31999R2743

Verordnung (EG) Nr. 2743/1999 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG-Vertrag und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 342 vom 31/12/1999 S. 0001 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 2743/99 DES RATES

vom 17. Dezember 1999

über die Verwaltung des Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG-Vertrag und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das am 23. Januar 1995 unterzeichnete Abkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan(1) (nachstehend "Vertragsparteien" genannt) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

(2) Nach gründlicher Prüfung der Lage hinsichtlich der Einfuhren bestimmter Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft haben die Vertragsparteien auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Angaben ein Abkommen in Form eines Briefwechsels(2) über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen geschlossen, das für den Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2001 gilt, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren, das System früher zu beenden.

(3) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sind gemäß dem Beschluß 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(3) zu erlassen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2001 ist nach Maßgabe des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Regierung der Republik Kasachstan über die Einführung eines Systems der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen für die Ausfuhr bestimmter unter den EG-Vertrag und den EGKS-Vertrag fallender Eisen- und Stahlerzeugnisse aus der Republik Kasachstan in die Europäische Gemeinschaft für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten, unter den EG-Vertrag und den EGKS-Vertrag fallenden Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft die Vorlage eines von den Behörden der Gemeinschaft ausgestellten Überwachungspapiers nach dem Muster in Anhang II erforderlich.

(2) Vom Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung bis zum 31. Dezember 2001 ist für die Einfuhr der in Anhang I aufgeführten Eisen- und Stahlerzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan in die Gemeinschaft ferner die Ausstellung eines Ausfuhrpapiers durch die zuständigen kasachischen Behörden erforderlich. Das Ausfuhrpapier muß dem Muster in Anhang III entsprechen. Es gilt für Ausfuhren in das gesamte Zollgebiet der Gemeinschaft. Das Originalausfuhrpapier muß vom Einführer spätestens am 31. März des Jahres vorgelegt werden, das auf das Jahr folgt, in dem die darin aufgeführten Erzeugnisse versandt worden sind.

(3) Ein Ausfuhrpapier ist nicht erforderlich für Erzeugnisse mit Ursprung in der Republik Kasachstan, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung versandt worden sind, vorausgesetzt, daß vorher nicht ein Bestimmungsort außerhalb der Gemeinschaft vorgesehen war und daß den Erzeugnissen, die nach der 1997 geltenden Regelung der vorherigen Überwachung nur bei Vorlage eines Überwachungspapiers eingeführt werden können, tatsächlich ein solches Papier beigefügt ist.

(4) Als Zeitpunkt des Versands gilt der Zeitpunkt, zu dem die Erzeugnisse zur Ausfuhr in das Beförderungsmittel verladen werden.

(5) Die unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse werden nach der zolltariflichen und statistischen Nomenklatur der Gemeinschaft (im folgenden "Kombinierte Nomenklatur" oder abgekürzt "KN" genannt) eingereiht. Der Ursprung der unter diese Verordnung fallenden Erzeugnisse wird nach den in der Gemeinschaft geltenden Regeln bestimmt.

(6) Die zuständigen Behörden der Gemeinschaft verpflichten sich, der Republik Kasachstan Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die unter diese Verordnung fallende Erzeugnisse betreffen, mitzuteilen, bevor sie in der Gemeinschaft in Kraft treten.

Artikel 2

(1) Das in Artikel 1 genannte Überwachungspapier wird von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Eingang des Antrags des Gemeinschaftseinführers, unabhängig vom Ort seiner Niederlassung in der Gemeinschaft, ohne weiteres und gebührenfrei für alle beantragten Mengen ausgestellt. Sofern nichts anderes nachgewiesen wird, gilt der Antrag spätestens drei Tage nach seiner Abgabe als bei der zuständigen Behörde eingegangen.

(2) Ein von einer in Anhang IV aufgeführten zuständigen Behörde ausgestelltes Überwachungspapier gilt in der gesamten Gemeinschaft.

(3) Der Antrag des Einführers auf ein Überwachungspapier muß folgende Angaben enthalten:

a) Name und vollständige Anschrift des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Telefaxnummer sowie gegebenenfalls der von den zuständigen Behörden verwendeten Identifikationsnummer) und Mehrwertsteuernummer, falls der Antragsteller mehrwertsteuerpflichtig ist;

b) gegebenenfalls Name und vollständige Anschrift des Anmelders oder des Vertreters des Antragstellers (einschließlich der Telefon- und der Telefaxnummer);

c) Name und vollständige Anschrift des Ausführers;

d) genaue Warenbezeichnung, einschließlich der handelsüblichen Bezeichnung, mit folgenden Angaben:

