Verordnung (EG) Nr. 1392/97 der Kommission vom 18. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen
Amtsblatt Nr. L 190 vom 19/07/1997 S. 0022 - 0023
VERORDNUNG (EG) Nr. 1392/97 DER KOMMISSION vom 18. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 mit den Verbuchungsregeln für Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3492/90 des Rates vom 27. November 1990 zur Bestimmung der Elemente, die in den Jahreskonten für die Finanzierung von Interventionsmaßnahmen in Form der öffentlichen Lagerhaltung durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, Berücksichtigung finden (1), insbesondere auf Artikel 8, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verbuchung von Ankauf, Lagerung und Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch die Interventionsstellen ist geregelt durch die Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 895/94 (3). Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 legen die Regeln zur Bestimmung des Wertes fest, der in den Konten der öffentlichen Lagerhaltung dem EAGFL zu erstatten ist im Fall von Fehlmengen bzw. von Mengen, die nicht den für die Lagerhaltung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen. In bestimmten Fällen sollte es möglich sein, diesen Wert zu erhöhen, insbesondere wenn der Marktpreis erheblich über dem Interventionspreis oder dem Interventionsankaufspreis liegt. Mehrere der in der Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 genannten Verordnungen sind geändert oder seit ihrer Annahme aufgehoben worden. Bestimmte Verweisungen auf die vorstehende Verordnung sollten deshalb geändert werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des EAGFL-Ausschusses - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 3597/90 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Punkt 3 wird der Satzteil "Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88 der Kommission" ersetzt durch den Satzteil "Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EG) Nr. 296/96 der Kommission (*). (*) ABl. Nr. L 39 vom 17. 2. 1996, S. 5." 2. In Artikel 2 Absatz 1 werden die nachstehenden Unterabsätze angefügt: "Beläuft sich jedoch am Tag der Verlustfeststellung der durchschnittliche Marktpreis für den Qualitätstyp im Mitgliedstaat, in dem die Lagerung erfolgt, auf über 105 % des Grundinterventionspreises, müssen die Vertragspartner den Interventionsstellen den durch den Mitgliedstaat festgestellten und um 5 % erhöhten Marktpreis erstatten. Der Marktpreis basiert dabei auf den regelmäßig erstatteten Mitteilungen des Mitgliedstaates an die Kommission. Der Unterschied zwischen den eingenommenen Beträgen, die sich in Anwendung des Marktpreises ergeben, und den in Anwendung des Interventionspreises zu buchenden Beträgen wird dem EAGFL zum Ende des Haushaltsjahres zusätzlich zu den anderen Anweisungen gutgeschrieben." 3. In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d) wird der Satzteil "Artikel 26 der Verordnung (EWG) Nr. 2727/75" ersetzt durch den Satzteil "Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1766/92 des Rates (*). (*) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21." 4. In Artikel 7 Absatz 1 wird der nachstehende Unterabsatz angefügt: "Sind bei der physischen Auslagerung eines Produktes die Voraussetzungen für eine Anwendung von Artikel 2 Absatz 1 vorletzter und letzter Unterabsatz erfuellt, muß vor der Auslagerung der Ware die Kommission dazu angehört werden." 5. In Artikel 11 wird der Satzteil "Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2776/88" ersetzt durch den Satzteil "Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 296/96". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Oktober 1997. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 18. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 337 vom 4. 12. 1990, S. 3. (2) ABl. Nr. L 350 vom 14. 12. 1990, S. 43. (3) ABl. Nr. L 104 vom 23. 4. 1994, S. 16.