98/617/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Oktober 1998 zur Verweigerung der von der italienischen Regierung beantragten Ermächtigung, die Steuerbefreiung für bestimmte Erzeugnisse zu versagen, die gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke von der Verbrauchsteuer befreit sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3154) (Nur der italienische Text ist verbindlich)
Amtsblatt Nr. L 295 vom 04/11/1998 S. 0043 - 0045
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Oktober 1998 zur Verweigerung der von der italienischen Regierung beantragten Ermächtigung, die Steuerbefreiung für bestimmte Erzeugnisse zu versagen, die gemäß der Richtlinie 92/83/EWG des Rates zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke von der Verbrauchsteuer befreit sind (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3154) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (98/617/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5, gestützt auf die von der italienischen Regierung der Kommission übermittelte Anmeldung, die an die anderen Mitgliedstaaten weitergeleitet wurde, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit Schreiben vom 4. Juli 1997 meldete die italienische Regierung der Kommission, daß sie die Steuerbefreiung bestimmter Erzeugnisse aus Italien und anderen Mitgliedstaaten, die unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 92/83/EWG fallen, an folgende Bedingungen knüpft: - Parfüm und Kosmetika dürfen keinen Ausschußalkohol enthalten und - bestimmte Haushaltsmittel (fluessige und halbfluessige Detergentien für Wäsche, Geschirr und harte Oberflächen - KN-Code 3402 -, fluessige, selbstglänzende Schuhpflegemittel - KN-Code 3405 -, Duftmittel in fluessiger Form, als Aerosol oder Spray - KN-Code 3307 - und Insektenvertilgungsmittel in fluessiger Form, als Aerosol oder Spray - KN-Code 3808) dürfen nicht mehr als 40 % Vol. Alkohol enthalten. (2) In der Anmeldung wird erklärt, daß die Bedingungen für die Gewährung der Befreiung dafür sorgen sollen, daß keine Waren, die "absichtlich auf unübliche Weise hergestellt werden, ungerechtfertigterweise in den Genuß der Denaturierungsregelungen und der für bestimmte Warenkategorien vorgesehenen Beförderungs- und Lagerverfahren kommen." Als Beispiel wird ein nur leicht denaturierter Kosmetikartikel angeführt, der als Parfüm vermarktet wird. Dieses Erzeugnis sei gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) befreit worden, es genüge aber nicht den Anforderungen, die an ein Parfüm zu stellen sind und werde in Wirklichkeit wie vollständig denaturierter Alkohol, der gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) befreit ist, verwendet. (3) Die Kommission hatte die Anmeldung gemäß Artikel 27 Absatz 5 der Richtlinie 92/83/EWG des Rates an die anderen Mitgliedstaaten weiterzuleiten, um über die Maßnahme der italienischen Regierung nach dem Verfahren des Artikels 24 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/99/EG (3), abschließend entscheiden zu können. (4) Nach Ansicht der Kommission enthielt die Anmeldung nicht genügend Angaben, um die italienische Maßnahme genehmigen zu können. Die italienische Regierung wurde daher gebeten, ihren Antrag in dem Verbrauchsteuerausschuß näher zu erläutern. (5) In der Sitzung des Verbrauchsteuerausschusses vom 8. Oktober 1997 erläuterte die italienische Delegation die in der Anmeldung dargelegte Auffassung. Nach umfangreichen Erörterungen war der Kommissionsvertreter der Meinung, daß die Informationen noch immer nicht für die Abfassung eines Vorschlags ausreichten, und der Ausschuß konnte keinen Beschluß fassen. Die italienische Delegation wurde um weitere Informationen zu den Verbrauchsteuerrisiken gebeten, insbesondere zu der Frage, ob die betreffenden Waren für steuerbare Zwecke verwendet werden. (6) Mit Schreiben vom 10. November 1997 übermittelte die italienische Regierung weitere Erläuterungen: - Anlaß für die Maßnahme sei das zunehmende Einnahmerisiko bei Erzeugnissen, die nicht den