<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.59-20170418.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20220222" CONSLEG.REF="2014L0041" DATE.LAST.MOD="20220221" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="001.001.0" START.DATE="20220313"/><INFO.PROD PROD.DATE="20220222" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014L0041DE0010010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20220313">20220313</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>40</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>40</PAGE.TOTAL><INCLUSIONS><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="CL2014L0041DE0000020.0001.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002501.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002601.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002701.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002801.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002901.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003001.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003101.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003202.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003301.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003402.tif" TYPE="TIFF"/><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003501.tif" TYPE="TIFF"/></INCLUSIONS></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>130</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140501">20140501</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>36</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>36</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>41</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014L0041</NO.CELEX><DATE ISO="20140403">20140403</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2014/41/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140403">3. April 2014</DATE></P><P>über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>143</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>16</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150609">20150609</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0007</NO.SEQ><PAGE.FIRST>16</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>16</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014L0041R(02)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140403">3. April 2014</DATE> über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140501" NO.OJ="130">Amtsblatt der Europäischen Union L 130 vom 1. Mai 2014</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="DIR" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>039</NO.OJ><YEAR>2022</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20220221">20220221</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>3</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>3</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>228</NO.CURRENT><YEAR>2022</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32022L0228</NO.CELEX><DATE ISO="20220216">20220216</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> (EU) 2022/228 <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20220216">16. Februar 2022</DATE></P><P>zur Änderung der Richtlinie 2014/41/EU im Hinblick auf deren Angleichung an die Unionsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2014/41/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140403">3. April 2014</DATE></P><P>über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Die Europäische Ermittlungsanordnung und die Verpflichtung zu ihrer Vollstreckung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>EEA<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) ist eine gerichtliche Entscheidung, die von einer Justizbehörde eines Mitgliedstaats (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Anordnungsstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>) zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahme(n) in einem anderen Mitgliedstaat (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Vollstreckungsstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>) zur Erlangung von Beweisen gemäß dieser Richtlinie erlassen oder validiert wird.</ALINEA><ALINEA>Die Europäische Ermittlungsanordnung kann auch in Bezug auf die Erlangung von Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden, erlassen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten vollstrecken jede EEA nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß dieser Richtlinie.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Erlass einer EEA kann von einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder in deren Namen von einem Rechtsanwalt im Rahmen der geltenden Verteidigungsrechte im Einklang mit dem nationalen Strafverfahrensrecht beantragt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Diese Richtlinie berührt nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der Rechtsgrundsätze, die in Artikel 6 EUV verankert sind, einschließlich der Verteidigungsrechte von Personen, gegen die ein Strafverfahren geführt wird; die Verpflichtungen der Justizbehörden in dieser Hinsicht bleiben unberührt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART>Begriffsbestimmungen</STI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Anordnungsstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> den Mitgliedstaat, in dem die EEA erlassen wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Vollstreckungsstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> den die EEA vollstreckenden Mitgliedstaat, in dem die Ermittlungsmaßnahme durchzuführen ist,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>Anordnungsbehörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/></TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist. Zudem wird die EEA vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass<?PAGE NO='3'?> einer EEA nach dieser Richtlinie, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1, eingehalten sind. Ist die EEA von einer Justizbehörde validiert worden, so kann auch diese Behörde als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung einer EEA betrachtet werden;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>Vollstreckungsbehörde<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/> eine Behörde, die für die Anerkennung einer EEA und für die Sicherstellung ihrer Vollstreckung gemäß dieser Richtlinie und den in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen anzuwendenden Verfahren zuständig ist. Gegebenenfalls erfordern derartige Verfahren eine richterliche Genehmigung im Vollstreckungsstaat, sofern das nationale Recht dieses Staates dies vorsieht.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART>Anwendungsbereich der EEA</STI.ART><ALINEA>Die EEA erfasst alle Ermittlungsmaßnahmen, mit Ausnahme der in Artikel 13 des Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Übereinkommen — gemäß Artikel 34 des Vertrags über die Europäische Union vom Rat erstellt — über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (<REF.DOC.OJ COLL="C" DATE.PUB="20000712" NO.OJ="197" PAGE.FIRST="3">ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 3</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>Übereinkommen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/>) und in dem Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Rahmenbeschluss 2002/465/JI des Rates vom <DATE ISO="20020613">13. Juni 2002</DATE> über gemeinsame Ermittlungsgruppen (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20020620" NO.OJ="162" PAGE.FIRST="1">ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> vorgesehenen Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und der Erhebung von Beweismitteln innerhalb einer solchen Ermittlungsgruppe, es sei denn, dies erfolgt zum Zwecke der Anwendung des Artikels 13 Absatz 8 des Übereinkommens und des Artikels 1 Absatz 8 des Rahmenbeschlusses.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART>Verfahren, für die die EEA erlassen werden kann</STI.ART><ALINEA><P>Eine EEA kann erlassen werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>in Bezug auf Strafverfahren, die eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit denen sie befasst werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>bei Verfahren, die Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>bei Verfahren, die Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden können, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>im Zusammenhang mit Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, die sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen beziehen, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART>Inhalt und Form der EEA</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="005.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die in dem Formblatt in Anhang A wiedergegebene EEA wird von der Anordnungsbehörde ausgefüllt und unterzeichnet; die Anordnungsbehörde bestätigt ferner die Genauigkeit und inhaltliche Richtigkeit der in der EEA enthaltenen Angaben.</ALINEA><?PAGE NO='4'?><ALINEA><P>Die EEA enthält insbesondere folgende Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Angaben zur Anordnungsbehörde und gegebenenfalls zur validierenden Behörde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Gegenstand und Gründe der EEA;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die erforderlichen verfügbaren Angaben zu der/den betroffenen Person(en);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der strafbaren Handlung, die Gegenstand der Ermittlungen oder des Verfahrens ist, sowie die anwendbaren Bestimmungen des Strafrechts des Anordnungsstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>eine Beschreibung der erbetenen Ermittlungsmaßnahme(n) und der zu erhebenden Beweismittel.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat gibt an, welche Amtssprache(n) der Organe der Union außer seiner/seinen eigene(n) Amtssprache(n) beim Ausfüllen oder bei der Übersetzung der EEA in den Fällen verwendet werden kann (können), wenn der betreffende Mitgliedstaat selbst Vollstreckungsstaat ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="005.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde des Anordnungsstaats übersetzt die EEA nach Anhang A in eine der Amtssprachen des Vollstreckungsstaats oder in eine vom Vollstreckungsstaat gemäß Absatz 2 dieses Artikels angegebene andere Sprache.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN ANORDNUNGSSTAAT</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART>Bedingungen für den Erlass und die Übermittlung einer EEA</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Anordnungsbehörde darf nur dann eine EEA erlassen, wenn die die folgenden Bedingungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Der Erlass der EEA ist für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 4 unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die in der EEA angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) hätte(n) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='5'?><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden von der Anordnungsbehörde in jedem einzelnen Fall geprüft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Hat eine Vollstreckungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so kann sie die Anordnungsbehörde zu der Frage konsultieren, wie wichtig die Durchführung der EEA ist. Nach dieser Konsultation kann die Anordnungsbehörde entscheiden, die EEA zurückzuziehen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART>Übermittlung der EEA</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die gemäß Artikel 5 erstellte EEA wird der Vollstreckungsbehörde von der Anordnungsbehörde in einer Form übermittelt, die einen schriftlichen Nachweis unter Bedingungen ermöglicht, die dem Vollstreckungsstaat die Feststellung der Echtheit gestatten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Weitere amtliche Mitteilungen erfolgen unmittelbar zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Artikels 2 Buchstabe d kann jeder Mitgliedstaat eine zentrale Behörde oder, wenn sein Rechtssystem dies vorsieht, mehr als eine zentrale Behörde zur Unterstützung der zuständigen Behörden benennen. Ein Mitgliedstaat kann, wenn sich dies aufgrund des Aufbaus seines Justizsystems als erforderlich erweist, seine zentrale(n) Behörde(n) mit der administrativen Übermittlung und Entgegennahme der EEA sowie des gesamten übrigen sie betreffenden amtlichen Schriftverkehrs betrauen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde kann die EEA über das Telekommunikationssystem des Europäischen Justiziellen Netzes (EJN), das mit der Gemeinsamen Maßnahme 98/428/JI des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Gemeinsame Maßnahme 98/428/JI vom <DATE ISO="19980629">29. Juni 1998</DATE> — vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen — zur Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19980707" NO.OJ="191" PAGE.FIRST="4">ABl. L 191 vom 7.7.1998, S. 4</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> errichtet wurde, übermitteln.