Verordnung (EG) Nr. 1370/2001 der Kommission vom 5. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse
Amtsblatt Nr. L 183 vom 06/07/2001 S. 0018 - 0018
Verordnung (EG) Nr. 1370/2001 der Kommission vom 5. Juli 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1670/2000(2), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1202/2001(4), sind die besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates(5) im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse festgelegt worden. Damit die Ausfuhrerstattungsregelung ordnungsgemäß angewendet wird und insbesondere bei bestimmten Milcherzeugnissen der Gefahr begegnet werden kann, dass spekulative Anträge gestellt werden und bei der Anwendung der betreffenden Regelung Störungen auftreten, ist die in der Verordnung festgesetzte Sicherheit zu erhöhen. (2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 erhält folgende Fassung: "Artikel 9 Der Betrag der Sicherheit gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(6) wird anhand des am Tag der Beantragung der Ausfuhrlizenz gültigen Erstattungssatzes festgesetzt und beläuft sich auf folgenden Prozentsatz des für jeden Produktcode festgesetzten Erstattungsbetrags: a) 5 % des Erstattungsbetrags für das Erzeugnis des KN-Codes 0405; b) 30 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0402 10; c) 30 % des Erstattungsbetrags für die Erzeugnisse des KN-Codes 0406; d) 20 % des Erstattungsbetrags für die übrigen Erzeugnisse. Der Betrag der Garantie darf jedoch nicht unter 6 EUR je 100 kg liegen. Der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag ist der für die Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, mit Ausnahme der gezuckerten Milcherzeugnisse, berechnete Betrag. Für gezuckerte Milcherzeugnisse ist der in Unterabsatz 1 genannte Erstattungsbetrag gleich der Gesamtmenge des betreffenden Erzeugnisses, multipliziert mit dem pro 1 kg Milcherzeugnis geltenden Erstattungssatz." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. (2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 10. (3) ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8. (4) ABl. L 163 vom 20.6.2001, S. 10. (5) ABl. L 148 vom 28.6.1968, S. 13. (6) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.