Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 356 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits


ANHANG 11-A

EINLEITENDE BEMERKUNGEN ZU DEN ERZEUGNISSPEZIFISCHEN REGELN

Bemerkung 1

Allgemeine Grundsätze

(1)    In diesem Anhang werden die allgemeinen Regeln für die anwendbaren Voraussetzungen des Anhangs 11-B gemäß Artikel 11.2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11.2 Absatz 2 Buchstabe c festgelegt.

(2)    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 11-B sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen, damit ein Erzeugnis als Ursprungserzeugnis nach Artikel 11.2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11.2 Absatz 2 Buchstabe c gilt: eine zolltarifliche Neueinreihung, ein Herstellungsverfahren, ein Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft oder jede andere in diesem Anhang oder in Anhang 11-B festgelegte Voraussetzung.

(3)    Wird in einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel auf ein Gewicht verwiesen, so handelt es sich um das Nettogewicht, also das Gewicht eines Vormaterials oder eines Erzeugnisses ohne das Gewicht der Verpackung.

(4)    Grundlage dieses Anhangs sowie des Anhangs 11-B ist das Harmonisierte System in der Fassung vom 1. Januar 2017.



Bemerkung 2

Struktur von Anhang 11-B

(1)    Bemerkungen zu Abschnitten, Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen sind zusammen mit den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln für die jeweiligen Abschnitte, Kapitel, Positionen oder Unterpositionen zu lesen.

(2)    Jede erzeugnisspezifische Ursprungsregel in Spalte 2 des Anhangs 11-B gilt für die einschlägigen Erzeugnisse in Spalte 1 des Anhangs 11-B.

(3)    Unterliegt ein Erzeugnis alternativen erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln, so gilt das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis, wenn es eine der für jenes Erzeugnis angegebenen Alternativen erfüllt. Unterliegt ein Erzeugnis einer erzeugnisspezifischen Ursprungsregel mit mehreren Voraussetzungen, so gilt das Erzeugnis nur dann als Ursprungserzeugnis, wenn es alle Voraussetzungen erfüllt.

(4)    Für die Zwecke dieses Anhangs und des Anhangs 11-B gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Kapitel“ bezeichnet die ersten beiden Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;

b)    „Position“ bezeichnet die ersten vier Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems;



c)    „Abschnitt“ bezeichnet einen Abschnitt des Harmonisierten Systems;

d)    „Unterposition“ bezeichnet die ersten sechs Ziffern der Zolltarifnummer des Harmonisierten Systems.

(5)    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Abkürzungen 1 :

a)    „CC“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jedes Kapitels, ausgenommen aus Vormaterialien desselben Kapitels wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einem anderen Kapitel; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Zweisteller des Harmonisierten Systems, also eine Neueinreihung in ein anderes Kapitel, erfahren müssen;

b)    „CTH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Position; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Viersteller des Harmonisierten Systems, also eine Neueinreihung in eine andere Position, erfahren müssen;



c)    „CTSH“ bezeichnet das Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie das Erzeugnis, oder eine Neueinreihung in ein Kapitel, eine Position oder eine Unterposition aus einer anderen Unterposition; das bedeutet, dass alle bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eine zolltarifliche Neueinreihung auf der Ebene der Sechssteller des Harmonisierten Systems, also eine Neueinreihung in eine andere Unterposition, erfahren müssen.

Bemerkung 3

Anwendung von Anhang 11-B

(1)    Artikel 11.2 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 11.2 Absatz 2 Buchstabe c betreffend Erzeugnisse, welche die Ursprungseigenschaft erworben haben und die zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt unabhängig davon, ob die Ursprungseigenschaft am selben Herstellungsort im Gebiet einer Vertragspartei, an dem diese Erzeugnisse verwendet werden, erworben wurde oder nicht.

(2)    Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein spezifisches Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft nicht verwendet werden kann oder dass der Wert oder das Gewicht eines spezifischen Vormaterials ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Grenzwert nicht überschreiten darf, so gelten diese Voraussetzungen nicht für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die an einer anderen Stelle im Harmonisierten System eingereiht sind.



(3)    Sieht eine erzeugnisspezifische Ursprungsregel vor, dass ein Erzeugnis aus einem spezifischen Vormaterial herzustellen ist, so ist die Verwendung anderer Vormaterialien, die diese die Voraussetzung ihrer Natur nach nicht erfüllen können, nicht ausgeschlossen.

Bemerkung 4

Berechnung des Höchstwerts der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft

(1)    Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Zollwert“ bezeichnet den Wert, der nach dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des GATT 1994 festgelegt wird;

b)    „EXW“ bezeichnet

i)    den Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses, der dem Hersteller gezahlte wurde oder zu zahlen ist, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Herstellung eines Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die bei Ausfuhr des hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen; oder



ii)    falls es keinen gezahlten oder zu zahlenden Preis gibt oder der tatsächlich gezahlte Preis nicht alle tatsächlich bei der Herstellung eines Erzeugnisses angefallenen Kosten umfasst, den Wert aller verwendeten Vormaterialien sowie alle sonstigen bei der Herstellung des Erzeugnisses in der Ausfuhrvertragspartei angefallenen Kosten,

A)    einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie des Gewinns, die dem Erzeugnis in vernünftiger Weise zugerechnet werden können, und

B)    abzüglich der Transportkosten, der Versicherungskosten, aller sonstigen beim Transport des Erzeugnisses angefallenen Kosten und aller inländischen Abgaben der Ausfuhrvertragspartei, die bei Ausfuhr des gewonnenen oder hergestellten Erzeugnisses erstattet werden oder erstattet werden dürfen;

c)    „MaxNOM“ bezeichnet den als Prozentsatz ausgedrückten Höchstwert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft;

d)    „VNM“ bezeichnet den Wert der bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, also den Zollwert zum Zeitpunkt der Einfuhr einschließlich Frachtkosten, gegebenenfalls Versicherungskosten, Verpackungskosten und aller sonstigen beim Transport der Vormaterialien zum Einfuhrhafen der Vertragspartei, wo der Hersteller des Erzeugnisses sich befindet, angefallenen Kosten.

Falls dieser Zollwert nicht bekannt ist und auch nicht festgestellt werden kann, wird der erste in einer der Vertragsparteien feststellbare Preis für die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft herangezogen, gegebenenfalls abzüglich aller beim Transport der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft innerhalb einer Vertragspartei angefallenen Kosten wie Frachtkosten, Versicherungskosten, Verpackungskosten sowie aller anderen bekannten und feststellbaren Kosten, die dort entstanden sind.



2)    MaxNOM wird mithilfe der nachstehenden Formel berechnet:

Bemerkung 5

Definitionen der in Anhang 11-B Abschnitt XI verwendeten Begriffe

1)    „Natürliche Fasern“ bezeichnet alle Fasern, ausgenommen synthetische oder künstliche Chemiefasern. Ihre Verwendung ist auf die Stufen vor dem Spinnen beschränkt, einschließlich Abfall, und umfasst, sofern nichts anderes bestimmt ist, Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber nicht gesponnen sind; „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 05.11, Seide der Positionen 50.02 und 50.03, Wolle, feine und grobe Tierhaare der Positionen 51.01 bis 51.05, Baumwolle der Positionen 52.01 bis 52.03 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 53.01 bis 53.05.

2)    „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ bezeichnen nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können.

3)    „Künstliche Spinnfasern“ bezeichnet Kabel aus synthetischen oder künstlichen Filamenten, Spinnfasern und Abfälle der Positionen 55.01 bis 55.07.



4)    „Bedrucken“ bezeichnet ein Verfahren, wodurch das Stoffsubstrat mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital oder Sublimationsdrucktechniken eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion wie Farbe, Design oder technische Leistung erhält.

5)    „Bedrucken (als eigenständige Behandlung)“ bezeichnet einen Vorgang, bei dem der Spinnstoff eine dauerhafte objektiv bewertbare Funktion wie Farbe, Design oder technische Leistung erhält, und zwar mithilfe von Sieb-, Walz-, Digital- oder Sublimationsdrucktechniken und mindestens zwei (2) Vor- oder Nachbehandlungen wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Tränken, Ausbessern und Noppen, sofern der Wert aller verwendeten Materialien fünfzig Prozent (50 %) des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

Bemerkung 6

Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt sind

1)    Für die Zwecke dieser Bemerkung fallen unter den Begriff „Grundspinnstoffe“:

–    Seide,

–    Wolle,

–    grobe Tierhaare,



–    feine Tierhaare,

–    Rosshaar,

–    Baumwolle,

–    Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier,

–    Flachs,

–    Hanf,

–    Jute und andere textile Bastfasern,

–    Sisal und andere textile Agavefasern,

–    Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe,

–    synthetische Filamente,

–    künstliche Filamente,

–    elektrische Leitfilamente,

–    synthetische Spinnfasern aus Polypropylen,

–    synthetische Spinnfasern aus Polyester,



–    synthetische Spinnfasern aus Polyamid,

–    synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril,

–    synthetische Spinnfasern aus Polyimid,

–    synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen,

–    synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid),

–    synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid),

–    andere synthetische Spinnfasern,

–    künstliche Spinnfasern aus Viskose,

–    andere künstliche Spinnfasern,

–    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,

–    Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen,



–    Erzeugnisse der Position 56.05 (Metallgarne) aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als fünf (5) mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei (2) Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist,

–    andere Erzeugnisse der Position 56.05.

Beispiel:

Ein Garn der Position 52.05, das aus Baumwollfasern der Position 52.03 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.06 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Voraussetzungen des Anhangs 11-B nicht erfüllen, verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht höchstens zehn Prozent (10 %) des Gewichts des Garns ausmacht.

Beispiel:

Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 51.12, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 51.07 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 55.09 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Voraussetzungen des Anhangs 11-B nicht erfüllt, oder Kammgarn aus Wolle, das die Voraussetzung des Anhangs 11-B nicht erfüllt, oder eine Mischung dieser beiden Garnarten verwendet werden, sofern deren Gesamtgewicht höchstens zehn Prozent (10 %) des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.



Beispiel:

Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 58.02, das aus Baumwollgarn der Position 52.05 und aus Baumwollgewebe der Position 52.10 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind.

Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 52.05 und aus synthetischem Gewebe der Position 54.07 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis.

2)    Wird in Anhang 11-B auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die in Spalte 2 vorgesehenen Voraussetzungen nicht auf Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Elastomergarne, die für die Herstellung von Erzeugnissen der Kapitels 50 bis 63 verwendet werden, angewandt, sofern

a)    das Erzeugnis aus zwei oder mehr Grundspinnstoffen hergestellt ist und

b)    das Gewicht der Grundspinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft zusammengenommen zehn Prozent (10 %) oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe ausmacht.

3)    Ungeachtet der Bemerkung 6.2 beträgt bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 aus „Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen,“ die Toleranz für das Gewicht dieses Garns ohne Ursprungseigenschaft als Prozentsatz des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe zwanzig Prozent (20 %).



4)    Ungeachtet der Bemerkung 6.2 beträgt bei Erzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 aus „Streifen mit einer Breite von nicht mehr als fünf (5) mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststofffolie eingeklebt ist“ die Toleranz für das Gewicht dieses Streifens ohne Ursprungseigenschaft als Prozentsatz des Gewichts aller verwendeten Grundspinnstoffe dreißig Prozent (30 %).

Bemerkung 7

Andere Toleranzgrenzen für bestimmte Spinnstofferzeugnisse

1)    Wird in Anhang 11-B auf diese Bemerkung verwiesen, so können Spinnstoffe ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Futter und Einlagestoffe, Elastomergarne und Nähgarne, die nicht die Voraussetzungen erfüllen, die in der Liste in Spalte 2 für Konfektionstextilwaren vorgesehen sind, dennoch verwendet werden, sofern sie in eine andere Position eingereiht werden als das hergestellte Erzeugnis und ihr Wert acht Prozent (8 %) des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet.

2)    Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die nicht in den Kapiteln 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereiht werden, dürfen ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, bei der Herstellung von Spinnstofferzeugnissen der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems unbeschränkt verwendet werden.



Beispiel

Wenn eine Voraussetzung in Anhang 11-B vorsieht, dass für eine bestimmte Konfektionsware, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen ohne Ursprungseigenschaft, beispielsweise Knöpfe, aus, weil Metallgegenstände nicht in den Kapiteln 50 bis 63 eingereiht werden. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten.

3)    Der Wert der nicht in die Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft muss bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Voraussetzung in Anhang 11-B in Form eines Höchstwerts für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft gilt.

Bemerkung 8

Definition der in Anhang 11-B Abschnitte VI bis VII genannten Verfahren

Für die Zwecke der erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln gelten folgende Begriffsbestimmungen:

1)    „Biotechnisches Verfahren“ bezeichnet

a)     das biologische oder biotechnische Kultivieren, einschließlich von Zellkulturen, Hybridisieren oder genetische Verändern von

i)    Mikroorganismen, Bakterien, Viren, einschließlich Phagen, oder



ii)    menschlichen, tierischen oder pflanzlichen Zellen und

b)    das Erzeugen, Isolieren oder Reinigen von zellularen oder interzellularen Strukturen, beispielsweise einzelne Gene, Genfragmente oder Plasmide, oder Fermentieren.

2)    „Ändern der Partikelgröße“ bezeichnet das beabsichtigte und kontrollierte Ändern der Partikelgröße eines Erzeugnisses auf andere Weise als durch einfaches Zerkleinern oder Zermahlen, das zu einem Erzeugnis führt, dessen spezifische Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung oder Oberfläche für die Verwendungszwecke des entstehenden Erzeugnisses relevant sind und dessen physikalische oder chemische Eigenschaften sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden.

3)    „Chemische Reaktion“ bezeichnet einen Vorgang, auch einen biochemischen Vorgang, bei dem ein Molekül mit einer neuen Struktur entsteht, indem intramolekulare Bindungen aufgebrochen und neue intramolekulare Bindungen gebildet werden oder die räumliche Anordnung der Atome in einem Molekül verändert wird; ausgenommen sind folgende Vorgänge, die für die Zwecke dieser Definition nicht als chemische Reaktionen gelten:

a)    Lösen in Wasser oder einem anderen Lösungsmittel,

b)    Abscheiden von Lösungsmitteln, einschließlich Lösungswasser, oder

c)    Zugabe oder Abscheiden von Kristallwasser.

4)    „Isomerentrennung“ bezeichnet das Isolieren oder Abtrennen einzelner Isomere aus einer Isomerenmischung.



5)    „Mischen“ bezeichnet das beabsichtigte und mit Steuerung der Anteile erfolgende Mischen (einschließlich Dispergieren) von Vormaterialien, ausgenommen die Zugabe von Lösungsmitteln, ausschließlich nach vorher festgelegten Spezifikationen, was zu einem Erzeugnis führt, dessen physikalische oder chemische Eigenschaften für die Zwecke oder die Verwendungen des Erzeugnisses relevant sind und sich von denen der eingesetzten Vormaterialien unterscheiden.

(6)    „Herstellen von Standardvormaterialien“ (einschließlich Standardlösungsmitteln) bezeichnet das Herstellen eines vom Hersteller zertifizierten Präparats für Analyse-, Kalibrierungs- und Referenzzwecke mit präzisen Reinheitsgraden oder Anteilen.

7)    „Reinigung“ bezeichnet ein Verfahren, bei dem

a)    die Reinigung einer Ware zur Beseitigung von mindestens achtzig Prozent (80 %) der enthaltenen Verunreinigungen führt oder

b)    Verunreinigungen verringert oder beseitigt werden, sodass eine Ware entsteht, die sich für eine oder mehrere der folgenden Anwendungen eignet:

i)    Stoffe in pharmazeutischer, medizinischer, kosmetischer, Veterinär- oder Lebensmittelqualität,

ii)    chemische Erzeugnisse und Reagenzien zur Verwendung im Analyse-, Diagnose- oder Laborbereich,

iii)    Elemente und Bauteile zur Verwendung in der Mikroelektronik,

iv)    optische Spezialzwecke,



v)    Verwendung in der Biotechnik (z. B. in der Zellkulturtechnik, in der Gentechnik oder als Katalysatoren),

vi)    Träger zur Verwendung in Trennverfahren oder

vii)    nukleare Verwendungszwecke.