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Vollstreckungsbehörde nicht bekannt, so nimmt die Anordnungsbehörde alle erforderlichen Anfragen vor — auch über die Kontaktstellen des EJN —, um diese beim Vollstreckungsstaat in Erfahrung zu bringen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Behörde, die im Vollstreckungsstaat die EEA erhält, nicht dafür zuständig, die EEA anzuerkennen oder die erforderlichen Maßnahmen zu deren Vollstreckung zu treffen, so übermittelt sie die EEA von Amts wegen der Vollstreckungsbehörde und unterrichtet die Anordnungsbehörde entsprechend.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='6'?><PARAG IDENTIFIER="007.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Alle Schwierigkeiten in Verbindung mit der Übermittlung oder der Echtheit der zur Vollstreckung der EEA erforderlichen Unterlagen werden unmittelbar zwischen der beteiligten Anordnungsbehörde und Vollstreckungsbehörde oder gegebenenfalls unter Einschaltung der zentralen Behörden der Mitgliedstaaten zur Sprache gebracht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART>EEA in Bezug auf eine frühere EEA</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Erlässt eine Anordnungsbehörde eine EEA, die eine frühere EEA ergänzt, so gibt sie dies in der EEA entsprechend dem Abschnitt D des Formblatts, das in Anhang A aufgeführt ist, an.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wirkt die Anordnungsbehörde gemäß Artikel 9 Absatz 4 an der Vollstreckung der EEA im Vollstreckungsstaat unterstützend mit, so kann sie während ihrer Anwesenheit in diesem Staat — unbeschadet der Mitteilungen nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c — eine frühere EEA ergänzende EEA direkt an die zuständige Vollstreckungsbehörde richten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die EEA, die eine frühere EEA ergänzt, muss nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 bestätigt und, soweit anwendbar, nach Artikel 2 Buchstabe c validiert werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VERFAHREN UND SCHUTZGARANTIEN FÜR DEN VOLLSTRECKUNGSSTAAT</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><STI.ART>Anerkennung und Vollstreckung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="009.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde erkennt eine nach dieser Richtlinie übermittelte EEA ohne jede weitere Formalität an und gewährleistet deren Vollstreckung in derselben Weise und unter denselben Modalitäten, als wäre die betreffende Ermittlungsmaßnahme von einer Behörde des Vollstreckungsstaats angeordnet worden, es sei denn, die Vollstreckungsbehörde beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung oder einen der Gründe für den Aufschub der Vollstreckung nach dieser Richtlinie geltend zu machen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde hält die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren ein, soweit in dieser Richtlinie nichts anderes bestimmt ist und sofern die angegebenen Formvorschriften und Verfahren nicht im Widerspruch zu den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats stehen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='7'?><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Erhält eine Vollstreckungsbehörde eine EEA, die nicht von einer Anordnungsbehörde im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c erlassen worden ist, so gibt sie die EEA an den Anordnungsstaat zurück.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde kann darum ersuchen, dass eine oder mehrere Behörden des Anordnungsstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der Vollstreckung der EEA unterstützen, soweit die benannten Behörden des Anordnungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall an der Durchführung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) mitwirken könnten. Die Vollstreckungsbehörde entspricht dem Ersuchen, sofern diese Unterstützung nicht den wesentlichen Rechtsgrundsätzen des Vollstreckungsstaats zuwiderläuft und nicht seinen wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schadet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die im Vollstreckungsstaat anwesenden Behörden des Anordnungsstaats sind bei der Vollstreckung der EEA an das Recht des Vollstreckungsstaats gebunden. Für sie sind damit keine Strafverfolgungsbefugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats verbunden, es sei denn, die Wahrnehmung solcher Befugnisse im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats steht im Einklang mit dem Recht des Vollstreckungsstaats und dem zwischen der Anordnungsbehörde und der Vollstreckungsbehörde vereinbarten Umfang.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde können einander in geeigneter Weise konsultieren, um die effiziente Anwendung dieses Artikels zu erleichtern.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART>Rückgriff auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="010.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Vollstreckungsbehörde greift, wann immer möglich, auf eine nicht in der EEA vorgesehene Ermittlungsmaßnahme zurück, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 11 gilt Absatz 1 nicht für folgende Ermittlungsmaßnahmen, die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats stets zur Verfügung stehen müssen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden, wenn die Informationen oder Beweismittel nach dem Recht des Vollstreckungsstaats im Rahmen eines Strafverfahrens oder für die Zwecke der EEA hätten erlangt werden können;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='8'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Erlangung von Informationen, die in Datenbanken der Polizei oder der Justizbehörden enthalten sind und zu denen die Vollstreckungsbehörde im Rahmen eines Strafverfahrens unmittelbar Zugang hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Vernehmung eines Zeugen, eines Sachverständigen, eines Opfers, einer verdächtigen oder beschuldigten Person oder einer dritten Partei im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>eine nicht invasive Ermittlungsmaßnahme nach Maßgabe des Rechts des Vollstreckungsstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde kann auch auf eine andere als die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn die von der Vollstreckungsbehörde gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme erreichen würde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Beschließt die Vollstreckungsbehörde, von der in den Absätzen 1 und 3 genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so unterrichtet sie zuerst die Anordnungsbehörde; diese kann entscheiden, die EEA zurückzunehmen oder zu ergänzen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="010.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die in der EEA angegebene Maßnahme gemäß Absatz 1 nach dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht besteht oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stehen würde und es keine andere Ermittlungsmaßnahme gibt, die zu dem gleichen Ergebnis führen würde wie die erbetene Ermittlungsmaßnahme, so teilt die Vollstreckungsbehörde der Anordnungsbehörde mit, dass es nicht möglich war, die erbetene Unterstützung zu leisten.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART>Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 kann die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Vollstreckungsstaat versagt werden, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>nach dem Recht des Vollstreckungsstaats Immunitäten oder Vorrechte bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken, oder wenn Vorschriften zur Bestimmung und Beschränkung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit in Bezug auf die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien bestehen, die es unmöglich machen, die EEA zu vollstrecken;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='9'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Vollstreckung der EEA in einem bestimmten Fall wesentlichen nationalen Sicherheitsinteressen schaden, die Informationsquelle gefährden oder die Verwendung von Verschlusssachen über spezifische nachrichtendienstliche Tätigkeiten voraussetzen würde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die EEA in einem Verfahren nach Artikel 4 Buchstaben b und c erlassen wurde und die Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zulässig wäre;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Vollstreckung der EEA dem Grundsatz <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>ne bis in idem<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> zuwiderlaufen würde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die EEA sich auf eine Straftat bezieht, die außerhalb des Hoheitsgebiets des Anordnungsstaats und ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangen worden sein soll, und die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wird, im Vollstreckungsstaat keine Straftat darstellt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>berechtigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung einer in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme mit den Verpflichtungen des Vollstreckungsstaats nach Artikel 6 EUV und der Charta unvereinbar wäre;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>die Handlung, aufgrund deren die EEA erlassen wurde, nach dem Recht des Vollstreckungsstaats keine Straftat darstellt, es sei denn, sie betrifft eine Straftat, die unter den in Anhang D aufgeführten Kategorien von Straftaten genannt wird — wie von der Anordnungsbehörde in der EEA angegeben —, und sofern die Straftat im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>die Anwendung der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats auf eine Liste oder Kategorie von Straftaten oder auf Straftaten, die mit einem bestimmten Mindeststrafmaß bedroht sind, beschränkt ist, und die Straftat, die der EEA zugrunde liegt, keine dieser Straftaten ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Absatz 1 Buchstaben g und h finden keine Anwendung auf die unter Artikel 10 Absatz 2 aufgeführten Ermittlungsmaßnahmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Betrifft die EEA eine Straftat in Verbindung mit Steuern oder Abgaben, Zöllen und Devisen, so kann die Vollstreckungsbehörde die Anerkennung oder Vollstreckung nicht aus dem Grund ablehnen, dass das Recht des Vollstreckungsstaats keine gleichartigen Steuern oder Abgaben vorschreibt oder keine gleichartige Steuer- oder Abgabe-, Zoll- und Devisenregelung enthält wie das Recht des Anordnungsstaats.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='10'?><PARAG IDENTIFIER="011.