Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text) /* COM/2013/0932 final - 2010/0095 (COD) */
BEGRÜNDUNG 1. Am 23. April 2010 hat die
Kommission einen Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und
des Rates zur Kodifizierung der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft[1]
vorgelegt. 2. Angesichts der Änderungen[2] des in Ziffer 1
genannten Vorschlags und der Ergebnisse der Arbeiten während des Gesetzgebungsverfahrens
hat die Kommission ‑ gemäß Artikel 293 Absatz 2 AEUV ‑
entschieden einen geänderten Vorschlag für die Kodifizierung dieser Richtlinie
vorzulegen. In diesem geänderten Vorschlag werden die von der
beratenden Gruppe der Juristischen Dienste vorgeschlagenen rein formalen oder
redaktionellen Änderungen, die für gerechtfertigt erachtet wurden,
berücksichtigt[3]. 3. Dieser geänderte Vorschlag
enthält im Vergleich zum in Ziffer 1 genannten Vorschlag folgende Änderungen: (1) im Titel des Rechtsaktes werden die Worte
„Normen und“ gestrichen; (2) in der Präambel wird die
Standardformulierung „nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die
nationalen Parlamente“ nach den ersten zwei Bezugsvermerken eingefügt und die
Worte „nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente“ werden
gestrichen; (3) im Erwägungsgrund 3 werden die Worte
„Normen oder“ gestrichen; (4) die Erwägungsgründe 18 bis 25 werden
gestrichen; (5) Erwägungsgrund 26 wird Erwägungsgrund 18
und sein Text erhält folgende Fassung: „Es empfiehlt sich, einen
Ständigen Ausschuss vorzusehen, dessen Mitglieder von den Mitgliedstaaten
ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, die Kommission bei ihren
Bemühungen um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs
zu unterstützen“; (6) Erwägungsgrund 27 wird gestrichen; (7) Erwägungsgrund 28 wird Erwägungsgrund 19
und die Bezugnahme auf „Anhang V“ wird durch eine Bezugnahme auf „Anhang III“
ersetzt; (8) in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b)
letzter Satz wird die Bezugnahme auf „Anhang III“ wird durch eine Bezugnahme
auf „Anhang I“ ersetzt; (9) in Artikel 1 Absatz 1 werden die Buchstaben
f) bis j) gestrichen; (10) in Artikel 1 Absatz 1 wird Buchstabe k) zu
Buchstabe f); in diesem Buchstaben wird die Bezugnahme auf „Artikel 10“ durch
eine Bezugnahme auf „Artikel 7“ und die Bezugnahme auf „Artikel 5“ durch eine
Bezugnahme auf „Artikel 2“ ersetzt; (11) in Artikel 1 Absatz 1 wird Buchstabe l) zu
Buchstabe g); (12) Artikel 1
Absatz 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: „b) Fernsehdienste
gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e) der Richtlinie 2010/13/EU des Rates
und des Parlaments“; (13) in Artikel 1 Absatz 3 werden die Worte „im
Sinne der“ durch das Wort „nach“ ersetzt; (14) in Artikel 1 Absatz 4 wird die Bezugnahme
auf „Anhang IV“ durch eine Bezugnahme auf „Anhang II“ ersetzt; (15) in Artikel 1 Absatz 5 wird die Bezugnahme
auf „Artikel 8“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 5“ ersetzt; (16) die Artikel 2, 3 und 4 werden gestrichen; (17) Artikel 5 wird Artikel 2; (18) Artikel 6 wird Artikel 3; in Absatz 1
Unterabsatz 1 dieses Artikels werden die Wörter „mit den Vertretern der in den
Anhängen I und II aufgeführten Normungsgremien“ gestrichen; in Absatz 3 wird
Buchstabe a) gestrichen und die Buchstaben b), c) und d) werden zu Buchstaben
a), b) bzw. c); in Absatz 4 werden die Buchstaben a), b) und e) gestrichen und
die Buchstaben c) und d) werden zu Buchstaben a) bzw. b); in diesem Buchstaben
b) werden die Worte „bei der Überprüfung der Arbeitsweise des aufgrund dieser
Richtlinie geschaffenen Systems“ ersetzt durch die Worte „bei der Überprüfung
der Arbeitsweise des aufgrund dieser Richtlinie geschaffenen Systems“; (19) Artikel 7 wird Artikel 4 und erhält
folgende Fassung: „Die Mitgliedstaaten
übermitteln der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 1 sämtliche Aufträge an
Normungsorganisationen zur Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer
Norm für bestimmte Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift
für diese Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben
dabei die Gründe der Festlegung an.“; (20) Artikel 8 wird Artikel 5; im Absatz 1
Unterabsatz 1 dieses Artikels wird die Bezugnahme auf „Artikel 10“ durch eine
Bezugnahme auf „Artikel 7“ ersetzt; im Unterabsatz 5 desselben Absatzes sowie
in Absatz 4 Unterabsatz 2 wird die Bezugnahme auf „Artikel 5“ durch eine
Bezugnahme auf „Artikel 2“ ersetzt; in Absatz 1 Unterabsatz 6 werden die Worte
„Buchstabe k)“ durch die Worte „Buchstabe f)“ ersetzt; (21) Artikel 9 wird Artikel 6; im Absatz 1, 4,
und 7 dieses Artikels werden die Bezugnahmen auf „Artikel 8“ durch Bezugnahmen
auf „Artikel 5“ ersetzt; in Absatz 2, erster Gedankenstrich werden die Worte „Buchstabe
k)“ durch die Worte „Buchstabe „f)“ ersetzt; (22) Artikel 10 wird Artikel 7; in Absatz 1
dieses Artikels werden die Worte „Die Artikel 8 und 9“ durch die Worte „Artikel
5 und 6“ ersetzt; in Buchstabe f) desselben Absatzes sowie in Absätzen 3 und 4
werden die Worte „Buchstabe k)“ durch die Worte „Buchstabe f)“ ersetzt; in
den Absätzen 2, 3 und 4 werden die Worte „Artikel 9“ durch die Worte „Artikel
6“ ersetzt; (23) Artikel 11 wird Artikel 8, Absatz 2 dieses
Artikels erhält die folgende Fassung: „Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen
Notifizierungen.“; (24) Artikel 12 wird Artikel 9; (25) Artikel 13 wird zu Artikel 10, sein Absatz
1 erhält folgende Fassung: „Die Richtlinie 98/34/EG, in der Fassung der in
Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten Rechtsakte, wird
unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen für
die Umsetzung der in Anhang III Teil B der aufgehobenen Richtlinie und in
Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten Richtlinien in
innerstaatliches Recht aufgehoben.“ (26) Artikel 14 und 15 werden Artikel 11 und
12; (27) die Anhänge I und II werden gestrichen; (28) Anhang III wird Anhang I, in Nummer 3
Buchstabe a) dieses Anhangs wird die Bezugnahme auf „Artikel 1 Buchstabe e) der
Richtlinie 89/552/EWG“ durch eine Bezugnahme auf „Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe
e) der Richtlinie 2010/13/EU“ ersetzt; (29) Anhang IV wird Anhang II; in Buchstabe b)