Bemerkung 9

Landwirtschaftliche Erzeugnisse

Landwirtschaftliche Erzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 24.01, die im Gebiet einer Vertragspartei angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in dem Gebiet dieser Vertragspartei, wenn der Anbau mithilfe von Samen, Bulben, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfropfreisern, Pfropfen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Pflanzenteilen erfolgte, die aus einem Drittland eingeführt wurden.

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ANHANG 11-B

ERZEUGNISSPEZIFISCHE URSPRUNGSREGELN

Spalte 1:
Einreihung im Harmonisierten System

(2017)

sowie spezifische

Bezeichnung

Spalte 2:
Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

ABSCHNITT I

LEBENDE TIERE UND WAREN TIERISCHEN URSPRUNGS

Kapitel 1

Lebende Tiere

01.01 – 01.06

Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt.

Kapitel 2

Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse

02.01 – 02.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 1 und 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 3

Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere

03.01 – 03.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 4

Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0401.10 – 0402.91

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

0402.99

Herstellen, bei dem

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

04.03 – 04.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 5

Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

0501.00 – 0511.10

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

0511.91

- Fischrogen und Fischmilch, ungenießbar

- andere

Aller Fischrogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

0511.99

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

ABSCHNITT II

WAREN PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 6

Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken

06.01 – 06.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 7

Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden

07.01 – 07.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 8

Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen

08.01– 08.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

08.11

Herstellen, bei dem

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

08.12 – 08.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 9

Kaffee, Tee, Mate und Gewürze

0901.11 – 0901.12

CTH

0901.21 – 0901.22

Herstellen, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 9 60 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

0901.90

CTH

09.02

CTSH

09.03

CTH

09.04 – 09.10

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

Kapitel 10

Getreide

10.01 – 10.08

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 11

Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen

11.01 – 11.09

Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 07.01 und 23.03 sowie der Unterposition 0710.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 12

Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter

12.01 – 12.14

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 13

Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge

13.01

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 13.01 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

13.02

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

Kapitel 14

Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen

14.01 – 14.04

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

ABSCHNITT III

TIERISCHE UND PFLANZLICHE FETTE UND ÖLE; ERZEUGNISSE IHRER SPALTUNG; GENIEẞBARE VERARBEITETE FETTE; WACHSE TIERISCHEN UND PFLANZLICHEN URSPRUNGS

Kapitel 15

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15.01 – 15.06

CTH

15.07

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 12.01 und 15.07 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.08

CTSH

15.09 – 15.10

Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind

15.11

CTH

1512.11 – 1512.19

- Sonnenblumenöl

- Safloröl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 12.06 und 15.12 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

CTH

1512.21 – 1513.19

CTSH

1513.21 – 1513.29

CTH

15.14

- Raps- und Rübsenöl

- Senföl

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 12.05 und 15.14 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

CTH

1515.11 – 1515.19

CTSH

1515.21 – 1515.29

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien der Positionen 10.05 und 15.15 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

1515.30 – 1515.50

CTH

1515.90

- Chia- und Tungöl, Oiticicaöl

- andere

CTH

CTSH

15.16 – 15.17

CTH

15.18

CTSH

15.20

CTH

15.21 – 15.22

CTSH

ABSCHNITT IV

WAREN DER LEBENSMITTELINDUSTRIE; GETRÄNKE, ALKOHOLHALTIGE FLÜSSIGKEITEN UND ESSIG; TABAK UND VERARBEITETE TABAKERSATZSTOFFE

Kapitel 16

Zubereitungen von Fleisch, Fischen, Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren

16.01 – 16.05

CC, sofern alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

Kapitel 17

Zucker und Zuckerwaren

17.01

CTH

1702

- chemische reine Maltose und chemisch reine Fructose

- andere

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, außer aus chemisch reiner Fructose und chemisch reiner Fructose ohne Ursprungseigenschaft

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 11 bis 23

17.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 17 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

17.04

Herstellen, bei dem

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 18

Kakao und Zubereitungen aus Kakao

18.01

CTH

18.02

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1801

18.03

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 1802

18.04 – 18.05

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 1802 und 1803

1806

Herstellen, bei dem

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 19

Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren

19.01

CC, sofern

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.02 – 19.03

CC, sofern

–    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3, 4 und 16 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

19.04 – 19.05

CC, sofern

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 10.06 und 11.01 bis 11.08 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 20

Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen

20.01

CTH

20.02 – 20.03

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

20.04 – 20.05

CTH

20.06 – 20.08

CTH, sofern

–    Äpfel, Zitronen, Limetten, Orangen, Pfirsiche und Birnen vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

20.09

CTH, sofern

–    Äpfel, Grapefruit, Zitronen, Limetten, Orangen, Pfirsiche, Birnen, Erdbeeren und Tangerinen vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 21

Verschiedene Lebensmittelzubereitungen

2101.11- 2101.12

CTH, sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 09.01 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

2101.20

CTH, sofern

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2101.30

CTH, sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 09.01 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

21.02

CTH, sofern alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2103.10

CTH, sofern alle verwendeten Vormaterialien der Position 12.01 und der Unterposition 1208.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2103.20 – 2104.20

CTH, sofern alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

21.05 – 21.06

CTH, sofern

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 22

Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig

22.01

CTH

22.02

- Sojagetränke

- andere

CTH, sofern

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 und der Unterpositionen 1201.90 und 1208.10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

CTH, sofern

–    alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

22.03

CTH

22.04 – 22.05

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 22.07 oder 22.08, sofern

–    alle verwendeten Trauben vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    alle Folgeprodukte von Trauben Ursprungserzeugnisse sind

22.06

CTH

22.07

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.08, sofern

–    alle Trauben, sämtliches Zuckerrohr und sämtlicher Mais vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    alle Folgeprodukte von Trauben, Zuckerrohr oder Mais Ursprungserzeugnisse sind

22.08 – 22.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 22.07 oder 22.08, sofern

–    alle verwendeten Trauben vollständig gewonnen oder hergestellt sind und

–    alle Folgeprodukte von Trauben Ursprungserzeugnisse sind

Kapitel 23

Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter

23.01

CTH, sofern alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 2 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2302.10 – 2303.10

CTH, sofern das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2303.20 – 2308.00

CTH

23.09

CC, sofern

–    alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Kapitel 10 und 11 20 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet und

–    das Gesamtgewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 17.01 und 17.02 15 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 24

Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

24.01

Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 vollständig gewonnen oder hergestellt sind

2402.10

Herstellen, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 24.01 30 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2402.20

Herstellen, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 24.01 40 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

2402.90

CTH

24.03

Herstellen, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft des Kapitels 24.01 80 % des Gewichts des Erzeugnisses nicht überschreitet

ABSCHNITT V

MINERALISCHE STOFFE

Kapitel 25

Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement

25.01 – 25.03

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

25.04

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

25.05 – 25.14

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

25.15 – 25.16

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

25.17

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

25.18 – 25.20

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

25.21– 25.23

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

25.24 – 25.25

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2526.10 – 2530.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2530.90

- Farberden, gebrannt oder gemahlen

- andere

Brennen oder Mahlen von Farberden

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 26

Erze sowie Schlacken und Aschen

26.01 – 26.21

CTH

Kapitel 27

Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse

27.01 – 27.09

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

27.10

CTH, ausgenommen aus Biodiesel ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 3824.99 oder 3826.00, oder

Destillieren oder Ablaufen einer chemischen Reaktion, sofern der verwendete Biodiesel (einschließlich hydrierter pflanzlicher Öle) der Position 27.10 und der Unterpositionen 3824.99 und 3826.00 durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

27.11 – 27.15

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

ABSCHNITT VI

ERZEUGNISSE DER CHEMISCHEN INDUSTRIE UND VERWANDTER INDUSTRIEN

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 11-A Bemerkung 8.

Kapitel 28

Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen

28.01 – 28.53

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 29

Organische chemische Erzeugnisse

2901.10 – 2905.42

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.43 – 2905.44

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 38.24

2905.45

CTSH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 2905.45 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

2905.49 – 2942.00

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 30

Pharmazeutische Erzeugnisse

30.01 – 30.03

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

30.04

CTH

30.05 – 30.06

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion, Reinigen, Herstellen von Standardvormaterial, Ändern der Partikelgröße, Isomerentrennung oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 31

Düngemittel

31.01 – 31.04

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 40 % (EXW)

31.05

- Natriumnitrat (Natronsalpeter)

- Calciumcyanamid (Kalkstickstoff)

- Kaliumsulfat

- Kaliummagnesiumsulfat

- andere

CTH jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 31.05 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 40 % (EXW)

CTH und MaxNOM 50 % (EXW), jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 31.05 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 40 % (EXW)

Kapitel 32

Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten

32.01 – 32.05

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren,

Mischen, sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 70 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

32.06

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 32.06 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 40 % (EXW)

32.07 – 32.15

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren,

Mischen, sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 70 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 33

Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel

3301.12 – 3301.30

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren,

Mischen, sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 70 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3301.90

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3302.10

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 3302.10 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3302.90 – 3303.00

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren,

Mischen, sofern der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 70 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

33.04 – 33.07

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 34

Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, „Dentalwachs“ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips

3401.11 – 3401.20

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3401.30

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

34.02 – 34.07

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 35

Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme

3501.10 – 3502.20

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

3502.90 – 3504.00

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

35.05

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

35.06 – 35.07

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 36

Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe

36.01 – 36.06

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 37

Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken

37.01 – 37.07

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 38

Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie

38.01 – 38.07

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.08

CTH, jedoch dürfen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 38.08 verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 20 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 11.08

3810.10 – 3824.50

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3824.60

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 2905.44

3824.71 – 3824.91

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3824.99

- Biodiesel

- andere

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.25

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

38.26

Herstellen, bei dem Biodiesel durch Verestern, Umestern oder Hydrotreatment gewonnen wird

ABSCHNITT VII

KUNSTSTOFFE UND WAREN DARAUS; KAUTSCHUK UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Die Definitionen der in diesem Abschnitt verwendeten Regeln für die horizontalen Verfahren finden sich in Anhang 11-A Bemerkung 8.

Kapitel 39

Kunststoffe und Waren daraus

3901.10

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3901.20

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3901.30 – 3901.40

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3901.90

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.02

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3903.11

CTH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3903.19 – 3903.30

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3903.90 – 3904.10

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3904.21 – 3906.10

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3906.90

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3907.10

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3907.20 – 3907.30

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3907.40 – 3907.70

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3907.91

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3907.99 – 3908.90

CTSH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3909.10 – 3909.20

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3909.31 – 3909.39

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3909.40

CTSH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3909.50

CTH,

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.10

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.11

CTH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.12 – 39.15

CTSH

Ablaufen einer chemischen Reaktion oder Herstellen in einem biotechnologischen Verfahren oder

MaxNOM 50 % (EXW)

39.16 – 3923.29

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

3923.30

MaxNOM 50 % (EXW)

3923.40 – 3926.90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 40

Kautschuk und Waren daraus

40.01 – 40.04

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

40.05

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, ausgenommen Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4001.10 bis 4001.29, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

40.06 – 40.11

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4012.11 – 4012.19

CTSH oder

Runderneuern von gebrauchten Reifen

4012.20 – 4017.00

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT VIII

HÄUTE, FELLE, LEDER, PELZFELLE UND WAREN DARAUS; SATTLERWAREN; REISEARTIKEL, HANDTASCHEN UND ÄHNLICHE BEHÄLTNISSE; WAREN AUS DÄRMEN

Kapitel 41

Häute und Felle (andere als Pelzfelle) und Leder

41.01 – 41.03

CTSH

41.04 – 41.06

CTH oder

Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104.11, 4104.19, 4105.10, 4106.21, 4106.31 oder 4106.91

41.07 – 41.13

CTH Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterpositionen 4104.41, 4104.49, 4105.30, 4106.22, 4106.32 und 4106.92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden

41.14 – 41.15

CTH

Kapitel 42

Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

42.01 – 42.06

CTH

Kapitel 43

Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus

43.01 – 43.04

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT IX

HOLZ UND HOLZWAREN; HOLZKOHLE; KORK UND KORKWAREN; FLECHTWAREN UND KORBMACHERWAREN

Kapitel 44

Holz und Holzwaren; Holzkohle

44.01 – 44.21

CTH

Kapitel 45

Kork und Korkwaren

45.01 – 45.04

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 46

Flechtwaren und Korbmacherwaren

46.01 – 46.02

CTH

ABSCHNITT X

HALBSTOFFE AUS HOLZ ODER ANDEREN CELLULOSEHALTIGEN FASERSTOFFEN; PAPIER ODER PAPPE (ABFÄLLE UND AUSSCHUSS) ZUR WIEDERGEWINNUNG; PAPIER, PAPPE UND WAREN DARAUS

Kapitel 47

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung

47.01 – 47.07

CTH

Kapitel 48

Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

48.01 – 48.07

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4808.10

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

4808.40 – 4811.49

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4811.51

CTH

4811.59 – 4816.90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

48.17

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

48.18

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4819.10 – 4819.50

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

4819.60 – 4823.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4823.40

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

4823.61 – 4823.70

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

4823.90

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 49

Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne

49.01 – 49.11

CTH

ABSCHNITT XI

SPINNSTOFFE UND WAREN DARAUS

Bemerkung zu diesem Abschnitt: Zur Anwendung von Toleranzgrenzen in diesem Abschnitt siehe Anhang 11-A Anmerkungen 6 und 7.

Kapitel 50

Seide

50.01 – 50.02

CTH

50.03

- gekrempelt oder gekämmt

- andere

Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide

CTH

50.04 – 50.05

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Spinnen,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Zwirnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

50.06

- Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne

- Messinahaar

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Spinnen,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Zwirnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

CTH

50.07

Spinnen natürlicher, synthetischer und/oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben,

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben,

Weben mit Färben,

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

Kapitel 51

Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar

51.01 – 51.05

CTH

51.06 – 51.10

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

51.11 – 51.13

Spinnen natürlicher, synthetischer und/oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben,

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben,

Weben mit Färben,

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

Kapitel 52

Baumwolle

52.01 – 52.03

CTH

52.04

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen,

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang oder

Färben mit einem anderen mechanischen Vorgang

52.05 – 52.07

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

52.08 – 52.12

Spinnen natürlicher, synthetischer und/oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben,

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben,

Weben mit Färben,

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

Kapitel 53

Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen

53.01 – 53.05

CTH

53.06 – 53.08

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

53.09

Spinnen natürlicher, synthetischer und/oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben,

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben,

Weben mit Färben,

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

53.10

Spinnen natürlicher, synthetischer und/oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

53.11

Spinnen natürlicher, synthetischer und/oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben,

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben,

Weben mit Färben,

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

Kapitel 54

Synthetische oder künstliche Filamente; Streifen und dergleichen aus synthetischer oder künstlicher Spinnmasse

54.01

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen,

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang oder

Färben mit einem anderen mechanischen Vorgang

54.02 – 54.06

Spinnen natürlicher Fasern oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

54.07 – 54.08

Spinnen natürlicher, synthetischer und/oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben,

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben,

Weben mit Färben,

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

Kapitel 55

Synthetische oder künstliche Spinnfasern

5501.10 – 5503.19

Extrudieren von Chemiefasern

5503.20

Herstellen aus chemischen Vormaterialien oder Spinnmasse, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 39.07 bis 39.12

5503.30 – 5507.00

Extrudieren von Chemiefasern

55.08

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen,

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang oder

Färben mit einem anderen mechanischen Vorgang

55.09 – 55.11

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

55.12 – 55.16

Spinnen natürlicher, synthetischer und/oder künstlicher Spinnfasern mit Weben,

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben,

Zwirnen oder ein anderer mechanischer Vorgang mit Weben,

Weben mit Färben,

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

Kapitel 56

Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren

56.01

Spinnen natürlicher Fasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen,

Beflocken mit Färben oder Bedrucken oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren oder Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

56.02 – 56.03

Herstellen aus natürlichen oder künstlichen Fasern oder Polymeren, gefolgt von Verarbeiten zu einem Gewebe

5604.10

Herstellen aus Kautschukfäden und ‑schnüren, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen

5604.90

Spinnen natürlicher Fasern, oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

56.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern,

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder

Zwirnen mit einem anderen mechanischen Vorgang

56.06

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

56.07 – 56.09

Spinnen natürlicher Fasern oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen

Kapitel 57

Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen

57.01 – 57.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben oder Tuften

Herstellen aus Kokos-, Sisal- oder Jutegarnen oder klassischem Ringgarn aus Viskose oder

Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln

Kapitel 58

Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien

58.01 – 58.04

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

58.05

CTH

58.06 – 58.09

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

58.10

Besticken, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen des Werts derselben Position wie das Erzeugnis, 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

58.11

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder Tuften

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben oder Tuften

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

Tuften mit Färben oder mit Bedrucken

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

Färben von Garnen mit Weben oder

Weben mit Bedrucken

Kapitel 59

Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen

59.01

Weben mit Färben oder Beflocken oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen oder

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken

59.02

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

59.03

Weben mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.04

Weben oder Kalandrieren mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen 

59.05

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Weben, Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Tränken oder Bestreichen oder Überziehen oder mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen

Weben mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

5906

- Gewirke und Gestricke

- andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Gehalt an textilen Vormaterialien von mehr als 90 GHT

- andere

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken

Wirken oder Stricken mit Kautschutieren oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren oder Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung, mit Färben oder mit Bestreichen oder Kautschutieren

Färben von Garnen mit Weben, Stricken oder Verfahren zur Vliesbildung oder

Kautschutieren mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren oder Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.07

Weben oder Stricken oder Bilden vliesartiger Gewebe mit Färben oder Bedrucken oder Bestreichen oder Kautschutieren oder Überziehen

Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder

Bedrucken (als eigenständige Behandlung)

59.08

- Glühstrümpfe, getränkt

- andere

Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken oder Gestricken ohne Ursprungseigenschaft für Glühstrümpfe

CTH

59.09 – 59.10

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren oder Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

59.11

- Polierscheiben und ‑ringe, andere als aus Filz der Position 59.11

- Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 59.11

- andere

Herstellen aus Garnen, Abfällen von Geweben oder Lumpen der Position 63.10

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben oder

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben

Extrudieren von Chemiefasern mit Weben

Weben mit Färben oder Bestreichen oder mit Lagen Versehen oder

Bestreichen, Beflocken, mit Lagen Versehen oder Metallaufdampfen, mit mindestens zwei weiteren wichtigen Vor- oder Nachbehandlungen (wie Kalandrieren oder krumpfecht Ausrüsten, Thermofixieren, Fixieren), sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Kapitel 60

Gewirke und Gestricke

60.01 – 60.06

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Weben oder

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Weben

Kapitel 61

Kleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken

6101.20 – 6103.39

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- andere

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6103.41 – 6103.49

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- nur formgestrickt oder nahtlos

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken/Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6104.13 – 6104.59

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- andere

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6104.61 – 6104.69

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- formgestrickt oder nahtlos

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

61.05 – 61.06

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- andere

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6107.11

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- formgestrickt oder nahtlos

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern und/oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6107.12 – 6108.19

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- andere

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6108.21 – 6108.29

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- formgestrickt oder nahtlos

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern und/oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6108.31 – 6110.20

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- andere

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6110.30

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- formgestrickt oder nahtlos

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6110.90 - 6114.90

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- andere

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

6115

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- formgestrickt oder nahtlos (ohne Kompressionsstrümpfe)

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern und/oder Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

61.16 – 61.17

- hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen

- andere

Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Spinnen natürlicher, synthetischer oder künstlicher Spinnfasern mit Wirken oder Stricken

Extrudieren synthetischer oder künstlicher Filamente mit Wirken oder Stricken oder

Stricken und Konfektionieren in einem Arbeitsgang

Kapitel 62

Kleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken

62.01

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.02

- bestickt

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.03

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6204.11 – 6204.59

- bestickt

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

6204.61 – 6205.90

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.06

- bestickt

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.07 – 62.08

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.09

- bestickt

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.10

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht laminierten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.11

- bestickt

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.12

Stricken oder Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.13 - 62.14

- bestickt

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.15

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.16

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht laminierten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

62.17

- bestickt

- Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen

- Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten

- andere

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Bestreichen oder mit Lagen Versehen, sofern der Wert der verwendeten nicht bestrichenen oder nicht laminierten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Bilden von Geweben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Kapitel 63

Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen

63.01 – 63.04

- Filz, Vliesstoffe

- andere

-- bestickt

-- andere

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder

Herstellen aus nicht bestickten Geweben, sofern der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe ohne Ursprungseigenschaft 40 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

Weben oder Wirken oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.05

Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.06

- Vliesstoffe

- andere

Bilden vliesartiger Gewebe mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden)

63.07

CTH und MaxNOM 40 % (EXW)

63.08

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 10 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

63.09 – 63.10

CTH

ABSCHNITT XII

SCHUHE, KOPFBEDECKUNGEN, REGEN- UND SONNENSCHIRME, GEHSTÖCKE, SITZSTÖCKE, PEITSCHEN, REITPEITSCHEN UND TEILE DAVON; ZUGERICHTETE FEDERN UND WAREN AUS FEDERN; KÜNSTLICHE BLUMEN; WAREN AUS MENSCHENHAAREN

Kapitel 64

Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon

64.01 – 64.05

- mit einem Zollwert von 35 EUR oder weniger

- mit einem Zollwert von mehr als 35 EUR

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 6406.10, sofern der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 % des Werts des Erzeugnisses nicht überschreitet

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen von Oberteilen, an Brandsohlen oder anderen Sohlenteilen befestigt, der Position 64.06

64.06

CTH

Kapitel 65

Kopfbedeckungen und Teile davon

65.01 – 65.07

CTH

Kapitel 66

Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon

66.01 – 66.03

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 67

Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

67.01 – 67.04

CTH

ABSCHNITT XIII

WAREN AUS STEINEN, GIPS, ZEMENT, ASBEST, GLIMMER ODER ÄHNLICHEN STOFFEN; KERAMISCHE WAREN; GLAS UND GLASWAREN

Kapitel 68

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen

68.01 – 68.02

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

68.03

- bearbeiteter Tonschiefer

- Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Herstellen aus bearbeitetem Schiefer

68.04 – 68.11

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

68.12

- Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat

- andere

Herstellen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeder Position

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

6813.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

6813.81 – 6813.89

MaxNOM 50 % (EXW) 2

68.14

- Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen

- andere

Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) ohne Ursprungseigenschaft

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

68.15

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 69

Keramische Waren

69.01 – 69.14

CTH

Kapitel 70

Glas und Glaswaren

70.01 – 70.05

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.06 – 70.09

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.05

70.10

CTH oder

MaxNOM 20 % (EXW)

70.11

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.13

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 70.10, oder

MaxNOM 20 % (EXW)

70.14 – 70.18

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

70.19

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

70.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XIV

ECHTE PERLEN ODER ZUCHTPERLEN, EDELSTEINE ODER SCHMUCKSTEINE, EDELMETALLE, EDELMETALLPLATTIERUNGEN UND WAREN DARAUS; FANTASIESCHMUCK; MÜNZEN

Kapitel 71

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen

71.01

- echte Perlen oder Zuchtperlen, einheitlich zusammengestellt, zur Erleichterung der Versendung vorübergehend aufgereiht

- andere

MaxNOM 50 % (EXW)

CTH

71.02

- Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

- andere

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen ohne Ursprungseigenschaft

CTH

71.03

- Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

- andere

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen ohne Ursprungseigenschaft

CTH

71.04

- Edelsteine und Schmucksteine (natürliche, synthetische oder rekonstituierte), bearbeitet

- andere

Herstellen aus nicht bearbeiteten Edelsteinen oder Schmucksteinen ohne Ursprungseigenschaft

CTH

71.05

CTH

71.06

- in Rohform

- als Halbzeug oder Pulver

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10, oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06, 71.08 oder 71.10 oder

Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06, 71.08 oder 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.07

- Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

- andere

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen ohne Ursprungseigenschaft, in Rohform

CTH

71.08

- in Rohform

- als Halbzeug oder Pulver

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10, oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06, 71.08 oder 71.10 oder

Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06, 71.08 oder 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.09

- Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

- andere

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen ohne Ursprungseigenschaft, in Rohform

CTH

71.10

- in Rohform

- als Halbzeug oder Pulver

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 71.06, 71.08 und 71.10, oder

elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 71.06, 71.08 oder 71.10 oder

Legieren von Edelmetallen der Positionen 71.06, 71.08 oder 71.10 untereinander oder mit unedlen Metallen

Herstellen aus Edelmetallen ohne Ursprungseigenschaft in Rohform

71.11

- Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug

- andere

Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen ohne Ursprungseigenschaft, in Rohform

CTH

71.12 – 71.15

CTH

71.16

MaxNOM 50 % (EXW)

71.17

CTH oder

Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

71.18

CTH

ABSCHNITT XV

UNEDLE METALLE UND WAREN DARAUS

Kapitel 72

Eisen und Stahl

72.01 – 72.06

CTH

72.07 – 72.17

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.06 bis 72.17

72.18

CTH

72.19 – 72.23

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.18 bis 72.23

72.24

CTH

72.25 – 72.29

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.24 bis 72.29

Kapitel 73

Waren aus Eisen oder Stahl

7301.10

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.07 bis 72.17

7301.20

CTH

73.02

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.07 bis 72.17

73.03

CTH

73.04

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.06 bis 72.29

73.05 - 73.06

CC, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 72.13 bis 72.17, 72.21 bis 72.23 und 72.25 bis 72.29

73.07

- aus nicht rostendem Stahl

- andere

Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, sofern der Gesamtwert der verwendeten Schmiederohlinge ohne Ursprungseigenschaft 35 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet.

CTH

73.08

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Unterposition 7301.20

7309.00 – 7315.19

CTH

7315.20

Herstellen, bei dem der Wert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 73.15 50 % des EXW des Erzeugnisses nicht überschreitet

7315.81 – 7326.90

CTH

Kapitel 74

Kupfer und Waren daraus

74.01 – 74.02

CTH

74.03

CTSH

74.04 – 74.07

CTH

74.08

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

74.09

CTH

74.10

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

74.11 – 74.19

CTH

Kapitel 75

Nickel und Waren daraus

75.01 – 75.08

CTH

Kapitel 76

Aluminium und Waren daraus

76.01 – 76.16

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 78

Blei und Waren daraus

78.01 – 78.06

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 79

Zink und Waren daraus

79.01 – 79.07

CTH

Kapitel 80

Zinn und Waren daraus

80.01 – 80.07

CTH

Kapitel 81

Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus

81.01 – 81.13

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 82

Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen

8201.10 – 8205.70

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8205.90

CTH; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Position 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

82.06

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05; jedoch dürfen Werkzeuge ohne Ursprungseigenschaft der Positionen 82.02 bis 82.05 in Warenzusammenstellungen verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet

8207.13 – 8207.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8207.30

MaxNOM 40 % (EXW)

8207.40 – 8215.99

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 83

Verschiedene Waren aus unedlen Metallen

8301.10

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8301.20

MaxNOM 50 % (EXW)

8301.30 – 8302.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8302.30

MaxNOM 50 % (EXW)

8302.41– 8311.90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVI

MASCHINEN, APPARATE, MECHANISCHE GERÄTE; ELEKTROTECHNISCHE WAREN; TEILE DAVON; TONAUFNAHME- ODER TONWIEDERGABEGERÄTE, FERNSEH-BILD- UND -TONAUFZEICHNUNGSGERÄTE ODER FERNSEH-BILD- UND -TONWIEDERGABEGERÄTE, TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE GERÄTE

Kapitel 84

Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon

84.01

MaxNOM 50 % (EXW)

84.02 – 84.06

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.07 – 84.08

MaxNOM 50 % (EXW)

8409.10

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

8409.91 – 8409.99

MaxNOM 50 % (EXW) 3

84.10

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.11

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

8412.10 – 8415.10

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8415.20

MaxNOM 50 % (EXW)

8415.81 – 8416.90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.17

MaxNOM 45 % (EXW)

84.18 – 84.22

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.23

MaxNOM 45 % (EXW)

84.24

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.25 – 84.26

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.27

MaxNOM 50 % (EXW)

84.28 – 84.30

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.31, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.31

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.32

MaxNOM 45 % (EXW)

84.33 – 84.37

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.38

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

84.39 – 84.41

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.42

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

8443.11 – 8443.19

MaxNOM 50 % (EXW)

8443.31 – 8443.32

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8443.39 – 8443.91

MaxNOM 50 % (EXW)

8443.99

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.44 – 84.47

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.48, oder

MaxNOM 45 % (EXW)

84.48 – 84.51

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.52

MaxNOM 50 % (EXW)

84.53

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.54

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

84.55

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.56 – 84.65

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.66, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.66 – 84.68

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8470.10 – 8470.30

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73, oder

MaxNOM 45 % (EXW)

8470.50

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8470.90

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73, oder

MaxNOM 45 % (EXW)

84.71-84.72

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 84.73, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8473.21

MaxNOM 45 % (EXW)

8473.29 – 8473.50

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.74

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

84.75 – 84.77

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.78

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

84.79 – 84.81

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.82

MaxNOM 45 % (EXW)

84.83 – 84.84

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

84.86

CTH oder

MaxNOM 45 % (EXW)

84.87

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 85

Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder ‑wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte

85.01 – 85.02

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.03, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.03

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8504.10 – 8504.34

MaxNOM 50 % (EXW)

8504.40

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8504.50 – 8505.90

MaxNOM 50 % (EXW)

8506.10 – 8512.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8512.30 – 8512.90

MaxNOM 50 % (EXW) 4

85.13 – 85.16

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8517.11

MaxNOM 50 % (EXW)

8517.12

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8517.18

MaxNOM 50 % (EXW)

8517.61 – 8517.70

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.18

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.19

MaxNOM 50 % (EXW)

85.21

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.22, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.22

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8523.21 – 8523.51

MaxNOM 50 % (EXW)

8523.52 – 8523.59

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8523.80

MaxNOM 50 % (EXW)

85.25-85.27

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8528.42

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8528.49

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8528.52 – 8528.59

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29, oder

MaxNOM 55 % (EXW)

8528.62 – 8528.69

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8528.71

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8528.72 – 8528.73

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.29, oder

MaxNOM 55 % (EXW)

8529.10

MaxNOM 50 % (EXW)

8529.90 – 8530.80

CTH oder

MaxNOM 55 % (EXW)

8530.90 – 8531.90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

85.32 – 85.34

MaxNOM 50 % (EXW)

85.35 – 85.36

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8537.10

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38, oder

MaxNOM 55 % (EXW)

8537.20

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 85.38, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8538.10

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8538.90

CTH oder

MaxNOM 55 % (EXW)

85.39 – 85.43

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

8544.11 – 8544.60

MaxNOM 50 % (EXW) 5

8544.70

MaxNOM 45 % (EXW)

85.45 – 85.48

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XVII

BEFÖRDERUNGSMITTEL

Kapitel 86

Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege

86.01 – 86.09

MaxNOM 40 % (EXW)

Kapitel 87

Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör

87.01 – 87.07

MaxNOM 45 % (EXW)

87.08 – 87.09

MaxNOM 50 % (EXW) 6

87.10

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

87.11

MaxNOM 50 % (EXW)

87.12

CTH, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft der Position 87.14, oder

MaxNOM 50 % (EXW)

87.13 – 87.16

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 88

Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon

88.01 – 88.05

CTH oder

MaxNOM 40 % (EXW)

Kapitel 89

Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

89.01 – 89.08

CC oder

MaxNOM 40 % (EXW)

ABSCHNITT XVIII

OPTISCHE, FOTOGRAFISCHE ODER KINEMATOGRAFISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; MESS-, PRÜF- ODER PRÄZISIONSINSTRUMENTE, ‑APPARATE UND ‑GERÄTE; MEDIZINISCHE UND CHIRURGISCHE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE; UHRMACHERWAREN; MUSIKINSTRUMENTE; TEILE UND ZUBEHÖR FÜR DIESE INSTRUMENTE, APPARATE UND GERÄTE

Kapitel 90

Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess‑, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, ‑apparate und ‑geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

9001.10

MaxNOM 45 % (EXW)

9001.20 – 9001.40

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.50

CTH

Herstellen, wobei eines der folgenden Verfahren durchgeführt wird:

–    Oberflächenbearbeiten einer halbfertigen Linse zu einem fertigen Brillenglas mit optischer Korrektur zum Einbau in ein Brillengestell oder

–    Beschichten einer Linse mittels geeigneter Verfahren zur Verbesserung des Sehvermögens und zum Schutz des Brillenträgers oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9001.90 – 9010.90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

90.11

MaxNOM 50 % (EXW)

90.12 – 90.13

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

90.14

MaxNOM 50 % (EXW)

90.15

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

90.16

MaxNOM 45 % (EXW)

90.17 – 90.23

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

90.24 – 90.25

MaxNOM 45 % (EXW)

90.26 – 90.27

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

90.28

MaxNOM 45 % (EXW)

90.29 – 9032.89

9032.90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

CTH oder

MaxNOM 55 % (EXW)

90.33

MaxNOM 45 % (EXW)

Kapitel 91

Uhrmacherwaren

91.01 – 91.14

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 92

Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente

92.01 – 92.09

MaxNOM 45 % (EXW)

ABSCHNITT XIX

WAFFEN UND MUNITION; TEILE DAVON UND ZUBEHÖR

Kapitel 93

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93.01 – 93.07

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XX

VERSCHIEDENE WAREN

Kapitel 94

Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude

9401.10

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9401.20

MaxNOM 50 % (EXW)

9401.30 – 9401.80

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9401.90

MaxNOM 50 % (EXW) 7

94.02 – 94.05

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

94.06

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 95

Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör

9503.00 – 9504.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9504.30

MaxNOM 45 % (EXW)

9504.40 – 9506.70

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

9506.91

MaxNOM 45 % (EXW)

9506.99 – 9508.90

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

Kapitel 96

Verschiedene Waren

96.01 – 96.04

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

96.05

Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Waren ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, sofern ihr Gesamtwert 15 % des EXW der Warenzusammenstellung nicht überschreitet.