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Bevor die Vollstreckungsbehörde in den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a, b, d, e und f beschließt, eine EEA ganz oder teilweise nicht anzuerkennen oder nicht zu vollstrecken, konsultiert sie in geeigneter Weise die Anordnungsbehörde und ersucht sie gegebenenfalls um unverzügliche Übermittlung aller erforderlichen zusätzlichen Angaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist in einem Fall nach Absatz 1 Buchstabe a eine Behörde des Vollstreckungsstaats für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ersucht die Vollstreckungsbehörde sie unverzüglich, die entsprechende Zuständigkeit auszuüben. Ist eine Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder eine internationale Organisation für die Aufhebung des Vorrechts oder der Immunität zuständig, so ist es an der Anordnungsbehörde, die betreffende Behörde um Ausübung dieser Zuständigkeit zu ersuchen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART>Fristen für die Anerkennung oder Vollstreckung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung und die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erfolgen genauso rasch und vorrangig wie in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall, auf jeden Fall aber innerhalb der in diesem Artikel vorgesehenen Fristen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Hat die Anordnungsbehörde in der EEA angegeben, dass aufgrund von Verfahrensfristen, der Schwere der Straftat oder anderer besonders dringender Umstände eine kürzere Frist als die in diesem Artikel vorgesehenen Fristen notwendig ist, oder wenn die Anordnungsbehörde in der EEA angegeben hat, dass die Ermittlungsmaßnahme zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführen ist, so wird dies von der Vollstreckungsbehörde möglichst weitgehend berücksichtigt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde trifft die Entscheidung über die Anerkennung oder Vollstreckung der EEA so bald wie möglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 30 Tage nach Eingang der EEA bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern keine Gründe für einen Aufschub nach Artikel 15 vorliegen oder sich die Beweismittel, die in der von der EEA erfassten Ermittlungsmaßnahme genannt werden, nicht bereits im Besitz des Vollstreckungsstaats befinden, führt die Vollstreckungsbehörde die Ermittlungsmaßnahme unverzüglich, unbeschadet des Absatzes 5 jedoch spätestens 90 Tage nach Erlass der in Absatz 3 genannten Entscheidung durch.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='11'?><PARAG IDENTIFIER="012.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall praktisch nicht möglich, die Frist nach Absatz 3 oder den bestimmten Zeitpunkt nach Absatz 2 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form und gibt dabei die Gründe für die Verzögerung und die voraussichtliche Dauer, die sie für die Entscheidung benötigt, an. In einem solchen Fall kann die Frist nach Absatz 3 um höchstens 30 Tage verlängert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Ist es der zuständigen Vollstreckungsbehörde in einem spezifischen Fall praktisch nicht möglich, die Frist nach Absatz 4 einzuhalten, so unterrichtet sie unverzüglich die zuständige Behörde des Anordnungsstaats in beliebiger Form, gibt dabei die Gründe für die Verzögerung an und stimmt sich mit der Anordnungsbehörde über den geeigneten Zeitpunkt für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme ab.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART>Übermittlung der Beweismittel</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde übermittelt dem Anordnungsstaat ohne unnötige Verzögerung die Beweismittel, die aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangt wurden oder sich bereits im Besitz der zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats befinden.</ALINEA><ALINEA>Auf ein entsprechendes Ersuchen in der EEA hin werden die Beweismittel, sofern dies nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zulässig ist, unmittelbar den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats, die an der Vollstreckung der EEA gemäß Artikel 9 Absatz 4 unterstützend mitwirken, übermittelt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Übermittlung des Beweismittels kann so lange ausgesetzt werden, bis über einen Rechtsbehelf entschieden wurde, es sei denn, in der EEA werden ausreichende Gründe dafür angegeben, dass eine sofortige Übermittlung für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Ermittlungen oder die Wahrung von individuellen Rechten unerlässlich ist. Allerdings wird die Übermittlung des Beweismittels ausgesetzt, wenn sie der betroffenen Person einen schweren und irreparablen Schaden zufügen würde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde gibt bei der Übermittlung der erlangten Beweismittel an, ob sie verlangt, dass die Beweismittel an den Vollstreckungsstaat zurückzugeben sind, sobald sie von dem Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Werden die betreffenden Gegenstände, Schriftstücke oder Daten bereits für andere Verfahren benötigt, so kann die Vollstreckungsbehörde auf ausdrückliches Ersuchen der Anordnungsbehörde und nach deren Konsultierung die Beweismittel unter der Voraussetzung vorübergehend übermitteln, dass sie, sobald sie im Anordnungsstaat nicht mehr benötigt werden oder zu einem zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Zeitpunkt oder bei einer zwischen den zuständigen Behörden vereinbarten Gelegenheit an den Vollstreckungsstaat zurückgegeben werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART>Rechtsbehelfe</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass gegen die in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahmen Rechtsbehelfe eingelegt werden können, die den Rechtsbehelfen gleichwertig sind, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zur Verfügung stehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die sachlichen Gründe für den Erlass der EEA können nur durch eine Klage im Anordnungsstaat angefochten werden; dies lässt die Garantien der Grundrechte im Vollstreckungsstaat unberührt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Wird das Erfordernis der Gewährleistung der Vertraulichkeit einer Ermittlung nach Artikel 19 Absatz 1 dadurch nicht untergraben, so ergreifen die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde die geeigneten Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Informationen über die nach nationalem Recht bestehenden Möglichkeiten zur Einlegung der Rechtsbehelfe bereitgestellt werden, sobald diese anwendbar werden, und zwar so rechtzeitig, dass die Rechtsbehelfe effektiv wahrgenommen werden können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die Fristen für die Einlegung eines Rechtsbehelfs mit denen identisch sind, die in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen zur Verfügung stehen, und so angewendet werden, dass gewährleistet ist, dass die betroffenen Parteien diese Rechtsbehelfe wirksam ausüben können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde unterrichten einander über die Rechtsbehelfe, die gegen den Erlass bzw. die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA eingelegt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die rechtliche Anfechtung bewirkt nicht, dass die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme aufgeschoben wird, es sei denn, dies ist in vergleichbaren innerstaatlichen Fällen vorgesehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Der Anordnungsstaat berücksichtigt eine erfolgreiche Anfechtung der Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA im Einklang mit seinem nationalen Recht. Unbeschadet der nationalen Verfahrensvorschriften stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in einem Strafverfahren im Anordnungsstaat bei der Bewertung der mittels einer EEA erlangten Beweismittel die Verteidigungsrechte gewahrt und ein faires Verfahren gewährleistet werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART>Gründe für den Aufschub der Anerkennung oder der Vollstreckung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Anerkennung oder Vollstreckung einer EEA kann im Vollstreckungsstaat aufgeschoben werden, wenn</P><?PAGE NO='13'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Vollstreckung der Anordnung eine laufende strafrechtliche Ermittlung oder Verfolgung beeinträchtigen könnte, und zwar so lange, wie der Vollstreckungsstaat dies für angemessen hält;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die betreffenden Sachen, Schriftstücke oder Daten bereits in anderen Verfahren verwendet werden, und zwar so lange, bis sie zu diesem Zweck nicht mehr benötigt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sobald der Grund für den Aufschub nicht mehr besteht, trifft die Vollstreckungsbehörde unverzüglich die notwendigen Maßnahmen für die Vollstreckung der EEA und unterrichtet hiervon die Anordnungsbehörde in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART>Informationspflicht</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="016.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats, bei der die EEA eingeht, bestätigt deren Eingang unverzüglich, in jedem Fall aber binnen einer Woche nach Eingang der EEA, indem sie das in Anhang B enthaltene Formblatt ausfüllt und entsprechend weiterleitet.</ALINEA><ALINEA>Sofern nach Artikel 7 Absatz 3 eine zentrale Behörde benannt wurde, gilt diese Pflicht sowohl für die zentrale Behörde als auch für die Vollstreckungsbehörde, die die EEA von der zentralen Behörde entgegennimmt.</ALINEA><ALINEA>In den Fällen des Artikels 7 Absatz 6 gilt diese Pflicht sowohl für die zuständige Behörde, die die EEA zuerst entgegengenommen hat, als auch für die Vollstreckungsbehörde, der sie schließlich übermittelt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in beliebiger Form,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>wenn sie nicht über die Anerkennung oder Vollstreckung entscheiden kann, weil das im Anhang A vorgesehene Formblatt nicht vollständig oder offensichtlich unrichtig ausgefüllt wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung der EEA ohne weitere Erkundigungen zu der Auffassung gelangt, dass es sachgerecht sein könnte, Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, die zunächst nicht vorgesehen waren oder die zum Zeitpunkt des Erlasses der EEA nicht angegeben werden konnten, um die Anordnungsbehörde in die Lage zu versetzen, im Einzelfall weitere Maßnahmen zu ergreifen, oder</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='14'?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn die Vollstreckungsbehörde feststellt, dass sie im Einzelfall die von der Anordnungsbehörde ausdrücklich angegebenen Formvorschriften und Verfahren nach Artikel 9 nicht einhalten kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Auf Ersuchen der Anordnungsbehörde ist die Information unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht, zu bestätigen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="016.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Unbeschadet des Artikels 10 Absätze 4 und 5 informiert die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde unverzüglich in einer Form, die einen schriftlichen Nachweis ermöglicht,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>über alle Entscheidungen nach Artikel 10 oder 11;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>über alle Entscheidungen, die Vollstreckung oder Anerkennung der EEA aufzuschieben, die Gründe für den Aufschub und nach Möglichkeit die zu erwartende Dauer des Aufschubs.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART>Strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten</STI.ART><ALINEA>Bei ihrer Anwesenheit im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie werden Beamte des Anordnungsstaats in Bezug auf Straftaten, die gegen sie begangen werden oder die sie selbst begehen, den Beamten des Vollstreckungsstaats gleichgestellt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART>Zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sind im Rahmen der Anwendung dieser Richtlinie Beamte eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats anwesend, so haftet der erstgenannte Mitgliedstaat nach Maßgabe des Rechts des letztgenannten Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Einsatz erfolgt, für den durch seine Beamten bei ihrem Einsatz verursachten Schaden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der in Absatz 1 genannte Schaden verursacht wurde, ersetzt diesen Schaden so, wie er ihn ersetzen müsste, wenn seine eigenen Beamten ihn verursacht hätten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Der Mitgliedstaat, dessen Beamte im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats einer Person Schaden zugefügt haben, erstattet diesem anderen Mitgliedstaat den Gesamtbetrag des Schadenersatzes, den dieser letztgenannte Mitgliedstaat an die Geschädigten oder ihre Rechtsnachfolger geleistet hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet der Ausübung seiner Rechte gegenüber Dritten und mit Ausnahme des Absatzes 3 verzichtet jeder Mitgliedstaat in den Fällen des Absatzes 1 darauf, den Betrag des erlittenen Schadens anderen Mitgliedstaaten gegenüber geltend zu machen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='15'?