Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 356 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits


ANHANG 10-A

STUFENPLAN FÜR DEN ZOLLABBAU

ABSCHNITT A

Allgemeine Bestimmungen

(1)    In diesem Anhang werden die Verpflichtungen jeder Vertragspartei in Bezug auf den Abbau oder die Beseitigung von Zöllen nach Artikel 10.4 festgelegt.

(2)    Jede Vertragspartei baut die Zölle nach Artikel 10.4 Absatz 1 ab oder beseitigt sie, und zwar nach Maßgabe des Stufenplans für den Zollabbau gemäß

a)    Anlage 10-A-1 (für die Europäische Union) und

b)    Anlage 10-A-2 (für den MERCOSUR).



(3)    Die Bestimmungen in Anlage 10-A-1 werden in der Regel anhand der Kombinierten Nomenklatur 2013 („KN 2013“) 1 formuliert, die auf dem Harmonisierten System beruht. Für die Auslegung der Bestimmungen der Anlage 10-A-1, einschließlich der in den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Erzeugnisse, sind die allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und die Anmerkungen zu den Kapiteln der KN 2013 maßgeblich. Soweit die Bestimmungen der Anlage 10-A-1 mit den entsprechenden Bestimmungen der KN 2013 identisch sind, sind die Bestimmungen dieses Stufenplans mit den entsprechenden Bestimmungen der KN 2013 bedeutungsgleich. Unbeschadet des Artikels 10.4 Absatz 6 sind alle Bezugnahmen auf „Siehe Bemerkungen“ in der Spalte „Basiszollsatz“ der Anlage 10-A-1 als Bezugnahme auf die Spalte 3 in Teil 2 („Vertragsmäßiger Zollsatz“) der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif zu verstehen.

(4)    Die Bestimmungen in Anlage 10-A-2 werden in der Regel anhand der Gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur 2012 („NCM 2012“) 2 formuliert, die auf dem Harmonisierten System zur Bezeichnung und Codierung der Waren beruht. Für die Auslegung der Bestimmungen der Anlage 10-A-2, einschließlich der in den Unterpositionen dieses Stufenplans erfassten Erzeugnisse, sind die allgemeinen Anmerkungen, die Anmerkungen zu den Abschnitten und die Anmerkungen zu den Kapiteln der NCM 2012 maßgeblich. Soweit die Bestimmungen der Anlage 10-A-2 mit den entsprechenden Bestimmungen der NCM 2012 identisch sind, sind die Bestimmungen dieses Stufenplans mit den entsprechenden Bestimmungen der NCM 2012 bedeutungsgleich.


(5)    Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet „Jahr 0“ den Zeitraum ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum 31. Dezember desselben Kalenderjahres. „Jahr 1“ erstreckt sich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Jahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft tritt, und jeder nachfolgende Abbau wird jeweils am 1. Januar des Folgejahres wirksam.

(6)    Für Ursprungswaren der anderen Vertragspartei gelten für die Beseitigung oder den Abbau der Zölle durch jede Vertragspartei nach Artikel 10.4 Absatz 1 die folgenden Abbaustufen:

a)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „0“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden umgehend beseitigt, sodass die betreffenden Waren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei sind,

b)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „4“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in 5 (fünf) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des „Jahres 4“ zollfrei sind,

c)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „7“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in 8 (acht) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 7 zollfrei sind,

d)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „8“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in 9 (neun) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 8 zollfrei sind,


e)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „10“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in 11 (elf) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 10 zollfrei sind,

f)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „SW/12“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden umgehend beseitigt, sodass die betreffenden Waren ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei sind, wenn der Zollwert mindestens 8 (acht) USD FOB/Liter beträgt; liegt der Zollwert unter 8 (acht) USD FOB/Liter, verharren diese Waren für einen Zeitraum von zwölf (12) Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf dem im Stufenplan jeder Vertragspartei festgelegten Basiszollsatz; danach werden die Zölle vollständig beseitigt, sodass die betreffenden Waren am 1. Januar des Jahres 12 zollfrei sind,

g)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „1“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden in 16 (sechzehn) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 15 zollfrei sind,


h)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „15V“ in Anlage 10-A-2* verharren vorbehaltlich der Absätze 7 und 8 des Artikels 10.4 dieses Abkommens bis zum Ende des Jahres 6 auf dem Basiszollsatz; ab dem 1. Januar des Jahres 7 werden die Zölle in jährlichen Schritten gemäß der Tabelle „Zeitplan des Zollabbaus“ abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 15 zollfrei sind; darüber hinaus unterliegen die Zölle auf die betreffenden Waren bei Inkrafttreten und bis zum Ende des Jahres 8 im Rahmen eines jährlichen Kontingents von 50 000 (fünfzigtausend) Einheiten einem Abbau des Basiszollsatzes um 50 % (fünfzig Prozent); das jährliche Kontingent wird nach dem Windhundverfahren wie folgt auf die MERCOSUR-Mitglieder aufgeteilt:

i)    Argentinien: 15 500 (fünfzehntausendfünfhundert) Einheiten,

ii)    Brasilien: 32 000 (zweiunddreißigtausend) Einheiten,

iii)    Paraguay: 750 (siebenhundertfünfzig) Einheiten und

iv)    Uruguay: 1 750 (eintausendsiebenhundertfünfzig) Einheiten,

(*)    Zur Klarstellung sei angemerkt, dass dieser Absatz für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen gilt: 8701.91.00, 8701.92.00, 8701.93.00, 8701.94.90, 8701.95.90, 8703.21.00, 8703.22.10, 8703.23.10, 8703.24.10, 8703.24.90, 8703.33.10, 8703.33.90, 8704.21.90 und 8704.31.90 (NCM 2022).


Zeitplan des Zollabbaus

Abbaustufe

Jahr 0

Jahr 1

Jahr 2

Jahr 3

Jahr 4

Jahr 5

Jahr 6

Jahr 7

Jahr 8

Jahr 9

Jahr 10

Jahr 11

Jahr 12

Jahr 13

Jahr 14

Jahr 15

0

100 %

4

20 %

40 %

60 %

80 %

100 %

7

12,5 %

25 %

37,5 %

50 %

62,5 %

75 %

87,5 %

100 %

8

11,1 %

22,2 %

33,3 %

44,4 %

55,6 %

66,7 %

77,8 %

88,9 %

100 %

10

9,1 %

18,2 %

27,3 %

36,4 %

45,5 %

54,6 %

63,6 %

72,7 %

81,8 %

90,9 %

100 %

15

6,3 %

12,5 %

18,8 %

25 %

31,3 %

37,5 %

43,8 %

50 %

56,3 %

62,5 %

68,8 %

75,0 %

81,3 %

87,5 %

93,8 %

100 %

15V

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

0 %

19 %

38,1 %

57,1 %

64,3 %

71,4 %

78,6 %

85,7 %

92,9 %

100 %

i)    Zölle auf Elektro- und Hybridfahrzeuge mit Ursprungseigenschaft, die in die HS 2022-Codes 8703.40, 8703.50, 8703.60, 8703.70 und 8703.80 mit Ausnahme von Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeugen eingereiht werden (zur Klarstellung: diese Codes entsprechen den NCM 2012-Codes 8703 90 00, ex 8703 21, ex 8703 22, ex 8703 23, ex 8703 24, ex 8703 31, ex 8703 32 und ex 8703 33) werden wie folgt behandelt:

i)    sie unterliegen einem Abbau des Basiszollsatzes um 28,6 % (achtundzwanzig Komma sechs Prozent) ab Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum Ende des Jahres 5 (fünf); die Zollsätze werden somit auf 25 % (fünfundzwanzig Prozent) für Waren, die nach Argentinien oder Brasilien eingeführt werden, auf 16,4 % (sechzehn Komma vier Prozent) für Waren, die nach Uruguay eingeführt werden, und auf 14,3 % (vierzehn Komma drei Prozent) für Waren, die nach Paraguay eingeführt werden, festgesetzt;


ii)    ab dem 1. (ersten) Januar des Jahres 6 (sechs) werden die verbleibenden Zölle gemäß der nachstehenden Tabelle abgebaut, sodass die betreffenden Fahrzeuge ab dem 1. (ersten) Januar des Jahres 18 (achtzehn) zollfrei sind.

Jahr

Argentinien, Brasilien

Paraguay

Uruguay

Abbau

0

25,0

14,3

16,4

28,6 %

1

25,0

14,3

16,4

28,6 %

2

25,0

14,3

16,4

28,6 %

3

25,0

14,3

16,4

28,6 %

4

25,0

14,3

16,4

28,6 %

5

25,0

14,3

16,4

28,6 %

6

20,0

11,4

13,1

42,9 %

7

20,0

11,4

13,1

42,9 %

8

20,0

11,4

13,1

42,9 %

9

15,0

8,6

9,9

57,1 %

10

15,0

8,6

9,9

57,1 %

11

15,0

8,6

9,9

57,1 %

12

10,0

5,7

6,6

71,4 %

13

10,0

5,7

6,6

71,4 %

14

10,0

5,7

6,6

71,4 %

15

5,0

2,9

3,3

85,7 %

16

5,0

2,9

3,3

85,7 %

17

5,0

2,9

3,3

85,7 %

18

–

–

–

100,0 %


j)    Zölle auf Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge mit Ursprungseigenschaft, die in eine Untergruppe des HS 2022-Codes 8703.80 eingereiht werden und Fahrzeugen entsprechen, die mit Wasserstoff-Brennstoffzellen angetrieben werden, werden wie folgt behandelt:

Zölle auf Wasserstoff-Brennstoffzellenfahrzeuge mit Ursprungseigenschaft, die in den Code ex 8703.80 eingereiht werden, unterliegen folgender Behandlung:

i)    sie unterliegen bis zum Ende des Jahres 6 (sechs) dem Basiszollsatz;

ii)    sie unterliegen ab dem 1. (ersten) Januar des Jahres 7 (sieben) und bis zum Ende des Jahres 12 (zwölf) einem Abbau des Basiszollsatzes um 28,6 % (achtundzwanzig Komma sechs Prozent); die Zollsätze werden somit auf 25 % (fünfundzwanzig Prozent) für Waren, die nach Argentinien oder Brasilien eingeführt werden, auf 16,4 % (sechzehn Komma vier Prozent) für Waren, die nach Uruguay eingeführt werden, und auf 14,3 % (vierzehn Komma drei Prozent) für Waren, die nach Paraguay eingeführt werden, festgesetzt;


iii)    ab dem 1. (ersten) Januar des Jahres 13 (dreizehn) werden die verbleibenden Zölle gemäß der nachstehenden Tabelle abgebaut, sodass die betreffenden Fahrzeuge ab dem 1. (ersten) Januar des Jahres 25 (fünfundzwanzig) zollfrei sind.

Jahr

Argentinien, Brasilien

Paraguay

Uruguay

Abbau

0 – 6

35

20

23

–

7 – 12

25,0

14,3

16,4

28,6 %

13

20,0

11,4

13,1

42,9 %

14

20,0

11,4

13,1

42,9 %

15

20,0

11,4

13,1

42,9 %

16

15,0

8,6

9,9

57,1 %

17

15,0

8,6

9,9

57,1 %

18

15,0

8,6

9,9

57,1 %

19

10,0

5,7

6,6

71,4 %

20

10,0

5,7

6,6

71,4 %

21

10,0

5,7

6,6

71,4 %

22

5,0

2,9

3,3

85,7 %

23

5,0

2,9

3,3

85,7 %

24

5,0

2,9

3,3

85,7 %

25

–

–

–

100,0 %

k)    für Zölle auf Fahrzeuge mit Ursprungseigenschaft, die in die Unterposition 8703.90 im HS 2022-Code eingereiht werden, gilt Folgendes:

i)    sie unterliegen bis zum Ende des Jahres 6 (sechs) dem Basiszollsatz;


ii)    sie unterliegen ab dem 1. (ersten) Januar des Jahres 7 (sieben) und bis zum Ende des Jahres 17 (siebzehn) einem Abbau des Basiszollsatzes um 28,6 % (achtundzwanzig Komma sechs Prozent); die Zollsätze werden somit auf 25 % (fünfundzwanzig Prozent) für Waren, die nach Argentinien oder Brasilien eingeführt werden, auf 16,4 % (sechzehn Komma vier Prozent) für Waren, die nach Uruguay eingeführt werden, und auf 14,3 % (vierzehn Komma drei Prozent) für Waren, die nach Paraguay eingeführt werden, festgesetzt;

iii)    ab dem 1. (ersten) Januar des Jahres 18 (achtzehn) werden die verbleibenden Zölle gemäß der nachstehenden Tabelle abgebaut, sodass die betreffenden Fahrzeuge ab dem 1. (ersten) Januar des Jahres 30 (dreißig) zollfrei sind.

