Vorschlag für einen Beschluß des Rates über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (kodifizierte Fassung) /* KOM/2006/0419 endg. - CNS 2006/0139 */
[pic] | KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN | Brüssel, den 26.7.2006 KOM(2006) 419 endgültig 2006/0139 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) (kodifizierte Fassung) (von der Kommission vorgelegt) BEGRÜNDUNG 1. Im Zusammenhang mit dem „Europa der Bürger“ ist es ein wichtiges Anliegen der Kommission, das Gemeinschaftsrecht zu vereinfachen und klarer zu gestalten, damit es für den Bürger besser verständlich und zugänglich wird und er die spezifischen Rechte, die es ihm zuerkennt, besser in Anspruch nehmen kann. Dieses Ziel lässt sich so lange nicht erreichen, wie zahlreiche Vorschriften, die mehrfach und oftmals in wesentlichen Punkten geändert wurden, in verschiedenen Rechtsakten, vom ursprünglichen Rechtsakt bis zu dessen letzter geänderter Fassung, verstreut sind und es einer aufwendigen Suche und eines Vergleichs vieler Rechtsakte bedarf, um die jeweils geltenden Vorschriften zu ermitteln. Soll das Gemeinschaftsrecht verständlich und transparent sein, müssen häufig geänderte Rechtsakte also kodifiziert werden. 2. Die Kommission hat daher mit Beschluss vom 1. April 1987[1] ihre Dienststellen angewiesen, alle Rechtsakte spätestens nach der zehnten Änderung zu kodifizieren . Dabei hat sie jedoch betont, dass es sich um eine Mindestanforderung handelt, denn im Interesse der Klarheit und des guten Verständnisses der Gemeinschaftsvorschriften sollten die Dienststellen bemüht sein, die in ihre Zuständigkeit fallenden Rechtsakte in kürzeren Abständen zu kodifizieren. 3. Der Europäische Rat von Edinburgh hat sich im Dezember 1992 in seinen Schlussfolgerungen ebenfalls in diesem Sinne geäußert[2] und die Bedeutung der Kodifizierung unterstrichen, da sie hinsichtlich der Frage, welches Recht zu einem bestimmten Zeitpunkt auf einen spezifischen Gegenstand anwendbar ist, Rechtssicherheit biete. Bei der Kodifizierung ist das übliche Rechtsetzungsverfahren der Gemeinschaft uneingeschränkt einzuhalten. Da an den zu kodifizierenden Rechtsakten keine materiell-inhaltlichen Änderungen vorgenommen werden dürfen, haben sich das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 20. Dezember 1994 auf ein beschleunigtes Verfahren für die rasche Annahme kodifizierter Rechtsakte geeinigt. 4. Mit dem vorliegenden Vorschlag soll der Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika)[3] kodifiziert werden. Der neue Beschluss ersetzt die verschiedenen Rechtsakte, die Gegenstand der Kodifizierung sind[4]. Der Vorschlag behält den materiellen Inhalt der kodifizierten Rechtsakte vollständig bei und beschränkt sich darauf, sie in einem Rechtsakt zu vereinen, wobei nur insoweit formale Änderungen vorgenommen werden, als diese aufgrund der Kodifizierung selbst erforderlich sind. 5. Der Kodifizierungsvorschlag wurde auf der Grundlage einer vorläufigen konsolidierten Fassung des Beschlusses 2000/24/EG und der ihn ändernden Rechtsakte ausgearbeitet. Diese konsolidierte Fassung war zuvor vom Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems in allen Amtssprachen erstellt worden. Wenn die Artikel neu nummeriert wurden, werden die alte und die neue Nummerierung einander in der Entsprechungstabelle in Anhang II des kodifizierten Beschlusses gegenübergestellt. ê 2000/24/EG (angepasst) 2006/0139 (CNS) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel Ö 181 A Õ, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments[5], nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses[6], in Erwägung nachstehender Gründe: ê (1) Der Beschluss 2000/24/EG des Rates vom 22. Dezember 1999 über eine Garantieleistung der Gemeinschaft für etwaige Verluste der Europäischen Investitionsbank aus Darlehen für Vorhaben außerhalb der Gemeinschaft (Mittel- und Osteuropa, Mittelmeerländer, Lateinamerika und Asien sowie Republik Südafrika)[7] ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden[8]. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den genannten Beschluss zu kodifizieren. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (1) (2) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Dezember 1995 in Madrid die Bedeutung der Europäischen Investitionsbank, im Folgenden „EIB“ genannt, als Instrument der Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und Lateinamerika bestätigt und die EIB aufgefordert, ihre Tätigkeit in diesem Raum zu verstärken. Die entsprechenden Vorhaben sollten sowohl für die Gemeinschaft als auch für die betreffenden Länder von Interesse sein. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (2) (3) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 21. und 22. Juni 1996 in Florenz die Ergebnisse des Europa-Asien-Gipfels begrüßt, der einen Wendepunkt in den Beziehungen zwischen beiden Kontinenten darstellt. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (3) (4) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 16. und 17. Juni 1997 in Amsterdam die Schlussfolgerungen der zweiten Europa-Mittelmeer-Konferenz, die am 15. und 16. April 1997 in Valletta, Malta, stattfand, begrüßt, in denen die 1995 in Barcelona vereinbarten Grundsätze und Ziele bestätigt werden. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (4) (5) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 12. und 13. Dezember 1997 in Luxemburg den Erweiterungsprozess mit den mittel- und osteuropäischen Ländern sowie Zypern eingeleitet. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (5) (6) Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 1998 in Cardiff die Anstrengungen der Republik Südafrika zur Modernisierung ihrer Wirtschaft und deren Eingliederung in das Welthandelssystem begrüßt. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (6) (7) Die EIB schließt zur Zeit ihre laufenden Darlehensprogramme für Mittel- und Osteuropa, den Mittelmeerraum, Asien und Lateinamerika sowie die Republik Südafrika nach dem Beschluss 97/256/EG des Rates[9] und die Darlehensvergabe aufgrund des Protokolls über die finanzielle Zusammenarbeit mit der Ehemaligen Jugoslawischen Republik Mazedonien nach dem Beschluss 98/348/EG des Rates[10] ab. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (7) (8) Der Rat hat die EIB aufgefordert, mit der Darlehensvergabe in Bosnien und Herzegowina zu beginnen. Diese Darlehenstätigkeit kann fortgesetzt werden, wenn ein positiver Bericht — wie in dem Beschluss 98/729/EG des Rates[11] verlangt — vorgelegt wird. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (8) (9) Seit der Annahme des Beschlusses 97/256/EG sind Bosnien und Herzegowina und die ehemalige Jugoslawische Republik Mazedonien zwar in die mittel- und osteuropäische Region aufgenommen worden, doch sollte der Gesamtumfang der EIB-Darlehen für die Bewerberländer in dieser Region aufgrund der Bedeutung der Vorbeitrittsfazilität, die die EIB für EIB-Darlehen für Vorhaben in diesen Ländern ohne Garantie durch den Gemeinschaftshaushalt oder die Mitgliedstaaten einzuführen plant, erhöht werden. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (9) (10) Unter diesen Umständen sollte die EIB gewährleisten, dass mit ihren garantierten Darlehen innerhalb des mittel- und osteuropäischen Mandats insbesondere Vorhaben in den Ländern, die über weniger für eine Finanzierung aus der Vorbeitrittsfazilität geeignete Vorhaben verfügen, oder Vorhaben in Ländern, die keinen Beitrittsantrag gestellt haben, finanziert werden. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (10) (angepasst) (11) Die Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Nepal, zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Demokratischen Volksrepublik Laos sowie zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Jemen sind am 1. Juni 1996, am 1. Dezember 1997 bzw. am 1. Juli 1998 in Kraft getreten. Das Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Südkorea wurde am 28. Oktober 1996 unterzeichnet. Nepal, Jemen, Laos und Ö Südkorea Õ sollten im Rahmen des EIB-Mandats für Asien und Lateinamerika ebenfalls EIB-Darlehen erhalten. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (11) (12) Die Darlehensprogramme sollten hinsichtlich ihrer Laufzeit und der Empfängerländer in einigen Punkten verbessert werden. Es ist angemessen, den Satz der Pauschalgarantie und den Anteil an den Darlehen anzupassen, für den die EIB die kommerziellen Risiken durch Garantieleistungen nichtstaatlicher Dritter absichern soll. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (12) (13) Der Rat fordert die EIB auf, ihre Darlehenstätigkeiten zugunsten von Investitionsvorhaben in diesen Ländern fortzusetzen. Hierfür wird der EIB die in diesem Beschluss vorgesehene Garantie geleistet. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (13) (14) Im Juni 1996 legte die Kommission im Einvernehmen mit der EIB dem Rat einen Vorschlag für ein neues Garantiesystem für EIB-Darlehen an Drittländer vor. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (14) und 2005/47/EG Erwägungsgrund 5 (angepasst) (15) Der Rat hat am 2. Dezember 1996 Schlussfolgerungen zu neuen Garantieregelungen für EIB-Darlehen an Drittländer zugestimmt; danach wird das Konzept der Pauschalgarantie ohne Unterscheidung nach Regionen und Vorhaben gebilligt und eine Risikoteilung akzeptiert. Im Rahmen der Ö Risikoteilungsregelung Õ sollte die Haushaltsgarantie allein zur Deckung politischer Risiken Ö auf Grund von Õ Devisentransferstopps, Enteignung, Krieg und inneren Unruhen Ö sowie aufgrund des Bruchs bestimmter Verträge durch die Regierung des Drittlandes oder andere öffentliche Stellen und der anschließenden Rechtsverweigerung dienen Õ. ê 2005/47/EG Erwägungsgrund 6 (16) Im Rahmen der Risikoteilungsregelung sollte die EIB die kommerziellen Risiken durch Bürgschaften nichtstaatlicher Dritter oder durch andere Sicherheiten gemäß ihren üblichen Kriterien absichern sowie sich auf die finanzielle Solidität des Schuldners stützen. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (15) (17) Durch die Garantieregelungen sollte die ausgezeichnete Bonitätsbewertung der EIB nicht beeinträchtigt werden. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (16) (18) Durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1149/1999 des Rates[12] wurde der Zielbetrag und die Einzahlungsrate für den durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. [2728/94[13]] geschaffenen Darlehensgarantiefonds geändert. ê 2005/47/EG Erwägungsgrund (7) (19) Die finanzielle Vorausschau für den Zeitraum 2000 bis 2006, die Teil der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens[14] ist, sieht für die im Gemeinschaftshaushalt enthaltene Reserve für Darlehensgarantien eine Obergrenze von 200 Millionen EUR (zu Preisen von 1999) pro Jahr vor. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (18) (20) Die EIB-Darlehen in den betreffenden Drittländern sollten — im Einklang mit den üblichen Kriterien und Verfahren der EIB, wozu auch geeignete Kontrollmaßnahmen gehören, und mit den einschlägigen Vorschriften und Verfahren, die für den Rechnungshof und das OLAF gelten — so verwaltet werden, dass sie die Politik der Gemeinschaft unterstützen und die Koordinierung mit den übrigen Finanzinstrumenten der Gemeinschaft verstärken. Zwischen der EIB und der Kommission finden regelmäßige Konsultationen statt, um für die Koordinierung der Prioritäten und Tätigkeiten in diesen Ländern zu sorgen und die Fortschritte im Hinblick auf die Erreichung der einschlägigen politischen Ziele der