><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART>Vertraulichkeit</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde bei der Vollstreckung einer EEA der Vertraulichkeit der Ermittlung gebührend Rechnung tragen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde gewährleistet gemäß ihrem nationalen Recht die Vertraulichkeit des Sachverhalts und des Inhalts der EEA, außer in dem Umfang, der für die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme erforderlich ist. Kann die Vollstreckungsbehörde dem Erfordernis der Vertraulichkeit nicht entsprechen, so setzt sie die Anordnungsbehörde unverzüglich davon in Kenntnis.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde legt von der Vollstreckungsbehörde zur Verfügung gestellte Beweismittel oder Informationen, sofern die Vollstreckungsbehörde nichts anderes angibt, gemäß ihrem nationalen Recht nicht offen, soweit die Offenlegung nicht für die in der EEA beschriebenen Ermittlungen oder Verfahren erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Banken die betroffenen Bankkunden oder sonstige Dritte nicht davon in Kenntnis setzen, dass dem Anordnungsstaat eine Information gemäß den Artikeln 26 und 27 erteilt worden ist oder dass Ermittlungen durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32022L0228" ACTIVE.LOC="AR:1" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART>Schutz personenbezogener Daten</STI.ART><ALINEA>Bei der Durchführung dieser Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass personenbezogene Daten geschützt werden und nur im Einklang mit dem Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Rahmenbeschluss 2008/977/JI des Rates vom <DATE ISO="20081127">27. November 2008</DATE> über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20081230" NO.OJ="350" PAGE.FIRST="60">ABl. L 350 vom 30.12.2008, S. 60</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> sowie den Grundsätzen des Übereinkommens des Europarates vom <DATE ISO="19810128">28. Januar 1981</DATE> zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und dem dazugehörigen Zusatzprotokoll verarbeitet werden dürfen.</ALINEA><ALINEA>Der Zugang zu solchen Daten wird, unbeschadet der Rechte der von der Datenverarbeitung betroffenen Person, beschränkt. Nur befugte Personen haben Zugang zu solchen Daten.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART>Kosten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="021.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern in dieser Richtlinie nichts anderes vorgesehen ist, trägt der Vollstreckungsstaat alle Kosten, die im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats im Zusammenhang mit der Vollstreckung einer EEA entstehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist die Vollstreckungsbehörde der Auffassung, dass die Kosten der Vollstreckung einer EEA als außergewöhnlich hoch angesehen werden können, so kann sie die Anordnungsbehörde konsultieren, um zu klären, ob und wie die Kosten geteilt werden könnten bzw. ob und wie die EEA geändert werden könnte.</ALINEA><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde informiert die Anordnungsbehörde vorab im Einzelnen über den Teil der Kosten, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="021.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>In Ausnahmefällen, in denen keine Einigung über die in Absatz 2 genannten Kosten herbeigeführt werden kann, kann die Anordnungsbehörde beschließen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die EEA ganz oder teilweise zurückzuziehen oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die EEA aufrechtzuerhalten und den Teil der Kosten zu tragen, der als außergewöhnlich hoch betrachtet wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='16'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE ERMITTLUNGSMASSNAHMEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART>Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Anordnungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Vollstreckungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit dieser Person im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats erforderlich ist, sofern die Person innerhalb der vom Vollstreckungsstaat gesetzten Frist zurücküberstellt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung der EEA auch versagt werden, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die inhaftierte Person nicht zustimmt oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Überstellung geeignet ist, die Haft der inhaftierten Person zu verlängern.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 2 Buchstabe a wird dem gesetzlichen Vertreter der inhaftierten Person die Gelegenheit gegeben, zu der zeitweiligen Überstellung Stellung zu nehmen, wenn der Vollstreckungsstaat dies in Anbetracht des Alters der Person oder ihres körperlichen oder geistigen Zustands für erforderlich hält.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>In den in Absatz 1 genannten Fällen wird die Beförderung der inhaftierten Person durch das Hoheitsgebiet eines dritten Mitgliedstaats (im Folgenden <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Transitmitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/>) auf Antrag gewährt, dem alle notwendigen Schriftstücke beigefügt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die praktischen Vorkehrungen für die zeitweilige Überstellung der Person, einschließlich der Angaben zu ihren Haftbedingungen im Anordnungsstaat, und die Termine, an denen sie aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats zu überstellen und in dieses zurück zu überstellen ist, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart; dabei wird sichergestellt, dass der körperliche und geistige Zustand der betroffenen Person sowie das im Anordnungsstaat geforderte Sicherheitsniveau berücksichtigt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Die überstellte Person bleibt im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats und, soweit dies zutrifft, im Hoheitsgebiet des Transitmitgliedstaats, in Haft wegen der Handlungen oder Verurteilungen, für die sie im Vollstreckungsstaat in Haft gehalten wurde, es sei denn, der Vollstreckungsstaat beantragt ihre Freilassung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Haft im Hoheitsgebiet des Anordnungsstaats wird auf die Dauer des Freiheitsentzugs, dem die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats unterliegt oder unterliegen wird, angerechnet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 6 darf eine überstellte Person wegen vor ihrer Abreise aus dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats begangener Handlungen oder ergangener Verurteilungen, die nicht in der EEA angegeben sind, im Anordnungsstaat weder verfolgt noch inhaftiert noch einer anderen Beschränkung ihrer persönlichen Freiheit unterworfen werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='17'?><PARAG IDENTIFIER="022.009"><NO.PARAG>(9)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die in Absatz 8 genannte Immunität endet, wenn die überstellte Person während 15 aufeinander folgender Tage ab dem Tag, an dem ihre Anwesenheit von den Anordnungsbehörden nicht länger verlangt wird, die Möglichkeit gehabt hat, das Hoheitsgebiet zu verlassen, und</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>entweder trotzdem dort verbleibt, oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn sie nach Verlassen des Gebiets dorthin zurückgekehrt ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.010"><NO.PARAG>(10)</NO.PARAG><ALINEA>Die durch die Anwendung dieses Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der Person in den Anordnungsstaat und der Rücküberstellung aus diesem, die vom Anordnungsstaat getragen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART>Zeitweilige Überstellung von inhaftierten Personen an den Vollstreckungsstaat zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine EEA kann für die zeitweilige Überstellung einer im Anordnungsstaat inhaftierten Person zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln erlassen werden, bei der die Anwesenheit der Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats erforderlich ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 22 Absätze 3 bis 9 gelten entsprechend für eine zeitweilige Überstellung nach dem vorliegenden Artikel.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die durch die Anwendung des vorliegenden Artikels entstehenden Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten für die Überstellung der betroffenen Person in den Vollstreckungsstaat und der Rücküberstellung aus diesem, die vom Anordnungsstaat getragen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART>Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde eine EEA erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung nach Maßgabe der Absätze 5 bis 7 zu vernehmen.</ALINEA><ALINEA>Die Anordnungsbehörde kann eine EEA auch zum Zweck der Vernehmung einer verdächtigen oder beschuldigten Person per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung erlassen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu den Gründen für die Versagung der Anerkennung oder der Vollstreckung nach Artikel 11 kann die Vollstreckung einer EEA versagt werden, wenn</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die verdächtige oder beschuldigte Person nicht zustimmt oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Durchführung dieser Ermittlungsmaßnahme in einem spezifischen Fall im Widerspruch zu den wesentlichen Grundsätzen des Rechts des Vollstreckungsstaats stünde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde vereinbaren die praktischen Vorkehrungen für die Vernehmung. Bei der Vereinbarung dieser Modalitäten verpflichtet sich die Vollstreckungsbehörde,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>den jeweiligen Zeugen oder Sachverständigen mit Angabe des Zeitpunkts und Orts der Vernehmung vorzuladen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='18'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die verdächtigen oder beschuldigten Personen im Einklang mit den besonderen Vorschriften des Rechts des Vollstreckungsstaats zur Vernehmung vorzuladen und diese Personen in einem Zeitrahmen über ihre Rechte nach dem Recht des Anordnungsstaats zu belehren, der es ihnen ermöglicht, ihre Verteidigungsrechte wirksam auszuüben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Identität der zu vernehmenden Person festzustellen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Falls die Vollstreckungsbehörde unter den Umständen des Einzelfalls nicht über die technischen Vorrichtungen für eine mittels Videokonferenz abgehaltene Vernehmung verfügt, so können ihr diese von dem Anordnungsstaat in gegenseitigem Einvernehmen zur Verfügung gestellt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA><P>Für eine Vernehmung per Videokonferenz oder sonstiger audiovisueller Übertragung gelten folgende Regeln:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bei der Vernehmung ist ein Vertreter der zuständigen Behörde des Vollstreckungsstaats, bei Bedarf unterstützt von einem Dolmetscher, anwesend, der auch die Identität der zu vernehmenden Person feststellt und auf die Einhaltung der wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats achtet.</TXT><P>Werden nach Ansicht der Vollstreckungsbehörde bei der Vernehmung die wesentlichen Grundsätze des Rechts des Vollstreckungsstaats verletzt, so trifft er sofort die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit bei der weiteren Vernehmung diese Prinzipien beachtet werden;</P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>zwischen den zuständigen Behörden des Anordnungsstaats und des Vollstreckungsstaats werden gegebenenfalls Maßnahmen zum Schutz der zu vernehmenden Person vereinbart;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Vernehmung wird unmittelbar von oder unter Leitung der zuständigen Behörde des Anordnungsstaats nach deren nationalem Recht durchgeführt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>auf Wunsch des Anordnungsstaats oder der zu vernehmenden Person stellt der Vollstreckungsstaat sicher, dass die zu vernehmende Person bei Bedarf von einem Dolmetscher unterstützt wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die verdächtigen oder beschuldigten Personen werden vor der Vernehmung darüber belehrt, welche Verfahrensrechte ihnen nach dem Recht des Vollstreckungsstaats und des Anordnungsstaats zustehen, unter anderem auch über das Aussageverweigerungsrecht. Zeugen und Sachverständige können sich auf das Aussageverweigerungsrecht berufen, das ihnen nach dem Recht des Vollstreckungs- oder des Anordnungsstaats zusteht, und sie sind vor der Vernehmung über dieses Recht zu belehren.