96.06 – 96.07

CTH und MaxNOM 50 % (EXW)

96.08 – 96.20

CTH oder

MaxNOM 50 % (EXW)

ABSCHNITT XXI

KUNSTGEGENSTÄNDE, SAMMLUNGSSTÜCKE UND ANTIQUITÄTEN

Kapitel 97

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97.01 – 97.06

CTH



Anlage 11-B-1

SONDERVEREINBARUNGEN ÜBER ERZEUGNISSPEZIFISCHE REGELN
FÜR BESTIMMTE ERZEUGNISSE

Beträgt der für diese Erzeugnisse geltende in der WTO gebundene Zollsatz der Europäischen Union nicht null Prozent (0 %), so gelten die folgenden Erzeugnisse ebenfalls als Ursprungserzeugnisse des MERCOSUR, sofern die entsprechende im Folgenden genannte erzeugnisspezifische Ursprungsregel im MERCOSUR gemäß Teil III dieses Abkommens erfüllt wird, es sei denn, der MERCOSUR notifiziert der Europäischen Union etwas anderes.

Spalte 1:
Einreihung im Harmonisierten System

(2017)

Spalte 2:
Erzeugnisspezifische Ursprungsregel

8443.31; 8443.32; 8470.50; 8471; 8473.30; 8517.69; 8525; 8527; 8531.20; 8543.70; 9030.20; 9030.33; 9030.39; 9030.40; 9030.82; 9030.84; 9030.89; 9031.80

I.    Bestücken der Leiterplatte, die als Zentraleinheit (Hauptplatine) fungiert, mit allen Bauteilen und Verlöten,

II.    Integration der gemäß Nummer I bestückten Leiterplatte, anderer Leiterplatten (sofern vorhanden) und anderer elektrischer bzw. mechanischer Teile und Baugruppen im Enderzeugnisformat und

III.    Konfiguration des Enderzeugnisses, Software-Installation (falls zutreffend) und Funktionsprüfungen

8443.99; 8473.29; 8473.30; 8473.40; 8473.50; 8517.70; 8523.52; 8523.59

I.    Bestücken der Leiterplatte mit allen Bauteilen und Verlöten und

II.    Konfiguration des Enderzeugnisses, Software-Installation (falls zutreffend) und Funktionsprüfungen.

8504.40; 8517.12; 8517.61; 8517.62; 8521

I.    Bestücken von Leiterplatten mit allen Bauteilen und Verlöten,

II.    Montage der vollständig voneinander getrennten elektrischen und mechanischen Teile auf Grundbauteilebene und

III.    Einbau von Leiterplatten sowie elektrischen und mechanischen Teilen, die gemäß den Nummern I und II montiert bzw. bestückt wurden.

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ANHANG 11-C

ERKLÄRUNG ZUM URSPRUNG

Die Erklärung zum Ursprung ist mit dem Wortlaut in einer der folgenden Sprachfassungen und im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der ausführenden Vertragspartei auszufertigen. Wird die Erklärung zum Ursprung handschriftlich erstellt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Die Erklärung zum Ursprung ist gemäß den jeweiligen Fußnoten abzufassen. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden.

Bulgarische Fassung

Износителят на продуктите, обхванати от този документ (износител №… 8 ) декларира, че освен където ясно е отбелязано друго, тези продукти са с … 9 преференциален произход.

Kroatische Fassung

Izvoznik proizvoda obuhvaćenih ovom ispravom (referentni broj izvoznika: …1) izjavljuje da su, osim ako je drukčije izričito navedeno, ovi proizvodi …2 preferencijalnog podrijetla.


Tschechische Fassung

Vývozce výrobků uvedených v tomto dokumentu (referenční číslo vývozce ...1) prohlašuje, že kromě zřetelně označených, mají tyto výrobky preferenční původ v ...2.

Dänische Fassung

Eksportøren af varer, der er omfattet af nærværende dokument, (eksportørreferencenr. . ...1) erklærer, at varerne, medmindre andet tydeligt er angivet, har præferenceoprindelse i …2.

Niederländische Fassung

De exporteur van de goederen waarop dit document van toepassing is (referentienr. exporteur …1) verklaart dat, behoudens uitdrukkelijke andersluidende vermelding, deze goederen van preferentiële … oorsprong zijn2.

Englische Fassung

The exporter of the products covered by this document (exporter reference no…1) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin2.

Estnische Fassung

Käesoleva dokumendiga hõlmatud toodete eksportija (eksportija viitenumber ...1) deklareerib, et need tooted on ...2 sooduspäritoluga, välja arvatud juhul kui on selgelt näidatud teisiti.


Finnische Fassung

Tässä asiakirjassa mainittujen tuotteiden viejä (viejän viitenumero ...1) ilmoittaa, että nämä tuotteet ovat, ellei toisin ole selvästi merkitty, etuuskohteluun oikeutettuja ... alkuperätuotteita2.

Französische Fassung

L'exportateur des produits couverts par le présent document (nº de référence exportateur …1) déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l'origine préférentielle …2.

Deutsche Fassung

Der Ausführer (Referenznummer des Ausführers . …1) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese Waren, soweit nichts anderes angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungswaren …2 sind.

Griechische Fassung

Ο εξαγωγέας των προϊόντων που καλύπτονται από το παρόν έγγραφο ((αριθ. αναφοράς εξαγωγέα . …1) δηλώνει ότι, εκτός εάν δηλώνεται σαφώς άλλως, τα προϊόντα αυτά είναι προτιμησιακής καταγωγής …2.

Ungarische Fassung

A jelen okmányban szereplő áruk exportőre (az exportőr azonosító száma …1) kijelentem, hogy eltérő jelzs hiányában az áruk kedvezményes … származásúak2.


Italienische Fassung

L'esportatore delle merci contemplate nel presente documento (numero di riferimento dell'esportatore …1) dichiara che, salvo indicazione contraria, le merci sono di origine preferenziale …2.

Irische Fassung

Onnmhaireoir na dtáirgí a chumhdaítear leis an doiciméad seo (Uimhir Thagartha an Onnmhaireora …1) dearbhaítear leis seo, mura sonraítear a mhalairt go soiléir, gur táirgí de thionscnamh …2 tionscnamh fabhrach.

Lettische Fassung

Eksportētājs produktiem, kuri ietverti šajā dokumentā (eksportētāja atsauces numurs …1), deklarē, ka, iznemot tur, kur ir citādi skaidri noteikts, šiem produktiem ir priekšrocību izcelsme no …2.

Litauische Fassung

Šiame dokumente išvardintų prekių eksportuotojas (Eksportuotojo registracijos Nr …1) deklaruoja, kad, jeigu kitaip nenurodyta, tai yra …2 preferencinės kilmės prekės.

Maltesische Fassung

L-esportatur tal-prodotti koperti b’dan id-dokument (Numru ta’ Referenza tal-Esportatur …1) jiddikjara li, hlief fejn indikat b’mod car li mhux hekk, dawn il-prodotti huma ta’ origini preferenzjali …2.


Polnische Fassung

Eksporter produktów objętych tym dokumentem (nr referencyjny eksportera …1) deklaruje, że z wyjątkiem gdzie jest to wyraźnie określone, produkty te mają …2 preferencyjne pochodzenie.

Portugiesische Fassung

O abaixo assinado, exportador dos produtos cobertos pelo presente documento (referência do exportador n.º...1) declara que, salvo expressamente indicado em contrário, estes produtos são de origem preferencial …2.

Rumänische Fassung

Exportatorul produselor care fac obiectul prezentului document (numărul de referință al exportatorului ...1) declară că, exceptând cazul în care în mod expres este indicat altfel, aceste produse sunt de origine preferenţială …2.

Slowakische Fassung

Vývozca výrobkov uvedených v tomto dokumente (referenčné číslo vývozcu …1) vyhlasuje, že okrem zreteľne označených, majú tieto výrobky preferenčný pôvod v …2.


Slowenische Fassung

Izvoznik blaga, zajetega s tem dokumentom, (referenčna št. izvoznika ...1) izjavlja, da, razen če ni drugače jasno navedeno, ima to blago preferencialno …2 poreklo.

Spanische Fassung

El exportador de los productos incluidos en el presente documento (número de referencia del exportador …1) declara que, salvo indicación en sentido contrario, estos productos gozan de un origen preferencial …2.

Schwedische Fassung

Exportören av de varor som omfattas av detta dokument (exportörens referensnummer ....1) försäkrar att dessa varor, om inte annat tydligt markerats, har förmånsberättigande … ursprung2.

(Ort und Datum) 10

(Unterschrift des Ausführers und Name des Unterzeichners in Druckschrift) 11

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ANHANG 11-D

ÜBERGANGSMAẞNAHMEN

(1)    Während eines Zeitraums von höchstens drei (3) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens erkennt die Europäische Union als Erklärung zum Ursprung auch ein „Ursprungszeugnis“ an, aus dem hervorgeht, dass die in die Europäische Union eingeführten Erzeugnisse die Ursprungsvoraussetzungen gemäß Teil III dieses Abkommens erfüllen.

(2)    Der in Absatz 1 genannte Zeitraum von drei (3) Jahren kann durch eine Notifikation des unterzeichnenden MERCOSUR-Staates an die Europäische Union um höchstens zwei (2) Jahre verlängert werden. In diesem Fall kann Anhang 11-E angewandt werden, sofern die in jenem Anhang festgelegten Bedingungen erfüllt sind.

(3)    Der MERCOSUR übermittelt der Europäischen Kommission das Formular für das „Ursprungszeugnis“ und Angaben zu den damit verbundenen Formalitäten. Jeder unterzeichnende MERCOSUR-Staat teilt der Europäischen Kommission das Datum mit, ab dem das „Ursprungszeugnis“ nicht mehr gilt.

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ANHANG 11-E

Behandlung von Verwaltungsfehlern

Ist den zuständigen Behörden bei der Verwaltung des Ausfuhrpräferenzsystems, insbesondere bei der Anwendung von Kapitel 11, ein Fehler unterlaufen, der sich auf die Einfuhrabgaben auswirkt, so kann die von diesen Auswirkungen betroffene Vertragspartei den Gemischten Rat in der Zusammensetzung „Handel“ ersuchen, die Möglichkeit geeigneter Abhilfemaßnahmen zu prüfen.

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ANHANG 11-F

GEMEINSAME ERKLÄRUNGEN

Gemeinsame Erklärung betreffend das Fürstentum Andorra

(1)    Erzeugnisse der Kapitel 25 bis 97 des Harmonisierten Systems mit Ursprung im Fürstentum Andorra werden vom MERCOSUR als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Kapitels 11 anerkannt.

(2)    Absatz 1 gilt, sofern das Fürstentum Andorra im Rahmen der mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Fürstentum Andorra geschlossenen Zollunion 12 Erzeugnissen mit Ursprung im MERCOSUR dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäische Union.

(3)    Kapitel 11 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.


Gemeinsame Erklärung betreffend die Republik San Marino

(1)    Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik San Marino werden vom MERCOSUR als Ursprungserzeugnisse der Europäischen Union im Sinne des Kapitels 11 anerkannt.

(2)    Absatz 1 gilt, sofern die Republik San Marino im Rahmen des Abkommens über eine Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik San Marino 13 Erzeugnissen mit Ursprung im MERCOSUR dieselbe Zollpräferenzbehandlung gewährt wie die Europäische Union.

(3)    Kapitel 11 gilt sinngemäß für die Bestimmung der Ursprungseigenschaft der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse.

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ANHANG 12-A

GEGENSEITIGE AMTSHILFE
IM ZOLLBEREICH

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „ersuchende Behörde“ bezeichnet die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Anhangs stellt;

b)    „Zollrecht“ bezeichnet die Gesamtheit der im Gebiet jeder Vertragspartei geltenden Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über die Einfuhr, Ausfuhr und den Versand von Waren und deren Überführung in ein Zollverfahren, einschließlich der Verbote, Beschränkungen und Kontrollen;

c)    „Informationen“ bezeichnet alle Daten, Dokumente, Bilder, Berichte oder Mitteilungen in jedweder Form, auch in elektronischer Form, unabhängig davon, ob sie verarbeitet oder analysiert werden oder nicht, sowie beglaubigte Kopien davon;

d)    „Zuwiderhandlung gegen das Zollrecht“ bezeichnet die Verletzung oder die versuchte Verletzung des Zollrechts;

e)    „Person“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person;


f)    „personenbezogene Daten“ bezeichnet sämtliche Informationen in Bezug auf eine natürliche Person bzw., wenn die Gesetze und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei dies vorsehen, in Bezug auf eine juristische Person;

g)    „ersuchte Behörde“ bezeichnet die von einer Vertragspartei zu diesem Zweck bezeichnete zuständige Verwaltungsbehörde, an die ein Amtshilfeersuchen aufgrund dieses Anhangs gerichtet wird.

ARTIKEL 2

Anwendungsbereich

(1)    Die Vertragsparteien leisten einander in den unter ihre jeweilige Zuständigkeit fallenden Bereichen Amtshilfe in der Form und unter den Voraussetzungen, die in diesem Anhang festgelegt sind, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.

(2)    Die Bestimmungen dieses Anhangs betreffen alle Behörden jeder Vertragspartei, die für die Anwendung dieses Anhangs zuständig sind. Diese Amtshilfe lässt die Gesetze und sonstigen Vorschriften über die gegenseitige Amtshilfe in Strafsachen unberührt und umfasst keine Informationen, die bei der Ausübung von Befugnissen auf Ersuchen der Justizbehörden gewonnen werden, es sei denn, diese Behörden stimmen der Übermittlung dieser Erkenntnisse zu.

(3)    Die Amtshilfe zur Einziehung von Zöllen, sonstigen Abgaben oder Bußgeldern fällt nicht unter diesen Anhang.


ARTIKEL 3

Amtshilfe auf Ersuchen

(1)    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde alle sachdienlichen Auskünfte, die es dieser ermöglichen, die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, einschließlich Auskünften über festgestellte oder geplante Handlungen, bei denen es sich um Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht handelt oder handeln könnte.

(2)    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde teilt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde mit,

a)    ob die aus dem Gebiet der einen Vertragspartei ausgeführten Waren ordnungsgemäß in das Gebiet der anderen Vertragspartei eingeführt wurden, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens, und

b)    ob die in das Gebiet der einen Vertragspartei eingeführten Waren ordnungsgemäß aus dem Gebiet der anderen Vertragspartei ausgeführt wurden, gegebenenfalls unter Angabe des für die Waren geltenden Zollverfahrens.

(3)    Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragspartei die besondere Überwachung von

a)    Personen, bei denen Grund zu der Annahme besteht, dass sie an Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht beteiligt sind oder waren,

b)    Waren, die in einer Weise befördert werden oder befördert werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen,


c)    Orten, an denen Warenvorräte in einer Weise angelegt worden sind oder angelegt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass diese Waren bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht verwendet werden sollen, und

d)    Beförderungsmitteln, die in einer Weise benutzt werden oder benutzt werden könnten, dass Grund zu der Annahme besteht, dass sie bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht benutzt werden sollen.