- KN-Code,

- Ursprungsland,

- Herkunftsland;

e) Reingewicht in kg und Menge in der vorgeschriebenen Einheit, falls es sich hierbei nicht um das Reingewicht handelt, nach KN-Positionen;

f) cif-Wert frei Grenze der Gemeinschaft in Euro, nach KN-Positionen;

g) Angabe, ob es sich bei den betreffenden Erzeugnissen um Waren zweiter Wahl oder um abgewertete Waren handelt(4);

h) voraussichtlicher Zeitraum und Ort der Verzollung;

i) Angabe, ob der Antrag eine Sendung im Rahmen eines Vertrages betrifft, für den bereits ein Antrag auf ein Überwachungspapier gestellt worden ist;

j) folgende vom Antragsteller datierte und unterschriebene Erklärung mit der Angabe seines Namens in Großbuchstaben: "Der unterzeichnete Antragsteller versichert, diese Angaben wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen gemacht zu haben und in der Gemeinschaft niedergelassen zu sein."

Der Einführer hat außerdem eine Kopie des Kaufvertrags, die Pro-forma-Rechnung und/oder, falls die Erzeugnisse nicht direkt im Erzeugungsland erworben werden, eine Erzeugerbescheinigung des betreffenden Stahlunternehmens vorzulegen.

(4) Das Überwachungspapier darf nur so lange verwendet werden, wie die Regelung für die Liberalisierung der Einfuhren hinsichtlich der betroffenen Geschäfte in Kraft ist. Unbeschadet einer möglichen Änderung der geltenden Einfuhrregelung oder der Beschlüsse, die im Rahmen eines Abkommens oder der Kontingentsverwaltung getroffen werden,

- wird die Geltungsdauer des Überwachungspapiers auf vier Monate festgesetzt;

- können nicht oder nur teilweise genutzte Überwachungspapiere um den gleichen Zeitraum verlängert werden.

(5) Der Einführer gibt die Überwachungspapiere nach Ablauf ihrer Geltungsdauer der ausstellenden Behörde zurück.

Artikel 3

(1) Wird festgestellt, daß der Preis pro Einheit, zu dem das Geschäft getätigt wird, den Preis auf dem Einfuhrpapier um weniger als 5 % übersteigt oder daß die Gesamtmenge oder der Gesamtwert der zur Einfuhr gestellten Erzeugnisse die Menge oder den Wert auf dem Einfuhrpapier um weniger als 5 % übersteigt, so steht dies der Überführung der Erzeugnisse in den zollrechtlich freien Verkehr nicht entgegen.

(2) Der Antrag auf ein Einfuhrpapier sowie das Einfuhrpapier selbst sind vertraulich. Sie sind nur für die zuständigen Behörden und den Antragsteller bestimmt.

Artikel 4

(1) Innerhalb der ersten zehn Tage jedes Monats teilen die Mitgliedstaaten der Kommission folgendes mit:

a) die Mengen und die Beträge in Euro, für die im Vormonat Einfuhrpapiere ausgestellt wurden,

b) die Einfuhren im Vormonat des unter Buchstabe a) genannten Monats.

Die Angaben der Mitgliedstaaten sind nach Erzeugnissen, KN-Codes und Ländern aufzuschlüsseln.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen alle von ihnen festgestellten Unregelmäßigkeiten und Betrugsfälle sowie gegebenenfalls die Gründe mit, aus denen sie die Ausstellung eines Einfuhrpapiers abgelehnt haben.

Artikel 5

Die genannten Mitteilungen sind an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu richten und elektronisch über das zu diesem Zweck eingerichtete integrierte Netz zu übermitteln, sofern nicht aus zwingenden technischen Gründen vorübergehend auf ein anderes Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden muß.

Artikel 6

Verwaltungsausschuß

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuß unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.

(3) Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 7

Schlußbestimmungen

Änderungen der Anhänge, die erforderlich sind, um Änderungen des Anhangs oder der Anlagen des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Kasachstan oder Änderungen der Gemeinschaftsvorschriften über Statistiken, Zollregelungen oder gemeinsame Regelungen für die Einfuhr oder die Einfuhrüberwachung Rechnung zu tragen, werden nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 vorgenommen.

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1999.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K. HEMILÄ

(1) ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

(2) Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

(3) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(4) Nach den Kriterien der Mitteilung der Kommission über Einordnungskriterien bei Eisen- und Stahlerzeugnissen zweiter Wahl aus Drittländern, die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten angewendet werden (ABl. C 180 vom 11.7.1991, S. 4).

