auf den sich der Vertrag erstreckt, über mindestens sechs (6) Jahre Berufserfahrung verfügen,


c)    Die in die Europäische Union einreisenden natürlichen Personen verfügen über

i)    einen Hochschulabschluss oder eine gleichwertige Qualifikation 116 und

ii)    Berufsqualifikationen, sofern diese Qualifikationen nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem die Dienstleistung erbracht wird, für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit erforderlich sind.

d)    Gemäß Artikel 18.10 Absatz 1 Buchstabe d sind die Einreise natürlicher Personen in die Europäische Union und ihr vorübergehender Aufenthalt dort auf insgesamt höchstens sechs (6) Monate in einem Zeitraum von zwölf (12) Monaten oder auf die Laufzeit des Vertrags befristet, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist.

e)    Der Dienstleistungsvertrag betrifft eine der folgenden Tätigkeiten:

—    Dienstleistungen von Architekten, Städteplanern und Landschaftsarchitekten,

—    Ingenieurdienstleistungen und integrierte Ingenieurdienstleistungen,

—    Computer- und verwandte Dienstleistungen,

—    Unternehmensberatung,

—    mit Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen und

—    Übersetzungsdienstleistungen.


12.    Zur Klarstellung: Für die Europäische Union ist mit der Verpflichtung zur Inländerbehandlung nicht die Anforderung verbunden, die Behandlung auf natürliche oder juristische Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats auszudehnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union aufgrund des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder der aufgrund dieses Vertrags erlassenen Maßnahmen, einschließlich der Umsetzung dieses Vertrags oder dieser Maßnahmen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den nachstehenden Personen gewährt wird:

a)    natürlichen Personen oder Gebietsansässigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder

b)    nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder dem Recht der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben.

Eine solche Inländerbehandlung wird nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Union gegründeten oder organisierten juristischen Personen gewährt, die ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder den Schwerpunkt ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat haben, einschließlich jener, die im Eigentum oder unter der Kontrolle natürlicher Personen eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staats stehen.

13.    Die Europäische Union geht gegebenenfalls je nach Mitgliedstaat unterschiedliche Verpflichtungen gemäß den Artikeln 18.3, 18.4 und 18.10 ein.

14.    In der nachstehenden Liste werden die folgenden Abkürzungen verwendet:

—    EU    Europäische Union, einschließlich aller Mitgliedstaaten

—    EWR    Europäischer Wirtschaftsraum

—    AT    Österreich


—    BE    Belgien

—    BG    Bulgarien

—    CY    Zypern

—    CZ    Tschechien

—    DE    Deutschland

—    DK    Dänemark

—    EE    Estland

—    EL    Griechenland

—    ES    Spanien

—    FI    Finnland

—    FR    Frankreich

—    HR    Kroatien

—    HU    Ungarn

—    IE    Irland

—    IT    Italien

—    LV    Lettland

—    LT    Litauen

—    LU    Luxemburg

—    MT    Malta

—    NL    Niederlande

—    PL    Polen

—    PT    Portugal

—    RO    Rumänien

—    SK    Slowakische Republik

—    SI    Slowenien

—    SE    Schweden







Sektor oder Teilsektor

Beschreibung der Vorbehalte

ALLE SEKTOREN

Erfassung

EU: Die EU-Richtlinien über die gegenseitige Anerkennung von Diplomen gelten nur für natürliche Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen. Das Recht, eine reglementierte freiberufliche Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen, verleiht nicht das Recht, sie auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zu erbringen 117 .

Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts (des Rechts eines Landes, das kein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist)

(Teil von CPC 861) 118

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

AT, BE, DE, EE, EL, ES, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SE: Keine.

BG, CZ, DK, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SI, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Die Rechtsberatung ist beschränkt auf Rechtsanwälte mit dänischer Zulassung. Für die dänische Zulassung ist eine dänische juristische Prüfung erforderlich.

FR: Uneingeschränkte (vereinfachte) Zulassung als Rechtsanwalt im Wege einer Eignungsprüfung ist erforderlich. Der Zugang von Rechtsanwälten zu den Berufen „avocat auprès de la Cour de Cassation“ und „avocat auprès du Conseil d'Etat“ ist an Quoten und das Staatsangehörigkeitserfordernis gebunden.

HR: Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt, die für die Erbringung von Rechtsvertretungsdiensten erforderlich ist, steht unter dem Vorbehalt des Staatsangehörigkeitserfordernisses.

