<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?><CONCLUSION NNC="YES" xmlns:xsi="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance" xsi:noNamespaceSchemaLocation="http://formex.publications.europa.eu/schema/formex-05.00-20081231.xd"><BIB.CONCLUSION><REF.CASE FILE="ECRCJ2004DEB.0800825301.case.xml"><NO.CASE>C-227/01</NO.CASE></REF.CASE><NO.CELEX>62001C0227</NO.CELEX><NO.SEQ>0005.0001</NO.SEQ><PAGE.FIRST.ECR>8256</PAGE.FIRST.ECR><PAGE.SEQ>1</PAGE.SEQ><PAGE.LAST.ECR>8267</PAGE.LAST.ECR><PAGE.TOTAL>12</PAGE.TOTAL></BIB.CONCLUSION><CURR.TITLE><LEFT>SCHLUSSANTRÄGE VON HERRN POIARES MADURO — RECHTSSACHE C-227/01</LEFT><RIGHT>KOMMISSION / SPANIEN</RIGHT></CURR.TITLE><CONTENTS.CONCLUSION><TITLE><TI><P><HT TYPE="UC">Schlussanträge des Generalanwalts</HT></P><P><HT TYPE="UC">Miguel Poiares Maduro</HT></P><P>vom <DATE ISO="20040324">24. März 2004</DATE><NOTE NOTE.ID="E0001" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Originalsprache: Portugiesisch.</P></NOTE></P></TI></TITLE><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom <DATE ISO="19850627">27. Juni 1985</DATE> über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten<NOTE NOTE.ID="E0002" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="175" DATE.PUB="1985" PAGE.FIRST="40">ABl. L 175, S. 40</REF.DOC.OJ> (im Folgenden: Richtlinie).</P></NOTE> verstoßen hat, dass es das <QUOT.START ID="QS0001" REF.END="QE0001" CODE="201E"/>Eisenbahnlinienprojekt Valencia-Tarragona, Abschnitt Las Palmas-Oropesa. Bahnkörper<QUOT.END ID="QE0001" REF.START="QS0001" CODE="201C"/>, das Teil des Projekts <QUOT.START ID="QS0002" REF.END="QE0002" CODE="201E"/>Corredor del Mediterráneo<QUOT.END ID="QE0002" REF.START="QS0002" CODE="201C"/> ist, keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen hat.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>I —</NO.P><TXT>Sachverhalt und Vorverfahren</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Im Mai 1999 ging bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften eine Beschwerde darüber ein, dass die spanischen Behörden die Richtlinie fehlerhaft angewandt hätten. In dieser Beschwerde wurde geltend gemacht, dass eine 13,2 km lange Eisenbahntrasse, die die Gemeinden Castellón, Benicasim und Oropesa durchquere, gebaut werde, ohne dass eine öffentliche Umfrage durchgeführt oder eine Erklärung zu den Umweltauswirkungen abgegeben worden sei. Das Eisenbahnprojekt umfasse eine neue Trasse zur Umgehung der Gemeinde Benicasim (7,64 km) und den zweigleisigen Ausbau der Strecke zwischen Las Palmas und Oropesa (13,2 km).</TXT></NP><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="19991028">28. Oktober 1999</DATE> forderte die Kommission die spanischen Behörden auf, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.</TXT></NP><NP><NO.P>4.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20000113">13. Januar 2000</DATE> bestätigte das Königreich Spanien in einem Schreiben, dass dieses Projekt keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen worden sei. Eine solche Prüfung sei nicht erforderlich, da die Trasse, die für den Abschnitt, auf den sich die Beschwerde beziehe, gewählt worden sei, in dem städtebaulichen Gebiet liege, das im Allgemeinen Städtebauplan von 1992 für die Nutzung für den Eisenbahnverkehr vorgesehen sei; dieser Plan sei Gegenstand einer Erklärung zu den Umweltauswirkungen gewesen und mit Entscheidung des <HT TYPE="ITALIC">Director General de Qualitat Ambiental</HT> (Generaldirektor für Umweltqualität) der Generalidad von Valencia (Spanien) am <DATE ISO="19940317">17. März 1994</DATE> genehmigt worden.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8257"?><NP><NO.P>5.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20000413">13. April 2000</DATE> richtete die Kommission an das Königreich Spanien ein Mahnschreiben nach Artikel 226 EG wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie, da bei dem <QUOT.START ID="QS0003" REF.END="QE0003" CODE="201E"/>Eisenbahnlinienprojekt Valencia-Tarragona, Abschnitt Las Palmas-Oropesa. Bahnkörper<QUOT.END ID="QE0003" REF.START="QS0003" CODE="201C"/> keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei.</TXT></NP><NP><NO.P>6.</NO.P><TXT>In ihrem Antwortschreiben vom <DATE ISO="20000621">21. Juni 2000</DATE> wies die spanische Regierung zunächst darauf hin, dass das im Mahnschreiben genannte Projekt nicht den Bau einer neuen Eisenbahnlinie umfasse. Sodann machte sie geltend, dass die für die Genehmigung des allgemeinen Städtebauplans von Benicasim erfüllten Formalitäten ausreichten. Schließlich erklärte sie sich bereit, alle zusätzlichen Verfahren durchzuführen, die die Kommission für erforderlich halte.</TXT></NP><NP><NO.P>7.