<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONS.ACT xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.51-20130501.xd"><INFO.CONSLEG CONSLEG.DATE="20150615" CONSLEG.REF="2014L0060" DATE.LAST.MOD="20150612" END="NONE" END.DATE="99999999" LEG.VAL="DIR" PROD.SEQ="000.001.0" START.DATE="20140528"/><INFO.PROD PROD.DATE="20150615" PROD.SYSTEM="CONSLEG.NEW" PRODUCER="ES"/><CONS.DOC><BIB.INSTANCE><DOCUMENT.REF FILE="CL2014L0060DE0000010.0001.doc.xml"><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST></DOCUMENT.REF><DATE ISO="20140528">20140528</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>16</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>16</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE><FAM.COMP LEG.VAL="DIR"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>159</NO.OJ><YEAR>2014</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20140528">20140528</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST>1</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>10</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>10</PAGE.TOTAL><NO.DOC FORMAT="YN" TYPE="OJ"><NO.CURRENT>60</NO.CURRENT><YEAR>2014</YEAR><COM>EC</COM></NO.DOC></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014L0060</NO.CELEX><DATE ISO="20140515">20140515</DATE><?CLG.MDFO ID="O000001M001001" IDREF="C000001M001001" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0060R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2014/60/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140515">15. Mai 2014</DATE></P><P>über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C000001M001001" IDREF="O000001M001001"?></BIB.DATA><GR.CORRIG><CORRIG RELEVANT="YES"><BIB.DATA><BIB.INSTANCE.CONS><DOCUMENT.REF.CONS><COLL>L</COLL><NO.OJ>147</NO.OJ><YEAR>2015</YEAR><LG.OJ>DE</LG.OJ><PAGE.FIRST>24</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><VOLUME.REF>01</VOLUME.REF></DOCUMENT.REF.CONS><DATE ISO="20150612">20150612</DATE><LG.DOC>DE</LG.DOC><NO.SEQ>0010</NO.SEQ><PAGE.FIRST>24</PAGE.FIRST><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST>24</PAGE.LAST><PAGE.TOTAL>1</PAGE.TOTAL></BIB.INSTANCE.CONS><NO.CELEX>32014L0060R(01)</NO.CELEX><TITLE><TI><P>Berichtigung der Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140515">15. Mai 2014</DATE> über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012</P><P><HT TYPE="ITALIC">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140528" NO.OJ="159">Amtsblatt der Europäischen Union L 159 vom 28. Mai 2014</REF.DOC.OJ>)</HT></P></TI></TITLE></BIB.DATA></CORRIG></GR.CORRIG></FAM.COMP><?PAGE NO='2'?><?CLG.MDFO ID="O000001M001002" IDREF="C000001M001002" ACTION="REPLACED" LEVEL="STRUCTURE" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0060R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:1" MOD.LEVEL="1"?><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Richtlinie</HT> 2014/60/EU <HT TYPE="UC">des Europäischen Parlaments und des Rates</HT></P><P>vom <DATE ISO="20140515">15. Mai 2014</DATE></P><P>über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung)</P><P>(Text von Bedeutung für den EWR)</P></TI></TITLE><?CLG.MDFC ID="C000001M001002" IDREF="O000001M001002"?><PREAMBLE><PREAMBLE.INIT>DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —</PREAMBLE.INIT><GR.VISA><VISA>gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,</VISA><VISA>auf Vorschlag der Europäischen Kommission,</VISA><VISA>nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,</VISA><VISA>gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren<NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Standpunkt des Europäischen Parlaments vom <DATE ISO="20140416">16. April 2014</DATE> (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom <DATE ISO="20140508">8. Mai 2014</DATE>.</P></NOTE>,</VISA></GR.VISA><GR.CONSID><GR.CONSID.INIT>in Erwägung folgender Gründe:</GR.CONSID.INIT><CONSID><NP><NO.P>(1)</NO.P><TXT>Die Richtlinie 93/7/EWG des Rates<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 93/7/EWG des Rates vom <DATE ISO="19930315">15. März 1993</DATE> über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19930327" NO.OJ="074" PAGE.FIRST="74">ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> ist durch die Richtlinien 96/100/EG<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19970217">17. Februar 1997</DATE> zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19970301" NO.OJ="060" PAGE.FIRST="59">ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und 2001/38/EG<NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20010605">5. Juni 2001</DATE> zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010710" NO.OJ="187" PAGE.FIRST="43">ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> des Europäischen Parlaments und des Rates in wesentlichen Punkten geändert worden. Da nunmehr weitere Änderungen vorgenommen werden sollen, empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit eine Neufassung.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(2)</NO.P><TXT>Der Binnenmarkt umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet ist (AEUV). Gemäß Artikel 36 AEUV stehen die einschlägigen Bestimmungen über den freien Warenverkehr Einfuhr-, Ausfuhr- und Durchfuhrverboten oder -beschränkungen nicht entgegen, die zum Schutz des nationalen Kulturgutes von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischen Wert gerechtfertigt sind.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='3'?