ANHANG zum Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des von der Europäischen Union im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts in Bezug auf Beschlüsse zur Umsetzung einiger Bestimmungen des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen /* COM/2013/0142 final - NLE 2013/0077 */
BEGRÜNDUNG 1. HINTERGRUND Das Übereinkommen über das öffentliche
Beschaffungswesen (GPA)[1]
ist bislang das einzige rechtsverbindliche Übereinkommen in der WTO, das dem
öffentlichen Beschaffungswesen gewidmet ist. Die aktuelle Fassung wurde
parallel zur Uruguay-Runde im Jahr 1994 verhandelt und trat am
1. Januar 1996 in Kraft („GPA von 1994“). Die Vertragsparteien des GPA von 1994 sind:
Armenien, Chinesisch-Taipeh, die Europäische Union in Bezug auf ihre 27
Mitgliedstaaten, Hongkong (China), Island, Israel, Japan, Kanada, Korea,
Liechtenstein, die Niederlande in Bezug auf Aruba, Norwegen, die Schweiz,
Singapur und die Vereinigten Staaten. Das GPA wird vom Ausschuss für das
öffentliche Beschaffungswesen („der Ausschuss“) verwaltet. Im GPA von 1994 ist seit dessen Annahme im
Jahr 1994 die Verpflichtung verankert, Verhandlungen über den Wortlaut und den Geltungsbereich
zu führen (Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe b). Im Jahr 1999
wurden zu diesem Zweck Verhandlungen eingeleitet. Für die EU wurden die Verhandlungen von der
Kommission geführt. Der Rat wurde über den Ausschuss für Handelspolitik
regelmäßig mündlich und schriftlich über den Stand der Verhandlungen
unterrichtet. Darüber hinaus fanden vor jeder Verhandlungssitzung in Genf
Koordinierungstreffen mit den Mitgliedstaaten statt. Das Europäische Parlament
wurde über den INTA-Ausschuss regelmäßig schriftlich informiert. Am 30. März 2012 fassten die
Verhandlungsführer einen Beschluss zu den Ergebnissen der Verhandlungen
(„Beschluss zu den Ergebnissen der Verhandlungen“), nach dem folgende
Ergebnisse der Verhandlungen verabschiedet wurden: i) das Protokoll zur
Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen („das
Protokoll“) und ii) sieben Beschlüsse („die Beschlüsse“) des Ausschusses. Mit
dem Beschluss zu den Ergebnissen der Verhandlungen nahmen die Vertragsparteien
des GPA das Protokoll an und legten es für die Vertragsparteien des GPA von
1994 zur Annahme auf. Das Protokoll wird für diejenigen Vertragsparteien des
GPA von 1994, die ihre Annahmeurkunde für dieses Protokoll hinterlegt haben,
30 Tage nach der Hinterlegung der Annahmeurkunde durch zwei Drittel der
Vertragsparteien des GPA von 1994 in Kraft treten. Darüber hinaus werden in dem
Beschluss zu den Ergebnissen der Verhandlungen die Beschlüsse des Ausschusses
zur Festlegung seiner Arbeitsprogramme und zu den Vorschriften für die
Notifizierung gemäß der Artikel XIX und XXII des Übereinkommens
aufgeführt. Die Beschlüsse sind Teil des
Verhandlungspakets und spiegeln die Verpflichtung der Vertragsparteien des GPA
wider, die Umsetzung einiger Bestimmungen des überarbeiteten GPA einzuleiten,
sobald das Protokoll in Kraft tritt. Angesichts des Inhalts der Beschlüsse wurde es
nicht als angemessen erachtet, die Beschlüsse in das Protokoll selbst aufzunehmen
und damit denselben Änderungsverfahren zu unterwerfen. Es war auch nicht
möglich, die Beschlüsse vor dem Inkrafttreten des Protokolls, das durch die
Beschlüsse umgesetzt werden soll, anzunehmen. Die Vertragsparteien des GPA
vereinbarten daher den Inhalt der Beschlüsse, die auf der ersten
Ausschusssitzung nach Inkrafttreten des Protokolls umgesetzt werden sollen; der
Ausschuss wird dann einen Beschluss fassen, der die politische Verpflichtung
zur Annahme der Beschlüsse mit Wirkung ab dem Inkrafttreten des Protokolls
bestätigt. Sowohl das Protokoll als auch die Beschlüsse
sind Gegenstand der im März 2012 erzielten Vereinbarung und somit für die
Zwecke der EU-Ratifizierung des überarbeiteten GPA Bestandteil desselben
Pakets. Da die Union auf der ersten Ausschusssitzung nach Inkrafttreten des
Protokolls einen Standpunkt in Bezug auf die Beschlüsse vertreten muss,
unterliegen die Beschlüsse einem anderen internen Beschlussverfahren als das
Protokoll. Zusätzlich zu dem Beschluss über den Abschluss des Protokolls ist
deshalb ein gesonderter Beschluss des Rates in Bezug auf die Beschlüsse
erforderlich. Nimmt der Rat nach Zustimmung des Europäischen
Parlaments einen Beschluss über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des
Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen im Namen der Europäischen
Union an, so sollte die Union in der Lage sein, im Rahmen des Ausschusses in
Bezug auf die Beschlüsse einen Standpunkt zu vertreten. 2. ERGEBNIS DER VERHANDLUNG Folgende Beschlüsse sollen angenommen werden: i) der Beschluss des Ausschusses für das
öffentliche Beschaffungswesen zu den Vorschriften für die Notifizierung gemäß
Artikel XIX und XXII des Übereinkommens, der darauf abstellt, die
Vorschriften für die Notifizierung zu vereinfachen, indem die Notifizierungsmodalitäten
für die Vertragsparteien hinsichtlich der Änderungen ihrer Gesetze und
Verordnungen und ihrer Liste der Beschaffungsstellen klarer gefasst werden; ii) der Beschluss des Ausschusses für das
öffentliche Beschaffungswesen zur Verabschiedung von Arbeitsprogrammen, in dem
einige spezifische Arbeitsprogramme ermittelt werden, in deren Zusammenhang die
Parteien sich verpflichten, künftige Arbeiten durchzuführen; iii) der Beschluss des Ausschusses für das
öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu den KMU, in dem ein
Arbeitsprogramm zu KMU erläutert wird, das die Teilnahme von KMU am
öffentlichen Beschaffungswesen erleichtern, diskriminierende Maßnahmen
gegenüber KMU vermeiden und die Transparenz steigern soll; iv) der Beschluss des Ausschusses für das
öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zur Erhebung und Meldung
statistischer Daten, der darauf abstellt, die Einhaltung der Verpflichtung zur
Erhebung statistischer Daten zu erleichtern; v) der Beschluss des Ausschusses für das
öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu nachhaltigen
Beschaffungen, in dem ein Arbeitsprogramm erläutert wird, das sicherstellen
soll, dass die nachhaltigen Beschaffungspraktiken mit den Grundsätzen der
Nichtdiskriminierung und der Transparenz vereinbar sind; vi) der Beschluss des Ausschusses für das
öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und
Beschränkungen in den Anhängen der Vertragsparteien, mit dem ein
Arbeitsprogramm angenommen wird, das die von den Vertragsparteien in ihren
Anhängen vorgesehenen Ausschlüsse und Beschränkungen schrittweise reduzieren
soll; vii) der Beschluss zu einem Arbeitsprogramm zu
Sicherheitsnormen, mit dem ein Arbeitsprogramm angenommen wird, das
gewährleisten soll, dass Anliegen der öffentlichen Sicherheit so behandelt
werden, dass sie nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten
Diskriminierung oder zu versteckten Beschränkungen führen. Die Annahme der Beschlüsse wird günstige
Rahmenbedingungen für eine weitere Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens
schaffen, da dadurch die Grundsätze des GPA leichter umgesetzt werden können
und zur Beseitigung diskriminierender Praktiken beigetragen wird. 2013/0077 (NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des von der Europäischen Union
im Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretenden Standpunkts
in Bezug auf Beschlüsse zur Umsetzung einiger Bestimmungen des Protokolls zur
Änderung des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION – gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4
Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Grundlage einer in
Artikel XXIV Absatz 7 Buchstabe b des GPA verankerten
Verpflichtung wurden im Januar 1999 Verhandlungen über die Überarbeitung
des WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA)
eingeleitet. (2) Die Verhandlungen wurden von
der Kommission in Abstimmung mit dem nach Artikel 207 des Vertrags über
die Arbeitsweise der Europäischen Union eingerichteten Ausschuss geführt. (3) Vor dem Hintergrund dieser
Verhandlungen erzielten die Verhandlungsführer am 30. März 2012 eine
Vereinbarung über ein Protokoll zur Änderung des Übereinkommens über das
öffentliche Beschaffungswesen („das Protokoll“) und über sieben Beschlüsse, die
vom Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen anzunehmen sind, damit die
Umsetzung einiger Bestimmungen des Protokolls unmittelbar nach dessen
Inkrafttreten eingeleitet werden kann. Hierbei geht es um die folgenden
Beschlüsse: i) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen
zu den Vorschriften für die Notifizierung gemäß Artikel XIX und XXII des
Übereinkommens, ii) Beschluss des Ausschusses für das Beschaffungswesen zur
Verabschiedung von Arbeitsprogrammen, iii) Beschluss des Ausschusses für das
öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu den KMU, iv)
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem
Arbeitsprogramm zur Erhebung und Meldung statistischer Daten, v) Beschluss des
Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu
nachhaltigen Beschaffungen, vi) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche
Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Beschränkungen
in den Anhängen der Vertragsparteien, vii) Beschluss zu einem Arbeitsprogramm
zu Sicherheitsnormen („die Beschlüsse“). (4) Die am 30. März 2012
erreichte Vereinbarung soll im Rahmen der ersten Sitzung des Ausschusses für
das öffentliche Beschaffungswesen nach Inkrafttreten des Protokolls umgesetzt
werden. Auf dieser Sitzung wird der Ausschuss für das öffentliche
Beschaffungswesen einen Beschluss fassen, der die Annahme der sieben Beschlüsse
und deren Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls
bestätigt. (5) Die Annahme der Beschlüsse
wird für eine weitere Öffnung des öffentlichen Beschaffungswesens sorgen, da
dadurch die Umsetzung der Grundsätze des überarbeiteten Übereinkommens über das
öffentliche Beschaffungswesen erleichtert und zur Beseitigung diskriminierender
Praktiken beigetragen wird. (6) Daher ist es angemessen, den
von der Kommission im Namen der Union im Ausschuss für das öffentliche
Beschaffungswesen in Bezug auf die Beschlüsse zu vertretenden Standpunkt
festzulegen – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Europäischen Union im Ausschuss
für das öffentliche Beschaffungswesen zu vertretende Standpunkt soll die
Annahme der folgenden Beschlüsse bestätigen: i) Beschluss des Ausschusses für
das öffentliche Beschaffungswesen zu den Vorschriften für die Notifizierung
gemäß Artikel XIX und XXII des Übereinkommens, ii) Beschluss des Ausschusses
für das Beschaffungswesen zur Verabschiedung von Arbeitsprogrammen, iii)
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem
Arbeitsprogramm zu den KMU, iv) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche
Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zur Erhebung und Meldung
statistischer Daten, v) Beschluss des Ausschusses für das öffentliche
Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen, vi)
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem
Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Beschränkungen in den Anhängen der
Vertragsparteien, vii) Beschluss zu einem Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen;
außerdem wird deren Inkrafttreten ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Protokolls zur Änderung des Übereinkommens über das öffentliche