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20000926">26. September 2000</DATE> sandte die Kommission dem Königreich Spanien eine mit Gründen versehene Stellungnahme mit der Aufforderung, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um seinen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachzukommen.</TXT></NP><NP><NO.P>8.</NO.P><TXT>Mit Schreiben vom <DATE ISO="20010102">2. Januar 2001</DATE> beantwortete das Königreich Spanien die mit Gründen versehene Stellungnahme, indem es sein früheres Vorbringen wiederholte und darauf hinwies, dass zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung der Änderung Nr. 3 des in Rede stehenden Projekts eine öffentliche Umfrage durchgeführt werde. Am <DATE ISO="20010119">19. Januar 2001</DATE> wurde der Kommission eine Kopie der Bekanntmachung der Anzeige der Dirección General de Ferrocarriles im <HT TYPE="ITALIC">Boletín Oficial del Estado</HT> übermittelt, mit der eine öffentliche Umfrage zu der genannten Prüfung erfolgte. Die Änderung Nr. 3 betrifft im Wesentlichen den Bau eines 754,5 m langen Viadukts.</TXT></NP><NP><NO.P>9.</NO.P><TXT>Da die Auskünfte des Königreichs Spanien die Kommission nicht überzeugten, hat sie beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage eingereicht.</TXT></NP><NP><NO.P>10.</NO.P><TXT>Im schriftlichen Verfahren hat das Königreich Spanien als Antwort auf die einzige Rüge der Kommission, wonach das Königreich die Richtlinie hinsichtlich des <QUOT.START ID="QS0004" REF.END="QE0004" CODE="201E"/>Eisenbahnlinienprojekts Valencia-Tarragona, Abschnitt Las Palmas-Oropesa. Bahnkörper<QUOT.END ID="QE0004" REF.START="QS0004" CODE="201C"/> nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, sein Vorbringen wiederholt, dass das Projekt nicht in den Anwendungsbereich des Anhangs I der Richtlinie (der eine Umweltverträglichkeitsprüfung zwingend vorschreibt) falle. Das Königreich vertritt ferner die Auffassung, dass die erfüllten Formalitäten jedenfalls eine vollständige Umsetzung der Richtlinie sicherstellten.</TXT></NP><NP><NO.P>11.</NO.P><TXT>Am <DATE ISO="20040219">19. Februar 2004</DATE> hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Die Kommission hat u. a. auf eine schriftliche Frage, die der Gerichtshof am <DATE ISO="20031209">9. Dezember 2003</DATE> an sie gelichtet hatte, den Umfang ihrer Klage<?PAGE NO="I-8258"?> präzisiert. Sie hat bestätigt, dass sich ihre Klage auf den gesamten Abschnitt zwischen Las Palmas und Oropesa mit einer Gesamtlänge von 13,2 km beziehe.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>II —</NO.P><TXT>Rechtlicher Rahmen</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>12.</NO.P><TXT>Die Richtlinie bezweckt, die Verschmutzung und sonstige Beeinträchtigungen der Umwelt dadurch zu verhindern, dass sie für bestimmte öffentliche oder private Projekte eine vorherige Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit vorschreibt<NOTE NOTE.ID="E0003" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Sechste Begründungserwägung der Richtlinie.</P></NOTE>. Sie verlangt, dass bei der Entscheidung über zahlreiche Projekte die Umweltauswirkungen berücksichtigt werden.</TXT></NP><NP><NO.P>13.</NO.P><TXT>Die Richtlinie, die zur Zeit der dem Königreich Spanien vorgeworfenen Umstände in Kraft war, ist durch die Richtlinie 97/11/EG des Rates vom <DATE ISO="19970303">3. März 1997</DATE><NOTE NOTE.ID="E0004" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P><REF.DOC.OJ COLL="L" NO.OJ="073" DATE.PUB="1997" PAGE.FIRST="5">ABl. L 73, S. 5</REF.DOC.OJ>.</P></NOTE> geändert worden. Die streitigen Vorschriften der Richtlinie, u. a. Nummer 7 des Anhangs I und Nummer 12 des Anhangs II, sind von der Änderung jedoch unberührt geblieben.</TXT></NP><NP><NO.P>14.</NO.P><TXT>Die Richtlinie unterscheidet zwischen zwei Projektklassen. Die erste umfasst die im Anhang I der Richtlinie aufgezählten Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und bei denen die Mitgliedstaaten vor ihrer Durchführung ihre möglichen Auswirkungen auf die Umwelt prüfen müssen<NOTE NOTE.ID="E0005" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie.</P></NOTE>. Hinsichtlich der zweiten Projektidasse — der im Anhang II der Richtlinie genannten Projekte — verfügen die Mitgliedstaaten über ein Ermessen bei der Entscheidung, ob sie sie einer vorherigen Prüfung ihrer Umweltauswirkungen unterziehen<NOTE NOTE.ID="E0006" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>15.</NO.P><TXT>Die Qualifikation eines Projekts als Projekt der Klasse I hat somit erhebliche Konsequenzen für die Frage, ob vorab eine Prüfung der Umweltauswirkungen durchzuführen ist.</TXT></NP><NP><NO.P>16.</NO.P><TXT>Für die Entscheidung der vorliegenden Rechtssache sind zunächst die Argumente zu prüfen, die das Königreich Spanien in der mündlichen Verhandlung zur Zulässigkeit der Klage geltend gemacht hat; sodann ist zu prüfen, ob die Richtlinie auf das in Rede stehende Projekt Anwendung findet. Sofern das Projekt in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, ist schließlich zu untersuchen, ob das Königreich Spanien die Richtlinie im konkreten Fall ordnungsgemäß umgesetzt hat.