><CONSID><NP><NO.P>(3)</NO.P><TXT>Aufgrund und im Rahmen von Artikel 36 AEUV haben die Mitgliedstaaten das Recht, ihre nationalen Kulturgüter zu bestimmen und die notwendigen Maßnahmen zu deren Schutz zu treffen. Dennoch spielt die Union eine wertvolle Rolle, indem sie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beim Schutz des kulturellen Erbes von europäischer Bedeutung fördert, zu dem das genannte nationale Kulturgut gehört.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(4)</NO.P><TXT>Mit der Richtlinie 93/7/EWG wurde eine Rückgaberegelung eingeführt, die es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Rückgabe von Kulturgütern in ihr Hoheitsgebiet zu erreichen, die im Sinne von Artikel 36 AEUV als nationales Kulturgut eingestuft sind, das unter die gemeinsamen Kategorien von Kulturgütern gemäß dem Anhang dieser Richtlinie fällt, und die in Verletzung der nationalen Vorschriften oder der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom <DATE ISO="20081218">18. Dezember 2008</DATE> über die Ausfuhr von Kulturgütern (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20090210" NO.OJ="039" PAGE.FIRST="1">ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden. Diese Richtlinie erfasste auch Kulturgüter, die als nationales Kulturgut eingestuft wurden und zu öffentlichen Sammlungen gehören oder im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen aufgeführt sind und nicht unter diese gemeinsamen Kategorien fallen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(5)</NO.P><TXT>Aufgrund der Richtlinie 93/7/EWG arbeiten die Mitgliedstaaten auf Verwaltungsebene in Fragen ihres nationalen Kulturgutes zusammen, und zwar in enger Verbindung mit ihrer Zusammenarbeit mit Interpol und anderen zuständigen Stellen in Bezug auf gestohlene Kunstwerke, wobei insbesondere verlorengegangene, gestohlene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die Teil des nationalen Kulturgutes und der öffentlichen Sammlungen der Mitgliedstaaten sind, zu erfassen sind.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(6)</NO.P><TXT>Das in der Richtlinie 93/7/EWG vorgesehene Rückgabeverfahren stellte einen ersten Schritt auf dem Wege zu einer Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Schutzes der Kulturgüter im Rahmen des Binnenmarktes dar, mit dem Ziel der weiteren gegenseitigen Anerkennung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(7)</NO.P><TXT>Die Verordnung (EG) Nr. 116/2009 — zusammen mit Richtlinie 93/7/EWG — führte eine Regelung auf Unionsebene zum Schutz der Kulturgüter der Mitgliedstaaten ein.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(8)</NO.P><TXT>Das Ziel der Richtlinie 93/7/EWG bestand darin, die materielle Rückgabe der Kulturgüter an den Mitgliedstaat sicherzustellen, aus dessen Hoheitsgebiet sie unrechtmäßig verbracht wurden — ungeachtet der an diesen Kulturgütern bestehenden Eigentumsrechten. Die Anwendung dieser Richtlinie hat jedoch die Grenzen der Regelung zur Rückgabe dieser Kulturgüter aufgezeigt. Die Berichte über die Umsetzung der Richtlinie haben aufgezeigt, dass die Richtlinie insbesondere aufgrund ihres begrenzten Anwendungsbereichs, der auf die im Anhang dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen zurückzuführen ist, sowie aufgrund des kurzen Zeitraums für die Einleitung von Rückgabeverfahren und der mit diesen Verfahren verbundenen Kosten selten angewendet wurde.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='4'?><CONSID><NP><NO.P>(9)</NO.P><TXT>Der Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie sollte auf jedes Kulturgut ausgeweitet werden, das von einem Mitgliedstaat nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 AEUV als nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert eingestuft oder definiert wurde. Die vorliegende Richtlinie sollte somit Gegenstände von historischem, paläontologischem, ethnographischem, numismatischem Interesse oder wissenschaftlichem Wert erfassen, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen Teil einer öffentlichen oder sonstiger Sammlungen oder ein Einzelstück handelt und ob diese Gegenstände aus regulären oder unerlaubten Grabungen stammen, sofern sie als nationales Kulturgut eingestuft oder definiert sind. Des Weiteren sollten als nationales Kulturgut eingestufte oder definierte Kulturgüter nicht länger bestimmten Kategorien angehören und keine Alters- bzw. Wertgrenzen einhalten müssen, um für eine Rückgabe im Rahmen dieser Richtlinie in Frage zu kommen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(10)</NO.P><TXT>In Artikel 36 AEUV wird die Vielfalt der nationalen Regelungen zum Schutz der nationalen Kulturgüter anerkannt. Um gegenseitiges Vertrauen, Bereitschaft zur Zusammenarbeit und Verständnis zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern, sollte die Bedeutung des Begriffs <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0001" REF.END="QE0001"/>nationales Kulturgut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0001" REF.START="QS0001"/> im Rahmen des Artikels 36 AEUV definiert werden. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Rückgabe von Kulturgütern an den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet diese Güter unrechtmäßig verbracht wurden, ungeachtet des Zeitpunkts des Beitritts jenes Mitgliedstaats erleichtern und dafür sorgen, dass die Rückgabe solcher Güter keine unverhältnismäßigen Kosten verursacht. Es sollte den Mitgliedstaaten möglich sein, die Rückgabe von Kulturgütern unter Einhaltung der betreffenden Bestimmungen des AEUV zu veranlassen, die nicht als nationale Kulturgüter des AEUV eingestuft oder definiert sind, sowie von Kulturgütern, die vor dem <DATE ISO="19930101">1. Januar 1993</DATE> unrechtmäßig verbracht wurden.