Jahr

Argentinien, Brasilien

Paraguay

Uruguay

Abbau

0 – 6

35,0

20,0

23,0

–

7 – 17

25,0

14,3

16,4

28,6 %

18

20,0

11,4

13,1

42,9 %

19

20,0

11,4

13,1

42,9 %

20

20,0

11,4

13,1

42,9 %

21

15,0

8,6

9,9

57,1 %

22

15,0

8,6

9,9

57,1 %

23

15,0

8,6

9,9

57,1 %

24

10,0

5,7

6,6

71,4 %

25

10,0

5,7

6,6

71,4 %

26

10,0

5,7

6,6

71,4 %

27

5,0

2,9

3,3

85,7 %

28

5,0

2,9

3,3

85,7 %

29

5,0

2,9

3,3

85,7 %

30

–

–

–

100,0 %


l)    Zölle auf Ursprungswaren, die mit dem Vermerk „CH1“ gemäß Anlage 10-A-2 gekennzeichnet sind, unterliegen in den nachstehend dargestellten Gesamtmengen den folgenden Kontingentzollsätzen, wobei für die Kontingente der Unterpositionen 1806.20 und 1806.90 der NCM 2012, die nach dem sogenannten Windhundverfahren verwaltet werden, keine länderspezifische Aufteilung gilt:

Unterposition 1806.20

Jahre

Innerhalb des Kontingents

Kontingent
(Tonnen)

Außerhalb des Kontingents

Jahr 0

16,2 %

1 710

18 %

Jahr 1

14,4 %

2 091

18 %

Jahr 2

12,6 %

2 472

18 %

Jahr 3

10,8 %

2 853

18 %

Jahr 4

9,0 %

3 234

18 %

Jahr 5

7,2 %

3 615

18 %

Jahr 6

5,4 %

3 996

18 %

Jahr 7

3,6 %

4 377

18 %

Jahr 8

1,8 %

4 760

18 %

Jahr 9 und folgende Jahre

0 %

ohne Kontingent

0 %

Unterposition 1806.90

Jahre

Innerhalb des Kontingents

Kontingent
(Tonnen)

Außerhalb des Kontingents*

Jahr 0

18,0 %

6 320

20 %

Jahr 1

16,0 %

7 735

20 %

Jahr 2

14,0 %

9 150

20 %

Jahr 3

12,0 %

10 565

20 %

Jahr 4

10,0 %

11 980

20 %

Jahr 5

8,0 %

13 395

20 %

Jahr 6

6,0 %

14 810

20 %

Jahr 7

4,0 %

16 225

20 %

Jahr 8

2,0 %

17 640

20 %

Jahr 9 und folgende Jahre

0 %

ohne Kontingent

0 %

*    Der außerhalb des Kontingents geltende Zollsatz Paraguays beträgt gemäß Anlage 10-A-2 bis Ende des Jahres 8 2 %.


m)    Zölle auf Ursprungswaren, die mit dem Vermerk „CH2“ gemäß Anlage 10-A-2 gekennzeichnet sind, unterliegen in den nachstehend dargestellten Gesamtmengen den folgenden Kontingentzollsätzen, wobei für die Kontingente von NCM 1704.90.10 und der Unterpositionen 1806.10, 1806.31 und 1806.32, die nach dem sogenannten Windhundverfahren verwaltet werden, keine länderspezifische Aufteilung gilt:

NCM 1704.90.10

Jahre

Innerhalb des Kontingents

Kontingent
(Tonnen)

Außerhalb des Kontingents

Jahr 0

18,7 %

771

20 %

Jahr 1

17,3 %

868

20 %

Jahr 2

16,0 %

965

20 %

Jahr 3

14,7 %

1 062

20 %

Jahr 4

13,3 %

1 159

20 %

Jahr 5

12,0 %

1 256

20 %

Jahr 6

10,7 %

1 353

20 %

Jahr 7

9,3 %

1 450

20 %

Jahr 8

8,0 %

1 547

20 %

Jahr 9

6,7 %

1 644

20 %

Jahr 10

5,3 %

1 741

20 %

Jahr 11

4,0 %

1 838

20 %

Jahr 12

2,7 %

1 935

20 %

Jahr 13

1,3 %

2 030

20 %

Jahr 14 und folgende Jahre

0 %

ohne Kontingent

0 %

Unterposition 1806.10

Jahre

Innerhalb des Kontingents

Kontingent
(Tonnen)

Außerhalb des Kontingents

Jahr 0

16,8 %

90

18 %

Jahr 1

15,6 %

94

18 %

Jahr 2

14,4 %

98

18 %

Jahr 3

13,2 %

102

18 %

Jahr 4

12,0 %

106

18 %

Jahr 5

10,8 %

110

18 %

Jahr 6

9,6 %

114

18 %

Jahr 7

8,4 %

118

18 %

Jahr 8

7,2 %

122

18 %

Jahr 9

6,0 %

126

18 %

Jahr 10

4,8 %

130

18 %

Jahr 11

3,6 %

134

18 %

Jahr 12

2,4 %

138

18 %

Jahr 13

1,2 %

150

18 %

Jahr 14 und folgende Jahre

0 %

ohne Kontingent

0 %

Unterposition 1806.31

Jahre

Innerhalb des Kontingents

Kontingent
(Tonnen)

Außerhalb des Kontingents

Jahr 0

18,7 %

1 890

20 %

Jahr 1

17,3 %

2 082

20 %

Jahr 2

16,0 %

2 274

20 %

Jahr 3

14,7 %

2 466

20 %

Jahr 4

13,3 %

2 658

20 %

Jahr 5

12,0 %

2 850

20 %

Jahr 6

10,7 %

3 042

20 %

Jahr 7

9,3 %

3 234

20 %

Jahr 8

8,0 %

3 426

20 %

Jahr 9

6,7 %

3 618

20 %

Jahr 10

5,3 %

3 810

20 %

Jahr 11

4,0 %

4 002

20 %

Jahr 12

2,7 %

4 194

20 %

Jahr 13

1,3 %

4 380

20 %

Jahr 14 und folgende Jahre

0 %

ohne Kontingent

0 %

Unterposition 1806.32

Jahre

Innerhalb des Kontingents

Kontingent
(Tonnen)

Außerhalb des Kontingents

Jahr 0

18,7 %

1 800

20 %

Jahr 1

17,3 %

2 062

20 %

Jahr 2

16,0 %

2 324

20 %

Jahr 3

14,7 %

2 586

20 %

Jahr 4

13,3 %

2 848

20 %

Jahr 5

12,0 %

3 110

20 %

Jahr 6

10,7 %

3 372

20 %

Jahr 7

9,3 %

3 634

20 %

Jahr 8

8,0 %

3 896

20 %

Jahr 9

6,7 %

4 158

20 %

Jahr 10

5,3 %

4 420

20 %

Jahr 11

4,0 %

4 682

20 %

Jahr 12

2,7 %

4 944

20 %

Jahr 13

1,3%

5 200

20 %

Jahr 14 und folgende Jahre

0 %

ohne Kontingent

0 %


n)    Zölle auf Ursprungswaren, die mit dem Vermerk „T1“ gemäß Anlage 10-A-2 gekennzeichnet sind, unterliegen in den nachstehend dargestellten Gesamtmengen den folgenden Kontingentzollsätzen:

Unterposition 2002.10

Jahre

Innerhalb des Kontingents

Kontingent
(Tonnen)

Außerhalb des Kontingents

Jahr 0

12,6 %

7 500

14 %

Jahr 1

11,2 %

7 500

14 %

Jahr 2

9,8 %

7 500

14 %

Jahr 3

8,4 %

7 500

14 %

Jahr 4

7,0 %

7 500

14 %

Jahr 5

5,6 %

7 500

14 %

Jahr 6

4,2 %

7 500

14 %

Jahr 7

2,8 %

7 500

14 %

Jahr 8

1,4 %

7 500

14 %

Jahr 9 und folgende Jahre

0 %

ohne Kontingent

0 %

o)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „4-EG“ in Anlage 10-A-1 werden in 5 (fünf) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren mit Wirkung vom 1. Januar des Jahres 4 (vier) zollfrei sind. Ursprungswaren der Tarifpositionen 0407 21 00 und 0407 90 10, für die der Stufenplan für den Zollabbau in der Abbaustufe „4-EG“ gilt, muss eine Bescheinigung über die Einhaltung der Richtlinie Nr. 1999/74/EG des Rates oder gleichwertiger amtlicher Tierschutznormen beigefügt sein. Zur Klarstellung: Dieser Absatz enthält keine Anforderungen für das gesamte MERCOSUR-Eierproduktionssystem. Die Gleichwertigkeit mit den in der Richtlinie des Rates festgelegten Bedingungen wird entweder durch eine amtliche Bescheinigung oder eine Bescheinigung durch Dritte nachgewiesen,


p)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „FP30 %“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens um 30 % (dreißig Prozent) reduziert,

q)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „FP50 %“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei werden ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens um 50 % (fünfzig Prozent) reduziert,

r)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „50 %“ in Anlage 10-A-1 werden in 5 (fünf) gleichen jährlichen Schritten um 50 % (fünfzig Prozent) abgebaut, sodass sich der Zoll auf die betreffenden Waren am 1. Januar des Jahres 4 auf 50 % (fünfzig Prozent) des Basiszollsatzes beläuft,

s)    der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „0/EP“ in Anlage 10-A-1 wird bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt; nur der Wertzoll unterliegt dieser Beseitigung; der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten,

t)    der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „7/EP“ in Anlage 10-A-1 wird ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in 8 (acht) gleichen jährlichen Schritten abgebaut; nur der Wertzoll unterliegt dieser Beseitigung; der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten,


u)    der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „10/EP“ in Anlage 10-A-1 wird ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens in 11 (elf) gleichen jährlichen Schritten abgebaut; nur der Wertzoll unterliegt dieser Beseitigung; der spezifische Zoll auf Ursprungswaren, der sich dann ergibt, wenn der Einfuhrpreis die Einfuhrpreisregelung unterschreitet, wird beibehalten,

v)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „E“ im Stufenplan für den Zollabbau einer Vertragspartei sind von den Zollpräferenzen ausgenommen und verharren auf dem Basiszollsatz nach dem Stufenplan der betreffenden Vertragspartei,

w)    Zölle auf Ursprungswaren der Position in der Abbaustufe „BA“ in Anlage 10-A-1 betragen ab Inkrafttreten dieses Abkommens 75 (fünfundsiebzig) EUR/Tonne,

x)    der auf den Wertzoll entfallende Teil der Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „0 + 10 EA / OS ≥ 70 %“ in Anlage 10-A-1 wird bei Inkrafttreten dieses Abkommens beseitigt, der auf den spezifischen Zoll entfallende Teil (Agrarteilbetrag) für Erzeugnisse, die weniger als 70 % (siebzig Prozent) Zucker enthalten, wird ab Inkrafttreten dieses Abkommens in 11 (elf) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren am 1. Januar des Jahres 10 zollfrei sind; für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von mindestens 70 % (siebzig Prozent) des Nettogewichts gilt das Zollkontingent (tariff-rate quota, TRQ) von OS und


y)    Zölle auf Ursprungswaren der Positionen in der Abbaustufe „10 / OS ≥ 70 %“ in Anlage 10-A-1, die weniger als 70 % (siebzig Prozent) Zucker enthalten, werden in 11 (elf) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren am 1. Januar des Jahres 10 zollfrei sind; für Erzeugnisse mit einem Zuckergehalt von mindestens 70 % (siebzig Prozent) des Nettogewichts gilt das Zollkontingent von OS.

(7)    Für die Zwecke des Zollabbaus nach Absatz 4 dieses Anhangs werden die Zollsätze bei jedem Abbauschritt mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abgerundet; werden die Zollsätze in Währungseinheiten ausgedrückt, werden sie mindestens auf die nächste zweite Stelle nach dem Komma der amtlichen Währungseinheit der Vertragspartei abgerundet.

(8)    Zölle auf Ursprungswaren der in der Spalte „Abbaustufe“ des Stufenplans für den Zollabbau einer Vertragspartei als Zollkontingent (TRQ-XY) gekennzeichneten Tarifpositionen unterliegen ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens den Bedingungen nach den Abschnitten B und C dieses Anhangs des für die betreffende Tarifposition geltenden Zollkontingents. In Abschnitt B dieses Anhangs ist das Zollkontingent dargelegt, das die Europäische Union ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf bestimmte Ursprungswaren des MERCOSUR anwendet. In Abschnitt C dieses Anhangs ist das Zollkontingent dargelegt, das der MERCOSUR ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens auf bestimmte Ursprungswaren der Europäischen Union anwendet.

(9)    Für die Zwecke der in den Abschnitten B und C dieses Anhangs und in Absatz 6 Buchstaben h, l, m und n dieses Abschnitts festgelegten Kontingente wird, wenn das Inkrafttreten dieses Abkommens auf einen Zeitpunkt nach dem 1. Januar und vor dem 31. Dezember desselben Kalenderjahres fällt, die Kontingentsmenge für den Rest dieses Kalenderjahres anteilsmäßig aufgeteilt. Danach stellt eine Vertragspartei den Antragstellern ab dem ersten Tag eines jeden Zollkontingentsjahres die gesamte nach diesem Anhang festgelegte jährliche Kontingentsmenge zur Verfügung.


(10)    Für die Zwecke der Abschnitte B und C dieses Anhangs wird der Begriff „Tonnen“ als „t“ abgekürzt.

(11)    Erzeugnisse, die unter die einzelnen Zollkontingente in Abschnitt B dieses Anhangs fallen, werden in der Überschrift des Absatzes, in dem das Zollkontingent festgelegt ist, informell genannt. Diese Überschriften dienen lediglich dem besseren Verständnis dieses Anhangs und ändern oder ersetzen nicht den Geltungsbereich, der durch die Angabe der betreffenden Tarifpositionen gemäß der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Europäischen Union und dem Gemeinsamen Zolltarif (TARIC) festgelegt ist.

(12)    Erzeugnisse, die unter die einzelnen Zollkontingente in Abschnitt C dieses Anhangs fallen, werden in der Überschrift des Absatzes, in dem das Zollkontingent festgelegt ist, informell genannt. Diese Überschriften dienen lediglich dem besseren Verständnis dieses Anhangs und ändern oder ersetzen nicht den Geltungsbereich, der durch die Angabe der betreffenden Tarifpositionen gemäß der NCM 2012 festgelegt ist.