CY: Staatsangehörigkeits- und Ansässigkeitserfordernis. Die für die Erbringung juristischer Dienstleistungen erforderliche uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt ist an ein Ansässigkeitserfordernis gebunden. Nur „advogates“ mit Rechtsanwaltszulassung können Anteilseigner oder Mitglieder des Leitungs- bzw. Kontrollorgans einer Anwaltskanzlei in CY sein.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen

(CPC 86212 ausgenommen „Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern“, CPC 86213, CPC 86219 und CPC 86220)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, ES, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

BG, CZ, CY, DK, EL, FI, FR, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

AT: Der Arbeitgeber muss Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein, sofern diese besteht, und für die Vertretung vor zuständigen Behörden gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

CY: Staatsangehörigen von Drittländern wird unter bestimmten Bedingungen eine spezielle Zulassung erteilt.

FI: Die natürliche Person muss nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt. Ungebunden für Buchführungsleistungen.

FR: Genehmigungserfordernis. Die Erbringung von Dienstleistungen des Rechnungswesens und Buchführungsleistungen erfordert eine Entscheidung des Ministers für Wirtschaft, Finanzen und Industrie im Einvernehmen mit dem Minister für auswärtige Angelegenheiten.

HR: Ansässigkeitserfordernis.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen von Steuerberatern

(CPC 863) 119

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, ES, FR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

CZ, CY, DK, EL, FI, HU, LT, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

AT: Der Arbeitgeber muss Mitglied der zuständigen Berufsorganisation im Heimatstaat sein, sofern diese besteht, und für die Vertretung vor zuständigen Behörden gilt ein Staatsangehörigkeitserfordernis.

BG: Staatsangehörigkeitserfordernis.

HU, HR: Ansässigkeitserfordernis.

CY: Staatsangehörigen von Drittländern wird unter bestimmten Bedingungen eine spezielle Zulassung erteilt.

PT: Ungebunden.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen von Architekten

und

Dienstleistungen von Städteplanern und Landschaftsarchitekten

(CPC 8671 und CPC 8674)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

EE, ES, EL, FR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

BG, CZ, DE, HU, LT, LV, RO: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

AT: Ungebunden, außer für reine Planungsdienstleistungen, für die eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt wird.

BG, CY, SK: Ungebunden.

FI: Die natürliche Person muss nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

HU, HR: Ansässigkeitserfordernis.

Freiberufler:

DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

FI: Keine, außer: Die natürliche Person muss nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

BE, CZ, DK, ES, HU, IT, LT, RO: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

AT: Ungebunden, außer für reine Planungsdienstleistungen, für die eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt wird.

BG, CY, SK: Ungebunden.

HU, HR, SK: Ansässigkeitserfordernis.

Ingenieurdienstleistungen

und

integrierte Ingenieurdienstleistungen

(CPC 8672 und CPC 8673)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, EE, ES, EL, FR, IE, LU, NL, PT, SI, SE: Keine.

CZ, DE, HU, MT, RO: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

AT: Ungebunden, außer für reine Planungsdienstleistungen, für die eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt wird.

BG, CY, LT, LV, SK: Ungebunden.

CZ, HR, HU, IT, PL: Ansässigkeitserfordernis.

FI: Die natürliche Person muss nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Freiberufler:

DE, EE, EL, FR, IE, LU, LV, NL, PT, SI, SE: Keine.

BE, CZ, DK, ES, HU, IT, MT, RO: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

AT: Ungebunden, außer für reine Planungsdienstleistungen, für die eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt wird.

BG, CY, LT, SK: Ungebunden.

CZ, HR, HU, IT, PL: Ansässigkeitserfordernis.

FI: Die natürliche Person muss nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

Computer- und verwandte Dienstleistungen

(CPC 84)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, EL, ES, FR, IE, IT, LU, LV, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, HU, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

CY, LT: Ungebunden.

FI: Die natürliche Person muss nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

HR: Ansässigkeitserfordernis.

Freiberufler:

DE, EE, EL, FR, IE, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

FI: Keine, außer: Die natürliche Person muss nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HU, IT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, HR, LT, LV: Ungebunden.

Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen

(CPC 851, 852 ausgenommen Dienstleistungen von Psychologen 120 , 853)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

EU, außer BE: Eine Aufnahmevereinbarung mit einer zugelassenen Forschungseinrichtung ist erforderlich 121 .

EU außer BE, CZ, DK, HR, SK: Keine.

CZ, DK, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

HR: Ansässigkeitserfordernis.

BE: Ungebunden.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Werbung

(CPC 871)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, DK, EL, FI, HU, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, LT, LV: Ungebunden.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Unternehmensberatung

(CPC 865)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, HU, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

LT, CY: Ungebunden.

Freiberufler:

DE, EE, EL, FI, FR, IE, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BE, BG, CZ, DK, ES, HR, HU, IT, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

LT, CY: Ungebunden.