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(11)</NO.P><TXT>Die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten auf der Verwaltungsebene sollte verstärkt werden, um eine wirksamere und einheitlichere Anwendung dieser Richtlinie zu fördern. Daher sollten die zentralen Stellen ersucht werden, wirksam untereinander zusammenzuarbeiten und Informationen über unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter auszutauschen und hierzu das Binnenmarktinformationssystem (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0002" REF.END="QE0002"/>IMI<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0002" REF.START="QS0002"/>) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates zu nutzen<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20121025">25. Oktober 2012</DATE> über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20121114" NO.OJ="316" PAGE.FIRST="1">ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE>. Im Hinblick auf eine bessere Umsetzung dieser Richtlinie sollte ein spezifisches Modul des IMI-Systems für Kulturgüter entwickelt werden. Es ist wünschenswert, dass auch die übrigen zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten sich gegebenenfalls dieses Systems bedienen.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='5'?><CONSID><NP><NO.P>(12)</NO.P><TXT>Damit der Schutz personenbezogener Daten gewährleistet ist, sollten bei der administrativen Zusammenarbeit und beim Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen die Regeln eingehalten werden, die in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="19951024">24. Oktober 1995</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19951123" NO.OJ="281" PAGE.FIRST="74">ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 74</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> und, soweit das IMI eingesetzt wird, in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 festgelegt sind. Die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 95/46/EG und der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING="ARAB" TYPE="FOOTNOTE"><P>Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20001218">18. Dezember 2000</DATE> zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010112" NO.OJ="008" PAGE.FIRST="1">ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1</REF.DOC.OJ>).</P></NOTE> sollten auch für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gelten.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(13)</NO.P><TXT>Die Frist, innerhalb deren zu prüfen ist, ob das in einem anderen Mitgliedstaat aufgefundene Kulturgut ein Kulturgut im Sinne der Richtlinie 93/7/EWG darstellt, wurde für die Praxis als zu kurz erachtet. Daher sollte sie auf sechs Monate verlängert werden. Eine längere Frist sollte den Mitgliedstaaten ermöglichen, die Maßnahmen zu ergreifen, die notwendig sind, um das Kulturgut zu bewahren und gegebenenfalls zu verhindern, dass es dem Rückgabeverfahren entzogen wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(14)</NO.P><TXT>Die Frist für eine Rückgabeklage muss ebenfalls auf drei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und der Identität seines Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhält, verlängert werden. Die Verlängerung dieses Zeitraums sollte die Rückgabe erleichtern und der unrechtmäßigen Verbringung nationaler Kulturgüter entgegenwirken. Der Eindeutigkeit halber sollte klargestellt werden, dass die Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die zentrale Stelle des Mitgliedstaats, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde, läuft.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(15)</NO.P><TXT>Gemäß der Richtlinie 93/7/EWG erlosch der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verbracht wurde. Im Fall von Kulturgütern, die zu öffentlichen Sammlungen gehören, sowie von Kulturgütern, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher Einrichtungen in Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen sie nach den nationalen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, gilt allerdings unter bestimmten Umständen eine längere Frist für den Rückgabeanspruch. Da Mitgliedstaaten nach den nationalen Rechtsvorschriften möglicherweise besondere Schutzregelungen für religiöse Einrichtungen anwenden, die keine kirchlichen Einrichtungen sind, sollte diese Richtlinie auch für diese anderen religiösen Einrichtungen gelten.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='6'?><CONSID><NP><NO.P>(16)</NO.P><TXT>In seinen Schlussfolgerungen über die Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern vom <DATE ISO="20111213">13.</DATE>/<DATE ISO="20111214">14. Dezember 2011</DATE> hat der Rat die Notwendigkeit von Maßnahmen zur wirksameren Prävention und Bekämpfung von Straftaten betreffend Kulturgüter anerkannt. Er empfahl, dass die Kommission zur Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern die Mitgliedstaaten beim wirksamen Schutz von Kulturgütern unterstützt und gegebenenfalls ergänzende Maßnahmen fördert. Darüber hinaus empfahl der Rat, dass die Mitgliedstaaten die Ratifizierung des am <DATE ISO="19701117">17. November 1970</DATE> in Paris unterzeichneten Unesco-Übereinkommens über die Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut und des am <DATE ISO="19950624">24. Juni 1995</DATE> in Rom unterzeichneten UNIDROIT-Übereinkommens über gestohlene oder rechtswidrig ausgeführte Kulturgüter erwägen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(17)</NO.P><TXT>Es sollte daher sichergestellt werden, dass alle Marktteilnehmer beim Handel mit Kulturgütern die erforderliche Sorgfalt walten lassen. Der Erwerb eines Kulturgutes mit illegaler Herkunft hat nur dann wirklich abschreckende