EUROPÄISCHE KOMMISSION
Brüssel, den 3.9.2025
COM(2025) 356 final
2025/0191(NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits
BEGRÜNDUNG
1.KONTEXT DES VORSCHLAGS
•Gründe und Ziele des Vorschlags
Bei dem beigefügten Vorschlag handelt es sich um den Rechtsakt zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden „EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen“).
Die Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem MERCOSUR beruhen derzeit auf dem am 15. Dezember 1995 in Madrid unterzeichneten Interregionalen Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits.
Am 13. September 1999 ermächtigte der Rat der Europäischen Union die Europäische Kommission, Verhandlungen mit dem MERCOSUR aufzunehmen, und nahm die Verhandlungsrichtlinien an. Die Verhandlungen wurden im Einvernehmen mit der Arbeitsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ des Rates geführt. Der Ausschuss für Handelspolitik wurde zu den handelsbezogenen Teilen des Abkommens konsultiert.
Die Verhandlungen dauerten länger als 25 Jahre. Die Verhandlungen über die handelsbezogenen Teile wurden ursprünglich im Juni 2019 abgeschlossen und diejenigen über den politischen und zusammenarbeitsbezogenen Teil im Juni 2020. 2023 und 2024 verhandelten die EU und der MERCOSUR über zusätzliche Elemente, insbesondere den Anhang zum Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, einschließlich verstärkter Verpflichtungen zur Eindämmung der Entwaldung sowie Bestimmungen, die dem MERCOSUR mehr Flexibilität bei einigen industriepolitischen Verpflichtungen (z. B. im öffentlichen Beschaffungswesen) einräumen. Die EU und der MERCOSUR haben die Verhandlungen über das Partnerschaftsabkommen am 6. Dezember 2024 in Montevideo abgeschlossen.
Das Ergebnis ist ein ehrgeiziges Abkommen, das weit über das Rahmenabkommen von 1995 hinausgeht und die heutigen globalen Herausforderungen berücksichtigt. Das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem MERCOSUR wird die strategischen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zwischen gleichgesinnten und zuverlässigen Partnern auf der Grundlage gemeinsamer universeller Werte wie Demokratie und Menschenrechte stärken. Es handelt sich um ein modernes Abkommen, das für einen offenen und regelbasierten Handel steht, Protektionismus bekämpft und eine nachhaltige Entwicklung fördert. Durch eine verstärkte Zusammenarbeit wird es beiden Seiten Chancen für erhebliche Vorteile eröffnen. Dies ist ein wichtiger Schritt, um unsere Beziehungen als Partner der Wahl zu stärken und die Rolle der Europäischen Union in Südamerika weiter auszubauen.
Die ausgehandelten Texte der politischen und zusammenarbeitsbezogenen Teile des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens wurden der Arbeitsgruppe des Rates „Lateinamerika“ im April 2025 übermittelt. Die Kommission veröffentlichte die handelsbezogenen Teile des Abkommensentwurfs im August 2019 und im Dezember 2024.
Das Verhandlungsergebnis besteht aus zwei Rechtsinstrumenten:
1.dem EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen, das a) die Säule für Politik und Zusammenarbeit und b) die Säule für Handel und Investitionen umfasst, und
2.dem Interims-Handelsabkommen, das die Liberalisierung von Handel und Investitionen betrifft.
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen und das Interims-Handelsabkommen sollten gleichzeitig unterzeichnet werden. Beide Abkommen werden am ersten Tag des Monats in Kraft treten, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen internen Verfahren schriftlich notifiziert haben. Das Interims-Handelsabkommen wird auslaufen und durch das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen ersetzt werden, sobald dieses nach der Ratifizierung durch alle Parteien in Kraft getreten ist.
•Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen bietet einen umfassenden Rechtsrahmen für die Beziehungen zwischen der EU und dem MERCOSUR und ersetzt das derzeitige Interregionale Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Mercado Común del Sur und seinen Teilnehmerstaaten andererseits, das am 15. Dezember 1995 in Madrid unterzeichnet wurde.
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen steht voll und ganz im Einklang mit der allgemeinen Vision der EU für ihre Partnerschaft mit Lateinamerika und der Karibik, wie sie in der am 7. Juni 2023 angenommenen Gemeinsamen Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat der Europäischen Union über eine neue Agenda für die Beziehungen zwischen der EU und Lateinamerika und der Karibik dargelegt ist. Die Tatsache, dass die EU in Lateinamerika und der Karibik durch vier Gebiete in äußerster Randlage (Französisch-Guayana, Guadeloupe, Martinique und St. Martin) sowie durch die überseeischen Länder und Gebiete anwesend ist, stellt einen Vorteil für diese Partnerschaft dar.
