Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers zu vertreten ist /* COM/2012/047 final - 2012/0021 (NLE) */
BEGRÜNDUNG (1)
Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und
der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) zielt darauf
ab, die Verschmutzung des Mittelmeergebiets zu vermeiden, zu vermindern, zu
bekämpfen und so weit wie möglich zu beseitigen und die Meeresumwelt in diesem
Gebiet zu schützen und zu verbessern, um so zu dessen nachhaltiger Entwicklung
beizutragen. Es handelt sich um ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das im
Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen als regionales Meeresprogramm
geschlossen wurde. Die Europäische Union ist seit 1977 Vertragspartei des
Übereinkommens von Barcelona[1]
und hat im Jahr 1999 das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die
biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Anhänge des Protokolls
angenommen (Protokoll)[2]. (2)
Die Sitzung der Vertragsparteien ist das
beschlussfassende Organ des Übereinkommens, das befugt ist, die Anhänge des
Übereinkommens oder Anhänge von dessen Protokollen auf Grundlage der
Änderungsvorschläge der Vertragsparteien erforderlichenfalls anzunehmen, zu
überarbeiten und zu ändern. Es wurde eine Reihe von Änderungen der Anhänge II
und III des oben genannten Protokolls vorgeschlagen. Diese Vorschläge wurden auf
der Sitzung der nationalen Kontaktstellen, die vom 17. bis 20. Mai 2011 in
Marseille (Frankreich) stattfand, zur Bewertung vorgelegt und sollen auf der
kommenden siebten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona
vom 8. bis 10. Februar 2012 in Paris (Frankreich) angenommen werden. (3)
Nach Artikel 17 des Übereinkommens und
Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls tritt eine Änderung der Anhänge
nach Ablauf eines von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahme der
Änderung bestimmten Zeitraums für alle Vertragsparteien, die beim Depositar keinen
Vorbehalt geltend gemacht haben, in Kraft. Daher bedarf es eines Beschlusses
des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Festlegung des Standpunkts, der
im Namen der EU auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien zu vertreten ist.
Das Übereinkommens-Sekretariat hat auf der Sitzung der nationalen
Kontaktstellen 2011 in Marseille (Frankreich) einen Vorschlag zur Hochstufung
von zehn Hai-Arten aus Anhang III in Anhang II unterbreitet. Von diesen zehn
Arten sollten zwei (Galeorinus galeus und Isurus oxirhinus) in
Anhang III bleiben, da die ICCAT den Zustand der betreffenden Bestände auf
ihrer nächsten Jahrestagung prüfen will. Auch die verbleibenden Rochen-Arten (Leucoraja
circularis und L. melitensis) sollten weiter in Anhang III geführt
werden, verdienen aber besondere Aufmerksamkeit. Es sollten Maßnahmen zur
Erhebung umfangreicherer Daten über Rochen ergriffen werden, damit für eine
mögliche spätere Hochstufung dieser Arten auf zuverlässige wissenschaftliche
Empfehlungen zurückgegriffen werden kann. (4)
Die vorgelegten Änderungsvorschläge würden keine
Änderung des EU-Rechts erfordern. Sie stehen weder zur Vogelschutzrichtlinie[3] oder zur FFH-Richtlinie[4] noch zur Gemeinsamen
Fischereipolitik (GFP)[5]
im Widerspruch. Die EU sollte die Vorschläge aus folgenden Erwägungen
unterstützen: 1) Sie sind wissenschaftlich fundiert, 2) sie tragen zur Kohärenz
zwischen internen und externen Maßnahmen bei, und 3) die EU ist gemäß Artikel 5
des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu internationaler
Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt verpflichtet, ebenso wie
sie den Ergebnissen der letzten Biodiversitätskonferenz 2010 in Nagoya und dem beim
Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Ziel verpflichtet ist, die
derzeitige Verlustrate der biologischen Vielfalt bis 2020 deutlich zu
verringern. Deshalb sollte die Europäische Union auf der
siebten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona die
Annahme der vorgeschlagenen Änderung der Anhänge unterstützen. 2012/0021
(NLE) Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur
Festlegung des Standpunkts, der auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien im
Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge
II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische
Vielfalt des Mittelmeers zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der
Küstengebiete des Mittelmeers zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt
auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf
Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218
Absatz 9,
auf
Vorschlag der Europäischen Kommission[6], in Erwägung
nachstehender Gründe: (1) Die Europäische Union ist
Partei des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des
Mittelmeers (nachstehend „Übereinkommen von Barcelona“)[7] und hat das Protokoll über die
besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die
Anhänge des Protokolls angenommen[8]
(nachstehend „Protokoll“). (2) Die Sitzung der
Vertragsparteien ist das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die
ihr übertragenen Kompetenzen schließen die Befugnis ein, die Anhänge des
Übereinkommens und Anhänge von dessen Protokollen erforderlichenfalls zu ändern.