Folgen, wenn der Eigenbesitzer des Gegenstandes neben der Zahlung einer Entschädigung auch dazu verpflichtet ist, nachzuweisen, dass er mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Zur Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Prävention und Bekämpfung des unrechtmäßigen Handels mit Kulturgütern sollte daher in dieser Richtlinie festgelegt werden, dass der Eigenbesitzer nur dann eine Entschädigung erhalten kann, wenn er nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(18)</NO.P><TXT>Es wäre ebenfalls für jede Person und insbesondere für jeden Marktteilnehmer hilfreich, einen leichten Zugang zu den öffentlichen Informationen über die von den Mitgliedstaaten als nationale Kulturgüter eingestuften oder definierten Kulturgüter zu haben. Die Mitgliedstaaten sollten sich darum bemühen, dass der Zugang zu diesen öffentlichen Informationen vereinfacht wird.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(19)</NO.P><TXT>Zur Erleichterung einer einheitlichen Auslegung des Begriffs der erforderlichen Sorgfalt sollten in dieser Richtlinie nicht erschöpfende Kriterien festgelegt werden, die bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer beim Erwerb des Kulturgutes mit der gebotenen Sorgfalt vorgegangen ist, zu berücksichtigen sind.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(20)</NO.P><TXT>Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Ermöglichung der Rückgabe von als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0003" REF.END="QE0003"/>nationales Kulturgut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0003" REF.START="QS0003"/> eingestuften oder definierten Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht wurden, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und seiner Folgen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem im demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.</TXT></NP></CONSID><?PAGE NO='7'?><CONSID><NP><NO.P>(21)</NO.P><TXT>Da die Aufgaben des mit der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 eingesetzten Ausschusses durch die Streichung des Anhangs der Richtlinie 93/7/EWG wegfallen, sind die Bezugnahmen auf diesen Ausschuss dementsprechend zu streichen. Um die Plattform für den Austausch von Erfahrungen und bewährten Praktiken mit bzw. bei der Umsetzung dieser Richtlinie zwischen den Mitgliedstaaten beizubehalten, sollte die Kommission eine Sachverständigengruppe einsetzen, die aus Experten aus den für die Umsetzung dieser Richtlinie zuständigen zentralen Stellen der Mitgliedstaaten besteht und unter anderem in die Entwicklung eines spezifischen Moduls des IMI-Systems für Kulturgüter eingebunden werden sollte.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(22)</NO.P><TXT>Da der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eine Liste der Bestimmungen über die Verwaltungszusammenarbeit enthält, die in Rechtsakten der Union enthalten sind und mit Hilfe des IMI umgesetzt werden, ist dieser Anhang zu ändern und die vorliegende Richtlinie aufzunehmen.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(23)</NO.P><TXT>Die Verpflichtung zur Umsetzung der vorliegenden Richtlinie in nationales Recht muss auf die Bestimmungen beschränkt bleiben, die inhaltliche Änderungen gegenüber den vorherigen Richtlinien darstellen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der früheren Richtlinie.</TXT></NP></CONSID><CONSID><NP><NO.P>(24)</NO.P><TXT>Die Pflichten der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Fristen zur Umsetzung der in Anhang I Teil B aufgeführten Richtlinien in nationales Recht dürfen durch diese Richtlinie nicht berührt werden —</TXT></NP></CONSID></GR.CONSID><PREAMBLE.FINAL>HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:</PREAMBLE.FINAL></PREAMBLE><ENACTING.TERMS><ARTICLE IDENTIFIER="001"><TI.ART>Artikel 1</TI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie findet Anwendung auf die Rückgabe von Kulturgütern, die von einem Mitgliedstaat als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0004" REF.END="QE0004"/>nationales Kulturgut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0004" REF.START="QS0004"/> im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 eingestuft oder definiert und unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats verbracht wurden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="002"><TI.ART>Artikel 2</TI.ART><ALINEA><P>Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0005" REF.END="QE0005"/>Kulturgut<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0005" REF.START="QS0005"/> einen Gegenstand, der vor oder nach der unrechtmäßigen Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach den nationalen Rechtsvorschriften oder Verwaltungsverfahren im Sinne des Artikels 36 AEUV von diesem Mitgliedstaat als <QUOT.START CODE="201E" ID="QS0006" REF.END="QE0006"/>nationales Kulturgut von künstlerischem, geschichtlichem oder archäologischem Wert<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0006" REF.START="QS0006"/> eingestuft oder definiert wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0007" REF.END="QE0007"/>unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0007" REF.START="QS0007"/></TXT><P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>jede Verbringung aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats entgegen dessen Rechtsvorschriften für den Schutz nationaler Kulturgüter oder entgegen der Verordnung (EG) Nr. 116/2009 oder</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='8'?