<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.56-20160701.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20190529" CONSLEG.REF="2014R0480" DATE.LAST.MOD="20190529" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="REG" PROD.SEQ="002.001.0" START.DATE="20190530"/><INFO.PROD PROD.DATE="20190529" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014R0480DE0020010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20190530">20190530</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>50</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>50</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="REG"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>138</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>5</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140513">20140513</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0003</NO.SEQ><PAGE.FIRST>5</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>44</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>40</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="NY" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>480</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014R0480</NO.CELEX><DATE ISO="20140303">20140303</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) Nr. 480/2014 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140303">3. März 2014</DATE></P><P>zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds</P></TI></TITLE></BIB.DATA><GR.MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>102</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150421">20150421</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0005</NO.SEQ><PAGE.FIRST>33</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>34</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>2</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>616</NO.CURRENT><YEAR>2015</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32015R0616</NO.CELEX><DATE ISO="20150213">20150213</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2015/616 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20150213">13. Februar 2015</DATE></P><P>zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 im Hinblick auf die darin enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT><MOD.ACT EXISTS="YES" LEG.VAL="REG" TYPE="MOD"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>142</NO.OJ><YEAR>2019</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>9</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20190529">20190529</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0002</NO.SEQ><PAGE.FIRST>9</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>15</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>7</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>886</NO.CURRENT><YEAR>2019</YEAR><COM>EU</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32019R0886</NO.CELEX><DATE ISO="20190212">20190212</DATE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) 2019/886 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20190212">12. Februar 2019</DATE></P><P>zur Änderung und Berichtigung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 hinsichtlich der Bestimmungen über die Finanzinstrumente, die vereinfachten Kostenoptionen, den Prüfpfad, den Umfang und Inhalt der Vorhabenprüfungen, die Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben sowie des Anhangs III</P></TI></TITLE></BIB.DATA></MOD.ACT></GR.MOD.ACT></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Delegierte Verordnung</HT> (EU) Nr. 480/2014 <HT TYPE="UC">der Kommission</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140303">3. März 2014</DATE></P><P>zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds</P></TI></TITLE><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT></PREAMBLE.INIT><PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL I</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><STI.ART>Gegenstand</STI.ART><ALINEA><P>Mit dieser Verordnung werden nachstehende Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Zwei der genannten Verordnung für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>ESI-Fonds<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/>) in Bezug auf</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>die Kriterien für die Festsetzung der Höhe der im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen vorzunehmenden finanziellen Berichtigung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>folgende Regelungen für Finanzinstrumente:</TXT><P><LIST TYPE="DASH"><ITEM><P>zusätzliche besondere Regelungen für den Kauf von Grundstücken und die Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten;</P></ITEM><ITEM><P>zusätzliche besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sowie der diesbezüglichen Auswahlkriterien und der Produkte, die durch Finanzinstrumente zur Verfügung gestellt werden können;</P></ITEM><ITEM><P>Regelungen für die Verwaltung und Kontrolle bestimmter Finanzinstrumente, u. a. für die von den Verwaltungs- und Prüfbehörden durchzuführenden Kontrollen, die Vorkehrungen für die Aufbewahrung von Unterlagen, die mit Unterlagen zu belegenden Angaben sowie die Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfmodalitäten;</P></ITEM><ITEM><P>Regelungen zur Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge;</P></ITEM><ITEM><P>besondere Regelungen für die Einrichtung eines Systems zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Bürgschaftskostenzuschüsse;</P></ITEM><?PAGE NO='3'?><ITEM><P>besondere Regelungen für die Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung und der einschlägigen Höchstwerte sowie die Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite;</P></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>die Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die nach ihrem Abschluss Nettoeinnahmen erwirtschaften;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>den Pauschalsatz für indirekte Kosten und die entsprechenden Methoden, die im Rahmen anderer Politikbereiche der Union anwendbar sind;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Drei der genannten Verordnung für den EFRE und den Kohäsionsfonds in Bezug auf die Methodik für die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Bestimmungen zur Ergänzung von Teil Vier der genannten Verordnung für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds, den ELER und den EMFF in Bezug auf</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Regelungen zur Präzisierung der Angaben über die Daten, die im Rahmen des von der Verwaltungsbehörde einzurichtenden Begleitsystems in elektronischer Form aufzuzeichnen und zu speichern sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege auf Ebene der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Umfang und Inhalt von Vorhaben- und Rechnungsprüfungen sowie die Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>detaillierte Regelungen für die Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>detaillierte Regelungen für die Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise von Verwaltungs- und Kontrollsystemen, einschließlich der wichtigsten Arten solcher Mängel, die Kriterien für die Bestimmung der Höhe der vorzunehmenden finanziellen Berichtigung und die Kriterien für die Anwendung von Pauschalsätzen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='4'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL II</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESTIMMUNGEN ZUR ERGÄNZUNG VON TEIL ZWEI DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 FÜR DIE ESI-FONDS</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT I</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Kriterien für die Festsetzung der Höhe finanzieller Berichtigungen im Zusammenhang mit dem Leistungsrahmen</HT></HT></P><P>(Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><STI.ART><P>Festsetzung der Höhe finanzieller Berichtigungen</P><P>(Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="002.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der durch die Kommission gemäß Artikel 22 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorzunehmenden finanziellen Berichtigung gelangt ein Pauschalsatz zur Anwendung, der auf der Grundlage des Verhältnisses zwischen dem Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigsten Durchführungsschritte in einem Leistungsrahmen und der endgültigen Durchführungsquote für den Finanzindikator in diesem Leistungsrahmen ermittelt wird (sogenannter Durchführungs-/Absorptionskoeffizient).</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient wird wie folgt berechnet:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der für jeden Output-Indikator und wichtigen Durchführungsschritt, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, erzielte Endwert wird durch die jeweiligen Zielwerte dividiert: das Ergebnis ist die endgültige Durchführungsquote — ausgedrückt als Prozentsatz des Ziels;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>ermittelt wird der Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurden. Für die Zwecke der Berechnung gilt eine endgültige Durchführungsquote von über 100 % als 100 %;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der für den Finanzindikator, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, erzielte Endwert wird durch den jeweiligen Zielwert dividiert: das Ergebnis ist die endgültige Durchführungsquote — ausgedrückt als Prozentsatz des Ziels. Für die Zwecke der Berechnung gilt eine endgültige Durchführungsquote von über 100 % als 100 %;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>der Durchschnitt der endgültigen Durchführungsquoten für alle Output-Indikatoren und wichtigen Durchführungsschritte, die für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurden, wird durch die endgültige Durchführungsquote für den Finanzindikator, der für den Leistungsrahmen unter einer bestimmten Priorität ausgewählt wurde, dividiert.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="002.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Gilt eine Priorität für mehr als einen ESI-Fonds oder für mehr als eine Regionenkategorie, wird die Durchführungs-/Absorptionsquote für jeden ESI-Fonds und/oder jede Regionenkategorie einzeln berechnet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='5'?><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><STI.ART><P>Höhe einer finanziellen Berichtigung</P><P>(Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="003.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Höhe einer finanziellen Berichtigung wird wie folgt festgesetzt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 65 %, aber mindestens 60 %, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewandt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 60 %, aber mindestens 50 %, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewandt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>beträgt der Durchführungs-/Absorptionskoeffizient weniger als 50 %, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewandt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Nach etwaigen anderen finanziellen Berichtigungen wird der Pauschalsatz auf den Beitrag der ESI-Fonds auf der Grundlage der von dem betreffenden Mitgliedstaat unter einer bestimmten Priorität, die den Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 entspricht, geltend gemachten Ausgaben angewandt.</ALINEA><ALINEA>Bei Prioritäten, die für mehr als einen ESI-Fonds oder für mehr als eine Regionenkategorie gelten, wird der Pauschalsatz auf jeden ESI-Fonds und/oder jede Regionenkategorie angewandt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Andere als die in Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten äußeren Faktoren, die zu einer deutlichen Verfehlung der Ziele beitragen, werden fallweise berücksichtigt. Die finanzielle Berichtigung auf der Grundlage eines Pauschalsatzes gemäß Absatz 1 kann um bis zu 50 % reduziert werden, wobei berücksichtigt wird, inwiefern diese deutliche Verfehlung durch diese Faktoren bedingt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="003.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Wäre die Anwendung des gemäß Absatz 1 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig, wird die Höhe der Berichtigung verringert.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT II</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Finanzinstrumente</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><STI.ART><P>Besondere Regelungen für den Kauf von Grundstücken</P><P>(Artikel 37 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="004.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Durch den EFRE, den Kohäsionsfonds und den ELER finanzierte Finanzinstrumente können Investitionen unterstützen, die den Kauf von unbebauten und bebauten Grundstücken beinhalten, und zwar bis zu einem Betrag in Höhe von 10 % des Programmbeitrags zugunsten des Endbegünstigten. Im Fall von Bürgschaften bezieht sich dieser Prozentsatz auf den Betrag des zugrundeliegenden Darlehens oder sonstiger risikobehafteter Instrumente.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Werden Endbegünstigte mit Finanzinstrumenten im Hinblick auf Infrastrukturinvestitionen zur Stadtentwicklung oder Stadtsanierung unterstützt, erhöht sich der in Absatz 1 genannte Höchstsatz auf 20 %.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="004.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann die Verwaltungsbehörde bei Vorhaben zur Erhaltung der Umwelt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Höchstsätzen abweichen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='6'?><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><STI.ART><P>Kombination von technischer Hilfe und Finanzinstrumenten</P><P>(Artikel 37 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><ALINEA>Zuschüsse für technische Hilfe können mit Finanzinstrumenten bei einem Einzelvorhaben gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013) nur im Hinblick auf die technische Vorbereitung einer zugunsten des im Rahmen des betreffenden Vorhabens zu unterstützenden Endbegünstigten zu tätigenden Investition kombiniert werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><STI.ART><P>Besondere Regelungen hinsichtlich der Rolle, Haftung und Zuständigkeit der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen</P><?CLG.MDFO ID="O002001M001000" IDREF="C002001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><P>(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M001000" IDREF="O002001M001000"?></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="006.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen kommen ihren Pflichten in Einklang mit geltendem Recht nach und handeln mit der professionellen Sorgfalt, Effizienz, Transparenz und Umsicht, die von einer professionellen Stelle mit Erfahrung im Einsatz von Finanzinstrumenten zu erwarten sind. Sie sorgen dafür, dass</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Endbegünstigten, die aus Finanzinstrumenten Unterstützung erhalten, unter gebührender Berücksichtigung der Art des Finanzinstruments und der potenziellen wirtschaftlichen Tragfähigkeit der zu finanzierenden Investitionsprojekte ausgewählt werden. Sie begründen ihre Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien und stellen sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M001000" IDREF="C001001M001000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0616" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Endbegünstigten darüber informiert werden, dass die Finanzmittel im Rahmen von durch die ESI-Fonds kofinanzierten Programmen bereitgestellt werden gemäß</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Artikel 115 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF und den Kohäsionsfonds,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Artikel 66 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="487">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für den ELER,</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140515">15. Mai 2014</DATE> über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140520" NO.OJ="149" PAGE.FIRST="1">ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für den EMFF.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M001000" IDREF="O001001M001000"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Finanzinstrumente in einer Weise Unterstützung bieten, die angemessen ist und den Wettbewerb möglichst wenig verzerrt;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='7'?><?CLG.MDFO ID="O002001M002000" IDREF="C002001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:1;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die in Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 43a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte differenzierte Behandlung von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren sowie, wenn die EU-Garantie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2015/2017 eingesetzt wird, der EIB den von diesen Investoren eingegangenen Risiken angemessen ist und auf den für die Mobilisierung dieser Investoren notwendigen Mindestumfang beschränkt ist; dies wird durch Vorschriften und Bedingungen sowie verfahrensrechtliche Schutzvorschriften gewährleistet.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M002000" IDREF="O002001M002000"?></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Da die unmittelbare finanzielle Haftung der Verwaltungsbehörde gegenüber den mit dem Einsatz der Finanzinstrumente betrauten Stellen oder den Endbegünstigten sowie ihre Haftung hinsichtlich anderer Verbindlichkeiten oder Pflichten im Rahmen des Finanzinstruments auf den Betrag begrenzt ist, der von der Verwaltungsbehörde für das Finanzinstrument gemäß den diesbezüglichen Finanzierungsvereinbarungen gebunden wurde, stellen die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen sicher, dass keine Ansprüche gegenüber der Verwaltungsbehörde geltend gemacht werden können, die über den von ihr für das Finanzinstrument gebundenen Betrag hinausgehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="006.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haften für die Rückzahlung der von Unregelmäßigkeiten betroffenen Programmbeiträge, einschließlich Zinsen und anderer dank dieser Beiträge erwirtschafteter Erträge.</ALINEA><ALINEA><P>Die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haften jedoch nicht für die Rückzahlung der Beträge gemäß Unterabsatz 1, sofern sie nachweisen, dass für eine bestimmte Unregelmäßigkeit folgende kumulative Bedingungen erfüllt sind:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die Unregelmäßigkeit trat auf Ebene der Endbegünstigten oder — im Fall eines Dachfonds — auf Ebene der Finanzmittler oder der Endbegünstigten auf;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen haben die Bestimmungen gemäß Absatz 1 dieses Artikels in Bezug auf die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Programmbeiträge eingehalten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die von der Unregelmäßigkeit betroffenen Beträge konnten nicht eingezogen werden, obwohl die mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen mit gebührender Sorgfalt alle einschlägigen Maßnahmen vertraglicher und rechtlicher Art ergriffen haben.