</TXT></NP></GR.SEQ><?PAGE NO="I-8259"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>III —</NO.P><TXT>Würdigung</TXT></NP></TI></TITLE><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>A —</NO.P><TXT>Zulässigkeit der Klage</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>17.</NO.P><TXT>Das Königreich Spanien hat in der mündlichen Verhandlung eine Unzulässigkeitseinrede erhoben. Die Kommission habe sich im Vorverfahren nur auf die neue, 7,64 km lange Trasse zur Umgehung der Gemeinde Benicasim bezogen und nicht auf den zweigleisigen Ausbau auf der Gesamtlänge von 13,2 km des Abschnitts zwischen Las Palmas und Oropesa. Das Königreich Spanien ist daher der Ansicht, dass die Klage unzulässig sei, soweit sie den Gegenstand des Rechtsstreits gegenüber dem des Vorverfahrens erweitere.</TXT></NP><NP><NO.P>18.</NO.P><TXT>Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, denn sowohl das Mahnschreiben als auch die mit Gründen versehene Stellungnahme, die die Kommission an das Königreich Spanien gerichtet hat, und die beim Gerichtshof eingereichte Klageschrift nehmen ausdrücklich auf den Abschnitt <QUOT.START ID="QS0005" REF.END="QE0005" CODE="201E"/>Las Palmas-Oropesa<QUOT.END ID="QE0005" REF.START="QS0005" CODE="201C"/> Bezug, bei dem das Königreich Spanien nicht bestreitet, dass er 13,2 km lang ist. Entgegen dem Vorbringen des Königreichs ist somit festzustellen, dass sich der Gegenstand des Rechtsstreits nicht von dem des Vorverfahrens unterscheidet. Die Unzulässigkeitseinrede ist somit zurückzuweisen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>B —</NO.P><TXT>Anwendbarkeit der Richtlinie auf das in Rede stehende Projekt</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>19.</NO.P><TXT>Zu dem Schluss, dass die Richtlinie auf das in Rede stehende Projekt anwendbar ist, kann man durch zwei unterschiedliche Analysen gelangen, entweder nach Nummer 7 des Anhangs I oder nach Nummer 12 des Anhangs II der Richtlinie. Während die Kommission der ersten Analyse folgt, hält das Königreich Spanien die zweite für richtig.</TXT></NP><NP><NO.P>20.</NO.P><TXT>Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie betrifft u. a. den <QUOT.START ID="QS0006" REF.END="QE0006" CODE="201E"/>Bau von ... Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken<QUOT.END ID="QE0006" REF.START="QS0006" CODE="201C"/>. Nummer 12 des Anhangs II der Richtlinie nennt die <QUOT.START ID="QS0007" REF.END="QE0007" CODE="201E"/>Änderung von Projekten des Anhangs I<QUOT.END ID="QE0007" REF.START="QS0007" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>21.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Kommission ist das Projekt des Abschnitts Las Palmas-Oropesa der Eisenbahnlinie Valencia-Tarragona als Strecke im Sinne der Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie zu beurteilen. Das Königreich Spanien vertritt dagegen die Auffassung, dass dieses Projekt nur eine Änderung eines bestehenden Projekts sei und als solches unter Nummer 12 des Anhangs II der Richtlinie falle, denn es umfasse nicht den Bau einer neuen Eisenbahnlinie im Sinne einer neuen Verbindung zwischen zwei Orten, sondern bloß einen zweigleisigen Streckenausbau. Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie betreffe nämlich<?PAGE NO="I-8260"?> nur den Bau neuer Eisenbahnverbindungen. Außerdem sei das in Rede stehende Projekt nicht für den Fernverkehr bestimmt, da es zwei Orte miteinander verbinde, die 13,2 km voneinander entfernt seien.</TXT></NP><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>Der Begriff der Strecke im Sinne der Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>22.</NO.P><TXT>Zur Untermauerung seines Vorbringens, dass nur neue Verbindungen von Nummer 7 des Anfangs I der Richtlinie erfasst seien, macht das Königreich Spanien geltend, dass bestimmte Sprachfassungen der Richtlinie von Eisenbahnlinien und nicht von Eisenbahnstrecken sprächen. Aufgrund dieses sprachlichen Unterschieds sei diese Nummer dahin auszulegen, dass sie nur den Bau neuer Eisenbahnverbindungen zwischen zwei Orten betreffe, die vorher nicht miteinander verbunden gewesen seien.</TXT></NP><NP><NO.P>23.