Darüber hinaus steht der handels- und investitionsbezogene Teil des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens im Einklang mit der Mitteilung „Überprüfung der Handelspolitik – Eine offene, nachhaltige und entschlossene Handelspolitik“ vom Februar 2021, in der die Handels- und Investitionspolitik neben zentralen wirtschaftlichen Interessen stärker mit europäischen und weltweiten Standards und Werten verknüpft wird, und zwar durch die Verlagerung des Schwerpunkts auf nachhaltige Entwicklung, Menschenrechte, Steuervermeidung, Verbraucherschutz und verantwortlichen, fairen Handel.
•Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen ist vollständig kohärent mit der Politik der Europäischen Union und erfordert keine Änderung der Vorschriften, Regelungen oder Normen der EU in irgendeinem regulierten Bereich (wie etwa technische Vorschriften und Produktnormen, gesundheitspolizeiliche oder pflanzenschutzrechtliche Vorschriften, Regelungen über Nahrungsmittel und Sicherheit, Gesundheits- und Sicherheitsstandards, Vorschriften über genetisch veränderte Organismen, Umweltschutz oder Verbraucherschutz).
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen enthält auch ein Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, durch das das Abkommen mit den allgemeinen Zielen in Bezug auf nachhaltige Entwicklung und mit spezifischen Zielen in den Bereichen Arbeit, Umwelt und Klimawandel verknüpft wird.
Darüber hinaus gewährleistet das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen den vollständigen Schutz der öffentlichen Dienstleistungen und stellt sicher, dass das Recht der Regierungen, Regelungen im öffentlichen Interesse zu erlassen, als Grundprinzip, auf dem das Abkommen fußt, voll gewahrt wird.
2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
•Rechtsgrundlage
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen deckt Bereiche ab, die in den Anwendungsbereich der gemeinsamen Handelspolitik, des Verkehrs, der Entwicklungszusammenarbeit und der wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Zusammenarbeit mit Drittländern fallen. Die Rechtsgrundlage für den vorgeschlagenen Beschluss sollten daher Artikel 91, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sein.
Nach Artikel 218 Absatz 5 AEUV erlässt der Rat einen Beschluss, mit dem die Unterzeichnung der Übereinkunft und gegebenenfalls deren vorläufige Anwendung vor dem Inkrafttreten genehmigt werden.
Nach Artikel 218 Absatz 8 AEUV beschließt der Rat mit qualifizierter Mehrheit – außer in den Fällen nach Artikel 218 Absatz 8 Unterabsatz 2 AEUV, in denen er einstimmig beschließen muss. Da Handelspolitik, Verkehr und Entwicklung sowie die wirtschaftliche, finanzielle und technische Zusammenarbeit mit Drittländern die vorherrschenden Komponenten des Abkommens bilden, gilt im vorliegenden Fall die Abstimmungsregel der qualifizierten Mehrheit.
•Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit)
Am 13. September 1999 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, Verhandlungen mit dem MERCOSUR aufzunehmen. Daher wurden Maßnahmen auf Unionsebene als wirksamer erachtet als Maßnahmen auf nationaler Ebene.
Die Teile des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens, die in die geteilte Zuständigkeit der EU mit den Mitgliedstaaten fallen, betreffen Politikbereiche und Elemente, die sich für das auswärtige Handeln auf Ebene der Union eignen. In den Politikbereichen, in denen Rechtsvorschriften auf Unionsebene ergriffen wurden, ist die Ausübung dieser Zuständigkeit durch die Union nach außen notwendig (Artikel 3 Absatz 2 AEUV). Darüber hinaus wird davon ausgegangen, dass eine effiziente Zusammenarbeit und eine stärkere Verhandlungsposition gegenüber MERCOSUR eher durch Maßnahmen auf Unionsebene als durch Maßnahmen auf der Ebene der einzelnen Mitgliedstaaten zu erreichen ist. Daher wurden Maßnahmen auf Unionsebene als wirksamer erachtet als Maßnahmen auf nationaler Ebene.
Was den handels- und investitionsbezogenen Teil des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens betrifft, so fällt die gemeinsame Handelspolitik gemäß Artikel 3 Absatz 1 AEUV in die ausschließliche Zuständigkeit der Union.
•Verhältnismäßigkeit
Diese Initiative dient der unmittelbaren Verwirklichung der Ziele des auswärtigen Handelns der Union und trägt zur politischen Priorität bei, der EU „mehr Gewicht auf der internationalen Bühne“ zu verleihen. Sie steht im Einklang mit der Ausrichtung der Globalen Strategie der EU, die auf die Zusammenarbeit mit anderen Ländern und die verantwortungsvolle Umgestaltung der externen Partnerschaften der EU abzielt, mit Blick auf die Verwirklichung der außenpolitischen Ziele der EU. Sie trägt zu den Zielen der EU in den Bereichen Handel und Entwicklung bei. Der Vorschlag steht im Einklang mit dem europäischen Grünen Deal.