einzelstaatlichen Bedingungen entsprechen; - nach der Richtlinie würden Erzeugnisse im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) wesentlich strenger kontrolliert als Erzeugnisse im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b); - in einem Falle sei ein leicht denaturiertes, Ausschußalkohol enthaltendes Erzeugnis als gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) befreiter Kosmetikartikel deklariert (für Kosmetika wird üblicherweise kein Ausschußalkohol verwendet) und für Reinigungszwecke vermarktet worden - das betreffende Erzeugnis ersetze also einen vollständig denaturierten Alkohol im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) und gelange so unrechtmäßig in den Genuß einer günstigeren Regelung; - dies habe sowohl Einnahmerisiken als auch Wettbewerbsverzerrungen zur Folge; - aus dem gleichen Grunde sei vorgeschrieben, daß gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) befreite Haushaltsmittel nicht mehr als 40 % Vol. Alkohol enthalten dürften, da derartige Erzeugnisse diesen Wert normalerweise nicht übersteigen; außerdem habe es noch keine Beschwerden gegeben. (7) Nach einer weiteren Sitzung des Verbrauchsteuerausschusses am 1. Dezember 1997, in der die italienische Auffassung keine Unterstützung erfuhr, erklärte der Kommissionsvertreter, daß eine Entscheidung nur aufgesetzt werden könne, wenn die italienische Regierung genügend Informationen über die fraglichen Erzeugnisse vorlege und sich entscheide, ob das Verfahren des Artikels 27 Absatz 5 abgeschlossen werden solle oder nicht. (8) Mit Schreiben vom 20. Februar 1998 teilte die italienische Regierung mit, daß man in dem tatsächlich aufgetretenen Fall, auf den sie in ihrem vorigen Schreiben verwiesen hatte, herausgefunden hatte, daß aus einem anderen Mitgliedstaat verbrachtes Parfüm mit denaturiertem Alkohol hergestellt worden war, der zwar den italienischen Denaturierungsvorschriften entspreche, aber nicht die geforderte Reinheit aufweise. Italien bat um die Bestätigung, daß ein Mitgliedstaat in solch einem Falle die Befreiung versagen könne, ohne das Verfahren des Artikels 27 Absatz 5 einzuleiten. (9) Für den Fall eines positiven Bescheids wies Italien darauf hin, daß das Verfahren des Artikels 27 Absatz 5 weiter für Erzeugnisse erforderlich sei, die zwar nach den Vorschriften des Herkunftsmitgliedstaates denaturiert worden seien, aber nicht den italienischen Vorschriften bezüglich Ausschußalkohols entsprächen. Ein derartiger Fall sei aber bis dato noch nicht aufgedeckt worden. (10) Die Richtlinie 92/83/EWG soll im Bereich der Alkoholbesteuerung die für die Schaffung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Voraussetzungen schaffen. Artikel 27 Absatz 1 führt diejenigen alkoholischen Erzeugnisse auf, die in der gesamten Gemeinschaft von der Verbrauchsteuer befreit sind. Mit Ausnahme des gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) befreiten "vollständig denaturierten" Alkohols, für den besondere Vorschriften gelten, beruht das System auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung - wird ein unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) fallendes Erzeugnis in irgendeinem Mitgliedstaat befreit, so kann es in der gesamten Gemeinschaft frei bewegt werden. Artikel 27 Absatz 5 soll die Mitgliedstaaten in die Lage versetzen, unverzüglich Maßnahmen zum Schutz ihrer Einnahmen zu treffen, wenn die Anwendung der allgemeinen Regeln tatsächlich zu Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Mißbrauch führt. (11) Was die Weigerung Italiens anbelangt, aus unreinem Alkohol hergestellte Kosmetika (Parfüms) von der Steuer zu befreien, so ist die Verwendung billigen, unreinen Alkohols zur Herstellung von Erzeugnissen im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) nicht als Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Mißbrauch anzusehen, insbesondere da zum Einen bei unreinem Alkohol die Gefahr der nicht ordnungsgemäßen Verwendung geringer ist und da zum Anderen die Anwendung