ARTIKEL 4

Amtshilfe ohne Ersuchen

(1)    Die Vertragsparteien leisten einander nach Maßgabe ihrer jeweiligen Gesetze und sonstigen Vorschriften Amtshilfe, wenn dies ihres Erachtens für die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts erforderlich ist, indem sie Informationen über abgeschlossene, geplante oder laufende Handlungen, die Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht darstellen oder darzustellen scheinen und für die andere Vertragspartei von Interesse sein können, zur Verfügung stellen.

(2)    Die in Absatz 1 genannten Informationen beziehen sich insbesondere auf:

a)    Personen, Waren und Beförderungsmittel und

b)    neue Mittel oder Methoden, die bei Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht angewandt werden.


ARTIKEL 5

Form und Inhalt von Amtshilfeersuchen

(1)    Amtshilfeersuchen gemäß diesem Anhang sind schriftlich, entweder in gedruckter oder elektronischer Form, zu stellen. Dem Ersuchen sind alle Unterlagen beizufügen, die für seine Bearbeitung erforderlich sind. In dringenden Fällen kann die ersuchte Behörde mündliche Ersuchen annehmen; solche mündlichen Ersuchen sind jedoch unverzüglich von der ersuchenden Behörde schriftlich zu bestätigen.

(2)    Die Ersuchen nach Absatz 1 müssen folgende Informationen enthalten:

a)    ersuchende Behörde und ersuchende Bedienstete,

b)    ersuchte Informationen und Art der ersuchten Amtshilfe,

c)    Gegenstand und Grund des Ersuchens,

d)    betreffende Gesetze und sonstigen Vorschriften und weitere rechtliche Elemente,

e)    die möglichst genaue und umfassend Angabe der natürlichen oder juristischen Personen, gegen die sich die Ermittlungen richten,

f)    Zusammenfassung des Sachverhalts und der bereits durchgeführten Ermittlungen und

g)    zusätzliche verfügbare Angaben, die die ersuchte Behörde in die Lage versetzen, dem Ersuchen nachzukommen.


(3)    Die Ersuchen sind in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache vorzulegen; Englisch ist immer eine zugelassene Sprache. Diese Anforderung gilt nicht für Unterlagen, die dem Ersuchen gemäß Absatz 1 beigefügt sind.

(4)    Entspricht ein Ersuchen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 genannten formalen Anforderungen, kann die ersuchte Behörde die Berichtigung oder Ergänzung des Ersuchens verlangen. In der Zwischenzeit können Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden.

ARTIKEL 6

Erledigung von Amtshilfeersuchen

(1)    Bei der Erledigung von Amtshilfeersuchen verfährt die ersuchte Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Mittel so, als ob sie in Erfüllung eigener Aufgaben oder auf Ersuchen einer anderen Behörde der eigenen Vertragspartei handelte; zu diesem Zweck hat sie die ihr bereits vorliegenden Informationen zu übermitteln und zweckdienliche Nachforschungen anzustellen bzw. solche Nachforschungen zu veranlassen. Dies gilt auch für jede andere Behörde, die von der ersuchten Behörde mit dem Ersuchen befasst wurde, sofern diese nicht selbst tätig werden kann.

(2)    Die Erledigung von Amtshilfeersuchen erfolgt nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei.


ARTIKEL 7

Form der Übermittlung der Informationen

(1)    Die ersuchte Behörde teilt der ersuchenden Behörde Ergebnisse der Ermittlungen schriftlich mit und fügt zweckdienliche Schriftstücke, beglaubigte Kopien und dergleichen bei. Diese Informationen können in elektronischer Form bereitgestellt werden.

(2)    Originalschriftstücke werden entsprechend den rechtlichen Grenzen jeder Vertragspartei nur auf Ersuchen der ersuchenden Behörde in Fällen übermittelt, in denen beglaubigte Kopien nicht ausreichen würden. Die ersuchende Behörde hat diese Originalschriftstücke so bald wie möglich zurückzugeben.

(3)    Im Einklang mit Absatz 2 stellt die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde sämtliche Informationen über die Echtheit der von amtlichen Stellen in ihrem Gebiet ausgestellten oder beglaubigten Schriftstücke, die einer Warenanmeldung zugrunde liegen, bereit.

ARTIKEL 8

Anwesenheit von Bediensteten einer Vertragspartei im Gebiet einer anderen Vertragspartei

(1)    Ordnungsgemäß bevollmächtigte Beamte einer Vertragspartei können mit Zustimmung der anderen Vertragspartei und unter den von dieser festgelegten Bedingungen anwesend sein

a)    in den Diensträumen der ersuchten Behörde oder einer anderen nach Artikel 6 Absatz 1 zuständigen Behörde, um Informationen über festgestellte oder vermutete Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht zu erhalten, die die ersuchende Behörde für die Zwecke dieses Anhangs benötigt, und


b)    bei Ermittlungen, die im Gebiet der anderen Vertragspartei durchgeführt werden.

(2)    Die Anwesenheit von bevollmächtigten Bediensteten einer Vertragspartei im Gebiet der anderen Vertragspartei hat ausschließlich beratenden Charakter. Diese Bediensteten

a)    müssen jederzeit in der Lage sein, den Nachweis ihrer dienstlichen Befähigung zu erbringen,

b)    dürfen weder Uniformen noch Waffen tragen und

c)    genießen nach den geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften der anderen Vertragspartei denselben Schutz wie Bedienstete der anderen Vertragspartei.

ARTIKEL 9

Zustellung und Notifikation

(1)    Auf Antrag der ersuchenden Behörde veranlasst die ersuchte Behörde nach Maßgabe der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften die Zustellung von Unterlagen oder die Notifikation von Entscheidungen der ersuchenden Behörde, die in den Geltungsbereich dieses Anhangs fallen, an einen Adressaten mit Wohnsitz bzw. Sitz im Gebiet der ersuchten Behörde.

(2)    Der Antrag auf Zustellung eines Schriftstücks oder Notifikation einer Entscheidung ist schriftlich in einer Amtssprache der ersuchten Behörde oder in einer von dieser zugelassenen Sprache zu stellen.


ARTIKEL 10

Automatischer Austausch von Informationen

(1)    Im gegenseitigen Einvernehmen und nach Maßgabe von Artikel 15 können die Vertragsparteien

a)    Informationen, die unter diesen Anhang fallen, automatisch austauschen bzw.

b)    vor der Ankunft von Sendungen im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei spezifische Informationen austauschen.

(2)    Die Durchführung des Austauschs gemäß den Buchstaben a und b, einschließlich Vereinbarungen zur Art der auszutauschenden Informationen sowie zum Format und die Häufigkeit der Übermittlung, erfolgt gemäß Artikel 15.

ARTIKEL 11

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Amtshilfe

(1)    Die Amtshilfe kann dann abgelehnt oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen oder Voraussetzungen abhängig gemacht werden, wenn eine Vertragspartei der Auffassung ist, dass die Amtshilfe gemäß diesem Anhang

a)    die Souveränität eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates oder eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, der um Amtshilfe gemäß diesem Anhang ersucht wurde, beeinträchtigen könnte,

b)    die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder andere wesentliche Interessen beeinträchtigen könnte, insbesondere in den in Artikel 12 Absatz 5 genannten Fällen, oder


c)    ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis verletzen würde.

(2)    Die ersuchte Behörde kann die Amtshilfe mit der Begründung zurückstellen, dass sie laufende Ermittlungen, Strafverfahren oder sonstige Verfahren beeinträchtigen würde. In diesem Fall berät sich die ersuchte Behörde mit der ersuchenden Behörde, um zu entscheiden, ob die Amtshilfe unter bestimmten von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen oder Bedingungen geleistet werden kann.

(3)    Ersucht eine Behörde um Amtshilfe, die sie selbst im Falle eines Ersuchens nicht leisten könnte, so weist sie in ihrem Ersuchen auf diesen Umstand hin. Die Erledigung eines solchen Ersuchens steht dann im Ermessen der ersuchten Behörde.

(4)    In den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen teilt die ersuchte Behörde ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe unverzüglich der ersuchenden Behörde mit.

ARTIKEL 12

Informationsaustausch und Datenschutz

(1)    Die gemäß diesem Anhang erhaltenen Informationen dürfen nur für hier festgelegten Zwecke verwendet werden.

(2)    Die Verwendung der gemäß diesem Anhang erhaltenen Informationen in wegen Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gilt als Verwendung im Rahmen der Zwecke dieses Anhangs. Jede Vertragspartei kann daher die gemäß diesem Anhang erhaltenen Informationen und eingesehenen Unterlagen als Beweismittel in ihren Protokollen, Berichten und für Zeugenvernehmungen sowie in Gerichts- und Ermittlungsverfahren verwenden. Die ersuchte Behörde kann die Bereitstellung von Informationen oder die Gewährung des Zugangs zu Schriftstücken von der Bedingung abhängig machen, dass sie über eine solche Verwendung notifiziert wird.


(3)    Möchte eine Vertragspartei diese Informationen für nicht in diesem Anhang genannte Zwecke verwenden, muss sie die vorherige schriftliche Zustimmung der Behörde einholen, die die Informationen bereitgestellt erteilt hat. Die Verwendung unterliegt dann den von dieser Behörde festgelegten Beschränkungen.

(4)    Sämtliche Informationen, die gemäß diesem Anhang in jeglicher Form übermittelt werden, sind nach Maßgabe der Gesetze und sonstigen Vorschriften jeder Vertragspartei vertraulich oder nur für den Dienstgebrauch bestimmt. Sie unterliegen dem Dienstgeheimnis und genießen den Schutz der für solche Informationen geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften der empfangenden Vertragspartei. Jede Vertragspartei übermittelt der anderen Vertragspartei Informationen über ihre geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.

(5)    Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der die Daten bereitstellenden Vertragspartei übermittelt werden. Die Vertragsparteien unterrichten einander über ihre einschlägigen Datenschutzvorschriften und bemühen sich erforderlichenfalls nach besten Kräften, sich auf zusätzliche Schutzmaßnahmen zu einigen.

ARTIKEL 13

Sachverständige und Zeugen

Die ersuchte Behörde kann es ihren Bediensteten gestatten, im Rahmen der erteilten Genehmigung in Gerichts- oder Verwaltungsverfahren, die unter diesen Anhang fallende Angelegenheiten betreffen, als Sachverständige oder Zeugen aufzutreten und dabei Gegenstände, Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken vorzulegen, sofern dies für das Verfahren erforderlich ist. In der Ladung ist genau anzugeben, vor welcher Justiz- oder Verwaltungsbehörde der Bedienstete aussagen soll und in welcher Angelegenheit und in welcher Eigenschaft oder mit welcher Berechtigung der Bedienstete befragt werden soll.


ARTIKEL 14

Kosten der Amtshilfe

(1)    Die Vertragsparteien verzichten auf gegenseitige Ansprüche auf Erstattung der bei der Durchführung dieses Anhangs anfallenden Kosten; an Sachverständige, Zeugen, Dolmetscher oder Übersetzer gezahlte Vergütungen sind gegebenenfalls hiervon ausgenommen.

(2)    Die Zahlung von Vergütungen ist nicht auf Bedienstete anwendbar, die dem öffentlichen Dienst angehören.

(3)    Fallen zur Erledigung eines Ersuchens erhebliche oder außergewöhnliche Kosten an, so legen die Vertragsparteien fest, unter welchen Bedingungen das Ersuchen erledigt wird und auf welche Weise diese Kosten getragen werden.

ARTIKEL 15

Durchführung

(1)    Die Durchführung dieses Anhangs wird den Zollbehörden der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten einerseits und den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und gegebenenfalls den Zollbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union andererseits übertragen. Sie treffen alle für die Durchführung dieses Anhangs erforderlichen Maßnahmen und Vereinbarungen und tragen dabei den jeweiligen geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften, insbesondere zum Datenschutz, Rechnung.


(2)    Jede Vertragspartei unterrichtet die andere Vertragspartei über die Einzelheiten der Durchführungsmaßnahmen, die sie gemäß den Bestimmungen dieses Anhangs erlässt, insbesondere in Bezug auf die ordnungsgemäß ermächtigten Dienststellen und Bediensteten, die für das Versenden und Empfangen der in diesem Anhang vorgesehenen Informationen als zuständig benannt werden.

(3)    Was die Europäische Union angeht, so lässt dieser Anhang die Übermittlung der gemäß diesem Anhang erhaltenen Informationen zwischen den zuständigen Dienststellen der Europäischen Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten unberührt.

ARTIKEL 16

Sonstige Übereinkünfte

Dieser Anhang hat Vorrang vor jeglichen bilateralen Übereinkünfte über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich, die zwischen einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem MERCOSUR oder unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten geschlossen wurden oder geschlossen werden, soweit diese Übereinkünfte mit den Bestimmungen dieses Anhangs unvereinbar sind.


ARTIKEL 17

Konsultationen

Die Vertragsparteien konsultieren einander im Rahmen des Unterausschusses „Zoll, Handelserleichterungen und Ursprungsregeln“ gemäß Artikel 12.21 dieses Abkommens, um jegliche Fragen zu klären, die möglicherweise im Zusammenhang mit der Anwendung oder Durchführung dieses Anhangs aufkommen.

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ANHANG 13-A

ABSCHNITT A

LISTE DER BEREICHE

Für die Zwecke des Artikels 13.8 Absatz 6 vereinbaren die Vertragsparteien die folgende Liste der Bereiche:

a)    Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten im Sinne von Abschnitt B Absatz 1 dieses Anhangs,

b)    elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln im Sinne von Abschnitt B Absatz 2 dieses Anhangs,

c)    Energieeffizienz von unter diesen Anhang fallenden Erzeugnissen, die aus der Europäischen Union in das Gebiet eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates eingeführt werden, ausgenommen Umladungen, und

d)    Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikaltgeräten.


ABSCHNITT B

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Sicherheitsaspekte von Elektro- und Elektronikgeräten“ bezeichnet die Sicherheitsaspekte von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme benötigen, und von Geräten zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme, die für den Betrieb mit einer Nennspannung zwischen fünfzig (50) und eintausend (1 000) V bei Wechselstrom und zwischen fünfundsiebzig (75) und eintausendfünfhundert (1 500) V bei Gleichstrom ausgelegt sind, sowie von Geräten, die zum Zwecke der Funkkommunikation oder der Funkortung bestimmungsgemäß elektromagnetische Wellen in einem Frequenzbereich von unter dreitausend (3 000) GHz ausstrahlen oder empfangen; hiervon ausgenommen sind unter anderem:

i)    Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,

ii)    Geräte für radiologische oder medizinische Zwecke,

iii)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

iv)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

v)    Elektrizitätszähler,

vi)    Haushaltssteckvorrichtungen,


vii)    Vorrichtungen zur Stromversorgung von elektrischen Weidezäunen,

viii)    Spielzeug,

ix)    spezielle Ausrüstungsgegenstände für Wasserfahrzeuge, Eisenbahnen, Luftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge,

x)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden,

xi)    Bauerzeugnisse zum dauerhaften Einbau in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaus, deren Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks des Hoch- oder Tiefbaus auswirkt, z. B. Kabel, Feuermelder und elektrische Türen, und

xii)    Maschinen, definiert als eine Baugruppe, bestehend aus mindestens einem (1) beweglichen Teil, das durch ein Antriebssystem unter Nutzung einer oder mehrerer Energiequellen wie thermische, elektrische, pneumatische, hydraulische oder mechanische Energie angetrieben wird, und deren Teile so angeordnet und betätigt werden, dass sie als Gesamtheit funktionieren, ausgenommen Büroausrüstung, Audio- und Videogeräte, Haushaltsgeräte, Einrichtungen der Informationstechnik, Elektromotoren sowie Niederspannungsschaltgeräte und ‑steuergeräte.

b)    „Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln“ bezeichnet die elektromagnetische Verträglichkeit (Störung und Störfestigkeit) von Geräten, die zu ihrem ordnungsgemäßen Betrieb elektrische Ströme oder elektromagnetische Felder benötigen, sowie Geräte zur Erzeugung, Übertragung und Messung solcher Ströme; hiervon ausgenommen sind:

i)    Geräte zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen,


ii)    Geräte für radiologische oder medizinische Zwecke,

iii)    elektrische Teile von Personen- und Lastenaufzügen,

iv)    Funkanlagen, die von Funkamateuren verwendet werden,

v)    spezielle Ausrüstungsgegenstände für Wasserfahrzeuge, Eisenbahnen, Luftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuge,

vi)    Messinstrumente,

vii)    nichtselbsttätige Waagen,

viii)    Geräte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit keine elektromagnetischen Störungen verursachen, und

ix)    kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden.

c)    „Energieeffizienz“ bezeichnet das Verhältnis zwischen dem Ertrag an Leistung, Dienstleistungen, Waren oder Energie und dem Energieeinsatz eines Erzeugnisses mit Auswirkungen auf den Energieverbrauch während der Nutzung.