Beschaffungswesen zugestimmt. Die Kommission wird diesen Standpunkt
vertreten. Der Wortlaut der Beschlüsse ist diesem
Beschluss beigefügt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme
in Kraft. Geschehen zu Brüssel am […] Im
Namen des Rates Der
Präsident [1] ABl. C 256 vom 3.9.1996,
S. 1.
ANHANG
Anhang A
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu den
Vorschriften für die Notifizierung gemäß Artikel XIX und XXII des
Übereinkommens. 2 Anhang B
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zur
Verabschiedung von Arbeitsprogrammen. 4 Anhang C
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem
Arbeitsprogramm zu den KMU.. 5 Anhang D
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem
Arbeitsprogramm zur Erhebung und Meldung statistischer Daten. 8 Anhang E
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem
Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen. 10 Anhang F
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem
Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen und Beschränkungen in den Anhängen der
Vertragsparteien 11 Anhang G
Beschluss des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem
Arbeitsprogramm zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen. 13
Anhang A
Beschluss des
Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu den Vorschriften für die
Notifizierung gemäss Artikel XIX und XXII des Übereinkommens
Beschluss
vom 30. März 2012 Der Ausschuss für das öffentliche Beschaffungswesen, in Anbetracht der Bedeutung der Transparenz
von Gesetzen und Verordnungen im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen,
einschließlich der entsprechenden Änderungen gemäß Artikel XXII
Absatz 5 des Übereinkommens, in Anbetracht der Wichtigkeit, in
Übereinstimmung mit Artikel XIX des Übereinkommens genaue Listen der unter
die Anhänge einer Vertragspartei zu Anlage I des Übereinkommens fallenden
Beschaffungsstellen zu pflegen, in Anerkennung der Schwierigkeit für die
Vertragsparteien, dem Ausschuss rechtzeitig die Änderungen ihrer Gesetze und
Verordnungen im Zusammenhang mit dem Übereinkommen gemäß Artikel XXII
Absatz 5 des Übereinkommens sowie die beabsichtigten Berichtigungen ihrer
Anhänge zu Anlage I gemäß Artikel XIX Absatz 1 des
Übereinkommens zu notifizieren, unter Berücksichtigung, dass die Bestimmungen
von Artikel XIX des Übereinkommens zwischen Notifizierungen von
beabsichtigten Berichtigungen, die den gemeinsam vereinbarten Geltungsbereich
des Übereinkommens nicht verändern und sonstigen Arten von beabsichtigten
Änderungen der Anhänge zu Anlage I unterscheiden, in Anerkennung, dass es die technologischen
Änderungen vielen Vertragsparteien ermöglicht haben, elektronische Mittel zu
verwenden, um Informationen zu ihrem öffentlichen Beschaffungswesen
bereitzustellen und um den anderen Vertragsparteien diesbezügliche Änderungen
zu notifizieren, beschließt Folgendes: Jährliche Notifizierung der Änderungen in
Gesetzen und Verordnungen 1. Wenn
eine Vertragspartei über offiziell bezeichnete elektronische Medien verfügt,
die Links auf ihre aktuellen Gesetze und Vorschriften im Zusammenhang mit
diesem Übereinkommen enthalten, und diese Gesetze und Vorschriften in einer
offiziellen WTO-Sprache verfügbar sind, und wenn diese Medien in Anlage II
aufgeführt sind, kann die Vertragspartei die Anforderung gemäß
Artikel XXII Absatz 5 erfüllen, indem sie dem Ausschuss jährlich am
Jahresende sämtliche Änderungen notifiziert, es sei denn, es handelt sich um
grundlegende Änderungen, die Auswirkungen auf die Verpflichtungen der
Vertragspartei im Rahmen des Übereinkommens haben können, in welchem Fall die
Notifizierung unverzüglich zu erfolgen hat. 2. Die
Vertragsparteien erhalten die Gelegenheit, die jährliche Notifizierung einer
Vertragspartei im Rahmen des ersten informellen Treffens des Ausschusses im
folgenden Jahr zu diskutieren. Beabsichtigte Berichtigungen der Anhänge
einer Vertragspartei zu Anlage I 3. Die
folgenden Änderungen der Anhänge einer Vertragspartei zu Anlage I werden
als Berichtigung im Sinne von Artikel XIX des Übereinkommens betrachtet: (a) Änderung des Namens einer Beschaffungsstelle, (b) Zusammenschluss
von zwei oder mehreren in einem Anhang aufgeführten Beschaffungsstellen und (c) Aufteilung
einer in einem Anhang aufgeführten Beschaffungsstelle in zwei oder mehrere
Beschaffungsstellen, die alle zu den im selben Anhang aufgeführten
Beschaffungsstellen hinzugefügt werden. 4. Im
Falle von beabsichtigten Berichtigungen der Anhänge einer Vertragspartei zu
Anlage I gemäß Absatz 3 notifiziert die Vertragspartei diese dem
Ausschuss alle zwei Jahre ab Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des
bestehenden Übereinkommens (1994). 5. Eine
Vertragspartei kann dem Ausschuss einen Einwand gegen eine beabsichtigte
Berichtigung innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum des Versands der
Notifizierung an die Vertragsparteien notifizieren. Gemäß Artikel XIX
Absatz 2 hat eine Vertragspartei, die einen Einwand erhebt, diesen Einwand
zu begründen und die Gründe anzugeben, weshalb sie der Ansicht ist, dass die
beabsichtigte Berichtigung Auswirkungen auf den gemeinsam vereinbarten
Geltungsbereich hätte und daher nicht Absatz 3 unterliegt. Falls kein
schriftlicher Einwand erhoben wird, treten die beabsichtigten Berichtigungen gemäß
Artikel XIX Absatz 5 Buchstabe a 45 Tage nach dem Versand
der Notifizierung in Kraft. 6. Die
Vertragsparteien prüfen die praktische Umsetzung und die Tauglichkeit dieses
Beschlusses innerhalb von vier Jahren nach seiner Verabschiedung und nehmen
gegebenenfalls die erforderlichen Anpassungen vor.
