<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:fmx="http://opoce" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.58-20161101.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="n.a."><NO.CASE>C-635/20 P</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62020CC0635</NO.CELEX><NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2022:405">EU:C:2022:405</NO.ECLI><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>1</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>18</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>18</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><PAGE.HEADER><P><HT TYPE="SC">Schlussanträge von Herrn Collins – Rechtssache C‑635/20 P</HT></P><P><HT TYPE="SC">Kommission / Italien und Spanien</HT></P></PAGE.HEADER></CURR.TITLE><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Anthony Collins</HT></P><P>vom <DATE ISO="20220519">19. Mai 2022</DATE><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0001"><P>Originalsprache: Englisch.</P></NOTE></P></TI><STI><P>Rechtssache C‑635/20 P</P><P>Europäische Kommission</P><P>gegen</P><P>Italienische Republik,</P><P>Königreich Spanien</P></STI></TITLE><INTERMEDIATE><INDEX IDX.CLOSE="“" SEPARATOR=" – " IDX.OPEN="„"><KEYWORD>Rechtsmittel</KEYWORD><KEYWORD>Sprachenregelung</KEYWORD><KEYWORD>Bekanntmachung der allgemeinen Auswahlverfahren für Ermittler und Teamleiter</KEYWORD><KEYWORD>Sprachkenntnisse</KEYWORD><KEYWORD>Beschränkung der Wahl der Sprache 2 der Auswahlverfahren auf Englisch, Französisch oder Deutsch</KEYWORD><KEYWORD>Verordnung Nr. 1</KEYWORD><KEYWORD>Beamtenstatut</KEYWORD><KEYWORD>Diskriminierung aufgrund der Sprache</KEYWORD><KEYWORD>Rechtfertigung</KEYWORD><KEYWORD>Dienstliches Interesse</KEYWORD><KEYWORD>Erfordernis, dass neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sind, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen</KEYWORD></INDEX></INTERMEDIATE><CONTENTS.CONCLUSION><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">I.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Einleitung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0001"><NO.P>1.</NO.P><TXT>Sprache ist ein wichtiger Teil der kulturellen und politischen Identität der Unionsbürger, und sowohl im Vertrag über die Europäische Union als auch in der Charta der Grundrechte ist die Achtung der sprachlichen Vielfalt der Union verankert<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0002"><P>Art. 3 EUV und Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Zu berücksichtigen sind auch die rund 60 Regional- und Minderheitensprachen, die auf dem Gebiet der Europäischen Union gesprochen werden.</P></NOTE>. Diese Achtung wird dadurch bekräftigt, dass alle 24 Amtssprachen der Europäischen Union als Arbeitssprachen der Organe der Union bestimmt wurden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0003"><P>Art. 1 der Verordnung Nr. 1 des Rates vom <DATE ISO="19580415">15. April 1958</DATE> zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 1958, Nr. 17, S. 385), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates vom <DATE ISO="20130513">13. Mai 2013</DATE> (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="158" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2013">ABl. 2013, L 158, S. 1</REF.DOC.OJ>) (im Folgenden: Verordnung Nr. 1/58).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0002"><NO.P>2.</NO.P><TXT>Sprachen erleichtern die Kommunikation zwischen den Menschen und ermöglichen es ihnen, zusammenzuarbeiten. Da die gleichzeitige Verwendung aller 24 Amtssprachen beim gegenwärtigen Stand der Dinge eine solche Kommunikation und Zusammenarbeit ernsthaft beeinträchtigen würde, ist es verständlich, dass die Organe der Union bestrebt sind, Beamte einzustellen, die neben ihrer Muttersprache über Kenntnisse in mindestens einer Arbeitssprache verfügen. Es gibt eine lange Liste von Sprachen, die zu verschiedenen Zeiten der europäischen Geschichte entweder auf dem gesamten Kontinent oder in weiten Teilen des Kontinents als Arbeitssprachen beschrieben werden konnten. Eine Sprache kann in einem bestimmten<?PAGE NO="2"?> politischen und wirtschaftlichen Kontext einen Status als Arbeitssprache genießen, der naturgemäß nicht ewig währt: Es ist jedoch unbestreitbar, dass die Wahrnehmung einer Sprache als Arbeitssprache ihren Status aufwertet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0003"><NO.P>3.</NO.P><TXT>Da die Europäische Union alle ihre Amtssprachen gleichstellt und die Bestimmung einer Sprache als Verkehrssprache für einen bestimmten Zweck einen unbestreitbaren Vorteil für die Bewerber darstellt, die diese Sprache beherrschen, muss eine solche Wahl durch objektive und vernünftige Gründe gerechtfertigt sein. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs wird anerkannt, dass die dienstlichen Erfordernisse eine solche Rechtfertigung liefern, sofern zwei Voraussetzungen erfüllt sind. Die vorgebrachte Rechtfertigung muss sich demnach auf die Aufgaben beziehen, die die eingestellten Personen zu erfüllen haben. Die Nachweise, die zur Rechtfertigung der vorgeschlagenen Einschränkung angeführt werden, müssen sachlich richtig, zuverlässig und kohärent sein<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0004"><P>Vgl. u. a. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20121127">27. November 2012</DATE>, <NAME.CASE>Italien/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑566/10 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:752">EU:C:2012:752</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, <NAME.CASE>Spanien/Parlament</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑377/16</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:249">EU:C:2019:249</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160915">15. September 2016</DATE>, <NAME.CASE>Italien/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>T‑353/14 und T‑17/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2016:495">EU:T:2016:495</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20171214">14. Dezember 2017</DATE>, <NAME.CASE>PB/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>T‑609/16</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2017:910">EU:T:2017:910</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20210303">3. März 2021</DATE>, <NAME.CASE>Barata/Parlament</NAME.CASE> (<NO.CASE>T‑723/18</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2021:113">EU:T:2021:113</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20210609">9. Juni 2021</DATE>, <NAME.CASE>Calhau Correia de Paiva/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>T‑202/17</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2021:323">EU:T:2021:323</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0004"><NO.P>4.</NO.P><TXT>In der vorliegenden Rechtssache beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200909">9. September 2020</DATE>, <NAME.CASE>Spanien und Italien/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>T‑401/16</NO.CASE>, nicht veröffentlicht, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2020:409">EU:T:2020:409</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht eine Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren zur Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0001" ID="QS0001"/>Administration<QUOT.END REF.START="QS0001" CODE="201C" ID="QE0001"/> (AD) für nichtig erklärt hat. EPSO/AD/323/16 zielte darauf ab, Ermittler (m/w) (AD 7) für folgende Profile einzustellen: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0002" ID="QS0002"/>1 – Ermittler (m/w): EU-Ausgaben, Korruptionsbekämpfung – 2 – Ermittler (m/w): Zoll und Handel, Tabak- und nachgeahmte Waren<QUOT.END REF.START="QS0002" CODE="201C" ID="QE0002"/>. EPSO/AD/324/16 zielte darauf ab, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0003" ID="QS0003"/>Ermittler (m/w) (AD 9): Teamleiter<QUOT.END REF.START="QS0003" CODE="201C" ID="QE0003"/> einzustellen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0005"><P>EPSO/AD/323/16 und EPSO/AD/324/16, <REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="187A" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2016">ABl. 2016, C 187 A, S. 1</REF.DOC.OJ>, im Folgenden: die angefochtene EPSO-Bekanntmachung.</P></NOTE>. Die im vorliegenden Fall angefochtene EPSO<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0006"><P>Art. 2 des Beschlusses 2002/620/EG des Europäischen Parlaments, des Rates, der Kommission, des Gerichtshofs, des Rechnungshofs, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen und des Europäischen Bürgerbeauftragten vom <DATE ISO="20020725">25. Juli 2002</DATE> über die Errichtung des Amtes für Personalauswahl der Europäischen Gemeinschaften (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="197" PAGE.FIRST="53" DATE.PUB="2002">ABl. 2002, L 197, S. 53</REF.DOC.OJ>) übertrug die Verantwortung für die Durchführung der Auswahlverfahren, auf die sich der erste Absatz von Art. 30 und Anhang III des Beamtenstatuts beziehen, auf das Europäische Amt für Personalauswahl (EPSO). Nach dessen Art. 4 ist jede Klage im Zusammenhang mit der Ausübung der auf das EPSO übertragenen Befugnisse gegen die Kommission zu richten.</P></NOTE>-Bekanntmachung bestimmt, dass die Bewerber die folgenden besonderen sprachlichen Voraussetzungen erfüllen müssen:</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>Sprache 1: Mindestniveau – C1 in einer der 24 Amtssprachen der Union;</P></ITEM><ITEM><P>Sprache 2: Mindestniveau – B2 in Englisch, Französisch oder Deutsch; darf nicht mit Sprache 1 identisch sein<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0007"><P>Im Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen des Europarats (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarats Nr. R (98) 6 vom <DATE ISO="19980317">17. März 1998</DATE>, im Folgenden: der GERS) werden die Sprachkenntnisse in sechs Niveaus (Niveau A1 bis Niveau C2) unterteilt. Eine seiner Tabellen enthält eine Übersicht der häufigsten Kenntnisniveaus. Das Niveau C1, das den Sprachkenntnissen einer <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0004" ID="QS0004"/>kompetenten Sprachverwendung<QUOT.END REF.START="QS0004" CODE="201C" ID="QE0004"/> entspricht, wird wie folgt beschrieben: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0005" ID="QS0005"/>Kann ein breites Spektrum anspruchsvoller, längerer Texte verstehen und auch implizite Bedeutungen erfassen. Kann sich spontan und fließend ausdrücken, ohne öfter deutlich erkennbar nach Worten suchen zu müssen. Kann die Sprache im gesellschaftlichen und beruflichen Leben oder in Ausbildung und Studium wirksam und flexibel gebrauchen. Kann sich klar, strukturiert und ausführlich zu komplexen Sachverhalten äußern und dabei verschiedene Mittel zur Textverknüpfung angemessen verwenden.