dieses Anhangs wird die Bezugnahme auf „die Richtlinie 2006/48/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates“ durch eine Bezugnahme auf „die
Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates“ ersetzt; der
Text in Buchstabe c) erhält folgende Fassung: „Versicherungs- und
Rückversicherungsgeschäfte gemäß der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates“; (30) Anhang V wird Anhang III, im Teil A dieses
Anhangs wird der folgende Eintrag angefügt: „Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen
Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) / Betrifft nur
Artikel 26 Absatz 2“; (31) Bezugnahmen auf Rechtsakte und die
Fussnoten wurden angepasst, um der neuen, seit 1 Juli 2013 anwendbaren
Zitierweise für Rechtsakte Rechnung zu tragen; gegebenenfalls wurden die
Fussnoten aktualisiert. 4. Die Entsprechungstabelle in
Anhang VI (umbenannt in Anhang IV) wurde entsprechend geändert. 5. Um die Lesbarkeit und Prüfung
zu erleichtern, wird der vollständige Text des geänderten
Kodifizierungsvorschlags im Anhang beigefügt. ê 98/34/EG
(angepasst) è1 98/48/EG Art. 1 Nr. 1 2010/0095 (COD) Geänderter Vorschlag für eine RICHTLINIE DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
UND DES RATES è1 über
ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ç (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS
EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise
der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel Ö 114 Õ, Ö 337Õ und Ö 43 Õ, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, nach Zuleitung des Entwurfs des
Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts-
und Sozialausschusses[4], gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren[5], in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Die Richtlinie 98/34/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[6]
ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[7]. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Richtlinie zu
kodifizieren. ê 98/34/EG (2) Der Binnenmarkt umfasst einen
Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen,
Dienstleistungen und Kapital gewährleistet ist. Folglich ist das Verbot
mengenmäßiger Beschränkungen im Warenaustausch sowie von Maßnahmen mit gleicher
Wirkung wie solche mengenmäßigen Beschränkungen eine der Grundlagen der Union. ê 98/34/EG
(angepasst) (3) Im Hinblick auf das
reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes ist es angebracht, bei den
nationalen Maßnahmen zur Erstellung vontechnischen Vorschriften die
größtmögliche Transparenz zu gewährleisten. ê 98/34/EG (4) Handelsbeschränkungen
aufgrund technischer Vorschriften für Erzeugnisse sind nur zulässig, wenn sie
notwendig sind, um zwingenden Erfordernissen zu genügen und wenn sie einem Ziel
allgemeinen Interesses dienen, für das sie eine wesentliche Garantie
darstellen. (5) Es ist unerlässlich, dass die
Kommission schon vor dem Erlass technischer Vorschriften über die
erforderlichen Informationen verfügt. Die Mitgliedstaaten sind nach Artikel 4
Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union (EU-Vertrag) gehalten, der
Kommission die Erfüllung ihrer Aufgabe zu erleichtern; sie sind deshalb
verpflichtet, der Kommission von ihren Entwürfen auf dem Gebiet der technischen
Vorschriften Mitteilung zu machen. (6) Desgleichen müssen alle
Mitgliedstaaten über die von einem von ihnen geplanten technischen Vorschriften
unterrichtet sein. (7) Durch den Binnenmarkt soll
den Unternehmen ein besseres Umfeld für die Wettbewerbsfähigkeit gewährleistet
werden. Eine bessere Nutzung der Vorteile dieses Marktes durch die Unternehmen
erfordert insbesondere eine verstärkte Information. Deshalb ist es notwendig,
dass den Wirtschaftsteilnehmern durch die regelmäßige Veröffentlichung der
Titel der notifizierten Entwürfe sowie durch die Bestimmungen über die
Vertraulichkeit dieser Entwürfe die Möglichkeit gegeben wird, zu den geplanten
technischen Vorschriften anderer Mitgliedstaaten Stellung zu nehmen. (8) Aus Gründen der
Rechtssicherheit ist es angebracht, dass die Mitgliedstaaten öffentlich
bekanntgeben, dass eine nationale technische Vorschrift unter Einhaltung der
vorliegenden Richtlinie in Kraft gesetzt worden ist. (9) Hinsichtlich der technischen
Vorschriften für Erzeugnisse beinhalten die Maßnahmen zur Gewährleistung des
reibungslosen Funktionierens des Marktes oder für seine Vollendung insbesondere
eine größere Transparenz der nationalen Vorhaben sowie eine Ausweitung der
Kriterien und Bedingungen für die Abschätzung der Auswirkungen der geplanten
Regelungen auf den Markt. (10) Aus dieser Sicht ist es
wichtig, dass alle für ein Erzeugnis geltenden Bestimmungen und die
Entwicklungen bei der nationalen Regelungspraxis für die Erzeugnisse
berücksichtigt werden. (11) Die Vorschriften, die keine
technischen Spezifikationen sind und den Lebenszyklus eines Erzeugnisses nach
seinem Inverkehrbringen betreffen, können den freien Verkehr dieses
Erzeugnisses beeinträchtigen oder Hindernisse beim reibungslosen Funktionieren
des Binnenmarktes schaffen. (12) Es hat sich erwiesen, dass der
Begriff der technischen De-facto-Vorschrift geklärt werden muss. Die
Bestimmungen, nach denen sich eine Behörde auf technische Spezifikationen oder
sonstige Vorschriften bezieht oder zu ihrer Einhaltung auffordert sowie die
Produktvorschriften, an denen die Behörde aus Gründen des öffentlichen
Interesses beteiligt ist, verleihen diesen Spezifikationen und Vorschriften
eine stärkere Verbindlichkeit, als sie eigentlich aufgrund ihres privaten
Ursprungs hätten. (13) Die Kommission und die
Mitgliedstaaten müssen außerdem über die erforderliche Frist verfügen, um
Änderungen der geplanten Maßnahme vorschlagen zu können, mit denen etwaige aus
dieser entstehende Handelshemmnisse beseitigt oder abgeschwächt werden. (14) Der betroffene Mitgliedstaat
zieht diese Änderungsvorschläge bei der Ausarbeitung des endgültigen Wortlauts
der geplanten Maßnahme in Erwägung. ê 98/34/EG
(angepasst) (15) Der Binnenmarkt setzt voraus,
dass die Kommission in Fällen, in denen der Grundsatz der gegenseitigen
Anerkennung durch die Mitgliedstaaten nicht angewandt werden kann, verbindliche
Rechtsakte erlässt oder deren Erlass vorschlägt. Es wurde eine besondere