Mit Unternehmensberatung verbundene Dienstleistungen

(CPC 866)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602), die ungebunden sind.

CY, LT: Ungebunden.

Freiberufler:

BE, DE, EE, EL, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

HU: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Schieds- und Schlichtungsdienstleistungen (CPC 86602), die ungebunden sind.

CY, LT: Ungebunden.

Technische Test- und Analysedienstleistungen

(CPC 8676)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

AT, BG, FI, HU, MT, PT, RO: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

CY, CZ, LT, LV, SK: Ungebunden.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Verbundene wissenschaftliche und technische Beratungsdienste

(CPC 8675)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, EE, EL, ES, HR, IE, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

AT, CZ, CY, DE, DK, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DE: Keine, außer für öffentlich bestellte Vermesser, die ungebunden sind.

FI: Die natürliche Person muss nachweisen, dass sie über die für die Erbringung der Dienstleistung erforderlichen Fachkenntnisse verfügt.

FR: Keine, außer für „Vermessungstätigkeiten“ zur Feststellung von Eigentumsrechten und im Bereich des Bodenrechts, die ungebunden sind.

BG: Ungebunden.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Instandhaltung und Reparatur von Metallerzeugnissen, Maschinen (außer Büromaschinen), Ausrüstungen (außer Fahrzeugen und Büroeinrichtungen) und Gebrauchsgütern 122

(CPC 633, CPC 7545, CPC 8861, CPC 8862, CPC 8864, CPC 8865 und CPC 8866)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LV, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

BG, CZ, CY, DE, DK, HU, IE, LT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

AT, FI: Ungebunden, außer im Zusammenhang mit einem Kundendienst- oder Leasingvertrag, für den eine wirtschaftliche Bedarfsprüfung durchgeführt wird.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Übersetzungsdienstleistungen

(CPC 87905, ausgenommen Tätigkeiten amtlich bestellter oder ermächtigter Übersetzer und Dolmetscher)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IT, LU, NL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, DK, FI, HU, IE, LV, MT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, LT: Ungebunden.

DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Ansässigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FI: Ansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.

Freiberufler:

DE, EE, FR, LU, NL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BE, BG, CZ, DK, EL, ES, FI, HU, IE, IT, MT, PL, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, HR, LT, LV: Ungebunden.

DK: Zugelassene öffentliche Übersetzer und Dolmetscher: Ansässigkeitserfordernis, sofern die dänische Behörde für Handel und Unternehmen nicht darauf verzichtet.

FI: Ansässigkeitserfordernis für ermächtigte Übersetzer.

Bauleistungen

(CPC 51)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

EU außer FR, NL: Ungebunden.

FR: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung. Die Arbeitserlaubnis wird für höchstens sechs (6) Monate erteilt.

NL: Keine.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Baustellenerkundung

(CPC 5111)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, DE, EE, EL, ES, FR, HR, IE, IT, LU, MT, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

CZ, CY, HU, LT, LV, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

AT, BG, FI: Ungebunden.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Hochschulbildung

(CPC 923)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

EU, außer LU: Ungebunden.

LU: Ungebunden, außer für die vorübergehende Einreise von Professoren, für diese: Keine.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen im Bereich Umwelt

(CPC 9401 123 , CPC 9402, CPC 9403, CPC 9404 124 , Teil von CPC 94060 125 , CPC 9405, Teil von CPC 9406, CPC 9409)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

BE, EE, ES, FI, FR, HR, IE, IT, LU, NL, PL, PT, SI, SE: Keine.

AT, BG, CZ, DE, DK, EL, HU, LV, MT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

CY, LT: Ungebunden.

SK: Ansässigkeitserfordernis für die Verarbeitung und das Recycling von Altbatterien und -akkumulatoren, Altölen, Gebrauchtwagen sowie Elektro- und Elektronikgeräten.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Dienstleistungen von Reiseagenturen und Reiseveranstaltern (einschließlich Reiseleitern) 126

(CPC 7471)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

AT, CZ, DE, EE, ES, FR, IT, LU, NL, PL, SI, SE: Keine.

BG, EL, FI, HU, LT, LV, MT, PT, RO, SK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

DK: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung, außer für Aufenthalte von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen von bis zu drei (3) Monaten.

BE, IE: Ungebunden, außer für Reiseleiter (Personen, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn (10) Personen zu begleiten, ohne als Bedienpersonal an bestimmten Orten tätig zu sein), für diese: Keine.

HR: Ansässigkeitserfordernis.

CY: Ungebunden.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

Unterhaltungsdienstleistungen (einschließlich Theater, Musikkapellen, Zirkus und Diskotheken) ohne audiovisuelle Dienste

(CPC 9619)

Erbringer vertraglicher Dienstleistungen:

EU, außer BE, DE, FR: Wirtschaftliche Bedarfsprüfung.