ABSCHNITT B

ZOLLKONTINGENTE DER EUROPÄISCHEN UNION

(1)    Zollkontingent für frisches Rindfleisch

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-BF1“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 7,5 %:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

0

9 075

1

18 150

2

27 225

3

36 300

4

45 375

5 und folgende Jahre

54 450

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt E dieses Anhangs verwendet.

d)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0201 10 00, 0201 20 20, 0201 20 30, 0201 20 50, 0201 20 90, 0201 30 00 und 0206 10 95.


(2)
   Hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch

Ursprungswaren, die im Rahmen der bestehenden 4 (vier) WTO-Zollkontingente für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch der KN-Zolltarifpositionen ex 0201 und ex 0202 und für Erzeugnisse der KN-Zolltarifpositionen ex 0206 10 95 und ex 0206 29 91 gemäß Artikel 42 und Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 3 (laufende Kontingentsnummern 09.4450, 09.4452, 09.4453 und 09.4455) aus Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay ausgeführt und in die Europäische Union eingeführt werden, sind ab dem Inkrafttreten dieses Abkommens zollfrei.

(3)    Zollkontingent für gefrorenes Rindfleisch, auch zur Verarbeitung

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-BF2“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahresgesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 7,5 % (sieben Komma fünf Prozent):

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

0

7 425

1

14 850

2

22 275

3

29 700

4

37 125

5 und folgende Jahre

44 550


b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt E verwendet.

d)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0202 10 00, 0202 20 10, 0202 20 30, 0202 20 50, 0202 20 90, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90, 0206 29 91, 0210 20 10, 0210 20 90, 0210 99 51, 0210 99 90, 1602 50 10 und 1602 90 61.

(4)    Zollkontingent für frisches und gekühltes, gefrorenes und zubereitetes Schweinefleisch

a)    Ursprungswaren, die aus Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay ausgeführt werden, mit dem Vermerk „TRQ-PK“ in Anlage 10-A-1 gekennzeichnet sind und unter Buchstabe e dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahresgesamtmengen einem Kontingentzollsatz von 83 EUR je Tonne:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

0

4 167

1

8 333

2

12 500

3

16 667

4

20 833

5 und folgende Jahre

25 000


b)    Zusätzlich zu dem unter Buchstabe a genannten Kontingent sind Ursprungswaren aus Paraguay, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-PK“ gekennzeichnet und unter Buchstabe e dieses Absatzes aufgeführt sind, ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in einer Jahresmenge von 1 500 Tonnen zollfrei.

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter den Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

d)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt E verwendet.

e)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0203 11 10, 0203 12 11, 0203 12 19, 0203 19 11, 0203 19 13, 0203 19 15, 0203 19 55, 0203 19 59, 0203 21 10, 0203 22 11, 0203 22 19, 0203 29 11, 0203 29 13, 0203 29 15, 0203 29 55, 0203 29 59, 0210 11 11, 0210 11 19, 0210 11 31, 0210 11 39, 0210 12 11, 0210 12 19, 0210 19 10, 0210 19 20, 0210 19 30, 0210 19 40, 0210 19 50, 0210 19 60, 0210 19 70, 0210 19 81, 0210 19 89, 0210 99 41, 0210 99 49, 1602 41 10, 1602 42 10, 1602 49 11, 1602 49 13, 1602 49 15, 1602 49 19, 1602 49 30, 1602 49 50 und 1602 90 51.


(5)    Zollkontingent für Geflügelfleisch ohne Knochen, einschließlich Geflügelzubereitungen

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-PY 1“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge 
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

0

15 000

1

30 000

2

45 000

3

60 000

4

75 000

5 und folgende Jahre

90 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt E verwendet.

d)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0207 13 10, 0207 13 99, 0207 14 10, 0207 14 99, 0207 26 10, 0207 26 99, 0207 27 10, 0207 27 99, 0207 44 10, 0207 45 10, 0207 54 10, 0207 55 10, 0207 60 10, 0210 92 91, 0210 99 39, 1602 31 11, 1602 31 19, 1602 31 80, 1602 32 11, 1602 32 19, 1602 32 30, 1602 32 90, 1602 39 21, 1602 39 29 und 1602 39 85.


(6)
   Zollkontingent für Geflügelfleisch mit Knochen

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-PY 2“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Schlachtkörperäquivalent)

0

15 000

1

30 000

2

45 000

3

60 000

4

75 000

5 und folgende Jahre

90 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt E verwendet.


d)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0207 11 10, 0207 11 30, 0207 11 90, 0207 12 10, 0207 12 90, 0207 13 20, 0207 13 30, 0207 13 40, 0207 13 50, 0207 13 60, 0207 13 70, 0207 14 20, 0207 14 30, 0207 14 40, 0207 14 50, 0207 14 60, 0207 14 70, 0207 24 10, 0207 24 90, 0207 25 10, 0207 25 90, 0207 26 20, 0207 26 30, 0207 26 40, 0207 26 50, 0207 26 60, 0207 26 70, 0207 26 80, 0207 27 20, 0207 27 30, 0207 27 40, 0207 27 50, 0207 27 60, 0207 27 70, 0207 27 80, 0207 41 20, 0207 41 30, 0207 41 80, 0207 42 30, 0207 42 80, 0207 44 21, 0207 44 31, 0207 44 41, 0207 44 51, 0207 44 61, 0207 44 71, 0207 44 81, 0207 44 99, 0207 45 21, 0207 45 31, 0207 45 41, 0207 45 51, 0207 45 61, 0207 45 71, 0207 45 81, 0207 45 99, 0207 51 10, 0207 51 90, 0207 52 10, 0207 52 90, 0207 54 21, 0207 54 31, 0207 54 41, 0207 54 51, 0207 54 61, 0207 54 71, 0207 54 81, 0207 54 99, 0207 55 21, 0207 55 31, 0207 55 41, 0207 55 51, 0207 55 61, 0207 55 71, 0207 55 81, 0207 55 99, 0207 60 05, 0207 60 21, 0207 60 31, 0207 60 41, 0207 60 51, 0207 60 61, 0207 60 81, 0207 60 99 und 0209 90 00.


(7)
   Zollkontingent für Milchpulver

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-MP“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge
in t

Kontingentzollsatz
(Präferenz auf den Basiszollsatz)

0

1 000

10 %

1

2 000

20 %

2

3 000

30 %

3

4 000

40 %

4

5 000

50 %

5

6 000

60 %

6

7 000

70 %

7

8 000

80 %

8

9 000

90 %

9

9 500

95 %

10 und folgende Jahre

10 000

100 %

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0402 10 11, 0402 10 19, 0402 10 91, 0402 10 99, 0402 21 11, 0402 21 18, 0402 21 91, 0402 21 99, 0402 29 11, 0402 29 15, 0402 29 19, 0402 29 91 und 0402 29 99.


(8)    Zollkontingent für Käse

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-CE“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge
in t

Kontingentzollsatz
(Präferenz auf den Basiszollsatz)

0

3 000

10 %

1

6 000

20 %

2

9 000

30 %

3

12 000

40 %

4

15 000

50 %

5

18 000

60 %

6

21 000

70 %

7

24 000

80 %

8

27 000

90 %

9

28 500

95%

10 und folgende Jahre

30 000

100 %

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.


c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: ex 0406 10 20 Frischkäse mit einem Fettgehalt von höchstens 40 %, ausgenommen Mozzarella, 0406 10 80, 0406 20 10, 0406 20 90, 0406 30 10, 0406 30 31, 0406 30 39, 0406 30 90, 0406 40 10, 0406 40 50, 0406 40 90, 0406 90 01, 0406 90 13, 0406 90 15, 0406 90 17, 0406 90 18, 0406 90 19, 0406 90 21, 0406 90 23, 0406 90 25, 0406 90 27, 0406 90 29, 0406 90 32, 0406 90 35, 0406 90 37, 0406 90 39, 0406 90 50, 0406 90 61, 0406 90 63, 0406 90 69, 0406 90 73, 0406 90 75, 0406 90 76, 0406 90 78, 0406 90 79, 0406 90 81, 0406 90 82, 0406 90 84, 0406 90 85, 0406 90 86, 0406 90 87, 0406 90 88, 0406 90 93 und 0406 90 99.

(9)    Zollkontingent für Säuglingsanfangsnahrung

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-IF“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge
in t

Kontingentzollsatz
(Präferenz auf den Basiszollsatz)

0

500

10 %

1

1 000

20 %

2

1 500

30 %

3

2 000

40 %

4

2 500

50 %

5

3 000

60 %

6

3 500

70 %

7

4 000

80 %

8

4 500

90 %

9

4 750

95 %

10 und folgende Jahre

5 000

100 %


b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifposition: 1901 10 00.

(10)    Zollkontingent für Mais und Sorghum

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-ME“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
in t

0

166 667

1

333 333

2

500 000

3

666 667

4

833 333

5 und folgende Jahre

1 000 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1005 10 90, 1005 90 00, 1007 10 90 und 1007 90 00.


(11)    Zollkontingent für Reis

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-RE“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge 
t

0

10 000

1

20 000

2

30 000

3

40 000

4

50 000

5 und folgende Jahre

60 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1006 10 21, 1006 10 23, 1006 10 25, 1006 10 27, 1006 10 92, 1006 10 94, 1006 10 96, 1006 10 98, 1006 20 11, 1006 20 13, 1006 20 15, 1006 20 17, 1006 20 92, 1006 20 94, 1006 20 96, 1006 20 98, 1006 30 21, 1006 30 23, 1006 30 25, 1006 30 27, 1006 30 42, 1006 30 44, 1006 30 46, 1006 30 48, 1006 30 61, 1006 30 63, 1006 30 65, 1006 30 67, 1006 30 92, 1006 30 94, 1006 30 96 und 1006 30 98.


(12)    Zollkontingente für zur Raffination bestimmten Zucker

a)    Ursprungswaren aus Brasilien mit dem Vermerk „TRQ-SR“ in Anlage 10-A-1, die im Rahmen des bestehenden WTO-Zollkontingents der Europäischen Union für zur Raffination bestimmten Zucker gemäß der Verordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 4 (laufende Nummer 09.4318) in die Europäische Union eingeführt werden, sind ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens in einer Jahresgesamtmenge von 180 000 Tonnen zollfrei. Diese Verpflichtung gilt unabhängig von Änderungen oder Rücknahmen von Zugeständnissen durch die Europäische Union, die sich auf dieses Zollkontingent in der WTO auswirken.

b)    Ursprungswaren aus Brasilien mit dem Vermerk „TRQ-SR“ in Anlage 10-A-1, die im Rahmen des bestehenden WTO-Zollkontingents der Europäischen Union für zur Raffination bestimmten Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 (laufende Nummer 09.4318) in die Europäische Union eingeführt werden und die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem in der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 festgelegten Zollsatz von 98 (achtundneunzig) EUR/Tonne.

c)    Ursprungswaren aus Brasilien mit dem Vermerk „TRQ-SR“ in Anlage 10-A-1, die unter Buchstabe g aufgeführt sind und im Rahmen einer anderen Regelung als der bestehenden WTO-Zollkontingente der Europäischen Union für zur Raffination bestimmten Zucker gemäß der Verordnung (EG) Nr. 891/2009 der Kommission vom 25. September 2009 in die Europäische Union eingeführt werden, unterliegen dem in Anlage 10-A-1 festgelegten Basiszollsatz.


d)    Ursprungswaren aus Paraguay, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-SR“ gekennzeichnet und unter Buchstabe g dieses Absatzes aufgeführt sind, sind ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in einer Jahresgesamtmenge von 10 000 Tonnen zollfrei.

e)    Eingeführte Ursprungswaren aus Paraguay, die die unter Buchstabe d genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

f)    Ursprungswaren aus Argentinien und Uruguay, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-SR“ gekennzeichnet und unter Buchstabe g dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen dem in Anlage 10-A-1 festgelegten Basiszollsatz.

g)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1701 13 10 und 1701 14 10.

(13)    Zollkontingent für andere Zucker

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-OS“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen einer Zollpräferenz in Höhe von 50 % des Basiszollsatzes in einer Jahresgesamtmenge von 2 000 Tonnen.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.


c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1702 30 10, 1702 30 50, 1702 30 90, 1702 40 10, 1702 40 90, 1702 50 00, 1702 60 10, 1702 60 95, 1702 90 30, 1702 90 50, 1702 90 71, 1702 90 75, 1702 90 79, 1702 90 95, 1806 10 30 und 1806 10 90.

(14)    Zollkontingent für Eier

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-EG1“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den nachstehend genannten Jahren und Gesamtmengen zollfrei.

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Eieräquivalent)

0

500

1

1 000

2

1 500

3

2 000

4

2 500

5 und folgende Jahre

3 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Eieräquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt E dieses Anhangs verwendet.

d)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 0408 11 80, 0408 19 81, 0408 19 89, 0408 91 80 und 0408 99 80.


(15)    Zollkontingent für Eieralbumine

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-EG2“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den folgenden Jahren und Gesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge 
(in t – in Eieräquivalent)

0

500

1

1 000

2

1 500

3

2 000

4

2 500

5 und folgende Jahre

3 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Bei der Berechnung der im Rahmen dieses Zollkontingents eingeführten Mengen werden zur Umrechnung von Warengewicht in Eieräquivalent die Umrechnungsfaktoren nach Abschnitt E dieses Anhangs verwendet.

d)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 3502 11 90 und 3502 19 90.