Stillhaltefrist festgesetzt, um zu vermeiden, dass durch nationale Maßnahmen
die Annahme von in dem gleichen Bereich unterbreiteten verbindlichen
Rechtsakten durch Ö das Europäische
Parlament und Õ den Rat oder durch
die Kommission beeinträchtigt wird. (16) In beiden Fällen ist der
betreffende Mitgliedstaat gemäß den allgemeinen Bestimmungen des Artikels 4 Absatz
3 EU-Vertrag verpflichtet, das Inkraftsetzen der geplanten Maßnahme während
eines genügend langen Zeitraums auszusetzen, um die Möglichkeit zu schaffen,
dass Änderungsvorschläge gemeinsam geprüft werden oder der Vorschlag eines Ö Gesetzgebungsaktes Õ ausgearbeitet oder
ein verbindlicher Rechtsakt der Kommission angenommen wird. ê 98/34/EG
Erwägungsgrund 18 (angepasst) (17) Um den Ö Erlass Õ von Maßnahmen durch Ö das Europäische
Parlament und Õ den Rat zu
erleichtern, sollten die Mitgliedstaaten davon absehen, eine technische
Vorschrift in Kraft zu setzen, wenn der Rat Ö in erster
Lesung Õ einen Standpunkt zu
einem Vorschlag der Kommission hinsichtlich desselben Sachgebiets festgelegt
hat. ê 98/34/EG
Erwägungsgrund 27 (angepasst) (18) Es empfiehlt sich, einen
Ständigen Ausschuss Ö vorzusehen Õ, dessen Mitglieder
von den Mitgliedstaaten ernannt werden und dessen Auftrag darin besteht, Ö die Kommission Õ bei ihren Bemühungen
um Verminderung möglicher Beeinträchtigung des freien Warenverkehrs zu
unterstützen. ê 98/34/EG
Erwägungsgrund 29 (angepasst) (19) Diese Richtlinie Ö sollte Õ die Verpflichtungen
der Mitgliedstaaten Ö hinsichtlich
der Fristen für die Umsetzung in innerstaatliches Recht der Õ in Anhang III Teil B
aufgeführten Richtlinien unberührt lassen – ê 98/34/EG HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für diese
Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „Erzeugnis“:
Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, und landwirtschaftliche
Erzeugnisse, einschließlich Fischprodukte; ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 2 Buchst. a b) „Dienst“: eine Dienstleistung der
Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im
Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte
Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition
bezeichnet der Ausdruck i) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“
eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der
Vertragsparteien erbracht wird; ii) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“
eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung
(einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am
Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über
Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet,
weitergeleitet und empfangen wird; iii) „auf individuellen Abruf eines
Empfängers erbrachte Dienstleistung“ eine Dienstleistung die durch die
Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird; eine Beispielliste der nicht unter
diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I; ê 98/34/EG
(angepasst) è1 98/48/EG Art. 1 Nr. 2
Buchst. b è1 c) ç „technische
Spezifikation“: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das
Merkmale für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit,
Sicherheit oder Abmessungen, einschließlich der Vorschriften über
Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole, Prüfungen und Prüfverfahren,
Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses sowie über
Konformitätsbewertungsverfahren; unter den Begriff „technische
Spezifikation“ fallen ferner die Herstellungsmethoden und -verfahren für die
landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 2
AEU-Vertrag, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung
bestimmt sind, für die Arzneimittel gemäß Artikel 1 der Richtlinie Ö 2001/83/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[8] Õ sowie die
Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern sie die
Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen; è1 d) ç „sonstige
Vorschrift“: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische
Spezifikation ist und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt
erlassen wird und den Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen
betrifft, wie Vorschriften für Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung
oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften die Zusammensetzung oder die Art
des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich beeinflussen können; ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 2 Buchst. c e) „Vorschrift betreffend Dienste“:
eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der
unter Nummer b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere
Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von
Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter
dieser Nummer definierten Dienste abzielen; im Sinne dieser Definition i) gilt eine Vorschrift als speziell auf
Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung
und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich
und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; ii) ist eine Vorschrift nicht als speziell
auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie
sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt; ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 2 Buchst. e (angepasst) f) „Technische Vorschrift“: Technische
Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend
Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren
Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die
Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder
die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates
verbindlich ist, sowie — vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen
— die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen
Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder
Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von
Diensten verboten werden. Technische De-facto-Vorschriften
sind insbesondere: i) die Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
eines Mitgliedstaats, in denen entweder auf technische Spezifikationen oder
sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften betreffend Dienste oder auf
Berufskodizes oder Verhaltenskodizes, die ihrerseits einen Verweis auf
technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder auf Vorschriften
betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine
Konformität mit den durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften
festgelegten Bestimmungen vermuten lässt; ii) die freiwilligen Vereinbarungen, bei
denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen Interesse die
Einhaltung von technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften oder von
Vorschriften betreffend Dienste mit Ausnahme der Vergabevorschriften im
öffentlichen Beschaffungswesen bezwecken; iii) die technischen Spezifikationen oder
sonstigen Vorschriften oder die Vorschriften betreffend Dienste, die mit
steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch
der Erzeugnisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluss haben, indem sie
die Einhaltung dieser technischen Spezifikationen oder sonstigen Vorschriften
oder Vorschriften betreffend Dienste fördern; dies gilt nicht für technische
Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend
Dienste, die die nationalen Systeme der sozialen Sicherheit betreffen. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 2 Buchst. e (angepasst) Dies betrifft die technischen
Vorschriften, die von den durch die Mitgliedstaaten benannten Behörden
festgelegt werden und in einer von der Kommission Ö ausgearbeiteten
und gegebenenfalls aktualisierten Õ Liste im Rahmen des
Ausschusses nach Artikel 2 aufgeführt sind. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 2 Buchst. e Änderungen dieser Liste werden nach
demselben Verfahren vorgenommen; ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 2 Buchst. f g) „Entwurf einer technischen
Vorschrift“: Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen
Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich
Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische
Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich
im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen
möglich sind. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 2 Buchst. a (angepasst) (2) Diese Richtlinie findet keine Anwendung
auf: a) Hörfunkdienste; b) Fernsehdienste gemäß Ö Artikel 1 Absatz
1 Buchstabe e der Richtlinie 2010/13/EU des Rates und des Parlaments[9] Õ. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 2 Buchst. c (angepasst) (3) Diese Richtlinie gilt nicht für
Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der
Telekommunikationsdienste Ö nach Õ Richtlinie Ö 2002/21/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[10] Õ unterliegen. (4) Diese Richtlinie gilt nicht für Vorschriften
über Angelegenheiten, die einer Regelung der Union im Bereich der in Anhang II nicht
erschöpfend ausgeführten Finanzdienstleistungen unterliegen. (5) Diese Richtlinie gilt nicht für
Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie Ö 2004/39/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates[11] Õ, anderen Märkten
oder Stellen, die auf diesen Märkten Clearing- oder Abrechnungsaufgaben
wahrnehmen, erlassen werden oder hierfür gelten; ausgenommen hiervon ist
Artikel 5 Absatz 3 der vorliegenden Richtlinie. ê 98/34/EG
(angepasst) (6) Diese Richtlinie gilt nicht für Maßnahmen,
die die Mitgliedstaaten im Rahmen Ö der Verträge Õ zum Schutz von
Personen, insbesondere der Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen
für erforderlich halten, sofern diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf die
Erzeugnisse haben. Artikel 2 Es wird ein Ständiger Ausschuss aus von den
Mitgliedstaaten ernannten Vertretern eingesetzt; diese können sich durch
Sachverständige oder Berater unterstützen lassen; den Vorsitz im Ausschuss
führt ein Vertreter der Kommission. Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Artikel 3 (1) Der Ausschuss hält mindestens zweimal im
Jahr Sitzungen ab. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 3 Buchst. a Der Ausschuss tritt in besonderer
Zusammensetzung zur Prüfung der Fragen in Bezug auf die Dienste der
Informationsgesellschaft zusammen. ê 98/34/EG
(angepasst) (2) Die Kommission legt dem Ausschuss einen
Bericht über die Einführung und Anwendung der Verfahren nach dieser Richtlinie
vor und unterbreitet ihm Vorschläge zur Beseitigung der bestehenden oder
voraussichtlichen Handelshemmnisse. (3) Der Ausschuss nimmt zu den Mitteilungen
und Vorschlägen nach Absatz 2 Stellung, wobei er gegenüber der Kommission
insbesondere anregen kann, a) darauf hinzuwirken, dass die
betroffenen Mitgliedstaaten zur Verhinderung von Handelshemmnissen
gegebenenfalls zunächst untereinander geeignete Schritte beschließen; b) alle angemessenen Maßnahmen zu
ergreifen; c) die Gebiete zu ermitteln, für die
sich eine Harmonisierung als notwendig erweist, und gegebenenfalls die
entsprechenden Arbeiten zur Harmonisierung in einem bestimmten Bereich
aufzunehmen. (4) Der Ausschuss ist von der Kommission
anzuhören a) bei der Wahl des praktischen Systems
für den in dieser Richtlinie vorgesehenen Informationsaustausch sowie bei
etwaigen Änderungen desselben; b) bei der Überprüfung der Arbeitsweise
des aufgrund dieser Richtlinie Ö vorgesehenen Õ Systems. (5) Der Ausschuss kann von der Kommission zu
jedem ihr vorgelegten Vorentwurf einer technischen Vorschrift angehört werden. (6) Der Ausschuss kann sich auf Antrag seines
Vorsitzenden oder eines Mitgliedstaats mit jeder Frage im Zusammenhang mit der
Durchführung dieser Richtlinie befassen. (7) Die Arbeiten des Ausschusses und die ihm
zur Verfügung zu stellenden Informationen sind vertraulich. Der Ausschuss und die einzelstaatlichen
Verwaltungen können jedoch unter Anwendung der nötigen Vorsichtsmaßnahmen
natürliche und juristische Personen, die auch dem Privatsektor angehören
können, als Sachverständige anhören. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 3 Buchst. b (8) In Bezug auf die Vorschriften betreffend
Dienste können die Kommission und der Ausschuss natürliche oder juristische
Personen aus Industrie oder Wissenschaft und, wenn möglich, repräsentative
Gremien anhören, die in der Lage sind, ein Gutachten über die sozialen und
gesellschaftlichen Ziele und Konsequenzen aller Entwürfe von Vorschriften
betreffend Dienste abzugeben, und deren Stellungnahmen berücksichtigen, wenn
sie dazu aufgefordert werden. ê 1025/2012 Art.