BE, DE, FR: Ungebunden.

SI: Die Aufenthaltsdauer ist auf sieben (7) Tage pro Veranstaltung begrenzt. Für Leistungen im Bereich Zirkus und Vergnügungsparks ist die Gesamtaufenthaltsdauer auf dreißig (30) Tage pro Kalenderjahr begrenzt.

Freiberufler:

EU: Ungebunden.

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(1)    Das bulgarische Sachenrecht erkennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte an: das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit.
(2)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(3)    Nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften gilt eine in SI gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt, was Artikel XXVIII Buchstabe g GATS entspricht.
(4)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schiedsgerichts- und Vermittlungs- oder Mediationsdienstleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der EU geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei zum Beispiel um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung zur Anwaltskammer des Aufnahmestaats im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtlichen oder geschäftlichen Sitz im Aufnahmestaat handeln. Juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der Europäischen Union erforderlich sein, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht uneingeschränkt zur Anwaltskammer zugelassen sind, Parteien, die dem Staat angehören, in dem der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(5)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 1.A.a „Juristische Dienstleistungen“ zu finden sind.
(6)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit pharmazeutischen Artikeln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apothekern vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur die Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apothekern vorbehalten.
(7)    Teil von CPC 85201, zu finden unter 1.A.h „Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen“.
(8)    Die betreffende Dienstleistung bezieht sich auf den Beruf Immobilienmakler und berührt keine Rechte oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen, die Immobilien erwerben.
(9)    Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist zu finden unter 1. F. l 1. „Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen“ bis 1. F.l 4. „Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon“. Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 1.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“.
(10)    Umfasst keine Druckdienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 1.F.p „Druck- und Verlagsdienstleistungen“ zu finden sind.
(11)    „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(12)    „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(13)    Z. B. Briefe und Postkarten.
(14)    Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(15)    Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.
(16)    Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(17)    Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(18)    „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(19)    Beförderung von Post- und Kuriersendungen auf dem Landweg für eigene Rechnung.
(20)    Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr für eigene Rechnung.
(21)    Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations- oder Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 1.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ zu finden sind.
(22)    „Rundfunk“ ist definiert als Funkkommunikation zum Direktempfang durch die breite Öffentlichkeit; er kann auch die Ton- und Fernsehübertragung umfassen.
(23)    Diese Dienstleistungen, zu denen CPC 62271 gehört, sind unter 14.D. „Großhandel mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und verwandten Produkten und Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser“ zu finden.
(24)    Umfasst nicht Instandhaltung und Reparatur; diese sind zu finden unter Vorbehalte 1.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ und 1.F. l 1. „Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen“ bis 1. F.l 4. „Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon“.Umfasst keinen Einzelhandel mit Energieerzeugnissen; dieser ist zu finden unter 14.E. „Einzelhandel mit Motorenkraftstoff“ und 14.F. „Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz sowie Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser“.
(25)    Der Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln ist im Abschnitt „Freiberufliche Dienstleistungen“ unter 1.A.k „Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln und sonstige Dienstleistungen von Apothekern“ zu finden. Zur Klarstellung: Die Verpflichtung Ungarns für Erbringungsart 1 in CPC 63211 im Bereich Vertriebsdienstleistungen ist „keine“, für CPC 63211 jedoch „ungebunden“, wie im Rahmen der freiberuflichen Dienstleistungen.
(26)    Entspricht der Abwasserbeseitigung
(27)    Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(28)    Entspricht Teilen der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(29)    Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „Hilfsdienstleistungen für den Verkehr“ unter 12.E.a „Bodenabfertigungsdienste (einschließlich Catering-Dienstleistungen)“ zu finden.
(30)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat der Europäischen Union, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(31)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(32)    Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt „Kommunikationsdienstleistungen“ unter 2.A. „Post- und Kurierdienste“.