><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>jede nicht erfolgte Rückgabe nach Ablauf der Frist für eine vorübergehende rechtmäßige Verbringung bzw. jeder Verstoß gegen eine andere Bedingung für diese vorübergehende Verbringung;</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0008" REF.END="QE0008"/>ersuchender Mitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0008" REF.START="QS0008"/> den Mitgliedstaat, aus dessen Hoheitsgebiet das Kulturgut unrechtmäßig verbracht wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0009" REF.END="QE0009"/>ersuchter Mitgliedstaat<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0009" REF.START="QS0009"/> den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich ein Kulturgut befindet, das unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0010" REF.END="QE0010"/>Rückgabe<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0010" REF.START="QS0010"/> die materielle Rückgabe des Kulturgutes in das Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0011" REF.END="QE0011"/>Eigenbesitzer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0011" REF.START="QS0011"/> die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst ausübt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0012" REF.END="QE0012"/>Fremdbesitzer<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0012" REF.START="QS0012"/> die Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für andere ausübt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0013" REF.END="QE0013"/>öffentliche Sammlungen<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0013" REF.START="QS0013"/> diejenigen Sammlungen, die nach der Rechtsordnung dieses Mitgliedstaats als öffentlich gelten, und die im Eigentum dieses Mitgliedstaats, einer lokalen oder einer regionalen Behörde innerhalb dieses Mitgliedstaats oder einer im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gelegenen Einrichtung stehen, wobei dieser Mitgliedstaat oder eine lokale oder regionale Behörde entweder Eigentümer dieser Einrichtung ist oder sie zu einem beträchtlichen Teil finanziert.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="003"><TI.ART>Artikel 3</TI.ART><ALINEA>Die unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgüter werden nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren und Bedingungen zurückgegeben.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="004"><TI.ART>Artikel 4</TI.ART><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zentrale Stellen, die die in dieser Richtlinie vorgesehenen Aufgaben wahrnehmen.</ALINEA><ALINEA>Die Mitgliedstaaten haben der Kommission die zentralen Stellen mitzuteilen, die sie gemäß diesem Artikel benennen.</ALINEA><ALINEA>Die Kommission veröffentlicht eine Liste dieser zentralen Stellen sowie spätere Änderungen im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> Reihe C.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="005"><TI.ART>Artikel 5</TI.ART><ALINEA><P>Die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten arbeiten zusammen und fördern eine Abstimmung zwischen den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. Diese erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:</P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>auf Antrag des ersuchenden Mitgliedstaats Nachforschungen nach einem bestimmten Kulturgut, das unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde, und nach der Identität seines Eigenbesitzers und/oder Fremdbesitzers. Diesem Antrag sind alle erforderlichen Angaben, insbesondere über den tatsächlichen oder vermutlichen Ort der Belegenheit des Kulturgutes, zur Erleichterung der Nachforschungen beizufügen;</TXT></NP></ITEM><?PAGE NO='9'?><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Unterrichtung der betroffenen Mitgliedstaaten im Fall des Auffindens eines Kulturgutes in ihrem Hoheitsgebiet, wenn begründeter Anlass für die Vermutung besteht, dass das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats verbracht wurde;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Erleichterung der Überprüfung durch die zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats, ob der betreffende Gegenstand ein Kulturgut darstellt, sofern die Überprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Unterrichtung gemäß Nummer 2 erfolgt. Wird diese Überprüfung nicht innerhalb der festgelegten Frist durchgeführt, so sind die Nummern 4 und 5 nicht mehr anwendbar;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>in Zusammenarbeit mit dem betroffenen Mitgliedstaat erforderlichenfalls Erlass der notwendigen Maßnahmen für die physische Erhaltung des Kulturgutes;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Erlass der erforderlichen vorläufigen Maßnahmen, um zu verhindern, dass das Kulturgut dem Rückgabeverfahren entzogen wird;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>Wahrnehmung der Rolle eines Vermittlers zwischen dem Eigenbesitzer und/oder Fremdbesitzer und dem ersuchenden Mitgliedstaat in der Frage der Rückgabe. Zu diesem Zweck können die zuständigen Behörden des ersuchten Mitgliedstaats unbeschadet des Artikels 6 zunächst die Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Mitgliedstaats erleichtern, sofern der ersuchende Mitgliedstaat sowie der Eigenbesitzer oder Fremdbesitzer ihre förmliche Zustimmung erteilen.