Gemeinschaft zu bewerten. Für die Festlegung und regelmäßige Überprüfung der operationellen Ziele und die Bewertung ihrer Verwirklichung ist der Verwaltungsrat der EIB verantwortlich. Insbesondere sollten die EIB-Darlehen in den Ländern, die Beitrittskandidaten sind, die Prioritäten der Beitrittspartnerschaften zwischen der Gemeinschaft und diesen Ländern widerspiegeln. Daher sollte die Transparenz bei der Vergabe der EIB-Darlehen nach Maßgabe dieses Beschlusses deutlich verbessert werden. ê 2005/47/EG Erwägungsgrund 8 (21) Eine enge Zusammenarbeit zwischen der EIB und der Kommission sollte die Übereinstimmung und das Zusammenwirken mit den geographischen Kooperationsprogrammen der Europäischen Union gewährleisten und sicherstellen, dass die Darlehensoperationen der EIB die Maßnahmen der Europäischen Union zugunsten dieser Regionen ergänzen und verstärken. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (19) (22) Mit dem Tag, an dem dieser Beschluss wirksam wird, nimmt die Gemeinschaftsgarantie für die besondere Erdbeben-Fazilität für die Türkei nach dem Beschluss 1999/786/EG des Rates[15] die Form einer Erweiterung der globalen Garantie nach dem vorliegenden Beschluss an. ê 2000/24/EG Erwägungsgrund (20) (23) Die EIB und die Kommission beschließen die Verfahren für die genannte Garantieleistung — ê 2000/24/EG è1 2005/47/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) Ziff. i) è2 2005/47/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) Ziff. ii) BESCHLIESST: Artikel 1 (1) è1 Die Gemeinschaft leistet der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Pauschalgarantie bei allen Zahlungsausfällen im Zusammenhang mit Darlehen, die die EIB gemäß ihren üblichen Kriterien zur Unterstützung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft für Investitionsvorhaben in den südöstlichen Nachbarländern, den Mittelmeerländern, Lateinamerika und Asien sowie in der Republik Südafrika vergeben hat. ç Die Garantie ist auf 65 % des Gesamtbetrags der eröffneten Darlehen zuzüglich aller damit zusammenhängenden Beträge begrenzt.è2 Die allgemeine Obergrenze für die eröffneten Darlehen beträgt 19 460 Mio. EUR und verteilt sich wie folgt: ç ê 2005/47/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. a) Ziff. ii) - südöstliche Nachbarländer: 9 185 Mio. EUR, - Mittelmeerländer: 6 520 Mio. EUR, - Lateinamerika und Asien: 2 480 Mio. EUR, - Republik Südafrika: 825 Mio. EUR, - Sonderaktionsprogramm zur Konsolidierung und Intensivierung der Zollunion EG-Türkei: 450 Mio. EUR; der Darlehenshöchstbetrag kann bis zum 31. Januar 2007 verwendet werden. Die bereits unterzeichneten Darlehen werden auf die regionalen Höchstbeträge angerechnet. ê 2000/24/EG (angepasst) Die Kommission erstattet spätestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten neuer Beitrittsverträge Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und legt gegebenenfalls Vorschläge zu seiner Änderung vor. Der Rat berät und beschließt über einen etwaigen Vorschlag mit Wirkung vom Zeitpunkt des Inkrafttretens neuer Beitrittsverträge. Haben die von der EIB gewährten Darlehen nach Ablauf des Garantiezeitraums am 31. Januar 2007 die in Unterabsatz 2 genannten Höchstbeträge nicht erreicht, so verlängert sich dieser Zeitraum automatisch um sechs Monate. (2) Die von Absatz 1 erfassten Länder sind: ê 2005/47/EG Art. 1 Nr. 1 Buchst. b) Ziff. i) - Südöstliche Nachbarländer : Albanien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Kroatien, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Rumänien, Serbien und Montenegro, Türkei; ê 2000/24/EG è1 2006/174/EG Art. 1 - Mittelmeerländer : Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Marokko, Syrien, Tunesien und Gaza/Westjordanland; - Lateinamerika : Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, Ecuador, El Salvador, Guatemala, Honduras, Mexiko, Nicaragua, Panama, Paraguay, Peru, Uruguay