26 Absatz 2 Buchst. f) Artikel 4 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission
gemäß Artikel 5 Absatz 1 sämtliche Aufträge an Normungsorganisationen zur
Ausarbeitung technischer Spezifikationen oder einer Norm für bestimmte
Erzeugnisse zwecks Festlegung einer technischen Vorschrift für diese
Erzeugnisse in Form von Entwürfen technischer Vorschriften und geben dabei die
Gründe der Festlegung an. ê 98/34/EG Artikel 5 (1) Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln
die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer
technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung
einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die
Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission
gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer
derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe
gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls — sofern dies noch nicht bei
einer früheren Mitteilung geschehen ist — übermitteln die Mitgliedstaaten
gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen
grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften, wenn deren Wortlaut für die
Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig
ist. ê 98/34/EG
(angepasst) Die Mitgliedstaaten machen eine weitere
Mitteilung in der Ö im ersten und
zweiten Gedankenstrich des vorliegenden Absatzes genannten Õ Art und Weise, wenn
sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen
vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für
die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder
verschärfen. Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift
insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Stoffes,
einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des
Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so übermitteln
die Mitgliedstaaten Ö ungeachtet der
Bestimmungen des Titels VIII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates[12] Õ, sofern verfügbar,
ebenfalls eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben über die
betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche
Substitutionsprodukte oder die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über
die zu erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheits-, Verbraucher-
und Umweltschutz, sofern zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Fall eines
bereits existierenden Stoffes nach den Grundsätzen Ö entsprechend
des betreffenden Teiles von Abschnitt II.3 von Anhang XV der Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 Õ. ê 98/34/EG Die Kommission unterrichtet die anderen
Mitgliedstaaten unverzüglich über den Entwurf einer technischen Vorschrift und
alle ihr zugegangenen Dokumente. Sie kann den Entwurf auch dem nach Artikel 2
eingesetzten Ausschuss und gegebenenfalls dem jeweils zuständigen Ausschuss zur
Stellungnahme vorlegen. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 4 In Bezug auf die technischen Spezifikationen
oder sonstigen Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste nach Artikel 1
Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii können die Bemerkungen oder
ausführlichen Stellungnahmen der Kommission oder der Mitgliedstaaten sich nur
auf diejenigen Aspekte der Maßnahme, die möglicherweise ein Handelshemmnis oder
— in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — ein Hindernis für den freien
Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern
darstellen, nicht aber auf den steuerlichen oder finanziellen Aspekt der
Maßnahme beziehen. ê 98/34/EG (2) Die Kommission und die Mitgliedstaaten
können bei dem Mitgliedstaat, der einen Entwurf einer technischen Vorschrift
unterbreitet hat, Bemerkungen vorbringen, die dieser Mitgliedstaat bei der
weiteren Ausarbeitung der technischen Vorschrift soweit wie möglich
berücksichtigt. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission
unverzüglich den endgültigen Wortlaut einer technischen Vorschrift mit. (4) Die aufgrund dieses Artikels übermittelten
Informationen gelten nicht als vertraulich, es sei denn, dies wird von dem
notifizierenden Mitgliedstaat ausdrücklich beantragt. Ein solcher Antrag ist zu
begründen. Der in Artikel 2 genannte Ausschuss und die
staatlichen Verwaltungen können im Fall eines solchen Antrags die
Sachverständigenmeinung natürlicher oder juristischer Personen einholen, die
gegebenenfalls im privaten Sektor tätig sind; sie lassen dabei die nötige
Vorsicht walten. (5) Ist ein Entwurf für technische
Vorschriften Bestandteil einer Maßnahme, die aufgrund anderer verbindlicher
Rechtsakte der Union im Entwurfsstadium mitgeteilt werden muss, so können die
Mitgliedstaaten die Mitteilung gemäß Absatz 1 im Rahmen dieses anderen
Rechtsakts übersenden, sofern förmlich darauf hingewiesen wird, dass die
Mitteilung auch diese Richtlinie betrifft. Reagiert die Kommission im Rahmen dieser
Richtlinie nicht auf den Entwurf einer technischen Vorschrift, so hat dies
keinen Einfluss auf eine Entscheidung, die aufgrund anderer Rechtsakte der
Union getroffen werden könnte. Artikel 6 (1) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf
einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Eingang der
Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 5 Buchst. a (angepasst) (2) Die Mitgliedstaaten nehmen –
den Entwurf einer technischen Vorschrift in Form
einer freiwilligen Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f
Unterabsatz 2 Ziffer ii nicht vor Ablauf von vier Monaten; –
unbeschadet der Absätze 3, 4 und 5 jeden anderen
Entwurf einer technischen Vorschrift (mit Ausnahme der Entwürfe betreffend
Dienste) nicht vor Ablauf von sechs Monaten; nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5
Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission oder ein anderer
Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach Eingang eine ausführliche
Stellungnahme abgibt, der zufolge die geplante Maßnahme Elemente enthält, die
den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes beeinträchtigen könnten; –
unbeschadet der Absätze 4 und 5 einen Entwurf einer
Vorschrift betreffend Dienste nicht vor Ablauf von vier Monaten nach Eingang
der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die
Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat innerhalb von drei Monaten nach
Eingang der Mitteilung eine ausführliche Stellungnahme abgibt, der zufolge die