</NO.P><TXT>Die spanische Fassung von Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie spricht von <QUOT.START ID="QS0008" REF.END="QE0008" CODE="201E"/>vías<QUOT.END ID="QE0008" REF.START="QS0008" CODE="201C"/>, ebenso wie die italienische Fassung von <QUOT.START ID="QS0009" REF.END="QE0009" CODE="201E"/>vie<QUOT.END ID="QE0009" REF.START="QS0009" CODE="201C"/>, die portugiesische Fassung von <QUOT.START ID="QS0010" REF.END="QE0010" CODE="201E"/>vias<QUOT.END ID="QE0010" REF.START="QS0010" CODE="201C"/>, die französische Fassung von <QUOT.START ID="QS0011" REF.END="QE0011" CODE="201E"/>voies<QUOT.END ID="QE0011" REF.START="QS0011" CODE="201C"/> sprechen. Lediglich die englische Fassung, die vom Königreich Spanien zitiert wird, kann möglicherweise zu Verwirrung führen. Die Kommission hat jedoch in der mündlichen Verhandlung eine Definition im Oxford Dictionary zitiert, wonach dem Wort <QUOT.START ID="QS0012" REF.END="QE0012" CODE="201E"/>line<QUOT.END ID="QE0012" REF.START="QS0012" CODE="201C"/> die Bedeutung von Strecke und nicht von Eisenbahnverbindung zwischen zwei Orten zukommt. Ein Unterschied zwischen den verschiedenen Sprachfassungen der Richtlinie scheint somit nicht wirklich festzustehen.</TXT></NP><NP><NO.P>24.</NO.P><TXT>Jedenfalls verbietet nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes das Erfordernis der einheitlichen Auslegung der Gemeinschaftsvorschriften, eine Sprachfassung isoliert zu betrachten, vielmehr ist es danach im Zweifelsfall geboten, sie im Licht der Fassungen in den anderen Gemeinschaftssprachen auszulegen und anzuwenden, wobei nach Artikel 314 EG alle Fassungen verbindlich sind<NOTE NOTE.ID="E0007" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile vom <DATE ISO="19671205">5. Dezember 1967</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="19/67" YEAR="1967" PAGE.ECR="445">19/67 (Van der Vecht, Slg. 1967, 445, 456)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19821006">6. Oktober 1982</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="283/81" YEAR="1982" PAGE.ECR="3415">283/81 (Cilfit u. a., Slg. 1982, 3415, Randnr. 18)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="19970717">17. Juli 1997</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-219/95 P" YEAR="1997" PAGE.ECR="I-4411">C-219/95 P (Fernere Nord/Kommission, Slg. 1997, I-4411, Randnr. 15)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Weichen die verschiedenen Sprachfassungen voneinander ab, so muss die Vorschrift nach dem Zusammenhang und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört<NOTE NOTE.ID="E0008" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>U. a. Urteile vom <DATE ISO="19771027">27. Oktober 1977</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="30/77" YEAR="1977" PAGE.ECR="1999">30/77 (Bouchereau, Slg. 1977, 1999, Randnr. 14)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19951207">7. Dezember 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-449/93" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-4291">C-449/93 (Rockfon, Slg. 1995, I-4291, Randnr. 28)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="19961024">24. Oktober 1996</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-72/95" YEAR="1996" PAGE.ECR="I-5403">C-72/95 (Kraaijeveld u. a., Slg. 1996, I-5403, Randnr. 28)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20000309">9. März 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-437/97" YEAR="2000" PAGE.ECR="I-1157">C-437/97 (EKW und Wein &amp; Co, Slg. 2000, I-1157, Randnr. 42)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>25.</NO.P><TXT>Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass das Auslegungsproblem, das sich aus dem sprachlichen Unterschied, den das Königreich Spanien in Bezug auf Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie geltend macht, möglicherweise ergibt, durch Auslegung dieser Vorschrift im Licht des Zusammenhangs und des Zweckes der Richtlinie zu lösen ist.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8261"?><NP><NO.P>26.</NO.P><TXT>Die Richtlinie soll die Verschmutzung und andere Beeinträchtigungen der Umwelt verhindern. Ihr wesentlicher Zweck besteht nach ihrer sechsten Begründungserwägung und ihrem Artikel 2 darin, für alle Projekte, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, den Grundsatz der vorherigen Prüfung aufzustellen<NOTE NOTE.ID="E0009" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="20000919">19. September 2000</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-287/98" YEAR="2000" PAGE.ECR="I-6917">C-287/98 (Linstcr. Slg. 2000. I-6917, Randnr. 52)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Allgemeiner gesagt wird mit der Richtlinie das Ziel verfolgt, kein Projekt, bei dem mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, der Prüfung zu entziehen<NOTE NOTE.ID="E0010" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteil vom <DATE ISO="19990916">16. September 1999</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-435/97" YEAR="1999" PAGE.ECR="I-5613">C-435/97 (WWF u. a.. Slg. 1999, I-5613, Randnr. 45)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>27.</NO.P><TXT>Würde man der vom Königreich Spanien vertretenen Auslegung folgen, so unterläge nur der Bau von Eisenbahnlinien, der eine neue Verbindung einschließt, einer Umweltprüfung. Der Bau neuer Strecken oder die Umwandlung regional genutzter Strecken in Fernverkehrsstrecken unterlägen auch dann keiner Urnweltprüfung, wenn sie erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben könnten. Eine solche Auslegung der Richtlinie widerspräche ihrem Hauptzweck.