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><STI.ART><P>Kriterien für die Auswahl der mit dem Einsatz von Finanzinstrumenten betrauten Stellen</P><?CLG.MDFO ID="O002001M003000" IDREF="C002001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><P>(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M003000" IDREF="O002001M003000"?></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="007.001"><?CLG.MDFO ID="O002001M004000" IDREF="C002001M004000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der Auswahl einer mit dem Einsatz eines Finanzinstruments zu betrauenden Stelle gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe a, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii, Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe c und Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vergewissert sich die Verwaltungsbehörde, dass diese Stelle folgende Mindestanforderungen erfüllt:</P><?CLG.MDFC ID="C002001M004000" IDREF="O002001M004000"?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Befugnis zur Durchführung einschlägiger Aufgaben gemäß den Rechtsvorschriften der Union und nationalem Recht;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='8'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>angemessene wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>geeignete Kapazitäten für den Einsatz des Finanzinstruments, u. a. eine Organisationsstruktur und ein Lenkungsrahmen, die der Verwaltungsbehörde die erforderliche Gewähr bieten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Vorhandensein eines wirksamen und effizienten internen Kontrollsystems;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Anwendung eines Rechnungsführungssystems, das zeitnah genaue, vollständige und sachlich richtige Daten zur Verfügung stellt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>Einverständnis, von den Prüfstellen des Mitgliedstaats, der Kommission und dem Europäischen Rechnungshof geprüft zu werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="007.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei der Auswahl der in Absatz 1 genannten Stelle berücksichtigt die Verwaltungsbehörde gebührend die Art des einzusetzenden Finanzinstruments, die Erfahrung der Stelle mit dem Einsatz ähnlicher Finanzinstrumente, die Fachkompetenz und die Erfahrung der vorgeschlagenen Teammitglieder sowie die operative und finanzielle Leistungsfähigkeit der Stelle. Sie begründet ihre Wahl anhand transparenter und objektiver Kriterien und stellt sicher, dass kein Interessenkonflikt vorliegt. Anzulegen sind zumindest die nachstehenden Auswahlkriterien:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>gefestigte und plausible Methodik für die Ermittlung und Bewertung der Finanzmittler bzw. der Endbegünstigten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Höhe der Verwaltungskosten und -gebühren für den Einsatz des Finanzinstruments sowie für deren Berechnung vorgeschlagene Methode;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vorschriften und Bedingungen für die Unterstützung der Endbegünstigten, einschließlich Preisgestaltung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Fähigkeit, zusätzlich zu den Programmbeiträgen Mittel für Investitionen zugunsten der Endbegünstigten zu mobilisieren;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Fähigkeit nachzuweisen, dass über die derzeitige Tätigkeit hinaus zusätzliche Tätigkeiten ausgeübt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>in Fällen, in denen die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraute Stelle Eigenmittel für das Finanzinstrument bereitstellt oder einen Teil des Risikos trägt, vorgeschlagene Maßnahmen zur Abstimmung der Interessen und Eindämmung möglicher Interessenkonflikte.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M005000" IDREF="C002001M005000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Falls eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, einschließlich der EIB und einer internationalen Finanzinstitution, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist, einem Finanzmittler weitere Durchführungsaufgaben überträgt, stellt sie sicher, dass die Anforderungen gemäß den Absätzen 1 und 2 in Bezug auf diesen Finanzmittler erfüllt sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M005000" IDREF="O002001M005000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M006000" IDREF="C002001M006000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="007.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Unbeschadet des Absatzes 3 gelten die Absätze 1 und 2 nicht, wenn die Stelle, die ein Finanzinstrument nach Artikel 39a Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 einsetzt, die EIB oder eine internationale Finanzinstitution ist, an der ein Mitgliedstaat beteiligt ist.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M006000" IDREF="O002001M006000"?></ARTICLE><?PAGE NO='9'?><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><STI.ART><P>(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P><?CLG.MDFO ID="O002001M007000" IDREF="C002001M007000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?><P>(Artikel 38 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 39a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M007000" IDREF="O002001M007000"?></STI.ART><ALINEA><P>Werden Bürgschaften durch Finanzinstrumente geleistet, so gilt Folgendes:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>es wird ein angemessenes Multiplikatorverhältnis erreicht zwischen dem Betrag des Programmbeitrags, der zur Deckung erwarteter und unerwarteter Verluste bei durch die Bürgschaften abzudeckenden neuen Darlehen oder anderen risikobehafteten Instrumenten vorgesehen ist, und dem Wert der entsprechenden ausgezahlten neuen Darlehen oder anderen risikobehafteten Instrumente;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>das Multiplikatorverhältnis wird durch eine umsichtige Ex-ante-Risikobewertung für das spezifische anzubietende Bürgschaftsprodukt festgelegt, wobei die besonderen Marktbedingungen, die Investitionsstrategie des Finanzinstruments sowie die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit Berücksichtigung finden; sofern die Entwicklung der Marktbedingungen dies rechtfertigt, kann die Ex-ante-Risikobewertung überprüft werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>der für die Einlösung von Bürgschaften gebundene Programmbeitrag spiegelt diese Ex-ante-Risikobewertung wider;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>hat der Finanzmittler oder die von den Bürgschaften profitierende Stelle den geplanten Betrag neuer Darlehen oder anderer risikobehafteter Instrumente nicht an die Endbegünstigten ausgezahlt, werden die förderfähigen Ausgaben entsprechend gekürzt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><?CLG.MDFO ID="O002001M008000" IDREF="C002001M008000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><STI.ART><P>Verwaltung und Kontrolle von Finanzinstrumenten gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</P><P>(Artikel 40 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><?CLG.MDFC ID="C002001M008000" IDREF="O002001M008000"?><PARAG IDENTIFIER="009.001"><?CLG.MDFO ID="O002001M009000" IDREF="C002001M009000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:b;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 beinhalten, sorgt die Verwaltungsbehörde dafür, dass</P><?CLG.MDFC ID="C002001M009000" IDREF="O002001M009000"?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>das Vorhaben sowohl während des Verfahrens für die Bewertung und Auswahl des Vorhabens als auch während der Einrichtung und des Einsatzes des Finanzinstruments mit geltendem Recht, dem relevanten Programm und der relevanten Finanzierungsvereinbarung in Einklang steht;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die Finanzierungsvereinbarungen Bestimmungen zu den Prüfanforderungen und dem Prüfpfad gemäß Anhang IV Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 enthalten;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='10'?><?CLG.MDFO ID="O002001M032000" IDREF="C002001M032000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Verwaltungsprüfungen während des Programmplanungszeitraums und während der Einrichtung und des Einsatzes der Finanzinstrumente gemäß Artikel 125 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 für den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF sowie gemäß Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 für den ELER durchgeführt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M032000" IDREF="O002001M032000"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Belege für geltend gemachte förderfähige Ausgaben</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>betreffend das Vorhaben von der Verwaltungsbehörde, dem Finanzmittler oder — sofern das Finanzinstrument durch einen Dachfonds eingesetzt wird — der den Dachfonds einsetzenden Stelle aufbewahrt werden, um die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel, die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und die Übereinstimmung mit den Kriterien und Bedingungen für die Finanzierung im Rahmen der relevanten Programme nachzuweisen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>zur Verfügung stehen, damit die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der bei der Kommission geltend gemachten Ausgaben überprüft werden können;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>die Nachweise, die es ermöglichen, die Einhaltung der Rechtsvorschriften der Union und des nationalen Rechts sowie die Finanzierungsbedingungen zu überprüfen, zumindest folgende Dokumente umfassen:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Unterlagen über die Einrichtung des Finanzinstruments;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M010000" IDREF="C002001M010000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:b;PT:ii;PT:aa" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Unterlagen, aus denen die Beiträge der einzelnen Programme und der einzelnen Prioritätsachsen zu dem Finanzinstrument, die im Rahmen der Programme förderfähigen Ausgaben, die durch die Unterstützung der ESI-Fonds generierten Zinsen und sonstigen Einnahmen sowie die Wiederverwendung von auf die Unterstützung aus den ESI-Fonds zurückzuführenden Mitteln gemäß Artikel 43, 43a und 44 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 hervorgehen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M010000" IDREF="O002001M010000"?><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>Unterlagen zur Funktionsweise des Finanzinstruments, einschließlich Unterlagen betreffend die Begleitung, die Berichterstattung und die Überprüfungen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M011000" IDREF="C002001M011000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:b;PT:ii;PT:ab" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>Unterlagen, die die Einhaltung der Artikel 43, 43a, 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 belegen;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M011000" IDREF="O002001M011000"?><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>Unterlagen betreffend den Rückzug von Programmbeiträgen und die Liquidation des Finanzinstruments;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vi)</NO.P><TXT>Unterlagen betreffend den Rückzug aus dem Finanzinstrument und die Liquidation des Finanzinstruments;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>vii)</NO.P><TXT>von den Endbegünstigten mit den Nachweisen eingereichte Antragsformulare o. Ä., auch Geschäftspläne und gegebenenfalls vorhergehende Jahresabschlüsse;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>viii)</NO.P><TXT>Checklisten und Berichte der mit dem Einsatz des Finanzinstruments betrauten Stellen, sofern verfügbar;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ix)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Erklärungen in Zusammenhang mit De-minimis-Beihilfen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='11'?><ITEM><NP><NO.P>x)</NO.P><TXT>in Zusammenhang mit der Unterstützung durch das Finanzinstrument unterzeichnete Vereinbarungen, auch für Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften oder andere Investitionsformen zugunsten der Endbegünstigten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>xi)</NO.P><TXT>Nachweis, dass die durch das Finanzinstrument bereitgestellte Unterstützung bestimmungsgemäß verwendet wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>xii)</NO.P><TXT>Aufzeichnungen der Finanzströme zwischen der Verwaltungsbehörde und dem Finanzinstrument sowie innerhalb des Finanzinstruments auf allen Ebenen bis hin zum Endbegünstigten, sowie — im Fall von Bürgschaften — Nachweis, dass die zugrundeliegenden Darlehen ausgezahlt wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>xiii)</NO.P><TXT>separate Aufzeichnungen oder Buchungsschlüssel für den gezahlten Programmbeitrag oder die durch das Finanzinstrument zugunsten des Endbegünstigten gebundene Bürgschaft.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des EFRE, des ESF, des Kohäsionsfonds oder des EMFF beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die betreffenden Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geprüft werden.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M012000" IDREF="C002001M012000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:c" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Bei Vorhaben, die eine Unterstützung aus Programmen für Finanzinstrumente im Rahmen des ELER beinhalten, sorgen die Prüfbehörden dafür, dass die Finanzinstrumente während des gesamten Programmplanungszeitraums bis zum Abschluss sowohl im Rahmen der Systemprüfungen als auch im Rahmen der Vorhabenprüfungen in Einklang mit Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="549">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> geprüft werden.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M012000" IDREF="O002001M012000"?></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M013000" IDREF="C002001M013000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4;PT:d" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="009.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Bei Finanzinstrumenten, die von der EIB gemäß Artikel 38 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden,</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>beauftragt die Verwaltungsbehörde ein Unternehmen, das entsprechend einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmen tätig ist, mit der Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen des Vorhabens im Sinne des Artikels 125 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>beauftragt die Prüfbehörde ein Unternehmen, das entsprechend einem von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmen tätig ist, mit der Durchführung von Prüfungen des Vorhabens.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die Prüfbehörde erstellt ihren Bestätigungsvermerk auf der Grundlage der von dem beauftragten Unternehmen gelieferten Informationen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="009.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>In Ermangelung eines von der Kommission erstellten gemeinsamen Rahmens (siehe Absatz 3) unterbreitet die Verwaltungsbehörde der Kommission zur Billigung einen Vorschlag für die Methodik zur Durchführung von Vor-Ort-Überprüfungen, während die Prüfbehörde der Kommission einen Vorschlag für die Methodik zur Durchführung von Prüfungen zur Billigung unterbreitet.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M013000" IDREF="O002001M013000"?></ARTICLE><?CLG.MDFO ID="O002001M014000" IDREF="C002001M014000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:5" MOD.LEVEL="1"?><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><STI.ART><P>Regelungen betreffend die Wiedereinziehung von Zahlungen an die Finanzinstrumente und die daraus folgenden Anpassungen der Zahlungsanträge</P><P>(Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><ALINEA>Die Mitgliedstaaten und die Verwaltungsbehörden können Programmbeiträge zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a und c genannten Finanzinstrumenten und zu den in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b genannten Finanzinstrumenten, die im Einklang mit Artikel 38 Absatz 4 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzt werden, nur dann wiedereinziehen, wenn die Beiträge nicht bereits<?PAGE NO='12'?> in einem Zahlungsantrag gemäß Artikel 41 der genannten Verordnung enthalten sind. Bei durch den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds und den EMFF unterstützten Finanzinstrumenten können Beiträge allerdings wiedereingezogen werden, wenn der nächste Zahlungsantrag dahin gehend geändert wird, dass die entsprechenden Ausgaben wiedereingezogen oder ersetzt werden.</ALINEA></ARTICLE><?CLG.MDFC ID="C002001M014000" IDREF="O002001M014000"?><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><STI.ART><P>System zur Kapitalisierung von Jahrestranchen für Zinszuschüsse und Beiträge zu Prämien für Bürgschaften</P><P>(Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="011.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Kapitalisierte Zinszuschüsse und Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 werden am Ende des Förderzeitraums als Gesamtbetrag der abgezinsten Zahlungsverpflichtungen für die in dem genannten Artikel erwähnten Zwecke und Zeiträume und in Einklang mit den entsprechenden Finanzierungsvereinbarungen berechnet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="011.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Mittel, die nach dem in Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Zeitraum oder infolge einer unerwarteten Liquidation des Finanzinstruments vor Ende des genannten Zeitraums auf dem Treuhandkonto verbleiben, werden in Einklang mit Artikel 45 der genannten Verordnung verwendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><STI.ART><P>Kriterien für die Bestimmung von Verwaltungskosten und -gebühren auf der Grundlage von Leistung</P><P>(Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="012.