Anhang B
Beschluss des
Ausschusses für das ÖFFENTLICHE Beschaffungswesen
zur Verabschiedung
von Arbeitsprogrammen
Beschluss
vom 30. März 2012 Der Ausschuss für
das öffentliche Beschaffungswesen, unter Feststellung, dass der Ausschuss gemäß Artikel XXII Absatz 8
Buchstabe b einen Beschluss verabschieden kann, der zusätzliche
Arbeitsprogramme auflistet, die er in Angriff nimmt, um die Umsetzung des
Übereinkommens und die Verhandlungen gemäß Artikel XXII Absatz 7 des
Übereinkommens zu fördern, beschließt
Folgendes: 1. Folgende Arbeitsprogramme werden
der Liste der Arbeitsprogramme hinzugefügt, im Rahmen derer der Ausschuss
künftig Arbeiten durchführen wird: (a) Überprüfung der Nutzung, der Transparenz und der
Rechtsrahmen von öffentlich-privaten Partnerschaften und deren Beziehung zu
einschlägigen Beschaffungen, (b) Vor- und Nachteile der Entwicklung einer gemeinsamen
Nomenklatur für Waren und Dienstleistungen und (c) Vor- und Nachteile der Entwicklung von standardisierten
Bekanntmachungen. 2. Der Ausschuss legt den Umfang und
den Zeitplan dieser Arbeitsprogramme zu einem späteren Zeitpunkt fest. 3. Der Ausschuss überprüft diese
Liste von Programmen in periodischen Abständen und nimmt geeignete Anpassungen
vor.
Anhang C
Beschluss des
Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen
zu einem
Arbeitsprogramm zu den KMU
Beschluss
vom 30. März 2012 Der Ausschuss für
das öffentliche Beschaffungswesen, unter
Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8
Buchstabe a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
(Übereinkommen) vorsieht, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme
verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu
kleinen und mittleren Unternehmen (KMU), in Anerkennung der Wichtigkeit, die Teilnahme von KMU am öffentlichen
Beschaffungswesen zu fördern, und in Anerkennung, dass die Vertragsparteien in Artikel XXII Absatz 6
vereinbart haben, Bestrebungen zu unternehmen, um die Einführung oder
Aufrechterhaltung von diskriminierenden Maßnahmen, welche offene
Beschaffungsverfahren verzerren, zu vermeiden, verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend die KMU: 1. Einleitung des Arbeitsprogramms
zu den KMU: Auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Protokolls zur
Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) leitet der Ausschuss ein
Arbeitsprogramm zu den KMU ein. Der Ausschuss überprüft die Maßnahmen und
Politiken betreffend KMU, welche die Vertragsparteien anwenden, um die
Teilnahme von KMU am öffentlichen Beschaffungswesen zu unterstützen, zu
fördern, zu ermutigen oder zu erleichtern und erstellt einen Bericht mit den
Ergebnissen dieser Überprüfung. 2. Vermeidung diskriminierender
Maßnahmen gegenüber KMU: Die Vertragsparteien vermeiden die Einführung
diskriminierender Maßnahmen, die nur inländische KMU begünstigen, und halten
beitretende Parteien davon ab, solche Maßnahmen und Politiken einzuführen. 3. Transparenzprogramm und
KMU-Umfrage 3.1 Transparenzprogramm Bei Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) notifizieren
die Vertragsparteien, die in ihrer Anlage I spezifische Bestimmungen zu
den KMU, einschließlich reservierter Märkte aufrechterhalten, dem Ausschuss
solche Maßnahmen und Politiken. Die Notifizierung sollte eine ausführliche
Beschreibung der Maßnahmen und Politiken, den entsprechenden Rechtsrahmen
zusammen mit seiner Funktionsweise und den Wert der Beschaffungen, die solchen
Maßnahmen unterliegen, enthalten. Außerdem haben diese Vertragsparteien dem Ausschuss
gemäß Artikel XXII Absatz 5 des Übereinkommens alle wesentlichen
Änderungen solcher Maßnahmen und Politiken zu notifizieren. 3.2 KMU-Umfrage (a) Der Ausschuss holt im Rahmen eines Fragebogen zu den
Maßnahmen und Politiken, die angewendet werden, um die Teilnahme von KMU an
öffentlichen Beschaffungen zu unterstützen, zu fördern, zu ermutigen oder zu
erleichtern, Informationen bei den Vertragsparteien ein. In dem Fragebogen
sollten von jeder Vertragspartei Informationen zu den folgenden Themen angefordert
werden: (i) Beschreibung der von der Vertragspartei angewendeten