</TXT></NP><NP><NO.P>28.</NO.P><TXT>Es scheint also, dass Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie den Bau von Strecken und nicht nur den Bau neuer Eisenbahnverbindungen betrifft.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>Sind auch eine neue Trasse und ein zweigleisiger Streckenausbau als Bau von Strecken im Sinne der Richtlinie zu beurteilen?</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>29.</NO.P><TXT>Ich werde nacheinander auf die Fragen der neuen Trasse und des zweigleisigen Streckenausbaus eingehen.</TXT></NP><NP><NO.P>30.</NO.P><TXT>Die Kommission weist darauf hin, dass das in Rede stehende Projekt einen zweigleisigen Ausbau einschließe, der Geschwindigkeiten von 200 bis 220 km/h zulasse, während die Züge vorher nur mit bis zu 90 km/h gefahren seien, und eine neue Trasse im Gemeindegebiet von Benicasim erfordere.</TXT></NP><NP><NO.P>31.</NO.P><TXT>Die spanischen Umsetzungstexte (Real Decreto-Legislativo de Evaluación de Impacto Ambiental [über die Umweltverträglichkeitsprüfung] vom <DATE ISO="19860628">28. Juni 1986</DATE><NOTE NOTE.ID="E0011" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>BOE 87 vom <DATE ISO="19890412">12. April 1989</DATE>. S. 10530.</P></NOTE> und die dazu ergangene Durchführungsverordnung, die mit Königlichem Dekret vom <DATE ISO="19880930">30. September 1988</DATE> gebilligt wurde), die nach Ansicht des Königreichs Spanien richtlinienkonform<?PAGE NO="I-8262"?> sind, schreiben eine Umweltprüfung nur bei <QUOT.START ID="QS0013" REF.END="QE0013" CODE="201E"/>Eisenbahn-Fernverkehrslinien, die eine neue Trasse einschließen<QUOT.END ID="QE0013" REF.START="QS0013" CODE="201C"/>, vor. Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, dass diese Vorschrift sowohl eine neue Trasse als auch eine neue Verbindung verlange. Die Voraussetzung einer neuen Verbindung ist Gegenstand der Nummern 22 bis 28 dieser Schlussanträge.</TXT></NP><NP><NO.P>32.</NO.P><TXT>Auch wenn das vorliegende Verfahren nicht die Frage betrifft, ob die nationalen Rechtsvorschriften allgemein mit der Richtlinie in Einklang stehen, so ist doch zu prüfen, ob die Analyse des Königreichs Spanien für den konkreten Fall der Richtlinie entspricht<NOTE NOTE.ID="E0012" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Es ist darauf hinzuweisen, dass das Königreich Spanien bereits wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung der Richtlinie verurteilt worden ist (Urteil vom <DATE ISO="20020613">13. Juni 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-474/99" YEAR="2002" PAGE.ECR="I-5293">C-474/99, Kommission/Königreich Spanien, Slg. 2002, I-5293</REF.DOC.ECR>).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>33.</NO.P><TXT>Das maßgebende Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob ein Projekt zwingend einer Prüfung seiner Umweltverträglichkeit zu unterziehen ist, besteht darin, ob mit <QUOT.START ID="QS0014" REF.END="QE0014" CODE="201E"/>erheblichen Auswirkungen<QUOT.END ID="QE0014" REF.START="QS0014" CODE="201C"/> auf die Umwelt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie zu rechnen ist. Beim Bau einer Eisenbahnstrecke mit neuer Trasse ist wegen der damit verbundenen Umweltveränderung naturgemäß mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.</TXT></NP><NP><NO.P>34.</NO.P><TXT>Der Bau einer neuen Eisenbahntrasse erfordert somit zwingend eine vorherige Prüfung gemäß der Richtlinie.</TXT></NP><NP><NO.P>35.</NO.P><TXT>Fällt der zweigleisige Ausbau einer Eisenbahnstrecke auch unter die Definition des <QUOT.START ID="QS0015" REF.END="QE0015" CODE="201E"/>Streckenbaus<QUOT.END ID="QE0015" REF.START="QS0015" CODE="201C"/>, oder entspricht er eher der <QUOT.START ID="QS0016" REF.END="QE0016" CODE="201E"/>Änderung<QUOT.END ID="QE0016" REF.START="QS0016" CODE="201C"/> eines Projekts im Sinne der Nummer 12 des Anhangs II der Richtlinie? Die Kommission und die spanischen Behörden vertreten hierzu entgegengesetzte Standpunkte.</TXT></NP><NP><NO.P>36.</NO.P><TXT>Die Kommission stützt ihre Schlussfolgerung, dass der zweigleisige Streckenausbau unter Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie fällt, auf zwei Argumente. Zum einen schließe der zweigleisige Ausbau einer Strecke immer den Bau eines neuen Gleises ein, auch wenn dieses parallel zum vorhandenen Gleis verlaufe. Zum anderen würde eine andere Auslegung der Richtlinie den mit ihr verfolgten Zielen widersprechen, da die vom Königreich Spanien vorgelegte Studie über die Umweltauswirkungen zeige, dass bei dem zweigleisigen Ausbau der Strecke auf dem in Rede stehenden Abschnitt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei<NOTE NOTE.ID="E0013" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Die Studie über die Umweltauswirkungen, die 1994 im Rahmen des Erlasses eines neuen Städtebauplans erstellt wurde (zitiert in Randnr. 