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?PAGE NO='19'?><PARAG IDENTIFIER="024.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet etwaiger zum Schutz von Personen vereinbarter Maßnahmen erstellt die Vollstreckungsbehörde nach der Vernehmung ein Protokoll, das Angaben zum Termin und zum Ort der Vernehmung, zur Identität der vernommenen Person, zur Identität und zur Funktion aller anderen im Vollstreckungsstaat an der Vernehmung teilnehmenden Personen, zu einer etwaigen Vereidigung und zu den technischen Bedingungen, unter denen die Vernehmung stattfand, enthält. Die Vollstreckungsbehörde übermittelt das Dokument der Anordnungsbehörde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass in Fällen, in denen die Person gemäß diesem Artikel in seinem Hoheitsgebiet vernommen wird und trotz Aussagepflicht die Aussage verweigert oder falsch aussagt, sein nationales Recht genauso gilt, als wäre die Vernehmung in einem nationalen Verfahren erfolgt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART>Vernehmung per Telefonkonferenz</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Befindet sich eine Person im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und soll diese Person als Zeuge oder Sachverständiger von den zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaats vernommen werden, so kann die Anordnungsbehörde des letzteren Mitgliedstaats, wenn ein persönliches Erscheinen der zu vernehmenden Person in seinem Hoheitsgebiet nicht zweckmäßig oder möglich ist, nach Prüfung anderer geeigneter Mittel eine EEA erlassen, um den Zeugen oder Sachverständigen per Telefonkonferenz nach Maßgabe des Absatzes 2 zu vernehmen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Sofern nichts anderes vereinbart wird, gilt Artikel 24 Absätze 3, 5, 6 und 7 für Vernehmungen per Telefonkonferenz sinngemäß.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART>Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine EEA kann erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Bankkonten gleich welcher Art bei einer im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Bank unterhält oder kontrolliert, und — falls dies der Fall ist — sämtliche Angaben zu den identifizierten Konten zu erhalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Informationen nach Absatz 1 erstrecken sich ferner — falls in der EEA darum ersucht wurde — auf Konten, für die die Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, eine Vollmacht besitzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='20'?><PARAG IDENTIFIER="026.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe an, weshalb die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren wahrscheinlich von wesentlichem Wert sind und weshalb sie annimmt, dass die Konten von Banken im Vollstreckungsstaat geführt werden, und — soweit dies möglich ist — welche Banken möglicherweise betroffen sind. Sie teilt in der EEA ferner die verfügbaren Informationen mit, die die Vollstreckung der EEA erleichtern können.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Eine EEA kann auch erlassen werden, um festzustellen, ob eine natürliche oder juristische Person, gegen die das betreffende Strafverfahren geführt wird, ein oder mehrere Konten bei einem im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats niedergelassenen Finanzinstitut außerhalb des Bankensektors unterhält. Die Absätze 3 bis 5 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der EEA zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART>Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine EEA kann erlassen werden, um Angaben über bestimmte Bankkonten sowie über Bankgeschäfte zu erlangen, die während eines bestimmten Zeitraums über ein oder mehrere in der EEA angegebenes/angegebene Bankkonto/Bankkonten getätigt wurden, einschließlich der Angaben über sämtliche Überweisungs- und Empfängerkonten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat trifft nach Maßgabe der Voraussetzungen dieses Artikels die Maßnahmen, die erforderlich sind, damit er die Angaben nach Absatz 1 zur Verfügung stellen kann.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Verpflichtung nach diesem Artikel gilt nur insoweit, als die kontoführende Bank über die diesbezüglichen Informationen verfügt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Eine EEA kann auch im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 zu Finanzgeschäften von Finanzinstituten außerhalb des Bankensektors erlassen werden. Die Absätze 3 bis 4 gelten sinngemäß. In einem solchen Fall kann die Vollstreckung der EEA zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='21'?><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART>Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wird eine EEA zum Zweck der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme erlassen, die die Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum beinhaltet, wie beispielsweise</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Überwachung von Bank- oder sonstigen Finanzgeschäften, die über ein oder mehrere konkret benannte Bankkonten durchgeführt werden,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>kontrollierte Lieferungen im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsstaats,</TXT></NP></ITEM></LIST><P>so kann ihre Vollstreckung zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn die Durchführung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde.</P></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die praktischen Vorkehrungen für die Ermittlungsmaßnahme nach Absatz 1 Buchstabe b und in etwaigen anderen Fällen, in denen praktische Vorkehrungen erforderlich sind, werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat vereinbart.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die erbetenen Auskünfte für das betreffende Strafverfahren für relevant erachtet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Befugnis zum Handeln, zur Leitung und zur Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der EEA gemäß Absatz 1 liegt bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART>Verdeckte Ermittlungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine EEA kann erlassen werden, um den Vollstreckungsstaat zu ersuchen, den Anordnungsstaat bei strafrechtlichen Ermittlungen durch verdeckt oder unter falscher Identität handelnde Beamte zu unterstützen (verdeckte Ermittlungen).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA an, warum sie der Auffassung ist, dass die verdeckte Ermittlung für das Strafverfahren voraussichtlich relevant ist. Die Entscheidung über die Anerkennung und Vollstreckung einer EEA, die nach diesem Artikel erlassen wurde, wird in jedem Einzelfall von den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats unter gebührender Beachtung seiner nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren getroffen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 versagen, wenn</P><?PAGE NO='22'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Durchführung der verdeckten Ermittlung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>keine Einigung über die in Absatz 4 genannte Ausgestaltung der verdeckten Ermittlungen erzielt werden konnte.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Verdeckte Ermittlungen werden nach den nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren des Mitgliedstaats durchgeführt, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfinden. Die Befugnis zum Handeln und zur Leitung und Kontrolle der Maßnahmen im Zusammenhang mit verdeckten Ermittlungen liegt ausschließlich bei den zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats. Die Dauer der verdeckten Ermittlungen, die genauen Voraussetzungen und die Rechtsstellung der betreffenden Beamten bei den verdeckten Ermittlungen werden zwischen dem Anordnungsstaat und dem Vollstreckungsstaat unter Beachtung ihrer nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren vereinbart.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL V</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ÜBERWACHUNG DES TELEKOMMUNIKATIONSVERKEHRS</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART>Überwachung des Telekommunikationsverkehrs mit technischer Hilfe eines anderen Mitgliedstaats</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Eine EEA kann zur Überwachung des Telekommunikationsverkehrs in dem Mitgliedstaat, dessen technische Unterstützung erforderlich ist, erlassen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Ist mehr als ein Mitgliedstaat in der Lage, im vollen Umfang die erforderliche technische Hilfe für die gleiche Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu leisten, so wird die EEA an nur einen dieser Mitgliedstaaten gerichtet. Es ist stets der Mitgliedstaat vorrangig, in dem sich die Zielperson befindet oder befinden wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine EEA gemäß Absatz 1 enthält ferner folgende Angaben:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Angaben, die zum Zwecke der Identifizierung der Zielperson der Überwachung erforderlich sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die gewünschte Dauer der Überwachung und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>ausreichende technische Daten, insbesondere die Zielkennung, damit gewährleistet wird, dass die EEA vollstreckt werden kann.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA die Gründe dafür an, weshalb sie die angegebene Ermittlungsmaßnahme für das betreffende Strafverfahren als relevant erachtet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Zusätzlich zu den in Artikel 11 genannten Gründen für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung kann die Vollstreckung einer EEA gemäß Absatz 1 auch versagt werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde. Der Vollstreckungsstaat kann seine Zustimmung von der Erfüllung jeglicher Bedingungen abhängig machen, die in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall zu erfüllen wären.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='23'?><PARAG IDENTIFIER="030.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA><P>Eine EEA gemäß Absatz 1 kann vollstreckt werden</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>durch unmittelbare Übertragung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>durch Überwachung, Aufzeichnung und anschließende Übermittlung des Ergebnisses der Überwachung des Telekommunikationsverkehrs an den Anordnungsstaat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Anordnungsbehörde und die Vollstreckungsbehörde konsultieren einander, um zu vereinbaren, ob die Überwachung gemäß Buchstabe a oder b durchgeführt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.007"><NO.PARAG>(7)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde kann, vorbehaltlich der Zustimmung der Vollstreckungsbehörde, bei Erlass einer EEA gemäß Absatz 1 oder während der Überwachung auch um eine Transkription, eine Dekodierung oder eine Entschlüsselung der Aufzeichnung ersuchen, wenn sie besondere Gründe für ein solches Ersuchen hat.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.008"><NO.PARAG>(8)</NO.PARAG><ALINEA>Die mit der Anwendung dieses Artikels verbundenen Kosten werden gemäß Artikel 21 getragen, mit Ausnahme der Kosten der Transkription, Dekodierung und Entschlüsselung des überwachten Fernmeldeverkehrs, die der Anordnungsstaat trägt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART>Unterrichtung des Mitgliedstaats, in dem sich die Zielperson der Überwachung befindet und dessen technische Hilfe nicht erforderlich ist</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Wenn zum Zwecke der Durchführung einer Ermittlungsmaßnahme die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>überwachender Mitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/>) genehmigt wurde und der in der Überwachungsanordnung bezeichnete Kommunikationsanschluss der Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>unterrichteter Mitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/>) genutzt wird, von dem für die Durchführung der Überwachung keine technische Hilfe benötigt wird, so hat der überwachende Mitgliedstaat die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats von der Überwachung wie folgt zu unterrichten:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>vor der Überwachung in Fällen, in denen die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Überwachung davon Kenntnis hat, dass sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befinden wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>während oder nach der Überwachung, und zwar unmittelbar nachdem sie davon Kenntnis erhält, dass sich die Zielperson der Überwachung während der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befindet oder befunden hat.