und Venezuela; - Asien : Bangladesch, Brunei, China, Indien, Indonesien, Laos, Macao, Malaysia, è1 Malediven, ç Mongolei, Nepal, Pakistan, Philippinen, Singapur, Südkorea, Sri Lanka, Thailand, Vietnam und Jemen; - die Republik Südafrika. (3) Die EIB wird aufgefordert, darauf hinzuwirken, dass das kommerzielle Risiko der im Rahmen dieses Beschlusses vergebenen Darlehen zu 30 % durch nichtstaatliche Garantien gedeckt wird, und zwar soweit wie möglich auf der Grundlage der einzelnen Regionalmandate. Dieser Satz soll, wenn immer möglich, übertroffen werden, sofern der Markt dies zulässt. Artikel 2 Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat alljährlich über die Darlehenstransaktionen und die Fortschritte bei der Risikoteilung nach Artikel 1 Absatz 3; gleichzeitig legt sie eine Bewertung des Funktionierens des Systems und der Koordinierung zwischen den in diesem Bereich tätigen Finanzinstitutionen vor. Die dem Europäischen Parlament und dem Rat von der Kommission vorgelegten Informationen enthalten eine Bewertung des Beitrags, der durch Darlehen aufgrund dieses Beschlusses zur Erfüllung der einschlägigen außenpolitischen Ziele der Gemeinschaft geleistet wird, wobei den operationellen Zielen und geeigneten Bewertungen für ihre Erfüllung, die von der EIB für die Vergabe von Darlehen nach diesem Beschluss festzulegen sind, Rechnung getragen wird. Die EIB übermittelt der Kommission für die in Absatz 1 genannten Zwecke die entsprechenden Informationen. ê 2005/47/EG Art. 1 Nr. 2 Die Kommission erstattet spätestens am 31. Juli 2006 Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses. ê 2000/24/EG Artikel 3 Die EIB und die Kommission legen die Bedingungen fest, zu denen die Garantie geleistet wird. ê Artikel 4 Der Beschluss 2000/24/EG wird aufgehoben. Bezugnahmen auf den aufgehobenen Beschluss gelten als Bezugnahmen auf den vorliegenden Beschluss und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen. ê 2000/24/EG Artikel 5 Dieser Beschluss wird am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Geschehen zu Brüssel am Im Namen des Rates Der Präsident é ANHANG I Aufgehobener Beschluss mit seinen nachfolgenden Änderungen Beschluss 2000/24/EG des Rates | (ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24) | Beschluss 2000/688/EG des Rates | (ABl. L 285 vom 10.11.2000, S. 20) | Beschluss 2000/788/EG des Rates | (ABl. L 314 vom 14.12.2000, S. 27) | Beschluss 2001/778/EG des Rates | (ABl. L 292 vom 9.11.2001, S. 43) | Beschluss 2005/47/EG des Rates | (ABl. L 21 vom 25.1.2005, S. 9) | Beschluss 2006/174/EG des Rates | (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26) | _____________ ANHANG II Entsprechungstabelle Beschluss 2000/24/EG | Vorliegender Beschluss | Artikel 1, 2 und 3 | Artikel 1, 2 und 3 | — | Artikel 4 | Artikel 4 | Artikel 5 | — | Anhang I | — | Anhang II | _____________ [1] KOM(87) 868 PV. [2] Siehe Anhang 3 zu Teil A dieser Schlussfolgerungen. [3] Durchgeführt im Einklang mit der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat — Kodifizierung des Acquis communautaire, KOM(2001) 645 endgültig. [4] Anhang I dieses Vorschlags. [5] ABl. C […] vom […], S. […]. [6] ABl. C [...] vom [...], S. [...]. [7] ABl. L 9 vom 13.1.2000, S. 24. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/174/EG (ABl. L 62 vom 3.3.2006, S. 26). [8] Siehe Anhang I. [9] ABl. L 102 vom 19.4.1997, S. 33. Beschluss zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates (ABl. L 306 vom 7.12.2000, S. 1). [10] ABl. L 155 vom 29.5.1998, S. 53. [11] ABl. L 346 vom 22.12.1998, S. 54. [12] ABl. L 139 vom 2.6.1999, S. 1. [13] ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 (ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28). [14] ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. [15] ABl. L 308 vom 3.12.1999, S. 35.