(16)    Zollkontingent für Honig

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-HY“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

0

7 500

1

15 000

2

22 500

3

30 000

4

37 500

5 und folgende Jahre

45 000

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifposition: 0409 00 00.


(17)    Zollkontingent für Rum und anderen Branntwein, gewonnen durch Destillieren vergorener Zuckerrohrerzeugnisse

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-RM“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t – in Reinalkoholäquivalent)

0

400

1

800

2

1 200

3

1 600

4

2 000

5 und folgende Jahre

2 400

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2208 40 51 und 2208 40 99.

(18)    Zollkontingent für Zuckermais

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-SC“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in Jahresgesamtmengen von 1 000 Tonnen zollfrei.


b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2001 90 30, 2004 90 10 und 2005 80 00.

(19)    Zollkontingent für Maisstärke und Maniokstärke

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-SH1“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen einem Kontingentzollsatz in Höhe von 50 % des Basiszollsatzes in einer Jahresgesamtmenge von 1 500 Tonnen.

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 1108 12 00 und 1108 14 00.


(20)    Zollkontingent für Stärkederivate

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-SH2“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, sind in den folgenden Jahresgesamtmengen zollfrei:

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

0

100

1

200

2

300

3

400

4

500

5 und folgende Jahre

600

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2905 43 00, 2905 44 11, 2905 44 19, 2905 44 91, 2905 44 99, 3505 10 10, 3505 10 90, 3824 60 11, 3824 60 19, 3824 60 91 und 3824 60 99.


(21)    Zollkontingent für Ethylalkohol

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-EL“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahren und Gesamtmengen dem unter Buchstabe b dieses Absatzes genannten Kontingentzollsatz, mit Ausnahme eines zollfreien Anteils der jährlichen Gesamtmenge, der für eine besondere Verwendung in der chemischen Industrie reserviert ist 5 :

Jahr

Jahresgesamtmenge
(in t)

Alle Nutzungsarten

Jahresgesamtmenge
(in t)

Besondere Verwendung: für die chemische Industrie

Aggregierte Jahresgesamtmenge
(in t)

0

33 333

75 000

108 333

1

66 667

150 000

216 667

2

100 000

225 000

325 000

3

133 333

300 000

433 333

4

166 667

375 000

541 667

5 und folgende Jahre

200 000

450 000

650 000


b)    Im Rahmen des Kontingents für alle Nutzungsarten beträgt der Kontingentzollsatz für den unter der Unterposition 2207.10 und den Tarifpositionen 2208.90 91 und 2208.90.99 eingeführten unvergällten Ethylalkohol 6,4 (sechs Komma vier) EUR/hl, während der Kontingentzollsatz für den unter der Unterposition 2207.20 eingeführten unvergällten Ethylalkohol 3,4 (drei Komma vier) EUR/hl beträgt. Bei dem Kontingent zur besonderen Verwendung in der chemischen Industrie beträgt der Kontingentzollsatz 0 (null).

c)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

d)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 2207 10 00, 2207 20 00, 2208 90 91 und 2208 90 99.

(22)    Zollkontingent für Knoblauch

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-GC“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge
in t

Kontingentzollsatz
(Präferenz auf den Basiszollsatz)

0

1 875

30 %

1

3 750

40 %

2

5 625

50 %

3

7 500

60 %

4

9 375

70 %

5

11 250

80 %

6

13 125

90 %

7 und folgende Jahre

15 000

100 %


b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-1.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifposition: 0703 20 00.

(23)    Zollkontingent für Biodiesel

a)    Ursprungswaren aus Paraguay, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-BD“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführt sind, sind ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens in einer Jahresgesamtmenge von 50 000 Tonnen zollfrei.

b)    Eingeführte Ursprungswaren aus Paraguay, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem unter Buchstabe c dieses Absatzes genannten Zollsatz.

c)    Zölle auf Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-1 mit dem Vermerk „TRQ-BD“ gekennzeichnet und unter Buchstabe d dieses Absatzes aufgeführt sind, werden in 11 (elf) gleichen jährlichen Schritten abgebaut, sodass die betreffenden Waren am 1. Januar des Jahres 10 zollfrei sind.

d)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 3826 00 10 und 3826 00 90.


ABSCHNITT C

ZOLLKONTINGENTE DES MERCOSUR

(1)    Zollkontingent für Magermilchpulver, Milchpulver und Vollmilchpulver

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-2 mit dem Vermerk „TRQ-1“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge
in t

Kontingentzollsatz
(Präferenz auf den Basiszollsatz)

0

1 000

10 %

1

2 000

20 %

2

3 000

30 %

3

4 000

40 %

4

5 000

50 %

5

6 000

60 %

6

7 000

70 %

7

8 000

80 %

8

9 000

90 %

9

9 500

95 %

10 und folgende Jahre

10 000

100 %

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-2.


c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 04021010, 04021090, 04022110, 04022120, 04022130, 04022910, 04022920 und 04022930.

(2)    Zollkontingent für Käse

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-2 mit dem Vermerk „TRQ-2“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge 
t

Kontingentzollsatz
(Präferenz auf den Basiszollsatz)

0

3 000

10 %

1

6 000

20 %

2

9 000

30 %

3

12 000

40 %

4

15 000

50 %

5

18 000

60 %

6

21 000

70 %

7

24 000

80 %

8

27 000

90 %

9

28 500

95 %

10 und folgende Jahre

30 000

100 %

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-2.


c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifpositionen: 040610 (ausgenommen 0406 10 10), 040620, 040630, 040640 und 040690.

d)    Das Kontingent wird nach dem sogenannten Windhundverfahren verwaltet.

(3)    Zollkontingent für Säuglingsanfangsnahrung

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-2 mit dem Vermerk „TRQ-3“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Jahresgesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge 
t

Kontingentzollsatz
(Präferenz auf den Basiszollsatz)

0

500

10 %

1

1 000

20 %

2

1 500

30 %

3

2 000

40 %

4

2 500

50 %

5

3 000

60 %

6

3 500

70 %

7

4 000

80 %

8

4 500

90 %

9

4 750

95 %

10 und folgende Jahre

5 000

100 %

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannte Gesamtmenge überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-2.



c)    Die Gesamtmenge des Kontingents von Ursprungswaren aus der EU, die in die folgenden Tarifpositionen eingereiht werden: 19011010, 19011020 und 19011090.

(4)    Zollkontingent für Knoblauch

a)    Ursprungswaren, die in Anlage 10-A-2 mit dem Vermerk „TRQ-4“ gekennzeichnet und unter Buchstabe c dieses Absatzes aufgeführt sind, unterliegen in den folgenden Gesamtmengen den nachstehenden Kontingentzollsätzen:

Jahr

Jahresgesamtmenge 
t

Kontingentzollsatz 
(Präferenz auf den Basiszollsatz)

0

1 875

30 %

1

3 750

40 %

2

5 625

50 %

3

7 500

60 %

4

9 375

70 %

5

11 250

80 %

6

13 125

90 %

7 und folgende Jahre

15 000

100 %

b)    Eingeführte Ursprungswaren, die die unter Buchstabe a dieses Absatzes genannten Gesamtmengen überschreiten, unterliegen dem Basiszollsatz nach Anlage 10-A-2.

c)    Dieser Absatz gilt für Ursprungswaren der folgenden Tarifposition: 07032090.


ABSCHNITT D

VERWALTUNG VON ZOLLKONTINGENTEN

(1)    Eine Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei Zollkontingente im Sinne dieses Anhangs eröffnet, sorgt für eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Verwaltung dieser Zollkontingente im Einklang mit ihren Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(2)    Die Vertragspartei, die Zollkontingente eröffnet, veröffentlicht rechtzeitig und kontinuierlich alle einschlägigen Informationen über die Verwaltung der Kontingente, einschließlich der verfügbaren Menge und der Zulassungskriterien.

(3)    Der Ursprung einer im Rahmen des Zollkontingents eingeführten Ware wird auf der Grundlage der in Kapitel 11 definierten Ursprungsregeln festgelegt.

(4)    Der MERCOSUR kann die Mengen des von der Europäischen Union eröffneten Zollkontingents auf die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten aufteilen. In diesem Fall teilt der MERCOSUR der Europäischen Union mindestens 90 (neunzig) Tage vor Beginn des Kontingentsjahres die Einzelheiten der Zuteilung mit, damit diese sie umsetzen kann. Die Zuteilung gilt für mindestens 2 (zwei) Jahre.

(5)    In Fällen, in denen die zugeteilten Mengen während des Kontingentszeitraums nicht vollständig ausgeschöpft werden, kann die Ausfuhrvertragspartei der Einfuhrvertragspartei bis zum Ende des 8. (achten) Monats eine Neuzuteilung der nicht verwendeten Mengen für das letzte Quartal des Kontingentszeitraums mitteilen. Die Einfuhrvertragspartei setzt diese Neuzuteilung um.

(6)    Auf Ersuchen einer Vertragspartei treten die Vertragsparteien zu Konsultationen über die Umsetzung dieses Abschnitts zusammen.


ABSCHNITT E

UMRECHNUNGSFAKTOREN

(1)    Für die in Abschnitt B Absätze  1 , 3, 4 , 5 und 6 aufgeführten Zollkontingente werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schlachtkörperäquivalent folgende Faktoren verwendet:

a)    In Abschnitt B Absätze 1 und 3 aufgeführte Zollkontingente:

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0201 20 20

„quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, frisch oder gekühlt

100 %

0201 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

100 %

0201 30 00

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, frisch oder gekühlt

130 %

0202 20 10

„quartiers compensés“ von Rindern, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 30

Vorderviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 50

Hinterviertel von Rindern, zusammen oder getrennt, mit Knochen, gefroren

100 %

0202 20 90

Fleisch von Rindern, mit Knochen, gefroren (ausg. ganze oder halbe Tierkörper, „quartiers compensés“, Vorder- und Hinterviertel)

100 %

0202 30 10

Vorderviertel von Rindern, ohne Knochen, gefroren, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht; „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens fünf Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet

130 %

0202 30 50

„Crops“, „chucks and blades“ und „briskets“, von Rindern, ohne Knochen, gefroren

130 %

0202 30 90

Fleisch von Rindern, ohne Knochen, gefroren (ausg. Vorderviertel, ganz oder in höchstens 5 Teile zerlegt, jedes Vorderviertel in einem einzigen Gefrierblock aufgemacht, „quartiers compensés“ in zwei Gefrierblöcken aufgemacht, der eine das Vorderviertel enthaltend, ganz oder in höchstens 5 Teile zerlegt, der andere das Hinterviertel enthaltend, in einem Stück, ohne Filet)

130 %

0206 10 95

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, frisch oder gekühlt (ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

100 %

0206 29 91

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, gefroren (ausgenommen zum Herstellen von pharmazeutischen Erzeugnissen)

100 %

0210 20 10

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, mit Knochen

100 %

0210 20 90

Fleisch von Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert, ohne Knochen

135 %

0210 99 51

Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch, von Rindern, genießbar, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert

100 %

b)    In Abschnitt B Absatz 4 aufgeführtes Zollkontingent:

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition 
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0203 12 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

100 %

ex 0203 19 55

Schinken und Teile davon, ohne Knochen, von Hausschweinen, frisch oder gekühlt

120 %

0203 22 11

Schinken und Teile davon, mit Knochen, von Hausschweinen, gefroren

100 %

ex 0203 29 55

Schinken und Teile davon, ohne Knochen, von Hausschweinen, gefroren

120 %


c)    In Abschnitt B Absätze 5 und 6 aufgeführte Zollkontingente:

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition 
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

ex 0207 13 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, ohne Knochen, frisch oder gekühlt, ausgenommen „Separatorenfleisch“ von Hühnern, frisch oder gekühlt, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird

140 %

0207 13 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

100 %

0207 13 50

Brüste und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

110 %

0207 13 60

Schenkel und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern „Hausgeflügel“, frisch oder gekühlt

100 %

0207 13 70

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, mit Knochen, frisch oder gekühlt (ausg. von Trut- und Perlhühnern sowie Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

100 %

ex 0207 14 10

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, ohne Knochen, gefroren, ausgenommen „Separatorenfleisch“ von Hühnern, gefroren, das durch Ablösung des an fleischtragenden Knochen nach dem Entbeinen bzw. an den Geflügelschlachtkörpern haftenden Fleisches auf maschinelle Weise so gewonnen wird, dass die Struktur der Muskelfasern sich auflöst oder verändert wird

140 %

0207 14 20

Hälften oder Viertel von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

100 %

0207 14 50

Brüste und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

110 %

0207 14 60

Schenkel und Teile davon, mit Knochen, von Hühnern „Hausgeflügel“, gefroren

100 %

0207 14 70

Teile von Hühnern „Hausgeflügel“, mit Knochen, gefroren (ausg. Hälften oder Viertel, ganze Flügel, auch ohne Flügelspitzen, Rücken, Hälse, Rücken mit Hälsen, Sterze oder Flügelspitzen, Brüste oder Schenkel und Teile davon)

100 %

0207 27 10

Teile von Truthühnern „Hausgeflügel“, ohne Knochen, gefroren

140 %

1602 32 11

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 57 GHT, ungegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse sowie Zubereitungen aus Lebern)

80 %

1602 32 19

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 57 GHT, gegart (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

80 %

1602 32 30

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht, mit einem Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 25 GHT, jedoch < 57 GHT (ausg. Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g oder weniger, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte von Fleisch)

45 %

1602 32 90

Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Hühnern „Hausgeflügel“, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. mit Anteil an Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnissen von Geflügel von ≥ 25 GHT, Fleisch oder Schlachtnebenerzeugnisse von Trut- und Perlhühnern, Würste und ähnl. Erzeugnisse, solche in Form von fein homogenisierten Zubereitungen, aufgemacht für den Einzelverkauf zur Ernährung von Kindern oder zum Diätgebrauch in Behältnissen mit einem Inhalt von ≤ 250 g, Zubereitungen aus Lebern sowie Extrakte und Säfte von Fleisch)

35 %


(2)    Für die in Abschnitt B Absätze 14 und 15 aufgeführten Zollkontingente werden zur Umrechnung von Warengewicht in Schaleneieräquivalent folgende Faktoren verwendet:

Tarifposition

Beschreibung der Tarifposition 
(nur zur Veranschaulichung)

Umrechnungsfaktor

0407 11 00

Bruteier von Hühnern (Gallus domesticus)

100 %

0407 19 19

Bruteier von Hausgeflügel (ausgenommen von Truthühnern, Gänsen und Hühnern)

100 %

0408 11 80

Eigelb, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

246 %

0408 19 81

Eigelb, flüssig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar

116 %

0408 19 89

Eigelb (nicht flüssig), gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet)

116 %

0408 91 80

Vogeleier, nicht in der Schale, getrocknet, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen Eigelb)

452 %

0408 99 80

Vogeleier, nicht in der Schale, frisch, in Wasser oder Dampf gekocht, geformt, gefroren oder anders haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süßmitteln, genießbar (ausgenommen getrocknet sowie Eigelb)

116 %

3502 11 90

Eieralbumin, genießbar, getrocknet (in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.)

