31994R3094

Verordnung (EG) Nr. 3094/94 des Rates vom 12. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind

Amtsblatt Nr. L 328 vom 20/12/1994 S. 0001 - 0004
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0050
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 64 S. 0050


VERORDNUNG (EG) Nr. 3094/94 DES RATES vom 12. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmende Prüfung der Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 (3) sieht vor, daß die Mitgliedstaaten die Maßnahmen prüfen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, Abteilung Garantie, sind.

Die Bestimmungen des Artikels 2 jener Verordnung betreffend die Auswahl der zu prüfenden Unternehmen sollten geändert werden, um die Fortschritte beim Einsatz von Risikoanalysetechniken bei anderen Kontrollmaßnahmen zu berücksichtigen und den Mitgliedstaaten ein flexibleres Vorgehen bei der Auswahl der Unternehmen zu ermöglichen.

Es ist klarzustellen, daß zu den für die Prüfungen herangezogenen Geschäftsunterlagen auch alle Daten über die Produktion und die Art der Erzeugnisse sowie alle elektronisch gespeicherten Daten gehören.

Bestimmte Maßnahmen, bei denen direkte Zahlungen an die Erzeuger erfolgen, einschließlich solcher, die unter das Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (4) fallen, sollten vom Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 ausgeschlossen werden.

Es sollte sichergestellt werden, daß die Befugnisse und Pflichten der Bediensteten im Rahmen der Verordnungen (EWG) Nr. 4045/89 und (EWG) Nr. 595/91 des Rates vom 4. März 1991 betreffend Unregelmässigkeiten und die Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge im Rahmen der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik sowie die Einrichtung eines einschlägigen Informationssystems (5) miteinander übereinstimmen.

Die Befugnisse der Mitgliedstaaten in bezug auf Maßnahmen im Zusammenhang mit ungeeigneten Geschäftsunterlagen sowie im Zusammenhang mit Unterlagen, die sich ausserhalb des Gemeinschaftsgebiets befinden, sollten präzisiert werden.

Die in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 vorgesehenen Amtshilfeverfahren sind zu verbessern.

Im fünften Jahr der Anwendung der genannten Verordnung ist bei der Zuweisung des Gemeinschaftsbeitrags zu den zusätzlichen in den Artikeln 13, 14 und 15 vorgesehenen Ausgaben mehr Flexibilität erforderlich, weshalb die nach den Artikeln 13 und 14 verfügbaren Beträge zusammengefasst und dann gleichmässig für die einzelnen Ausgaben zugewiesen werden sollten.

Für den Fall, daß die mit den Prüfungen beauftragten Bediensteten von Bediensteten der Kommission oder Bediensteten aus anderen Mitgliedstaaten begleitet werden, ist deren Status zu präzisieren -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Als 'Geschäftsunterlagen' im Sinne dieser Verordnung gelten sämtliche Bücher, Register, Aufzeichnungen und Belege, die Buchhaltung, die Fertigungs- und Qualitätsunterlagen, die die gewerbliche Tätigkeit des Unternehmens betreffende Korrespondenz sowie Geschäftsdaten jedweder Form, einschließlich elektronisch gespeicherter Daten, soweit diese Unterlagen bzw. Daten in direkter oder indirekter Beziehung zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen stehen."

2. Dem Artikel 1 werden folgende Absätze angefügt:

"(3) Als 'Dritte' im Sinne dieser Verordnung gilt jede natürliche oder juristische Person, die zu den vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Rahmen des Finanzierungssystems durchgeführten Maßnahmen in direkter oder indirekter Beziehung steht.

(4) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Maßnahmen, die unter das mit der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (*) eingeführte Integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem fallen. Die Kommission erstellt gemäß Artikel 19 eine Liste der anderen Maßnahmen, auf die die vorliegende Verordnung keine Anwendung findet.

(*) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1."