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des
Protokolls tritt eine Änderung der Anhänge des Protokolls nach Ablauf eines von
den betreffenden Vertragsparteien bei Annahne der Änderung bestimmten Zeitraums
für alle Vertragsparteien, die beim Depositar keinen schriftlichen Vorbehalt
geltend gemacht haben, in Kraft. (3) Für die siebte Sitzung der
Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle, die
vom 8. bis 10. Februar 2012 in Paris (Frankreich) stattfindet, haben
Vertragsparteien Vorschläge für einen besseren Schutz weiterer Arten durch Änderung
der Anhänge II und III des Protokolls eingereicht. (4) Diese Änderungsvorschläge
würden keine Änderung des EU-Rechts erfordern. (5) Die EU sollte die Vorschläge
unterstützen, denn sie sind wissenschaftlich fundiert, stehen mit dem EU-Recht und
mit der Verpflichtung der EU zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der
biologischen Vielfalt in Einklang und entsprechen sowohl Artikel 5 des UN-Übereinkommens
über die biologische Vielfalt[9]
als auch dem im Rahmen der Biodiversitäts-Konvention im Jahr 2010 vereinbarten
Ziel, die derzeitige Verlustrate der biologischen Vielfalt bis 2020 deutlich zu
senken – HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien
des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle nimmt die Europäische
Kommission bei der Abstimmung über die Vorschläge, verschiedene Arten durch Hochstufung
von Anhang III in Anhang II des Protokolls besser zu schützen, folgenden
Standpunkt ein: Die Europäische Kommission unterstützt die
Aufnahme der nachstehenden Arten in den Anhang II des Protokolls und ihre entspechende
Streichung aus Anhang III: (a)
Lamna nasus (Bonnaterre,
1788); (b)
Rhinobatos cemiculus (Saint-Hilaire,
1817); (c)
Rhinobatos rhinobatos (Linnaeus,
1758); (d)
Sphyrna lewini (Griffith
& Smith, 1834); (e)
Sphyrna mokarran (Rüppell,
1837); (f)
Sphyrna zygaena
(Linnaeus, 1758). Artikel 2 Dieser
Beschluss tritt am [ ....] in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 7.2.2012 Im
Namen des Rates Der
Präsident
[...] [1] Beschluss 77/585/EWG des Rates vom
25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des
Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der
Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und
Luftfahrzeuge, ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1. [2] Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999
über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die
biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des
Protokolls (Übereinkommen von Barcelona), ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1. 3 Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden
Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7. [3] [4] Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur
Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. [5] Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember
2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im
Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59. [6] ABl. C […], […], S. […]. [7] Beschluß 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den
Abschluß des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie
des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das
Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1. [8] Beschluss 1999/800/EG des
Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die
besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die
Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona), ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1. [9] Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über
den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, ABl. L 309 vom
13.12.1993, S. 1.