(33)    Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „Energiedienstleistungen“ unter 14.B. zu finden.
(34)    Umfasst nicht Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen; diese sind zu finden im Abschnitt „Unternehmensdienstleistungen“ unter 1.F.l 1. „Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen“ bis 1. F.l 4. „Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon“.
(35)    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „Energiedienstleistungen“ unter 14.C. „Lagerdienstleistungen für in Rohrleitungen transportierte Brennstoffe“ zu finden.
(36)    Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 3. Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen
(37)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 1.A.h „Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen“ und 1.A.j 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen komplementärmedizinischer Berufe“. Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen komplementärmedizinischer Berufe und Dienstleistungen des Gesundheitswesen sind zu finden unter 8.A. „Dienstleistungen von Krankenhäusern“ und 8.C. „Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)“.
(38)    Das bulgarische Sachenrecht erkennt die folgenden beschränkten Eigentumsrechte an: das Nutzungsrecht, das Recht zu bauen, das Recht, Aufbauten zu errichten, und die Grunddienstbarkeit.
(39)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(40)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(41)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(42)    Nach dem Gesetz über Handelsgesellschaften gilt eine in Slowenien gegründete Zweigniederlassung nicht als juristische Person, wird aber hinsichtlich ihrer Tätigkeit wie eine Tochtergesellschaft behandelt, was Artikel XXVIII Buchstabe g GATS entspricht.
(43)    Dienstleistungen der Daseinsvorsorge bestehen z. B. in folgenden Sektoren: zugehörige wissenschaftliche und technische Beratung, Forschungs- und Entwicklungsdienstleistungen in den Sozial- und Geisteswissenschaften, technische Prüf- und Analysedienstleistungen, Umweltdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Verkehrsdienstleistungen und Hilfsdienstleistungen für alle Verkehrsarten. Ausschließliche Rechte für solche Dienstleistungen werden häufig, vorbehaltlich bestimmter Versorgungspflichten, privaten Betreibern gewährt, z. B. Betreibern mit Konzessionen öffentlicher Stellen. Da Dienstleistungen der Daseinsvorsorge häufig auch auf subzentraler Ebene bestehen, ist eine detaillierte und erschöpfende sektorspezifische Auflistung praktisch nicht möglich.
(44)    Diese Beschränkung gilt nicht für Telekommunikationsdienste und Computer- und verwandte Dienstleistungen.
(45)    Gemäß Artikel 54 AEUV gelten diese Niederlassungen als juristische Personen der Europäischen Union. Sofern sie über eine ständige und wirksame Verbindung mit der Wirtschaft der EU verfügen, sind sie vollwertige Mitglieder des EU-Binnenmarktes, der unter anderem die Freiheit gewährt, Dienstleistungen in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union einzuführen und zu erbringen.
(46)    Gesamtsumme der Aktiva oder Gesamtschulden plus Kapital.
(47)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(48)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(49)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f und 6.F.g zu finden.
(50)    Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.A. „Leistungen im Bereich Bergbau“ zu finden sind.
(51)    Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.h zu finden sind.
(52)    Dieser Sektor beschränkt sich auf Herstellungstätigkeiten. Er umfasst keine Tätigkeiten im audiovisuellen Bereich oder Tätigkeiten mit kulturellem Inhalt.
(53)    Druck- und Verlagsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.p „Druck- und Verlagsdienstleistungen“ zu finden.
(54)    Umfasst nicht den Betrieb von Stromnetzen zur Weiterleitung und Verteilung von Elektrizität gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis, die im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden ist.
(55)    Umfasst nicht die Weiterleitung von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen durch Rohrleitungen, die Weiterleitung und Verteilung von Gas gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Erdgas und gasförmigen Brennstoffen, die im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden sind.
(56)    Umfasst nicht die Weiterleitung und Verteilung von Dampf und Warmwasser gegen Gebühr bzw. auf Vertragsbasis sowie den Verkauf von Dampf und Warmwasser, die im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ zu finden sind.
(57)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaats anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt des Aufnahmestaats im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtlichen oder geschäftlichen Sitz im Aufnahmestaat handeln. Juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU erforderlich sein, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht uneingeschränkt zur Anwaltskammer zugelassen sind, Parteien, die dem Staat angehören, in dem der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(58)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter 6.A.a „Juristische Dienstleistungen“ zu finden sind.
(59)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit pharmazeutischen Artikeln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apothekern vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist nur die Bereitstellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln den Apothekern vorbehalten.
(60)