3. In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 1 wird der Betrag "60 000 ECU" durch den Betrag "100 000 ECU" und das Wort "Kalenderjahr" durch den Begriff "EAGFL-Haushaltsjahr" ersetzt.

4. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Unterabsätze 2 und 3 gestrichen.

5. In Artikel 2 Absatz 2 werden nach Unterabsatz 1 folgende Unterabsätze eingefügt:

"Ab dem Prüfungszeitraum 1995/96 wählen die Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen gemäß Absatz 1 die zu prüfenden Unternehmen im Sektor Ausfuhrerstattungen sowie für alle anderen Maßnahmen, wo dies praktikabel ist, auf der Grundlage einer Risikoanalyse aus. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission ihren Vorschlag für den Einsatz der Risikoanalyse. Dieser Vorschlag enthält alle einschlägigen Informationen über die Art des Vorgehens, die Techniken und Methoden, die Kriterien und die Durchführungsmodalitäten; er ist spätestens am 1. Dezember des Jahres, das dem betreffenden Prüfungszeitraum vorausgeht, vorzulegen. Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Bemerkungen der Kommission zu ihrem Vorschlag, die ihnen binnen acht Wochen nach Eingang des Vorschlags zugehen.

Für den Prüfungszeitraum 1995/96 müssen die Vorschläge für die Risikoanalyse spätestens am 1. Februar 1995 an die Kommission übermittelt werden.

Für Maßnahmen, für die nach Ansicht des Mitgliedstaats eine Risikoanalyse nicht praktikabel ist, müssen Unternehmen, bei denen die Summe der Einnahmen oder Zahlungen oder die Summe dieser beiden Beträge im Rahmen des Finanzierungssystems des EAGFL, Abteilung 'Garantie', über 300 000 ECU gelegen hat und die in keinem der zwei vorangegangenen Prüfungszeiträume aufgrund dieser Verordnung kontrolliert worden sind, auf jeden Fall kontrolliert werden."

6. In Artikel 2 Absatz 2 letzter Unterabsatz wird der Betrag "10 000 ECU" durch den Betrag "30 000 ECU" ersetzt.

7. Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:

"Die Prüfung erstreckt sich auf einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten, der während des vorausgehenden Prüfungszeitraums endet; sie kann auf vom Mitgliedstaat festzulegende Zeiträume ausgedehnt werden, die dem Zeitraum von 12 Monaten vorausgehen oder sich daran anschließen."

8. In Artikel 2 Absatz 5 wird die Verweisung auf "Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 283/72" durch die Verweisung "Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 595/91 (*)" ersetzt und folgende Fußnote angefügt: "(*) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11".

9. In Artikel 3 Absatz 1 erhalten der einleitende Satz und der erste und zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

"(1) Die Genauigkeit der geprüften Primärdaten wird durch eine dem Ausmaß des Risikos entsprechende Anzahl von Gegenkontrollen - bei Bedarf auch unter Hinzuziehung von Geschäftsunterlagen Dritter - überprüft, unter anderem durch

- Vergleiche mit den Geschäftsunterlagen von Lieferanten, Kunden, Spediteuren oder anderen Dritten,

- gegebenenfalls Warenkontrollen der Menge und Art der Lagerbestände und."

10. Dem Artikel 3 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Bei der Auswahl der zu prüfenden Maßnahmen wird in vollem Umfang des jeweilige Risikopotential berücksichtigt."

11. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Verantwortlichen für die Unternehmen bzw. Dritte haben zu gewährleisten, daß den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten oder den hierzu befugten Personen sämtliche Geschäftsunterlagen zur Verfügung gestellt und alle ergänzenden Auskünfte erteilt werden. Elektronisch gespeicherte Daten sind auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu halten."

12. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt:

"(3) Werden bei der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Prüfung die von den Unternehmen aufbewahrten Geschäftsunterlagen als für Prüfungszwecke nicht ausreichend erachtet, so wird das Unternehmen unbeschadet der durch andere sektorbezogene Verordnungen begründeten Verpflichtungen angewiesen, künftig die Unterlagen zu erstellen, die der mit der Prüfung beauftragte Mitgliedstaat für erforderlich hält.