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Verwaltungsbehörde berechnet die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht werden können, auf der Grundlage nachstehender leistungsbasierter Kriterien nach Artikel 42 Absatz 5 der genannten Verordnung:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Auszahlung von Beiträgen aus dem ESI-Fonds-Programm;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Mittel, die aus Investitionen oder aus der Freigabe von für Bürgschaftsverträge gebundenen Mitteln zurückgeflossen sind;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Qualität der Begleitmaßnahmen zur Investition vor und nach dem Investitionsbeschluss zur Maximierung ihrer Auswirkungen und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Beitrag des Finanzinstruments zu den Zielen und Outputs des Programms.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="012.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde informiert den gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingesetzten Begleitausschuss über die Bestimmungen zu der leistungsbasierten Berechnung der angefallenen Verwaltungskosten oder der Verwaltungsgebühren des Finanzinstruments. Dem Begleitausschuss wird jährlich über die im vorhergehenden Kalenderjahr tatsächlich gezahlten Verwaltungskosten und -gebühren Bericht erstattet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='13'?><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><STI.ART><P>Höchstwerte für Verwaltungskosten und -gebühren</P><P>(Artikel 42 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="013.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Für eine Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, dürfen die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht werden können, nicht über der Summe liegen von</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>3 % für die ersten 12 Monate nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, 1 % für die nächsten 12 Monate und anschließend jährlich 0,5 % der Programmbeiträge zu dem Dachfonds, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an den Dachfonds bis zu dem Ende des Förderzeitraums, der Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jährlich 0,5 % der den Finanzmittlern durch den Dachfonds gezahlten Programmbeiträge, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung durch den Dachfonds bis zu der Rückzahlung an den Dachfonds, dem Ende des Förderzeitraums oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Für Stellen, die Finanzinstrumente einsetzen, die Beteiligungsinvestitionen, Darlehen, Bürgschaften sowie Kleinstkredite bereitstellen, auch im Fall einer Kombination mit Zuschüssen, Zinszuschüssen und Beiträgen zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, dürfen die Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung geltend gemacht werden können, nicht über der Summe liegen von</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>einer Grundvergütung, die wie folgt berechnet wird:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt: jährlich 2,5 % für die ersten 24 Monate nach Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung, anschließend 1 % jährlich der im Rahmen der relevanten Finanzierungsvereinbarung für das Finanzinstrument gebundenen Programmbeiträge, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der Unterzeichnung der relevanten Finanzierungsvereinbarung bis zu dem Ende des Förderzeitraums, der Rückzahlung der Beiträge an die Verwaltungsbehörde bzw. den Dachfonds oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument in allen anderen Fällen: jährlich 0,5 % der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung an das Finanzinstrument bis zu dem Ende des Förderzeitraums, der Rückzahlung an die Verwaltungsbehörde bzw. den Dachfonds oder dem Datum der Liquidation, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, und</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>einer leistungsbasierten Vergütung, die wie folgt berechnet wird:</TXT><P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt: jährlich 2,5 % der Programmbeiträge, die Endbegünstigten in Form von Beteiligungsinvestitionen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlt werden, und der reinvestierten Mittel, die den Programmbeiträgen zuzurechnen sind, die noch an das Finanzinstrument<?PAGE NO='14'?> zurückgezahlt werden müssen, zeitanteilig berechnet von dem Zeitpunkt der Zahlung an den Endbegünstigten bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Wiedereinziehungsverfahrens im Fall von abgeschriebenen Forderungen oder dem Ende des Förderzeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Darlehen bereitstellt: jährlich 1 % der Programmbeiträge, die Endbegünstigten in Form von Darlehen im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlt werden, und der reinvestierten Mittel, die den Programmbeiträgen zuzurechnen sind, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der Zahlung an den Endbegünstigten bis zu der Zurückzahlung der Investition, dem Ende des Wiedereinziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des Förderzeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iii)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Bürgschaften gewährt: jährlich 1,5 % der Programmbeiträge, die für ausstehende Bürgschaftsverträge im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gebunden werden, sowie der zurückgezahlten Mittel, die auf die für ausstehende Bürgschaftsverträge gebundene Programmbeiträge zurückzuführen sind, zeitanteilig berechnet für den Zeitpunkt der Bindung bis zu der Fälligkeit des Bürgschaftsvertrags, dem Ende des Wiedereinziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des Förderzeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>iv)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Kleinstkredite bereitstellt: jährlich 1,5 % der Programmbeiträge, die Endbegünstigten in Form von Kleinstkrediten im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gezahlt werden, sowie der den Programmbeiträgen zuzurechnenden reinvestierten Mittel, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt der Zahlung an den Endbegünstigten bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Einziehungsverfahrens im Fall von Ausfällen oder dem Ende des Förderzeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>v)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Zuschüsse, Zinszuschüsse und Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt: 0,5 % des Zuschussbetrags, der im Sinne von Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung zugunsten von Endbegünstigten gezahlt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 4 gelten die Bestimmungen dieses Absatzes für eine mit dem Einsatz eines Finanzinstruments, das Bürgschaften bereitstellt, betraute Stelle, unabhängig davon, ob diese Stelle einen Dachfonds einsetzt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Der während des in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Förderzeitraums kumulierte Betrag der Verwaltungskosten und -gebühren darf folgende Höchstwerte nicht überschreiten:</P><?PAGE NO='15'?><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>für einen Dachfonds: 7 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Dachfonds;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt: 20 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Darlehen bereitstellt: 8 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Bürgschaften gewährt: 10 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Kleinstkredite bereitstellt: 10 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>für ein Finanzinstrument, das Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Beiträge zu den Prämien für Bürgschaften gemäß Artikel 37 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gewährt: 6 % des Gesamtbetrags der Programmbeiträge zu dem Finanzinstrument.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="013.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Setzt ein und dieselbe Stelle einen Dachfonds und ein Finanzinstrument ein, werden weder die Beträge der förderfähigen Verwaltungskosten und -gebühren gemäß den Absätzen 1 und 2 noch die in Absatz 3 genannten Höchstwerte für dieselben Programmbeiträge oder dieselben reinvestierten Mittel, die den Programmbeiträgen zuzurechnen sind, kumuliert.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M015000" IDREF="C002001M015000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:6" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="013.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Wird das in Finanzmittler, die Beteiligungsinvestitionen bereitstellen, investierte Kapital vorwiegend von nach dem Prinzip der Marktwirtschaft handelnden Investoren bereitgestellt, und wird der Programmbeitrag pari passu mit diesen Investoren bereitgestellt, entsprechen die Verwaltungskosten und -gebühren den marktwirtschaftlichen Bedingungen und liegen nicht über denjenigen, die von den privaten Investoren zu zahlen sind.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M015000" IDREF="O002001M015000"?><PARAG IDENTIFIER="013.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Höchstwerte können überschritten werden, wenn die mit dem Einsatz des Finanzinstruments betraute Stelle, gegebenenfalls auch die Stelle, die einen Dachfonds einsetzt, im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gemäß den geltenden Vorschriften ausgewählt wurde und in diesem Verfahren die Notwendigkeit höherer Verwaltungskosten und -gebühren aufgezeigt wurde.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><STI.ART><P>Erstattung von kapitalisierten Verwaltungskosten und -gebühren für eigenkapitalbasierte Instrumente und Kleinstkredite</P><P>(Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="014.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die als förderfähige Ausgaben gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zu erstatten sind, werden am Ende des Förderzeitraums berechnet als Gesamtbetrag der abgezinsten Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für den in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraum und in Einklang mit den relevanten Finanzierungsvereinbarungen zu zahlen sind.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='16'?><PARAG IDENTIFIER="014.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für ein Finanzinstrument zu zahlen sind, das Kleinstkredite bereitstellt, dürfen jährlich 1 % der gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Endbegünstigten in Form von Darlehen gezahlten Programmbeiträge, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, nicht überschreiten, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt des Endes des Förderzeitraums bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Einziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Kapitalisierte Verwaltungskosten und -gebühren, die nach dem Förderzeitraum für ein Finanzinstrument zu zahlen sind, das Beteiligungsinvestitionen bereitstellt, dürfen jährlich 1,5 % der gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an die Endbegünstigten in Form von Beteiligungsinvestitionen gezahlten Programmbeiträge, die noch an das Finanzinstrument zurückgezahlt werden müssen, nicht überschreiten, zeitanteilig berechnet vom Zeitpunkt des Endes des Förderzeitraums bis zu der Rückzahlung der Investition, dem Ende des Einziehungsverfahrens im Fall von Zahlungsausfällen oder dem Ende des in Artikel 42 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Zeitraums, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="014.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Mittel, die nach dem in Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Zeitraum oder infolge einer unerwarteten Liquidation des Finanzinstruments vor Ende des genannten Zeitraums auf dem Treuhandkonto verbleiben, werden in Einklang mit Artikel 45 der genannten Verordnung verwendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT III</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen von Vorhaben, die Nettoeinnahmen erwirtschaften</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><STI.ART><P>Methode zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen</P><P>(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Im Hinblick auf die Anwendung der in Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Methode werden die abgezinsten Nettoeinnahmen des Vorhabens berechnet, indem die abgezinsten Kosten von den abgezinsten Einnahmen abgezogen werden und gegebenenfalls der Restwert der Investition addiert wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die abgezinsten Nettoeinnahmen eines Vorhabens werden für einen bestimmten, gemäß Anhang I für den Sektor festgelegten Bezugszeitraum berechnet, in den das Vorhaben fällt. Der Bezugszeitraum schließt den Durchführungszeitraum des Vorhabens ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Einnahmen und Kosten werden mit Hilfe der Zuwachsmethode ermittelt, bei der die Einnahmen und Kosten beim Szenario mit den neuen Investitionen mit den Einnahmen und Kosten beim Szenario ohne die neuen Investitionen verglichen werden.</ALINEA><ALINEA>Besteht ein Vorhaben aus einem neuen Anlagegut, so entsprechen die Einnahmen und Kosten denen der neuen Investition.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='17'?><PARAG IDENTIFIER="015.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Mehrwertsteuer nicht gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 förderfähig ist, basiert die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen auf Beträgen ohne Mehrwertsteuer.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><STI.ART><P>Ermittlung der Einnahmen</P><P>(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><ALINEA><P>Zur Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen werden die Einnahmen wie folgt ermittelt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Etwaige Nutzungsgebühren werden gemäß dem Verursacherprinzip festgelegt, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erschwinglichkeit;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Transferzahlungen aus nationalen oder regionalen Haushalten oder nationalen öffentlichen Versicherungssystemen zählen nicht zu den Einnahmen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn durch ein Vorhaben bereits vorhandene Dienstleistungen oder Infrastrukturen durch neue Anlagegüter ergänzt werden, werden sowohl die Beiträge der neuen Nutzer als auch die zusätzlichen Beiträge der bereits vorhandenen Nutzer zur neuen oder verbesserten Dienstleistung oder Infrastruktur berücksichtigt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><STI.ART><P>Ermittlung der Kosten</P><P>(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><ALINEA><P>Bei der Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen werden folgende Kosten berücksichtigt, die während des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraums anfallen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wiederbeschaffungskosten für kurzlebige Anlagegüter, um die technische Funktionsfähigkeit des Vorhabens sicherzustellen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>feste Betriebs- und Instandhaltungskosten wie Personal-, Wartungs- und Reparaturkosten, Management- und Verwaltungskosten, Versicherung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>variable Betriebskosten einschließlich Instandhaltungskosten, wie die Kosten des Verbrauchs von Rohstoffen, Energie und sonstigen Verbrauchsgütern sowie aller zur Verlängerung der Lebensdauer des Vorhabens erforderlichen Wartungs- und Reparaturarbeiten.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><STI.ART><P>Restwert der Investition</P><P>(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="018.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Für Anlagegüter eines Vorhabens, deren Auslegungslebensdauer den in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraum übersteigt, wird<?PAGE NO='18'?> der Restwert ermittelt, indem der Nettogegenwartswert der Zahlungsströme in den verbleibenden Jahren der Laufzeit des Vorhabens berechnet wird. In ordnungsgemäß begründeten Fällen können andere Methoden der Restwertermittlung angewandt werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="018.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Der Restwert der Investition wird nur dann in die Berechnung der abgezinsten Nettoeinnahmen des Vorhabens aufgenommen, wenn die Einnahmen die in Artikel 17 genannten Kosten übersteigen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><STI.ART><P>Abzinsung der Zahlungsströme</P><P>(Artikel 61 Absatz 3 Unterabsatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Berechnung der Kosten und Einnahmen werden nur die im Rahmen des Vorhabens ab- oder eingehenden Zahlungsströme berücksichtigt. Die Zahlungsströme werden jeweils für das Jahr ermittelt, in dem sie während des in Artikel 15 Absatz 2 genannten Bezugszeitraums beim Vorhaben ab- oder eingegangen sind.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Buchhaltungspositionen, denen keine Zahlungen entsprechen, wie Abschreibungen oder Rückstellungen für Wiederbeschaffungskosten oder unvorhergesehene Ausgaben, werden von der Berechnung ausgenommen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die Zahlungsströme werden anhand eines Abzinsungssatzes von real 4 % als Richtwert für von den ESI-Fonds kofinanzierte öffentliche Investitionsvorhaben auf den Gegenwartswert abgezinst.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten können einen anderen Abzinsungssatz als 4 % verwenden, wenn sie den gewählten Richtwert begründen und sicherstellen, dass dieser durchgängig für ähnliche Vorhaben im selben Sektor angewandt wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA><P>Von dem Richtwert von 4 % abweichende Werte können wie folgt begründet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>besondere makroökonomische Situation eines Mitgliedstaats und internationale makroökonomische Entwicklungen und Konjunkturbedingungen; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Art des Investors oder der durchführenden Stelle, wie öffentlich-private Partnerschaften; oder</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Art des betroffenen Sektors.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><?CLG.MDFO ID="O002001M016000" IDREF="C002001M016000" ACTION="DELETED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:7" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="019.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Zur Festlegung der jeweiligen Abzinsungssätze schätzen die Mitgliedstaaten die durchschnittliche langfristige Rentabilität eines alternativen, risikofreien — nationalen oder internationalen — Investitionskorbs, wie es ihnen am sinnvollsten erscheint. Die Begünstigten werden über die verschiedenen Abzinsungssätze informiert.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M016000" IDREF="O002001M016000"?></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='19'?