Richtlinie 82/504/EWG des Rates vom 12. Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungs- und Geliermittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfend
Amtsblatt Nr. L 230 vom 05/08/1982 S. 0035 - 0037
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0103
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0245
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0103
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 12 S. 0245
++++ RICHTLINIE DES RATES vom 12 . Juli 1982 zur Änderung der Richtlinie 78/663/EWG zur Festlegung spezifischer Reinheitskriterien für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 82/504/EWG ) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft , gestützt auf die Richtlinie 74/329/EWG des Rates vom 18 . Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdickungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen ( 1 ) , zuletzt geändert durch die Richtlinie 80/597/EWG ( 2 ) , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 1 , auf Vorschlag der Kommission , in Erwägung nachstehender Gründe : Die Richtlinie 78/663/EWG ( 3 ) legt spezifische Reinheitskriterien für Emulgatoren , Stabilisatoren , Verdikkungs - und Geliermittel , die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen , fest . Die Richtlinie 80/597/EWG hat Anhang I der Richtlinie 74/329/EWG geändert , um Xanthan-Gummi ( E 415 ) und Zellulosepulver ( E 460-ii ) zuzulassen ; daher müssen die Reinheitskriterien für diese Substanzen genauer gelasst und die Nomenklatur des E 460 entsprechend geändert werden . Nach der Richtlinie 78/663/EWG kann der Rat bezueglich der Stoffe E 474 und E 477 einstimmig auf Vorschlag der Kommission vor dem 31 . Dezember 1981 die erforderlichen Änderungen beschließen . Die Reinheitskriterien für die Stoffe E 400 , E 401 , E 402 , E 403 , E 404 und E 405 solten geändert werden , um der wissenschaftlichen Entwicklung , insbesondere bei den Analysenmethoden , Rechnung zu tragen - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN : Artikel 1 Die Richtlinie 78/663/EWG wird wie folgt geändert : 1 . Artikel 2 erhält folgende Fassung : " Artikel 2 Bezueglich des im Anhang unter der Nummer E 477 genannten Stoffes können die Mitgliedstaaten bis zum 31 . Dezember 1984 die Verwendung eines Erzeugnisses in Lebensmitteln genehmigen , das nicht mehr als 4 % Dimere und Trimere von Propan-1,2-Diol enthält . " 2 . Der Anhang wird wie folgt geändert : a ) Bei den Nummern E 400 , E 401 , E 402 , E 403 , E 404 und E 405 fällt der Posten " Unlösliche Bestandteile in verdünnter NaOH " und die Angabe dazu fort , und wird die Angabe zu dem Posten " In Salzsäure lösliche Asche " geändert in : " Nicht mehr als 2 % " . b ) Zwischen E 414 und E 420-(i ) wird folgender Text eingefügt : " E 415 - Xanthan-Gummi Chemische Beschreibung Polysaccharid-Gummi mit hohem Molekulargewicht , gewonnen durch Fermentation von Kohlenhydraten mit einer Reinkultur von Xanthomonas campestris , gereinigt mit Äthanol oder Isopropanol , getrocknet und gemahlen . Xanthan enthält d-Glukose und d-Mannose als vorherrschende Hexoseeinheiten zusammen mit Glukonsäure und Brenztraubensäure . Wird als Natrium - , Kalium - oder Calcium-Salz dargestellt . Seine Lösungen sind neutral . Beschreibung Cremefarbiges Pulver . Inhalt Xanthan-Gummi ergibt auf einer von fluechtigen Bestandteilen freien Basis nicht weniger als 4,2 % und nicht mehr als 5,0 % Kohlendioxid . Flüchtige Substanzen Nicht mehr als 15 % , bestimmt durch Trocknung bei einer Temperatur von 150 * C während eines Zeitraums von 2 1/2 Stunden . Asche Nicht mehr als 16 % auf einer von fluechtigen Bestandteilen freien Basis bestimmt bei 600 * C nach Trocknen bei 105 * C während vier Stunden . Brenztraubensäure Nicht weniger als 1,5 % . Stickstoff Nicht mehr als 1,5 % . Isopropanol Nicht mehr als 750 mg/kg . Mikrobiologische Kriterien Es dürfen keine lebensfähigen Keime von Xanthomonas campestris vorhanden sein . c ) Die Nummer " E 460 " wird geändert in : " E 460-(i ) " . d ) Folgender Text wird zwischen den Nummern E 460-(i ) und E 461 eingefügt : " E 460-(ii ) Cellulosepulver Chemische Beschreibung Cellulosepulver ist gereinigte , mechanisch zerkleinerte Cellulose , die durch die Verarbeitung von direkt aus Pflanzenfasern hergestellter Alpha-Cellulose gewonnen wird . Es hat ein Molekulargewicht von 1,6 mal 10 5 oder höher . Beschreibung Weisses , geruchloses Pulver . Gehalt Nicht weniger als 92 % ( C12H20O10 ) n . Flüchtige Anteile Nicht mehr als 7 % , bestimmt durch Trocknung bei 105 * C während drei Stunden . pH Etwa 5 g mit 40 ml kohlendioxidfreiem Wasser 20 Minuten schütteln und zentrifugieren . Der pH-Wert der überstehenden Flüssigkeit liegt zwischen 5,0 und 7,5 . Sulfatasche Nicht mehr als 0,3 % , bestimmt bei 800 mehr oder weniger 25 * C . Wasserlösliche Stoffe Nicht mehr als 1 % . " e ) Unter Nummer E 474 : - erhält der letzte Satz der Angabe zum Posten " Chemische Beschreibung " folgende Fassung : " Zur Herstellung werden keine anderen organischen Lösungsmittel als Cyclohexan , Dimethylformamid , Äthylacetat , Isobutanol und/oder Isopropanol verwendet . " ; - wird folgender Posten hinzugefügt : " Gesamtgehalt an Cyclohexan und Isobutanol Nicht mehr als 10 mg/kg frei oder gebunden . " f ) Bei Nummer E 477 erhält die Angabe zu dem Posten " Dimere und Trimere von Propan-1,2-Diol " folgende Fassung : " Nicht mehr als 0,5 % " . Artikel 2 Die Mitgliedstaaten setzen die erforderlichen Rechts - und Verwaltungsvorschriften in Kraft , um dieser Richtlinie spätestens bis 1 . Januar 1984 nachzukommen . Sie unterrichten die Kommission unverzueglich davon . Artikel 3 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet . Geschehen zu Brüssel am 12 . Juli 1982 . Im Namen des Rates Der Präsident J . NÖRGAARD ( 1 ) ABl . Nr . L 189 vom 12 . 7 . 1974 , S . 1 . ( 2 ) ABl . Nr . L 155 vom 23 . 6 . 1980 , S . 23 . ( 3 ) ABl . Nr . L 223 vom 14 . 8 . 1978 , S . 7 .