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Für die Unterrichtung gemäß Absatz 1 wird das in Anhang C festgelegte Formblatt verwendet.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='24'?><PARAG IDENTIFIER="031.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats kann in dem Fall, dass die Überwachung in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht genehmigt würde, der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaats unverzüglich und spätestens innerhalb von 96 Stunden nach Erhalt der Unterrichtung gemäß Absatz 1 mitteilen,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>dass die Überwachung nicht durchgeführt werden kann oder zu beenden ist und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>erforderlichenfalls, dass das Material, das bereits gesammelt wurde, während sich die Zielperson der Überwachung im Hoheitsgebiet des unterrichteten Mitgliedstaats befand, nicht oder nur unter den von ihm festzulegenden Bedingungen verwendet werden darf. Die zuständige Behörde des unterrichteten Mitgliedstaats setzt die zuständige Behörde des überwachenden Mitgliedstaats von den Gründen für diese Bedingungen in Kenntnis.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 5 Absatz 2 gilt sinngemäß für die Mitteilung gemäß Absatz 2.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL VI</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">VORLÄUFIGE MASSNAHMEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><STI.ART>Vorläufige Maßnahmen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="032.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde kann eine EEA erlassen, damit Maßnahmen ergriffen werden, mit denen die Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel dienen können, vorläufig verhindert wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde entscheidet so schnell wie möglich und sofern praktikabel innerhalb von 24 Stunden nach Erhalt der EEA über die vorläufige Maßnahme und teilt diese Entscheidung innerhalb der genannten Frist mit.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Anordnungsbehörde gibt in der EEA, mit der um eine vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 ersucht wird, an, ob die Beweismittel an den Anordnungsstaat zu übermitteln sind oder im Vollstreckungsstaat verbleiben sollen. Die Anerkennung und Vollstreckung der EEA und die Übermittlung der Beweismittel durch die Vollstreckungsbehörde erfolgen gemäß den in der Richtlinie festgelegten Verfahren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="032.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Geht eine EEA gemäß Absatz 3 mit dem Ersuchen einher, dass die Beweismittel im Vollstreckungsstaat verbleiben, so gibt die Anordnungsbehörde den Zeitpunkt der Aufhebung der vorläufigen Maßnahme gemäß Absatz 1 oder den voraussichtlichen Zeitpunkt der Vorlage des Ersuchens um Übermittlung der Beweismittel an den Anordnungsstaat an.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='25'?><PARAG IDENTIFIER="032.005"><NO.PARAG>(5)</NO.PARAG><ALINEA>Die Vollstreckungsbehörde kann nach ihrem nationalen Recht und ihren nationalen Gepflogenheiten und nach Anhörung der Anordnungsbehörde den Umständen des Falles angemessene Bedingungen festlegen, um die Dauer, während der die vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 aufrechterhalten werden soll, zu begrenzen. Beabsichtigt sie, die vorläufige Maßnahme entsprechend diesen Bedingungen zu beenden, so unterrichtet die Vollstreckungsbehörde die Anordnungsbehörde hiervon und gibt ihr die Möglichkeit, Stellung zu nehmen. Die Anordnungsbehörde teilt der Vollstreckungsbehörde unverzüglich mit, dass die vorläufige Maßnahme gemäß Absatz 1 aufgehoben wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL VII</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">SCHLUSSBESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="033"><TI.ART>Artikel 33</TI.ART><STI.ART>Mitteilungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="033.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission bis zum <DATE ISO="20170522">22. Mai 2017</DATE> Folgendes mit:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Behörde oder die Behörden, die gemäß seinem nationalen Recht gemäß Artikel 2 Buchstaben c und d zuständig ist bzw. sind, wenn dieser Mitgliedstaat Anordnungsstaat oder Vollstreckungsstaat ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Sprachen, die nach Artikel 5 Absatz 2 für die EEA zugelassen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Angaben zu der(den) bezeichneten zentralen Behörde(n), wenn der Mitgliedstaat die Möglichkeit nach Artikel 7 Absatz 3 in Anspruch nehmen möchte. Diese Angaben sind für die Behörden des Anordnungsstaats verbindlich;</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat kann der Kommission ferner die Liste der notwendigen Schriftstücke übermitteln, die er im Rahmen des Artikels 22 Absatz 4 verlangen würde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über spätere Änderungen der Angaben gemäß Absätze 1 und 2.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="033.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission macht die nach diesem Artikel erhaltenen Angaben allen Mitgliedstaaten und dem Europäischen Justiziellen Netz (EJN) zugänglich. Das EJN macht die Angaben auf der in Artikel 9 des Beschlusses 2008/976/JI des Rates<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Beschluss 2008/976/JI des Rates vom <DATE ISO="20081216">16. Dezember 2008</DATE> über das Europäische Justizielle Netz (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20081224" NO.OJ="348" PAGE.FIRST="130">ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> genannten Website zugänglich.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="034"><TI.ART>Artikel 34</TI.ART><STI.ART>Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten, Übereinkünften und Vereinbarungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="034.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Diese Richtlinie ersetzt ab dem <DATE ISO="20170522">22. Mai 2017</DATE> die entsprechenden Bestimmungen der zwischen den Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, geltenden folgenden Übereinkommen, unbeschadet von deren Anwendbarkeit zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten und deren vorübergehender Anwendbarkeit nach Artikel 35:</P><?PAGE NO='26'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen des Europarats vom <DATE ISO="19590420">20. April 1959</DATE> sowie die zugehörigen beiden Zusatzprotokolle und die nach Artikel 26 jenes Übereinkommens geschlossenen zweiseitigen Vereinbarungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und das zugehörige Protokoll.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Der Rahmenbeschluss 2008/978/JI wird für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt. Die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2003/577/JI werden für diejenigen Mitgliedstaaten, die in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln an diese Richtlinie gebunden sind, ersetzt.</ALINEA><ALINEA>Für diejenigen Mitgliedstaaten, die durch diese Richtlinie gebunden sind, sind die Bezugnahmen auf den Rahmenbeschluss 2008/978/JI und, in Bezug auf die Sicherstellung von Beweismitteln, auf den Rahmenbeschluss 2003/577/JI als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie zu lesen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Über diese Richtlinie hinaus dürfen die Mitgliedstaaten nach dem <DATE ISO="20170522">22. Mai 2017</DATE> nur dann bilaterale oder multilaterale Übereinkünfte oder Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten schließen oder weiterhin anwenden, wenn diese Übereinkünfte oder Vereinbarungen die Möglichkeit bieten, die Vorschriften dieser Richtlinie weiter zu verstärken, oder zu einer weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren zur Beweiserhebung beitragen, und sofern das in dieser Richtlinie niedergelegte Schutzniveau gewahrt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="034.004"><NO.PARAG>(4)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission bis zum <DATE ISO="20170522">22. Mai 2017</DATE> über bestehende Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3, die sie weiterhin anwenden wollen. Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission ferner über alle neuen Übereinkünfte oder Vereinbarungen im Sinne des Absatzes 3 binnen drei Monaten nach deren Unterzeichnung.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="035"><TI.ART>Artikel 35</TI.ART><STI.ART>Übergangsbestimmungen</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="035.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Für vor dem <DATE ISO="20170522">22. Mai 2017</DATE> eingegangene Rechtshilfeersuchen gelten weiterhin die bestehenden Rechtsinstrumente zur Rechtshilfe in Strafsachen. Für Entscheidungen über die Sicherstellung von Beweismitteln gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI, die vor dem <DATE ISO="20170522">22. Mai 2017</DATE> entgegengenommen wurden, gilt ferner jener Rahmenbeschluss.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="035.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Artikel 8 Absatz 1 gilt sinngemäß für die EEA aufgrund einer Sicherstellungsentscheidung, die gemäß dem Rahmenbeschluss 2003/577/JI erlassen wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='27'?><ARTICLE IDENTIFIER="036"><TI.ART>Artikel 36</TI.ART><STI.ART>Umsetzung</STI.ART><PARAG IDENTIFIER="036.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum <DATE ISO="20170522">22. Mai 2017</DATE> nachzukommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="036.003"><NO.PARAG>(3)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis zum <DATE ISO="20170522">22. Mai 2017</DATE> den Wortlaut der Bestimmungen mit, mit denen sie die sich aus dieser Richtlinie ergebenden Verpflichtungen in ihr nationales Recht umgesetzt haben.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="037"><TI.ART>Artikel 37</TI.ART><STI.ART>Bericht über die Anwendung</STI.ART><ALINEA>Die Kommission legt spätestens fünf Jahre nach dem <DATE ISO="20140521">21. Mai 2014</DATE> dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie vor, der sich auf qualitative und quantitative Angaben stützt, einschließlich insbesondere der Bewertung der Auswirkungen auf die Zusammenarbeit in Strafsachen und den Schutz von Personen sowie der Durchführung der Bestimmungen über die Überwachung des Telekommunikationsverkehrs unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung. Dem Bericht werden gegebenenfalls Vorschläge zur Änderung dieser Richtlinie beigefügt.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="038"><TI.ART>Artikel 38</TI.ART><STI.ART>Inkrafttreten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="039"><TI.ART>Artikel 39</TI.ART><STI.ART>Adressaten</STI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='28'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG A</P></TI><STI><P>EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG (EEA)</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Diese EEA wurde von einer zuständigen Behörde angeordnet. Die Anordnungsbehörde bescheinigt, dass der Erlass dieser EEA für die Zwecke des darin angegebenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und angemessen ist, und die Ermittlungsmaßnahmen, um die ersucht wird, unter den gleichen Bedingungen in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall hätten angeordnet werden können. Ich ersuche um Durchführung der nachstehend angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Ermittlung und um Übermittlung der aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangten Beweismittel.</P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="CL2014L0041DE0000020.0001.tif" TYPE="TIFF"><CAPTION><P><?CLG.MDFO ID="O000002M001000" IDREF="C000002M001000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0041R(02)" ACTIVE.LOC="TO" MOD.LEVEL="1"?><?CLG.MDFC ID="C000002M001000" IDREF="O000002M001000"?