<QUOT.END REF.START="QS0005" CODE="201C" ID="QE0005"/> Das Niveau B2, das den Sprachkenntnissen einer <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0006" ID="QS0006"/>selbständigen Sprachverwendung<QUOT.END REF.START="QS0006" CODE="201C" ID="QE0006"/> entspricht, wird wie folgt beschrieben: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0007" ID="QS0007"/>Kann die Hauptinhalte komplexer Texte zu konkreten und abstrakten Themen verstehen; versteht im eigenen Spezialgebiet auch Fachdiskussionen. Kann sich so spontan und fließend verständigen, dass ein normales Gespräch mit Muttersprachlern ohne größere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich ist. Kann sich zu einem breiten Themenspektrum klar und detailliert ausdrücken, einen Standpunkt zu einer aktuellen Frage erläutern und die Vor- und Nachteile verschiedener Möglichkeiten angeben.<QUOT.END REF.START="QS0007" CODE="201C" ID="QE0007"/></P></NOTE>.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><?PAGE NO="3"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0005"><NO.P>5.</NO.P><TXT>In der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung heißt es sodann ausdrücklich, dass für die Erfüllung der relevanten Aufgaben ein hohes Englischlevel nötig ist:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0008" ID="QS0008"/>Ein gutes Verständnis der englischen Sprache (in Wort und Schrift) ist Voraussetzung für die Zulassung zu beiden Auswahlverfahren. Englisch ist die Hauptverkehrssprache der Ermittler, die auf dem Gebiet der Bekämpfung von Korruption und/oder Finanzkriminalität in einem internationalen Kontext tätig sind. Gute Englischkenntnisse sind daher von entscheidender Bedeutung – sei es für Präsentationen und Diskussionen oder für die Abfassung von Berichten –, um eine effektive Zusammenarbeit und einen effektiven Informationsaustausch mit den Behörden der Mitgliedstaaten und von Drittstaaten zu gewährleisten.<QUOT.END REF.START="QS0008" CODE="201C" ID="QE0008"/></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0006"><NO.P>6.</NO.P><TXT>Im angefochtenen Urteil wird festgestellt, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache der Bewerber auf Englisch, Französisch oder Deutsch objektiv gerechtfertigt und im Hinblick auf das mit ihr verfolgte Hauptziel, nämlich die Einstellung von sofort einsatzfähigen Beamten der Funktionsgruppe AD, verhältnismäßig sei. Die Kommission habe auch nicht nachgewiesen, dass die Sprachbeschränkung durch finanzielle oder operative Sachzwänge und/oder die Art des Auswahlverfahrens gerechtfertigt sei<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0008"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20200909">9. September 2020</DATE>, <NAME.CASE>Spanien und Italien/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>T‑401/16</NO.CASE>, nicht veröffentlicht, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2020:409">EU:T:2020:409</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0205">205</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. In ihrem Rechtsmittel vor dem Gerichtshof macht die Kommission geltend, dass die Beweislast, die das Gericht ihr hinsichtlich der Rechtfertigung der Sprachbeschränkung auferlegt habe, unangemessen hoch sei. Sie beanstandet auch die vom Gericht vorgenommene Bewertung der von der Kommission zur Stützung dieser Beschränkung vorgelegten Beweise.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">II.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Rechtlicher Kontext</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Verordnung Nr. 1/58</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0007"><NO.P>7.</NO.P><TXT>Mit der Verordnung Nr. 1/58 hat der Rat die ihm durch den heutigen Art. 342 AEUV übertragene Befugnis ausgeübt, u. a. die Verwendung der Sprachen durch und innerhalb der Organe der Europäischen Union zu regeln. In der derzeit geltenden Fassung lautet sie, soweit es hier von Interesse ist, wie folgt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0009" ID="QS0009"/><HT TYPE="ITALIC">Artikel 1</HT></TI.ART><ALINEA>Die Amtssprachen und die Arbeitssprachen der Organe der Union sind Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.</ALINEA><ALINEA>…</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART><HT TYPE="ITALIC">Artikel 6</HT></TI.ART><ALINEA>Die Organe der Gemeinschaft können in ihren Geschäftsordnungen festlegen, wie diese Regelung der Sprachenfrage im Einzelnen anzuwenden ist.<QUOT.END REF.START="QS0009" CODE="201C" ID="QE0009"/></ALINEA></ARTICLE></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ><?PAGE NO="4"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Das Beamtenstatut</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0008"><NO.P>8.</NO.P><TXT>In Art. 1d des Statuts<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0009"><P>Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom <DATE ISO="19680229">29. Februar 1968</DATE> zur Festlegung des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften sowie zur Einführung von Sondermaßnahmen, die vorübergehend auf die Beamten der Kommission anwendbar sind (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="056" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="1968">ABl. 1968, L 56, S. 1</REF.DOC.OJ>), in der geänderten Fassung (im Folgenden: Beamtenstatut).</P></NOTE> heißt es, soweit es hier von Interesse ist:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0010" ID="QS0010"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bei der Anwendung dieses Statuts ist jede Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder einer sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung verboten.</ALINEA><ALINEA>…</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="001.006"><NO.PARAG>(6)</NO.PARAG><ALINEA>Jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist unter Angabe von objektiven und vertretbaren Gründen zu rechtfertigen; dabei sind die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen. …<QUOT.END REF.START="QS0010" CODE="201C" ID="QE0010"/></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0009"><NO.P>9.</NO.P><TXT>Titel III Kapitel 1 (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0011" ID="QS0011"/>Einstellung<QUOT.END REF.START="QS0011" CODE="201C" ID="QE0011"/>) des Beamtenstatuts enthält die Art. 27 bis 34. Art. 27 bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0012" ID="QS0012"/>Bei der Einstellung ist anzustreben, dem Organ die Mitarbeit von Beamten zu sichern, die in Bezug auf Befähigung, Leistung und Integrität höchsten Ansprüchen genügen; sie sind unter den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union auf möglichst breiter geografischer Grundlage auszuwählen. Kein Dienstposten darf den Angehörigen eines bestimmten Mitgliedstaats vorbehalten werden. …<QUOT.END REF.START="QS0012" CODE="201C" ID="QE0012"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0010"><NO.P>10.</NO.P><TXT>In Art. 28 Buchst. f heißt es:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><ALINEA><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0013" ID="QS0013"/>Zum Beamten darf nur ernannt werden, wer</ALINEA><ALINEA>… nachweist, dass er gründliche Kenntnisse in einer Sprache der Union und ausreichende Kenntnisse in einer weiteren Sprache der Union in dem Umfang besitzt, in dem dies für die Ausübung seines Amtes erforderlich ist.<QUOT.END REF.START="QS0013" CODE="201C" ID="QE0013"/></ALINEA></QUOT.S></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0011"><NO.P>11.</NO.P><TXT>Anhang III des Beamtenstatuts trägt die Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0014" ID="QS0014"/>Auswahlverfahren<QUOT.END REF.START="QS0014" CODE="201C" ID="QE0014"/>. Art. 1 des Anhangs bestimmt:</TXT><P><QUOT.S LEVEL="1"><PARAG IDENTIFIER="001.001"><NO.PARAG><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0015" ID="QS0015"/>(1)</NO.PARAG><ALINEA><P>Die Stellenausschreibung wird von der Anstellungsbehörde nach Anhörung des Paritätischen Ausschusses angeordnet.</P><P>In der Stellenausschreibung sind anzugeben:</P><P>…</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>f)</NO.P><TXT>gegebenenfalls die wegen der besonderen Art der zu besetzenden Dienstposten erforderlichen Sprachkenntnisse;</TXT></NP></ITEM></LIST><?PAGE NO="5"?><P>…<QUOT.END REF.START="QS0015" CODE="201C" ID="QE0015"/></P></ALINEA></PARAG></QUOT.S></P></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">III.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Sachverhalt, Verfahren und Anträge</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0012"><NO.P>12.</NO.P><TXT>In den Rn. 1 bis 15 des angefochtenen Urteils sind der Sachverhalt und der Wortlaut der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung zusammengefasst.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0013"><NO.P>13.</NO.P><TXT>Die Kommission beantragt,</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>das angefochtene Urteil aufzuheben;</P></ITEM><ITEM><P>wenn es der Auffassung ist, dass der Stand des Verfahrens dies zulässt, die Klage im ersten Rechtszug als unbegründet abzuweisen;</P></ITEM><ITEM><P>dem Königreich Spanien und der Italienischen Republik die Kosten des vorliegenden Verfahrens und die des ersten Rechtszugs aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0014"><NO.P>14.</NO.P><TXT>Zur Stützung dieser Anträge macht die Kommission drei Gründe geltend.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0015"><NO.P>15.</NO.P><TXT>Der erste Rechtsmittelgrund besteht aus drei Teilen. Mit dem ersten Teil wird gerügt, dass die Rn. 157 und 181 bis 183 des angefochtenen Urteils einen Rechts- und einen Begründungsfehler enthielten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0016"><NO.P>16.</NO.P><TXT>Mit dem zweiten Teil werden der letzte Satz der Rn. 133, die Rn. 158 und 164, der letzte Satz von Rn. 167 sowie die Rn. 180 bis 183, 201 und 205 des angefochtenen Urteils beanstandet. Die Kommission macht geltend, dass ihr diese Absätze eine unangemessen hohe Belastung auferlegten, und zwar sowohl in Bezug auf die Verpflichtung, die Sprachbeschränkung in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung zu begründen, als auch in Bezug auf die Bewertung der Beweise, die sie zur Stützung der Gründe herangezogen habe, die EPSO darin angeführt habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0017"><NO.P>17.