Maßnahmen und Politiken, einschließlich der wirtschaftlichen, sozialen und
sonstigen Ziele der Maßnahmen und Politiken und der Art ihrer Verwaltung, (ii) Definition,
welche die Vertragspartei für KMU anwendet, (iii) Ausmaß, in dem eine Vertragspartei über spezialisierte
Gremien oder Institutionen verfügt, die KMU im Zusammenhang mit öffentlichen
Beschaffungen unterstützen, (iv) Niveau der Teilnahme von KMU an öffentlichen Beschaffungen,
gemessen am Wert und an der Anzahl der Aufträge, für die KMU den Zuschlag
erhielten, (v) Beschreibung der Maßnahmen und Politiken für die
Weitervergabe von Aufträgen an KMU, einschließlich Ziele, Garantien und Anreize
im Bereich der Weitervergabe, (vi) Förderung der Teilnahme von KMU an gemeinsamen Angeboten
(mit anderen großen oder kleinen Anbietern), (vii) Maßnahmen und Politiken, die darauf abzielen, den KMU die
Gelegenheit zu bieten, an öffentlichen Beschaffungen teilzunehmen (wie
verbesserte Transparenz und Verfügbarkeit von Informationen zu öffentlichen
Beschaffungen für die KMU, Vereinfachung der Bedingungen für die Teilnahme an
Ausschreibungen, Verringerung der Auftragsvolumen und Gewährleistung der
rechtzeitigen Bezahlung gelieferter Waren oder erbrachter Leistungen), und (viii) Verwendung von Maßnahmen und Politiken im Bereich des
öffentlichen Beschaffungswesens, um die Innovation bei den KMU zu fördern. (b) Zusammenfassung
der Antworten auf die KMU-Umfrage durch das WTO-Sekretariat: Das WTO-Sekretariat
legt eine Frist für die Übermittlung der Antworten auf den Fragebogen durch
alle Vertragsparteien an das WTO-Sekretariat fest. Nach Erhalt der Antworten
erstellt das Sekretariat eine Zusammenfassung und übermittelt die Antworten
sowie die Zusammenfassung an die Vertragsparteien. Es fügt eine Liste der
Vertragsparteien bei, die nicht geantwortet haben. (c) Austausch zwischen den Vertragsparteien zu den Antworten auf
den KMU-Fragebogen: Auf der Grundlage des vom WTO-Sekretariats erstellten
Dokuments legt der Ausschuss eine Frist für den Austausch von Fragen, von
Anforderungen zusätzlicher Informationen und von Kommentaren zu den Antworten
der anderen Vertragsparteien fest. 4. Beurteilung der Ergebnisse der
KMU-Umfrage und Umsetzung ihrer Folgerungen 4.1 Beurteilung der Ergebnisse der
KMU-Umfrage Der Ausschuss
ermittelt die Maßnahmen und Politiken, die er als beste Praktiken für die
Förderung und Erleichterung der Teilnahme der KMU der Vertragsparteien an
den öffentlichen Beschaffungen erachtet, und erstellt einen Bericht, der auf
die besten Praktiken in diesem Bereich hinweist und eine Liste der anderen
Maßnahmen enthält. 4.2 Umsetzung der Folgerungen aus
der KMU-Frage (a) Die Vertragsparteien fördern die Annahme der in der
Beurteilung der Umfrageergebnisse bestimmten besten Praktiken zur Förderung und
Erleichterung der Teilnahme der KMU der Vertragsparteien an den
öffentlichen Beschaffungen. (b) In Bezug auf andere Maßnahmen fordert der Ausschuss die
Vertragsparteien, die solche Maßnahmen aufrechterhalten, auf, diese zu
überprüfen und entweder zu beseitigen oder auch auf die KMU der anderen
Vertragsparteien anzuwenden. Diese Vertragsparteien informieren den Ausschuss
über die Folgerungen aus der Überprüfung. (c) Die Vertragsparteien, die andere Maßnahmen aufrechterhalten,
führen den Wert der solchen Maßnahmen unterliegenden Beschaffungen in den
Statistiken auf, die sie dem Ausschuss gemäß Artikel XVI Absatz 4 des
Übereinkommens übermitteln. (d) Die Vertragsparteien können beantragen, dass solche anderen
Maßnahmen in den künftigen Verhandlungen gemäß Artikel XXII Absatz 7
des Übereinkommens enthalten sein sollen. Solche Anträge werden von den
Vertragsparteien, die solche Maßnahmen aufrechterhalten, wohlwollend
entgegengenommen. 5. Überprüfung Zwei Jahre nach
Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994)
überprüft der Ausschuss die Auswirkungen der besten Praktiken auf die vermehrte
Teilnahme der KMU der Vertragsparteien an öffentlichen Beschaffungen und zieht
in Erwägung, ob andere Praktiken die Teilnahme der KMU weiter stärken könnten.