geplante Maßnahme Elemente enthält, die den freien Verkehr von Dienstleistungen
oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes
beeinträchtigen könnten. Die ausführlichen Stellungnahmen der
Kommission oder der Mitgliedstaaten zu den Entwürfen von Vorschriften
betreffend Dienste dürfen nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere
im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den
Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Recht der Union unter Berücksichtigung
ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und regionalen Besonderheiten sowie
ihres Kulturerbes getroffen werden. Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die
Kommission über die Maßnahmen, die er aufgrund der ausführlichen Stellungnahmen
zu ergreifen beabsichtigt. Die Kommission äußert sich zu diesen Maßnahmen. Im Hinblick auf die Vorschriften betreffend
Dienste nennt der betreffende Mitgliedstaat gegebenenfalls die Gründe, aus
denen die ausführlichen Stellungnahmen nicht berücksichtigt werden können. (3) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf
einer technischen Vorschrift mit Ausnahme der Vorschriften betreffend Dienste
nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 5
Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die Kommission innerhalb von drei Monaten
nach diesem Zeitpunkt ihre Absicht bekanntgibt, für den gleichen Gegenstand
eine Richtlinie, eine Verordnung oder Ö einen Beschluss Õ im Sinne des
Artikels 288 AEU-Vertrag vorzuschlagen oder zu erlassen. ê 98/34/EG
(angepasst) (4) Die Mitgliedstaaten nehmen den Entwurf
einer technischen Vorschrift nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Eingang
der Mitteilung gemäß Artikel 5 Absatz 1 bei der Kommission an, wenn die
Kommission innerhalb von drei Monaten nach diesem Zeitpunkt die Feststellung
bekanntgibt, dass der Entwurf der technischen Vorschrift einen Gegenstand
betrifft, für welchen dem Rat ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine
Verordnung oder Ö einen Beschluss Õ im Sinne des
Artikels 288 AEU-Vertrag vorgelegt worden ist. (5) Legt der Rat innerhalb der Stillhaltefrist
gemäß den Absätzen 3 und 4 Ö in erster
Lesung Õ einen Standpunkt
fest, so wird diese Frist vorbehaltlich des Absatzes 6 auf 18 Monate
ausgedehnt. (6) Die in den Absätzen 3, 4 und 5 genannten
Pflichten entfallen, a) wenn die Kommission den
Mitgliedstaaten mitteilt, dass sie auf ihre Absicht verzichtet, einen
verbindlichen Rechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen; b) wenn die Kommission die
Mitgliedstaaten von der Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags unterrichtet
oder c) sobald ein verbindlicher Rechtsakt Ö vom
Europäischen Parlament und vom Rat Õ oder Ö von der
Kommission Õ erlassen worden ist. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 5 Buchst. b (7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn ein
Mitgliedstaat a) aus dringenden Gründen, die durch
eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind und sich auf den
Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen oder
die Sicherheit und im Falle von Vorschriften betreffend Dienste auch auf die
öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz beziehen, gezwungen ist,
ohne die Möglichkeit einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist
technische Vorschriften auszuarbeiten, um sie unverzüglich zu erlassen und in
Kraft zu setzen, oder b) aus dringenden Gründen, die durch
eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den Schutz der Sicherheit
und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der Einleger,
der Anleger und der Versicherten, beziehen, gezwungen ist, unverzüglich
Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen zu erlassen und in Kraft zu
setzen. Der Mitgliedstaat begründet in der in Artikel 5
genannten Mitteilung die Dringlichkeit der betreffenden Maßnahmen. Die Kommission
äußert sich binnen kürzester Frist zu dieser Mitteilung. Bei missbräuchlicher
Anwendung dieses Verfahrens trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Das
Europäische Parlament wird von der Kommission regelmäßig unterrichtet. ê 98/34/EG Artikel 7 (1) Die Artikel
5 und 6 gelten nicht für Rechts- und Verwaltungsvorschriften der
Mitgliedstaaten oder für freiwillige Vereinbarungen, durch die die
Mitgliedstaaten ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 6 Buchst. a a) den
verbindlichen Rechtsakten der Union, mit denen technische Spezifikationen oder
Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden, nachkommen; b) die Verpflichtungen aus einem
internationalen Übereinkommen erfüllen, wodurch gemeinsame technische
Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Union in Kraft
gesetzt werden; ê 98/34/EG
(angepasst) c) die Schutzklauseln in Anspruch
nehmen, die in verbindlichen Rechtsakten der Union enthalten sind; d) Ö Artikel 12
Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG des Parlaments und des Rates[13] Õ anwenden; e) lediglich einem Urteil des
Gerichtshofs der Europäischen Ö Union Õ nachkommen; ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 6 Buchst. b f) lediglich eine technische Vorschrift
im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f zum Zweck der Beseitigung eines
Handelshemmnisses oder — in Bezug auf Vorschriften betreffend Dienste — eines
Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder die
Niederlassungsfreiheit von Betreibern entsprechend einem Antrag der Kommission
ändern. ê 98/34/EG (2) Artikel 6 gilt nicht für Rechts- und
Verwaltungsvorschriften, die die Mitgliedstaaten in Bezug auf ein
Herstellungsverbot erlassen, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr
nicht behindern. ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 6 Buchst. c) (3) Artikel 6 Absätze 3 bis 6 gilt nicht für
freiwillige Vereinbarungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f
Unterabsatz 2 Ziffer ii. (4) Artikel 6 gilt nicht für technische Spezifikationen
oder sonstige Vorschriften oder für Vorschriften betreffend Dienste im Sinne
des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii. ê 98/34/EG
(angepasst) Artikel 8 Die Kommission erstattet dem Europäischen
Parlament, dem Rat und dem Ö Europäischen Õ Wirtschafts- und
Sozialausschuss alle zwei Jahre Bericht über die Ergebnisse der Anwendung
dieser Richtlinie. ê 1025/2012 Art.
