STELLUNGNAHME DES WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSSES zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Statistik
Amtsblatt Nr. C 195 vom 18/07/1994 S. 0001
Stellungnahme zu dem Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates über die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Statistik (1) (94/C 195/01) Der Rat beschloß am 30. März 1994, den Wirtschafts- und Sozialausschuß gemäß Artikel 198 des EWG-Vertrags um Stellungnahme zu dem vorgenannten Vorschlag zu ersuchen. Die mit der Vorbereitung der Arbeiten beauftragte Fachgruppe Wirtschafts-, Finanz- und Währungsfragen nahm ihre Stellungnahme am 12. April 1994 an. Alleinberichterstatter war Herr Meyer-Horn. Der Ausschuß verabschiedete auf seiner 315. Plenartagung (Sitzung vom 27. April 1994) einstimmig folgende Stellungnahme. 1. Rechtsgrundlage der Verordnung 1.1. Die Europäische Kommission hat eine Verordnung des Rates vorgeschlagen [Dok. KOM(94) 78 endg.], in der die Tätigkeit der Gemeinschaft im Bereich der Statistik geregelt wird. 1.2. Die Verordnung stützt sich auf Artikel 213 VEU und ergeht nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Europäischen Parlaments und des Europäischen Währungsinstituts. 1.3. Die Europäische Kommission hat zu dem Verordnungsvorschlag die Ausschüsse angehört, die für das Statistische Programm, für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken sowie für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich eingesetzt wurden. 1.4. Gemäß Artikel 23 tritt die Verordnung 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft und gilt dann unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. 2. Gründe und Zweck der Verordnung 2.1. Die Europäische Union benötigt für ihre Entscheidungen Gemeinschaftsstatistiken, die aktuell, zuverlässig, aussagekräftig und von Land zu Land vergleichbar sind. Gemeinschaftsstatistiken sind namentlich in folgenden Bereichen erforderlich: 2.1.1. Zur Vorbereitung und Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (z.B. Finanz- und Währungsindikatoren für die Konvergenzkriterien, volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen, Kaufkraftparitäten, Verbraucherpreis-Indizes, Zahlungsbilanzen, Bank-, Zins- und Geldstatistiken für das Europäische Währungsinstitut). 2.1.2. Zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts (z.B.: Bruttoinlandsprodukt der Regionen, Arbeitslosenquote, regionale Indikatoren über Erwerbsbevölkerung und Beschäftigung zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit durch Struktur- und Kohäsionsfonds, Datenbank Regio). 2.1.3. Zur Schaffung eines europäischen Finanzraumes (z.B. Kapitalmarktstatistiken einschließlich Daten über Ausgabe von ECU-Obligationen, Datenbank über ECU-Statistiken). 2.2. Die Kommission hat in ihrem Abschlußbericht über das Statistische Programm 1989/1992 [Dok. KOM (93) 454 endg.] auf die bereits erzielten Fortschritte in diesen Statistikbereichen hingewiesen (Ziffer I B 1 bis I B 4,1 C 1). Insbesondere wurde in zehnjähriger Arbeit das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) mit dem der Vereinten Nationen (SNA) und mit der Zahlungsbilanzmethodik des Internationalen Währungsfonds in Einklang gebracht. Beim ESVG wurde die Erfassung der bereits weitgehend vergleichbaren Daten beschleunigt und die spätere Einbeziehung Österreichs, der Schweiz, Schwedens und Finnlands vorbereitet. 