><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT IV</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Definition der Pauschalsätze für indirekte Kosten und vergleichbare Methoden in anderen Politikbereichen der Union</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><STI.ART><P>Pauschalsätze für indirekte Kosten auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013</P><?CLG.MDFO ID="O002001M017000" IDREF="C002001M017000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:8" MOD.LEVEL="1"?><P>(Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M017000" IDREF="O002001M017000"?></STI.ART><ALINEA><P>Die indirekten Kosten können durch Anwendung eines gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 festgelegten Pauschalsatzes für folgende Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind, berechnet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vorhaben, die aus dem EFRE im Rahmen der Interventionsbereichscodes 056, 057 oder 060-065 gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission vom <DATE ISO="20140307">7. März 2014</DATE> zur Festlegung von Vorschriften für die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Hinblick auf eine Methodik für die Anpassung an den Klimawandel, die Festlegung von Etappenzielen und Vorgaben im Leistungsrahmen und die Nomenklatur der Interventionskategorien für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140308" NO.OJ="069" PAGE.FIRST="65">ABl. L 69 vom 8.3.2014, S. 65</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> unterstützt werden und im Rahmen einer der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstaben a und c und Absatz 4 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>Investitionen in Wachstum und Beschäftigung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/> und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="289">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> festgelegten Investitionsprioritäten durchgeführt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Vorhaben, die aus dem ESF im Rahmen des Interventionsbereichscodes 04 gemäß Tabelle 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission unterstützt werden und gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung von Forschung, technologischer Entwicklung und Innovation beitragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vorhaben, die aus dem ELER gemäß den Artikeln 17, 26 oder 35 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unterstützt werden und zu der in Artikel 5 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegten Priorität der Union beitragen. Falls das Vorhaben gemäß den Artikeln 17 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 geplant ist, werden nur<?PAGE NO='20'?> Vorhaben berücksichtigt, die von einer gemäß Artikel 35 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung eingerichteten operationellen Gruppe der Europäischen Innovationspartnerschaft durchgeführt werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O001001M002000" IDREF="C001001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0616" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:2" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Vorhaben, die aus dem EMFF unterstützt und gemäß Artikel 26, 28, 39 oder 47 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 geplant sind.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C001001M002000" IDREF="O001001M002000"?></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><STI.ART><P>Pauschalsätze für indirekte Kosten auf der Grundlage der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012</P><?CLG.MDFO ID="O002001M018000" IDREF="C002001M018000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:9" MOD.LEVEL="1"?><P>(Artikel 68 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P><?CLG.MDFC ID="C002001M018000" IDREF="O002001M018000"?></STI.ART><ALINEA><P>Die indirekten Kosten können durch Anwendung eines gemäß Artikel 124 Absatz 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20121025">25. Oktober 2012</DATE> über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20121026" NO.OJ="298" PAGE.FIRST="1">ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> festgelegten Pauschalsatzes für folgende Arten von Vorhaben oder Projekten, die Teil eines Vorhabens sind, berechnet werden:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Vorhaben, die aus dem EFRE im Rahmen der Interventionsbereichscodes 085, 086 oder 087 gemäß Tabelle 1 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 unterstützt werden und im Rahmen einer der in Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 5 Absatz 6 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Investitionsprioritäten durchgeführt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Vorhaben, die aus dem ESF im Rahmen des Interventionsbereichscodes 01 gemäß Tabelle 6 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 unterstützt werden und gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Unterstützung des Umstiegs auf eine CO<HT TYPE="SUB">2</HT>-arme, dem Klimawandel standhaltende, ressourceneffiziente und umweltverträgliche Wirtschaft beitragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Vorhaben die aus dem ELER gemäß den Artikeln 17 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 unterstützt werden und zu der in Artikel 5 Absätze 4 oder 5 der genannten Verordnung festgelegten Priorität der Union beitragen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O001001M003000" IDREF="C001001M003000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0616" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:3" MOD.LEVEL="1"?>Vorhaben, die aus dem EMFF unterstützt und gemäß Artikel 38, Artikel 40 Absatz 1, Artikel 41 Absatz 1, Artikel 44 Absatz 6, Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben e, i, j oder k oder Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 geplant sind.<?CLG.MDFC ID="C001001M003000" IDREF="O001001M003000"?></TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION><?PAGE NO='21'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL III</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESTIMMUNGEN ZUR ERGÄNZUNG VON TEIL DREI DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 FÜR DEN EFRE UND DEN KOHÄSIONSFONDS IM HINBLICK AUF DIE METHODIK FÜR DIE DURCHFÜHRUNG DER QUALITÄTSÜBERPRÜFUNG VON GROSSPROJEKTEN</HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><STI.ART><P>Anforderungen an unabhängige Sachverständige, die die Qualitätsüberprüfung vornehmen</P><P>(Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="022.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten gemäß Artikel 101 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 wird von unabhängigen Sachverständigen durchgeführt, die folgende Anforderungen erfüllen:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>umfassende technische Erfahrung für alle Phasen des Projektzyklus;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>umfangreiche internationale Erfahrung in den betreffenden Investitionsbereichen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>umfassende Erfahrung bei der Analyse und Bewertung des sozioökonomischen Nutzens;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>umfassende Kenntnis und Erfahrung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften, Maßnahmen und Verfahren der Union;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>Unabhängigkeit von allen direkt oder indirekt an Genehmigung, Durchführung oder Betrieb des Großprojekts beteiligten Behörden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>kein Interessenkonflikt auf jeglicher Ebene im Zusammenhang mit dem Großprojekt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>kein kommerzielles Interesse an dem Großprojekt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>erforderliche Sprachkenntnisse.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="022.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Schlägt ein Mitgliedstaat vor, andere als gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch technische Hilfe auf Initiative der Kommission unterstützte unabhängige Sachverständige zu beauftragen, so stellt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 101 Absatz 3 dieser Verordnung bei der Kommission einen Antrag auf Zustimmung der Kommission. Diese Zustimmung hängt von den Unterlagen ab, durch die nachgewiesen wird, dass die Sachverständigen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegten Anforderungen erfüllen.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission teilt dem Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des Antrags mit, ob sie mit den vorgeschlagenen unabhängigen Sachverständigen einverstanden ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='22'?><ARTICLE IDENTIFIER="023"><TI.ART>Artikel 23</TI.ART><STI.ART><P>Qualitätsüberprüfung von Großprojekten</P><P>(Artikel 101 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="023.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die unabhängigen Sachverständigen führen ihre Bewertung auf der Grundlage der in Artikel 101 Absatz 1 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Informationen durch. Die unabhängigen Sachverständigen können in Zusammenhang mit diesen Informationen zusätzliche Elemente anfordern, die sie für die Qualitätsüberprüfung für erforderlich halten.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten und die unabhängigen Sachverständigen können beschließen, dass ergänzend dazu Ortsbesichtigungen stattfinden.</ALINEA><ALINEA>Die unabhängigen Sachverständigen können die Kommission im Einvernehmen mit den Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Bewertung in Beihilfefragen konsultieren.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die unabhängigen Sachverständigen führen die Qualitätsüberprüfung anhand folgender Schritte durch:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Die unabhängigen Sachverständigen überprüfen, ob das Vorhaben ein Großprojekt im Sinne des Artikels 100 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist, dass das Großprojekt kein abgeschlossenes Vorhaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 14 und des Artikels 65 Absatz 6 der genannten Verordnung ist und dass das Großprojekt in dem jeweiligen operationellen Programm enthalten ist;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die unabhängigen Sachverständigen prüfen die Vollständigkeit, Kohärenz und Genauigkeit der Informationen zu Artikel 101 Unterabsatz 1 Buchstaben a bis i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die in der in Artikel 101 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Form übermittelt werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die unabhängigen Sachverständigen beurteilen die Qualität des Großprojekts auf der Grundlage der in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegten Kriterien;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die unabhängigen Sachverständigen erstellen einen unabhängigen Qualitätsüberprüfungsbericht (nachstehend <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>Qualitätsbericht<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/>) in der in Artikel 102 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Form. Im Qualitätsbericht formulieren und begründen die unabhängigen Sachverständigen in eindeutiger Weise ihre Stellungnahme zu den in diesem Absatz genannten Elementen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="023.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Ein Großprojekt erhält bei der Qualitätsüberprüfung im Sinne des Artikels 102 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eine positive Bewertung, wenn die unabhängigen Sachverständigen zu dem Schluss kommen, dass alle in Anhang II der vorliegenden Verordnung genannten Kriterien erfüllt sind.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><?PAGE NO='23'?><DIVISION><TITLE><TI><P>KAPITEL IV</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">BESTIMMUNGEN ZUR ERGÄNZUNG VON TEIL VIER DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1303/2013 FÜR DEN EFRE, DEN ESF, DEN KOHÄSIONSFONDS UND DEN EMFF</HT></P></STI></TITLE><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT I</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="024"><TI.ART>Artikel 24</TI.ART><STI.ART><P>In elektronischer Form aufzuzeichnende und zu speichernde Daten</P><P>(Artikel 125 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="024.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Anforderungen hinsichtlich der Daten, die in elektronischer Form für jedes Vorhaben in dem gemäß Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 eingerichteten Begleitsystem aufzuzeichnen und zu speichern sind, sind in Anhang III der vorliegenden Verordnung dargelegt.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Daten werden für jedes Vorhaben aufgezeichnet und gespeichert, darunter gegebenenfalls auch Daten zu den einzelnen Teilnehmern, damit diese falls erforderlich zum Zweck der Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aggregiert werden können. Die kumulative Aggregation dieser Daten für den gesamten Programmplanungszeitraum muss möglich sein. Für den ESF werden die Daten in einer Form aufgezeichnet und gespeichert, die es den Verwaltungsbehörden ermöglicht, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Begleitung und Bewertung gemäß den Anforderungen des Artikels 56 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Artikel 5 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 sowie den Anhängen I und II der genannten Verordnung durchzuführen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="024.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn ein Vorhaben aus mehr als einem operationellen Programm, mehr als einer Priorität, mehr als einem Fonds oder mehr als einer Regionenkategorie unterstützt wird, werden die in den Feldern 23-113 des Anhangs III genannten Informationen so aufgezeichnet, dass die Daten aufgeschlüsselt nach operationellem Programm, Priorität, Fonds oder Regionenkategorie abgerufen werden können. Darüber hinaus können die in den Feldern 31-40 des Anhangs III genannten Daten zu den Indikatoren aufgeschlüsselt nach Investitionspriorität und Geschlecht abgerufen werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT II</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Prüfpfad und Nutzung der bei den Prüfungen erhobenen Daten</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="025"><TI.ART>Artikel 25</TI.ART><STI.ART><P>Detaillierte Mindestanforderungen an den Prüfpfad</P><P>(Artikel 125 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="025.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA><P>Es gelten folgende detaillierte Mindestanforderungen für den Prüfpfad hinsichtlich der Führung der Buchführungsdaten und der Aufbewahrung der Belege:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob die vom Begleitausschuss für das operationelle Programm festgelegten Auswahlkriterien angewendet wurden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='24'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>im Hinblick auf Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Buchführungsdaten und Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten abgeglichen werden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>im Hinblick auf Zuschüsse und rückzahlbare Unterstützung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c sowie Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 können anhand des Prüfpfads die der Kommission bescheinigten aggregierten Beträge bei Vorhaben, die im Rahmen des operationellen Programms kofinanziert wurden, mit den detaillierten Output- oder Ergebnisdaten und den Belegen der Bescheinigungsbehörde, der Verwaltungsbehörde, der zwischengeschalteten Stellen und der Begünstigten abgeglichen werden, gegebenenfalls auch im Hinblick auf die Methode zur Festlegung der Einheitskosten und der Pauschalbeträge;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M019000" IDREF="C002001M019000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>im Hinblick auf die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 68 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads gegebenenfalls die Berechnungsmethode und die Grundlage für die Festlegung von Pauschalsätzen sowie die förderfähigen direkten Kosten oder die Kosten, die unter bestimmten anderen Kategorien gemeldet werden, für die der Pauschalsatz gilt, dargelegt und begründet werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M019000" IDREF="O002001M019000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M033000" IDREF="C002001M033000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>da)</NO.P><TXT>im Hinblick auf nicht mit Kosten verknüpfte Finanzierungen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 können anhand des Prüfpfads die Einhaltung der Finanzierungsbedingungen und der Abgleich der zugrunde liegenden Daten betreffend die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben überprüft werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M033000" IDREF="O002001M033000"?><?CLG.MDFO ID="O002001M020000" IDREF="C002001M020000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10;PT:a;PT:iii" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>e)</NO.P><TXT>im Hinblick auf die gemäß Artikel 68 Absatz 1 Buchstaben b und c, Artikel 68a Absatz 1 und Artikel 68b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 und gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 festgelegten Kosten können anhand des Prüfpfads die förderfähigen direkten Kosten, für die der Pauschalsatz gilt, belegt und überprüft werden;</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M020000" IDREF="O002001M020000"?><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>anhand des Prüfpfads kann überprüft werden, ob der öffentliche Beitrag an den Begünstigten gezahlt wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>g)</NO.P><TXT>der Prüfpfad umfasst gegebenenfalls für jedes Vorhaben die technischen Spezifikationen und den Finanzierungsplan, die Unterlagen zur Genehmigung des Zuschusses, gegebenenfalls die Unterlagen zu den Vergabeverfahren, die Berichte des Begünstigten und Berichte über die durchgeführten Überprüfungen und Prüfungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>h)</NO.P><TXT>der Prüfpfad umfasst Informationen über die zum Vorhaben durchgeführten Verwaltungsprüfungen und Prüfungen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>unbeschadet des Artikels 19 Absatz 3 und der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 können anhand des Prüfpfads die Daten für die Output-Indikatoren des Vorhabens mit den Zielen, den Berichtsdaten und dem Ergebnis des Programms abgeglichen werden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='25'?><ITEM><NP><NO.P>j)</NO.P><TXT>bei Finanzinstrumenten umfasst der Prüfpfad die in Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten Belege.