5.10.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 263/11


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 957/2013 DER KOMMISSION

vom 4. Oktober 2013

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Bamberger Hörnla / Bamberger Hörnle / Bamberger Hörnchen (g.g.A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 ist die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (2) aufgehoben und ersetzt worden.

(2)

Der Antrag Deutschlands auf Eintragung der Bezeichnung „Bamberger Hörnla“ / „Bamberger Hörnle“ / „Bamberger Hörnchen“ wurde gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 im Amtsblatt der Europäischen Union (3) veröffentlicht.

(3)

Der Verein „Arche Noah“ mit Sitz in Schiltern in Österreich hat Einspruch gegen die Eintragung dieser Bezeichnung eingelegt. Die Kommission hat den betreffenden Einspruch jedoch gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 für unzulässig erachtet, weil er unmittelbar bei der Kommission und damit unter Verstoß gegen Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 2 der genannten Verordnung eingereicht wurde, wonach eine Einreichung über die zuständigen nationalen Behörden vorgeschrieben ist.

(4)

Die Bezeichnung „Bamberger Hörnla“ / „Bamberger Hörnle“ / „Bamberger Hörnchen“ sollte daher eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Oktober 2013

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12.

(3)   ABl. C 283 vom 19.9.2012, S. 18.


ANHANG

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I AEU-Vertrag:

Klasse 1.6:   Obst, Gemüse und Getreide, unverarbeitet und verarbeitet

DEUTSCHLAND

Bamberger Hörnla/Bamberger Hörnle/Bamberger Hörnchen (g.g.A.)