7 der Gegenerwiderung der Kommission), weist u. a. auf folgende Gefahren hin: <QUOT.START ID="QS0017" REF.END="QE0017" CODE="201E"/>die Prozesse der Erosion und mangelnden Stabilität der Böschungen [...] der Verlust von Ackerflächen, die Lärmbelästigung [...] die Veränderung der Oberflächenentwässerung<QUOT.END ID="QE0017" REF.START="QS0017" CODE="201C"/>.</P></NOTE>.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8263"?><NP><NO.P>37.</NO.P><TXT>Die spanischen Behörden sind der Ansicht, dass das in Rede stehende Projekt nur die Verbesserung eines bestehenden Projekts darstelle. Außerdem habe der zweigleisige Ausbau einer Eisenbahntrasse keine oder jedenfalls keine <QUOT.START ID="QS0018" REF.END="QE0018" CODE="201E"/>erheblichen<QUOT.END ID="QE0018" REF.START="QS0018" CODE="201C"/> Auswirkungen auf die Umwelt, die über diejenigen hinausgingen, die mit dem Bau der ursprünglichen Eisenbahnlinie verbunden gewesen seien.</TXT></NP><NP><NO.P>38.</NO.P><TXT>Wie die Kommission vorträgt, schließt der Ausdruck <QUOT.START ID="QS0019" REF.END="QE0019" CODE="201E"/>Bau von Strecken<QUOT.END ID="QE0019" REF.START="QS0019" CODE="201C"/> bei wörtlicher Auslegung den zweigleisigen Ausbau vorhandener Strecken ein. Eine Auslegung dieser Vorschrift nach Gegenstand und Zweck der Richtlinie führt zum gleichen Ergebnis.</TXT></NP><NP><NO.P>39.</NO.P><TXT>Eine Auslegung der Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie, bei der Gegenstand und Zweck der Richtlinie berücksichtigt werden, stellt sicher, dass die Mitgliedstaaten bei allen Projekten, die erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können, vorher eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchführen<NOTE NOTE.ID="E0014" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile WWF u. a. (Randnr. 45) und Unster (Randnr. 52).</P></NOTE>.</TXT></NP><NP><NO.P>40.</NO.P><TXT>Nun, es lässt sich nicht a priori ausschließen, dass ein zweigleisiger Ausbau erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben kann. Im Gegenteil, der Bau zusätzlicher Gleise kann sich auf die Umwelt auswirken, wenn sich die Nutzung der Strecke ändert. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Projekt nicht aus einem bloßen zweigleisigen Ausbau besteht, sondern eine Anpassung der Strecke an Hochgeschwindigkeitszüge einschließt. Die erhöhte Häufigkeit des Verkehrs auf der Strecke nach ihrem zweigleisigen Ausbau hat auch signifikante Lärmauswirkungen: Der entsprechende Lärmpegel wird über dem von der Weltgesundheitsorganisation für Nachtzeiten empfohlenen Höchstmaß von 45 Dezibel liegen. Eine solche Änderung der endgültigen Nutzung der Strecke hat somit erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt.</TXT></NP><NP><NO.P>41.</NO.P><TXT>Das Königreich Spanien vertritt außerdem die Ansicht, dass es absurd wäre, den zweigleisigen Ausbau unter die Definition des Baus von Eisenbahnstrecken zu subsumieren, da der Bau von Straßen nach Nummer 10 Buchstabe d des Anhangs II der Richtlinie nicht zwingend einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliege.</TXT></NP><NP><NO.P>42.</NO.P><TXT>Tatsächlich entspricht aber eine solche Auslegung dem mit der Richtlinie eingeführten System, das zwischen Projekten, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, und sonstigen Projekten unterscheidet. Die Richtlinie sieht nämlich unterschiedliche Regelungen fűr den Bau von Autobahnen und Schnellstraßen (aufgrund der Erwähnung in Anhang I ist hier eine Prüfung zwingend erforderlich) und den Bau sonstiger Straßen (der in Anhang II erwähnt ist) vor. Ebenso sieht<?PAGE NO="I-8264"?> die Richtlinie nur für den Bau von Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken zwingend eine vorherige Prüfung vor.</TXT></NP><NP><NO.P>43.</NO.P><TXT>Der Ausbau einer Straße zu einer Autobahn ist genau wie der Bau einer Autobahn ohne eine bereits bestehende Straße ein Projekt, das unter Anhang I der Richtlinie fallt und damit zwingend einer vorherigen Prüfung bedarf. Ebenso unterliegt der Ausbau einer für den Regionalverkehr genutzten Eisenbahnstrecke zu einer Fernverkehrsstrecke den Bedingungen des Anhangs I der Richtlinie.</TXT></NP><NP><NO.P>44.</NO.P><TXT>Schließlich machen die spanischen Behörden geltend, dass die Kommission, wenn sie tatsächlich nach Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie für den zweigleisigen Ausbau eine vorherige Umweltverträglichkeitsprüfung für erforderlich halte, eine Vertragsverletzungsklage hätte erheben müssen, die den gesamten zweigleisigen Ausbau der Eisenbahnlinie Valencia-Taragona auf 251 km zum Gegenstand hätte.</TXT></NP><NP><NO.P>45.