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA><ALINEA>Im Hinblick auf die Zusammenarbeit und die Abstimmung untereinander nutzen die zentralen Stellen der Mitgliedstaaten ein auf Kulturgüter abgestimmtes spezifisches Modul des mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 eingeführten Binnenmarktinformationssystems (<QUOT.START CODE="201E" ID="QS0014" REF.END="QE0014"/>IMI<QUOT.END CODE="201C" ID="QE0014" REF.START="QS0014"/>). Sie können das IMI auch für die Verbreitung einschlägiger fallbezogener Informationen über Kulturgüter, die gestohlen oder unrechtmäßig aus ihrem Hoheitsgebiet verbracht wurden, nutzen. Die Mitgliedstaaten entscheiden, ob auch die sonstigen zuständigen Stellen das IMI für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nutzen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="006"><TI.ART>Artikel 6</TI.ART><ALINEA>Der ersuchende Mitgliedstaat kann gegen den Eigenbesitzer und ersatzweise gegen den Fremdbesitzer bei dem zuständigen Gericht des ersuchten Mitgliedstaats Klage auf Rückgabe eines Kulturgutes erheben, das sein Hoheitsgebiet unrechtmäßig verlassen hat.</ALINEA><ALINEA><P>Die Klage auf Rückgabe ist nur dann zulässig, wenn der Klageschrift Folgendes beigefügt ist:</P><LIST TYPE="alpha"><ITEM><NP><NO.P>a)</NO.P><TXT>ein Dokument mit der Beschreibung des Gutes, das Gegenstand der Klage ist, und der Erklärung, dass es sich dabei um ein Kulturgut handelt;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>b)</NO.P><TXT>eine Erklärung der zuständigen Stellen des ersuchenden Mitgliedstaats, wonach das Kulturgut unrechtmäßig aus seinem Hoheitsgebiet verbracht wurde.</TXT></NP></ITEM></LIST></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="007"><TI.ART>Artikel 7</TI.ART><ALINEA>Die zuständige zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats setzt die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unverzüglich von der Erhebung der Rückgabeklage in Bezug auf das betreffende Gut in Kenntnis.</ALINEA><?PAGE NO='10'?><ALINEA>Die zuständige zentrale Stelle des ersuchten Mitgliedstaats unterrichtet unverzüglich die zentrale Stelle der anderen Mitgliedstaaten.</ALINEA><ALINEA>Der Informationsaustausch erfolgt über das IMI im Einklang mit den rechtlichen Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, unbeschadet der Möglichkeit der zuständigen zentralen Stellen, neben dem IMI auf andere Informationsmedien zurückzugreifen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="008"><TI.ART>Artikel 8</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="008.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass der Rückgabeanspruch gemäß dieser Richtlinie drei Jahre nach dem Zeitpunkt erlischt, zu dem die zuständige zentrale Stelle des ersuchenden Mitgliedstaats von dem Ort der Belegenheit des Kulturgutes und der Identität seines Eigenbesitzers oder Fremdbesitzers Kenntnis erhält.</ALINEA><ALINEA>In jedem Fall erlischt der Rückgabeanspruch 30 Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem das Kulturgut unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats verbracht wurde.</ALINEA><ALINEA>Handelt es sich jedoch um Kulturgüter, die zu öffentlichen Sammlungen im Sinne des Artikels 2 Nummer 8 gehören, sowie um Kulturgüter, die im Bestandsverzeichnis kirchlicher oder anderer religiöser Einrichtungen in den Mitgliedstaaten aufgeführt sind, in denen sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften besonderen Schutzregelungen unterliegen, so erlischt der Rückgabeanspruch nach 75 Jahren; hiervon ausgenommen sind die Mitgliedstaaten, in denen der Rückgabeanspruch unverjährbar ist, sowie bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten, in denen eine Verjährungsfrist von über 75 Jahren festgelegt ist.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="008.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Rückgabeklage ist unzulässig, wenn das Verbringen des Kulturgutes aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Mitgliedstaats zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klage erhoben wird, nicht mehr unrechtmäßig ist.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="009"><TI.ART>Artikel 9</TI.ART><ALINEA>Vorbehaltlich der Artikel 8 und 14 wird die Rückgabe des Kulturgutes von dem zuständigen Gericht angeordnet, wenn erwiesen ist, dass es sich dabei um ein Kulturgut im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 handelt und die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet unrechtmäßig war.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="010"><TI.ART>Artikel 10</TI.ART><ALINEA>Wird die Rückgabe angeordnet, so gewährt das zuständige Gericht des ersuchten Mitgliedstaats dem Eigenbesitzer eine dem jeweiligen Fall angemessene Entschädigung, sofern der Eigenbesitzer nachweist, dass er beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist.</ALINEA><?PAGE NO='11'?><ALINEA>Bei der Entscheidung, ob der Eigenbesitzer mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist, werden alle Umstände des Erwerbs berücksichtigt, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme des Eigenbesitzers in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle einschlägigen Informationen, die er mit zumutbarem Aufwand hätte erhalten können, oder jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte.</ALINEA><ALINEA>Im Fall einer Schenkung oder Erbschaft darf die Rechtsstellung des Eigenbesitzers nicht günstiger sein als die des Schenkers oder Erblassers.</ALINEA><ALINEA>Der ersuchende Mitgliedstaat hat die Entschädigung bei der Rückgabe zu zahlen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="011"><TI.ART>Artikel 11</TI.ART><ALINEA>Die Ausgaben, die sich aus dem Vollzug der Entscheidung ergeben, mit der die Rückgabe des Kulturgutes angeordnet wird, gehen zu Lasten des ersuchenden Mitgliedstaats. Gleiches gilt für die Kosten der Maßnahmen gemäß Artikel 5 Nummer 4.