(2)    Zur Klarstellung: Dieser Anhang gilt weder für ganze Luftfahrzeuge, Wasserfahrzeuge, Eisenbahnen oder Kraftfahrzeuge noch für dafür bestimmte spezielle Ausrüstungsgegenstände oder Teile davon.

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ANHANG 13-B

KRAFTFAHRZEUGE UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDE UND TEILE DAVON

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

UNTERABSCHNITT 1

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1)    Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Übereinkommen von 1958“ bezeichnet das Übereinkommen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen der Vereinten Nationen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen der Vereinten Nationen erteilt wurden, das am 20. März 1958 in Genf geschlossen wurde und von der WP.29 verwaltet wird, sowie alle späteren Änderungen und Revisionen des Übereinkommens;

b)    „HS 2017“ bezeichnet die von der WZO herausgegebene Ausgabe 2017 der Nomenklatur des Harmonisierten Systems;


c)    „UN-Regelungen“ bezeichnet technische Vorschriften, die im Einklang mit dem Übereinkommen von 1958 angenommen wurden. und

d)    „WP.29“ bezeichnet das Weltforum für die Harmonisierung der Regelungen für Kraftfahrzeuge im Rahmen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (United Nations Economic Commission for Europe, im Folgenden „UNECE“).

(2)    Die in diesem Anhang verwendeten Begriffe sind mit den im Übereinkommen von 1958 bzw. in Anhang 1 des TBT-Übereinkommens definierten Begriffen bedeutungsgleich.

UNTERABSCHNITT 2

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

(1)    Die Vertragsparteien erkennen hiermit das Recht einer jeden Vertragspartei an, ihr angestrebtes Niveau von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt- sowie Verbraucherschutz selbst festzulegen.

(2)    Dieser Anhang gilt für den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Straßenfahrzeugen mit Eigenantrieb aller Kategorien, einschließlich Personenkraftwagen, Bussen, Krafträdern, leichter Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen sowie deren Ausrüstungsgegenständen und Teilen, die unter anderem unter die Kapitel 40, 84, 85, 87, 90 und 94 des HS 2017 fallen (im Folgenden „von diesem Anhang erfasste Erzeugnisse“).


(3)    In Bezug auf die von diesem Anhang erfassten Erzeugnisse werden mit diesem Anhang folgende Ziele verfolgt:

b)    Beseitigung und Vermeidung unnötiger technischer Hemmnisse für den bilateralen Handel und, soweit möglich, Vereinfachung technischer Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren,

c)    Schaffung von Bedingungen, wie sie auf wettbewerbsorientierten Märkten herrschen und die auf den Grundsätzen der Offenheit, Nichtdiskriminierung und Transparenz beruhen, und

d)    Vertiefung der Zusammenarbeit im Interesse eines anhaltenden Ausbaus des Handels zu beiderseitigem Nutzen.

(4)    Die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten erkennen die UN-Regelungen als nützliche Referenz für die Ausarbeitung und Annahme ihrer eigenen Regelungen und Konformitätsbewertungsverfahren für von diesem Anhang erfasste Erzeugnisse an. Die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten haben weiterhin das Recht, Regelungen auf Grundlage anderer Referenzen als den UN-Regelungen zu erlassen.


ABSCHNITT B

MARKTZUGANGSBESTIMMUNGEN

(1)    In Bezug auf die Anforderungen in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften einer Vertragspartei, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 ist, gilt in dem Fall, dass auf UN-Regelungen gemäß Anlage 13-B-1 Bezug genommen wird oder diese vollständig übernommen werden, dass diese Vertragspartei im Einklang mit jenen Anforderungen die von der anderen Vertragspartei im Rahmen des Typgenehmigungssystems der Vereinten Nationen erstellten Prüfberichte zum Nachweis der Einhaltung ihrer entsprechenden technischen Anforderungen anerkennt. In solchen Fällen stellt die Vertragspartei, die die Prüfberichte anerkennt, sicher, dass die Verfahren für die Ausstellung heimischer Bescheinigungen auf der Grundlage der Anerkennung dieser Berichte zügig durchgeführt werden. Die Anwesenheit eines von der Behörde der Vertragspartei, die die Prüfberichte anerkennt, ermächtigten Beamten bei den entsprechenden Prüfungen ist nicht erforderlich, wenn das Labor von einer Akkreditierungsstelle, die Mitglied der ILAC ist, für den betreffenden Tätigkeitsbereich akkreditiert wurde. Die anwendbaren öffentlichen Gebühren sollten in einem angemessenen Verhältnis zur erbrachten Dienstleistung stehen.

(2)    Wenn eine Vertragspartei, die nicht Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 ist, gemäß ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften als Nachweis der Übereinstimmung mit ihren Anforderungen Bescheinigungen, die von der anderen Vertragspartei gemäß dem Typgenehmigungssystem der Vereinten Nationen ausgestellt wurden, bzw. – im Falle der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung – auch Bescheinigungen, die gemäß dem Typgenehmigungssystem der Europäischen Union ausgestellt wurden, für die Ausstellung der entsprechenden heimischen Bescheinigungen anerkennt, so gilt die in Anlage 13-B-2 festgelegte Liste dieser Anforderungen, die die anerkennende Vertragspartei gemäß ihrer eigenen vorherigen technischen Analyse und ihren eigenen Kriterien aufgestellt hat.


(3)    Die Liste der Anforderungen, die unter die Absätze 1 und 2 dieses Abschnitts fallen und die jede Vertragspartei gemäß ihrer eigenen vorherigen technischen Analyse und ihren eigenen Kriterien aufgestellt hat, ist in den Anlagen 13-B-1 und 13-B-2 festgelegt. Erforderlichenfalls aktualisiert jede Vertragspartei ihre jeweiligen Listen gemäß ihrer eigenen technischen Analyse und ihren eigenen Kriterien. Die Aktualisierungen werden kostenlos online veröffentlicht, und für das TBT-Kapitel zuständige Koordinator der Vertragspartei, die die Aktualisierung vornimmt, setzt den für das TBT-Kapitel zuständigen Koordinator der anderen Vertragspartei hierüber in Kenntnis.

(4)    Die Verpflichtungen einer Vertragspartei gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 dieses Abschnitts lassen das Recht der Vertragspartei unberührt, in nichtdiskriminierender Weise innerstaatliche Rechtsbehelfe in Anspruch zu nehmen, gegebenenfalls einschließlich des Widerrufs der Anerkennung eines Prüfberichts.

(5)    Ändert eine Vertragspartei ihre in den Anlagen 13-B-1 und 13-B-2 aufgeführten technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren, so unterrichtet sie vorab die andere Vertragspartei hierüber. Die Anerkennung eines Prüfergebnisses oder einer Bescheinigung bleibt so lange gültig, bis die geänderte Vorschrift oder die geänderten Verfahren in Kraft treten.


(6)    Prüfberichte von Laboratorien im Hoheitsgebiet eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates, bei denen es sich um Niederlassungen oder Unterauftragnehmer von Laboratorien handelt, die ihren Sitz in der Europäischen Union haben und die von der Europäischen Union im Rahmen der Typgenehmigungssysteme der Europäischen Union und der Vereinten Nationen benannt wurden, werden in der Europäischen Union im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen anerkannt, und das Verfahren zur Ausstellung der entsprechenden Bescheinigung gemäß dem System der Europäischen Union bzw. der Vereinten Nationen wird zügig durchgeführt. Zur Gewährleistung der Transparenz wird die Liste dieser Laboratorien kostenlos veröffentlicht und fortlaufend aktualisiert, und der für das TBT-Kapitel zuständige Koordinator der Vertragspartei, die die Liste veröffentlicht, setzt den für das TBT-Kapitel zuständigen Koordinator der anderen Vertragspartei in Kenntnis. Dies gilt unbeschadet der Verpflichtungen einer Vertragspartei, die Vertragspartei des Übereinkommens von 1958 ist, Prüfberichte und Bescheinigungen, die von im Rahmen der Typgenehmigungssysteme der Vereinten Nationen benannten Laboratorien, einschließlich ihrer Niederlassungen oder Unterauftragnehmer, ausgestellt wurden, gemäß den in jenem Übereinkommen festgelegten rechtlichen Anforderungen anzuerkennen.

(7)    Beide Vertragsparteien unterlassen es, die Vorteile, die der jeweils anderen Vertragspartei aufgrund dieses Anhangs erwachsen, durch die Annahme oder Aufrechterhaltung von Regulierungsmaßnahmen, die für die von diesem Anhang erfassten Erzeugnisse spezifisch sind, zunichtezumachen oder zu schmälern. Dies gilt unbeschadet des Rechts der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, die für die Straßenverkehrssicherheit, den Schutz der Umwelt oder der öffentlichen Gesundheit und zur Verhinderung irreführender Praktiken erforderlich sind.


ABSCHNITT C

ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DEN VERTRAGSPARTEIEN

(1)    Die Vertragsparteien bemühen sich darum, in Bezug auf ihre jeweiligen technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren im Zusammenhang mit der Sicherheit von Kraftfahrzeugen und dem Umweltschutz Informationen auszutauschen, zusammenzuarbeiten und einen fortlaufenden offenen Dialog zu führen. Die Bereiche der Zusammenarbeit gemäß diesem Absatz können Folgendes umfassen:

a)    Entwicklung und Festlegung von technischen Vorschriften, Konformitätsbewertungsverfahren und zugehörigen Normen und Überprüfung nach deren Einführung,

b)    Entwicklung und Verbreitung von Informationen über Vorschriften und zugehörige Normen für Kraftfahrzeuge zum Gebrauch durch die Verbraucher,

c)    Marktüberwachung zur Ermittlung von Mängeln, die die Sicherheit, die Emissionen und die Nichteinhaltung technischer Vorschriften betreffen,

d)    Regulierungsarbeitspläne in den Bereichen Sicherheit von Kraftfahrzeugen und Umweltvorschriften,

e)    Informationen zur Bewertung neuer Technologien oder neuer Merkmale, die in Fahrzeuge eingebaut werden sollen, und


f)    gemeinsame Analyse und Entwicklung von Methodiken und Ansätzen, soweit sie für beide Seiten vorteilhaft, praktisch und geeignet sind, um die Entwicklung technischer Vorschriften oder zugehöriger Normen zu unterstützen und zu erleichtern.

(2)    Die Vertragsparteien fördern die Ansiedlung von Niederlassungen und Unterauftragnehmern von Laboratorien, die im Rahmen des UN-ECE-Typgenehmigungssystems akkreditiert sind, in den Gebieten der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten. Um die Zahl solcher Laboratorien im MERCOSUR zu erhöhen, veröffentlicht die Europäische Union unter anderem die Liste dieser Niederlassungen und Laboratorien, aktualisiert sie regelmäßig und gibt auf Anfrage Orientierungshilfe für die Akkreditierung. Die Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die Bestimmungen in Abschnitt B Absatz 6 dieses Anhangs sowohl bei den UN-ECE-Laboratorien als auch bei den Herstellern der von diesem Anhang erfassten Erzeugnisse bekannt zu machen.

ABSCHNITT D

DURCHFÜHRUNG

(1)    Die Vertragsparteien arbeiten in allen Fragen, die für die Durchführung dieses Anhangs von Belang sind, im Rahmen des Unterausschusses „Warenhandel“ gemäß Artikel 13.14 dieses Abkommens zusammen und tauschen dort diesbezüglich Informationen aus.



Anlage 13-B-1

LISTE DER GEMÄẞ ANHANG 13-B ABSCHNITT B
ABSATZ 1 ANERKANNTEN PRÜFBERICHTE

Argentinien

Nummer der Regelung
der Vereinten Nationen

Titel der Regelung der Vereinten Nationen

Nr. 1

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorien R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind

Nr. 3.02

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Nr. 4

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Nr. 7.02

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Umrissleuchten für Kraftfahrzeuge (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihre Anhänger

Nr. 8

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugscheinwerfern mit Halogenglühlampen (H1, H2, H3, HB3, HB4, H7, H8, H9, HIR1, HIR2 und/oder H11) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides

Nr. 11.02

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen

Nr. 12

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall

Nr. 12.03

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei einem Aufprall

Nr. 13.07/13.09/13.11

Einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen

Nr. 13H.00

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen

Nr. 14.03/14.06

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen

Nr. 16.04/16.05

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen für Kraftfahrzeuginsassen; II. Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen sowie i-Size-Kinderrückhaltesystemen

Nr. 17.06

Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

Nr. 19.02

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge

Nr. 23

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückfahr- und Manövrierscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Nr. 24.04

Einheitliche Bedingungen für: I. Die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Stoffe; II. Die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich des Einbaues eines Motors mit Selbstzündung (Dieselmotors) eines genehmigten Typs; III. Die Genehmigung der mit einem Motor mit Selbstzündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor; IV. Die Messung der Leistung von Motoren mit Selbstzündung (Dieselmotoren)

Nr. 28

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen

Nr. 30.00

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Nr. 30.02

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Nr. 32.00

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeugstruktur bei einem Heckaufprall

Nr. 34.02

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren

Nr. 37/37.03

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern

Nr. 38

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Nr. 43.00

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge

Nr. 46.01

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen

Nr. 48/48.01/48.03

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Nr. 50

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeigern und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild für Fahrzeuge der Klasse L

Nr. 53

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L3 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Nr. 54.00

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger

Nr. 58

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz; II. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz; III. Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes

Nr. 60

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung zweirädriger Krafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor hinsichtlich der vom Fahrzeugführer betätigten Bedienteile und der Kennzeichnung von Bedienteilen, Kontrollleuchten und Anzeigevorrichtungen

Nr. 72

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftradscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht, die mit Halogenlampen (HS1-Lampen) ausgerüstet sind

Nr. 73

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Fahrzeugen hinsichtlich ihrer seitlichen Schutzeinrichtungen; II. seitlichen Schutzeinrichtungen III. Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer nach Teil II dieser Regelung typgenehmigten seitlichen Schutzeinrichtung

Nr. 74

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L1 hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Nr. 75

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds

Nr. 76

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Mopedscheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht

Nr. 77

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Parkleuchten für Kraftfahrzeuge

Nr. 78

Einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen L1, L2, L3, L4 und L5 hinsichtlich der Bremsen

Nr. 81

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Rückspiegeln und die Anbringung von Rückspiegeln an den Lenkern von Krafträdern mit oder ohne Beiwagen

Nr. 87

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchten für Tagfahrlicht für Kraftfahrzeuge

Nr. 91

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Nr. 94.01

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall

Nr. 95.02

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall

Nr. 98

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer mit Gasentladungslichtquellen

Nr. 99

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Kraftfahrzeugen

Nr. 100

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

Nr. 113

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeugscheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen, Gasentladungs-Lichtquellen oder LED-Modulen ausgerüstet sind

Nr. 118.00

Einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Eigenschaft von beim Bau von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen verwendeten Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen

Nr. 121.00

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Nr. 128

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) zur Verwendung in genehmigten Scheinwerfern und Leuchten von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern



Brasilien

Nummer der Regelung
der Vereinten Nationen

Titel der Regelung der Vereinten Nationen

Nr. 3

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von retroreflektierenden Einrichtungen für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger

Nr. 11

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Türverschlüsse und Türaufhängungen

Nr. 13

Einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen

Nr. 14

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen

Nr. 16

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von: I. Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen für Kraftfahrzeuginsassen; II. Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen sowie i-Size-Kinderrückhaltesystemen

Nr. 17

Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

Nr. 25

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen

Nr. 28

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Vorrichtungen für Schallzeichen und der Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Schallzeichen

Nr. 32

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Verhaltens der Fahrzeugstruktur bei einem Heckaufprall

Nr. 34

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Verhütung von Brandgefahren

Nr. 43

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Sicherheitsverglasungswerkstoffe und ihres Einbaus in Fahrzeuge

Nr. 46

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Einrichtungen für indirekte Sicht und von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Anbringung solcher Einrichtungen

Nr. 48

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen

Nr. 64

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Ausstattung mit einem Komplettnotrad, Notlaufreifen

Nr. 66

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftomnibussen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus

Nr. 94

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall

Nr. 95

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall

Nr. 100

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an den Elektroantrieb

Nr. 107

Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klassen M2 oder M3 hinsichtlich ihrer allgemeinen Konstruktionsmerkmale

Nr. 118

Einheitliche technische Vorschriften über das Brennverhalten und/oder die Eigenschaft von beim Bau von Kraftfahrzeugen bestimmter Klassen verwendeten Materialien, Kraftstoff oder Schmiermittel abzuweisen

Nr. 121

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Anordnung und Kennzeichnung der Handbetätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger

Nr. 131

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Notbremsassistenzsystems (AEBS)

Nr. 135

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihres Verhaltens beim Pfahl-Seitenaufprall



Paraguay

Nummer der Regelung
der Vereinten Nationen

Titel der Regelung der Vereinten Nationen

Keine.