</NO.P><TXT>Insoweit ist daran zu erinnern, dass allein die Kommission für die Entscheidung darüber zuständig ist, ob es angebracht ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, und wegen welcher dem betroffenen Mitgliedstaat zuzurechnender Handlung oder Unterlassung dieses Verfahren zu eröffnen ist<NOTE NOTE.ID="E0015" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Urteile vom <DATE ISO="19950811">11. August 1995</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-431/92" YEAR="1995" PAGE.ECR="I-2189">C-431/92 (Kommission/Deutschland, Slg. 1995, I-2189, Randnr. 22)</REF.DOC.ECR>, vom <DATE ISO="20021105">5. November 2002</DATE> in der Rechtssache <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-476/98" YEAR="2002" PAGE.ECR="I-9855">C-476/98 (Kommission/Deutschland, Slg. 2002, I-9855, Randnr. 38)</REF.DOC.ECR> und vom <DATE ISO="20030410">10. April 2003</DATE> in den Rechtssachen <REF.DOC.ECR EDITION="GEN" NO.CASE="C-20/01+C-28/01" YEAR="2003" PAGE.ECR="I-3609">C-20/01 und C-28/01 (Kommission/Deutschland, Slg. 2003, I-3609, Randnr. 30)</REF.DOC.ECR>.</P></NOTE>. Das Argument des Königreichs Spanien hinsichtlich des Umfangs der von der Kommission erhobenen Vertragsverletzungsklage ist daher zurückzuweisen.</TXT></NP></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="3"><TITLE><TI><NP><NO.P>3.</NO.P><TXT>Der Begriff des <QUOT.START ID="QS0020" REF.END="QE0020" CODE="201E"/>Fernverkehrs<QUOT.END ID="QE0020" REF.START="QS0020" CODE="201C"/> im Sinne der Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>46.</NO.P><TXT>Nach Ansicht des Königreichs Spanien lässt sich das in Rede stehende Projekt nicht unter Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie subsumieren, da es nicht den Fernverkehr betreffe, sondern einen 13,2 km langen Abschnitt zwischen zwei benachbarten Orten.</TXT></NP><NP><NO.P>47.</NO.P><TXT>Die Kommission hält diesem Argument entgegen, dass die neue Strecke auf einer 251 km langen Eisenbahnlinie zwischen Valencia und Tarragona angelegt werde, die zum <QUOT.START ID="QS0021" REF.END="QE0021" CODE="201E"/>Corredor del Mediterráneo<QUOT.END ID="QE0021" REF.START="QS0021" CODE="201C"/> gehöre, der die spanische Region Levante mit Katalonien und der französischen Grenze verbinde, so dass es sich nicht um eine Nahverkehrslinie handele. Entscheidend sei, dass der Abschnitt zu einer neuen Fernverkehrsstrecke gehöre.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8265"?><NP><NO.P>48.</NO.P><TXT>Da der Bau einer 251 km langen Eisenbahnstrecke in Etappen erfolge, würde, folgte man der Argumentation des Königreichs Spanien, ein konkretes Projekt möglicherweise nie als den Fernverkehr betreffend angesehen, da alle aufeinander folgenden Abschnitte der Eisenbahnlinie kurze Entfernungen beträfen und benachbarte Orte miteinander verbänden. Eine solche Auslegung der Richtlinie könne dazu führen, dass ihr Anwendungsbereich erheblich eingeschränkt und die Verwirklichung des mit ihr verfolgten Zieles gefährdet würde.</TXT></NP><NP><NO.P>49.</NO.P><TXT>In diesem Punkt kann der Kommission kein Begründungswiderspruch vorgeworfen werden; sie prüft lediglich, ob die Anwendungsvoraussetzungen der Nummer 7 des Anhangs I der Richtlinie vorliegen, indem sie zunächst untersucht, ob das in Rede stehende Projekt den Bau von <QUOT.START ID="QS0022" REF.END="QE0022" CODE="201E"/>Eisenbahnstrecken<QUOT.END ID="QE0022" REF.START="QS0022" CODE="201C"/> betrifft, und sodann, ob es sich um Strecken für den <QUOT.START ID="QS0023" REF.END="QE0023" CODE="201E"/>Fernverkehr<QUOT.END ID="QE0023" REF.START="QS0023" CODE="201C"/> handelt. Die Länge der zu bauenden Strecken ist kein relevantes Kriterium für die Beurteilung der Frage, ob die Richtlinie auf das in Rede stehende Projekt anwendbar ist. Die Qualifikation wird durch die Nutzung der Eisenbahnlinie für den Fernverkehr bestimmt.</TXT></NP><NP><NO.P>50.</NO.P><TXT>Das in Rede stehende Projekt hätte daher nach Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie Gegenstand einer vorherigen Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend den Anforderungen der Artikel 5 bis 10 der Richtlinie sein müssen.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><GR.SEQ LEVEL="2"><TITLE><TI><NP><NO.P>C —</NO.P><TXT>Beurteilung der Frage, ob ein Verstoß gegen die Pflicht zur Durchführung einer Prüfung vorliegt</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>51.</NO.P><TXT>Nach Ansicht der Kommission hat das Königreich Spanien das in den Artikeln 5 bis 10 der Richtlinie vorgeschriebene Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung nicht eingehalten. Dem Königreich wird, genauer gesagt, vorgeworfen, gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Richtlinie verstoßen zu haben.</TXT></NP><NP><NO.P>52.