von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) unabhängig davon, ob aus unreinem Alkohol hergestellte Kosmetika billiger sind oder nicht, in keiner Weise auf teure Waren beschränkt ist, da die von dieser Bestimmung erfaßten unterschiedlichen Erzeugnisse extreme Preisunterschiede aufweisen. Außerdem verlangt die Richtlinie an keiner Stelle, daß Erzeugnisse im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) (die ja nicht für den menschlichen Genuß bestimmt sind) aus reinem Alkohol hergestellt sein müssen. (12) Da Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) außerdem nicht nur bzw. noch nicht einmal hauptsächlich Kosmetika betrifft, sondern auch Erzeugnisse, die unter anderem für Reinigungszwecke verwendet werden, berührt die Verwendung von als Kosmetika deklarierten Erzeugnissen für Reinigungszwecke auch nicht ihre Einstufung unter Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) und ist daher auch nicht als Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Mißbrauch anzusehen. Besonders deutlich dürfte sich dies daran zeigen, daß es in einigen Mitgliedstaaten durchaus nicht unüblich ist, Kölnisch Wasser und ähnliche Erzeugnisse für nichtkosmetische Zwecke, wie etwa zur Reinigung, zu verwenden. Der Umstand, daß "vollständig denaturierter" Alkohol im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a) ebenfalls für derartige Zwecke verwendet werden kann, ist unerheblich. (13) Diese Erwägungen gelten auch für den von Italien angeführten Einzelfall, in dem am Bestimmungsort ankommende Waren zwar nach den italienischen Vorschriften denaturiert worden sind, aber nicht dem Erfordernis der Reinheit entsprechen. Ferner gilt: i) Bei der Beförderung von Waren im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) sollten keinerlei Formalitäten und Erklärungen erforderlich sein; ii) es reicht aus, wenn die Vorschriften irgendeines Mitgliedstaates eingehalten werden und iii) da die Verfahren zur Denaturierung der Erzeugnisse im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) nicht auf Gemeinschaftsebene festgelegt worden sind, ist der Umstand, daß die Waren im Herkunftsmitgliedstaat in den - gemeinschaftsweit - freien Verkehr überführt worden sind, ausreichender Nachweis dafür, daß sie die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltenden Anforderungen erfuellen. (14) Diese Erwägungen gelten auch für Parfüms, die Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe b) entsprechen und nach den Vorschriften anderer Mitgliedstaaten denaturiert worden sind, aber nicht der italienischen Forderung entsprechen, daß sie aus reinem Alkohol hergestellt sein müssen. Italien hat außerdem angegeben, daß derartige Fälle nicht aufgetreten sind. (15) Ähnliches gilt auch für die Weigerung Italiens, bestimmte Haushaltsmittel von der Steuer zu befreien, da Italien nur erklärt hat, daß die Gründe für die Versagung der Befreiung ähnlich wie bei den Kosmetika seien, daß es keine Beschwerden gebe und daß der normale Handel durch die Bedingung für die Steuerbefreiung nicht beeinträchtigt werde. (16) Außerdem hat Italien nicht aufgezeigt, daß eines der Erzeugnisse, die es nicht von der Steuer befreien will, tatsächlich in Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Mißbrauch verwickelt ist. Auch andere Mitgliedstaaten - in denen meist wesentlich höhere Verbrauchsteuersätze gelten als in Italien - haben nichts von Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Mißbrauch aufgrund der Befreiung dieser Erzeugnisse verlauten lassen. (17) Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Verbrauchsteuerausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Hiermit wird Italien die beantragte Ermächtigung verweigert, den in dem Schreiben der italienischen Regierung vom 4. Juli 1997 genannten Erzeugnissen die Verbrauchsteuerbefreiung zu versagen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 21. Oktober 1998 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 21. (2) ABl. L 76 vom 25. 2. 1992, S. 1. (3) ABl. L 8 vom 11. 1. 1997, S. 12.