Die Mitgliedstaaten legen den Zeitpunkt fest, ab dem diese Unterlagen erstellt werden müssen.

Befinden sich die für die Prüfung gemäß dieser Verordnung erforderlichen Geschäftsunterlagen ganz oder teilweise bei einem Unternehmen derselben Unternehmensgruppe, Gesellschaft oder Unternehmensvereinigung unter einheitlicher Leitung, der auch das geprüfte Unternehmen angehört, unabhängig davon, ob es seinen Sitz innerhalb oder ausserhalb des Gebiets der Gemeinschaft hat, so muß das geprüfte Unternehmen diese Geschäftsunterlagen den mit der Prüfung beauftragten Bediensteten an einem Ort und zu einem Zeitpunkt zugänglich machen, die von dem für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Mitgliedstaat bezeichnet werden."

13. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten leisten einander die erforderliche Amtshilfe, um die in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen Prüfungen in den Fällen durchzuführen,

in denen Unternehmen oder Dritte in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind als dem Mitgliedstaat, in dem die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen, oder

dem, in dem sich die für die Prüfung erforderlichen Unterlagen und Daten befinden.

Die Kommission kann gemeinsame Maßnahmen, die gegenseitige Amtshilfe zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten erfordern, koordinieren. Die Vorschriften für eine solche Koordinierung werden gemäß Artikel 19 festgelegt.

(2) Während der ersten drei Monate, die auf das EAGFL-Haushaltsjahr der Zahlung und/oder der Erhebung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten eine Liste der in Absatz 1 erster Gedankenstrich bezeichneten Unternehmen an jeden Mitgliedstaat, in dem ein solches Unternehmen ansässig ist. Diese Liste muß alle Einzelheiten enthalten, die der Empfängermitgliedstaat zur Identifizierung der Unternehmen und zur Durchführung der Prüfungen benötigt. Der Empfängermitgliedstaat ist für die Prüfung dieser Unternehmen gemäß Artikel 2 verantwortlich. Die Kommission erhält von allen Listen eine Kopie.

Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung oder Erhebung erfolgt ist, kann den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen ansässig ist, auffordern, einige der Unternehmen dieser Liste nach Artikel 2 zu überprüfen; dabei ist auf die Notwendigkeit der Aufforderung, insbesondere die damit in Zusammenhang stehenden Risiken hinzuweisen.

Der Mitgliedstaat, der die Aufforderung erhält, trägt den Risiken im Zusammenhang mit dem Unternehmen, die der ersuchende Mitgliedstaat mitteilt, in angemessener Weise Rechnung.

Der aufgeforderte Mitgliedstaat unterrichtet den auffordernden Mitgliedstaat über die auf die Aufforderung hin veranlassten Maßnahmen. Wird ein Unternehmen dieser Liste geprüft, so unterrichtet der aufgeforderte Mitgliedstaat, der die Prüfung durchgeführt hat, den auffordernden Mitgliedstaat spätestens drei Monate nach Ablauf des Prüfungszeitraums über das Ergebnis der genannten Prüfung.

Eine Kopie jeder dieser Prüfungsaufforderungen wird der Kommission übersandt.

(3) Während der ersten drei Monate, die auf das EAGFL-Haushaltsjahr der Zahlung folgen, übersenden die Mitgliedstaaten der Kommission eine Liste der in einem Drittland ansässigen Unternehmen, bei denen die Zahlung und/oder die Erhebung des betreffenden Betrags in dem Mitgliedstaat erfolgt ist oder hätte erfolgen müssen.

(4) Werden für die Prüfung eines Unternehmens nach Artikel 2 zusätzliche Informationen, insbesondere für die Gegenkontrollen nach Artikel 3 in einem anderen Mitgliedstaat, benötigt, so können mit angemessener Begründung spezifische Prüfungsaufforderungen erstellt werden. Eine Kopie jeder spezifischen Prüfungsaufforderung wird der Kommission übersandt.

