Brüssel, den 3.9.2025

COM(2025) 356 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über die Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – und die vorläufige Anwendung des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits


PROTOKOLL ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT

ARTIKEL 1

Allgemeine Grundsätze

(1)    Die Vertragsparteien erinnern an die Errichtung einer Freihandelszone nach Artikel 9.1 des Partnerschaftsabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Gemeinsamen Markt des Südens, der Argentinischen Republik, der Föderativen Republik Brasilien, der Republik Paraguay und der Republik Östlich des Uruguay andererseits (im Folgenden „EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen“) mit den in Artikel 9.2 des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens festgelegten Zielen, die im Einklang mit den Zielen der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung zur Steigerung des Gesamteinkommens und des Wohlstands in beiden Regionen und zum Abbau von Ungleichheiten beitragen werden.

(2)    Die Vertragsparteien setzen sich für eine Kooperationspartnerschaft ein, die zu Frieden und Wohlstand auf der Grundlage von Respekt, Vertrauen und gemeinsamen Werten und Interessen beiträgt, und sind entschlossen, gemeinsam die Herausforderungen anzugehen und die Chancen zu nutzen, die sich aus dem EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen ergeben. Dementsprechend liegt den Kooperationspartnerschaften, die Gegenstand dieses Protokolls sind, die Idee zugrunde, dass beide Vertragsparteien gemeinsam die Prioritäten, die Ausgestaltung und die Ziele festlegen.


(3)    Die Vertragsparteien erkennen an, dass es den MERCOSUR-Wirtschaftsteilnehmern, insbesondere Kleinstunternehmen, kleinen und mittleren Unternehmen und Unternehmenden (KMU), Frauen, Kleinbauern, indigenen Völkern und lokalen und traditionellen Gemeinschaften erleichtert werden muss, sich an die neuen wirtschaftlichen und handelspolitischen Rahmenbedingungen anzupassen, die sich aus der Errichtung der Freihandelszone ergeben, damit sie in die Lage versetzt werden, im MERCOSUR und auf den EU-Märkten wettbewerbsfähiger zu werden und die Vorteile des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens zu nutzen.

(4)    Daher bekräftigen die Vertragsparteien ergänzend zu den Bestimmungen über die Zusammenarbeit in Artikel 4.2 des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens ihre Entschlossenheit, Kooperationspartnerschaften einzugehen, deren Hauptzweck darin besteht, die Durchführung des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens – mit besonderem Schwerpunkt auf dessen Teil III – zu erleichtern, indem sie dazu beitragen, dass sie die Möglichkeiten, die sich aus dem EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen ergeben, in vollem Umfang nutzen können, und indem sie potenzielle negative Auswirkungen auf gefährdete Wirtschafts- und Industriezweige angehen, unter Hervorhebung der Notwendigkeit, den besonderen Herausforderungen der Binnenentwicklungsländer Rechnung zu tragen.

(5)    Die im Rahmen dieses Protokolls vorgesehene Zusammenarbeit kann Maßnahmen umfassen, an denen alle unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten gemeinsam oder ein einziger oder einzelne unterzeichnende MERCOSUR-Staaten in bestimmten Sektoren und Segmenten, einschließlich ihrer KMU, beteiligt sind. Die Vertragsparteien werden die Möglichkeiten, wie sie unter anderem durch die Global-Gateway-Investitionsagenda der EU für Lateinamerika und die Karibik geboten werden, in vollem Umfang nutzen.

(6)    Die Vertragsparteien kommen überein, dass dem MERCOSUR und den unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten alle Arten von Mitteln, die im Rahmen dieses Protokolls bereitgestellt werden, zugutekommen können, wobei unter anderem die besonderen Herausforderungen berücksichtigt werden, mit denen Binnenentwicklungsländer konfrontiert sind; auf diese Weise sollen der Marktzugang sowie gleiche Chancen beim Zugang zu den Vorteilen des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens gewährleistet werden.


ARTIKEL 2

Finanzierungsmechanismen

Die finanzielle Unterstützung durch die EU kann in Form von Finanzhilfen, Darlehen, Garantien und technischer Zusammenarbeit erfolgen und könnte mit Mitteln des MERCOSUR und der unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten sowie mit anderen Finanzmitteln nationaler, regionaler und internationaler Finanzinstitutionen kombiniert werden, um die Ziele des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens weiter zu verfolgen. Die Europäische Union wird sich zudem darum bemühen, ein spezifisches MERCOSUR-Programm als Hauptkanal zur Straffung der Zusammenarbeit im Rahmen des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens einzurichten, und sie kann auch auf bestehende Programme und Instrumente zurückgreifen, um Unterstützung für den MERCOSUR und die unterzeichnenden MERCOSUR-Staaten bereitzustellen, und dabei sowohl bilaterale als auch regionale Programme, Darlehen und Haushaltsgarantien für Entwicklungsfinanzierungsinstitutionen einsetzen. Im Einklang mit der Team-Europa-Initiative der Europäischen Kommission kann die Unterstützung durch die Europäische Union neben Beiträgen aus dem Haushalt der Europäischen Union auch Beiträge der Mitgliedstaaten umfassen. Angesichts der neuen Wirtschafts- und Handelsbedingungen, die sich aus dem EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommen ergeben könnten, wird die finanzielle Unterstützung durch die Europäische Union neue Mittel umfassen, die derzeit nicht im Rahmen anderer Programme verfügbar sind und die, wie oben dargelegt, vorrangig über ein spezifisches MERCOSUR-Programm bereitgestellt werden sollen.


ARTIKEL 3

Überwachung und Durchführung

(1)    Die Vertragsparteien erinnern daran, dass nach Artikel 2.4 Absatz 6 des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens ein Unterausschuss „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“ eingesetzt wird, der die Durchführung der Kooperationsmaßnahmen in den in Teil II des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens genannten Bereichen sowie die Weiterverfolgung, Überwachung und Evaluierung dieser Kooperationsinitiativen fördert, koordiniert und überwacht.

(2)    Zusätzlich zu den in Artikel 2.4 des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens vorgesehenen Aufgaben gibt der Unterausschuss „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“ die Richtung vor, legt die Prioritäten fest, gestaltet die Partnerschaftsprogramme für die in diesem Protokoll festgelegten gemeinsamen Aktivitäten der Zusammenarbeit und überwacht regelmäßig die Verfügbarkeit von Mitteln für die in diesem Protokoll genannten Tätigkeiten. Er kann auch Empfehlungen an den in Artikel 2.3 des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens genannten Gemischten Ausschuss richten.

(3)    Zur Planung der wirksamen Umsetzung der Zusammenarbeit im Rahmen des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens kommen die Vertragsparteien überein, im Unterausschuss „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“ innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten bzw. dem Beginn der vorläufigen Anwendung des EU-MERCOSUR-Partnerschaftsabkommens Beratungen über die laufenden und die geplanten Kooperationsmaßnahmen aufzunehmen. Innerhalb dieses Zeitraums vereinbaren die Vertragsparteien im Rahmen des Unterausschusses „Internationale Zusammenarbeit und Entwicklung“ auch das Verfahren für die Genehmigung von Projekten, die in den Anwendungsbereich dieses Protokolls fallen.