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="012"><TI.ART>Artikel 12</TI.ART><ALINEA>Die Zahlung der angemessenen Entschädigung gemäß Artikel 10 und der Ausgaben gemäß Artikel 11 steht dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats nicht entgegen, die Erstattung dieser Beträge von den Personen zu fordern, die für die unrechtmäßige Verbringung des Kulturgutes aus seinem Hoheitsgebiet verantwortlich sind.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="013"><TI.ART>Artikel 13</TI.ART><ALINEA>Die Frage des Eigentums an dem Kulturgut nach erfolgter Rückgabe bestimmt sich nach dem Recht des ersuchenden Mitgliedstaats.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="014"><TI.ART>Artikel 14</TI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie gilt nur in Fällen, in denen Kulturgüter ab dem <DATE ISO="19930101">1. Januar 1993</DATE> unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbracht werden.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="015"><TI.ART>Artikel 15</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="015.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehenen Regelungen auf die Rückgabe anderer als in Artikel 2 Absatz 1 definierter Kulturgüter anwenden.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="015.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Jeder Mitgliedstaat kann die in dieser Richtlinie vorgesehene Regelung auf Anträge auf Rückgabe von Kulturgütern anwenden, die vor dem <DATE ISO="19930101">1. Januar 1993</DATE> unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten verbracht wurden.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='12'?><ARTICLE IDENTIFIER="016"><TI.ART>Artikel 16</TI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie lässt zivil- oder strafrechtliche Maßnahmen unberührt, die dem ersuchenden Mitgliedstaat und/oder dem Eigentümer eines entwendeten Kulturgutes aufgrund der nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="017"><TI.ART>Artikel 17</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="017.001"><?CLG.MDFO ID="O000001M002000" IDREF="C000001M002000" ACTION="REPLACED" LEVEL="TEXT" COMMAND="EXPLICIT" ACTIVE.DOC="32014L0060R(01)" ACTIVE.LOC="LI:0;EL:2" MOD.LEVEL="1"?><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Bis zum <DATE ISO="20201218">18. Dezember 2020</DATE> und anschließend alle fünf Jahre <?CLG.MDFC ID="C000001M002000" IDREF="O000001M002000"?>übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission einen Bericht über die Anwendung dieser Richtlinie.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="017.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Alle fünf Jahre legt die Kommission dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit einer Bewertung der Anwendung und der Wirksamkeit dieser Richtlinie vor. Dieser Bericht kann erforderlichenfalls von geeigneten Vorschlägen begleitet sein.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="018"><TI.ART>Artikel 18</TI.ART><ALINEA><P>Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 wird folgende Nummer hinzugefügt:</P><QUOT.S LEVEL="1"><NP><NO.P><QUOT.START CODE="201E" ID="QS0015" REF.END="QE0015"/>8.</NO.P><TXT>Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom <DATE ISO="20140515">15. Mai 2014</DATE> über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING="STAR" TYPE="QUOTATION"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20140528" NO.OJ="159" PAGE.FIRST="1">ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 1.</REF.DOC.OJ><QUOT.END CODE="201C" ID="QE0015" REF.START="QS0015"/></P></NOTE> Artikel 5 und 7.</TXT></NP></QUOT.S></ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="019"><TI.ART>Artikel 19</TI.ART><PARAG IDENTIFIER="019.001"><NO.PARAG>(1)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um Artikel 2 Nummer 1, Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 7 Absatz 3, Artikel 8 Absatz 1, Artikel 10 Absätze 1 und 2 und Artikel 17 Absatz 1 dieser Richtlinie bis zum <DATE ISO="20151218">18. Dezember 2015</DATE> nachzukommen.</ALINEA><ALINEA>Sie übermitteln der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften.</ALINEA><ALINEA>Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf die vorliegende Richtlinie Bezug. In diese Vorschriften fügen sie die Erklärung ein, dass Bezugnahmen in den geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften auf die durch die vorliegende Richtlinie aufgehobene(n) Richtlinie(n) als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie gelten. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme und die Formulierung dieser Erklärung.</ALINEA></PARAG><PARAG IDENTIFIER="019.002"><NO.PARAG>(2)</NO.PARAG><ALINEA>Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.</ALINEA></PARAG></ARTICLE><?PAGE NO='13'?><ARTICLE IDENTIFIER="020"><TI.ART>Artikel 20</TI.ART><ALINEA>Die Richtlinie 93/7/EWG, in der Fassung der in Anhang I Teil A aufgeführten Richtlinien, wird unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten hinsichtlich der in Anhang I Teil B genannten Fristen für die Umsetzung in nationales Recht mit Wirkung vom <DATE ISO="20151219">19. Dezember 2015</DATE> aufgehoben.</ALINEA><ALINEA>Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="021"><TI.ART>Artikel 21</TI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im <HT TYPE="ITALIC">Amtsblatt der Europäischen Union</HT> in Kraft.</ALINEA><ALINEA>Artikel 2 Nummern 2 bis 8, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1, 2 und 4 bis 6, Artikel 6, Artikel 7 Absätze 1 und 2, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 9, Artikel 10 Absätze 3 und 4 sowie Artikel 11 bis 16 gelten ab dem <DATE ISO="20151219">19. Dezember 2015</DATE>.</ALINEA></ARTICLE><ARTICLE IDENTIFIER="022"><TI.ART>Artikel 22</TI.ART><ALINEA>Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.