</NO.P><TXT>Im dritten Teil macht die Kommission geltend, dass die Rn. 152 bis 155 des angefochtenen Urteils insoweit einen Rechtsfehler enthielten, als die Rechtsprechung die Kommission nicht verpflichte, in ihren internen Vorschriften einen verbindlichen Rechtsakt als Grundlage für eine Sprachbeschränkung anzugeben.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0018"><NO.P>18.</NO.P><TXT>Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund wird gerügt, dass das Gericht in sechs Punkten die ihm vorliegenden Beweise verfälscht habe. Mit dem dritten Rechtsmittelgrund wird behauptet, dass die Analyse der Kommunikationssprachen der Bewerber durch das Gericht rechtswidrig sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0019"><NO.P>19.</NO.P><TXT>Das Königreich Spanien und die Italienische Republik bestreiten das Vorbringen der Kommission. Sie beantragen,</TXT><P><LIST TYPE="NDASH"><ITEM><P>das Rechtsmittel abzuweisen;</P></ITEM><ITEM><P>der Kommission die Kosten aufzuerlegen.</P></ITEM></LIST></P></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0020"><NO.P>20.</NO.P><TXT>Die vorliegende Rechtssache ist mit der Rechtssache C‑623/20 zum Zwecke der Sitzung am <DATE ISO="20220302">2. März 2022</DATE> verbunden worden, in der die Parteien mündlich verhandelt und die schriftlichen und mündlichen Fragen des Gerichtshofs beantwortet haben.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="6"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0021"><NO.P>21.</NO.P><TXT>Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs beschränken sich meine Schlussanträge auf den ersten Rechtsmittelgrund.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">IV.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Beurteilung des ersten Rechtsmittelgrundes</HT></TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">A.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Der erste Teil</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0022"><NO.P>22.</NO.P><TXT>Die Kommission ist der Ansicht, dass Rn. 157 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler enthalte, weil dort festgestellt werde, dass nicht ohne weitere Erläuterungen davon ausgegangen werden könne, dass ein neu eingestellter Beamter, der Englisch, Französisch oder Deutsch nicht beherrsche, nicht in der Lage wäre, sofort nützliche Arbeit in einem Unionsorgan zu leisten. Das Gericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob die Sprachbeschränkung im dienstlichen Interesse objektiv durch die Notwendigkeit gerechtfertigt sei, sofort einsatzfähige Bewerber einzustellen. Die Kommission unterscheidet zwischen einem Bewerber, der in der Lage ist, <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0016" ID="QS0016"/>sofort nützliche Arbeit zu leisten<QUOT.END REF.START="QS0016" CODE="201C" ID="QE0016"/>, und einem Bewerber, der <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0017" ID="QS0017"/>sofort einsatzfähig<QUOT.END REF.START="QS0017" CODE="201C" ID="QE0017"/> ist. Da der Fehler des Gerichts für seine Zurückweisung der Beweise für den Zusammenhang zwischen der Verwendung dieser drei Sprachen durch das Kollegium der Kommissionsmitglieder und der Arbeit der Dienststellen der Kommission von grundlegender Bedeutung sei, müsse das angefochtene Urteil aufgehoben werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0023"><NO.P>23.</NO.P><TXT>In Rn. 157 des angefochtenen Urteils heißt es:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0018" ID="QS0018"/>Genauer gesagt geht aus diesen Texten und erst recht aus den anderen Aktenstücken der vorliegenden Rechtssachen nicht hervor, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen den Beschlussfassungsverfahren der Kommission, insbesondere denen innerhalb des Kollegiums ihrer Mitglieder, und den Aufgaben besteht, die die erfolgreichen Teilnehmer der streitigen Auswahlverfahren wahrnehmen könnten, nämlich die oben in Rn. 113 dargelegten Aufgaben von Ermittlern und Teamleitern von Ermittlern. Selbst wenn nämlich die Mitglieder eines bestimmten Organs bei ihren Beratungen ausschließlich eine oder bestimmte Sprachen verwenden sollten, kann ohne weitere Erläuterungen nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der keine dieser Sprachen beherrscht, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen (Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160915">15. September 2016</DATE>, <NAME.CASE>Italien/Kommission,</NAME.CASE> <NO.CASE>T‑353/14 und T‑17/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2016:495">EU:T:2016:495</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0121">121</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0122">122</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> [nicht veröffentlicht]). Dies gilt umso mehr, als es in den vorliegenden Rechtssachen um ganz spezifische Aufgaben geht, die <HT TYPE="ITALIC">a priori</HT> keinen engen Zusammenhang mit den Arbeiten des Kollegiums der Kommissionsmitglieder aufweisen.<QUOT.END REF.START="QS0018" CODE="201C" ID="QE0018"/></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0024"><NO.P>24.</NO.P><TXT>Ich stelle zunächst fest, dass nach Art. 1d Abs. 6 Satz 1 des Statuts jede Einschränkung des Diskriminierungsverbots unter Angabe von objektiven und angemessenen Gründen zu rechtfertigen ist und dabei die legitimen Ziele von allgemeinem Interesse im Rahmen der Personalpolitik zu berücksichtigen sind. Zweitens ist nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache, wie sie sich aus der Sprachbeschränkung ergibt, nur dann zulässig, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0010"><P>Siehe auch Rn. 96 des angefochtenen Urteils und die dort angeführte Rechtsprechung.</P></NOTE>. In den Rn. 71 und 72 des angefochtenen Urteils wird diese Erwägung dargelegt und auf die Rn. 89 und 90 des Urteils Kommission/Italien<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0011"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE> (<NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> verwiesen, die ihrerseits auf Rn. 88 des Urteils Italien/Kommission<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0012"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20121127">27. November 2012</DATE> (<NO.CASE>C‑566/10 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:752">EU:C:2012:752</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> verweisen.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="7"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0025"><NO.P>25.</NO.P><TXT>Um zu beurteilen, ob eine Ungleichbehandlung objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet, müssen diese Anforderungen zunächst festgestellt werden. Im vorliegenden Fall sehen die im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> vom <DATE ISO="20150227">27. Februar 2015</DATE> veröffentlichten allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0013"><P><REF.DOC.OJ COLL="C" NO.OJ="070A" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2015">ABl. 2015, C 70 A, S. 1</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> in Ziff. 1.3 Folgendes vor:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0019" ID="QS0019"/>Je nach Auswahlverfahren, zu dem Sie sich angemeldet haben, wird von Ihnen ein Nachweis über Ihre Kenntnisse der EU-Amtssprachen gefordert. In der Regel werden gründliche Kenntnisse (Niveau C1 des GERS) einer EU-Amtssprache und ausreichende Kenntnisse (Niveau B2 des GERS) in einer zweiten EU-Amtssprache verlangt. Allerdings können für einzelne Auswahlverfahren strengere Anforderungen festgelegt werden (dies ist insbesondere bei Auswahlverfahren im Sprachenbereich der Fall). Sofern in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens nichts anderes angegeben ist, beschränkt sich die Wahl der Zweitsprache im Normalfall auf Deutsch, Englisch oder Französisch. …</P><P>In der langjährigen Praxis der EU-Organe haben sich Englisch, Französisch und Deutsch als die am häufigsten intern verwendeten Sprachen erwiesen; sie werden auch aufgrund der dienstlichen Erfordernisse der externen Kommunikation und der Aktenbearbeitung nach wie vor am häufigsten benötigt.</P><P>Die als zweite Sprache bei Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen werden im Interesse des Dienstes gewählt, da neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen und bei ihrer täglichen Arbeit effizient zu kommunizieren. Andernfalls wäre die Arbeitsfähigkeit der EU-Organe erheblich beeinträchtigt.<QUOT.END REF.START="QS0019" CODE="201C" ID="QE0019"/></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0026"><NO.P>26.</NO.P><TXT>Außerdem heißt es in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung unter der Überschrift <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0020" ID="QS0020"/>Komme ich für eine Bewerbung infrage?<QUOT.END REF.START="QS0020" CODE="201C" ID="QE0020"/>: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0021" ID="QS0021"/>Als zweite Sprache ist Deutsch, Englisch oder Französisch zu wählen. Dies sind die wichtigsten Arbeitssprachen der Kommission. Im Interesse des Dienstes müssen neu eingestellte Mitarbeiter unmittelbar in der Lage sein, in mindestens einer dieser Sprachen effizient zu arbeiten und zu kommunizieren<QUOT.END REF.START="QS0021" CODE="201C" ID="QE0021"/>. In Anhang II der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0022" ID="QS0022"/>Begründung der Auswahl der bei den einzelnen Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen<QUOT.END REF.START="QS0022" CODE="201C" ID="QE0022"/>) heißt es in Abs. 1, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0023" ID="QS0023"/>[d]ie Zulassungsbedingungen (siehe Abschnitt <QUOT.START CODE="201A" REF.END="QE0024" ID="QS0024"/>Komme ich für eine Bewerbung infrage?<QUOT.END REF.START="QS0024" CODE="2018" ID="QE0024"/> der Bekanntmachung) im Einklang mit den grundlegenden Anforderungen der [Unionsorgane] in Bezug auf fachspezifische Kompetenzen, Erfahrungen und Kenntnisse [stehen] und dem Erfordernis Rechnung [tragen], dass neue Mitarbeiter in der Lage sein müssen, ihre Aufgaben – insbesondere in Zusammenarbeit mit ihren Kollegen – effizient zu erfüllen<QUOT.END REF.START="QS0023" CODE="201C" ID="QE0023"/>. In Abs. 3 dieses Anhangs heißt es: <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0025" ID="QS0025"/>[Bei der Einstellung] ist es von entscheidender Bedeutung, dass die AD-Beamten unmittelbar nach ihrer Einstellung einsatzfähig sind und sich mit ihren Kollegen und Vorgesetzten gut verständigen können<QUOT.END REF.START="QS0025" CODE="201C" ID="QE0025"/>. Im folgenden Abschnitt (<QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0026" ID="QS0026"/>Begründung der Auswahl der bei den einzelnen Auswahlverfahren zugelassenen Sprachen<QUOT.END REF.START="QS0026" CODE="201C" ID="QE0026"/>) heißt es im zweiten Absatz, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0027" ID="QS0027"/>[n]eue Mitarbeiter sofort einsatzfähig und in der Lage sein [müssen], die Aufgaben, für die sie eingestellt wurden, wahrzunehmen. EPSO muss daher dafür Sorge tragen, dass die erfolgreichen Bewerber über ausreichende Kenntnisse in einer Kombination von Sprachen verfügen, die es ihnen ermöglicht, ihre Aufgaben erfolgreich zu erledigen. Insbesondere müssen sie in der Lage sein, in ihrem Arbeitsalltag mit ihren Kollegen und Vorgesetzten effizient zu kommunizieren.