856 %

3502 19 90

Eieralbumin, genießbar (ausgenommen getrocknet [in Blättern, Flocken, Kristallen, Pulver usw.])

116 %

________________

ANHANG 10-B

AUSFUHRZÖLLE

ABSCHNITT A

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

(1)    Es gelten die folgenden Stufen für die Beseitigung, den Abbau oder die Bindung der Ausfuhrzölle, Ausfuhrsteuern und sonstigen Ausfuhrabgaben jeder Art, die gemäß Artikel 10.9 dieses Abkommens bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Waren in das Gebiet der Europäischen Union (im Folgenden „Ausfuhrzölle“) auf die in Abschnitt C dieses Anhangs aufgeführten Waren erhoben werden.

a)    Ausfuhrzölle auf Waren in der Abbaustufe „Y5“ in den Stufenplänen für die Ausfuhrzölle, die in Abschnitt C dieses Anhangs dargelegt sind, werden in 3 (drei) gleichen jährlichen Schritten abgebaut; der erste Abbau erfolgt am 1. (ersten) Tag des 4. (vierten) Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens, und die Ausfuhrzölle auf diese Waren werden am 1. (ersten) Tag des 6. (sechsten) Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf 0 (null) festgesetzt;

b)    Ausfuhrzölle auf Waren in der Abbaustufe „Y10“ in den Stufenplänen für die Ausfuhrzölle, die in Abschnitt C dieses Anhangs dargelegt sind, werden verbindlich auf 18 % (achtzehn Prozent) am 1. (ersten) Tag des 5. (fünften) Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens festgesetzt und schrittweise in linearen jährlichen Senkungen von 1 (einem) Prozentpunkt ab dem 1. (ersten) Tag des 7. (siebten) Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens bis zum Beginn des 10. (zehnten) Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens auf 14 % (vierzehn Prozent) abgebaut und


c)    am 1. (ersten) Tag des 4. (vierten) Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens dürfen die Ausfuhrzölle auf Waren in der Abbaustufe „S“ in den Stufenplänen für die Ausfuhrzölle, die in Abschnitt C dieses Anhangs dargelegt sind, den in diesen Stufenplänen festgelegten Basiszollsatz nicht übersteigen.

(2)    Der Basisausfuhrzollsatz einer Position und die Abbaustufe zur Ermittlung des für sie im jeweiligen Schritt des Zollabbaus oder der bindenden Verpflichtung geltenden Ausfuhrzollsatzes sind für die betreffende Position in den Stufenplänen für die Ausfuhrzölle angegeben, die in Abschnitt C dieses Anhangs dargelegt sind.

(3)    Im Falle von Änderungen der Ausfuhrzolltarifliste des MERCOSUR gelten die Verpflichtungen, die im Rahmen der in Abschnitt C dieses Anhangs dargelegten Stufenpläne für die Ausfuhrzölle eingegangen wurden, auf der Grundlage der Übereinstimmung der Beschreibung der Ware, unabhängig von ihrer zolltariflichen Einreihung.

(4)    Die Ausfuhrzollsätze in den Zwischenschritten werden mindestens auf das nächste Zehntel eines Prozentpunktes abgerundet.

(5)    Wendet ein unterzeichnender MERCOSUR-Staat bei oder im Zusammenhang mit der Ausfuhr einer Ware einen niedrigeren Zollsatz oder andere Gebühren und Abgaben gemäß Abschnitt C dieses Anhangs an, so gilt dieser niedrigere Zollsatz, solange er niedriger ist als der nach den Stufenplänen für die Ausfuhrzölle in Abschnitt C dieses Anhangs berechnete Zollsatz.


ABSCHNITT B

SCHWERWIEGENDE UNGLEICHGEWICHTE

(1)    Ungeachtet des Artikels 10.9 dieses Abkommens kann ein unterzeichnender MERCOSUR-Staat in Ausnahmefällen, die durch schwerwiegende finanzielle Ungleichgewichte oder eine plötzliche und starke Abwertung der Landeswährung gerechtfertigt sind und sofortiges Handeln erfordern, für einen begrenzten Zeitraum neue Zölle auf die Ausfuhr von Waren einführen oder die Höhe der bestehenden Zölle auf die Ausfuhr von Waren erhöhen, für die am 31. Dezember 2018 Ausfuhrzölle galten.

(2)    Die in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen

a)    müssen unbedingt erforderlich sein, um den in Absatz 1 dieses Abschnitts beschriebenen Erfordernissen der Umstände Rechnung zu tragen,

b)    dürfen gegenüber der Europäischen Union oder einem anderen unterzeichnenden MERCOSUR-Staat nicht in einer Weise angewendet werden, die weniger günstig ist als gegenüber einem Drittland oder die eine verschleierte Beschränkung des internationalen Handels darstellen würde,

c)    dürfen nur im Rahmen eines Wirtschaftsprogramms ausgelöst werden, das auf die in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Umstände ausgerichtet ist,

d)    müssen vorübergehend und verhältnismäßig sein und dürfen nicht über das zur Bewältigung der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Situation erforderliche Maß hinausgehen; sie werden schrittweise aufgehoben, sobald sich die Umstände verbessern, und


e)    werden amtlich in einer Weise bekannt gegeben, die gewährleistet, dass sie transparent angewendet werden und die Europäische Union rechtzeitig über die genauen Bedingungen ihrer Anwendung, einschließlich der vorgesehenen Dauer, unterrichtet wird.

(3)    Der betreffende unterzeichnende MERCOSUR-Staat und die Europäische Union beraten sich auf Ersuchen der Europäischen Union regelmäßig über die Anwendung und den Zeitplan für den Abbau der in Absatz 1 dieses Abschnitts genannten Maßnahmen, die über die in den Stufenplänen für die Ausfuhrzölle in Abschnitt C aufgeführten Maßnahmen hinausgehen.


ABSCHNITT C

STUFENPLÄNE FÜR DIE AUSFUHRZÖLLE

UNTERABSCHNITT 1

STUFENPLAN FÜR DIE AUSFUHRZÖLLE ARGENTINIENS

NCM 2012

Warenbezeichnung

Basiszollsatz
(%)

Endgültiger Zollsatz
(%)

Abbaustufe

12.01.90.00

deaktiviert // lose, bis zu 15 % verpackt (Gesetz 21.453) // -andere // Sojabohnen, auch geschrotet:

18

14

Y10

12.01.90.00

andere // lose, bis zu 15 % verpackt (Gesetz 21.453) // -andere // Sojabohnen, auch geschrotet:

18

14

Y10

12.01.90.00

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger (Entschließung 835/05 SAGPyA) // deaktiviert // mehr als 15 % verpackt (Gesetz 21.453) // -andere // Sojabohnen, auch geschrotet:

18

14

Y10

12.01.90.00

andere // deaktiviert // mehr als 15 % verpackt (Gesetz 21.453) // -andere // Sojabohnen, auch geschrotet:

18

14

Y10

12.01.90.00

in unmittelbaren Umschließungen mit einem Gewicht des Inhalts von 2 kg oder weniger (Entschließung 835/05 SAGPyA) // andere // mehr als 15 % verpackt (Gesetz 21.453) // -andere // Sojabohnen, auch geschrotet:

18

14

Y10

12.01.90.00

andere // andere // mehr als 15 % verpackt (Gesetz 21.453) // -andere // Sojabohnen, auch geschrotet:

18

14

Y10

12.08.10.00

-von Sojabohnen // Mehl von Ölsamen oder ölhaltigen Früchten, ausgenommen Senfmehl.

18

14

Y10

15.07.10.00

lose (Gesetz 21.453) // -rohes Öl, auch entschleimt // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.07.10.00

nur in Verpackungen über 10 kg (Gesetz 21.453) // -rohes Öl, auch entschleimt // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.07.10.00

andere // -rohes Öl, auch entschleimt // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.07.90.11

in Verpackungen mit einem Fassungsvermögen von 5 Litern oder weniger (Entschließung 359/99 MEYOSP) // raffiniert // -andere // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.07.90.19

lose (Gesetz 21.453) // andere // raffiniert // -andere // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.07.90.19

in Fässern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 200 Litern (Gesetz 21.453) // andere, nur in Verpackungen über 10 kg (Gesetz 21.453) // andere // raffiniert // -andere // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.07.90.19

andere // andere, nur in Verpackungen über 10 kg (Gesetz 21.453) // andere // raffiniert // -andere // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.07.90.19

andere // andere // raffiniert // -andere // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.07.90.90

andere // -andere // Sojaöl und seine Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

18

14

Y10

15.17.90.10

mit Sonnenblumenöl // mit Sojaöl // Mischungen von raffinierten Ölen, in Verpackungen von 5 Litern oder weniger // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.10

andere // mit Sojaöl // Mischungen von raffinierten Ölen, in Verpackungen von 5 Litern oder weniger // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.90

mit Sonnenblumenöl // lose (Gesetz 21.453) // andere, mit Sojaöl // andere // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.90

andere // lose (Gesetz 21.453) // andere, mit Sojaöl // andere // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.90

in Fässern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 200 Litern (Gesetz 21.453) // andere, mit Sonnenblumenöl, nur in Verpackungen über 10 kg (Gesetz 21.453) // andere, mit Sojaöl // andere // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.90

andere // andere, mit Sonnenblumenöl, nur in Verpackungen über 10 kg (Gesetz 21.453) // andere, mit Sojaöl // andere // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.90

in Fässern mit einem Fassungsvermögen von mehr als 200 Litern (Gesetz 21.453) // andere, nur in Verpackungen über 10 kg (Gesetz 21.453) // andere, mit Sojaöl // andere // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.90

andere // andere, nur in Verpackungen über 10 kg (Gesetz 21.453) // andere, mit Sojaöl // andere // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.90

mit Sonnenblumenöl // andere // andere, mit Sojaöl // andere // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.17.90.90

andere // andere // andere, mit Sojaöl // andere // -andere // Margarine; genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516

18

14

Y10

15.18.00.90

mit Sojabohnen // pflanzlichen Ursprungs // ungenießbare Mischungen und Zubereitungen // andere // Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, gekocht, oxidiert, dehydratisiert, geschwefelt, geblasen, durch Hitze im Vakuum oder in inertem Gas polymerisiert oder anders chemisch modifiziert, ausgenommen Waren der Position 15.16; ungenießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, anderweit weder genannt noch inbegriffen.

