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29.9.2023 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 242/540 |
ENTSCHLIEẞUNG (EU) 2023/1963 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
vom 10. Mai 2023
mit den Bemerkungen, die fester Bestandteil des Beschlusses über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (F4E) für das Haushaltsjahr 2021 sind
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,
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unter Hinweis auf seinen Beschluss über die Entlastung für die Ausführung des Haushaltsplans des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie für das Haushaltsjahr 2021, |
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gestützt auf Artikel 100 und Anlage V seiner Geschäftsordnung, |
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unter Hinweis auf den Bericht des Haushaltskontrollausschusses (A9-0092/2023), |
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A. |
in der Erwägung, dass das europäische gemeinsame Unternehmen für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie (im Folgenden „gemeinsames Unternehmen“) im April 2007 durch die Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates (1) für einen Zeitraum von 35 Jahren errichtet wurde; |
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B. |
in der Erwägung, dass das gemeinsame Unternehmen seit März 2008 selbstständig arbeitet; |
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C. |
in der Erwägung, dass die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom), vertreten durch die Kommission, die Euratom-Mitgliedstaaten und Drittländer, die mit Euratom ein Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion geschlossen haben, die Mitglieder des gemeinsamen Unternehmens sind; |
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D. |
in der Erwägung, dass mit dem gemeinsamen Unternehmen das Ziel verfolgt wird, den Beitrag der Union zum internationalen Fusionsenergieprojekt ITER zu erbringen, das Abkommen über das breiter angelegte Konzept zwischen der Euratom und Japan umzusetzen und den Bau eines Fusionsreaktors und verbundenen Einrichtungen zu Demonstrationszwecken vorzubereiten; |
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E. |
in der Erwägung, dass an dem ITER-Projekt sieben globale Partner beteiligt sind — die Union, vertreten durch Euratom, die Vereinigten Staaten, Russland, Japan, China, Südkorea und Indien — und dass die Union mit einem Anteil von 45,4 % an den Baukosten die Führung übernimmt, während die restlichen Partner jeweils 9,1 % beitragen, wobei sich diese Kostenaufteilung in der operativen Phase der Fusionstests ändern und die Union dann 34 % der Betriebskosten tragen wird (2); |
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F. |
in der Erwägung, dass sich die Gesamtausgaben der Union für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen und die damit verbundenen Tätigkeiten im Rahmen des ITER-Übereinkommens bis 2031 auf 18,2 Mrd. EUR (zu laufenden Preisen) (3) belaufen; |
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G. |
in der Erwägung, dass nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union und Euratom am 31. Januar 2020 und nach dem Versäumnis der Vertragsparteien, das in dem am 30. Dezember 2020 vereinbarten Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Union (Euratom) und dem Vereinigten Königreich vorgesehene Protokoll abzuschließen, das Vereinigte Königreich nach wie vor nicht am ITER-Projekt beteiligt und auch kein Mitglied des gemeinsamen Unternehmens ist und somit keinen Beitrag zu dessen Haushalt leistet; |
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H. |
in der Erwägung, dass sich die Auswirkungen des rechtswidrigen, unprovozierten und ungerechtfertigten Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und dessen Folgen auf die Tätigkeit des gemeinsamen Unternehmens nach wie vor schwierig bemessen lassen; |