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M021000" IDREF="C002001M021000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:10;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Im Hinblick auf die unter den Buchstaben c und d genannten Kosten kann anhand des Prüfpfads überprüft werden, ob die von der Verwaltungsbehörde verwendete Berechnungsmethode im Einklang mit Artikel 67 Absatz 5 und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie mit Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 vor Inkrafttreten der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 steht.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M021000" IDREF="O002001M021000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="025.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Verwaltungsbehörde stellt sicher, dass Name und Anschrift der Stellen verfügbar sind, die alle erforderlichen Belege für die Sicherstellung eines angemessenen Prüfpfads aufbewahren, der alle in Absatz 1 festgelegten Mindestanforderungen erfüllt.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="026"><TI.ART>Artikel 26</TI.ART><STI.ART><P>Nutzung der bei Prüfungen durch die Bediensteten oder bevollmächtigten Vertreter der Kommission erhobenen Daten</P><P>(Artikel 127 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="026.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission trifft alle notwendigen Maßnahmen, um jede unbefugte Weitergabe oder jeden unbefugten Zugriff auf personenbezogene, von der Kommission im Rahmen ihrer Prüfungen erhobene Daten zu verhindern.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Kommission nutzt die bei ihren Prüfungen erhobenen Daten ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten gemäß Artikel 75 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013. Der Europäische Rechnungshof und das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung haben Zugang zu den erhobenen Daten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="026.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Die erhobenen Daten werden gemäß den geltenden Vorschriften ohne die ausdrückliche Zustimmung des Mitgliedstaats, der die Daten zur Verfügung stellt, nicht an andere als an diejenigen Personen in den Mitgliedstaaten oder den Organen der Union übermittelt, die aufgrund ihrer Aufgaben Zugang zu diesen Daten haben müssen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT III</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Umfang und Inhalt der Vorhaben- und Rechnungsprüfungen — Methodik für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="027"><TI.ART>Artikel 27</TI.ART><STI.ART><P>Vorhabenprüfungen</P><P>(Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="027.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Für jedes Geschäftsjahr werden Vorhabenprüfungen bei einer Stichprobe von Vorhaben durchgeführt, die anhand einer von der Prüfbehörde gemäß Artikel 28 der vorliegenden Verordnung festgelegten oder genehmigten Methode ausgewählt werden.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='26'?><PARAG IDENTIFIER="027.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Vorhabenprüfungen werden auf der Grundlage der Belegunterlagen zum Prüfpfad durchgeführt und betreffen die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Ausgaben, die bei der Kommission geltend gemacht wurden, einschließlich der folgenden Aspekte:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Das Vorhaben wurde gemäß den für das operationelle Programm geltenden Auswahlkriterien ausgewählt, nicht physisch abgeschlossen oder vollständig durchgeführt, bevor der Begünstigte den Finanzierungsantrag im Rahmen des operationellen Programms eingereicht hat, gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die der Kommission gemeldeten Ausgaben entsprechen den Buchführungsdaten, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>für der Kommission gemeldete Ausgaben, die gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstaben b und c und Artikel 109 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 ermittelt wurden, wurden Outputs und Ergebnisse erzielt, die die Zahlungen an den Begünstigten begründen, die Teilnehmerangaben oder die Aufzeichnungen über Outputs und Ergebnisse stimmen mit den der Kommission übermittelten Informationen überein, und die geforderten Belegunterlagen belegen einen angemessenen Prüfpfad gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung<?CLG.MDFO ID="O002001M034000" IDREF="C002001M034000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="IMPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?>;<?CLG.MDFC ID="C002001M034000" IDREF="O002001M034000"?></TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFO ID="O002001M022000" IDREF="C002001M022000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11;PT:a;PT:i" MOD.LEVEL="1"?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Daten zu Indikatoren und Etappenzielen sind zuverlässig.</TXT></NP></ITEM><?CLG.MDFC ID="C002001M022000" IDREF="O002001M022000"?></LIST></ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M023000" IDREF="C002001M023000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11;PT:a;PT:ii" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Nur die folgenden unter Buchstabe a genannten Aspekte gelten für Vorhaben, die Gegenstand einer von nicht mit Kosten verknüpften Finanzierung gemäß Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sind: das Vorhaben ist gemäß dem Zuwendungsbescheid durchgeführt worden und erfüllte zum Zeitpunkt der Prüfung sämtliche geltenden Bedingungen hinsichtlich der Funktionalität, der Nutzung und der zu erreichenden Ziele.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M023000" IDREF="O002001M023000"?><ALINEA>Im Rahmen der Prüfungen wird außerdem überprüft, ob der öffentliche Beitrag gemäß Artikel 132 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 an den Begünstigten ausgezahlt wurde.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Vorhabenprüfungen umfassen gegebenenfalls die Überprüfung der konkreten Durchführung des Vorhabens vor Ort.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M024000" IDREF="C002001M024000" ACTION="INSERTED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:11;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Im Hinblick auf Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, wird im Rahmen der Vorhabenprüfungen überprüft, ob die Bedingungen für die Erstattung von Ausgaben an den Begünstigten erfüllt sind.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M024000" IDREF="O002001M024000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Bei den Vorhabenprüfungen werden die Genauigkeit und Vollständigkeit der im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde aufgezeichneten Ausgaben und der Abgleich des Prüfpfads auf allen Ebenen überprüft.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="027.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Werden systembedingte Probleme festgestellt, die eine Gefahr für andere Vorhaben im Rahmen des operationellen Programms darstellen können, sorgt die Prüfbehörde dafür, dass weitere Untersuchungen bzw. gegebenenfalls zusätzliche Prüfungen durchgeführt werden, um das Ausmaß derartiger Probleme zu bestimmen und gegebenenfalls die erforderlichen finanziellen Berichtigungen zu empfehlen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='27'?><PARAG IDENTIFIER="027.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Der Betrag der geprüften Ausgaben im Hinblick auf die Meldung des jährlichen Prüfungsumfangs an die Kommission umfasst ausschließlich Ausgaben, die in den Anwendungsbereich einer gemäß Absatz 1 durchgeführten Prüfung fallen. Hierfür wird das gemäß Artikel 127 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellte Muster des Kontrollberichts verwendet.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="028"><TI.ART>Artikel 28</TI.ART><STI.ART><P>Methode für die Auswahl der Stichproben von Vorhaben</P><P>(Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="028.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde legt das Verfahren für die Auswahl der Stichprobe (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>Stichprobenverfahren<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/>) gemäß den in diesem Artikel dargelegten Anforderungen und unter Berücksichtigung international anerkannter Prüfungsstandards wie INTOSAI, IFAC oder IIA fest.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Neben den Erläuterungen in der Prüfstrategie verwahrt die Prüfbehörde Aufzeichnungen über die Unterlagen und fachlichen Kriterien, die bei der Festlegung der Stichprobenverfahren herangezogen wurden (Planung, Auswahl, Prüfung und Bewertung), um die Eignung des gewählten Verfahrens nachzuweisen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Eine Stichprobe muss repräsentativ für die Grundgesamtheit sein, aus der sie gezogen wurde, damit die Prüfbehörde einen Bestätigungsvermerk gemäß Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erstellen kann. Die Grundgesamtheit umfasst die Ausgaben eines operationellen Programms oder einer unter ein gemeinsames Verwaltungs- und Kontrollsystem fallenden Gruppe operationeller Programme, die gemäß Artikel 131 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 in den der Kommission für ein bestimmtes Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen enthalten sind. Die Stichprobe kann während oder nach Ablauf des Geschäftsjahrs gezogen werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA><P>Ein Stichprobenverfahren gilt für die Anwendung des Artikels 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 als statistisch, wenn es folgende Merkmale aufweist:</P><LIST TYPE="roman"><ITEM><NP><NO.P>i)</NO.P><TXT>Zufallsauswahl der Stichprobeneinheiten;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>ii)</NO.P><TXT>Verwendung der Wahrscheinlichkeitstheorie zur Bewertung der Stichprobenergebnisse, einschließlich der Messung und Kontrolle der Stichprobenrisiken und der geplanten und erzielten Genauigkeit.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Das Stichprobenverfahren stellt eine zufällige Auswahl der Stichprobeneinheiten aus der Grundgesamtheit sicher, indem durch Verwendung von für jede einzelne Grundgesamtheit generierten Zufallszahlen die Einheiten der Stichprobe ausgewählt werden, oder indem durch Verwendung eines Zufallsstarts und Anwendung einer systematischen Regel zur Auswahl der weiteren Einheiten eine systematische Auswahl getroffen wird.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.006"><NO.PARAG>6.</NO.PARAG><ALINEA>Die Stichprobeneinheit wird von der Prüfbehörde anhand fachlicher Kriterien festgelegt. Die Stichprobeneinheit kann ein Vorhaben, ein Projekt innerhalb eines Vorhabens oder ein Auszahlungsantrag eines Begünstigten sein. Informationen über die Art der festgelegten Stichprobeneinheit und die zugrundegelegten fachlichen Kriterien sind im Kontrollbericht enthalten.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.007"><NO.PARAG>7.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Gesamtausgaben für eine Stichprobeneinheit in einem Geschäftsjahr einen negativen Betrag ergeben, werden sie von der in Absatz 3 genannten Grundgesamtheit ausgenommen und separat geprüft. Die Prüfbehörde kann auch eine Stichprobe aus dieser separaten Grundgesamtheit ziehen.</ALINEA></PARAG><?PAGE NO='28'?><?CLG.MDFO ID="O002001M025000" IDREF="C002001M025000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12;PT:a" MOD.LEVEL="1"?><PARAG IDENTIFIER="028.008"><NO.PARAG>8.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Bedingungen für eine angemessene Kontrolle gemäß Artikel 148 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 zur Anwendung kommen, kann die Prüfbehörde entweder die in dem genannten Artikel genannten Einheiten von der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, ausschließen oder die Einheiten bei der Grundgesamtheit, aus der die Stichprobe gezogen werden soll, beibehalten und sie ersetzen, falls sie ausgewählt werden. Die Entscheidung, Stichprobeneinheiten auszuschließen oder zu ersetzen, sollte von der Prüfbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen getroffen werden.</ALINEA></PARAG><?CLG.MDFC ID="C002001M025000" IDREF="O002001M025000"?><PARAG IDENTIFIER="028.009"><NO.PARAG>9.</NO.PARAG><ALINEA>Alle der Kommission gemeldeten Ausgaben der Stichprobe werden geprüft.</ALINEA><?CLG.MDFO ID="O002001M026000" IDREF="C002001M026000" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:12;PT:b" MOD.LEVEL="1"?><ALINEA>Nach Maßgabe der Merkmale der Stichprobeneinheit kann die Prüfbehörde jedoch beschließen, Unterstichproben zu ziehen. Die Methodik für die Auswahl der Unterstichproben erfolgt nach den Grundsätzen, die eine Projektion auf der Ebene der Stichprobeneinheit ermöglichen.</ALINEA><?CLG.MDFC ID="C002001M026000" IDREF="O002001M026000"?></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.010"><NO.PARAG>10.</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde kann eine Schichtung vornehmen, indem sie eine Grundgesamtheit in mehrere Teilgesamtheiten unterteilt, die jeweils eine Gruppe von Stichprobeneinheiten mit ähnlichen Merkmalen umfassen, insbesondere im Hinblick auf das Risiko oder die erwartete Fehlerquote, oder wenn die Grundgesamtheit Vorhaben umfasst, die aus finanziellen Beiträgen eines operationellen Programms zu Finanzinstrumenten oder anderen Einheiten mit hohem Wert bestehen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.011"><NO.PARAG>11.</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde bewertet die Zuverlässigkeit des Systems mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>hoch<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/>, <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>mittel<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> oder <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>gering<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/>, wobei sie die Ergebnisse der Systemprüfungen berücksichtigt, um die technischen Parameter der Stichproben festzulegen, damit das kombinierte Sicherheitsniveau, das sich aus den System- und den Vorhabenprüfungen ergibt, hoch ist. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>hoch<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 60 % erreichen. Für ein System, dessen Zuverlässigkeit mit <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>gering<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> bewertet ist, muss das Konfidenzniveau für Stichprobenverfahren mindestens 90 % erreichen. Die Signifikanzschwelle beträgt 2 % der in Absatz 3 genannten Ausgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.012"><NO.PARAG>12.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn Unregelmäßigkeiten oder ein Risiko für Unregelmäßigkeiten ermittelt wurden, beschließt die Prüfbehörde im Hinblick auf die Berücksichtigung der ermittelten spezifischen Risikofaktoren anhand fachlicher Kriterien, ob es erforderlich ist, eine ergänzende Stichprobe zusätzlicher Vorhaben oder von Teilen von Vorhaben zu prüfen, die in der Zufallsstichprobe nicht geprüft wurden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.013"><NO.PARAG>13.</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde analysiert die Ergebnisse der Prüfungen der zusätzlichen Stichprobe gesondert, zieht Schlussfolgerungen aus diesen Ergebnissen und teilt sie der Kommission im jährlichen Kontrollbericht mit. Die in der ergänzenden Stichprobe festgestellten Unregelmäßigkeiten fließen nicht in die Berechnung der hochgerechneten Fehlerquote der Zufallsstichprobe ein.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="028.014"><NO.PARAG>14.</NO.PARAG><ALINEA>Auf der Grundlage der Ergebnisse der Vorhabenprüfungen im Hinblick auf den in Artikel 127 Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannten Bestätigungsvermerk und Kontrollbericht berechnet die Prüfbehörde eine Gesamtfehlerquote, die der Summe der hochgerechneten Zufallsfehler und gegebenenfalls der systembedingten und der nicht berichtigten anormalen Fehler, geteilt durch die Grundgesamtheit, entspricht.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='29'?><ARTICLE IDENTIFIER="029"><TI.ART>Artikel 29</TI.ART><STI.ART><P>Rechnungsprüfungen</P><P>(Artikel 127 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="029.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Die Prüfbehörde führt für jedes Geschäftsjahr die in Artikel 137 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 genannte Rechnungsprüfung durch.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Die Rechnungsprüfung bietet eine angemessene Gewähr für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Zuverlässigkeit der in der Rechnungslegung aufgeführten Beträge.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA>Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 berücksichtigt die Prüfbehörde insbesondere die Ergebnisse der bei der Bescheinigungsbehörde durchgeführten Systemprüfungen und die Ergebnisse der Vorhabenprüfungen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Die Systemprüfung umfasst eine Überprüfung der Zuverlässigkeit des Rechnungsführungssystems der Bescheinigungsbehörde und — anhand einer Stichprobe — der Genauigkeit der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verzeichneten einbehaltenen und wiedereingezogenen Ausgaben.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="029.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA><P>Damit die Prüfbehörde feststellen kann, ob die Rechnungslegung zuverlässig und wirklichkeitsgetreu ist, überprüft sie im Hinblick auf den Bestätigungsvermerk, ob alle gemäß Artikel 137 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlichen Elemente korrekt in der Rechnungslegung enthalten sind und den Buchführungsdaten der zuständigen Behörden oder Stellen und der Begünstigten entsprechen. Die Prüfbehörde überprüft insbesondere anhand der ihr von der Bescheinigungsbehörde vorzulegenden Rechnungslegung, ob</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>der Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 137 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 geltend gemacht wurde, den Ausgaben und dem entsprechenden öffentlichen Beitrag laut den der Kommission für das betreffende Geschäftsjahr vorgelegten Zahlungsanträgen entspricht und ob im Falle von Abweichungen in der Rechnungslegung angemessene Erklärungen für den Abgleich der Beträge gegeben wurden;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>die während des Geschäftsjahrs einbehaltenen und wiedereingezogenen Beträge, die am Ende des Geschäftsjahrs wiedereinzuziehenden Beträge, die Wiedereinziehungen gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und die nicht wiedereinziehbaren Beträge den in das Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde eingegebenen Beträgen entsprechen und auf Beschlüssen der zuständigen Verwaltungs- oder Bescheinigungsbehörde beruhen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>gegebenenfalls Ausgaben gemäß Artikel 137 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 von der Rechnungslegung ausgeschlossen wurden, und ob alle erforderlichen Korrekturen in die Rechnungslegung für das betreffende Geschäftsjahr aufgenommen wurden;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='30'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>die Programmbeiträge für Finanzinstrumente und Vorschüsse für staatliche Beihilfen für die Begünstigten durch Informationen der Verwaltungsbehörde und der Bescheinigungsbehörde gestützt werden.