ANHANG I

Liste der Erzeugnisse, die der doppelten Kontrolle ohne mengenmäßige Beschränkungen unterliegen

KASACHSTAN

Kaltgewalzter Bandstahl mit einer Breite von 500 mm oder weniger

7211 23 99

7211 29 50

7211 29 90

7211 90 90

Nicht kornorientiertes Elektroblech

7211 23 91

7225 19 10

7225 19 90

7226 19 10

7226 19 30

7226 19 90

Kornorientiertes Elektroblech

7226 11 90

ANLAGE II

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ANLAGE III

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APÉNDICE IV/TILLÆG IV/ANHANG IV/ΠΡΟΣΑΡΤΗΜΑ IV/APPENDIX IV/APPENDICE IV/APPENDICE IV/AANHANGSEL IV/APÊNDICE IV/LISÄYS IV/TILLAEGG IV

LISTE OVER KOMPETENTE NATIONALE MYNDIGHEDER/LISTE DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDEN DER MITGLIEDSTAATEN/ΔΙΕΥΘΥΝΣΕΙΣ ΤΩΝ ΑΡΧΩΝ ΕΚΔΟΣΗΣ ΑΔΕΙΩΝ ΤΩΝ ΚΡΑΤΩΝ ΜΕΛΩΝ/LISTA DE LAS AUTORIDADES NACIONALES COMPETENTES/LISTE DES AUTORIΤÉS NATIONALES COMPÉTENTES/ELENCO DELLE COMPETENTI AUTORITA NAZIONALI/LIJST VAN BEVOEGDE NATIONALE INSTANTIES/LISTA DAS AUTORIDADES NACIONAIS COMPETENTES/LUETTELO TOIMIVALTAISISTA KANSALLISISTA VIRANOMAISISTA/LISTA ÖVER BEHÖRIGA NATIONELLA MYNDIGHETER/LIST OF THE COMPETENT NATIONAL AUTHORITIES

BELGIQUE/BELGIË

Ministère des affaires économiques

Administration des relations économiques

Services licences

Rue Général Leman, 60 B - 1040 Bruxelles Fax: (32-2) 230 83 22 Ministerie van Economische Zaken

Bestuur van de Economische Betrekkingen

Dienst Vergunningen

Generaal Lemanstraat 60 B - 1040 Brussel Fax: (32-2) 230 83 22

DANMARK

Erhvervsfremmestyrelsen Søndergade 25 DK - 8600 Silkeborg Fax (45) 87 20 40 77

DEUTSCHLAND

Bundesamt für Wirtschaft, Dienst 01 Postfach 5171 D - 65762 Eschborn 1 Fax: (49-61) 96 40 42 12

ΕΛΛΑΣ

Υπουργείο Εθνικής Οικονομίας

Γενική Γραμματεία Δ.Ο.Σ

Διεύθυνση Διαδικασιών Εξωτερικού Εμπορίου

Κορνάρου 1 GR - 105 63 Αθήνα Fax: (3-01) 328 60 29/328 60 59/328 60 39

ESPAÑA

Ministerio de Economía y Hacienda

Dirección General de Comercio Exterior

Paseo de la Castellana, 162 E - 28046 Madrid Fax: (34) 915 63 18 23/913 49 38 31

FRANCE

Service des industries manufacturières 3-5, rue Barbet-de-Jouy F - 75357 Paris 07 SP Fax: (33) 143 19 43 69

IRELAND

Licensing Unit

Department of Enterprise, Trade and Employment

Kildare Street Ireland - Dublin 2 Fax: (353-1) 631 28 26

ITALIA

Ministero del Commercio con l'Estero

Direzione generale per la politica commerciale e per la gestione del regime degli scambi

Viale America 341 I - 00144 Roma Fax: (39-6) 59 93 22 35 / 59 93 26 36

LUXEMBOURG

Ministère des affaires étrangères

Office des licences

BP 113 L - 2011 Luxembourg Téléfax: (352) 46 61 38

NEDERLAND

Centrale Dienst voor In- en Uitvoer Postbus 30003, Engelse Kamp 2 Nederland - 9700 RD Groningen Fax: (31-50) 526 06 98

ÖSTERREICH

Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

Aussenwirtschaftsadministration

Landstrasser Hauptstrasse 55-57 A - 1030 Wien Fax: (43-1) 715 83 47

PORTUGAL

Ministério da Economia

Direcção-Geral das Relações Económicas Internacionais

Avenida da República, 79 P - 1000 Lisboa Fax: (351-21) 793 22 10

SUOMI/FINLAND

Tullihallitus/Tullsqtyrelsen PL/PB 512 FIN - 00101 Helsinki/Helsingfors Telekopio/Fax: (358-9) 614 28 52

SVERIGE

Kommerskollegium Box 6803 S - 11386 Stockholm Fax: (46-8) 30 67 59

UNITED KINGDOM

Department of Trade and Industry

Import Licensing Branch

Queensway House - West Precinct Billingham, Cleveland United Kingdom TS23 2NF Fax: (44) 1642 533 557