Allgemeines
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1. |
begrüßt, dass der Rechnungshof in seinem Bericht über die Jahresrechnung des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2021 (im Folgenden „Bericht des Rechnungshofs“) zu dem Schluss gelangt, dass die Vermögens- und Finanzlage des gemeinsamen Unternehmens zum 31. Dezember 2021 und die Ergebnisse seiner Tätigkeiten, Mittelflüsse und Veränderungen des Nettovermögens für das Geschäftsjahr 2021 in Übereinstimmung mit seiner Finanzregelung und den vom Rechnungsführer der Kommission erlassenen Rechnungsführungsvorschriften in allen wesentlichen Belangen insgesamt sachgerecht dargestellt werden; hebt ferner hervor, dass die dem Jahresabschluss für das Haushaltsjahr 2021 zugrunde liegenden Vorgänge in allen wesentlichen Aspekten rechtmäßig und ordnungsgemäß waren; |
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2. |
bedauert jedoch, dass im Bericht des Rechnungshofs darauf hingewiesen wird, dass im Jahresabschluss des gemeinsamen Unternehmens für das Haushaltsjahr 2021 die vom gemeinsamen Unternehmen angesetzten Gesamtkosten für die vollständige Erzielung seiner im Zusammenhang mit dem ITER-Projekt vorgesehenen Ergebnisse offengelegt werden, wobei diese Gesamtkosten auf 18,3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2021) geschätzt werden, und dass Veränderungen bei den wichtigsten Annahmen für die Schätzung und bei der Risikoexposition zu einem erheblichen Kostenanstieg und/oder weiteren Verzögerungen bei der Durchführung des ITER-Projekts führen könnten; |
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3. |
nimmt zur Kenntnis, dass im Rahmen von Horizont Europa ambitionierte Ziele für das gemeinsame Unternehmen vorgesehen sind, die nur erreichbar sind, wenn wirksame Lösungen entwickelt und umgesetzt werden, mit denen die Schwachstellen in den internen Kontrollsystemen behoben und Vorbereitungen mit Blick auf die künftigen Herausforderungen getroffen werden, die sich aus den zunehmenden Aufgaben ergeben, etwa im Bereich Personalverwaltung und -planung; weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass besonders komplizierte und aufwändige Berechnungen und Berichtspflichten ein erhebliches Fehlerrisiko bergen, und fordert daher, etwaige Vereinfachungen zu sondieren, wo immer dies möglich und mit dem bestehenden Rechtsrahmen vereinbar ist; |
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4. |
stellt mit Besorgnis fest, dass weitere Verzögerungen und höhere Kosten des ITER-Projekts drohen, da Russland Mitglied der ITER-IO ist und der Verpflichtung unterliegt, an den Montagestandort des ITER in Frankreich (Cadarache) mehrere Komponenten für die ITER-Projekte zu liefern sowie jährliche Beiträge zur ITER-IO zu leisten; |
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5. |
stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen seine Schätzung der Gesamtkosten, die für die Erfüllung seiner Lieferverpflichtungen für das ITER-Projekt anfallen werden, aufrechterhält (Schätzung der Kosten bei Fertigstellung bzw. „Estimate at Completion“), wobei dies die Kosten für die Bau- und Betriebsphase bis 2035 sowie für die Stilllegungs- und Deaktivierungsphase bis 2042 umfasst; stellt darüber hinaus fest, dass das gemeinsame Unternehmen Ende 2021 diese Gesamtkosten auf 18,3 Mrd. EUR (zu Preisen von 2021) veranschlagt hat, wobei sich diese aus allen zum Jahresende 2021 geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt 8,3 Mrd. EUR und den künftigen Zahlungen, die auf 10 Mrd. EUR (zu Preisen von 2021) geschätzt werden, zusammensetzen; |
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6. |