26 Nr. 2 Buchst. g Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt
der Europäischen Union jährliche Statistiken über die eingegangenen
Notifizierungen. Artikel 9 Erlassen die Mitgliedstaaten eine technische
Vorschrift, nehmen sie in dieser selbst oder durch einen Hinweis bei der
amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten
regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. ê Artikel 10 Die Richtlinie 98/34/EG, in der Fassung der in
Anhang III Teil A der vorliegenden Richtlinie aufgeführten
Rechtsakte, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich
der Fristen für die Umsetzung der in Anhang III Teil B der aufgehobenen
Richtlinie und in Anhang III Teil B der vorliegenden Richtlinie genannten
Richtlinien in innerstaatliches Recht aufgehoben. Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie
gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der
Entsprechungstabelle in Anhang IV zu lesen. ê 98/34/EG Artikel 11 Diese Richtlinie tritt am 20. Tag nach ihrer
Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Artikel 12 Diese
Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am In Namen des Europäischen Parlaments Im
Namen des Rates Der Präsident Der
Präsident [1] KOM(2010) 179 endgültig vom 23.4.2010. [2] ABl. L 316 vom 4.11.2012, S. 12. [3] Vgl. die Stellungnahme der beratenden Gruppe vom
7.7.2010. [4] ABl. C […] vom […], S. […]. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet
der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste
der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37). [7] Siehe Anhang III, Teil A. [8] Ö Richtlinie
2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur
Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom
28.11.2001, S. 67) Õ. [9] Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung
audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl.
L 95 vom 15.4.2010, S. 1). [10] Ö Richtlinie
2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über
einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und
-dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33) Õ. [11] Ö Richtlinie
2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über
Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und
93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L
145 vom 30.4.2004, S. 1) Õ. [12] Ö Verordnung (EG)
Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung
und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen
Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr.
1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der
Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl.
L 396 vom 30.12.2006, S. 1) Õ. [13] Ö Richtlinie
2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über
die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) Õ. ê 98/48/EG
Art. 1 Nr. 7 ANHANG I Beispielliste der nicht unter Artikel 1 Absatz 1 Ziffer b fallenden Dienste 1. Nicht „im Fernabsatz“ erbrachte Dienste Dienste, bei deren Erbringung der
Erbringer und der Empfänger gleichzeitig physisch anwesend sind, selbst wenn
dabei elektronische Geräte benutzt werden: a) Untersuchung oder Behandlung in der
Praxis eines Arztes mit Hilfe elektronischer Geräte, aber in Anwesenheit des
Patienten; b) Konsultation eines elektronischen
Katalogs in einem Geschäft in Anwesenheit des Kunden; c) Buchung eines Flugtickets über ein
Computernetz, wenn sie in einem Reisebüro in Anwesenheit des Kunden vorgenommen
wird; d) Bereitstellung elektronischer Spiele in
einer Spielhalle in Anwesenheit des Benutzers. 2. Nicht „elektronisch“ erbrachte Dienste –
Dienste, die zwar mit elektronischen Geräten, aber
in materieller Form erbracht werden: a) Geldausgabe- oder Fahrkartenautomaten; b) Zugang zu gebührenpflichtigen
Straßennetzen, Parkplätzen usw., auch wenn elektronische Geräte bei der Ein-
und/oder Ausfahrt den Zugang kontrollieren und/oder die korrekte
Gebühren-entrichtung gewährleisten; –
Offline-Dienste: Vertrieb von CD-ROM oder Software
auf Disketten; –
Dienste, die nicht über elektronische
Verarbeitungs- und Speicherungssysteme erbracht werden: a) Sprachtelefondienste; b) Telefax-/Telexdienste; c) über
Sprachtelefon oder Telefax erbrachte Dienste; d) medizinische
Beratung per Telefon/Telefax; e) anwaltliche
Beratung per Telefon/Telefax; f) Direktmarketing per Telefon/Telefax. 3. Nicht „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbrachte
Dienste Dienste, die im Wege einer
Übertragung von Daten ohne individuellen Abruf gleichzeitig für eine
unbegrenzte Zahl von einzelnen Empfängern erbracht werden
(Punkt-zu-Mehrpunkt-Übertragung): ê 98/48/EG
Art. 1 Nr. 7 (angepasst) a) Fernsehdienste (einschließlich zeitversetzter
Video-Abruf) nach Artikel 1 Ö Absatz 1, Õ Buchstabe Ö e Õ der Richtlinie Ö 2010/13/EU Õ; ê 98/48/EG
Art. 1 Nr. 7 b) Hörfunkdienste; c) Teletext (über Fernsehsignal). _____________ ANHANG II Nicht erschöpfende Liste der
Finanzdienstleistungen nach Artikel 1 Absatz 4 –
Wertpapierdienstleistungen; –
Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte; –
Bankdienstleistungen; –
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Pensionsfonds; –
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Termin- oder
Optionsgeschäften. Diese Dienstleistungen umfassen insbesondere: ê 98/48/EG Art. 1
Nr. 7 (angepasst) a) Wertpapierdienstleistungen gemäß dem
Anhang der Richtlinie Ö 2004/39/EG Õ; Dienstleistungen
von Wertpapierfirmen für gemeinsame Anlagen; b) Dienstleistungen im Zusammenhang mit
den im Ö Anhang I
der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates[1] Õ genannten
Tätigkeiten, für die die gegenseitige Anerkennung gilt, c) Versicherungs-
und Rückversicherungsgeschäfte gemäß Ö der Richtlinie 2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates[2] Õ. _____________ é ANHANG III Teil A Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer
nachfolgenden Änderungen