18

14

Y10

23.02.50.00

Sojabohnenschalenpellets // -von Hülsenfrüchten // Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

18

14

Y10

23.02.50.00

Sojabohnen // andere // -von Hülsenfrüchten // Kleie und andere Rückstände, auch in Form von Pellets, vom Sichten, Mahlen oder von anderen Bearbeitungen von Getreide oder Hülsenfrüchten:

18

14

Y10

23.04.00.10

Mehl von Ölkuchen (Gesetz 21.453) // Mehl und Pellets // Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

18

14

Y10

23.04.00.10

Pellets (Gesetz 21.453) // Mehl und Pellets // Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

18

14

Y10

23.04.00.90

Ölkuchen (Gesetz 21.453) // andere // Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

18

14

Y10

23.04.00.90

Kuchen (Gesetz 21.453) // andere // Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

18

14

Y10

23.04.00.90

andere // andere // Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch gemahlen oder in Form von Pellets

18

14

Y10

23.08.00.00

Erzeugnisse, die Sojabohnen in ihrer Zusammensetzung enthalten // pflanzliche Stoffe und pflanzliche Abfälle, pflanzliche Rückstände und pflanzliche Nebenerzeugnisse der zur Fütterung verwendeten Art, auch in Form von Pellets, anderweit weder genannt noch inbegriffen

18

14

Y10

23.09.90.10

mit Chloramphenicol (R.2507/93 ex-ANA) // Zubereitungen, die das Tier mit allen Nährstoffen versorgen sollen, die für eine tägliche, angemessene und ausgewogene Ernährung erforderlich sind (Alleinfuttermittel) // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.10

mit Carbadox (R.57/16 SENASA) // Zubereitungen, die das Tier mit allen Nährstoffen versorgen sollen, die für eine tägliche, angemessene und ausgewogene Ernährung erforderlich sind (Alleinfuttermittel) // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.10

andere // in gekennzeichneten Säcken mit einem Gewicht des Inhalts von 50 kg oder weniger // andere Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // Zubereitungen, die das Tier mit allen Nährstoffen versorgen sollen, die für eine tägliche, angemessene und ausgewogene Ernährung erforderlich sind (Alleinfuttermittel) // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.10

mit einer Korngröße, die es ermöglicht, dass 80 % oder mehr in einem Sieb der IRAM-Skala Nr. 30 zurückgehalten werden, und mit einem Gehalt an Soja, seinen Nebenerzeugnissen oder Rückständen von bis zu 30 % // in gekennzeichneten Säcken mit einem Gewicht des Inhalts von 50 kg bis 1 500 kg // andere Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // Zubereitungen, die das Tier mit allen Nährstoffen versorgen sollen, die für eine tägliche, angemessene und ausgewogene Ernährung erforderlich sind (Alleinfuttermittel) // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

4

4

S

23.09.90.10

andere // in gekennzeichneten Säcken mit einem Gewicht des Inhalts von 50 kg bis 1 500 kg // andere Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // Zubereitungen, die das Tier mit allen Nährstoffen versorgen sollen, die für eine tägliche, angemessene und ausgewogene Ernährung erforderlich sind (Alleinfuttermittel) // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.10

in einem Anteil von bis zu 30 %, mit einer Korngröße, die es ermöglicht, dass 80 % oder mehr davon in einem Sieb der IRAM-Skala Nr. 30 zurückgehalten werden // andere // andere Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // Zubereitungen, die das Tier mit allen Nährstoffen versorgen sollen, die für eine tägliche, angemessene und ausgewogene Ernährung erforderlich sind (Alleinfuttermittel) // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

6

6

S

23.09.90.10

andere // andere // andere Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // Zubereitungen, die das Tier mit allen Nährstoffen versorgen sollen, die für eine tägliche, angemessene und ausgewogene Ernährung erforderlich sind (Alleinfuttermittel) // andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.60

mit Chloramphenicol (R.2507/93 ex-ANA) // Zubereitungen auf Basis von Weizenmehl, die Xylanase und Beta-Glucanase enthalten // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.60

andere // andere Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // Zubereitungen auf Basis von Weizenmehl, die Xylanase und Beta-Glucanase enthalten // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.90

in gekennzeichneten Säcken mit einem Gewicht des Inhalts von bis zu 50 kg erhältlich // Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // mit Chloramphenicol (R.2507/93 ex-ANA) // andere // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.90

andere // Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // mit Chloramphenicol (R.2507/93 ex-ANA) // andere // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y1

23.09.90.90

mit Carbadox (R.57/16 SENASA) // andere // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.90

in gekennzeichneten Säcken mit einem Gewicht des Inhalts von bis zu 50 kg erhältlich // Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // andere (R.2012/93 ex-ANA) // andere // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

23.09.90.90

andere // Zubereitungen, die Soja, seine Nebenprodukte oder Rückstände in ihrer Zusammensetzung enthalten // andere (R.2012/93 ex-ANA) // andere // -andere // Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art

18

14

Y10

27.01.20.00

-Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe // Steinkohle; Steinkohlenbriketts und ähnliche aus Steinkohle gewonnene feste Brennstoffe

5

5

S

27.02.10.00

-Braunkohle, auch in Pulverform, jedoch nicht agglomeriert // Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett):

5

5

S

27.02.20.00

-Braunkohle, agglomeriert // Braunkohle, auch agglomeriert, ausgenommen Gagat (Jett):

5

5

S

27.04.00.10

Koks // Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

5

5

S

27.04.00.90

Retortenkohle // andere // Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

5

5

S

27.04.00.90

Schwelkoks // andere // Koks und Schwelkoks, aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf, auch agglomeriert; Retortenkohle

5

5

S

27.05.00.00

Steinkohlengas, Wassergas, Generatorgas, Schwachgas und ähnliche Gase, ausgenommen Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

5

5

S

27.06.00.00

Teer aus Steinkohle // Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

5

5

S

27.06.00.00

Teer aus Braunkohle // Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

5

5

S

27.06.00.00

Teer aus Torf // Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

5

5

S

27.06.00.00

andere Mineralteere // Mineralteere // Teer aus Steinkohle, Braunkohle oder Torf und andere Mineralteere, auch entwässert oder teilweise destilliert, einschließlich rekonstituierte Teere

5

5

S

27.07.10.00

-Benzole // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.20.00

-Toluole // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.30.00

-Xylole // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen

5

5

S

27.07.40.00

-Naphtalin // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.50.00

Mischung von Alkylbenzolen der Formel C10 H14 und C11 H16 als Hauptbestandteile // -andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.50.00

andere // -andere Mischungen aromatischer Kohlenwasserstoffe, bei deren Destillation nach ASTM D 86 bis 250 °C einschließlich der Destillationsverluste mindestens 65 RHT übergehen // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.91.00

-Kreosotöle // -andere: // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.99.10

-Kresole // -andere // -andere: // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.99.90

Anthracen // andere // --andere // -andere: // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.99.90

Phenole // andere // --andere // -andere: // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.07.99.90

andere // andere // --andere // -andere: // Öle und andere Erzeugnisse der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers; ähnliche Erzeugnisse, in denen die aromatischen Bestandteile in Bezug auf das Gewicht gegenüber den nicht aromatischen Bestandteilen überwiegen.

5

5

S

27.08.10.00

-Pech // Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

5

5

S

27.08.20.00

-Pechkoks // Pech und Pechkoks aus Steinkohlenteer oder anderen Mineralteeren

5

5

S

27.10.91.00

--polychlorierte Biphenyle (PCB), polychlorierte Terphenyle (PCT) oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthaltend // Ölabfälle: // Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

5

5

S

27.10.99.00

mit Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Monomethyldichlordiphenylmethan oder Monomethyldibromdiphenylmethan // --andere // -Ölabfälle: // Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

5

5

S

27.10.99.00

andere // --andere // -Ölabfälle: // Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle

5

5

S

27.11.14.00

--Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien // -verflüssigt: // Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe

5

0

Y5

27.16.00.00

Elektrizitätsversorgung

5

5

S

38.26.00.00

Biodiesel // Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

18

14

Y10

38.26.00.00

Mischungen mit Diesel // Mischungen mit Diesel oder anderen als Bestandteile besteuerten Produkten // Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

18

14

Y10

38.26.00.00

andere // Mischungen mit Diesel oder anderen als Bestandteile besteuerten Produkten // Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

18

14

Y10

38.26.00.00

andere // Biodiesel und Biodieselmischungen, kein Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien enthaltend oder mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Materialien von weniger als 70 GHT

18

14

Y10

41.01.20.00

frisch oder nass gesalzen // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // -ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.20.00

trocken gesalzen // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // -ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.20.00

andere // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // -ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.20.00

frisch oder nass gesalzen // Häute und Felle von Pferden und anderen Einhufern // -ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.20.00

andere // Häute und Felle von Pferden und anderen Einhufern // -ganze Häute und Felle, ungespalten, mit einem Stückgewicht von 8 kg oder weniger, wenn sie nur getrocknet, von 10 kg oder weniger, wenn sie trocken gesalzen, oder von 16 kg oder weniger, wenn sie frisch, nass gesalzen oder anders konserviert sind // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.50.10

frisch oder nass gesalzen // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // ungespalten // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.10

trocken gesalzen // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // ungespalten // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.10

andere // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // ungespalten // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.10

andere // Häute und Felle von Pferden und anderen Einhufern // ungespalten // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.50.20

frisch oder nass gesalzen // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.20

trocken gesalzen // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.20

andere // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.30

frisch oder nass gesalzen // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.30

trocken gesalzen // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.30

andere // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.50.30

andere // Häute und Felle von Pferden und anderen Einhufern // Fleischspalt // -ganze Häute und Felle, mit einem Stückgewicht von mehr als 16 kg // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.90.10

frisch oder nass gesalzen // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // ungespalten // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.10

andere // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // ungespalten // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.10

andere // Häute und Felle von Pferden und anderen Einhufern // ungespalten // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.90.20

frisch oder nass gesalzen // ganz // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.20

trocken gesalzen // ganz // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.20

andere // ganz // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.20

frisch oder nass gesalzen // andere // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.20

getrocknet, ohne Rückstände von Salzbehandlungen // andere // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.90.20

andere // andere // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.20

getrocknet, ohne Rückstände von Salzbehandlungen // andere // Häute und Felle von Pferden und anderen Einhufern // Narbenspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.90.30

frisch oder nass gesalzen // ganz // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.30

trocken gesalzen // ganz // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.90.30

andere // ganz // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.90.30

frisch oder nass gesalzen // andere // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

10

0

Y5

41.01.90.30

getrocknet, ohne Rückstände von Salzbehandlungen // andere // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.90.30

andere // andere // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.01.90.30

getrocknet, ohne Rückstände von Salzbehandlungen // andere // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Fleischspalt // -andere, einschließlich Croupons, Halbcroupons und Bauchstücke // Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten

5

0

Y5

41.02.10.00

in der Sonne getrocknet // -nicht enthaart // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.10.00

in der Sonne getrocknet // -nicht enthaart // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.10.00

andere // -nicht enthaart // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.21.00

nicht enthaart // --gepickelt // -enthaart: // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.21.00

Jungschaf // --gepickelt // -enthaart: // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.21.00

Lämmer // --gepickelt // -enthaart: // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.2100

andere // --gepickelt // -enthaart: // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.29.00

in der Sonne getrocknet // --andere // -enthaart: // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.29.00

trocken gesalzen // --andere // -enthaart: // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.02.29.00

andere // --andere // -enthaart: // Rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind.

10

0

Y5

41.03.90.00

Ziegen // -andere // Andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 b) und 1 c) zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind

5

0

Y5

41.04.11.11

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger, nur chromgegerbt (wet-blue) // Vollleder, ungespalten // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.12

andere ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger // Vollleder, ungespalten // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.13

ganz oder in Hälften // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), pflanzlich vorgegerbt // Vollleder, ungespalten // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.13

andere // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), pflanzlich vorgegerbt // Vollleder, ungespalten // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.14

ganz oder in Hälften // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Vollleder, ungespalten // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.14

andere // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Vollleder, ungespalten // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.21

ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger, nur chromgegerbt (wet-blue) // Narbenspalt // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.23

ganz oder in Hälften // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), pflanzlich vorgegerbt // Narbenspalt // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.23

andere // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), pflanzlich vorgegerbt // Narbenspalt // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.24

ganz oder in Hälften // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.11.24

andere // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Narbenspalt // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.19.10

ganze Häute von Rindern // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger, nur chromgegerbt (wet-blue) // --andere // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.19.10

andere // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger, nur chromgegerbt (wet-blue) // --andere // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.19.30

andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), pflanzlich vorgegerbt // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), pflanzlich vorgegerbt // --andere // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.19.40

andere // ganz oder in Hälften // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Häute und Felle von Rindern (einschließlich Büffeln) // --andere // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.19.40

andere // Fleischspalt // andere // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Häute und Felle von Rindern (einschließlich Büffeln) // --andere // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.19.40

andere //andere // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Häute und Felle von Rindern (einschließlich Büffeln) // --andere // -in nassem Zustand (einschließlich wet-blue): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.41.10

andere // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in getrocknetem Zustand (crust): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.41.30

andere // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // --Vollleder, ungespalten; Narbenspalt // -in getrocknetem Zustand (crust): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.49.10

in getrocknetem Zustand chromgegerbt (Boxkalbleder) // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger //--andere // -in getrocknetem Zustand (crust): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.49.10

andere // ganze Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln), mit einer Oberfläche von 2,6 m2 oder weniger // --andere // -in getrocknetem Zustand (crust): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

41.04.49.20

andere // andere Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) // --andere // -in getrocknetem Zustand (crust): // Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet.

10

0

Y5

45.01.10.00

Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet // Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

10

10

S

45.01.90.00

andere // Naturkork, unbearbeitet oder nur zugerichtet; Korkabfälle; Korkschrot und Korkmehl

10

10

S

45.02.00.00

vierseitig grob zugerichtet // Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen).

5

5

S

45.02.00.00

in Streifen, auch mit Papier oder Textil verstärkt // Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen).

5

5

S

45.02.00.00

andere // Naturkork, entrindet, zwei- oder vierseitig grob zugerichtet oder in Würfeln, Platten, Blättern oder Streifen von quadratischer oder rechteckiger Form (einschließlich scharfkantige Rohlinge zum Herstellen von Stopfen).

5

5

S

47.07.10.00

-ungebleichte Kraftpapiere oder Kraftpappen oder Wellpapiere oder Wellpappen // Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung.

20

20

S

47.07.20.00

-Papier oder Pappe, hauptsächlich aus gebleichten, nicht in der Masse gefärbten chemischen Halbstoffen hergestellt // Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung.

20

20

S

47.07.30.00

-Papier oder Pappe, hauptsächlich aus mechanischen Halbstoffen hergestellt (z. B. Zeitungen, Zeitschriften und ähnliche Drucke) // Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung.

20

20

S

47.07.90.00

-andere (einschließlich Abfälle und Ausschuss, unsortiert) // Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung.