Die Verhandlungen über das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen wurden im Einklang mit den vom Rat festgelegten Verhandlungsrichtlinien geführt. Das Ergebnis der Verhandlungen geht nicht über das zur Erreichung der in den Verhandlungsrichtlinien festgelegten politischen Ziele erforderliche Maß hinaus.
•Wahl des Instruments
Dieser Vorschlag für einen Beschluss des Rates wird im Einklang mit Artikel 218 Absatz 5 AEUV vorgelegt, dem zufolge ein Beschluss zur Genehmigung der Unterzeichnung und vorläufigen Anwendung der Übereinkunft vom Rat erlassen wird. Es gibt kein anderes Rechtsinstrument, mit dem die Ziele dieses Vorschlags erreicht werden könnten.
3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG
•Konsultation der Interessenträger
Während der Verhandlungen mit dem MERCOSUR wurde bei einem externen Auftragnehmer eine Nachhaltigkeitsprüfung in Auftrag gegeben, um die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Auswirkungen des Handelsteils des Abkommens zu untersuchen. Diese Nachhaltigkeitsprüfung floss in die Verhandlungen ein und diente den Verhandlungsführern und den Kommissionsdienststellen als Informationsquelle. Der Abschlussbericht wurde am 29. März 2021 veröffentlicht.
Bei der Vorbereitung der Nachhaltigkeitsprüfung konsultierte der Auftragnehmer in umfangreichem Maße interne und externe Sachverständige, veranstaltete öffentliche Konsultationen und Workshops und führte Befragungen anhand von Online-Fragebögen sowie bilaterale Treffen und Gespräche mit der Zivilgesellschaft sowohl in Europa als auch im MERCOSUR durch. Diese Konsultationen boten eine wertvolle und wirksame Plattform für die Einbeziehung der wichtigsten Interessenträger und der Zivilgesellschaft, deren Beteiligung in erheblichem Umfang erfolgte.
Die Verhandlungen wurden im Benehmen mit der Arbeitsgruppe „Lateinamerika und Karibik“ des Rates zu den politischen und zusammenarbeitsbezogenen Aspekten des Abkommens und im Benehmen mit dem Ausschuss für Handelspolitik als dem vom Rat gemäß Artikel 218 Absatz 4 AEUV benannten Sonderausschuss zu den Handelsaspekten des Abkommens geführt. Desgleichen wurde das Europäische Parlament über den Ausschuss für auswärtige Angelegenheiten (AFET), den Ausschuss für internationalen Handel (INTA) und die MERCOSUR-Monitoring-Gruppe regelmäßig informiert und konsultiert. Der aus den Verhandlungen hervorgehende Wortlaut wurde während des gesamten Verhandlungsprozesses an beide Organe weitergeleitet. Darüber hinaus organisierte die Kommission eine Reihe von Treffen und Kontakten mit der Zivilgesellschaft (zivilgesellschaftliche Dialoge), um die Fortschritte und Verhandlungspositionen während des gesamten Verhandlungsprozesses zu erörtern.
•Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Die „Nachhaltigkeitsprüfung zur Unterstützung der Verhandlungen über das Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem MERCOSUR“ wurde vom externen Auftragnehmer London School of Economics Enterprise durchgeführt. Dabei wurden die potenziellen wirtschaftlichen, sozialen, menschenrechtlichen und ökologischen Auswirkungen des Handelsabkommens untersucht.
Die „Wirtschaftliche Bewertung des Verhandlungsergebnisses“ wurde von den Kommissionsdienststellen nach Abschluss der Verhandlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse durchgeführt.
•Folgenabschätzung
Die Nachhaltigkeitsprüfung besteht aus zwei einander ergänzenden Komponenten. Erstens einer soliden Analyse der wirtschaftlichen, sozialen, menschenrechtlichen und ökologischen Folgen, die das in Aushandlung befindliche Handelsabkommen in der EU, in den MERCOSUR-Ländern und in anderen relevanten Ländern haben könnte. Zweitens einem breit angelegten Konsultationsprozess unter Einbeziehung von Interessenträgern sowohl in der EU als auch in den MERCOSUR-Ländern, der Möglichkeiten zur Sammlung und zum Austausch von Informationen, zur Konsultation und zur Verbreitung der Ergebnisse bietet. Die Nachhaltigkeitsprüfung liefert einen wertvollen Beitrag zur Gestaltung möglicher flankierender und Risikominderungsmaßnahmen, unter anderem durch Vorschläge in der Studie.
