„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Artikel 28 EG – Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung – Nationale Regelung, die ein Verfahren der vorherigen Genehmigung für die persönliche Einfuhr von Arzneimitteln, die nicht persönlich mitgeführt werden, vorschreibt – Verfahren, das Anwendung auf ordnungsgemäß verschriebene Arzneimittel findet, die im Land der Ausfuhr zugelassen (Humanarzneimittel) oder registriert (homöopathische Arzneimittel) sind“