20

20

S

72.04.10.00

-Abfälle und Schrott, aus Gusseisen // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

72.04.21.00

austenitischer Stahl (AISI-300-Serie und gleichwertige Standards) // --aus rostfreiem Stahl // -Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl: // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

72.04.21.00

andere // --aus rostfreiem Stahl // -Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl: // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

72.04.29.00

aus Schnellarbeitsstahl // --andere // -Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl: // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

72.04.29.00

andere // andere // --andere // -Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl: // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

72.04.30.00

-Abfälle und Schrott, aus verzinntem Eisen oder Stahl // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

72.04.41.00

--Drehspäne, Frässpäne, Hobelspäne, Schleifspäne, Sägespäne, Feilspäne und Stanz- oder Schneidabfälle, auch paketiert // -andere Abfälle und anderer Schrott: // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

72.04.49.00

--andere // -andere Abfälle und anderer Schrott: // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

72.04.50.00

-Abfallblöcke // Abfälle und Schrott, aus Eisen oder Stahl; Abfallblöcke aus Eisen oder Stahl

5

5

S

97.01.10.00

andere // Originale // -Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen // Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke.

5

5

S

97.01.10.00

andere // -Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen // Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 4906 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke.

5

5

S

97.01.90.00

andere // Originale // -andere // Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 49.06 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke.

5

5

S

97.01.90.00

andere // -andere // Gemälde (z. B. Ölgemälde, Aquarelle, Pastelle) und Zeichnungen, vollständig mit der Hand geschaffen, ausgenommen Zeichnungen der Position 49.06 und handbemalte oder handverzierte gewerbliche Erzeugnisse; Collagen und ähnliche dekorative Bildwerke.

5

5

S

97.02.00.00

andere // Originalstiche, -schnitte und -steindrucke.

5

5

S

97.03.00.00

andere // Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, aus Stoffen aller Art.

5

5

S

97.04.00.00

Briefmarken, Stempelmarken, Steuerzeichen, Ersttagsbriefe, Ganzsachen und dergleichen, entwertet oder nicht entwertet, ausgenommen die Waren der Position 49.07.

5

5

S

97.05.00.00

Jagdtrophäen // Sammlungen und Sammlungsstücke der Zoologie (R.2012/93 ex ANA) // Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.05.00.00

andere // Sammlungen und Sammlungsstücke der Zoologie (R.2012/93 ex ANA) // Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.05.00.00

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (R.634/93 ex ANA) // Sammlungsstücke von geschichtlichem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert // Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.05.00.00

andere // Sammlungsstücke von geschichtlichem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert // Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.05.00.00

Sammlungsstücke von archäologischem Wert // Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.05.00.00

Sammlungsstücke von paläontologischem Wert // Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.05.00.00

botanische Sammlungen und Sammlungsstücke // Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.05.00.00

diatonisches Bandoneon // Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.05.00.00

Zoologische, botanische, mineralogische oder anatomische Sammlungsstücke und Sammlungen; Sammlungsstücke von geschichtlichem, archäologischem, paläontologischem, völkerkundlichem oder münzkundlichem Wert.

5

5

S

97.06.00.00

Bücher, Broschüren und ähnliche Drucke, auch in losen Bogen oder Blättern (R.634/93 ex ANA) // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S

97.06.00.00

diatonisches Bandoneon // Musikinstrumente // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S

97.06.00.00

andere // Musikinstrumente // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S

97.06.00.00

aus Holz // andere // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S

97.06.00.00

Originale von künstlerischen Assemblagen und Montagen (Gesetz 24633 und Durchführungsdekret Nr. 1321) // aus keramischen Stoffen // andere // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S

97.06.00.00

andere // aus keramischen Stoffen // andere // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S

97.06.00.00

Originale von künstlerischen Assemblagen und Montagen (Gesetz 24633 und Durchführungsdekret Nr. 1321) // aus Spinnstoffen // andere // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S

97.06.00.00

andere // aus Spinnstoffen // andere // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S

97.06.00.00

andere // andere // Antiquitäten, mehr als 100 Jahre alt

5

5

S


UNTERABSCHNITT 2

STUFENPLAN FÜR DIE AUSFUHRZÖLLE URUGUAYS

NCM 2012

Warenbezeichnung

Basiszollsatz
(%)

Endgültiger Zollsatz
(%)

Abbaustufe

41.01

Häute und Felle, ungebleicht, gesalzen, gepickelt und wet-blue.

5

0

Y5

41.04.11

5

0

Y5

41.04.19

5

0

Y5

ABSCHNITT D

BESTIMMUNGEN FÜR BRASILIEN

(1)    Im Falle Brasiliens gilt das Verbot der Einführung oder Beibehaltung von Ausfuhrzöllen nach Artikel 10.9 dieses Abkommens nicht für die Ausfuhr der in Absatz 2 dieses Abschnitts aufgeführten Erzeugnisse, sofern die Bedingungen des Absatzes 3 dieses Abschnitts erfüllt sind.

(2)    Die mögliche Nichtanwendbarkeit des Artikels 10.9 dieses Abkommens gilt für Erzeugnisse des Harmonisierten Systems (2022) in den Kapiteln 25 bis 28 und den Positionen 71.10, 72.02, 81.09 und 81.12.

(3)    Erhebt Brasilien Ausfuhrzölle auf die in Absatz 2 dieses Abschnitts aufgeführten Erzeugnisse, so wird der angewandte Zollsatz für die Ausfuhren dieser Erzeugnisse, die für die Europäische Union bestimmt sind, um mindestens 50 % (fünfzig Prozent) abgebaut. In keinem Fall darf der Präferenzausfuhrzoll 25 % übersteigen.


(4)    Erhebt Brasilien Ausfuhrzölle auf die in Absatz 2 dieses Abschnitts aufgeführten Erzeugnisse gegenüber Drittländern zu günstigeren als den in den Absätzen 2 und 3 dieses Abschnitts beschriebenen Bedingungen, so notifiziert Brasilien dies der Europäischen Union und bemüht sich nach besten Kräften, diese nach Verhandlungen auf die Europäische Union auszuweiten.

(5)    Der Gemischte Rat in der Zusammensetzung „Handel“ kann diesen Abschnitt, einschließlich der Liste der Erzeugnisse, auf Ersuchen Brasiliens oder der Europäischen Union überprüfen.

________________

ANHANG 10-C

EINFUHR- ODER AUSFUHRMONOPOLE

(1)    Uruguay behält das folgende bestimmte Einfuhr- und Ausfuhrmonopol bei: Administración Nacional de Combustibles, Alcohol y Portland (ANCAP).

(2)    Brasilien behält sich das Recht vor, Einfuhr- oder Ausfuhrmonopole in folgenden Sektoren beizubehalten oder diese als solche zu bestimmen:

a)    Erdöl, Gas und andere Kohlenwasserstoffe und

b)    radioaktive Mineralien.

________________

ANHANG 10-D

HANDEL MIT WEINBAUERZEUGNISSEN UND SPIRITUOSEN

ABSCHNITT A

ARTIKEL 1

Anwendungsbereich

Dieser Anhang gilt für in den Vertragsparteien hergestellte Weinbauerzeugnisse der Positionen 2204 und 2205 sowie für Spirituosen der Position 2208 des HS.

ARTIKEL 2

Begriffsbestimmungen für Weinbauerzeugnisse und önologische Verfahren

(1)    Jede Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften um die Annahme von Begriffsbestimmungen und önologischen Verfahren für Weinbauerzeugnisse, die von der Internationalen Organisation für Rebe und Wein (International Organisation of Vine and Wine, im Folgenden „OIV“) empfohlen und veröffentlicht werden.


(2)    Jede Vertragspartei genehmigt die Einfuhr und den Verkauf zum Verbrauch von in der anderen Vertragspartei erzeugten Weinbauerzeugnissen, sofern diese Weinbauerzeugnisse im Einklang mit Folgendem hergestellt wurden:

a)    den in jeder Vertragspartei festgelegten Begriffsbestimmungen der Erzeugnisse, die mit der einschlägigen OIV-Norm im Einklang stehen,

b)    den in jeder Vertragspartei festgelegten önologischen Verfahren, die mit der einschlägigen OIV-Norm im Einklang stehen, und

c)    den in jeder Vertragspartei festgelegten Begriffsbestimmungen und önologischen Verfahren, die nicht mit der einschlägigen OIV-Norm im Einklang stehen, gemäß Anlage 10-D-1.

(3)    Schlägt eine Vertragspartei vor, eine neue Begriffsbestimmung bzw. ein neues önologisches Verfahren zu genehmigen oder eine bestehende Begriffsbestimmung bzw. ein bestehendes önologisches Verfahren der Anlage 10-D-1 nach Absatz 2 Buchstabe c zu ändern, so notifiziert sie dies der anderen Vertragspartei unverzüglich schriftlich. Die Notifikation muss ein technisches Dossier mit einer ausführlichen Erläuterung der Gründe für die neue oder geänderte Begriffsbestimmung bzw. das neue oder geänderte önologische Verfahren enthalten. Die andere Vertragspartei kann innerhalb von 90 (neunzig) Tagen nach Eingang der Notifikation schriftlich Einspruch erheben. Erhebt die andere Vertragspartei keine Einwände, so gilt die Änderung der Anlage 10-D-1 als von den Vertragsparteien vereinbart.

(4)    Erhebt die andere Vertragspartei innerhalb von 90 (neunzig) Tagen nach Eingang der in Absatz 3 genannten Notifikation Einwände, so nehmen die Vertragsparteien Konsultationen auf, um innerhalb von 60 (sechzig) Tagen nach Eingang des Einwands zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen. Die Frist von 60 (sechzig) Tagen kann von den Vertragsparteien einvernehmlich verlängert werden.

(5)    Erzielen die Vertragsparteien während der Konsultationen eine Einigung, so finden die Absätze 6 und 7 Anwendung. Erzielen die Vertragsparteien während der Konsultationen keine solche Einigung, so wird die Anlage 10-D-1 nicht geändert.


(6)    Der Gemischte Rat in der Zusammensetzung „Handel“ kann die Anlage 10-D-1 ändern, um neue Begriffsbestimmungen oder önologische Verfahren oder Änderungen bestehender Begriffsbestimmungen oder önologischer Verfahren, die gemäß Absatz 3 oder 4 vereinbart wurden, hinzuzufügen.

(7)    In Fällen, in denen eine Einigung gemäß Absatz 3 oder 4 besteht, genehmigt eine Vertragspartei die Einfuhr und den Verkauf zum Verbrauch von Weinen, die in der anderen Vertragspartei nach dem Zeitpunkt der Anwendung der Begriffsbestimmung oder der önologischen Verfahren im Gebiet der Vertragspartei, die diese Maßnahme getroffen hat, hergestellt wurden, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch kein Beschluss des Gemischten Rates in der Zusammensetzung „Handel“ gemäß Absatz 6 gefasst worden oder in Kraft getreten ist.

ABSCHNITT B

ARTIKEL 3

Kennzeichnung von Weinbauerzeugnissen und Spirituosen

(1)    Eine Vertragspartei darf nicht vorschreiben, dass die folgenden Angaben oder ihnen gleichwertige Angaben auf den Behältnissen, Etiketten oder Verpackungen von Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen ausgewiesen werden:

a)    das Datum der Verpackung,

b)    das Datum der Abfüllung oder

c)    das Datum der Herstellung oder Erzeugung.


(2)    Eine Vertragspartei kann die Angabe eines Mindesthaltbarkeitsdatums auf dem Behältnis, dem Etikett oder der Verpackung von Weinerzeugnissen oder Spirituosen vorschreiben, die in der anderen Vertragspartei hergestellt werden und möglicherweise aufgrund des Zusatzes verderblicher Zutaten ein kürzeres Mindesthaltbarkeitsdatum haben können, als der Verbraucher normalerweise erwarten würde.

(3)    Eine Vertragspartei darf nicht verlangen, dass Marken, Markennamen oder geografische Angaben auf Behältnissen, Etiketten oder Verpackungen von Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen, die in dem Gebiet der anderen Vertragspartei hergestellt wurden, übersetzt werden.

(4)    Jede Vertragspartei gestattet den Aufdruck vorgeschriebener Angaben, einschließlich Übersetzungen, auf einem zusätzlichen Etikett, das auf einem Etikett, einer Verpackung oder einem Behältnis von in der anderen Vertragspartei hergestellten Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen angebracht ist. Solche zusätzlichen Etiketten können nach der Einfuhr und vor dem Anbieten des Erzeugnisses im Gebiet der Vertragspartei angebracht werden, sofern die vorgeschriebenen Angaben auf dem Originaletikett vollständig und genau wiedergegeben werden.

(5)    Die Verwendung von Codes mit Chargennummern auf Behältnissen, Etiketten oder Verpackungen ist zulässig, und gegebenenfalls verwendete Codes dürfen nicht entfernt werden.

(6)    Eine Vertragspartei darf eine Kennzeichnungsmaßnahme nicht auf Weinbauerzeugnisse oder Spirituosen anwenden, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Maßnahme im Gebiet der anderen Vertragspartei vermarktet wurden, es sei denn, dies ist hinreichend begründet.

(7)    Die Verwendung von Zeichnungen, Abbildungen oder Illustrationen auf Behältnissen, Etiketten oder Verpackungen von Weinbauerzeugnissen oder Spirituosen, die in der anderen Vertragspartei hergestellt wurden, ist zulässig. Diese Zeichnungen, Abbildungen oder Illustrationen ersetzen nicht die vorgeschriebenen Kennzeichnungsangaben und dürfen die Verbraucher nicht über die Merkmale und die Zusammensetzung der Weinbauerzeugnisse und Spirituosen irreführen.


