Brüssel, den 19.6.2023

COM(2023) 324 final

ANHÄNGE

des

Vorschlags für eine Richtlinie des Rates

über schnellere und sicherere Verfahren für die Entlastung von überschüssigen Quellensteuern

{SEC(2023) 243 final} - {SWD(2023) 215 final} - {SWD(2023) 216 final} - {SWD(2023) 217 final}


ANHANG I

DIGITALE BESCHEINIGUNG ÜBER DIE STEUERLICHE ANSÄSSIGKEIT GEMÄẞ ARTIKEL 4

Technische Anforderungen

1.Die digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit

–wird mit einem elektronischen Siegel im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 ausgestellt;

–bietet die Möglichkeit, sowohl menschen- als auch maschinenlesbare Darstellungen der digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit als Dokumente im PDF-Format oder in ähnlichen anderen Formaten zu generieren, die in den automatisierten Systemen verwendet werden können;

–kann gedruckt werden;

–enthält ein Freitextfeld zur Aufnahme der in Artikel 4 Buchstabe g genannten Angaben.

2.Die Mitgliedstaaten können ein Überprüfungsverfahren anhand überprüfbarer Berechtigungsnachweise einführen, wenn die technischen Anforderungen in der Union erfüllt werden.

Die Kommission wird bei der Begleitung der Umsetzung der digitalen Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit durch die Mitgliedstaaten von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss kann zudem technische Unterstützung im Zusammenhang mit möglichen Änderungen der technischen Basis für die digitale Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit oder neuen technischen Entwicklungen leisten.

ANHANG II

MELDUNG GEMÄẞ ARTIKEL 9 UND ARTIKEL 15

Die zertifizierten Finanzintermediäre stellen die folgenden Angaben im entsprechenden XML-Format zur Verfügung:

Angaben

Spezifikation

A. Angaben zur Person, die die Angaben übermittelt

Name des Finanzintermediärs

EUID, Rechtsträgerkennung (LEI) oder vergleichbare Nummer

Offizielle Anschrift

Andere relevante Daten

Steuer-Identifikationsnummer und E-Mail-Adresse

B. Angaben zum Empfänger der Dividenden- bzw. Zinszahlung

Identifikation des Finanzintermediärs oder des endgültig Steuerpflichtigen, der die Dividenden- oder Zinszahlung erhält

I.Natürliche Person

Name, TIN, Geburtsdatum, Anschrift

II.Juristische Person

Name, LEI, TIN, Anschrift, EUID

Nummer des Anlagekontos

Nummer des Verwahrungskontos, auf dem die Wertpapiere vom Finanzintermediär/vom Steuerzahler, der die Zahlung erhält, gehalten werden

C. Angaben zur Person, von der die Dividenden- bzw. Zinszahlung ausgeht

Identifikation des Finanzintermediärs, von dem der Meldende die Dividenden- oder Zinszahlung erhält

I.Natürliche Person

Name, TIN, Geburtsdatum, Anschrift

II.Juristische Person

Name, LEI, TIN, Anschrift, EUID

Nummer des Anlagekontos

Nummer des Verwahrungskontos, auf dem die Wertpapiere vom Finanzintermediär, von dem die Zahlung ausgeht, gehalten wurden

D. Angaben zur Dividenden- bzw. Zinszahlung

Emittent

Name, LEI oder TIN oder EUID, offizielle Anschrift

ISIN-Nummer

Identifikation des Emittenten und des Wertpapiers

Art des Wertpapiers

Bardividenden, Sachdividenden, gemischte Sach- und Bardividenden sowie Zinsen

COAF (Offizielle Kennung des Kapitalmaßnahmenereignisses)

Identifikation der Maßnahme (Dividenden-/Zinsausschüttung)

Relevante Daten

Tag der Notierung ex Dividende, Nachweisstichtag, Abwicklungstag (falls abgeschlossen oder eine Markierung, falls noch nicht generiert), Zahlungsdatum, Coupontermin

Betrag der erhaltenen/zu erhaltenden Dividenden- bzw. Zinszahlung und Währung

Bruttobetrag, Nettobetrag, angewendeter oder anzuwendender Quellensteuersatz, einbehaltener Betrag

Nummer des Geldkontos

Nummer des Kontos, auf das die Zahlung überwiesen wurde

E. Angaben zur Anwendung von Maßnahmen zur Missbrauchsbekämpfung

Informationen über die Haltedauer der zugrunde liegenden öffentlich gehandelten Aktien

Zwei Felder: 1) für zugrunde liegende Aktien, die mindestens zwei Tage vor dem Tag der Notierung ex Dividende erworben wurden – Anzahl Aktien
2) für zugrunde liegende Aktien, die innerhalb eines Zeitraums von zwei Tagen vor dem Tag der Notierung ex Dividende erworben wurden – Anzahl Aktien

(„FIFO“ – First In First Out – im Falle regulärer Handelspositionen)

Angaben zur Finanzvereinbarung

Angabe, ob es Belege für eine Finanzvereinbarung im Zusammenhang mit zugrunde liegenden öffentlich gehandelten Aktien gibt, die am Tag der Notierung ex Dividende noch nicht abgewickelt, abgelaufen oder anderweitig beendet war

(1)    Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73).