Er kann auch die Auswirkungen anderer Maßnahmen auf die Teilnahme der KMU
anderer Vertragsparteien an den öffentlichen Beschaffungen der
Vertragsparteien, die solche Maßnahmen aufrechterhalten, überprüfen.
Anhang D
Beschluss des
Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zur
Erhebung und Meldung
statistischer Daten
Beschluss
vom 30. März 2012 Der Ausschuss für
das öffentliche Beschaffungswesen, unter
Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8
Buchstabe a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
(Übereinkommen) vorsieht, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme
verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zur
Erhebung und Kommunikation statistischer Daten, in Anbetracht der Bedeutung der Erhebung und Kommunikation statistischer Daten gemäß
Artikel XVI Absatz 4 des Übereinkommens für die Gewährleistung der
Transparenz der unter das Übereinkommen fallenden öffentlichen Beschaffungen, unter
Berücksichtigung, dass statistische Daten, die zeigen,
in welchem Ausmaß die Vertragsparteien unter das Übereinkommen fallende Waren
und Dienstleistungen von den anderen Parteien des Übereinkommens erwerben, ein
wichtiges Instrument für die Überzeugung weiterer WTO-Mitglieder sein könnten,
dem Übereinkommen beizutreten, in Anerkennung der allgemeinen Schwierigkeiten der Parteien des Übereinkommens bei
der Datenerhebung im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens und insbesondere
bei der Bestimmung des Ursprungslands der unter dem Übereinkommen erworbenen
Waren und Dienstleistungen und in Anerkennung, dass die Vertragsparteien verschiedene Methoden für die Erhebung
ihrer Statistiken verwenden, um die Kommunikationsanforderungen gemäß
Artikel XVI Absatz 4 des Übereinkommens zu erfüllen, und dass sie
unterschiedliche Methoden bei der Datenerhebung für zentrale und subzentrale
Regierungsstellen verwenden können, verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend die Erhebung und Kommunikation
statistischer Daten: 1. Einleitung eines
Arbeitsprogramms zur Erhebung und Kommunikation statistischer Daten: Auf
seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des
bestehenden Übereinkommens (1994) leitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zur
Erhebung und Kommunikation statistischer Daten ein. Der Ausschuss überprüft die
Erhebung und die Kommunikation statistischer Daten durch die Vertragsparteien,
prüft die potenziellen Möglichkeiten in Bezug auf eine Harmonisierung und
erstellt einen Bericht mit den Ergebnissen dieser Untersuchungen. 2. Einreichung der Daten durch die
Vertragsparteien: Der Ausschuss vereinbart ein Datum, bis zu dem jede Vertragspartei
ihm die folgenden Informationen im Zusammenhang mit den statistischen Daten zu
den unter das Übereinkommen fallenden Beschaffungen einzureichen hat: (a) Beschreibung der Methode, die sie für die Erhebung,
Bewertung und Kommunikation der statistischen Daten über und unter den
Schwellenwerten des Übereinkommens sowie für Beschaffungen gemäß Absatz 4
Unterabsatz 2 Buchstabe c des Arbeitsprogramms zu den KMU anwenden.
Dabei ist anzugeben, ob die Daten zu den unter das Übereinkommen fallenden
Beschaffungen auf dem vollen Wert der vergebenen Aufträge oder auf den
Gesamtausgaben für Beschaffungen innerhalb eines gegebenen Zeitrahmens
basieren. (b) Informationen dazu, ob die erhobenen statistischen Daten
Aufschluss über das Herkunftsland der beschafften Waren oder Dienstleistungen
geben und gegebenenfalls, wie das Herkunftsland bestimmt oder geschätzt wird,
sowie zu den technischen Hindernissen bei der Erhebung der Daten zum
Herkunftsland, (c) Erläuterung der in den statistischen Berichten verwendeten
Klassifikationen und (d) Beschreibung der Datenquellen. 3. Zusammenfassung der
eingereichten Informationen: Das Sekretariat erstellt eine Zusammenfassung
der eingereichten Informationen und übermittelt die Informationen sowie die
Zusammenfassung an die Vertragsparteien. Es fügt eine Liste der
Vertragsparteien bei, die keine Informationen eingereicht haben. 4. Empfehlungen: Der
Ausschuss überprüft die eingereichten Informationen der Vertragsparteien und
gibt Empfehlungen zu folgenden Punkten ab: (a) ob die Vertragsparteien eine gemeinsame Methode für die
Erhebung statistischer Daten anwenden sollten, (b) ob die Vertragsparteien in der Lage sind, die
Klassifikationen in den dem Ausschuss übermittelten statistischen Daten zu
standardisieren, (c) Mittel zur Vereinfachung der Erhebung des Ursprungslands von
unter das Übereinkommen fallenden Waren und Dienstleistungen und (d) weitere von den Vertragsparteien gestellte technische Fragen
betreffend die Kommunikation von Daten zu den öffentlichen Beschaffungen. 5. Der
Ausschuss erarbeitet gegebenenfalls Empfehlungen zu den folgenden Punkten: (a) mögliche Harmonisierung der Kommunikation der Statistiken
mit dem Ziel, Statistiken zu den öffentlichen Beschaffungen den Jahresberichten
der WTO beizufügen, (b) Leistung von technischer Unterstützung bei der Kommunikation
der Statistiken durch das Sekretariat für WTO-Mitglieder, die dem Übereinkommen
gerade beitreten, und (c) Mittel zur Gewährleistung, dass WTO-Mitglieder, die dem
Übereinkommen gerade beitreten, über die geeigneten Instrumente verfügen, um
die Vorschriften zur Erstellung und zur Kommunikation statistischer Daten zu
erfüllen. 6. Analyse der Daten: Der
Ausschuss prüft, wie die jährlich dem Sekretariat übermittelten statistischen
Daten der Vertragsparteien für weitere Analysen verwendet werden können, um ein
besseres Verständnis der wirtschaftlichen Bedeutung des Übereinkommens zu
fördern, insbesondere der Auswirkungen der Schwellenwerte auf das Funktionieren
des Übereinkommens.