   Teil von CPC 85201, die unter 6.A.h „Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen“ zu finden sind.

(61)    Die betreffende Dienstleistung bezieht sich auf den Beruf Immobilienmakler und berührt keine Rechte oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen, die Immobilien erwerben.
(62)    Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist zu finden unter 6.F.l 1. „Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen“ bis 6.F.l 4. „Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon“.Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und -einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist zu finden unter 6.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“.
(63)    Umfasst keine Druckdienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p „Druck- und Verlagsdienstleistungen“ zu finden sind.
(64)    „Bearbeitung“ ist die Abfertigung, Sortierung, Beförderung und Zustellung.
(65)    „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(66)    Z. B. Briefe, Postkarten.
(67)    Umfasst auch Bücher und Kataloge.
(68)    Magazine, Zeitungen, Zeitschriften.
(69)    Eilzustellungsdienstleistungen können abgesehen von der rascheren und sichereren Zustellung zusätzliche Leistungsmerkmale umfassen, beispielsweise Abholung vom Ausgangsort, persönliche Zustellung beim Empfänger, Auffindung und Verfolgung, Möglichkeit einer Änderung des Bestimmungsortes und des Empfängers während der Beförderung, Empfangsbestätigung.
(70)    Bereitstellung von Mitteln, einschließlich entsprechender Räume sowie der Beförderung durch Dritte, die es den abonnierten Nutzern dieser Dienstleistung ermöglicht, einander Postsendungen selbst durch gegenseitigen Austausch zuzustellen. „Postsendung“ ist jede von einem öffentlichen oder privaten Anbieter bearbeitete Sendung.
(71)    „Briefsendungen“ sind Mitteilungen in schriftlicher Form auf einem materiellen Träger, die zu der vom Absender auf der Sendung selbst oder auf ihrer Umhüllung angegebenen Adresse zu befördern und dort zuzustellen sind. Bücher, Kataloge, Zeitungen und Zeitschriften werden nicht als Briefsendungen angesehen.
(72)    Beförderung von Post- und Kuriersendungen auf dem Landweg für eigene Rechnung.
(73)    Beförderung von Postsendungen im Luftverkehr für eigene Rechnung.
(74)    Diese Dienstleistungen umfassen nicht die Online-Informations-Datenverarbeitung (einschließlich Vorgangsbearbeitung) (Teil von CPC 843), die unter 6.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ zu finden ist.
(75)    „Rundfunk“ ist definiert als Funkkommunikation zum Direktempfang durch die breite Öffentlichkeit; er kann auch die Ton- und Fernsehübertragung umfassen.
(76)    Diese Dienstleistungen, zu denen CPC 62271 gehört, sind im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.D. „Großhandel mit festen, flüssigen und gasförmigen Brennstoffen und verwandten Produkten sowie Großhandel mit Strom, Dampf und Warmwasser“ zu finden.
(77)    Umfasst nicht Instandhaltung und Reparatur, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.B. „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ und 6.F.l zu finden sind.Umfasst keinen Einzelhandel mit Energieerzeugnissen; dieser ist zu finden im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.E. „Einzelhandel mit Motorenkraftstoff“ und 19. F. „Einzelhandel mit Heizöl, Flaschengas, Kohle und Brennholz und Einzelhandel mit Strom, Gas (außer Flaschengas), Dampf und Warmwasser“.
(78)    Der Einzelhandel mit pharmazeutischen, medizinischen und orthopädischen Artikeln ist im Abschnitt „FREIBERUFLICHE DIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.A.k zu finden.
(79)    Entspricht der Abwasserbeseitigung
(80)    Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(81)    Entspricht Teilen der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(82)    Catering bei Luftverkehrsdienstleistungen ist im Abschnitt „HILFSDIENSTLEISTUNGEN FÜR DEN VERKEHR“ unter 17.E.a „Bodenabfertigungsdienstleistungen“ zu finden.
(83)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, gelten die Verpflichtungen nicht für die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(84)    Unbeschadet des Geltungsbereichs der Tätigkeiten, die nach den nationalen Rechtsvorschriften als „Kabotage“ angesehen werden können, umfasst diese Liste nicht die Kabotage im Inlandsverkehr, das heißt die Beförderung von Personen oder Gütern zwischen einem Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem anderen Hafen oder Ort im selben Mitgliedstaat, einschließlich seines Festlandsockels im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ), und den Verkehr von und nach demselben Hafen oder Ort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union.
(85)    Teil von CPC 71235, zu finden im Abschnitt „KOMMUNIKATIONSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 7.A. „Post- und Kurierdienstleistungen“.
(86)    Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.B. zu finden.
(87)    Umfasst nicht Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen, diese sind zu finden im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.l 1. „Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen“ bis 6.F.l 4. „Instandhaltung und Reparatur von Luftfahrzeugen und Teilen davon“.
(88)    Diese Maßnahme wird nichtdiskriminierend angewandt.