(gemäß Artikel 10) Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37) || || || Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 217 vom 5.8.1998. S. 18) || || Anhang II, Teil 1, Titel H des Beitrittsvertrages 2004 (ABl. 236 vom 23.9.2003, S. 68) || Betrifft nur die Anmerkungen in Nummer 2 der Richtlinie 98/34/EG || Richtlinie 2006/96/EG des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) || Betrifft nur die Anmerkungen in Artikel 1 der Richtlinie 98/34/EG || Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12) || Betrifft nur Artikel 26 Absatz 2 Teil B Fristen für die Umsetzung in
innerstaatliches Recht
(gemäß Artikel 10) Richtlinie || Umsetzungsfrist 98/34/EG || - 98/48/EG || 5. August 1999 2006/96/EG || 1. Januar 2007 _____________ ANHANG IV Entsprechungstabelle Richtlinie 98/34/EG || Vorliegende Verordnung Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte || Artikel 1 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 1Absatz 1 Nummer 2, Unterabsatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer i Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer ii Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 Ziffer iii Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 3 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 3 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte || Artikel 1 Absatz 2 einleitende Worte Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 1 Absatz 1 Nummer 4 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 2 || Artikel 1 Absatz 3 Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 3 || Artikel 1 Absatz 4 Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 5 Unterabsatz 4 || Artikel 1 Absatz 5 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 einleitende Worte || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 einleitende Worte Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer i Artikel 1 Absatz 1 Nummer 5 Unterabsatz 5 zweiter Gedankenstrich, || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 Ziffer ii Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 1 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 1 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 einleitende Worte || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 einleitende Worte Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer i Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer ii Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 2 Ziffer iii Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 3 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 3 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 11 Unterabsatz 4 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f Unterabsatz 4 Artikel 1 Absatz 1 Nummer 12 || Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g Artikel 1 Absatz 2 || Artikel 1 Absatz 6 Artikel 5 || Artikel 2 Artikel 6 Absätze 1 und 2 || Artikel 3 Absätze 1 und 2 Artikel 6 Absatz 3 einleitende Worte || Artikel 3 Absatz 3 einleitende Worte Artikel 6 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 3 dritter Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe b Artikel 6 Absatz 3 vierter Gedankenstrich || Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe c Artikel 6 Absatz 4 einleitende Worte || Artikel 3 Absatz 4 einleitende Worte Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe c || Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe d || Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b Artikel 6 Absätze 5 bis 8 || Artikel 3 Absätze 5 bis 8 Artikel 7 || Artikel 4 Artikel 8 || Artikel 5 Artikel 9 Absätze 1 bis 5 || Artikel 6 Absätze 1 bis 5 Artikel 9 Absatz 6 einleitende Worte || Artikel 6 Absatz 6 einleitende Worte Artikel 9 Absatz 6 erster Gedankenstrich || Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 6 zweiter Gedankenstrich || Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 6 dritter Gedankenstrich || Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe c Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte || Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 einleitende Worte Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich || Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe a Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich || Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 1 Buchstabe b Artikel 9 Absatz 7 Unterabsatz 2 || Artikel 6 Absatz 7 Unterabsatz 2 Artikel 10 Absatz 1 einleitende Worte || Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte Artikel 10 Absatz 1 erster Gedankenstrich || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Artikel 10 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b Artikel 10 Absatz 1 dritter Gedankenstrich || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c Artikel 10 Absatz 1 vierter Gedankenstrich || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d Artikel 10 Absatz 1 fünfter Gedankenstrich || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e Artikel 10 Absatz 1 sechster Gedankenstrich || Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Artikel 10 Absätze 2, 3 und 4 || Artikel 7 Absätze 2, 3 und 4 Artikel 11 erster Satz || Artikel 8 Absatz 1 Artikel 11 zweiter Satz || Artikel 8 Absatz 2 Artikel 12 || Artikel 9 Artikel 13 || - - || Artikel 10 Artikel 14 || Artikel 11 Artikel 15 || Artikel 12 Anhang III || - Anhang IV || - Anhang V || Anhang I Anhang VI || Anhang II - || Anhang III - || Anhang IV _____________ [1] Ö Richtlinie
2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den
Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von
Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG
und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338) Õ. [2] Ö Richtlinie
2009/138/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der
Rückversicherungstätigkeit (Solvabilität II) (ABl. L 335 vom 17.12.2009, S. 1) Õ.