52012PC0047

Vorschlag für einen BESCHLUSS DES RATES zur Festlegung des Standpunkts, der auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers zu vertreten ist /* COM/2012/047 final - 2012/0021 (NLE) */


BEGRÜNDUNG

(1) Das Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (Übereinkommen von Barcelona) zielt darauf ab, die Verschmutzung des Mittelmeergebiets zu vermeiden, zu vermindern, zu bekämpfen und so weit wie möglich zu beseitigen und die Meeresumwelt in diesem Gebiet zu schützen und zu verbessern, um so zu dessen nachhaltiger Entwicklung beizutragen. Es handelt sich um ein zwischenstaatliches Übereinkommen, das im Rahmen des Umweltprogramms der Vereinten Nationen als regionales Meeresprogramm geschlossen wurde. Die Europäische Union ist seit 1977 Vertragspartei des Übereinkommens von Barcelona[1] und hat im Jahr 1999 das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Anhänge des Protokolls angenommen (Protokoll)[2].

(2) Die Sitzung der Vertragsparteien ist das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, das befugt ist, die Anhänge des Übereinkommens oder Anhänge von dessen Protokollen auf Grundlage der Änderungsvorschläge der Vertragsparteien erforderlichenfalls anzunehmen, zu überarbeiten und zu ändern. Es wurde eine Reihe von Änderungen der Anhänge II und III des oben genannten Protokolls vorgeschlagen. Diese Vorschläge wurden auf der Sitzung der nationalen Kontaktstellen, die vom 17. bis 20. Mai 2011 in Marseille (Frankreich) stattfand, zur Bewertung vorgelegt und sollen auf der kommenden siebten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona vom 8. bis 10. Februar 2012 in Paris (Frankreich) angenommen werden.

(3) Nach Artikel 17 des Übereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls tritt eine Änderung der Anhänge nach Ablauf eines von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahme der Änderung bestimmten Zeitraums für alle Vertragsparteien, die beim Depositar keinen Vorbehalt geltend gemacht haben, in Kraft. Daher bedarf es eines Beschlusses des Rates gemäß Artikel 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der EU auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien zu vertreten ist. Das Übereinkommens-Sekretariat hat auf der Sitzung der nationalen Kontaktstellen 2011 in Marseille (Frankreich) einen Vorschlag zur Hochstufung von zehn Hai-Arten aus Anhang III in Anhang II unterbreitet. Von diesen zehn Arten sollten zwei (Galeorinus galeus und Isurus oxirhinus) in Anhang III bleiben, da die ICCAT den Zustand der betreffenden Bestände auf ihrer nächsten Jahrestagung prüfen will. Auch die verbleibenden Rochen-Arten (Leucoraja circularis und L. melitensis) sollten weiter in Anhang III geführt werden, verdienen aber besondere Aufmerksamkeit. Es sollten Maßnahmen zur Erhebung umfangreicherer Daten über Rochen ergriffen werden, damit für eine mögliche spätere Hochstufung dieser Arten auf zuverlässige wissenschaftliche Empfehlungen zurückgegriffen werden kann.

(4) Die vorgelegten Änderungsvorschläge würden keine Änderung des EU-Rechts erfordern. Sie stehen weder zur Vogelschutzrichtlinie[3] oder zur FFH-Richtlinie[4] noch zur Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP)[5] im Widerspruch. Die EU sollte die Vorschläge aus folgenden Erwägungen unterstützen: 1) Sie sind wissenschaftlich fundiert, 2) sie tragen zur Kohärenz zwischen internen und externen Maßnahmen bei, und 3) die EU ist gemäß Artikel 5 des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt verpflichtet, ebenso wie sie den Ergebnissen der letzten Biodiversitätskonferenz 2010 in Nagoya und dem beim Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung vereinbarten Ziel verpflichtet ist, die derzeitige Verlustrate der biologischen Vielfalt bis 2020 deutlich zu verringern.

Deshalb sollte die Europäische Union auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona die Annahme der vorgeschlagenen Änderung der Anhänge unterstützen.

2012/0021 (NLE)

Vorschlag für einen

BESCHLUSS DES RATES

zur Festlegung des Standpunkts, der auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission[6],

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)       Die Europäische Union ist Partei des Übereinkommens zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (nachstehend „Übereinkommen von Barcelona“)[7] und hat das Protokoll über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Anhänge des Protokolls angenommen[8] (nachstehend „Protokoll“).

(2)       Die Sitzung der Vertragsparteien ist das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die ihr übertragenen Kompetenzen schließen die Befugnis ein, die Anhänge des Übereinkommens und Anhänge von dessen Protokollen erforderlichenfalls zu ändern. Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls tritt eine Änderung der Anhänge des Protokolls nach Ablauf eines von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahne der Änderung bestimmten Zeitraums für alle Vertragsparteien, die beim Depositar keinen schriftlichen Vorbehalt geltend gemacht haben, in Kraft.

(3)       Für die siebte Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle, die vom 8. bis 10. Februar 2012 in Paris (Frankreich) stattfindet, haben Vertragsparteien Vorschläge für einen besseren Schutz weiterer Arten durch Änderung der Anhänge II und III des Protokolls eingereicht.         

(4)       Diese Änderungsvorschläge würden keine Änderung des EU-Rechts erfordern.

(5)       Die EU sollte die Vorschläge unterstützen, denn sie sind wissenschaftlich fundiert, stehen mit dem EU-Recht und mit der Verpflichtung der EU zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt in Einklang und entsprechen sowohl Artikel 5 des UN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt[9] als auch dem im Rahmen der Biodiversitäts-Konvention im Jahr 2010 vereinbarten Ziel, die derzeitige Verlustrate der biologischen Vielfalt bis 2020 deutlich zu senken –

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Auf der siebten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle nimmt die Europäische Kommission bei der Abstimmung über die Vorschläge, verschiedene Arten durch Hochstufung von Anhang III in Anhang II des Protokolls besser zu schützen, folgenden Standpunkt ein:

Die Europäische Kommission unterstützt die Aufnahme der nachstehenden Arten in den Anhang II des Protokolls und ihre entspechende Streichung aus Anhang III:

(a) Lamna nasus (Bonnaterre, 1788);

(b) Rhinobatos cemiculus (Saint-Hilaire, 1817);

(c) Rhinobatos rhinobatos (Linnaeus, 1758);

(d) Sphyrna lewini (Griffith & Smith, 1834);

(e) Sphyrna mokarran (Rüppell, 1837);

(f) Sphyrna zygaena (Linnaeus, 1758).     

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am [ ....] in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 7.2.2012

                                                                       Im Namen des Rates

                                                                       Der Präsident                                                                        [...]

[1]               Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

[2]               Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona), ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1.

3               Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7.

[3]              

[4]               Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.

[5]               Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik, ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

[6]               ABl. C […], […], S. […].

[7]               Beschluß 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluß des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge, ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1.

[8]               Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona), ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1.

[9]               Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.