weist darauf hin, dass Änderungen der wichtigsten Annahmen für die genannte Schätzung und die Risikoexposition zu weiteren Kostensteigerungen und Projektverzögerungen führen können, und vertritt mit Blick auf das Jahr 2021 die Auffassung, dass ausgehend vom Bericht des Rechnungshofs den Ereignissen, die erhebliche Auswirkungen auf die Schätzung der Kosten bei Fertigstellung haben könnten, besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden sollte; weist darüber hinaus darauf hin, dass diese wichtigsten Annahmen die neue Ausgangssituation für das ITER-Projekt (geplant für das erste Quartal 2023), die verspätete Lieferung von Komponenten, die Sanktionen gegen Russland, das laufende Genehmigungsverfahren der französischen Behörde für nukleare Sicherheit für die Montage der Komponenten der Tokamak-Grube und die erwarteten Überarbeitung der Kostenschätzung für den Hot-Cell-Komplex umfassen; betont, dass bei Lieferproblemen, die dazu führen, dass wesentliche Komponenten für die Fortführung des Projekts fehlen, alternative Versorgungsströme geprüft werden sollten; |
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7. |
weist darauf hin, dass mit Blick auf den ITER offiziell davon ausgegangen wird, dass ein erster Betriebstest im Jahr 2025 durchgeführt und die volle Fusionsenergie bis 2035 erreicht wird; stellt jedoch fest, dass diese Ausgangssituation 2016 festgelegt wurde und Verzögerungen beim Bau und bei der Herstellung sowie die Covid-19-Pandemie das Jahr 2025 immer unwahrscheinlicher gemacht haben; betont darüber hinaus, dass dem Bericht des Rechnungshofs zufolge aufgrund einer Kombination unterschiedlicher Konstruktionsprobleme eine weitere Verzögerung droht, angefangen bei Schwierigkeiten beim Verschweißen von Vakuumbehältern, die die Stahlkammer bilden, in der die Fusionsexperimente stattfinden werden, bis hin zu dem Problem der Korrosion, die bis zu 2,2 Millimeter tiefe Risse in den Hitzeschildplatten verursacht, was sich auf die Kühlrohre mit einer Gesamtlänge von 23 Kilometern auswirkt, die mit der Oberfläche der Komponenten verschweißt sind; weist darauf hin, dass die neue Leitung des ITER eine Reparaturstrategie für die Hitzeschildplatten und Vakuumbehälter des Tokamak auf den Weg bringt, da das Rissproblem in den Kühlrohren möglicherweise systemisch ist und alle Hitzeschildplatten des Tokamak betrifft; |
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8. |
stellt fest, dass sich Dauer und Reparaturkosten derzeit nicht genau abschätzen lassen, der ITER-Rat aber für Ende 2023 eine neue ITER-Ausgangssituation verabschieden will, mit der auch der Zeitplan für bestimmte Ergebnisse festgelegt wird, wodurch sich die Termine für das Erreichen wichtiger Etappenziele erheblich nach hinten verschieben, was sich in der Folge auch auf die Schätzung der Kosten bei Fertigstellung auswirken wird; fordert das gemeinsame Unternehmen auf, über das Ergebnis und die erwarteten Verzögerungen sowie über die Folgen für den Abschluss des ITER-Projekts Bericht zu erstatten; |
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9. |
stellt fest, dass in Bezug auf die Anforderungen an die nukleare Sicherheit die Behörde für nukleare Sicherheit (ASN) letztlich dafür zuständig ist, weitere Änderungen der Konzeption mit Auswirkungen auf die nukleare Sicherheit zu genehmigen, und dass das gemeinsame Unternehmen in diesem Zusammenhang Anfang 2021 förmlich die Genehmigung der ASN für die neue schweißtechnische Gestaltung und die Schweißtechnik im Zusammenhang mit der Montage der Komponenten der Tokamak-Grube beantragt hat; betont jedoch, dass die ASN erst im Januar 2022 zusätzliche Informationen vom gemeinsamen Unternehmen angefordert hat, um ihre Analyse abzuschließen; stellt fest, dass die Genehmigung durch die ASN zwar Teil des normalen Montageprozesses der ITER-IO ist, jedoch zu einer weiteren Verzögerung von mehreren Monaten führen und sich somit auf die Schätzung der Kosten bei Fertigstellung auswirken kann; |