</NO.P><TXT>Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie nennt die Mindestangaben, die der Projektträger zu machen hat. Dazu gehört <QUOT.START ID="QS0024" REF.END="QE0024" CODE="201E"/>eine Beschreibung des Projekts nach Standort, Art und Umfang<QUOT.END ID="QE0024" REF.START="QS0024" CODE="201C"/>.</TXT></NP><NP><NO.P>53.</NO.P><TXT>Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie legt Bedingungen für die Publizität des Prüfverfahrens fest. Er verlangt, <QUOT.START ID="QS0025" REF.END="QE0025" CODE="201E"/>dass der Öffentlichkeit jeder Genehmigungsantrag sowie die nach Artikel 5 eingeholten Informationen zugänglich gemacht werden<QUOT.END ID="QE0025" REF.START="QS0025" CODE="201C"/>, und bestimmt, dass die betroffene Öffentlichkeit <QUOT.START ID="QS0026" REF.END="QE0026" CODE="201E"/>Gelegenheit [haben muss], sich vor Durchführung des Projekts dazu zu äußern<QUOT.END ID="QE0026" REF.START="QS0026" CODE="201C"/>.</TXT></NP><?PAGE NO="I-8266"?><NP><NO.P>54.</NO.P><TXT>Das Königreich Spanien vertritt die Auffassung, dass es allen Verpflichtungen aus der Richtlinie nachgekommen sei. Es macht erstens geltend, dass der Revision des allgemeinen Städtebauplans von Benicasim von 1992 eine Prüfung der Umweltauswirkungen, für die eine öffentliche Umfrage stattgefunden habe, und eine Erklärung zu den Umweltauswirkungen vorausgegangen seien. Für diese Interpretation spreche auch das Urteil des Tribunal Superior de Justicia de la Communidad Valenciana (Spanien) vom <DATE ISO="19981026">26. Oktober 1998</DATE><NOTE NOTE.ID="E0016" NUMBERING.CONTINUED="YES"><P>Das Urteil hat bestätigt, dass das im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften durchgeführte Umweltverfahren ausreichend war, ohne diese Rechtsvorschriften anhand der Richtlinie auszulegen.</P></NOTE>. Zweitens beruft sich das Königreich auf seinen guten Glauben und darauf, dass es die Ansicht der Kommission hinsichtlich der Änderung Nr. 3 des Projekts akzeptiert habe.</TXT></NP><NP><NO.P>55.</NO.P><TXT>Was die Revision des allgemeinen Städtebauplans von Benicasim angeht, so ergibt sich aus den beim Gerichtshof eingereichten Akten, dass in zweierlei Hinsicht nähere Angaben fehlen: Der Plan sieht die Trasse der Eisenbahnstrecke nur summarisch vor, und er schließt nicht den Ort Oropesa ein, für den der Bau der Eisenbahnstrecke auch Umweltauswirkungen haben könnte.</TXT></NP><NP><NO.P>56.</NO.P><TXT>Nun, nach Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie müssen die Angaben des Projektleiters mindestens eine Beschreibung des in Rede stehenden Projekts nach Standort, Art und Umfang enthalten.</TXT></NP><NP><NO.P>57.</NO.P><TXT>Da die Revision des allgemeinen Städtebauplans von Benicasim nicht die in der Richtlinie festgelegten Mindestbedingungen erfüllt, bin ich der Meinung, dass das Königreich Spanien gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat.</TXT></NP><NP><NO.P>58.</NO.P><TXT>Hinsichtlich der Änderung Nr. 3 des Projekts genügt die Feststellung, dass das Königreich Spanien die Verträglichkeitsprüfung erst nach Beginn der Arbeiten durchgeführt hat.</TXT></NP><NP><NO.P>59.</NO.P><TXT>Die vom Königreich Spanien vorgelegte Studie über die Umweltauswirkungen der Änderung Nr. 3 dieses Projekts datiert zwar von Februar 1999 für ein am <DATE ISO="19991126">26. November 1999</DATE> genehmigtes Projekt, die Information der Öffentlichkeit ist jedoch erst am <DATE ISO="20010103">3. Januar 2001</DATE>, also lange nach Beginn der Arbeiten im März 1999, im <HT TYPE="ITALIC">Boletín Oficial del Estado</HT> erfolgt.</TXT></NP><NP><NO.P>60.</NO.P><TXT>Da ein solches Verfahren nicht Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie entspricht, der eine Unterrichtung der Öffentlichkeit vor Durchführung der Arbeiten verlangt, steht meines Erachtens fest, dass das Königreich Spanien hinsichtlich des Verfahrens für die Änderung Nr. 3 des Projekts gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie verstoßen hat.</TXT></NP></GR.SEQ></GR.SEQ><?PAGE NO="I-8267"?><GR.SEQ LEVEL="1"><TITLE><TI><NP><NO.P>IV —</NO.P><TXT>Ergebnis</TXT></NP></TI></TITLE><NP><NO.P>61.</NO.P><TXT>Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,</TXT><P><LIST TYPE="ARAB"><ITEM><NP><NO.P>1.</NO.P><TXT>festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Artikeln 2, 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 2 der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom <DATE ISO="19850627">27. Juni 1985</DATE> über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten verstoßen hat, dass es beim <QUOT.START ID="QS0027" REF.END="QE0027" CODE="201E"/>Eisenbahnlinienprojekt Valencia-Tarragona, Abschnitt Las Palmas-Oropesa. Bahnkörper<QUOT.END ID="QE0027" REF.START="QS0027" CODE="201C"/> keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat;</TXT></NP></ITEM><ITEM><NP><NO.P>2.</NO.P><TXT>dem Königreich Spanien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.</TXT></NP></ITEM></LIST></P></NP></GR.SEQ></CONTENTS.CONCLUSION></CONCLUSION>