</ALINEA></ARTICLE></ENACTING.TERMS><?PAGE NO='14'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG I</P></TI></TITLE><CONTENTS><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TEIL A</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Aufgehobene Richtlinie mit Liste ihrer nachfolgenden Änderungen</HT></P><P>(gemäß Artikel 20)</P></STI></TITLE><TBL COLS="2" NO.SEQ="0001"><CORPUS><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 93/7/EWG des Rates</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19930327" NO.OJ="074" PAGE.FIRST="74">ABl. L 74 vom 27.3.1993, S. 74</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 96/100/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="19970301" NO.OJ="060" PAGE.FIRST="59">ABl. L 60 vom 1.3.1997, S. 59</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Richtlinie 2001/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates</CELL><CELL COL="2">(<REF.DOC.OJ COLL="L" DATE.PUB="20010710" NO.OJ="187" PAGE.FIRST="43">ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 43</REF.DOC.OJ>)</CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><P>TEIL B</P></TI><STI><P><HT TYPE="BOLD">Fristen für die Umsetzung in nationales Recht</HT></P><P>(gemäß Artikel 20)</P></STI></TITLE><TBL COLS="2" NO.SEQ="0002"><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Richtlinie</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Umsetzungsfrist</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">93/7/EWG</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="19931215">15.12.1993</DATE> (<DATE ISO="19940315">15.3.1994</DATE> für Belgien, Deutschland und die Niederlande)</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">(96/100/EG)</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="19970901">1.9.1997</DATE></CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">(2001/38/EG)</CELL><CELL COL="2"><DATE ISO="20011231">31.12.2001</DATE></CELL></ROW></CORPUS></TBL></GR.SEQ></CONTENTS></CONS.ANNEX><?PAGE NO='15'?><CONS.ANNEX><TITLE><TI><P>ANHANG II</P></TI></TITLE><CONTENTS><TBL COLS="2" NO.SEQ="0003"><TITLE><TI><P>Entsprechungstabelle</P></TI></TITLE><CORPUS><ROW TYPE="HEADER"><CELL COL="1" TYPE="HEADER">Richtlinie 93/7/EWG</CELL><CELL COL="2" TYPE="HEADER">Vorliegende Richtlinie</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Nummer 1 erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Nummer 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich einleitender Teil</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Satz 1</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich erster Untergedankenstrich Satz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Nummer 8</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Nummer 1 zweiter Gedankenstrich zweiter Untergedankenstrich</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Nummer 2 erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Nummer 2 zweiter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 1 Nummern 3 bis 7</CELL><CELL COL="2">Artikel 2 Nummern 3 bis 7</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 einleitender Teil</CELL><CELL COL="2">Artikel 5 Absatz 1 einleitender Teil</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Nummern 1 und 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 5 Absatz 1 Nummern 1 und 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Nummer 3</CELL><CELL COL="2">Artikel 5 Absatz 1 Nummer 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 4 Nummern 4 bis 6</CELL><CELL COL="2">Artikel 5 Absatz 1 Nummern 4 bis 6</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 5 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 2 erster Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 5 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich</CELL><CELL COL="2">Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 6 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 7 Absatz 3</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 7 Absätze 1 und 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 8 Absätze 1 und 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 8</CELL><CELL COL="2">Artikel 9</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 9 Absatz 1</CELL><CELL COL="2">Artikel 10 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 9 Absatz 2</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 10 Absatz 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 9 Absätze 3 und 4</CELL><CELL COL="2">Artikel 10 Absätze 3 und 4</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 10 bis 15</CELL><CELL COL="2">Artikel 11 bis 16</CELL></ROW><?PAGE NO='16'?><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absätze 1 und 2</CELL><CELL COL="2">Artikel 17 Absätze 1 und 2</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absatz 3</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 16 Absatz 4</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 17</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 18</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 18</CELL><CELL COL="2">Artikel 19 Absatz 1</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 20</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Artikel 21</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Artikel 19</CELL><CELL COL="2">Artikel 22</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">Anhang</CELL><CELL COL="2">—</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Anhang I</CELL></ROW><ROW><CELL COL="1">—</CELL><CELL COL="2">Anhang II</CELL></ROW></CORPUS></TBL></CONTENTS></CONS.ANNEX></CONS.DOC></CONS.ACT>