2.3. Die Gemeinschaftsstatistik stützt sich auf die Angaben der statistischen Ämter in den Mitgliedstaaten. Das entspricht dem Grundsatz der Subsidiarität, der sich gerade im Bereich der Statistik schon seit langem bewährt hat. Die Subsidiarität bringt jedoch auch folgende Erfordernisse mit sich: 2.3.1. Zwischen dem Statistischen Amt der EU (SAEG) und den statistischen Stellen der Mitgliedstaaten muß eine Arbeitsteilung festgelegt werden. 2.3.2. Die Mitgliedstaaten müssen darauf achten, daß die von ihren Stellen der Europäischen Kommission übermittelten Angaben den auf Gemeinschaftsebene vereinbarten Grundsätzen entsprechen. 2.3.3. Die vertraulichen Angaben der Statistik müssen auf allen Ebenen gleichermassen geschützt werden, damit das Vertrauen der Auskunftspflichtigen gewahrt bleibt. 2.3.4. Es muß Vorkehrung dafür getroffen werden, daß die Gemeinschaftsstatistik - soweit nicht vertraulich - über den Kreis der unmittelbaren Benutzer hinaus allen Bürgern der EU zur Verfügung steht. 2.3.5. Entsprechend den besonderen Bedürfnissen und der Verantwortung, die das Europäische Währungsinstitut (EWI) bzw. das spätere Europäische Zentralbanksystem für bestimmte Statistiken haben, muß zwischen den verschiedenen Stellen auf nationaler und Gemeinschaftsebene eine besondere Form der Zusammenarbeit vereinbart werden; diese muß namentlich die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank und des EWI berücksichtigen. 2.4. Die vorgeschlagene Verordnung regelt den Handlungsbedarf, der sich aus den in Ziffer 2.3 genannten Erfordernissen ergibt. Der Ausschuß hält deshalb die vorgeschlagene Verordnung für zweckmässig und gibt dazu nachstehend in Ziffer 3 und 4 Bemerkungen ab. 3. Allgemeine Bemerkungen 3.1. Die vorgeschlagene Verordnung regelt in 23 Artikeln die Vorbereitung, Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse und Vorbereitung der Gemeinschaftsstatistiken auf der Grundlage einheitlicher Normen und harmonisierter Methoden. Auf der Grundlage jährlicher Arbeitsprogramme werden mehrjährige, gegebenenfalls laufend aktualisierte, statistische Programme mit Leitlinien und Zielsetzungen aufgestellt. 3.1.1. Der Wirtschafts- und Sozialausschuß begrüsst es, daß dabei die finanziellen Erfordernisse auf nationaler und gemeinschaftlicher Ebene ebenso berücksichtigt werden wie die Zweckdienlichkeit einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften (Artikel 4). Ausdrückliche Zustimmung verdienen in diesem Zusammenhang auch die folgenden Grundsätze (Artikel 9, Absatz 2, Ziffer 3 und 4): 3.1.1.1. Die Belastung der Auskunftgeber wird so gering wie möglich gehalten, 3.1.1.2. Arbeitsaufwand und Kosten der Gemeinschaftsstatistik müssen in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung der angestrebten Ergebnisse stehen. 3.1.2. Angesichts des Umfangs und der Bedeutung der statistischen Programme hält es der Ausschuß für zweckmässig, den beim SAEG eigens hierfür eingesetzten Ausschuß (ASP) und das Europäische Währungsinstitut anzuhören wie auch - soweit betroffen - die Ausschüsse für statistische Informationen im Wirtschafts- und Sozialbereich und für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken (Artikel 3, Absatz 2 und 3). 3.1.3. Gemäß Artikel 3 Absatz 2 soll die Kommission dem statistischen Bedarf des Europäischen Währungsinstituts "soweit wie möglich" Rechnung tragen. Dem Ausschuß erscheint diese Einschränkung unangebracht angesichts der Bedeutung der Statistiken, die voraussichtlich benötigt werden für die Vorbereitung der gemeinsamen Geldpolitik, für die Angleichung des geldpolitischen Instrumentarismus und für die engere Zusammenarbeit der Zentralbanken. 