Verordnung (EWG) Nr. 969/86 der Kommission vom 3. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 648/86 hinsichtlich der Ausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1985/86 bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985
Amtsblatt Nr. L 089 vom 04/04/1986 S. 0022 - 0022
***** VERORDNUNG (EWG) Nr. 969/86 DER KOMMISSION vom 3. April 1986 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 648/86 hinsichtlich der Ausgleichsbeträge für das Wirtschaftsjahr 1985/86 bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse des Weinsektors aus Spanien in die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 480/86 des Rates vom 25. Februar 1986 zur Festlegung der Grundregeln für den im Handel mit bestimmten Erzeugnissen des Weinsektors zwischen der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vom 31. Dezember 1985 und Spanien geltenden Ausgleichsmechanismus (1), insbesondere auf Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Wegen eines sachlichen Fehlers entsprechen die im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 648/86 der Kommission (2) genannten Ausgleichbeträge für konzentrierten Traubenmost und konzentrierten Traubensaft sowie für konzentrierten rektifizierten Traubenmost nicht den Ausgleichsbeträgen, die tatsächlich anzuwenden sind. Dieser Fehler ist deshalb zu berichtigen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 648/86 belaufen sich die Ausgleichsbeträge, die auf - weissen konzentrierten Traubenmost und weissen konzentrierten Traubensaft, - konzentrierten Traubenmost, rot oder rosé, und konzentrierten Traubensaft, rot oder rosé, - konzentrierten rektifizierten Traubenmost anwendbar sind, auf 55, 33 bzw. 84 ECU/hl. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 1. März 1986. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. April 1986 Für die Kommission Frans ANDRIESSEN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 54 vom 1. 3. 1986, S. 2. (2) ABl. Nr. L 60 vom 1. 3. 1986, S. 54.