In dem Bericht wird auf der Grundlage der dynamischen Variante des GTAP-Modells anhand von zwei Szenarien – eines konservativen und eines ehrgeizigeren Szenarios – untersucht, wie sich das Verhandlungsergebnis auf den Abbau tarifärer und nichttarifärer Maßnahmen durch beide Parteien auswirken würde. Im konservativen Szenario steigt das BIP bis 2032 in der EU um 10,9 Mrd. EUR (0,1 %) und im MERCOSUR um 7,4 Mrd. EUR (0,3 %) im Vergleich zum Basisszenario des Modells ohne Freihandelsabkommen. Im ehrgeizigen Szenario steigt das BIP in der EU um 15 Mrd. EUR und im MERCOSUR um 11,4 Mrd. EUR.
Bei der Wirtschaftlichen Bewertung des Verhandlungsergebnisses werden die wirtschaftlichen Auswirkungen des tatsächlichen Verhandlungsergebnisses bewertet. Im Gegensatz zur Nachhaltigkeitsprüfung beruht sie nicht auf Annahmen in Bezug auf das erwartete Ergebnis des Abkommens. In der Nachhaltigkeitsprüfung wurde anhand von zwei Szenarien – eines konservativen und eines ehrgeizigeren Szenarios – abgeschätzt, wie sich das Verhandlungsergebnis auf den Abbau von Handelshemmnissen durch tarifäre und nichttarifäre Maßnahmen auswirken würde. In der Wirtschaftlichen Bewertung des Verhandlungsergebnisses werden die wirtschaftlichen Auswirkungen auf der Grundlage der tatsächlichen Zugeständnisse bei tarifären und nichttarifären Maßnahmen geschätzt. Dabei wird auch berücksichtigt, dass das Vereinigte Königreich kein Mitgliedstaat der EU mehr ist. Dies erklärt die Abweichungen zwischen der Wirtschaftlichen Bewertung des Verhandlungsergebnisses und der Nachhaltigkeitsprüfung im Hinblick auf die erwarteten Auswirkungen des Abkommens. Darüber hinaus wird die Analyse in der Wirtschaftlichen Bewertung des Verhandlungsergebnisses aktualisiert, um die jüngsten Entwicklungen in der EU-Handelspolitik zu berücksichtigen.
•Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung (REFIT)
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen unterliegt nicht den REFIT-Verfahren. Es enthält jedoch einen Rahmen, der vereinfachte Handels- und Investitionsverfahren, geringere Ausfuhr- und Investitionskosten und daher bessere Handels- und Investitionsmöglichkeiten für kleine und mittlere Unternehmen auf beiden Märkten vorsieht.
Zu den erwarteten Vorteilen zählen mehr Transparenz, Verringerung des durch technische Vorschriften, Konformitätsanforderungen, Zollverfahren und Ursprungsregeln entstehenden Aufwands, besserer Schutz der Rechte des geistigen Eigentums und der geografischen Angaben, leichterer Zugang zu Ausschreibungen für öffentliche Beschaffungen sowie ein spezielles Kapitel, das KMU dabei unterstützen soll, die Möglichkeiten zu nutzen, die das Abkommen bietet.
•Grundrechte
Der Vorschlag lässt den Schutz der Grundrechte in der Union unberührt. Vielmehr arbeiten die Vertragsparteien bei der Förderung und dem Schutz der Menschenrechte, auch im Hinblick auf die Ratifizierung und Umsetzung internationaler Menschenrechtsinstrumente, sowie bei der Stärkung der demokratischen Grundsätze und der Rechtsstaatlichkeit, der Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Bekämpfung aller Formen der Diskriminierung zusammen.
4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT
Der Handelsteil des Abkommens wird sich auf die Einkommensseite des EU-Haushalts auswirken. Bei Inkrafttreten des Abkommens dürfte ein Verlust an Zolleinnahmen von geschätzt 330 Mio. EUR entstehen. Ab der vollständigen Umsetzung des Interimsabkommens über den Handel in der EU (15 Jahre nach seinem Inkrafttreten) dürfte sich der jährliche Verlust an Zöllen auf 1 Mrd. EUR belaufen. Diese Schätzung beruht auf einer Projektion der Handelsentwicklung für die nächsten 15 Jahre, ohne Abkommen. Indirekte positive Auswirkungen werden in Form von Mehreinnahmen im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer und dem Bruttonationaleinkommen erwartet.
5.WEITERE ANGABEN
•Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen enthält institutionelle Bestimmungen, mit denen gemeinsame Gremien eingesetzt werden, die die Durchführung, das Funktionieren und die Auswirkungen des Abkommens ständig überwachen.