(8)    Der Name einer Rebsorte kann auf den Etiketten von Weinbauerzeugnissen angegeben werden, die in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt und vermarktet werden, wenn diese Weinbauerzeugnisse unter Verwendung dieser Sorte hergestellt werden und diese Sorte in mindestens einer Liste der folgenden Organisationen aufgeführt ist:

a)    OIV,

b)    Internationaler Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen oder

c)    Internationaler Rat für pflanzengenetische Ressourcen.

Der Name einer Rebsorte einer Vertragspartei, der eine geschützte Ursprungsbezeichnung oder eine geschützte geografische Angabe der anderen Vertragspartei enthält oder aus einer solchen besteht, darf nicht in der Kennzeichnung von Wein verwendet werden, der in die andere Vertragspartei ausgeführt wird. Hinsichtlich der Liste der geografischen Angaben in Anhang 21-B Abschnitte 1 und 2 legen die Vertragsparteien in Anlage 21-B-1 Absatz 3 die Namen der Pflanzensorten fest und geben die Sorten an, deren Verwendung nicht ausgeschlossen werden darf. Eine Vertragspartei darf die Verwendung der in Anlage 21-B-1 Absatz 4 genannten Rebsorten nicht untersagen.

(9)    Weinbauerzeugnisse und Spirituosen unterliegen keiner Allergenkennzeichnung in Bezug auf Allergene, die bei der Herstellung und Zubereitung der Weinbauerzeugnisse und Spirituosen verwendet wurden und im Enderzeugnis nicht enthalten sind 6 .

(10)    Für den Handel mit Weinbauerzeugnissen zwischen den Vertragsparteien kann ein Schaumwein mit der Angabe der im OIV-Kodex der önologischen Verfahren genannten Produktart bezeichnet oder aufgemacht werden.


(11)    Folgende Bezeichnungen von Weinbauerzeugnissen und Spirituosen sind gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, die am 14. Juli 1967 in Stockholm zuletzt überarbeitet wurde, geschützt:

a)    der Name eines Mitgliedstaats der Europäischen Union für Weinbauerzeugnisse und Spirituosen mit Ursprung in dem betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union und

b)    der Name eines unterzeichnenden MERCOSUR-Staates.

ARTIKEL 4

Verwendung besonderer Begriffe bei Weinbauerzeugnissen

(1)    Die Europäische Union gestattet die Verwendung der in Anlage 10-D-2 Teil 1 aufgeführten Weinbegriffe auf Weinbauerzeugnissen aus jedem unterzeichnenden MERCOSUR-Staat, die in der Europäischen Union vermarktet werden, gemäß der Begriffsbestimmung dieser Weinbegriffe in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften des betreffenden unterzeichnenden MERCOSUR-Staates.

(2)    Der MERCOSUR gestattet die Verwendung der in Anlage 10-D-2 Teil 2 aufgeführten Weinbegriffe auf Weinbauerzeugnissen aus der Europäischen Union, die im MERCOSUR vermarktet werden, gemäß der Begriffsbestimmung dieser Weinbegriffe in den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Europäischen Union.


(3)    Eine Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei einen Antrag auf Aufnahme zusätzlicher Weinbegriffe in Anlage 10-D-2 notifizieren. Die Notifizierung muss ein technisches Dossier mit der Begriffsbestimmung der Weinbegriffe und einen Verweis auf die geltenden Gesetze oder sonstigen Vorschriften der notifizierenden Vertragspartei enthalten. Die andere Vertragspartei notifiziert innerhalb von 6 (sechs) Monaten nach Eingang der Notifikation das Ergebnis der Prüfung dieses Antrags. Wird auf der Grundlage der Ergebnisse der Prüfung die Aufnahme des zusätzlichen Weinbegriffs akzeptiert, so kann der Gemischte Rat in der Zusammensetzung „Handel“ einvernehmlich beschließen, ihn in Anlage 10-D-2 aufzunehmen.

ARTIKEL 5

Zertifizierung von Weinbauerzeugnissen und Spirituosen

(1)    Bei Weinbauerzeugnissen, die aus einer Vertragspartei eingeführt und in der anderen Vertragspartei in Verkehr gebracht werden, beschränken sich die Dokumentation und Zertifizierung, die von einer Vertragspartei verlangt werden können, auf die in Anlage 10-D-3 aufgeführten Dokumente und Bescheinigungen.

(2)    Jede Vertragspartei genehmigt die Einfuhr von Spirituosen in ihr Gebiet nach den in ihren Gesetzen vorgesehenen Vorschriften für die Einfuhrbescheinigung und die Analyseberichte.

(3)    Eine Vertragspartei kann vorübergehende Zusatzanforderungen hinsichtlich der Einfuhrbescheinigungsverfahren für aus der anderen Vertragspartei eingeführte Weinbauerzeugnisse und Spirituosen einführen, um berechtigten öffentlichen Anliegen (Gesundheits- und Verbraucherschutz oder Betrugsbekämpfung) Rechnung zu tragen. In diesen Fällen wird die andere Vertragspartei rechtzeitig angemessen unterrichtet, um die Erfüllung der zusätzlichen Bedingungen zu ermöglichen. Diese Anforderungen dürfen nicht über den Zeitraum hinausgehen, der zur Reaktion auf das besondere Anliegen der öffentlichen Ordnung, das Anlass für ihre Einführung war, erforderlich ist.

(4)    Der Gemischte Rat in der Zusammensetzung „Handel“ kann einen Beschluss zur Änderung der Anlage 10-D-3 in Bezug auf die in Absatz 1 dieses Artikels genannte Dokumentation und Zertifizierung erlassen.


ARTIKEL 6

Anwendbare Vorschriften und Inländerbehandlung

(1)    Sofern in Teil III dieses Abkommens nichts anderes bestimmt ist und unbeschadet der Anwendung des Kapitels 13 erfolgen die Einfuhr und Vermarktung von Weinbauerzeugnissen und Spirituosen im Einklang mit den im Gebiet der Einfuhrvertragspartei geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

(2)    Weinbauerzeugnisse, die aus dem Gebiet einer Vertragspartei eingeführt werden, werden nicht weniger günstig behandelt als gleichartige Weinbauerzeugnisse inländischen Ursprungs.

ABSCHNITT C

ARTIKEL 7

Übergangsmaßnahmen

Weinbauerzeugnisse und Spirituosen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Vertragsparteien und den geltenden Abkommen zwischen den Vertragsparteien hergestellt, bezeichnet und aufgemacht worden sind, jedoch nicht den Bestimmungen dieses Anhangs entsprechen, dürfen unter folgenden Bedingungen vermarktet werden:

a)    von Großhändlern oder Herstellern während eines Zeitraums von 3 (drei) Jahren und

b)    von Einzelhändlern bis zur Erschöpfung der Lagerbestände.



Anlage 10-D-1

VON DEN PARTEIEN AKZEPTIERTE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ÖNOLOGISCHE VERFAHREN

(1)    Weinhefen

Weinhefen dürfen unter den besonderen und begrenzten Bedingungen verwendet werden, die in Anhang I Teil A Tabelle 2 Nummer 11.2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers dargelegt sind.

(2)    Traubenmostkonzentrat, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose

Konzentrierter Traubenmost, rektifiziertes Traubenmostkonzentrat und Saccharose dürfen unter besonderen und begrenzten Bedingungen (Anhang VIII Teil I der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeugnissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseitigung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates sowie Artikel 22 des brasilianischen Föderalen Dekrets Nr. 8.198/2014) zur Anreicherung und Süßung verwendet werden, sofern die Verwendung dieser Erzeugnisse in rückverdünnter Form in Weinbauerzeugnissen ausgeschlossen ist.


(3)    Beschränkung des Zusatzes von Wasser

Der Zusatz von Wasser bei der Weinherstellung ist verboten, außer wenn dies zur Auflösung zugelassener önologischer Stoffe erforderlich ist, die bei der Herstellung von Wein verwendet werden.



Anlage 10-D-2

WEINBEGRIFFE

ABSCHNITT A

EUROPÄISCHE UNION

ABSCHNITT B

MERCOSUR

ARGENTINIEN:

Crianza 7 , Dulce Natural 8 , Fino 9 , Gran Reserva 10 , Reserva 11 , Vino Dulce Natural 12 , Vino Generoso 13 .


Denominación de origen controlada (DOC), Indicación geográfica (IG), Indicación de Procedencia (IP)

BRASILIEN:

Fino 14 , Gran Reserva 15 , Leve 16 , Reserva 17 .

Denominação de origem (DO), Indicação geográfica (IG), Indicação de Procedência (IP)


URUGUAY:

Fino 18 , Leve 19 , Reserva 20 , Viejo 21 , Vino Generoso 22 .

Denominación de origen (DO), Denominación de origen controlada (DOC), Indicación geográfica (IG), Indicación de Procedencia (IP)



Anlage 10-D-3

DOKUMENTATION UND ZERTIFIZIERUNG VON WEINBAUERZEUGNISSEN

Bescheinigungen und Analysebericht

(1)    Jede Vertragspartei genehmigt die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen in ihr Gebiet nach den in diesem Anhang vorgesehenen Vorschriften für die Einfuhrbescheinigungen und die Analyseberichte.

(2)    Die Voraussetzungen für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen in das Gebiet einer Vertragspartei werden erfüllt, wenn den zuständigen Behörden der einführenden Vertragspartei Folgendes vorgelegt wird:

a)    eine Bescheinigung, die von einer von allen Seiten anerkannten Behörde des Ursprungslands ausgestellt wurde, und

b)    bei Weinbauerzeugnissen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, ein Analysebericht, der von einem im Ursprungsland amtlich anerkannten Labor erstellt wurde und folgende Angaben enthält:

i)    Gesamtalkoholgehalt in Volumenprozent,

ii)    Gesamtsäuregehalt, berechnet als Weinsäure,

iii)    Gehalt an flüchtiger Säure, berechnet als Essigsäure, und

iv)    Gesamtschwefeldioxidgehalt.


(3)    Der Unterausschuss „Handel mit Weinerzeugnissen und Spirituosen“ kann einen Beschluss fassen, in dem die Einzelheiten der in Absatz 2 dieser Anlage dargelegten Vorschriften festgelegt werden, insbesondere die zu verwendenden Formulare und die Einzelheiten der Angaben im Analysebericht.

(4)    Die als Referenzmethoden anerkannten und von der OIV veröffentlichten Analysemethoden oder, falls keine geeignete Methode von der OIV anerkannt und veröffentlicht wurde, eine Analysemethode, die den von der Internationalen Organisation für Normung empfohlenen Normen entspricht, gelten als Referenzmethoden für die Bestimmung der analytischen Zusammensetzung des Weinbauerzeugnisses im Rahmen von Kontrollmaßnahmen.

(5)    Für die Einfuhr von Weinbauerzeugnissen mit Ursprung im Gebiet der anderen Vertragspartei gelten keine strengeren Anforderungen an die Einfuhrbescheinigungen als in Anhang 10-D vorgesehen.

________________

(1)    Die KN 2013 ist in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif dargelegt.
(2)    Dargelegt in der GMC-Resolution Nr. 05/2011 vom 17. Juni 2011 und Änderungen.
(3)    ABl. EU L 170 vom 22.6.2013, S. 32.
(4)    ABl. EG L 320 vom 5.12.2009, S. 6.
(5)    Die EU kann vorsehen, dass die Einfuhren von Ethylalkohol im Rahmen des der Verwendung durch die chemische Industrie vorbehaltenen Kontingents einer bestimmten Endverwendung unterliegen, damit die Zollkontrollen im Zusammenhang mit der Verwendung dieser Waren durchgeführt werden können.Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese Einfuhren zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die in die Kapitel 28 bis 40 der Kombinierten Nomenklatur (KN) der EU eingereiht sind. Die Zollkontrollen zur Verhinderung der Umgehung der Einfuhren in den Kraftstoff- oder Getränkemarkt dürfen keine Belastung darstellen, die über die zur Kontrolle der Einfuhren im Rahmen dieser Zollkontingente erforderlichen Maßnahmen hinausgeht.Diese Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Umgehungsrisiko und zur Dringlichkeit stehen und im Einklang mit den Artikeln 12.12 und 12.16 getroffen werden, wobei unter anderem die Aufzeichnungen des Einführers gebührend zu berücksichtigen sind.
(6)    Dies gilt nicht für die Kennzeichnung von Gluten.
(7)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(8)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(9)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(10)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig, die vor der Abfüllung bei Rotweinen mindestens 18 (achtzehn) Monate und bei Weiß- und Roséweinen mindestens 12 (zwölf) Monate im Fass gereift wurden.
(11)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig, die vor der Abfüllung bei Rotweinen mindestens 12 (zwölf) Monate und bei Weiß- und Roséweinen mindestens 6 (sechs) Monate im Fass gereift wurden.
(12)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(13)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(14)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(15)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig, die vor der Abfüllung bei Rotweinen mindestens 18 (achtzehn) Monate und bei Weiß- und Roséweinen mindestens 12 (zwölf) Monate im Fass gereift wurden.
(16)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(17)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig, die vor der Abfüllung bei Rotweinen mindestens 12 (zwölf) Monate und bei Weiß- und Roséweinen mindestens 6 (sechs) Monate im Fass gereift wurden.
(18)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(19)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(20)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig, die vor der Abfüllung bei Rotweinen mindestens 12 (zwölf) Monate und bei Weiß- und Roséweinen mindestens 6 (sechs) Monate im Fass gereift wurden.
(21)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.
(22)    Die Verwendung des Begriffs ist für Weinbauerzeugnisse mit geografischer Angabe zulässig.