<QUOT.END REF.START="QS0027" CODE="201C" ID="QE0027"/></TXT></NP.ECR><?PAGE NO="8"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0027"><NO.P>27.</NO.P><TXT>Die Beschreibung der <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0028" ID="QS0028"/>tatsächlichen dienstlichen Anforderungen<QUOT.END REF.START="QS0028" CODE="201C" ID="QE0028"/> in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung enthält demnach die Anforderung, Bewerber einzustellen, die unmittelbar in der Lage sind, effizient zu arbeiten. Wenn es in Rn. 157 des angefochtenen Urteils heißt, ohne weitere Erläuterungen könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein neu eingestellter Beamter, der weder Französisch noch Deutsch oder Englisch beherrsche, nicht in der Lage wäre, bei dem fraglichen Organ sofort eine nützliche Arbeit zu erbringen, bezieht sich dies demnach auf die <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0029" ID="QS0029"/>tatsächlichen dienstlichen Anforderungen<QUOT.END REF.START="QS0029" CODE="201C" ID="QE0029"/>, wie sie in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung beschrieben sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0028"><NO.P>28.</NO.P><TXT>Der Umstand, dass das Gericht das Erfordernis, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0030" ID="QS0030"/>neue Mitarbeiter schon bei ihrer Einstellung in der Lage sein müssen, ihre dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen<QUOT.END REF.START="QS0030" CODE="201C" ID="QE0030"/>, für einen entscheidenden Grund für die Sprachbeschränkung hält<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0014"><P>Rn. 106 des angefochtenen Urteils.</P></NOTE> und diese Wendung im angefochtenen Urteil häufig benutzt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0015"><P>Im angefochtenen Urteil kommt der Ausdruck <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0031" ID="QS0031"/>sofort einsatzfähig<QUOT.END REF.START="QS0031" CODE="201C" ID="QE0031"/> [oder eine ähnliche Wendung] mindestens 30 mal vor, und zwar sowohl in den Randnummern, die die Beweiswürdigung einleiten (Rn. 117 und 118), als auch in den Randnummern, die Zwischenergebnisse der Beweiswürdigung enthalten (Rn. 114, 169, 196 und 205).</P></NOTE>, bedeutet nicht, dass andere Beschreibungen, die auf dem Wortlaut der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung beruhen, für die Beurteilung der Frage, ob die vorliegenden Beweise belegen, dass die Sprachbeschränkung objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen Erfordernissen des Dienstes richtet, nicht ebenfalls relevant sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0029"><NO.P>29.</NO.P><TXT>Es ist nämlich nicht leicht zu verstehen, wie die Kommission vortragen kann, dass eine beiläufige Bezugnahme im angefochtenen Urteil auf eine Passage in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung, die zur Rechtfertigung der Sprachbeschränkung herangezogen wird, dieses Urteil entkräften könnte. Im Übrigen ist es schwierig, einen Unterschied zu erkennen zwischen einem neu eingestellten Beamten, der <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0032" ID="QS0032"/>sofort einsatzfähig<QUOT.END REF.START="QS0032" CODE="201C" ID="QE0032"/> ist, und einem neu eingestellten Beamten, der <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0033" ID="QS0033"/>in der Lage ist, sofort nützliche Arbeit zu leisten<QUOT.END REF.START="QS0033" CODE="201C" ID="QE0033"/>. Die Kommission beruft sich zwar auf diese Unterscheidung, um geltend zu machen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, erläutert aber in ihren Schriftsätzen nicht, worin diese Unterscheidung besteht. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission klargestellt, dass sich die Fähigkeit, nützliche Arbeit zu leisten, ihrer Ansicht nach auf die Fähigkeit bezieht, geringfügige Aufgaben zu erfüllen, die nicht mit den eigentlichen Aufgaben der Bewerber zusammenhängen. Diese Auslegung steht jedoch in Widerspruch sowohl zur gewöhnlichen Bedeutung der Wörter als auch zum Zusammenhang, in dem sie in Rn. 157 des angefochtenen Urteils verwendet werden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0030"><NO.P>30.</NO.P><TXT>Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Gericht in Rn. 157 des angefochtenen Urteils ein früheres Urteil zitiert hat, in dem es denselben Wortlaut verwendet hat und zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen ist, da der Gerichtshof das Rechtsmittel der Kommission gegen dieses Urteil zurückgewiesen hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0016"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160915">15. September 2016</DATE>, <NAME.CASE>Italien/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>T‑353/14 und T‑17/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2016:495">EU:T:2016:495</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0121">121</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0122">122</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>). Das Rechtsmittel der Kommission gegen dieses Urteil wurde durch das Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>), zurückgewiesen.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0031"><NO.P>31.</NO.P><TXT>Das andere wesentliche Argument der Kommission lautet, das Gericht habe nicht hinreichend dargelegt, warum nicht ohne weitere Erläuterung davon ausgegangen werden könne, dass ein neu eingestellter Beamter, der weder Englisch noch Französisch oder Deutsch beherrsche, nicht in der Lage wäre, sofort nützliche Arbeit in einem EU-Organ zu leisten. Meiner Ansicht nach kommt dieses Argument einem Versuch gleich, die Beweislast umzukehren. Es ist Sache der Kommission, darzulegen, warum eine Ungleichbehandlung aufgrund der Sprache, wie sie sich aus der streitigen Sprachbeschränkung ergibt, objektiv gerechtfertigt ist und sich nach<?PAGE NO="9"?> den tatsächlichen Erfordernissen des Dienstes richtet, unabhängig davon, ob diese dahin beschrieben werden, dass neu eingestellte Beamte <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0034" ID="QS0034"/>sofort einsatzfähig<QUOT.END REF.START="QS0034" CODE="201C" ID="QE0034"/> sein müssen, oder dahin, dass sie <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0035" ID="QS0035"/>in der Lage sein müssen, sofort nützliche Arbeit zu leisten<QUOT.END REF.START="QS0035" CODE="201C" ID="QE0035"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0017"><P>Vgl. in diesem Sinne Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0093">93</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0032"><NO.P>32.</NO.P><TXT>Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">B.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Der zweite Teil</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0033"><NO.P>33.</NO.P><TXT>Die Kommission macht geltend, dass die Beweislast, die das Gericht ihr auferlege, sowohl in Bezug auf die Stichhaltigkeit der Gründe für die Sprachbeschränkung in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung als auch in Bezug auf die Würdigung der Beweise, die die Kommission zur Stützung der von EPSO angeführten Gründe vorgebracht habe, unangemessen sei.</TXT></NP.ECR><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">1.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Die Stichhaltigkeit der Gründe für die Sprachbeschränkung in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0034"><NO.P>34.</NO.P><TXT>Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie, obwohl sie eine Reihe von Fragen in Bezug auf die Bewertung der Stichhaltigkeit der Gründe für die Sprachbeschränkung in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung durch das Gericht aufgeworfen habe<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0018"><P>Rn. 54 bis 117 des angefochtenen Urteils.</P></NOTE>, diese Bewertung nicht beanstande, weil das angefochtene Urteil die angefochtene EPSO-Bekanntmachung aus anderen Gründen für nichtig erkläre.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0035"><NO.P>35.</NO.P><TXT>Die Kommission macht jedoch geltend, dass im angefochtenen Urteil eingeräumt werde, dass sich die Begründung der Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens, da es sich um eine Maßnahme von allgemeiner Tragweite handele, auf eine Beschreibung der allgemeinen Situation, die zu ihrem Erlass geführt habe, und der allgemeinen Ziele, die sie erreichen solle, beschränken könne. Das Gericht sei zu dem ungerechtfertigten Ergebnis gekommen, dass die Begründung in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0036" ID="QS0036"/>vage und allgemein<QUOT.END REF.START="QS0036" CODE="201C" ID="QE0036"/> sei<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0019"><P>Rn. 116 des angefochtenen Urteils.</P></NOTE>. Diese Bekanntmachung entspreche dem in der Rechtsprechung aufgestellten Erfordernis, dass die Regelung zur Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache klare, objektive und vorhersehbare Kriterien enthalten müsse, damit Bewerber rechtzeitig im Voraus wüssten, welche sprachlichen Anforderungen gestellt würden, und sich unter den bestmöglichen Bedingungen auf die Teilnahme am Auswahlverfahren vorbereiten könnten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0036"><NO.P>36.</NO.P><TXT>In Rn. 116 des angefochtenen Urteils wird der Schluss gezogen, dass der Grund, dass neue Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssten, in Anbetracht seiner vagen und allgemeinen Formulierung und mangels konkreter Angaben in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung die sprachliche Beschränkung nicht rechtfertigen könne. Sodann prüft das Gericht, ob die von der Kommission vorgelegten Informationen und Angaben in Bezug auf die Notwendigkeit, dass neue Mitarbeiter sofort einsatzfähig sein müssen, die sprachliche Beschränkung rechtfertigen. Es kommt zu dem Ergebnis, dass dies nicht der Fall war<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0020"><P>Vgl. insbesondere Rn. 205 des angefochtenen Urteils.