3.2. Die Verordnung bestimmt (Artikel 9), daß die Gemeinschaftsstatistiken in objektiver Weise und unabhängig von politischen und sonstigen Interessengruppen erstellt werden. Im Hinblick auf die Bedeutung der Statistiken für die Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion (vgl. Ziffer 2.1.1 und 2.1.2.) unterstützt der Ausschuß diesen Grundsatz wie auch die ausführliche Regelung der Geheimhaltung von vertraulichen Einzelangaben und deren Schutz gegen unbefugte Offenlegung (Artikel 13 bis 19). In diesem Zusammenhang erscheint es dem Ausschuß angemessen, die Lieferanten statistischer Angaben über die angewandten Schutzmaßnahmen ebenso zu unterrichten wie über die Rechtsgrundlagen und Zwecke der Statistik. 3.3. Die Umsetzung der Konvergenz- und Wiederaufschwungsprogramme wie auch die vorgesehene engere Koordinierung der einzelstaatlichen Wirtschaftspolitik und deren multilaterale Überwachung machen eine Unterrichtung der betroffenen wirtschaftlichen und sozialen Kreise, insbesondere der Sozialpartner, erforderlich. Der Ausschuß begrüsst es daher ausdrücklich, daß die vorgeschlagene Verordnung einen unparteiischen und daher ungehinderten Zugang zur Gemeinschaftsstatistik gewährleistet, soweit sie nicht unter die statistische Geheimhaltung fällt (Artikel 10 und 11). 3.4. Der Ausschuß geht davon aus, daß er weiterhin zu den in Artikel 2 Absatz 1 des Verordnungsentwurfs genannten mehrjährigen statistischen Programmen der Gemeinschaft angehört wird. 4. Besondere Bemerkungen zu einzelnen Vorschriften 4.1. Obwohl in der Regel die einzelstaatlichen Stellen für die im statistischen Programm vorgesehenen Arbeiten zuständig sind, können im Einvernehmen mit diesen Stellen Gemeinschaftsstatistiken auch vom SAEG erstellt werden. Der Ausschuß hält es für sinnvoll, diese Möglichkeit vorzusehen (Artikel 7). 4.2. Gemäß Artikel 11 Absatz 4 werden die Zugangsbedingungen für die Nutzer der Statistik durch die Tarifpolitik der einzelnen Stellen auf der Grundlage gegenseitiger Information und der Zusammenarbeit zwischen diesen Stellen und dem SAEG geregelt. Dies entspricht zwar dem Grundsatz der Subsidiarität. Der Ausschuß dringt jedoch darauf, daß die Zusammenarbeit zu einer Tarifpolitik führt, die eine erhebliche kostenmässige Benachteiligung der Bürger des einen oder anderen Mitgliedslandes beim Zugang zur Gemeinschaftsstatistik ausschließt. 4.3. Artikel 18 bestimmt, daß Mitarbeiter einzelstaatlicher Stellen auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst der statistischen Geheimhaltungspflicht unterworfen bleiben. Der Ausschuß begrüsst dies, fragt sich jedoch, wie sich das arbeitsvertraglich bzw. beamtenrechtlich und strafrechtlich auf nationaler und Gemeinschaftsebene regeln lässt. 4.4. Artikel 20 legt die Anhörung des Ausschusses für das statistische Programm (ASP) fest, insbesondere die Abstimmung und das Beschlußverfahren für Maßnahmen der Kommission, die nicht mit der Stellungnahme des ASP übereinstimmen. Das Verfahren ist zwar kompliziert, erscheint dem Ausschuß jedoch unausweichlich zu sein, um die für die Gemeinschaftsstatistik erforderlichen Entscheidungen ohne grosse Verzögerungen treffen zu können. Das gleiche gilt für die in Artikel 21 festgelegte Arbeitsweise des Ausschusses für die statistische Geheimhaltung, der mit Verordnung (EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 eingesetzt wurde. Geschehen zu Brüssel am 27. April 1994. Der Präsident des Wirtschafts- und Sozialausschusses Susanne TIEMANN (1) ABl. Nr. C 106 vom 14. 4. 1994, S. 22.