(89)    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.C. „Lagerdienstleistungen für über Rohrleitungen transportierte Brennstoffe“ zu finden.
(90)    Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. BAU- UND VERWANDTE INGENIEURDIENSTLEISTUNGEN
(91)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A.h „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“, 6.A.j 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen komplementärmedizinischer Berufe“ und „Dienstleistungen im Bereich Gesundheit“ (13.A. „Dienstleistungen von Krankenhäusern“ und 13.C. „Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)“).
(92)    Zur Klarstellung: Von Führungskräften, Executives und Spezialisten kann der Nachweis verlangt werden, dass sie über die beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen verfügen, die bei der juristischen Person, zu der sie transferiert werden, erforderlich sind.
(93)    In Bezug auf den Dienstleistungssektor gehen diese Beschränkungen nicht über die der bestehenden GATS-Verpflichtungen hinaus.
(94)    Damit Angehörige von Nicht-EU-Staaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, ist eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung im Sinne des Artikels 18.11 erforderlich.
(95)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f zu finden.
(96)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f zu finden.
(97)    Beratungsdienstleistungen im Bereich Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.f zu finden.
(98)    Es gilt die horizontale Beschränkung für Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
(99)    Umfasst keine Dienstleistungen im Bereich Bergbau auf Honorar- oder Vertragsbasis auf Öl- und Gasfeldern, die im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.A. zu finden sind.
(100)    Dieser Sektor umfasst keine Beratungsdienstleistungen im Bereich Verarbeitendes Gewerbe, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.h zu finden sind.
(101)    Druck- und Verlagsdienstleistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis sind im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.p „Druck- und Verlagsdienstleistungen“ zu finden.
(102)    Umfasst Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen, Schlichtungs- und Vermittlungsleistungen sowie Dienstleistungen der Anfertigung und Beglaubigung von rechtlichen Dokumenten. Die Erbringung juristischer Dienstleistungen ist nur im Bereich des Völkerrechts, des EU-Rechts und des Rechts eines Hoheitsgebiets, in dem der Dienstleister oder sein Personal zur Ausübung des Anwaltsberufs qualifiziert ist, zulässig und unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der EU geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und einen rechtlichen oder geschäftlichen Sitz im Aufnahmestaat handeln. Juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des EU-Rechts müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden, und juristische Dienstleistungen auf dem Gebiet des Rechts eines Mitgliedstaats der Europäischen Union müssen grundsätzlich von einem oder über einen voll qualifizierten, in dem betreffenden Mitgliedstaat zur Anwaltskammer zugelassenen Rechtsanwalt, der persönlich tätig wird, erbracht werden. Die uneingeschränkte Zulassung als Rechtsanwalt im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union könnte daher für die Vertretung vor Gerichten und anderen zuständigen Behörden in der EU erforderlich sein, da dies die Ausübung des Anwaltsberufs im Bereich des EU-Rechts und des mitgliedstaatlichen Verfahrensrechts beinhaltet. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union dürfen jedoch ausländische Rechtsanwälte, die nicht uneingeschränkt zur Anwaltskammer zugelassen sind, Parteien, die dem Staat angehören, in dem der Rechtsanwalt zur Berufsausübung berechtigt ist, in zivilrechtlichen Verfahren vertreten.
(103)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die im Abschnitt „JURISTISCHE DIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.A.a zu finden sind.
(104)    Die Versorgung der Öffentlichkeit mit pharmazeutischen Artikeln unterliegt wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungs- und Qualifikationserfordernissen und -verfahren. In der Regel ist diese Tätigkeit Apothekern vorbehalten. In einigen Mitgliedstaaten ist lediglich die Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Apotheken vorbehalten.
(105)    Die betreffende Dienstleistung bezieht sich auf den Beruf Immobilienmakler und berührt keine Rechte oder Beschränkungen für natürliche oder juristische Personen, die Immobilien erwerben.
(106)    Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen (CPC 6112, 6122, 8867, 8868) ist zu finden unter 6.F.l 1. „Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen“ bis 6.F.l 3. „Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Straßenfahrzeugen“.
(107)    Umfasst keine Druckdienstleistungen, die unter CPC 88442 fallen und unter 6.F.p „Druck- und Verlagsdienstleistungen“ zu finden sind.
(108)    Umfasst nicht Instandhaltung und Reparatur, die im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.l 1, 2, 3 und 5 zu finden sind.Umfasst keinen Einzelhandel mit Energieerzeugnissen der im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.A. zu finden ist.
(109)    Der Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen ist im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.B. zu finden.