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10. |
fordert das gemeinsame Unternehmen auf, die Kostenschätzung für den Hot-Cell- Komplex zu überarbeiten, um die Aufstellung einer zuverlässigen Kostenschätzung zu ermöglichen, die dem derzeitigen Reifegrad der ITER-IO-Anforderungen an die Konzeption Rechnung trägt; |
Haushaltsführung und Finanzmanagement
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11. |
stellt fest, dass der Vorstand des gemeinsamen Unternehmens im Dezember 2020 den ursprünglichen Haushaltsplan des gemeinsamen Unternehmens für 2021 in Höhe von 1,04877 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und 742,81 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen angenommen und diesen Haushaltsplan im November 2021 geändert hat; |
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12. |
begrüßt, dass sich die endgültig verfügbaren Mittel, einschließlich der Übertragung aus dem Vorjahr, auf 1,06988 Mrd. EUR an Mitteln für Verpflichtungen und auf 764,83 Mio. EUR an Mitteln für Zahlungen beliefen; |
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13. |
stellt fest, dass die Vollzugsquote bei den Mitteln für Verpflichtungen 99,7 % und bei den Mitteln für Zahlungen 97,4 % betrug (gegenüber 100 % bzw. 98 % im Jahr 2020); |
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14. |
stellt fest, dass von den verfügbaren Mitteln für Verpflichtungen in Höhe von 1,06988 Mrd. EUR insgesamt 88,4 % im Wege von Einzelmittelbindungen ausgeführt wurden (d. h. 942,50 Mio. EUR); |
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15. |
stellt zufrieden fest, dass das gemeinsame Unternehmen im Anschluss an die Empfehlung zur Entlastung 2020 zur Berechnungsmethode für die Mitgliedsbeiträge für 2020 Korrekturmaßnahmen ergriffen hat, insbesondere mit der Annahme des Entwurfs des einheitlichen Programmplanungsdokuments, um zu verhindern, dass das vom Rechnungshof vorgebrachte Problem erneut auftritt; |
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16. |
stellt daher fest, dass das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf die Mitgliedsbeiträge 2021 das vom Vorstand am 10. Dezember 2019 angenommene Jahres- und Mehrjahresprogramm 2020-2024 verwendet hat, wobei die Schätzungen der Mitgliedsbeiträge mit 6,5 Mio. EUR angesetzt wurden; |
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17. |
stellt fest, dass diejenigen gemeinsamen Unternehmen, die nur teilweise aus dem Unionshaushalt finanziert werden, seit Januar 2016 den Teil des Arbeitgeberbeitrags zum Versorgungssystem der Union zahlen müssen, der dem Verhältnis ihrer subventionierten Einnahmen aus Drittländern zu ihren Gesamteinnahmen entspricht (4); ist besorgt, dass die gemeinsamen Unternehmen diese Beiträge noch nicht gezahlt haben, da die Kommission diese Ausgaben weder im Haushalt der gemeinsamen Unternehmen vorgesehen noch die Zahlungen formell angefordert hat; fordert die Kommission auf, Maßnahmen zu ergreifen, um ähnliche Probleme in Zukunft zu vermeiden; |
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18. |
fordert in diesem Zusammenhang gemäß den Leitlinien der Kommission für die gemeinsamen Unternehmen die Dienststelle für die Feststellung und Abwicklung individueller Ansprüche der Kommission auf, die Arbeitgeberbeiträge für jedes gemeinsame Unternehmen als prozentualen Anteil der Einnahmen aus Drittländern an den Gesamteinnahmen des gemeinsamen Unternehmens, einschließlich der Einnahmen aus Drittländern für operative Ausgaben, zu berechnen; stellt fest, dass für den ITER dieser prozentuale Anteil für den Zeitraum 2017-2020 auf 21,6 % bzw. rund 5,8 Mio. EUR und für das Jahr 2021 auf 19,8 % bzw. rund 1,5 Mio. EUR festgesetzt wurde; betont darüber hinaus, dass bei diesen Leitlinien lediglich die entsprechenden Bestimmungen des Statuts berücksichtigt werden, wenn es darum geht, die Berechnungsmethode für die Zahlung des Arbeitgeberbeitrags der gemeinsamen Unternehmen zum Unionshaushalt auf der Grundlage der Einnahmen festzulegen; |