Uruguay

Nummer der Regelung
der Vereinten Nationen

Titel der Regelung der Vereinten Nationen

Nr. 13

Einheitliche Vorschriften für die Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M, N und O hinsichtlich der Bremsen

Nr. 13H

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Personenkraftwagen hinsichtlich der Bremsen

Nr. 14

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sicherheitsgurtverankerungen

Nr. 16

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von:

I.Sicherheitsgurten, Rückhaltesystemen, Kinderrückhaltesystemen und ISOFIX-Kinderrückhaltesystemen für Kraftfahrzeuginsassen;

Fahrzeugen mit Sicherheitsgurten, Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen, Rückhaltesystemen, Kinder-Rückhaltesystemen und ISOFIX-Kinder-Rückhaltesystemen sowie i-Size-Kinderrückhaltesystemen

Nr. 17

Einheitliche Bestimmungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Sitze, ihrer Verankerungen und Kopfstützen

Nr. 22

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Krafträdern und Mopeds

Nr. 25

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitze einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen

Nr. 44

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesysteme“)

Nr. 49

Einheitliche Bestimmungen hinsichtlich der Maßnahmen, die gegen die Emission von gas- und partikelförmigen Schadstoffen aus Selbstzündungs- und aus Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen zu treffen sind

Nr. 75

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Luftreifen für Krafträder und Mopeds

Nr. 80

Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Kraftomnibussen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen

Nr. 83

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors

Nr. 94

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontaufprall

Nr. 101

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Personenkraftwagen, die nur mit einem Verbrennungsmotor oder mit Hybrid-Elektro-Antrieb betrieben werden, hinsichtlich der Messung der Kohlendioxidemission und des Kraftstoffverbrauchs und/oder der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite sowie der nur mit Elektroantrieb betriebenen Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 hinsichtlich der Messung des Stromverbrauchs und der elektrischen Reichweite

Nr. 129

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von verbesserten Kinderrückhaltesystemen zur Verwendung in Kraftfahrzeugen

Nr. 145

Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der ISOFIX-Verankerungssysteme, der Verankerungen des oberen ISOFIX-Haltegurtes und der i-Size-Sitzplätze



Anlage 13-B-2

LISTE DER GEMÄẞ ANHANG 13-B ABSCHNITT B
ABSATZ 2 ANERKANNTEN BESCHEINIGUNGEN

Argentinien

i)    EU-Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung

Für: Fahrzeuge der Klassen M1, M2, N1, N2 und N3, wobei der Anwendungsbereich beschränkt ist auf die Anforderungen zur aktiven und passiven Sicherheit gemäß der Entschließung Nr. 15 des ehemaligen SECRETARÍA DE INDUSTRIA des ehemaligen MINISTERIO DE PRODUCCIÓN Y TRABAJO Argentiniens vom 31. Januar 2019 und ergänzenden Rechtsakten.

ii)    Andere Typgenehmigungsbescheinigungen der Vereinten Nationen; (Platzhalter für mögliche künftige Änderungen dieses Anhangs gemäß Anhang 13-B Abschnitt B Absätze 2, 3 und 5)

Brasilien

Keine.

Paraguay

Keine.



Uruguay

Für alle von Uruguay in Anlage 5-B-1 aufgenommenen UN-Regelungen gilt, dass die entsprechenden Bescheinigungen, die im Rahmen der Typgenehmigungssysteme der Vereinten Nationen ausgestellt werden, als Nachweis der Einhaltung nationaler Anforderungen akzeptiert werden. Dies gilt unbeschadet zusätzlicher Konformitätsbewertungsanforderungen, die möglicherweise auf Grundlage der unten genannten nationalen Rechtsvorschriften auferlegt werden.

(I)UN-Regelungen Nr. 13, 13H, 14, 16, 17, 25, 80, 94 und 145: Dekret Nr. 81/014, einschließlich seiner Änderungen, zur Regelung des Gesetzes Nr. 19.061 vom 6. Januar 2013 über Verkehrs- und Straßenverkehrssicherheitsvorschriften.

(II)UN-Regelungen Nr. 44 und 129: Anhang I Kapitel I des Dekrets Nr. 81/014 zur Regelung des Gesetzes Nr. 19.061 vom 6. Januar 2013 über Verkehrs- und Straßenverkehrssicherheitsvorschriften, in der durch das Dekret Nr. 8/024 geänderten Fassung.

(III)UN-Regelung Nr. 75: Dekret Nr. 213/017, mit dem die technische Regelung für neue Motorrad- und Mopedreifen genehmigt wird.

(IV)UN-Regelungen Nr. 49 und 83: Dekrete Nr. 135/021 und 362/022, durch die die Vorschriften zur Luftqualität angenommen bzw. geändert werden.

(V)UN-Regelung Nr. 101: Entschließungen des Ministeriums für Industrie, Energie und Bergbau vom 17. März 2023 bzw. 25. Oktober 2024 zur Festlegung der Konformitätsbewertungsverfahren für die Energieeffizienzkennzeichnung von Neufahrzeugen.

________________

ANHANG 14-A

ANERKENNUNG VON ZONEN, KOMPARTIMENTEN UND SCHÄDLINGSSTATUS

(1)    Die Ausfuhrvertragspartei, die gemäß den Bestimmungen des Artikels 14.12 die Anerkennung ihrer Zonen und Kompartimente, gegebenenfalls einschließlich befallsfreier Gebiete und krankheitsfreier Gebiete sowie Gebieten mit geringem Auftreten von Schädlingen bzw. Krankheiten und Schutzgebieten, durch die Einfuhrvertragspartei anstrebt, notifiziert die Einfuhrvertragspartei über ihren Antrag auf Anerkennung.

(2)    Die Vertragsparteien notifizieren einander über jede Änderung der Maßnahmen gemäß Absatz 1, welche die Krankheit bzw. den Schädling betreffen. Hat die Einfuhrvertragspartei zusätzliche Garantien verlangt, so können diese zusätzlichen Garantien in Anbetracht dieser Notifizierung geändert oder zurückgenommen werden.

(3)    Der Notifizierung gemäß Absatz 1 sind eine Erläuterung zur Untermauerung des Antrags auf Anerkennung einer Zone bzw. eines Kompartiments sowie weitere unterstützende Daten beizufügen, denen insbesondere Folgendes zu entnehmen ist:

a)    für die Tiergesundheit:

i)    Art der Krankheit und Geschichte ihres Auftretens im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei,

ii)    Ergebnisse der Überwachungstests auf Basis serologischer, mikrobiologischer, pathologischer oder epidemiologischer Untersuchungen, sowie Zeitraum, in dem die Überwachung durchgeführt wurde,

iii)    Angabe, ob die Krankheit bei den zuständigen Behörden gemeldet werden muss,



iv)    gegebenenfalls Zeitraum, in dem die Impfung gegen die Krankheit untersagt war, und das Gebiet, für das dieses Verbot galt, und

v)    SPS-Maßnahmen, die zur Überprüfung des Nichtauftretens der Krankheit getroffen wurden,

b)    für die Pflanzengesundheit:

i)    ein Verzeichnis geregelter Schädlinge gemäß Artikel 14.10 Absatz 10, einschließlich geregelter Quarantäneschädlinge und geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge, einschließlich

A)    geregelter Quarantäneschädlinge: Schädlinge von potenzieller wirtschaftlicher Bedeutung, von denen nicht bekannt ist, dass sie in einem Teil des Gebiets der Ausfuhrvertragspartei auftreten,

B)    geregelter Quarantäneschädlinge: Schädlinge von potenzieller wirtschaftlicher Bedeutung, die im Gebiet der Ausfuhrvertragspartei auftreten, aber nicht weitverbreitet und unter Kontrolle sind,

C)    geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge und

D)    gegebenenfalls Schädlingen, deren Auftreten nicht bekannt ist in befallsfreien Gebieten, in denen rechtliche Anforderungen bestehen, um den Status „schädlingsfrei“ zu behalten (Schutzgebiete), einschließlich Anforderungen an die Verbringung und Einfuhr von Wirtspflanzen.

(4)    Jede Änderung des Verzeichnisses geregelter Quarantäneschädlinge und geregelter Nicht-Quarantäneschädlinge gemäß Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i erfolgt auf der Grundlage einer Schädlingsrisikoanalyse bzw. einschlägiger technischer Informationen und wird der anderen Vertragspartei gemäß Artikel 14.11 mitgeteilt.

________________

ANHANG 17-A

BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN FÜR IN DIE HS-POSITIONEN
8703 UND 8704 EINGEREIHTE FAHRZEUGE

ABSCHNITT A

BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a)    „Bilaterale Schutzmaßnahme für Fahrzeuge“ bezeichnet eine bilaterale Schutzmaßnahme für in die HS-Positionen 8703 und 8704 eingereihte Fahrzeuge im Sinne dieses Anhangs.

b)    „Zuständige untersuchende Behörde“ bezeichnet

i)    im Falle der Europäischen Union die Europäische Kommission und



ii)    für den MERCOSUR:

A)    im Falle Argentiniens das Secretaría de Industria y Comercio del Ministerio de Economía oder dessen Nachfolger,

B)    im Falle Brasiliens das Secretaria de Comércio Exterior des Ministério do Desenvolvimento, Indústria, Comércio e Serviços oder dessen Nachfolger,

C)    im Falle Paraguays das Ministerio de Industria y Comercio oder dessen Nachfolger;

D)    im Falle Uruguays die Asesoría de Política Comercial del Ministerio de Economía y Finanzas oder deren Nachfolger;

c)    „heimische Fahrzeugindustrie“ bezeichnet sämtliche Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Fahrzeuge im Gebiet einer Vertragspartei oder ersatzweise diejenigen, deren Produktion gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Fahrzeuge zusammengenommen in der Regel mehr als fünfzig Prozent (50 %) und unter außergewöhnlichen Umständen mindestens fünfundzwanzig Prozent (25 %) der Gesamtproduktion dieser Fahrzeuge ausmacht;

d)    „Schädigung“ bezeichnet eine erhebliche Schädigung eines heimischen Wirtschaftszweigs, die drohende erhebliche Schädigung eines heimischen Wirtschaftszweigs oder die erhebliche Verzögerung der Errichtung eines solchen Wirtschaftszweigs;



e)    „interessierte Parteien“ umfasst

i)    Ausführer oder ausländische Hersteller oder Einführer eines Fahrzeugs, das Gegenstand einer Untersuchung ist, oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich Hersteller, Ausführer oder Einführer eines solchen Fahrzeugs sind,

ii)    die Regierung der Ausfuhrvertragspartei und

iii)    Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Fahrzeuge in der Einfuhrvertragspartei oder einen Wirtschafts- oder Fachverband, dessen Mitglieder mehrheitlich gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Fahrzeuge im Gebiet der Einfuhrvertragspartei herstellen;

diese Liste hindert die Vertragsparteien nicht daran, andere als die vorgenannten heimischen oder ausländischen Parteien ebenfalls als interessierte Parteien anzusehen;

f)    „gleichartiges oder unmittelbar konkurrierendes Fahrzeug“ bezeichnet

i)    ein Fahrzeug, das mit dem betreffenden Fahrzeug identisch ist, d. h. ihm in jeder Hinsicht gleicht,

ii)    ein anderes Fahrzeug, das dem betrachteten Fahrzeug nicht in jeder Hinsicht gleicht, aber Merkmale aufweist, die denjenigen des betreffenden Fahrzeugs sehr ähnlich sind, oder

iii)    ein Fahrzeug, das aufgrund seiner Substituierbarkeit, seiner grundlegenden materiellen Eigenschaften und technischen Spezifikationen, seiner Endverwendung und seiner Vertriebskanäle auf dem Binnenmarkt der Einfuhrvertragspartei in direktem Wettbewerb zum betreffenden Fahrzeug steht;



diese Liste von Kriterien ist nicht erschöpfend, und weder eines noch mehrere dieser Kriterien sind notwendigerweise maßgeblich;

g)    „Übergangszeit“ bezeichnet

i)    zwölf (12) Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Fahrzeuge, für die der Stufenplan für den Zollabbau nach Anhang 10-A der Vertragspartei, die die Maßnahmen anwendet, einen Zollabbau in einem Zeitraum von weniger als zehn (10) Jahren vorsieht,

ii)    achtzehn (18) Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Fahrzeuge, für die der Stufenplan für den Zollabbau nach Anhang 10-A der Vertragspartei, die die Maßnahmen anwendet, einen Zollabbau in einem Zeitraum von zehn (10) oder fünfzehn (15) Jahren vorsieht,

iii)    zwanzig (20) Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Fahrzeuge, für die der Stufenplan für den Zollabbau nach Anhang 10-A der Vertragspartei, die die Maßnahmen anwendet, einen Zollabbau in einem Zeitraum von achtzehn (18) Jahren vorsieht, oder

iv)    fünfundzwanzig (25) Jahre ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens für Fahrzeuge, für die der Stufenplan für den Zollabbau nach Anhang 10-A der Vertragspartei, die die Maßnahmen anwendet, einen Zollabbau in einem Zeitraum von fünfundzwanzig (25) Jahren oder mehr vorsieht,



ABSCHNITT B

BEDINGUNGEN FÜR DIE ANWENDUNG BILATERALER SCHUTZMAẞNAHMEN
FÜR IN DIE HS-POSITIONEN 8703 UND 8704 EINGEREIHTE FAHRZEUGE

ARTIKEL 2

Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge

(1)    Zur Erhaltung des bestehenden Niveaus ausländischer Investitionen in der Automobilindustrie und unbeschadet der in Kapitel 16 dieses Abkommens genannten Rechte und Pflichten können die Vertragsparteien unter außergewöhnlichen Umständen bilaterale Schutzmaßnahmen gemäß den in diesem Abschnitt festgelegten Bedingungen anwenden, wenn nach Inkrafttreten dieses Abkommens die Einfuhren von Fahrzeugen der HS-Positionen 8703 und 8704 unter Präferenzbedingungen in absoluten Mengen oder im Verhältnis zur heimischen Produktion oder zum heimischen Verbrauch und unter solchen Bedingungen gestiegen sind, dass die gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Fahrzeuge der Einfuhrvertragspartei eine Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs verursachen.

(2)    Bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge werden nur in dem Umfang angewandt, wie dies zur Vermeidung oder Beseitigung der Schädigung erforderlich ist.

(3)    Bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge werden erst angewandt, nachdem die zuständige untersuchende Behörde der Einfuhrvertragspartei eine Untersuchung nach den in diesem Anhang festgelegten Verfahren durchgeführt hat.



(4)    Die Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge darf keinerlei Handelskompensationen nach sich ziehen.

ARTIKEL 3

Zeitrahmen für die Anwendung bilateraler Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge

Eine Vertragspartei darf eine bilaterale Schutzmaßnahme für Fahrzeuge nicht über das Ende der Übergangszeit hinaus anwenden, verlängern oder bestehen lassen.