</P></NOTE>. Daraus folgt, dass die Nichtigerklärung der<?PAGE NO="10"?> angefochtenen EPSO-Bekanntmachung auf beiden Teilen der Prüfung des Gerichts fußt. Der Vollständigkeit halber werde ich daher auf die Kritik der Kommission am ersten Teil des angefochtenen Urteils eingehen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0037"><NO.P>37.</NO.P><TXT>Der Kommission zufolge entspricht die angefochtene EPSO-Bekanntmachung dem Erfordernis, dass Vorschriften, die die Wahl der zweiten Sprache einschränken, klare, objektive und vorhersehbare Kriterien enthalten müssen, damit Bewerber rechtzeitig über die sprachlichen Anforderungen Bescheid wissen und sich unter den bestmöglichen Bedingungen auf die Teilnahme an den Auswahlverfahren vorbereiten können.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0038"><NO.P>38.</NO.P><TXT>Die Kriterien der Klarheit, Objektivität und Vorhersehbarkeit entstammen Rn. 90 des Urteils in der Rechtssache Italien/Kommission<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0021"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20121127">27. November 2012</DATE> (<NO.CASE>C‑566/10 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:752">EU:C:2012:752</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. In den Rn. 87 bis 94 dieses Urteils wird ausgeführt, dass die Organe, auf die sich die Stellenausschreibungen in dieser Rechtssache bezögen, nicht gemäß Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 interne Regeln erlassen hätten, in denen festgelegt gewesen sei, welche der Amtssprachen in bestimmten Fällen zu verwenden gewesen sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0039"><NO.P>39.</NO.P><TXT>In Rn. 95 des genannten Urteils heißt es:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0037" ID="QS0037"/>Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, die Bewerber hätten sich nach der Veröffentlichung der Stellenausschreibung vorbereiten können. Hierzu ist allerdings festzustellen, dass die Zeit zwischen der Veröffentlichung der einzelnen streitigen Stellenausschreibungen und den schriftlichen Prüfungen es einem Bewerber nicht unbedingt ermöglichte, ausreichende Sprachkenntnisse zu erwerben, um seine fachlichen Leistungen nachzuweisen. Die Möglichkeit, eine der genannten drei Sprachen im Hinblick auf künftige Auswahlverfahren zu erlernen, bestünde nur, wenn sich die vom EPSO vorgegebenen Sprachen lange Zeit im Voraus bestimmen ließen. Das Fehlen von Regeln im Sinne von Randnr. 91 des vorliegenden Urteils gewährleistet aber in keiner Weise, dass die Auswahl der Sprachen der Auswahlverfahren immer gleich ausfällt, und ermöglicht in diesem Bereich auch nicht, sie vorherzusehen.<QUOT.END REF.START="QS0037" CODE="201C" ID="QE0037"/><NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0022"><P>Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:611">EU:C:2018:611</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0175">175</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>) und Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20121127">27. November 2012</DATE>, <NAME.CASE>Italien/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑566/10 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:752">EU:C:2012:752</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0067">67</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0040"><NO.P>40.</NO.P><TXT>Die Kriterien der Klarheit, Objektivität und Vorhersehbarkeit spiegeln somit das Erfordernis wider, dass potenzielle Bewerber, um eine Stelle innerhalb eines Organs zu erhalten, weit genug im Voraus von einer Anforderung wissen müssen, die Kenntnisse in einer (oder mehreren) bestimmten Sprache(n) auf einem bestimmten Niveau erwerben zu müssen, das objektiv beurteilt werden kann. Die angefochtene EPSO-Bekanntmachung verlangt Kenntnisse der englischen, der französischen oder der deutschen Sprache auf dem Niveau B2. Diese Anforderung ist durchaus klar und objektiv. Der üblicherweise veranschlagte Aufwand zur Vorbereitung auf die Prüfung in einer Sprache auf dem Niveau B2 liegt jedoch offenbar zwischen 500 und 650 Stunden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0023"><P>Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Spanien/Europäisches Parlament</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑377/16</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:610">EU:C:2018:610</NO.ECLI>, Nr. <REF.NP.ECR REF="NP0046">46</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Sofern potenzielle Bewerber nicht in der Lage sind, diesen Kenntnisstand in einer der drei in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung genannten Sprachen zwischen dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung und dem Zeitpunkt der Abhaltung der Prüfungen in dieser Sprache zu erreichen, ist es unwahrscheinlich, dass die angefochtene EPSO-Bekanntmachung das Kriterium der Vorhersehbarkeit, wie es in Rn. 95 des Urteils in der Rechtssache Italien/Kommission<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0024"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20121127">27. November 2012</DATE>, <NO.CASE>C‑566/10 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2012:752">EU:C:2012:752</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>. Vgl. auch Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20160915">15. September 2016</DATE>, <NAME.CASE>Italien/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>T‑353/14 und T‑17/15</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:T:2016:495">EU:T:2016:495</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0050">50</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0051">51</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE> beschrieben ist, erfüllt. Im Übrigen kommt dieses Erfordernis<?PAGE NO="11"?> zu der Voraussetzung hinzu, dass eine Sprachbeschränkung nur dann zulässig ist, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richtet<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0025"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0091">91</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>. Es ist daher unzutreffend zu unterstellen, wie es die Kommission anscheinend tut, dass, sobald sie nachweist, dass die Regelung, die die Wahl der zweiten Sprache einschränkt, klar, objektiv und vorhersehbar ist, das Gericht von einer Prüfung der Stichhaltigkeit der Gründe für die Sprachbeschränkung in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung befreit ist.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="ITALIC">2.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="ITALIC">Würdigung der Beweise</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0041"><NO.P>41.</NO.P><TXT>Die Kommission trägt eine Reihe von Einzelargumenten vor, mit denen sie nachweisen will, dass das Gericht die Grenzen überschritten habe, die die Rechtsprechung seiner Kontrolle gezogen habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0042"><NO.P>42.</NO.P><TXT>Vorab stelle ich fest, dass in der Rechtsprechung anerkannt wird, dass Art. 2 des Beamtenstatuts den Unionsorganen einen weiten Ermessensspielraum und Autonomie bei der Schaffung einer Beamten- oder Bedienstetenstelle, bei der Auswahl des Beamten oder Bediensteten zur Besetzung der geschaffenen Stelle und hinsichtlich der Art des so begründeten Beschäftigungsverhältnisses einräumt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0026"><P>Vgl. in diesem Sinne Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20050908">8. September 2005</DATE>, <NAME.CASE>AB</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑288/04</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2005:526">EU:C:2005:526</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0026">26</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0028">28</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), und vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0088">88</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0043"><NO.P>43.</NO.P><TXT>Wird eine Entscheidung im Wege einer Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV angefochten, so hat das Gericht eine umfassende gerichtliche Kontrolle der Rechtslage und des Sachverhalts vorzunehmen, um die bzw. den es in diesem Verfahren geht. Wie in Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, hat der Gerichtshof insbesondere festgestellt, dass die Unionsgerichte prüfen dürfen, ob eine Beschränkung der Wahl der zweiten Sprache objektiv gerechtfertigt ist und sich nach den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen richtet.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0044"><NO.P>44.</NO.P><TXT>Wie Generalanwalt Bobek in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Italien<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0027"><P><REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2018:611">EU:C:2018:611</NO.ECLI>, Nrn. <REF.NP.ECR REF="NP0105">105</REF.NP.ECR>, <REF.NP.ECR REF="NP0108">108</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0112">112</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE> ausgeführt hat, die im Rahmen eines Sachverhalts und von Beweismitteln ergangen sind, die den im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zu prüfenden sehr ähnlich sind, handelte es sich bei den meisten in der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung enthaltenen Gründen für die sprachliche Beschränkung und den von der Kommission zu deren Stützung vorgelegten Beweisen um Tatsachenbehauptungen. Der weite Ermessensspielraum, über den der Entscheidungsträger in dieser Rechtssache verfügte, erstreckte sich auch auf die Frage, ob und wie er die Wahl der zweiten Sprache in diesem Auswahlverfahren einschränken wollte, und auf die Gründe für diese Einschränkung. Sobald EPSO seine Wahl der zweiten Sprache mit Verweis auf eine Reihe von Tatsachenbehauptungen begründet, sind sowohl diese Gründe als auch die Beweise, die sie stützen, in vollem Umfang durch die Unionsgerichte überprüfbar. Diese Überprüfung beinhaltet die Frage, ob die Vorschriften über die Beweislast und die Beweisaufnahme eingehalten wurden und ob bei der Tatsachen- und Beweiswürdigung die richtigen rechtlichen Kriterien angewandt wurden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0028"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20210302">2. März 2021</DATE>, <NAME.CASE>Kommission/Italien u. a.