Die institutionelle Struktur des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens besteht aus einem Gemischten Rat, einem Gemischten Ausschuss, Unterausschüssen und anderen Gremien. Der Gemischte Rat überwacht die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens und beaufsichtigt dessen Durchführung. Der Gemischte Ausschuss unterstützt den Gemischten Rat bei der Erfüllung seiner Aufgaben und überwacht die Arbeit aller im Rahmen des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens eingesetzten Unterausschüsse und sonstigen Gremien.
Bei der Erörterung von Handels- und Investitionsfragen treten der Gemischte Rat und der Gemischte Ausschuss in der Zusammensetzung „Handel“ zusammen. In den institutionellen Bestimmungen des Teils „Handel und Investitionen“ des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens sind spezifische Funktionen und Aufgaben des Gemischten Rates und des Gemischten Ausschusses in der Zusammensetzung „Handel“ festgelegt.
Mit dem Abkommen werden ein Unterausschuss für internationale Zusammenarbeit und Entwicklung und eine Reihe von handels- und investitionsbezogenen Unterausschüssen eingesetzt. Weitere Unterausschüsse oder andere Gremien können vom Gemischten Rat oder vom Gemischten Ausschuss eingesetzt werden, um bestimmte Aufgaben oder Themen zu behandeln.
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen umfasst auch ein Forum der Zivilgesellschaft, das es der Zivilgesellschaft auf beiden Seiten ermöglicht, zu allen Bestimmungen des Abkommens gehört zu werden.
•Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Mit dem EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen wird ein kohärenter, umfassender und zeitgemäßer rechtsverbindlicher Rahmen für die Beziehungen der EU zum MERCOSUR geschaffen. Dadurch wird eine starke Partnerschaft begründet, der politische Dialog gestärkt und die Zusammenarbeit in Fragen von gemeinsamem Interesse vertieft und verbessert. Gleichzeitig fördert das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen den Handel und die Investitionen, indem es zur Ausweitung und Diversifizierung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen beiträgt.
Das EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen ist in vier Teile unterteilt. In Teil I (Allgemeine Grundsätze und Institutioneller Rahmen) werden die allgemeinen Grundsätze und Ziele des Abkommens dargelegt und sein institutioneller Rahmen wie oben beschrieben festgelegt.
Die wesentlichen Elemente des Abkommens sind folgende: Achtung der demokratischen Grundsätze, der Menschenrechte, der Grundfreiheiten und der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit sowie der Klausel über die Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen (MVW) und das Handeln nach Treu und Glauben als Vertragspartei des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens von Paris.
In Teil II (Politischer Dialog und Zusammenarbeit) verpflichten sich die EU und der MERCOSUR, den Dialog und die Zusammenarbeit in folgenden Bereichen zu vertiefen:
·demokratische Grundsätze, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit sowie Weltfrieden und internationale Sicherheit
·Recht, Freiheit und Sicherheit
·nachhaltige Entwicklung
·soziale, wirtschaftliche und kulturelle Partnerschaft
Der Schwerpunkt des Abkommens liegt auf einem breiten Spektrum wichtiger Themen, darunter Umweltschutz, Klimawandel, nachhaltige Energie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Frauenrechte, verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, Arbeitnehmerrechte und Katastrophenvorsorge. Die Bestimmungen in Teil II werden ein besser koordiniertes und gemeinsames Vorgehen in neuen Bereichen wie öffentliche Gesundheit, Modernisierung des Staates, Steuerung der Migrationsströme, Nichtverbreitung von Massenvernichtungswaffen, Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung und Cyberkriminalität ermöglichen.
Dies wird zu einer gestärkten Partnerschaft auf globaler Ebene führen, z. B. in Bezug auf die Agenda 2030, die Bekämpfung des Klimawandels und bei Fragen der globalen demokratischen Ordnungspolitik sowie der Menschenrechte, der internationalen Migration, des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit.
Teil II enthält auch Bestimmungen zur Vertiefung des Dialogs über internationale Zusammenarbeit und Entwicklung und zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens. Das Abkommen enthält ein Protokoll über die Zusammenarbeit, in dem sich die Vertragsparteien zu einer Kooperationspartnerschaft verpflichten, die zu Frieden und Wohlstand auf der Grundlage von Respekt, Vertrauen und gemeinsamen Werten und Interessen beiträgt, wobei sie gemeinsam die Herausforderungen angehen und die Chancen nutzen, die sich aus dem EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen ergeben.
Mit Teil III (Handel und handelsbezogene Fragen) wird ein kohärenter, umfassender und aktueller Rahmen für die Handelsbeziehungen der EU mit dem MERCOSUR geschaffen. Gleichzeitig fördert das Abkommen den Handel und die Investitionen, indem es zur Ausweitung und Diversifizierung der Wirtschafts- und Handelsbeziehungen beiträgt.