(110)    Umfasst nicht Instandhaltung und Reparatur von Fahrzeugen; diese sind zu finden im Abschnitt „UNTERNEHMENSDIENSTLEISTUNGEN“ unter 6.F.l 1. „Instandhaltung und Reparatur von Wasserfahrzeugen“ bis 6.F.l 3. „Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen, Motorrädern, Schneemobilen und Straßenfahrzeugen“.
(111)    Hilfsdienstleistungen für den Transport von Brennstoffen in Rohrleitungen sind im Abschnitt „ENERGIEDIENSTLEISTUNGEN“ unter 19.A. zu finden.
(112)    Umfasst die folgenden Leistungen auf Honorar- oder Vertragsbasis: Beratungsdienstleistungen im Bereich Bergbau, Vorbereitung eines Bohrplatzes an Land, Aufbau einer Landbohranlage, Bohrungen, mit dem Bohrmeißel sowie den Rohren und Futterrohren des Bohrlochs verbundene Dienstleistungen, Dienstleistungen durch Spülungsingenieure, Feststoffkontrolle, Fangarbeiten und besondere Betriebsvorgänge im Bohrloch, geologische Erkundung des Bohrplatzes und Bohrkontrolle, Kernung, Bohrlochprüfung, Wireline-Messungen, Lieferung und Einsatz von Komplettierungsflüssigkeiten (Salzlösungen), Lieferung und Aufbau von Komplettierungsvorrichtungen, Zementierung (Druckpumpen), Stimulation (Fracturing, Säurebehandlung und Druckpumpen), Aufwältigungsarbeiten und Bohrlochinstandsetzung, Verschließen und Stilllegen von Bohrlöchern.Nicht enthalten sind der direkte Zugang zu oder die Nutzung von natürlichen Ressourcen.Nicht enthalten ist die Aufschließung von Lagerstätten anderer Ressourcen als Erdöl und Erdgas (CPC 5115), die im Abschnitt 8. Bau- und verwandte Ingenieurdienstleistungen
(113)    Therapeutische Massagen und Thermalkuren sind zu finden unter 6.A.h „Medizinische (einschließlich psychologische) und zahnmedizinische Dienstleistungen“, 6.A.j 2. „Dienstleistungen von Krankenpflegepersonal, Physiotherapeuten und Angehörigen komplementärmedizinischer Berufe“, und „Dienstleistungen im Bereich Gesundheit“ (13.A. „Dienstleistungen von Krankenhäusern“ und 13.C. „Dienstleistungen sonstiger stationärer Einrichtungen im Gesundheitswesen (ausgenommen Krankenhäuser)“).
(114)    Diese Berufserfahrung muss nach Erreichen der Volljährigkeit gemäß den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erworben werden.
(115)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in seinem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig ist.
(116)    Wurde der Abschluss oder die Qualifikation nicht in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworben, in dem die Dienstleistung erbracht wird, kann dieser Mitgliedstaat der Europäischen Union prüfen, ob der Abschluss oder die Qualifikation dem in seinem Gebiet erforderlichen Hochschulabschluss gleichwertig ist.
(117)    Damit natürliche Personen aus unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten eine EU-weite Anerkennung ihrer Qualifikationen erlangen können, muss innerhalb des in Artikel 18.11 festgelegten Rahmens ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung ausgehandelt werden.
(118)    Die Erbringung juristischer Dienstleistungen unterliegt ebenso wie die Erbringung anderer Dienstleistungen den in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union geltenden Zulassungserfordernissen und -verfahren. Für Rechtsanwälte, die juristische Dienstleistungen im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts erbringen, kann es sich hierbei unter anderem um die Einhaltung örtlicher berufsethischer Kodizes, die Verwendung der Berufsbezeichnung des Heimatstaates (sofern nicht als gleichwertig mit der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates anerkannt), Versicherungserfordernisse, die einfache Registrierung bei der Anwaltskammer des Aufnahmestaates oder eine vereinfachte Zulassung als Rechtsanwalt im Aufnahmestaat im Wege einer Eignungsprüfung und das Erfordernis handeln, ihren rechtlichen oder geschäftlichen Sitz im Aufnahmestaat zu haben. Ein für die in den Anhängen 18-A und 18-B aufgeführten juristischen Dienstleistungen von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union formulierter Vorbehalt in Bezug auf das „interne Recht“, also das „Recht der Europäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten“, gilt auch für diesen Anhang.
(119)    Umfasst keine Rechtsberatungs- und Rechtsvertretungsleistungen in Steuerangelegenheiten, die unter Rechtsberatung im Bereich des Völkerrechts und des ausländischen Rechts aufgeführt sind.
(120)    Teil von CPC 85201, unter „Medizinische und zahnmedizinische Dienstleistungen“.
(121)    In allen Mitgliedstaaten außer DK müssen die Zulassung der Forschungseinrichtung und die Aufnahmevereinbarung den Bedingungen der Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit (ABl. L 132 vom 21.5.2016, S. 21) entsprechen.
(122)    Instandhaltung und Reparatur von Büromaschinen und ‑einrichtungen einschließlich Computern (CPC 845) ist unter „Computer- und verwandte Dienstleistungen“ zu finden.
(123)    Entspricht der Abwasserbeseitigung
(124)    Entspricht den Dienstleistungen im Bereich Abgasreinigung.
(125)    Entspricht Teilen der Dienstleistungen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz.
(126)    Dienstleistungsanbieter, deren Aufgabe es ist, eine Reisegruppe von mindestens zehn (10) Personen zu begleiten, ohne als Bedienpersonal an bestimmten Orten tätig zu sein.