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19. |
fordert das gemeinsame Unternehmen auf, nicht auf die endgültige Berechnung der ausstehenden Beiträge zu warten, sondern diese Verpflichtung bei der Aufstellung künftiger Haushaltspläne zu berücksichtigen, etwa durch eine entsprechende Rückstellung für Rentenbeiträge; |
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20. |
nimmt jedoch zur Kenntnis, dass die einschlägigen Bestimmungen der Satzung des gemeinsamen Unternehmens vorsehen, dass der Gesamtbetrag der Mitgliedsbeiträge 10 % der jährlichen Verwaltungskosten des gemeinsamen Unternehmens nicht übersteigen darf, was für das gemeinsame Unternehmen einen Betrag von rund 740 013 EUR pro Jahr (auf der Grundlage der Zahlen von 2021) bedeuten würde; stellt daher fest, dass das Zusammentreffen dieser verschiedenen rechtlichen Bestimmungen die Gefahr birgt, dass es zu abweichenden Auslegungen der Berechnung des Arbeitgeberbeitrags des gemeinsamen Unternehmens mit unterschiedlichen finanziellen Auswirkungen kommt, und verlangt, dass diese Rechtsunsicherheit unverzüglich beseitigt wird; begrüßt die Bereitschaft des gemeinsamen Unternehmens, mit der Kommission zusammenzuarbeiten, um eine deutlichere Vereinheitlichung der einschlägigen Rechtsgrundlagen zu erreichen; |
Leistung
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21. |
stellt fest, dass 2021 das erste Jahr des Mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 war; |
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22. |
begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen im Jahr 2021 weitere Fortschritte bei seiner Arbeit erzielt die Fertigstellung einiger wichtiger Komponenten für den ITER fortgesetzt hat, damit die Montagearbeiten planmäßig beginnen können und das erste Plasma Ende 2025 erzeugt werden kann; stellt fest, dass die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation derzeit die Ausgangssituation für das erste Plasma neu plant, worüber der ITER-Rat 2022 beschließen sollte, und dass das gemeinsame Unternehmen anschließend seine Planung entsprechend anpassen wird; |
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23. |
stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen nach zehn Jahren die Zuständigkeit für die Koordinierung der Gebäudestandorte auf die Internationale ITER-Fusionsenergieorganisation übertragen hat; stellt fest, dass diese Übertragung gemäß der Planung, die der öffentlichen Vereinbarung über den Bau beigefügt ist, für September 2018 geplant war, sobald die größten Baurisiken auf der Baustelle nicht mehr bestünden; |
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24. |
stellt fest, dass sich die Covid-19-Pandemie auch im Jahr 2021 enorm auf die Lieferkette des gemeinsamen Unternehmens ausgewirkt hat, da zahlreiche Zulieferer des gemeinsamen Unternehmens betroffen waren, wobei auch Anwesenheits- und Reisebeschränkungen bestanden, und dass die Effizienz aufgrund der in den meisten Mitgliedstaaten vorgeschriebenen verstärkten Hygienemaßnahmen dauerhaft erheblich beeinträchtigt war und auch künftig sein wird; bedauert, dass sich einige Lieferungen bis zu vier Monate verzögerten, was sich auf die Kosten bei Fertigstellung in Höhe von 45 Mio. EUR (57 Mio. EUR im Jahr 2020 — beide zu Preisen von 2008) auswirkt; |
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25. |
