Brüssel, den 18.10.2024

COM(2024) 468 final

ANHANG

des

Vorschlags für einen Beschluss des Rates

über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Änderungen der Regelung zum Mutterschaftsurlaub im Ständigen Sekretariat der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt


ANHANG

ENTWURF

Beschluss Nr. 2024/…… 
DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES
DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT

vom … 2024

zur Änderung des Beschlusses Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019

DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 30 —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Anhang II Artikel 10 Absatz 4 („Personalstatut der Verkehrsgemeinschaft“) des Beschlusses Nr. 2019/3 des regionalen Lenkungsausschusses der Verkehrsgemeinschaft vom 5. Juni 2019 wird geändert und erhält folgende Fassung:

„10.4 Mutterschaftsurlaub

a)Eine werdende Mutter hat bei Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung Anspruch auf 20 Wochen Mutterschaftsurlaub mit voller Fortzahlung der Dienstbezüge. Der Urlaub beginnt nicht früher als sechs Wochen vor dem in der Bescheinigung angegebenen mutmaßlichen Tag der Niederkunft und endet nicht früher als 14 Wochen nach der Niederkunft. Im Falle eines Kaiserschnitts, einer Mehrlingsgeburt oder einer Frühgeburt oder bei Geburt eines Kindes mit einer Behinderung oder einer schweren Krankheit besteht Anspruch auf 24 Wochen Urlaub. Eine Frühgeburt im Sinne dieser Bestimmung liegt vor, wenn die Geburt vor Ablauf der 34. Schwangerschaftswoche erfolgt. Im Falle einer ernsthaften Gefahr für Mutter oder Kind kann der Mutterschaftsurlaub nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit Empfehlung eines früher anzutretenden Mutterschaftsurlaubs vorverlegt werden. Der Mutterschaftsurlaub beginnt spätestens am Tag der Niederkunft.

b)Der Anspruch auf Mutterschaftsurlaub bleibt uneingeschränkt bestehen, wenn das Kind bei oder kurz nach der Geburt stirbt.

c)Der Jahresurlaub kann unmittelbar nach dem Mutterschaftsurlaub angetreten werden.

d)Die Bedienstete kann ihre Arbeit vor Ablauf ihres Mutterschaftsurlaubs wieder aufnehmen, sofern sie eine ärztliche Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass sie in der Verfassung ist, ihre Tätigkeiten auszuüben.“

Geschehen zu … am … 2024

Für den regionalen Lenkungsausschuss

   Der Präsident /// Die Präsidentin