</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑425/19 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2021:154">EU:C:2021:154</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0052">52</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0053">53</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> sowie die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0045"><NO.P>45.</NO.P><TXT>Im Licht dieser Ausführungen werde ich die Argumente prüfen, die die Kommission zur Stützung ihrer Behauptung vorbringt, dass das Gericht ihr bei der Würdigung der vorgelegten Beweise eine unangemessen hohe Last auferlegt habe.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="12"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0046"><NO.P>46.</NO.P><TXT>Was zunächst das Argument der Kommission angeht, dass <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0038" ID="QS0038"/>die Anforderungen, die an die Begründung einer Entscheidung zu stellen sind, den tatsächlichen Möglichkeiten sowie den technischen und zeitlichen Bedingungen angepasst werden [müssen], unter denen die Entscheidung ergeht<QUOT.END REF.START="QS0038" CODE="201C" ID="QE0038"/>, so stelle ich fest, dass sich diese Aussage u. a. aus der Rechtsprechung zur Fusionskontrolle ergibt<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0029"><P>Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20080710">10. Juli 2008</DATE>, <NAME.CASE>Bertelsmann AG und Sony Corporation of America/Impala</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑413/06 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2008:392">EU:C:2008:392</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0167">167</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> und die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>. Es ist plausibel, dass die tatsächlichen Möglichkeiten bei der Abfassung einer Entscheidung über die voraussichtlichen Auswirkungen eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb innerhalb der durch die EU-Fusionskontrollverordnung<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0030"><P>Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom <DATE ISO="20021216">16. Dezember 2002</DATE> zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (<REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="001" PAGE.FIRST="1" DATE.PUB="2003">ABl. 2003, L 1, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> vorgegebenen Fristen Auswirkungen auf die Anforderungen, die an die darin enthaltene Begründung zu stellen sind, haben. Diese Umstände liegen hier jedoch nicht vor: Es handelt sich nicht um eine <HT TYPE="ITALIC">Ex-ante</HT>-Bewertung; es besteht keine Notwendigkeit, detaillierte Marktinformationen von Dritten einzuholen und sich auf diese zu stützen; es gibt keine komplexe wirtschaftliche Analyse und es gibt keine gesetzlichen Fristen. Außerdem hat die Kommission dem Gericht keine Informationen über die tatsächlichen Möglichkeiten im Zusammenhang mit dem Erlass der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung vorgelegt und auch nicht erläutert, welchen zeitlichen und technischen Zwängen sich EPSO gegenübersah, was die Zulässigkeit des Vorbringens selbst in Frage stellt. Unter all diesen Umständen kann diese Rechtsprechung nicht herangezogen werden, um die Behauptung zu stützen, dass das Gericht die ihm durch die Rechtsprechung auferlegten Grenzen überschritten habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0047"><NO.P>47.</NO.P><TXT>Sodann wendet sich die Kommission gegen die in den Rn. 133, 158 und 180 des angefochtenen Urteils getroffene Feststellung, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, dass Englisch, Französisch und Deutsch die Sprachen seien, die tatsächlich von <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0039" ID="QS0039"/>allen Dienststellen der Kommission bei ihrer täglichen Arbeit<QUOT.END REF.START="QS0039" CODE="201C" ID="QE0039"/> verwendet würden. Nach Ansicht der Kommission ist die einzige relevante Frage, ob die Dienststellen, in denen die erfolgreichen Bewerber eingesetzt werden, diese Sprachen verwenden.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0048"><NO.P>48.</NO.P><TXT>Ich halte dieses Argument für nicht überzeugend. Die angefochtene EPSO-Bekanntmachung bestimmt, dass erfolgreiche Bewerber vorwiegend im Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) eingesetzt werden; es lässt die Möglichkeit offen, dass einige andernorts arbeiten werden<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0031"><P>In Abschnitt 1 der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung heißt es, das Auswahlverfahren diene der Erstellung von Reservelisten, von denen die Europäische Kommission, vor allem das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung, neue Mitglieder des öffentlichen Dienstes als Beamte der Funktionsgruppe <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0040" ID="QS0040"/>Administration<QUOT.END REF.START="QS0040" CODE="201C" ID="QE0040"/> (AD) einstellen könne. In Rn. 120 des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass zwei von 40 erfolgreichen Bewerbern in Verbindung mit EPSO/AD/323/16 von anderen Arbeitgebern eingestellt wurden, nämlich vom Europäischen Datenschutzbeauftragten und vom Europäischen Rechnungshof. Von den 50 erfolgreichen Bewerbern in Verbindung mit EPSO/AD/324/16 wurde keiner von einem anderen Unionsorgan eingestellt.</P></NOTE>. Das Vorbringen der Kommission steht auch im Widerspruch zu einem anderen von ihr vorgebrachten Argument, wonach die tägliche Arbeit des Organs aus einer Vielzahl von vorbereitenden Akten, Vermerken, Vorentwürfen und anderen Dokumenten, einschließlich elektronischer Mitteilungen, bestehe, die Analyse- und Kommunikationsinstrumente darstellten, die innerhalb des Organs zum Erlass von Maßnahmen verwendet würden, die den Standpunkt der betreffenden Dienststelle widerspiegelten. Wenn erfolgreiche Bewerber überall in der Kommission eingesetzt und mit allgemeinen vorbereitenden Arbeiten beschäftigt werden können, ist es von Bedeutung, ob die Beweise zeigen, dass Englisch, Französisch und Deutsch die Sprachen sind, die von <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0041" ID="QS0041"/>allen Dienststellen der Kommission bei ihrer täglichen Arbeit tatsächlich verwendet<QUOT.END REF.START="QS0041" CODE="201C" ID="QE0041"/> werden. Außerdem beziehen sich die in den Rn. 133 und 158 des angefochtenen Urteils geprüften Beweise auf die interne Sprachpraxis der Kommission im Allgemeinen und nicht auf die Arbeit oder die Verfahren der einzelnen Dienststellen, in denen die erfolgreichen<?PAGE NO="13"?> Bewerber eingesetzt werden. Auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise konnte das Gericht nichts anderes beurteilen als die Frage, ob Englisch, Französisch und Deutsch die in der Kommission allgemein verwendeten Sprachen sind.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0049"><NO.P>49.</NO.P><TXT>Die Kommission wendet sich auch gegen die Schlussfolgerung in Rn. 180 des angefochtenen Urteils, wonach die Beweise, die sich speziell auf die Sprachkenntnisse des beim OLAF tätigen Personals bezögen, nicht belegten, dass die Sprachbeschränkung in einem angemessenen Verhältnis zu dem Erfordernis stehe, dass das eingestellte Personal sofort einsatzbereit sein müsse, da sich aufgrund dieser Daten nicht feststellen lasse, welche Sprachen in den verschiedenen Dienststellen verwendet würden oder welche die Sprachen seien, die für die Wahrnehmung der von Ermittlern oder deren Teamleitern ausgeübten Aufgaben gegebenenfalls unerlässlich seien<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0032"><P>Rn. 175 bis 180 des angefochtenen Urteils.</P></NOTE>. Die Kommission verweist auf diesen Absatz als Beispiel für die unangemessen hohe Beweislast, die das Gericht auferlegt habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0050"><NO.P>50.</NO.P><TXT>In den Rn. 182 bis 184 des angefochtenen Urteils wird analysiert, dass die Sprachkenntnisse der OLAF‑Mitarbeiter darauf hindeuteten, dass neue Mitarbeiter diese Sprachen beherrschen müssten, um sofort einsatzfähig zu sein. Selbst unter dieser Annahme kommt das Gericht darin zu dem Schluss, dass die Sprachbeschränkung nicht gerechtfertigt sei. Das Gericht hat also offensichtlich die von der Kommission vorgelegten Beweise unter allen möglichen Gesichtspunkten geprüft, um festzustellen, ob sie die Sprachbeschränkung rechtfertigen können. Daher kann ich nicht erkennen, wie gesagt werden kann, dass der Ansatz des Gerichts in Bezug auf die Beweise der Kommission eine unangemessen hohe Belastung auferlege.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0051"><NO.P>51.</NO.P><TXT>Die Kommission macht sodann insbesondere in Bezug auf das im angefochtenen Urteil als Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. vom <DATE ISO="20061220">20. Dezember 2006</DATE> über <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0042" ID="QS0042"/>die Übersetzung in der Kommission<QUOT.END REF.START="QS0042" CODE="201C" ID="QE0042"/> bezeichnete Dokument geltend, dass in Rn. 164 des angefochtenen Urteils falsch beurteilt worden sei, ob dieses Dokument belege, dass die drei darin genannten Verfahrenssprachen ausschließlich in den Verfahren verwendet würden, auf die sie sich bezögen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0033"><P>Rn. 164 des angefochtenen Urteils.</P></NOTE>. Die Würdigung der Beweise im Licht dieser Frage sei unzutreffend, da die Kommission nur den Nachweis zu erbringen gehabt habe, dass Englisch, Französisch und Deutsch am häufigsten für die interne und externe Kommunikation und die Verwaltung der Fälle verwendet würden, was dem in der angefochtenen EPSO-Mitteilung verwendeten Wortlaut entspreche<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0034"><P>Vgl. den dritten Absatz von Rn. 3 des angefochtenen Urteils, in dem der Text der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung zitiert wurde.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0052"><NO.P>52.