Mit diesem Abkommen will die EU ihren Marktteilnehmern bestmögliche Bedingungen auf dem Markt des MERCOSUR bieten. Das Abkommen geht in vielen Bereichen über die bestehenden WTO-Verpflichtungen hinaus, etwa beim Warenhandel, bei Dienstleistungen, öffentlichen Beschaffungen, nichttarifären Hemmnissen sowie dem Schutz und der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich geografischer Angaben. In all diesen Bereichen stimmten die MERCOSUR-Länder bedeutenden neuen Verpflichtungen im Vergleich zum WTO-Regelwerk zu. Das Abkommen enthält auch fortschrittliche Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung, einschließlich starker Verpflichtungen zur Eindämmung der Entwaldung.
Das Abkommen genügt den Kriterien des Artikels XXIV GATT (Beseitigung von Zöllen und sonstigen beschränkenden Handelsvorschriften für nahezu den gesamten Warenhandel zwischen den Vertragsparteien) sowie des Artikels V GATS, der eine ähnliche Prüfung für Dienstleistungen vorsieht.
Im Einklang mit den in den Verhandlungsrichtlinien festgelegten Zielen wird Teil III des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens Folgendes bieten:
1.Schrittweiser Abbau der Zölle auf 91 % der Waren, die EU-Unternehmen in den MERCOSUR exportieren, bis zur vollständigen Beseitigung. Dadurch werden jährlich mehr als 4 Mrd. EUR an Zöllen eingespart. So werden die MERCOSUR-Länder beispielsweise hohe Zölle auf Industrieerzeugnisse wie Personenkraftwagen (35 %), Teile für Personenkraftwagen (14 bis 18 %), Maschinen (14 bis 20 %), Chemikalien (bis zu 18 %), Bekleidung (bis zu 35 %), Pharmazeutika (bis zu 14 %), Lederschuhe (bis zu 35 %) oder Textilien (bis zu 35 %) beseitigen. Mit dem Abkommen werden auch die Zölle auf EU-Ausfuhren von Lebensmitteln und Getränken wie Wein (27 %), Schokolade (20 %), Spirituosen (20 bis 35 %), Keksen (16 bis 18 %), Pfirsiche in Dosen (55 %) oder Erfrischungsgetränke (20 bis 35 %) schrittweise abgeschafft. Das Abkommen wird außerdem zollfreien Zugang zu Kontingenten für EU-Milcherzeugnisse (derzeit 28 % Zoll), insbesondere für Käse, gewähren.
2.Eine ausgewogene Marktöffnung durch die EU, da mit dem Abkommen die Einfuhrzölle auf 92 % der in die EU ausgeführten Waren aus dem MERCOSUR abgeschafft werden. Für sensible landwirtschaftliche Erzeugnisse wie Rindfleisch, Zucker oder Geflügel wird nur in begrenzten Mengen im Rahmen sorgfältig abgestimmter Zollkontingente eine Vorzugsbehandlung gewährt.
3.Im Falle Argentiniens, Uruguays und Paraguays werden durch das Abkommen Ausfuhrsteuern auf Rohstoffe und Industriegüter vollständig abgebaut oder auf null gebunden. Außerdem werden die Ausfuhrsteuern auf landwirtschaftliche Erzeugnisse gesenkt (Argentinien) oder abgeschafft (Uruguay, Paraguay und Brasilien). Für Industriegüter hat Brasilien wichtige Rohstoffe, die für die wirtschaftliche Diversifizierung der EU benötigt werden (Nickel, Kupfer, Aluminium, Stahlrohstoffe, Stahl, Titan), auf null gebunden. Brasilien erhält sich politischen Spielraum für die Erhebung von Ausfuhrzöllen auf bestimmte Rohstoffe; in solchen Fällen werden der EU Präferenzen von mindestens 50 % auf alle künftigen Ausfuhrabgaben Brasiliens und eine Obergrenze von 25 % gewährt.
4.Einen robusten bilateralen Schutzmechanismus, der es der EU und dem MERCOSUR ermöglicht, im Falle eines unerwarteten und erheblichen Anstiegs der Einfuhren, der in ihrem heimischen Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht, vorübergehende Maßnahmen zur Regulierung der Einfuhren einzuführen. Diese Schutzmaßnahmen gelten auch für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Rahmen der Zollkontingentsregelung oder können gegebenenfalls auf die Gebiete in äußerster Randlage der EU beschränkt werden.
5.Weiterhin Gewährleistung der höchsten Standards für Lebensmittelsicherheit, Tier- und Pflanzengesundheit bei allen Waren, unabhängig davon, ob sie in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt werden. Es gilt das Vorsorgeprinzip. Das Abkommen sieht eine verstärkte Zusammenarbeit mit den Behörden der Partnerländer und einen schnelleren Informationsfluss über potenzielle Risiken durch ein direkteres und effizienteres Informations- und Meldesystem vor.