Anhang E
Beschluss
des Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen
zu einem
Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen
Beschluss
vom 30. März 2012 Der Ausschuss für
das öffentliche Beschaffungswesen, unter
Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8
Buchstabe a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
(Übereinkommen) vorsieht, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme
verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu
nachhaltigen Beschaffungen, in Anerkennung, dass mehrere Vertragsparteien nationale und subnationale Politiken im
Bereich der nachhaltigen Beschaffungen entwickelt haben, unter
Bestätigung der Wichtigkeit, dafür zu sorgen, dass
alle Beschaffungen in Übereinstimmung mit den im Übereinkommen festgelegten
Grundsätzen der Nichtdiskriminierung und der Transparenz erfolgen, verabschiedet ein Arbeitsprogramm betreffend nachhaltige Beschaffungen: 1. Einleitung des Arbeitsprogramms
zu nachhaltigen Beschaffungen: Auf seiner ersten Sitzung nach Inkrafttreten
des Protokolls zur Änderung des bestehenden Übereinkommens (1994) leitet der
Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu nachhaltigen Beschaffungen ein. 2. Das Arbeitsprogramm befasst sich
unter anderem mit den folgenden Themen: (a) Ziele
nachhaltiger Beschaffungen, (b) Art und Weise, wie das Konzept der nachhaltigen
Beschaffungen in die nationalen und subnationalen Beschaffungspolitiken
integriert ist, (c) Art und Weise, wie nachhaltige Beschaffungen in
Übereinstimmung mit dem Grundsatz des optimalen Ressourceneinsatzes
durchgeführt werden können, und (d) Art und Weise, wie nachhaltige Beschaffungen in
Übereinstimmung mit den internationalen Handelsverpflichtungen der
Vertragsparteien durchgeführt werden können. 3. Der Ausschuss bestimmt Maßnahmen
und Politiken, die er als nachhaltige Beschaffungspraktiken in Übereinstimmung
mit dem Grundsatz des optimalen Ressourceneinsatzes und mit den internationalen
Handelsverpflichtungen der Vertragsparteien betrachtet, und erstellt einen
Bericht, in dem die Maßnahmen und Politiken aufgeführt sind, welche die besten
Praktiken darstellen.
Anhang F
Beschluss des Ausschusses
für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen
und Beschränkungen
in den Anhängen der
Vertragsparteien
Beschluss
vom 30. März 2012 Der Ausschuss für
das öffentliche Beschaffungswesen, unter
Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8
Buchstabe a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
(Übereinkommen) vorsieht, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme
verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu
Ausschlüssen und Beschränkungen in den Anhängen der Vertragsparteien, in Anerkennung, dass die Vertragsparteien Ausschlüsse und Beschränkungen in ihren
Anhängen zu Anlage I des Übereinkommens aufgeführt haben (Ausschlüsse und
Beschränkungen), in Anerkennung der Wichtigkeit transparenter Maßnahmen im Bereich des öffentlichen
Beschaffungswesens und in Anbetracht der Wichtigkeit, Ausschlüsse und Beschränkungen in den künftigen
Verhandlungen gemäß Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens
schrittweise zu reduzieren und zu beseitigen, verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend Ausschlüsse und Beschränkungen
in den Anhängen der Vertragsparteien: 1. Einleitung eines
Arbeitsprogramms zu Ausschlüssen und Beschränkungen: Auf seiner ersten
Sitzung nach Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden
Übereinkommens (1994) leitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu Ausschlüssen
und Beschränkungen in den Anhängen der Vertragsparteien mit folgenden Zielen
ein: (a) Verbesserung der Transparenz hinsichtlich Umfang und Auswirkungen
der in den Anhängen der Vertragsparteien zu Anlage I des Übereinkommens
spezifizierten Ausschlüsse und Beschränkungen und (b) Bereitstellung von Informationen zu den Ausschlüssen und
Beschränkungen, um die Verhandlungen gemäß Artikel XXII Absatz 7 des
Übereinkommens zu erleichtern. 2. Transparenzprogramm: Jede
Vertragspartei übermittelt dem Ausschuss bis spätestens sechs Monate nach
Einleitung des Arbeitsprogramms eine Liste mit folgenden Informationen: (a) länderspezifische Ausschlüsse, die sie in ihren Anhängen zu
Anlage I des Übereinkommens aufrechterhält, und (b) andere Ausschlüsse oder Beschränkungen in ihren Anhängen zu
Anlage I des Übereinkommens, die unter Artikel II Absatz 2
Buchstabe e des Übereinkommens fallen, mit Ausnahme von Ausschlüssen oder
Beschränkungen, die im Rahmen des Arbeitsprogramms zu den KMU geprüft werden
oder von Fällen, in denen eine Vertragspartei sich verpflichtet hat, einen
Ausschluss oder eine Beschränkung in einem Anhang zu Anlage I des
Übereinkommens schrittweise zu beseitigen. 3. Zusammenfassung der
eingereichten Informationen: Das Sekretariat erstellt eine Zusammenfassung