</NO.P><TXT>In den Rn. 160 bis 162 des angefochtenen Urteils wird die Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. über <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0043" ID="QS0043"/>die Übersetzung in der Kommission<QUOT.END REF.START="QS0043" CODE="201C" ID="QE0043"/> geprüft. In Rn. 163 wird festgestellt, dass diese Mitteilung für die Entscheidung des Rechtsstreits unerheblich sei. Im weiteren Verlauf des Urteils wird auf dieses Dokument nicht mehr Bezug genommen. In den Rn. 164 bis 168 des angefochtenen Urteils wird ein Dokument mit dem Titel <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0044" ID="QS0044"/>Sprachliche Anforderungen nach Maßgabe des Annahmeverfahrens<QUOT.END REF.START="QS0044" CODE="201C" ID="QE0044"/> analysiert. In der mündlichen Verhandlung hat die Kommission Gelegenheit erhalten, den Zusammenhang zwischen der Mitteilung SEK(2006) 1489 endg. vom <DATE ISO="20061220">20. Dezember 2006</DATE> über <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0045" ID="QS0045"/>die Übersetzung in der Kommission<QUOT.END REF.START="QS0045" CODE="201C" ID="QE0045"/> und der in den Rn. 164 bis 168 des angefochtenen Urteils enthaltenen Analyse der Dokumente zu erläutern. Daraufhin hat sie geltend gemacht, dass das Wort <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0046" ID="QS0046"/>jedenfalls<QUOT.END REF.START="QS0046" CODE="201C" ID="QE0046"/> am Anfang von Rn. 164 darauf hinweise, dass das Gericht dieses Dokument bei seiner Analyse in den Rn. 164 bis 168 des<?PAGE NO="14"?> angefochtenen Urteils berücksichtigt habe. Eine objektive Lektüre der einschlägigen Passagen des angefochtenen Urteils zeigt, dass das Vorbringen der Kommission zu diesem Punkt nicht tragfähig ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0053"><NO.P>53.</NO.P><TXT>Die Kommission wendet sich sodann gegen die Rn. 181 bis 183 des angefochtenen Urteils, in denen es um den Vorteil geht, den Bewerber, die über bestimmte Sprachkenntnisse verfügen, gegenüber anderen haben können, die diese Kenntnisse nicht besitzen.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0054"><NO.P>54.</NO.P><TXT>In den Rn. 171 bis 180 des angefochtenen Urteils werden Daten zu den Sprachkenntnissen der OLAF‑Mitarbeiter ausgewertet. In den Rn. 181 bis 187 des Urteils werden bestimmte Schlussfolgerungen aus der Würdigung dieser Beweise gezogen. Im ersten Satz von Rn. 181 wird zutreffend festgestellt, dass eine Sprachbeschränkung nur dann akzeptiert werden kann, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist und im Verhältnis zu den tatsächlichen dienstlichen Erfordernissen steht. In Rn. 183 heißt es dann, dass auf der Grundlage der vorgelegten Nachweise nur Englischkenntnisse als Vorteil für erfolgreiche Bewerber angesehen werden könnten und dass aus den Nachweisen nicht hervorgehe, warum ein Bewerber mit gründlichen Italienischkenntnissen und ausreichenden Deutschkenntnissen<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0035"><P>Ich verstehe dies so, dass es sich auf Kenntnisse der Stufe B2 bezieht.</P></NOTE> sofort einsatzfähig sein könnte, während ein Bewerber, der über gründliche Kenntnisse des Italienischen und eine ausreichende Kenntnis des Niederländischen oder des Spanischen verfüge, dies nicht wäre<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0036"><P>Aus den Angaben in den Rn. 175 bis 178 des angefochtenen Urteils zu den Sprachen 1 und 2 geht hervor, dass ungefähr 72 % der beim OLAF tätigen Bediensteten Kenntnisse im Englischen haben, 42 % im Französischen, 15 % im Deutschen, 11 % im Italienischen, 10 % im Niederländischen, 8 % im Spanischen und 7 % im Polnischen. Bei Einbeziehung der Sprache 3 ergeben sich folgende Prozentsätze: 91 % Englisch, 74 % Französisch, 24 % Deutsch, 18 % Spanisch, 15 % Niederländisch, 14 % Italienisch und 7 % Polnisch. Die Schlussfolgerung, die sich aufdrängt, ist, dass die Kommunikation in einer anderen Sprache als Englisch dazu führt, dass ein erheblicher Teil der Kollegen von den relevanten Arbeitsprozessen ausgeschlossen wird. Zwischen 25 % und 60 % der Kollegen werden die Mitteilung möglicherweise nicht verstehen, wenn Französisch verwendet wird. 76 % verstehen die Mitteilung möglicherweise nicht, wenn Deutsch verwendet wird.</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0055"><NO.P>55.</NO.P><TXT>In den Rn. 181 bis 183 des angefochtenen Urteils werden somit Kategorien von Bewerbern mit unterschiedlichen Sprachkenntnissen miteinander verglichen, um zu beurteilen, inwieweit die Bewerber dieser verschiedenen Kategorien unmittelbar einsatzfähig sein können. Ich kann nicht erkennen, wie der Hinweis, dass die Kenntnis bestimmter Sprachen einen Vorteil verschafft, so ausgelegt werden kann, dass der Kommission eine unangemessen hohe Beweislast auferlegt wird.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0056"><NO.P>56.</NO.P><TXT>Die Kommission stört sich auch an Rn. 181 des angefochtenen Urteils, in der es heißt, es gebe <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0047" ID="QS0047"/>keinen stichhaltigen Grund, warum nicht auch die Kenntnis aller anderen Amtssprachen zulässig sein sollte<QUOT.END REF.START="QS0047" CODE="201C" ID="QE0047"/>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0057"><NO.P>57.</NO.P><TXT>Der vollständige Satz, dem diese Passage entnommen ist, erklärt, dass nach den dem Gericht vorliegenden Beweisen, d. h. den Angaben zu den Sprachkenntnissen des OLAF‑Personals der verschiedenen Kommissionsdienststellen, nur die Kenntnis der englischen Sprache einen klaren Vorteil für die sofortige Einsatzfähigkeit der erfolgreichen Bewerber darstellt. Die angefochtene EPSO-Bekanntmachung erkennt an, dass von den drei Sprachen nur eine gute Englischkenntnis für die Ausübung der ausgeführten Aufgaben notwendig ist. Die Bekanntmachung legt fest, dass Bewerber einen zusätzlichen Sprachverständnistest in Englisch absolvieren müssen, was zum Ausschluss jener Bewerber führt, die kein hinreichendes Ergebnis erzielt haben. In Rn. 110 des angefochtenen Urteils bezieht sich das Gericht auf diese zusätzliche Beurteilung. In Rn. 111 erörtert es, dass das Erfordernis eines Englischsprachtests zeigt, dass im Verhältnis zu Englisch kein gerechtfertigter Grund für die Erweiterung der zugelassenen Sprachen auf Deutsch und<?PAGE NO="15"?> Französisch besteht. Das Ergebnis des spezifischen Erfordernisses eines gewissen Englischniveaus ist, dass ein französisch- und deutschsprachiger Bewerber nicht sofort einsatzfähig sein mag, obwohl dies nach der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung eine brauchbare Kombination ist.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0058"><NO.P>58.</NO.P><TXT>Mit anderen Worten: Das Erfordernis der Kenntnis des Englischen als zweiter Sprache mag gerechtfertigt sein, das Erfordernis der Kenntnis des Englischen, des Französischen oder des Deutschen ist es nicht. Das Gericht stellt sodann am Ende von Rn. 181 fest, dass es keinen stichhaltigen Grund gebe, warum die Kenntnis des Englischen oder einer oder mehrerer anderer Amtssprachen als Französisch und/oder Deutsch oder zusätzlich zu diesen nicht zugelassen werden sollte. Ich kann diese Schlussfolgerung nicht beanstanden. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass das Gericht die Möglichkeit ausgeschlossen hat, dass die Kommission andere Beweise hätte vorlegen können, die eine andere Schlussfolgerung hätten stützen können. Auch hier kann ich nicht erkennen, inwiefern das Gericht der Kommission eine unangemessen hohe Beweislast auferlegt haben soll, als es auf der Grundlage der ihm vorgelegten Beweise zu einem Ergebnis kam.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0059"><NO.P>59.</NO.P><TXT>Die Kommission macht geltend, dass das Gericht zu Unrecht Beweise für die Verwendung der englischen, der französischen und der deutschen Sprache in der Europäischen Union mit der Begründung ausgeschlossen habe, dass sie die Sprachkenntnisse potenzieller Bewerber nicht korrekt widerspiegeln könnten<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0037"><P>Rn. 201 des angefochtenen Urteils.</P></NOTE>. Sie beruft sich auf Rn. 124 des Urteils vom <DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, Kommission/Italien<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0038"><P><REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, um geltend zu machen, dass das Gericht auf der Grundlage der statistischen Daten davon hätte ausgehen müssen, dass die Sprachbeschränkung verhältnismäßig sei, zumal sich diese Daten im Laufe der Jahre nicht geändert hätten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0060"><NO.P>60.</NO.P><TXT>In Rn. 124 des Urteils vom <DATE ISO="20190326">26. März 2019</DATE>, Kommission/Italien<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0039"><P><REF.DOC.ECR><NO.CASE>C‑621/16 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2019:251">EU:C:2019:251</NO.ECLI></REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>, heißt es:</TXT><QUOT.S LEVEL="1"><P><QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0048" ID="QS0048"/>Hierzu ist festzustellen, dass durchaus denkbar ist, dass die Beschränkung der Wahl der Sprache 2 des Auswahlverfahrens auf eine beschränkte Zahl von Amtssprachen, die am weitesten verbreitet sind, durch das dienstliche Interesse gerechtfertigt ist (vgl. entsprechend Urteil vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20030909">9. September 2003</DATE>, <NAME.CASE>Kik/HABM</NAME.CASE>, <NO.CASE>C‑361/01 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2003:434">EU:C:2003:434</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0094">94</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR>), auch bei allgemeinen Auswahlverfahren wie dem, auf das sich die <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0049" ID="QS0049"/>Bekanntmachung eines allgemeinen Auswahlverfahrens – EPSO/AD/276/14 – Beamte (m/w) der Funktionsgruppe Administration (AD 5)<QUOT.END REF.START="QS0049" CODE="201C" ID="QE0049"/> bezieht. Nach den oben in den Rn. 92 und 93 dargestellten Anforderungen muss eine solche Beschränkung aber auf jeden Fall auf Umständen beruhen, die sowohl durch die Bewerber des Auswahlverfahrens als auch durch die Unionsgerichte objektiv überprüfbar sind und die die geforderten Sprachkenntnisse, die sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten müssen, zu rechtfertigen vermögen.<QUOT.END REF.START="QS0048" CODE="201C" ID="QE0048"/></P></QUOT.S></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0061"><NO.P>61.</NO.P><TXT>Ich bin nicht der Ansicht, dass diese Rechtsauffassung das Gericht verpflichtet, davon auszugehen, dass eine Sprachbeschränkung gerechtfertigt ist, sofern sie die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten Sprachen erfasst. Ich interpretiere sie vielmehr als eine Aussage des Gerichts, dass sich die Kommission zur Rechtfertigung einer Sprachbeschränkung auf Beweise stützen kann, die sich auf die in der Europäischen Union am weitesten verbreiteten Sprachen beziehen. Eine solche Beschränkung muss sich jedoch auf Elemente stützen, die – sowohl von den Bewerbern als auch von den Gerichten der Europäischen Union – objektiv überprüft werden können, um das geforderte Niveau der Sprachkenntnisse zu rechtfertigen, das sich nach den tatsächlichen dienstlichen Anforderungen richten muss.