stellt darüber hinaus fest, dass sich die indirekten Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf viele Verträge des gemeinsamen Unternehmens immer noch bemerkbar machen, wobei dies dem starken Anstieg der Rohstoffpreise geschuldet ist, und dass die Auswirkungen auf die Kosten bei Fertigstellung noch nicht absehbar sind; stellt allerdings auch fest, dass die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie zwar schwerwiegend, aber nicht signifikant waren und dass ihre Auswirkungen auf den Jahresabschluss 2021 nicht wesentlich sind; |
Schutzmaßnahmen gegen Betrug und Interessenkonflikte
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26. |
stellt fest, dass der Betrugsbekämpfungsbeauftragte (OLAF) und der Ethikbeauftragte die Umsetzung der Betrugsbekämpfungsstrategie des gemeinsamen Unternehmens und des begleitenden Aktionsplans zur Betrugsbekämpfung für den Zeitraum 2020 bis 2023 gefördert und koordiniert haben; |
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27. |
begrüßt, dass die Umsetzung der im Aktionsplan zur Betrugsbekämpfung vorgesehenen Maßnahmen systematisch über eine spezielle Datenbank überwacht wird, in der der Umfang jeder Maßnahme, der für die Maßnahme Verantwortliche und das Zieldatum für ihre Umsetzung verzeichnet sind, und dass gute Fortschritte bei der Umsetzung von Betrugsbekämpfungsmaßnahmen erzielt wurden; |
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28. |
stellt darüber hinaus fest, dass 2021 kontinuierlich Informationen und Unterstützung in Fragen der Betrugsprävention bereitgestellt wurden, insbesondere für Personal, das mit der Auftragsvergabe, der Auftragsverwaltung und der Finanzierung befasst ist, und dass das interne Netz der Betrugsbekämpfungsbeauftragten des gemeinsamen Unternehmens einzeln und im Rahmen der regelmäßigen Sitzungen des Netzes für Zuverlässigkeitssicherung auf dem Laufenden gehalten wurde; |
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29. |
begrüßt, dass das Personal 2021 über Regeln, Verfahren, Prozesse und bewährte Verfahren in den Bereichen Ethik und Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten informiert wurde, unter anderem über das Handbuch des gemeinsamen Unternehmens mit spezifischen Kapiteln über Ethik und Integrität und Betrugsprävention, eine Seite zur Meldung von Missständen und einen Abschnitt über die Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten; |
Personal und Einstellungen
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30. |
stellt mit Bedauern fest, dass das Personal des gemeinsamen Unternehmens im November 2021 in Streik getreten ist und dass internen und externen Bewertungen der Führungsebene und mehreren internen Umfragen zufolge die Hauptgründe für die Verschlechterung des Arbeitsumfelds im gemeinsamen Unternehmen in Defiziten auf der höheren Führungsebene lagen, etwa intransparente und schlecht funktionierende Entscheidungsprozesse sowie ein Mangel an sozialem Dialog; stellt fest, dass darüber hinaus der unverhältnismäßig starke Rückgriff auf externe Mitarbeiter die Herausforderungen und Risiken für das Arbeitsumfeld verschärft hatten, was von den Personalvertretern des gemeinsamen Unternehmens bestätigt wurde und auch aus deren förmlichen Schreiben an die zuständigen Kommissionsmitglieder hervorgeht; stellt fest, dass die Kommission (Generaldirektion Energie) in ihrer Antwort auf die Schreiben erklärt hat, dass sich die jährliche Bewertung des gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2022 ausschließlich auf Fragen der Personalverwaltung konzentrieren wird, und dem gemeinsamen Unternehmen empfohlen hat, eine umfassende Bewertung seines Managementteams vorzunehmen; |
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31. |