ARTIKEL 4

Bedingungen und Beschränkungen

(1)    Der MERCOSUR kann bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge auf Einfuhren aus der Europäischen Union

a)    für den MERCOSUR insgesamt anwenden, sofern alle Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens einer durch die Einfuhr eines Fahrzeugs zu Präferenzbedingungen verursachten Schädigung auf der Grundlage der für den MERCOSUR geltenden Bedingungen erfüllt sind, oder



b)    im Namen eines oder mehrerer unterzeichnender MERCOSUR-Staaten anwenden; in diesem Fall richten sich die Voraussetzungen für die Feststellung des Vorliegens einer durch die Einfuhr eines Fahrzeugs zu Präferenzbedingungen verursachten Schädigung nach den Bedingungen, die in dem betreffenden unterzeichnenden MERCOSUR-Staat bzw. den betreffenden unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten vorherrschen, und die Maßnahme ist auf jenen unterzeichnenden MERCOSUR-Staat bzw. jene unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten beschränkt. Die Annahme einer bilateralen Schutzmaßnahme für Fahrzeuge durch den MERCOSUR im Namen eines oder mehrerer unterzeichnender MERCOSUR-Staaten hindert einen anderen unterzeichnenden MERCOSUR-Staat nicht daran, später eine Maßnahme in Bezug auf dasselbe Fahrzeug zu ergreifen.

(2)    Die Europäische Union kann bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge auf Einfuhren aus dem MERCOSUR insgesamt oder aus einem oder mehreren unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten anwenden, wenn die Schädigung durch die Einfuhr von Fahrzeugen zu Präferenzbedingungen verursacht wird.

(3)    Stellt die Europäische Union fest, dass eine Maßnahme auf den MERCOSUR insgesamt anzuwenden ist, so ist Paraguay von der Anwendung der Maßnahme auszunehmen, es sei denn, das Ergebnis einer Untersuchung zeigt auf, dass das Vorliegen einer Schädigung auch durch Einfuhren von Fahrzeugen aus Paraguay zu Präferenzbedingungen verursacht wird.



ABSCHNITT C

FORM UND DAUER DER ANWENDUNG BILATERALER SCHUTZMAẞNAHMEN
FÜR IN DIE HS-POSITIONEN 8703 UND 8704 EINGEREIHTE FAHRZEUGE

ARTIKEL 5

Form bilateraler Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge

(1)    Bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge, die gemäß diesem Anhang ergriffen werden, umfassen

a)    eine vorübergehende Aussetzung des Stufenplans für den Zollabbau für das betreffende Fahrzeug gemäß Anhang 10-A oder

b)    eine vorübergehende Kürzung der Zollpräferenz für das betreffende Fahrzeug, sodass der Zollsatz den niedrigeren der beiden folgenden Sätze nicht übersteigt:

i)    den zum Zeitpunkt der Ergreifung der Maßnahme geltenden Meistbegünstigungszollsatz für das betreffende Fahrzeug und

ii)    den in Anhang 10-A genannten Basiszollsatz für das Fahrzeug.



(2)    Im Falle der Einführung einer bilateralen Schutzmaßnahme für Fahrzeuge gemäß Absatz 1 Buchstabe b sollte eine Vertragspartei sicherstellen, dass historische Handelsströme, die beim heimischen Wirtschaftszweig der Einfuhrvertragspartei keine Schädigung verursachen, erhalten bleiben. Die Vertragspartei, die eine bilaterale Schutzmaßnahme für Fahrzeuge anwendet, legt für die betreffende Ware ein Einfuhrkontingent fest, in dessen Rahmen diese Ware weiterhin in den Genuss der im Rahmen dieses Abkommens vereinbarten Präferenz kommt. Das Einfuhrkontingent darf nicht niedriger sein als die durchschnittlichen Einfuhren der betroffenen Ware in den sechsunddreißig (36) Monaten vor den letzten zwölf (12) Monaten des Zeitraums, in dem Daten für die Untersuchung zur Feststellung der Schädigung erhoben wurden.

ARTIKEL 6

Präferenzspanne

Bei Beendigung der bilateralen Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge entspricht die Präferenzspanne derjenigen, die ohne die Maßnahme gemäß Anhang 10-A auf das Fahrzeug angewandt würde.

ARTIKEL 7

Dauer bilateraler Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge

Bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge werden nur so lange angewandt, wie dies erforderlich ist, um die Schädigung zu vermeiden oder zu beseitigen und um die Anpassung des heimischen Wirtschaftszweigs zu erleichtern. Dieser Zeitraum, einschließlich des Zeitraums der Anwendung etwaiger vorläufiger Maßnahmen, darf drei (3) Jahre nicht überschreiten.



ARTIKEL 8

Verlängerung bilateraler Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge

(1)    Bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge können einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn nach den Verfahren dieses Anhangs festgestellt wurde, dass die Schädigung wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würde, wenn die Maßnahme aufgehoben oder geändert würde. Die verlängerte Maßnahme darf nicht restriktiver sein als am Ende der ursprünglichen Geltungsdauer.

(2)    Eine bilaterale Schutzmaßnahme für Fahrzeuge darf erst dann erneut für die Einfuhr eines Fahrzeugs angewandt werden, das bereits Gegenstand einer solchen Maßnahme war, nachdem ein Zeitraum vergangen ist, der der Hälfte der Anwendungsdauer der vorherigen bilateralen Schutzmaßnahme für Fahrzeuge entspricht.



ABSCHNITT D

UNTERSUCHUNGS- UND TRANSPARENZVERFAHREN

ARTIKEL 9

Untersuchung

(1)    Bei der Durchführung der Untersuchung, um festzustellen, ob die gestiegenen Einfuhren eine Schädigung einer heimischen Fahrzeugindustrie im Sinne des Artikels 2 dieses Anhangs verursacht haben, beurteilt die zuständige untersuchende Behörde alle relevanten objektiven und quantifizierbaren Faktoren, welche die Lage jenes Wirtschaftszweigs beeinflussen, insbesondere den Grad und den Umfang des Anstiegs der Einfuhren des betreffenden Fahrzeugs in absoluten und relativen Zahlen, den heimischen Marktanteil der gestiegenen Einfuhren sowie die Veränderungen der Zahl der Beschäftigten, der installierten Produktionskapazität und der Kapazitätsauslastung in der Fahrzeugindustrie, des Absatzes, einschließlich Preisen, des Produktionsvolumens, der Produktivität sowie der Gewinne und Verluste. Die hier aufgeführten Kriterien sind weder vollständig, noch sind eines oder mehrere dieser Kriterien notwendigerweise maßgeblich.

(2)    Die zuständige untersuchende Behörde zeigt auf der Grundlage objektiver Beweise auf, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Anstieg der Einfuhren des betreffenden Fahrzeugs und der Schädigung besteht. Neben dem Anstieg der Einfuhren zu Präferenzbedingungen gemäß diesem Abkommen bewertet die zuständige untersuchende Behörde auch alle anderen bekannten Faktoren, die gleichzeitig eine Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs verursachen könnten. Die Auswirkungen eines Anstiegs der Einfuhren der betreffenden Fahrzeuge aus anderen Ländern werden nicht den Einfuhren zu Präferenzbedingungen zugerechnet.



(3)    Bei der Durchführung einer Untersuchung der Schädigung gemäß Absatz 1 sollte die zuständige untersuchende Behörde Daten über einen Zeitraum von mindestens sechsunddreißig (36) Monaten erheben, wobei das Enddatum dieses Zeitraums so nah wie möglich an den Tag der Einreichung des Antrags auf Einleitung einer Untersuchung heranreichen sollte.

ARTIKEL 10

Einleitung einer Untersuchung

(1)    Liegen ausreichende Anscheinsbeweise vor, um eine solche Einleitung zu rechtfertigen, so kann eine Untersuchung eingeleitet werden auf Antrag

a)    der heimischen Fahrzeugindustrie oder eines Handels- und Wirtschaftsverbands, der im Namen von Unternehmen der heimischen Fahrzeugindustrie handelt, die gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Fahrzeuge herstellen, oder

b)    eines oder mehrerer einführender Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder unterzeichnender MERCOSUR-Staaten.

(2)    Der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung umfasst mindestens folgende Angaben:

a)    den Namen und die Beschreibung des betreffenden eingeführten Fahrzeugs, seine Tarifposition und die geltende Zollbehandlung sowie den Namen und die Beschreibung des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Fahrzeugs,

b)    gegebenenfalls die Namen und die Anschriften der Hersteller oder des Verbandes, die den Antrag stellen,



c)    eine Liste aller bekannten Hersteller des gleichartigen oder unmittelbar konkurrierenden Fahrzeugs, soweit nach vernünftigem Ermessen verfügbar, und

d)    Beweise dafür, dass die Bedingungen für die Einführung der bilateralen Schutzmaßnahme für Fahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 1 dieses Anhangs erfüllt sind.

(3)    Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe d enthält der Antrag auf Einleitung einer Untersuchung Angaben zu Folgendem:

a)    Produktionsvolumen der Hersteller, die den Antrag einreichen oder die im Antrag vertreten werden, sowie eine Schätzung der Produktion anderer bekannter Hersteller gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Fahrzeuge,

b)    Grad und Umfang der Anstiege der Gesamt- und bilateralen Einfuhren des betroffenen Fahrzeugs in absoluten und relativen Zahlen innerhalb eines Zeitraums von mindestens sechsunddreißig (36) Monaten vor der Einreichung eines Antrags auf Einleitung einer Untersuchung, für die Informationen vorliegen,

c)    Höhe der Einfuhrpreise im gleichen Zeitraum und

d)    sofern Informationen vorliegen, objektive und quantifizierbare Daten in Bezug auf das gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Fahrzeug – Volumen der Gesamtproduktion und des Gesamtumsatzes im internen Markt, Bestände, Preise für den internen Markt, Produktivität, Kapazitätsauslastung, Beschäftigung, Gewinne und Verluste, Daten zu produktiven Investitionen und Marktanteil der antragstellenden Unternehmen oder der im Antrag vertretenen Unternehmen – für einen Zeitraum von mindestens sechsunddreißig (36) Monaten vor der Einreichung des Antrags, für die Informationen vorliegen.



ARTIKEL 11

Vertrauliche Informationen

Artikel 17.12 dieses Abkommens gilt sinngemäß für diesen Anhang.

ARTIKEL 12

Zeitrahmen für die Untersuchung

Artikel 17.13 dieses Abkommens gilt sinngemäß für diesen Anhang.

ARTIKEL 13

Transparenz

Artikel 17.14 dieses Abkommens gilt sinngemäß für diesen Anhang.



ABSCHNITT E

VORLÄUFIGE BILATERALE SCHUTZMAẞNAHMEN FÜR IN DIE HS-POSITIONEN
8703 UND 8704 EINGEREIHTE FAHRZEUGE

ARTIKEL 14

Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge

(1)    In einer kritischen Lage, in der eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann eine Vertragspartei nach ordnungsgemäßer Notifikation eine vorläufige bilaterale Schutzmaßnahme für Fahrzeuge ergreifen, wenn einer vorläufigen Feststellung zufolge eindeutige Beweise dafür vorliegen, dass die Einfuhren unter Präferenzbedingungen zugenommen haben und dass diese Einfuhren eine Schädigung verursacht haben. Die Dauer der vorläufigen Maßnahme darf zweihundertundsiebzig (270) Tage nicht überschreiten; in diesem Zeitraum müssen die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt sein. Ergibt die endgültige Feststellung, dass die Einfuhren zu Präferenzbedingungen keine Schädigung des heimischen Wirtschaftszweigs verursacht haben, so wird der erhöhte Zoll bzw. die vorläufige Sicherheit, sofern im Rahmen der vorläufigen Maßnahmen erhoben bzw. verlangt, im Einklang mit den internen Vorschriften der betreffenden Vertragspartei unverzüglich erstattet.

(2)    Vorläufige bilaterale Schutzmaßnahmen für Fahrzeuge dürfen nicht gegenüber Paraguay getroffen werden, es sei denn, das Ergebnis der vorläufigen Feststellung gemäß Absatz 1 zeigt auf, dass das Vorliegen einer Schädigung auch durch Einfuhren von Fahrzeugen aus Paraguay zu Präferenzbedingungen verursacht wird.



ABSCHNITT F

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

ARTIKEL 15

Öffentliche Bekanntmachung der Einleitung einer Untersuchung

Artikel 17.16 dieses Abkommens gilt sinngemäß für diesen Anhang.

ARTIKEL 16

Öffentliche Bekanntmachung der Anwendung bilateraler Schutzmaßnahme für Fahrzeuge

Artikel 17.17 dieses Abkommens gilt sinngemäß für diesen Anhang.



ABSCHNITT G

NOTIFIKATION UND KONSULTATION

ARTIKEL 17

Notifikation

Artikel 17.18 dieses Abkommens gilt sinngemäß für diesen Anhang.

ARTIKEL 18

Konsultation

Artikel 17.19 dieses Abkommens gilt sinngemäß für diesen Anhang.



ABSCHNITT H

GEBIETE IN ÄUSSERSTER RANDLAGE DER EUROPÄISCHEN UNION

ARTIKEL 19

Gebiete in äußerster Randlage der Europäischen Union

Artikel 17.20 dieses Abkommens gilt sinngemäß für diesen Anhang.

________________

(1)

   Zur Klarstellung sei angemerkt, dass, wenn eine zolltariflichen Neueinreihung als Ausnahme eine Neueinreihung aus bestimmten Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen vorsieht, keines der in diesen Kapiteln, Positionen oder Unterpositionen eingereihten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft alleine oder gemeinsam verwendet werden darf.

(2)

   Für Erzeugnisse der Unterposition 6813.89 mit Ursprung in Paraguay gilt für einen Zeitraum von höchstens acht (8) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die erzeugnisspezifische Regel MaxNOM 55 % (EXW). Das Kapitel zu Ursprungsregeln gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs in Paraguay.

(3)

   Für Erzeugnisse der Unterposition 8409.91 mit Ursprung in Paraguay gilt für einen Zeitraum von höchstens acht (8) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die erzeugnisspezifische Regel MaxNOM 55 % (EXW). Das Kapitel zu Ursprungsregeln gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs in Paraguay.

(4)

   Für Erzeugnisse der Unterpositionen 8512.40 und 8512.90 mit Ursprung in Paraguay gilt für einen Zeitraum von höchstens acht (8) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die erzeugnisspezifische Regel MaxNOM 55 % (EXW). Das Kapitel zu Ursprungsregeln gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs in Paraguay.

(5)

   Für Erzeugnisse der Unterpositionen 8544.30 und 8544.49 mit Ursprung in Paraguay gilt für einen Zeitraum von höchstens acht (8) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die erzeugnisspezifische Regel MaxNOM 55 % (EXW). Das Kapitel zu Ursprungsregeln gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs in Paraguay.

(6)

   Für Erzeugnisse der Unterpositionen 8708.10, 8708.21, 8708.29, 8708.40, 8708.50, 8708.80, 8708.91, 8708.92, 8708.93 und 8708.99 mit Ursprung in Paraguay gilt für einen Zeitraum von höchstens acht (8) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die erzeugnisspezifische Regel MaxNOM 55 % (EXW). Das Kapitel zu Ursprungsregeln gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs in Paraguay.

(7)

   Für Erzeugnisse der Unterposition 9401.90 mit Ursprung in Paraguay gilt für einen Zeitraum von höchstens acht (8) Jahren ab dem Tag des Inkrafttretens des Abkommens die erzeugnisspezifische Regel MaxNOM 55 % (EXW). Das Kapitel zu Ursprungsregeln gilt sinngemäß für die Bestimmung des Ursprungs in Paraguay.

(8)

   Wird die Erklärung zum Ursprung von einem Ausführer im Sinne des Artikels 11.17 Absatz 1 Buchstabe a ausgefertigt, so ist die Nummer des Ausführers an dieser Stelle einzutragen. Wird die Erklärung zum Ursprung von einem Ausführer im Sinne des Artikels 11.17 Absatz 1 Buchstabe b ausgefertigt, so sind die Wörter in Klammern wegzulassen bzw. ist nichts einzutragen.

(9)

   Als Ursprung der Erzeugnisse ist anzugeben: Europäische Union oder MERCOSUR. Betrifft die Ursprungserklärung ganz oder teilweise Erzeugnisse mit Ursprung in Ceuta und Melilla im Sinne von Artikel 11.29, so hat der Ausführer dies in dem Dokument, in dem die Erklärung abgegeben wird, deutlich sichtbar neben der Warenbezeichnung durch die Kurzbezeichnung „CM“ anzuzeigen.

(10)    Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
(11)    Siehe Artikel 11.17 Absatz 6. In Fällen, in denen der Ausführer nicht unterzeichnen muss, entfällt auch der Name des Unterzeichners.
(12)

   ABl. L 374 vom 31.12.1990, S. 14.

(13)

   ABl. L 84 vom 28.3.2002, S. 43.