Der Prüfungsaufforderung ist innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt durch den aufgeforderten Mitgliedstaat nachzukommen; die Ergebnisse der Prüfung werden baldmöglichst dem auffordernden Mitgliedstaat und der Kommission mitgeteilt.

(5) In Übereinstimmung mit Artikel 19 legt die Kommission inhaltliche Mindestanforderungen für die Aufforderungen nach den Absätzen 2 und 4 fest."

14. In Artikel 9 Absatz 5 wird die Jahreszahl "1991" durch die Jahreszahl "1996" ersetzt; der zweite Satz wird gestrichen.

15. In Artikel 10 Absatz 3 wird die Zahl "sechs" durch die Zahl "acht" ersetzt.

16. Artikel 10 Absatz 6 wird gestrichen.

17. In Artikel 16 wird folgender Absatz eingefügt:

"(1a) Im fünften Anwendungsjahr dieser Verordnung werden die in den Artikeln 13 und 14 genannten Gesamtbeträge der Gemeinschaftsbeteiligung zusammengefasst. Im Rahmen der Gesamtmittel beteiligt sich die Gemeinschaft sodann an allen Ausgaben der Mitgliedstaaten gemäß den Artikeln 13, 14 und 15 gleichmässig mit einem Satz von 25 %."

18. Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bestehende Absatz wird zu Absatz 1; folgender Satz wird angefügt:

"Diese werden auf Verlangen auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung gestellt."

b) Die folgenden Absätze werden angefügt:

"(2) Die in Artikel 2 genannten Prüfungen werden von den Bediensteten des Mitgliedstaats durchgeführt.

Bedienstete der Kommission können an den Prüfungen gemäß Artikel 2 teilnehmen. Sie können nicht selbst die den nationalen Bediensteten zugestandenen Kontrollbefugnisse ausüben; sie haben jedoch Zugang zu denselben Räumlichkeiten und denselben Unterlagen wie die Bediensteten des Mitgliedstaats.

(3) Werden die Prüfungen gemäß Artikel 7 durchgeführt, so können Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats mit Zustimmung des aufgeforderten Mitgliedstaats bei der Prüfung in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sein und Zugang zu denselben Räumlichkeiten und Unterlagen wie die Bediensteten dieses Mitgliedstaats erhalten.

Bedienstete des auffordernden Mitgliedstaats, die bei den Prüfungen in dem aufgeforderten Mitgliedstaat anwesend sind, müssen jederzeit nachweisen können, daß sie in amtlichem Auftrag handeln. Die Prüfungen werden jedoch in allen Fällen von Bediensteten des aufgeforderten Mitgliedstaats durchgeführt.

(4) Soweit die innerstaatlichen Bestimmungen des Strafprozeßrechts bestimmte Rechtshandlungen den nach innerstaatlichem Recht dazu besonders befugten Bediensteten vorbehalten, nehmen die Bediensteten der Kommission sowie die in Artikel 3 bezeichneten Bediensteten des Mitgliedstaats an diesen Rechtshandlungen nicht teil. Auf jeden Fall nehmen sie insbesondere nicht an Hausdurchsuchungen oder an der im Rahmen des Strafrechts des Mitgliedstaats erfolgenden förmlichen Vernehmung von Personen teil. Sie haben jedoch zu den dadurch erlangten Informationen Zugang."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab dem Prüfungszeitraum 1995/96.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Dezember 1994.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BORCHERT

(1) ABl. Nr. C 175 vom 28. 6. 1994, S. 7.

(2) Stellungnahme vom 18. November 1994 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. Nr. L 388 vom 30. 12. 1989, S. 18.

(4) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 165/94 (ABl. Nr. L 24 vom 29. 1. 1994, S. 6).

(5) ABl. Nr. L 67 vom 14. 3. 1991, S. 11.