der eingereichten Informationen und übermittelt die Informationen sowie die
Zusammenfassung an die Vertragsparteien. Es fügt eine Liste der
Vertragsparteien bei, die keine Informationen eingereicht haben. 4. Anforderung zusätzlicher
Informationen: Jede Vertragspartei kann periodisch zusätzliche
Informationen zu einem Ausschluss oder einer Beschränkung innerhalb des
Geltungsbereichs von Absatz 2 Buchstabe a und b anfordern,
einschließlich zu den einen Ausschluss oder eine Beschränkung betreffenden
Maßnahmen, ihren Rechtsrahmen, Umsetzungsstrategien und -praktiken sowie zum
Wert der Beschaffungen, die solchen Maßnahmen unterliegen. Eine Vertragspartei,
die eine solche Anfrage erhält, übermittelt die angeforderten Informationen
unverzüglich. 5. Zusammenfassung der zusätzlichen
Informationen: Das Sekretariat erstellt eine Zusammenfassung der
zusätzlichen Informationen jeder Vertragspartei und übermittelt sie den
Vertragsparteien. 6. Überprüfung durch den Ausschuss:
Auf seiner jährlichen Sitzung gemäß Artikel XXI Absatz 3
Buchstabe a des Übereinkommens überprüft der Ausschuss die von den
Vertragsparteien übermittelten Informationen, um festzustellen: (a) ob sie größtmögliche Transparenz betreffend die Ausschlüsse
und Beschränkungen in den Anhängen der Vertragsparteien zu Anlage I des
Übereinkommens schaffen und (b) ob sie im Sinne der Vereinfachung der Verhandlungen gemäß
Artikel XXII Absatz 7 des Übereinkommens zufriedenstellend sind. 7. Neue Partei, die dem
Übereinkommen beitritt: Eine neue Partei, die dem Übereinkommen beitritt,
übermittelt dem Ausschuss die Liste gemäß Absatz 2 innerhalb von
sechs Monaten nach ihrem Beitritt.
Anhang G
Beschluss des
Ausschusses für das öffentliche Beschaffungswesen zu einem Arbeitsprogramm zu
Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen
Beschluss
vom 30. März 2012 Der Ausschuss für
das öffentliche Beschaffungswesen, unter
Feststellung, dass Artikel XXII Absatz 8
Buchstabe a des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen
(Übereinkommen) vorsieht, dass die Vertragsparteien Arbeitsprogramme
verabschieden und periodisch überprüfen, darunter ein Arbeitsprogramm zu
Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen, unter
Feststellung, dass Artikel X Absatz 1 des
Übereinkommens vorsieht, dass die Beschaffungsstellen keine „technischen
Spezifikationen ausarbeiten, annehmen oder anwenden [dürfen] […] in der Absicht
oder mit der Folge, unnötige Hemmnisse für den internationalen Handel zu
schaffen“, unter
Feststellung, dass Artikel III Absatz 2
Buchstabe a des Übereinkommens die Vertragsparteien nicht daran hindert,
notwendige Maßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu beschließen oder
durchzusetzen, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen nicht so angewendet werden,
dass sie zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung oder zu
einer versteckten Beschränkung des internationalen Handels führen, in Anerkennung der Notwendigkeit eines ausgewogenen Vorgehens zwischen öffentlicher
Sicherheit und unnötiger Hindernisse für den internationalen Handel, in Anerkennung, dass unterschiedliche Praktiken unter den Vertragsparteien
hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit sich negativ auf das Funktionieren des
Übereinkommens auswirken können, verabschiedet das folgende Arbeitsprogramm betreffend Sicherheitsnormen: 1. Einleitung des Arbeitsprogramms
zu Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen: Auf seiner
ersten Sitzung nach Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des bestehenden
Übereinkommens (1994) leitet der Ausschuss ein Arbeitsprogramm zu
Sicherheitsnormen im internationalen Beschaffungswesen ein. 2. Das Arbeitsprogramm befasst sich
unter anderem mit den folgenden Themen mit dem Ziel, die besten Praktiken dazu
zu verbreiten: (a) Art und Weise, in der Anliegen der öffentlichen Sicherheit
in der Gesetzgebung, den Verordnungen und den Praktiken der Vertragsparteien
sowie in den Richtlinien für die Umsetzung des Übereinkommens durch die
Beschaffungsstellen behandelt werden, (b) Beziehung zwischen den Bestimmungen von Artikel X zu
den technischen Spezifikationen und dem Schutz der öffentlichen Sicherheit
gemäß Artikel III des Übereinkommens und gemäß den Anhängen der
Vertragsparteien zu Anlage 1, (c) Beste Praktiken, die zum Schutz der öffentlichen Sicherheit
vor dem Hintergrund der Bestimmungen zu den technischen Spezifikationen und
Ausschreibungsunterlagen von Artikel X angewandt werden können. 3. Der Ausschuss legt den Umfang und
den Zeitplan für die Untersuchung der in Absatz 2 genannten Themen fest.
Der Ausschuss erstellt einen Bericht, in dem die Ergebnisse seiner Untersuchung
dieser Themen zusammengefasst und die in Absatz 2 Buchstabe c genannten
besten Praktiken aufgelistet werden. __________