></P></CAPTION><IMG.CNT><P>ABSCHNITT A</P><P>Anordnungsstaat:</P><P>Vollstreckungsstaat:</P><P>ABSCHNITT B: Dringlichkeit</P><P>Geben Sie bitte an, ob eine Dringlichkeit gegeben ist aufgrund</P><P>des Umstands, dass Beweismittel unterdrückt oder vernichtet werden</P><P>des unmittelbar bevorstehenden Verhandlungstermins</P><P>anderer Gründe.</P><P>Bitte unten näher ausführen:</P><P>Die Fristen für die Vollstreckung der EEA sind in Richtlinie 2014/41/EU festgelegt. Ist jedoch eine kürzere oder genau bestimmte Frist erforderlich, so geben Sie bitte das Datum und eine Begründung an:</P><P>ABSCHNITT C: Durchzuführende Ermittlungsmaßnahme(n)</P><P>1. Beschreiben Sie die Unterstützungs-/Ermittlungsmaßnahme(n), um deren Vollstreckung ersucht wird, UND geben Sie gegebenenfalls an, ob es sich um eine der folgenden Ermittlungsmaßnahmen handelt:</P><P>Erlangung von Informationen oder Beweismitteln, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden</P><P>Erlangung von Informationen, die sich in den von Polizei- oder Justizbehörden geführten Datenbanken befinden</P><P>Vernehmung als</P><P>Zeuge</P><P>Sachverständiger</P><P>verdächtige oder beschuldigte Person</P><P>Opfer</P><P>Dritter</P><P>Identifizierung von Inhabern eines bestimmten Telefonanschlusses oder einer bestimmten IP-Adresse</P><P>Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den Anordnungsstaat</P><P>Zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den Vollstreckungsstaat</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='29'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002501.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Vernehmung per sonstige audiovisuelle Übertragung — oder über andere Arten der audiovisuellen Übertragung — als</P><P>Zeuge</P><P>Sachverständiger</P><P>verdächtige oder beschuldigte Person</P><P>Vernehmung per Telefonkonferenz als</P><P>Zeuge</P><P>Sachverständiger</P><P>Informationen über Bank- und sonstige Finanzkonten</P><P>Informationen über Bank- und sonstige Finanzgeschäfte</P><P>Ermittlungsmaßnahme zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum</P><P>Überwachung von Bank- und sonstigen Finanzgeschäften</P><P>kontrollierte Lieferungen</P><P>Sonstiges</P><P>Verdeckte Ermittlungen</P><P>Überwachung des Telekommunikationsverkehrs</P><P>Vorläufige Maßnahme(n) zur Verhinderung der Vernichtung, Veränderung, Verbringung, Übertragung oder Veräußerung potenzieller Beweismittel</P><P>ABSCHNITT D: Beziehung zu einer früheren EEA</P><P>Geben Sie bitte an, ob diese EEA eine frühere EEA ergänzt. Machen Sie gegebenenfalls bitte die zur Ermittlung der früheren EEA erforderlichen Angaben (Datum des Erlasses der EEA, Behörde, an die die Übermittlung erfolgte, und, soweit bekannt, Datum der Übermittlung der EEA und Aktenzeichen der Anordnungs- und der Vollstreckungsbehörden):</P><P>Geben Sie gegebenenfalls auch an, ob zum gleichen Fall bereits eine EEA an einen anderen Mitgliedstaat gerichtet wurde:</P><P>ABSCHNITT E: Identität der betroffenen Person</P><P>1. Geben Sie bitte alle Informationen — soweit bekannt —zur Identität des bzw. der i) von der Ermittlung betroffenen natürlichen oder ii) juristischen Person(en) an (ist mehr als eine Person betroffen, machen Sie bitte diese Angaben zu jeder dieser Personen):</P><P>i) Im Falle einer natürlichen Person/natürlicher Personen</P><P>Name:</P><P>Vorname(n):</P><P>Ggf. anderer relevanter Name/andere relevante Namen:</P><P>Ggf. Aliasnamen:</P><P>Geschlecht:</P><P>Staatsangehörigkeit:</P><P>Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer:</P><P>Sofern verfügbar Art und Kennnummer der Identitätsdokumente (Personalausweis, Reisepass):</P><P>Geburtsdatum:</P><P>Geburtsort:</P><P>Wohnort und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die zuletzt bekannte Anschrift angeben:</P><P>Sprache(n), die die Person versteht:</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='30'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002601.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Im Falle einer juristischen Person/juristischer Personen</P><P>Name:</P><P>Rechtsform der juristischen Person:</P><P>Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:</P><P>Eingetragener Sitz:</P><P>Registriernummer:</P><P>Anschrift der juristischen Person:</P><P>Name des Vertreters der juristischen Person:</P><P>Beschreiben Sie bitte die Stellung der betreffenden Person in dem Verfahren:</P><P>verdächtige oder beschuldigte Person</P><P>Opfer</P><P>Zeuge</P><P>Sachverständiger</P><P>Dritter</P><P>Sonstiges (bitte angeben):</P><P>2. Falls die Anschrift von der oben angegebenen Anschrift abweicht, geben Sie bitte den Ort an, wo die Ermittlungsmaßnahme vollstreckt werden soll:</P><P>3. Bitte machen Sie alle sonstigen Angaben, die bei der Vollstreckung der EEA von Nutzen sein könnten:</P><P>ABSCHNITT F: Art des Verfahrens, für das die EEA erlassen wird:</P><P>(a) Strafverfahren, das eine Justizbehörde wegen einer nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats strafbaren Handlung eingeleitet hat oder mit dem sie befasst werden kann, oder</P><P>(b) Verfahren, das Verwaltungsbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, oder</P><P>(c) Verfahren, das Justizbehörden wegen Handlungen eingeleitet haben, die nach dem nationalen Recht des Anordnungsstaats als Zuwiderhandlungen gegen Rechtsvorschriften geahndet werden, sofern gegen die Entscheidung ein insbesondere in Strafsachen zuständiges Gericht angerufen werden kann, oder</P><P>(d) Verfahren gemäß den Buchstaben a, b und c, das sich auf Straftaten oder Zuwiderhandlungen bezieht, für die im Anordnungsstaat eine juristische Person zur Verantwortung gezogen oder bestraft werden kann.</P><P>ABSCHNITT G: Gründe für den Erlass der EEA</P><P>1. Zusammenfassung des Sachverhalts</P><P>Legen Sie die Gründe dafür dar, weshalb die EEA erlassen wird, einschließlich einer Zusammenfassung des zugrunde liegenden Sachverhalts, einer Beschreibung der vorgeworfenen oder zu ermittelnden Straftaten, des aktuellen Stands der Ermittlungen, der Gründe für Risikofaktoren und aller anderen sachdienlichen Informationen:</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='31'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002701.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>2. Art und rechtliche Einstufung der Straftat(en), aufgrund deren die EEA erlassen wird, und anwendbare gesetzliche Bestimmungen:</P><P>3. Ist die Straftat, aufgrund deren die EEA erlassen wird, im Anordnungsstaat mit einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung im Höchstmaß von mindestens drei Jahren nach dem Recht des Anordnungsstaats bedroht und in der nachstehenden Auflistung von Straftaten enthalten? (Zutreffendes bitte ankreuzen)</P><P>Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung</P><P>Terrorismus</P><P>Menschenhandel</P><P>Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie</P><P>Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen</P><P>Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen</P><P>Korruption</P><P>Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Übereinkommens vom 26. Juli 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften</P><P>Wäsche von Erträgen aus Straftaten</P><P>Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung</P><P>Cyberkriminalität</P><P>Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten</P><P>Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt</P><P>vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung</P><P>Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe</P><P>Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme</P><P>Rassismus und Fremdenfeindlichkeit</P><P>Raub in organisierter Form oder mit Waffen</P><P>Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen</P><P>Betrug</P><P>Erpressung und Schutzgelderpressung</P><P>Nachahmung und Produktpiraterie</P><P>Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit</P><P>Fälschung von Zahlungsmitteln</P><P>Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern</P><P>Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen</P><P>Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen</P><P>Vergewaltigung</P><P>Brandstiftung</P><P>Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen</P><P>Flugzeug- und Schiffsentführung</P><P>Sabotage</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='32'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002801.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>ABSCHNITT H: Zusätzliche Anforderungen bei bestimmten Maßnahmen</P><P>Füllen Sie bitte die Abschnitte aus, die für die Ermittlungsmaßnahme(n), um die ersucht wird, relevant sind.</P><P>ABSCHNITT H1: Überstellung einer inhaftierten Person</P><P>(1) Falls um zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den Anordnungsstaat zu Ermittlungszwecken ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat:</P><P>Ja Nein Ich ersuche darum, die Zustimmung der betreffenden Person einzuholen</P><P>(2) Falls um zeitweilige Überstellung einer inhaftierten Person in den Vollstreckungsstaat zu Ermittlungszwecken ersucht wird, geben Sie bitte an, ob die betreffende Person dieser Maßnahme zugestimmt hat:</P><P>Ja Nein</P><P>ABSCHNITT H2: Video- oder Telefonkonferenz oder andere Arten der audiovisuellen Übertragung</P><P>Falls um Vernehmung per Videokonferenz oder Telefonkonferenz oder über andere Arten der audiovisuellen Übertragung ersucht wird:</P><P>Geben Sie bitte den Namen der Behörde an, die die Vernehmung durchführen wird (Kontaktangaben/Sprache):</P><P>Geben Sie bitte an, warum um diese Maßnahme ersucht wird:</P><P>(a) Vernehmung per Videokonferenz oder über andere Arten der audiovisuellen Übertragung:</P><P>Die verdächtige bzw. beschuldigte Person hat zugestimmt.</P><P>(b) Vernehmung per Telefonkonferenz</P><P>ABSCHNITT H3: Vorläufige Maßnahmen</P><P>Wird um eine vorläufige Maßnahme zur Verhinderung der Vernichtung, Veränderung, Entfernung, Übertragung oder Veräußerung von Gegenständen, die als Beweismittel verwendet werden könnten, ersucht, so geben Sie bitte an, ob</P><P>der Gegenstand dem Anordnungsstaat übermittelt werden soll;</P><P>der Gegenstand im Vollstreckungsstaat verbleiben soll; geben Sie bitte an, wann voraussichtlich</P><P>die vorläufige Maßnahme aufgehoben wird:</P><P>ein Anschlussersuchen betreffend den Gegenstand vorgelegt wird:</P><P>ABSCHNITT H4: Informationen über Bankkonten und sonstige Finanzkonten</P><P>(1) Wird um Informationen über Bank- oder sonstige Finanzkonten ersucht, die von der betreffenden Person unterhalten oder kontrolliert werden, so geben Sie bitte für jedes dieser Konten die Gründe dafür an, weshalb Ihres Erachtens die Maßnahme für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist und aus welchen Gründen Sie vermuten, dass das betreffende Konto bei Banken im Vollstreckungsstaat geführt wird:</P><P>Informationen über Bankkonten, deren Inhaber die betreffende Person ist oder für die sie über eine Vollmacht verfügt</P><P>Informationen über sonstige Finanzkonten, deren Inhaber die betreffende Person ist oder für die sie über eine Vollmacht verfügt</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='33'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01002901.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>(2) Wird um Informationen über Bank-oder sonstige Finanzgeschäfte ersucht, so geben Sie bitte für beide Arten von Geschäften die Gründe dafür an, weshalb die Maßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist:</P><P>Informationen über Bankgeschäfte</P><P>Informationen über sonstige Finanzgeschäfte</P><P>Geben Sie bitte die betreffenden Zeiträume und die entsprechenden Konten an:</P><P>ABSCHNITT H5: Ermittlungsmaßnahmen zur Erhebung von Beweismitteln in Echtzeit, fortlaufend oder über einen bestimmten Zeitraum</P><P>Wird um derartige Ermittlungsmaßnahmen ersucht, so geben Sie bitte die Gründe dafür an, weshalb die Informationen, um die ersucht wird, Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant sind:</P><P>ABSCHNITT H6: Verdeckte Ermittlungen</P><P>Wird um verdeckte Ermittlungen ersucht, so geben Sie bitte die Gründe dafür an, weshalb die Ermittlungsmaßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist:</P><P>ABSCHNITT H7: Überwachung des Telekommunikationsverkehrs</P><P>(1) Wird um Überwachung des Telekommunikationsverkehrs ersucht, so geben Sie bitte die Gründe dafür an, weshalb die Ermittlungsmaßnahme Ihres Erachtens für die Zwecke des Strafverfahrens relevant ist:</P><P>(2) Machen Sie bitte folgende Angaben:</P><P>(a) Informationen zwecks Identifizierung der Zielperson der Überwachung:</P><P>(b) gewünschte Dauer der Überwachung:</P><P>(c) technische Daten (insbesondere die Zielkennung — wie etwa Mobiltelefon, Festnetztelefon, E-Mail-Adresse, IP-Anschluss), damit gewährleistet ist, dass die EEA vollstreckt werden kann:</P><P>(3) Geben Sie bitte die bevorzugte Vollstreckungsmethode an:</P><P>unmittelbare Weiterleitung</P><P>Aufzeichnung und anschließende Weiterleitung</P><P>Geben Sie bitte an, ob Sie auch die Transkription, Dekodierung oder Entschlüsselung des abgefangenen Materials wünschen*:</P><P>(*) Beachten Sie bitte, dass die Kosten für Transkription, Dekodierung oder Entschlüsselung vom Anordnungsstaat zu tragen sind.