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Die in den Buchstaben b, c und d genannten Überprüfungen können anhand einer Stichprobe durchgeführt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE></DIVISION><DIVISION><TITLE><TI><P><HT TYPE="ITALIC">ABSCHNITT IV</HT></P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission bei Systemmängeln</HT></HT></P></STI></TITLE><ARTICLE IDENTIFIER="030"><TI.ART>Artikel 30</TI.ART><STI.ART><P>Kriterien für die Feststellung gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme</P><P>(Artikel 144 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="030.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Bewertung des wirksamen Funktionierens der Verwaltungs- und Kontrollsysteme stützt sich die Kommission auf alle verfügbaren Systemprüfungen einschließlich Funktionsprüfungen sowie auf Vorhabenprüfungen.</ALINEA><ALINEA>Die Bewertung erstreckt sich auf das interne Kontrollumfeld des Programms, die Verwaltungs- und Kontrolltätigkeit der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden, die Begleitung durch die Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden und die Kontrolltätigkeit der Prüfbehörde und basiert auf der Überprüfung der Einhaltung der in Tabelle 1 des Anhangs IV festgelegten Kernanforderungen.</ALINEA><ALINEA>Die Erfüllung dieser Kernanforderungen wird anhand der in Tabelle 2 des Anhangs IV genannten Kategorien bewertet.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="030.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA>Zu den wichtigsten Arten gravierender Mängel bei der wirksamen Funktionsweise der Verwaltungs- und Kontrollsysteme zählen Fälle, bei denen eine der unter den Nummern 2, 4, 5, 13, 15, 16 und 18 von Tabelle 1 des Anhangs IV bzw. zwei oder mehr der sonstigen in Tabelle 1 des Anhangs IV genannten Kernanforderungen mit den in Tabelle 2 des Anhangs IV beschriebenen Kategorien 3 oder 4 bewertet werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="031"><TI.ART>Artikel 31</TI.ART><STI.ART><P>Kriterien für die Anwendung von pauschalen oder extrapolierten finanziellen Berichtigungen und Kriterien für die Festlegung der Höhe der finanziellen Berichtigung</P><P>(Artikel 144 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013)</P></STI.ART><PARAG IDENTIFIER="031.001"><NO.PARAG>1.</NO.PARAG><ALINEA>Finanzielle Berichtigungen werden in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission einen oder mehrere gravierende Mängel bei der Funktionsweise des Verwaltungs- und Kontrollsystems feststellt.</ALINEA><?PAGE NO='31'?><ALINEA>Unbeschadet des ersten Unterabsatzes werden extrapolierte finanzielle Berichtigungen in Bezug auf das gesamte oder einen Teil eines operationellen Programms vorgenommen, wenn die Kommission systembedingte Unregelmäßigkeiten bei einer repräsentativen Stichprobe von Vorhaben feststellt und eine genauere Quantifizierung des Risikos für den Unionshaushalt möglich ist. In diesem Fall werden die Ergebnisse der Untersuchung der repräsentativen Stichprobe auf die übrige Grundgesamtheit extrapoliert, aus der die Stichprobe gezogen wurde, um die Höhe der finanziellen Berichtigung festzulegen.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.002"><NO.PARAG>2.</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Höhe einer pauschalen Berichtigung wird unter Berücksichtigung folgender Elemente festgelegt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>relative Bedeutung des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel in Bezug auf das gesamte Verwaltungs- und Kontrollsystem;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Häufigkeit des gravierenden Mangels oder der gravierenden Mängel;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Verlustrisiko für den Unionshaushalt.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.003"><NO.PARAG>3.</NO.PARAG><ALINEA><P>Unter Berücksichtigung dieser Elemente wird die Höhe der finanziellen Berichtigung wie folgt festgesetzt:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend, häufig oder weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem vollständigen Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit aller betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 100 % angewendet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems so grundlegend und weit verbreitet ist bzw. sind, dass dies einem sehr schwerwiegenden Versagen des Systems gleichkommt, das die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines sehr großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet, wird ein Pauschalsatz von 25 % angewendet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht hundertprozentig oder so schlecht funktioniert, dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines großen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 10 % angewendet;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>wenn der gravierende Mangel oder die gravierenden Mängel des Verwaltungs- und Kontrollsystems darauf zurückzuführen ist bzw. sind, dass das System nicht durchgehend funktioniert, so dass die Recht- und Ordnungsmäßigkeit eines beträchtlichen Teils der betroffenen Ausgaben gefährdet ist, wird ein Pauschalsatz von 5 % angewendet.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.004"><NO.PARAG>4.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die Anwendung eines gemäß Absatz 3 festgelegten Pauschalsatzes unverhältnismäßig wäre, kann die Höhe der finanziellen Berichtigung verringert werden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="031.005"><NO.PARAG>5.</NO.PARAG><ALINEA>Wenn die zuständigen Behörden versäumen, nach Anwendung einer finanziellen Berichtigung in einem Geschäftsjahr angemessene Korrekturmaßnahmen zu treffen, und derselbe gravierende Mangel bzw. dieselben gravierenden Mängel auch im folgenden Geschäftsjahr<?PAGE NO='32'?> festgestellt wird bzw. werden, kann der Berichtigungssatz aufgrund des Fortbestehens des gravierenden Mangels bzw. der gravierenden Mängel maximal bis zur Höhe des nächsthöheren Berichtigungssatzes heraufgesetzt werden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="032"><TI.ART>Artikel 32</TI.ART><ALINEA>Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Artikel 24 gilt in Bezug auf die in Anhang III genannten Informationen über die Aufzeichnung und Speicherung von Daten ab dem <DATE ISO="20141201">1. Dezember 2014</DATE>, mit Ausnahme der Datenfelder 23 bis 40, 71 bis 78 und 91 bis 105. Für diese Felder des Anhangs III gilt Artikel 24 ab dem <DATE ISO="20150701">1. Juli 2015</DATE>.</ALINEA></ARTICLE></DIVISION></DIVISION></ENACTING.TERMS><FINAL><P>Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.</P></FINAL><?PAGE NO='33'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI><STI><P>Bezugszeiträume gemäß Artikel 15 Absatz 2</P></STI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Sektor</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Bezugszeitraum (Jahre)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Schienenverkehr</CELL><CELL COL="2">30</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Wasserversorgung/Abwasserentsorgung</CELL><CELL COL="2">30</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Straßen</CELL><CELL COL="2">25-30</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Abfallentsorgung</CELL><CELL COL="2">25-30</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Häfen und Flughäfen</CELL><CELL COL="2">25</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Städtischer Nahverkehr</CELL><CELL COL="2">25-30</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Energie</CELL><CELL COL="2">15-25</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Forschung und Innovation</CELL><CELL COL="2">15-25</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Breitband</CELL><CELL COL="2">15-20</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Unternehmensinfrastruktur</CELL><CELL COL="2">10-15</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Andere Sektoren</CELL><CELL COL="2">10-15</CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='34'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI><STI><P>Kriterien für die Qualitätsüberprüfung von Großprojekten gemäß Artikel 23</P></STI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="320">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE></HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Nachweis ausreichender technischer, rechtlicher, finanzieller und administrativer Kapazität, um das Projekt in den Durchführungs- und Betriebsphasen zu verwalten.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</HT></TXT></NP></TI></TITLE><P>Nachweis der Förderfähigkeit des Projekts auf Grundlage der entsprechenden Anforderungen bezüglich Standort oder Projektgebiet.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.1.</NO.GR.SEQ><P>Richtigkeit der Berechnung der Gesamtkosten und der förderfähigen Gesamtkosten unter Berücksichtigung der Anforderungen gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sowie hinreichende Detailgenauigkeit und Angemessenheit bei der Kostenberechnung, was sowohl die Gesamtkosten im Hinblick auf das Erreichen der festgelegten Ziele als auch gegebenenfalls die Einheitskosten betrifft.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.2.</NO.GR.SEQ><P>Nachweis der Eignung für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) oder dem Kohäsionsfonds und geplante Finanzierung lediglich der Elemente, die mit den Förderfähigkeitsregeln gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und mit besonderen Bestimmungen hinsichtlich des Ziels <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Investitionen in Wachstum und Beschäftigung<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="289">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 289</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und der Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1300/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20131217">17. Dezember 2013</DATE> über den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1084/2006 (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20131220" NO.OJ="347" PAGE.FIRST="281">ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 281</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> sowie den vom Mitgliedstaat erlassenen Vorschriften über die Förderfähigkeit vereinbar sind.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>3.3.</NO.GR.SEQ><P>Nachweis, dass die öffentliche Unterstützung für das Projekt nicht aus staatlichen Beihilfen besteht, oder dass im Fall staatlicher Beihilfen dies bei der Berechnung des öffentlichen Gesamtbeitrags zum Projekt angemessen berücksichtigt wurde.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.1.</NO.GR.SEQ><P>Zuverlässigkeit der Nachfrageanalyse (oder des Unternehmensplans im Fall einer produktiven Investition) — auf der Grundlage realistischer Schätzungen und im Einklang mit den wichtigsten demografischen Trends und Entwicklungen des jeweiligen Sektors —, die den Bedarf für das Projekt und die Gesamtkapazität der Projekteinrichtungen rechtfertigt.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.2.</NO.GR.SEQ><P>Angemessenheit der Qualität der Analyse der Optionen, die die Schlussfolgerung des Mitgliedstaats stützt, dass eine Analyse der wesentlichen Alternativen stattgefunden hat und die beste Option zur Umsetzung ausgewählt wurde, einschließlich Begründung der gewählten Option.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='35'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.3.</NO.GR.SEQ><P>Angemessenheit der für das Projekt vorgeschlagenen Technologie und der Kapazitäten des Endbegünstigten, die Nachhaltigkeit dieser Technologie zu gewährleisten, oder — im Fall unzureichender Kapazitäten des Endbegünstigten — ausreichende geplante Maßnahmen, um diese Kapazitäten auf das erforderliche Niveau zu bringen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>4.4.</NO.GR.SEQ><P>Richtigkeit der Schlussfolgerung, dass das Projekt durchführbar ist und innerhalb des für das Projekt geplanten Zeitraums oder spätestens bis Ende des Förderzeitraums im Sinne des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden kann.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>5.1.</NO.GR.SEQ><P>Die Kosten-Nutzen-Analyse wurde anhand der in Artikel 101 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 vorgeschriebenen Methode ordnungsgemäß durchgeführt, und die Methode zur Berechnung der Nettoeinnahmen gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung und den Artikeln 15 bis 19 der vorliegenden Verordnung wurde korrekt angewendet.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>5.2.</NO.GR.SEQ><P>Richtigkeit der Schlussfolgerung, dass das Projekt wirtschaftlich und finanziell lebensfähig ist und positive sozioökonomische Auswirkungen hat, die die Höhe der Unterstützung zu dem im Rahmen des EFRE oder des Kohäsionsfonds geplanten Umfang rechtfertigt.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.1.</NO.GR.SEQ><P>Nachgewiesener Beitrag zu den Zielen umweltpolitischer und klimawandelbezogener Politikansätze, insbesondere Ziele in Verbindung mit der Strategie Europa 2020, und Nachweis, dass Risiken bezüglich des Klimawandels sowie die Notwendigkeit der Anpassung und der Schadensbegrenzung und die Katastrophenresistenz berücksichtigt und geeignete Maßnahmen umgesetzt oder geplant wurden, um die Widerstandsfähigkeit des Projekts gegenüber durch den Klimawandel bedingten Schwankungen sicherzustellen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.2.</NO.GR.SEQ><P>Nachweis, dass das Verursacher- und das Vorbeugeprinzip korrekt angewendet wurden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.3.</NO.GR.SEQ><P>Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20111213">13. Dezember 2011</DATE> über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20120128" NO.OJ="026" PAGE.FIRST="1">ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für in Anhang I dieser Richtlinie aufgeführte Projekte sowie in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführte Projekte, für die die zuständigen Behörden durch das Screening gemäß Artikel 4 zu dem Schluss gekommen sind, dass wie für in Anhang I der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführte Projekte ein UVP-Verfahren erforderlich ist:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die nichttechnische Zusammenfassung des UVP-Berichts stimmt mit Artikel 5 und Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU überein und war Gegenstand öffentlicher Konsultationen; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Konsultationen der Umweltbehörden, der betroffenen Bevölkerung und gegebenenfalls anderer Mitgliedstaaten wurden gemäß den Artikeln 6 und 7 der Richtlinie 2011/92/EU durchgeführt; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>die Entscheidung der zuständigen Behörde wurde gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU bekannt gegeben; oder</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='36'?><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>falls das UVP-Verfahren mit einer rechtsverbindlichen Entscheidung abgeschlossen wurde: die Mitgliedstaaten haben sich schriftlich verpflichtet, bis zur Erteilung einer Genehmigung gemäß den Artikeln 8 und 9 der Richtlinie 2011/92/EU durch rechtzeitiges Tätigwerden sicherzustellen, dass die Genehmigung spätestens vor Beginn der Arbeiten erteilt wird.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.4.</NO.GR.SEQ><P>Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 2011/92/EU für in Anhang II dieser Richtlinie aufgeführte Projekte, für die die zuständigen Behörden durch das Screening gemäß Artikel 4 zu dem Schluss gekommen sind, dass kein UVP-Verfahren erforderlich ist:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>die beim Screening getroffene Entscheidung der zuständigen Behörden wurde bekannt gegeben und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>falls sich die beim Screening getroffene Entscheidung nicht auf die in Anhang III der Richtlinie 2011/92/EU aufgeführten Kriterien bezieht: die einschlägigen Informationen wurden gemäß Artikel 4 und Anhang III dieser Richtlinie vorgelegt.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.5.</NO.GR.SEQ><P>Gegebenenfalls Nachweis der Nichtanwendbarkeit der Richtlinie 2011/92/EU.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.6.</NO.GR.SEQ><P>Beruht das Projekt auf einem anderen Plan/Programm (gemäß den Anforderungen der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20010627">27. Juni 2001</DATE> über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010721" NO.OJ="197" PAGE.FIRST="30">ABl. L 197 vom 21.7.2001, S. 30</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>) als dem operationellen Programm: nachgewiesene Übereinstimmung des Projekts mit diesem Plan/Programm.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.7.</NO.GR.SEQ><P>Bei Nichterfüllung der allgemeinen Ex-ante-Konditionalität für Umweltvorschriften und je nach Fall der relevanten thematischen Ex-ante-Konditionalitäten für den Abfall-, den Wasser- oder den Verkehrssektor (Anforderungen für die strategische Umweltprüfung) gemäß Artikel 19 und Anhang XI der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ist der Bezug zum vereinbarten Aktionsplan nachzuweisen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.8.</NO.GR.SEQ><P>Übereinstimmung des Projekts mit der Richtlinie 92/43/EWG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom <DATE ISO="19920521">21. Mai 1992</DATE> zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19920722" NO.OJ="206" PAGE.FIRST="7">ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>falls ein Projekt wahrscheinlich erhebliche Auswirkungen auf ein oder mehrere Natura-2000-Gebiet(e) (gemäß Artikel 6 Absatz 3) hat, wurde die geeignete Prüfung durchgeführt und vor Erteilung der Genehmigung für das Projekt abgeschlossen;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>falls ein Projekt erhebliche negative Auswirkungen auf ein oder mehrere Natura-2000-Gebiet(e) hat, wurden die Anforderungen des Artikels 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG erfüllt, einschließlich Unterrichtung der Kommission oder Einholung einer Stellungnahme der Kommission.