stellt mit Besorgnis fest, dass das gemeinsame Unternehmen in den letzten Jahren stärker von externem Personal abhängig geworden ist; betont, dass diese Bemerkung des Rechnungshofs seit 2019, als das externe Personal 62 % des Statutspersonals des gemeinsamen Unternehmens ausmachte, noch nicht angegangen wurde; hebt hervor, dass gemäß dem derzeitigen strategischen Ressourcenplan des gemeinsamen Unternehmens für den Zeitraum 2021-2027 das externe Personal im Jahr 2022 auf 93 % der von der Kommission maximal genehmigten Anzahl der Statutsbediensteten aufgestockt und dann bis 2027 schrittweise auf 70 % abgebaut werden soll; weist darauf hin, dass diese Situation erhebliche Risiken für das gemeinsame Unternehmen in Bezug auf den Erhalt der Kernkompetenzen, unklare Rechenschaftspflicht, potenzielle Rechtsstreitigkeiten und geringere Effizienz des Personals aufgrund des dezentralen Managements birgt; betont darüber hinaus, dass der Einsatz von Zeitarbeitskräften eine vorübergehende Lösung bleiben sollte; weist erneut darauf hin, dass die Führungsebene des gemeinsamen Unternehmens die Maßnahmen verstärken sollte, die bereits ergriffen wurden, um die mit dem Einsatz von externem Personal verbundenen Risiken zu mindern, insbesondere das Risiko eines ineffizienten Managements, das sich aus der unklaren Verteilung der Zuständigkeiten zwischen Statutspersonal und externem Personal ergibt; |
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32. |
stellt fest, dass es im Bereich Humanressourcen nicht zu weiteren Fehlern kommen darf und ein Wandel in der Managementkultur notwendig ist und beibehalten werden muss; stellt ferner fest, dass im Personalbereich verstärkte Anstrengungen erforderlich sind, um langfristig unbesetzte Stellen, eine hohe Personalfluktuation, eine übermäßige Zahl externer Mitarbeiter, die Abhängigkeit vom Fachwissen einiger weniger Bediensteten, eine extreme Arbeitsbelastung und daraus resultierende Fehlzeiten und Ineffizienzen zu vermeiden; fordert verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf die Schaffung attraktiver und sozial gerechter Beschäftigungsbedingungen, die der Verwirklichung der Ziele des gemeinsamen Unternehmens förderlich sind; |
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33. |
begrüßt, dass das gemeinsame Unternehmen als Reaktion auf die bestehende Situation mehrere Maßnahmen ergriffen hat, mit denen das Arbeitsumfeld und das Wohlergehen der Mitarbeiter verbessert werden sollen; stellt fest, dass diese Maßnahmen in eine Agenda für den Wandel eingebettet waren, bei der es darum ging, Lösungen für die übermäßige Arbeitsbelastung, die schlechte Arbeitsatmosphäre und die mangelnden Kommunikation der Führungsebene über die geplanten organisatorischen Änderungen zu finden, und dass angesichts der gemeldeten Entwicklungen davon auszugehen ist, dass sie wirksam sein werden; |
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34. |
stellt fest, dass die für Lernen und Entwicklung zuständige Abteilung (L&D) des gemeinsamen Unternehmens das angebotene Spektrum an Online- und Digitalressourcen ausgeweitet hat und damit mehr Flexibilität und die Freiheit bietet, zu dem Zeitpunkt zu lernen, zu dem dies gewünscht und erforderlich ist; stellt darüber hinaus fest, dass sich 2021 insgesamt 94 % der Mitarbeiter für mindestens eine Fortbildung eingeschrieben haben und dass die Mitarbeiter mit den internen Fortbildungsmaßnahmen äußerst zufrieden waren, wobei 88 % der Mitarbeiter des gemeinsamen Unternehmens sie entweder mit „sehr gut“ oder „gut“ bewerteten; |
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35. |
stellt fest, dass zum 31. Dezember 2021 beim gemeinsamen Unternehmen 47 Beamte, 226 Bedienstete auf Zeit und 166 Vertragsbedienstete beschäftigt waren und darüber hinaus eine Unterstützung durch elf Zeitarbeitskräfte (in VZÄ) und zwei abgeordnete nationale Sachverständige in Anspruch genommen wurde; |
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36. |
entnimmt dem jährlichen Tätigkeitsbericht 2021, dass unter den Bediensteten und Führungskräften des gemeinsamen Unternehmens kein ausgewogenes Geschlechterverhältnis besteht, da nur 19 % des Personals und weniger als 10 % der Führungskräfte und der im Jahr 2021 eingestellten Mitarbeiter Frauen waren; sieht diese Zahlen mit Sorge und fordert verstärkte Anstrengungen im Hinblick auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis; |