6.Ein umfassendes Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, mit dem sichergestellt werden soll, dass der Handel den Umweltschutz und die soziale Entwicklung fördert. Es befasst sich mit Fragen wie der nachhaltigen Bewirtschaftung und Erhaltung der Wälder, der Achtung der Arbeitnehmerrechte und der Förderung verantwortungsvollen unternehmerischen Handelns. Es enthält zudem spezifische Bestimmungen zur Streitbeilegung und einen speziellen Überprüfungsmechanismus. Außerdem enthält es explizit die Verpflichtung zur wirksamen Umsetzung des Pariser Klimaschutzübereinkommens, die ebenfalls ein wesentliches Element des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens und des Interimsabkommens über den Handel darstellt; somit kann das Interimsabkommens ausgesetzt werden, wenn eine Vertragspartei das Übereinkommen von Paris verlässt oder nicht mehr nach Treu und Glauben handelt. Ein Anhang zum Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung enthält Verpflichtungen der Vertragsparteien, Maßnahmen zu ergreifen, um die weitere Entwaldung bis 2030 zu stoppen. Damit gehen zum ersten Mal die Vertragsparteien eines Handelsabkommens, das der Streitbeilegung unterliegt, eine individuelle rechtliche Verpflichtung ein, der Entwaldung ein Ende zu setzen. Das Abkommen sieht auch vor, dass die Organisationen der Zivilgesellschaft eine aktive Rolle bei der Überwachung der Durchführung des Abkommens, einschließlich etwaiger Umweltbelange, übernehmen.
7.Neue Möglichkeiten zur Teilnahme an Ausschreibungen für Bieter aus der EU in MERCOSUR-Ländern, die nicht dem WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen angehören. Zum ersten Mal öffnen damit MERCOSUR-Länder ihre öffentlichen Beschaffungsmärkte. Die EU-Unternehmen werden den Unternehmen aus den MERCOSUR-Ländern gleichgestellt und können für Verträge mit Behörden wie Ministerien und anderen Regierungs- und Bundeseinrichtungen Angebote einreichen.
8.Beseitigung technischer und regulatorischer Handelshemmnisse im Warenverkehr, insbesondere durch Förderung der Nutzung der Selbstzertifizierung und der Konvergenz durch die Verwendung internationaler Normen, die von ISO, IEC, ITU und Codex Alimentarius sowie von anderen internationalen Normungsorganisationen angenommen wurden, im Einklang mit der von der EU und dem MERCOSUR vereinbarten gemeinsamen Definition. Es besteht eine Einigung über die Verringerung doppelter Tests im Elektroniksektor in Bereichen mit geringem Risiko. Darüber hinaus wird es einen spezifischen Anhang zu Kraftfahrzeugen geben, mit dem UNECE-Regelungen gefördert und Doppelprüfungen in diesem Bereich verringert werden.
9.Einen umfassenden Anhang mit detaillierten Bestimmungen zur Erleichterung des Handels mit Wein und Spirituosen, der im Einklang mit den modernsten Freihandelsabkommen der EU die Anerkennung von önologischen Verfahren, Zertifizierung und Kennzeichnung umfasst.
10.Öffnung des Dienstleistungssektors und Erleichterung des Dienstleistungsverkehrs zwischen der EU und dem MERCOSUR, sowohl durch lokale Niederlassung als auch auf grenzüberschreitender Basis. Das Abkommen deckt ein breites Spektrum von Dienstleistungsbranchen ab, darunter unternehmensbezogene Dienstleistungen, Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Seeverkehr (der MERCOSUR öffnet erstmals den Seeverkehr innerhalb der Region), Post- und Kurierdienste. Es umfasst auch Verpflichtungen zur Niederlassung von Unternehmen sowohl im Dienstleistungssektor als auch im Nichtdienstleistungssektor. Ferner sorgt es für gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Dienstleistern und ihren Wettbewerbern aus dem MERCOSUR. Das „Regulierungsrecht“ im öffentlichen Interesse wird auf allen Zuständigkeitsebenen in vollem Umfang gewahrt. Des Weiteren enthält das Abkommen fortschrittliche Bedingungen für die Freizügigkeit von qualifiziertem Personal, wie Führungs- und Fachkräften, die von EU-Unternehmen in ihre Tochtergesellschaften in den MERCOSUR-Ländern entsandt werden. Darüber hinaus gibt es ein eigenes Kapitel über den elektronischen Handel – neuartig für die MERCOSUR-Partner.
11.Ein hohes Maß an Schutz und Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums einschließlich detaillierter Bestimmungen zum Urheberrecht, zu Geschäftsgeheimnissen und zur Durchsetzung, die einen besseren Schutz gewährleisten.