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.9.</NO.GR.SEQ><P>Angemessenheit der Informationen zu weiteren Maßnahmen zur Einbeziehung von Umweltbelangen wie Umweltaudits, Umweltmanagement und spezifische Umweltüberwachung, anhand deren die Angemessenheit dieser Maßnahmen in Bezug auf den ermittelten Bedarf aufgezeigt wird.</P></GR.SEQ><?PAGE NO='37'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.10.</NO.GR.SEQ><P>Angemessenheit der Schätzung der Kosten von zur Vermeidung negativer Umweltauswirkungen getroffenen Maßnahmen.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>6.11.</NO.GR.SEQ><P>Gegebenenfalls Übereinstimmung des Projekts mit den einschlägigen sektoralen Umweltschutz-Richtlinien, insbesondere:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001023">23. Oktober 2000</DATE> zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20001222" NO.OJ="327" PAGE.FIRST="1">ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für Wasserkörper betreffende Projekte (gegebenenfalls für Projekte, für die die Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 7 dieser Richtlinie gelten, Überprüfung der Bewertung);</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>Richtlinie 91/271/EWG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom <DATE ISO="19910521">21. Mai 1991</DATE> über die Behandlung von kommunalem Abwasser (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19910530" NO.OJ="135" PAGE.FIRST="40">ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für Projekte im Sektor für kommunales Abwasser;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>c)</NO.P><TXT>Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20081119">19. November 2008</DATE> über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20081122" NO.OJ="312" PAGE.FIRST="3">ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> sowie einschlägige maßgebliche Richtlinien wie die Richtlinie 1999/31/EG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 1999/31/EG des Rates vom <DATE ISO="19990426">26. April 1999</DATE> über Abfalldeponien (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19990716" NO.OJ="182" PAGE.FIRST="1">ABl. L 182 vom 16.7.1999, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für Projekte im Bereich feste Abfälle; und</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>d)</NO.P><TXT>Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0017" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20101124">24. November 2010</DATE> über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20101217" NO.OJ="334" PAGE.FIRST="17">ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> für Projekte, für die die Erteilung einer Genehmigung dieser Richtlinie erforderlich ist.</TXT></NP></ITEM></LIST></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>7.1.</NO.GR.SEQ><P>Kohärenz und Angemessenheit der Projektziele in Bezug auf die Einzelziele, die für die entsprechenden Prioritätsachsen des betreffenden operationellen Programms festgelegt wurden.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>7.2.</NO.GR.SEQ><P>Angemessenheit des erwarteten Projektbeitrags zu den Ergebnis- und Outputindikatoren der Prioritätsachse.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>7.3.</NO.GR.SEQ><P>Angemessenheit des erwarteten Projektbeitrags zur sozioökonomischen Entwicklung.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>7.4.</NO.GR.SEQ><P>Nachweis, dass ein Begünstigter die notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um die optimale Nutzung der Infrastruktur während der Betriebsphase sicherzustellen.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</HT></TXT></NP></TI></TITLE><?PAGE NO='38'?><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>8.1.</NO.GR.SEQ><P>Korrekte Darstellung des begründeten Gesamtbetrags der vorgesehenen Finanzmittel und der begründeten vorgesehenen Unterstützung aus den Fonds im Finanzierungsplan.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>8.2.</NO.GR.SEQ><P>Angemessenheit des Projektfinanzierungsplans zur Veranschaulichung der finanziellen Tragfähigkeit in Bezug auf den jährlichen Finanzbedarf für die Durchführung des Projekts.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>8.3.</NO.GR.SEQ><P>Eignung und Überprüfbarkeit der materiellen und Finanzindikatoren für die Überwachung der Fortschritte unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken.</P></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Qualitätsüberprüfungskriterien in Bezug auf die Informationsanforderungen gemäß Artikel 101 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>9.1.</NO.GR.SEQ><P>Stichhaltigkeit und Durchführbarkeit des vorgeschlagenen Zeitplans für die Umsetzung des Großprojekts unter Berücksichtigung der ermittelten Risiken.</P></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><NO.GR.SEQ>9.2.</NO.GR.SEQ><P>Falls die Laufzeit des Projekts den Programmplanungszeitraum überschreitet, Angemessenheit der ermittelten Phasen und optimaler Aufbau unter dem Gesichtspunkt der Wirksamkeit und Effizienz.</P></GR.SEQ></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='39'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG III</P></TI><STI><P>Liste der im Rahmen des Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten (gemäß Artikel 24)</P></STI></TITLE><CONTENTS><P>Daten sind zu Vorhaben erforderlich, die aus dem ESF, dem EFRE, dem Kohäsionsfonds und dem EMFF unterstützt werden, sofern in der zweiten Spalte nicht anders angegeben.</P><TBL COLS="2" NO.SEQ="0002"><GR.NOTES><NOTE NOTE.ID="E0018" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Im Fall der ETZ umfasst der Begriff <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Begünstigte<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> den Hauptbegünstigten sowie weitere Begünstigte.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0019" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Zu den Begünstigten gehören gegebenenfalls weitere Stellen, denen im Rahmen des Vorhabens Ausgaben entstehen, die als dem Begünstigten entstandene Ausgaben behandelt werden.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0020" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Im Fall des ESF gehören zu den gemeinsamen Ergebnisindikatoren auch die in den Anhängen I und II der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 aufgeführten Indikatoren.</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0021" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040331">31. März 2004</DATE> zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010430" NO.OJ="134" PAGE.FIRST="1">ABl. L 134 vom 30.4.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0022" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20040331">31. März 2004</DATE> über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20040430" NO.OJ="134" PAGE.FIRST="114">ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE><NOTE NOTE.ID="E0023" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"><P>Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140226">26. Februar 2014</DATE> über die Konzessionsvergabe (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140328" NO.OJ="094" PAGE.FIRST="1">ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE></GR.NOTES><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Datenfelder</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Angabe der Fonds, für die keine Daten erforderlich sind</CELL></ROW><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zum Begünstigten<NOTE NOTE.REF="E0018" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE><NOTE NOTE.REF="E0019" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE></P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Name oder eindeutige Kennzeichnung jedes Begünstigten</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M027000" IDREF="C002001M027000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13;PT:a" MOD.LEVEL="1"?>Angabe, ob es sich bei dem Begünstigten um eine öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Einrichtung oder eine natürliche Person handelt<?CLG.MDFC ID="C002001M027000" IDREF="O002001M027000"?></TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Angabe, ob die auf die Ausgaben des Begünstigten entfallende Mehrwertsteuer nach nationalem Mehrwertsteuerrecht nicht erstattungsfähig ist</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Kontaktdaten des Begünstigten</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zum Vorhaben</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Name oder eindeutige Kennzeichnung des Vorhabens</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Kurze Beschreibung des Vorhabens</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Datum der Einreichung des Antrags für das Vorhaben</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Anfangsdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Abschlussdatum wie in den Unterlagen aufgeführt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Tatsächliches Datum, an dem das Vorhaben physisch abgeschlossen ist oder vollständig durchgeführt wurde</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Stelle, die die Unterlagen ausstellt, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Datum der Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Angabe, ob es sich bei dem Vorhaben um ein Großprojekt handelt, und CCI-Nr.</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für ESF und EMFF</CELL></ROW><?PAGE NO='40'?><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Angabe, ob es sich bei dem Vorhaben um einen gemeinsamen Aktionsplan handelt, und CCI-Nr.</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Angabe, ob das Vorhaben eine Unterstützung im Rahmen der Beschäftigungsinitiative für junge Menschen umfasst</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Angabe, ob es sich bei der öffentlichen Unterstützung für das Vorhaben um staatliche Beihilfen handelt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Angabe, ob das Vorhaben im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaftsstruktur durchgeführt wird</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><?CLG.MDFO ID="O001001M004000" IDREF="C001001M004000" ACTION="DELETED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32015R0616" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:4" MOD.LEVEL="1"?>Nicht zutreffend für EMFF<?CLG.MDFC ID="C001001M004000" IDREF="O001001M004000"?></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Für das Vorhaben maßgebliche Währung</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>CCI-Nr. des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Priorität(en) des Programms/der Programme, über das bzw. die das Vorhaben unterstützt wird</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Fonds, aus dem bzw. denen das Vorhaben unterstützt wird</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Kategorie der betreffenden Region</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu Interventionskategorien</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Code(s) für den Interventionsbereich</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Code(s) für die Finanzierungsform</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Code(s) für die Art des Gebiets</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Code(s) für territoriale Umsetzungsmechanismen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Code(s) für das thematische Ziel</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für ESF und EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Code(s) für das sekundäre ESF-Thema</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Code(s) für die Wirtschaftstätigkeit</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Code(s) für den Standort</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EMFF</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu Indikatoren</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen und jedes programmspezifischen Outputindikators, der für das Vorhaben von Bedeutung ist, oder — sofern gemäß den fondsspezifischen Regelungen erforderlich — Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen Outputindikators aufgeschlüsselt nach dem Geschlecht der Teilnehmer</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='41'?><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Messeinheit für jeden Outputindikator</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Zielwert für den Outputindikator, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Leistungsniveau jedes Outputindikators für die einzelnen Kalenderjahre, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen und jedes programmspezifischen Ergebnisindikators<NOTE NOTE.REF="E0020" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE>, der für das Vorhaben von Bedeutung ist, oder — sofern gemäß den fondsspezifischen Regelungen erforderlich — Name und eindeutige Kennzeichnung jedes gemeinsamen Ergebnisindikators, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlechtern</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Messeinheit für jeden Ergebnisindikator</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Basiswert für jeden angegebenen Ergebnisindikator</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für ESF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Zielwert für den angegebenen Ergebnisindikator, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Geschlechtern</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EFRE und Kohäsionsfonds</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Messeinheit für jedes angestrebte Ergebnis und Basiswert</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Leistungsniveau jedes angegebenen Ergebnisindikators für jedes Kalenderjahr, gegebenenfalls nach Geschlechtern aufgeschlüsselt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EFRE und Kohäsionsfonds</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Finanzdaten zu jedem Vorhaben (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Betrag der förderfähigen Gesamtkosten des Vorhabens, der in den Unterlagen gebilligt wird, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Betrag der förderfähigen Gesamtkosten, der aus öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 besteht</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Unterstützung gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu den Auszahlungsanträgen des Begünstigten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Eingangsdatum der einzelnen Auszahlungsanträge des Begünstigten</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Datum der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='42'?><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M028000" IDREF="C002001M028000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13;PT:b" MOD.LEVEL="1"?>Betrag der im Auszahlungsantrag angegebenen förderfähigen Ausgaben, der die Grundlage für die einzelnen Zahlungen an den Begünstigten bildet, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung<?CLG.MDFC ID="C002001M028000" IDREF="O002001M028000"?></TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der den förderfähigen Ausgaben entspricht, welche die Grundlage für die einzelnen Zahlungen bilden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Betrag der einzelnen Zahlungen an den Begünstigten auf Grundlage des Auszahlungsantrags</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>Während der Durchführung des Vorhabens erwirtschaftete Nettoeinnahmen, die in den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, nicht berücksichtigt und von den förderfähigen Ausgaben abgezogen werden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Anfangsdatum der Vor-Ort-Überprüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 125 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durchgeführt werden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Datum der Vor-Ort-Prüfungen in Bezug auf das Vorhaben, die gemäß Artikel 127 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 28 der vorliegenden Verordnung durchgeführt werden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Stelle, die die Prüfung bzw. die Überprüfung durchführt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf tatsächlich angefallenen Kosten (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Gegenüber der Kommission geltend gemachte förderfähige Ausgaben, die auf der Grundlage tatsächlich entstandener und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage tatsächlich erstatteter und gezahlter Kosten festgesetzt wurden, gegebenenfalls zusammen mit Sachleistungen und Abschreibungen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Vertragsart, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG<NOTE NOTE.REF="E0021" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE>, der Richtlinie 2004/18/EG<NOTE NOTE.REF="E0022" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE> (Arbeitsleistungen/Bereitstellung von Dienstleistungen/Bereitstellung von Waren) oder der Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates+<NOTE NOTE.REF="E0023" NUMBERING="ARAB" TYPE="TABLE"></NOTE> unterliegt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Vertragswert, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='43'?><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Auf der Grundlage eines Vertrags entstandene und getätigte förderfähige Ausgaben, falls der Auftrag den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Das angewendete Auftragsvergabeverfahren, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>59.</NO.P><TXT>Name oder eindeutige Kennzeichnung des Auftragnehmers, falls die Auftragsvergabe den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG, der Richtlinie 2004/18/EG oder der Richtlinie 2014/23/EU unterliegt</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Standardeinheitskosten (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>60.</NO.P><TXT>Auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>61.</NO.P><TXT>Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen, die auf der Grundlage von Standardeinheitskosten festgesetzt wurden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>62.</NO.P><TXT>Definition einer Einheit, die zur Berechnung von Standardeinheitskosten genutzt werden soll</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>63.</NO.P><TXT>Anzahl der geleisteten Einheiten gemäß den Angaben im Auszahlungsantrag für jeden Posten einer Einheit</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>64.</NO.P><TXT>Einheitskosten für eine einzelne Einheit für jeden Posten einer Einheit</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalbeträgen (Beträge in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>65.