Verordnung (EG) Nr. 605/98 der Kommission vom 17. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf
Amtsblatt Nr. L 080 vom 18/03/1998 S. 0021 - 0022
VERORDNUNG (EG) Nr. 605/98 DER KOMMISSION vom 17. März 1998 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 zur Durchführung der Beihilferegelung für Faserflachs und Hanf DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 des Rates vom 29. Juni 1970 über die gemeinsame Marktorganisation für Flachs und Hanf (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 619/71 des Rates vom 22. März 1971 zur Festlegung der Grundregeln für die Gewährung einer Beihilfe für Flachs und Hanf (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 154/97 (4), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2289/97 (6), bestimmt die Frist, in der die Erklärungen über die Hanfaussaatflächen einzureichen sind. Damit sich die Anbauflächen und die Einhaltung der durch Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 vorgesehenen Erntetermine besser kontrollieren lassen, sollte die genannte Frist verkürzt werden können. Die progressive Verringerung der Beihilfe im Fall einer Überschreitung dieser Frist ist dem in anderen Sektoren anwendbaren Satz anzugleichen. In Anhang A der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 sind die Flachssorten aufgelistet, die hauptsächlich zur Fasererzeugung angebaut werden. Da in den gemeinsamen Sortenkatalog neue Flachssorten mit dieser Zweckbestimmung eingetragen wurden, da in diesem Katalog andererseits Sorten gestrichen sind, sollte der genannte Anhang auf den letzten Stand gebracht werden. Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 enthält in Anhang B ein Verzeichnis der beihilfefähigen Hanfsorten. Es wurde festgestellt, daß einige neue Hanfsorten die Anforderungen des Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 619/71 erfuellen, Anhang B muß dementsprechend ergänzt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Flachs und Hanf - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 5 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Jeder Faserlein- oder Hanferzeuger gibt jährlich spätestens am 30. Juni für Flachs bzw. 15. Juli für Hanf eine Aussaatflächenerklärung ab. Der Mitgliedstaat kann vorsehen, daß diese Einreichungsfristen vor dem 30. Juni bzw. 15. Juli enden. Er bestimmt gegebenenfalls einen neuen Termin dreißig Tage vorher und setzt die Kommission und die Beteiligten unverzüglich davon in Kenntnis. Wird die Aussaatflächenerklärung innerhalb von 25 Tagen nach den jeweiligen Terminen eingereicht, wird die in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1308/70 genannte Beihilfe je Tag der Verspätung um 1 % gekürzt. Wird sie mit einer Verspätung von über 25 Tagen eingereicht, wird keine Beihilfe gewährt."; 2. Anhang A erhält folgende Fassung: "ANHANG A Hauptsächlich für die Fasererzeugung bestimmte Flachssorten Angelin Argos Ariane Aurore Belinka Diane Electra Elise Escalina Evelin Hermes Ilona Laura Marina Martta Natasja Nike Opaline Raisa Regina Viking Viola"; 3. In Anhang B der Verordnung (EWG) Nr. 1164/89 werden die Sorten "Kompolti", "Uso 31", "Beniko" und "Lovrin 110" eingefügt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. März 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 146 vom 4. 7. 1970, S. 1. (2) ABl. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. L 72 vom 26. 3. 1971, S. 2. (4) ABl. L 27 vom 30. 1. 1997, S. 1. (5) ABl. L 121 vom 29. 4. 1989, S. 4. (6) ABl. L 315 vom 19. 11. 1997, S. 7.