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="16"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0062"><NO.P>62.</NO.P><TXT>Das Gericht ist daher zutreffend vorgegangen, indem es zunächst die von der Kommission vorgelegten Beweise für die Verbreitung von Deutsch, Englisch und Französisch als in Europa gesprochene und erlernte Fremdsprachen gewürdigt hat<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0040"><P>Rn. 197 bis 203 des angefochtenen Urteils.</P></NOTE>. In den Rn. 197 bis 203 des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass Englisch nachweislich die auf allen Bildungsebenen mit Abstand am häufigsten gelernte Fremdsprache sei, gefolgt von Französisch, Deutsch, Russisch und in geringerem Maße Spanisch, und dass Englisch als die (in Europa) bei weitem verbreitetste Fremdsprache angesehen werde, gefolgt von Deutsch, Russisch, Französisch und Spanisch. Weitere Belege zeigten, dass Deutsch die am häufigsten gesprochene Sprache in Europa sei und dass Englisch, Französisch und Deutsch die drei am häufigsten als Zweitsprache gelernten Fremdsprachen seien (38 %, 12 % bzw. 11 %).</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0063"><NO.P>63.</NO.P><TXT>Das Gericht weist sodann darauf hin, dass sich die fraglichen Statistiken auf alle Unionsbürger bezögen, einschließlich der noch nicht volljährigen Personen; daher spiegelten die Daten die Sprachkenntnisse potenzieller Bewerber möglicherweise nicht angemessen wider. Es kam zu dem Schluss, dass diese Statistiken lediglich zeigten, dass die Zahl der potenziellen Bewerber, die von den hier zu prüfenden Sprachbeschränkungen betroffen seien, weniger hoch sei, als dies der Fall wäre, wenn sie sich auf andere Sprachen als Englisch, Französisch und Deutsch stützten, was für sich genommen jedoch nicht zu dem Schluss führe, dass die Sprachbeschränkung nicht diskriminierend sei.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0064"><NO.P>64.</NO.P><TXT>Der Ansatz des Gerichts ist insoweit nicht zu beanstanden. Im Gegensatz zum Vorbringen der Kommission hat es die statistischen Daten nicht deshalb verworfen, weil sie Unionsbürger umfassten, die noch nicht volljährig waren. Das Gericht kam nämlich zu dem Schluss, dass die Beweise zeigten, dass eine auf Englisch, Französisch und Deutsch basierende Sprachbeschränkung wahrscheinlich weniger potenzielle Bewerber negativ beeinflusst habe als eine Beschränkung, die auf einer anderen Sprachkombination beruhe. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Schlussfolgerung, die im Übrigen von der Kommission nicht bestritten wird, anders ausgefallen wäre, wenn die statistischen Daten die noch nicht volljährigen Unionsbürger ausgeschlossen hätten.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0065"><NO.P>65.</NO.P><TXT>Schließlich macht die Kommission geltend, dass in Rn. 159 des angefochtenen Urteils die in seinen Rn. 158 und 159 genannte Mitteilung SEC(2000) 2071/6 vom <DATE ISO="20001129">29. November 2000</DATE> über die Vereinfachung des Entscheidungsprozesses der Kommission falsch beurteilt werde. Die Kommission ist der Ansicht, dass das Gericht die klare Bedeutung dieser Mitteilung nicht akzeptiert habe, sondern stattdessen seine eigene subjektive Sichtweise der Arbeitsorganisation zwischen den Beamten zugrunde gelegt habe.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0066"><NO.P>66.</NO.P><TXT>Mit diesem Vorbringen will die Kommission offenbar nicht so sehr erreichen, dass der Gerichtshof eine Verfälschung von Beweismitteln durch das Gericht sanktioniert, sondern sie will ihn vielmehr auffordern, die Tatsachen- und Beweiswürdigung des Gerichts durch seine eigene zu ersetzen. Dies ist im Rahmen eines Rechtsmittels unzulässig<NOTE TYPE="FOOTNOTE" NUMBERING="ARAB" NUMBERING.CONTINUED="YES" NOTE.ID="E0041"><P>Vgl. u. a. Urteile vom <REF.DOC.ECR><DATE ISO="20060921">21. September 2006</DATE>, <NAME.CASE>Nederlandse Federatieve Vereniging voor de Groothandel op Elektrotechnisch Gebied/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑105/04 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:592">EU:C:2006:592</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0069">69</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0070">70</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und <REF.DOC.ECR><NAME.CASE>Technische Unie/Kommission</NAME.CASE> (<NO.CASE>C‑113/04 P</NO.CASE>, <NO.ECLI ECLI="ECLI:EU:C:2006:593">EU:C:2006:593</NO.ECLI>, Rn. <REF.NP.ECR REF="NP0082">82</REF.NP.ECR> und <REF.NP.ECR REF="NP0083">83</REF.NP.ECR></REF.DOC.ECR> sowie die dort angeführte Rechtsprechung).</P></NOTE>.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0067"><NO.P>67.</NO.P><TXT>Aus diesen Gründen kann das Vorbringen der Kommission nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass das angefochtene Urteil über die von der Rechtsprechung gezogenen Grenzen hinausgeht. Ich schlage daher dem Gerichtshof vor, den zweiten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="17"?><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">C.</HT></HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD"><HT TYPE="ITALIC">Der dritte Teil</HT></HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0068"><NO.P>68.</NO.P><TXT>Die Kommission macht zunächst geltend, dass die Rn. 152 bis 155 des angefochtenen Urteils den Umfang der Beweise einschränkten, weil sie das Vorhandensein eines verbindlichen Rechtsakts zur Festlegung der Arbeitssprachen des Organs nicht belegten. Nach Ansicht der Kommission lässt sich weder aus der Rechtsprechung noch aus Art. 1d Abs. 6 des Statuts ableiten, dass nur verbindliche Rechtsakte die Wahl einer zweiten Sprache rechtmäßig beschränken können. In Rn. 11 des angefochtenen Urteils werde im Übrigen zutreffend festgestellt, dass sich die angefochtene EPSO-Bekanntmachung auf <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0050" ID="QS0050"/>interne Vorschriften<QUOT.END REF.START="QS0050" CODE="201C" ID="QE0050"/> beziehe, d. h. auf Vorschriften, die nur innerhalb der Organe verbindlich seien. Diese Beschreibung dieser Vorschriften werde durch die von der Kommission vorgelegten Beweise bestätigt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0069"><NO.P>69.</NO.P><TXT>In Rn. 11 des angefochtenen Urteils wird darauf hingewiesen, dass nach Anhang II Nr. 2 der angefochtenen EPSO-Bekanntmachung der EPSO-Leitungsausschuss, wenn es um allgemeine Auswahlverfahren gehe, für jedes Auswahlverfahren von Fall zu Fall die Sprachen festzulegen habe und er dabei seine Entscheidung auf <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0051" ID="QS0051"/>etwaige interne Vorschriften über die Verwendung von Sprachen innerhalb des betreffenden Organs/der betreffenden Organe oder Einrichtungen<QUOT.END REF.START="QS0051" CODE="201C" ID="QE0051"/> stützen müsse.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0070"><NO.P>70.</NO.P><TXT>In den Rn. 152 und 153 des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass die in den Rn. 123 bis 125 und 127 des angefochtenen Urteils beschriebenen Beweismittel nicht als Vorschriften der Kommission im Sinne von Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 angesehen werden könnten. Die Kommission räumt ein, dass diese Beweismittel lediglich eine seit langem bestehende Verwaltungspraxis widerspiegelten, wonach Dokumente, die dem Kollegium der Mitglieder zur Genehmigung vorgelegt würden, in englischer, französischer und deutscher Sprache vorliegen müssen. In Rn. 154 des angefochtenen Urteils wird festgestellt, dass es keine Beweise dafür gebe, dass der Präsident der Kommission oder das Kollegium der Mitglieder das <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0052" ID="QS0052"/>Handbuch über die Arbeitsverfahren<QUOT.END REF.START="QS0052" CODE="201C" ID="QE0052"/> förmlich genehmigt habe. In Rn. 155 dieses Urteils heißt es, dass die Kommission im Rahmen des vorliegenden Falles bestätigt habe, dass es keine interne Entscheidung gebe, die die Arbeitssprachen innerhalb dieses Organs festlege.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0071"><NO.P>71.</NO.P><TXT>In den Rn. 157 bis 159 des angefochtenen Urteils wird geprüft, ob die als Beweismittel vorgelegten Unterlagen einen Zusammenhang zwischen den Beschlussfassungsverfahren der Kommission, einschließlich derjenigen des Kollegiums ihrer Mitglieder, und den von den erfolgreichen Bewerbern zu erfüllenden Aufgaben erkennen lassen. In den Rn. 160 bis 169 des Urteils wird dieses Beweismaterial im Licht anderer von der Kommission vorgelegter Unterlagen eingehender gewürdigt.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0072"><NO.P>72.</NO.P><TXT>Entgegen dem Vorbringen der Kommission werden im angefochtenen Urteil keine Beweise deshalb zurückgewiesen oder <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0053" ID="QS0053"/>in ihrem Umfang eingeschränkt<QUOT.END REF.START="QS0053" CODE="201C" ID="QE0053"/>, weil das von ihr vorgelegte Beweismaterial das Vorliegen eines <QUOT.START CODE="201E" REF.END="QE0054" ID="QS0054"/>verbindlichen Rechtsakts<QUOT.END REF.START="QS0054" CODE="201C" ID="QE0054"/> nicht erkennen lasse. Das Gericht prüft vielmehr zu Recht, ob die Kommission eine interne Vorschrift nach Art. 6 der Verordnung Nr. 1/58 erlassen hat, die vorsieht, dass in bestimmten Fällen eine oder mehrere der in Art. 1 der Verordnung genannten Amtssprachen und Arbeitssprachen zu verwenden sind. Rn. 155 des angefochtenen Urteils offenbart, dass die Kommission nicht bestritten hat, dass solche Vorschriften nicht erlassen worden sind.</TXT></NP.ECR><?PAGE NO="18"?><NP.ECR IDENTIFIER="NP0073"><NO.P>73.</NO.P><TXT>Nachdem das Gericht zu diesem unbestrittenen Zwischenergebnis gelangt ist, setzt es seine eingehende Würdigung der von der Kommission im Rahmen ihrer internen Verfahren vorgelegten Beweise fort.</TXT></NP.ECR><NP.ECR IDENTIFIER="NP0074"><NO.P>74.</NO.P><TXT>Ich schlage daher vor, den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen, da er auf einer falschen und selektiven Auslegung des angefochtenen Urteils beruht.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P><HT TYPE="BOLD">V.</HT></NO.P><TXT><HT TYPE="BOLD">Ergebnis</HT></TXT></NP></TI></TITLE><NP.ECR IDENTIFIER="NP0075"><NO.P>75.</NO.P><TXT>Aus den vorstehenden Gründen schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.</TXT></NP.ECR></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>