</NO.P><TXT>Auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>66.</NO.P><TXT>Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalfinanzierungen geltend gemachten förderfähigen Ausgaben entsprechen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='44'?><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>67.</NO.P><TXT>Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarte Leistungen (Outputs oder Ergebnisse) gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen, als Grundlage für die Auszahlung von Pauschalbeträgen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>68.</NO.P><TXT>Für jede Pauschalfinanzierung, vereinbarter Betrag gemäß den Unterlagen, aus denen die Bedingungen für die Unterstützung hervorgehen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu den Ausgaben im Auszahlungsantrag des Begünstigten basierend auf Pauschalsätzen (in der für das Vorhaben maßgeblichen Währung)</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>69.</NO.P><TXT>Auf der Grundlage eines Pauschalsatzes festgesetzter Betrag der gegenüber der Kommission geltend gemachten förderfähigen Ausgaben</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>70.</NO.P><TXT>Öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die den förderfähigen Ausgaben entsprechen, welche gegenüber der Kommission auf der Grundlage von Pauschalsätzen geltend gemacht wurden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu Wiedereinziehungen vom Begünstigten</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>71.</NO.P><TXT>Datum der einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüsse</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>72.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Unterstützung, der von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen ist</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>73.</NO.P><TXT>Förderfähige Gesamtkosten, die von den einzelnen Wiedereinziehungsbeschlüssen betroffen sind</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>74.</NO.P><TXT>Eingangsdatum jedes Betrags, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>75.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Unterstützung, den der Begünstigte infolge eines Wiedereinziehungsbeschlusses zurückgezahlt hat (ohne Zinsen oder Strafen)</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>76.</NO.P><TXT>Förderfähige Gesamtkosten, die der vom Begünstigten zurückgezahlten öffentlichen Unterstützung entsprechen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>77.</NO.P><TXT>Betrag der öffentlichen Unterstützung, der nach einem Wiedereinziehungsbeschluss nicht wiedereingezogen werden kann</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>78.</NO.P><TXT>Förderfähige Gesamtkosten, die der nicht wiedereinziehbaren öffentlichen Unterstützung entsprechen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><?PAGE NO='45'?><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu Zahlungsanträgen gegenüber der Kommission (in Euro)</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>79.</NO.P><TXT>Datum der Einreichung der einzelnen Zahlungsanträge, in denen die förderfähigen Ausgaben aus dem Vorhaben erfasst sind</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>80.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M029000" IDREF="C002001M029000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13;PT:c" MOD.LEVEL="1"?>In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, die dem Begünstigten entstanden sind und für die Durchführung des Vorhabens getätigt wurden, sowie für Vorhaben, die Gegenstand der in Artikel 67 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aufgeführten Unterstützungsform sind, Verweis auf die entsprechende erfüllte Finanzierungsbedingung<?CLG.MDFC ID="C002001M029000" IDREF="O002001M029000"?></TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>81.</NO.P><TXT>In den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die im Rahmen des Vorhabens getätigt wurden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>82.</NO.P><TXT>Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: in den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>83.</NO.P><TXT>Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der dem in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Gesamtbetrag der an das Finanzinstrument gezahlten Programmbeiträge entspricht</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>84.</NO.P><TXT>Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Programmbeiträge, die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 tatsächlich entrichtet wurden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>85.</NO.P><TXT>Wenn das Vorhaben ein Finanzinstrument ist: Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben, der den in den einzelnen Zahlungsanträgen erfassten Programmbeiträgen, die als förderfähige Ausgaben im Sinne des Artikels 42 Absatz 1 Buchstaben a, b und d der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 tatsächlich entrichtet wurden, entspricht</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>86.</NO.P><TXT>Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in den einzelnen Zahlungsanträgen erfasster Betrag, der dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens als Vorschuss ausgezahlt wurde</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>87.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M030000" IDREF="C002001M030000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13;PT:d" MOD.LEVEL="1"?>Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: in einem Zahlungsantrag erfasster Betrag des Vorschusses, der binnen drei Jahren nach Zahlung des Vorschusses durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt worden ist, oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – durch Ausgaben der Stelle, die die Beihilfe erhält<?CLG.MDFC ID="C002001M030000" IDREF="O002001M030000"?></TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='46'?><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>88.</NO.P><TXT><?CLG.MDFO ID="O002001M031000" IDREF="C002001M031000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32019R0886" ACTIVE.LOC="AR:1;PT:13;PT:e" MOD.LEVEL="1"?>Im Fall von staatlichen Beihilfen, für die Artikel 131 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 gilt: dem Begünstigten im Rahmen des Vorhabens gezahlter Betrag oder – falls die Mitgliedstaaten beschlossen haben, dass der Begünstigte gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe a die Stelle ist, die die Beihilfe gewährt, – der Stelle, die die Beihilfe erhält, gezahlter Betrag als in einem Zahlungsantrag erfasster Vorschuss, der nicht durch Ausgaben des Begünstigten gedeckt wird und für den der Dreijahreszeitraum noch nicht abgelaufen ist<?CLG.MDFC ID="C002001M031000" IDREF="O002001M031000"?></TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>89.</NO.P><TXT>Betrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen auf Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 erfassten förderfähigen Ausgaben</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>90.</NO.P><TXT>Betrag der in den einzelnen Zahlungsanträgen auf Grundlage des Artikels 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 erfassten öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu der der Kommission gemäß Artikel 138 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 (in Euro) vorgelegten Rechnungslegung</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>91.</NO.P><TXT>Datum, an dem jede einzelne Rechnungslegung über Ausgaben im Rahmen des Vorhabens vorgelegt wurde</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>92.</NO.P><TXT>Datum, an dem die Rechnungslegung, in der die letzten Ausgaben für das abgeschlossene Vorhaben verbucht wurden, vorgelegt wurde (falls die förderfähigen Gesamtausgaben mindestens <FT TYPE="NUMBER">1000000</FT> EUR betragen (Artikel 140 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013))</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>93.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht wurde</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>94.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der in die Durchführung des Vorhabens geflossen ist und dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>95.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der Zahlungen an den Begünstigten gemäß Artikel 132 Absatz 1der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der dem im Rechnungsführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbuchten Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben entspricht</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>96.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres einbehalten wurde</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>97.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, der den während des Geschäftsjahres einbehaltenen förderfähigen Gesamtausgaben entspricht</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><?PAGE NO='47'?><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>98.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurde</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>99.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen förderfähigen Gesamtausgaben entspricht</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>100.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehen ist</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>101.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den am Ende des Geschäftsjahres wiedereinzuziehenden förderfähigen Gesamtausgaben entspricht</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>102.</NO.P><TXT>Für das Vorhaben in jeder einzelnen Rechnungslegung erfasster förderfähiger Gesamtbetrag der Ausgaben, die gemäß Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 während des Geschäftsjahres wiedereingezogen wurden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>103.</NO.P><TXT>Für das Vorhaben in jeder einzelnen Rechnungslegung erfasste öffentliche Ausgaben im Sinne des Artikels 2 Absatz 15 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013, die dem förderfähigen Gesamtbetrag der gemäß Artikel 71 der genannten Verordnung während des Geschäftsjahres wiedereingezogenen Ausgaben entsprechen</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>104.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden kann</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>105.</NO.P><TXT>In der Rechnungslegung erfasster Gesamtbetrag der öffentlichen Ausgaben im Rahmen des Vorhabens, der den förderfähigen Gesamtausgaben entspricht, die am Ende des Geschäftsjahres nicht wiedereingezogen werden können</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW></BLK><BLK><TI.BLK COL.END="2" COL.START="1"><P>Daten zu spezifischen Arten von Ausgaben, die Höchstgrenzen unterliegen</P></TI.BLK><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>106.</NO.P><TXT>Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben nach Art des EFRE, die gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus dem ESF kofinanziert werden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW><?PAGE NO='48'?><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>107.</NO.P><TXT>Betrag der entstandenen und getätigten Ausgaben nach Art des ESF, die gemäß Artikel 98 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 aus dem EFRE kofinanziert werden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>108.</NO.P><TXT>Betrag der außerhalb des Programmgebiets aber innerhalb der Union entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 13 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>109.</NO.P><TXT>Betrag der außerhalb der Union entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für EFRE, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>110.</NO.P><TXT>Betrag der außerhalb des der Union zuzurechnenden Teils des Programmgebiets entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>111.</NO.P><TXT>Betrag der für den Erwerb von Grundstücken entstandenen und getätigten Ausgaben gemäß Artikel 69 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>112.</NO.P><TXT>Betrag der Sachleistungen für das Vorhaben gemäß Artikel 69 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013</TXT></NP></CELL><CELL COL="2"><IE/></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1"><NP><NO.P>113.</NO.P><TXT>Betrag der in Drittländern entstandenen und getätigten Ausgaben, die durch das Instrument für Heranführungshilfe oder das Europäische Nachbarschaftsinstrument für ETZ-Vorhaben gedeckt werden</TXT></NP></CELL><CELL COL="2">Nicht zutreffend für ESF, Kohäsionsfonds und EMFF</CELL></ROW></BLK></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='49'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG IV</P></TI><STI><P>Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme und deren Klassifizierung im Hinblick auf ihr wirksames Funktionieren gemäß Artikel 30</P></STI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="4" NO.SEQ="0003"><TITLE><TI><P>Tabelle 1</P></TI><STI><P>Kernanforderungen</P></STI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" COLSPAN="2" TYPE="HEADER">Kernanforderungen an das Verwaltungs- und Kontrollsystem</CELL><CELL COL="3" TYPE="HEADER">Betroffene Stellen/Behörden</CELL><CELL COL="4" TYPE="HEADER">Geltungsbereich</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">1</CELL><CELL COL="2">Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL><CELL COL="4">Internes Kontrollwesen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">2</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="BOLD">Angemessene Auswahl von Vorhaben.</HT></CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="3">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">3</CELL><CELL COL="2">Angemessene Information der Begünstigten zu den anwendbaren Bedingungen für die ausgewählten Vorhaben.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">4</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="BOLD">Angemessene Verwaltungsüberprüfungen.</HT></CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">5</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="BOLD">Vorhandensein eines wirksamen Systems, durch das gewährleistet ist, dass alle für einen hinreichenden Prüfpfad erforderlichen Dokumente zu Ausgaben und Prüfungen aufbewahrt werden.</HT></CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="2">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">6</CELL><CELL COL="2">Zuverlässiges System, mit dessen Hilfe Daten zu Überwachungs-, Bewertungs-, Finanzmanagement-, Überprüfungs- und Prüfungszwecken erfasst, aufgezeichnet und gespeichert werden, einschließlich Verknüpfungen mit elektronischen Systemen zum Datenaustausch mit Begünstigten.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">7</CELL><CELL COL="2">Wirksame Umsetzung angemessener Vorbeugungsmaßnahmen gegen Betrug.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="2">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">8</CELL><CELL COL="2">Geeignete Verfahren für die Erstellung der Verwaltungserklärung und des zusammenfassenden Jahresberichts über durchgeführte abschließende Prüfungen und Kontrollen.</CELL><CELL COL="3">Verwaltungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">9</CELL><CELL COL="2">Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme für die Berichterstattung und Begleitung in Fällen, in denen die zuständige Behörde die Ausführung von Aufgaben einer anderen Stelle überträgt.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL><CELL COL="4">Internes Kontrollwesen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">10</CELL><CELL COL="2">Angemessene Verfahren zur Erstellung und Einreichung von Zahlungsanträgen.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL><CELL COL="4">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten/Überwachung</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">11</CELL><CELL COL="2">Angemessene Buchführung über die geltend gemachten Ausgaben und die entsprechende öffentliche Unterstützung in elektronischer Form.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="3">Verwaltungs- und Kontrolltätigkeiten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">12</CELL><CELL COL="2">Angemessene und vollständige Buchführung über die wiedereinzuziehenden, wiedereingezogenen und einbehaltenen Beträge.</CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">13</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="BOLD">Angemessene Verfahren für die Erstellung der jährlichen Rechnungslegung und die Bescheinigung, dass diese vollständig, genau und sachlich richtig ist.</HT></CELL><CELL COL="3">Bescheinigungsbehörde</CELL></ROW><?PAGE NO='50'?><ROW><CELL COL="1">14</CELL><CELL COL="2">Angemessene Aufgabentrennung und angemessene Systeme zur Gewährleistung, dass jede andere Stelle, die Prüfungen gemäß der Prüfstrategie für das Programm durchführt, über die notwendige funktionelle Unabhängigkeit verfügt und die international anerkannten Prüfungsstandards berücksichtigt.</CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL><CELL COL="4">Internes Kontrollwesen</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">15</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="BOLD">Angemessene Systemprüfungen.</HT></CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL><CELL COL="4" ROWSPAN="4">Kontrolltätigkeiten</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">16</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="BOLD">Angemessene Prüfungen von Vorhaben.</HT></CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">17</CELL><CELL COL="2">Angemessene Rechnungsprüfungen.</CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">18</CELL><CELL COL="2"><HT TYPE="BOLD">Angemessene Verfahren für die Erteilung eines zuverlässigen Bestätigungsvermerks und die Erstellung des jährlichen Kontrollberichts.</HT></CELL><CELL COL="3">Prüfbehörde</CELL></ROW></CORPUS></TBL><TBL COLS="2" NO.SEQ="0004"><TITLE><TI><P>Tabelle 2</P></TI><STI><P>Klassifizierung der Kernanforderungen an Verwaltungs- und Kontrollsysteme im Hinblick auf ihre Funktionsfähigkeit</P></STI></TITLE><CORPUS><ROW><CELL COL="1">Kategorie 1</CELL><CELL COL="2">Gute Funktionsfähigkeit. Keine oder lediglich geringfügige Verbesserungen erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kategorie 2</CELL><CELL COL="2">Funktionsfähigkeit vorhanden. Bestimmte Verbesserungen erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kategorie 3</CELL><CELL COL="2">Funktionsfähigkeit teilweise gegeben. Erhebliche Verbesserungen erforderlich.</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Kategorie 4</CELL><CELL COL="2">Funktionsfähigkeit im Wesentlichen nicht vorhanden.</CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>