12.Ein hohes Maß an Schutz und Durchsetzung für geografische Angaben der EU, das mit dem der EU vergleichbar ist, bei 344 EU-Bezeichnungen für hochwertige Lebensmittel und Spirituosen und hochwertigen Wein.
13.Ein Kapitel, das kleinen und mittleren Unternehmen gewidmet ist, um sicherzustellen, dass sie in vollem Umfang von den Möglichkeiten des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen profitieren.
14.Effiziente Mechanismen zur raschen Beilegung von Streitigkeiten entweder durch ein Schiedspanel oder mithilfe eines Mediators. Das Kapitel über die Streitbeilegung enthält neue Bestimmungen nach dem Vorbild der -Nichtverletzungsbeschwerde im Rahmen der WTO – wenn eine Partei der Auffassung ist, dass eine Maßnahme der anderen Vertragspartei ihre Vorteile aus dem Abkommen zunichtemacht oder erheblich schmälert, kann sie ein Panel ersuchen, über diese Frage zu entscheiden.
Teil IV (Schlussbestimmungen) enthält unter anderem ein Verfahren zur Behandlung von Fällen, in denen eine Vertragspartei ihren Verpflichtungen aus dem Abkommen nicht nachkommt, sowie Bestimmungen über das Inkrafttreten und Änderungen des Abkommens.
Das Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und ersetzt mit seinem Inkrafttreten das Interimsabkommen über den Handel.
Alle Bestimmungen von Teil I (Allgemeine Grundsätze und Institutioneller Rahmen) und Teil IV (Schlussbestimmungen) sollten zur vorläufigen Anwendung vorgeschlagen werden, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Wechselwirkung mit dem Interimsabkommen über den Handel. Alle Bestimmungen von Teil II (Politischer Dialog und Zusammenarbeit) sollten ebenfalls zur vorläufigen Anwendung vorgeschlagen werden, mit Ausnahme derjeniger, die den konsularischen Schutz und Steuerangelegenheiten betreffen.
2025/0191 (NLE)
Vorschlag für einen
BESCHLUSS DES RATES
über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 Absatz 1, Artikel 100 Absatz 2, Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1, Artikel 209 Absatz 2 und Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)Am 13. September 1999 ermächtigte der Rat die Europäische Kommission, Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt des Südens und seinen Vertragsstaaten in den Bereichen Politik, Zusammenarbeit und Handel aufzunehmen.
(2)Die Verhandlungen wurden am 6. Dezember 2024 erfolgreich abgeschlossen.
(3)Das Partnerschaftsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden „Abkommen“) sollte daher vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt im Namen der Union unterzeichnet werden.
(4)Einige Bestimmungen des Abkommens sollten bis zum Abschluss der für sein Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt werden.
(5)Gemäß seinem Artikel 30.9 begründet das Abkommen innerhalb der Union keine anderen Rechte oder Pflichten für Personen als die zwischen den Vertragsparteien nach dem Völkerrecht geschaffenen Rechte oder Pflichten —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits, wird hiermit vorbehaltlich des Abschlusses besagten Abkommens genehmigt.
(2) Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.
Artikel 2
(1) Bis zu seinem Inkrafttreten werden gemäß Artikel 30.2 des Abkommens und vorbehaltlich der darin vorgesehenen Notifikationen die folgenden Teile des Abkommens zwischen der Union und dem Gemeinsamen Markt des Südens (im Folgenden „MERCOSUR“) und/oder einem oder mehreren der Unterzeichnerstaaten des MERCOSUR vorläufig angewandt:
–Kapitel 1 – mit Ausnahme von Artikel 1.4 Buchstabe d
–Kapitel 2– mit Ausnahme von Artikel 2.2 Absatz 4, Artikel 2.3 Absatz 5 und Artikel 2.4 Absatz 5
–Kapitel 3 – mit Ausnahme von Artikel 3.2 Absätze 3 bis 7
–Kapitel 4
–Kapitel 5
–Kapitel 6 – mit Ausnahme von Artikel 6.6 (Konsularischer Schutz)
–Kapitel 7
–Kapitel 8 – mit Ausnahme von Artikel 8.4 (Steuerangelegenheiten)
–Kapitel 30 – mit Ausnahme von Artikel 30.1 Absatz 1, Artikel 30.4 Absatz 2, Artikel 30.5 Absatz 2 und Artikel 30.6 Absatz 5
–das diesem Abkommen beigefügte Protokoll über die Zusammenarbeit
(2) Der Zeitpunkt, ab dem die genannten Teile des Abkommens vorläufig angewandt werden, wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am
Im Namen des Rates
Der Präsident / Die Präsidentin