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37. |
stellt fest, dass sich die Personalabteilung des gemeinsamen Unternehmens im Jahr 2021 nach der Erhebung über die Auswirkungen der Covid-19-Pandemie aus dem Vorjahr und auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Erhebung weiterhin sehr aktiv um psychosoziale Präventivmaßnahmen im Bereich des emotionalen Wohlbefindens und der Stressbewältigung bemüht hat; |
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38. |
stellt fest, dass im Jahr 2021 extern 14 Stellenausschreibungen für sechs Bedienstete auf Zeit und acht Vertragsbedienstete veröffentlicht und insgesamt 14 Auswahlverfahren abgeschlossen wurden, von denen drei im Jahr 2020 und die übrigen elf im Jahr 2021 veröffentlicht wurden; |
Management- und Kontrollsysteme
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39. |
stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 regelmäßig jährlichen Bewertungen durch externe Sachverständige und intensiven internen Prüfungen unterzogen wurde, die die meisten seiner kritischen Tätigkeitsbereiche abdeckten, und dass infolge der Prüfungen und Bewertungen Abhilfemaßnahmen zur Bewältigung der ermittelten Risiken ergriffen wurden; stellt jedoch mit Bedauern fest, dass dies zu mehr Verwaltungsaufwand geführt hat, wobei nicht zu erkennen war, ob die zusätzlichen Kontrollen effizient sind und das System verbessert haben; |
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40. |
stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen 2021 seine Standards für Management und interne Kontrolle sowie Indikatoren und Verfahren weiter an den Rahmen der Kommission für die interne Kontrolle angepasst hat; |
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41. |
stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen bei der Ermittlung der Stärken und Schwächen des internen Kontrollsystems schrittweise vorgegangen ist, sich dabei auf die festgestellten Mängel in der Funktionsweise bei den Standards für Management und interne Kontrolle gestützt und entsprechende Abhilfemaßnahmen formuliert hat, die zu den Schlussfolgerungen für die Erstellung der Zuverlässigkeitserklärung des Direktors und die Berichterstattung im konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht geführt haben; |
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42. |
stellt fest, dass das gemeinsame Unternehmen in seinem konsolidierten jährlichen Tätigkeitsbericht 2021 zu dem Schluss gelangt ist, dass alle Komponenten harmonisch zusammenarbeiten; stellt jedoch fest, dass die Leitung des gemeinsamen Unternehmens zu dem Ergebnis kam, dass das interne Kontrollsystem insgesamt nur bedingt wirksam ist, da bei einer Komponente kritische Mängel (Kontrolltätigkeiten — Fragen im Zusammenhang mit dem Wohlergehen des Personals) festgestellt wurden. |
(1) Entscheidung 2007/198/Euratom des Rates vom 27. März 2007 über die Errichtung des europäischen gemeinsamen Unternehmens für den ITER und die Entwicklung der Fusionsenergie sowie die Gewährung von Vergünstigungen dafür (ABl. L 90 vom 30.3.2007, S. 58).
(2) ITER-Dokumente „Value estimates for ITER Phases of Construction, Operation, Deactivation and Decommissioning and Form of Party Contributions“ und „Cost Sharing for all Phases of the ITER Project“.
(3) Die Schätzungen beruhen auf der Mitteilung der Kommission COM(2017) 319 vom 14. Juni 2017 und der dazugehörigen Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2017) 232, Tabelle 4.
(4) Artikel 83a der Verordnung Nr. 31 (EWG), 11 (EAG) über das Statut der Beamten und über die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. 45 vom 14.6.1962, S. 1385/62).