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='34'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003001.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>ABSCHNITT I: Für die Vollstreckung einzuhaltende Formvorschriften und Verfahren</P><P>1. Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ergänzen:</P><P>Die vollstreckende Behörde wird ersucht, die folgenden Formvorschriften und Verfahren einzuhalten:</P><P>2. Falls zutreffend, bitte ankreuzen und ergänzen:</P><P>Es wird darum gebeten, dass einer oder mehrere Beamte des Anordnungsstaats die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats bei der Vollstreckung unterstützen.</P><P>Kontaktangaben der betreffenden Beamten:</P><P>Sprachen, in denen kommuniziert werden kann:</P><P>ABSCHNITT J: Rechtsbehelfe</P><P>1. Geben Sie bitte an, ob bereits Rechtsbehelfe gegen den Erlass einer EEA eingelegt wurden; wenn ja, geben Sie bitte weitere Einzelheiten an (Beschreibung des Rechtsbehelfs einschließlich der zu ergreifenden Maßnahmen und der einzuhaltenden Fristen):</P><P>2. Behörde im Anordnungsstaat, die weitere Auskünfte zu den Verfahren für die Einlegung von Rechtsbehelfen im Anordnungsstaat sowie zu etwaiger rechtlicher Unterstützung und Dolmetscherleistung und Übersetzung erteilen kann:</P><P>Name:</P><P>Ggf. Ansprechpartner:</P><P>Anschrift:</P><P>Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>E-Mail :</P><P>ABSCHNITT K: Angaben zu der Behörde, die die EEA erlassen hat</P><P>Bitte kreuzen Sie die Art der Behörde an, die die EEA erlassen hat:</P><P>Justizbehörde</P><P>(*) andere nach dem Recht des Anordnungsstaats zuständige Behörde</P><P>(*) Bitte auch Abschnitt L ausfüllen.</P><P>Name der Behörde:</P><P>Name des Vertreters/Ansprechpartners:</P><P>Aktenzeichen:</P><P>Anschrift:</P><P>Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>E-Mail:</P><P>Sprachen, in denen mit der Anordnungsbehörde verkehrt werden kann:</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='35'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003101.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Kontaktangaben der Person(en), die für zusätzliche Informationen oder im Hinblick auf praktische Vorkehrungen für die Übermittlung von Beweismitteln kontaktiert werden kann bzw. können (sofern von den obigen Angaben abweichend)</P><P>Name/Titel/Organisation:</P><P>Anschrift:</P><P>E-Mail/Telefonnummer:</P><P>Unterschrift der Anordnungsbehörde und/oder ihres Vertreters zur Bestätigung der inhaltlichen Richtigkeit der EEA:</P><P>Name:</P><P>Funktion (Titel/Dienstrang):</P><P>Datum:</P><P>Ggf. Dienstsiegel:</P><P>ABSCHNITT L: Angaben zu der Justizbehörde, die die EEA validiert hat</P><P>Geben Sie bitte die Art der Justizbehörde an, die diese EEA validiert hat:</P><P>(a) Richter oder Gericht</P><P>(b) Ermittlungsrichter</P><P>(c) Staatsanwalt</P><P>Offizielle Bezeichnung der zuständigen Behörde:</P><P>Name ihres Vertreters:</P><P>Funktion (Titel/Dienstrang):</P><P>Aktenzeichen:</P><P>Anschrift:</P><P>Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>E-Mail:</P><P>Sprachen, in denen mit der Validierungsbehörde verkehrt werden kann:</P><P>Geben Sie bitte an, welche der folgenden Behörden als Hauptansprechpartner fungieren sollte:</P><P>Anordnungsbehördeâ</P><P>Validierungsbehörde</P><P>Unterschrift und Angaben zur Validierungsbehörde</P><P>Name:</P><P>Funktion (Titel/Dienstrang):</P><P>Datum:</P><P>Ggf. Dienstsiegel:</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='36'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG B</P></TI><STI><P>EMPFANGSBESTÄTIGUNG FÜR DIE EUROPÄISCHE ERMITTLUNGSANORDNUNG (EEA)</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Dieses Formblatt ist von der Behörde des Vollstreckungsstaats auszufüllen, die die nachstehend bezeichnete EEA entgegengenommen hat.</P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003202.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>(A) BETREFFENDE EEA</P><P>Zuständige Behörde, die die EEA erlassen hat:</P><P>Aktenzeichen:</P><P>Datum der Ausstellung:</P><P>Eingangsdatum:</P><P>(B) BEHÖRDE, DIE DIE EEA ENTGEGENGENOMMEN HAT 1</P><P>Offizielle Bezeichnung der zuständigen Behörde:</P><P>Name ihres Vertreters:</P><P>Funktion (Titel/Dienstrang):</P><P>Anschrift:</P><P>Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>E-mail:</P><P>Aktenzeichen:</P><P>Sprachen, in denen mit der Behörde verkehrt werden kann:</P><P>(C) (GGF.) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE, DER DIE EEA VON DER UNTER ABSCHNITT B GENANNTEN BEHÖRDE ÜBERMITTELT WIRD</P><P>Offizielle Bezeichnung der Behörde:</P><P>Name ihres Vertreters:</P><P>Funktion (Titel/Dienstrang):</P><P>Anschrift:</P><P>Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>E-mail:</P><P>Datum der Übermittlung:</P><P>Aktenzeichen:</P><P>Sprache(n), in der bzw. denen kommuniziert werden kann:</P><P>1 Dieser Abschnitt ist von jeder Behörde auszufüllen, die die EEA entgegengenommen hat. Diese Verpflichtung gilt für die Behörde, die für die Anerkennung und Vollstreckung der EEA zuständig ist, und, soweit zutreffend, für die zentrale Behörde oder die Behörde, die der zuständigen Behörde die EEA übermittelt hat.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='37'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003301.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>(D) SONSTIGE FÜR DIE ANORDNUNGSBEHÖRDE MÖGLICHERWEISE RELEVANTE INFORMATIONEN</P><P>(E) UNTERSCHRIFT UND DATUM</P><P>Unterschrift:</P><P>Datum:</P><P>Ggf. Dienstsiegel:</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='38'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG C</P></TI><STI><P>UNTERRICHTUNG</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Dieses Formblatt wird verwendet, um einen Mitgliedstaat über eine Überwachung des Telekommunikationsverkehrs zu unterrichten, die in seinem Hoheitsgebiet ohne seine technische Unterstützung bereits durchgeführt wurde, gegenwärtig durchgeführt wird oder in Zukunft durchgeführt werden soll. Hiermit unterrichte ich … (unterrichteter Mitgliedstaat) über die Überwachung.</P><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003402.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>(A) ( 1 ) ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE</P><P>Offizielle Bezeichnung der zuständigen Behörde des überwachenden Mitgliedstaates:</P><P>Name ihres Vertreters:</P><P>Funktion (Titel/Dienstrang):</P><P>Anschrift:</P><P>Tel.: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl)</P><P>Fax: (Landesvorwahl) (Gebiets-/Ortsnetzkennzahl</P><P>E-mail:</P><P>Aktenzeichen:</P><P>Datum der Ausstellung:</P><P>Sprachen, in denen mit der Behörde verkehrt werden kann:</P><P>(B) INFORMATIONEN ZUR ÜBERWACHUNG</P><P>(I) Informationen zum Sachstand: Diese Unterrichtung erfolgt (Zutreffendes bitte ankreuzen)</P><P>vor der Überwachung</P><P>während der Überwachung</P><P>nach der Überwachung</P><P>(II) (Voraussichtliche) Dauer der Überwachung (soweit der Anordnungsbehörde bekannt):</P><P>ab dem</P><P>(III) Ziel der Überwachung: (Telefonnummer, IP- oder E-Mail-Adresse)</P><P>(IV) Identität der betroffenen Personen</P><P>Bitte alle Angaben — soweit bekannt —zur Identität der i) natürlichen oder ii) juristischen Person(en), gegen die das Verfahren geführt wird/eingeleitet werden kann/läuft, aufführen:</P><P>(i) Im Falle einer natürlichen Person/natürlicher Personen</P><P>Name:</P><P>Vorname(n):</P><P>Ggf. anderer relevanter Name/andere relevante Namen:</P><P>Ggf. Aliasnamen:</P><P>Geschlecht:</P><P>Staatsangehörigkeit:</P><P>Kennnummer oder Sozialversicherungsnummer:</P><P>( 1 ) An die hier angegebene Behörde sollte der weitere Schriftverkehr mit dem Anordnungsstaat gerichtet werden.</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT><?PAGE NO='39'?><INCL.ELEMENT CONTENT="FORM" FILEREF="L_2014130DE.01003501.tif" TYPE="TIFF"><IMG.CNT><P>Geburtsdatum:</P><P>Geburtsort:</P><P>Wohnort und/oder bekannte Anschrift; falls die Anschrift nicht bekannt ist, die zuletzt bekannte Anschrift angeben:</P><P>Sprache(n), die die Person versteht:</P><P>(ii) Im Falle einer juristischen Person/juristischer Personen</P><P>Name:</P><P>Rechtsform der juristischen Person:</P><P>Ggf. Kurzbezeichnung, üblicher Name oder Handelsname:</P><P>Eingetragener Sitz:</P><P>Registriernummer:</P><P>Anschrift der juristischen Person:</P><P>Name und Kontaktangaben des Vertreters der juristischen Person:</P><P>(V) V. Informationen zum Zweck der Überwachung:</P><P>Machen Sie bitte alle erforderlichen Angaben, einschließlich einer Beschreibung des Falles, der rechtlichen Würdigung der Straftat(en) und der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, damit die unterrichtete Behörde bewerten kann,</P><P>ob die Überwachung in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall genehmigt würde und ob das dabei erlangte Material in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kann;</P><P>ob — falls die Überwachung bereits erfolgt ist — das betreffende Material in einem Gerichtsverfahren verwendet werden kann:.</P><P>Bitte beachten Sie, dass jeder Einspruch gegen die Überwachung oder die Verwendung von mit der Überwachung erlangtem Material spätestens 96 Stunden nach Eingang dieser Unterrichtung erfolgen muss.</P><P>(C) UNTERSCHRIFT UND DATUM</P><P>Unterschrift:</P><P>Datum:</P><P>(Ggf.) Dienstsiegel:</P></IMG.CNT></INCL.ELEMENT></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='40'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG D</P></TI><STI><P>KATEGORIEN VON STRAFTATEN GEMÄSS ARTIKEL 11</P></STI></TITLE><CONTENTS><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung</P></ITEM><ITEM><P>Terrorismus</P></ITEM><ITEM><P>Menschenhandel</P></ITEM><ITEM><P>Sexuelle Ausbeutung von Kindern und Kinderpornografie</P></ITEM><ITEM><P>Illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen</P></ITEM><ITEM><P>Illegaler Handel mit Waffen, Munition und Sprengstoffen</P></ITEM><ITEM><P>Korruption</P></ITEM><ITEM><P>Betrugsdelikte, einschließlich des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union im Sinne des Übereinkommens vom <DATE ISO="19950726">26. Juli 1995</DATE> über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften</P></ITEM><ITEM><P>Wäsche von Erträgen aus Straftaten</P></ITEM><ITEM><P>Geldfälschung einschließlich der Euro-Fälschung</P></ITEM><ITEM><P>Cyberkriminalität</P></ITEM><ITEM><P>Umweltkriminalität, einschließlich des illegalen Handels mit bedrohten Tierarten oder mit bedrohten Pflanzen- und Baumarten</P></ITEM><ITEM><P>Beihilfe zur illegalen Einreise und zum illegalen Aufenthalt</P></ITEM><ITEM><P>Vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung</P></ITEM><ITEM><P>Illegaler Handel mit menschlichen Organen und menschlichem Gewebe</P></ITEM><ITEM><P>Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme</P></ITEM><ITEM><P>Rassismus und Fremdenfeindlichkeit</P></ITEM><ITEM><P>Raub in organisierter Form oder mit Waffen</P></ITEM><ITEM><P>Illegaler Handel mit Kulturgütern, einschließlich Antiquitäten und Kunstgegenständen</P></ITEM><ITEM><P>Betrug</P></ITEM><ITEM><P>Erpressung und Schutzgelderpressung</P></ITEM><ITEM><P>Nachahmung und Produktpiraterie</P></ITEM><ITEM><P>Fälschung von amtlichen Dokumenten und Handel damit</P></ITEM><ITEM><P>Fälschung von Zahlungsmitteln</P></ITEM><ITEM><P>Illegaler Handel mit Hormonen und anderen Wachstumsförderern</P></ITEM><ITEM><P>Illegaler Handel mit nuklearen und radioaktiven Substanzen</P></ITEM><ITEM><P>Handel mit gestohlenen Kraftfahrzeugen</P></ITEM><ITEM><P>Vergewaltigung</P></ITEM><ITEM><P>Brandstiftung</P></ITEM><ITEM><P>Verbrechen, die in die Zuständigkeit des Internationalen Strafgerichtshofs fallen</P></ITEM><ITEM><P>Flugzeug- und Schiffsentführung</P></ITEM><ITEM><P>Sabotage</P></ITEM></LIST></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>